Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2013 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Die Vorinstanz tätigte am 14. März 2013 eine ihn betreffende Anfrage bei der schweizerischen Botschaft in Ankara und gewährte ihm zu deren Antwort das rechtliche Gehör. In ihrer Verfügung vom 23. August 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und befand seine geäusserten Befürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches Mitglied der Partei "B._______" (B._______) als nicht asylrelevant. Sie lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, unter Beilage eines Schreibens des türkischen Anwalts C._______ vom 7. Februar 2014, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Erneut legte er das Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom 7. Februar 2014 ins Recht sowie einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ (Yakalama Emri) vom 17. März 2013. Den Festnahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenprüfung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom 7. April 2015 das zweite Asylgesuch ab. Sodann verfügte sie die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 wandte sich Dr. med. E._______, Spezialarzt für Neurologie, Uster, an die Vorinstanz, wurde von dieser jedoch auf seine mangelnde Bevollmächtigung zur Stellung von Anträgen aufmerksam gemacht. Gegen die Verfügung vom 7. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner Mitgliedschaft bei der B._______, Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil E-2949/2015 vom 2. November 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Mit Schreiben vom 30. November 2015 wandten sich Dr. med. E._______ und F._______, Pfarrer Freie Evangelische Gemeinde Rapperswil-Jona, an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 an das Migrationsamt des Kantons Zürich - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015 - brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden und suizidal zu sein. Als Beweismittel reichte er zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015 ein. Infolgedessen überwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Dezember 2015 wandte sich G._______, Freie Evangelische Gemeinde Rapperswil-Jona, an die Vorinstanz. Am 19. Dezember 2015 teilte die (...) der Katholischen Pfarrei Rüti-Dürnten-Bubikon dem Bundesverwaltungsgericht die Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik H._______ in I._______ mit und reichte ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. November 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge Ausbleiben der Revisionsverbesserung und der Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil E-8037/2015 vom 11. Januar 2016 darauf nicht ein. E. Am 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015 habe er sich via Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 an die in jenem Verfahren zuständige Richterin gewandt. Er habe ausgeführt, dass er sich bei einer Ausschaffung in die Türkei umbringen werde, was der genannten Richterin anzulasten wäre. Dieses Schreiben, welches der unter Bst. D erwähnten Eingabe entspricht, legte er bei. Sodann führte er aus, es sei ihm nach Erhalt dieses Urteils massiv schlechter gegangen, so dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen am 14. Dezember 2015 in die Psychiatrische Klinik H._______ habe eingewiesen werden müssen. Dazu reichte er ärztliche Zeugnisse der Klinik vom 22. Dezember 2015 und der J._______ (J._______) vom 1. Februar 2016 ein. Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht und verfolgt zu werden, was durch den Festnahmebefehl vom 17. März 2013 belegt worden sei. Die Schweizer Behörden hätten diesen zu Unrecht als Totalfälschung beurteilt. So sei das Wort "Katip" fälschlicherweise mit Gerichtsschreiber statt Protokollführer übersetzt worden. Die richtige Bezeichnung für Gerichtsschreiber sei jedoch "Mahkeme Katipi". Es sei glaubhaft, dass ein Protokollführer bei der Erstellung des Dokuments mitgewirkt habe, weshalb die Echtheit des Festnahmebefehls erstellt sei. Sollten die Schweizer Behörden dies anders sehen, werde eine Botschaftsabklärung beantragt. Die Verfolgung durch die türkischen Behörden habe ihn mit der Zeit krank gemacht, weshalb er jetzt psychiatrisch behandelt werden müsse. Dazu reichte er zwei Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015 ein. Gemäss J._______ leide er an einer chronischen Suizidgefahr, weshalb seine Transportfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Festnahme durch die türkischen Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei wäre für seine Psyche sehr schlecht. Auch habe er in der Türkei weder eine Krankenversicherung noch könne er die nötige medizinische Behandlung selbst finanzieren, da er aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne. Im Osten der Türkei herrsche sodann Bürgerkrieg, weshalb er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. F. Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Revision weiter. Das Bundesverwaltungsgericht befand, das auf dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 basierende Revisionsgesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der nach dem 2. November 2015 datierenden Eingaben (Schreiben Dr. med. E._______ vom 30. November 2015, Arztzeugnisse vom 22. Dezember 2015 und 1. Februar 2016, Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015, Schreiben der Vertreter der religiösen Gemeinschaften vom 30. November, 14. und 19. Dezember 2015) würden keine Revisionsgründe vorliegen, sondern diese seien als Wiedererwägungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bei der Behauptung, der Festnahmebefehl vom 17. März 2013 sei keine Fälschung, sondern falsch übersetzt worden ("Katip" übersetzt als Gerichtsschreiber statt als Protokollführer), handle es sich nicht um einen Revisionsgrund. Dieses Vorbringen sei zudem unerheblich, da bei der von der Vorinstanz durchgeführten Prüfung des Festnahmebefehls noch zahlreiche weitere Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Bezüglich der eventualiter beantragten Botschaftsanfrage wies das Gericht darauf hin, dass eine solche bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens durchgeführt und mit Urteil E-2949/2015 bereits darauf hingewiesen worden sei, dass kein mit dem eingereichten Festnahmebefehl zusammenhängendes Strafverfahren hervorgegangen sei. Mit Urteil E-1155/2016 vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine erneute Botschaftsanfrage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG an die Vorinstanz. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 - eröffnet am 28. Oktober 2016 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte sie ihre Verfügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April 2015) als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau K._______ zu koordinieren. In der Begründung befand die Vorinstanz, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien im Wesentlichen nicht neu und erheblich, sondern würden sich mit bereits geltend gemachten und vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht einlässlich geprüften und als nicht glaubhaft beziehungsweise relevant befundenen Sachverhalten befassen. Hinsichtlich des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 habe er in seiner neuen Eingabe nichts anführen können, was die bisherige Einschätzung des SEM hätte ändern können. Auf eine Botschaftsabklärung bezüglich dieses Dokuments werde deshalb verzichtet. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers liefere keinen Beweis für die angebliche Verfolgung durch die Polizei in der Türkei. Seiner labilen psychischen Verfassung werde bei der Rückschaffung mit speziellen Massnahmen Rechnung getragen. Sodann könnten die psychischen Probleme auch in der Türkei behandelt werden und die mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereiste Ehefrau habe anlässlich ihrer Anhörung durch das SEM ausgeführt, sowohl ihre als auch die Familie des Beschwerdeführers würden in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Stadt L._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt, welche von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei nicht betroffen sei. Ein Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig und zumutbar. H. Mit Beschwerde vom 19. November 2016 - hierorts eingegangen am 23. November 2016 - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Oktober 2016 und die Gewährung von Asyl. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei sei festzustellen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Einleitung einer Botschaftsabklärung. In seiner Begründung wiederholte er seine bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Beanstandungen hinsichtlich des Festnahmebefehls von 2013 und verlangte erneut eine botschaftliche Abklärung diesbezüglich. Sodann führte er aus, in der Türkei mit der Polizei Probleme gehabt zu haben und für die B._______ politisch aktiv gewesen zu sein. Er leide an psychischen Problemen, weshalb er zuletzt er am 10. November 2016 notfallmässig in die Klinik H._______ eingewiesen worden sei. Aufgrund seiner Verfolgung aus politischen Gründen müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, welche nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden könne und mit schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen verbunden wäre. In der Türkei herrsche zudem Bürgerkrieg. Das ganze Land sei in einem Ausnahmezustand und im Osten des Landes sei in vielen Städten eine Ausgangssperre hängig. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende (bereits zuvor aktenkundig gewesene) Beweismittel ein: Ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 7. Februar 2014 (Deutsch und Türkisch), zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015, ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2015, eine kopierte Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der B._______, ein Schreiben von Dr. med. M._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Uster, vom 17. November 2011 betreffend Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik, eine Aufnahmebestätigung der H._______ vom 11. November 2016 sowie eine Kopie des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 (Deutsch und Türkisch). I. Mit Telefax vom 23. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Ergänzend zu seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2016 einen Zwischenbericht der Klinik H._______ vom 18. November 2016 ein und erneuerte seinen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seinem Wiedererwägungsgesuch Beweismittel ein, die das Bundesverwaltungsgericht revisionsweise nicht prüfen konnte und an das SEM überwies (vgl. oben Bst. F). Er macht ferner eine nachträglich (seit dem Urteil vom 2. November 2015) veränderte Sachlage in Form eingetretener massiver Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit geltend. Das SEM teilt diese Auffassung implizit insoweit, als es diese geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung ebenfalls.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine seit dem Beschwerdeurteil vom 2. November 2015 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend. Die Beschwerdeschrift drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, in der Türkei einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt zu sein und belegt dies mit Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._______ zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten nicht zuständig ist. Sodann verfügt er als Neurologe auch nicht über die dazu erforderliche Fachkompetenz. Dasselbe gilt für Pfarrer F._______ (Schreiben vom 30. November 2015) und G._______ (Schreiben vom 14. Dezember 2015), welche sich in ihren Schreiben für ein Bleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf dessen geltend gemachte Verfolgungsvorbringen eingesetzt hatten. Sodann ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen, zweistufig durchgeführten ordentlichen Verfahrens mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft erkannt und seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der B._______ als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Auch der erneut eingereichte Festnahmebefehl wurde ausführlich beurteilt und als Totalfälschung befunden. Überdies wurde durch die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an der Fälschungsfeststellung etwas ändert. Die Berufung auf die Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stösst deshalb ins Leere und das Gesuch um Veranlassung einer erneuten Botschaftsabklärung ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2016 erneut in der psychiatrischen Klinik H._______ (vgl. Schreiben Dr. med. M._______ vom 17. November 2016 und Einlieferungsbestätigung der Klinik H._______ vom 11. November 2016). Dem nachgereichten Zwischenbericht der Klinik vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung seines ihn ambulant behandelnden Arztes zur Hospitalisation eingetreten sei. Aufgrund des negativen Asylentscheids sei bei ihm eine suizidale Krise ausgelöst worden. Er habe sich jedoch bei Eintritt absprachefähig gezeigt und ein Non-Suizid-Versprechen abgegeben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei - notfalls eine drohende Ausschaffung - wird es Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde unter Miteinbezug der psychiatrischen Fachpersonen sein, den Beschwerdeführer in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Türkei keine Krankenversicherung zu haben und aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten gehen zu können, weshalb er in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne. Seine Ehefrau führte im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom 27. September 2016 jedoch aus, sowohl ihre als auch die Familie des Beschwerdeführers würden sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen befinden (vgl. SEM-Akten E 13 S. 7). Mit der Vorinstanz ist somit von einer Behandlungsmöglichkeit in der Türkei auszugehen. Eine Behandlung in der Türkei erscheint auch vor dem Hintergrund, dass im Zwischenbericht vom 18. November 2016 eine Weiterführung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, am besten in einem transkulturellen psychiatrischen Setting empfohlen wird, als sinnvoll. Zum Vorbringen, ein Wegweisungsvollzug sei infolge des Bürgerkriegs in der Türkei unzumutbar, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Stadt L._______, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat, von den gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht betroffen ist.
E. 5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende und auf eine Verhinderung des Wegweisungsvollzugs abzielende Eingaben wären daher unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen Rechtsmissbrauchs zu betrachten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die weiteren Beweismittel näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7195/2016 Urteil vom 5. Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2013 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Die Vorinstanz tätigte am 14. März 2013 eine ihn betreffende Anfrage bei der schweizerischen Botschaft in Ankara und gewährte ihm zu deren Antwort das rechtliche Gehör. In ihrer Verfügung vom 23. August 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und befand seine geäusserten Befürchtungen aufgrund seiner Tätigkeit als einfaches Mitglied der Partei "B._______" (B._______) als nicht asylrelevant. Sie lehnte deshalb sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-5663/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen. B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2014 betreffend die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2013, unter Beilage eines Schreibens des türkischen Anwalts C._______ vom 7. Februar 2014, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Ein am 13. Juni 2014 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegen. Erneut legte er das Schreiben des türkischen Anwalts C._______ vom 7. Februar 2014 ins Recht sowie einen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft D._______ (Yakalama Emri) vom 17. März 2013. Den Festnahmebefehl befand die Vorinstanz nach einer internen Dokumentenprüfung als Totalfälschung und lehnte mit Verfügung vom 7. April 2015 das zweite Asylgesuch ab. Sodann verfügte sie die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 wandte sich Dr. med. E._______, Spezialarzt für Neurologie, Uster, an die Vorinstanz, wurde von dieser jedoch auf seine mangelnde Bevollmächtigung zur Stellung von Anträgen aufmerksam gemacht. Gegen die Verfügung vom 7. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und reichte Belege zu seiner Mitgliedschaft bei der B._______, Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Dezember 2010 sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben) ein. Mit Urteil E-2949/2015 vom 2. November 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. D. Mit Schreiben vom 30. November 2015 wandten sich Dr. med. E._______ und F._______, Pfarrer Freie Evangelische Gemeinde Rapperswil-Jona, an die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 an das Migrationsamt des Kantons Zürich - mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015 - brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt zu werden und suizidal zu sein. Als Beweismittel reichte er zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015 ein. Infolgedessen überwies die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14. Dezember 2015 wandte sich G._______, Freie Evangelische Gemeinde Rapperswil-Jona, an die Vorinstanz. Am 19. Dezember 2015 teilte die (...) der Katholischen Pfarrei Rüti-Dürnten-Bubikon dem Bundesverwaltungsgericht die Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik H._______ in I._______ mit und reichte ein Schreiben von Dr. med. E._______ vom 30. November 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Schreiben des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch entgegen, trat jedoch infolge Ausbleiben der Revisionsverbesserung und der Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist mit Urteil E-8037/2015 vom 11. Januar 2016 darauf nicht ein. E. Am 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 7. April 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2949/2015 vom 2. November 2015 habe er sich via Migrationsamt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 an die in jenem Verfahren zuständige Richterin gewandt. Er habe ausgeführt, dass er sich bei einer Ausschaffung in die Türkei umbringen werde, was der genannten Richterin anzulasten wäre. Dieses Schreiben, welches der unter Bst. D erwähnten Eingabe entspricht, legte er bei. Sodann führte er aus, es sei ihm nach Erhalt dieses Urteils massiv schlechter gegangen, so dass er wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen am 14. Dezember 2015 in die Psychiatrische Klinik H._______ habe eingewiesen werden müssen. Dazu reichte er ärztliche Zeugnisse der Klinik vom 22. Dezember 2015 und der J._______ (J._______) vom 1. Februar 2016 ein. Weiter machte er geltend, in der Türkei von der Polizei gesucht und verfolgt zu werden, was durch den Festnahmebefehl vom 17. März 2013 belegt worden sei. Die Schweizer Behörden hätten diesen zu Unrecht als Totalfälschung beurteilt. So sei das Wort "Katip" fälschlicherweise mit Gerichtsschreiber statt Protokollführer übersetzt worden. Die richtige Bezeichnung für Gerichtsschreiber sei jedoch "Mahkeme Katipi". Es sei glaubhaft, dass ein Protokollführer bei der Erstellung des Dokuments mitgewirkt habe, weshalb die Echtheit des Festnahmebefehls erstellt sei. Sollten die Schweizer Behörden dies anders sehen, werde eine Botschaftsabklärung beantragt. Die Verfolgung durch die türkischen Behörden habe ihn mit der Zeit krank gemacht, weshalb er jetzt psychiatrisch behandelt werden müsse. Dazu reichte er zwei Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015 ein. Gemäss J._______ leide er an einer chronischen Suizidgefahr, weshalb seine Transportfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Festnahme durch die türkischen Behörden bei einer Rückkehr in die Türkei wäre für seine Psyche sehr schlecht. Auch habe er in der Türkei weder eine Krankenversicherung noch könne er die nötige medizinische Behandlung selbst finanzieren, da er aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne. Im Osten der Türkei herrsche sodann Bürgerkrieg, weshalb er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. F. Das SEM reichte dieses Gesuch am 24. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Revision weiter. Das Bundesverwaltungsgericht befand, das auf dem Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 basierende Revisionsgesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der nach dem 2. November 2015 datierenden Eingaben (Schreiben Dr. med. E._______ vom 30. November 2015, Arztzeugnisse vom 22. Dezember 2015 und 1. Februar 2016, Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2015, Schreiben der Vertreter der religiösen Gemeinschaften vom 30. November, 14. und 19. Dezember 2015) würden keine Revisionsgründe vorliegen, sondern diese seien als Wiedererwägungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bei der Behauptung, der Festnahmebefehl vom 17. März 2013 sei keine Fälschung, sondern falsch übersetzt worden ("Katip" übersetzt als Gerichtsschreiber statt als Protokollführer), handle es sich nicht um einen Revisionsgrund. Dieses Vorbringen sei zudem unerheblich, da bei der von der Vorinstanz durchgeführten Prüfung des Festnahmebefehls noch zahlreiche weitere Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Bezüglich der eventualiter beantragten Botschaftsanfrage wies das Gericht darauf hin, dass eine solche bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens durchgeführt und mit Urteil E-2949/2015 bereits darauf hingewiesen worden sei, dass kein mit dem eingereichten Festnahmebefehl zusammenhängendes Strafverfahren hervorgegangen sei. Mit Urteil E-1155/2016 vom 3. März 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies den Antrag betreffend eine erneute Botschaftsanfrage ab und überwies die Eingabe vom 18. Februar 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG an die Vorinstanz. G. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 - eröffnet am 28. Oktober 2016 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab. Gleichzeitig erklärte sie ihre Verfügung vom 23. August 2013 (recte: 7. April 2015) als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, das einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei mit demjenigen der Ehefrau K._______ zu koordinieren. In der Begründung befand die Vorinstanz, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien im Wesentlichen nicht neu und erheblich, sondern würden sich mit bereits geltend gemachten und vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht einlässlich geprüften und als nicht glaubhaft beziehungsweise relevant befundenen Sachverhalten befassen. Hinsichtlich des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 habe er in seiner neuen Eingabe nichts anführen können, was die bisherige Einschätzung des SEM hätte ändern können. Auf eine Botschaftsabklärung bezüglich dieses Dokuments werde deshalb verzichtet. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers liefere keinen Beweis für die angebliche Verfolgung durch die Polizei in der Türkei. Seiner labilen psychischen Verfassung werde bei der Rückschaffung mit speziellen Massnahmen Rechnung getragen. Sodann könnten die psychischen Probleme auch in der Türkei behandelt werden und die mittlerweile ebenfalls in die Schweiz eingereiste Ehefrau habe anlässlich ihrer Anhörung durch das SEM ausgeführt, sowohl ihre als auch die Familie des Beschwerdeführers würden in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben. Der Beschwerdeführer habe sodann in der Stadt L._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt, welche von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Südosten der Türkei nicht betroffen sei. Ein Wegweisungsvollzug sei deshalb zulässig und zumutbar. H. Mit Beschwerde vom 19. November 2016 - hierorts eingegangen am 23. November 2016 - beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Oktober 2016 und die Gewährung von Asyl. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei sei festzustellen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Einleitung einer Botschaftsabklärung. In seiner Begründung wiederholte er seine bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Beanstandungen hinsichtlich des Festnahmebefehls von 2013 und verlangte erneut eine botschaftliche Abklärung diesbezüglich. Sodann führte er aus, in der Türkei mit der Polizei Probleme gehabt zu haben und für die B._______ politisch aktiv gewesen zu sein. Er leide an psychischen Problemen, weshalb er zuletzt er am 10. November 2016 notfallmässig in die Klinik H._______ eingewiesen worden sei. Aufgrund seiner Verfolgung aus politischen Gründen müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen, welche nicht als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden könne und mit schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen verbunden wäre. In der Türkei herrsche zudem Bürgerkrieg. Das ganze Land sei in einem Ausnahmezustand und im Osten des Landes sei in vielen Städten eine Ausgangssperre hängig. Der Wegweisungsvollzug sei somit unzumutbar. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende (bereits zuvor aktenkundig gewesene) Beweismittel ein: Ein Schreiben von Rechtsanwalt C._______ vom 7. Februar 2014 (Deutsch und Türkisch), zwei Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015, ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2015, eine kopierte Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der B._______, ein Schreiben von Dr. med. M._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Uster, vom 17. November 2011 betreffend Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik, eine Aufnahmebestätigung der H._______ vom 11. November 2016 sowie eine Kopie des Festnahmebefehls vom 17. März 2013 (Deutsch und Türkisch). I. Mit Telefax vom 23. November 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Ergänzend zu seiner Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2016 einen Zwischenbericht der Klinik H._______ vom 18. November 2016 ein und erneuerte seinen Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Falle einer Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Begehren betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer reicht mit seinem Wiedererwägungsgesuch Beweismittel ein, die das Bundesverwaltungsgericht revisionsweise nicht prüfen konnte und an das SEM überwies (vgl. oben Bst. F). Er macht ferner eine nachträglich (seit dem Urteil vom 2. November 2015) veränderte Sachlage in Form eingetretener massiver Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit geltend. Das SEM teilt diese Auffassung implizit insoweit, als es diese geltend gemachten nachträglichen Veränderungen im angefochtenen Entscheid tatsächlich und zutreffend als solche prüft. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese übereinstimmende Auffassung ebenfalls. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass die Vorinstanz eine seit dem Beschwerdeurteil vom 2. November 2015 eingetretene wiedererwägungsrelevante Veränderung der Sachlage im Sinne einer vollzugshinderlich gewordenen konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese sind umfassend, hinlänglich abgestützt und überzeugend. Die Beschwerdeschrift drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Dabei ist vorab festzustellen, dass weite Teile der Beschwerde praktisch wortwörtlich mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, in der Türkei einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt zu sein und belegt dies mit Schreiben von Dr. med. E._______ vom 1. Mai 2015 und 30. November 2015. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass Dr. med. E._______ zur Beurteilung von asylspezifischen Sachverhalten nicht zuständig ist. Sodann verfügt er als Neurologe auch nicht über die dazu erforderliche Fachkompetenz. Dasselbe gilt für Pfarrer F._______ (Schreiben vom 30. November 2015) und G._______ (Schreiben vom 14. Dezember 2015), welche sich in ihren Schreiben für ein Bleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf dessen geltend gemachte Verfolgungsvorbringen eingesetzt hatten. Sodann ist in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen im Rahmen eines rechtskräftig abgeschlossenen, zweistufig durchgeführten ordentlichen Verfahrens mit ausführlicher Begründung als unglaubhaft erkannt und seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der B._______ als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Auch der erneut eingereichte Festnahmebefehl wurde ausführlich beurteilt und als Totalfälschung befunden. Überdies wurde durch die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was an der Fälschungsfeststellung etwas ändert. Die Berufung auf die Verfolgungsvorbringen im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stösst deshalb ins Leere und das Gesuch um Veranlassung einer erneuten Botschaftsabklärung ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 10. November 2016 erneut in der psychiatrischen Klinik H._______ (vgl. Schreiben Dr. med. M._______ vom 17. November 2016 und Einlieferungsbestätigung der Klinik H._______ vom 11. November 2016). Dem nachgereichten Zwischenbericht der Klinik vom 18. November 2016 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung seines ihn ambulant behandelnden Arztes zur Hospitalisation eingetreten sei. Aufgrund des negativen Asylentscheids sei bei ihm eine suizidale Krise ausgelöst worden. Er habe sich jedoch bei Eintritt absprachefähig gezeigt und ein Non-Suizid-Versprechen abgegeben. Im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei - notfalls eine drohende Ausschaffung - wird es Aufgabe der zuständigen Vollzugsbehörde unter Miteinbezug der psychiatrischen Fachpersonen sein, den Beschwerdeführer in geeigneter Weise vorzubereiten und zu begleiten. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, in der Türkei keine Krankenversicherung zu haben und aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten gehen zu können, weshalb er in seinem Heimatland nicht behandelt werden könne. Seine Ehefrau führte im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom 27. September 2016 jedoch aus, sowohl ihre als auch die Familie des Beschwerdeführers würden sich in sehr guten finanziellen Verhältnissen befinden (vgl. SEM-Akten E 13 S. 7). Mit der Vorinstanz ist somit von einer Behandlungsmöglichkeit in der Türkei auszugehen. Eine Behandlung in der Türkei erscheint auch vor dem Hintergrund, dass im Zwischenbericht vom 18. November 2016 eine Weiterführung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, am besten in einem transkulturellen psychiatrischen Setting empfohlen wird, als sinnvoll. Zum Vorbringen, ein Wegweisungsvollzug sei infolge des Bürgerkriegs in der Türkei unzumutbar, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Stadt L._______, in welcher der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat, von den gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht betroffen ist. 5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Künftige an das Bundesverwaltungsgericht gelangende und auf eine Verhinderung des Wegweisungsvollzugs abzielende Eingaben wären daher unter dem verstärkten Augenmerk eines allfälligen Rechtsmissbrauchs zu betrachten. 5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiedererwägungsrelevanten, erheblichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die weiteren Beweismittel näher einzugehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: