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E-2949/2015

E-2949/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Februar 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wurde mit Urteil E-5663/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abgewiesen. Ein am 17. Februar 2014 (Eingang BFM) eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers lehnte das BFM mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machte er unter Hinweis auf seine im ersten Asylgesuch genannten Verfolgungsvorbringen im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) politisch aktiv gewesen und deshalb ins Visier der Polizei geraten. Er sei einmal von Angehörigen der Anti-Terroreinheit entführt und dabei unter Drohungen zum Ausführen eines Mordauftrags aufgefordert worden. Deshalb sei er untergetaucht. Seither sei er von der Polizei gesucht worden. Dies könne er nun mit einem Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep (Ykalama Emri) belegen. Zudem könne seine Verfolgungssituation in der Türkei einem Anwaltsschreiben entnommen werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er wie viele tausend andere Aktivisten der nun verbotenen BDP mit einer Verhaftung und einem unfairen Strafverfahren rechnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den erwähnten Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep (Ykalama Emri) vom (...) 2013 sowie das Schreiben des Rechtsanwaltes B._______ vom 7. Februar 2014 samt deutschen Übersetzungen zu den Akten. Für den weiteren Inhalt des Gesuches wird auf die Akten verwiesen. C. Die Vorinstanz unterzog den eingereichten Festnahmebefehl einer internen Dokumentenprüfung und kam dabei zum Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. D. Am 1. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör erteilt. E. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 19. September 2014 Stellung und hielt dabei an der Echtheit des Dokumentes fest. F. Am 16. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in der Türkei unter polizeilichen Druck geraten sei. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2015, eröffnet am 9. April 2015, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Im Weiteren wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Gleichzeitig wurden Belege zur Mitgliedschaft bei der BDP, Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden", Aurel Schmid, 20. Dezember 2010) sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben samt deutscher Übersetzung) als Beweismittel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 erhob die zuständige Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 wurde durch den mandatierten Rechtsvertreter um Ratenzahlung des einverlangten Kostenvorschusses ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt. L. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt. M. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides unter Hinweis auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 23. August 2013 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens bereits übereinstimmend bzw. als nicht asylrelevant eingestuft worden. Der im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches als Beweismittel eingereichte Festnahmebefehl sei anlässlich einer amtsinternen Dokumentenprüfung als Fälschung bezeichnet worden. So falle bei diesem Dokument "Yakalama Emri" der Behörden von Gaziantep vom (...) 2013 zunächst auf, dass es sich dabei um ein rein amtsinternes Dokument handle, bei dem sich die Frage stelle, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz habe gelangen können. Zudem würden widersprüchliche Aussagen zur Beschaffung dieses Dokumentes existieren. Im Schreiben des schweizerischen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 stehe auf Seite 4, dass der türkische Anwalt dieses Dokument bei den Behörden in Gaziantep erhalten habe. Im Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts vom 7. Februar 2014 stehe jedoch, dass er bei den türkischen Behörden nichts über eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers erfahren habe. Dies impliziere, dass er auch keine Beweisdokumente von den türkischen Behörden zu einem ihn betreffenden Strafverfahren habe erhalten können. Weiter sei der Absender des Schreibens nicht klar. Es könne sich sowohl um eine Staatsanwaltschaft als auch um ein Gericht handeln. So sei das Dokument sowohl von einem Staatsanwalt als auch von einem Gerichtsschreiber unterzeichnet worden. Eine solche Doppelunterschrift von zwei verschiedenen Behörden sei jedoch unüblich, da dadurch die Gewaltentrennung, die auch in der Türkei gelte, nicht befolgt worden wäre. Gestützt auf das Dokument müsste gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2012 Anklage erhoben und im Jahre 2013 durch das ACM-Gericht in Gaziantep ein Urteil in einem Strafverfahren gegen ihn ausgesprochen worden sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren nie so etwas geltend gemacht. Dem Dokument zufolge müsste er zudem eine Anklage- wie auch eine Urteilsschrift einreichen können, was er bisher nicht getan habe. Dies sei befremdend, da er einen türkischen Anwalt damit beauftragt haben wolle. Weiter werde dem Beschwerdeführer im Dokument die Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wie auch Propaganda für diese verbotene Organisation vorgeworfen. Als Tatort sei Gaziantep aufgeführt, obwohl er seinen Angaben zufolge in Adana wohnhaft gewesen sei. Das im Dokument aufgeführte C._______ wäre jedoch sachlich und örtlich gar nicht zuständig für das geltend gemachte Strafverfahren. Schliesslich hätte eine tatsächliche Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei in die im ersten Asylverfahren vorliegenden Botschaftsabklärung vom 24. April 2013 sicher Eingang gefunden. Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die ausführliche und fundierte Dokumentenprüfung in Zweifel zu ziehen. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wonach die in der Türkei lebende Ehefrau von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt werde, keinen zusätzlichen Beweiswert für die angebliche Verfolgungsgefahr in der Türkei zu entfalten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches dargelegte Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend und unsorgfältig geprüft worden, indem auf die Erkenntnisse im ersten Asylverfahren verwiesen worden sei. Der Inhalt, der überprüft worden sei, basiere einerseits auf einem Übersetzungsfehler; zudem habe eine Präjudizierung durch den bereits gefällten Entscheid (recte: Verfügung und Urteil des ersten Asylverfahrens), bei dem der fragliche Festnahmebefehl noch nicht habe berücksichtigt werden können, zu einer Fehleinschätzung geführt. So beziehe sich das Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Februar 2014 nicht auf das im Rahmen des Mehrfachgesuches eingereichte Dokument, da er dieses erst später erhalten habe. So habe der türkische Anwalt zwischen Januar und Februar 2014 erfolglos versucht, bei den türkischen Behörden Informationen über die Situation des Beschwerdeführers zu erhalten. Später habe er es nochmals versucht und habe schlussendlich das eingereichte Dokument vom (...) 2013 erhalten. Weiter sei in diesem Dokument das Wort "katip" als "Gerichtschreiber" übersetzt worden. Indessen bedeute dieses Wort "Protokollführer". Zudem könne der darin aufgeführte Tatort Gaziantep, obwohl der Beschwerdeführer in Adana wohne, nicht als Indiz für das Vorliegen einer Fälschung gelten. Die schwierige Situation des Beschwerdeführers und bestehende Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Türkei seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit für die BDP in der Türkei durch die Polizei unter Druck gesetzt und am 19. Januar 2013 entführt und mit Todesfolgen bedroht worden.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 5.1 Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung des Mehrfachgesuches, insbesondere zum Inhalt des als Beweismittel eingereichten Dokumentes "Yakalama Emri" zu Unrecht auf die im ersten Asylverfahren gemachten Erwägungen abgestellt (Präjudizierung) habe. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer bringt in seiner als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 13. Juni 2014 zwar neue Verfolgungsgründe - einen von der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep erlassenen Festnahmebefehl vom 17. März 2013 - vor. Diese bauen kausal auf eine Sachverhaltsbasis - Druckausübung seitens der türkischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit für die BDP - auf, welche bereits Gegenstand einer wegen Unglaubhaftigkeit abschlägigen Würdigung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war. Infolgedessen ist die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung rechtslogisch konsequent, wonach damit auch die neuen Gründe, welche vorwiegend auf einem als Totalfälschung qualifizierten Beweismittel beruhen, ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Die diesbezüglich erfolgte Beweismittelwürdigung des SEM ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt insbesondere für die amtsinterne Dokumentenprüfung, welche ergeben hat, dass es sich beim eingereichten Festnahmebefehl um eine Totalfälschung handelt. Die Vorinstanz hat die Gründe, welche zu diesem Schluss geführt haben, ausführlich und überzeugend dargelegt. Es kann daher auf diese verwiesen werden. Insbesondere vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach das Wort "katip" falsch übersetzt worden sei, da es "Protokollführer" bedeute, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ausserdem ist weiterhin nicht klar, wieso der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge ausser einem Aufenthalt im Irak Ende 2012 seit 25 Jahren in Adana gelebt und auch nie angegeben hat, sich ausserhalb seiner Heimatregion aufgehalten respektive politisch betätigt zu haben oder von anderen Behörden gesucht worden zu sein (vgl. Akten A4 und A8 S. 4 ff.), ausgerechnet von den Behörden in Gaziantep gesucht werden sollte. Gemäss dem Festnahmebefehl sollen gegen den Beschwerdeführer wegen einer von ihm am (...) 2012 begangenen Straftat (Mitgliedschaft bei der Organistion und Propagandabetreibung) im Bezirk D._______ im Jahre 2012 Ermittlungen eingeleitet worden sein, einem Zeitpunkt, in dem er sich noch in Adana aufgehalten hat. Von derartigen Problemen mit den Behörden in Gaziantep hätte der Beschwerdeführer, der sich noch bis am 7. Februar 2013 in Adana aufgehalten habe, oder zumindest seine Familie Kenntnis haben müssen, zumal in dieser Angelegenheit anfangs 2013 ein Gerichtsentscheid ergangen sein soll. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass der türkische Anwalt trotz früheren Nachforschungen erst jetzt von einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Festnahmebefehl durch die dortigen Behörden erfahren haben soll. Es kann auf eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verzichtet werden.

E. 5.2 Insgesamt vermögen die geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel keine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu belegen. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Weg­weisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die Behauptung, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Verfolgungssituation mit schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen rechnen. Angesichts des hievor Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2949/2015 Urteil vom 2. November 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch MLaw Remo Grond, (..., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Februar 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2013 wurde mit Urteil E-5663/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abgewiesen. Ein am 17. Februar 2014 (Eingang BFM) eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers lehnte das BFM mit Verfügung vom 10. März 2014 ab. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Dabei machte er unter Hinweis auf seine im ersten Asylgesuch genannten Verfolgungsvorbringen im Wesentlichen geltend, er sei in der Türkei für die BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) politisch aktiv gewesen und deshalb ins Visier der Polizei geraten. Er sei einmal von Angehörigen der Anti-Terroreinheit entführt und dabei unter Drohungen zum Ausführen eines Mordauftrags aufgefordert worden. Deshalb sei er untergetaucht. Seither sei er von der Polizei gesucht worden. Dies könne er nun mit einem Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep (Ykalama Emri) belegen. Zudem könne seine Verfolgungssituation in der Türkei einem Anwaltsschreiben entnommen werden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er wie viele tausend andere Aktivisten der nun verbotenen BDP mit einer Verhaftung und einem unfairen Strafverfahren rechnen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den erwähnten Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep (Ykalama Emri) vom (...) 2013 sowie das Schreiben des Rechtsanwaltes B._______ vom 7. Februar 2014 samt deutschen Übersetzungen zu den Akten. Für den weiteren Inhalt des Gesuches wird auf die Akten verwiesen. C. Die Vorinstanz unterzog den eingereichten Festnahmebefehl einer internen Dokumentenprüfung und kam dabei zum Schluss, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. D. Am 1. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör erteilt. E. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 19. September 2014 Stellung und hielt dabei an der Echtheit des Dokumentes fest. F. Am 16. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Ehefrau in der Türkei unter polizeilichen Druck geraten sei. G. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. April 2015, eröffnet am 9. April 2015, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Im Weiteren wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sein Asylgesuch gutzuheissen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. Gleichzeitig wurden Belege zur Mitgliedschaft bei der BDP, Auszüge aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; "Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden", Aurel Schmid, 20. Dezember 2010) sowie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (Festnahmebefehl und Anwaltsschreiben samt deutscher Übersetzung) als Beweismittel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 erhob die zuständige Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. J. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 wurde durch den mandatierten Rechtsvertreter um Ratenzahlung des einverlangten Kostenvorschusses ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses eine Nachfrist angesetzt. L. Der Kostenvorschuss wurde am 5. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt. M. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides unter Hinweis auf die Erwägungen der Verfügung des BFM vom 23. August 2013 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens bereits übereinstimmend bzw. als nicht asylrelevant eingestuft worden. Der im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches als Beweismittel eingereichte Festnahmebefehl sei anlässlich einer amtsinternen Dokumentenprüfung als Fälschung bezeichnet worden. So falle bei diesem Dokument "Yakalama Emri" der Behörden von Gaziantep vom (...) 2013 zunächst auf, dass es sich dabei um ein rein amtsinternes Dokument handle, bei dem sich die Frage stelle, wie der Beschwerdeführer in dessen Besitz habe gelangen können. Zudem würden widersprüchliche Aussagen zur Beschaffung dieses Dokumentes existieren. Im Schreiben des schweizerischen Rechtsvertreters vom 13. Juni 2014 stehe auf Seite 4, dass der türkische Anwalt dieses Dokument bei den Behörden in Gaziantep erhalten habe. Im Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts vom 7. Februar 2014 stehe jedoch, dass er bei den türkischen Behörden nichts über eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers erfahren habe. Dies impliziere, dass er auch keine Beweisdokumente von den türkischen Behörden zu einem ihn betreffenden Strafverfahren habe erhalten können. Weiter sei der Absender des Schreibens nicht klar. Es könne sich sowohl um eine Staatsanwaltschaft als auch um ein Gericht handeln. So sei das Dokument sowohl von einem Staatsanwalt als auch von einem Gerichtsschreiber unterzeichnet worden. Eine solche Doppelunterschrift von zwei verschiedenen Behörden sei jedoch unüblich, da dadurch die Gewaltentrennung, die auch in der Türkei gelte, nicht befolgt worden wäre. Gestützt auf das Dokument müsste gegen den Beschwerdeführer im Jahre 2012 Anklage erhoben und im Jahre 2013 durch das ACM-Gericht in Gaziantep ein Urteil in einem Strafverfahren gegen ihn ausgesprochen worden sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Asylverfahren nie so etwas geltend gemacht. Dem Dokument zufolge müsste er zudem eine Anklage- wie auch eine Urteilsschrift einreichen können, was er bisher nicht getan habe. Dies sei befremdend, da er einen türkischen Anwalt damit beauftragt haben wolle. Weiter werde dem Beschwerdeführer im Dokument die Mitgliedschaft bei einer verbotenen Organisation wie auch Propaganda für diese verbotene Organisation vorgeworfen. Als Tatort sei Gaziantep aufgeführt, obwohl er seinen Angaben zufolge in Adana wohnhaft gewesen sei. Das im Dokument aufgeführte C._______ wäre jedoch sachlich und örtlich gar nicht zuständig für das geltend gemachte Strafverfahren. Schliesslich hätte eine tatsächliche Anklage und Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei in die im ersten Asylverfahren vorliegenden Botschaftsabklärung vom 24. April 2013 sicher Eingang gefunden. Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die ausführliche und fundierte Dokumentenprüfung in Zweifel zu ziehen. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, wonach die in der Türkei lebende Ehefrau von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt werde, keinen zusätzlichen Beweiswert für die angebliche Verfolgungsgefahr in der Türkei zu entfalten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches dargelegte Sachverhalt und die eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend und unsorgfältig geprüft worden, indem auf die Erkenntnisse im ersten Asylverfahren verwiesen worden sei. Der Inhalt, der überprüft worden sei, basiere einerseits auf einem Übersetzungsfehler; zudem habe eine Präjudizierung durch den bereits gefällten Entscheid (recte: Verfügung und Urteil des ersten Asylverfahrens), bei dem der fragliche Festnahmebefehl noch nicht habe berücksichtigt werden können, zu einer Fehleinschätzung geführt. So beziehe sich das Schreiben des türkischen Anwalts vom 7. Februar 2014 nicht auf das im Rahmen des Mehrfachgesuches eingereichte Dokument, da er dieses erst später erhalten habe. So habe der türkische Anwalt zwischen Januar und Februar 2014 erfolglos versucht, bei den türkischen Behörden Informationen über die Situation des Beschwerdeführers zu erhalten. Später habe er es nochmals versucht und habe schlussendlich das eingereichte Dokument vom (...) 2013 erhalten. Weiter sei in diesem Dokument das Wort "katip" als "Gerichtschreiber" übersetzt worden. Indessen bedeute dieses Wort "Protokollführer". Zudem könne der darin aufgeführte Tatort Gaziantep, obwohl der Beschwerdeführer in Adana wohne, nicht als Indiz für das Vorliegen einer Fälschung gelten. Die schwierige Situation des Beschwerdeführers und bestehende Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Türkei seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit für die BDP in der Türkei durch die Polizei unter Druck gesetzt und am 19. Januar 2013 entführt und mit Todesfolgen bedroht worden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.1 Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung des Mehrfachgesuches, insbesondere zum Inhalt des als Beweismittel eingereichten Dokumentes "Yakalama Emri" zu Unrecht auf die im ersten Asylverfahren gemachten Erwägungen abgestellt (Präjudizierung) habe. Dazu ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer bringt in seiner als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 13. Juni 2014 zwar neue Verfolgungsgründe - einen von der Oberstaatsanwaltschaft Gaziantep erlassenen Festnahmebefehl vom 17. März 2013 - vor. Diese bauen kausal auf eine Sachverhaltsbasis - Druckausübung seitens der türkischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeit für die BDP - auf, welche bereits Gegenstand einer wegen Unglaubhaftigkeit abschlägigen Würdigung im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens war. Infolgedessen ist die Schlussfolgerung des SEM in der angefochtenen Verfügung rechtslogisch konsequent, wonach damit auch die neuen Gründe, welche vorwiegend auf einem als Totalfälschung qualifizierten Beweismittel beruhen, ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Die diesbezüglich erfolgte Beweismittelwürdigung des SEM ist vollumfänglich zu stützen. Dies gilt insbesondere für die amtsinterne Dokumentenprüfung, welche ergeben hat, dass es sich beim eingereichten Festnahmebefehl um eine Totalfälschung handelt. Die Vorinstanz hat die Gründe, welche zu diesem Schluss geführt haben, ausführlich und überzeugend dargelegt. Es kann daher auf diese verwiesen werden. Insbesondere vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach das Wort "katip" falsch übersetzt worden sei, da es "Protokollführer" bedeute, zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Ausserdem ist weiterhin nicht klar, wieso der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge ausser einem Aufenthalt im Irak Ende 2012 seit 25 Jahren in Adana gelebt und auch nie angegeben hat, sich ausserhalb seiner Heimatregion aufgehalten respektive politisch betätigt zu haben oder von anderen Behörden gesucht worden zu sein (vgl. Akten A4 und A8 S. 4 ff.), ausgerechnet von den Behörden in Gaziantep gesucht werden sollte. Gemäss dem Festnahmebefehl sollen gegen den Beschwerdeführer wegen einer von ihm am (...) 2012 begangenen Straftat (Mitgliedschaft bei der Organistion und Propagandabetreibung) im Bezirk D._______ im Jahre 2012 Ermittlungen eingeleitet worden sein, einem Zeitpunkt, in dem er sich noch in Adana aufgehalten hat. Von derartigen Problemen mit den Behörden in Gaziantep hätte der Beschwerdeführer, der sich noch bis am 7. Februar 2013 in Adana aufgehalten habe, oder zumindest seine Familie Kenntnis haben müssen, zumal in dieser Angelegenheit anfangs 2013 ein Gerichtsentscheid ergangen sein soll. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass der türkische Anwalt trotz früheren Nachforschungen erst jetzt von einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Festnahmebefehl durch die dortigen Behörden erfahren haben soll. Es kann auf eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen verzichtet werden. 5.2 Insgesamt vermögen die geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel keine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu belegen. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 6.2 f.) ist vorab Folgendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist, weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzogene Weg­weisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch vollstreckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG jedoch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut verfügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, sondern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens zu verweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Beschwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden des ersten Asylverfahrens nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf die Behauptung, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der Verfolgungssituation mit schwerwiegenden physischen und psychischen Konsequenzen rechnen. Angesichts des hievor Gesagten erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 5. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: