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E-3324/2021

E-3324/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die beschwerdeführende Familie stammt aus dem kurdischen Teil des Iraks. Sie verliess ihren Angaben zufolge am (…) 2018 ihre Heimat und reiste per Auto in die Türkei ein, von wo aus sie sich anschliessend per Flugzeug nach Istanbul begab. Anschliessend reisten die Familienangehö- rigen auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie sich als syrische Flücht- linge registrieren liessen, weil sie befürchteten, von Landsleuten erkannt zu werden. Weil die erste Befragung in Griechenland erst für 2022 ange- setzt worden war, reisten sie nach Deutschland weiter, wo sie wiederum ein Asylgesuch stellten. Im Rahmen des Dublin-Abkommens wurde ein Teil der Familie am (…) 2020 von den deutschen Behörden nach Kroatien über- stellt. Die beiden ältesten Söhne waren damals bei einem Freund, weshalb sie nicht ausgeschafft werden konnten. Die Mutter brach anlässlich der Ausschaffung zusammen und musste hospitalisiert werden, weshalb sie ebenfalls in Deutschland zurückblieb. Ungefähr vier Monate später reiste der Vater mit den Kindern erneut nach Deutschland und fand sich mit der Mutter und den übrigen Kindern wieder zusammen. Dann ging die Familie nach H._______, wo sie ein weiteres Asylgesuch stellte. Bei der Aufnahme der Fingerabdrücke stellten die deutschen Behörden fest, dass die Familie vorher in I._______ registriert worden war und brachte sie daraufhin wieder dorthin zurück. Nach einigen Monaten reiste die Familie am (…) 2020 mit dem Zug über Stuttgart nach Zürich. Die Eltern ersuchten für sich und die minderjährigen Kinder am 16. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Auch die beiden erwachsenen Kinder stellten gleichentags ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Familie dem Bundesasylzentrum der Region Ost- schweiz zugewiesen. Aktuell lebt die Familie im Kanton J._______. A.b Nach weiteren Abklärungen wurde die Familie am 1. April 2021 dem nationalen Verfahren beziehungsweise am 21. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Das SEM hörte den Vater am 14. April 2021 sowie die Mutter und die beiden Töchter am 16. April 2021 zu den Asylgründen an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Mit Asylentscheid vom

18. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Eltern und der minder- jährigen Kinder ab. Mit zwei weiteren Entscheiden vom gleichen Tag wies es auch die Asylgesuche der beiden erwachsenen Kinder ab. A.c Aktenkundig sind sodann einige Kopien von Reisepässen und Identi- tätskarten im Original und in Kopie, die Besitzurkunde des Hauses im Irak

E-3324/2021 Seite 3 und die Vollmacht für den Bruder des Beschwerdeführers 1 zum Verkauf des Hauses, eine Anzeige bei der kroatischen Polizei sowie diverse medi- zinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der einzelnen Familienmit- glieder. B. B.a Die Eltern erhoben am 20. Juli 2021 für sich und ihre minderjährigen Kinder gegen den Asylentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dieses eröffnete für deren Beschwerde unter der Nummer E-3324/2021 ein Verfahren. Auch die beiden erwachsenen Kinder beschwerten sich gleichentags mit separater Eingabe beim Bundesverwal- tungsgericht gegen ihre negativen Asylentscheide. Das Bundesverwal- tungsgericht eröffnete hierfür zwei separate Verfahren unter den Nummern (…) und (…). Die Eltern beantragten in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner beantragen sie die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie vorab die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sämtlicher Familienmitglieder sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertrete- rin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Presseerzeugnisse zum Thema «Blutrache», eine Auskunft der Vertretung in Jordanien zur Na- mensführung vom 28. April 2011, ein Referenzschreiben vom 18. Juli 2021 und zwei staatliche Unterstützungserklärungen vom 9. Juli 2021 bei. Er- gänzend wurden zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 wies der Instruktions- richter den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, informierte über die Ko- ordination der drei Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung gut und bestellte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aarau) als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B.c Das SEM liess sich am 9. September 2021 vernehmen. B.d Am 11. November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein.

E-3324/2021 Seite 4 B.e Am 7. Dezember 2022 reichten sie eine weitere unaufgeforderte Ein- gabe sowie zahlreiche medizinische Unterlagen und Ausbildungsunterla- gen ins Recht. Mit Schreiben vom 4. April 2024 erkundigte sich die unent- geltliche Rechtsbeiständin nach dem Stand des Verfahrens und reichte er- neut diverse Beweismittel ein. B.f Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vor- instanz am 15. Mai 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. B.g Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer mit zahlreichen Beilagen folgte am 19. August 2024. B.h Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 17. September 2024 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf eine wei- tere Stellungnahme. C. C.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

21. Juli 2021 in elektronischer Form vor. C.b Gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ergehen auch die Beschwerdeentscheide des ältesten Sohnes (…) und der ältesten Tochter (…).

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine fak- tische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatli- cher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garan- tieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

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E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Vater der Familie führte zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. April 2021, [e-Vorakten: A135/20]), er habe in K._______ gelebt und dort (…) gearbeitet. Er sei einer von drei Schichtleitern und für neun Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Eines Ta- ges sei er vom irakischen Inlandgeheimdienst «Asayesh» auf den Posten bestellt worden. Dort seien ihm zwei Videofilme gezeigt worden, in welchen zwei Stimmen den Bewohnern K._______ mitgeteilt hätten, dass (…). Die Beamten hätten ihn aufgefordert, die Stimmen zu identifizieren, aber er habe diese Stimmen nicht erkannt. Daraufhin hätten sie ihn gebeten, ihnen bei der Aufklärung der Angelegenheit behilflich zu sein und die im Film sprechenden Personen ausfindig zu machen, da die Täter unter (…) zu suchen seien. Danach habe er (…) aufgefordert, sich freiwillig zu stellen. Eine Weile später hätten zwei zivilgekleidete Personen das Büro des Lei- ters aufgesucht, der darauf (…) zusammengerufen habe. Danach seien (…) in Handschellen abgeführt worden. Sie würden seither vermisst. Rund einen Monat später habe er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe ihn des Verrats (…) bezichtigt und ihm mit Ra- che gedroht. Er habe sich vergeblich bemüht, zu erklären, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe dann noch weitere solche Anrufe erhal- ten und sei aufgefordert worden, zu den Asayesh zu gehen und zu erklä- ren, dass die (…) unschuldig seien, andernfalls man seinen Kindern etwas antue. Später sei er auf dem Nachhauseweg (…). Er sei geflohen und habe sofort die Asayesh aufgesucht und den Vorfall gemeldet. Die Beamten hätten um- gehend nach den Tätern gesucht. Am Abend hätten sie ihn nach Hause begleitet. Darauf habe er seine Familie angehalten, ihre Sachen zu packen und habe sie zum Bruder seiner Ehefrau gebracht. Sein eigener Bruder habe in der Folge mit den beiden Clans der verschwundenen (…) erfolglos versucht, eine Lösung zu finden. Darauf habe man beschlossen, das Land zu verlassen.

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E. 4.2 Die Mutter der Familie gab anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 (A142/16) zu Protokoll, ihr Ehemann habe ihr einige Tage vor dem (…) Vorfall mitgeteilt, dass er (…) bedroht werde, sie auf die Kinder Acht geben und diese nicht mehr hinauslassen solle. Sie sei dabei gewesen das Abendessen vorzubereiten als ihr Mann am frühen Abend nach Hause ge- kommen sei und gesagt habe, sie sollten sich bereit machen, er bringe sie weg. (…). Sie hätten vor Angst schnell zusammengepackt und dann habe er sie zu ihrem Bruder gebracht. Er habe im Auto nichts gesagt wegen der Kinder.

E. 4.3 C._______ erzählte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 (A144/9), dass ihr Bruder an besagtem Vorabend die Haustüre geöffnet habe. Der Vater habe ängstlich ausgesehen und schnell geatmet. (…). Sie hätten dann schnell alles zusammengepackt, seien zum Onkel mütterli- cherseits gegangen und hätten das Haus bis zur Ausreise nicht mehr ver- lassen dürfen.

E. 4.4 D._______ führte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 aus (A143/6), dass sie an ihrem letzten Schultag im Irak nach Hause gekom- men sei und gespielt habe. Dann sei der Vater nach Hause gekommen und habe die ganze Familie zum Onkel gebracht. Sie habe gesehen, (…). Beim Onkel hätten sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen.

E. 4.5 L._______ führte anlässlich seiner Anhörung am 14. April 2021 aus ([…], A38/12 F41): Eines Tages sei sein Vater nach Hause gekommen. Er sei blass gewesen und habe nervös ausgesehen. Er, L._______, habe nachher festgestellt, dass das (…) sei. Nach diesem Vorfall habe der Vater sie zum Onkel mütterlicherseits nach M._______ gebracht. Der Vater habe sie gewarnt, von Zuhause wegzugehen. Der Vater habe gesagt: «Ihr müsst meinen Anweisungen folgen, bis ich euch etwas mehr sagen kann». Er selbst habe wegen (…), dass man den Vater umbringen wolle und dieser in Schwierigkeiten sei. Zirka eine Woche vor diesem Vorfall habe der Vater zu ihm gesagt: «Nach der Schule kommst du direkt nach Hause. Du darfst nicht mit deinen Freunden abmachen oder irgendwohin gehen».

E. 4.6 N._______ sagte an der Anhörung vom 14. April 2021 aus ([…], A42/12 F65), dass ihr Vater eines Abends sehr nervös und blass nach Hause ge- kommen sei. Eilig habe er zu ihnen gesagt: «Sammelt eure Sachen. Wir gehen zum Onkel.» Er habe sie mit dem Auto zum Onkel gebracht. (…). Sie seien bis zum (…) 2018 beim Onkel geblieben. Während dieser Zeit habe sie der Vater ab und zu besucht. Er sei auch mit dem Onkel

E-3324/2021 Seite 8 väterlicherseits zum Onkel mütterlicherseits gekommen. Sie seien in einem kleinen Zimmer gewesen. Erst am (…) 2018 hätten sie das Haus verlas- sen. Danach seien sie in die Türkei eingereist.

E. 4.7 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentli- chen damit, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass die Asayesh auf- grund eines (…) Ermittlungen aufnehmen würde, verschiedene Schichtlei- ter zu ausführlichen Befragungen vorladen und schliesslich (…) vor zahl- reichen Zeugen verhaften und spurlos verschwinden lassen würde. Es er- scheine auch realitätsfremd, dass bis heute niemand etwas über den Ver- bleib der (…) wisse und dies offenbar auch keinen Niederschlag in der Öf- fentlichkeit beziehungsweise in den Medien gefunden habe, zumal die (…) Verschwundenen aus sehr einflussreichen Clans gestammt hätten. Weiter erstaune es, dass der Vater weder die vollständigen Namen (…) gekannt habe, obschon diese aus bekannten und einflussreichen Familien stam- men würden, noch irgendwelche Belege für die angeblichen Vorfälle habe einreichen können. Darüber hinaus falle auf, dass der Vater die fluchtaus- lösenden Ereignisse sehr stereotyp und oberflächlich geschildert habe. Be- merkenswert sei sodann, dass die Familie von der latenten Bedrohung – immerhin habe der Vater angeblich ungefähr einhundert Drohnachrichten erhalten – kaum etwas mitbekommen haben wolle und er seine Familie nicht über die Drohungen informiert habe. Obschon die Anrufer damit ge- droht hätten, seiner Familie etwas anzutun, habe er kaum Massnahmen zu deren Schutz getroffen. Seine Kinder seien beispielsweise bis kurz vor der Ausreise ganz normal zur Schule gegangen. Erst als er (…), habe die Fa- milie den Ernst der Lage erkannt. Dieses Ereignis habe die ganze Familie zwar soweit übereinstimmend geschildert, auffallend sei allerdings, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder bei der freien Schilderung dieses spezifischen Ereignisses einen fast identischen Wortlaut benutzt haben. Dies deute stark auf einen auswendig gelernten Sachverhalt hin. Aufgrund der realitätsfremden und unsubstantiierten Darstellung der fluchtauslösen- den Ereignisse seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen angebracht. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen wäre, würden diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. In der autono- men Republik Kurdistan bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehör- den und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfra- struktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, zumal sie sich für den Schutz des

E-3324/2021 Seite 9 Beschwerdeführers 1 eingesetzt sowie (…) einflussreicher, aber oppositio- neller Clans verhaftet haben sollen.

E. 4.8 Im Beschwerdeverfahren vertreten die Beschwerdeführer zur Flücht- lingseigenschaft und zum Asyl im Wesentlichen folgende Standpunkte: Die Vorinstanz verkenne die immense Bedeutung der Blutrache im Irak. Der Grundgedanke der Blutrache bestehe darin, dass der Täter bezie- hungsweise dessen Familie denselben Verlust erleiden solle wie das Opfer beziehungsweise dessen Familie. Deshalb könne der Täter selbst getötet werden; häufig werde aber an seiner Stelle ein naher Verwandter getötet. Die Blutrache könne sofort oder erst nach Jahren, auch nach längerem Ruhen der Fehde, ausgeübt werden. Blutrache verjähre nicht. Das «Recht» zur Blutrache könne über Generationen vererbt werden. Die Tö- tung oder Denunzierung eines Clan-Mitglieds fordere die Blutrache heraus. Es gehöre zum Ritual des Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Mit der Blutrache verbundene Gerechtigkeitsvorstellungen seien immer noch tief in der irakischen beziehungsweise irakisch-kurdischen und generell der kurdischen Bevölkerung verankert. Noch in neuerer Zeit sei es selbst in Europa zu Fällen von Blutrache gekommen. Bei der vom Beschwerdefüh- rer 1 vorgebrachten Fluchtgeschichte handle es sich um einen geradezu «klassischen Fall von angedrohter Blutrache». Nach Meinung der Angehö- rigen (…) seien letztere vom Beschwerdeführer 1 denunziert worden. Sie würden ihn als Verräter betrachten, der für das Verschwinden und die wahr- scheinliche Tötung ihrer Familienmitglieder verantwortlich sei. Dafür habe er zu büssen und müsse getötet werden, selbst wenn die Tötung nicht aus einer persönlichen Betroffenheit heraus, sondern hauptsächlich aus Pflichtgefühl gegenüber der Familie beziehungsweise dem Clan geschehe. Stellvertretend könne auch eines der Kinder getötet werden. Wie nach Brauch üblich, sei die Tat dem Beschwerdeführer 1 angekündigt worden. Zu verweisen sei auch auf die Angabe des Beschwerdeführers 1 zum Waf- fenbesitz im Irak. Die Geschehnisse seien vom Beschwerdeführer 1 in eingängiger Art und Weise, ausführlich, klar und widerspruchsfrei kommuniziert worden. Seine Schilderungen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb die Vorinstanz darauf schliesse, es handle sich bei den Schilderungen der übrigen Familienmitglieder um eine «aus- wendig gelernte Geschichte», da eine identische Wortwahl vorliege.

E-3324/2021 Seite 10 Im Sommer 2019 sei Masrour Barzani zum Premier der Region gewählt worden, nachdem er zuvor sieben Jahre lang oberster Sicherheitsbeamter gewesen sei und die militärischen und zivilen Sicherheitskräfte kontrolliert habe, damit auch den Asayesh. Die Familie sei mächtig und bekleide hohe Posten in Politik und Wirtschaft und bereichere sich wohl auch im Ölge- schäft. So sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus vor- stellbar, dass Gegner des Barzani-Clans von Leuten des Asayesh festge- nommen worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe denn auch anläss- lich seiner Befragung ausgeführt, der Asayesh habe gesagt, (…). Es sei mehr als vorstellbar, dass man (…) trotz Zeugen anschliessend habe ver- schwinden lassen. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Jordanien vom

28. April 2011 würden im Irak ganze Namensketten verwendet, die auf die familiäre Herkunft verweisen würden («tribalistisches» Element). Dabei sei der einzige Name, der immer gleichbleibe, der Eigenname beziehungs- weise der Vorname der Person, weshalb es dann möglich sei, dass jemand verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Namen besitzen könne. Implizit habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Anhörung auf das komplizierte Namenssystem verwiesen und klar und deutlich die Vornamen (…)«O._______» «P._______» genannt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom

E. 4.9 Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zu den Asylgründen nicht mehr Stellung.

E. 4.10 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Einschätzung der Vorinstanz willkür- lich ist, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführer unglaubhaft seien, insbesondere die Geschichte, dass der Beschwerdeführer 1 von den Clanmitgliedern (…) verdächtigt worden sei, diese an den irakischen Ge- heimdienst verraten zu haben, weil (…), und die beiden Clans dem Be- schwerdeführer 1 deswegen die Blutrache angekündigt hätten, indem sie (…). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilder- ungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wider- sprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be- gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen (Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein- wände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts- darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti- vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; KNEER/SONDEREGGER, Glaubhaftig- keitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Beim Kriterium der Plausibilität handelt es sich um ein kulturell- und per- sönlichkeitsabhängiges Konzept, wobei das Risiko besteht, dass die Beur- teilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen,

E-3324/2021 Seite 12 Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksich- tigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. ausführlicher und mit Verweisen auf entsprechende Lehr- meinungen: Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). 5.2 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid die Unglaubhaf- tigkeit der behaupteten Blutrache beziehungsweise des dieser zugrunde liegenden Vorfalls in erster Linie damit, die Angaben des Beschwerdefüh- rers 1 zu (…) seien realitätsfremd (angefochtener Entscheid S. 7). Damit greift sie auf das Kriterium der Plausibilität zurück. Des Weiteren erachtet die Vorinstanz die Schilderung der fluchtauslösen- den Ereignisse durch den Beschwerdeführer 1 als stereotyp und oberfläch- lich und letztlich als unsubstantiiert. 5.3 Nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Vor- instanz bei der Würdigung des Vorfalls von einem zu engen Plausibilitäts- konzept leiten lassen, zumal sie den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers 1, denen ein soziokultureller Aspekt nicht abzusprechen ist, aus- schliesslich eigene Hypothesen entgegensetzt, so beispielsweise (…). Die Vorinstanz führt daneben sinngemäss aus, es sei bemerkenswert, dass die Familie von der latenten Bedrohung nichts mitbekommen habe – im- merhin habe der Beschwerdeführer 1 ungefähr einhundert Drohnachrich- ten erhalten – und dass er die Familienmitglieder auch nicht darüber infor- miert habe. Allerdings lässt sich den im angefochtenen Entscheid hierzu angegebenen Quellen kein Hinweis auf einhundert Drohnachrichten ent- nehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen und deren Verheimlichung vor der Familie handelt es sich sodann lediglich um ein anfängliches Vorgehen. In einem späteren Zeitpunkt hat er seine Ehe- frau informiert (A135/20 F158). Gegenüber seinen Kindern war er zurück- haltend, um sie zu schützen, wie er geltend machte (A135/20 F157 und 159). Die Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint insoweit aktenwidrig und willkürlich. 5.4 Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt verhält kann indessen offenbleiben. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine Bedrohung durch Dritte, mithin durch Clanmitglie- der (…) (zu den Familienfehden vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3). Der Beschwerdeführer 1 hatte hierzu

E-3324/2021 Seite 13 anlässlich der Anhörung vom 14. April 2021 ausgeführt, dass er (…), zu den Asayesh gefahren sei und sie über den Vorfall informiert habe (A135/20 F110). Diese hätten sich sofort auf die Suche nach den Tätern gemacht und hätten ihn schliesslich nach Hause begleitet (A135/20 F110). Dies legt durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer 1 auch mit dem Schutz der staatlichen Behörden im Nordirak rechnen konnte (zur Unter- stellung der Asayesh unter die Regierung siehe Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.3.2), zumal der Beschwerdeführer 1 im Auftrag der Asayesh gehandelt haben soll. Unter diesen Umständen ist vom Schutzwillen der nordirakischen Behör- den auszugehen. Aufgrund der bestehenden Strukturen im Nordirak ist auch die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden zu bejahen (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2024 vom 19. März 2024 E. 8.1 und 9), selbst wenn eine solche nicht garantiert werden kann. Immerhin handelt es sich bei den Beschwerdeführern gemäss den Akten nicht um Regimekritiker oder politisch aktive Personen, (…). Auch steht die Ursache für die Blutrache nicht im Zusammenhang mit (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Ergänzend ist anzumerken, dass ein vollumfänglicher Schutz vor Blutrache auch ausserhalb der Landesgrenzen nicht möglich wäre. Im Ergebnis bedürfen die Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 ff.), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 5.5 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, eine Verfol- gungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft dar- zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-3324/2021 Seite 14 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer

E-3324/2021 Seite 15 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3). 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für K._______ ausdrücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführer (…) zu betrachten sind, ist rechtsprechungsge- mäss eine eingehende, individuelle Prüfung vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 7.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da der Beschwerdeführer 1 über einige Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ver- füge, zuletzt als Schichtleiter (…). Auch die Beschwerdeführerin 2 verfüge über vier Jahre Schulbildung. Die Beschwerdeführer hätten rund (…) für

E-3324/2021 Seite 16 die Reise nach Europa aufbringen können, selbst wenn sie hierfür ihr Haus hätten verkaufen müssen, und verfügten in ihrer Heimat weiterhin über ein solides, familiäres Beziehungsnetz, da ihre Verwandten mehrheitlich in K._______ leben. Sie könnten bei ihrer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen. Bei Bedarf könnten auch die Verwandten in Q._______ und R._______ finanzielle Unterstützung leisten. Die Kinder hätten in K._______ in der Nähe des Wohnortes die Schule besucht, was nach einer Rückkehr wieder möglich sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, trotz der längeren Abwesenheit vom Irak hätten die Kinder – mit Ausnahme des jüngsten Kindes – ihre Hauptsozialisation im Irak erfahren. Auch in gesundheitlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der individu- ellen Umstände sei eine Rückkehr der Familie zuzumuten. Gemäss ärztli- chem Bericht vom 14. Dezember 2020 bestünden beim Beschwerdefüh- rer 1 keine neurologischen Ausfälle. Laborchemisch hätten sich keine Auf- fälligkeiten und im EKG keine Rhythmusstörungen gezeigt. In den ärztli- chen Berichten fänden sich zwar Hinweise für depressive Phasen und die Kinder würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf- weisen, allerdings sei deswegen bis heute keine Medikation notwendig ge- wesen und würde die depressive Stimmung vor allem mit den Vorkomm- nissen in Deutschland und der ungewissen Situation der Familie zusam- menhängen, wie die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage erklärt habe. Zu- dem hätte die Familie in ihrer Heimat Zugang zum öffentlichen Gesund- heitssystem. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass (…) Kinder bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen seien, (…) Kinder seien während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden. Die erwachsenen Kinder hätten den Grossteil ihres bisherigen Lebens im Nordirak verbracht und dort die Schule besucht. Für die (…) Kinder bedeute die Rückkehr in ins Heimatland eine grössere Umstellung, zumal die (…) Kinder im Irak noch schulpflichtig gewesen seien. Es seien jedoch wohl keine grossen schuli- sche Lücken entstanden und eine Reintegration in die Schule in der Heimat sollte möglich sein. Aufgrund des noch jungen Alters würden sich die min- derjährigen Kinder in erster Linie an ihren Eltern orientieren, womit sie auch nach ihrer Ausreise weiterhin mit der heimatlichen Kultur und Sprache ver- traut geblieben seien. Demzufolge stehe auch das übergeordnete Kindes- wohl einem gemeinsamen Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An dieser Auffassung hält die Vorinstanz auch noch in ihrer Eingabe vom 17. Sep- tember 2024 fest.

E-3324/2021 Seite 17 7.3.4 Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Verwand- ten in S._______ und R._______ seien selbst unterstützungsbedürftig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Beschwerdeführer ent- stammten dem (…), bei dem sie Schutz finden könnten. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sei nicht ausser- ordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien (…) Kinder der Familie im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Die Kinder hätten eine wechsel- volle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Mit diversen weiteren Eingaben wollen die Beschwerdeführer ihre eigene und die Integration der Kinder dokumentie- ren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Heimat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich fest- gestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Europa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung iden- tifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und einem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechts- vertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss berufen sich die be- schwerdeführenden Töchter auf die Gefahr einer Zwangsheirat. 7.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch BVGer act. 1 Beila- gen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid ab- weichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (…) erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder ande- ren Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der älteste Sohn in

E-3324/2021 Seite 18 der Schweiz erste Berufserfahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2). Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffentliche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die fi- nanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. August 2024 (BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wobei die psychische Belas- tung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Hei- mat begründet ist (vgl. BVGer-act. 19 Beilagen 11 und 18, vgl. auch BVGer- act 13 Beilage 2.1). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die ge- sundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder in der Heimat grund- sätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach der nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Hei- mat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach der Rück- kehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhn- lich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist. 7.3.6 Zu prüfen bleibt schliesslich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Rück- weisung unter dem übergeordneten Aspekt des Kindeswohls. Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die da- maligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend «asylrecht- liche Härtefälle» aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Ge- setzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom

3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Ver- wurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wir- kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, in- dem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im

E-3324/2021 Seite 19 Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl ei- nen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we- sentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind na- mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungs- weise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho- logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rück- kehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gast- land üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung ei- nes langjährig anwesenden Adoleszenten – unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen – eine differen- zierte Betrachtung. Eine Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist

E-3324/2021 Seite 20 erfahrungsgemäss nämlich insbesondere bei älteren Kindern und Jugend- lichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonde- ren Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat einge- gangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer E-2861/2020 vom 21. April 2022 E. 9.4.4 und D-4726/2017 a.a.O.; zum Ganzen Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). C._______, war beim Verlassen der Heimat am (…) 2018 (…) Jahre alt. Die D._______, war damals (…) Jahre alt, während die E._______, (…) Jahre alt, F._______, (…) Jahre alt und der G._______, noch (…) alt wa- ren. Zwischenzeitlich sind über sechs Jahre vergangen, wobei sich die Fa- milie seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält. Die Familie wird von diversen Lehrpersonen, Personen in Schnupperbe- trieben, Medizinalpersonen und Nachbarn als ruhig, freundlich, höflich und hilfsbereit beschrieben (BVGer-act. 19 Beilagen 1-18, BVGer-act. 10 Bei- lagen 1-14). (…) haben einen Teil ihrer Jugendjahre ausserhalb ihrer Heimat und ihres Kulturkreises verbracht. Wegen der länger dauernden Flucht und aufgrund der hierbei erlebten für sie traumatischen Ereignisse hatten sie in der Schweiz keinen leichten Start. Erschwerend kommt hinzu, dass sie in der Schweiz lediglich die Schule für Berufsbildung absolvieren beziehungs- weise absolviert haben. Aus den eingereichten Unterlagen der Beschwer- deführer ergibt sich, dass (…) trotz guter, teilweise sogar sehr guter schu- lischer Leistungen, insbesondere ihrer beachtlichen Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache und dem Besuch von mehreren Schnup- perlehren noch keine Berufsausbildung beginnen konnten. Die Sprach- kenntnisse werden gemäss den eingereichten Unterlagen laufend verbes- sert, sind aber noch nicht auf einem Niveau für eine vollständige Integration ins Berufsleben in der Schweiz. Nicht zuletzt aufgrund der traumatischen Trennungserfahrung scheint dem familiären Zusammenhalt ein erhöhtes Gewicht zuzukommen. Von einer gänzlichen Entwurzelung von der frühe- ren Heimat ist daher nicht auszugehen, zumal nichts darauf hindeutet, dass (…) vor dem Wegzug aus ihrer Heimat keine ihrem Kulturkreis entspre- chende unbeschwerte Kindheit verbracht hätten. Soweit die

E-3324/2021 Seite 21 Rechtsvertreterin auf frauenspezifische Probleme hinweist, insbesondere der Gefahr einer möglichen Zwangsverheiratung zur Beilegung von Fami- lienfehden, fehlt es an konkreten Hinweisen. So hatte der Beschwerdefüh- rer 1 im Asylverfahren ausgeführt, dass (…). Demgegenüber besuchen die (…) in der Schweiz die reguläre Volksschule und waren teils in ihrer Heimat noch nicht eingeschult als die Familie das Land verliess. Auch bei ihnen erscheint die Integration auf gutem Wege zu sein; es bestehen aber ebenfalls sprachliche Defizite. Unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände erscheint die Entwurzelung zwar im Gange, indes noch nicht soweit vorangeschritten, dass eine Reintegration in der Heimat über die Massen erschwert wäre, insbesondere im Falle eines in der Heimat fortzuführenden Schulbesuchs. Es ist ferner mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass (…) angesichts ihres noch jungen Alters und mit der Unterstützung der Familie in der Heimat (wieder) heimisch werden können. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilder-ungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen (Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Beim Kriterium der Plausibilität handelt es sich um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. ausführlicher und mit Verweisen auf entsprechende Lehrmeinungen: Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3).

E. 5.2 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Blutrache beziehungsweise des dieser zugrunde liegenden Vorfalls in erster Linie damit, die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu (...) seien realitätsfremd (angefochtener Entscheid S. 7). Damit greift sie auf das Kriterium der Plausibilität zurück. Des Weiteren erachtet die Vorinstanz die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer 1 als stereotyp und oberflächlich und letztlich als unsubstantiiert.

E. 5.3 Nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Vor-instanz bei der Würdigung des Vorfalls von einem zu engen Plausibilitätskonzept leiten lassen, zumal sie den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, denen ein soziokultureller Aspekt nicht abzusprechen ist, ausschliesslich eigene Hypothesen entgegensetzt, so beispielsweise (...). Die Vorinstanz führt daneben sinngemäss aus, es sei bemerkenswert, dass die Familie von der latenten Bedrohung nichts mitbekommen habe - immerhin habe der Beschwerdeführer 1 ungefähr einhundert Drohnachrichten erhalten - und dass er die Familienmitglieder auch nicht darüber informiert habe. Allerdings lässt sich den im angefochtenen Entscheid hierzu angegebenen Quellen kein Hinweis auf einhundert Drohnachrichten entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen und deren Verheimlichung vor der Familie handelt es sich sodann lediglich um ein anfängliches Vorgehen. In einem späteren Zeitpunkt hat er seine Ehefrau informiert (A135/20 F158). Gegenüber seinen Kindern war er zurückhaltend, um sie zu schützen, wie er geltend machte (A135/20 F157 und 159). Die Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint insoweit aktenwidrig und willkürlich.

E. 5.4 Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt verhält kann indessen offenbleiben. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine Bedrohung durch Dritte, mithin durch Clanmitglieder (...) (zu den Familienfehden vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3). Der Beschwerdeführer 1 hatte hierzu anlässlich der Anhörung vom 14. April 2021 ausgeführt, dass er (...), zu den Asayesh gefahren sei und sie über den Vorfall informiert habe (A135/20 F110). Diese hätten sich sofort auf die Suche nach den Tätern gemacht und hätten ihn schliesslich nach Hause begleitet (A135/20 F110). Dies legt durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer 1 auch mit dem Schutz der staatlichen Behörden im Nordirak rechnen konnte (zur Unterstellung der Asayesh unter die Regierung siehe Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.3.2), zumal der Beschwerdeführer 1 im Auftrag der Asayesh gehandelt haben soll. Unter diesen Umständen ist vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszugehen. Aufgrund der bestehenden Strukturen im Nordirak ist auch die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden zu bejahen (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2024 vom 19. März 2024 E. 8.1 und 9), selbst wenn eine solche nicht garantiert werden kann. Immerhin handelt es sich bei den Beschwerdeführern gemäss den Akten nicht um Regimekritiker oder politisch aktive Personen, (...). Auch steht die Ursache für die Blutrache nicht im Zusammenhang mit (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Ergänzend ist anzumerken, dass ein vollumfänglicher Schutz vor Blutrache auch ausserhalb der Landesgrenzen nicht möglich wäre. Im Ergebnis bedürfen die Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 ff.), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.

E. 5.5 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3).

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für K._______ ausdrücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführer (...) zu betrachten sind, ist rechtsprechungsgemäss eine eingehende, individuelle Prüfung vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10).

E. 7.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da der Beschwerdeführer 1 über einige Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge, zuletzt als Schichtleiter (...). Auch die Beschwerdeführerin 2 verfüge über vier Jahre Schulbildung. Die Beschwerdeführer hätten rund (...) für die Reise nach Europa aufbringen können, selbst wenn sie hierfür ihr Haus hätten verkaufen müssen, und verfügten in ihrer Heimat weiterhin über ein solides, familiäres Beziehungsnetz, da ihre Verwandten mehrheitlich in K._______ leben. Sie könnten bei ihrer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen. Bei Bedarf könnten auch die Verwandten in Q._______ und R._______ finanzielle Unterstützung leisten. Die Kinder hätten in K._______ in der Nähe des Wohnortes die Schule besucht, was nach einer Rückkehr wieder möglich sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, trotz der längeren Abwesenheit vom Irak hätten die Kinder - mit Ausnahme des jüngsten Kindes - ihre Hauptsozialisation im Irak erfahren. Auch in gesundheitlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei eine Rückkehr der Familie zuzumuten. Gemäss ärztlichem Bericht vom 14. Dezember 2020 bestünden beim Beschwerdeführer 1 keine neurologischen Ausfälle. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten und im EKG keine Rhythmusstörungen gezeigt. In den ärztlichen Berichten fänden sich zwar Hinweise für depressive Phasen und die Kinder würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen, allerdings sei deswegen bis heute keine Medikation notwendig gewesen und würde die depressive Stimmung vor allem mit den Vorkommnissen in Deutschland und der ungewissen Situation der Familie zusammenhängen, wie die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage erklärt habe. Zudem hätte die Familie in ihrer Heimat Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass (...) Kinder bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen seien, (...) Kinder seien während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden. Die erwachsenen Kinder hätten den Grossteil ihres bisherigen Lebens im Nordirak verbracht und dort die Schule besucht. Für die (...) Kinder bedeute die Rückkehr in ins Heimatland eine grössere Umstellung, zumal die (...) Kinder im Irak noch schulpflichtig gewesen seien. Es seien jedoch wohl keine grossen schulische Lücken entstanden und eine Reintegration in die Schule in der Heimat sollte möglich sein. Aufgrund des noch jungen Alters würden sich die minderjährigen Kinder in erster Linie an ihren Eltern orientieren, womit sie auch nach ihrer Ausreise weiterhin mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut geblieben seien. Demzufolge stehe auch das übergeordnete Kindeswohl einem gemeinsamen Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An dieser Auffassung hält die Vorinstanz auch noch in ihrer Eingabe vom 17. September 2024 fest.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Verwandten in S._______ und R._______ seien selbst unterstützungsbedürftig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Beschwerdeführer entstammten dem (...), bei dem sie Schutz finden könnten. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sei nicht ausserordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien (...) Kinder der Familie im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Die Kinder hätten eine wechselvolle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Mit diversen weiteren Eingaben wollen die Beschwerdeführer ihre eigene und die Integration der Kinder dokumentieren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Heimat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich festgestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Europa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung identifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und einem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechtsvertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss berufen sich die beschwerdeführenden Töchter auf die Gefahr einer Zwangsheirat.

E. 7.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch BVGer act. 1 Beilagen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (...) erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder anderen Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der älteste Sohn in der Schweiz erste Berufserfahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2). Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffentliche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die finanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. August 2024 (BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wobei die psychische Belastung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Heimat begründet ist (vgl. BVGer-act. 19 Beilagen 11 und 18, vgl. auch BVGer-act 13 Beilage 2.1). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder in der Heimat grundsätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach der nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Heimat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach der Rückkehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhnlich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist.

E. 7.3.6 Zu prüfen bleibt schliesslich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Rückweisung unter dem übergeordneten Aspekt des Kindeswohls. Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend «asylrechtliche Härtefälle» aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten - unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen - eine differenzierte Betrachtung. Eine Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss nämlich insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer E-2861/2020 vom 21. April 2022 E. 9.4.4 und D-4726/2017 a.a.O.; zum Ganzen Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). C._______, war beim Verlassen der Heimat am (...) 2018 (...) Jahre alt. Die D._______, war damals (...) Jahre alt, während die E._______, (...) Jahre alt, F._______, (...) Jahre alt und der G._______, noch (...) alt waren. Zwischenzeitlich sind über sechs Jahre vergangen, wobei sich die Familie seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält. Die Familie wird von diversen Lehrpersonen, Personen in Schnupperbetrieben, Medizinalpersonen und Nachbarn als ruhig, freundlich, höflich und hilfsbereit beschrieben (BVGer-act. 19 Beilagen 1-18, BVGer-act. 10 Beilagen 1-14). (...) haben einen Teil ihrer Jugendjahre ausserhalb ihrer Heimat und ihres Kulturkreises verbracht. Wegen der länger dauernden Flucht und aufgrund der hierbei erlebten für sie traumatischen Ereignisse hatten sie in der Schweiz keinen leichten Start. Erschwerend kommt hinzu, dass sie in der Schweiz lediglich die Schule für Berufsbildung absolvieren beziehungsweise absolviert haben. Aus den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass (...) trotz guter, teilweise sogar sehr guter schulischer Leistungen, insbesondere ihrer beachtlichen Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache und dem Besuch von mehreren Schnupperlehren noch keine Berufsausbildung beginnen konnten. Die Sprachkenntnisse werden gemäss den eingereichten Unterlagen laufend verbessert, sind aber noch nicht auf einem Niveau für eine vollständige Integration ins Berufsleben in der Schweiz. Nicht zuletzt aufgrund der traumatischen Trennungserfahrung scheint dem familiären Zusammenhalt ein erhöhtes Gewicht zuzukommen. Von einer gänzlichen Entwurzelung von der früheren Heimat ist daher nicht auszugehen, zumal nichts darauf hindeutet, dass (...) vor dem Wegzug aus ihrer Heimat keine ihrem Kulturkreis entsprechende unbeschwerte Kindheit verbracht hätten. Soweit die Rechtsvertreterin auf frauenspezifische Probleme hinweist, insbesondere der Gefahr einer möglichen Zwangsverheiratung zur Beilegung von Familienfehden, fehlt es an konkreten Hinweisen. So hatte der Beschwerdeführer 1 im Asylverfahren ausgeführt, dass (...). Demgegenüber besuchen die (...) in der Schweiz die reguläre Volksschule und waren teils in ihrer Heimat noch nicht eingeschult als die Familie das Land verliess. Auch bei ihnen erscheint die Integration auf gutem Wege zu sein; es bestehen aber ebenfalls sprachliche Defizite. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die Entwurzelung zwar im Gange, indes noch nicht soweit vorangeschritten, dass eine Reintegration in der Heimat über die Massen erschwert wäre, insbesondere im Falle eines in der Heimat fortzuführenden Schulbesuchs. Es ist ferner mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass (...) angesichts ihres noch jungen Alters und mit der Unterstützung der Familie in der Heimat (wieder) heimisch werden können.

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Juni 2004 zur Blutrache im Irak sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, nicht gewährleistet. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe im Juni 2004 ebenfalls erklärt, die Machthaber im Nordirak seien zwar schutzwillig aber nicht in allen Fäl- len schutzfähig. Das norwegische Informationscenter für Herkunftsländer habe 2003 berichtet, es komme in den kurdischen Gebieten des Nordiraks immer noch zu Blutrache, auch wenn «Kurdistan» versuche, derartige Fälle mittels Mediation zu lösen. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1 eine ergänzende Anhörung angekündigt, sie dann aber wieder abgesagt, da der «asylrelevante Sach- verhalt erstellt sei». Folglich könne den Beschwerdeführern nicht vorge- worfen werden, ihre Vorbringen seien unsubstantiiert. Zudem würden die Aussagen im schweizerischen Asylverfahren mit den Vorbringen im deut- schen Asylverfahren übereinstimmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spreche.

E-3324/2021 Seite 11

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwi- schenverfügung vom 3. September 2021 gewährten unentgeltlichen

E-3324/2021 Seite 22 Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerde- führern ihre Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amt- liches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An- wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine Kostennote per 7. Dezember 2022 zu den Akten gereicht und später ergänzt. Der geltend gemachte bisherige zeitliche Auf- wand von total 20 Stunden 10 Minuten und die Auslagen scheinen ange- messen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf total Fr. 4’600.- festzuset- zen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3324/2021 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3324/2021 Urteil vom 13. Juni 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die beschwerdeführende Familie stammt aus dem kurdischen Teil des Iraks. Sie verliess ihren Angaben zufolge am (...) 2018 ihre Heimat und reiste per Auto in die Türkei ein, von wo aus sie sich anschliessend per Flugzeug nach Istanbul begab. Anschliessend reisten die Familienangehörigen auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie sich als syrische Flüchtlinge registrieren liessen, weil sie befürchteten, von Landsleuten erkannt zu werden. Weil die erste Befragung in Griechenland erst für 2022 angesetzt worden war, reisten sie nach Deutschland weiter, wo sie wiederum ein Asylgesuch stellten. Im Rahmen des Dublin-Abkommens wurde ein Teil der Familie am (...) 2020 von den deutschen Behörden nach Kroatien überstellt. Die beiden ältesten Söhne waren damals bei einem Freund, weshalb sie nicht ausgeschafft werden konnten. Die Mutter brach anlässlich der Ausschaffung zusammen und musste hospitalisiert werden, weshalb sie ebenfalls in Deutschland zurückblieb. Ungefähr vier Monate später reiste der Vater mit den Kindern erneut nach Deutschland und fand sich mit der Mutter und den übrigen Kindern wieder zusammen. Dann ging die Familie nach H._______, wo sie ein weiteres Asylgesuch stellte. Bei der Aufnahme der Fingerabdrücke stellten die deutschen Behörden fest, dass die Familie vorher in I._______ registriert worden war und brachte sie daraufhin wieder dorthin zurück. Nach einigen Monaten reiste die Familie am (...) 2020 mit dem Zug über Stuttgart nach Zürich. Die Eltern ersuchten für sich und die minderjährigen Kinder am 16. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Auch die beiden erwachsenen Kinder stellten gleichentags ein Asylgesuch. In der Folge wurde die Familie dem Bundesasylzentrum der Region Ostschweiz zugewiesen. Aktuell lebt die Familie im Kanton J._______. A.b Nach weiteren Abklärungen wurde die Familie am 1. April 2021 dem nationalen Verfahren beziehungsweise am 21. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Das SEM hörte den Vater am 14. April 2021 sowie die Mutter und die beiden Töchter am 16. April 2021 zu den Asylgründen an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 verzichtete die Rechtsvertreterin auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Mit Asylentscheid vom 18. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche der Eltern und der minderjährigen Kinder ab. Mit zwei weiteren Entscheiden vom gleichen Tag wies es auch die Asylgesuche der beiden erwachsenen Kinder ab. A.c Aktenkundig sind sodann einige Kopien von Reisepässen und Identitätskarten im Original und in Kopie, die Besitzurkunde des Hauses im Irak und die Vollmacht für den Bruder des Beschwerdeführers 1 zum Verkauf des Hauses, eine Anzeige bei der kroatischen Polizei sowie diverse medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder. B. B.a Die Eltern erhoben am 20. Juli 2021 für sich und ihre minderjährigen Kinder gegen den Asylentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses eröffnete für deren Beschwerde unter der Nummer E-3324/2021 ein Verfahren. Auch die beiden erwachsenen Kinder beschwerten sich gleichentags mit separater Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht gegen ihre negativen Asylentscheide. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete hierfür zwei separate Verfahren unter den Nummern (...) und (...). Die Eltern beantragten in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner beantragen sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie vorab die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sämtlicher Familienmitglieder sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Presseerzeugnisse zum Thema «Blutrache», eine Auskunft der Vertretung in Jordanien zur Namensführung vom 28. April 2011, ein Referenzschreiben vom 18. Juli 2021 und zwei staatliche Unterstützungserklärungen vom 9. Juli 2021 bei. Ergänzend wurden zahlreiche medizinische Unterlagen eingereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, informierte über die Koordination der drei Beschwerdeverfahren, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki (HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aarau) als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B.c Das SEM liess sich am 9. September 2021 vernehmen. B.d Am 11. November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein. B.e Am 7. Dezember 2022 reichten sie eine weitere unaufgeforderte Eingabe sowie zahlreiche medizinische Unterlagen und Ausbildungsunterlagen ins Recht. Mit Schreiben vom 4. April 2024 erkundigte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin nach dem Stand des Verfahrens und reichte erneut diverse Beweismittel ein. B.f Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Vor-instanz am 15. Mai 2024 eine weitere Vernehmlassung ein. B.g Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer mit zahlreichen Beilagen folgte am 19. August 2024. B.h Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 17. September 2024 an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. C. C.a Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2021 in elektronischer Form vor. C.b Gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ergehen auch die Beschwerdeentscheide des ältesten Sohnes (...) und der ältesten Tochter (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Vater der Familie führte zu den Fluchtgründen zusammengefasst aus (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. April 2021, [e-Vorakten: A135/20]), er habe in K._______ gelebt und dort (...) gearbeitet. Er sei einer von drei Schichtleitern und für neun Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Eines Tages sei er vom irakischen Inlandgeheimdienst «Asayesh» auf den Posten bestellt worden. Dort seien ihm zwei Videofilme gezeigt worden, in welchen zwei Stimmen den Bewohnern K._______ mitgeteilt hätten, dass (...). Die Beamten hätten ihn aufgefordert, die Stimmen zu identifizieren, aber er habe diese Stimmen nicht erkannt. Daraufhin hätten sie ihn gebeten, ihnen bei der Aufklärung der Angelegenheit behilflich zu sein und die im Film sprechenden Personen ausfindig zu machen, da die Täter unter (...) zu suchen seien. Danach habe er (...) aufgefordert, sich freiwillig zu stellen. Eine Weile später hätten zwei zivilgekleidete Personen das Büro des Leiters aufgesucht, der darauf (...) zusammengerufen habe. Danach seien (...) in Handschellen abgeführt worden. Sie würden seither vermisst. Rund einen Monat später habe er einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe ihn des Verrats (...) bezichtigt und ihm mit Rache gedroht. Er habe sich vergeblich bemüht, zu erklären, dass er mit der Sache nichts zu tun habe. Er habe dann noch weitere solche Anrufe erhalten und sei aufgefordert worden, zu den Asayesh zu gehen und zu erklären, dass die (...) unschuldig seien, andernfalls man seinen Kindern etwas antue. Später sei er auf dem Nachhauseweg (...). Er sei geflohen und habe sofort die Asayesh aufgesucht und den Vorfall gemeldet. Die Beamten hätten umgehend nach den Tätern gesucht. Am Abend hätten sie ihn nach Hause begleitet. Darauf habe er seine Familie angehalten, ihre Sachen zu packen und habe sie zum Bruder seiner Ehefrau gebracht. Sein eigener Bruder habe in der Folge mit den beiden Clans der verschwundenen (...) erfolglos versucht, eine Lösung zu finden. Darauf habe man beschlossen, das Land zu verlassen. 4.2 Die Mutter der Familie gab anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 (A142/16) zu Protokoll, ihr Ehemann habe ihr einige Tage vor dem (...) Vorfall mitgeteilt, dass er (...) bedroht werde, sie auf die Kinder Acht geben und diese nicht mehr hinauslassen solle. Sie sei dabei gewesen das Abendessen vorzubereiten als ihr Mann am frühen Abend nach Hause gekommen sei und gesagt habe, sie sollten sich bereit machen, er bringe sie weg. (...). Sie hätten vor Angst schnell zusammengepackt und dann habe er sie zu ihrem Bruder gebracht. Er habe im Auto nichts gesagt wegen der Kinder. 4.3 C._______ erzählte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 (A144/9), dass ihr Bruder an besagtem Vorabend die Haustüre geöffnet habe. Der Vater habe ängstlich ausgesehen und schnell geatmet. (...). Sie hätten dann schnell alles zusammengepackt, seien zum Onkel mütterlicherseits gegangen und hätten das Haus bis zur Ausreise nicht mehr verlassen dürfen. 4.4 D._______ führte anlässlich der Anhörung vom 16. April 2021 aus (A143/6), dass sie an ihrem letzten Schultag im Irak nach Hause gekommen sei und gespielt habe. Dann sei der Vater nach Hause gekommen und habe die ganze Familie zum Onkel gebracht. Sie habe gesehen, (...). Beim Onkel hätten sie das Haus nicht mehr verlassen dürfen. 4.5 L._______ führte anlässlich seiner Anhörung am 14. April 2021 aus ([...], A38/12 F41): Eines Tages sei sein Vater nach Hause gekommen. Er sei blass gewesen und habe nervös ausgesehen. Er, L._______, habe nachher festgestellt, dass das (...) sei. Nach diesem Vorfall habe der Vater sie zum Onkel mütterlicherseits nach M._______ gebracht. Der Vater habe sie gewarnt, von Zuhause wegzugehen. Der Vater habe gesagt: «Ihr müsst meinen Anweisungen folgen, bis ich euch etwas mehr sagen kann». Er selbst habe wegen (...), dass man den Vater umbringen wolle und dieser in Schwierigkeiten sei. Zirka eine Woche vor diesem Vorfall habe der Vater zu ihm gesagt: «Nach der Schule kommst du direkt nach Hause. Du darfst nicht mit deinen Freunden abmachen oder irgendwohin gehen». 4.6 N._______ sagte an der Anhörung vom 14. April 2021 aus ([...], A42/12 F65), dass ihr Vater eines Abends sehr nervös und blass nach Hause gekommen sei. Eilig habe er zu ihnen gesagt: «Sammelt eure Sachen. Wir gehen zum Onkel.» Er habe sie mit dem Auto zum Onkel gebracht. (...). Sie seien bis zum (...) 2018 beim Onkel geblieben. Während dieser Zeit habe sie der Vater ab und zu besucht. Er sei auch mit dem Onkel väterlicherseits zum Onkel mütterlicherseits gekommen. Sie seien in einem kleinen Zimmer gewesen. Erst am (...) 2018 hätten sie das Haus verlassen. Danach seien sie in die Türkei eingereist. 4.7 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass die Asayesh aufgrund eines (...) Ermittlungen aufnehmen würde, verschiedene Schichtleiter zu ausführlichen Befragungen vorladen und schliesslich (...) vor zahlreichen Zeugen verhaften und spurlos verschwinden lassen würde. Es erscheine auch realitätsfremd, dass bis heute niemand etwas über den Verbleib der (...) wisse und dies offenbar auch keinen Niederschlag in der Öffentlichkeit beziehungsweise in den Medien gefunden habe, zumal die (...) Verschwundenen aus sehr einflussreichen Clans gestammt hätten. Weiter erstaune es, dass der Vater weder die vollständigen Namen (...) gekannt habe, obschon diese aus bekannten und einflussreichen Familien stammen würden, noch irgendwelche Belege für die angeblichen Vorfälle habe einreichen können. Darüber hinaus falle auf, dass der Vater die fluchtauslösenden Ereignisse sehr stereotyp und oberflächlich geschildert habe. Bemerkenswert sei sodann, dass die Familie von der latenten Bedrohung - immerhin habe der Vater angeblich ungefähr einhundert Drohnachrichten erhalten - kaum etwas mitbekommen haben wolle und er seine Familie nicht über die Drohungen informiert habe. Obschon die Anrufer damit gedroht hätten, seiner Familie etwas anzutun, habe er kaum Massnahmen zu deren Schutz getroffen. Seine Kinder seien beispielsweise bis kurz vor der Ausreise ganz normal zur Schule gegangen. Erst als er (...), habe die Familie den Ernst der Lage erkannt. Dieses Ereignis habe die ganze Familie zwar soweit übereinstimmend geschildert, auffallend sei allerdings, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder bei der freien Schilderung dieses spezifischen Ereignisses einen fast identischen Wortlaut benutzt haben. Dies deute stark auf einen auswendig gelernten Sachverhalt hin. Aufgrund der realitätsfremden und unsubstantiierten Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angebracht. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen wäre, würden diese keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. In der autonomen Republik Kurdistan bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Vorliegend gebe es keine Hinweise, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären, zumal sie sich für den Schutz des Beschwerdeführers 1 eingesetzt sowie (...) einflussreicher, aber oppositioneller Clans verhaftet haben sollen. 4.8 Im Beschwerdeverfahren vertreten die Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl im Wesentlichen folgende Standpunkte: Die Vorinstanz verkenne die immense Bedeutung der Blutrache im Irak. Der Grundgedanke der Blutrache bestehe darin, dass der Täter beziehungsweise dessen Familie denselben Verlust erleiden solle wie das Opfer beziehungsweise dessen Familie. Deshalb könne der Täter selbst getötet werden; häufig werde aber an seiner Stelle ein naher Verwandter getötet. Die Blutrache könne sofort oder erst nach Jahren, auch nach längerem Ruhen der Fehde, ausgeübt werden. Blutrache verjähre nicht. Das «Recht» zur Blutrache könne über Generationen vererbt werden. Die Tötung oder Denunzierung eines Clan-Mitglieds fordere die Blutrache heraus. Es gehöre zum Ritual des Rachemordes, diesen vorher anzukündigen. Mit der Blutrache verbundene Gerechtigkeitsvorstellungen seien immer noch tief in der irakischen beziehungsweise irakisch-kurdischen und generell der kurdischen Bevölkerung verankert. Noch in neuerer Zeit sei es selbst in Europa zu Fällen von Blutrache gekommen. Bei der vom Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Fluchtgeschichte handle es sich um einen geradezu «klassischen Fall von angedrohter Blutrache». Nach Meinung der Angehörigen (...) seien letztere vom Beschwerdeführer 1 denunziert worden. Sie würden ihn als Verräter betrachten, der für das Verschwinden und die wahrscheinliche Tötung ihrer Familienmitglieder verantwortlich sei. Dafür habe er zu büssen und müsse getötet werden, selbst wenn die Tötung nicht aus einer persönlichen Betroffenheit heraus, sondern hauptsächlich aus Pflichtgefühl gegenüber der Familie beziehungsweise dem Clan geschehe. Stellvertretend könne auch eines der Kinder getötet werden. Wie nach Brauch üblich, sei die Tat dem Beschwerdeführer 1 angekündigt worden. Zu verweisen sei auch auf die Angabe des Beschwerdeführers 1 zum Waffenbesitz im Irak. Die Geschehnisse seien vom Beschwerdeführer 1 in eingängiger Art und Weise, ausführlich, klar und widerspruchsfrei kommuniziert worden. Seine Schilderungen würden auch zahlreiche Realkennzeichen enthalten. Nicht nachvollziehbar bleibe, weshalb die Vorinstanz darauf schliesse, es handle sich bei den Schilderungen der übrigen Familienmitglieder um eine «auswendig gelernte Geschichte», da eine identische Wortwahl vorliege. Im Sommer 2019 sei Masrour Barzani zum Premier der Region gewählt worden, nachdem er zuvor sieben Jahre lang oberster Sicherheitsbeamter gewesen sei und die militärischen und zivilen Sicherheitskräfte kontrolliert habe, damit auch den Asayesh. Die Familie sei mächtig und bekleide hohe Posten in Politik und Wirtschaft und bereichere sich wohl auch im Ölgeschäft. So sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus vorstellbar, dass Gegner des Barzani-Clans von Leuten des Asayesh festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe denn auch anlässlich seiner Befragung ausgeführt, der Asayesh habe gesagt, (...). Es sei mehr als vorstellbar, dass man (...) trotz Zeugen anschliessend habe verschwinden lassen. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Jordanien vom 28. April 2011 würden im Irak ganze Namensketten verwendet, die auf die familiäre Herkunft verweisen würden («tribalistisches» Element). Dabei sei der einzige Name, der immer gleichbleibe, der Eigenname beziehungsweise der Vorname der Person, weshalb es dann möglich sei, dass jemand verschiedene Dokumente mit unterschiedlichen Namen besitzen könne. Implizit habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Anhörung auf das komplizierte Namenssystem verwiesen und klar und deutlich die Vornamen (...)«O._______» «P._______» genannt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Juni 2004 zur Blutrache im Irak sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht wurde, nicht gewährleistet. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe im Juni 2004 ebenfalls erklärt, die Machthaber im Nordirak seien zwar schutzwillig aber nicht in allen Fällen schutzfähig. Das norwegische Informationscenter für Herkunftsländer habe 2003 berichtet, es komme in den kurdischen Gebieten des Nordiraks immer noch zu Blutrache, auch wenn «Kurdistan» versuche, derartige Fälle mittels Mediation zu lösen. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer 1 eine ergänzende Anhörung angekündigt, sie dann aber wieder abgesagt, da der «asylrelevante Sachverhalt erstellt sei». Folglich könne den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, ihre Vorbringen seien unsubstantiiert. Zudem würden die Aussagen im schweizerischen Asylverfahren mit den Vorbringen im deutschen Asylverfahren übereinstimmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit spreche. 4.9 Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren zu den Asylgründen nicht mehr Stellung. 4.10 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Einschätzung der Vorinstanz willkürlich ist, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführer unglaubhaft seien, insbesondere die Geschichte, dass der Beschwerdeführer 1 von den Clanmitgliedern (...) verdächtigt worden sei, diese an den irakischen Geheimdienst verraten zu haben, weil (...), und die beiden Clans dem Beschwerdeführer 1 deswegen die Blutrache angekündigt hätten, indem sie (...). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilder-ungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen (Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer/Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 5.2.2). Beim Kriterium der Plausibilität handelt es sich um ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept, wobei das Risiko besteht, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. So ist bei einer Berücksichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt (vgl. ausführlicher und mit Verweisen auf entsprechende Lehrmeinungen: Urteil des BVGer D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). 5.2 Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Blutrache beziehungsweise des dieser zugrunde liegenden Vorfalls in erster Linie damit, die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu (...) seien realitätsfremd (angefochtener Entscheid S. 7). Damit greift sie auf das Kriterium der Plausibilität zurück. Des Weiteren erachtet die Vorinstanz die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse durch den Beschwerdeführer 1 als stereotyp und oberflächlich und letztlich als unsubstantiiert. 5.3 Nach der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Vor-instanz bei der Würdigung des Vorfalls von einem zu engen Plausibilitätskonzept leiten lassen, zumal sie den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, denen ein soziokultureller Aspekt nicht abzusprechen ist, ausschliesslich eigene Hypothesen entgegensetzt, so beispielsweise (...). Die Vorinstanz führt daneben sinngemäss aus, es sei bemerkenswert, dass die Familie von der latenten Bedrohung nichts mitbekommen habe - immerhin habe der Beschwerdeführer 1 ungefähr einhundert Drohnachrichten erhalten - und dass er die Familienmitglieder auch nicht darüber informiert habe. Allerdings lässt sich den im angefochtenen Entscheid hierzu angegebenen Quellen kein Hinweis auf einhundert Drohnachrichten entnehmen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Drohungen und deren Verheimlichung vor der Familie handelt es sich sodann lediglich um ein anfängliches Vorgehen. In einem späteren Zeitpunkt hat er seine Ehefrau informiert (A135/20 F158). Gegenüber seinen Kindern war er zurückhaltend, um sie zu schützen, wie er geltend machte (A135/20 F157 und 159). Die Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint insoweit aktenwidrig und willkürlich. 5.4 Wie es sich mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt verhält kann indessen offenbleiben. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine Bedrohung durch Dritte, mithin durch Clanmitglieder (...) (zu den Familienfehden vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3). Der Beschwerdeführer 1 hatte hierzu anlässlich der Anhörung vom 14. April 2021 ausgeführt, dass er (...), zu den Asayesh gefahren sei und sie über den Vorfall informiert habe (A135/20 F110). Diese hätten sich sofort auf die Suche nach den Tätern gemacht und hätten ihn schliesslich nach Hause begleitet (A135/20 F110). Dies legt durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer 1 auch mit dem Schutz der staatlichen Behörden im Nordirak rechnen konnte (zur Unterstellung der Asayesh unter die Regierung siehe Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.3.2), zumal der Beschwerdeführer 1 im Auftrag der Asayesh gehandelt haben soll. Unter diesen Umständen ist vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszugehen. Aufgrund der bestehenden Strukturen im Nordirak ist auch die Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden zu bejahen (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2024 vom 19. März 2024 E. 8.1 und 9), selbst wenn eine solche nicht garantiert werden kann. Immerhin handelt es sich bei den Beschwerdeführern gemäss den Akten nicht um Regimekritiker oder politisch aktive Personen, (...). Auch steht die Ursache für die Blutrache nicht im Zusammenhang mit (häuslicher) Gewalt gegen Frauen. Ergänzend ist anzumerken, dass ein vollumfänglicher Schutz vor Blutrache auch ausserhalb der Landesgrenzen nicht möglich wäre. Im Ergebnis bedürfen die Beschwerdeführer nicht des internationalen Schutzes (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 ff.), weshalb ihre Vorbringen als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 5.5 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3). 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.3 ff. und seinem Urteil E-5074/2021 vom 15. März 2022 E. 8.3 eine Rückkehr in die kurdischen Provinzen des Nordiraks als generell zumutbar erachtet, und für K._______ ausdrücklich bejaht (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Da die Beschwerdeführer (...) zu betrachten sind, ist rechtsprechungsgemäss eine eingehende, individuelle Prüfung vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 7.3.3 Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, da der Beschwerdeführer 1 über einige Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfüge, zuletzt als Schichtleiter (...). Auch die Beschwerdeführerin 2 verfüge über vier Jahre Schulbildung. Die Beschwerdeführer hätten rund (...) für die Reise nach Europa aufbringen können, selbst wenn sie hierfür ihr Haus hätten verkaufen müssen, und verfügten in ihrer Heimat weiterhin über ein solides, familiäres Beziehungsnetz, da ihre Verwandten mehrheitlich in K._______ leben. Sie könnten bei ihrer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen. Bei Bedarf könnten auch die Verwandten in Q._______ und R._______ finanzielle Unterstützung leisten. Die Kinder hätten in K._______ in der Nähe des Wohnortes die Schule besucht, was nach einer Rückkehr wieder möglich sei. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, trotz der längeren Abwesenheit vom Irak hätten die Kinder - mit Ausnahme des jüngsten Kindes - ihre Hauptsozialisation im Irak erfahren. Auch in gesundheitlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sei eine Rückkehr der Familie zuzumuten. Gemäss ärztlichem Bericht vom 14. Dezember 2020 bestünden beim Beschwerdeführer 1 keine neurologischen Ausfälle. Laborchemisch hätten sich keine Auffälligkeiten und im EKG keine Rhythmusstörungen gezeigt. In den ärztlichen Berichten fänden sich zwar Hinweise für depressive Phasen und die Kinder würden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweisen, allerdings sei deswegen bis heute keine Medikation notwendig gewesen und würde die depressive Stimmung vor allem mit den Vorkommnissen in Deutschland und der ungewissen Situation der Familie zusammenhängen, wie die Beschwerdeführerin 2 auf Nachfrage erklärt habe. Zudem hätte die Familie in ihrer Heimat Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Ergänzend hält die Vorinstanz fest, dass (...) Kinder bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen seien, (...) Kinder seien während des laufenden Asylverfahrens volljährig geworden. Die erwachsenen Kinder hätten den Grossteil ihres bisherigen Lebens im Nordirak verbracht und dort die Schule besucht. Für die (...) Kinder bedeute die Rückkehr in ins Heimatland eine grössere Umstellung, zumal die (...) Kinder im Irak noch schulpflichtig gewesen seien. Es seien jedoch wohl keine grossen schulische Lücken entstanden und eine Reintegration in die Schule in der Heimat sollte möglich sein. Aufgrund des noch jungen Alters würden sich die minderjährigen Kinder in erster Linie an ihren Eltern orientieren, womit sie auch nach ihrer Ausreise weiterhin mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut geblieben seien. Demzufolge stehe auch das übergeordnete Kindeswohl einem gemeinsamen Wegweisungsvollzug nicht entgegen. An dieser Auffassung hält die Vorinstanz auch noch in ihrer Eingabe vom 17. September 2024 fest. 7.3.4 Die Beschwerdeführer halten dem im Wesentlichen entgegen, sie hätten für die Flucht ihr gesamtes Hab und Gut verkauft und sich bei ihren Verwandten verschuldet, denen nunmehr dieses Geld fehle. Die Verwandten in S._______ und R._______ seien selbst unterstützungsbedürftig und müssten für ihre eigene Familien aufkommen. Die Beschwerdeführer entstammten dem (...), bei dem sie Schutz finden könnten. Die Schulbildung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sei nicht ausserordentlich. Bei einer Rückkehr stünde die Familie buchstäblich vor dem Nichts. Zudem seien (...) Kinder der Familie im Zeitpunkt der Beschwerde noch nicht volljährig gewesen und verdienten besonderen Schutz nach Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Die Kinder hätten eine wechselvolle, traumatisierende Zeit hinter sich, seien im Rahmen des Dublin-Verfahrens brutal von der Mutter und den beiden älteren Brüdern weggerissen worden und bedürften stabiler Verhältnisse, um der Gefahr der weiteren Entwurzelung zu entkommen. Mit diversen weiteren Eingaben wollen die Beschwerdeführer ihre eigene und die Integration der Kinder dokumentieren. Sämtliche Familienmitglieder hätten weiterhin mehr oder weniger schwere gesundheitliche Probleme und befänden sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, was die Reintegration in der Heimat erschwere, zumal das Gesundheitssystem in der Heimat gerichtlich festgestellte Defizite aufweise. Ergänzend weist die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Reintegration vor allem für die Töchter erschwert sei, da diese zwischenzeitlich die Werte und Verhaltensweisen von Frauen in Europa übernommen hätten und sich mit dem Grundwert der Gleichstellung identifizieren würden. Wenn es Probleme zwischen einer Familie und einem Clan gebe, dann würden ältere Männer des Clans manchmal eine Heirat mit einem jungen Mädchen aus der anderen Familie fordern. Die Rechtsvertreterin verweist in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des EUGH C-646/21 vom 11. Juni 2024. Sinngemäss berufen sich die beschwerdeführenden Töchter auf die Gefahr einer Zwangsheirat. 7.3.5 Die finanziellen Verhältnisse der Familie sind seit dem Verkauf des Hauses und der Darlehensaufnahme prekär (vgl. auch BVGer act. 1 Beilagen 16/b und 16/c). Dennoch ist eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht angezeigt, und es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Familie nach einer Rückkehr in ihre Heimat wieder wirtschaftlich Fuss fassen wird, zumal der Vater vor der Ausreise beruflich gut etabliert gewesen war und die Familie über Vermögenswerte verfügt hatte. Zwischenzeitlich sind (...) erwachsen und können zum Unterhalt der Familie in der einen oder anderen Form beitragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der älteste Sohn in der Schweiz erste Berufserfahrungen als Lernender Coiffeur EBA sammeln konnte, was ihm auch in seiner Heimat eine Arbeitsmöglichkeit eröffnen dürfte (vgl. hierzu BVGer-act. 20 Beilagen 1 und 2). Zudem hat die Familie in der Heimat Verwandte, die sie bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Der Staat Irak ist auch daran, das öffentliche Wohlfahrtssystem zu verbessern (Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.7). Ergänzend sei die Möglichkeit der Rückkehrberatung und die finanzielle Rückkehrhilfe erwähnt. Der Eingabe der Beschwerdeführer vom 19. August 2024 (BVGer-act. 19) lässt sich entnehmen, dass die Familienmitglieder weiterhin ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedürfen, wobei die psychische Belastung vor allem in der traumatischen Trennung während des Aufenthalts in Deutschland und in der Angst vor dem Vollzug der Wegweisung in die Heimat begründet ist (vgl. BVGer-act. 19 Beilagen 11 und 18, vgl. auch BVGer-act 13 Beilage 2.1). Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Familienmitglieder in der Heimat grundsätzlich weiterhin behandelt werden können (vgl. dazu auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.8 ff.), soweit sie nach der nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Therapien und aufgrund der veränderten Lebensumstände, mithin der effektiven Rückkehr in die Heimat fortbestehen. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nach der Rückkehr im Rahmen der Reintegration vor allem in der Anfangsphase neue Belastungen zu bewältigen sein werden, was jedoch nicht aussergewöhnlich und der Familie auch unter den gegebenen Umständen zuzumuten ist. 7.3.6 Zu prüfen bleibt schliesslich die Zumutbarkeit des Vollzugs der Rückweisung unter dem übergeordneten Aspekt des Kindeswohls. Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend «asylrechtliche Härtefälle» aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten - unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen - eine differenzierte Betrachtung. Eine Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss nämlich insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer E-2861/2020 vom 21. April 2022 E. 9.4.4 und D-4726/2017 a.a.O.; zum Ganzen Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). C._______, war beim Verlassen der Heimat am (...) 2018 (...) Jahre alt. Die D._______, war damals (...) Jahre alt, während die E._______, (...) Jahre alt, F._______, (...) Jahre alt und der G._______, noch (...) alt waren. Zwischenzeitlich sind über sechs Jahre vergangen, wobei sich die Familie seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält. Die Familie wird von diversen Lehrpersonen, Personen in Schnupperbetrieben, Medizinalpersonen und Nachbarn als ruhig, freundlich, höflich und hilfsbereit beschrieben (BVGer-act. 19 Beilagen 1-18, BVGer-act. 10 Beilagen 1-14). (...) haben einen Teil ihrer Jugendjahre ausserhalb ihrer Heimat und ihres Kulturkreises verbracht. Wegen der länger dauernden Flucht und aufgrund der hierbei erlebten für sie traumatischen Ereignisse hatten sie in der Schweiz keinen leichten Start. Erschwerend kommt hinzu, dass sie in der Schweiz lediglich die Schule für Berufsbildung absolvieren beziehungsweise absolviert haben. Aus den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass (...) trotz guter, teilweise sogar sehr guter schulischer Leistungen, insbesondere ihrer beachtlichen Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache und dem Besuch von mehreren Schnupperlehren noch keine Berufsausbildung beginnen konnten. Die Sprachkenntnisse werden gemäss den eingereichten Unterlagen laufend verbessert, sind aber noch nicht auf einem Niveau für eine vollständige Integration ins Berufsleben in der Schweiz. Nicht zuletzt aufgrund der traumatischen Trennungserfahrung scheint dem familiären Zusammenhalt ein erhöhtes Gewicht zuzukommen. Von einer gänzlichen Entwurzelung von der früheren Heimat ist daher nicht auszugehen, zumal nichts darauf hindeutet, dass (...) vor dem Wegzug aus ihrer Heimat keine ihrem Kulturkreis entsprechende unbeschwerte Kindheit verbracht hätten. Soweit die Rechtsvertreterin auf frauenspezifische Probleme hinweist, insbesondere der Gefahr einer möglichen Zwangsverheiratung zur Beilegung von Familienfehden, fehlt es an konkreten Hinweisen. So hatte der Beschwerdeführer 1 im Asylverfahren ausgeführt, dass (...). Demgegenüber besuchen die (...) in der Schweiz die reguläre Volksschule und waren teils in ihrer Heimat noch nicht eingeschult als die Familie das Land verliess. Auch bei ihnen erscheint die Integration auf gutem Wege zu sein; es bestehen aber ebenfalls sprachliche Defizite. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die Entwurzelung zwar im Gange, indes noch nicht soweit vorangeschritten, dass eine Reintegration in der Heimat über die Massen erschwert wäre, insbesondere im Falle eines in der Heimat fortzuführenden Schulbesuchs. Es ist ferner mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass (...) angesichts ihres noch jungen Alters und mit der Unterstützung der Familie in der Heimat (wieder) heimisch werden können. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2021 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführern ihre Rechtsvertreterin amtlich bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik wurde eine Kostennote per 7. Dezember 2022 zu den Akten gereicht und später ergänzt. Der geltend gemachte bisherige zeitliche Aufwand von total 20 Stunden 10 Minuten und die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf total Fr. 4'600.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Lara Märki, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: