Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1–3 reisten gemäss ihren Angaben am 20. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellten am 26. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am
4. August 2017 fanden die Kurzbefragungen des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgen- den: Beschwerdeführerin) zur Person (BzP) und am 12. April 2019 (Be- schwerdeführerin) respektive 17. Mai 2019 (Beschwerdeführer) ihre Anhö- rungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte in der BzP zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie seien in erster Linie in die Schweiz gereist, um ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel, F._______ (N […]), des- sen Mutter im Jahr (…) verstorben sei, ihr Beileid auszusprechen. Im Übri- gen sei sie Mitglied der Partei "AAMBS" (Aurupa Aserbeycanlilarin Milli Bir- lik Surasi; Aserbaidschanische Nationale Einheitsgruppe in Europa). Sie sei als (…) in G._______ im Vorstand der Partei tätig gewesen. Wegen ihres politischen Engagements seien sie und ihre Familie mit dem Tod be- droht worden. Sie hätten an Protestveranstaltungen gegen die aserbaid- schanische Regierung teilgenommen und seien deshalb mehrmals festge- nommen worden. Die letzte Festnahme habe sich im Jahr 2013 ereignet, als sie für einen Monat festgehalten worden sei. Danach seien sie und ihr Ehemann an keinen Kundgebungen mehr beteiligt gewesen; sie hätten aber weiterhin Dokumente verfasst und Flugblätter verteilt. B.b In der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei seit 2010 politisch aktiv. Von 2011 bis 2013 sei sie Mitglied der Partei "Hagg ve Adalat" (phonetisch) gewesen und seit 2013 Mitglied der AAMBS. Diese beiden Parteien seien von ihrem Onkel F._______ gegründet worden. Sie sei kein Vorstandsmitglied gewesen, habe aber ihren Onkel H._______, der das Parteibüro in G._______ geleitet habe, unterstützt. Sie habe Bro- schüren verfasst, in welchen über politische Gefangene berichtet worden sei, und sei an der Organisation von Kundgebungen gegen das aserbaid- schanische Regime sowie für die Freilassung politischer Gefangener und Versammlungen beteiligt gewesen. In den Jahren 2011 bis 2016 hätten zahlreiche Demonstrationen stattgefunden. Sie sei in diesem Zusammen- hang insgesamt vier oder fünf Mal festgenommen worden, namentlich in den Jahren 2010 und 2011, wobei sie jeweils mehrere Stunden oder Tage
E-2861/2020 Seite 3 festgehalten, beleidigt und unter Druck gesetzt worden sei. Bei einer Kund- gebung im Jahr 2013 sei sie so fest geschlagen worden, dass sie an- schliessend eine Fehlgeburt erlitten habe. Die letzte Kundgebung habe im Jahr 2016 stattgefunden, wobei die Polizei brutal eingeschritten sei. Ihr Ehemann sei selber nicht politisch engagiert gewesen, habe sie aber je- weils begleitet, um sie gegen Übergriffe durch die Sicherheitskräfte zu schützen. Die aserbaidschanischen Behörden hätten wegen ihren Aktivitä- ten gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Gegen sie selber sei jedoch nie ein Verfahren eröffnet worden, weil ihr Onkel H._______ jeweils gegen ihre Festnahmen schriftlich Einsprache erhoben habe. Am (…) März 2010 seien sie und ihr Ehemann wegen einer Geldforderung gegen ihren Vater im Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit entführt und bis zum (…) April 2010 festgehalten worden. Ihr Vater sei zur Polizei gegan- gen, welche aber nicht bereit gewesen sei, etwas gegen die Entführer zu unternehmen. Ihr Vater sei wegen dieser Angelegenheit sowie seinem po- litischen Engagement nach I._______ gegangen und dürfe seither nicht mehr nach Aserbaidschan einreisen. Im Übrigen sei auch ihre Tochter in der Schule unter Druck gesetzt worden und es sei ihr nicht erlaubt worden, an (…)wettbewerben teilzunehmen. Sie seien im Jahr 2017 legal über Georgien in die Türkei und von dort in die Schweiz gereist. Auslöser für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie ihren Onkel F._______ nach dem Tod sei- ner Mutter hätten unterstützen wollen. Vier Tage nach ihrer Ausreise hätten die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte bei ihrer Mutter eine Haus- durchsuchung durchgeführt und Unterlagen von ihr (Beschwerdeführerin) beschlagnahmt. Zudem seien ihre Verwandten am (…). Juli 2017 vorgela- den und zu ihrem Aufenthaltsort befragt worden, da ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Ihre Verwandten seien unter Druck ge- setzt worden, sie zu einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu überreden. Ihre Geschwister könnten nicht mehr in Aserbaidschan studieren und ein Onkel habe seine Arbeitsstelle verloren. Zwei Cousins seien während eines Monats respektive eineinhalb Jahren festgehalten worden. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen ihres Kontakts zum Onkel F._______ zusammen mit ihrem Ehemann festge- nommen zu werden. Gemäss Aussagen ihrer Verwandten bestehe ein schriftlicher Haftbefehl gegen sie. In der Schweiz sei sie politisch nicht ak- tiv, weil ihr Onkel ihr gesagt habe, dies würde der Schweizer Regierung missfallen. B.c Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Ehefrau politisch aktiv sei, er hingegen nicht. Er sei aber auch Mitglied der Parteien AAMBS und
E-2861/2020 Seite 4 "Umut", und habe seine Ehefrau stets an Kundgebungen und Meetings be- gleitet. Die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte hätten ihn deswegen im Zeitraum von 2010 bis 2013 etwa zehn Mal festgenommen und jeweils für eine Dauer von einer Woche bis einem Monat festgehalten, um Druck auf seine Frau auszuüben. Die letzte Festnahme sei im Jahr 2013 gewesen, als er für einen Monat auf dem Polizeiposten in G._______ festgehalten worden sei. Respektive er sei letztmals im Jahr 2016 festgenommen wor- den und damals auf die (…) Polizeistation im Stadtteil J._______ gebracht, verhört und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Am (…) De- zember 2013 sei er festgenommen worden, und nach dreitägiger Haft sei ein Gerichtsbescheid ergangen, wonach er (…) Tage im Gefängnis habe verbringen müssen. Seine Ehefrau sei ebenfalls mehrmals für einige Tage festgehalten, eingeschüchtert und beleidigt worden. Zudem habe man ihr nicht erlaubt, zu arbeiten, und seine Tochter habe nicht an (…)turnieren teilnehmen dürfen. Er befürchte, dass man ihn und seine Ehefrau bei einer Wiedereinreise in Aserbaidschan unter dem Vorwurf, sie hätten F._______ unterstützt, inhaftieren würde. Dessen in Aserbaidschan lebenden Nichten und Neffen seien alle in Haft. Nach ihrer Ausreise hätten die Sicherheits- kräfte seine Schwester und deren Söhne mehrmals eingeschüchtert, ebenso wie seine Schwiegermutter. Im Übrigen bestätigte er, dass er und seine Familie in die Schweiz gereist seien, um F._______ nach dem Tod von dessen Mutter zu unterstützen. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Dokumente zu den Akten: − Ausdrucke von elektronischen Nachrichten der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin − Ärztliches Zeugnis der K._______, L._______, vom 8. April 2019 betref- fend Schwangerschaft der Beschwerdeführerin − Amtliche Dokumente betreffend die Inhaftierung von zwei Cousins, sowie betreffend die Probleme eines Onkels der Beschwerdeführerin, in Kopie − Gerichtsdokument vom (…) Dezember 2013 betreffend Festnahme des Beschwerdeführers − Publikation von F._______ vom 13. Mai 2015 betreffend die Verfolgung seiner Familienangehörigen in Aserbaidschan − Korrespondenz von F._______ mit verschiedenen kantonalen Amts- stellen und Bundesbehörden
E-2861/2020 Seite 5 − Schreiben von F._______ vom 13. Mai 2019, inklusive Unterlagen zu dem von den aserbaidschanischen Behörden gegen ihn gestellten Auslieferungsbegehren − Deutschzertifikat der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2019 − Referenzschreiben der Schule M._______ für die Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) vom 4. April 2019 − Referenzschreiben des Schweizerischen (…)bundes vom 6. April 2019 und 8. April 2019 sowie des (…)klubs N._______ vom 8. April 2019 be- treffend C._______ C. Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 4) geboren. D. Mit Verfügung vom 29. April 2020 (eröffnet am 30. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsver- treters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein: − Bestätigungsschreiben der Haqq & Adalet Association vom 11. Mai 2020 und der Avropa Azerbacanlilari Milli Birlik Shurasi (AAMBS) vom
12. Mai 2020 − Urteil betreffend Haft des Beschwerdeführers vom (…) Dezember 2013 (im Original)
E-2861/2020 Seite 6 − Zwei Fotos von F._______ nach einem Entführungsversuch durch den aserbaidschanischen Geheimdienst in Russland − Unterlagen betreffend das Auslieferungsverfahren in Sachen F._______ − Gerichtsunterlagen betreffend O._______, P._______ und Q._______ − Zwei Schreiben von F._______ vom 23. Marz 2015 an das Bundesamt für Polizei und vom 11. Mai 2015 an das Polizeidepartement R._______ − Schreiben des Nachrichtendienstes des Bundes NDB an F._______ vom 11. Mai 2015 − Schreiben der Kantonspolizei S._______ an den Verein Haqq & Adalet vom 12. Mai 2015 − Unterlagen des Zivilgerichts T._______ betreffend ein vom aserbaid- schanischen Regime gegen F._______ eingeleitetes Verfahren − Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft U._______ vom 16. De- zember 2014 betreffend eine vom Verein Haqq & Adalet ein- gereichte Strafanzeige − Schreiben der Opferhilfe V._______ an F._______ vom 2. Januar 2017 − diverse Medienberichte, Unterlagen von (…)turnieren und Fotos betreffend die (…)sport-Erfolge der Tochter C._______ − Empfehlungsschreiben von W._______, Schulratspräsident, und von X._______, Schulleiter, der Schule M._______, vom 27. Mai 2020 − drei E-Mail-Nachrichten von Y._______, Oberstufenlehrer − zwei Referenzschreiben von Freundinnen von C._______ und CD-ROM mit einem Unterstützungsfilm für C._______ F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechts- beistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-2861/2020 Seite 7 H. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 23. Juli 2020 machten der Be- schwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 24. Ju- ni 2020) eingeräumten Recht zur Replik innert erstreckter Frist Gebrauch. In der Beilage reichten sie vier im Zeitraum von Juni bis Juli 2020 in Aser- baidschan erschienene Medienartikel inklusive Übersetzungen sowie die Ausgabe Juli 2020 der M._______ Schulzeitung ein. I. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2020, 27. Januar 2021, 19. Februar 2021 und 28. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten: − Brief der Polizei U._______ vom 2. September 2020 an F._______ be- treffend Einladung zu einem Gespräch − Gerichtsurteile vom 5. Juni 2020 und vom 7. September 2020 gegen Z._______ − von der Beschwerdeführerin verfasster, auf der Website www.refujour- nalists.ch publizierter Artikel − Fotos einer Kundgebung vom (…) September 2020 in T._______ zum Thema Freiheit für politische Gefangene in Aserbaidschan − Bestätigung von aserbaidschanischen Flüchtlingen in der Schweiz betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführenden − Original eines (…) Juni 2020 in Aserbaidschan erschienenen Zeitungs- artikels betreffend die Beschwerdeführenden − Artikel vom 7. November 2020 aus der Zeitung "Aa._______" über die Beschwerdeführerin − ärztlicher Bericht von Dr. med. Ab._______ vom 2. Februar 2021 betref- fend die Beschwerdeführerin − Bewilligung zur Demonstration am (…) Mai 2021 in T._______, ausge- stellt durch die zuständige Behörde des Kantons T._______ − acht anlässlich der Demonstration vom (…) Mai 2021 in T._______ auf- genommene Fotos
E-2861/2020 Seite 8 J. Der Instruktionsrichter lud das SEM angesichts der veränderten Aktenlage mit Verfügung vom 10. November 2021 zu einer ergänzenden Vernehm- lassung ein. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 an ihren Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistandes vom 20. Januar 2022 machten der Be- schwerdeführenden von dem ihnen (am 6. Dezember 2021) eingeräumten Recht zur Replik innert erstreckter Frist Gebrauch. Zudem reichten sie als Beweismittel einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis und ambulantes Nierenzentrum in M._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom
15. Dezember 2021, eine Bestätigung Besuch Deutschkurs vom 20. De- zember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin, einen Bericht von Dr. med. Ac._______, Psychiatrie& Psychotherapie FMH, M._______ vom
21. Dezember 2021 betreffend die Situation von C._______ sowie ein Schreiben des Klassenlehrers von C._______ vom 16. Dezember 2021 zu den Akten.
Erwägungen (57 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2861/2020 Seite 9
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgender- massen:
E. 3.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Sie hätten wider- sprüchliche Angaben zu ihrem politischen Engagement gemacht. So habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, nicht politisch tätig gewesen zu sein, andererseits aber vorgebracht, er sei Mitglied von zwei Parteien (AAMBS und Umut) und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen fest- genommen worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP vorge- bracht, sie sei Vizepräsidentin im Vorstand der AAMBS gewesen, habe dies aber in der Anhörung ausdrücklich verneint. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Inhaftierungen würden Widersprüche ent- halten: Im Rahmen der Befragungen zur Person hätten beide Beschwer- deführenden ausgesagt, sie seien letztmals im Jahr 2013 festgenommen worden, wobei sie einen Monat auf dem Polizeiposten G._______ festge- halten worden seien. Bei ihrer Anhörung habe die Beschwerdeführerin ihre letzte Festnahme aber zeitlich nicht mehr einordnen können und diese zudem nicht als Inhaftierung durch die Polizei beschrieben, sondern als eine Entführung durch Privatpersonen wegen Schulden ihres Vaters. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung im Gegensatz zu seinen
E-2861/2020 Seite 10 Ausführungen in der BzP zu Protokoll gegeben, seine letzte Festnahme sei im Jahr 2016 gewesen. In den von ihm eingereichten Beweismitteln für seine Festnahme im Jahr 2013 sei von einer 14-tägigen Haft die Rede.
E. 3.1.2 Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätten ihre Papiere für die Reise in die Schweiz in der Türkei beschafft, stehe im Widerspruch dazu, dass die Visa für die Reise in die Schweiz nachweislich von der Schweizer Botschaft in Ad._______ ausgestellt worden seien. Widersprüchliche An- gaben hätten die Beschwerdeführenden auch dazu gemacht, wer den aserbaidschanischen Sicherheitskräften ihren Aufenthaltsort verraten habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdrucke von elekt- ronischen Nachrichten ihrer Mutter hätten keinen Beweiswert. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre politischen Tä- tigkeiten erlebnisbasiert wiederzugeben. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien durchwegs knapp, oberflächlich und stereotyp. Sie habe auch keine konkreten Angaben zu dem angeblich gegen sie ausgestellten Haftbefehl machen können. Ihr Verweis auf einen Zusammenhang mit ihrer Unter- stützung ihres Onkels sei nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer ge- mäss seinen Angaben nichts von einem Haftbefehl wisse. Seine Aussagen zu seiner letzten Festnahme im Jahr 2016 seien ebenso substanzlos und unpersönlich. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden offenbar in den Jahren (…), (…) respektive (…) Reisepässe ausgestellt worden seien und sie anscheinend mehrmals legal und problemlos aus ihrem Heimat- staat hätten aus- und wieder einreisen können, lasse sich nicht mit der an- geblichen Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden aus politischen Gründen vereinbaren. Das Vorbringen der Beschwerdeführen- den, sie würden aktuell aus politischen Gründen in Aserbaidschan verfolgt, sei somit als unglaubhaft zu erachten.
E. 3.1.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument des Bezirksgerichts des Bezirks Ae._______ sei er am (…) Dezember 2013 für 14 Tage inhaftiert worden. Selbst wenn dieses Dokument echt sein sollte, würde es dieser Haft an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Juli 2017 fehlen, da er für den Zeit- raum dazwischen keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Schliesslich sei zu be- rücksichtigen, dass beide Beschwerdeführenden in ihren Befragungen ausgesagt hätten, sei seien eigentlich in die Schweiz gereist, um ihrem Onkel F._______ nach dem Tod von dessen Mutter das Beileid auszuspre- chen und ihn zu unterstützen.
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E. 3.1.4 Ferner würden aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in Aserbaidschan herr- schende allgemeine politische Situation noch andere, individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Heimatstaat spre- chen. Sie seien gesund und hätten ihren Lebensunterhalt offenbar ohne Weiteres sicherstellen können. Auch bezüglich des Kindeswohls würden sich aus dem Akten keine Wegweisungshindernisse ergeben.
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Beschwerdeeingabe be- treffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen darauf hin, dass bei ihren Befragungen zur Person ein Dolmetscher aus der Türkei eingesetzt worden sei. Im Rahmen der Anhörungen sei eine Dolmetscherin eingesetzt worden, die zwar aus Aserbaidschan stamme, aber russischer Mutterspra- che sei. Es verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihnen Widersprüche in ihren Aussagen vorgeworfen würden, obwohl Dolmet- schende eingesetzt worden seien, die nicht die gleiche Sprache wie sie sprechen würden. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung hochschwanger gewesen sei. Sie habe die Befragung aus Höflichkeit nicht verschieben wollen, obwohl ihr in einem Arztzeugnis Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei. Überdies sei sie sehr nervös gewesen. Mit der Aussage, er sei nicht poli- tisch tätig gewesen, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine bestimmte politische Funktion ausgeübt habe. Er habe seine Ehefrau aber überallhin begleitet. Angesichts der neu vor- liegenden Beweismittel betreffend ihre Verfolgung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch und unvollstän- dig festgestellt habe. Es stehe jedenfalls fest und werde durch die vor- liegenden Bestätigungsschreiben belegt, dass sie sich seit dem Jahr 2011
– unter anderem für die Partei AAMBS – politisch engagiert hätten. Ebenfalls sei durch das zwischenzeitlich beigebrachte Gerichtsurteil vom
29. Dezember 2013 die politische Vorverfolgung des Beschwerdeführers belegt. Die vergangene Verfolgung der Beschwerdeführenden dauere da- her weiterhin an und es würden Hinweise auf eine zukünftig zu befürch- tende Verfolgung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen als Regimekritiker registriert, der eine besonders nahe Beziehung zum Staatsfeind F._______ habe. Zudem sei den aserbaidschanischen Behör- den bekannt, dass sie sich in die Schweiz begeben hätten. Sie seien wei- terhin in deren Visier.
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E. 3.2.2 Ihre Situation habe sich noch verschlechtert, da das aserbaidschani- sche Regime immer repressiver werde. Aus Angst vor politischen Unruhen dulde dieses Kontakte zu Oppositionellen unter keinen Umständen. Der aserbaidschanische Geheimdienst habe in mehreren Fällen im Ausland Oppositionelle entführt; unter anderem hätten sie versucht ihren Onkel F._______ zu entführen. Sie seien trotz der durch die Schweizer Botschaft ausgestellten Visa nicht direkt in die Schweiz gereist, sondern per Bus über Georgien in die Türkei, um ihr Reiseziel vor den heimatlichen Behörden zu verheimlichen. Diese hätten ihre Reise zu F._______ nicht zugelassen. Die Einträge in ihren Reisepässen würden nicht gegen ihre Vorbringen spre- chen. In den Jahren 2011 und 2013 seien sie für eine medizinische Be- handlung nach Af._______ gereist. (…). Es habe sich hierbei also nicht um Auslandsreisen gehandelt. Ihre einzige Auslandsreise, die sie im Jahr 2014 für die Teilnahme ihrer Tochter an einem internationalen (…)turnier unter- nommen hätten, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.
E. 3.2.3 Schon allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland stelle für die aserbaidschanischen Behörden einen Grund zur Verfolgung dar. Aufgrund ihrer Beziehung zu F._______ drohe ihnen Reflexverfolgung. Die aserbaid- schanischen Behörden hätten am (…) beim Bundesamt für Justiz ein Aus- lieferungsbegehren für F._______ gestellt, weil diesem vorgeworfen werde, zum einem bewaffneten Umsturz aufgerufen zu haben. In diesem Begehren seien seine Angehörigen als Unterstützer bezeichnet worden. Zudem sei im Jahr 2013 ein gerichtliches Verfahren gegen ihn im Kanton T._______ eröffnet worden und im Jahr 2014 hätten Unbekannte einen Ha- ckerangriff auf ihn verübt. Der aserbaidschanische Geheimdienst wisse, dass sie zum engeren Kreis von F._______ gehören und für die Partei Haqq ve Adalat arbeiten würden. Der Vater und der Onkel der Beschwer- deführerin würden vom aserbaidschanischen Regime per Interpol gesucht. Zwei Neffen von F._______ seien in Aserbaidschan wegen unterstellter De- likte verurteilt respektive inhaftiert worden, um F._______ einzuschüchtern. Einem Schwager von ihm sei die Arbeitsstelle gekündigt worden und ein anderer sei ebenfalls inhaftiert worden. Schliesslich seien im Jahr 2017 zwei Schwiegersöhne von F._______ inhaftiert worden. Demnach sei er- stellt, dass alle seine Angehörigen verfolgt würden. Aus diesen Gründen sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren.
E. 3.2.4 Im Übrigen wäre ein Wegweisungsvollzug aufgrund der gelungenen Integration ihrer Tochter C._______ als unzumutbar zu bezeichnen. Ob- wohl sie ein grosses (…)talent sei, sei sie im Heimatstaat ab dem Jahr 2014 nicht mehr für Turniere aufgeboten worden. Im Falle einer Rückkehr
E-2861/2020 Seite 13 nach Aserbaidschan müsste sie ihre Ziele als (…)spielerin aufgeben, weil sie aus einer regimefeindlichen Familie stamme. Sie sei in die (…) aufge- nommen worden und habe für diese an einer (…) teilgenommen. Überdies sei sie auch in ihrer Schule sehr beliebt, was durch diverse Referenzschrei- ben dokumentiert werde.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, den aserbaidschanischen Behörden sei ihre Verwandtschaft zu F._______ schon vor ihrer Ausreise bekannt gewesen, jedoch hätten sie keine Verfolgung bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Reise in die Schweiz hieran etwas ändern sollte. Die zum Beleg einer Reflexverfolgung von Angehörigen von F._______ eingereichten Dokumente könnten nicht beurteilt werden, da sie nicht in einer Amtssprache verfasst seien. Der Zusammenhang zwischen diesen und den Beschwerdeführenden bleibe unklar. Die Jahreszahlen liessen darauf schliessen, dass sie in den letzten zwei Jahren entstanden seien, also in einem Zeitraum in dem die Beschwerdeführenden selber kei- ner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die Angaben der Beschwerde- führerin zu ihrem Vater seien unklar. Betreffend die Tochter C._______ sei festzustellen, dass die Zumutbar- keitsprüfung des Wegweisungsvollzugs sich nicht nach dem Grad der lntegration der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern nach den Möglich- keiten der Reintegration im Heimatstaat richte. Diese Prüfung sei in der angefochtenen Verfügung vorgenommen worden.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, sie seien zwar bis zu ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gefahr durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Jedoch sei es nur eine Frage der Zeit ge- wesen, bis sie Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden wären. Nach ihrer Einreise in die Schweiz würden sie aufgrund ihrer Kontakte zu F._______ gezielt gesucht. Die Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die Angehörigen von F._______ hätten bereits im Jahr 2015 begonnen und würden nach wie vor andauern; sie hätten nicht zwei Jahre vor ihrer Aus- reise aufgehört. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin als (…) bei dem von F._______ gegründeten Kanal "Haqq TV" tätig, der am 1. Juli 2020 in den sozialen Medien den Betrieb aufgenommen habe. Die Beschwerde- führenden seien überdies in mehreren, in den aserbaidschanischen Me- dien veröffentlichten Artikeln als Verräter bezeichnet worden. Ihre Tochter C._______ würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen ihres
E-2861/2020 Seite 14 familiären Hintergrundes in der Schule gemobbt; zudem leide sie unter ge- sundheitlichen Beschwerden (Bronchitis) für deren Behandlung sie in Aser- baidschan finanziell nicht aufkommen könnten. Sie würden dort weder eine Anstellung noch eine Unterkunft finden.
E. 3.5 In weiteren Eingaben vom 30. Oktober 2020, 27. Januar 2021,
19. Februar 2021 und 28. Mai 2021 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in T._______ am (…) September 2020 und (…) Mai 2021, das Erscheinen von zwei Medi- enartikeln über die Beschwerdeführerin in der Schweiz, die Verurteilung eines Cousins der Beschwerdeführerin zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren sowie gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Diabe- tes, mittelgradige Depression) hin.
E. 3.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM aus, es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr seine anfängliche Zurückhaltung bei politischen Aktivitäten aus Rücksichtnahme auf F._______ und dessen Angehörige aufgegeben habe. Es falle auf, dass auf den in YouTube veröffentlichten Filmaufnahmen der Kundgebungen nur wenige Demonstrierende zu sehen seien. Der Beschwerdeführer habe sich durchwegs im Hintergrund aufgehalten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von den aserbaidschanischen Behörden als Anführer einer bedeutenden Oppositionsgruppierung und damit als grosse Gefahr wahrgenommen werde. Der Nachweis der vorherigen Ankündigung der Demonstration vom (…) September 2020 sei nicht erbracht worden; es fehlten auch Hinweise dazu, wann und wo allenfalls diesbezüglich Bilder veröffentlicht und von der aserbaidschanischen Regierung zur Kenntnis genommen worden seien. Es stelle sich weiter die Frage, weshalb die Medienartikel, in welchen die Beschwerdeführenden beschimpft würden, erst nach dem ablehnenden Asylentscheid und innerhalb eines Monats im Sommer 2020 erschienen seien, obwohl sie nach ihren Angaben bereits zuvor in ihrer Heimat politisch aktiv gewesen seien und wieso keine aktu- elleren derartigen Artikel existieren würden. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass diese Beweismittel dem Zweck dienten, nachträglich die Flüchtlingseigenschaft zu konstruieren. Im Weiteren würden die Replik so- wie die weiteren Eingaben keine neuen Erkenntnisse betreffend die gel- tend gemachte Reflexverfolgung wegen F._______ enthalten. Bei der an- geblichen Aussage eines Polizeibeamten diesem gegenüber anlässlich ei- nes Gesprächs vom 23. September 2020 handle es sich lediglich um die Einschätzung eines Beamten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Proto- koll dieses Gesprächs nicht vorliege. Schliesslich spreche nichts gegen
E-2861/2020 Seite 15 eine Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan.
E. 3.7 In ihrer zweiten Replik legten die Beschwerdeführenden dar, die Orga- nisationen "Haqq Adalet" und "Rat Europäischer Aserbaidschaner" hätten 2016 entschieden, keine politischen Anlässe mehr gegen das aserbaid- schanische Regime zu organisieren. Im Jahr 2019 hätten sie aber be- schlossen, es den Mitgliedern freizustellen, an derartigen Kundgebungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei einfacher Teilnehmer der Kund- gebung vom (…) September 2020 gewesen; bei der Demonstration vom (…) Mai 2021 sei er aber einer der beiden Organisatoren gewesen. Auf- nahmen der beiden Kundgebungen seien in verschiedenen sozialen Me- dien abrufbar. Die geringe Teilnehmerzahl sei darauf zurückzuführen, dass diese von der Polizei wegen der Corona-Epidemie beschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Veranstaltungen im Hintergrund ge- blieben, weil er kein guter Redner sei. Der Beschwerdeführerin sei eine Teilnahme an den politischen Aktivitäten wegen ihrer Schwanger- und Mutterschaft sowie einer schweren Erkrankung nicht möglich gewesen. Die in Aserbaidschan erschienenen, sie verunglimpfenden Artikel seien fast zeitgleich erschienen, weil sie durch das aserbaidschanische Regime initiiert worden seien, welches die Medien kontrolliere. Es sei nicht nach- vollziehbar, wie sie hätten die Berichterstattung der staatsnahen Medien in Aserbaidschan beeinflussen sollen. Überdies habe das Regime in den Jahren 2018 bis 2020 versucht, sie mit gefälschten Sex-Bildern zu diskre- ditieren. Auf ihren Antrag hin seien diese Bilder in Facebook gelöscht wor- den. Beim Gespräch von F._______ mit einem Polizeibeamten am
23. September 2020 habe es sich um eine nachrichtendienstliche Angele- genheit gehandelt. F._______ habe die von ihm beantragte Akteneinsicht nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin müsse sich aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung mehrmals täglich Insulin verabreichen. Falls sie bei einer Inhaftierung im Heimatstaat nicht Zugang zu den benötigten Mitteln hätte, würden ihr ernsthafte gesundheitliche Probleme drohen. Die Tochter C._______ sei kürzlich (…) geworden.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich
– aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heu- tiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
E-2861/2020 Seite 17 wirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine kon- krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichba- rer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her- vorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prü- fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verän- derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Anga- ben der Beschwerdeführenden zur zeitlichen Einordnung ihres oppositio- nellen Engagements und der daraus resultierenden Festnahmen in den beiden Befragungen erheblich voneinander abwichen: Anlässlich der BzP sagten die Beschwerdeführenden übereinstimmend aus, sie seien zum letzten Mal im Jahr 2013 mitgenommen worden; die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich zu Protokoll, sie seien danach an keinen Kundgebungen mehr beteiligt gewesen (vgl. A7/10 S. 6 und A8/10 S. 6). Im Gegensatz dazu gaben beide Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen an, sie hätten bis ins Jahr 2016 oder 2017 an Demonstrationen teilgenommen und die letzte Festnahme des Beschwerdeführers habe sich in demselben Jahr ereignet (vgl. A14/18 F27, F56 ff. und F94 f.; A16/13 F39 ff.).
E. 5.2.2 Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass die Beschwer- deführerin im Rahmen der BzP zu Protokoll gab, sie sei stellvertretende Parteipräsidentin in G._______ im Vorstand der AAMBS gewesen (A8/10 S. 6), während sie in der Anhörung explizit verneinte, ein Mitglied des Par- teivorstands gewesen zu sein (vgl. A14/18 F50). Überdies erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen zu ihren politischen Aktivtäten im Zeitraum nach 2013 insgesamt als vage und wenig detailreich.
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E. 5.2.3 Diese klaren Divergenzen vermochten die Beschwerdeführenden nicht auszuräumen. Der Verweis auf mögliche Verständigungsschwierig- keiten anlässlich der Befragungen vermag nicht zu überzeugen: Sie gaben beide in den BzP an, neben ihrer Muttersprache (Aserbaidschanisch) Türkisch genügend für die Anhörung zu beherrschen und bestätigten un- terschriftlich, dass die Protokolle in eine ihnen verständliche Sprache rück- übersetzt worden seien (vgl. A7/10 S. 4 und 7, A8/10 S. 3 und 7). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Befragungen zur Person in türkischer Sprache durchgeführt wurden. Die Anhörungen beider Beschwerdeführen- den erfolgten in aserbaidschanischer Sprache. Aus den Protokollen erge- ben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es zu sprachlichen Verständigungs- problemen mit der eingesetzten Übersetzerin gekommen wäre, weil diese, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, nicht aserbaidschanischer Muttersprache gewesen sei. Die mitwirkende Hilfswerksvertretung ver- merkte ebenfalls keine entsprechenden Beobachtungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bei allen vier Befra- gungen zu Protokoll geben, die jeweils mitwirkende Übersetzerin "gut" res- pektive "sehr gut" zu verstehen (vgl. A7/10 S. 2 und 7, A8/10 S. 2 und 7, A14/18 F1, A16/13 F1). Der Fehler betreffend das Heiratsdatum in der BzP des Beschwerdeführers ist durch die grosse Ähnlichkeit der Bezeichnung für die Zahlen "2005" (iki bin beş) und "2015" (iki bin on beş) im Türkischen nachvollziehbar. Dass es in den BzP beider Beschwerdeführenden auch bezüglich der Jahrzahlen "2013" und "2016", betreffend den Zeitraum ihres politischen Engagements, zu solchen Missverständnissen gekommen sein soll, erscheint hingegen unplausibel und muss als Schutzbehauptung bewertet werden.
E. 5.2.4 Im Weiteren ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung der Be- schwerdeführerin keine konkreten Hinweise dafür, dass sie aufgrund ge- sundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Vielmehr gab sie anlässlich der Anhö- rung auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand ausdrücklich zu Proto- koll, sie seien wegen der langen Wartezeit etwas gestresst, aber sie fühle sich "sehr gut" (vgl. A14/18 F3). Einen anderen Schluss rechtfertigt auch die Bemerkung der Hilfswerkvertretung nicht, wonach die Beschwerdefüh- rerin "emotional sehr ergriffen" gewesen und mehrmals in Tränen ausge- brochen sei. Das von ihr eingereichte ärztliche Zeugnis vom 8. April 2019 enthält keine Angaben zu ihrer Verhandlungsfähigkeit. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerde- führenden Widersprüche zwischen ihren Vorbringen bei den BzP sowie den Anhörungen vorgehalten hat.
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E. 5.2.5 Angesichts der eingereichten Gerichtsdokumente kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am (…) De- zember 2013 zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurteilt wurde. Ein sachli- cher und zeitlicher Kausalzusammenhang dieser behördlichen Mass- nahme mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2017 ist jedoch nicht erkennbar. Jedenfalls gelangt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die von ihnen vorgebrachten regimekritischen Aktivitäten und die angeblich hieraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden im Zeitraum nach 2013, namentlich in den Jahren 2016/2017, als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 5.2.6 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hatten, wird sodann zum einen dadurch gestützt, dass sie gemäss Aktenlage in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals legal aus- und wiedereinreisten und im Jahre 2017 ihren Heimatstaat anscheinend ohne Probleme verlassen konnten; andererseits gaben sie übereinstimmend zu Protokoll, ausschlaggebend für ihren Ausreiseentschluss sei in erster Linie ihr Wunsch gewesen, dem Onkel F._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz Beistand zu leis- ten. Aus diesen Gründen rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach es nach ihrer Ausreise zu Hausdurchsuchungen und Befragungen ihrer Angehörigen in Aserbaid- schan gekommen sei. Aus den eingereichten Unterlagen betreffend be- hördliche Massnahmen gegen mehrere Verwandte lässt sich keine begrün- dete Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen ab- leiten, da ein relevanter Zusammenhang mit ihnen nicht erkennbar ist und diese Dokumente teilweise aus dem Zeitraum vor ihrer Ausreise stammen.
E. 5.2.7 Dass der Tochter der Beschwerdeführenden aufgrund des politischen Profils ihrer Eltern die Teilnahme an (…)turnieren verwehrt worden sei, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Überdies wäre eine derartige Benachteiligung mangels hinreichender Intensität offensichtlich nicht als asylrechtlich relevanter Nachteil zu bewerten.
E. 5.2.8 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden enthalten somit insge- samt keine glaubhaften und stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatten.
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E. 5.3.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen des Profils ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten ist Folgendes festzustellen:
E. 5.3.2 Der Onkel F._______ der Beschwerdeführerin reiste am (…) Novem- ber 2003 in die Schweiz in und stellte ein Asylgesuch. Das SEM erkannte ihm mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (N […]). Die am (…) November 2004 nachgereiste Ehe- frau von F._______ und ihre gemeinsamen Kinder wurden am 27. Dezem- ber 2004 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters einbezogen. Ein weiterer Onkel der Beschwerdeführerin, Ag._______ (N […]), und dessen Ehefrau stellten am 5. September 2001 in der Schweiz Asylgesuche. Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah- rens erkannte das SEM ihnen mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass F._______ sich nach wie vor in regimekritischer Weise engagiert, und das von den aserbaidschanischen Behörden am (…) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellte Auslieferungsbegehren dokumen- tiert, dass diese weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm haben. Indes- sen ergibt sich aus den beigezogenen Verfahrensakten von F._______ und Ag._______, dass diese bereits seit den 1990er-Jahren politisch aktiv wa- ren, und sie ihren Heimatstaat längere Zeit vor den Beschwerdeführenden verliessen. Diese vermochten, wie oben dargelegt, nicht überzeugend dar- zulegen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihrer verwandtschaftlichen Be- ziehung zu den Onkeln der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten. Da keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass F._______ und Ag._______ ihre Aktivitäten seit der Ausreise der Be- schwerdeführenden erheblich intensiviert hätten, besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Gefahr eine Reflexverfolgung für die Beschwerde- führenden seither erheblich erhöht hätte. Überdies ist eine enge Verbin- dung zwischen den Beschwerdeführenden und den Aktivitäten von Ag._______ aus den Akten nicht erkennbar und wurde auch nicht substan- ziiert geltend gemacht.
E. 5.3.3 Eine andere Einschätzung vermag auch der Umstand nicht zu recht- fertigen, dass der nachträglich ausgereisten Tochter von Ag._______, Ah._______ (N […]), mit Urteil des BVGer D-1180/2020 vom 2. Dezember 2020 wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Vaters sowie ihres Onkels Asyl gewährt wurde: Da
E-2861/2020 Seite 21 Ah._______ gemäss ihren glaubhaften Aussagen von konkreten Drohun- gen der heimatlichen Behörden betroffen war, lag diesem Verfahren eine andere Ausgangslage zugrunde.
E. 5.3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Ehefrau von F._______, Ai._______, und der gemeinsamen Kinder die originäre Flücht- lingseigenschaft – demnach auch eine von ihrem Ehemann respektive Va- ter abzuleitende Reflexverfolgung – zu verneinen war (vgl. die rechtskräf- tige Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2004 im Verfahren N […]); im Übrigen verzichtete die Ehefrau mit Schreiben an das SEM vom 15. No- vember 2021 auf das ihr gewährte derivative Asyl, um nach Aserbaidschan reisen zu können.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten ferner inhaltlich das Vorliegen sub- jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie ein exilpolitisches Engagement geltend machen, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung seitens der aserbaidschani- schen Behörden befürchten müssten.
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Ge- fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat das von ihr behauptete Engagement als (…) des Kanals "Haqq TV" durch keine Beweismittel untermauert, und in den von ihr erwähnten sozialen Medien, in welchen der Kanal aktiv sei, tritt sie in dieser Funktion nicht öffentlich in Erscheinung. In den beiden in der Schweiz erschienenen Medienartikeln, in welchen die Beschwerdeführerin porträtiert wird, weist sie zwar auf Missstände in ihrem Heimatstaat hin, jedoch enthalten diese keine ausgeprägt regimekritischen Aussagen. Zu- dem erschienen diese in Publikationen, deren Reichweite auf die Region, in welcher die Beschwerdeführenden wohnhaft sind, beschränkt ist. Es er- scheint daher wenig wahrscheinlich, dass diese Publikationen von den
E-2861/2020 Seite 22 aserbaidschanischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen wor- den sind.
E. 6.4 Durch die eingereichten Beweismittel dokumentiert ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei oppositionellen Kundgebungen am (…) September 2020 und (…) Mai 2021 in T._______. Auf den eingereich- ten otos und in den unter den zitierten Links namentlich auf Facebook und YouTube veröffentlichten Aufnahmen tritt er jedoch, soweit überhaupt er- kennbar, nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer ohne besonders expo- nierte Funktion in Erscheinung. Zudem handelte es sich augenscheinlich um Anlässe mit einer nur geringen Teilnehmerzahl, die anscheinend in den Medien keine besondere Aufmerksamkeit erregt haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Engagements von den aserbaidschanischen Behörden – falls diese davon überhaut Kenntnis ge- nommen haben – als ernsthafter Regimefeind wahrgenommen wird.
E. 6.5 Betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten aserbaid- schanischen Medienartikel, in denen namentlich und mit Foto über sie be- richtet wird, ist Folgendes festzustellen: Das Newsportal Aj._______.org scheint gemäss Recherchen des Gerichts nur eine geringe Reichweite zu haben. Über die Zeitung "Ak._______" konnten keine Informationen gefun- den werden, was darauf schliessen lässt, dass es sich ebenfalls nicht um eine Publikation mit grosser Auflagenzahl und Verbreitung in Aserbaid- schan handelt. Angesichts des lediglich niederschwelligen politischen Pro- fils der Beschwerdeführenden erscheint die eingehende Berichterstattung über ihre Aktivitäten zudem seltsam, ebenso wie die Verwendung dersel- ben Fotos sowohl im gedruckten Zeitungsartikel als auch in den Internet- artikeln (obwohl keine Verbindung zwischen den beiden Medien besteht). Insgesamt entsteht der Verdacht, dass es sich hierbei um absichtlich plat- zierte Artikel handelt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylge- suche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2861/2020 Seite 23 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Weg- weisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden wäre dem- nach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
E. 9.4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt
E-2861/2020 Seite 24 des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver- trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs- psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re- ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück- kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.4.4 Für das jüngere Kind der Beschwerdeführenden, dürften nach wie vor die Eltern die primären Bezugspersonen sein. Die Tochter C._______ reiste im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ein und ist jetzt (…)-jährig. Gemäss vorliegenden Berichten besucht sie die (…) Sekundarklasse im Schulhaus Al._______ in M._______. Ihre schulischen Leistungen sind sehr gut, schneidet sie doch in allen Fächern, namentlich auch den sprach- lichen, überdurchschnittlich gut ab. Das Bestehen der Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule wird als realistisch erachtet. Zudem wird ihr attestiert, in ihrer Schulklasse sehr gut integriert zu sein (vgl. Schreiben der Schul- leitung der Schule M._______ vom 27. Mai 2020 und des Klassenlehrers vom 16. Dezember 2021). Es ist somit davon auszugehen, dass C._______ sich in der Schweiz aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Hierfür spricht auch, dass sie gemäss Aktenlage in einen (…)klub auf- genommen worden ist und bereits an mehreren (…) sowie als Vertreterin
E-2861/2020 Seite 25 der Schweiz an (…) teilgenommen hat (vgl. Schreiben des Schweizeri- schen (…)bundes vom 6. und 8. April 2019, Schreiben der Schule M._______ vom 27. Mai 2020 und diverse Medienberichte). Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass C._______ die letzten gut viereinhalb Jahre im besonders prägenden Ju- gendalter nicht mehr in Aserbaidschan verbracht hat, besteht die konkrete Gefahr einer Entwurzelung aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Es ist gemäss Akten anzunehmen, dass der Vollzug der Wegwei- sung nach Aserbaidschan – in eine Kultur und Umgebung, von der sie sich mittlerweile entfremdet haben dürfte – zu einer starken Belastung für ihre Entwicklung und zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für ihre Person führen würde. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass C._______ gemäss vorliegenden Unterlagen seit 9. Juni 2021 in psycho- therapeutischer Behandlung ist, wobei Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit den Erlebnissen im Heimatstaat sowie der Unsicherheit über ihre Zukunft festgestellt wurden (vgl. Bericht von Dr. med. Am._______ und Dipl. Psych. FH An._______ vom 21. De- zember 2021).
E. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 nach Aser- baidschan widerspricht unter diesen Umständen dem Kindeswohl und ist als unzumutbar zu qualifizieren.
E. 9.4.6 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (Eltern und jüngerer Bruder) sind in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme von C._______ einzubeziehen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.).
E. 9.4.7 Der Vollzug ihrer Wegweisung der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifi- zieren. Die Fragen, ob auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Diabetes) ein relevantes Wegweisungshindernis dargestellt oder ob andere Vollzugshindernisse vorgelegen hätten, können offenbleiben. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss- gründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei-
E-2861/2020 Seite 26 sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vor- instanzlichen Verfügung vom 29. April 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwer- deführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kosten- auflage abzusehen.
E. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine – pra- xisgemäss um die Hälfte reduzierte – Entschädigung für die ihnen notwen- digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kosten- note vom 30. Oktober 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angesichts der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich ange- messen; der Stundenansatz von Fr. 200.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit – unter Berücksichtigung des für die nach- träglichen Eingaben vom 27. Januar 2021, 19. Februar 2021 28. Mai 2021,
21. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 zu veranschlagenden Aufwands
– auf insgesamt Fr. 2'200.‒ (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwert- steueranteil) festzulegen.
E. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutge- heissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendiger- weise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbei- stand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'200.– (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.
E-2861/2020 Seite 27 (Dispositiv nächste Seite)
E-2861/2020 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. April 2020 werden auf- gehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'200.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2861/2020 Urteil vom 21. April 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, (...),
2. B._______, (...),
3. C._______, (...),
4. D._______, (...), Aserbaidschan, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-3 reisten gemäss ihren Angaben am 20. Juli 2017 in die Schweiz ein und stellten am 26. Juli 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 4. August 2017 fanden die Kurzbefragungen des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Person (BzP) und am 12. April 2019 (Beschwerdeführerin) respektive 17. Mai 2019 (Beschwerdeführer) ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte in der BzP zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie seien in erster Linie in die Schweiz gereist, um ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel, F._______ (N [...]), dessen Mutter im Jahr (...) verstorben sei, ihr Beileid auszusprechen. Im Übrigen sei sie Mitglied der Partei "AAMBS" (Aurupa Aserbeycanlilarin Milli Birlik Surasi; Aserbaidschanische Nationale Einheitsgruppe in Europa). Sie sei als (...) in G._______ im Vorstand der Partei tätig gewesen. Wegen ihres politischen Engagements seien sie und ihre Familie mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten an Protestveranstaltungen gegen die aserbaidschanische Regierung teilgenommen und seien deshalb mehrmals festgenommen worden. Die letzte Festnahme habe sich im Jahr 2013 ereignet, als sie für einen Monat festgehalten worden sei. Danach seien sie und ihr Ehemann an keinen Kundgebungen mehr beteiligt gewesen; sie hätten aber weiterhin Dokumente verfasst und Flugblätter verteilt. B.b In der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei seit 2010 politisch aktiv. Von 2011 bis 2013 sei sie Mitglied der Partei "Hagg ve Adalat" (phonetisch) gewesen und seit 2013 Mitglied der AAMBS. Diese beiden Parteien seien von ihrem Onkel F._______ gegründet worden. Sie sei kein Vorstandsmitglied gewesen, habe aber ihren Onkel H._______, der das Parteibüro in G._______ geleitet habe, unterstützt. Sie habe Broschüren verfasst, in welchen über politische Gefangene berichtet worden sei, und sei an der Organisation von Kundgebungen gegen das aserbaidschanische Regime sowie für die Freilassung politischer Gefangener und Versammlungen beteiligt gewesen. In den Jahren 2011 bis 2016 hätten zahlreiche Demonstrationen stattgefunden. Sie sei in diesem Zusammenhang insgesamt vier oder fünf Mal festgenommen worden, namentlich in den Jahren 2010 und 2011, wobei sie jeweils mehrere Stunden oder Tage festgehalten, beleidigt und unter Druck gesetzt worden sei. Bei einer Kundgebung im Jahr 2013 sei sie so fest geschlagen worden, dass sie anschliessend eine Fehlgeburt erlitten habe. Die letzte Kundgebung habe im Jahr 2016 stattgefunden, wobei die Polizei brutal eingeschritten sei. Ihr Ehemann sei selber nicht politisch engagiert gewesen, habe sie aber jeweils begleitet, um sie gegen Übergriffe durch die Sicherheitskräfte zu schützen. Die aserbaidschanischen Behörden hätten wegen ihren Aktivitäten gegen ihn ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Gegen sie selber sei jedoch nie ein Verfahren eröffnet worden, weil ihr Onkel H._______ jeweils gegen ihre Festnahmen schriftlich Einsprache erhoben habe. Am (...) März 2010 seien sie und ihr Ehemann wegen einer Geldforderung gegen ihren Vater im Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit entführt und bis zum (...) April 2010 festgehalten worden. Ihr Vater sei zur Polizei gegangen, welche aber nicht bereit gewesen sei, etwas gegen die Entführer zu unternehmen. Ihr Vater sei wegen dieser Angelegenheit sowie seinem politischen Engagement nach I._______ gegangen und dürfe seither nicht mehr nach Aserbaidschan einreisen. Im Übrigen sei auch ihre Tochter in der Schule unter Druck gesetzt worden und es sei ihr nicht erlaubt worden, an (...)wettbewerben teilzunehmen. Sie seien im Jahr 2017 legal über Georgien in die Türkei und von dort in die Schweiz gereist. Auslöser für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie ihren Onkel F._______ nach dem Tod seiner Mutter hätten unterstützen wollen. Vier Tage nach ihrer Ausreise hätten die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte bei ihrer Mutter eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Unterlagen von ihr (Beschwerdeführerin) beschlagnahmt. Zudem seien ihre Verwandten am (...). Juli 2017 vorgeladen und zu ihrem Aufenthaltsort befragt worden, da ein Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Ihre Verwandten seien unter Druck gesetzt worden, sie zu einer Rückkehr nach Aserbaidschan zu überreden. Ihre Geschwister könnten nicht mehr in Aserbaidschan studieren und ein Onkel habe seine Arbeitsstelle verloren. Zwei Cousins seien während eines Monats respektive eineinhalb Jahren festgehalten worden. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen ihres Kontakts zum Onkel F._______ zusammen mit ihrem Ehemann festgenommen zu werden. Gemäss Aussagen ihrer Verwandten bestehe ein schriftlicher Haftbefehl gegen sie. In der Schweiz sei sie politisch nicht aktiv, weil ihr Onkel ihr gesagt habe, dies würde der Schweizer Regierung missfallen. B.c Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Ehefrau politisch aktiv sei, er hingegen nicht. Er sei aber auch Mitglied der Parteien AAMBS und "Umut", und habe seine Ehefrau stets an Kundgebungen und Meetings begleitet. Die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte hätten ihn deswegen im Zeitraum von 2010 bis 2013 etwa zehn Mal festgenommen und jeweils für eine Dauer von einer Woche bis einem Monat festgehalten, um Druck auf seine Frau auszuüben. Die letzte Festnahme sei im Jahr 2013 gewesen, als er für einen Monat auf dem Polizeiposten in G._______ festgehalten worden sei. Respektive er sei letztmals im Jahr 2016 festgenommen worden und damals auf die (...) Polizeistation im Stadtteil J._______ gebracht, verhört und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Am (...) Dezember 2013 sei er festgenommen worden, und nach dreitägiger Haft sei ein Gerichtsbescheid ergangen, wonach er (...) Tage im Gefängnis habe verbringen müssen. Seine Ehefrau sei ebenfalls mehrmals für einige Tage festgehalten, eingeschüchtert und beleidigt worden. Zudem habe man ihr nicht erlaubt, zu arbeiten, und seine Tochter habe nicht an (...)turnieren teilnehmen dürfen. Er befürchte, dass man ihn und seine Ehefrau bei einer Wiedereinreise in Aserbaidschan unter dem Vorwurf, sie hätten F._______ unterstützt, inhaftieren würde. Dessen in Aserbaidschan lebenden Nichten und Neffen seien alle in Haft. Nach ihrer Ausreise hätten die Sicherheitskräfte seine Schwester und deren Söhne mehrmals eingeschüchtert, ebenso wie seine Schwiegermutter. Im Übrigen bestätigte er, dass er und seine Familie in die Schweiz gereist seien, um F._______ nach dem Tod von dessen Mutter zu unterstützen. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Ausdrucke von elektronischen Nachrichten der Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin Ärztliches Zeugnis der K._______, L._______, vom 8. April 2019 betreffend Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Amtliche Dokumente betreffend die Inhaftierung von zwei Cousins, sowie betreffend die Probleme eines Onkels der Beschwerdeführerin, in Kopie Gerichtsdokument vom (...) Dezember 2013 betreffend Festnahme des Beschwerdeführers Publikation von F._______ vom 13. Mai 2015 betreffend die Verfolgung seiner Familienangehörigen in Aserbaidschan Korrespondenz von F._______ mit verschiedenen kantonalen Amts-stellen und Bundesbehörden Schreiben von F._______ vom 13. Mai 2019, inklusive Unterlagen zu dem von den aserbaidschanischen Behörden gegen ihn gestellten Auslieferungsbegehren Deutschzertifikat der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2019 Referenzschreiben der Schule M._______ für die Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 3) vom 4. April 2019 Referenzschreiben des Schweizerischen (...)bundes vom 6. April 2019 und 8. April 2019 sowie des (...)klubs N._______ vom 8. April 2019 betreffend C._______ C. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 4) geboren. D. Mit Verfügung vom 29. April 2020 (eröffnet am 30. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Juni 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein: Bestätigungsschreiben der Haqq & Adalet Association vom 11. Mai 2020 und der Avropa Azerbacanlilari Milli Birlik Shurasi (AAMBS) vom 12. Mai 2020 Urteil betreffend Haft des Beschwerdeführers vom (...) Dezember 2013 (im Original) Zwei Fotos von F._______ nach einem Entführungsversuch durch den aserbaidschanischen Geheimdienst in Russland Unterlagen betreffend das Auslieferungsverfahren in Sachen F._______ Gerichtsunterlagen betreffend O._______, P._______ und Q._______ Zwei Schreiben von F._______ vom 23. Marz 2015 an das Bundesamt für Polizei und vom 11. Mai 2015 an das Polizeidepartement R._______ Schreiben des Nachrichtendienstes des Bundes NDB an F._______ vom 11. Mai 2015 Schreiben der Kantonspolizei S._______ an den Verein Haqq & Adalet vom 12. Mai 2015 Unterlagen des Zivilgerichts T._______ betreffend ein vom aserbaidschanischen Regime gegen F._______ eingeleitetes Verfahren Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft U._______ vom 16. Dezember 2014 betreffend eine vom Verein Haqq & Adalet ein-gereichte Strafanzeige Schreiben der Opferhilfe V._______ an F._______ vom 2. Januar 2017 diverse Medienberichte, Unterlagen von (...)turnieren und Fotos betreffend die (...)sport-Erfolge der Tochter C._______ Empfehlungsschreiben von W._______, Schulratspräsident, und von X._______, Schulleiter, der Schule M._______, vom 27. Mai 2020 drei E-Mail-Nachrichten von Y._______, Oberstufenlehrer zwei Referenzschreiben von Freundinnen von C._______ und CD-ROM mit einem Unterstützungsfilm für C._______ F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechts-beistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 23. Juli 2020 machten der Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 24. Ju-ni 2020) eingeräumten Recht zur Replik innert erstreckter Frist Gebrauch. In der Beilage reichten sie vier im Zeitraum von Juni bis Juli 2020 in Aserbaidschan erschienene Medienartikel inklusive Übersetzungen sowie die Ausgabe Juli 2020 der M._______ Schulzeitung ein. I. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2020, 27. Januar 2021, 19. Februar 2021 und 28. Mai 2021 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten: Brief der Polizei U._______ vom 2. September 2020 an F._______ betreffend Einladung zu einem Gespräch Gerichtsurteile vom 5. Juni 2020 und vom 7. September 2020 gegen Z._______ von der Beschwerdeführerin verfasster, auf der Website www.refujour-nalists.ch publizierter Artikel Fotos einer Kundgebung vom (...) September 2020 in T._______ zum Thema Freiheit für politische Gefangene in Aserbaidschan Bestätigung von aserbaidschanischen Flüchtlingen in der Schweiz betreffend das politische Engagement der Beschwerdeführenden Original eines (...) Juni 2020 in Aserbaidschan erschienenen Zeitungs-artikels betreffend die Beschwerdeführenden Artikel vom 7. November 2020 aus der Zeitung "Aa._______" über die Beschwerdeführerin ärztlicher Bericht von Dr. med. Ab._______ vom 2. Februar 2021 betreffend die Beschwerdeführerin Bewilligung zur Demonstration am (...) Mai 2021 in T._______, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Kantons T._______ acht anlässlich der Demonstration vom (...) Mai 2021 in T._______ auf-genommene Fotos J. Der Instruktionsrichter lud das SEM angesichts der veränderten Aktenlage mit Verfügung vom 10. November 2021 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 an ihren Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest. L. Mit Eingabe ihres Rechtsbeistandes vom 20. Januar 2022 machten der Beschwerdeführenden von dem ihnen (am 6. Dezember 2021) eingeräumten Recht zur Replik innert erstreckter Frist Gebrauch. Zudem reichten sie als Beweismittel einen Arztbericht der Gemeinschaftspraxis und ambulantes Nierenzentrum in M._______ betreffend die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2021, eine Bestätigung Besuch Deutschkurs vom 20. Dezember 2021 betreffend die Beschwerdeführerin, einen Bericht von Dr. med. Ac._______, Psychiatrie& Psychotherapie FMH, M._______ vom 21. Dezember 2021 betreffend die Situation von C._______ sowie ein Schreiben des Klassenlehrers von C._______ vom 16. Dezember 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: 3.1.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Sie hätten widersprüchliche Angaben zu ihrem politischen Engagement gemacht. So habe der Beschwerdeführer einerseits ausgesagt, nicht politisch tätig gewesen zu sein, andererseits aber vorgebracht, er sei Mitglied von zwei Parteien (AAMBS und Umut) und wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP vorgebracht, sie sei Vizepräsidentin im Vorstand der AAMBS gewesen, habe dies aber in der Anhörung ausdrücklich verneint. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihren Inhaftierungen würden Widersprüche enthalten: Im Rahmen der Befragungen zur Person hätten beide Beschwerdeführenden ausgesagt, sie seien letztmals im Jahr 2013 festgenommen worden, wobei sie einen Monat auf dem Polizeiposten G._______ festgehalten worden seien. Bei ihrer Anhörung habe die Beschwerdeführerin ihre letzte Festnahme aber zeitlich nicht mehr einordnen können und diese zudem nicht als Inhaftierung durch die Polizei beschrieben, sondern als eine Entführung durch Privatpersonen wegen Schulden ihres Vaters. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der BzP zu Protokoll gegeben, seine letzte Festnahme sei im Jahr 2016 gewesen. In den von ihm eingereichten Beweismitteln für seine Festnahme im Jahr 2013 sei von einer 14-tägigen Haft die Rede. 3.1.2 Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätten ihre Papiere für die Reise in die Schweiz in der Türkei beschafft, stehe im Widerspruch dazu, dass die Visa für die Reise in die Schweiz nachweislich von der Schweizer Botschaft in Ad._______ ausgestellt worden seien. Widersprüchliche Angaben hätten die Beschwerdeführenden auch dazu gemacht, wer den aserbaidschanischen Sicherheitskräften ihren Aufenthaltsort verraten habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausdrucke von elektronischen Nachrichten ihrer Mutter hätten keinen Beweiswert. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre politischen Tätigkeiten erlebnisbasiert wiederzugeben. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien durchwegs knapp, oberflächlich und stereotyp. Sie habe auch keine konkreten Angaben zu dem angeblich gegen sie ausgestellten Haftbefehl machen können. Ihr Verweis auf einen Zusammenhang mit ihrer Unter-stützung ihres Onkels sei nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nichts von einem Haftbefehl wisse. Seine Aussagen zu seiner letzten Festnahme im Jahr 2016 seien ebenso substanzlos und unpersönlich. Der Umstand, dass den Beschwerdeführenden offenbar in den Jahren (...), (...) respektive (...) Reisepässe ausgestellt worden seien und sie anscheinend mehrmals legal und problemlos aus ihrem Heimatstaat hätten aus- und wieder einreisen können, lasse sich nicht mit der angeblichen Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden aus politischen Gründen vereinbaren. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden aktuell aus politischen Gründen in Aserbaidschan verfolgt, sei somit als unglaubhaft zu erachten. 3.1.3 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument des Bezirksgerichts des Bezirks Ae._______ sei er am (...) Dezember 2013 für 14 Tage inhaftiert worden. Selbst wenn dieses Dokument echt sein sollte, würde es dieser Haft an einem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Juli 2017 fehlen, da er für den Zeitraum dazwischen keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Dieses Vorbringen halte somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass beide Beschwerdeführenden in ihren Befragungen ausgesagt hätten, sei seien eigentlich in die Schweiz gereist, um ihrem Onkel F._______ nach dem Tod von dessen Mutter das Beileid auszusprechen und ihn zu unterstützen. 3.1.4 Ferner würden aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in Aserbaidschan herrschende allgemeine politische Situation noch andere, individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen. Sie seien gesund und hätten ihren Lebensunterhalt offenbar ohne Weiteres sicherstellen können. Auch bezüglich des Kindeswohls würden sich aus dem Akten keine Wegweisungshindernisse ergeben. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Beschwerdeeingabe betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen darauf hin, dass bei ihren Befragungen zur Person ein Dolmetscher aus der Türkei eingesetzt worden sei. Im Rahmen der Anhörungen sei eine Dolmetscherin eingesetzt worden, die zwar aus Aserbaidschan stamme, aber russischer Muttersprache sei. Es verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ihnen Widersprüche in ihren Aussagen vorgeworfen würden, obwohl Dolmetschende eingesetzt worden seien, die nicht die gleiche Sprache wie sie sprechen würden. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anhörung hochschwanger gewesen sei. Sie habe die Befragung aus Höflichkeit nicht verschieben wollen, obwohl ihr in einem Arztzeugnis Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei. Überdies sei sie sehr nervös gewesen. Mit der Aussage, er sei nicht politisch tätig gewesen, habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine bestimmte politische Funktion ausgeübt habe. Er habe seine Ehefrau aber überallhin begleitet. Angesichts der neu vor-liegenden Beweismittel betreffend ihre Verfolgung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt habe. Es stehe jedenfalls fest und werde durch die vor-liegenden Bestätigungsschreiben belegt, dass sie sich seit dem Jahr 2011 - unter anderem für die Partei AAMBS - politisch engagiert hätten. Ebenfalls sei durch das zwischenzeitlich beigebrachte Gerichtsurteil vom 29. Dezember 2013 die politische Vorverfolgung des Beschwerdeführers belegt. Die vergangene Verfolgung der Beschwerdeführenden dauere daher weiterhin an und es würden Hinweise auf eine zukünftig zu befürchtende Verfolgung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen als Regimekritiker registriert, der eine besonders nahe Beziehung zum Staatsfeind F._______ habe. Zudem sei den aserbaidschanischen Behörden bekannt, dass sie sich in die Schweiz begeben hätten. Sie seien weiterhin in deren Visier. 3.2.2 Ihre Situation habe sich noch verschlechtert, da das aserbaidschanische Regime immer repressiver werde. Aus Angst vor politischen Unruhen dulde dieses Kontakte zu Oppositionellen unter keinen Umständen. Der aserbaidschanische Geheimdienst habe in mehreren Fällen im Ausland Oppositionelle entführt; unter anderem hätten sie versucht ihren Onkel F._______ zu entführen. Sie seien trotz der durch die Schweizer Botschaft ausgestellten Visa nicht direkt in die Schweiz gereist, sondern per Bus über Georgien in die Türkei, um ihr Reiseziel vor den heimatlichen Behörden zu verheimlichen. Diese hätten ihre Reise zu F._______ nicht zugelassen. Die Einträge in ihren Reisepässen würden nicht gegen ihre Vorbringen sprechen. In den Jahren 2011 und 2013 seien sie für eine medizinische Behandlung nach Af._______ gereist. (...). Es habe sich hierbei also nicht um Auslandsreisen gehandelt. Ihre einzige Auslandsreise, die sie im Jahr 2014 für die Teilnahme ihrer Tochter an einem internationalen (...)turnier unternommen hätten, dürfe nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden. 3.2.3 Schon allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland stelle für die aserbaidschanischen Behörden einen Grund zur Verfolgung dar. Aufgrund ihrer Beziehung zu F._______ drohe ihnen Reflexverfolgung. Die aserbaidschanischen Behörden hätten am (...) beim Bundesamt für Justiz ein Auslieferungsbegehren für F._______ gestellt, weil diesem vorgeworfen werde, zum einem bewaffneten Umsturz aufgerufen zu haben. In diesem Begehren seien seine Angehörigen als Unterstützer bezeichnet worden. Zudem sei im Jahr 2013 ein gerichtliches Verfahren gegen ihn im Kanton T._______ eröffnet worden und im Jahr 2014 hätten Unbekannte einen Hackerangriff auf ihn verübt. Der aserbaidschanische Geheimdienst wisse, dass sie zum engeren Kreis von F._______ gehören und für die Partei Haqq ve Adalat arbeiten würden. Der Vater und der Onkel der Beschwerdeführerin würden vom aserbaidschanischen Regime per Interpol gesucht. Zwei Neffen von F._______ seien in Aserbaidschan wegen unterstellter Delikte verurteilt respektive inhaftiert worden, um F._______ einzuschüchtern. Einem Schwager von ihm sei die Arbeitsstelle gekündigt worden und ein anderer sei ebenfalls inhaftiert worden. Schliesslich seien im Jahr 2017 zwei Schwiegersöhne von F._______ inhaftiert worden. Demnach sei erstellt, dass alle seine Angehörigen verfolgt würden. Aus diesen Gründen sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. 3.2.4 Im Übrigen wäre ein Wegweisungsvollzug aufgrund der gelungenen Integration ihrer Tochter C._______ als unzumutbar zu bezeichnen. Obwohl sie ein grosses (...)talent sei, sei sie im Heimatstaat ab dem Jahr 2014 nicht mehr für Turniere aufgeboten worden. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan müsste sie ihre Ziele als (...)spielerin aufgeben, weil sie aus einer regimefeindlichen Familie stamme. Sie sei in die (...) aufgenommen worden und habe für diese an einer (...) teilgenommen. Überdies sei sie auch in ihrer Schule sehr beliebt, was durch diverse Referenzschreiben dokumentiert werde. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, den aserbaidschanischen Behörden sei ihre Verwandtschaft zu F._______ schon vor ihrer Ausreise bekannt gewesen, jedoch hätten sie keine Verfolgung bis zu diesem Zeitpunkt glaubhaft machen können. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre Reise in die Schweiz hieran etwas ändern sollte. Die zum Beleg einer Reflexverfolgung von Angehörigen von F._______ eingereichten Dokumente könnten nicht beurteilt werden, da sie nicht in einer Amtssprache verfasst seien. Der Zusammenhang zwischen diesen und den Beschwerdeführenden bleibe unklar. Die Jahreszahlen liessen darauf schliessen, dass sie in den letzten zwei Jahren entstanden seien, also in einem Zeitraum in dem die Beschwerdeführenden selber keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater seien unklar. Betreffend die Tochter C._______ sei festzustellen, dass die Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs sich nicht nach dem Grad der lntegration der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern nach den Möglichkeiten der Reintegration im Heimatstaat richte. Diese Prüfung sei in der angefochtenen Verfügung vorgenommen worden. 3.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik aus, sie seien zwar bis zu ihrer Ausreise keiner unmittelbaren Gefahr durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Jedoch sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis sie Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden wären. Nach ihrer Einreise in die Schweiz würden sie aufgrund ihrer Kontakte zu F._______ gezielt gesucht. Die Reflexverfolgungsmassnahmen gegen die Angehörigen von F._______ hätten bereits im Jahr 2015 begonnen und würden nach wie vor andauern; sie hätten nicht zwei Jahre vor ihrer Ausreise aufgehört. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin als (...) bei dem von F._______ gegründeten Kanal "Haqq TV" tätig, der am 1. Juli 2020 in den sozialen Medien den Betrieb aufgenommen habe. Die Beschwerdeführenden seien überdies in mehreren, in den aserbaidschanischen Medien veröffentlichten Artikeln als Verräter bezeichnet worden. Ihre Tochter C._______ würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen ihres familiären Hintergrundes in der Schule gemobbt; zudem leide sie unter gesundheitlichen Beschwerden (Bronchitis) für deren Behandlung sie in Aserbaidschan finanziell nicht aufkommen könnten. Sie würden dort weder eine Anstellung noch eine Unterkunft finden. 3.5 In weiteren Eingaben vom 30. Oktober 2020, 27. Januar 2021, 19. Februar 2021 und 28. Mai 2021 wiesen die Beschwerdeführenden auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen in T._______ am (...) September 2020 und (...) Mai 2021, das Erscheinen von zwei Medienartikeln über die Beschwerdeführerin in der Schweiz, die Verurteilung eines Cousins der Beschwerdeführerin zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren sowie gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin (Diabetes, mittelgradige Depression) hin. 3.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung führte das SEM aus, es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr seine anfängliche Zurückhaltung bei politischen Aktivitäten aus Rücksichtnahme auf F._______ und dessen Angehörige aufgegeben habe. Es falle auf, dass auf den in YouTube veröffentlichten Filmaufnahmen der Kundgebungen nur wenige Demonstrierende zu sehen seien. Der Beschwerdeführer habe sich durchwegs im Hintergrund aufgehalten. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er von den aserbaidschanischen Behörden als Anführer einer bedeutenden Oppositionsgruppierung und damit als grosse Gefahr wahrgenommen werde. Der Nachweis der vorherigen Ankündigung der Demonstration vom (...) September 2020 sei nicht erbracht worden; es fehlten auch Hinweise dazu, wann und wo allenfalls diesbezüglich Bilder veröffentlicht und von der aserbaidschanischen Regierung zur Kenntnis genommen worden seien. Es stelle sich weiter die Frage, weshalb die Medienartikel, in welchen die Beschwerdeführenden beschimpft würden, erst nach dem ablehnenden Asylentscheid und innerhalb eines Monats im Sommer 2020 erschienen seien, obwohl sie nach ihren Angaben bereits zuvor in ihrer Heimat politisch aktiv gewesen seien und wieso keine aktuelleren derartigen Artikel existieren würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beweismittel dem Zweck dienten, nachträglich die Flüchtlingseigenschaft zu konstruieren. Im Weiteren würden die Replik sowie die weiteren Eingaben keine neuen Erkenntnisse betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen F._______ enthalten. Bei der angeblichen Aussage eines Polizeibeamten diesem gegenüber anlässlich eines Gesprächs vom 23. September 2020 handle es sich lediglich um die Einschätzung eines Beamten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Protokoll dieses Gesprächs nicht vorliege. Schliesslich spreche nichts gegen eine Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan. 3.7 In ihrer zweiten Replik legten die Beschwerdeführenden dar, die Organisationen "Haqq Adalet" und "Rat Europäischer Aserbaidschaner" hätten 2016 entschieden, keine politischen Anlässe mehr gegen das aserbaidschanische Regime zu organisieren. Im Jahr 2019 hätten sie aber beschlossen, es den Mitgliedern freizustellen, an derartigen Kundgebungen teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei einfacher Teilnehmer der Kundgebung vom (...) September 2020 gewesen; bei der Demonstration vom (...) Mai 2021 sei er aber einer der beiden Organisatoren gewesen. Aufnahmen der beiden Kundgebungen seien in verschiedenen sozialen Medien abrufbar. Die geringe Teilnehmerzahl sei darauf zurückzuführen, dass diese von der Polizei wegen der Corona-Epidemie beschränkt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei diesen Veranstaltungen im Hintergrund geblieben, weil er kein guter Redner sei. Der Beschwerdeführerin sei eine Teilnahme an den politischen Aktivitäten wegen ihrer Schwanger- und Mutterschaft sowie einer schweren Erkrankung nicht möglich gewesen. Die in Aserbaidschan erschienenen, sie verunglimpfenden Artikel seien fast zeitgleich erschienen, weil sie durch das aserbaidschanische Regime initiiert worden seien, welches die Medien kontrolliere. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie hätten die Berichterstattung der staatsnahen Medien in Aserbaidschan beeinflussen sollen. Überdies habe das Regime in den Jahren 2018 bis 2020 versucht, sie mit gefälschten Sex-Bildern zu diskreditieren. Auf ihren Antrag hin seien diese Bilder in Facebook gelöscht worden. Beim Gespräch von F._______ mit einem Polizeibeamten am 23. September 2020 habe es sich um eine nachrichtendienstliche Angelegenheit gehandelt. F._______ habe die von ihm beantragte Akteneinsicht nicht erhalten. Die Beschwerdeführerin müsse sich aufgrund ihrer Diabetes-Erkrankung mehrmals täglich Insulin verabreichen. Falls sie bei einer Inhaftierung im Heimatstaat nicht Zugang zu den benötigten Mitteln hätte, würden ihr ernsthafte gesundheitliche Probleme drohen. Die Tochter C._______ sei kürzlich (...) geworden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 5.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zur zeitlichen Einordnung ihres oppositionellen Engagements und der daraus resultierenden Festnahmen in den beiden Befragungen erheblich voneinander abwichen: Anlässlich der BzP sagten die Beschwerdeführenden übereinstimmend aus, sie seien zum letzten Mal im Jahr 2013 mitgenommen worden; die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich zu Protokoll, sie seien danach an keinen Kundgebungen mehr beteiligt gewesen (vgl. A7/10 S. 6 und A8/10 S. 6). Im Gegensatz dazu gaben beide Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen an, sie hätten bis ins Jahr 2016 oder 2017 an Demonstrationen teilgenommen und die letzte Festnahme des Beschwerdeführers habe sich in demselben Jahr ereignet (vgl. A14/18 F27, F56 ff. und F94 f.; A16/13 F39 ff.). 5.2.2 Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP zu Protokoll gab, sie sei stellvertretende Parteipräsidentin in G._______ im Vorstand der AAMBS gewesen (A8/10 S. 6), während sie in der Anhörung explizit verneinte, ein Mitglied des Parteivorstands gewesen zu sein (vgl. A14/18 F50). Überdies erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen zu ihren politischen Aktivtäten im Zeitraum nach 2013 insgesamt als vage und wenig detailreich. 5.2.3 Diese klaren Divergenzen vermochten die Beschwerdeführenden nicht auszuräumen. Der Verweis auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen vermag nicht zu überzeugen: Sie gaben beide in den BzP an, neben ihrer Muttersprache (Aserbaidschanisch) Türkisch genügend für die Anhörung zu beherrschen und bestätigten unterschriftlich, dass die Protokolle in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (vgl. A7/10 S. 4 und 7, A8/10 S. 3 und 7). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Befragungen zur Person in türkischer Sprache durchgeführt wurden. Die Anhörungen beider Beschwerdeführenden erfolgten in aserbaidschanischer Sprache. Aus den Protokollen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es zu sprachlichen Verständigungsproblemen mit der eingesetzten Übersetzerin gekommen wäre, weil diese, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, nicht aserbaidschanischer Muttersprache gewesen sei. Die mitwirkende Hilfswerksvertretung vermerkte ebenfalls keine entsprechenden Beobachtungen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bei allen vier Befragungen zu Protokoll geben, die jeweils mitwirkende Übersetzerin "gut" respektive "sehr gut" zu verstehen (vgl. A7/10 S. 2 und 7, A8/10 S. 2 und 7, A14/18 F1, A16/13 F1). Der Fehler betreffend das Heiratsdatum in der BzP des Beschwerdeführers ist durch die grosse Ähnlichkeit der Bezeichnung für die Zahlen "2005" (iki bin be ) und "2015" (iki bin on be ) im Türkischen nachvollziehbar. Dass es in den BzP beider Beschwerdeführenden auch bezüglich der Jahrzahlen "2013" und "2016", betreffend den Zeitraum ihres politischen Engagements, zu solchen Missverständnissen gekommen sein soll, erscheint hingegen unplausibel und muss als Schutzbehauptung bewertet werden. 5.2.4 Im Weiteren ergeben sich aus dem Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise dafür, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Vielmehr gab sie anlässlich der Anhörung auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand ausdrücklich zu Protokoll, sie seien wegen der langen Wartezeit etwas gestresst, aber sie fühle sich "sehr gut" (vgl. A14/18 F3). Einen anderen Schluss rechtfertigt auch die Bemerkung der Hilfswerkvertretung nicht, wonach die Beschwerdeführerin "emotional sehr ergriffen" gewesen und mehrmals in Tränen ausgebrochen sei. Das von ihr eingereichte ärztliche Zeugnis vom 8. April 2019 enthält keine Angaben zu ihrer Verhandlungsfähigkeit. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Widersprüche zwischen ihren Vorbringen bei den BzP sowie den Anhörungen vorgehalten hat. 5.2.5 Angesichts der eingereichten Gerichtsdokumente kann zwar nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2013 zu einer Haftstrafe von 14 Tagen verurteilt wurde. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang dieser behördlichen Massnahme mit der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2017 ist jedoch nicht erkennbar. Jedenfalls gelangt das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass die von ihnen vorgebrachten regimekritischen Aktivitäten und die angeblich hieraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden im Zeitraum nach 2013, namentlich in den Jahren 2016/2017, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 5.2.6 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hatten, wird sodann zum einen dadurch gestützt, dass sie gemäss Aktenlage in den Jahren 2013 und 2014 mehrmals legal aus- und wiedereinreisten und im Jahre 2017 ihren Heimatstaat anscheinend ohne Probleme verlassen konnten; andererseits gaben sie übereinstimmend zu Protokoll, ausschlaggebend für ihren Ausreiseentschluss sei in erster Linie ihr Wunsch gewesen, dem Onkel F._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz Beistand zu leisten. Aus diesen Gründen rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach es nach ihrer Ausreise zu Hausdurchsuchungen und Befragungen ihrer Angehörigen in Aserbaidschan gekommen sei. Aus den eingereichten Unterlagen betreffend behördliche Massnahmen gegen mehrere Verwandte lässt sich keine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor asylrelevanten Nachteilen ableiten, da ein relevanter Zusammenhang mit ihnen nicht erkennbar ist und diese Dokumente teilweise aus dem Zeitraum vor ihrer Ausreise stammen. 5.2.7 Dass der Tochter der Beschwerdeführenden aufgrund des politischen Profils ihrer Eltern die Teilnahme an (...)turnieren verwehrt worden sei, ist eine nicht näher substanziierte Behauptung. Überdies wäre eine derartige Benachteiligung mangels hinreichender Intensität offensichtlich nicht als asylrechtlich relevanter Nachteil zu bewerten. 5.2.8 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden enthalten somit insgesamt keine glaubhaften und stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatten. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Furcht vor Reflexverfolgung wegen des Profils ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten ist Folgendes festzustellen: 5.3.2 Der Onkel F._______ der Beschwerdeführerin reiste am (...) November 2003 in die Schweiz in und stellte ein Asylgesuch. Das SEM erkannte ihm mit Entscheid vom 13. Oktober 2004 die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (N [...]). Die am (...) November 2004 nachgereiste Ehefrau von F._______ und ihre gemeinsamen Kinder wurden am 27. Dezember 2004 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters einbezogen. Ein weiterer Onkel der Beschwerdeführerin, Ag._______ (N [...]), und dessen Ehefrau stellten am 5. September 2001 in der Schweiz Asylgesuche. Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens erkannte das SEM ihnen mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass F._______ sich nach wie vor in regimekritischer Weise engagiert, und das von den aserbaidschanischen Behörden am (...) beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellte Auslieferungsbegehren dokumentiert, dass diese weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm haben. Indessen ergibt sich aus den beigezogenen Verfahrensakten von F._______ und Ag._______, dass diese bereits seit den 1990er-Jahren politisch aktiv waren, und sie ihren Heimatstaat längere Zeit vor den Beschwerdeführenden verliessen. Diese vermochten, wie oben dargelegt, nicht überzeugend darzulegen, dass sie vor ihrer Ausreise wegen ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu den Onkeln der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten. Da keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass F._______ und Ag._______ ihre Aktivitäten seit der Ausreise der Beschwerdeführenden erheblich intensiviert hätten, besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die Gefahr eine Reflexverfolgung für die Beschwerdeführenden seither erheblich erhöht hätte. Überdies ist eine enge Verbindung zwischen den Beschwerdeführenden und den Aktivitäten von Ag._______ aus den Akten nicht erkennbar und wurde auch nicht substanziiert geltend gemacht. 5.3.3 Eine andere Einschätzung vermag auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, dass der nachträglich ausgereisten Tochter von Ag._______, Ah._______ (N [...]), mit Urteil des BVGer D-1180/2020 vom 2. Dezember 2020 wegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit den Aktivitäten ihres Vaters sowie ihres Onkels Asyl gewährt wurde: Da Ah._______ gemäss ihren glaubhaften Aussagen von konkreten Drohungen der heimatlichen Behörden betroffen war, lag diesem Verfahren eine andere Ausgangslage zugrunde. 5.3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Ehefrau von F._______, Ai._______, und der gemeinsamen Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft - demnach auch eine von ihrem Ehemann respektive Vater abzuleitende Reflexverfolgung - zu verneinen war (vgl. die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2004 im Verfahren N [...]); im Übrigen verzichtete die Ehefrau mit Schreiben an das SEM vom 15. November 2021 auf das ihr gewährte derivative Asyl, um nach Aserbaidschan reisen zu können. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten ferner inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie ein exilpolitisches Engagement geltend machen, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgung seitens der aserbaidschanischen Behörden befürchten müssten. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat das von ihr behauptete Engagement als (...) des Kanals "Haqq TV" durch keine Beweismittel untermauert, und in den von ihr erwähnten sozialen Medien, in welchen der Kanal aktiv sei, tritt sie in dieser Funktion nicht öffentlich in Erscheinung. In den beiden in der Schweiz erschienenen Medienartikeln, in welchen die Beschwerdeführerin porträtiert wird, weist sie zwar auf Missstände in ihrem Heimatstaat hin, jedoch enthalten diese keine ausgeprägt regimekritischen Aussagen. Zudem erschienen diese in Publikationen, deren Reichweite auf die Region, in welcher die Beschwerdeführenden wohnhaft sind, beschränkt ist. Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass diese Publikationen von den aserbaidschanischen Behörden überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. 6.4 Durch die eingereichten Beweismittel dokumentiert ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei oppositionellen Kundgebungen am (...) September 2020 und (...) Mai 2021 in T._______. Auf den eingereichten otos und in den unter den zitierten Links namentlich auf Facebook und YouTube veröffentlichten Aufnahmen tritt er jedoch, soweit überhaupt erkennbar, nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer ohne besonders exponierte Funktion in Erscheinung. Zudem handelte es sich augenscheinlich um Anlässe mit einer nur geringen Teilnehmerzahl, die anscheinend in den Medien keine besondere Aufmerksamkeit erregt haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieses Engagements von den aserbaidschanischen Behörden - falls diese davon überhaut Kenntnis genommen haben - als ernsthafter Regimefeind wahrgenommen wird. 6.5 Betreffend die von den Beschwerdeführenden eingereichten aserbaidschanischen Medienartikel, in denen namentlich und mit Foto über sie berichtet wird, ist Folgendes festzustellen: Das Newsportal Aj._______.org scheint gemäss Recherchen des Gerichts nur eine geringe Reichweite zu haben. Über die Zeitung "Ak._______" konnten keine Informationen gefunden werden, was darauf schliessen lässt, dass es sich ebenfalls nicht um eine Publikation mit grosser Auflagenzahl und Verbreitung in Aserbaidschan handelt. Angesichts des lediglich niederschwelligen politischen Profils der Beschwerdeführenden erscheint die eingehende Berichterstattung über ihre Aktivitäten zudem seltsam, ebenso wie die Verwendung derselben Fotos sowohl im gedruckten Zeitungsartikel als auch in den Internetartikeln (obwohl keine Verbindung zwischen den beiden Medien besteht). Insgesamt entsteht der Verdacht, dass es sich hierbei um absichtlich platzierte Artikel handelt.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden wäre demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 9.4.3 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 9.4.4 Für das jüngere Kind der Beschwerdeführenden, dürften nach wie vor die Eltern die primären Bezugspersonen sein. Die Tochter C._______ reiste im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein und ist jetzt (...)-jährig. Gemäss vorliegenden Berichten besucht sie die (...) Sekundarklasse im Schulhaus Al._______ in M._______. Ihre schulischen Leistungen sind sehr gut, schneidet sie doch in allen Fächern, namentlich auch den sprachlichen, überdurchschnittlich gut ab. Das Bestehen der Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule wird als realistisch erachtet. Zudem wird ihr attestiert, in ihrer Schulklasse sehr gut integriert zu sein (vgl. Schreiben der Schul-leitung der Schule M._______ vom 27. Mai 2020 und des Klassenlehrers vom 16. Dezember 2021). Es ist somit davon auszugehen, dass C._______ sich in der Schweiz aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Hierfür spricht auch, dass sie gemäss Aktenlage in einen (...)klub aufgenommen worden ist und bereits an mehreren (...) sowie als Vertreterin der Schweiz an (...) teilgenommen hat (vgl. Schreiben des Schweizerischen (...)bundes vom 6. und 8. April 2019, Schreiben der Schule M._______ vom 27. Mai 2020 und diverse Medienberichte). Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass C._______ die letzten gut viereinhalb Jahre im besonders prägenden Jugendalter nicht mehr in Aserbaidschan verbracht hat, besteht die konkrete Gefahr einer Entwurzelung aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Es ist gemäss Akten anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan - in eine Kultur und Umgebung, von der sie sich mittlerweile entfremdet haben dürfte - zu einer starken Belastung für ihre Entwicklung und zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für ihre Person führen würde. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass C._______ gemäss vorliegenden Unterlagen seit 9. Juni 2021 in psychotherapeutischer Behandlung ist, wobei Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit den Erlebnissen im Heimatstaat sowie der Unsicherheit über ihre Zukunft festgestellt wurden (vgl. Bericht von Dr. med. Am._______ und Dipl. Psych. FH An._______ vom 21. Dezember 2021). 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 3 nach Aserbaidschan widerspricht unter diesen Umständen dem Kindeswohl und ist als unzumutbar zu qualifizieren. 9.4.6 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 (Eltern und jüngerer Bruder) sind in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme von C._______ einzubeziehen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.). 9.4.7 Der Vollzug ihrer Wegweisung der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Die Fragen, ob auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Diabetes) ein relevantes Wegweisungshindernis dargestellt oder ob andere Vollzugshindernisse vorgelegen hätten, können offenbleiben. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 30. Oktober 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angesichts der Komplexität des Verfahrens grundsätzlich angemessen; der Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 27. Januar 2021, 19. Februar 2021 28. Mai 2021, 21. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 zu veranschlagenden Aufwands - auf insgesamt Fr. 2'200. (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs-gericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'200.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 29. April 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: