Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die kurdischen Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (…) Juni 2019 legal auf dem Luftweg und reisten gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. Juli 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) vom 26. Juli 2019 sowie der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 20. August 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit 2016 bis zu ihrer Aus- reise mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern in D._______ gelebt. Sie habe 25 Jahre als (…) gearbeitet und sei zuletzt (…) angestellt gewesen. Sie wolle sich von ihrem Ehemann trennen, weil sie Probleme mit ihm gehabt und er sich aggressiv verhalten habe. Über ihre Ausreisepläne habe sie ihn nicht in Kenntnis gesetzt, vielmehr habe sie ihm als Grund für die Reise angegeben, sie mache mit den Kindern Ferien in der Schweiz. Ungefähr eine Woche nach ihrer Ausreise sei der Ehemann aus der Familienwohnung ausgezogen (die sie ohnehin wegen Eigenge- brauchs der Vermieterin hätten verlassen müssen). Sie verfüge über einen sogenannten grünen Pass, weil sie Beamtin (…) Grades sei. Mit diesem könne sie ohne Visum in viele Länder einreisen. Sie habe weder bei der Verlängerung der Reisepässe ihrer Kinder im Mai 2019 noch bei der Aus- reise im Juli 2019 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. B.b Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Bruder habe sich bereits früh für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingesetzt, sei 1980 für acht Jahre inhaftiert und nach seiner Entlassung im Jahr 1990 bei der Bombar- dierung seines Hauses ums Leben gekommen. Wegen diesem Bruder sei ihre Familie stets unter Druck gesetzt worden; die Wohnung sei durchsucht und ein weiterer Bruder sowie eine Schwester seien inhaftiert worden. Sie selber sei in dieser Zeit in einem Internat in E._______ gewesen. Später sei sie dem Menschenrechtsverein İnsan Hakları Derneği (IHD) sowie ei- ner Gewerkschaft in F._______ beigetreten und habe an Kundgebungen sowie Demonstrationen der heutigen Halkların Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Sie habe viele Aktionen sowie Protestanlässe zugunsten des PKK-Anführers Abdullah Öcalan organisiert. Mitglied einer Partei habe sie aufgrund ihres Beamtenstatus nicht werden können. Sie sei in F._______ zwei Mal wegen ihrer politischen Tätigkeit festgenommen und dabei beschimpft, geschlagen sowie sexuell belästigt und gefoltert worden.
E-1008/2022 Seite 3 Die Gewerkschaft sei zwei Mal verboten worden und es seien immer wie- der Verfahren gegen sie eröffnet worden. Im Jahr 2000 sei sie als (…) in D._______ eingesetzt worden, wo sie im Vorstand der Gewerkschaft ge- wesen sei. Dort habe sie sich nach der Heirat im Jahr 2005 bis zur Geburt ihrer Kinder weiterhin politisch eingesetzt. Danach habe ihr Ehemann er- wartet, dass sie sich weniger aktiv betätige. Sie habe sich deshalb erst als der Druck auf die Kurden im Jahr 2015 wieder zugenommen habe und das politische Klima schlechter geworden sei, dazu entschlossen, politisch wie- der tätig zu werden. Sie habe an Wahlen und anderen politischen Anlässen wie Demonstrationen teilgenommen. Am Arbeitsplatz sei sie ausgeschlos- sen worden, weil sie Kurdin und Atheistin sei. Schliesslich habe sie seit einiger Zeit festgestellt, dass sie beschattet werde; diese Beschattungen hätten in den drei Monaten vor ihrer Ausreise zugenommen. Ungefähr 15 Tage vor ihrer Ausreise sei sie von einem Polizisten auf der Strasse an- gehalten und dazu aufgefordert worden, für den Staat zu arbeiten. Es sei ihr mit dem Tod gedroht worden und, dass man ihren Kindern etwas antun würde, sollte sie nicht kooperieren. Auch das Verhältnis zu ihrem Ehemann habe sich merklich verschlechtert. Sie hätten unterschiedliche politische Ausrichtungen gehabt und sie habe unter seinen Wutanfällen gelitten, weil er sie dabei geschlagen und sowohl die Kinder als auch sie angeschrienen habe. Aktuell seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihre Schwester G._______ hängig, unter anderem wegen Mitgliedschaft bei der PKK. B.c Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen Mitgliederaus- weis des Menschenrechtsvereins IHD vom (…) ins Recht. C. Am 27. August 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 – eröffnet am 2. Februar 2022 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegwei- sung. E. Am 9. Februar 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Am 11. Februar 2022 informierte der neue Rechtsvertreter das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht.
E-1008/2022 Seite 4 G. Gegen die Verfügung des SEM liessen die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe vom 2. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventua- liter seien sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Fotografien von sich (anlässlich von Demonstrationen und auf der Anklagebank im Jahr 1998/1999) sowie einen ärztlichen Bericht vom
26. Februar 2022 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2022 erhielten die Beschwerde- führenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J.b Mit Replik vom 9. April 2022 reichte der Rechtsbeistand der Beschwer- deführenden eine Honorarnote vom gleichen Tag ein. K. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 3. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2024 Doku- mente betreffend ihre Integration in der Schweiz sowie einen die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 29. Mai 2024 ins
E-1008/2022 Seite 5 Recht legen. Der Rechtsvertreter reichte zudem eine aktualisierte Hono- rarnote nach. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 wurde ein Bericht des Psychiaters der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im We- sentlichen das Folgende aus:
E. 3.1.1 Die beiden Festnahmen und Verfahren in den Jahren 1998/1999 wür- den in zeitlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Zudem überzeuge nicht, dass die gegen die Ge- werkschaft eingeleiteten Verfahren auch gegen sie selber eingeleitet wor- den seien, zumal sie seit ihren Inhaftierungen nie mehr festgenommen
E-1008/2022 Seite 6 worden sei und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den hei- matlichen Behörden gehabt habe. Die geltend gemachten Verfahren habe sie auch in keiner Weise zu belegen vermocht. Angesichts ihrer Aussage, sie habe die vergangenen zwanzig Jahre in D._______ gelebt und als (…) im Staatsdienst gearbeitet, sei davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit und insbesondere im Zeitpunkt ihrer Ausreise, keiner behörd-lichen Verfol- gung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt gewesen sei. Bestätigt werde dies durch die problemlose legale Ausreise sowie die Verlängerung der Reisepässe ihrer Kinder einen Monat vor ihrer Ausreise. Es seien auch keine Hinweise auf begründete Furcht vor aktueller oder zukünftiger (Re- flex-)Verfolgung ersichtlich. Als Angehörige der kurdischen Bevölkerung sei sie Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt, denen ein Grossteil der Kurden in der Türkei ausgesetzt sei. Dabei handle es sich nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- staat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.
E. 3.1.2 Die durch die Beschwerdeführerin angeblich kurz vor der Ausreise festgestellten Überwachungsmassnahmen seien sodann als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe hierzu weder substanziiert noch anschaulich schildern können, inwiefern sie diese Verfolgung bemerkt habe. Die Aus- führungen zur angeblichen Drohung durch einen Polizisten 15 Tage vor ih- rer Ausreise würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und seien ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, Mitte Mai 2019 habe ein Polizist sich an ihrer Arbeitsstelle nach ihr erkundigt.
E. 3.1.3 Die Probleme mit ihrem Ehemann, unter dessen regelmässigen Wut- anfällen sie gelitten habe, seien nicht näher auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Die ehelichen Probleme könnten durch eine Tren- nung gelöst werden, nachdem ein gemeinsamer Trennungswunsch vor- handen sei. Es bestehe Grund zur Annahme, dass sie – entgegen ihrer Aussagen – mit der Zustimmung des Ehemannes in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Es stehe ihr somit frei, in ihrem Heimatstaat die Schei- dung einzureichen und sich bei strafrechtlich relevanten ehelichen Proble- men an die Behörden zu wenden.
E. 3.1.4 Dem Vollzug der Wegweisung würden weder generelle noch indivi- duelle Gründe entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin habe 20 Jahre in D._______ gelebt und im Staatsdienst gearbeitet. Zudem könne sie mit der Unterstützung ihrer fünf Schwestern sowie ihrem Bruder rechnen, womit nicht davon auszugehen sei, sie würde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Gründe
E-1008/2022 Seite 7 geltend gemacht, die gegen die Wegweisung sprechen würden; insbeson- dere sei der Kontakt zu ihrem Vater offenbar als intakt zu bezeichnen. Es sei folglich mit dessen Unterstützung zu rechnen. In gesundheitlicher Hin- sicht würden keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, nachdem eine Asthmaerkrankung der beiden Kinder im Heimatstaat be- handelbar sei.
E. 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerde- führerin, sie habe nicht geltend gemacht, unmittelbar wegen der in der Ver- gangenheit gegen sie geführten Verfahren geflohen zu sein. Vielmehr be- gründe dies, weshalb sie wieder in den Fokus der Behörden geraten sei; ein direkter Kausalzusammenhang müsse daher nicht gegeben sein. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz sei im Türkei-Kontext keineswegs un- wahrscheinlich, dass eine Person auf der Strasse von der Polizei ange- sprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert werde, selbst wenn das aus der hiesigen Perspektive unüblich erscheinen möge. Berichten zufolge würden Beamte in Zivil politisch motivierte Übergriffe als Druckmittel gegen HDP-Mitglieder einsetzen. Sie habe diese Vorbringen zudem detailliert so- wie stringent geschildert und ihre damals gefühlte Angst eindrücklich be- schrieben, womit von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben auszugehen sei. Auch wenig profilierte politische Aktivisten würden wegen ihres politischen Engagements auf den Radar des türkischen Sicherheitsapparats gelan- gen. Angesichts ihrer eigenen Vergangenheit sowie der Repressionen ge- genüber ihren Geschwistern habe sie sich aufs Schlimmste gefasst ma- chen müssen. Hinsichtlich der Verlängerung der Pässe ihrer Kinder sei vor- stellbar, dass diese noch vor Eröffnung eines offiziellen Verfahrens gegen sie erfolgt sei oder die Passbehörde schlicht keine Kenntnis von einem sol- chen Verfahren gehabt habe.
E. 3.2.2 Ein weiterer Grund für ihre Flucht seien die Probleme und die Gewalt durch ihren Ehemann gewesen. Sie habe von einer Ehescheidung abge- sehen, weil sie befürchtet habe, er würde ihr die Kinder entziehen und sie umbringen. Er habe sowohl ihr als auch den Kindern mehrmals mit dem Tod gedroht, sollte sie sich von ihm trennen. Aus dem Auszug ihres Ehe- mannes aus der Familienwohnung könne jedenfalls nicht geschlossen wer- den, sie sei mit seinem Einverständnis ausgereist. Seit ihrer Ausreise sei sie mehrmals von Verwandten ihres Ehemannes behelligt worden.
E. 3.2.3 Es sei ihr nach dem Gesagten Asyl zu gewähren, zumindest aber sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, weil sie sich als Kurdin bereits in der Vergangenheit und aktuell wieder von den Sicherheitsbehörden
E-1008/2022 Seite 8 bedrängt sowie bedroht worden sei. Sollte sie nicht bereits im Fokus der heimatlichen Behörden stehen, wäre dies spätestens mit ihrer Rückkehr nach einem Asylverfahren in einem ausländischen Staat der Fall. Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche die Gewalt durch ihren Ehemann, dass sie ihre frühere Stelle und die Familienwohnung infolge ihrer Flucht habe aufgegeben müssen. Sie verfüge sodann über keine wohlhabenden Verwandten, die sie unterstützen könnten. Es sei in diesem Zusammen- hang das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen, namentlich die ge- sundheitlichen Probleme der Kinder wie auch deren Aufenthalt in der Schweiz von über zweieinhalb Jahren und ihre Integration. Mit der langen Aufenthaltsdauer gehe eine Entfremdung von früheren Verhältnissen ein- her. Sie selber sei ausserdem aufgrund ihrer Vergangenheit psychisch stark angeschlagen, weshalb ihr Psychiater von einem Suizidrisiko aus- gehe.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, unabhängig von den Nachteilen, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die Gewerkschaft in ihrer Vergangenheit zu gewärtigen gehabt habe, würden die behördlichen und letztlich fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen als nicht glaubhaft qualifiziert. Ihre diesbezüglichen Aussagen hätten nicht die erwartete Qualität aufgewiesen und sie habe die geltend gemachten Ereignisse weder authentisch noch erlebnisgeprägt beschreiben können. In ihrer Beschwerde habe sie diese Einschätzung nicht zu widerlegen ver- mocht. Die eingereichten Beweismittel könnten diese auch nicht massge- blich beeinflussen, weil sie nicht die als unglaubhaft bezeichneten Vorbrin- gen betreffen würden. Die in der Beschwerde geäusserte Furcht davor, ihr Ehemann könnte ihr die Kinder entziehen, sowie die angeblichen Todes- drohungen im Falle einer Trennung oder Scheidung habe die Beschwerde- führerin an ihrer Anhörung nie erwähnt. Ihre psychischen Leiden würden keine Rückschlüsse auf deren Ursachen zulassen. Der Umstand, dass sie dies zuvor nie geltend gemacht habe und sie sich kurz nach Eröffnung des Asylentscheids notfallmässig in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, lasse eher darauf schliessen, die aktuelle Lebenssituation und die bevorstehende Wegweisung seien hierfür massgeblich verantwortlich. Eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden könne vorlie- gend medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt wer- den. Sollte sie dennoch psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei diese in ihrem Heimatstaat gewährleistet. Das Kindswohl stehe dem Weg- weisungsvollzug vorliegend nicht entgegen. Die (…)jährige Tochter dürfte sich vorwiegend an ihrer Mutter orientieren. Beim (…)jährigen Sohn seien
E-1008/2022 Seite 9 anfängliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zwar nicht aus- zuschliessen. Er habe sich bisher lediglich zweieinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten und kehre gemeinsam mit seiner Mutter und Schwes- ter zurück an den Ort, an welchem er den grössten Teil seines Lebens ver- bracht habe. Abgesehen von der nicht sonderlich langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien den Akten keine Hinweise auf eine Verwurzelung in der Schweiz zu entnehmen. Angesichts des Zusammenlebens mit der Mut- ter dürften den Kindern die heimatliche Sprache und Kultur weiterhin ver- traut sein. Hinzu komme, dass sich ihr Vater im Heimatstaat aufhalte, zu dem sie den Akten zufolge ein intaktes Verhältnis hätten.
E. 3.4 In ihrer Replik stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkläre, sie habe lediglich von einem "kühlen Wind" zwischen ihr und ihrem Ehemann berichtet. Sie habe unmissverständlich angegeben, ihr Ehemann habe regelmässig Wutanfälle gehabt, anlässlich welcher er sie an den Haa- ren gezogen, sie geschlagen und ihr gedroht habe, er stosse sie vom
28. Stockwerk. Zudem habe sie angegeben, er habe den Sohn ange- schrien; hierzu seien ihr aber keine Nachfragen gestellt worden. Nachdem er auch Morddrohungen gegen sie ausgesprochen habe, sei naheliegend, dass er solche im Falle einer Trennung wieder aussprechen würde. Die häusliche Gewalt werde bestätigt durch den mit der Beschwerde einge- reichten psychiatrischen Bericht. Es sei anmassend, wenn das SEM – ab- weichend von der ärztlichen Beurteilung – ihre psychischen Leiden anders als mit ihrer Verfolgung im Heimatstaat begründe.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive.
E-1008/2022 Seite 10 Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also da- rauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entste- hung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit an- deren Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit an- deren eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG bezie- hungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ver- folgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Ver- folgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.
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E. 5.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist die folgende Sachverhaltsdarstellung zu beurteilen: Die Be- schwerdeführerin war in ihrer Vergangenheit politisch aktiv und wurde des- wegen in den Jahren 1997/1998 durch die staatlichen Behörden festge- nommen und während der Haft misshandelt. Ab dem Jahr 2000 arbeitete sie in D._______ als (…) und setzte sich bis zur Geburt ihrer Kinder im Jahr 2005 weiterhin politisch ein. In dieser Zeit wurde sie als Mitglied der Gewerkschaft jeweils anlässlich von Pressekonferenzen regelmässig von der Polizei angegriffen und erlebte Repressionen an ihrem Arbeitsplatz. Danach betätigte sie sich bis 2015 weniger aktiv und hatte infolgedessen keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behörden. Erst mit der Zu- nahme des Drucks auf die Kurden infolge des Anschlags vom 10. Oktober 2015 betätigte sie sich wieder politisch, indem sie an Protestkundgebun- gen und Wahlaktivitäten teilnahm (vgl. SEM-act. A22 ad F77, F86 ff., F102, F107 ff.; A24 ad F15 ff., F24 ff., F34 ff., F41 ff. und F49), dies ohne eine spezielle Aufgabe übernommen zu haben. Weil sie Staatsangestellte war, durfte sie keiner Partei beitreten, und war deshalb lediglich Sympathisan- tin. Am Arbeitsplatz wurde sie unter Druck gesetzt, weil der Austritt aus der Gewerkschaft von ihr verlangt worden sei. Zudem wurde sie wegen ihrer Ethnie und als Atheistin Opfer von Mobbing. Sie bemerkte, dass sie seitens der heimatlichen Behörden regelmässig verfolgt wurde, wegen ihrer Tätig- keiten zugunsten der HDP und des IHD (vgl. a.a.O. A24 ad F53, F57 ff., F66 ff., F70 f., F77 und F103). Zur Ausreise soll schliesslich geführt haben, dass sie 15 Tage zuvor von einem Polizisten auf der Strasse bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Staat angehalten worden sei (vgl. a.a.O. A24 ad F76 ff., F81).
E. 5.2.2 Daraus wird ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwi- schen den Festnahmen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1998/1999 und ihrer Ausreise im Jahr 2019 ausging. In den zwischen 2005 und 2015 geltend gemachten Behelligungen ist keine gezielte und individuelle flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin gab auch selber an, in dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt zu haben (vgl. a.a.O. A24 ad F42 f.; A22 ad F102). Die geltend gemachten Diskriminierungen am Arbeitsplatz waren nicht genü- gend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes erach- tet zu werden. So berichtete sie davon, dass sie trotz ihrer langjährigen Anstellung nicht befördert worden sei (vgl. a.a.O. A24 ad F72 ff.).
E-1008/2022 Seite 12
E. 5.2.3 Auch für die Zeit nach dem Jahr 2015 bis zur Ausreise der Beschwer- deführerin ist nicht davon auszugehen, sie sei solchen ernsthaften Nach- teilen ausgesetzt gewesen. Nachdem sie von 2006 bis 2015 weitgehend unbehelligt in ihrem Heimatstaat lebte, erscheint ihr Vorbringen nicht plau- sibel, dass sie bloss wegen ihren vier bis fünf Teilnahmen an grossen Kund- gebungen und Wahlaktivitäten pro Jahr wieder ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei respektive sie damit hätte eingeschüchtert werden sollen. Vielmehr gab sie an, sie habe weder innerhalb der IHD noch in der Gewerkschaft eine offizielle Aufgabe übernommen und als Staatsange- stellte auch keiner Partei beitreten dürfen (vgl. a.a.O. A22 ad F102; A24 ad F42, F52 f., F57 ff.). An den Kundgebungen habe sie keine spezielle Auf- gabe übernommen, sondern sei lediglich Teilnehmerin gewesen. Auf die Frage zu konkreten Problemen mit den Behörden erklärte sie, es sei zu Routinekontakten der Polizei während einer Kundgebung sowie einer Aktion gekommen und sie sei regelmässig beobachtet worden (vgl. a.a.O. A24 ad F53 ff., F60 f., F79 ff.). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass die Kontakte anlässlich von Parteiaktivitäten keine gezielte und individuelle Verfolgung darstellen.
E. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen der Beschwer- deführerin unwahrscheinlich, dass an ihrem Arbeitsplatz nach ihr gefragt und sie seit Frühjahr 2019 von Beamten in Zivil verfolgt worden sei, um sie für die Spitzelarbeit gewinnen zu können (vgl. a.a.O. A24 ad F102 ff.). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vorbringen unglaubhaft sind (vgl. SEM-Verfügung S. 6 f.). Die Schilderung der Drohung durch einen Polizis- ten auf offener Strasse überzeugt ebenso wenig. Die Beschwerdeführerin gab nicht an, vor diesem Vorfall zur Zusammenarbeit mit dem Staat aufge- fordert worden zu sein. Es erstaunt, dass sie plötzlich hätte bedroht werde sollen, ohne zuvor eine Aufforderung zur Zusammenarbeit abgelehnt zu haben. Anlässlich der Anhörung vermochte sie weder dies noch die angeb- liche behördliche Suche an ihrem Arbeitsplatz – während sie sich weiterhin an ihrem Wohnort aufgehalten habe – nachvollziehbar zu erklären (vgl. a.a.O. A24 ad F88 ff. und F118 f.). Insgesamt vermögen ihre oberflächli- chen und lebensfremden Aussagen zu diesen angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen.
E. 5.2.5 Eine Reflexverfolgung wegen des im Jahr 1990 verstorbenen Bru- ders der Beschwerdeführerin oder ihrer Schwester, gegen die seit Jahren mehrere Gerichtsverfahren hängig seien, ist ebenfalls nicht erkennbar. So machte sie keine konkreten Ausführungen zu allfälligen ernsthaften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen, die sie aufgrund ihrer Geschwis-
E-1008/2022 Seite 13 ter erlebt habe (vgl. a.a.O. A24 ad F110: "[…] In der Türkei reicht es aus, um unterdrückt zu werden, wenn man ja auch nicht direkt im Vorstand der Gewerkschaft tätig ist." und F111).
E. 5.2.6 In diesem Zusammenhang verwies das SEM zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat auf legale Weise verlassen hat und sie zuvor die Reisepässe ihrer Kinder problemlos habe verlängern kön- nen (vgl. SEM-Verfügung S. 7; SEM-act. A24 ad F121). Bei der Ausreise wurde sie von Zollbeamten angehalten und befragt, ohne dass dies für sie Konsequenzen gehabt hätte (vgl. a.a.O. A22 ad F70 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden im Ausreisezeitpunkt kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr hatten. Die diesbezüglich in der Beschwerde ins Feld geführte Erklärung (vgl. Beschwerde S. 9) vermag diese Einschätzung nicht massgeblich zu beeinflussen.
E. 5.2.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Diese belegen ihre Aktivitäten für die Gewerkschaft sowie die in diesem Zusammenhang erlebten Nachteile in den Jahren 1998/1999, die ohnehin nicht angezweifelt werden. Im einge- reichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird von Übergriffen auf Mitglieder der HDP berichtet. Die Beschwerdeführerin war aber weder Mitglied einer Partei noch exponierte sie sich in den vergangenen knapp 20 Jahren durch ihre politischen Aktivitäten.
E. 5.3.1 Betreffend die geltend gemachte häusliche Gewalt gab die Be- schwerdeführerin an der ersten Anhörung an, sie habe Probleme mit ihrem Ehemann und ihm gesagt, sie fahre mit den Kindern in die Schweiz in die Ferien. Er habe die "Wutanfall-Krankheit", die dazu führe, dass er sie an den Haaren ziehe und schlage. Er habe ihr auch bereits gedroht, sie aus dem 28. Stockwerk herunterzustossen, und auch ihren Sohn angeschrien. Sie fürchte sich vor ihm; es gebe in der Türkei viele Frauenmorde. An der zweiten Anhörung gab sie an, die Streitigkeiten mit ihrem Ehemann hätten bereits im Jahr 2010 begonnen. Sie denke, er wolle sich auch trennen, er schiebe diese Entscheidung aber wegen der Kinder auf.
E. 5.3.2 Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle ist dem SEM beizupflich- ten, soweit es ausführte, die Beschwerdeführerin habe das Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht als kaum erträgliche Situation geschildert. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher von ihm getrennt habe, gab sie an, wegen der Kinder und, weil sie sich aufgrund seiner Aufenthalte ausserhalb der Provinz ohnehin nicht so oft gesehen hätten. Sie erklärte zudem, er
E-1008/2022 Seite 14 wisse nicht, dass sie auch seinetwegen ausgereist sei, und er habe ihre Äusserung, sie habe in der Schweiz über die Streitigkeiten gesprochen, nicht ernstgenommen. Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 10) – nicht in erster Linie aus Furcht vor ihrem Ehemann auf die Einreichung der Scheidung verzichtete (vgl. a.a.O. A24 ad F129 f.). Diese Einschätzung wird unter- mauert durch den Umstand, dass sie sich zur Schutzsuche nicht an die heimatlichen Behörden wandte, sondern sich lediglich von einem Anwalt beraten liess. Sie habe auf die Einreichung einer Scheidungsklage verzich- tet, um die Situation für die Kinder nicht zu verschlimmern (vgl. A22 ad F112 f.).
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann keine flüchtlingsrechtlich relevanten Prob- leme geltend. Es wurde ihr nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Gründen der Schutz vor ihrem Ehemann verwehrt, vielmehr ver- zichtete sie darauf, Schutz erhältlich zu machen und beliess es dabei, sich rechtlich beraten zu lassen. Im Übrigen kann hierzu auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 7 f.).
E. 5.3.4.1 Hinsichtlich der geäusserten zukünftigen Furcht der Beschwerde- führerin, vor den Konsequenzen einer Trennung von ihrem Ehemann ist das Folgende zu sagen:
E. 5.3.4.2 In Bezug auf diese geltend gemachte Verfolgung durch einen nicht- staatlichen Akteur ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts über das Bestehen ei- nes Schutzbedürfnisses zu befinden. Es obliegt den Asylbehörden die Ef- fektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hin- sicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen ef- fektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Über das Be- stehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzel- fallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. dazu BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.).
E-1008/2022 Seite 15
E. 5.3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behör- den hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen sowie gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonde- ren zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicher- heits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen (einschliess- lich die Unverheirateten) vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermas- sen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind ent- schlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2).
E. 5.3.4.4 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben be- schriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). Seit dem ge- scheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türki- schen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild
E-1008/2022 Seite 16 durchzusetzen (vgl. a.a.O. E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten (vgl. Urteil des BVGers D-2682/2020 vom
12. Januar 2023 E. 6.2.3).
E. 5.3.4.5 Verschiedenen Berichten zufolge nahm seither die Gewalt gegen- über Frauen in der Türkei, namentlich die Zahl der Femizide, markant zu. Zwar bestehen weiterhin Gesetze zum Schutz von (potenziellen) Gewalt- opfern, doch würden die Behörden diese nicht effektiv umsetzen. Dasselbe gelte für gerichtlich angeordneten Kontaktverbote. Zudem werde die Strafe der Täter regelmässig mit der Begründung herabgesetzt, das weibliche Op- fer habe die Tötung durch das eigene Verhalten provoziert. Es würden ins- besondere im Südosten des Landes nicht ausreichend Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen, wovon mehrheitlich ältere Frauen, Personen der LGBTQ+-Gemeinschaft sowie Frauen mit älteren Kindern betroffen seien (vgl. STOCKHOLM CENTER FOR FREEDOM, Human Rights in Turkey, 2023 in Review, S. 76, < https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2024/ 03/Hu- man-Rights-in-Turkey-2023-in-Review.pdf >; U.S. DEPARTMENT OF STATE, 2023 Country Reports on Human Rights Practices – Turkey, < https: //www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/tur key/ >; MOR ÇATI WOMEN’S SHELTER FOUNDATION, Bericht zu Folter und an- deren Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung, vom Juli 2024, < https://www.ecoi.net/de/dokument/
2112777. html >; alle Internetquellen abgerufen am 2. Oktober 2024).
E. 5.3.4.6 Die neuen Entwicklungen vermögen die gefestigte Praxis des Ge- richts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden noch nicht grundlegend zu erschüttern, wohl aber sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen.
E. 5.3.4.7 Angesichts der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführe- rin (vgl. vorangehende E. 5.3.2 f.) ist vorliegend davon auszugehen sie könnte in der Grossstadt D._______ Schutz vor ihrem Ehemann erhältlich machen.
E. 5.4 Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich rele- vante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaub- haft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylge- such abzulehnen ist. Gleiches gilt für ihre beiden minderjährigen Kinder.
E-1008/2022 Seite 17
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. Beschwerde S. 11 f).
E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachflucht- gründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einrei- chung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zu- künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht als staatsfeindliche Person wahrgenommen wurde. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls seit ungefähr 20 Jahren keiner ge- zielten staatlichen Verfolgung mehr ausgesetzt war. Sie machte zu keinem Zeitpunkt geltend, sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Ent- gegen der Annahme in der Beschwerde bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Asylverfahrens in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Gefahr laufen würde, verhaftet zu werden.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar- zutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-1008/2022 Seite 18 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternati- ver Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.2 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we- sentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind na- mentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
E-1008/2022 Seite 19 Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungs- weise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho- logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).
E. 9.2.3 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen.
E. 9.2.4 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine rezip- roke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück- kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schwei- zerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu be- obachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5).
E. 9.2.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegwei- sung eines langjährig anwesenden Adoleszenten – unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen – eine
E-1008/2022 Seite 20 differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die be- sonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwi- ckelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer E-2861/2020 vom 21. April 2022 E. 9.4.4 und D-4726/2017 a.a.O.).
E. 9.2.6 Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz, wobei der Sohn im Alter von zwölf Jahren und die Tochter im Alter von sechs Jahren in die Schweiz kamen. Mit Eingabe vom 18. Sep- tember 2024 liessen die Beschwerdeführenden über ihre aktuelle Lebens- situation in der Schweiz berichten. Sie seien alle drei unglaublich bemüht und es werde ihnen von allen Seiten beste Kooperation attestiert. Sie wür- den sich bereits stark mit der Schweiz und den hier gelebten Werten iden- tifizieren. Aufgrund ihrer gelungenen sprachlichen, schulischen, berufli- chen und sozialen Integration wäre eine Wegweisung für sie äusserst fol- genschwer.
E. 9.2.6.1 Aus den eingereichten Bestätigungen ergibt sich, dass der inzwi- schen (…)-jährige Sohn B._______ die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat und hier sozialisiert worden ist. Nach erfolgreichem Abschluss der obligatorischen Schulzeit konnte er am 3. August 2023 eine vierjährige berufliche Grundbildung als (…) begin- nen. Dem Empfehlungsschreiben des Lehrbetriebs vom 17. September 2024 zufolge habe er trotz schwieriger Umstände innert sehr kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt und sich in die Arbeitswelt integriert. Er er- bringe fast ausschliesslich gute bis sehr gute Leistungen und sei sowohl bei dem Mitarbeitenden als auch bei den Vorgesetzten sowie Kunden ein gern gesehener Lernender. Ein Berufsschullehrer von B._______ attestiert ihm gute schulische Leistungen sowie überdurchschnittlichen Einsatz. Er beherrsche die Unterrichtssprache in Wort und Schrift gut, Zwischenge- spräche hätten auch in Mundart geführt werden können. Sodann habe er sich in der Klasse vollumfänglich integriert, wirke sehr ausgleichend in der Gruppe und vermittle gegebenenfalls zwischen den verschiedenen Kultu- ren. Sein Verhalten gegenüber Lehrpersonen wie auch Mitschülern und Mitschülerinnen sei sehr höflich, zuvorkommend und einfach vorbildlich (vgl. Schreiben Berufsschullehrer H._______ vom 10. September 2024). Das strukturierte, objektiv formulierte Dokument schliesst mit einer "per- sönliche[n] Anmerkung: "Als Berufsschullehrer sind wir tagtäglich im Span- nungsfeld zwischen Migration und Integration mehr als gefordert, können
E-1008/2022 Seite 21 einige Entscheide nicht nachvollziehen und sind alles andere als naiv. Bei Herrn B._______ kann ich aber nur eine Schlussbemerkung anbringen: So geht Integration!" (vgl. a.a.O. S. 2). Auch die heute (…)-jährige Tochter C._______ hat ihre bisherige Schulzeit, also fast die Hälfte ihres Lebens, und damit ebenfalls prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Sie besucht aktuell die (…) Primarklasse. Ihre schulischen Leistungen seien genügend, hingegen bestehe im Bereich ih- res Arbeitsverhaltens Verbesserungspotenzial, nachdem es ihr oft an Mo- tivation sowie Durchhaltewille fehle und sie Konzentrationsschwierigkeiten habe. In der Klasse habe sie einige Freunde gefunden und sich sozial in- tegrieren können. Besondere Freude habe sie am Sportunterricht, weshalb sie inzwischen in ihrer Freizeit einem (…)verein beigetreten sei. Sie ver- halte sich auch gegenüber Lehrpersonen stets respektvoll, weshalb sie eine geschätzte Schülerin sei. Insgesamt würden ihre Zukunftschancen positiv eingeschätzt. Angesichts der Äusserungen von C._______ sei da- von auszugehen, dass es für sie äusserst schlimm wäre, müsste sie die Schweiz verlassen. Sie vermittle den Eindruck, dass sie sich im Dorf zu Hause, sicher und wohl fühle, während sie kaum von ihrem Heimatstaat spreche (vgl. Bericht von Klassenlehrperson I._______ vom 11. Septem- ber 2024).
E. 9.2.7 Bei dieser Aktenlage würden die Kinder der Beschwerdeführerin, ins- besondere der – offensichtlich geradezu vorbildlich integrierte – Sohn B._______, durch den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat aus ihrer prägenden Lebensstruktur herausgerissen. Der fünfeinhalbjährige Aufenthalt in der Schweiz haben sie in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit entscheidend beeinflusst und ihre Lebensweise massgeblich geprägt. Da- her ist anzunehmen, eine zwangsweise Rückkehr in den Heimatstaat hätte eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterent- wicklung infolge Entwurzelung zu Folge. Der Vollzug der Wegweisung der Kinder der Beschwerdeführerin erweist sich folglich heute als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Den Akten sind keine Hinweise auf ein Ver- halten zu entnehmen, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, womit die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben sind.
E. 9.3 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist die Beschwerdeführerin praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme ihrer minderjährigen Kinder einzubeziehen (vgl. bereits EMARK
E-1008/2022 Seite 22 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom
E. 9.4 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.1 hiervor). 10. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde- führenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwer- deführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 gutgeheissen worden. Gemäss den Verfahrensakten ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zu- lasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. September 2024 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen, der Stunden- ansatz von 260 Franken ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 2060.– (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehr- wertsteueranteil) zuzusprechen. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 16. März 2022 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutge- heissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtli- cher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführen-
E-1008/2022 Seite 23 den im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendi- gerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. Art. 8–14 VGKE) zu dem in der Zwischenverfügung kommuni- zierten Stundenansatz 220 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1780.– (inkl. die Hälfte der Aus- lagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten.
Dispositiv nächste Seite
E-1008/2022 Seite 24
E. 10 Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde-führenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 gutgeheissen worden. Gemäss den Verfahrensakten ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. September 2024 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen, der Stunden-ansatz von 260 Franken ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2060.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
E. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 16. März 2022 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführen-den im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE) zu dem in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz 220 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1780.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. Dispositiv nächste Seite
E. 12 Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für sie keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis- sen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2022 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde- führenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2060.– zu entrichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1780.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1008/2022 Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Advokat Joël Naef, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022. Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am (...) Juni 2019 legal auf dem Luftweg und reisten gleichentags in die Schweiz ein, wo sie am 2. Juli 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. Juli 2019 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. B. B.a Anlässlich der Erstbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) vom 26. Juli 2019 sowie der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 20. August 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit 2016 bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern in D._______ gelebt. Sie habe 25 Jahre als (...) gearbeitet und sei zuletzt (...) angestellt gewesen. Sie wolle sich von ihrem Ehemann trennen, weil sie Probleme mit ihm gehabt und er sich aggressiv verhalten habe. Über ihre Ausreisepläne habe sie ihn nicht in Kenntnis gesetzt, vielmehr habe sie ihm als Grund für die Reise angegeben, sie mache mit den Kindern Ferien in der Schweiz. Ungefähr eine Woche nach ihrer Ausreise sei der Ehemann aus der Familienwohnung ausgezogen (die sie ohnehin wegen Eigengebrauchs der Vermieterin hätten verlassen müssen). Sie verfüge über einen sogenannten grünen Pass, weil sie Beamtin (...) Grades sei. Mit diesem könne sie ohne Visum in viele Länder einreisen. Sie habe weder bei der Verlängerung der Reisepässe ihrer Kinder im Mai 2019 noch bei der Ausreise im Juli 2019 Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. B.b Als Grund für ihre Ausreise gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Bruder habe sich bereits früh für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) eingesetzt, sei 1980 für acht Jahre inhaftiert und nach seiner Entlassung im Jahr 1990 bei der Bombardierung seines Hauses ums Leben gekommen. Wegen diesem Bruder sei ihre Familie stets unter Druck gesetzt worden; die Wohnung sei durchsucht und ein weiterer Bruder sowie eine Schwester seien inhaftiert worden. Sie selber sei in dieser Zeit in einem Internat in E._______ gewesen. Später sei sie dem Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) sowie einer Gewerkschaft in F._______ beigetreten und habe an Kundgebungen sowie Demonstrationen der heutigen Halklarin Demokratik Partisi (HDP) teilgenommen. Sie habe viele Aktionen sowie Protestanlässe zugunsten des PKK-Anführers Abdullah Öcalan organisiert. Mitglied einer Partei habe sie aufgrund ihres Beamtenstatus nicht werden können. Sie sei in F._______ zwei Mal wegen ihrer politischen Tätigkeit festgenommen und dabei beschimpft, geschlagen sowie sexuell belästigt und gefoltert worden. Die Gewerkschaft sei zwei Mal verboten worden und es seien immer wieder Verfahren gegen sie eröffnet worden. Im Jahr 2000 sei sie als (...) in D._______ eingesetzt worden, wo sie im Vorstand der Gewerkschaft gewesen sei. Dort habe sie sich nach der Heirat im Jahr 2005 bis zur Geburt ihrer Kinder weiterhin politisch eingesetzt. Danach habe ihr Ehemann erwartet, dass sie sich weniger aktiv betätige. Sie habe sich deshalb erst als der Druck auf die Kurden im Jahr 2015 wieder zugenommen habe und das politische Klima schlechter geworden sei, dazu entschlossen, politisch wieder tätig zu werden. Sie habe an Wahlen und anderen politischen Anlässen wie Demonstrationen teilgenommen. Am Arbeitsplatz sei sie ausgeschlossen worden, weil sie Kurdin und Atheistin sei. Schliesslich habe sie seit einiger Zeit festgestellt, dass sie beschattet werde; diese Beschattungen hätten in den drei Monaten vor ihrer Ausreise zugenommen. Ungefähr 15 Tage vor ihrer Ausreise sei sie von einem Polizisten auf der Strasse angehalten und dazu aufgefordert worden, für den Staat zu arbeiten. Es sei ihr mit dem Tod gedroht worden und, dass man ihren Kindern etwas antun würde, sollte sie nicht kooperieren. Auch das Verhältnis zu ihrem Ehemann habe sich merklich verschlechtert. Sie hätten unterschiedliche politische Ausrichtungen gehabt und sie habe unter seinen Wutanfällen gelitten, weil er sie dabei geschlagen und sowohl die Kinder als auch sie angeschrienen habe. Aktuell seien mehrere Gerichtsverfahren gegen ihre Schwester G._______ hängig, unter anderem wegen Mitgliedschaft bei der PKK. B.c Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin einen Mitgliederausweis des Menschenrechtsvereins IHD vom (...) ins Recht. C. Am 27. August 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 - eröffnet am 2. Februar 2022 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. E. Am 9. Februar 2022 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Am 11. Februar 2022 informierte der neue Rechtsvertreter das SEM über seine Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht. G. Gegen die Verfügung des SEM liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen; subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem Fotografien von sich (anlässlich von Demonstrationen und auf der Anklagebank im Jahr 1998/1999) sowie einen ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2022 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. J.a Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2022 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J.b Mit Replik vom 9. April 2022 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Honorarnote vom gleichen Tag ein. K. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 3. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. September 2024 Doku-mente betreffend ihre Integration in der Schweiz sowie einen die Tochter der Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht vom 29. Mai 2024 ins Recht legen. Der Rechtsvertreter reichte zudem eine aktualisierte Honorarnote nach. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 wurde ein Bericht des Psychiaters der Beschwerdeführerin ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen das Folgende aus: 3.1.1 Die beiden Festnahmen und Verfahren in den Jahren 1998/1999 würden in zeitlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Zudem überzeuge nicht, dass die gegen die Gewerkschaft eingeleiteten Verfahren auch gegen sie selber eingeleitet worden seien, zumal sie seit ihren Inhaftierungen nie mehr festgenommen worden sei und keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die geltend gemachten Verfahren habe sie auch in keiner Weise zu belegen vermocht. Angesichts ihrer Aussage, sie habe die vergangenen zwanzig Jahre in D._______ gelebt und als (...) im Staatsdienst gearbeitet, sei davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit und insbesondere im Zeitpunkt ihrer Ausreise, keiner behörd-lichen Verfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt gewesen sei. Bestätigt werde dies durch die problemlose legale Ausreise sowie die Verlängerung der Reisepässe ihrer Kinder einen Monat vor ihrer Ausreise. Es seien auch keine Hinweise auf begründete Furcht vor aktueller oder zukünftiger (Reflex-)Verfolgung ersichtlich. Als Angehörige der kurdischen Bevölkerung sei sie Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt, denen ein Grossteil der Kurden in der Türkei ausgesetzt sei. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. 3.1.2 Die durch die Beschwerdeführerin angeblich kurz vor der Ausreise festgestellten Überwachungsmassnahmen seien sodann als unglaubhaft zu qualifizieren. Sie habe hierzu weder substanziiert noch anschaulich schildern können, inwiefern sie diese Verfolgung bemerkt habe. Die Ausführungen zur angeblichen Drohung durch einen Polizisten 15 Tage vor ihrer Ausreise würden erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und seien ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, Mitte Mai 2019 habe ein Polizist sich an ihrer Arbeitsstelle nach ihr erkundigt. 3.1.3 Die Probleme mit ihrem Ehemann, unter dessen regelmässigen Wutanfällen sie gelitten habe, seien nicht näher auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Die ehelichen Probleme könnten durch eine Trennung gelöst werden, nachdem ein gemeinsamer Trennungswunsch vorhanden sei. Es bestehe Grund zur Annahme, dass sie - entgegen ihrer Aussagen - mit der Zustimmung des Ehemannes in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Es stehe ihr somit frei, in ihrem Heimatstaat die Scheidung einzureichen und sich bei strafrechtlich relevanten ehelichen Problemen an die Behörden zu wenden. 3.1.4 Dem Vollzug der Wegweisung würden weder generelle noch individuelle Gründe entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin habe 20 Jahre in D._______ gelebt und im Staatsdienst gearbeitet. Zudem könne sie mit der Unterstützung ihrer fünf Schwestern sowie ihrem Bruder rechnen, womit nicht davon auszugehen sei, sie würde in eine existenzbedrohende Lage geraten. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten keine eigenen Gründe geltend gemacht, die gegen die Wegweisung sprechen würden; insbesondere sei der Kontakt zu ihrem Vater offenbar als intakt zu bezeichnen. Es sei folglich mit dessen Unterstützung zu rechnen. In gesundheitlicher Hinsicht würden keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, nachdem eine Asthmaerkrankung der beiden Kinder im Heimatstaat behandelbar sei. 3.2 3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe nicht geltend gemacht, unmittelbar wegen der in der Vergangenheit gegen sie geführten Verfahren geflohen zu sein. Vielmehr begründe dies, weshalb sie wieder in den Fokus der Behörden geraten sei; ein direkter Kausalzusammenhang müsse daher nicht gegeben sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei im Türkei-Kontext keineswegs unwahrscheinlich, dass eine Person auf der Strasse von der Polizei angesprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert werde, selbst wenn das aus der hiesigen Perspektive unüblich erscheinen möge. Berichten zufolge würden Beamte in Zivil politisch motivierte Übergriffe als Druckmittel gegen HDP-Mitglieder einsetzen. Sie habe diese Vorbringen zudem detailliert sowie stringent geschildert und ihre damals gefühlte Angst eindrücklich beschrieben, womit von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben auszugehen sei. Auch wenig profilierte politische Aktivisten würden wegen ihres politischen Engagements auf den Radar des türkischen Sicherheitsapparats gelangen. Angesichts ihrer eigenen Vergangenheit sowie der Repressionen gegenüber ihren Geschwistern habe sie sich aufs Schlimmste gefasst machen müssen. Hinsichtlich der Verlängerung der Pässe ihrer Kinder sei vorstellbar, dass diese noch vor Eröffnung eines offiziellen Verfahrens gegen sie erfolgt sei oder die Passbehörde schlicht keine Kenntnis von einem solchen Verfahren gehabt habe. 3.2.2 Ein weiterer Grund für ihre Flucht seien die Probleme und die Gewalt durch ihren Ehemann gewesen. Sie habe von einer Ehescheidung abgesehen, weil sie befürchtet habe, er würde ihr die Kinder entziehen und sie umbringen. Er habe sowohl ihr als auch den Kindern mehrmals mit dem Tod gedroht, sollte sie sich von ihm trennen. Aus dem Auszug ihres Ehemannes aus der Familienwohnung könne jedenfalls nicht geschlossen werden, sie sei mit seinem Einverständnis ausgereist. Seit ihrer Ausreise sei sie mehrmals von Verwandten ihres Ehemannes behelligt worden. 3.2.3 Es sei ihr nach dem Gesagten Asyl zu gewähren, zumindest aber sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, weil sie sich als Kurdin bereits in der Vergangenheit und aktuell wieder von den Sicherheitsbehörden bedrängt sowie bedroht worden sei. Sollte sie nicht bereits im Fokus der heimatlichen Behörden stehen, wäre dies spätestens mit ihrer Rückkehr nach einem Asylverfahren in einem ausländischen Staat der Fall. Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche die Gewalt durch ihren Ehemann, dass sie ihre frühere Stelle und die Familienwohnung infolge ihrer Flucht habe aufgegeben müssen. Sie verfüge sodann über keine wohlhabenden Verwandten, die sie unterstützen könnten. Es sei in diesem Zusammenhang das Kindeswohl entsprechend zu berücksichtigen, namentlich die gesundheitlichen Probleme der Kinder wie auch deren Aufenthalt in der Schweiz von über zweieinhalb Jahren und ihre Integration. Mit der langen Aufenthaltsdauer gehe eine Entfremdung von früheren Verhältnissen einher. Sie selber sei ausserdem aufgrund ihrer Vergangenheit psychisch stark angeschlagen, weshalb ihr Psychiater von einem Suizidrisiko ausgehe. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, unabhängig von den Nachteilen, welche die Beschwerdeführerin wegen ihrer Tätigkeit für die Gewerkschaft in ihrer Vergangenheit zu gewärtigen gehabt habe, würden die behördlichen und letztlich fluchtauslösenden Verfolgungsmassnahmen als nicht glaubhaft qualifiziert. Ihre diesbezüglichen Aussagen hätten nicht die erwartete Qualität aufgewiesen und sie habe die geltend gemachten Ereignisse weder authentisch noch erlebnisgeprägt beschreiben können. In ihrer Beschwerde habe sie diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermocht. Die eingereichten Beweismittel könnten diese auch nicht massgeblich beeinflussen, weil sie nicht die als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen betreffen würden. Die in der Beschwerde geäusserte Furcht davor, ihr Ehemann könnte ihr die Kinder entziehen, sowie die angeblichen Todesdrohungen im Falle einer Trennung oder Scheidung habe die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung nie erwähnt. Ihre psychischen Leiden würden keine Rückschlüsse auf deren Ursachen zulassen. Der Umstand, dass sie dies zuvor nie geltend gemacht habe und sie sich kurz nach Eröffnung des Asylentscheids notfallmässig in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, lasse eher darauf schliessen, die aktuelle Lebenssituation und die bevorstehende Wegweisung seien hierfür massgeblich verantwortlich. Eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden könne vorliegend medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt werden. Sollte sie dennoch psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei diese in ihrem Heimatstaat gewährleistet. Das Kindswohl stehe dem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen. Die (...)jährige Tochter dürfte sich vorwiegend an ihrer Mutter orientieren. Beim (...)jährigen Sohn seien anfängliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zwar nicht auszuschliessen. Er habe sich bisher lediglich zweieinhalb Jahre in der Schweiz aufgehalten und kehre gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester zurück an den Ort, an welchem er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Abgesehen von der nicht sonderlich langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien den Akten keine Hinweise auf eine Verwurzelung in der Schweiz zu entnehmen. Angesichts des Zusammenlebens mit der Mutter dürften den Kindern die heimatliche Sprache und Kultur weiterhin vertraut sein. Hinzu komme, dass sich ihr Vater im Heimatstaat aufhalte, zu dem sie den Akten zufolge ein intaktes Verhältnis hätten. 3.4 In ihrer Replik stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkläre, sie habe lediglich von einem "kühlen Wind" zwischen ihr und ihrem Ehemann berichtet. Sie habe unmissverständlich angegeben, ihr Ehemann habe regelmässig Wutanfälle gehabt, anlässlich welcher er sie an den Haaren gezogen, sie geschlagen und ihr gedroht habe, er stosse sie vom 28. Stockwerk. Zudem habe sie angegeben, er habe den Sohn angeschrien; hierzu seien ihr aber keine Nachfragen gestellt worden. Nachdem er auch Morddrohungen gegen sie ausgesprochen habe, sei naheliegend, dass er solche im Falle einer Trennung wieder aussprechen würde. Die häusliche Gewalt werde bestätigt durch den mit der Beschwerde eingereichten psychiatrischen Bericht. Es sei anmassend, wenn das SEM - abweichend von der ärztlichen Beurteilung - ihre psychischen Leiden anders als mit ihrer Verfolgung im Heimatstaat begründe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, liegt ein für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevantes Verfolgungsmotiv vor. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit sie zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist auch gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes einer Frau vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteile des BVGer D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3 und E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 5.2 5.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist die folgende Sachverhaltsdarstellung zu beurteilen: Die Beschwerdeführerin war in ihrer Vergangenheit politisch aktiv und wurde deswegen in den Jahren 1997/1998 durch die staatlichen Behörden festgenommen und während der Haft misshandelt. Ab dem Jahr 2000 arbeitete sie in D._______ als (...) und setzte sich bis zur Geburt ihrer Kinder im Jahr 2005 weiterhin politisch ein. In dieser Zeit wurde sie als Mitglied der Gewerkschaft jeweils anlässlich von Pressekonferenzen regelmässig von der Polizei angegriffen und erlebte Repressionen an ihrem Arbeitsplatz. Danach betätigte sie sich bis 2015 weniger aktiv und hatte infolgedessen keine Probleme mehr mit den heimatlichen Behörden. Erst mit der Zunahme des Drucks auf die Kurden infolge des Anschlags vom 10. Oktober 2015 betätigte sie sich wieder politisch, indem sie an Protestkundgebungen und Wahlaktivitäten teilnahm (vgl. SEM-act. A22 ad F77, F86 ff., F102, F107 ff.; A24 ad F15 ff., F24 ff., F34 ff., F41 ff. und F49), dies ohne eine spezielle Aufgabe übernommen zu haben. Weil sie Staatsangestellte war, durfte sie keiner Partei beitreten, und war deshalb lediglich Sympathisantin. Am Arbeitsplatz wurde sie unter Druck gesetzt, weil der Austritt aus der Gewerkschaft von ihr verlangt worden sei. Zudem wurde sie wegen ihrer Ethnie und als Atheistin Opfer von Mobbing. Sie bemerkte, dass sie seitens der heimatlichen Behörden regelmässig verfolgt wurde, wegen ihrer Tätigkeiten zugunsten der HDP und des IHD (vgl. a.a.O. A24 ad F53, F57 ff., F66 ff., F70 f., F77 und F103). Zur Ausreise soll schliesslich geführt haben, dass sie 15 Tage zuvor von einem Polizisten auf der Strasse bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Staat angehalten worden sei (vgl. a.a.O. A24 ad F76 ff., F81). 5.2.2 Daraus wird ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht von einem genügend engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1998/1999 und ihrer Ausreise im Jahr 2019 ausging. In den zwischen 2005 und 2015 geltend gemachten Behelligungen ist keine gezielte und individuelle flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin gab auch selber an, in dieser Zeit keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt zu haben (vgl. a.a.O. A24 ad F42 f.; A22 ad F102). Die geltend gemachten Diskriminierungen am Arbeitsplatz waren nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes erachtet zu werden. So berichtete sie davon, dass sie trotz ihrer langjährigen Anstellung nicht befördert worden sei (vgl. a.a.O. A24 ad F72 ff.). 5.2.3 Auch für die Zeit nach dem Jahr 2015 bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, sie sei solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Nachdem sie von 2006 bis 2015 weitgehend unbehelligt in ihrem Heimatstaat lebte, erscheint ihr Vorbringen nicht plausibel, dass sie bloss wegen ihren vier bis fünf Teilnahmen an grossen Kundgebungen und Wahlaktivitäten pro Jahr wieder ins Visier der heimatlichen Behörden geraten sei respektive sie damit hätte eingeschüchtert werden sollen. Vielmehr gab sie an, sie habe weder innerhalb der IHD noch in der Gewerkschaft eine offizielle Aufgabe übernommen und als Staatsangestellte auch keiner Partei beitreten dürfen (vgl. a.a.O. A22 ad F102; A24 ad F42, F52 f., F57 ff.). An den Kundgebungen habe sie keine spezielle Aufgabe übernommen, sondern sei lediglich Teilnehmerin gewesen. Auf die Frage zu konkreten Problemen mit den Behörden erklärte sie, es sei zu Routinekontakten der Polizei während einer Kundgebung sowie einer Aktion gekommen und sie sei regelmässig beobachtet worden (vgl. a.a.O. A24 ad F53 ff., F60 f., F79 ff.). Es ist somit mit dem SEM festzustellen, dass die Kontakte anlässlich von Parteiaktivitäten keine gezielte und individuelle Verfolgung darstellen. 5.2.4 Vor diesem Hintergrund erscheinen die Erklärungen der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich, dass an ihrem Arbeitsplatz nach ihr gefragt und sie seit Frühjahr 2019 von Beamten in Zivil verfolgt worden sei, um sie für die Spitzelarbeit gewinnen zu können (vgl. a.a.O. A24 ad F102 ff.). Es ist mit dem SEM festzustellen, dass diese Vorbringen unglaubhaft sind (vgl. SEM-Verfügung S. 6 f.). Die Schilderung der Drohung durch einen Polizisten auf offener Strasse überzeugt ebenso wenig. Die Beschwerdeführerin gab nicht an, vor diesem Vorfall zur Zusammenarbeit mit dem Staat aufgefordert worden zu sein. Es erstaunt, dass sie plötzlich hätte bedroht werde sollen, ohne zuvor eine Aufforderung zur Zusammenarbeit abgelehnt zu haben. Anlässlich der Anhörung vermochte sie weder dies noch die angebliche behördliche Suche an ihrem Arbeitsplatz - während sie sich weiterhin an ihrem Wohnort aufgehalten habe - nachvollziehbar zu erklären (vgl. a.a.O. A24 ad F88 ff. und F118 f.). Insgesamt vermögen ihre oberflächlichen und lebensfremden Aussagen zu diesen angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeugen. 5.2.5 Eine Reflexverfolgung wegen des im Jahr 1990 verstorbenen Bruders der Beschwerdeführerin oder ihrer Schwester, gegen die seit Jahren mehrere Gerichtsverfahren hängig seien, ist ebenfalls nicht erkennbar. So machte sie keine konkreten Ausführungen zu allfälligen ernsthaften flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen, die sie aufgrund ihrer Geschwister erlebt habe (vgl. a.a.O. A24 ad F110: "[...] In der Türkei reicht es aus, um unterdrückt zu werden, wenn man ja auch nicht direkt im Vorstand der Gewerkschaft tätig ist." und F111). 5.2.6 In diesem Zusammenhang verwies das SEM zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat auf legale Weise verlassen hat und sie zuvor die Reisepässe ihrer Kinder problemlos habe verlängern können (vgl. SEM-Verfügung S. 7; SEM-act. A24 ad F121). Bei der Ausreise wurde sie von Zollbeamten angehalten und befragt, ohne dass dies für sie Konsequenzen gehabt hätte (vgl. a.a.O. A22 ad F70 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass die heimatlichen Behörden im Ausreisezeitpunkt kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr hatten. Die diesbezüglich in der Beschwerde ins Feld geführte Erklärung (vgl. Beschwerde S. 9) vermag diese Einschätzung nicht massgeblich zu beeinflussen. 5.2.7 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel lassen keine andere Schlussfolgerung zu. Diese belegen ihre Aktivitäten für die Gewerkschaft sowie die in diesem Zusammenhang erlebten Nachteile in den Jahren 1998/1999, die ohnehin nicht angezweifelt werden. Im eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird von Übergriffen auf Mitglieder der HDP berichtet. Die Beschwerdeführerin war aber weder Mitglied einer Partei noch exponierte sie sich in den vergangenen knapp 20 Jahren durch ihre politischen Aktivitäten. 5.3 5.3.1 Betreffend die geltend gemachte häusliche Gewalt gab die Beschwerdeführerin an der ersten Anhörung an, sie habe Probleme mit ihrem Ehemann und ihm gesagt, sie fahre mit den Kindern in die Schweiz in die Ferien. Er habe die "Wutanfall-Krankheit", die dazu führe, dass er sie an den Haaren ziehe und schlage. Er habe ihr auch bereits gedroht, sie aus dem 28. Stockwerk herunterzustossen, und auch ihren Sohn angeschrien. Sie fürchte sich vor ihm; es gebe in der Türkei viele Frauenmorde. An der zweiten Anhörung gab sie an, die Streitigkeiten mit ihrem Ehemann hätten bereits im Jahr 2010 begonnen. Sie denke, er wolle sich auch trennen, er schiebe diese Entscheidung aber wegen der Kinder auf. 5.3.2 Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle ist dem SEM beizupflichten, soweit es ausführte, die Beschwerdeführerin habe das Verhältnis zu ihrem Ehemann nicht als kaum erträgliche Situation geschildert. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht früher von ihm getrennt habe, gab sie an, wegen der Kinder und, weil sie sich aufgrund seiner Aufenthalte ausserhalb der Provinz ohnehin nicht so oft gesehen hätten. Sie erklärte zudem, er wisse nicht, dass sie auch seinetwegen ausgereist sei, und er habe ihre Äusserung, sie habe in der Schweiz über die Streitigkeiten gesprochen, nicht ernstgenommen. Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 10) - nicht in erster Linie aus Furcht vor ihrem Ehemann auf die Einreichung der Scheidung verzichtete (vgl. a.a.O. A24 ad F129 f.). Diese Einschätzung wird untermauert durch den Umstand, dass sie sich zur Schutzsuche nicht an die heimatlichen Behörden wandte, sondern sich lediglich von einem Anwalt beraten liess. Sie habe auf die Einreichung einer Scheidungsklage verzichtet, um die Situation für die Kinder nicht zu verschlimmern (vgl. A22 ad F112 f.). 5.3.3 Nach dem Gesagten machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Probleme mit ihrem Ehemann keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme geltend. Es wurde ihr nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen der Schutz vor ihrem Ehemann verwehrt, vielmehr verzichtete sie darauf, Schutz erhältlich zu machen und beliess es dabei, sich rechtlich beraten zu lassen. Im Übrigen kann hierzu auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 7 f.). 5.3.4 5.3.4.1 Hinsichtlich der geäusserten zukünftigen Furcht der Beschwerdeführerin, vor den Konsequenzen einer Trennung von ihrem Ehemann ist das Folgende zu sagen: 5.3.4.2 In Bezug auf diese geltend gemachte Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses zu befinden. Es obliegt den Asylbehörden die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. dazu BVGE a.a.O. E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). 5.3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1). Dabei hat es festgehalten, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen sowie gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen (einschliesslich die Unverheirateten) vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2). 5.3.4.4 Es gibt allerdings Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. a.a.O. E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten (vgl. Urteil des BVGers D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.3). 5.3.4.5 Verschiedenen Berichten zufolge nahm seither die Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei, namentlich die Zahl der Femizide, markant zu. Zwar bestehen weiterhin Gesetze zum Schutz von (potenziellen) Gewaltopfern, doch würden die Behörden diese nicht effektiv umsetzen. Dasselbe gelte für gerichtlich angeordneten Kontaktverbote. Zudem werde die Strafe der Täter regelmässig mit der Begründung herabgesetzt, das weibliche Opfer habe die Tötung durch das eigene Verhalten provoziert. Es würden insbesondere im Südosten des Landes nicht ausreichend Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen, wovon mehrheitlich ältere Frauen, Personen der LGBTQ+-Gemeinschaft sowie Frauen mit älteren Kindern betroffen seien (vgl. Stockholm Center for Freedom, Human Rights in Turkey, 2023 in Review, S. 76, ; U.S. Department of State, 2023 Country Reports on Human Rights Practices - Turkey, https: //www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/tur key/ >; Mor çati Women's Shelter Foundation, Bericht zu Folter und anderen Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, vom Juli 2024, ; alle Internetquellen abgerufen am 2. Oktober 2024). 5.3.4.6 Die neuen Entwicklungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden noch nicht grundlegend zu erschüttern, wohl aber sind die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen. 5.3.4.7 Angesichts der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführerin (vgl. vorangehende E. 5.3.2 f.) ist vorliegend davon auszugehen sie könnte in der Grossstadt D._______ Schutz vor ihrem Ehemann erhältlich machen. 5.4 Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich relevante, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abzulehnen ist. Gleiches gilt für ihre beiden minderjährigen Kinder. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend (vgl. Beschwerde S. 11 f). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei nicht als staatsfeindliche Person wahrgenommen wurde. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls seit ungefähr 20 Jahren keiner gezielten staatlichen Verfolgung mehr ausgesetzt war. Sie machte zu keinem Zeitpunkt geltend, sie sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen. Entgegen der Annahme in der Beschwerde bestehen folglich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Asylverfahrens in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Gefahr laufen würde, verhaftet zu werden.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycho-logischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. bereits EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H und statt vieler das Urteil BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3). 9.2.3 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. 9.2.4 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). 9.2.5 Während Kindern in einem anpassungsfähigen sehr jungen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland üblicherweise zuzumuten ist, verlangt ein Vollzug der Wegweisung eines langjährig anwesenden Adoleszenten - unter Umständen auch eines zwischenzeitlich erwachsen gewordenen Jugendlichen - eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer E-2861/2020 vom 21. April 2022 E. 9.4.4 und D-4726/2017 a.a.O.). 9.2.6 Die Beschwerdeführenden leben inzwischen seit fünfeinhalb Jahren in der Schweiz, wobei der Sohn im Alter von zwölf Jahren und die Tochter im Alter von sechs Jahren in die Schweiz kamen. Mit Eingabe vom 18. September 2024 liessen die Beschwerdeführenden über ihre aktuelle Lebenssituation in der Schweiz berichten. Sie seien alle drei unglaublich bemüht und es werde ihnen von allen Seiten beste Kooperation attestiert. Sie würden sich bereits stark mit der Schweiz und den hier gelebten Werten identifizieren. Aufgrund ihrer gelungenen sprachlichen, schulischen, beruflichen und sozialen Integration wäre eine Wegweisung für sie äusserst folgenschwer. 9.2.6.1 Aus den eingereichten Bestätigungen ergibt sich, dass der inzwischen (...)-jährige Sohn B._______ die prägendsten Jahre seiner Schul- und Jugendzeit in der Schweiz verbracht hat und hier sozialisiert worden ist. Nach erfolgreichem Abschluss der obligatorischen Schulzeit konnte er am 3. August 2023 eine vierjährige berufliche Grundbildung als (...) beginnen. Dem Empfehlungsschreiben des Lehrbetriebs vom 17. September 2024 zufolge habe er trotz schwieriger Umstände innert sehr kurzer Zeit die deutsche Sprache gelernt und sich in die Arbeitswelt integriert. Er erbringe fast ausschliesslich gute bis sehr gute Leistungen und sei sowohl bei dem Mitarbeitenden als auch bei den Vorgesetzten sowie Kunden ein gern gesehener Lernender. Ein Berufsschullehrer von B._______ attestiert ihm gute schulische Leistungen sowie überdurchschnittlichen Einsatz. Er beherrsche die Unterrichtssprache in Wort und Schrift gut, Zwischengespräche hätten auch in Mundart geführt werden können. Sodann habe er sich in der Klasse vollumfänglich integriert, wirke sehr ausgleichend in der Gruppe und vermittle gegebenenfalls zwischen den verschiedenen Kulturen. Sein Verhalten gegenüber Lehrpersonen wie auch Mitschülern und Mitschülerinnen sei sehr höflich, zuvorkommend und einfach vorbildlich (vgl. Schreiben Berufsschullehrer H._______ vom 10. September 2024). Das strukturierte, objektiv formulierte Dokument schliesst mit einer "persönliche[n] Anmerkung: "Als Berufsschullehrer sind wir tagtäglich im Spannungsfeld zwischen Migration und Integration mehr als gefordert, können einige Entscheide nicht nachvollziehen und sind alles andere als naiv. Bei Herrn B._______ kann ich aber nur eine Schlussbemerkung anbringen: So geht Integration!" (vgl. a.a.O. S. 2). Auch die heute (...)-jährige Tochter C._______ hat ihre bisherige Schulzeit, also fast die Hälfte ihres Lebens, und damit ebenfalls prägende Jahre in der Schweiz verbracht. Sie besucht aktuell die (...) Primarklasse. Ihre schulischen Leistungen seien genügend, hingegen bestehe im Bereich ihres Arbeitsverhaltens Verbesserungspotenzial, nachdem es ihr oft an Motivation sowie Durchhaltewille fehle und sie Konzentrationsschwierigkeiten habe. In der Klasse habe sie einige Freunde gefunden und sich sozial integrieren können. Besondere Freude habe sie am Sportunterricht, weshalb sie inzwischen in ihrer Freizeit einem (...)verein beigetreten sei. Sie verhalte sich auch gegenüber Lehrpersonen stets respektvoll, weshalb sie eine geschätzte Schülerin sei. Insgesamt würden ihre Zukunftschancen positiv eingeschätzt. Angesichts der Äusserungen von C._______ sei davon auszugehen, dass es für sie äusserst schlimm wäre, müsste sie die Schweiz verlassen. Sie vermittle den Eindruck, dass sie sich im Dorf zu Hause, sicher und wohl fühle, während sie kaum von ihrem Heimatstaat spreche (vgl. Bericht von Klassenlehrperson I._______ vom 11. September 2024). 9.2.7 Bei dieser Aktenlage würden die Kinder der Beschwerdeführerin, insbesondere der - offensichtlich geradezu vorbildlich integrierte - Sohn B._______, durch den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat aus ihrer prägenden Lebensstruktur herausgerissen. Der fünfeinhalbjährige Aufenthalt in der Schweiz haben sie in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit entscheidend beeinflusst und ihre Lebensweise massgeblich geprägt. Daher ist anzunehmen, eine zwangsweise Rückkehr in den Heimatstaat hätte eine konkrete Gefährdung der psychischen Gesundheit und Weiterentwicklung infolge Entwurzelung zu Folge. Der Vollzug der Wegweisung der Kinder der Beschwerdeführerin erweist sich folglich heute als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Den Akten sind keine Hinweise auf ein Verhalten zu entnehmen, das eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde, womit die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gegeben sind. 9.3 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ist die Beschwerdeführerin praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme ihrer minderjährigen Kinder einzubeziehen (vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f. und statt vieler das Urteil BVGer D-4108/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 10.2), zumal sich auch für sie keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe ergeben. 9.4 Ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus einem anderen Grund als unzumutbar zu qualifizieren gewesen wäre, kann ebenso offenbleiben wie die Frage nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Vollzugshindernisse (vgl. E. 9.1 hiervor).
10. Die Beschwerde ist demnach im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde-führenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 gutgeheissen worden. Gemäss den Verfahrensakten ist weiterhin von ihrer Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Es sind demnach keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. September 2024 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen, der Stunden-ansatz von 260 Franken ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2060.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 16. März 2022 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführen-den im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE) zu dem in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz 220 Franken. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1780.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2022 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2060.- zu entrichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1780.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: