Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 August 2023), sie an ihrer Anhörung noch angegeben hatte, es habe nie jemand persönlich mit ihr gesprochen, vielmehr sei ihre Mutter unter Druck gesetzt worden (vgl. N […] A18 ad F42 f. und F69 ff.), dass sodann auch die Aussage der Beschwerdeführerin 1 an der Anhö- rung, sie sei alleine zur Polizei gegangen (vgl. N […] A38 ad F37 f.), nicht zu vereinbaren ist mit der Beschwerdebeilage 3 im Verfahren E-8141/2024, wonach auch die Beschwerdeführerin 4 bei der Polizei An- zeige erstattet habe wegen angeblicher Bedrohung durch den Onkel ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1), dass die Behauptung in der Beschwerde des Verfahrens E-8141/2024, die Beschwerdeführerinnen seien ständig und damit auch in der Zeit zwischen ihrem ersten Ausreiseversuch und der definitiven Ausreise bedroht und be- lästigt worden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass nämlich die Beschwerdeführerin 1 sowohl an der ersten Befragung als auch zu Beginn der Anhörung noch zu Protokoll gegeben hatte, ihr On- kel habe sie nach der Ausreise nicht mehr kontaktiert, zuletzt habe er sie noch vor einem Armbruch im Mai 2024 bedroht (vgl. N […] A38 ad F7 f. und F11; A34 ad F71), dass sie aber erst im Verlauf der Anhörung ihre diesbezügliche Aussage anpasste und angab, sie sei ihrem Onkel nach dem Armbruch noch begeg- net (vgl. N […] A38 ad F15: "Meine Onkel vs habe ich unterwegs noch ein- oder zweimal gesehen […]"), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht davon ausging, die Be- schwerdeführerinnen hätten sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einer konkreten Gefahrenlage befunden, dass im Übrigen bei geltend gemachter Verfolgung, welche von Privat- personen ausgeht, in asylrechtlicher Hinsicht kein absoluter Schutz vor Verfolgung erforderlich, sondern vielmehr entscheidend ist, dass die Be- troffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur ha- ben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.),
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Seite 9 dass das Bundesverwaltungsgericht bislang davon ausging, die Türkei habe kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen sowie ge- sellschaftlichen Situation der Frauen im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum sogenannten Eh- renmord) unternommen, es aber auch feststellte, seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 werde dieser Reformkurs nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. No- vember 2019 E. 6.1 sowie Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.3), dass die Türkei zudem am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Über- einkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) aus- getreten ist, wonach die Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei, nament- lich die Zahl der Femizide, markant zugenommen habe soll und die türki- schen Behörden die bestehenden Gesetze zum Schutz von (potenziellen) Gewaltopfern nicht mehr effektiv umsetzen sollen (vgl. Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 5.3.4.5 m.H. auf die entsprechen- den länderspezifischen Quellen), dass diese neuen Entwicklungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden noch nicht grundlegend zu erschüttern vermögen, wohl aber die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass vorliegend mit dem SEM davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh- rerinnen können in der westlichen Grossstadt D._______ Schutz vor ihren Onkeln erhältlich machen, dass diese Einschätzung gerade durch die mit den Beschwerden einge- reichten Beweismitteln (Anzeigen bei der Polizei) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bestätigt werden, wonach sie bisher nicht ver- sucht habe, bei einem Frauenhaus oder einer anderen Organisation Schutz erhältlich zu machen (vgl. N […] A38 ad F50 f.), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine
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Seite 10 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht ange- ordnet wurden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli- che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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Seite 11 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 stets für den Lebensunterhalt für sich sowie ihre Töchter aufkommen konnte und nie in eine finanzielle Notlage geraten ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie nicht auch zukünftig hierzu in der Lage sein soll, und sie sich gegebenenfalls an ihren Ehemann und Vater ihrer Töchter wenden kann, dessen Mutter in Istanbul eine Ei- gentumswohnung besitzt, dass sie bei Bedarf Unterstützung durch ihre Verwandten in und aus- serhalb von ihrem Heimatstaat erhältlich machen kann oder sie sich an die heimatlichen Behörden wenden kann, dass angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindes- wohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzu- weisen sind, dass bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 950.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8137/2024E-8141/2024 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), (Verfahren E-8137/2024)
4. C._______, geboren am (...), (Verfahren E-8141/2024) alle Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügungen des SEM vom 17. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Oktober 2024 verliessen und am 28. Oktober 2024 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass am 31. Oktober 2024 respektive am 1. November 2024 die Personalien aufgenommen wurden und die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. November 2024 Beweismittel zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen einreichten, dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich der Erstbefragung vom 22. November 2024 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. November respektive 6. Dezember 2024 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Onkel der Beschwerdeführerin 1 habe seinen kriminellen Sohn mit ihrer ältesten Tochter zwangs-verheiraten wollen und sie deshalb belästigt sowie psychisch unter Druck gesetzt, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Entführung ihrer Töchter zur Zwangsverheiratung konkret befürchtet habe, weil im Jahr 2024 eine Entlassung des Neffen aus der Haft bevorgestanden habe und ihr die bevorstehende Hochzeit mehrfach angedroht worden sei, dass im Jahr 2012 ein Cousin der Beschwerdeführerin 1 getötet worden sei und sie vermute, ihre Onkel seien dafür verantwortlich und hätten auch dafür gesorgt, dass das entsprechende Strafverfahren eingestellt werde, dass sie sich wegen der angedrohten Zwangsheirat zwar an die Polizei gewandt habe, diese jedoch keine Anzeige entgegengenommen, sondern lediglich darauf hingewiesen habe, es handle sich um eine familiäre Angelegenheit, bei der sie sich nicht einmischen werde, dass sie sich nicht an ein Frauenhaus gewandt habe, denn sie habe arbeiten und ihre Kinder hätten zur Schule gehen müssen, dass sie von ihrem Ehemann, dem Vater ihrer Töchter, keine Hilfe erhalten habe, weil dieser sich in Österreich aufhalte und sich nicht für sie interessiere, dass ausschlaggebend für den Ausreiseentschluss die Haftentlassung des Sohnes ihres Onkels gewesen sei und sie nach ihrer Ausreise von Nach-barn aus dem Quartier auch erfahren habe, dieser sei dort gesichtet worden, dass das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 13. Dezember 2024 die Entscheidentwürfe zur Stellungnahme zukommen liess, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 einerseits vorbrachte, die Beschwerdeführerinnen würden sich aufgrund der drohenden Zwangsheirat und des psychischen Drucks in einem schlechten Zustand befinden, dass darin andererseits ausgeführt wurde, die Frauenrechtssituation in der Türkei habe sich merklich verschlechtert, wodurch die Zahlen von Femiziden sowie häuslicher Gewalt gestiegen seien und sich der Schutz von Frauen und Mädchen drastisch verschlechtert habe, dass die Töchter der Beschwerdeführerin 1 im letzten Jahr vor ihrer Ausreise kaum das Haus verlassen hätten, sie deshalb fast kein soziales Leben gehabt und in ständiger Angst gelebt hätten, dass sie keine Unterstützung und Hilfe von ihren in der Türkei lebenden Verwandten erwarten könnten, dass das SEM mit Verfügungen vom 17. Dezember 2024 - beide am gleiche Tag eröffnet - die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen abwies und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 18. Dezember 2024 das SEM von der Beendigung ihres Vertretungsmandats in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 26. Dezember 2024 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten-vorschusses, ersuchten, dass sie als Beweismittel unter anderem Polizeianzeigen vom (...) 2023 sowie (...) 2023 samt Übersetzungen ins Recht legten, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 die beiden Beschwerdeverfahren vereinigte, die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, der am 22. Januar 2025 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen ausführte, die Behelligungen durch die Onkel der Beschwerdeführerin 1 seien nicht derart intensiv ausgefallen, dass sie flüchtlings-rechtliche Relevanz hätten entfalten können, und ihren Aussagen sei auch nicht zu entnehmen, ihre Onkel hätten die Hochzeit der Beschwerdeführerin 4 mit ihrem Cousin konkret forciert, dass sich die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise nicht über die Lage sowie insbesondere die Haftentlassung des Cousins informiert hätten und erst mehrere Monate später ausgereist seien, sie jedoch keine massgeblichen Behelligungen in dieser Zeit geltend gemacht hätten, dass auch die durch die Beschwerdeführerin 1 angegebenen Gründe, welche zur Ausreise geführt hätten, nicht für eine subjektive Furcht vor einer relevanten Gefahrenlage sprechen würden und sie eine solche auch nicht habe objektivieren können, dass darüber hinaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerinnen betreffend die angebliche Haftentlassung ihres Neffen respektive Cousins bestehen würden, nachdem sie unterschiedlich angegeben hätten, zu welchem Zeitpunkt sie davon erfahren hätten respektive sie darüber informiert worden seien, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Entführung und Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerinnen 2-4 ersichtlich sei-en, dass sodann die Annahme auf reinen Mutmassungen beruhe, der Onkel der Beschwerdeführerin 1 sei verantwortlich für den Mord an ihrem Cousin im Jahr 2012 (und für einen Einbruch in die Wohnung ihrer Schwieger-mutter), dass sich die Beschwerdeführerinnen betreffend diese vorgebrachte private Verfolgung an die heimatlichen Behörden hätten wenden können, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen sei, dass auch vorliegend nicht von der Untätigkeit der türkischen Behörden gesprochen werden könne, weil sich die bereits damals volljährige Beschwerdeführerin 4 nicht persönlich an die Polizeibehörden gewandt habe und entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 die Polizei den angezeigten Einbruch in die Wohnung ihrer Schwiegermutter verfolgt habe, dass auch die Beschwerdeführerin 4 keine objektiv begründete Furcht vor Zwangsverheiratung habe glaubhaft machen können und die eingereichten Beweismittel ebenfalls nicht geeignet seien, eine private Verfolgung der Beschwerdeführerinnen zu belegen, dass die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die Töchter der Beschwerdeführerin 1 sehr verängstigt gewesen seien, nichts zur Objektivierung einer tatsächlichen Verfolgungssituation beizutragen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung nach Istanbul sowohl zulässig als auch zumutbar sei, zumal die Beschwerdeführerin 1 stets für ihren Lebensunterhalt und für denjenigen ihrer Töchter habe aufkommen können und sie hierzu auch staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, weshalb davon auszugehen sei, sie werde auch zukünftig hierzu in der Lage sein, dass sie andernfalls gehalten sei, den Kindsvater in die Pflicht zu nehmen, dass aufgrund des lediglich kurzen Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz der Vollzug der Wegweisung vereinbar sei mit dem Kindeswohl, dass die Beschwerdeführerinnen diesen Argumenten in ihren Beschwerden entgegensetzten, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin 1 deshalb keine konkreteren Ausführungen zu ihren Ausreisegründen gemacht habe, weil ihr anlässlich der Anhörung nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um die Befragung zu ihren Asylgründen gehandelt habe, dass aber bereits die verbale Unterdrückung und die Drohungen des Onkels der Beschwerdeführerin 1, ihre Tochter zu zwangsverheiraten, genügend intensiv ausgefallen seien, sodass sie als asylrelevant zu beurteilen seien, dass sie gemäss den Akten in der Zeit zwischen Mai und Oktober 2024 weiterhin massgeblich behelligt worden seien und sie mit den eingereichten Beweismitteln belegen könnten, dass sie sich bereits erfolglos an die heimatlichen Polizeibehörden gewandt hätten, dass patriarchale Werte und Handlungen, wie unter anderem Zwangsheirat, in der türkischen Gesellschaft weiterhin präsent seien und keine gesetzliche Bestimmung die Zwangsheirat unter Strafe stelle, zumal das türkische Rechtssystem dem Schutz der Familie Priorität einräume vor dem Schutz von Kindern vor Zwangsheirat, dass deshalb gerade nicht davon ausgegangen werden könne, die heimatlichen Behörden würden ihnen Schutz gewähren, vielmehr sei der türkische Staat bei sogenannten Ehrenmorden machtlos, womit zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erkennen sei, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Beschwerdeführerin 1 nicht darzulegen vermochte, inwiefern sie anlässlich ihrer Befragungen gar nicht gewusst habe, dass sie nun zu ihren Asylgründen befragt werde (vgl. Beschwerde E-8137/2024 S. 9), dass ihr nämlich einerseits zu Beginn der Befragung vom 22. November 2024 gesagt wurde, sie erhalte nun die Gelegenheit die Gründe für ihr Asylgesuch darzulegen und Ziel der Befragung sei, sämtliche notwendigen Fakten für die Beurteilung ihres Asylgesuchs zu sammeln (vgl. N [...] A34 S. 1), dass ihr andererseits auch an ihrer Anhörung vom 6. Dezember 2024 erklärt wurde, sie erhalte hiermit die Gelegenheit, über ihre Gesuchsgründe zu sprechen (vgl. N [...] A38 S. 1), dass demnach keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das SEM in seinen Verfügungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, dass vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass entgegen der Darstellung gemäss Beschwerdebeilage 3 im Verfahren E-8141/2024, wonach die Beschwerdeführerin 4 vom Onkel der Mutter bedroht und ständig belästigt worden sei (vgl. Übersetzung der Anzeige vom 13. August 2023), sie an ihrer Anhörung noch angegeben hatte, es habe nie jemand persönlich mit ihr gesprochen, vielmehr sei ihre Mutter unter Druck gesetzt worden (vgl. N [...] A18 ad F42 f. und F69 ff.), dass sodann auch die Aussage der Beschwerdeführerin 1 an der Anhörung, sie sei alleine zur Polizei gegangen (vgl. N [...] A38 ad F37 f.), nicht zu vereinbaren ist mit der Beschwerdebeilage 3 im Verfahren E-8141/2024, wonach auch die Beschwerdeführerin 4 bei der Polizei Anzeige erstattet habe wegen angeblicher Bedrohung durch den Onkel ihrer Mutter (Beschwerdeführerin 1), dass die Behauptung in der Beschwerde des Verfahrens E-8141/2024, die Beschwerdeführerinnen seien ständig und damit auch in der Zeit zwischen ihrem ersten Ausreiseversuch und der definitiven Ausreise bedroht und belästigt worden, zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, dass nämlich die Beschwerdeführerin 1 sowohl an der ersten Befragung als auch zu Beginn der Anhörung noch zu Protokoll gegeben hatte, ihr Onkel habe sie nach der Ausreise nicht mehr kontaktiert, zuletzt habe er sie noch vor einem Armbruch im Mai 2024 bedroht (vgl. N [...] A38 ad F7 f. und F11; A34 ad F71), dass sie aber erst im Verlauf der Anhörung ihre diesbezügliche Aussage anpasste und angab, sie sei ihrem Onkel nach dem Armbruch noch begegnet (vgl. N [...] A38 ad F15: "Meine Onkel vs habe ich unterwegs noch ein- oder zweimal gesehen [...]"), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerinnen hätten sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in einer konkreten Gefahrenlage befunden, dass im Übrigen bei geltend gemachter Verfolgung, welche von Privat-personen ausgeht, in asylrechtlicher Hinsicht kein absoluter Schutz vor Verfolgung erforderlich, sondern vielmehr entscheidend ist, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.), dass das Bundesverwaltungsgericht bislang davon ausging, die Türkei habe kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen sowie gesellschaftlichen Situation der Frauen im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum sogenannten Ehrenmord) unternommen, es aber auch feststellte, seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 werde dieser Reformkurs nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1 sowie Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.3), dass die Türkei zudem am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten ist, wonach die Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei, namentlich die Zahl der Femizide, markant zugenommen habe soll und die türkischen Behörden die bestehenden Gesetze zum Schutz von (potenziellen) Gewaltopfern nicht mehr effektiv umsetzen sollen (vgl. Urteil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 5.3.4.5 m.H. auf die entsprechenden länderspezifischen Quellen), dass diese neuen Entwicklungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden noch nicht grundlegend zu erschüttern vermögen, wohl aber die Gegebenheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 5.3.4), dass vorliegend mit dem SEM davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerinnen können in der westlichen Grossstadt D._______ Schutz vor ihren Onkeln erhältlich machen, dass diese Einschätzung gerade durch die mit den Beschwerden eingereichten Beweismitteln (Anzeigen bei der Polizei) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bestätigt werden, wonach sie bisher nicht versucht habe, bei einem Frauenhaus oder einer anderen Organisation Schutz erhältlich zu machen (vgl. N [...] A38 ad F50 f.), dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 stets für den Lebensunterhalt für sich sowie ihre Töchter aufkommen konnte und nie in eine finanzielle Notlage geraten ist, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb sie nicht auch zukünftig hierzu in der Lage sein soll, und sie sich gegebenenfalls an ihren Ehemann und Vater ihrer Töchter wenden kann, dessen Mutter in Istanbul eine Eigentumswohnung besitzt, dass sie bei Bedarf Unterstützung durch ihre Verwandten in und ausserhalb von ihrem Heimatstaat erhältlich machen kann oder sie sich an die heimatlichen Behörden wenden kann, dass angesichts ihres kurzen Aufenthalts in der Schweiz auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der beiden vereinigten Verfahren die Kosten von insgesamt Fr. 950.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: