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D-913/2024

D-913/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2023 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach. B. Am 28. September 2023 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers. Am 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und habe bis zur neunten Klasse in C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) gelebt. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2007 habe seine Familie ständig den Wohnort wechseln müssen. Nach Kriegsende hätten sie für mehrere Jahre in einem Flücht- lingslager in E._______ gelebt. Im Juni 2010 seien sie nach C._______ zurückgekehrt, um ihren Hof wieder in Stand zu stellen. Ungefähr am (…) 2010 habe sein Schwager zurück ins Flüchtlingslager gehen müssen. In jener Nacht seien vier Armeesoldaten zu ihnen gekommen und hätten seine Schwester vergewaltigt. Ihn hätten sie festgehalten. Er habe ge- schrien, er sei geschlagen worden, dann sei er weggerannt, um Nachbarn zu informieren. Die Soldaten hätten ihn eingeholt und bewusstlos geschla- gen. In einem Waldgebiet hätten sie ihn im Stich gelassen. Die Nachbarn hätten die Sicherheitskräfte alarmiert, welche ihn dann später gefunden hätten. In der Folge sei ein Verfahren eingeleitet worden und sie seien da- bei von einer Menschenrechtsorganisation unterstützt worden. Er habe später die Täter identifiziert. Die Gegenüberstellung habe im Gericht in F._______ stattgefunden. Die Täter seien verhaftet worden. Die Polizei habe zwar versucht, ihn von der Identifizierung abzuhalten, indem sie ihn eingesperrt und ihm Schmiergeld versprochen hätten, die Menschen- rechtsorganisation habe aber interveniert. Nach der Identifizierung sei er unzählige Male von der Polizei zu Hause aufgesucht, verhaftet, malträtiert und dazu gedrängt worden, nicht beim Gericht zu erscheinen und nicht mit den Behörden zu kooperieren. Die Menschenrechtsorganisation sei jedoch hinter ihm gestanden. Zu seinem eigenen Schutz sei er im Jahr 2012 nach Katar gereist, wo er als Reinigungskraft gearbeitet habe, bis seine Aufent- haltsbewilligung im Jahr 2019 nicht mehr verlängert worden und er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Zurück im Heimatdorf hätten sich die- selben Probleme wieder zugetragen. Die Polizei habe ihn wieder mehrmals mitgenommen und habe Einzelheiten wissen wollen. Er sei auch von

D-913/2024 Seite 3 unbekannten Leuten verhaftet und schwer tätlich angegriffen worden. Er habe sich dabei eine schlimme Kopfverletzung zugezogen. Vor und nach seinem Aufenthalt in Katar hätten sie auch «schlechte Sachen» mit seinem Glied gemacht. Im Jahr 2019 sei seine Schwester in die Schweiz gekom- men. Er habe vergeblich dafür gekämpft, das Land zu verlassen. Er sei weniger als ein Jahr im Heimatdorf geblieben, dann habe die Menschen- rechtsorganisation interveniert und ihn nach G._______ gebracht, wo er unter deren Obhut in den drei folgenden Jahren unbehelligt geblieben sei. In C._______ sei er weiterhin gesucht worden. Er habe aus Sicherheits- gründen die Loge in G._______ nur selten verlassen dürfen. Er habe nicht immer in Isolation weiterleben wollen, weshalb er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung Kopien von Bestä- tigungen der Rehabilitation seines Buders sowie ein Schreiben von Shreen Abdul Saroor der Organisation Women’s Action Network (WAN) vom 4. De- zember 2023 zu den Akten. C. Die Vorinstanz gab dem zugewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers am 30. Januar 2024 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. D. Der Rechtsvertreter reichte am 31. Januar 2024 eine entsprechende Stel- lungnahme mit Gerichtsunterlagen ein. Darin wurde im Wesentlichen aus- geführt, der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum er von seiner Schwester in ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen nicht erwähnt worden sei. Er werde in den eingereichten Gerichtsunterlagen namentlich erwähnt. Seine Rolle als Zeuge und als massgebliche Person, welche die damaligen Täter identifiziert habe, werde in diesen Unterlagen klar aufgezeigt. Seine zentrale Rolle während des Prozesses seiner Schwester und auch die In- tensität der erlebten Gewalt im Jahr 2010 liessen definitiv einen Rück- schluss auf das nachhaltige Verfolgungsinteresse in den Jahren nach der Rückkehr aus Katar zu. Er sei mitverantwortlich für die Inhaftierung und die strafrechtliche Verfolgung von verschiedenen Angehörigen des Militärs. Gewisse Lücken in den Erzählungen liessen sich durch die traumatischen Erlebnisse und auch die Vielzahl an Ereignissen erklären. Er habe sich nach der Anhörung vom 23. Januar 2024 intensiv um die Beschaffung wei- terer sachdienlicher Beweismittel bemüht. Er habe seinen Anwalt in Sri Lanka kontaktiert, der weitere Dokumente zuschicken werde, welche für die Sachverhaltserstellung von eminent wichtiger Bedeutung seien. Es

D-913/2024 Seite 4 handle sich dabei um Dokumente, welche das Gerichtsverfahren, die Ver- folgungshandlungen und auch die Unterbringung in G._______ belegen würden. Aufgrund der noch erwartenden Unterlagen und des schwierig zu ergründenden Sachverhalts, welcher zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Beschwerdeführers und der Rechtsvertretung nicht erstellt werden könne, werde um die Zuteilung ins erweiterte Verfahren ersucht. Er sei mit den vermeintlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu konfrontieren und es sei ihm im Rahmen einer ergänzenden Anhörung die Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu seinen Asylgründen zu äussern. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. September 2023 ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mehrmaligen Übergriffen durch die Po- lizei oberflächliche und repetitiv ausgefallen seien. Die Schilderungen dazu seien einsilbig, die Äusserungen zur Häufigkeit der Mitnahmen vage. Fra- gen nach Präzisierungen sei er ausgewichen. Die Benachteiligungen seien unsubstantiiert und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Er habe weder einen Namen der Menschenrechtsorganisationen angeben können noch weitere Details zu seinem dreijährigen Aufenthalt unter deren Obhut. Das Bestätigungsschreiben von WAN sei leicht fälschbar und vermöge deshalb diese Einschätzung nicht umzukehren. Weil die Unterbringung in G._______ nicht geglaubt werden könne, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, dass er während jener Zeit in C._______ gesucht wor- den sei. Die anhaltende Bedrohungslage sei deshalb unglaubhaft. Seine Schwester habe angegeben, eine Mitbewohnerin habe die Täter identifi- ziert und habe den Beschwerdeführer nicht aufgeführt. Auf diesen Wider- spruch angesprochen habe er angegeben, sie hätten die Vergewaltiger zu zweit identifiziert. Die Nachbarin habe er in diesem Zusammenhang wäh- rend der ganzen Anhörung nicht erwähnt. Zudem sei er in den Akten der Schwester im Zusammenhang mit der Identifizierung der Täter mit keinem Wort erwähnt worden, was zu erwarten gewesen wäre, da er doch ein na- hes Familienmitglied sei. Die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben würden die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Behelligungen durch die Po- lizei und unbekannte Personen untermauern. Da die behördlichen Verfol- gungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, sei es unerheblich, ob die Schwester ihn im Zusammenhang mit dem Verfahren erwähnt habe oder

D-913/2024 Seite 5 nicht. Er habe genügend Zeit gehabt, das Gerichtsdokument, welches er mit der Stellungnahme in tamilischer Sprache eingereicht habe, vor der Anhörung übersetzt einzureichen, halte er sich doch seit dem 20 Septem- ber 2023 in der Schweiz auf und stehe im Kontakt mit seiner Schwester. Da er während der Anhörung keine Namen einer Menschenrechtsorgani- sation zu nennen vermocht habe, sei es ihm überlassen gewesen, die ent- sprechenden Dokumente zu beschaffen. Von daher bestehe keine Notwen- digkeit, sein Asylverfahren durch einen Transfer ins erweiterte Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen. Dies gelte auch bezüglich des Wunschs, das SEM solle ihn in einer ergänzenden Anhörung mit den dargelegten Un- gereimtheiten konfrontieren. Aus Sicht des SEM sei der Sachverhalt er- stellt. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und ihm Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventua- liter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer so rasch als möglich Einsicht in die vollständigen Ver- fahrensakten zu gewähren und sobald diese bei ihm eingegangen seien, eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Begründung der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, es sei gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz unter Beilage der entsprechenden Vollmacht um Einsicht in die Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers (N […]) ersucht worden, da diese für das vorliegende Verfahren relevant seien (vgl. Beschwerde Bst. C Ziff. 4), weshalb diese Akteneinsicht ebenfalls für die Beschwerdeergänzung ab- gewartet werden müsse.

D-913/2024 Seite 6 Der Beschwerde lagen zwei Bestätigungsschreiben von Shreen Abdul Sa- roor der Organisation WAN vom 4. Dezember 2023 und 30. Januar 2024, ein Wikipedia-Auszug zu Shreen Abdul Saroor sowie Kopien von Gerichts- dokumenten bei, die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bereits beim SEM eingereicht wurden. G. Parallel zur Beschwerde ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 12. Februar 2024 um umgehende Zustellung von Kopien sämtlicher Asylakten (inkl. der vom Beschwerdeführer eingereichten Be- weismittel). H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beendete der vormalige Rechtsver- treter das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Bun- desverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw LL.M. Corinne Reber, Rechtsanwältin, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wies er an, dem Beschwerdeführer in die editionspflichtigen Akten seines Verfahrens Einsicht zu gewähren insbesondere in die Stellungnahme zum Entscheidentwurf und deren Beilage (vgl. SEM-Akte […]-18/17), wie auch in die editionspflichtigen Akten des Verfahrens seiner Schwester (N […]). J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 stellte das SEM dem Beschwerdefüh- rer eine Kopie des Aktenverzeichnis und Kopien der Akten des Beschwer- deführers sowie seiner Schwester zu. Aus Gründen der Verfahrensökono- mie – so das SEM – habe es davon abgesehen, ihm Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusenden. K. Am 8. März 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde geltend gemacht, das SEM habe die Aktenstücke A14/2, A15/2, A16/3, A17/7 und A22/1 nicht offenge- legt. Es werde nochmals um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ersucht. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien

D-913/2024 Seite 7 Gerichtsdokumente eingereicht worden, indem der Beschwerdeführer als Zeuge und massgebliche Person bei der Identifizierung der Täter im Ver- fahren seiner Schwester genannt werde. Zudem habe der damalige Rechtsvertreter bereits in der Stellungnahme geltend gemacht, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei. Eine weiterführende Beschwerdeergänzung aufgrund der nun eingesehenen Stellungnahme des ehemaligen Rechts- vertreters erübrige sich damit. Da mit den Gerichtsdokumenten ein wesent- licher Bestandteil der Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigt werde

– nämlich der Grund, weshalb er in der Folge von der Polizei und weiteren Personen immer wieder behelligt, festgehalten, bedroht und tätlich ange- gangen worden sei – hätte das Beweismittel im Rahmen der Würdigung seiner Asylgründe berücksichtigt werden müssen. Das Bundesverwal- tungsgericht werde darum ersucht, umgehend mitzuteilen, ob das Ge- richtsdokument amtlich übersetzt werde – was beantragt werde – oder er selbst eine Übersetzung besorgen solle (unter Ansetzung einer angemes- senen Frist). Aus dem Anhörungsprotokoll seiner Schwester ergebe sich, dass auch sie die Namen der Menschenrechtsorganisationen nicht ge- nannt habe und keine Angaben zur Anzahl Kontrollen und Behelligungen durch die Polizei habe angeben können. Sodann habe die Schwester des Beschwerdeführers zur Frage 34 geantwortet: «Mein jüngster Bruder hat eine gute Beziehung zu mir. Er wurde auch gefoltert, wie ich. Deshalb hat er mehr Verständnis wie die anderen…» und zur Frage 35 («Wissen Sie, von wem und weshalb Ihr Bruder gefoltert wurde?»): «Diese Leute ver- suchten mich mitzunehmen. Dann kam er zwischen uns und versuchte diese Leute zu stoppen. Danach wurde er angegriffen. Er wurde geschla- gen. Dann wurde er verbunden.» Damit habe die Schwester in ihrer Anhö- rung wesentliche Punkte der Asylvorbringen ihres Bruders genannt. Ihr freier Bericht stimme über weite Strecken mit seinen Aussagen überein. Hinsichtlich der Identifikation der Täter sei sodann – entgegen der Ausfüh- rungen der Vorinstanz – kein Widerspruch zwischen den Aussagen der Schwester und denjenigen des Beschwerdeführers ersichtlich. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Sollte das Gericht nach wie vor Zweifel daran haben, werde beantragt, seine Schwester ergänzend anzuhören (entweder durch das Bundesverwaltungsgericht oder durch die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache), um die angeblichen Unge- reimtheiten zu klären (beziehungsweise die Schwester erstmals zum Pro- zess gegen die Täter vor dem zuständigen Gericht zu befragen).

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Er- wägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet. Auf eine Durchführung des Schriften- wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das am 1. März 2019 in Kraft getretene schweizerische Asylverfah- rensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfah- ren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem gesetz- lich vorgegebenen Zeitplan. Es zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliess- lich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen und diesen zu vollziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7.2). Das

D-913/2024 Seite 9 beschleunigte Verfahren wird in den Asylzentren des Bundes geführt und es sollte gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalen- der)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. Urteil des BVGer E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1). Die Höchstdauer des Auf- enthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton (Art. 24 Abs. 4 AsylG). Sie kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asyl- verfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG).

E. 3.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 21. September 2023 gestellt und mit Verfügung vom 1. Februar 2024 vorinstanzlich abgeschlossen – mithin 133 Tage nachdem der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hatte. Da- mit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne für das erstinstanzliche beschleunigte Verfahren von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, warum mit der Anhörung des Beschwerdeführers bis am 23. Januar 2024 zugewartet wurde.

E. 4.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Das mit der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf eingereichte Gerichtsdokument sei nicht ge- würdigt worden und der Beschwerdeführer hätte mit den Widersprüchen konfrontiert werden müssen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asyl- gesetz – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrund- satz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie – vorbehaltlich der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) – verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher

D-913/2024 Seite 10 rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwir- kungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewäh- rung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsu- chende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu be- zeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar er- scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Überset- zung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2024 einlässlich zu sei- nen Asylgründen angehört. Dabei kündigte er zunächst einleitend an, er werde bald weitere Dokumente einreichen (vgl. SEM-Akte A13/21 F5). Das SEM fragte ihn während der Anhörung, ob er allenfalls Dokumente habe, die belegen würden, dass er von der von ihm angesprochenen Menschen- rechtsorganisation unterstützt worden sei. Er antwortete, dass er Gerichts- unterlagen habe, welche er einreichen könne (vgl. SEM-Akte A13/21 F78- 80). Gegen Ende der Anhörung forderte das SEM ihn schliesslich auf, seine Geschwister in Sri Lanka, mit denen er in Kontakt stehe, zu bitten, Fotos von all den Dokumenten, die er einreichen wolle, zu machen und ihm diese telefonisch zukommen zu lassen; er könne diese dann seinem Rechtsvertreter weiterreichen, damit dieser sie beim SEM einreichen könne. Auf die Frage, ob es ihm möglich sei, die Dokumente in den nächs- ten drei Tagen einzureichen, antwortete der Beschwerdeführer: «Drei Tage ist wenig. Ca. eine Woche?». Diese Frist bestätigte der SEM-Mitarbeiter mit «OK» (vgl. SEM-Akte A113/21 F162-164). Am 30. Januar 2024

D-913/2024 Seite 11 übergab das SEM dem Rechtsvertreter den Entscheidentwurf. Einen Tag später nahm der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 31. Januar 2024 Stellung und reichte fremdsprachig verfasste Gerichtsunterlagen ein, in welchem – so der Rechtsvertreter – der Beschwerdeführer namentlich er- wähnt und klar aufgezeigt werde, dass er im Verfahren seiner Schwester als Zeuge die damaligen Täter identifiziert habe. Wieder einen Tag später (1. Februar 2024) erliess das SEM seine Verfügung.

E. 4.4 Angesichts dessen, dass die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne für das erstinstanzliche beschleunigte Verfahren von maximal 31 Tagen ohne- hin bereits massiv überschritten war, als das SEM die Anhörung des Be- schwerdeführers durchführte, erscheint unverständlich, weshalb es dem Rechtsvertreter schon am letzten Tag der noch (bis 30. Januar 2024; vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) laufenden Frist den Entscheidentwurf zur Stellung- nahme übergab, wurde doch anlässlich der Anhörung für die Beschaffung von Beweismitteln aus Sri Lanka eine Frist von «Ca. eine Woche» bestä- tigt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde bezüglich der ein- gereichten Gerichtsunterlagen aus Sri Lanka zum Verfahren seiner Schwester kurz dargelegt, weshalb diese das Verfahren des Beschwerde- führers betreffend von Relevanz seien. Zudem wurde ausgeführt, er er- warte von seinem Anwalt in Sri Lanka noch weitere Dokumente. Der Be- schwerdeführer ist mithin seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachgekommen. Es ist daher unverständlich, wenn das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung zur Einreichung von Beweismitteln eine Frist von «Ca. eine Woche» setzt, um ihm dann in seiner Verfügung entgegenzuhalten, er habe genügend Zeit gehabt, das Gerichtsdokument, welches mit der Stellungnahme in tamilischer Sprache eingereicht worden sei, vor der Anhörung übersetzt einzureichen, halte er sich doch seit dem 20 September 2023 in der Schweiz auf und stehe im Kontakt mit seiner Schwester. Letzterer Vorwurf stösst zudem schon deshalb ins Leere, weil sie, wie die Durchsicht ihrer Akten (N […]) ergibt, in ihrem Asylverfahren keine Gerichtsdokumente das sie betreffende Verfahren in Sri Lanka ein- gereicht hatte, was das SEM, welches die Akten der Schwester gemäss der angefochtenen Verfügung bei der Entscheidfindung konsultiert haben soll, auch selbst hätte feststellen können. In Anbetracht dessen, dass das SEM vier Monate verstreichen liess, um ihn dann anlässlich der Anhörung aufzufordern, weitere Beweismittel einzureichen, kann ihm nicht vorgewor- fen werden, er hätte das mit der Stellungnahme eingereichte Gerichtsdo- kument bereits vor der Anhörung übersetzt einreichen müssen. Es hätte dem SEM oblegen, ihn gestützt auf Art. 8 Abs. 2 AsylG aufzufordern, die Gerichtsunterlagen innert Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzt

D-913/2024 Seite 12 einzureichen oder aber dies selbst übersetzen zu lassen. Jedenfalls hin- terlässt das Vorgehen des SEM den Eindruck, es habe das Verfahren un- geachtet der mit der Stellungnahme eingereichten Gerichtsunterlagen noch rasch im beschleunigten Verfahren beenden wollen, bevor die 140 Tage, welche als Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes vorgesehen ist, ablaufen.

E. 4.5 Das SEM beurteilt vom Beschwerdeführer geltend gemachten behörd- lichen Verfolgungsmassnahmen unter anderem deshalb als unglaubhaft, weil ihn seine Schwester im Zusammenhang mit der Identifizierung der Tä- ter mit keinem Wort erwähnt habe, was indes zu erwarten gewesen wäre, sei er doch ein nahes Familienmitglied. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den in den Akten der Schwester enthaltenen internen Berichten des SEM hervorgeht, dass sie – wie vom Beschwerdeführer erwähnt – im (…) 2010 vergewaltigt wurde, und sie, ihr Ehemann und die Kinder sowohl nachdem das Verfahren gegen die Täter beim Gerichtshof in H._______ eröffnet wurde, als auch nachdem die vier Täter am (…) 2019 freigespro- chen wurden, von der Polizei, dem Militär und von Zivilpersonen belästigt und auch körperlich angegriffen worden seien. Es sei zudem wiederholt versucht worden, falsche Anschuldigungen gegen die Schwester und ihre Angehörigen zu erheben, und seit der Freilassung der Täter habe sich die Gefährdungslage verschärft. Ferner könne die Schwester und ihre Familie trotz der Hilfe einer Menschenrechtsaktivistin nicht mit nachhaltigem staat- lichen Schutz rechnen, insbesondere aufgrund der gerichtlichen Freispre- chung der vier Täter sowie der derzeitig sich gegenüber Nichtregierungs- organisationen und Menschenrechtsaktivisten verschärfenden Situation. Gestützt auf diese internen Befunde des SEM wurde der Schwester und deren Familienangehörigen schliesslich die Einreise mit einem humanitä- ren Visum bewilligt und ihnen am 20. Januar 2020 in der Schweiz Asyl ge- währt. Sollte sich aus den mit der Stellungnahme eingereichten, vom SEM inhaltlich nicht gewürdigten Gerichtsunterlagen jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer die damaligen Täter tatsächlich identifiziert hat und als Zeuge im Verfahren seiner Schwester aufgetreten ist, wäre dies für die Be- urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen offensichtlich relevant und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG selbst dann zu beachten, wenn sie tatsächlich verspätet eingereicht worden wäre. Da eine Übersetzung der eingereichten Gerichtsunterlagen in eine Amtssprache nicht vorliegt, und der rechtserhebliche Sachverhalt insofern nicht festgestellt ist, lässt sich dies jedoch nicht beurteilen.

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E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf einge- reichten Gerichtsunterlagen innert Frist in eine Amtssprache übersetzt ein- zureichen, es unterlassen hat, selbst eine Übersetzung dieser Dokumente erstellen zu lassen, und diese zudem inhaltlich nicht gewürdigt hat. Es hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und gleichzeitig den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde.

E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die mit Eingabe vom 8. März 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie um amtlich zu veranlassende Erstellung einer Übersetzung des ein- gereichten Gerichtsdokuments erweisen sich damit als gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

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E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-913/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-913/2024 law/fes Urteil vom 20. März 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw LL.M. Corinne Reber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2023 in der Schweiz um Gewährung von Asyl nach. B. Am 28. September 2023 erhob das SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers. Am 23. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und habe bis zur neunten Klasse in C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz) gelebt. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2007 habe seine Familie ständig den Wohnort wechseln müssen. Nach Kriegsende hätten sie für mehrere Jahre in einem Flüchtlingslager in E._______ gelebt. Im Juni 2010 seien sie nach C._______ zurückgekehrt, um ihren Hof wieder in Stand zu stellen. Ungefähr am (...) 2010 habe sein Schwager zurück ins Flüchtlingslager gehen müssen. In jener Nacht seien vier Armeesoldaten zu ihnen gekommen und hätten seine Schwester vergewaltigt. Ihn hätten sie festgehalten. Er habe geschrien, er sei geschlagen worden, dann sei er weggerannt, um Nachbarn zu informieren. Die Soldaten hätten ihn eingeholt und bewusstlos geschlagen. In einem Waldgebiet hätten sie ihn im Stich gelassen. Die Nachbarn hätten die Sicherheitskräfte alarmiert, welche ihn dann später gefunden hätten. In der Folge sei ein Verfahren eingeleitet worden und sie seien dabei von einer Menschenrechtsorganisation unterstützt worden. Er habe später die Täter identifiziert. Die Gegenüberstellung habe im Gericht in F._______ stattgefunden. Die Täter seien verhaftet worden. Die Polizei habe zwar versucht, ihn von der Identifizierung abzuhalten, indem sie ihn eingesperrt und ihm Schmiergeld versprochen hätten, die Menschenrechtsorganisation habe aber interveniert. Nach der Identifizierung sei er unzählige Male von der Polizei zu Hause aufgesucht, verhaftet, malträtiert und dazu gedrängt worden, nicht beim Gericht zu erscheinen und nicht mit den Behörden zu kooperieren. Die Menschenrechtsorganisation sei jedoch hinter ihm gestanden. Zu seinem eigenen Schutz sei er im Jahr 2012 nach Katar gereist, wo er als Reinigungskraft gearbeitet habe, bis seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2019 nicht mehr verlängert worden und er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Zurück im Heimatdorf hätten sich dieselben Probleme wieder zugetragen. Die Polizei habe ihn wieder mehrmals mitgenommen und habe Einzelheiten wissen wollen. Er sei auch von unbekannten Leuten verhaftet und schwer tätlich angegriffen worden. Er habe sich dabei eine schlimme Kopfverletzung zugezogen. Vor und nach seinem Aufenthalt in Katar hätten sie auch «schlechte Sachen» mit seinem Glied gemacht. Im Jahr 2019 sei seine Schwester in die Schweiz gekommen. Er habe vergeblich dafür gekämpft, das Land zu verlassen. Er sei weniger als ein Jahr im Heimatdorf geblieben, dann habe die Menschenrechtsorganisation interveniert und ihn nach G._______ gebracht, wo er unter deren Obhut in den drei folgenden Jahren unbehelligt geblieben sei. In C._______ sei er weiterhin gesucht worden. Er habe aus Sicherheitsgründen die Loge in G._______ nur selten verlassen dürfen. Er habe nicht immer in Isolation weiterleben wollen, weshalb er ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung Kopien von Bestätigungen der Rehabilitation seines Buders sowie ein Schreiben von Shreen Abdul Saroor der Organisation Women's Action Network (WAN) vom 4. Dezember 2023 zu den Akten. C. Die Vorinstanz gab dem zugewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. Januar 2024 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. D. Der Rechtsvertreter reichte am 31. Januar 2024 eine entsprechende Stellungnahme mit Gerichtsunterlagen ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum er von seiner Schwester in ihrer Anhörung zu ihren Asylgründen nicht erwähnt worden sei. Er werde in den eingereichten Gerichtsunterlagen namentlich erwähnt. Seine Rolle als Zeuge und als massgebliche Person, welche die damaligen Täter identifiziert habe, werde in diesen Unterlagen klar aufgezeigt. Seine zentrale Rolle während des Prozesses seiner Schwester und auch die Intensität der erlebten Gewalt im Jahr 2010 liessen definitiv einen Rückschluss auf das nachhaltige Verfolgungsinteresse in den Jahren nach der Rückkehr aus Katar zu. Er sei mitverantwortlich für die Inhaftierung und die strafrechtliche Verfolgung von verschiedenen Angehörigen des Militärs. Gewisse Lücken in den Erzählungen liessen sich durch die traumatischen Erlebnisse und auch die Vielzahl an Ereignissen erklären. Er habe sich nach der Anhörung vom 23. Januar 2024 intensiv um die Beschaffung weiterer sachdienlicher Beweismittel bemüht. Er habe seinen Anwalt in Sri Lanka kontaktiert, der weitere Dokumente zuschicken werde, welche für die Sachverhaltserstellung von eminent wichtiger Bedeutung seien. Es handle sich dabei um Dokumente, welche das Gerichtsverfahren, die Verfolgungshandlungen und auch die Unterbringung in G._______ belegen würden. Aufgrund der noch erwartenden Unterlagen und des schwierig zu ergründenden Sachverhalts, welcher zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht des Beschwerdeführers und der Rechtsvertretung nicht erstellt werden könne, werde um die Zuteilung ins erweiterte Verfahren ersucht. Er sei mit den vermeintlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu konfrontieren und es sei ihm im Rahmen einer ergänzenden Anhörung die Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu seinen Asylgründen zu äussern. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Februar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. September 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen mehrmaligen Übergriffen durch die Polizei oberflächliche und repetitiv ausgefallen seien. Die Schilderungen dazu seien einsilbig, die Äusserungen zur Häufigkeit der Mitnahmen vage. Fragen nach Präzisierungen sei er ausgewichen. Die Benachteiligungen seien unsubstantiiert und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Er habe weder einen Namen der Menschenrechtsorganisationen angeben können noch weitere Details zu seinem dreijährigen Aufenthalt unter deren Obhut. Das Bestätigungsschreiben von WAN sei leicht fälschbar und vermöge deshalb diese Einschätzung nicht umzukehren. Weil die Unterbringung in G._______ nicht geglaubt werden könne, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, dass er während jener Zeit in C._______ gesucht worden sei. Die anhaltende Bedrohungslage sei deshalb unglaubhaft. Seine Schwester habe angegeben, eine Mitbewohnerin habe die Täter identifiziert und habe den Beschwerdeführer nicht aufgeführt. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er angegeben, sie hätten die Vergewaltiger zu zweit identifiziert. Die Nachbarin habe er in diesem Zusammenhang während der ganzen Anhörung nicht erwähnt. Zudem sei er in den Akten der Schwester im Zusammenhang mit der Identifizierung der Täter mit keinem Wort erwähnt worden, was zu erwarten gewesen wäre, da er doch ein nahes Familienmitglied sei. Die diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben würden die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Behelligungen durch die Polizei und unbekannte Personen untermauern. Da die behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft seien, sei es unerheblich, ob die Schwester ihn im Zusammenhang mit dem Verfahren erwähnt habe oder nicht. Er habe genügend Zeit gehabt, das Gerichtsdokument, welches er mit der Stellungnahme in tamilischer Sprache eingereicht habe, vor der Anhörung übersetzt einzureichen, halte er sich doch seit dem 20 September 2023 in der Schweiz auf und stehe im Kontakt mit seiner Schwester. Da er während der Anhörung keine Namen einer Menschenrechtsorganisation zu nennen vermocht habe, sei es ihm überlassen gewesen, die entsprechenden Dokumente zu beschaffen. Von daher bestehe keine Notwendigkeit, sein Asylverfahren durch einen Transfer ins erweiterte Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen. Dies gelte auch bezüglich des Wunschs, das SEM solle ihn in einer ergänzenden Anhörung mit den dargelegten Ungereimtheiten konfrontieren. Aus Sicht des SEM sei der Sachverhalt erstellt. F. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer so rasch als möglich Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten zu gewähren und sobald diese bei ihm eingegangen seien, eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und dem Beschwerdeführer in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Begründung der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, es sei gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz unter Beilage der entsprechenden Vollmacht um Einsicht in die Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers (N [...]) ersucht worden, da diese für das vorliegende Verfahren relevant seien (vgl. Beschwerde Bst. C Ziff. 4), weshalb diese Akteneinsicht ebenfalls für die Beschwerdeergänzung abgewartet werden müsse. Der Beschwerde lagen zwei Bestätigungsschreiben von Shreen Abdul Saroor der Organisation WAN vom 4. Dezember 2023 und 30. Januar 2024, ein Wikipedia-Auszug zu Shreen Abdul Saroor sowie Kopien von Gerichtsdokumenten bei, die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf bereits beim SEM eingereicht wurden. G. Parallel zur Beschwerde ersuchte die Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 12. Februar 2024 um umgehende Zustellung von Kopien sämtlicher Asylakten (inkl. der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel). H. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beendete der vormalige Rechtsvertreter das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung hiess er gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw LL.M. Corinne Reber, Rechtsanwältin, (...), als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das SEM wies er an, dem Beschwerdeführer in die editionspflichtigen Akten seines Verfahrens Einsicht zu gewähren insbesondere in die Stellungnahme zum Entscheidentwurf und deren Beilage (vgl. SEM-Akte [...]-18/17), wie auch in die editionspflichtigen Akten des Verfahrens seiner Schwester (N [...]). J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnis und Kopien der Akten des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester zu. Aus Gründen der Verfahrensökonomie - so das SEM - habe es davon abgesehen, ihm Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusenden. K. Am 8. März 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde geltend gemacht, das SEM habe die Aktenstücke A14/2, A15/2, A16/3, A17/7 und A22/1 nicht offengelegt. Es werde nochmals um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht ersucht. Mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien Gerichtsdokumente eingereicht worden, indem der Beschwerdeführer als Zeuge und massgebliche Person bei der Identifizierung der Täter im Verfahren seiner Schwester genannt werde. Zudem habe der damalige Rechtsvertreter bereits in der Stellungnahme geltend gemacht, dass der Sachverhalt nicht erstellt sei. Eine weiterführende Beschwerdeergänzung aufgrund der nun eingesehenen Stellungnahme des ehemaligen Rechtsvertreters erübrige sich damit. Da mit den Gerichtsdokumenten ein wesentlicher Bestandteil der Asylgründe des Beschwerdeführers bestätigt werde - nämlich der Grund, weshalb er in der Folge von der Polizei und weiteren Personen immer wieder behelligt, festgehalten, bedroht und tätlich angegangen worden sei - hätte das Beweismittel im Rahmen der Würdigung seiner Asylgründe berücksichtigt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, umgehend mitzuteilen, ob das Gerichtsdokument amtlich übersetzt werde - was beantragt werde - oder er selbst eine Übersetzung besorgen solle (unter Ansetzung einer angemessenen Frist). Aus dem Anhörungsprotokoll seiner Schwester ergebe sich, dass auch sie die Namen der Menschenrechtsorganisationen nicht genannt habe und keine Angaben zur Anzahl Kontrollen und Behelligungen durch die Polizei habe angeben können. Sodann habe die Schwester des Beschwerdeführers zur Frage 34 geantwortet: «Mein jüngster Bruder hat eine gute Beziehung zu mir. Er wurde auch gefoltert, wie ich. Deshalb hat er mehr Verständnis wie die anderen...» und zur Frage 35 («Wissen Sie, von wem und weshalb Ihr Bruder gefoltert wurde?»): «Diese Leute versuchten mich mitzunehmen. Dann kam er zwischen uns und versuchte diese Leute zu stoppen. Danach wurde er angegriffen. Er wurde geschlagen. Dann wurde er verbunden.» Damit habe die Schwester in ihrer Anhörung wesentliche Punkte der Asylvorbringen ihres Bruders genannt. Ihr freier Bericht stimme über weite Strecken mit seinen Aussagen überein. Hinsichtlich der Identifikation der Täter sei sodann - entgegen der Ausführungen der Vorinstanz - kein Widerspruch zwischen den Aussagen der Schwester und denjenigen des Beschwerdeführers ersichtlich. Es sei von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen. Sollte das Gericht nach wie vor Zweifel daran haben, werde beantragt, seine Schwester ergänzend anzuhören (entweder durch das Bundesverwaltungsgericht oder durch die Vorinstanz nach der Rückweisung der Sache), um die angeblichen Ungereimtheiten zu klären (beziehungsweise die Schwester erstmals zum Prozess gegen die Täter vor dem zuständigen Gericht zu befragen). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund nachfolgender Erwägungen als offensichtlich begründet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) entscheidet. Auf eine Durchführung des Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das am 1. März 2019 in Kraft getretene schweizerische Asylverfahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im sogenannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für dieses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte: die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen einem gesetzlich vorgegebenen Zeitplan. Es zielt darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid (einschliesslich des Durchlaufens eines Rechtsmittelverfahrens) herbeizuführen und diesen zu vollziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VI/5 E. 7.2). Das beschleunigte Verfahren wird in den Asylzentren des Bundes geführt und es sollte gemäss der gesetzlichen Konzeption innert maximal 31 (Kalender)Tagen vorinstanzlich abgeschlossen sein (vgl. Urteil des BVGer E-5624/2019 vom 13. November 2019 E. 5.2.1). Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton (Art. 24 Abs. 4 AsylG). Sie kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann (Art. 24 Abs. 5 AsylG). 3.2 Vorliegend wurde das Asylgesuch am 21. September 2023 gestellt und mit Verfügung vom 1. Februar 2024 vorinstanzlich abgeschlossen - mithin 133 Tage nachdem der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht hatte. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne für das erstinstanzliche beschleunigte Verfahren von maximal 31 Tagen massiv überschritten. Im Übrigen erschliesst sich aus den Akten nicht, warum mit der Anhörung des Beschwerdeführers bis am 23. Januar 2024 zugewartet wurde. 4. 4.1 In der Beschwerde sowie deren Ergänzung wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden. Das mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte Gerichtsdokument sei nicht gewürdigt worden und der Beschwerdeführer hätte mit den Widersprüchen konfrontiert werden müssen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss dem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie - vorbehaltlich der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) - verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2024 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei kündigte er zunächst einleitend an, er werde bald weitere Dokumente einreichen (vgl. SEM-Akte A13/21 F5). Das SEM fragte ihn während der Anhörung, ob er allenfalls Dokumente habe, die belegen würden, dass er von der von ihm angesprochenen Menschenrechtsorganisation unterstützt worden sei. Er antwortete, dass er Gerichtsunterlagen habe, welche er einreichen könne (vgl. SEM-Akte A13/21 F78-80). Gegen Ende der Anhörung forderte das SEM ihn schliesslich auf, seine Geschwister in Sri Lanka, mit denen er in Kontakt stehe, zu bitten, Fotos von all den Dokumenten, die er einreichen wolle, zu machen und ihm diese telefonisch zukommen zu lassen; er könne diese dann seinem Rechtsvertreter weiterreichen, damit dieser sie beim SEM einreichen könne. Auf die Frage, ob es ihm möglich sei, die Dokumente in den nächsten drei Tagen einzureichen, antwortete der Beschwerdeführer: «Drei Tage ist wenig. Ca. eine Woche?». Diese Frist bestätigte der SEM-Mitarbeiter mit «OK» (vgl. SEM-Akte A113/21 F162-164). Am 30. Januar 2024 übergab das SEM dem Rechtsvertreter den Entscheidentwurf. Einen Tag später nahm der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 31. Januar 2024 Stellung und reichte fremdsprachig verfasste Gerichtsunterlagen ein, in welchem - so der Rechtsvertreter - der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und klar aufgezeigt werde, dass er im Verfahren seiner Schwester als Zeuge die damaligen Täter identifiziert habe. Wieder einen Tag später (1. Februar 2024) erliess das SEM seine Verfügung. 4.4 Angesichts dessen, dass die gesetzlich vorgesehene Zeitspanne für das erstinstanzliche beschleunigte Verfahren von maximal 31 Tagen ohnehin bereits massiv überschritten war, als das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, erscheint unverständlich, weshalb es dem Rechtsvertreter schon am letzten Tag der noch (bis 30. Januar 2024; vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) laufenden Frist den Entscheidentwurf zur Stellung-nahme übergab, wurde doch anlässlich der Anhörung für die Beschaffung von Beweismitteln aus Sri Lanka eine Frist von «Ca. eine Woche» bestätigt. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde bezüglich der eingereichten Gerichtsunterlagen aus Sri Lanka zum Verfahren seiner Schwester kurz dargelegt, weshalb diese das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend von Relevanz seien. Zudem wurde ausgeführt, er erwarte von seinem Anwalt in Sri Lanka noch weitere Dokumente. Der Beschwerdeführer ist mithin seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachgekommen. Es ist daher unverständlich, wenn das SEM dem Beschwerdeführer an der Anhörung zur Einreichung von Beweismitteln eine Frist von «Ca. eine Woche» setzt, um ihm dann in seiner Verfügung entgegenzuhalten, er habe genügend Zeit gehabt, das Gerichtsdokument, welches mit der Stellungnahme in tamilischer Sprache eingereicht worden sei, vor der Anhörung übersetzt einzureichen, halte er sich doch seit dem 20 September 2023 in der Schweiz auf und stehe im Kontakt mit seiner Schwester. Letzterer Vorwurf stösst zudem schon deshalb ins Leere, weil sie, wie die Durchsicht ihrer Akten (N [...]) ergibt, in ihrem Asylverfahren keine Gerichtsdokumente das sie betreffende Verfahren in Sri Lanka eingereicht hatte, was das SEM, welches die Akten der Schwester gemäss der angefochtenen Verfügung bei der Entscheidfindung konsultiert haben soll, auch selbst hätte feststellen können. In Anbetracht dessen, dass das SEM vier Monate verstreichen liess, um ihn dann anlässlich der Anhörung aufzufordern, weitere Beweismittel einzureichen, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte das mit der Stellungnahme eingereichte Gerichtsdokument bereits vor der Anhörung übersetzt einreichen müssen. Es hätte dem SEM oblegen, ihn gestützt auf Art. 8 Abs. 2 AsylG aufzufordern, die Gerichtsunterlagen innert Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen oder aber dies selbst übersetzen zu lassen. Jedenfalls hinterlässt das Vorgehen des SEM den Eindruck, es habe das Verfahren ungeachtet der mit der Stellungnahme eingereichten Gerichtsunterlagen noch rasch im beschleunigten Verfahren beenden wollen, bevor die 140 Tage, welche als Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes vorgesehen ist, ablaufen. 4.5 Das SEM beurteilt vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen unter anderem deshalb als unglaubhaft, weil ihn seine Schwester im Zusammenhang mit der Identifizierung der Täter mit keinem Wort erwähnt habe, was indes zu erwarten gewesen wäre, sei er doch ein nahes Familienmitglied. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den in den Akten der Schwester enthaltenen internen Berichten des SEM hervorgeht, dass sie - wie vom Beschwerdeführer erwähnt - im (...) 2010 vergewaltigt wurde, und sie, ihr Ehemann und die Kinder sowohl nachdem das Verfahren gegen die Täter beim Gerichtshof in H._______ eröffnet wurde, als auch nachdem die vier Täter am (...) 2019 freigesprochen wurden, von der Polizei, dem Militär und von Zivilpersonen belästigt und auch körperlich angegriffen worden seien. Es sei zudem wiederholt versucht worden, falsche Anschuldigungen gegen die Schwester und ihre Angehörigen zu erheben, und seit der Freilassung der Täter habe sich die Gefährdungslage verschärft. Ferner könne die Schwester und ihre Familie trotz der Hilfe einer Menschenrechtsaktivistin nicht mit nachhaltigem staatlichen Schutz rechnen, insbesondere aufgrund der gerichtlichen Freisprechung der vier Täter sowie der derzeitig sich gegenüber Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten verschärfenden Situation. Gestützt auf diese internen Befunde des SEM wurde der Schwester und deren Familienangehörigen schliesslich die Einreise mit einem humanitären Visum bewilligt und ihnen am 20. Januar 2020 in der Schweiz Asyl gewährt. Sollte sich aus den mit der Stellungnahme eingereichten, vom SEM inhaltlich nicht gewürdigten Gerichtsunterlagen jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer die damaligen Täter tatsächlich identifiziert hat und als Zeuge im Verfahren seiner Schwester aufgetreten ist, wäre dies für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen offensichtlich relevant und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG selbst dann zu beachten, wenn sie tatsächlich verspätet eingereicht worden wäre. Da eine Übersetzung der eingereichten Gerichtsunterlagen in eine Amtssprache nicht vorliegt, und der rechtserhebliche Sachverhalt insofern nicht festgestellt ist, lässt sich dies jedoch nicht beurteilen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Gerichtsunterlagen innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, es unterlassen hat, selbst eine Übersetzung dieser Dokumente erstellen zu lassen, und diese zudem inhaltlich nicht gewürdigt hat. Es hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und gleichzeitig den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde.

7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 ist demnach aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die mit Eingabe vom 8. März 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie um amtlich zu veranlassende Erstellung einer Übersetzung des eingereichten Gerichtsdokuments erweisen sich damit als gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: