Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. November 2019 beziehungsweise am 5. Dezember 2019 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie eine Anhö- rung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. C. Am 13. Dezember 2019 wies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Schwyz zu. D. Am 10. März 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende An- hörung durchgeführt. E. Mit Verfügung vom 27. März 2020 – eröffnet am 30. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfü- gung ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen, nebst der angefochtenen Verfügung und der Voll- macht, mehrere Dokumente bei (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Flüchtlings- ausweise seiner in B._______ lebenden Brüder und Schwägerin [in Kopie],
D-2181/2020 Seite 3 Auflistung bisheriger Aufwendungen der Rechtsvertretung, Rechnung für Länderrecherche). G. Mit Schreiben vom 27. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 replizierte. J. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos zu den Akten. K. Mit Eingaben vom 10. und 19. Mai 2021, 22. September 2022, 18. Oktober 2022, 6. Februar 2023, 26. September 2023 sowie 3. April 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Anhörungen zu den persönlichen Verhältnissen aus, er sei in C._______ geboren und tamili- scher Ethnie. Er habe insgesamt sechs Brüder und zwei Schwestern, wo- bei er auch die aus der zweiten Ehe des Vaters hervorgegangenen Ge- schwister als Brüder und Schwestern bezeichne. Die Schule habe er bis zum 11. Schuljahr besucht und dann den Beruf des Schweissers gelernt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sein Vater sowie vier seiner Brüder seien Mitglieder der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) ge- wesen. Aufgrund des Krieges habe seine Familie wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen. Im Jahr 2009, nach Ende der Auseinandersetzungen, seien sie in das Lager D._______ gebracht worden. Ein Bruder sei von den Behörden mitgenommen worden und sie hätten erst wieder von ihm gehört, als er im Krankenhaus von C._______ gewesen sei. Ihm selber sei nach eineinhalb Monaten die Flucht gelungen. Ende 2009 sei die ganze Familie
– nachdem auch diese aus dem Lager entlassen und an den früheren Woh- nort zurückgekehrt sei – von Beamten des CID (Criminal Investigation De- partment) einvernommen worden. Nachdem er von einer Drittperson ge- hört habe, dass diese vom CID nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden sei, habe er Sri Lanka im Jahr 2010 verlassen und sei nach E._______ ausgereist, um dort zu arbeiten. Während seines Aufenthalts in E._______ habe er Geld für in Not geratene Landsleute gesammelt und diesen überwiesen. Im August 2017 sei er nach Sri Lanka und zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 1. September 2017 sei er vom CID zu seinem Leben in E._______ befragt und wieder freigelassen worden. Von 2017 bis
D-2181/2020 Seite 5 2019 habe er in Sri Lanka an verschiedenen Veranstaltungen und Kund- gebungen teilgenommen. Am 16. März 2019 sei er sodann vom CID fest- genommen und an einem ihm unbekannten Ort gefangen gehalten wor- den. Man habe ihm die Teilnahme an den vorgenannten Anlässen vorge- worfen und dass er Geld von E._______ nach Sri Lanka geschickt habe, um eine neue LTTE-Gruppe zu gründen. Dabei sei er geschlagen und ge- quält worden. Am 10. April 2019 sei er freigelassen worden und habe sich daraufhin bei seiner Schwester aufgehalten, Zweimal hätten Angehörige des CID bei der Familie nach ihm gefragt. Schliesslich habe er sein Hei- matland am 12. August 2019 mit Hilfe einer Fluchthelferin auf dem Luftweg verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identi- tätskarte, mehrere Fotos, ein Entlassungsschreiben, einen Veranstaltungs- flyer sowie ein medizinisches Attest zu den Akten.
E. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen bezüglich der Inhaftierung durch das CID im März 2019 nicht glaubhaft und die Angaben bezüglich des im Jahr 2009 Erlebten nicht asylrelevant seien. Die Angaben zu seiner Festnahme durch das CID im März 2019 seien un- genau, wenig ausführlich und widersprüchlich. Als Grund für die Fest- nahme habe er einerseits seine Teilnahme an verschiedenen Gedenkver- anstaltungen nach der Rückkehr und anderseits seine Unterstützungsleis- tungen aus E._______ genannt. In Bezug auf die mitorganisierten und be- suchten Veranstaltungen sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er in den Fo- kus der sri-lankischen Behörden hätte geraten sein sollen. Gleichfalls we- nig schlüssig seien seine Angaben zu den Gründen für die zweite Anschul- digung, welche gegen ihn erhoben worden sei. Er habe weder erklären können, wie das CID von den aus E._______ überwiesenen Geldsummen hätte Kenntnis erlangt haben sollte, noch weshalb ihm hätte unterstellt wer- den sollen, eine neue LTTE-Gruppierung gründen zu wollen. Sodann hätte er in der Lage sein müssen die geltend gemachte Haftzeit ausführlich zu beschreiben. Aufgrund des beträchtlichen Zeitraums hätte er einen voll- ständigeren, ausführlicheren Bericht über die Verhöre geben müssen und auch über die angeblich erlittenen körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen berichten können. Seine Schilderungen seien dagegen sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen und hätten sich auf die ersten drei sowie den elften Tag der Haft beschränkt. Darauf im Rahmen der er- gänzenden Anhörung angesprochen, habe er lediglich erklärt, dass ihm im- mer wieder dieselben Fragen gestellt worden seien und er deshalb
D-2181/2020 Seite 6 zusammengefasst habe, was ihm widerfahren sei. Die eingereichten Be- weismittel qualifizierte die Vorinstanz sodann als nicht geeignet, die Glaub- haftigkeit seiner Asylgründe zu stützen. Die Erlebnisse im Jahr 2009 seien weder relevant noch würde ein Kausal- zusammenhang – weder zeitlich noch sachlich gesehen – zu seiner Flucht aus Sri Lanka im August 2019 bestehen. Im Jahr 2010 habe er vom Flug- hafen Colombo nur mit seinem Original-Identitätskarte ausreisen können. 2017 habe er beschlossen, nach Sri Lanka zurückzukehren, weil es keine Probleme gegeben habe und er zu seinen Eltern habe zurückkehren wol- len. Bei seiner Rückkehr in Sri Lanka (Ankunft am Flughafen von Colombo) mit seinen Original-Identitätspapieren habe er die Kontrollen der Flugha- fenbehörden ohne Schwierigkeiten durchlaufen. Es sei jedoch zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Diese Prüfung habe ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der so- genannten Risikofaktoren zu erfolgen. Rückkehrer, welche illegal ausge- reist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden und im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befra- gung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2019 asylrelevan- ten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Es werde vielmehr festgehal- ten, dass er 2010 mit seiner Original-Identitätskarte ohne Schwierigkeiten seitens der Behörden aus Sri Lanka habe ausreisen können. Im August 2017 habe er ebenfalls mit seiner Identitätskarte wieder einreisen können und sei auch hier nicht in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten. Am
13. August 2019 habe er Sri Lanka ein weiteres Mal mit seiner Identitäts- karte verlassen können, ohne Probleme mit den Behörden zu haben. Sämtliche im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren seien nicht geeignet, eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Mal persönlich angehört worden. Wie den Anhörungs- protokollen und den übrigen Akten entnommen werden könne, sei er seiner
D-2181/2020 Seite 7 Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachgekommen und seine Asyl-vor- bringen seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und über- durchschnittlich ausführlich ausgefallen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich einer Fragestellung verweigert oder oberflächliche Antworten gegeben. Seine Ausführungen seien durchaus plausibel und könnten als realitätsde- ckend bezeichnet werden. Angesichts der Tatsache, dass er aufgrund der erlittenen Nachteile offensichtlich bis heute psychisch sehr belastet sei, würden allfällige (vermeintliche) Widersprüche und Ungereimtheiten eine relativierte Betrachtungsweise erfordern. Trotz offensichtlicher psychischer Belastung habe es die Vorinstanz unterlassen, diesbezüglich weitere Ab- klärungen, namentlich medizinischer Art, zu veranlassen. Bezüglich der Anhörung monierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er anläss- lich der Rückübersetzung zahlreiche Ergänzungen und Präzisierungen habe anbringen wollen, welche indessen mit dem Hinweis, dass er diese schon in den vorherigen Anhörungen vorgenommen habe, nicht zugelas- sen worden seien. Ob dies letztendlich tatsächlich so gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, diesbezügliche Aussagen seien nicht aufgenommen worden. Bezüglich der eingereichten Beweismittel könne der Vorinstanz dahingehend nicht widersprochen werden, dass diese die Befragungen durch das CID und insbesondere die einmonatige Haft im März 2019 nicht zu beweisen vermöchten. Sie indessen gänzlich als unbe- deutend und irrelevant zu qualifizieren sei jedoch nicht statthaft, würden sie doch belegen, dass sein Vater und vier seiner Brüder bei den LTTE gewesen seien oder diese unterstützt hätten. Zwei seiner Halbbrüder leb- ten heute als anerkannte Flüchtlinge in B._______. Sodann würden die eingereichten Fotos durchaus den Schluss zulassen, dass seine Familie wegen ihrer LTTE-Zugehörigkeit und Vergangenheit ins Visier geraten sei und auch heute noch unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. In Be- zug auf den Vorhalt des SEM, wonach er offenbar zwei Mal ohne Probleme über den Flughafen Colombo, im Besitze eines Reisepasses und seiner Original-Identitätskarte habe ausreisen können und auch bei seiner Rück- kehr aus E._______ im Jahre 2017 keine Probleme gehabt habe, sei Fol- gendes zu bemerken: Die Rückkehr aus E._______ sei bei der Wiederein- reise problemlos verlaufen, beziehungsweise er sei nicht einmal befragt worden. Indessen sei er kurz nach seiner Ankunft in F._______ vom CID vorgeladen und zu seinem Aufenthalt und seinen Aktivitäten in E._______ befragt worden. Die Behörden hätten ihn sehr wohl auf dem Radar gehabt.
E. 3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers sei dessen Gesundheitszustand eruiert und ihm im Rahmen der ersten Anhörung das rechtliche Gehör dazu
D-2181/2020 Seite 8 gewährt worden. Dabei habe er angegeben, dass es ihm «im Allgemeinen» gut gehe und dass er vor seiner Ankunft in die Schweiz unter (…) gelitten habe, es ihm aber seit seiner Ankunft besser gehen würde. Sodann stelle das SEM die Teilnahme an den von ihm geschilderten Veranstaltungen nicht in Frage, es sei aber der Ansicht, dass diese nicht den Grund für die geltend gemachte Verhaftung im März 2019 darstellen würde. Die diesbe- züglichen Ausführungen das Beschwerdeführers seien so vage und wider- sprüchlich, dass diese auch die angebliche Verhaftung unglaubhaft er- scheinen lasse. Aufgrund der Tatsache, dass er nach seiner Rückkehr aus E._______ unbehelligt in sein Haus habe zurückkehren können und er in den darauffolgenden eineinhalb Jahren nicht behelligt worden sei, lasse sich schliessen, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden gewe- sen sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen habe, und es nicht die Pflicht der Vorinstanz sei, den Beschwer- deführer über die Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen auf- zuklären, beziehungsweise dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche As- pekte seines Asylgrundes zentral und welche weniger zentral seien. Der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, ausführliche und schlüs- sige Erklärungen abzugeben, ohne dass er auf die Bedeutung der vorge- brachten Ereignisse hätte hingewiesen werden müssen. Schliesslich stelle das Verhör durch das CID im Jahr 2009 einen einmaligen Vorfall dar, der keine Auswirkungen auf das spätere Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie gehabt habe. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zu bestätigen seien.
E. 3.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Protokoll gehe tatsächlich hervor, dass er erklärt habe, es gehe ihm nun besser. Indessen verweise das Protokoll auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Ausserdem gehe hervor, dass er meh- rere Male geweint habe. Aus dem Protokoll sei indessen nicht ersichtlich, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer einmal konkret darauf angesprochen habe, wieso er denn so heftig weinen müsse und wie es ihm gehe. Die Gefühlslage des Beschwerdeführers sei während den Anhörun- gen nicht gut gewesen, weshalb seine Aussagen klar relativiert bezie- hungsweise ins korrekte Licht zu rücken seien. Sodann sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer nach Be- endigung der Anhörung dazu ermuntert habe, psychologische Hilfe wahr- zunehmen. Dies sei leider nicht protokolliert worden. Weiter wurde in Wie- derholung der Einwände in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit der ge- machten Aussagen festgehalten. Das SEM habe in der angefochtenen
D-2181/2020 Seite 9 Verfügung jene Aspekte, welche für den Beschwerdeführer sprechen wür- den, nicht aufgeführt.
E. 3.6 In der Eingabe vom 19. Mai 2021 wurde ergänzend eingebracht, der- Vater des Beschwerdeführers sei von zwei ihm unbekannten Männern – unter dem Vorwand eines Hauskaufs – zu Hause aufgesucht worden, wo- bei sich die beiden Männer nach dessen Sohn (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten. Sein Vater habe den Verdacht geäussert, dass es sich um Angehörige des CID handeln könnte. Weiter habe er erfahren, dass ein naher Freund von ihm tags zuvor, am 17. April 2021, verhaftet worden sei. Sein Freund sei von den Behörden vermutlich als Terrorist verdächtigt wor- den. Den Beschwerdeführer hätten diese Mitteilungen sehr erschüttert. Er sei nach wie vor in einem psychisch schlechten Zustand und in engmaschi- ger psychotherapeutischer Behandlung.
E. 3.7 Mit Eingabe vom 22. September 2022 wurde das Gericht über den ak- tuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. Nachdem er sich (…) zugefügt und Suizidgedanken geäussert habe, befinde er sich nun auf der Akutstation der Klinik (…), wo er sich bis auf Weiters in statio- närer Behandlung befinde. Ein ärztliches Zeugnis sowie ein Therapie-Ver- laufsbericht wurden am 18. Oktober 2022 nachgereicht.
E. 3.8 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 aus der vorerwähnten Klinik entlassen worden, jedoch Mitte Dezember 2022 eine erneute Hospitalisa- tion aufgrund akuter Suizidalität erforderlich gewesen sei. Am 4. Januar 2023 habe er die Klinik verlassen können. Ein Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar.
E. 3.9 Am 26. September 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht erneut über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Er sei nach wie vor in psychologischer Behandlung. Er habe ein Praktikum in einem (…) absol- vieren können, allerdings sei die lange Verfahrensdauer sehr belastend für ihn.
E. 3.10 Mit Eingabe vom 3. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor ca. monatlich an fachtherapeutischen Gesprächen teilnehme. Sodann habe er grosse Furcht, seine Eltern könnten deportiert werden. Es seien nämlich zwei Männer, welche sich als Geheimpolizisten des CID aus- gegeben hätten, beim Haus seiner Familie gewesen und hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Die Schwester habe die Tür
D-2181/2020 Seite 10 geöffnet und, obschon man ihr gesagt habe, dies keinesfalls zu tun, unter dem Druck offenbar ausgeplaudert, dass sich der Beschwerdeführer «ver- mutlich» in der Schweiz aufhalte.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (sinngemäss) eine un- vollständige Sachverhaltsermittlung.
E. 4.2 Das SEM hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, und in den ins- gesamt drei Anhörungen ist dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegen- heit gegeben worden, seine Asylgründe darzulegen. Bezüglich der Rüge, wonach die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend fest- gestellt und es insbesondere unterlassen habe, weitere medizinische Ab- klärungen vorzunehmen, ist Folgendes festzuhalten: Der medizinische Sachverhalt ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend er- stellt zu erachten und das SEM war im vorliegenden Fall nicht gehalten, weiterführende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dem Argument, wonach die Gefühlslage des Beschwerdeführers während der Anhörungen nicht gut gewesen sei, weshalb seine Aussagen klar relativiert beziehungs- weise ins korrekte Licht zu rücken seien, ist entgegenzuhalten, dass den Befragungsprotokollen keine stichhaltigen Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme im Zeitpunkt der Befragungen des Beschwerdefüh- rers zu entnehmen sind. Zwar ergibt sich aus den Anmerkungen in den Protokollen, dass der Beschwerdeführer mehrmals emotional reagierte, in- dessen ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass diese Emotionen seine Fähigkeit zur Darlegung seiner Asylvorbringen wesentlich beein- trächtigt hätte. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer explizit er- klärte, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe und bezüglich seiner bei An- kunft in der Schweiz geltend gemachten Beschwerden ([…]) angab, dass es ihm jetzt besser gehe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-18/20, S. 17, F110 und 113). Nach dem Gesagten erweist sich die sinngemässe Rüge, wo- nach die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren medizinischen Ab- klärungen veranlasst habe, den für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt unzu- reichend festgestellt, als unbegründet. Weitere Abklärungen sind auch im jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auf Beschwerdeebene ist mit Eingabe vom 26. September 2023 über den aktuellen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers informiert und ausgeführt worden, er sei in psychologi- scher Behandlung und habe ein Prakti-kum in einem (…) absolvieren kön- nen, die lange Verfahrensdauer sei indes sehr belastend für ihn. Dies ist durchaus nachvollziehbar, erfordert aber keine weiteren Abklärungen.
D-2181/2020 Seite 11
E. 4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Prüfung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz des SEM zutreffend ist, nicht die Erstel- lung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sa- che, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
D-2181/2020 Seite 12 für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H..; ANNE KNEER und LINUS SONDERE- GGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Haft durch das CID im März/April 2019 nicht glaubhaft und die geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 nicht asylrelevant sind.
E. 6.2.1 Die Schilderungen zum Kernelement der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers, zur angeblich fast einen Monat dauernden Haft im Jahr 2019, sind trotz wiederholtem Nachfragen insgesamt substanzarm und we- nig detailliert ausgefallen und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilde- rung realer Erlebnisse. Zwar vermochte der Beschwerdeführer seine Mit- nahme recht substanziiert zu schildern, indessen sind seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt angesichts dessen angeblicher Dauer als rudimentär zu bezeichnen. So sei er während den ersten drei Tagen nicht geschlagen worden, aber danach hätten sie ihn bei jeder Frage geschlagen. Am elften oder zwölften Tag hätten sie ihm drei Fotos einer Veranstaltung gezeigt, wo auch er teilgenommen habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F135). Auf Nachfrage, was im Anschluss geschehen sei, gab der Beschwerdefüh- rer an, während etwa zwanzig Tagen verhört worden zu sein, wobei ihm dieselben Fragen gestellt und dieselben Sachen vorgeworfen worden seien. Er habe auf Knien darum gebettelt, ihn gehen zu lassen, da die ge- gen ihn gerichteten Vorwürfe – er hätte Geld aus E._______ zur Neugrün- dung einer LTTE-Gruppe geschickt – nicht stimmten (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F153). Die Frage nach dem Haftraum beantwortete er damit, dass er sich in einem Raum mit vier Wänden befunden habe, wo er
D-2181/2020 Seite 13 auch geschlafen habe. Als Grund für seine Unkenntnis des Raumes er- klärte er, dass er nie nach draussen gegangen sei und sich immer drinnen aufgehalten habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F155 f.). Auch seine Schilderung zum Grund seiner Freilassung ist detailarm und unsubstanzi- iert ausgefallen (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F156). In den Aussa- gen zur fast einmonatigen Haft lassen sich insgesamt keine prägnanten Realkennzeichen finden und seine Schilderungen der geltend gemachten Verhöre gehen nicht über die stereotype Beschreibung von Verhören im Allgemeinen hinaus. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung haben seine diesbezüglichen Aussagen kaum an Substanz gewonnen. Nach der Aufforderung, auch die restlichen Tage seiner Haft zu schildern, erklärte er lediglich, dass ihm während des gesamten Monats stets die gleichen Fra- gen gestellt worden seien, weshalb er die Geschehnisse zusammenge- fasst habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-42/10 F19). Seine Darlegungen zu den Verhören sind insgesamt vage und oberflächlich geblieben, detail- lierte Ausführungen zu persönlich Erlebtem finden sich nicht. Weiter hat sich der Beschwerdeführer in einige Widersprüche, so zu den ihm gestell- ten Fragen anlässlich der Verhöre, verstrickt. Diese Widersprüche hat er auf Vorhalt nicht überzeugend aufzulösen vermocht (vgl. SEM-Akten act. 1052834-42/10 F18). Insbesondere die fehlenden Angaben etwa zum Tagesablauf während der Haft lassen sich nicht mit dem psychischen Zu- stand des Beschwerdeführers erklären. Hinzu kommt, dass sich die gel- tend gemachte Festhaltung im Kontext als wenig nachvollziehbar erweist. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, sich zur Motivation oder zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden – etwa wie sie Kenntnis der behaupteten Überweisung erlangt haben sollen – zu äussern, ist der Zeitpunkt der behaupteten Verfolgungshandlung nicht erklärbar. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer – abge- sehen einer allgemeinen Rückkehrbefragung – unbehelligt nach Sri Lanka zurückkehren konnte. Hätten die Behörden seine Aktivitäten in E._______ wie von ihm behauptet überwacht und ernsthaft eine LTTE-Unterstützung befürchtet, kann realistischerweise nicht angenommen werden, sie hätten von der allgemeinen Rückkehrbefragung abgesehen mit dem Zugriff bis zum Frühjahr 2019 zugewartet. Insofern kann offenbleiben, ob und in wel- chem Umfang der Beschwerdeführer in E._______ aktiv war. Nur am Rande ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer für seine Überweisun- gen keinerlei Beweismittel vorgelegt hat. Dass es solche Geldüberweisun- gen grundsätzlich gibt, hat auch das SEM nicht bestritten. Anderseits erge- ben sich aus den nach der Rückkehr angeblich vom Beschwerde-führer durchgeführten Aktivitäten – wie vom SEM festgehalten – keine Anhalts- punkte für die dreiwöchige Inhaftierung und eine Entlassung ohne weitere
D-2181/2020 Seite 14 Verpflichtung. Damit rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authenti- zität dieser Darstellung. Auf Beschwerdeebene wird entgegnet, der Be- schwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachge- kommen, seine Asylvorbringen seien in den wesentlichen Punkten über- einstimmend und überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich einer Fragestellung verweigert und oberflächliche Antworten gegeben. Seine Ausführungen und Beschreibungen würden eine hohe Dichte aufweisen und seine Ausführungen seien durchaus plau- sibel und könnten als realitätsdeckend bezeichnet werden. Insbesondere seine Ausführungen bezüglich seiner Festnahme und der einmonatigen Haft im März 2019 enthielten eine persönliche Färbung und seien teilweise sehr emotional vorgetragen worden, womit sie den Eindruck des persönlich Erlebten, welches ebenfalls ein Kriterium für die Glaubhaftmachung dar- stelle, noch verstärkten. Die Haftumstände habe er detailliert und in Über- einstimmung zur ersten Anhörung geschildert. Die Räumlichkeiten in de- nen er festgehalten worden sei sowie die Verhörpersonen habe er genau beschrieben und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe er ver- meintliche Ungereimtheiten plausibel erklären können. Diese Entgegnun- gen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaf- tigkeitsmerkmale in einem anderen Licht darzustellen beziehungsweise im Ergebnis zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorwurf, die befragende Person hätte detailliertere Auskünfte erfragen sollen (vgl. Beschwerde S. 12), festzuhal- ten, dass es dem – vertretenen – Beschwerdeführer freigestanden hätte, sich ergänzend schriftlich zu äussern, wenn dies als notwendig erachtet worden wäre.
E. 6.2.2 Die eingereichten Beweismittel (Schnellrecherche SFH vom 10. April 2020, Flüchtlingsausweise seiner Brüder und Schwägerin in Kopie sowie vier Fotos) rechtfertigen keine andere Einschätzung, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist.
E. 6.2.3 Damit ergibt sich, dass die vom SEM vorgenommene Glaubhaftig- keitsbeurteilung nicht zu beanstanden ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass es den Ereig- nissen im Jahr 2009 und damit vor der Ausreise nach E._______ im Jahr 2010 an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Aus- reise im Jahr 2019 fehlt.
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E. 6.4 Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei- matstaat eine Vorverfolgung ebenso zu verneinen wie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 7.1 Sodann ergeben sich aus den Akten – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein bei der Rückkehr bestehendes relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer. In Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen ist Folgendes festzustellen:
E. 7.1.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be- hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen.
E. 7.1.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurech- nen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, relevante Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorge- schichte und der familiären Beziehungen bei der Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich
D-2181/2020 Seite 16 relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des er- wähnten Urteils vor.
E. 7.1.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit.
E. 7.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen.
E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa- Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla- mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) be- wusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist von einer möglichen Akzentu- ierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Macht- wechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit diesem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Raja- paksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am
20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Raja- paksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lage- einschätzung gilt im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staats- präsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu
D-2181/2020 Seite 17 prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsi- dentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag aus objektivierter Sicht weder aus der Situ- ation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten.
E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht.
E. 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen B._______, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde
D-2181/2020 Seite 19 Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As- pekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 9.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E‑1866/2015 E. 12.2 f.; statt vieler Urteile des BVGer E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 7.2.7 und E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).
E. 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-2181/2020 Seite 20 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2, E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung, Berufserfahrung sowie über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Hei- matstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirt- schaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen rund fünfjährigen Landesabwesenheit und der derzeitigen Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirt- schaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.
E. 9.3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands lässt – ohne deren Ernsthaftigkeit zu verkennen – nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die gel- tend gemachten psychischen Probleme aktuell (gemäss Eingabe vom
3. April 2024) keine stationäre Behandlung (mehr) notwendig machen und diesen im Rahmen von monatlich unterstützenden Gesprächen bei einer Fachpsychologin für Psychotherapie (Frau lic.phil G._______) – auch unter Verabreichung von Medikamenten – entgegengewirkt werden konnte. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzuhalten, dass bei psychischen Beschwerden trotz angespannter Wirtschaftslage nicht von der grund-
D-2181/2020 Seite 21 sätzlichen Unbehandelbarkeit in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Referenz- urteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 ff.). Einer Knappheit ei- nes allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschafts- krise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung ge- tragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Voll- zug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermag. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rah- men der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als
D-2181/2020 Seite 22 amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 12.3 Der in der Beschwerde aufgeführte Zeitaufwand (neun Stunden) ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist das Honorar – unter Berücksichti- gung des für die nachträglichen Eingaben vom 24. September 2020,
19. Mai 2021, 22. September 2022, 18. Oktober 2022, 6. Februar 2023,
26. September 2023 und 3. April 2024 zu veranschlagenden Aufwands von insgesamt drei Stunden (vgl. auch BVGer-Akten act. 9) – bei einem Stun- denansatz von Fr. 150.– auf insgesamt Fr. 1800.– festzulegen. Praxisge- mäss wird zwar keine Spesenpauschale ausgerichtet, indessen sind Aus- lagen in der Höhe des geltend gemachten Betrages ausgewiesen. Als Dol- metscherkosten sind mangels entsprechenden Belegs Fr. 100.– anzurech- nen. Nicht zu entschädigen da nicht notwendig ist der Aufwand für die Er- stellung der Schnellrecherche. Demnach ist das amtliche Honorar auf ins- gesamt Fr. 2105.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzuset- zen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2181/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2105.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2181/2020 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 22. November 2019 beziehungsweise am 5. Dezember 2019 erfolgte die Befragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG. C. Am 13. Dezember 2019 wies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton Schwyz zu. D. Am 10. März 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. E. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 30. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen, nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht, mehrere Dokumente bei (Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Flüchtlingsausweise seiner in B._______ lebenden Brüder und Schwägerin [in Kopie], Auflistung bisheriger Aufwendungen der Rechtsvertretung, Rechnung für Länderrecherche). G. Mit Schreiben vom 27. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich bei, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 replizierte. J. Mit Eingabe vom 24. September 2020 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos zu den Akten. K. Mit Eingaben vom 10. und 19. Mai 2021, 22. September 2022, 18. Oktober 2022, 6. Februar 2023, 26. September 2023 sowie 3. April 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Anhörungen zu den persönlichen Verhältnissen aus, er sei in C._______ geboren und tamilischer Ethnie. Er habe insgesamt sechs Brüder und zwei Schwestern, wobei er auch die aus der zweiten Ehe des Vaters hervorgegangenen Geschwister als Brüder und Schwestern bezeichne. Die Schule habe er bis zum 11. Schuljahr besucht und dann den Beruf des Schweissers gelernt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, sein Vater sowie vier seiner Brüder seien Mitglieder der LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Aufgrund des Krieges habe seine Familie wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen. Im Jahr 2009, nach Ende der Auseinandersetzungen, seien sie in das Lager D._______ gebracht worden. Ein Bruder sei von den Behörden mitgenommen worden und sie hätten erst wieder von ihm gehört, als er im Krankenhaus von C._______ gewesen sei. Ihm selber sei nach eineinhalb Monaten die Flucht gelungen. Ende 2009 sei die ganze Familie - nachdem auch diese aus dem Lager entlassen und an den früheren Wohnort zurückgekehrt sei - von Beamten des CID (Criminal Investigation Department) einvernommen worden. Nachdem er von einer Drittperson gehört habe, dass diese vom CID nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden sei, habe er Sri Lanka im Jahr 2010 verlassen und sei nach E._______ ausgereist, um dort zu arbeiten. Während seines Aufenthalts in E._______ habe er Geld für in Not geratene Landsleute gesammelt und diesen überwiesen. Im August 2017 sei er nach Sri Lanka und zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 1. September 2017 sei er vom CID zu seinem Leben in E._______ befragt und wieder freigelassen worden. Von 2017 bis 2019 habe er in Sri Lanka an verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen. Am 16. März 2019 sei er sodann vom CID festgenommen und an einem ihm unbekannten Ort gefangen gehalten worden. Man habe ihm die Teilnahme an den vorgenannten Anlässen vorgeworfen und dass er Geld von E._______ nach Sri Lanka geschickt habe, um eine neue LTTE-Gruppe zu gründen. Dabei sei er geschlagen und gequält worden. Am 10. April 2019 sei er freigelassen worden und habe sich daraufhin bei seiner Schwester aufgehalten, Zweimal hätten Angehörige des CID bei der Familie nach ihm gefragt. Schliesslich habe er sein Heimatland am 12. August 2019 mit Hilfe einer Fluchthelferin auf dem Luftweg verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, mehrere Fotos, ein Entlassungsschreiben, einen Veranstaltungsflyer sowie ein medizinisches Attest zu den Akten. 3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen bezüglich der Inhaftierung durch das CID im März 2019 nicht glaubhaft und die Angaben bezüglich des im Jahr 2009 Erlebten nicht asylrelevant seien. Die Angaben zu seiner Festnahme durch das CID im März 2019 seien ungenau, wenig ausführlich und widersprüchlich. Als Grund für die Festnahme habe er einerseits seine Teilnahme an verschiedenen Gedenkveranstaltungen nach der Rückkehr und anderseits seine Unterstützungsleistungen aus E._______ genannt. In Bezug auf die mitorganisierten und besuchten Veranstaltungen sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb er in den Fokus der sri-lankischen Behörden hätte geraten sein sollen. Gleichfalls wenig schlüssig seien seine Angaben zu den Gründen für die zweite Anschuldigung, welche gegen ihn erhoben worden sei. Er habe weder erklären können, wie das CID von den aus E._______ überwiesenen Geldsummen hätte Kenntnis erlangt haben sollte, noch weshalb ihm hätte unterstellt werden sollen, eine neue LTTE-Gruppierung gründen zu wollen. Sodann hätte er in der Lage sein müssen die geltend gemachte Haftzeit ausführlich zu beschreiben. Aufgrund des beträchtlichen Zeitraums hätte er einen vollständigeren, ausführlicheren Bericht über die Verhöre geben müssen und auch über die angeblich erlittenen körperlichen und/oder psychischen Misshandlungen berichten können. Seine Schilderungen seien dagegen sehr allgemein und oberflächlich ausgefallen und hätten sich auf die ersten drei sowie den elften Tag der Haft beschränkt. Darauf im Rahmen der ergänzenden Anhörung angesprochen, habe er lediglich erklärt, dass ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt worden seien und er deshalb zusammengefasst habe, was ihm widerfahren sei. Die eingereichten Beweismittel qualifizierte die Vorinstanz sodann als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe zu stützen. Die Erlebnisse im Jahr 2009 seien weder relevant noch würde ein Kausalzusammenhang - weder zeitlich noch sachlich gesehen - zu seiner Flucht aus Sri Lanka im August 2019 bestehen. Im Jahr 2010 habe er vom Flughafen Colombo nur mit seinem Original-Identitätskarte ausreisen können. 2017 habe er beschlossen, nach Sri Lanka zurückzukehren, weil es keine Probleme gegeben habe und er zu seinen Eltern habe zurückkehren wollen. Bei seiner Rückkehr in Sri Lanka (Ankunft am Flughafen von Colombo) mit seinen Original-Identitätspapieren habe er die Kontrollen der Flughafenbehörden ohne Schwierigkeiten durchlaufen. Es sei jedoch zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Diese Prüfung habe gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der sogenannten Risikofaktoren zu erfolgen. Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden und im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2019 asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Es werde vielmehr festgehalten, dass er 2010 mit seiner Original-Identitätskarte ohne Schwierigkeiten seitens der Behörden aus Sri Lanka habe ausreisen können. Im August 2017 habe er ebenfalls mit seiner Identitätskarte wieder einreisen können und sei auch hier nicht in Schwierigkeiten mit den Behörden geraten. Am 13. August 2019 habe er Sri Lanka ein weiteres Mal mit seiner Identitätskarte verlassen können, ohne Probleme mit den Behörden zu haben. Sämtliche im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren seien nicht geeignet, eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 3.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Mal persönlich angehört worden. Wie den Anhörungsprotokollen und den übrigen Akten entnommen werden könne, sei er seiner Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachgekommen und seine Asyl-vorbringen seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich einer Fragestellung verweigert oder oberflächliche Antworten gegeben. Seine Ausführungen seien durchaus plausibel und könnten als realitätsdeckend bezeichnet werden. Angesichts der Tatsache, dass er aufgrund der erlittenen Nachteile offensichtlich bis heute psychisch sehr belastet sei, würden allfällige (vermeintliche) Widersprüche und Ungereimtheiten eine relativierte Betrachtungsweise erfordern. Trotz offensichtlicher psychischer Belastung habe es die Vorinstanz unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen, namentlich medizinischer Art, zu veranlassen. Bezüglich der Anhörung monierte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er anlässlich der Rückübersetzung zahlreiche Ergänzungen und Präzisierungen habe anbringen wollen, welche indessen mit dem Hinweis, dass er diese schon in den vorherigen Anhörungen vorgenommen habe, nicht zugelassen worden seien. Ob dies letztendlich tatsächlich so gewesen sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden, diesbezügliche Aussagen seien nicht aufgenommen worden. Bezüglich der eingereichten Beweismittel könne der Vorinstanz dahingehend nicht widersprochen werden, dass diese die Befragungen durch das CID und insbesondere die einmonatige Haft im März 2019 nicht zu beweisen vermöchten. Sie indessen gänzlich als unbedeutend und irrelevant zu qualifizieren sei jedoch nicht statthaft, würden sie doch belegen, dass sein Vater und vier seiner Brüder bei den LTTE gewesen seien oder diese unterstützt hätten. Zwei seiner Halbbrüder lebten heute als anerkannte Flüchtlinge in B._______. Sodann würden die eingereichten Fotos durchaus den Schluss zulassen, dass seine Familie wegen ihrer LTTE-Zugehörigkeit und Vergangenheit ins Visier geraten sei und auch heute noch unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. In Bezug auf den Vorhalt des SEM, wonach er offenbar zwei Mal ohne Probleme über den Flughafen Colombo, im Besitze eines Reisepasses und seiner Original-Identitätskarte habe ausreisen können und auch bei seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre 2017 keine Probleme gehabt habe, sei Folgendes zu bemerken: Die Rückkehr aus E._______ sei bei der Wiedereinreise problemlos verlaufen, beziehungsweise er sei nicht einmal befragt worden. Indessen sei er kurz nach seiner Ankunft in F._______ vom CID vorgeladen und zu seinem Aufenthalt und seinen Aktivitäten in E._______ befragt worden. Die Behörden hätten ihn sehr wohl auf dem Radar gehabt. 3.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei dessen Gesundheitszustand eruiert und ihm im Rahmen der ersten Anhörung das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Dabei habe er angegeben, dass es ihm «im Allgemeinen» gut gehe und dass er vor seiner Ankunft in die Schweiz unter (...) gelitten habe, es ihm aber seit seiner Ankunft besser gehen würde. Sodann stelle das SEM die Teilnahme an den von ihm geschilderten Veranstaltungen nicht in Frage, es sei aber der Ansicht, dass diese nicht den Grund für die geltend gemachte Verhaftung im März 2019 darstellen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen das Beschwerdeführers seien so vage und widersprüchlich, dass diese auch die angebliche Verhaftung unglaubhaft erscheinen lasse. Aufgrund der Tatsache, dass er nach seiner Rückkehr aus E._______ unbehelligt in sein Haus habe zurückkehren können und er in den darauffolgenden eineinhalb Jahren nicht behelligt worden sei, lasse sich schliessen, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden gewesen sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vollständige und wahrheitsgemässe Angaben zu machen habe, und es nicht die Pflicht der Vorinstanz sei, den Beschwerdeführer über die Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen aufzuklären, beziehungsweise dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Aspekte seines Asylgrundes zentral und welche weniger zentral seien. Der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, ausführliche und schlüssige Erklärungen abzugeben, ohne dass er auf die Bedeutung der vorgebrachten Ereignisse hätte hingewiesen werden müssen. Schliesslich stelle das Verhör durch das CID im Jahr 2009 einen einmaligen Vorfall dar, der keine Auswirkungen auf das spätere Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie gehabt habe. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche zu bestätigen seien. 3.5 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Protokoll gehe tatsächlich hervor, dass er erklärt habe, es gehe ihm nun besser. Indessen verweise das Protokoll auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Ausserdem gehe hervor, dass er mehrere Male geweint habe. Aus dem Protokoll sei indessen nicht ersichtlich, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer einmal konkret darauf angesprochen habe, wieso er denn so heftig weinen müsse und wie es ihm gehe. Die Gefühlslage des Beschwerdeführers sei während den Anhörungen nicht gut gewesen, weshalb seine Aussagen klar relativiert beziehungsweise ins korrekte Licht zu rücken seien. Sodann sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Sachbearbeiterin den Beschwerdeführer nach Beendigung der Anhörung dazu ermuntert habe, psychologische Hilfe wahrzunehmen. Dies sei leider nicht protokolliert worden. Weiter wurde in Wiederholung der Einwände in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung jene Aspekte, welche für den Beschwerdeführer sprechen würden, nicht aufgeführt. 3.6 In der Eingabe vom 19. Mai 2021 wurde ergänzend eingebracht, derVater des Beschwerdeführers sei von zwei ihm unbekannten Männern - unter dem Vorwand eines Hauskaufs - zu Hause aufgesucht worden, wobei sich die beiden Männer nach dessen Sohn (dem Beschwerdeführer) erkundigt hätten. Sein Vater habe den Verdacht geäussert, dass es sich um Angehörige des CID handeln könnte. Weiter habe er erfahren, dass ein naher Freund von ihm tags zuvor, am 17. April 2021, verhaftet worden sei. Sein Freund sei von den Behörden vermutlich als Terrorist verdächtigt worden. Den Beschwerdeführer hätten diese Mitteilungen sehr erschüttert. Er sei nach wie vor in einem psychisch schlechten Zustand und in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung. 3.7 Mit Eingabe vom 22. September 2022 wurde das Gericht über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert. Nachdem er sich (...) zugefügt und Suizidgedanken geäussert habe, befinde er sich nun auf der Akutstation der Klinik (...), wo er sich bis auf Weiters in stationärer Behandlung befinde. Ein ärztliches Zeugnis sowie ein Therapie-Verlaufsbericht wurden am 18. Oktober 2022 nachgereicht. 3.8 Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2022 aus der vorerwähnten Klinik entlassen worden, jedoch Mitte Dezember 2022 eine erneute Hospitalisation aufgrund akuter Suizidalität erforderlich gewesen sei. Am 4. Januar 2023 habe er die Klinik verlassen können. Ein Wegweisungsvollzug sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. 3.9 Am 26. September 2023 informierte der Beschwerdeführer das Gericht erneut über seinen aktuellen Gesundheitszustand. Er sei nach wie vor in psychologischer Behandlung. Er habe ein Praktikum in einem (...) absolvieren können, allerdings sei die lange Verfahrensdauer sehr belastend für ihn. 3.10 Mit Eingabe vom 3. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor ca. monatlich an fachtherapeutischen Gesprächen teilnehme. Sodann habe er grosse Furcht, seine Eltern könnten deportiert werden. Es seien nämlich zwei Männer, welche sich als Geheimpolizisten des CID ausgegeben hätten, beim Haus seiner Familie gewesen und hätten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt. Die Schwester habe die Tür geöffnet und, obschon man ihr gesagt habe, dies keinesfalls zu tun, unter dem Druck offenbar ausgeplaudert, dass sich der Beschwerdeführer «vermutlich» in der Schweiz aufhalte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht (sinngemäss) eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. 4.2 Das SEM hat den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, und in den insgesamt drei Anhörungen ist dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben worden, seine Asylgründe darzulegen. Bezüglich der Rüge, wonach die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend festgestellt und es insbesondere unterlassen habe, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, ist Folgendes festzuhalten: Der medizinische Sachverhalt ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend erstellt zu erachten und das SEM war im vorliegenden Fall nicht gehalten, weiterführende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Dem Argument, wonach die Gefühlslage des Beschwerdeführers während der Anhörungen nicht gut gewesen sei, weshalb seine Aussagen klar relativiert beziehungsweise ins korrekte Licht zu rücken seien, ist entgegenzuhalten, dass den Befragungsprotokollen keine stichhaltigen Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme im Zeitpunkt der Befragungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Zwar ergibt sich aus den Anmerkungen in den Protokollen, dass der Beschwerdeführer mehrmals emotional reagierte, indessen ist aus den Protokollen nicht ersichtlich, dass diese Emotionen seine Fähigkeit zur Darlegung seiner Asylvorbringen wesentlich beeinträchtigt hätte. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer explizit erklärte, dass es ihm im Allgemeinen gut gehe und bezüglich seiner bei Ankunft in der Schweiz geltend gemachten Beschwerden ([...]) angab, dass es ihm jetzt besser gehe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-18/20, S. 17, F110 und 113). Nach dem Gesagten erweist sich die sinngemässe Rüge, wonach die Vorinstanz dadurch, dass sie keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasst habe, den für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, als unbegründet. Weitere Abklärungen sind auch im jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Auf Beschwerdeebene ist mit Eingabe vom 26. September 2023 über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert und ausgeführt worden, er sei in psychologischer Behandlung und habe ein Prakti-kum in einem (...) absolvieren können, die lange Verfahrensdauer sei indes sehr belastend für ihn. Dies ist durchaus nachvollziehbar, erfordert aber keine weiteren Abklärungen. 4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Prüfung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz des SEM zutreffend ist, nicht die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H..; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Haft durch das CID im März/April 2019 nicht glaubhaft und die geschilderten Ereignisse im Jahr 2009 nicht asylrelevant sind. 6.2 6.2.1 Die Schilderungen zum Kernelement der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, zur angeblich fast einen Monat dauernden Haft im Jahr 2019, sind trotz wiederholtem Nachfragen insgesamt substanzarm und wenig detailliert ausgefallen und vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Zwar vermochte der Beschwerdeführer seine Mitnahme recht substanziiert zu schildern, indessen sind seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt angesichts dessen angeblicher Dauer als rudimentär zu bezeichnen. So sei er während den ersten drei Tagen nicht geschlagen worden, aber danach hätten sie ihn bei jeder Frage geschlagen. Am elften oder zwölften Tag hätten sie ihm drei Fotos einer Veranstaltung gezeigt, wo auch er teilgenommen habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F135). Auf Nachfrage, was im Anschluss geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an, während etwa zwanzig Tagen verhört worden zu sein, wobei ihm dieselben Fragen gestellt und dieselben Sachen vorgeworfen worden seien. Er habe auf Knien darum gebettelt, ihn gehen zu lassen, da die gegen ihn gerichteten Vorwürfe - er hätte Geld aus E._______ zur Neugründung einer LTTE-Gruppe geschickt - nicht stimmten (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F153). Die Frage nach dem Haftraum beantwortete er damit, dass er sich in einem Raum mit vier Wänden befunden habe, wo er auch geschlafen habe. Als Grund für seine Unkenntnis des Raumes erklärte er, dass er nie nach draussen gegangen sei und sich immer drinnen aufgehalten habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F155 f.). Auch seine Schilderung zum Grund seiner Freilassung ist detailarm und unsubstanziiert ausgefallen (vgl. SEM-Akten act. 1052834-22/24 F156). In den Aussagen zur fast einmonatigen Haft lassen sich insgesamt keine prägnanten Realkennzeichen finden und seine Schilderungen der geltend gemachten Verhöre gehen nicht über die stereotype Beschreibung von Verhören im Allgemeinen hinaus. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung haben seine diesbezüglichen Aussagen kaum an Substanz gewonnen. Nach der Aufforderung, auch die restlichen Tage seiner Haft zu schildern, erklärte er lediglich, dass ihm während des gesamten Monats stets die gleichen Fragen gestellt worden seien, weshalb er die Geschehnisse zusammengefasst habe (vgl. SEM-Akten act. 1052834-42/10 F19). Seine Darlegungen zu den Verhören sind insgesamt vage und oberflächlich geblieben, detaillierte Ausführungen zu persönlich Erlebtem finden sich nicht. Weiter hat sich der Beschwerdeführer in einige Widersprüche, so zu den ihm gestellten Fragen anlässlich der Verhöre, verstrickt. Diese Widersprüche hat er auf Vorhalt nicht überzeugend aufzulösen vermocht (vgl. SEM-Akten act. 1052834-42/10 F18). Insbesondere die fehlenden Angaben etwa zum Tagesablauf während der Haft lassen sich nicht mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers erklären. Hinzu kommt, dass sich die geltend gemachte Festhaltung im Kontext als wenig nachvollziehbar erweist. Auch wenn vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, sich zur Motivation oder zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden - etwa wie sie Kenntnis der behaupteten Überweisung erlangt haben sollen - zu äussern, ist der Zeitpunkt der behaupteten Verfolgungshandlung nicht erklärbar. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer - abgesehen einer allgemeinen Rückkehrbefragung - unbehelligt nach Sri Lanka zurückkehren konnte. Hätten die Behörden seine Aktivitäten in E._______ wie von ihm behauptet überwacht und ernsthaft eine LTTE-Unterstützung befürchtet, kann realistischerweise nicht angenommen werden, sie hätten von der allgemeinen Rückkehrbefragung abgesehen mit dem Zugriff bis zum Frühjahr 2019 zugewartet. Insofern kann offenbleiben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in E._______ aktiv war. Nur am Rande ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer für seine Überweisungen keinerlei Beweismittel vorgelegt hat. Dass es solche Geldüberweisungen grundsätzlich gibt, hat auch das SEM nicht bestritten. Anderseits ergeben sich aus den nach der Rückkehr angeblich vom Beschwerde-führer durchgeführten Aktivitäten - wie vom SEM festgehalten - keine Anhaltspunkte für die dreiwöchige Inhaftierung und eine Entlassung ohne weitere Verpflichtung. Damit rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Darstellung. Auf Beschwerdeebene wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets vollumfänglich nachgekommen, seine Asylvorbringen seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen. Zu keinem Zeitpunkt habe er sich einer Fragestellung verweigert und oberflächliche Antworten gegeben. Seine Ausführungen und Beschreibungen würden eine hohe Dichte aufweisen und seine Ausführungen seien durchaus plausibel und könnten als realitätsdeckend bezeichnet werden. Insbesondere seine Ausführungen bezüglich seiner Festnahme und der einmonatigen Haft im März 2019 enthielten eine persönliche Färbung und seien teilweise sehr emotional vorgetragen worden, womit sie den Eindruck des persönlich Erlebten, welches ebenfalls ein Kriterium für die Glaubhaftmachung darstelle, noch verstärkten. Die Haftumstände habe er detailliert und in Übereinstimmung zur ersten Anhörung geschildert. Die Räumlichkeiten in denen er festgehalten worden sei sowie die Verhörpersonen habe er genau beschrieben und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe er vermeintliche Ungereimtheiten plausibel erklären können. Diese Entgegnungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in einem anderen Licht darzustellen beziehungsweise im Ergebnis zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Der Vollständigkeit halber ist zum Vorwurf, die befragende Person hätte detailliertere Auskünfte erfragen sollen (vgl. Beschwerde S. 12), festzuhalten, dass es dem - vertretenen - Beschwerdeführer freigestanden hätte, sich ergänzend schriftlich zu äussern, wenn dies als notwendig erachtet worden wäre. 6.2.2 Die eingereichten Beweismittel (Schnellrecherche SFH vom 10. April 2020, Flüchtlingsausweise seiner Brüder und Schwägerin in Kopie sowie vier Fotos) rechtfertigen keine andere Einschätzung, weshalb nicht weiter auf diese einzugehen ist. 6.2.3 Damit ergibt sich, dass die vom SEM vorgenommene Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht zu beanstanden ist. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass es den Ereignissen im Jahr 2009 und damit vor der Ausreise nach E._______ im Jahr 2010 an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019 fehlt. 6.4 Nach dem Gesagten ist für den Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat eine Vorverfolgung ebenso zu verneinen wie eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Sodann ergeben sich aus den Akten - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein bei der Rückkehr bestehendes relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer. In Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen ist Folgendes festzustellen: 7.1.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 7.1.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, relevante Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte und der familiären Beziehungen bei der Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 7.1.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit. 7.2 7.2.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla-mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit diesem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lage-einschätzung gilt im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag aus objektivierter Sicht weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 9.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen B._______, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2 f.; statt vieler Urteile des BVGer E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 7.2.7 und E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2, E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung, Berufserfahrung sowie über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen rund fünfjährigen Landesabwesenheit und der derzeitigen Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 9.3.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustands lässt - ohne deren Ernsthaftigkeit zu verkennen - nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die geltend gemachten psychischen Probleme aktuell (gemäss Eingabe vom 3. April 2024) keine stationäre Behandlung (mehr) notwendig machen und diesen im Rahmen von monatlich unterstützenden Gesprächen bei einer Fachpsychologin für Psychotherapie (Frau lic.phil G._______) - auch unter Verabreichung von Medikamenten - entgegengewirkt werden konnte. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzuhalten, dass bei psychischen Beschwerden trotz angespannter Wirtschaftslage nicht von der grund-sätzlichen Unbehandelbarkeit in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 ff.). Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen vermag. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 12.3 Der in der Beschwerde aufgeführte Zeitaufwand (neun Stunden) ist nicht zu beanstanden. Demzufolge ist das Honorar - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 24. September 2020, 19. Mai 2021, 22. September 2022, 18. Oktober 2022, 6. Februar 2023, 26. September 2023 und 3. April 2024 zu veranschlagenden Aufwands von insgesamt drei Stunden (vgl. auch BVGer-Akten act. 9) - bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- auf insgesamt Fr. 1800.- festzulegen. Praxisgemäss wird zwar keine Spesenpauschale ausgerichtet, indessen sind Auslagen in der Höhe des geltend gemachten Betrages ausgewiesen. Als Dolmetscherkosten sind mangels entsprechenden Belegs Fr. 100.- anzurechnen. Nicht zu entschädigen da nicht notwendig ist der Aufwand für die Erstellung der Schnellrecherche. Demnach ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2105.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2105.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: