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E-6817/2016

E-6817/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. September 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5876/2015 vom 19. Oktober 2015 vollumfänglich abgewiesen. II. C. C.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. C.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit (...) 2015 Mitglied des Ordnungsdienstes "Tamil Guard", welcher bei (...) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und anderen Kundgebungen für die Sicherheit zuständig sei. In dieser Funktion habe er in der Uniform der "Tamil Guard" am (...) vom (...) die Bühne sowie Fotos der gefallenen LTTE-Helden bewacht und am (...) an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen. Ferner habe er am (...) den (...) der STCC (Swiss Tamil Coordination Committee) in C._______ bewacht, und ein weiterer Einsatz sei im (...) am "(...)" in B._______ geplant. Im Übrigen habe er im (...) an einer weiteren Kundgebung in Zivil teilgenommen. Durch im Internet publizierte Fotos und Artikel sei sein Engagement weitherum bekannt geworden. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht als Risikogruppen unter anderem Personen mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE sowie Teilnehmer an exilpolitischen regimekritischen Handlungen definiert, wobei zu prüfen sei, ob die betroffenen Personen ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka hätten, beziehungsweise ob ein solches Interesse in den Augen der sri-lankischen Regierung gegeben sei. Es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass das sri-lankische Regime in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen tamilischer Oppositionsbewegungen erblicke. Darüber hinaus sei es naheliegend dass die sri-lankische Regierung auch ein Interesse an der Verfolgung vergangener oppositioneller Aktivitäten habe. Im Übrigen gehe aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland genau beobachten würden. Er sei äusserst intensiv exil-politisch aktiv. Die sri-lankischen Behörden würden erwiesenermassen die "Tamil Guard" als Ableger der LTTE erachten; sein Engagement für diese belege somit in deren Augen der Wiederaufbaubestrebungen der LTTE. Ein weiterer Risikofaktor sei in Narben am Körper tamilischer Rückkehrer zu erblicken. Er habe eine gut sichtbare Narbe (...). Es wäre für die sri-lankischen Behörden ein Leichtes, ihn - allenfalls mithilfe der Publikationen im Internet - zu identifizieren. Im Weiteren müssten jüngste Ereignisse im Zusammenhang mit der Rückschaffung eines abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka im Juli 2016 berücksichtigt werden. Die betreffende Person sei am Flughafen in Colombo festgenommen und während zehn Tagen festgehalten, verhört und misshandelt worden. Aus diesem Fall werde klar, dass selbst Personen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Dadurch würden die Willkür der sri-lankischen Behörden und eine jederzeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dokumentiert. C.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos, welche ihn in der "Tamil Guard"-Uniform zeigen, Ausdrucke von mehreren im Internet publizierten Fotos von Kundgebungen sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Situation in Sri Lanka vom 27. Juli 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 26. September 2016 (eröffnet am 4. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. September 2016 erheben und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. E.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Online-Artikeln des "Tamil Guardian" und der Neuen Zürcher Zeitung sowie eines Berichts zur Situation in Sri Lanka, mehrere Fotos von Kundgebungen, eine Medienmitteilung des Schweizerischen Volksrats der Eelam-Tamilen (SCET), ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalsekretariats sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kosten-vorschusses innert Frist auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. G. Mit Eingabe vom 25. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 10. November 2016 auf und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 207 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichte einer Reihe von Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in entscheidwesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Auf den eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in der Uniform der "Tamil Guard" zeigen sollten, sei er zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit tatsächlich zu sehen. Jedoch liessen die Aufnahmen keine Rückschlüsse auf deren Zeitpunkt, den Ort und die Begleitumstände zu und seien daher nicht geeignet, seine angebliche exilpolitische Tätigkeit als "Tamil Guard" zu belegen. Es lasse sich nicht mit annähernd grosser Wahrscheinlichkeit ausmachen, ob es sich bei der auf den eingereichten Ausdrucken von zwei Internet-Einträgen markierten Person um den Beschwerdeführer handle. Es seien nicht hinreichend objektive Ähnlichkeitsmerkmale erkennbar, um ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit visuell identifizieren zu können. Der Beschwerdeführer vermöge demnach nicht glaubhaft zu machen, dass er für die "Tamil Guard" im Rahmen exilpolitischer Veranstaltungen tätig sei. Darüber hinaus erscheine es angesichts der Vorbringen im ersten Asylverfahren (seine Familie habe nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt, und er werde fälschlicherweise von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Nähe zu den Tigers gesucht) nicht nachvollziehbar und sinnwidrig, dass er in der Schweiz für die LTTE aktiv geworden und sich dabei überdurchschnittlich öffentlich exponiert haben wolle. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine (...)narbe und verfüge über keine heimatlichen Identitätspapiere, handle es ich um keine neuen Tatsachen. Ferner seien diese Umstände gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur schwach risikobegründend und vermöchten in der Regel für sich alleine keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, bestehe kein gegründeter Anlass von dieser Regelvermutung abzuweichen. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher er stamme, sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Betreffend der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit sei an der Einschätzung im ersten Asylentscheid vom 10. September 2015 sowie im Urteil des BVGer E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 festzuhalten, zumal das geltend gemachte spurlose Verschwinden der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sei.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht ausführlich erörtert und nicht korrekt gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes die Relevanz und Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt. Zudem könnten die neu dokumentierten Sachverhalte nur im Rahmen einer Anhörung ausführlich abgeklärt und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Indem ihm eine erneute Anhörung verweigert und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Zweifeln des SEM zumindest in schriftlicher Form Stellung zu nehmen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Allenfalls sei die angefochtene Verfügung wegen der schwerwiegenden fehlerhaften Sachverhaltsabklärung aufzuheben. Die Fotowand und die symbolischen (...), welche auf den Fotos von ihm zu sehen seien, seien typische Dekorationselemente des "(...)", bei welchem es sich um eine der grössten tamilischen Veranstaltungen der Schweiz handle. Ein Abgleich mit dem in der Beilage eingereichten Online Artikel des Tamil Guardian ergebe, dass die Bilder des Beschwerdeführers an einer solchen Veranstaltungen gemacht worden seien. Zudem seien auf den im Tamil Guardian veröffentlichen Bildern auch Mitglieder der "Tamil Guard" auf der Bühne zu sehen. Dier Argumentation des SEM, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Bilder gemacht worden seien, gehe fehl und sei auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen. Ferner ergebe ein Vergleich der Aufnahmen von ihm auf den Fotos in den Online-Ausdrucken mit sonstigen Fotos dass es sich bei der dort abgebildeten Person zweifellos um ihn handle Im Falle von Zweifeln hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben oder es hätte eine umfassende Fotoanalyse durchgeführt werden müssen. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden über eine ausgeklügelte Gesichtserkennungssoftware verfügen würden, weshalb sie ihn ohne Weiteres erkennen könnten. Die angefochtene Verfügung sei vorschnell erlassen worden, obwohl er in seinem schriftlichen Asylgesuch angekündigt habe, er werde im September 2016 noch an weiteren Veranstaltungen teilnehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeit für die "Tamil Guard" und insbesondere seine Teilnahme an zwei Kundgebungen am (...) in B._______ sowie (...) in D._______ bekannt sei. Mit den neu vorliegenden Beweismitteln werde sein exilpolitisches Engagement zusätzlich dokumentiert. Die eingereichten Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement würden eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet machen.

E. 3.2.2 Im Weiteren ergebe sich aus den Akten dass er am (...) auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren hätte vorsprechen müssen. Dieser Termin sei wegen des am 13. September 2016 eingereichten neuen Asylgesuchs storniert worden. Falls die sri-lankischen Behörden nicht bereits Abklärungen betreffend ihn durchgeführt hätten, dürfte ihr Interesse spätestens durch diese Stornierung geweckt worden sein. Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren gehe hervor, dass im Rahmen der Papierbeschaffung eine Überprüfung erfolge, ob die betroffenen Personen auf der "Black List" aufgeführt seien oder ob ein Eintrag in eine solche Liste erfolgen solle. Diese systematischen Abklärungen würden dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und Verhöre durch die CID (Criminal Investigation Department) und den TID (Terrorist Investigation Division) erfolgen würden. Es werde damit klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden, abgewiesene tamilische Asylsuchende zurück-zunehmen, darin bestehe, diese zu verfolgen. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements für eine Organisation welche sich auf der "Black List" befinde, sei klar, dass er bei einer entsprechenden Überprüfung und dem Ausfüllen des genannten Formulars einen Eintrag erhalten würde, der zu einem Eintrag auf der "Watch List", allenfalls sogar auf der "Stop List" führen würde. Die sri-lankischen Behörden würden auch in der Schweiz über ein Netz von Informanten verfügen, welche ihnen Angaben über exilpolitische Aktivitäten und Ähnliches weiterleiten würden. Im Rahmen der Background Checks würden Erkundigungen über Herkunft und früheren Aktivitäten eingezogen. Im Falle nicht zufriedenstellender Antworten kom-me es zu weiteren Verhören von steigender Intensität. Ein Eingeständnis von Verbindungen zu oder Aktivitäten für die LTTE führe zu weiteren, näheren Befragungen und zu Verfolgung. Es bestehe somit durch die Background Checks die Gefahr einer Verletzung von Leib, Leben und der Freiheit. Selbst im Falle einer Entlassung gegen Bezahlung einer Bestechungssumme würden weitere Abklärungen durchgeführt, was zwangsläufig zu weiterer Verfolgung führe. Mehrere dokumentierte Fälle würden aufzeigen, dass selbst bei Personen mit einem relativ niedrigen politischen Profil und bei solchen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe. In der angefochtenen Ver-fügung sei die Gefährdung durch die erfolgte Vorladung zur Reisepapierbeschaffung sowie durch den zu erwartenden Background Check nicht korrekt abgeklärt und gewürdigt worden. Da jeder individuelle Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation korrekt beurteilt werden könne, müssten zwingend die erforderlichen Abklärungen zur Feststellung der länderspezifischen Situation vorgenommen werden. Die schweizerischen Asylbehörden würden jedoch immer wieder ohne eine ausreichende Sachverhaltsbasis zur Ländersituation entscheiden. Dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und den Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt habe, zeige, dass sie sich nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. In diesem Vorgehen sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.

E. 3.2.3 Dem Argument des SEM, sein Engagement für die LTTE sei nicht glaubhaft, weil er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, vor seiner Ausreise keine Verbindung zu dieser Organisation gehabt zu haben und Verfolgung wegen im zu Unrecht unterstellter Nähe zu den Tamil Tigers zu befürchten, könne schon logisch nicht gefolgt werden. Kurz nach seiner Einreise sei ihm noch nicht bekannt gewesen, dass er allenfalls wieder nach Sri Lanka zurückgeführt werde, sondern er sei davon ausgegangen, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Vorinstanz sei zudem nicht berechtigt, Mutmassungen über die inneren Beweggründe für sein exilpolitisches Engagement anzustellen.

E. 3.2.4 Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass wegen der Kognitions-beschränkung der Beschwerdeinstanz bei erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei.

E. 3.2.5 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Insbesondere habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz eine hohe flüchtlingsrechtliche Relevanz. Er stelle aufgrund seiner Aktivitäten zugunsten eines LTTE-nahen Ordnungsdienstes eine klare Gefahr für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus und den Wideraufbau der LTTE dar. Zudem weise er auch mehrere schwach risikobegründende Faktoren auf: Er habe eine auffällige Narbe (...), welche ihn verdächtig machen würde, für die LTTE gekämpft zu haben oder gefoltert worden zu sein. Ferner würde er mit temporären Reisedokumente zwangsweise zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ebenfalls erhöhen würde. Es sei klar, dass es bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat zu einer näheren Überprüfung seiner Person am Flughafen kommen würde und dass die Risikofaktoren die dabei zutage treten würden, zu einer Verhaftung führen würden.

E. 3.2.6 Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden, müsste wegen der Gefährdung im Falle einer Rückschaffung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Da damit zu rechnen sei, dass er Opfer von Verfolgung oder extralegaler Tötung werde und massive Schikanen erfahren werde, liege ausserdem eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel würden in der Tat den Schluss zulassen, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos abgebildeten Person um ihn handle. Demnach sei seine Teilnahme an den von ihm erwähnten Kundgebungen nunmehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten. Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und solche mithin nicht als Gefahr für das Regime wahrgenommen würden. Die Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers in der Uniform der "Tamil Guard" beziehungsweise in Zivil würden niedrigprofiliert erscheinen und kein Profil erkennen lassen, welches Anlass zu einer asylrelevanten Verfolgung bieten würde. Es sei weder eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle des Beschwerdeführers erkennbar, und er habe solches auch nicht geltend gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei und deren Verfolgungsinteresse geweckt habe. Im Übrigen liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Beschwerdeführer sich in seinen Rechtsschriften uneingeschränkt schriftlich habe äussern können und dies auch getan habe. Auf die von ihm beantragte Anhörung habe verzichtet werden können, da keine über die genannten Kundgebungsteilnahmen hinausgehenden exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht worden seien.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik namentlich aus, er habe sich durch seine unbestrittenen Aktivitäten für die "Tamil Guard" exponiert und steche damit aus der Masse heraus, einerseits optisch aber auch durch seine Tätigkeit. Angesichts der zahlreichen Bilder und Videos auf dem Internet sei es wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden dieses Engagement wahrgenommen hätten. Bei der "Tamil Guard" handle es sich um einen tamilischen Ordnungsdienst der durch das STCC koordiniert werde und dessen Aufgabe es sei, bei Kundgebungen und Veranstaltungen für einen geordneten Betrieb zu sorgen und gegen Personen vorzugehen, die besonders auffällig Kundgebungsteilnehmer fotografieren und filmen oder die Kundgebungsteilnehmer bedrohen würden. Das STCC stehe auf der schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung. Die Hälfte der Mitglieder der "Tamil Guard" seien frühere LTTE-Kämpfer. In den Augen der sri-lankischen Behörden stelle die "Tamil Guard" eine aktive Bedrohung dar. Sie würden in ihr ein Zeichen für die Wiedererstarkung der LTTE im Ausland sehen und davon ausgehen, dass damit eine paramilitärische Einheit für eine neue Befreiungsbewegung im Ausland aufgebaut werde. Nach Sri Lanka gereiste Tamilen seine schon mehrfach bei Verhören am Flughafen über die "Tamil Guard" befragt worden. Die asylrelevante Gefährdung werde auch bestätigt durch den positiven Asylentscheid des SEM in einem anderen Asylverfahren (N 509 251).

E. 4.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 II 286 E. 5.1 oder BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der konkreten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - unter dem Eindruck der Ausführungen im Rechtsmittel und insbesondere der damit eingereichten Beweismittel - teilweise modifiziert hat (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.).

E. 4.2.4 Bei Mehrfachgesuchen, die innert fünf Jahren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellt werden, findet grundsätzlich keine erneute Anhörung statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG).

E. 4.2.5 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.

E. 4.2.6 Die Frage, ob eine länderspezifische Lagebeurteilung der Vorinstanz zutreffend ist und sich auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt (vgl. Beschwerde S. 15 f.) beschlägt nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen eine Rolle.

E. 4.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer - mit unnötig scharfen Worten - vortragen lässt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch respektive unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), erweisen sich auch diese Rügen nach Durchsicht der Akten nicht als begründet (vgl. auch oben, E. 4.2.3).

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das SEM stütze sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung; aus diesem Grund müsse eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters ins Recht gelegt werden, welche die Lageeinschätzung des SEM widerlege (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Auch mit diesen Vorbringen werden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Es liegt auch insoweit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

E. 4.3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist - unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage - vom SEM in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig festgestellt worden.

E. 4.3.5 Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, weil die beantragten Abklärungen (insbesondere Identifikationsgutachten und Anhörung des Beschwerdeführers) unnötig sind.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formellen Haupt-Rechtsbegehren der Beschwerde sind damit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich in erster Linie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten müsste.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 6.4.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 zu Recht ausführte, ist durch die zahlreichen eingereichten Fotos und Ausdrucke von Internet-Publikationen erstellt, dass der Beschwerdeführer seit (...) als uniformiertes Mitglied der Sicherheitsorganisation "Tamil Guard" an diversen Kundgebungen und Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen hat, namentlich an (...). Ferner hat er in Zivil an weiteren Kundgebungen teilgenommen (...).

E. 6.4.2 Die nunmehr bei den Akten liegenden Fotografien lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm getragene Uniform ohne weiteres als Angehöriger der "Tamil Guard" zu identifizieren war und sich namentlich auch durch seine dokumentierte Tätigkeit als Bewacher der (...) bei den (...) auf der Bühne in klar erkennbarer, auffälliger Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat. Es ist vor diesem spezifischen Hintergrund davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von seinem Engagement für die "Tamil Guard" erlangt haben. Die "Tamil Guard" sind eine Unterorganisation des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC; (vgl. Urteil des BVGer E-7681/2016 vom 3. November 2016 E. 6.2.2). Der STCC steht auf einer von der sri-lankischen Regierung publizierten Liste verbotener exil-politischer Organisationen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015, http://fiusrilan-ka.gov.lk/docs/ UNSCR/List/1941_44[SL]/1941_44[E].pdf). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer demnach offenkundige und besondere Verbindungen zu einer verbotenen Exil-Organisation hat, ist geeignet, ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen zu lassen.

E. 6.4.3 Dieser Eindruck dürfte sich dadurch verfestigen, dass er Sicherheitsaufgaben an (...) übernahm, an welchen (...), sowie an weiteren Kundgebungen, welche in Anbetracht der auf den Fotos zu erkennenden Fahnen und Embleme in einen Zusammenhang mit den LTTE gebracht werden können. Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch seine Aktivitäten durchaus exponiert hat und von den sri-lankischen Behörden nunmehr mutmasslich als aktiver LTTE-Unterstützer betrachtet wird. Neben diesem als stark risikobegründend zu qualifizierenden Faktor ist beim Beschwerdeführer als schwach risikobegründender Faktor zudem zu berücksichtigen, dass er eine auffällige Narbe (...) hat und über keine Reisepapiere verfügt. Diese Umstände dürften das Risiko einer genaueren Überprüfung und Befragung im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka erhöhen (vgl. E-1866/2015, a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.

E. 6.6 Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6).

E. 6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft.

E. 6.8 Soweit in der Beschwerde die Asylgewährung beantragt worden ist, ist dieser Eventualantrag abzuweisen, weil subjektive Nachfluchtgründe und damit Asylausschlussgründe vorliegen. Die Beschwerde ist hingegen mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des SEM insoweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisem Obsiegens (in einem Eventual-Rechtsbegehren) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm insoweit notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Kassation) und im eventualiter beantragten Asylpunkt abgewiesen. Soweit eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist, wird die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2016 wird im Umfang der Gutheissung aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6817/2016 Urteil vom 5. September 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. September 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5876/2015 vom 19. Oktober 2015 vollumfänglich abgewiesen. II. C. C.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. C.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit (...) 2015 Mitglied des Ordnungsdienstes "Tamil Guard", welcher bei (...) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und anderen Kundgebungen für die Sicherheit zuständig sei. In dieser Funktion habe er in der Uniform der "Tamil Guard" am (...) vom (...) die Bühne sowie Fotos der gefallenen LTTE-Helden bewacht und am (...) an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen. Ferner habe er am (...) den (...) der STCC (Swiss Tamil Coordination Committee) in C._______ bewacht, und ein weiterer Einsatz sei im (...) am "(...)" in B._______ geplant. Im Übrigen habe er im (...) an einer weiteren Kundgebung in Zivil teilgenommen. Durch im Internet publizierte Fotos und Artikel sei sein Engagement weitherum bekannt geworden. In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 habe das Bundesverwaltungsgericht als Risikogruppen unter anderem Personen mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE sowie Teilnehmer an exilpolitischen regimekritischen Handlungen definiert, wobei zu prüfen sei, ob die betroffenen Personen ein ernsthaftes Interesse am Wideraufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka hätten, beziehungsweise ob ein solches Interesse in den Augen der sri-lankischen Regierung gegeben sei. Es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass das sri-lankische Regime in sichtbaren exilpolitischen Tätigkeiten oder Verbindungen zu den LTTE immer eine Gefahr für ein Wiederaufflammen tamilischer Oppositionsbewegungen erblicke. Darüber hinaus sei es naheliegend dass die sri-lankische Regierung auch ein Interesse an der Verfolgung vergangener oppositioneller Aktivitäten habe. Im Übrigen gehe aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-tamilische Veranstaltungen im Ausland genau beobachten würden. Er sei äusserst intensiv exil-politisch aktiv. Die sri-lankischen Behörden würden erwiesenermassen die "Tamil Guard" als Ableger der LTTE erachten; sein Engagement für diese belege somit in deren Augen der Wiederaufbaubestrebungen der LTTE. Ein weiterer Risikofaktor sei in Narben am Körper tamilischer Rückkehrer zu erblicken. Er habe eine gut sichtbare Narbe (...). Es wäre für die sri-lankischen Behörden ein Leichtes, ihn - allenfalls mithilfe der Publikationen im Internet - zu identifizieren. Im Weiteren müssten jüngste Ereignisse im Zusammenhang mit der Rückschaffung eines abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach Sri Lanka im Juli 2016 berücksichtigt werden. Die betreffende Person sei am Flughafen in Colombo festgenommen und während zehn Tagen festgehalten, verhört und misshandelt worden. Aus diesem Fall werde klar, dass selbst Personen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Dadurch würden die Willkür der sri-lankischen Behörden und eine jederzeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dokumentiert. C.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos, welche ihn in der "Tamil Guard"-Uniform zeigen, Ausdrucke von mehreren im Internet publizierten Fotos von Kundgebungen sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Situation in Sri Lanka vom 27. Juli 2016 ein. D. Mit Verfügung vom 26. September 2016 (eröffnet am 4. Oktober 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 26. September 2016 erheben und beantragen, diese sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. E.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Ausdrucke von Online-Artikeln des "Tamil Guardian" und der Neuen Zürcher Zeitung sowie eines Berichts zur Situation in Sri Lanka, mehrere Fotos von Kundgebungen, eine Medienmitteilung des Schweizerischen Volksrats der Eelam-Tamilen (SCET), ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalsekretariats sowie einen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn zur Einzahlung eines Kosten-vorschusses innert Frist auf. Ferner wurde dem Beschwerdeführer wunschgemäss die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mitgeteilt; mit Bezug auf die Frage der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde auf das Geschäftsreglement des Gerichts verwiesen. G. Mit Eingabe vom 25. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf den einverlangten Kostenvorschuss. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 10. November 2016 auf und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Januar 207 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und reichte einer Reihe von Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in entscheidwesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Auf den eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in der Uniform der "Tamil Guard" zeigen sollten, sei er zwar mit grosser Wahrscheinlichkeit tatsächlich zu sehen. Jedoch liessen die Aufnahmen keine Rückschlüsse auf deren Zeitpunkt, den Ort und die Begleitumstände zu und seien daher nicht geeignet, seine angebliche exilpolitische Tätigkeit als "Tamil Guard" zu belegen. Es lasse sich nicht mit annähernd grosser Wahrscheinlichkeit ausmachen, ob es sich bei der auf den eingereichten Ausdrucken von zwei Internet-Einträgen markierten Person um den Beschwerdeführer handle. Es seien nicht hinreichend objektive Ähnlichkeitsmerkmale erkennbar, um ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit visuell identifizieren zu können. Der Beschwerdeführer vermöge demnach nicht glaubhaft zu machen, dass er für die "Tamil Guard" im Rahmen exilpolitischer Veranstaltungen tätig sei. Darüber hinaus erscheine es angesichts der Vorbringen im ersten Asylverfahren (seine Familie habe nie etwas mit der LTTE zu tun gehabt, und er werde fälschlicherweise von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Nähe zu den Tigers gesucht) nicht nachvollziehbar und sinnwidrig, dass er in der Schweiz für die LTTE aktiv geworden und sich dabei überdurchschnittlich öffentlich exponiert haben wolle. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine (...)narbe und verfüge über keine heimatlichen Identitätspapiere, handle es ich um keine neuen Tatsachen. Ferner seien diese Umstände gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur schwach risikobegründend und vermöchten in der Regel für sich alleine keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, bestehe kein gegründeter Anlass von dieser Regelvermutung abzuweichen. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz, aus welcher er stamme, sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Betreffend der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeit sei an der Einschätzung im ersten Asylentscheid vom 10. September 2015 sowie im Urteil des BVGer E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 festzuhalten, zumal das geltend gemachte spurlose Verschwinden der Familie des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht ausführlich erörtert und nicht korrekt gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-suchungsgrundsatzes die Relevanz und Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt. Zudem könnten die neu dokumentierten Sachverhalte nur im Rahmen einer Anhörung ausführlich abgeklärt und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Indem ihm eine erneute Anhörung verweigert und ihm auch nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Zweifeln des SEM zumindest in schriftlicher Form Stellung zu nehmen, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Allenfalls sei die angefochtene Verfügung wegen der schwerwiegenden fehlerhaften Sachverhaltsabklärung aufzuheben. Die Fotowand und die symbolischen (...), welche auf den Fotos von ihm zu sehen seien, seien typische Dekorationselemente des "(...)", bei welchem es sich um eine der grössten tamilischen Veranstaltungen der Schweiz handle. Ein Abgleich mit dem in der Beilage eingereichten Online Artikel des Tamil Guardian ergebe, dass die Bilder des Beschwerdeführers an einer solchen Veranstaltungen gemacht worden seien. Zudem seien auf den im Tamil Guardian veröffentlichen Bildern auch Mitglieder der "Tamil Guard" auf der Bühne zu sehen. Dier Argumentation des SEM, es sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Bilder gemacht worden seien, gehe fehl und sei auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung zurückzuführen. Ferner ergebe ein Vergleich der Aufnahmen von ihm auf den Fotos in den Online-Ausdrucken mit sonstigen Fotos dass es sich bei der dort abgebildeten Person zweifellos um ihn handle Im Falle von Zweifeln hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben oder es hätte eine umfassende Fotoanalyse durchgeführt werden müssen. Es sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden über eine ausgeklügelte Gesichtserkennungssoftware verfügen würden, weshalb sie ihn ohne Weiteres erkennen könnten. Die angefochtene Verfügung sei vorschnell erlassen worden, obwohl er in seinem schriftlichen Asylgesuch angekündigt habe, er werde im September 2016 noch an weiteren Veranstaltungen teilnehmen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass den sri-lankischen Behörden seine Tätigkeit für die "Tamil Guard" und insbesondere seine Teilnahme an zwei Kundgebungen am (...) in B._______ sowie (...) in D._______ bekannt sei. Mit den neu vorliegenden Beweismitteln werde sein exilpolitisches Engagement zusätzlich dokumentiert. Die eingereichten Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement würden eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet machen. 3.2.2 Im Weiteren ergebe sich aus den Akten dass er am (...) auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Beschaffung von Ersatzreisepapieren hätte vorsprechen müssen. Dieser Termin sei wegen des am 13. September 2016 eingereichten neuen Asylgesuchs storniert worden. Falls die sri-lankischen Behörden nicht bereits Abklärungen betreffend ihn durchgeführt hätten, dürfte ihr Interesse spätestens durch diese Stornierung geweckt worden sein. Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren gehe hervor, dass im Rahmen der Papierbeschaffung eine Überprüfung erfolge, ob die betroffenen Personen auf der "Black List" aufgeführt seien oder ob ein Eintrag in eine solche Liste erfolgen solle. Diese systematischen Abklärungen würden dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka automatisch eine Verhaftung und Verhöre durch die CID (Criminal Investigation Department) und den TID (Terrorist Investigation Division) erfolgen würden. Es werde damit klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden, abgewiesene tamilische Asylsuchende zurück-zunehmen, darin bestehe, diese zu verfolgen. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements für eine Organisation welche sich auf der "Black List" befinde, sei klar, dass er bei einer entsprechenden Überprüfung und dem Ausfüllen des genannten Formulars einen Eintrag erhalten würde, der zu einem Eintrag auf der "Watch List", allenfalls sogar auf der "Stop List" führen würde. Die sri-lankischen Behörden würden auch in der Schweiz über ein Netz von Informanten verfügen, welche ihnen Angaben über exilpolitische Aktivitäten und Ähnliches weiterleiten würden. Im Rahmen der Background Checks würden Erkundigungen über Herkunft und früheren Aktivitäten eingezogen. Im Falle nicht zufriedenstellender Antworten kom-me es zu weiteren Verhören von steigender Intensität. Ein Eingeständnis von Verbindungen zu oder Aktivitäten für die LTTE führe zu weiteren, näheren Befragungen und zu Verfolgung. Es bestehe somit durch die Background Checks die Gefahr einer Verletzung von Leib, Leben und der Freiheit. Selbst im Falle einer Entlassung gegen Bezahlung einer Bestechungssumme würden weitere Abklärungen durchgeführt, was zwangsläufig zu weiterer Verfolgung führe. Mehrere dokumentierte Fälle würden aufzeigen, dass selbst bei Personen mit einem relativ niedrigen politischen Profil und bei solchen, die in der Vergangenheit problemlos aus Sri Lanka hätten aus- und wieder einreisen können, die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung bestehe. In der angefochtenen Ver-fügung sei die Gefährdung durch die erfolgte Vorladung zur Reisepapierbeschaffung sowie durch den zu erwartenden Background Check nicht korrekt abgeklärt und gewürdigt worden. Da jeder individuelle Sachverhalt nur im Kontext der entsprechenden Ländersituation korrekt beurteilt werden könne, müssten zwingend die erforderlichen Abklärungen zur Feststellung der länderspezifischen Situation vorgenommen werden. Die schweizerischen Asylbehörden würden jedoch immer wieder ohne eine ausreichende Sachverhaltsbasis zur Ländersituation entscheiden. Dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und den Sachverhalt unvollständig und unkorrekt abgeklärt habe, zeige, dass sie sich nicht ernsthaft und sorgfältig mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. In diesem Vorgehen sei eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. 3.2.3 Dem Argument des SEM, sein Engagement für die LTTE sei nicht glaubhaft, weil er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, vor seiner Ausreise keine Verbindung zu dieser Organisation gehabt zu haben und Verfolgung wegen im zu Unrecht unterstellter Nähe zu den Tamil Tigers zu befürchten, könne schon logisch nicht gefolgt werden. Kurz nach seiner Einreise sei ihm noch nicht bekannt gewesen, dass er allenfalls wieder nach Sri Lanka zurückgeführt werde, sondern er sei davon ausgegangen, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Vorinstanz sei zudem nicht berechtigt, Mutmassungen über die inneren Beweggründe für sein exilpolitisches Engagement anzustellen. 3.2.4 Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass wegen der Kognitions-beschränkung der Beschwerdeinstanz bei erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen eine Kassation notwendig sei. 3.2.5 Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Insbesondere habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz eine hohe flüchtlingsrechtliche Relevanz. Er stelle aufgrund seiner Aktivitäten zugunsten eines LTTE-nahen Ordnungsdienstes eine klare Gefahr für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus und den Wideraufbau der LTTE dar. Zudem weise er auch mehrere schwach risikobegründende Faktoren auf: Er habe eine auffällige Narbe (...), welche ihn verdächtig machen würde, für die LTTE gekämpft zu haben oder gefoltert worden zu sein. Ferner würde er mit temporären Reisedokumente zwangsweise zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ebenfalls erhöhen würde. Es sei klar, dass es bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat zu einer näheren Überprüfung seiner Person am Flughafen kommen würde und dass die Risikofaktoren die dabei zutage treten würden, zu einer Verhaftung führen würden. 3.2.6 Sollte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden, müsste wegen der Gefährdung im Falle einer Rückschaffung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Da damit zu rechnen sei, dass er Opfer von Verfolgung oder extralegaler Tötung werde und massive Schikanen erfahren werde, liege ausserdem eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel würden in der Tat den Schluss zulassen, dass es sich bei der auf den eingereichten Fotos abgebildeten Person um ihn handle. Demnach sei seine Teilnahme an den von ihm erwähnten Kundgebungen nunmehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten. Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten und solche mithin nicht als Gefahr für das Regime wahrgenommen würden. Die Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers in der Uniform der "Tamil Guard" beziehungsweise in Zivil würden niedrigprofiliert erscheinen und kein Profil erkennen lassen, welches Anlass zu einer asylrelevanten Verfolgung bieten würde. Es sei weder eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle des Beschwerdeführers erkennbar, und er habe solches auch nicht geltend gemacht. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei und deren Verfolgungsinteresse geweckt habe. Im Übrigen liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da der Beschwerdeführer sich in seinen Rechtsschriften uneingeschränkt schriftlich habe äussern können und dies auch getan habe. Auf die von ihm beantragte Anhörung habe verzichtet werden können, da keine über die genannten Kundgebungsteilnahmen hinausgehenden exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht worden seien. 3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik namentlich aus, er habe sich durch seine unbestrittenen Aktivitäten für die "Tamil Guard" exponiert und steche damit aus der Masse heraus, einerseits optisch aber auch durch seine Tätigkeit. Angesichts der zahlreichen Bilder und Videos auf dem Internet sei es wahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden dieses Engagement wahrgenommen hätten. Bei der "Tamil Guard" handle es sich um einen tamilischen Ordnungsdienst der durch das STCC koordiniert werde und dessen Aufgabe es sei, bei Kundgebungen und Veranstaltungen für einen geordneten Betrieb zu sorgen und gegen Personen vorzugehen, die besonders auffällig Kundgebungsteilnehmer fotografieren und filmen oder die Kundgebungsteilnehmer bedrohen würden. Das STCC stehe auf der schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung. Die Hälfte der Mitglieder der "Tamil Guard" seien frühere LTTE-Kämpfer. In den Augen der sri-lankischen Behörden stelle die "Tamil Guard" eine aktive Bedrohung dar. Sie würden in ihr ein Zeichen für die Wiedererstarkung der LTTE im Ausland sehen und davon ausgehen, dass damit eine paramilitärische Einheit für eine neue Befreiungsbewegung im Ausland aufgebaut werde. Nach Sri Lanka gereiste Tamilen seine schon mehrfach bei Verhören am Flughafen über die "Tamil Guard" befragt worden. Die asylrelevante Gefährdung werde auch bestätigt durch den positiven Asylentscheid des SEM in einem anderen Asylverfahren (N 509 251). 4. 4.1 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Verletzungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen werden vorab geprüft (vgl. auch BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 II 286 E. 5.1 oder BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der vorinstanzlichen Begründungspflicht geltend macht, ergeben sich nach Durchsicht der Akten keine Hinweise auf eine Berechtigung dieser Rügen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung der konkreten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - unter dem Eindruck der Ausführungen im Rechtsmittel und insbesondere der damit eingereichten Beweismittel - teilweise modifiziert hat (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.). 4.2.4 Bei Mehrfachgesuchen, die innert fünf Jahren nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gestellt werden, findet grundsätzlich keine erneute Anhörung statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 4.2.5 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Auch der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. 4.2.6 Die Frage, ob eine länderspezifische Lagebeurteilung der Vorinstanz zutreffend ist und sich auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt (vgl. Beschwerde S. 15 f.) beschlägt nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt allenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen eine Rolle. 4.3 4.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach diesem muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären der rechtsrelevanten Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer - mit unnötig scharfen Worten - vortragen lässt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch respektive unvollständig festgestellt (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), erweisen sich auch diese Rügen nach Durchsicht der Akten nicht als begründet (vgl. auch oben, E. 4.2.3). 4.3.3 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das SEM stütze sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung; aus diesem Grund müsse eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters ins Recht gelegt werden, welche die Lageeinschätzung des SEM widerlege (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Auch mit diesen Vorbringen werden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Es liegt auch insoweit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist - unter Berücksichtigung der damaligen Aktenlage - vom SEM in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig festgestellt worden. 4.3.5 Die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge sind abzuweisen, weil die beantragten Abklärungen (insbesondere Identifikationsgutachten und Anhörung des Beschwerdeführers) unnötig sind. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die formellen Haupt-Rechtsbegehren der Beschwerde sind damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich in erster Linie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten müsste. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.4 6.4.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 zu Recht ausführte, ist durch die zahlreichen eingereichten Fotos und Ausdrucke von Internet-Publikationen erstellt, dass der Beschwerdeführer seit (...) als uniformiertes Mitglied der Sicherheitsorganisation "Tamil Guard" an diversen Kundgebungen und Veranstaltungen der tamilischen Diaspora teilgenommen hat, namentlich an (...). Ferner hat er in Zivil an weiteren Kundgebungen teilgenommen (...). 6.4.2 Die nunmehr bei den Akten liegenden Fotografien lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm getragene Uniform ohne weiteres als Angehöriger der "Tamil Guard" zu identifizieren war und sich namentlich auch durch seine dokumentierte Tätigkeit als Bewacher der (...) bei den (...) auf der Bühne in klar erkennbarer, auffälliger Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat. Es ist vor diesem spezifischen Hintergrund davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von seinem Engagement für die "Tamil Guard" erlangt haben. Die "Tamil Guard" sind eine Unterorganisation des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC; (vgl. Urteil des BVGer E-7681/2016 vom 3. November 2016 E. 6.2.2). Der STCC steht auf einer von der sri-lankischen Regierung publizierten Liste verbotener exil-politischer Organisationen (vgl. The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Section (I) - General, Government Notifications, The United Nations Act. No. 45 of 1968, Amendment to the List of Designated persons under regulation 4(7) of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November 2015, http://fiusrilan-ka.gov.lk/docs/ UNSCR/List/1941_44[SL]/1941_44[E].pdf). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer demnach offenkundige und besondere Verbindungen zu einer verbotenen Exil-Organisation hat, ist geeignet, ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen zu lassen. 6.4.3 Dieser Eindruck dürfte sich dadurch verfestigen, dass er Sicherheitsaufgaben an (...) übernahm, an welchen (...), sowie an weiteren Kundgebungen, welche in Anbetracht der auf den Fotos zu erkennenden Fahnen und Embleme in einen Zusammenhang mit den LTTE gebracht werden können. Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch seine Aktivitäten durchaus exponiert hat und von den sri-lankischen Behörden nunmehr mutmasslich als aktiver LTTE-Unterstützer betrachtet wird. Neben diesem als stark risikobegründend zu qualifizierenden Faktor ist beim Beschwerdeführer als schwach risikobegründender Faktor zudem zu berücksichtigen, dass er eine auffällige Narbe (...) hat und über keine Reisepapiere verfügt. Diese Umstände dürften das Risiko einer genaueren Überprüfung und Befragung im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka erhöhen (vgl. E-1866/2015, a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). 6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 6.6 Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). 6.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. 6.8 Soweit in der Beschwerde die Asylgewährung beantragt worden ist, ist dieser Eventualantrag abzuweisen, weil subjektive Nachfluchtgründe und damit Asylausschlussgründe vorliegen. Die Beschwerde ist hingegen mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des SEM insoweit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisem Obsiegens (in einem Eventual-Rechtsbegehren) in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm insoweit notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Hauptpunkt (Kassation) und im eventualiter beantragten Asylpunkt abgewiesen. Soweit eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden ist, wird die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. September 2016 wird im Umfang der Gutheissung aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain