Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6624/2015 Urteil vom 29. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2015 seinen Heimatstaat per Flugzeug verliess und am 13. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 23. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, unbekannte Personen würden ihn und seine Familie telefonisch belästigen und ihm dabei mit dem Tod drohen, was damit zusammenhänge, dass seine Familie wohlhabend sei und sein Vater für die Parlamentswahlen kandidiere; auch hätten diese Personen ihn einmal zuhause aufgesucht und mit seinem Vater gesprochen, während er selber unbemerkt in seinem Zimmer geschlafen habe, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2015 - eröffnet am 15. September 2015 - ablehnte, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] offensichtlich nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unentgeltliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das Gericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die formelle Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt, einzugehen ist, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Behörden nach Kenntnis der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ihm sofort eine Vertrauensperson zur Seite gestellt haben, welche auch an der Hauptbefragung des Beschwerdeführers anwesend war (vgl. A5/1, A10/1 und A15/1), dass im Weiteren keine Umstände ersichtlich sind, die besondere zusätzliche Massnahmen erfordert hätten, und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung hinreichend Rechnung getragen wurde, dass die vorstehende Rüge sich demnach als unbegründet und der Einwand unvollständig abgeklärten Sachverhalts als unhaltbar erweist, weshalb für eine Rückweisung kein Anlass besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er werde insbesondere wegen der Kandidatur seines Vaters für die Parlamentswahlen von unbekannten Personen bedroht, dass es ihm allerdings nicht gelingt, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt - realitätsfremd und unsubstanziiert sind, dass es der inneren Logik und allgemeinen Erfahrung widerspricht, wenn von der ganzen Familie nur gerade er wegen seines Vaters bedroht worden sein soll, während seine Angehörigen - seine drei Geschwister und seine Eltern leben nach seinen Angaben nach wie vor in Sri Lanka - bis heute nicht behelligt worden seien, zumal er keine Gründe nennt, die eine spezifisch auf ihn gezielte Verfolgung plausibel erscheinen liessen, dass insbesondere sinnwidrig erscheint, dass zwar die Verfolgungsursache alleine beim Vater liegen soll, indessen nicht dieser, sondern der Beschwerdeführer bedroht werde, und der Vater beim geschilderten Besuch der Verfolger bei ihm zuhause mit Letzteren gesprochen habe, aber von ihnen nicht behelligt worden sein soll, dass auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er sei eben der Erstgeborene und der Lieblingssohn seines Vaters, nicht zu überzeugen vermag, dass die Darstellung in der Anhörung, seine Geschwister seien nach Beginn der Drohanrufe weiterhin zur Schule gegangen und nur er sei zuhause geblieben, aber Angst hätten alle Familienmitglieder gehabt, realitätsfern und widersprüchlich erscheint, dass auch seine Ausführungen zum Hausbesuch der unbekannten Personen keinen Realitätsbezug aufweisen, hätten die Verfolger ihn doch bestimmt im Schlafzimmer gefunden und sich, hätten sie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse ihm gegenüber gehabt, nicht mit einem kurzen Gespräch mit dem Vater begnügt, dass die Verfolger ferner Geld von seinem Vater gefordert hätten, welches Vorbringen mit dem primär geltend gemachten Verfolgungsgrund der Kandidatur seines Vaters für ein politisches Mandat keinen sachlogischen Zusammenhang hat und insofern unsinnig erscheint, dass seine Ausführungen im Übrigen weitere Widersprüche aufweisen und die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf einzelne davon hinweist, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt äusserst oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und das SEM in seiner Verfügung zutreffend feststellte, die auffallende Oberflächlichkeit ziehe sich durch seine gesamten Äusserungen durch, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage war, zu den politischen Aktivitäten seines Vaters Auskunft zu geben und nicht einmal den Namen seiner Partei nennen konnte, wo er doch behauptete, sein Vater sei seit langem Parteimitglied, dass nach dem Gesagten auch seine Behauptung, die sri-lankische Polizei habe seinem Vater in dieser Situation keine Hilfe geleistet, nicht glaubhaft ist, zumal auch seine diesbezüglichen Antworten unsubstanziiert ausfielen, dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entgegen der Qualifikation durch die Vorinstanz kausal, chronologisch absolut plausibel und widerspruchslos, offensichtlich nicht zutrifft, dass die Oberflächlichkeit und Unsubstanziiertheit der Vorbringen keineswegs mit der Verschwiegenheit des Vaters, der tamilischen Kultur und einer kulturbedingten Distanziertheit zwischen Vater und Kind begründet werden kann, dass dieser Einwand in der Beschwerde nicht annähernd erklärt, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal die Partei seines Vaters nennen konnte und weshalb im Falle einer ernsthaften Bedrohung der Vater nicht wenigstens die wichtigsten Tatsachen seinem Sohn mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer somit seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aus (...) im Osten Sri-Lankas stammt, wohin der Wegweisungsvollzug - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt - grundsätzlich und unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dass seine Kernfamilie noch immer in (...) wohnt und er nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte in der Ost-Provinz hat, dass er gemäss Aktenlage jung und gesund ist, eine über elfjährige Schulbildung genossen hat und aus einer wohlhabenden Familie stammt, dass er sich nach bei seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegrieren werden kann, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken, wobei er im Übrigen im Besitz einer am 19. Dezember 2014 ausgestellten sri-lankischen Identitätskarte ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Lhazom Pünkang Versand: