Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Er machte geltend, seine Familie sei reich und sein Vater habe für die Parlamentswahlen kandidiert. Unbekannte hätten daraufhin gedroht, ihn zu entführen. B. Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In seinem Entscheid stufte es die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Seine Schilderungen seien äusserst oberflächlich gewesen. Er habe keinerlei Angaben zur Parteizugehörigkeit, Parteitätigkeit und Kandidatur des Vaters machen können, obwohl er zusammen mit ihm gewohnt habe und dieser langjähriges Parteimitglied sei. C. Mit Urteil E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM eingereichte Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch mit der Begründung, seine Familie in Sri Lanka sei seit Mitte/Ende Oktober 2015 verschwunden. B._______, ein politischer Verbündeter seines Vaters, sei am (...) von den sri lankischen Behörden unter anderem wegen der Ermordung eines Politikers im Jahr 2005 verhaftet worden. Er vermute, seine Familie sei aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, verschwunden. E. Mit Urteil E-36/2016 vom 2. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. F. Am 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aktiv gewesen und habe gemeinsam mit B._______ für die nationalen Parlamentswahlen kandidiert. Die B._______-Gruppe habe enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regierung gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Darüber, ob sein Vater in Verbrechen involviert gewesen sei, könne nur spekuliert werden. Sollte der Vater vor Gericht erscheinen müssen, werde er über die Machenschaften der B._______-Gruppe aussagen müssen. Die Opfer der B._______-Gruppe würden möglicherweise zu Racheakten schreiten oder der wohlhabende Vater könnte durch arme Familien erpresst werden. Daraus ergebe sich für ihn eine asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel (undatiert), einen Wahlflyer seines Vaters, einen handgeschriebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von Kaluvaanjikudi vom (...), ein handgeschriebenes "Certificate" des Onkels mit Bestätigung des C._______ vom 12. März 2016 und einen handgeschriebenen Brief des Onkels als Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Asylgesuch erscheine aussichtslos, und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht und nahm mit Schreiben vom 9. September 2016 Stellung. I. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei das Dossier zur Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Unter Kostenfolge der Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus einem deutsch-tamilischen Wörterbuch, einen Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) vom 8. September 2016 sowie ein E-Mail des Suchdienstes des SRK vom 6. Oktober 2016 als weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 3 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe im ersten und zweiten Asylgesuch widersprüchliche Angaben zu seinen Verwandten gemacht, welche an der Existenz seines Onkels zweifeln liessen. Wenn er existieren würde, müssten seine schriftlichen Angaben als nicht objektiv eingestuft werden, da er ein naher Verwandter sei. Ein Wahlflyer könne jederzeit und durch jeden erstellt werden. Es erscheine konstruiert, dass der Beschwerdeführer nachträglich detaillierte Angaben zur politischen Tätigkeit seines Vaters mache. Das Verschwinden seiner Familie sei daher nicht glaubhaft dargetan. Selbst wenn die Familie verschwunden sein sollte, so seien die abgeleitete angebliche Bedrohungslage für den Beschwerdeführer und die zwei Mutmassungsvarianten über den Verbleib der Familie rein spekulativer Natur.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das politische Engagement seines Vaters für die TMVP sei hinreichlich belegt. Das tamilische Wort für Cousin und Schwager sei dasselbe. Der Onkel habe aus Versehen die falsche englische Übersetzung gewählt. Die Existenz des Onkels als unglaubhaft einzustufen, sei somit unhaltbar. Er habe alles unternommen, um das Verschwinden seiner Familie zu belegen. C._______ sei eine Amtsperson; seine Bestätigung des Sachverhalts könne daher nicht als Gefälligkeit eingestuft werden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung müsse geprüft werden.
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass er mit dem Verweis auf eine vertrauenswürdige Internetseite ([...], abgerufen am 21.11.2016) glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater als Mitglied der TMVP für die Parlamentswahlen kandidiert hatte. Die daraus abgeleitete, asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer beruht allerdings auf einem Konstrukt von Annahmen. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe die B._______-Bewegung enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regierung gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Gestützt auf den Umstand, dass sein Vater auf der gleichen Wahlliste wie B._______ gestanden hat, stellt der Beschwerdeführer die Spekulation an, sein Vater habe vielleicht Kenntnis über Verbrechen gehabt oder sogar dran teilgenommen. Ausgehend von dieser Spekulation mutmasst er darüber, dass sein Vater vielleicht vor Gericht über die Machenschaften aussagen müsse. Deshalb sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Vater in Gefahr sei, vor einer allfälligen Verhaftung zum Schweigen gebracht zu werden, zu Bereicherungszwecken erpresst zu werden oder einem Racheakt zum Opfer zu fallen. Als Beleg für diese Hypothesen bringt der Beschwerdeführer lediglich das angebliche Verschwinden seiner Familie vor. Die eingereichten Beweismittel vermögen dieses Vorbringen indes nicht glaubhaft zu machen. Dem handgeschriebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation, dem handgeschriebenen "Certificate" des Onkels mit Bestätigung C._______ vom 12. März 2016 und dem handgeschriebenen Brief des Onkels kommen keinerlei Urkundencharakter zu und sie sind leicht fälschbar, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering einzuschätzen ist. Selbst wenn sie echt wären, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation ist lediglich eine Wiedergabe der Aussagen der anzeigenden Person. Die zwei Schreiben des Onkels sind als Gefälligkeitsschreiben zu deuten; daran ändert auch die Bestätigung des C._______ nichts. Zur Vermisstenanzeige, welche der Beschwerdeführer beim SRK aufgegeben hat, ist anzumerken, dass eine solche Anzeige über Internet ausgefüllt werden kann und das SRK keinerlei Abklärungen über deren Begründetheit macht, sondern die Anzeige direkt an das sri lankische Rote Kreuz weiterleitet. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen mit dem Einreichen der E-Mail des Suchdienstes des SRK selbst bestätigt. Die Anzeige hat demnach keinerlei Beweiswert bezüglich des Verschwindens seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder gelungen, die Gefährdung seines Vaters aufgrund dessen politischen Engagements noch das Verschwinden seiner Familie glaubhaft zu machen. Demzufolge ist auch seine darauf basierende asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft dargetan. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zur Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (E._______) im Osten Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Gemäss den Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Verschwinden seiner Familie glaubhaft darzutun. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Familie noch immer in D._______ wohnt. Zudem hat er nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte in der Ost-Provinz. Er ist jung, gesund, verfügt über eine elfjährige Schulbildung und stammt aus einer wohlhabenden Familie. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Gesuch um Rückerstattung der von dem SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6425/2016 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Er machte geltend, seine Familie sei reich und sein Vater habe für die Parlamentswahlen kandidiert. Unbekannte hätten daraufhin gedroht, ihn zu entführen. B. Mit Verfügung vom 10. September 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In seinem Entscheid stufte es die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft ein. Seine Schilderungen seien äusserst oberflächlich gewesen. Er habe keinerlei Angaben zur Parteizugehörigkeit, Parteitätigkeit und Kandidatur des Vaters machen können, obwohl er zusammen mit ihm gewohnt habe und dieser langjähriges Parteimitglied sei. C. Mit Urteil E-6624/2015 vom 29. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM eingereichte Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch mit der Begründung, seine Familie in Sri Lanka sei seit Mitte/Ende Oktober 2015 verschwunden. B._______, ein politischer Verbündeter seines Vaters, sei am (...) von den sri lankischen Behörden unter anderem wegen der Ermordung eines Politikers im Jahr 2005 verhaftet worden. Er vermute, seine Familie sei aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, verschwunden. E. Mit Urteil E-36/2016 vom 2. Februar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. F. Am 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aktiv gewesen und habe gemeinsam mit B._______ für die nationalen Parlamentswahlen kandidiert. Die B._______-Gruppe habe enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regierung gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Darüber, ob sein Vater in Verbrechen involviert gewesen sei, könne nur spekuliert werden. Sollte der Vater vor Gericht erscheinen müssen, werde er über die Machenschaften der B._______-Gruppe aussagen müssen. Die Opfer der B._______-Gruppe würden möglicherweise zu Racheakten schreiten oder der wohlhabende Vater könnte durch arme Familien erpresst werden. Daraus ergebe sich für ihn eine asylrelevante Gefährdung. Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel (undatiert), einen Wahlflyer seines Vaters, einen handgeschriebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von Kaluvaanjikudi vom (...), ein handgeschriebenes "Certificate" des Onkels mit Bestätigung des C._______ vom 12. März 2016 und einen handgeschriebenen Brief des Onkels als Beweismittel ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Asylgesuch erscheine aussichtslos, und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. H. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht und nahm mit Schreiben vom 9. September 2016 Stellung. I. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei das Dossier zur Botschaftsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Unter Kostenfolge der Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus einem deutsch-tamilischen Wörterbuch, einen Suchantrag an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) vom 8. September 2016 sowie ein E-Mail des Suchdienstes des SRK vom 6. Oktober 2016 als weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe im ersten und zweiten Asylgesuch widersprüchliche Angaben zu seinen Verwandten gemacht, welche an der Existenz seines Onkels zweifeln liessen. Wenn er existieren würde, müssten seine schriftlichen Angaben als nicht objektiv eingestuft werden, da er ein naher Verwandter sei. Ein Wahlflyer könne jederzeit und durch jeden erstellt werden. Es erscheine konstruiert, dass der Beschwerdeführer nachträglich detaillierte Angaben zur politischen Tätigkeit seines Vaters mache. Das Verschwinden seiner Familie sei daher nicht glaubhaft dargetan. Selbst wenn die Familie verschwunden sein sollte, so seien die abgeleitete angebliche Bedrohungslage für den Beschwerdeführer und die zwei Mutmassungsvarianten über den Verbleib der Familie rein spekulativer Natur. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das politische Engagement seines Vaters für die TMVP sei hinreichlich belegt. Das tamilische Wort für Cousin und Schwager sei dasselbe. Der Onkel habe aus Versehen die falsche englische Übersetzung gewählt. Die Existenz des Onkels als unglaubhaft einzustufen, sei somit unhaltbar. Er habe alles unternommen, um das Verschwinden seiner Familie zu belegen. C._______ sei eine Amtsperson; seine Bestätigung des Sachverhalts könne daher nicht als Gefälligkeit eingestuft werden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung müsse geprüft werden. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass er mit dem Verweis auf eine vertrauenswürdige Internetseite ([...], abgerufen am 21.11.2016) glaubhaft gemacht hat, dass sein Vater als Mitglied der TMVP für die Parlamentswahlen kandidiert hatte. Die daraus abgeleitete, asylrelevante Gefährdung für den Beschwerdeführer beruht allerdings auf einem Konstrukt von Annahmen. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe die B._______-Bewegung enge Verbindungen mit der Rajapaksa-Regierung gehabt und sei für diverse Verbrechen verantwortlich. Gestützt auf den Umstand, dass sein Vater auf der gleichen Wahlliste wie B._______ gestanden hat, stellt der Beschwerdeführer die Spekulation an, sein Vater habe vielleicht Kenntnis über Verbrechen gehabt oder sogar dran teilgenommen. Ausgehend von dieser Spekulation mutmasst er darüber, dass sein Vater vielleicht vor Gericht über die Machenschaften aussagen müsse. Deshalb sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sein Vater in Gefahr sei, vor einer allfälligen Verhaftung zum Schweigen gebracht zu werden, zu Bereicherungszwecken erpresst zu werden oder einem Racheakt zum Opfer zu fallen. Als Beleg für diese Hypothesen bringt der Beschwerdeführer lediglich das angebliche Verschwinden seiner Familie vor. Die eingereichten Beweismittel vermögen dieses Vorbringen indes nicht glaubhaft zu machen. Dem handgeschriebenen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation, dem handgeschriebenen "Certificate" des Onkels mit Bestätigung C._______ vom 12. März 2016 und dem handgeschriebenen Brief des Onkels kommen keinerlei Urkundencharakter zu und sie sind leicht fälschbar, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering einzuschätzen ist. Selbst wenn sie echt wären, könnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Der Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation ist lediglich eine Wiedergabe der Aussagen der anzeigenden Person. Die zwei Schreiben des Onkels sind als Gefälligkeitsschreiben zu deuten; daran ändert auch die Bestätigung des C._______ nichts. Zur Vermisstenanzeige, welche der Beschwerdeführer beim SRK aufgegeben hat, ist anzumerken, dass eine solche Anzeige über Internet ausgefüllt werden kann und das SRK keinerlei Abklärungen über deren Begründetheit macht, sondern die Anzeige direkt an das sri lankische Rote Kreuz weiterleitet. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen mit dem Einreichen der E-Mail des Suchdienstes des SRK selbst bestätigt. Die Anzeige hat demnach keinerlei Beweiswert bezüglich des Verschwindens seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder gelungen, die Gefährdung seines Vaters aufgrund dessen politischen Engagements noch das Verschwinden seiner Familie glaubhaft zu machen. Demzufolge ist auch seine darauf basierende asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft dargetan. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zur Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (E._______) im Osten Sri Lankas, wohin die Wegweisung grundsätzlich und unter Beachtung individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Gemäss den Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Verschwinden seiner Familie glaubhaft darzutun. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass seine Familie noch immer in D._______ wohnt. Zudem hat er nach eigenen Angaben zahlreiche weitere Verwandte in der Ost-Provinz. Er ist jung, gesund, verfügt über eine elfjährige Schulbildung und stammt aus einer wohlhabenden Familie. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert werden kann. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Gesuch um Rückerstattung der von dem SEM erhobenen Gebühr von Fr. 600.- sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: