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D-501/2020

D-501/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie mit letztem registrierten Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Mai

2009. Auf dem Luftweg reiste er via C._______ und D._______ nach E._______, wo er am 21. Mai 2009 im Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und führte am

27. Mai 2009 eine Befragung zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates durch. Nach einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün- den am 2. Juni 2009 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer damals im Wesentlichen geltend, er sei zwar nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe aber verschiedene Unterstüt- zungsleistungen für diese getätigt und ihnen Geld gespendet. Sein Bruder sei dagegen bereits seit dem Jahr 1995 bei den LTTE gewesen. Seine Fa- milie habe diesen sowie dessen LTTE-Kollegen gelegentlich beherbergt und verpflegt, wobei er ihnen manchmal auch sein Motorrad zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe er im Jahr 2003 einen Kurs am "(…)"([…]) be- sucht und sei einem Studentenverein der LTTE beigetreten. In diesem Rahmen sei er sehr engagiert gewesen und habe etwa an Demonstratio- nen und Meetings mit ranghöheren LTTE-Angehörigen teilgenommen so- wie Pongu-Tamil-Anlässe organisiert. Zudem habe er bis 2005 teilzeitlich bei einer Zeitung gearbeitet, die als LTTE-freundlich gegolten habe. Seit Oktober 2007 werde sein Vater vermisst und sein Bruder sei im März 2008 bei Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet schwer verletzt worden. Schliess- lich seien im September 2008 Armeeangehörige zu seinem Onkel gegan- gen und hätten sowohl nach seinem Cousin S. als auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Einige Tage später hätten sie seinen Cousin erneut gesucht und ihn erschossen, als dieser versucht habe, zu fliehen. Aus Sorge um seine eigene Sicherheit sei er in der Folge nicht mehr zur Arbeit gegangen. Kurz darauf sei nachts ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren und Sicherheitskräfte hätten ins Haus eindringen wollen. Es sei ihm gelungen, über den Hinterausgang zu entkommen. Danach sei er untergetaucht und habe sich in F._______ aufgehalten. Dort habe er erfah- ren, dass sein Freund G._______ festgenommen worden sei, welcher alles über ihn gewusst habe und früher selbst bei den LTTE gewesen sei.

D-501/2020 Seite 3 G._______ habe offenbar mit der Armee kooperiert und ihn verraten. Das Haus seiner Familie in B._______ sei daraufhin durchsucht und seine An- gehörigen seien nach ihm gefragt worden. Als ihn die Behörden aus unbe- kannten Gründen auch in F._______ gesucht hätten, sei er von dort weg- gegangen und habe sich zur Ausreise entschieden. A.c Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1432/2013 vom

1. Juli 2013 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das BFM dem Beschwer- deführer mit, dass es am 4. September 2013 beschlossen habe, den Voll- zug der Wegweisung sri-lankischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat zu sistieren, weshalb die ihm zuvor angesetzte Ausreisefrist aufgehoben sei. B.b Nach der Aufhebung des Vollzugsstopps für sri-lankische Staatsange- hörige gab das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2014 die Gelegenheit, allfällige neue Gründe, welche ihn angesichts der Entwicklungen der Lage in Sri Lanka einer persönlichen Gefährdung aus- setzen könnten, schriftlich darzulegen. Weiter wurde er eingeladen, mitzu- teilen, ob es Gründe gebe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen. B.c Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin machte er verschiedene neue Sachverhaltselemente geltend, darunter eine Tätigkeit für die (…) der LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten. Er führte auch aus, dass sein Vater früher LTTE-Mitglied gewesen sei, zu- nächst als verschwunden gegolten habe und nun aber wiederaufgetaucht sei. Mit der Eingabe wurden neue Beweismittel zu den Akten gereicht. Da- bei handelte es sich um sechs Fotografien, die den Beschwerdeführer an- lässlich von exilpolitischen Anlässen zeigten, sowie einen Internet-Bericht von Lankasri News.

D-501/2020 Seite 4 B.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 1. September 2014 mit, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen werde. B.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 4. November 2014 die folgenden weiteren Beweismittel zu- kommen: Internet-Berichte von TamilNet, Dailymirror.lk und Lankasri News, ein Foto aus seiner Zeit beim (...), seinen Studentenausweis sowie je ein Bestätigungsschreiben von H._______ und I._______ (beide mit Übersetzungen). C. C.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch vom 27. August 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Unter anderem führte es dabei aus, dass dem SEM die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der im Zweitgesuch thematisierten Asylvorbringen fehle, da diese bereits vor dem Urteilszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten. Dies gelte für die angebliche Tätigkeit für die (…) der LTTE und damit zu- sammenhängende Vorbringen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Be- weismitteln nicht hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer besonders exponiert habe. Ferner sei die geltend gemachte Mitgliedschaft beim (…) ([…]) nicht belegt. Insgesamt gebe es keine konkreten Hinweise für die An- nahme, dass er bei einer Rückkehr wegen seines exilpolitischen Engage- ments einer Verfolgung ausgesetzt wäre. C.b Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 23. Feb- ruar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. C.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1099/2015 vom 7. November 2017 gut. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 27. August 2014 erst- mals geltend gemacht, er sei in der (…) der LTTE tätig gewesen. Dieser Umstand sei von ihm im ersten Verfahren verschwiegen worden und könne somit keinen Revisionsgrund bilden, da es sich nicht um eine nachträglich erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handle. Den- noch stelle dies ein bedeutsames Sachverhaltselement dar, weil eine ak- tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE einen Hauptrisikofaktor

D-501/2020 Seite 5 für eine Verhaftung und Folter durch die sri-lankischen Behörden bilde. An- gesichts der zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen – des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots sowie Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK – müsse jedoch ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine nunmehr behauptete Tätigkeit in der (…) der LTTE verschwiegen habe, geprüft werden, ob ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts als Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, wel- che nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gebildet hätten, weil sie von der Partei verschwiegen worden seien. Es obliege in dieser Konstella- tion funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, das neue Vorbringen zu beurteilen und zu prüfen, ob dieses allenfalls zu einem neuen Entscheid führe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. D. D.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. April 2019 ergänzend zu seinen Asylgründen an. D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2019 liess der Be- schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen, darunter ver- schiedene Fotos, welche ihn anlässlich der LTTE-Grundausbildung sowie bei seiner Tätigkeit als Mitglied der sogenannten "(…)" zeigen sollen, Screenshots sowie Videoaufnahmen von Demonstrationen in J._______, Auszüge der "The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" und zahlreiche Berichte sowie vom Rechtsvertreters zusammenge- stellte Länderinformationen (inklusive Beilagen auf einer CD-Rom) betref- fend die Lage in Sri Lanka. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 – eröffnet am

27. Dezember 2019 – wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, die neu vorgebrachten Sachverhalts- elemente betreffend die (...) für die LTTE erwiesen sich als nachgeschoben und damit grundsätzlich unglaubhaft, zumal diese im ersten Asylverfahren

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– ohne Angabe eines plausiblen Grundes – nicht einmal ansatzweise gel- tend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden und habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe darzulegen. Ein möglicher Asylausschluss sei nicht als Entlastungsgrund anzusehen, da dies an den Verfahrenspflichten nichts ändere. Asylsuchende würden überdies jeweils auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewie- sen, weshalb der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass er aus Angst seine wahren Asylgründe verheimlicht habe, keineswegs zu über- zeugen vermöge. Die Beweismittel für die geltend gemachte (…) seien al- lesamt als verspätet eingereicht zu erachten, da es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im ersten Asylverfahren vorzulegen. Im Übrigen gehe daraus nicht in glaubhafter Weise hervor, dass er eine gewichtige respektive die vorgebrachte Funktion bei den LTTE innegehabt habe. Weiter stünden die Angaben im ersten Asylverfahren in Bezug auf seine Tätigkeiten den späteren Ausführungen teilweise diametral entge- gen. Für die erheblich voneinander abweichenden zeitlichen und inhaltli- chen Angaben habe er keine schlüssigen Erklärungen liefern können und es entstehe der Eindruck, dass er mit den späteren Vorbringen lediglich eine Umdeutung des vormals geschilderten Sachverhalts zu erwirken ver- suche. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren erklärt, dass er hinter den Kulissen für die LTTE gewirkt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an dieser Stelle seine angebliche Mitglied- schaft bei den LTTE nicht hätte erwähnen sollen. Weiter habe er sich un- terschiedlich dazu geäussert, ob sein Vater Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Insgesamt handle es sich bei den neuen Vorbringen keineswegs um reine Ergänzungen, sondern um eine komplette Umdeutung der ursprüng- lich vorgebrachten Asylgründe. Die Ausführungen zur angeblichen (…) er- wiesen sich zudem als oberflächlich, wenig detailliert und nicht erlebnis- nah, anders als etwa die früheren Angaben zum Engagement für die Stu- dentenbewegung. Aus seinen Aussagen erschliesse sich überdies nicht, weshalb die LTTE gerade ihn für die heikle (…) hätte auswählen sollen. Zwar habe er einige Angaben zur (…) und seinen Tätigkeiten machen kön- nen. Diese vermöchten aber nie den Eindruck zu erwecken, dass er von eigenen Erlebnissen berichte. Seine Schilderungen hätten in etwa dem entsprochen, was einem Mann mit seiner Bildung und seinem Hintergrund zu einer angeblichen (…) in den Sinn kommen könnte, Die Antworten hät- ten vorbereitet und konstruiert gewirkt sowie den Eindruck vermittelt, dass er angelerntes Wissen wiedergebe und nicht von tatsächlich erlebten Er- eignissen berichte. Das SEM sehe sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestätigt, dass er teils nicht nachvollziehbare und realitätsfremde

D-501/2020 Seite 7 Schilderungen zu seinen vermeintlichen Lebensumständen gemacht habe. Schliesslich habe er die fluchtauslösenden Umstände bei der ergänzenden Anhörung erheblich anders dargelegt als im ersten Asylverfahren, weshalb auch diesbezüglich Vorbehalte bestünden. In Bezug auf die geltend ge- machten exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere sein Engagement für die (…), sei festzuhalten, dass es sich dabei um keine exponierte Tätigkeit handle. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass er bei Anlässen eine besondere Rolle übernommen hätte, welche geeignet wäre, ihm ein qualifiziertes Profil zu verleihen und ihn in den Fokus der sri-lanki- schen Behörden zu rücken. Ferner sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm stark risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen. Auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen politischen Situation sei nicht davon auszuge- hen, dass er in Sri Lanka eine Verfolgung zu befürchten hätte. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei wegen der willkürlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht und der Be- weiswürdigung [2], eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör [3], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [4], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts [5] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [6]. Eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Ge- richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [1]. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – zahlreiche Beweismittel (gespeichert auf einer CD-Rom) gemäss separatem Ver- zeichnis bei (vgl. S. 104 ff. der Beschwerde), inklusive eines Länderbe- richts vom 22. Oktober 2018 mit dazugehörigen Quellen.

D-501/2020 Seite 8 G. G.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihm – vorbehältlich allfälliger Ände- rungen im Verlaufe des Verfahrens – die Zusammensetzung des Spruch- körpers bekannt und forderte ihn auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kos- tenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. G.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem wurden ergänzende Ausführungen zur Lageentwicklung in Sri Lanka sowie deren Auswirkungen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers gemacht. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung sowie ein aktuali- sierter Länderbericht zu Sri Lanka (Stand 23. Januar 2020) inklusive einer CD-Rom mit Quellen bei. G.c Daraufhin hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. März 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. März 2020 zur Beschwerde vom

27. Januar 2020 vernehmen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte der Be- schwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lagen drei aus dem Inter- net ausgedruckte Berichte bei. J. Mit Eingabe vom 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ergänzende Ausführungen machen sowie weitere Beweismittel einreichen. Der Eingabe lagen eine Kostennote sowie ein weiterer vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka vom

16. August 2021 bei.

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

D-501/2020 Seite 9 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 mitgeteilt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Richter des vorliegenden Spruchkör- pers aufgrund von objektiven und im Voraus festgelegten Kriterien be- stimmt wurden. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3946/2020 vom

21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen – (willkürli- che) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Be- gründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen,

D-501/2020 Seite 10 da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren 2–5 der Beschwerde).

E. 3.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 und damit rund zehn Jahre nach dem letzten Interview in der Schweiz erstmals zu seinen tatsächlichen LTTE-Aktivitäten befragt worden sei. Das SEM argumentiere nun in erster Linie damit, dass die Vorbringen nachge- schoben seien und seine Angaben von jenen in den ersten Befragungen abwichen. Es frage sich, weshalb überhaupt eine Anhörung zu bisher ver- schwiegenen Vorbringen durchgeführt worden sei, wenn diese in der Folge ohnehin als nachgeschoben qualifiziert würden. Zudem sei es offensicht- lich nicht zweckdienlich, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von bisher ver- schwiegenen Asylgründen die vorangehenden Befragungen beizuziehen. Ferner seien allfällige entstandenen Abweichungen insbesondere auf die mangelhafte Durchführung des Asylverfahrens und die zeitlichen Verzöge- rungen zurückzuführen, was nicht zulasten des Beschwerdeführers gewer- tet werden dürfe. Eine ernsthafte und sorgfältige Prüfung der Asylvorbrin- gen habe nicht stattgefunden, womit das SEM den Anspruch des Be- schwerdeführers auf rechtliches Gehör in willkürlicher Weise verletzt habe.

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E. 3.3.2 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerde- führer selbst erstmals im August 2014, mithin mehr als fünf Jahre nach sei- ner Einreise in die Schweiz, vorbrachte, dass er für die (…) der LTTE ge- arbeitet habe. Er hat es somit allein sich selbst zuzuschreiben, dass über- haupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden musste, welches Er- eignisse zum Gegenstand hatte, die sich bereits viele Jahre zuvor ereignet haben sollen. Weiter ist es durchaus zulässig, die Aussagen in der ergän- zenden Anhörung in den Kontext der früheren Befragungen zu stellen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Angaben im Laufe des gesam- ten Verfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwer- deführer ausführte, es handle sich bei den neuen Vorbringen – der Tätigkeit für die LTTE – um eine Ergänzung und seine früheren Angaben seien ebenfalls zutreffend (vgl. SEM-Akte B28 [nachfolgend B28], F41). Das SEM argumentiert zudem nicht ausschliesslich damit, dass die neuen Vor- bringen nachgeschoben seien. Es erachtet aber insbesondere die Gründe für deren spätere Geltendmachung, anders als der Beschwerdeführer, als nicht nachvollziehbar. Diese Betrachtungsweise ist weder willkürlich noch handelt es sich dabei um eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die Sachlage anders einschätzt, bedeutet nicht, dass es das SEM unterlassen hätte, die neuen Vorbringen einer ernsthaften und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM in sehr ausführlichen Erwägungen mit den Aussagen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens auseinandersetzt hat. Es lässt sich auch erkennen, aus welchen Gründen sie dabei zum Schluss gelangte, die Vorbringen betreffend die geltend ge- machte Tätigkeit für (…) der LTTE seien nicht glaubhaft (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/1.). Wie die Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in- folge einer willkürlichen Würdigung des Sachverhalts sowie einer Verlet- zung der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet.

E. 3.4.1 In der Beschwerde wird sodann bemängelt, dass das SEM den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt habe, ob- wohl sich sowohl aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung als auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) ergebe, dass Hin- weise auf eine Traumatisierung vorgelegen hätten. Zudem sei dem psychi- schen Zustand weder bei der Durchführung der Anhörung noch bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit angemessen Rechnung getragen worden.

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E. 3.4.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergän- zenden Anhörung geltend machte, er sei sehr traurig, habe viele Sachen vergessen und sehr gelitten (vgl. B28, F4 f.). Dem Unterschriftenblatt der HWV lässt sich sodann entnehmen, dass er mehrmals angegeben habe, er könne sich an Dinge nicht erinnern, habe Schlafstörungen und sei an- geschlagen. Zudem habe er oft geseufzt und sei mit der Hand über die Stirn gefahren. Dies könnten Hinweise auf eine Traumatisierung sein, wes- halb angeregt werde, ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. B28, S.23). Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, dass er schon drei Mal beim Arzt gewesen sei; dieser habe ihn aber immer wieder nach den Ereignissen in Sri Lanka gefragt, wobei ihm die damit verbundenen Erinnerungen Angst gemacht hätten (vgl. B28, F155). Aus den aufgeführten Umständen geht nicht hervor, dass der Beschwer- deführer schwerwiegende psychische Probleme hätte, welche die Erstel- lung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich machen würden. Das SEM wies im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass er bis zur Anhörung im Jahr 2019 nie geltend gemacht hatte, er leide unter psychischen Beschwerden. Ebenso wurde zutreffend festgehalten, dass sich dem Protokoll der ergänzenden Anhörung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können oder es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend zu seinen Vorbringen zu äussern. Weiter ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, der sich bereits seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und dabei im Asylver- fahren stets durch einen professionellen Rechtsvertreter unterstützt wurde, jederzeit möglich gewesen wäre, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und einen entsprechenden Bericht zu seinen angeblichen psychischen Be- einträchtigungen einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er dies je- doch nicht getan, weshalb die behaupteten psychischen Probleme nicht belegt sind. Weder aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung noch aus den protokollierten Beobachtungen der HWV erga- ben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchti- gung, welche sich massgeblich auf seine Aussagefähigkeit ausgewirkt hätte. Entsprechend bestand für das SEM – welches im Übrigen nicht ver- pflichtet ist, den Anregungen der HWV Folge zu leisten – keine Veranlas- sung, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers vorzu- nehmen. Es liegt in dieser Hinsicht keine unvollständige Sachverhaltsab- klärung vor.

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E. 3.5.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM behaupte aktenwidrig, die Tä- tigkeit des Beschwerdeführers für die "(…)" sei nicht als derart exponiert einzustufen, als dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behör- den geraten wäre. Es berücksichtige zudem verschiedene Beweismittel so- wohl für die Ereignisse in Sri Lanka als auch für die exilpolitischen Tätig- keiten nicht oder nur ungenügend. Indem es trotz der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen, auf denen er in (…) zu sehen sei, nicht von expo- nierten exilpolitischen Aktivitäten ausgehe, spiele es sein entsprechendes Engagement respektive dessen Intensität in willkürlicher Weise herunter. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Tä- tigkeit für eine verbotene Exil-Organisation – bei der "(…)" als Unterorga- nisation des (…) handle es sich um eine solche – aber geeignet, eine Per- son in den Augen der heimatlichen Sicherheitskräfte als engagierten Op- positionellen erscheinen zu lassen. Das SEM setze sich willkürlich über diese Rechtsprechung hinweg.

E. 3.5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das SEM sowohl in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II/2.1) als auch in seiner Vernehm- lassung einlässlich mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers sowie den dazu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Nur weil dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, bedeutet dies nicht, dass das SEM eine ungenügende oder gar willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Ob die Schlussfolgerungen des SEM zur Frage einer Gefährdung bei einer Rück- kehr wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zutreffend sind, wird im Rah- men der materiellen Beurteilung zu prüfen sein.

E. 3.6.1 Kritisiert wird schliesslich, dass die angefochtene Verfügung nicht von derselben Person erstellt worden sei, welche die ergänzende Anhö- rung durchgeführt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers er- weckten im persönlichen Kontakt mit dem Rechtsvertreter einen sehr glaubhaften Eindruck, da er die Ereignisse sehr ausführlich, detailliert und lebhaft wiedergebe. Dieser persönliche Eindruck fehle dem für die Verfü- gung verantwortlichen Sachbearbeiter, was sich zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt habe.

E. 3.6.2 Entgegen dieser Behauptung ist nicht ersichtlich, dass der Eindruck, welchen der Beschwerdeführer im persönlichen Kontakt hinterlassen habe,

D-501/2020 Seite 14 einen massgeblichen Einfluss auf die Würdigung der Asylvorbringen ge- habt hätte. Deren Glaubhaftigkeit lässt sich anhand der Akten – namentlich der schriftlichen Protokolle von sämtlichen Befragungen sowie den ver- schiedenen Eingaben der Rechtsvertretungen – mit ausreichender Zuver- lässigkeit beurteilen. Bei dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 handelt es sich lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine Ansprüche abgeleitet wer- den können.

E. 3.7.1 In der Beschwerde wird sodann die Auffassung vertreten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht mangel- haft sei und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze. So gehe das SEM etwa von der Grundprämisse aus, seine bisher verschwiegenen Vorbringen seien nachgeschoben, weshalb es diese gar nicht ernsthaft geprüft habe. Überdies sei es absurd, ihm verschiedentlich vorzuhalten, dass seine Angaben in der ergänzenden Anhörung im Wider- spruch zu jenen der vorangehenden Befragungen stünden. Nicht nur seien seit der letzten Anhörung rund zehn Jahre verstrichen, es sei explizit das Ziel der ergänzenden Anhörung gewesen, bisher verschwiegene Asyl- gründe zu Protokoll zu geben. Es liege eine Verletzung der Begründungs- pflicht vor, weshalb die Sache an das SEM zurückgewiesen werden müsse.

E. 3.7.2 Mit dieser Argumentation werden die formellen Aspekte einer Verlet- zung der Begründungspflicht mit der Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts vermengt. Die Frage, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM korrekt ist und alle wesentlichen Umstände miteinbezogen wurden, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung des SEM aufgrund von deren mangelhaften Begründung sach- gerecht anzufechten. Die vorgetragene Kritik an der Auffassung des SEM stellt inhaltlich vielmehr eine abweichende materielle Beurteilung dar und ist an der betreffenden Stelle zu prüfen. Es besteht indessen keine Veran- lassung, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.8.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, dass das SEM die Lage in Sri Lanka nicht angemessen berücksichtigt habe. Die politische und menschenrechtliche Situation werde nicht gestützt auf Länderhintergrund- informationen respektive aktuelle Quellen beurteilt, was ebenfalls als Ver- letzung der Begründungspflicht zu werten sei. Zudem stütze sich das SEM

D-501/2020 Seite 15 auf einen unvollständig und unrichtig abgeklärten Sachverhalt, da es die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den LTTE-(…) und seine exilpoliti- schen Aktivitäten falsch eingeschätzt habe. Verschiedene weitere Um- stände, etwa den aussergewöhnlich langen Aufenthalt in der Schweiz, seien ebenfalls nicht miteinbezogen worden. Namentlich stünden Angehö- rige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche aus dem Aus- land – speziell aus der Schweiz – zurückkehrten, unter einem besonderen Terrorverdacht. Dies gelte gerade für Personen mit dem Profil des Be- schwerdeführers, welche sich bereits in der Heimat für den tamilischen Se- paratismus engagiert hätten und während des Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen seien.

E. 3.8.2 Allein im Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter und mit ihm der Beschwerdeführer, und es aus sachlichen Gründen die Vorbringen und eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr anders beurteilt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Be- gründungspflicht. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das SEM in der an- gefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Aspekte eingegangen ist und aus dieser mit genügender Klarheit hervorgeht, weshalb es die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneinte sowie den Wegweisungs- vollzug als durchführbar erachtete.

E. 3.8.3 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei die Feh- lerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da sich dieses in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offenge- legte Quellen stütze (vgl. Beschwerde S. 90 ff.). Dieser Argumentation kann jedoch, wie vom BVGer schon in mehreren Urteilen festgestellt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-642/2019 vom 8. Februar 2022 E. 4.5.2 und D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.5.3, je m.H.), offensichtlich nicht gefolgt werden. In der betreffenden länderspezifischen Lageanalyse des SEM werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offen- gelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu vernei- nen.

D-501/2020 Seite 16

E. 3.9 Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich allesamt als un- begründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu er- achten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziff. 2-5) sind daher abzu- weisen.

E. 4.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 88): Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären und andernfalls sei ihm eine angemes- sene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anzusetzen (1), er sei erneut anzuhören unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Be- einträchtigung (2) und seitens des Gerichts seien die beim SEM intern zur Anhörung angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Ein- druck von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe (3). Weiter wird beantragt, es sei abzuklären, welche Daten vom Mobiltelefon der im No- vember 2019 entführten Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Co- lombo erpresst worden seien und ob sich darunter auch der Name des Beschwerdeführers befunden habe (vgl. Beschwerde S. 60). Schliesslich wird in der Eingabe vom 3. November 2021 der Antrag gestellt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, um den aktuellen Länderkon- text korrekt zu würdigen.

E. 4.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist auf die vorstehende Erwägung 3.4.2 zu verweisen. Aus den Akten und insbe- sondere dem Protokoll der ergänzenden Anhörung geht nicht hervor, dass er unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet, welche eine wei- tergehende Abklärung oder eine psychiatrische Begutachtung erforderlich machen würden. Der diesbezügliche Beweisantrag 1 ist daher abzuwei- sen, zumal es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer zwischenzeit- lich ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein ärztliches Zeugnis einzu- reichen, wenn er es als unerlässlich erachtet hätte, dass ein solches in die Beurteilung miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht notwendig, eine weitere Anhörung unter Berücksichtigung des Ge- sundheitszustands durchzuführen. Einerseits ist der Sachverhalt, wie be- reits oben ausgeführt wurde, als richtig und vollständig festgestellt zu er- achten. Andrerseits gibt es keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwer- deführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen

D-501/2020 Seite 17 wäre, seine Asylgründe anlässlich der ergänzenden Anhörung vollständig darzulegen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzu- weisen.

E. 4.3 Sodann finden sich in den Akten keine Einschätzungen der für die (er- gänzende) Anhörung verantwortlichen Person in Bezug auf die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb auf die Begründet- heit des Antrags auf Beizug der diesbezüglichen vom SEM intern angeleg- ten Akten nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.4 Hinsichtlich des Beweisantrags betreffend die Daten, welche sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Botschaftsmit- arbeiterin befunden hätten, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde nicht sub- stanziiert dargetan. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbei- terin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.5 In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiver- handlung ist erneut darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Sach- verhalt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhand- lung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Auch dieser Antrag ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-501/2020 Seite 18 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und prä- zisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Ur- teil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenz- urteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Sri Lanka seien durch objektive Beweismittel belegt, da er eine schriftliche Zeugenaussage einer ehemaligen Mitaktivis- tin sowie eine Fotografie, die ihn während der LTTE-Ausbildung zeige, vor- gelegt habe. Diese seien zumindest als Teilbeweise zu werten, welche zwingend zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen berücksichtigt werden müssten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Foto, wel- ches von der LTTE-Ausbildung im Jahr (…) stammen soll (vgl. SEM-Akte B29 [nachfolgend B29], Beilage 1), als unscharf erweist. Zudem ist – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat – nicht er- sichtlich, wie sich daraus ableiten lassen soll, dass die darauf abgebildeten sechs jungen Männer sich gerade in einer Ausbildung der LTTE befinden. Die Aufnahme ist daher ebenso wenig wie die als Gefälligkeitsschreiben zu wertenden schriftlichen Ausführungen, welche mit Eingabe vom 4. Novem- ber 2014 zu den Akten gereicht wurden (vgl. dazu oben Bst. B.e), geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen zu be- legen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aus- führlich von seiner Tätigkeit für die LTTE berichtet, indem er etwa Angaben zu seiner Ausbildung und seinem Vorgehen bei der Arbeit für den (…) mit entsprechenden Insider-Informationen gemacht habe. Seine Schilderun- gen enthielten zudem verschiedene Realkennzeichen.

D-501/2020 Seite 19

E. 6.3 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwieg der Beschwerdefüh- rer, dass er Mitglied der LTTE gewesen und für deren (…) tätig gewesen sei. Dies begründete er damit, dass er aus Angst nicht darüber gesprochen habe; zudem habe er gehört, dass ein ehemaliger LTTE-Rebell aus der Schweiz ausgeschafft worden sei (vgl. B28, F38). Als er in der Folge darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies schwer verständlich sei, nachdem er gerade in die Schweiz eingereist sei, um Asyl zu erhalten, gab er eine sehr allgemein gehaltene Antwort, wonach er nicht mehr in seiner Heimat habe leben können und sich nun hierzulande eingelebt habe (vgl. B28, F39). Mit diesen Ausführungen wird nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unterlassen hat, von seinen angeblichen tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE zu berich- ten. Bereits bei der ursprünglichen Anhörung zu den Asylgründen gab er zu, dass er die LTTE während der Friedenszeit offen unterstützt habe (vgl. SEM-Akte A13 [nachfolgend A13], F25). Weiter machte er damals geltend, er habe auch nach 2006 weiterhin hinter den Kulissen für die LTTE gear- beitet und ein eintägiges Waffentraining absolviert (vgl. A13, F26). Es er- schliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammen- hang nicht seine effektiven Tätigkeiten für die LTTE – wenn er denn tat- sächlich solche vorgenommen hätte – offengelegt hätte. Seine vagen An- gaben, dass er Angst gehabt und von der Ausschaffung eines LTTE-Rebel- len gehört habe, erweisen sich nicht als überzeugend. Zudem ist anzumer- ken, dass er auch nach dem Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013, in wel- chem die Abweisung seines Asylgesuchs sowie die Anordnung des Weg- weisungsvollzugs bestätigt wurde, seien angeblichen Aktivitäten zuguns- ten der LTTE nicht offenlegte. Erst als das SEM ihn mehr als ein Jahr später ausdrücklich aufforderte, allfällige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen, darzulegen, brachte er eine eigene LTTE-Mitglied- schaft vor. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführer bei den Befragungen im ursprünglichen Asylverfahren be- reits auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausführungen den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. SEM-Akte A9 [nachfolgend A9], S. 1 f. und A13, S. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an den mehr als fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz erstmals erwähnten Sachverhaltselementen.

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E. 6.4.1 Sodann stimmen die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise nicht mit jenen überein, welche er im Zuge des ersten Asylverfahrens ge- tätigt hat. Die Gegenüberstellung der Angaben aus dem ersten sowie dem aktuellen Verfahren erweist sich dabei – entgegen der im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vertretenen Auffassung – sowohl als zulässig als auch als angebracht, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrück- lich zu Protokoll gab, dass auch seine früheren Angaben zuträfen und es sich bei den neuen Aussagen um Ergänzungen handle (vgl. B28, F41). Entsprechend müssten sich die Vorbringen aus den beiden Asylverfahren, soweit sie sich nicht offensichtlich ausschliessen – wie beispielsweise hin- sichtlich der Frage, ob er Mitglied der LTTE gewesen sei – miteinander vereinbaren lassen.

E. 6.4.2 Bei der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Jahr 2003 mit einem Kurs am (…) begonnen habe ([…]). Dieser hätte eigentlich vier Jahre gedauert, er habe den Kurs aber nur im Jahr 2003 besucht und danach lediglich die Prüfungen absolviert (vgl. A13, F7). Demgegenüber gab er bei der ergänzenden Anhörung auf die Frage, wa- rum gerade er für die (…) rekrutiert worden sei, unter anderem an, dass er ein Student gewesen und deswegen nicht auffällig gewesen sei (vgl. B28, F49). Auf die Bemerkung hin, dass er damals doch gar nicht mehr studiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals einen Kurs na- mens (...) gemacht (vgl. B28, F50). Er habe diesen zwar nicht beendet, sei aber zum Unterricht gegangen, womit ihn niemand verdächtigt habe (vgl. B28, F51). Dies widerspricht indessen seinen früheren Aussagen, gemäss welchen er den Kurs abgebrochen (vgl. auch A9, Ziff. 8) respektive diesen

– mit Ausnahme der Prüfungen – nicht mehr besucht habe (vgl. A13, F7).

E. 6.4.3 Weiter führte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren aus, dass er ein engagiertes Mitglied einer LTTE-Studentenbewegung gewesen sei und die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt habe (vgl. A13, F24 und F30 ff.). Er habe an diversen Demonstrationen mitgemacht, sei bei einem Pongu-Tamil-Anlass an der Front dabei gewe- sen und habe an Meetings mit ranghohen LTTE-Leuten teilgenommen. Überdies sei er, als er mit einer Gruppe von 40 Personen zu einem LTTE- Waffentraining unterwegs gewesen sei, bei einem Checkpoint als Führer der Gruppe registriert und fotografiert worden (vgl. A9, S. 12). Es erstaunt nun jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im zweiten Asylverfahren nun für eine Tätigkeit als (…) ausgesucht worden sein soll, weil er als Student nicht auffällig gewesen sei (vgl. B28, F49). Angesichts

D-501/2020 Seite 21 seiner Aktivitäten für eine LTTE-Studentenbewegung sowie seiner berufli- chen Tätigkeit für eine Zeitung, die von der Regierung als LTTE-freundlich angesehen worden sei (vgl. A13, F10 f.), hätte er kaum als unauffällig gel- ten können. Dies gilt umso mehr, als im Dorf die LTTE-Mitgliedschaft sei- nes Bruders bekannt gewesen sei (vgl. A9, S. 12). Ferner soll sein Vater vom Militär verhaftet worden sein, wobei der Beschwerdeführer vermutete, dass die Familie deswegen auch beobachtet worden sei (vgl. B28, F130 und F133). Diese Umstände hätten ihn selbst ebenfalls in die Nähe der LTTE gerückt, was eine Rekrutierung als (…) wegen seiner "Unauffällig- keit" als wenig naheliegend erscheinen lässt.

E. 6.4.4 Sodann hielt das SEM zutreffend fest, dass die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem Vater widersprüchlich sind. In der ersten An- hörung brachte er vor, sein Vater sei im Jahr 2007 verschwunden und nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A13, F1). Demgegenüber wurde im Mehr- fachgesuch vom 27. August 2014 ausgeführt, der Vater, ein früheres LTTE- Mitglied, sei nun wiederaufgetaucht; er sei allerdings psychisch stark an- geschlagen und lebe zusammen mit seiner Ehefrau in K._______ (vgl. SEM-Akte A47 [nachfolgend A47]). Bei der ergänzenden Anhörung er- klärte der Beschwerdeführer wiederum, er habe von der Schweiz aus nie Kontakt mit seinem Vater gehabt und wisse nicht einmal, wo er wohne (vgl. B28, F8 und F12). Zudem bestritt er, dass sein Vater Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. B28, F122). Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen zu den angeblichen Unterstützungsleistungen des Vaters für die LTTE äusserst unsubstanziiert blieben (vgl. B28, F124 ff.). Angesichts der uneinheitlichen und vagen Ausführungen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dieser Mitglied der LTTE war oder die Organisation massgeblich unterstützt hätte.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte zwar verschiedene Angaben dazu, wie er den LTTE beigetreten sei, wie seine Ausbildung abgelaufen sei und wel- che Tätigkeiten er für den (…) ausgeführt haben soll (vgl. etwa B28, F35, F42 ff., F54 ff. und F65 ff.). Trotz einer gewissen Ausführlichkeit bleiben die entsprechenden Schilderungen oberflächlich und es fehlt ihnen weitestge- hend an Realkennzeichen wie Interaktionsschilderungen, Nebensächlich- keiten oder der Darstellung von (eigenen) psychischen Vorgängen. Auch wenn vorliegend der erhebliche Zeitablauf zwischen den massgeblichen Ereignissen und der ergänzenden Anhörung zu berücksichtigen ist, fällt auf, dass es den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers an per- sönlichen Bezügen fehlt und diese oft nicht den Eindruck erwecken, als

D-501/2020 Seite 22 würde er von eigenen Erlebnissen erzählen. Wenn er etwa berichtet, er habe als Mitarbeiter des (…) (…) müssen, erweist sich dies als wenig kon- kret (vgl. B28, F35). Unsubstanziiert und emotionslos beschrieb er auch zwei angebliche (…) (vgl. B28, F67 ff.). Soweit nun behauptet wird, seine Aussagen zeugten von Insiderwissen wie (…) und Namen, ist festzuhalten, dass sich diese Angaben nicht ansatzweise überprüfen lassen. Die von ihm erwähnten (…) können ebenso wenig als Beleg für eine (…) dienen wie die namentliche Nennung seiner angeblichen Kontaktpersonen. In Bezug auf letztere ist denn auch darauf hinzuweisen, dass er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Namen von Personen erwähnte. Beispielsweise ist im Mehr- fachgesuch vom 27. August 2014 von L._______, M._______ und N._______ die Rede; diese hätten mit ihm während seiner Zeit in der (…) der LTTE zusammengearbeitet und seien nun in Haft genommen worden (vgl. A47). Demgegenüber führte er in der ergänzenden Anhörung aus, er habe von der (…) einzig O._______, P._______ und Q._______ gekannt (vgl. B28, F73).

E. 6.6 Des Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass gewisse Dar- stellungen des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar erscheinen. Die Vergütung von Unkosten durch die LTTE soll ihm beispielsweise auf sein Konto überwiesen worden sein, wobei er nicht wisse, von wem er die Überweisung erhalten habe (vgl. B28, F76 f.). Dies erscheint eine riskante Vorgehensweise, zumal die Familie des Beschwerdeführers angesichts der geltend gemachten angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Bruders und der Verhaftung des Vaters zumindest zeitweise im Fokus der Behörden ge- standen haben dürfte (vgl. auch B28, F133) und es dabei nicht unwahr- scheinlich erscheint, dass ihre Kontobewegungen überprüft worden wären. Gerade bei Mitarbeitenden des (…) wäre zu erwarten gewesen, dass die Organisation besondere Vorsicht walten lässt und es vermeidet, derartige Spuren zu hinterlassen.

E. 6.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren behauptete, eines nachts sei – nachdem sein Cousin, mit welchem er die LTTE unterstützt habe, von den Sicherheitskräften getötet worden sei – ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren. Als mehrere Leute an die Tür geklopft hätten, habe er durch den Hinterausgang flüchten können und sei nach F._______ gegangen (vgl. A9, Ziff. 15; A13, F22). Es erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer an dieses Ereignis bei der An- hörung nicht mehr erinnern konnte (vgl. B28, F108 ff.), zumal dies gemäss den ersten Befragungen der Grund dafür war, dass er sein zu Hause ver- lassen und sich verstecken musste. Somit handelt es sich um ein zentrales

D-501/2020 Seite 23 Element der Asylvorbringen und es ist trotz des Zeitablaufs nicht nachvoll- ziehbar, dass er daran keine Erinnerungen mehr haben will.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, welche sich we- der mit dem Zeitablauf noch mit seinem Gesundheitszustand respektive den (nicht belegten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären lassen. Dabei spricht insbesondere auch der Umstand, dass seine Angaben an- lässlich des ersten Asylverfahrens nicht mit den Ausführungen im zweiten Verfahren vereinbar sind, obwohl es sich dabei um blosse Ergänzungen handeln soll, erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übri- gen wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch generelle Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgeworfen, nachdem er etwa im Zusammenhang mit der Frage, ob er einen Pass be- sessen habe, mehrmals unwahre Angaben gemacht hatte (vgl. dazu das Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 S. 7 f.). Unter Würdigung aller mass- geblichen Umstände gelingt es ihm insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er für den (…) der LTTE arbeitete und dies den Behörden bekannt geworden wäre. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er vor der Aus- reise oder danach von den Sicherheitskräften gesucht wurde respektive im Visier der Behörden stand.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach- teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi- kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da- bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel- len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-

D-501/2020 Seite 24 aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt (vgl. a.a.O. E. 8). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Be- schwerde sowie in den folgenden Eingaben erwähnten und dokumentier- ten Ereignisse in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell ver- schärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die aufgeführten Entwicklungen verdeutlichen vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevan- ten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Perso- nen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.

E. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle mehrere der im zitierten Referenzurteil aufgeführten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit mehreren LTTE-Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei, und habe sich schon in jungen Jahren für ei- nen LTTE-nahen Studentenverein engagiert. Zudem habe er bei den LTTE ein militärisches Training absolviert und sei mehr als zwei Jahre für deren (…) tätig gewesen. Diese Aktivitäten seien den sri-lankischen Sicherheits- behörden durch die Auswertung der Aktenbestände der LTTE und Verhöre von LTTE-Aktivisten heute bekannt und er sei deswegen bereits im Hei- matstaat gesucht worden. Verschiedene Personen, welche er aus der be- treffenden Zeit gekannt habe, seien schon massiven Verfolgungshandlun- gen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Unter die- sen Umständen sei es gesichert, dass er sich auf einer Stop- oder Watch- List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem langen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, speziell der Schweiz, habe er sich weiter verdächtig gemacht. Zudem sei er in exponierter Weise exilpolitisch aktiv gewesen, namentlich indem er seit 2010 als Mitglied des (…) und deren (…) aufgetreten sei. Die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, wel- che sich auf der "Blacklist" der sri-lankischen Behörden befinde, werde als Unterstützung der LTTE bestraft. Ferner würde er mit temporären Reise- dokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückkehren, womit er bereits am Flughafen in Colombo einer näheren Überprüfung unterzogen würde.

D-501/2020 Seite 25 Dabei würden seine zahlreichen Risikofaktoren entdeckt, was zu einer Ver- haftung – vor Ort oder zu einem späteren Zeitpunkt – mit entsprechenden asylrelevanten Folgen führte. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen Lage respektive der jüngsten Entwicklungen verstärkt Geltung haben müssten. Der Beschwer- deführer gehöre mit seinem Engagement beim (…) und der (…) zu einer exponierten Gruppe der tamilischen Diaspora, welche sich für den Wider- aufbau der LTTE einsetze. Entsprechend stehe er im Fokus der heimatli- chen Behörden.

E. 7.3.1 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass er Mitglied der LTTE war und für deren (…) gearbeitet hat. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, ist nicht davon auszu- gehen, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2009 von den Sicherheitskräf- ten gesucht wurde oder wegen der behaupteten, indessen nicht belegten Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE Verdächtigungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre (vgl. Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 S. 6). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten im Heimat- staat, darunter namentlich die geltend gemachte Unterstützungstätigkeit für die LTTE oder sein Engagement für einen LTTE-Studentenverein sowie eine LTTE-freundliche Zeitung (vgl. dazu A13, F10, F24, F28 und F30 ff.) vermochten nicht dazu zu führen, dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn deswegen behelligt hätten. Zudem haben sich die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die LTTE – wie oben ausgeführt wurde – als unglaubhaft erwiesen (vgl. dazu E. 6.4.4), weshalb sich daraus keine Gefährdung ab- leiten lässt. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst über keine massgeblichen eigenen Verbindungen zu den LTTE verfügt. Die geleistete Unterstützung für die Organisation sowie die weiteren Aktivitä- ten, etwa im Rahmen des Studentenvereins, zogen keine Verfolgungs- handlungen nach sich. Was die von ihm behaupteten familiären Verbindun- gen zu den LTTE aufgrund seines Bruders betrifft, ist erneut darauf hinzu- weisen, dass bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er deswegen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe- sen war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Situation etwas geändert haben sollte und weswegen der Beschwerdeführer nun – abwei- chend von den Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1432/2013 – deswegen gefährdet sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht

D-501/2020 Seite 26 in der Lage war, genauere Angaben zur (angeblichen) Funktion seines Bru- ders innerhalb der LTTE zu machen (vgl. B28, F114 ff.). Aus den betreffen- den Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, dass der Bruder – wenn er denn tatsächlich LTTE-Mitglied war – dort eine tragende Rolle innege- habt hätte.

E. 7.3.2 Sodann gibt es – entgegen der anderslautenden Behauptungen in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf der Stop- respektive Watch-List vermerkt ist und deswegen befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Die unbelegten Vorbringen, dass diverse Personen, die er aus seiner Zeit bei den LTTE gekannt habe, massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass allein die Flucht ins Ausland oder der längere Aufenthalt in der Schweiz dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Unterstützung der LTTE respektive des tamilischen Separatismus verdäch- tigt würde.

E. 7.3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei seit vielen Jah- ren in erheblichem Ausmass exilpolitisch aktiv. Er engagiere sich nament- lich als Mitglied der (...), welche eine Unterorganisation des (...) sei und bei tamilischen Veranstaltungen jeweils eine (…)funktion wahrnehme. Das (…) sei auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbote- nen Organisationen und dessen Mitglieder stünden unter akutem Terror- verdacht. Als Beweismittel für diese Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer verschiedene Foto- und Videoaufnahmen ein (vgl. insb. B29, Beilagen 2 und 3). Zudem legte er ein Schreiben des (...) vom 5. Juni 2015 vor, in welchem seine Mitgliedschaft bei dieser Organisation bestätigt wird. Darin wird die Funktion der (...) erläutert und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 ehrenamtlich als "(…)" tätig (vgl. Verfahrensakten D- 1099/2015, Replik vom 15. Juni 2015, Beilage 10).

E. 7.3.3.2 Die eingereichten Fotos sollen den Beschwerdeführer in der (…) – entweder mit (…) – an verschiedenen Veranstaltungen zeigen, welche zwi- schen 2014 und März 2019 stattgefunden hätten. Es ist indessen anzumer- ken, dass diverse Aufnahmen zu unscharf sind, als dass der Beschwerde- führer darauf klar zu erkennen wäre (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 5, 7, 12, 13, 16, 17, 18, 20). Auf anderen Aufnahmen ist er zwar erkennbar, es ist

D-501/2020 Seite 27 aber nicht ersichtlich, ob er bei der betreffenden Veranstaltung eine be- stimmte Aufgabe wahrnimmt oder einfach (…) als einfacher Teilnehmer da- bei ist (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 1, 3; Akten D-1099/2015, Replik vom

15. Juni 2015, Beilage 11). Bei wieder anderen Fotos lässt das Bild keine Rückschlüsse darüber zu, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt respektive in welcher Funktion der Beschwerdeführer daran teilgenommen hat (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 4, 6). Es bleiben schliesslich lediglich drei Demonstrationen übrig, bei welchen der Beschwerdeführer vorne mit- lief respektive erkennbar eine Art (…)funktion wahrgenommen hat (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 2, 8-10, 15), wobei diese im März 2019 sowie März und September 2015 stattgefunden hätten. Als erstellt kann auch die Teilnahme an einer tamilischen Sportveranstaltung im Juli 2015 gelten (vgl. B29, Beilage 2, Fotos 11 und 14), ebenso die (nicht […]) Teilnahme an ei- nem "Heldentag" in R._______ (vgl. SEM-Akte A48, Beweismittel 3). Von den beiden Veranstaltungen im September 2015 und März 2019 wurden sodann Videos eingereicht, welche auf einem tamilischen Nachrichtensen- der respektive im Internet auf Youtube zu sehen gewesen seien (vgl. B29, beigelegter USB-Stick).

E. 7.3.3.3 Aus den vorgelegten Beweismitteln geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätigt hat, Mitglied des (...) ist und an we- nigstens drei Veranstaltungen zusammen mit anderen Personen als (…) Mitglied der (...) eine (…)funktion wahrgenommen hat. Zudem besuchte er einmal eine tamilische Sportveranstaltung sowie den "Heldentag" in R._______. Angesichts des Umstands, dass er sich bereits seit 2009 in der Schweiz aufhält, ist darin kein besonders herausragendes exilpolitisches Engagement zu erkennen. Entgegen der im Rahmen des Beschwerdever- fahrens vertretenen Ansicht (vgl. etwa Beschwerde vom 27. Januar 2020 Ziff. 4.1.2 und Replik vom 15. April 2020 Ziff. 5) reicht die Mitgliedschaft bei der (...) zudem für sich allein nicht aus, um davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteile des BVGer D-3403/2015 und D-3540/2018 [vereinigte Verfah- ren] vom 28. Mai 2019 E. 8.4.2 m.H. und E-2026/2019 vom 24. Juni 2019 E. 8.3.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den kon- kret belegten exilpolitischen Tätigkeiten beizumessen ist. Im Falle des Be- schwerdeführers handelt es sich dabei um vereinzelte Teilnahmen an ta- milischen Kundgebungen respektive Veranstaltungen. Wie das SEM zu- treffend festhielt, geht aus den eingereichten Foto- und Videoaufnahmen nicht hervor, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Allein durch das (…) oder den Umstand, dass er zusammen mit anderen (...) am Rand eines Demonstrationszugs steht oder vorne mitläuft, sticht er nicht in erheblichem

D-501/2020 Seite 28 Masse aus der Menge der Teilnehmenden hervor. Weder die Fotos noch die Videos zeigen ihn in einer führenden Rolle, welche darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Behörden als engagierter Regimegegner betrachtet werden könnte. Anders als im mehrfach zitierten Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 (vgl. dort E. 6.4.2) kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in klar erkennbarer, auffälliger Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat. Ferner kann, nur weil er zusammen mit zahlreichen ande- ren Personen in zwei Videoaufnahmen zu sehen ist, welche im Internet respektive indischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien (vgl. B29 und beigelegter USB-Stick), nicht davon ausgegangen werden, dass die hei- matlichen Behörden ihn als Mitglied der (...) identifiziert haben. In seiner Vernehmlassung weist das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwer- deführer in den Aufnahmen nicht – wie andere Teilnehmer – persönlich in- terviewt und damit in Nahaufnahme gezeigt worden wäre. Richtigerweise hielt die Vorinstanz auch fest, dass an den von ihm besuchten Veranstal- tungen jeweils viele Angehörige der tamilischen Diaspora teilnahmen. Al- lein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise in (…) an sol- chen Anlässen teilgenommen hat, lässt sich nicht schliessen, dass die hei- matlichen Behörden ihn als massgeblichen Regimegegner einstufen, wel- cher bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

E. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar gewisse Risikofaktoren vorliegen. Namentlich war er exilpolitisch tä- tig; seine Aktivtäten sind jedoch nicht als exponiert einzustufen. Allenfalls verfügt er aufgrund seines Bruders auch über familiäre Verbindungen zu den LTTE, wobei anzumerken ist, dass dessen LTTE-Mitgliedschaft nicht belegt oder glaubhaft gemacht worden ist, und der Beschwerdeführer des- wegen nie von den heimatlichen Behörden behelligt wurde. Ferner besitzt er keine gültigen Reisedokumente und kehrt nach einem langen Ausland- aufenthalt nach Sri Lanka zurück, wobei die letzteren beiden Faktoren le- diglich als schwach risikobegründend einzustufen sind. Das Vorhanden- sein von Risikofaktoren bedeutet indessen noch nicht, dass der Beschwer- deführer zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. So ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise ins Visier der heimatli- chen Behörden geraten ist und von diesen gesucht wurde. Ebenso wenig erscheinen seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist insgesamt nicht anzunehmen,

D-501/2020 Seite 29 dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka erscheint und ihm deswegen ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7.4 An der vorangegangenen Einschätzung vermögen weder der Regie- rungswechsel vom 16. November 2019 noch die in der Folge eingetrete- nen politischen Entwicklungen oder die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsi- denten führt vorerst ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Lage, nachdem dieser Teil der alten politischen Elite des Landes ist. Insofern be- halten die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 getroffenen Feststellungen weiterhin ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich jedoch der anhaltenden Veränderungen der Situation in Sri Lanka be- wusst. Es beobachtet diese aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungs- weise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeit- punkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr aus- gesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive weiteren in der Folge eingetrete- nen Entwicklungen besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2108/2020 vom

25. November 2022 E. 9.2 m.H.).

E. 7.5 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass er vor der Ausreise in der Heimat behördlich verfolgt worden war. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass er im aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und mit asylrelevan- ter Verfolgung zu rechnen hätte, zumal ein persönlicher Bezug zu den jün- geren Entwicklungen in Sri Lanka nicht ersichtlich ist.

E. 7.6 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt be- gründete Furcht hat, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-501/2020 Seite 30

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-501/2020 Seite 31 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3501/2020 vom 9. November 2022 E. 10.2.3). Sodann ergeben sich we- der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer

– wie oben ausgeführt – nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürch- ten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka

– auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse – weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des

D-501/2020 Seite 32 Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordpro- vinz – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt gewohnt hat – zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2).

E. 9.4.3 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, dass sich in den Akten keine individuellen Gründe fänden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung, habe eine Weiterbildung im (…) absolviert und in Sri Lanka Arbeitserfahrungen als (…) und (…) gesammelt. In seiner Heimat lebten nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, der Schwager sowie sein Vater, womit er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Als erwachse- ner Mann mit mehrjähriger Schulbildung und verschiedenen Arbeitserfah- rungen dürfte er zudem grundsätzlich in der Lage sein, sich selbständig zu organisieren und sich gegebenenfalls um Unterstützung zu bemühen. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich der Beschwerde- führer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalte, in dieser Zeit nie habe arbeiten können und deshalb psychisch "massiv abgebaut" habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er unter diesen Umständen auf dem sri- lankischen Arbeitsmarkt noch konkurrenzfähig wäre. Infolge der langen Landesabwesenheit und dem Kontaktabbruch zu seiner Familie könne er auch auf kein tragfähiges soziales Netz mehr zurückgreifen und wäre bei einer Rückkehr sowohl auf gesundheitlicher wie auch auf sozialer Ebene mit unhaltbaren Zuständen konfrontiert.

E. 9.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwer- deführer zwar tatsächlich seit dem Jahr 2009 und damit einer längeren Zeit in der Schweiz aufhält. Er verliess seinen Heimatstaat jedoch erst im Alter von (…) Jahren, womit er die prägenden Jugendjahre sowie den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hat. So wuchs er in Sri Lanka auf, absol- vierte dort die Schule, nahm eine weiterführende Ausbildung in Angriff und sammelte verschiedene Arbeitserfahrungen (vgl. A13, F7 und F17). Auch wenn er eigenen Angaben zufolge aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat (vgl. B28, F7 und F12 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er diesen bei einer Rückkehr wiederaufnehmen könnte. Neben den vom SEM erwähnten nahen Angehörigen dürfte er in der Heimat auch noch über weitere Verwandte oder andere soziale Kontakte verfügen (vgl. A13, F6; B28, F16 f.), welche ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen

D-501/2020 Seite 33 könnten. Was die angeblichen psychischen Probleme anbelangt, ist erneut festzuhalten, dass diese bislang nicht belegt sind. Allein der Umstand, dass er bei der ergänzenden Anhörung geweint und ausgeführt hat, er sei traurig (vgl. B28, F4 ff.), lässt noch nicht darauf schliessen, dass er gravierende psychische Probleme hat, die ihn daran hindern könnten, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er

– nachdem er sich in der Schweiz offenbar nie in eine entsprechende The- rapie begeben hat – dringend auf eine medizinische Behandlung angewie- sen wäre, welche er im Heimatstaat nicht erhältlich machen könnte. Insge- samt ist folglich nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr aus wirt- schaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als unzumutbar zu er- achten.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhe- bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 5. März 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich an der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nichts geändert hat.

D-501/2020 Seite 34 (Dispositiv nächste Seite)

D-501/2020 Seite 35

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-501/2020 law/aer Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem registrierten Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2009. Auf dem Luftweg reiste er via C._______ und D._______ nach E._______, wo er am 21. Mai 2009 im Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) verweigerte ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und führte am 27. Mai 2009 eine Befragung zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates durch. Nach einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen am 2. Juni 2009 wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer damals im Wesentlichen geltend, er sei zwar nicht Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, habe aber verschiedene Unterstützungsleistungen für diese getätigt und ihnen Geld gespendet. Sein Bruder sei dagegen bereits seit dem Jahr 1995 bei den LTTE gewesen. Seine Familie habe diesen sowie dessen LTTE-Kollegen gelegentlich beherbergt und verpflegt, wobei er ihnen manchmal auch sein Motorrad zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe er im Jahr 2003 einen Kurs am "(...)"([...]) besucht und sei einem Studentenverein der LTTE beigetreten. In diesem Rahmen sei er sehr engagiert gewesen und habe etwa an Demonstrationen und Meetings mit ranghöheren LTTE-Angehörigen teilgenommen sowie Pongu-Tamil-Anlässe organisiert. Zudem habe er bis 2005 teilzeitlich bei einer Zeitung gearbeitet, die als LTTE-freundlich gegolten habe. Seit Oktober 2007 werde sein Vater vermisst und sein Bruder sei im März 2008 bei Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet schwer verletzt worden. Schliesslich seien im September 2008 Armeeangehörige zu seinem Onkel gegangen und hätten sowohl nach seinem Cousin S. als auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Einige Tage später hätten sie seinen Cousin erneut gesucht und ihn erschossen, als dieser versucht habe, zu fliehen. Aus Sorge um seine eigene Sicherheit sei er in der Folge nicht mehr zur Arbeit gegangen. Kurz darauf sei nachts ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren und Sicherheitskräfte hätten ins Haus eindringen wollen. Es sei ihm gelungen, über den Hinterausgang zu entkommen. Danach sei er untergetaucht und habe sich in F._______ aufgehalten. Dort habe er erfahren, dass sein Freund G._______ festgenommen worden sei, welcher alles über ihn gewusst habe und früher selbst bei den LTTE gewesen sei. G._______ habe offenbar mit der Armee kooperiert und ihn verraten. Das Haus seiner Familie in B._______ sei daraufhin durchsucht und seine Angehörigen seien nach ihm gefragt worden. Als ihn die Behörden aus unbekannten Gründen auch in F._______ gesucht hätten, sei er von dort weggegangen und habe sich zur Ausreise entschieden. A.c Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es am 4. September 2013 beschlossen habe, den Vollzug der Wegweisung sri-lankischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat zu sistieren, weshalb die ihm zuvor angesetzte Ausreisefrist aufgehoben sei. B.b Nach der Aufhebung des Vollzugsstopps für sri-lankische Staatsangehörige gab das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2014 die Gelegenheit, allfällige neue Gründe, welche ihn angesichts der Entwicklungen der Lage in Sri Lanka einer persönlichen Gefährdung aussetzen könnten, schriftlich darzulegen. Weiter wurde er eingeladen, mitzuteilen, ob es Gründe gebe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen. B.c Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin machte er verschiedene neue Sachverhaltselemente geltend, darunter eine Tätigkeit für die (...) der LTTE sowie exilpolitische Aktivitäten. Er führte auch aus, dass sein Vater früher LTTE-Mitglied gewesen sei, zunächst als verschwunden gegolten habe und nun aber wiederaufgetaucht sei. Mit der Eingabe wurden neue Beweismittel zu den Akten gereicht. Dabei handelte es sich um sechs Fotografien, die den Beschwerdeführer anlässlich von exilpolitischen Anlässen zeigten, sowie einen Internet-Bericht von Lankasri News. B.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 1. September 2014 mit, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen werde. B.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. November 2014 die folgenden weiteren Beweismittel zukommen: Internet-Berichte von TamilNet, Dailymirror.lk und Lankasri News, ein Foto aus seiner Zeit beim (...), seinen Studentenausweis sowie je ein Bestätigungsschreiben von H._______ und I._______ (beide mit Übersetzungen). C. C.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch vom 27. August 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Unter anderem führte es dabei aus, dass dem SEM die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung der im Zweitgesuch thematisierten Asylvorbringen fehle, da diese bereits vor dem Urteilszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten. Dies gelte für die angebliche Tätigkeit für die (...) der LTTE und damit zusammenhängende Vorbringen. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer besonders exponiert habe. Ferner sei die geltend gemachte Mitgliedschaft beim (...) ([...]) nicht belegt. Insgesamt gebe es keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr wegen seines exilpolitischen Engagements einer Verfolgung ausgesetzt wäre. C.b Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 23. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. C.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-1099/2015 vom 7. November 2017 gut. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 27. August 2014 erstmals geltend gemacht, er sei in der (...) der LTTE tätig gewesen. Dieser Umstand sei von ihm im ersten Verfahren verschwiegen worden und könne somit keinen Revisionsgrund bilden, da es sich nicht um eine nachträglich erfahrene Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handle. Dennoch stelle dies ein bedeutsames Sachverhaltselement dar, weil eine aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE einen Hauptrisikofaktor für eine Verhaftung und Folter durch die sri-lankischen Behörden bilde. Angesichts der zwingenden völkerrechtlichen Bestimmungen - des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots sowie Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK - müsse jedoch ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine nunmehr behauptete Tätigkeit in der (...) der LTTE verschwiegen habe, geprüft werden, ob ihm deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts als Beschwerdeinstanz, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, welche nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gebildet hätten, weil sie von der Partei verschwiegen worden seien. Es obliege in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, das neue Vorbringen zu beurteilen und zu prüfen, ob dieses allenfalls zu einem neuen Entscheid führe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. D.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 1. April 2019 ergänzend zu seinen Asylgründen an. D.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2019 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen, darunter verschiedene Fotos, welche ihn anlässlich der LTTE-Grundausbildung sowie bei seiner Tätigkeit als Mitglied der sogenannten "(...)" zeigen sollen, Screenshots sowie Videoaufnahmen von Demonstrationen in J._______, Auszüge der "The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" und zahlreiche Berichte sowie vom Rechtsvertreters zusammengestellte Länderinformationen (inklusive Beilagen auf einer CD-Rom) betreffend die Lage in Sri Lanka. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 - eröffnet am 27. Dezember 2019 - wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, die neu vorgebrachten Sachverhalts-elemente betreffend die (...) für die LTTE erwiesen sich als nachgeschoben und damit grundsätzlich unglaubhaft, zumal diese im ersten Asylverfahren - ohne Angabe eines plausiblen Grundes - nicht einmal ansatzweise geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden und habe mehrmals die Gelegenheit erhalten, seine Asylgründe darzulegen. Ein möglicher Asylausschluss sei nicht als Entlastungsgrund anzusehen, da dies an den Verfahrenspflichten nichts ändere. Asylsuchende würden überdies jeweils auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörden hingewiesen, weshalb der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass er aus Angst seine wahren Asylgründe verheimlicht habe, keineswegs zu überzeugen vermöge. Die Beweismittel für die geltend gemachte (...) seien allesamt als verspätet eingereicht zu erachten, da es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits im ersten Asylverfahren vorzulegen. Im Übrigen gehe daraus nicht in glaubhafter Weise hervor, dass er eine gewichtige respektive die vorgebrachte Funktion bei den LTTE innegehabt habe. Weiter stünden die Angaben im ersten Asylverfahren in Bezug auf seine Tätigkeiten den späteren Ausführungen teilweise diametral entgegen. Für die erheblich voneinander abweichenden zeitlichen und inhaltlichen Angaben habe er keine schlüssigen Erklärungen liefern können und es entstehe der Eindruck, dass er mit den späteren Vorbringen lediglich eine Umdeutung des vormals geschilderten Sachverhalts zu erwirken versuche. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren erklärt, dass er hinter den Kulissen für die LTTE gewirkt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an dieser Stelle seine angebliche Mitgliedschaft bei den LTTE nicht hätte erwähnen sollen. Weiter habe er sich unterschiedlich dazu geäussert, ob sein Vater Mitglied bei den LTTE gewesen sei. Insgesamt handle es sich bei den neuen Vorbringen keineswegs um reine Ergänzungen, sondern um eine komplette Umdeutung der ursprünglich vorgebrachten Asylgründe. Die Ausführungen zur angeblichen (...) erwiesen sich zudem als oberflächlich, wenig detailliert und nicht erlebnisnah, anders als etwa die früheren Angaben zum Engagement für die Studentenbewegung. Aus seinen Aussagen erschliesse sich überdies nicht, weshalb die LTTE gerade ihn für die heikle (...) hätte auswählen sollen. Zwar habe er einige Angaben zur (...) und seinen Tätigkeiten machen können. Diese vermöchten aber nie den Eindruck zu erwecken, dass er von eigenen Erlebnissen berichte. Seine Schilderungen hätten in etwa dem entsprochen, was einem Mann mit seiner Bildung und seinem Hintergrund zu einer angeblichen (...) in den Sinn kommen könnte, Die Antworten hätten vorbereitet und konstruiert gewirkt sowie den Eindruck vermittelt, dass er angelerntes Wissen wiedergebe und nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen berichte. Das SEM sehe sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestätigt, dass er teils nicht nachvollziehbare und realitätsfremde Schilderungen zu seinen vermeintlichen Lebensumständen gemacht habe. Schliesslich habe er die fluchtauslösenden Umstände bei der ergänzenden Anhörung erheblich anders dargelegt als im ersten Asylverfahren, weshalb auch diesbezüglich Vorbehalte bestünden. In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere sein Engagement für die (...), sei festzuhalten, dass es sich dabei um keine exponierte Tätigkeit handle. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass er bei Anlässen eine besondere Rolle übernommen hätte, welche geeignet wäre, ihm ein qualifiziertes Profil zu verleihen und ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu rücken. Ferner sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass bei ihm stark risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation sei nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka eine Verfolgung zu befürchten hätte. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der willkürlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht und der Beweiswürdigung [2], eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [3], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [4], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [5] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [6]. Eventuell seien die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [1]. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - zahlreiche Beweismittel (gespeichert auf einer CD-Rom) gemäss separatem Verzeichnis bei (vgl. S. 104 ff. der Beschwerde), inklusive eines Länderberichts vom 22. Oktober 2018 mit dazugehörigen Quellen. G. G.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihm - vorbehältlich allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfahrens - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte ihn auf, bis zum 28. Februar 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. G.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zudem wurden ergänzende Ausführungen zur Lageentwicklung in Sri Lanka sowie deren Auswirkungen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers gemacht. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung sowie ein aktualisierter Länderbericht zu Sri Lanka (Stand 23. Januar 2020) inklusive einer CD-Rom mit Quellen bei. G.c Daraufhin hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. März 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. März 2020 zur Beschwerde vom 27. Januar 2020 vernehmen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lagen drei aus dem Internet ausgedruckte Berichte bei. J. Mit Eingabe vom 3. November 2021 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ergänzende Ausführungen machen sowie weitere Beweismittel einreichen. Der Eingabe lagen eine Kostennote sowie ein weiterer vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka vom 16. August 2021 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 mitgeteilt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Richter des vorliegenden Spruchkörpers aufgrund von objektiven und im Voraus festgelegten Kriterien bestimmt wurden. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. das Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen - (willkürliche) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren 2-5 der Beschwerde). 3.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 und damit rund zehn Jahre nach dem letzten Interview in der Schweiz erstmals zu seinen tatsächlichen LTTE-Aktivitäten befragt worden sei. Das SEM argumentiere nun in erster Linie damit, dass die Vorbringen nachgeschoben seien und seine Angaben von jenen in den ersten Befragungen abwichen. Es frage sich, weshalb überhaupt eine Anhörung zu bisher verschwiegenen Vorbringen durchgeführt worden sei, wenn diese in der Folge ohnehin als nachgeschoben qualifiziert würden. Zudem sei es offensichtlich nicht zweckdienlich, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von bisher verschwiegenen Asylgründen die vorangehenden Befragungen beizuziehen. Ferner seien allfällige entstandenen Abweichungen insbesondere auf die mangelhafte Durchführung des Asylverfahrens und die zeitlichen Verzögerungen zurückzuführen, was nicht zulasten des Beschwerdeführers gewertet werden dürfe. Eine ernsthafte und sorgfältige Prüfung der Asylvorbringen habe nicht stattgefunden, womit das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in willkürlicher Weise verletzt habe. 3.3.2 In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst erstmals im August 2014, mithin mehr als fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, vorbrachte, dass er für die (...) der LTTE gearbeitet habe. Er hat es somit allein sich selbst zuzuschreiben, dass überhaupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden musste, welches Ereignisse zum Gegenstand hatte, die sich bereits viele Jahre zuvor ereignet haben sollen. Weiter ist es durchaus zulässig, die Aussagen in der ergänzenden Anhörung in den Kontext der früheren Befragungen zu stellen und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Angaben im Laufe des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer ausführte, es handle sich bei den neuen Vorbringen - der Tätigkeit für die LTTE - um eine Ergänzung und seine früheren Angaben seien ebenfalls zutreffend (vgl. SEM-Akte B28 [nachfolgend B28], F41). Das SEM argumentiert zudem nicht ausschliesslich damit, dass die neuen Vorbringen nachgeschoben seien. Es erachtet aber insbesondere die Gründe für deren spätere Geltendmachung, anders als der Beschwerdeführer, als nicht nachvollziehbar. Diese Betrachtungsweise ist weder willkürlich noch handelt es sich dabei um eine mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung oder eine Verletzung der Begründungspflicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sachlage anders einschätzt, bedeutet nicht, dass es das SEM unterlassen hätte, die neuen Vorbringen einer ernsthaften und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM in sehr ausführlichen Erwägungen mit den Aussagen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens auseinandersetzt hat. Es lässt sich auch erkennen, aus welchen Gründen sie dabei zum Schluss gelangte, die Vorbringen betreffend die geltend gemachte Tätigkeit für (...) der LTTE seien nicht glaubhaft (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II/1.). Wie die Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer willkürlichen Würdigung des Sachverhalts sowie einer Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. 3.4 3.4.1 In der Beschwerde wird sodann bemängelt, dass das SEM den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt habe, obwohl sich sowohl aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung als auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) ergebe, dass Hinweise auf eine Traumatisierung vorgelegen hätten. Zudem sei dem psychischen Zustand weder bei der Durchführung der Anhörung noch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit angemessen Rechnung getragen worden. 3.4.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend machte, er sei sehr traurig, habe viele Sachen vergessen und sehr gelitten (vgl. B28, F4 f.). Dem Unterschriftenblatt der HWV lässt sich sodann entnehmen, dass er mehrmals angegeben habe, er könne sich an Dinge nicht erinnern, habe Schlafstörungen und sei angeschlagen. Zudem habe er oft geseufzt und sei mit der Hand über die Stirn gefahren. Dies könnten Hinweise auf eine Traumatisierung sein, weshalb angeregt werde, ein psychologisches Gutachten erstellen zu lassen (vgl. B28, S.23). Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, dass er schon drei Mal beim Arzt gewesen sei; dieser habe ihn aber immer wieder nach den Ereignissen in Sri Lanka gefragt, wobei ihm die damit verbundenen Erinnerungen Angst gemacht hätten (vgl. B28, F155). Aus den aufgeführten Umständen geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme hätte, welche die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich machen würden. Das SEM wies im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass er bis zur Anhörung im Jahr 2019 nie geltend gemacht hatte, er leide unter psychischen Beschwerden. Ebenso wurde zutreffend festgehalten, dass sich dem Protokoll der ergänzenden Anhörung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können oder es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend zu seinen Vorbringen zu äussern. Weiter ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, der sich bereits seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält und dabei im Asylverfahren stets durch einen professionellen Rechtsvertreter unterstützt wurde, jederzeit möglich gewesen wäre, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und einen entsprechenden Bericht zu seinen angeblichen psychischen Beeinträchtigungen einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat er dies jedoch nicht getan, weshalb die behaupteten psychischen Probleme nicht belegt sind. Weder aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung noch aus den protokollierten Beobachtungen der HWV ergaben sich ausreichende Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung, welche sich massgeblich auf seine Aussagefähigkeit ausgewirkt hätte. Entsprechend bestand für das SEM - welches im Übrigen nicht verpflichtet ist, den Anregungen der HWV Folge zu leisten - keine Veranlassung, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es liegt in dieser Hinsicht keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. 3.5 3.5.1 Weiter wird geltend gemacht, das SEM behaupte aktenwidrig, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "(...)" sei nicht als derart exponiert einzustufen, als dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Es berücksichtige zudem verschiedene Beweismittel sowohl für die Ereignisse in Sri Lanka als auch für die exilpolitischen Tätigkeiten nicht oder nur ungenügend. Indem es trotz der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen, auf denen er in (...) zu sehen sei, nicht von exponierten exilpolitischen Aktivitäten ausgehe, spiele es sein entsprechendes Engagement respektive dessen Intensität in willkürlicher Weise herunter. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Tätigkeit für eine verbotene Exil-Organisation - bei der "(...)" als Unterorganisation des (...) handle es sich um eine solche - aber geeignet, eine Person in den Augen der heimatlichen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen zu lassen. Das SEM setze sich willkürlich über diese Rechtsprechung hinweg. 3.5.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das SEM sowohl in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II/2.1) als auch in seiner Vernehmlassung einlässlich mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie den dazu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Nur weil dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter die Einschätzung des SEM nicht teilt, bedeutet dies nicht, dass das SEM eine ungenügende oder gar willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Ob die Schlussfolgerungen des SEM zur Frage einer Gefährdung bei einer Rückkehr wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten zutreffend sind, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. 3.6 3.6.1 Kritisiert wird schliesslich, dass die angefochtene Verfügung nicht von derselben Person erstellt worden sei, welche die ergänzende Anhörung durchgeführt habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweckten im persönlichen Kontakt mit dem Rechtsvertreter einen sehr glaubhaften Eindruck, da er die Ereignisse sehr ausführlich, detailliert und lebhaft wiedergebe. Dieser persönliche Eindruck fehle dem für die Verfügung verantwortlichen Sachbearbeiter, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. 3.6.2 Entgegen dieser Behauptung ist nicht ersichtlich, dass der Eindruck, welchen der Beschwerdeführer im persönlichen Kontakt hinterlassen habe, einen massgeblichen Einfluss auf die Würdigung der Asylvorbringen gehabt hätte. Deren Glaubhaftigkeit lässt sich anhand der Akten - namentlich der schriftlichen Protokolle von sämtlichen Befragungen sowie den verschiedenen Eingaben der Rechtsvertretungen - mit ausreichender Zuverlässigkeit beurteilen. Bei dem in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 handelt es sich lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine Ansprüche abgeleitet werden können. 3.7 3.7.1 In der Beschwerde wird sodann die Auffassung vertreten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht mangelhaft sei und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze. So gehe das SEM etwa von der Grundprämisse aus, seine bisher verschwiegenen Vorbringen seien nachgeschoben, weshalb es diese gar nicht ernsthaft geprüft habe. Überdies sei es absurd, ihm verschiedentlich vorzuhalten, dass seine Angaben in der ergänzenden Anhörung im Widerspruch zu jenen der vorangehenden Befragungen stünden. Nicht nur seien seit der letzten Anhörung rund zehn Jahre verstrichen, es sei explizit das Ziel der ergänzenden Anhörung gewesen, bisher verschwiegene Asylgründe zu Protokoll zu geben. Es liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weshalb die Sache an das SEM zurückgewiesen werden müsse. 3.7.2 Mit dieser Argumentation werden die formellen Aspekte einer Verletzung der Begründungspflicht mit der Frage der materiellen Würdigung des Sachverhalts vermengt. Die Frage, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM korrekt ist und alle wesentlichen Umstände miteinbezogen wurden, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die Verfügung des SEM aufgrund von deren mangelhaften Begründung sachgerecht anzufechten. Die vorgetragene Kritik an der Auffassung des SEM stellt inhaltlich vielmehr eine abweichende materielle Beurteilung dar und ist an der betreffenden Stelle zu prüfen. Es besteht indessen keine Veranlassung, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.8 3.8.1 Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, dass das SEM die Lage in Sri Lanka nicht angemessen berücksichtigt habe. Die politische und menschenrechtliche Situation werde nicht gestützt auf Länderhintergrundinformationen respektive aktuelle Quellen beurteilt, was ebenfalls als Verletzung der Begründungspflicht zu werten sei. Zudem stütze sich das SEM auf einen unvollständig und unrichtig abgeklärten Sachverhalt, da es die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den LTTE-(...) und seine exilpolitischen Aktivitäten falsch eingeschätzt habe. Verschiedene weitere Umstände, etwa den aussergewöhnlich langen Aufenthalt in der Schweiz, seien ebenfalls nicht miteinbezogen worden. Namentlich stünden Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche aus dem Ausland - speziell aus der Schweiz - zurückkehrten, unter einem besonderen Terrorverdacht. Dies gelte gerade für Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers, welche sich bereits in der Heimat für den tamilischen Separatismus engagiert hätten und während des Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen seien. 3.8.2 Allein im Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Rechtsvertreter und mit ihm der Beschwerdeführer, und es aus sachlichen Gründen die Vorbringen und eine allfällige Gefährdung bei einer Rückkehr anders beurteilt, liegt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Zudem ist erneut festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die wesentlichen Aspekte eingegangen ist und aus dieser mit genügender Klarheit hervorgeht, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte sowie den Wegweisungsvollzug als durchführbar erachtete. 3.8.3 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, es sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da sich dieses in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen stütze (vgl. Beschwerde S. 90 ff.). Dieser Argumentation kann jedoch, wie vom BVGer schon in mehreren Urteilen festgestellt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-642/2019 vom 8. Februar 2022 E. 4.5.2 und D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.5.3, je m.H.), offensichtlich nicht gefolgt werden. In der betreffenden länderspezifischen Lageanalyse des SEM werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugänglichen Quellen zitiert. Trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör damit ausreichend Genüge getan. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts in dieser Hinsicht ist zu verneinen. 3.9 Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich allesamt als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziff. 2-5) sind daher abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 88): Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes wegen abzuklären und andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anzusetzen (1), er sei erneut anzuhören unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (2) und seitens des Gerichts seien die beim SEM intern zur Anhörung angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergebe, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen gehabt habe (3). Weiter wird beantragt, es sei abzuklären, welche Daten vom Mobiltelefon der im November 2019 entführten Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo erpresst worden seien und ob sich darunter auch der Name des Beschwerdeführers befunden habe (vgl. Beschwerde S. 60). Schliesslich wird in der Eingabe vom 3. November 2021 der Antrag gestellt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, um den aktuellen Länderkontext korrekt zu würdigen. 4.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist auf die vorstehende Erwägung 3.4.2 zu verweisen. Aus den Akten und insbesondere dem Protokoll der ergänzenden Anhörung geht nicht hervor, dass er unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet, welche eine weitergehende Abklärung oder eine psychiatrische Begutachtung erforderlich machen würden. Der diesbezügliche Beweisantrag 1 ist daher abzuweisen, zumal es dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer zwischenzeitlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, wenn er es als unerlässlich erachtet hätte, dass ein solches in die Beurteilung miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht notwendig, eine weitere Anhörung unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands durchzuführen. Einerseits ist der Sachverhalt, wie bereits oben ausgeführt wurde, als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Andrerseits gibt es keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen wäre, seine Asylgründe anlässlich der ergänzenden Anhörung vollständig darzulegen. Der entsprechende Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen. 4.3 Sodann finden sich in den Akten keine Einschätzungen der für die (ergänzende) Anhörung verantwortlichen Person in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug der diesbezüglichen vom SEM intern angelegten Akten nicht weiter einzugehen ist. 4.4 Hinsichtlich des Beweisantrags betreffend die Daten, welche sich auf dem Mobiltelefon der im Herbst 2019 in Colombo entführten Botschaftsmitarbeiterin befunden hätten, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der von diesem Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft wurde nicht substanziiert dargetan. Gemäss Auskunft der Botschaft befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin und es seien auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. 4.5 In Bezug auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ist erneut darauf hinzuweisen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als richtig und vollständig festgestellt zu erachten ist. Im Asylverfahren besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung, da weder das AsylG noch das VwVG einen solchen vorsehen und keine zivil- oder strafrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu klären ist (Art. 40 Abs. 1 VGG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3964/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 6.2). Auch dieser Antrag ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6. 6.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Sri Lanka seien durch objektive Beweismittel belegt, da er eine schriftliche Zeugenaussage einer ehemaligen Mitaktivistin sowie eine Fotografie, die ihn während der LTTE-Ausbildung zeige, vorgelegt habe. Diese seien zumindest als Teilbeweise zu werten, welche zwingend zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen berücksichtigt werden müssten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Foto, welches von der LTTE-Ausbildung im Jahr (...) stammen soll (vgl. SEM-Akte B29 [nachfolgend B29], Beilage 1), als unscharf erweist. Zudem ist - wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat - nicht ersichtlich, wie sich daraus ableiten lassen soll, dass die darauf abgebildeten sechs jungen Männer sich gerade in einer Ausbildung der LTTE befinden. Die Aufnahme ist daher ebenso wenig wie die als Gefälligkeitsschreiben zu wertenden schriftlichen Ausführungen, welche mit Eingabe vom 4. November 2014 zu den Akten gereicht wurden (vgl. dazu oben Bst. B.e), geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen zu belegen. 6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ausführlich von seiner Tätigkeit für die LTTE berichtet, indem er etwa Angaben zu seiner Ausbildung und seinem Vorgehen bei der Arbeit für den (...) mit entsprechenden Insider-Informationen gemacht habe. Seine Schilderungen enthielten zudem verschiedene Realkennzeichen. 6.3 Im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwieg der Beschwerdeführer, dass er Mitglied der LTTE gewesen und für deren (...) tätig gewesen sei. Dies begründete er damit, dass er aus Angst nicht darüber gesprochen habe; zudem habe er gehört, dass ein ehemaliger LTTE-Rebell aus der Schweiz ausgeschafft worden sei (vgl. B28, F38). Als er in der Folge darauf aufmerksam gemacht wurde, dass dies schwer verständlich sei, nachdem er gerade in die Schweiz eingereist sei, um Asyl zu erhalten, gab er eine sehr allgemein gehaltene Antwort, wonach er nicht mehr in seiner Heimat habe leben können und sich nun hierzulande eingelebt habe (vgl. B28, F39). Mit diesen Ausführungen wird nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unterlassen hat, von seinen angeblichen tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE zu berichten. Bereits bei der ursprünglichen Anhörung zu den Asylgründen gab er zu, dass er die LTTE während der Friedenszeit offen unterstützt habe (vgl. SEM-Akte A13 [nachfolgend A13], F25). Weiter machte er damals geltend, er habe auch nach 2006 weiterhin hinter den Kulissen für die LTTE gearbeitet und ein eintägiges Waffentraining absolviert (vgl. A13, F26). Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht seine effektiven Tätigkeiten für die LTTE - wenn er denn tatsächlich solche vorgenommen hätte - offengelegt hätte. Seine vagen Angaben, dass er Angst gehabt und von der Ausschaffung eines LTTE-Rebellen gehört habe, erweisen sich nicht als überzeugend. Zudem ist anzumerken, dass er auch nach dem Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013, in welchem die Abweisung seines Asylgesuchs sowie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bestätigt wurde, seien angeblichen Aktivitäten zugunsten der LTTE nicht offenlegte. Erst als das SEM ihn mehr als ein Jahr später ausdrücklich aufforderte, allfällige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen, darzulegen, brachte er eine eigene LTTE-Mitgliedschaft vor. Ferner wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im ursprünglichen Asylverfahren bereits auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden war. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass seine Ausführungen den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gebracht würden, weshalb er ohne Furcht reden könne (vgl. SEM-Akte A9 [nachfolgend A9], S. 1 f. und A13, S. 2). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an den mehr als fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz erstmals erwähnten Sachverhaltselementen. 6.4 6.4.1 Sodann stimmen die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise nicht mit jenen überein, welche er im Zuge des ersten Asylverfahrens getätigt hat. Die Gegenüberstellung der Angaben aus dem ersten sowie dem aktuellen Verfahren erweist sich dabei - entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung - sowohl als zulässig als auch als angebracht, nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich zu Protokoll gab, dass auch seine früheren Angaben zuträfen und es sich bei den neuen Aussagen um Ergänzungen handle (vgl. B28, F41). Entsprechend müssten sich die Vorbringen aus den beiden Asylverfahren, soweit sie sich nicht offensichtlich ausschliessen - wie beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob er Mitglied der LTTE gewesen sei - miteinander vereinbaren lassen. 6.4.2 Bei der ersten Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Jahr 2003 mit einem Kurs am (...) begonnen habe ([...]). Dieser hätte eigentlich vier Jahre gedauert, er habe den Kurs aber nur im Jahr 2003 besucht und danach lediglich die Prüfungen absolviert (vgl. A13, F7). Demgegenüber gab er bei der ergänzenden Anhörung auf die Frage, warum gerade er für die (...) rekrutiert worden sei, unter anderem an, dass er ein Student gewesen und deswegen nicht auffällig gewesen sei (vgl. B28, F49). Auf die Bemerkung hin, dass er damals doch gar nicht mehr studiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe damals einen Kurs namens (...) gemacht (vgl. B28, F50). Er habe diesen zwar nicht beendet, sei aber zum Unterricht gegangen, womit ihn niemand verdächtigt habe (vgl. B28, F51). Dies widerspricht indessen seinen früheren Aussagen, gemäss welchen er den Kurs abgebrochen (vgl. auch A9, Ziff. 8) respektive diesen - mit Ausnahme der Prüfungen - nicht mehr besucht habe (vgl. A13, F7). 6.4.3 Weiter führte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren aus, dass er ein engagiertes Mitglied einer LTTE-Studentenbewegung gewesen sei und die Partei Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt habe (vgl. A13, F24 und F30 ff.). Er habe an diversen Demonstrationen mitgemacht, sei bei einem Pongu-Tamil-Anlass an der Front dabei gewesen und habe an Meetings mit ranghohen LTTE-Leuten teilgenommen. Überdies sei er, als er mit einer Gruppe von 40 Personen zu einem LTTE-Waffentraining unterwegs gewesen sei, bei einem Checkpoint als Führer der Gruppe registriert und fotografiert worden (vgl. A9, S. 12). Es erstaunt nun jedoch, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im zweiten Asylverfahren nun für eine Tätigkeit als (...) ausgesucht worden sein soll, weil er als Student nicht auffällig gewesen sei (vgl. B28, F49). Angesichts seiner Aktivitäten für eine LTTE-Studentenbewegung sowie seiner beruflichen Tätigkeit für eine Zeitung, die von der Regierung als LTTE-freundlich angesehen worden sei (vgl. A13, F10 f.), hätte er kaum als unauffällig gelten können. Dies gilt umso mehr, als im Dorf die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders bekannt gewesen sei (vgl. A9, S. 12). Ferner soll sein Vater vom Militär verhaftet worden sein, wobei der Beschwerdeführer vermutete, dass die Familie deswegen auch beobachtet worden sei (vgl. B28, F130 und F133). Diese Umstände hätten ihn selbst ebenfalls in die Nähe der LTTE gerückt, was eine Rekrutierung als (...) wegen seiner "Unauffälligkeit" als wenig naheliegend erscheinen lässt. 6.4.4 Sodann hielt das SEM zutreffend fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater widersprüchlich sind. In der ersten Anhörung brachte er vor, sein Vater sei im Jahr 2007 verschwunden und nicht Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A13, F1). Demgegenüber wurde im Mehrfachgesuch vom 27. August 2014 ausgeführt, der Vater, ein früheres LTTE-Mitglied, sei nun wiederaufgetaucht; er sei allerdings psychisch stark angeschlagen und lebe zusammen mit seiner Ehefrau in K._______ (vgl. SEM-Akte A47 [nachfolgend A47]). Bei der ergänzenden Anhörung erklärte der Beschwerdeführer wiederum, er habe von der Schweiz aus nie Kontakt mit seinem Vater gehabt und wisse nicht einmal, wo er wohne (vgl. B28, F8 und F12). Zudem bestritt er, dass sein Vater Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. B28, F122). Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen zu den angeblichen Unterstützungsleistungen des Vaters für die LTTE äusserst unsubstanziiert blieben (vgl. B28, F124 ff.). Angesichts der uneinheitlichen und vagen Ausführungen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater als unglaubhaft zu qualifizieren. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dieser Mitglied der LTTE war oder die Organisation massgeblich unterstützt hätte. 6.5 Der Beschwerdeführer machte zwar verschiedene Angaben dazu, wie er den LTTE beigetreten sei, wie seine Ausbildung abgelaufen sei und welche Tätigkeiten er für den (...) ausgeführt haben soll (vgl. etwa B28, F35, F42 ff., F54 ff. und F65 ff.). Trotz einer gewissen Ausführlichkeit bleiben die entsprechenden Schilderungen oberflächlich und es fehlt ihnen weitestgehend an Realkennzeichen wie Interaktionsschilderungen, Nebensächlichkeiten oder der Darstellung von (eigenen) psychischen Vorgängen. Auch wenn vorliegend der erhebliche Zeitablauf zwischen den massgeblichen Ereignissen und der ergänzenden Anhörung zu berücksichtigen ist, fällt auf, dass es den betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers an persönlichen Bezügen fehlt und diese oft nicht den Eindruck erwecken, als würde er von eigenen Erlebnissen erzählen. Wenn er etwa berichtet, er habe als Mitarbeiter des (...) (...) müssen, erweist sich dies als wenig konkret (vgl. B28, F35). Unsubstanziiert und emotionslos beschrieb er auch zwei angebliche (...) (vgl. B28, F67 ff.). Soweit nun behauptet wird, seine Aussagen zeugten von Insiderwissen wie (...) und Namen, ist festzuhalten, dass sich diese Angaben nicht ansatzweise überprüfen lassen. Die von ihm erwähnten (...) können ebenso wenig als Beleg für eine (...) dienen wie die namentliche Nennung seiner angeblichen Kontaktpersonen. In Bezug auf letztere ist denn auch darauf hinzuweisen, dass er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Namen von Personen erwähnte. Beispielsweise ist im Mehrfachgesuch vom 27. August 2014 von L._______, M._______ und N._______ die Rede; diese hätten mit ihm während seiner Zeit in der (...) der LTTE zusammengearbeitet und seien nun in Haft genommen worden (vgl. A47). Demgegenüber führte er in der ergänzenden Anhörung aus, er habe von der (...) einzig O._______, P._______ und Q._______ gekannt (vgl. B28, F73). 6.6 Des Weiteren weist das SEM zu Recht darauf hin, dass gewisse Darstellungen des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar erscheinen. Die Vergütung von Unkosten durch die LTTE soll ihm beispielsweise auf sein Konto überwiesen worden sein, wobei er nicht wisse, von wem er die Überweisung erhalten habe (vgl. B28, F76 f.). Dies erscheint eine riskante Vorgehensweise, zumal die Familie des Beschwerdeführers angesichts der geltend gemachten angeblichen LTTE-Mitgliedschaft des Bruders und der Verhaftung des Vaters zumindest zeitweise im Fokus der Behörden gestanden haben dürfte (vgl. auch B28, F133) und es dabei nicht unwahrscheinlich erscheint, dass ihre Kontobewegungen überprüft worden wären. Gerade bei Mitarbeitenden des (...) wäre zu erwarten gewesen, dass die Organisation besondere Vorsicht walten lässt und es vermeidet, derartige Spuren zu hinterlassen. 6.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren behauptete, eines nachts sei - nachdem sein Cousin, mit welchem er die LTTE unterstützt habe, von den Sicherheitskräften getötet worden sei - ein weisser Van bei ihm zu Hause vorgefahren. Als mehrere Leute an die Tür geklopft hätten, habe er durch den Hinterausgang flüchten können und sei nach F._______ gegangen (vgl. A9, Ziff. 15; A13, F22). Es erstaunt, dass sich der Beschwerdeführer an dieses Ereignis bei der Anhörung nicht mehr erinnern konnte (vgl. B28, F108 ff.), zumal dies gemäss den ersten Befragungen der Grund dafür war, dass er sein zu Hause verlassen und sich verstecken musste. Somit handelt es sich um ein zentrales Element der Asylvorbringen und es ist trotz des Zeitablaufs nicht nachvollziehbar, dass er daran keine Erinnerungen mehr haben will. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen, welche sich weder mit dem Zeitablauf noch mit seinem Gesundheitszustand respektive den (nicht belegten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklären lassen. Dabei spricht insbesondere auch der Umstand, dass seine Angaben anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht mit den Ausführungen im zweiten Verfahren vereinbar sind, obwohl es sich dabei um blosse Ergänzungen handeln soll, erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Im Übrigen wurden im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch generelle Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgeworfen, nachdem er etwa im Zusammenhang mit der Frage, ob er einen Pass besessen habe, mehrmals unwahre Angaben gemacht hatte (vgl. dazu das Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 S. 7 f.). Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände gelingt es ihm insgesamt nicht, glaubhaft zu machen, dass er für den (...) der LTTE arbeitete und dies den Behörden bekannt geworden wäre. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er vor der Ausreise oder danach von den Sicherheitskräften gesucht wurde respektive im Visier der Behörden stand. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde sowie in den folgenden Eingaben erwähnten und dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die aufgeführten Entwicklungen verdeutlichen vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer erfülle mehrere der im zitierten Referenzurteil aufgeführten Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie mit mehreren LTTE-Mitgliedern, was in seiner Herkunftsregion bekannt sei, und habe sich schon in jungen Jahren für einen LTTE-nahen Studentenverein engagiert. Zudem habe er bei den LTTE ein militärisches Training absolviert und sei mehr als zwei Jahre für deren (...) tätig gewesen. Diese Aktivitäten seien den sri-lankischen Sicherheitsbehörden durch die Auswertung der Aktenbestände der LTTE und Verhöre von LTTE-Aktivisten heute bekannt und er sei deswegen bereits im Heimatstaat gesucht worden. Verschiedene Personen, welche er aus der betreffenden Zeit gekannt habe, seien schon massiven Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Unter diesen Umständen sei es gesichert, dass er sich auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem langen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, speziell der Schweiz, habe er sich weiter verdächtig gemacht. Zudem sei er in exponierter Weise exilpolitisch aktiv gewesen, namentlich indem er seit 2010 als Mitglied des (...) und deren (...) aufgetreten sei. Die Mitgliedschaft bei dieser Organisation, welche sich auf der "Blacklist" der sri-lankischen Behörden befinde, werde als Unterstützung der LTTE bestraft. Ferner würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückkehren, womit er bereits am Flughafen in Colombo einer näheren Überprüfung unterzogen würde. Dabei würden seine zahlreichen Risikofaktoren entdeckt, was zu einer Verhaftung - vor Ort oder zu einem späteren Zeitpunkt - mit entsprechenden asylrelevanten Folgen führte. Überdies müsse berücksichtigt werden, dass die einzelnen Risikofaktoren im Kontext der aktuellen Lage respektive der jüngsten Entwicklungen verstärkt Geltung haben müssten. Der Beschwerdeführer gehöre mit seinem Engagement beim (...) und der (...) zu einer exponierten Gruppe der tamilischen Diaspora, welche sich für den Wideraufbau der LTTE einsetze. Entsprechend stehe er im Fokus der heimatlichen Behörden. 7.3 7.3.1 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er Mitglied der LTTE war und für deren (...) gearbeitet hat. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise im Jahr 2009 von den Sicherheitskräften gesucht wurde oder wegen der behaupteten, indessen nicht belegten Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE Verdächtigungen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre (vgl. Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 S. 6). Die vom Beschwerdeführer dargelegten Aktivitäten im Heimatstaat, darunter namentlich die geltend gemachte Unterstützungstätigkeit für die LTTE oder sein Engagement für einen LTTE-Studentenverein sowie eine LTTE-freundliche Zeitung (vgl. dazu A13, F10, F24, F28 und F30 ff.) vermochten nicht dazu zu führen, dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären und ihn deswegen behelligt hätten. Zudem haben sich die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die LTTE - wie oben ausgeführt wurde - als unglaubhaft erwiesen (vgl. dazu E. 6.4.4), weshalb sich daraus keine Gefährdung ableiten lässt. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst über keine massgeblichen eigenen Verbindungen zu den LTTE verfügt. Die geleistete Unterstützung für die Organisation sowie die weiteren Aktivitäten, etwa im Rahmen des Studentenvereins, zogen keine Verfolgungshandlungen nach sich. Was die von ihm behaupteten familiären Verbindungen zu den LTTE aufgrund seines Bruders betrifft, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass er deswegen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich an dieser Situation etwas geändert haben sollte und weswegen der Beschwerdeführer nun - abweichend von den Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1432/2013 - deswegen gefährdet sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genauere Angaben zur (angeblichen) Funktion seines Bruders innerhalb der LTTE zu machen (vgl. B28, F114 ff.). Aus den betreffenden Ausführungen geht insbesondere nicht hervor, dass der Bruder - wenn er denn tatsächlich LTTE-Mitglied war - dort eine tragende Rolle innegehabt hätte. 7.3.2 Sodann gibt es - entgegen der anderslautenden Behauptungen in den Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf der Stop- respektive Watch-List vermerkt ist und deswegen befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Die unbelegten Vorbringen, dass diverse Personen, die er aus seiner Zeit bei den LTTE gekannt habe, massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen seien, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass allein die Flucht ins Ausland oder der längere Aufenthalt in der Schweiz dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der Unterstützung der LTTE respektive des tamilischen Separatismus verdächtigt würde. 7.3.3 7.3.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei seit vielen Jahren in erheblichem Ausmass exilpolitisch aktiv. Er engagiere sich namentlich als Mitglied der (...), welche eine Unterorganisation des (...) sei und bei tamilischen Veranstaltungen jeweils eine (...)funktion wahrnehme. Das (...) sei auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen Organisationen und dessen Mitglieder stünden unter akutem Terrorverdacht. Als Beweismittel für diese Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer verschiedene Foto- und Videoaufnahmen ein (vgl. insb. B29, Beilagen 2 und 3). Zudem legte er ein Schreiben des (...) vom 5. Juni 2015 vor, in welchem seine Mitgliedschaft bei dieser Organisation bestätigt wird. Darin wird die Funktion der (...) erläutert und ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 ehrenamtlich als "(...)" tätig (vgl. Verfahrensakten D-1099/2015, Replik vom 15. Juni 2015, Beilage 10). 7.3.3.2 Die eingereichten Fotos sollen den Beschwerdeführer in der (...) - entweder mit (...) - an verschiedenen Veranstaltungen zeigen, welche zwischen 2014 und März 2019 stattgefunden hätten. Es ist indessen anzumerken, dass diverse Aufnahmen zu unscharf sind, als dass der Beschwerdeführer darauf klar zu erkennen wäre (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 5, 7, 12, 13, 16, 17, 18, 20). Auf anderen Aufnahmen ist er zwar erkennbar, es ist aber nicht ersichtlich, ob er bei der betreffenden Veranstaltung eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt oder einfach (...) als einfacher Teilnehmer dabei ist (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 1, 3; Akten D-1099/2015, Replik vom 15. Juni 2015, Beilage 11). Bei wieder anderen Fotos lässt das Bild keine Rückschlüsse darüber zu, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt respektive in welcher Funktion der Beschwerdeführer daran teilgenommen hat (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 4, 6). Es bleiben schliesslich lediglich drei Demonstrationen übrig, bei welchen der Beschwerdeführer vorne mitlief respektive erkennbar eine Art (...)funktion wahrgenommen hat (vgl. B29, Beilage 2, Fotos Nr. 2, 8-10, 15), wobei diese im März 2019 sowie März und September 2015 stattgefunden hätten. Als erstellt kann auch die Teilnahme an einer tamilischen Sportveranstaltung im Juli 2015 gelten (vgl. B29, Beilage 2, Fotos 11 und 14), ebenso die (nicht [...]) Teilnahme an einem "Heldentag" in R._______ (vgl. SEM-Akte A48, Beweismittel 3). Von den beiden Veranstaltungen im September 2015 und März 2019 wurden sodann Videos eingereicht, welche auf einem tamilischen Nachrichtensender respektive im Internet auf Youtube zu sehen gewesen seien (vgl. B29, beigelegter USB-Stick). 7.3.3.3 Aus den vorgelegten Beweismitteln geht zwar hervor, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch betätigt hat, Mitglied des (...) ist und an wenigstens drei Veranstaltungen zusammen mit anderen Personen als (...) Mitglied der (...) eine (...)funktion wahrgenommen hat. Zudem besuchte er einmal eine tamilische Sportveranstaltung sowie den "Heldentag" in R._______. Angesichts des Umstands, dass er sich bereits seit 2009 in der Schweiz aufhält, ist darin kein besonders herausragendes exilpolitisches Engagement zu erkennen. Entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Ansicht (vgl. etwa Beschwerde vom 27. Januar 2020 Ziff. 4.1.2 und Replik vom 15. April 2020 Ziff. 5) reicht die Mitgliedschaft bei der (...) zudem für sich allein nicht aus, um davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteile des BVGer D-3403/2015 und D-3540/2018 [vereinigte Verfahren] vom 28. Mai 2019 E. 8.4.2 m.H. und E-2026/2019 vom 24. Juni 2019 E. 8.3.2). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den konkret belegten exilpolitischen Tätigkeiten beizumessen ist. Im Falle des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um vereinzelte Teilnahmen an tamilischen Kundgebungen respektive Veranstaltungen. Wie das SEM zutreffend festhielt, geht aus den eingereichten Foto- und Videoaufnahmen nicht hervor, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Allein durch das (...) oder den Umstand, dass er zusammen mit anderen (...) am Rand eines Demonstrationszugs steht oder vorne mitläuft, sticht er nicht in erheblichem Masse aus der Menge der Teilnehmenden hervor. Weder die Fotos noch die Videos zeigen ihn in einer führenden Rolle, welche darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Behörden als engagierter Regimegegner betrachtet werden könnte. Anders als im mehrfach zitierten Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 (vgl. dort E. 6.4.2) kann in seinem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in klar erkennbarer, auffälliger Weise von den übrigen Kundgebungsteilnehmern abgehoben hat. Ferner kann, nur weil er zusammen mit zahlreichen anderen Personen in zwei Videoaufnahmen zu sehen ist, welche im Internet respektive indischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien (vgl. B29 und beigelegter USB-Stick), nicht davon ausgegangen werden, dass die heimatlichen Behörden ihn als Mitglied der (...) identifiziert haben. In seiner Vernehmlassung weist das SEM zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Aufnahmen nicht - wie andere Teilnehmer - persönlich interviewt und damit in Nahaufnahme gezeigt worden wäre. Richtigerweise hielt die Vorinstanz auch fest, dass an den von ihm besuchten Veranstaltungen jeweils viele Angehörige der tamilischen Diaspora teilnahmen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise in (...) an solchen Anlässen teilgenommen hat, lässt sich nicht schliessen, dass die heimatlichen Behörden ihn als massgeblichen Regimegegner einstufen, welcher bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar gewisse Risikofaktoren vorliegen. Namentlich war er exilpolitisch tätig; seine Aktivtäten sind jedoch nicht als exponiert einzustufen. Allenfalls verfügt er aufgrund seines Bruders auch über familiäre Verbindungen zu den LTTE, wobei anzumerken ist, dass dessen LTTE-Mitgliedschaft nicht belegt oder glaubhaft gemacht worden ist, und der Beschwerdeführer deswegen nie von den heimatlichen Behörden behelligt wurde. Ferner besitzt er keine gültigen Reisedokumente und kehrt nach einem langen Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurück, wobei die letzteren beiden Faktoren lediglich als schwach risikobegründend einzustufen sind. Das Vorhandensein von Risikofaktoren bedeutet indessen noch nicht, dass der Beschwerdeführer zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. So ist in seinem Fall nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist und von diesen gesucht wurde. Ebenso wenig erscheinen seine exilpolitischen Aktivitäten geeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich zu ziehen. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka erscheint und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 An der vorangegangenen Einschätzung vermögen weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die in der Folge eingetretenen politischen Entwicklungen oder die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten führt vorerst ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Lage, nachdem dieser Teil der alten politischen Elite des Landes ist. Insofern behalten die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 getroffenen Feststellungen weiterhin ihre Gültigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich jedoch der anhaltenden Veränderungen der Situation in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet diese aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive weiteren in der Folge eingetretenen Entwicklungen besteht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2108/2020 vom 25. November 2022 E. 9.2 m.H.). 7.5 Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise in der Heimat behördlich verfolgt worden war. Er verfügt auch nicht über ein Risikoprofil, aufgrund dessen davon ausgegangen werden müsste, dass er im aktuellen politischen Kontext in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten könnte und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte, zumal ein persönlicher Bezug zu den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka nicht ersichtlich ist. 7.6 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3501/2020 vom 9. November 2022 E. 10.2.3). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund in Sri Lanka eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - auch unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zuletzt gewohnt hat - zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). 9.4.3 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM aus, dass sich in den Akten keine individuellen Gründe fänden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Schulbildung, habe eine Weiterbildung im (...) absolviert und in Sri Lanka Arbeitserfahrungen als (...) und (...) gesammelt. In seiner Heimat lebten nach wie vor seine Mutter, seine Schwester, der Schwager sowie sein Vater, womit er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Als erwachsener Mann mit mehrjähriger Schulbildung und verschiedenen Arbeitserfahrungen dürfte er zudem grundsätzlich in der Lage sein, sich selbständig zu organisieren und sich gegebenenfalls um Unterstützung zu bemühen. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalte, in dieser Zeit nie habe arbeiten können und deshalb psychisch "massiv abgebaut" habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er unter diesen Umständen auf dem sri-lankischen Arbeitsmarkt noch konkurrenzfähig wäre. Infolge der langen Landesabwesenheit und dem Kontaktabbruch zu seiner Familie könne er auch auf kein tragfähiges soziales Netz mehr zurückgreifen und wäre bei einer Rückkehr sowohl auf gesundheitlicher wie auch auf sozialer Ebene mit unhaltbaren Zuständen konfrontiert. 9.4.4 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar tatsächlich seit dem Jahr 2009 und damit einer längeren Zeit in der Schweiz aufhält. Er verliess seinen Heimatstaat jedoch erst im Alter von (...) Jahren, womit er die prägenden Jugendjahre sowie den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hat. So wuchs er in Sri Lanka auf, absolvierte dort die Schule, nahm eine weiterführende Ausbildung in Angriff und sammelte verschiedene Arbeitserfahrungen (vgl. A13, F7 und F17). Auch wenn er eigenen Angaben zufolge aktuell keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat (vgl. B28, F7 und F12 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er diesen bei einer Rückkehr wiederaufnehmen könnte. Neben den vom SEM erwähnten nahen Angehörigen dürfte er in der Heimat auch noch über weitere Verwandte oder andere soziale Kontakte verfügen (vgl. A13, F6; B28, F16 f.), welche ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen könnten. Was die angeblichen psychischen Probleme anbelangt, ist erneut festzuhalten, dass diese bislang nicht belegt sind. Allein der Umstand, dass er bei der ergänzenden Anhörung geweint und ausgeführt hat, er sei traurig (vgl. B28, F4 ff.), lässt noch nicht darauf schliessen, dass er gravierende psychische Probleme hat, die ihn daran hindern könnten, in Sri Lanka einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass er - nachdem er sich in der Schweiz offenbar nie in eine entsprechende Therapie begeben hat - dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, welche er im Heimatstaat nicht erhältlich machen könnte. Insgesamt ist folglich nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht als unzumutbar zu erachten. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 5. März 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal sich an der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nichts geändert hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand: