Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. April 2016 im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl und wurde am 3. Mai 2016 zu seinen Personalien befragt (Befragung zur Person; BzP). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.36) auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, Ungarn sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. C. Eine gegen diese Verfügung am 8. Juli 2016 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4247/2016 vom 19. Juni 2017 gutgeheissen, woraufhin das SEM das nationale Asylverfahren wie- deraufnahm. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dieser brachte zur Begründung seines Asylge- suchs Folgendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______ bei D._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinen Ge- schwistern gewohnt habe. Im Jahre 2008 habe er das O-Level abgeschlos- sen. In den Jahren 2006 bis 2009 habe er, zunächst unwissend, danach bewusst, für Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Essen besorgt. Im März 2009 seien die LTTE-Mitglieder, denen er geholfen habe, von den Behörden gefasst worden, woraufhin er im April 2009 einige Tage in einem Camp in E._______ und danach zwei Monate in einem anderen Camp an einem ihm unbekannten Ort verbracht habe. Dort sei er festge- halten, befragt und schwer misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er regelmässig einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen, wobei er bei dieser Gelegenheit teilweise für kurze Zeit festgehalten und befragt worden sei. Im Jahre 2013 habe er für einen Politiker der Tamil National Association (TNA), D._______ (nachfolgend: S.P.), gearbeitet. Dabei habe er mit dem Kandidaten Werbung gemacht, dessen Büro gereinigt und ge- holfen, Versammlungen zum Gedenken an verschwundene Personen zu
E-3501/2020 Seite 3 organisieren. Er selbst sei jedoch nicht offizielles Mitglied der TNA gewe- sen. Im Jahre 2013 sei S.P. in den (…) ([…]) gewählt worden. Er, der Be- schwerdeführer, sei daraufhin im März 2013 verhaftet und während eines Monats im E._______-Militärcamp festgehalten worden. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich nicht mehr für die Tamilen und die TNA einsetzen, was er in der Folge auch kaum noch gemacht habe. Wiederum sei ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden. Im April 2015 seien auf dem Nach- barsgrundstück Waffen gefunden worden, woraufhin er aufgrund seiner Vergangenheit verdächtigt worden sei, diese versteckt zu haben. Er sei er- neut ins E._______-Camp mitgenommen, befragt und gefoltert worden. An einem ihm unbekannten Ort sei er während vier bis sechs Monaten festge- halten, wiederum befragt und gefoltert worden. Sein Onkel habe mithilfe der Eelam People's Democratic Party (EPDP) seine Freilassung bewirken können. Er habe sodann zwei Monate bei seiner Tante in F._______ verbracht; während dieser Zeit seien Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Mitte De- zember 2015 sei er nach Colombo gereist und am 17. Januar 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilge- nommen. Zudem seien sein Vater und sein Onkel bei den LTTE gewesen. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er seine Geburtsurkunde zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 – eröffnet am 12. Juni 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – am 9. Juli 2020 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Bei- stand.
E-3501/2020 Seite 4 G. Mit der Beschwerde reichte er zwei Schreiben, die sein politisches Enga- gement für die TNA belegen sollen, seinen Arbeitsvertrag, eine Mietabrech- nung, eine Krankenkassenpolice sowie eine Mobiltelefonieabrechnung ein. H. Mit Eingaben vom 21. Juli 2020 und 3. August 2020 reichte der Beschwer- deführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich die zwei mit der Beschwerde eingereichten Schreiben im Original, einen Zeitungsartikel mit Übersetzung, ein Schreiben des «G._______» mit Übersetzung sowie ein Foto von sich. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der zuständige Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2020 nahm das SEM – nach gewähr- ter Fristerstreckung – zur Beschwerde Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 wurde dem Beschwerde- führer Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Replik ein, unter Beilage eines Ausdrucks seines Facebook- Profils sowie einer Honorarnote.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-3501/2020 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E-3501/2020 Seite 6
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entschei- den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 e. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung nach Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien seine Ausführungen zur geltend gemachten Unterstützung eines TNA-Politikers im Oktober 2013 und der darauffolgenden Verhaftung unsubstantiiert und teils widersprüch- lich ausgefallen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Aktivitäten für die TNA keine politisch herausragende Funktion wahrgenommen und sei ein blosser Helfer gewesen, der niederschwellige Arbeiten verrichtet habe. Des Weiteren sei in Bezug auf die Unterschriftspflicht, die er von 2009 bis 2015 habe leisten müssen, nicht nachvollziehbar, dass er in all den Jahren nie Unterstützung und Hilfe beispielsweise bei einer Behörde oder einer Menschenrechtskommission gesucht habe, insbesondere nach dem Machtwechsel 2015. Entsprechend seien seine diesbezüglichen Vorbrin- gen als zweifelhaft zu erachten. Auch in Bezug auf das Vorbringen, er sei beschuldigt worden, Waffen, die im Jahre 2015 auf dem Grundstück seines Nachbarn gefunden worden seien, versteckt zu haben, seien Zweifel an- zubringen. Er sei nicht in der Lage gewesen plausibel zu begründen, wieso gerade er dessen beschuldigt worden sein soll. Folglich sei auch die Fest- nahme im Jahre 2015 als unglaubhaft zu erachten. Bezüglich der Dauer der Festnahme habe er ausserdem unterschiedliche Angaben gemacht. Insgesamt seien seine Schilderungen in seinem freien Bericht zwar aus- führlich ausgefallen, sie würden aber nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Es würde an Dichte und Realkennzeichen fehlen. Meh- rere Erlebnisse seien unsubstantiiert und oberflächlich geschildert worden. Die Festnahme im Jahre 2009 sei zeitlich und sachlich nicht kausal zu sei-
E-3501/2020 Seite 7 ner Ausreise im Januar 2016 und mithin nicht asylrelevant. Mangels Inten- sität sei ebenso die ihm nach seiner Inhaftierung obliegende Unterschrifts- pflicht nicht asylrelevant. Aus dem Umstand, dass sein Vater und sein On- kel Mitglieder der LTTE gewesen sein sollen, könne er ebenso wenig asyl- relevante Nachteile ableiten, zumal diese sich weiterhin unbehelligt in Sri Lanka aufhalten würden. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz sei in exilpolitischer Hinsicht ebenfalls nicht asylrelevant. Schliesslich seien in seiner Person keine im Zeitpunkt seiner Ausreise be- stehenden Risikofaktoren ersichtlich, die ein Verfolgungsinteresse der sri- lankischen Behörden auszulösen vermögen würden. Daran würden auch die politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts ändern.
E. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Verfügung des SEM äusserst einseitig verfasst sei und den Einzelfall nicht würdige. So seien die von der Hilfswerksvertretung (HWV) protokollierten Schwie- rigkeiten des Dolmetschers nicht berücksichtigt worden. Letzterer habe un- gewöhnlich viele Rückfragen stellen müssen, die, wie auch die Intervention der HWV, nicht protokolliert worden seien, was die Aussagekraft des Pro- tokolls stark einschränke. Gemäss HWV sei der Beschwerdeführer glaub- würdig und habe seine Fluchtgründe glaubhaft darlegen können. Ebenfalls sei er laut Beobachtung der HWV von der Befragerin am Ende gebremst worden. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien des Weiteren zu relativieren, da die summa- rische Befragung an der BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigen- schaft diene und die dort getätigten Aussagen einen beschränkten Beweis- wert hätten. Ausserdem habe bloss eine verkürzte BzP stattgefunden. Ebenso sei auf die lange Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung hinzuweisen, was die vom SEM festgestellten Wider- sprüche weiter entkräfte. Zudem sei die vom Beschwerdeführer erlittene Folter und dadurch verursachte Traumatisierung bei der Würdigung seiner Aussagen vernachlässigt worden und die Anhörung selbst sei in Anbe- tracht der komplexen Vorbringen sehr kurz ausgefallen. Er habe hinsicht- lich seiner Tätigkeit für den TNA-Politiker S.P. nachvollziehbar schildern können, was seine Beweggründe und Tätigkeiten gewesen seien. Durch drei mit der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 3. August 2020 einge- reichte Schreiben könne ausserdem seine Tätigkeit für die TNA und das anhaltende behördliche Interesse an ihm belegt werden. Unter Berücksich- tigung dessen, dass er von den Behörden verfolgt worden sei, sei es ver- ständlich, dass er bei diesen nie um Schutz ersucht habe. Aufgrund des- sen, dass er den Behörden bereits bekannt gewesen sei, sei auch seine Verhaftung nach dem Waffenfund auf dem Nachbarsgrundstück im Jahre
E-3501/2020 Seite 8 2015 plausibel. Der vom SEM festgestellte Widerspruch hinsichtlich der Haftdauer sei ferner unwesentlich. Zudem seien seine Ausführungen die Inhaftierungen und Folter betreffend von zahlreichen Realkennzeichen ge- prägt gewesen; er habe seine Fluchtgründe in einem sehr langen und freien Bericht zusammengefasst und die Ereignisse stringent, schlüssig und in korrekter chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. Seine Vor- bringen würden auch im Einklang mit aktuellen Länderinformationen ste- hen. Schliesslich werde er gemäss Berichten seiner Mutter weiterhin in sei- ner Heimat gesucht. Das SEM habe insgesamt den herabgesetzten Beweisanforderungen ge- mäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund einer zu restriktiven Handhabung der Be- weisregel als unglaubhaft erachtet. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche habe ausserdem entkräftet werden können. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er die LTTE und die TNA aktiv unterstützt habe und daher bei einer Rückkehr stark ge- fährdet wäre. Die TNA sei weiterhin nicht an der Regierung beteiligt und werde klar als oppositionelle Gruppierung angesehen. Die sri-lankische Ar- mee habe zudem nach wie vor ein Interesse, LTTE-Mitglieder und Sympa- thisanten zu verfolgen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts würden beim Beschwerdeführer mithin gleich mehrere Risikofak- toren vorliegen. Erschwerend komme die allgemeine Lage in Sri Lanka hinzu. Des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer durch seine illegale Haftentlassung und Flucht aus Sri Lanka subjektive Nachfluchtgründe. Der nachgereichte sri-lankische Zeitungsbericht sowie sein Facebook-Profil würden ausserdem sein exilpolitisches Engagement, insbesondere seine Teilnahme an einer regierungskritischen, LTTE-freundlichen Demonstra- tion in der Schweiz, belegen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto des nachgereichten Zeitungsartikels nicht erkennbar sei und ohnehin über ein äusserst geringfügiges exilpolitisches Profil verfüge. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Schreiben seien als Gefälligkeits- schreiben zu werten. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Qualität der Anhörung sei festzuhalten, dass die Nachfragen durch den Dolmet- scher dem Umstand geschuldet gewesen seien, dass der Beschwerdefüh- rer gestottert habe. Ausserdem spreche der Umstand, dass es zu Rückfra-
E-3501/2020 Seite 9 gen gekommen sei, für die Anhörungsqualität, zumal der Dolmetscher be- strebt gewesen sei, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt wieder- zugeben.
E. 4.4 In der Replik wird dem entgegnet, dass durch die Veröffentlichung ei- nes Fotos des Beschwerdeführers in einer sri-lankischen Zeitung dieser als aktiver Regierungsgegner verzeichnet sei. Sein exilpolitisches Engage- ment in den sozialen Medien zeige sich anhand eines Ausdruckes seines Facebook-Profils. Die eingereichten Schreiben seien ferner keine Gefällig- keitsschreiben, sondern würden detailliert und aussagekräftig seine politi- sche Einstellung untermauern. Schliesslich sei an der Feststellung, dass die Bundesanhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt beziehungs- weise protokolliert worden sei, festzuhalten.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Gründe vorbringt, weswegen die Aussagekraft des Anhörungs- und BzP-Protokolls eingeschränkt sein soll – auf diesbezügliche Anträge in der Beschwerde jedoch verzichtet –, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die anfangs Mai 2016 durchgeführte BzP hat mit einer Dauer von knapp zwei Stunden für eine summarische Befra- gung eine durchschnittliche Länge. Entsprechend konnte der Beschwerde- führer an der BzP relativ ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen. Die Anhörung vom 9. Oktober 2018 hat sechs Stunden gedauert, was entgegen der Vorwürfe auf Beschwerde- ebene nicht als «sehr kurz» bezeichnet werden kann. Der Beschwerdefüh- rer hat sodann sowohl an der Anhörung als auch an der BzP erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A25/21 F1; act. A5/12 F9.02). Im Pro- tokoll der Anhörung finden sich denn auch keine Hinweise, wonach ent- sprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestä- tigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A25/21 S. 20). Die von der HWV protokollierten Rückfragen lassen nicht per se auf Übersetzungsprobleme schliessen. Zudem ist aus dem Protokoll nicht er- sichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck aus- geübt worden wäre. Schliesslich ist in Bezug auf die Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung festzustellen, dass es durchaus wün- schenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene ge- setzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewis- sen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Nach dem Gesagten können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
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E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Be- schwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu füh- ren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.).
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer während und kurz nach seiner Schulzeit in den Jahren 2006 bis 2009 geltend ge- machte Engagement für die LTTE mangels eines ausreiserelevanten Sach- zusammenhangs zu seiner Ausreise für sich betrachtet nicht asylrelevant ist. Seine Unterstützungsleistungen erschöpften sich denn auch darin, dass er zusammen mit Freunden für LTTE-Angehörige Essen besorgte. Eigenen Angaben zufolge habe er diese Arbeit bloss ausgeführt, weil er etwas von dem gekauften Essen habe für sich selbst behalten dürfen. (act. A25/21 F53 S. 7). Was sein Vorbringen anbelangt, die LTTE-Angehö- rigen, die er mit Essen versorgt habe, seien im März 2009 verhaftet worden und hätten ihn an die Behörde verraten, weswegen er im E._______-Camp habe vorstellig werden müssen, mutet unplausibel und mithin unglaubhaft an. Es erscheint realitätsfern, dass während des Bürgerkriegs verhaftete LTTE-Mitglieder einen Schüler im Teenageralter an die sri-lankische Armee verraten würden, zumal der Beschwerdeführer einerseits bloss eine äus- serst niederschwellige Unterstützung in Form von Nahrungsmittelbeschaf- fung zusammen mit anderen Schülern geleistet und andererseits nicht aus politischen Gründen gehandelt hat. Auch die Schilderung, seine Mutter sei zum Camp mitgekommen, nicht reingelassen, geohrfeigt und wieder nach Hause geschickt worden (act. A25/21 F53 S. 7), erscheint wenig überzeu- gend. In Bezug auf die anschliessende Inhaftierung und Festhaltung wäh- rend zwei Monaten, in denen er befragt und misshandelt worden sei, kann aufgrund seiner weitgehend substantiierten Ausführungen zwar nicht gänz- lich ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in irgendeiner Weise Op- fer einer solchen Misshandlung geworden ist. Nach dem Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich in dem von ihm vorgebrachten Zu- sammenhang – durch Verrat der LTTE-Angehörigen aufgrund seiner Un- terstützungsleistung – ereignet hat. Diese Anhörungen und Misshandlun- gen sind ausserdem, unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka, als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevöl- kerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligungen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im
E-3501/2020 Seite 11 Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit festgehalten oder einem Rehabilitierungsprogramm zugewiesen wurde, sondern nach der zweimonatigen Haft in seinen Heimatort zurückkehren konnte und dort – abgesehen von der Unterschriftspflicht – keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Auch die Unterschriftspflicht vermag für sich gesehen eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Ver- folgung oder objektive Verfolgungsfurcht nicht zu begründen. Nach diesen behördlichen Massnahmen hat sich die Lage mithin normalisiert, gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis im Jahre 2013 (s. dazu sogleich E. 6.3). In Bezug auf die Unterschriftspflicht ist ohnehin festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen knapp und unsubstanziiert ausfielen, eine genauere zeitliche Einordnung fehlt und nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um persönlich Erlebtes (act. A25/21 F53 S. 8). Insbesondere der Umstand, dass er beim Leisten der Unterschriftspflicht manchmal ver- haftet und festgehalten worden sei, erscheint angesichts seiner pauscha- len Schilderungen (act. A25/21 F114 ff.) und der unschlüssigen Angaben zur Häufigkeit (act. A25/21 F109 ff.) als nicht glaubhaft. Der Beschwerde- führer vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso die sri-lanki- schen Behörden während Jahren ein derartiges Interesse an seiner Person hätten aufweisen sollen. Darauf angesprochen verwies er in allgemeiner Weise darauf, dass auch andere Personen schikaniert worden seien (act. A25/21 F121). Ein Zusammenhang zu seinem Vater, der bis im Jahre 2004 Mitglied der LTTE gewesen sein soll, vermochte er ebenso wenig überzeugend zu begründen (act. A25/21 F122 f.).
E. 6.3 Sein Vorbringen, er habe im Jahre 2013 einen Politiker der TNA bei dessen Kampagne unterstützt und sei nach dessen Wahl erneut verhaftet worden, ist ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. Zum einen sind seine diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die er für S.P. ausgeführt habe, unsubstantiiert, vage und knapp ausgefal- len (act. A25/21 F126 ff.). Zum anderen habe er eigenen Angaben zufolge ohnehin bloss niederschwellige Unterstützungsleistungen erbracht und sei selbst kein Mitglied der TNA gewesen, so dass es unwahrscheinlich er- scheint, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge- raten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerde- ebene eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne erhöhten Beweiswert zu erachten sind.
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E. 6.4 Was das Vorbringen anbelangt, auf dem Nachbarsgrundstück seien im Jahre 2015 Waffen gefunden worden, woraufhin er verdächtigt worden sei, diese versteckt zu haben, ist Folgendes festzustellen: Es ist nicht plausibel, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch sein Vater oder seine Ge- schwister des Versteckens der Waffen verdächtigt worden sein soll. Dass der Beschwerdeführer nunmehr im Jahre 2015 derart in den alleinigen Fo- kus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll, sein Vater und die rest- liche Familie jedoch bis heute unbehelligt im Heimatdorf leben können, ist nicht schlüssig. Die Begründung für den Verdacht, er sei bereits zuvor den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vater nähere Verbindungen zu den LTTE haben soll als er, nicht gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass dies den Be- hörden auch nach wie vor bekannt sein dürfte. Ebenfalls unlogisch er- scheint, dass der Waffenfund für die Eigentümer des Grundstücks keinerlei Folgen nach sich gezogen habe (act. A21/25 F59). Die rudimentären und nicht konkretisierten Aussagen zu diesem Sachverhalt lassen insgesamt stark an seinen Vorbringen zweifeln. So spricht der Beschwerdeführer so- wohl von «Waffen» als auch von «Waffen und Bomben», ohne diese näher zu beschreiben; des Weiteren bringt er vor, sein Nachbar habe sein Grund- stück gesäubert, als die Waffen gefunden worden seien (act. A21/25 F53 S.8), obschon dieser Nachbar bereits während des Bürgerkriegs im Vanni- Gebiet gestorben sei (act. A21/25 F60). Die Vorbringen wirken auf das Ge- richt mithin konstruiert. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerde- führer die behördliche Suche nach ihm ab dem Jahre 2015 sowie die In- haftierung nicht glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist, wie bereits erläu- tert, nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in irgend- einer Weise Opfer von körperlichen Misshandlungen geworden ist. Auf- grund der über weite Teile unschlüssigen, knappen und sich wiederholen- den Ausführungen ist aber nicht davon auszugehen, dass sich diese in dem von ihm vorgebrachten Zusammenhang ereignet haben.
E. 6.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Aus- reise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen.
E. 7.1 Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Asylgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterla- gen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen.
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E. 7.2 So hat der Beschwerdeführer lediglich am (…) 2018 in H._______ an einer Demonstration teilgenommen, und auch dies bloss auf Drängen sei- ner Freunde (act. A25/21 F 150; Beschwerde Beilage 4, S. 2), was auf eine äusserst geringfügige exilpolitische Tätigkeit schliessen lässt. In Bezug auf den sri-lankischen Zeitungsartikel, in welchem der Beschwerdeführer er- kennbar sein soll, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Auch der mit der Replik einge- reichte Ausdruck seines Facebook-Profils vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal keinerlei exilpolitische Aktivitäten zu verzeichnen sind, die auf ein geschärftes Profil hinweisen und ihn in den Fokus der sri- lankischen Behörden rücken würden.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich al- lein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernst- haften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung so- wie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprü- fung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5).
E. 8.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle ei- ner Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater und sein Onkel seien Mitglieder der LTTE gewesen, er substanziiert diesen Umstand jedoch nicht weiter. Die vorgebrachte Nähe seiner Verwandten zu den LTTE liegt mittlerweile auch schon länger zurück. Zudem lässt die Tatsache, dass sein Vater und sein Onkel Verbindungen zu den LTTE gehabt haben sollen für sich alleine noch nicht den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr mit be-
E-3501/2020 Seite 14 achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Okto- ber 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Der Be- schwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner niederschwelligen Unterstützungsleistungen für die LTTE und die TNA von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Auch das von ihm ge- schilderte exilpolitische Engagement ist, entgegen der vom Beschwerde- führer vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizie- ren und nicht geeignet, ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil zu begründen. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner sechsjährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er – trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung – keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor sei- ner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie wei- terhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung al- ler Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch der Regierungs- wechsel vom 16. November 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka et- was. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten än- dert ebenfalls vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Insofern ist an der Einschätzung im in E. 8.1 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Das Bundesver- waltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beo- bachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der
E-3501/2020 Seite 15 Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungs- weise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. das in E. 8.1 genannte Refe- renzurteil; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen und bisherigen Entwicklungen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Veränderungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Be- schwerdeführer ist nicht ersichtlich. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt be- gründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E-3501/2020 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real
E-3501/2020 Seite 17 risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefähr- dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh- ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver- schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dä- nemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht glaubhaft darle- gen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts- punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid- rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3501/2020 Seite 18
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt ebenfalls un- ter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer einge- henden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungs- vollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen fami- liären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und dort zeitlebens gewohnt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durch- laufen und hat, unter anderem auch in der Schweiz in der Gastrobranche, Berufserfahrung sammeln können. Mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und mehreren Tanten und Onkeln verfügt er über ein familiäres Bezie- hungsnetz (vgl. act. A5/12 F3.01; act. A25/21 F22 ff.). Seine Familie verfügt ausserdem über ein Grundstück (act. A25/21 F29). Es ist somit davon aus- zugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Bezie- hungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Be- darfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Zutreffend hat die Vorinstanz so- dann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unbe- rechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkeh- rer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An
E-3501/2020 Seite 19 dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Prä- sidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Ent- wicklung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 7. März 2022 eine Kostennote ein. Er bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 14.45
E-3501/2020 Seite 20 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.– beziehungs- weise 220.–. Zudem machte er Auslagen in der Höhe von Fr. 116.– geltend. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom
10. Januar 2020 auf Fr. 220.– festzusetzen. Der zeitliche Aufwand scheint ausserdem zu hoch und ist auf elf Stunden zu kürzen. Das amtliche Hono- rar ist daher insgesamt auf Fr. 2’536.– festzusetzen (einschliesslich Ausla- gen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3501/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Roman Schuler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'536.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3501/2020 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. April 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl und wurde am 3. Mai 2016 zu seinen Personalien befragt (Befragung zur Person; BzP). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.36) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, Ungarn sei für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. C. Eine gegen diese Verfügung am 8. Juli 2016 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4247/2016 vom 19. Juni 2017 gutgeheissen, woraufhin das SEM das nationale Asylverfahren wiederaufnahm. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 eingehend zu seinen Asylgründen an. Dieser brachte zur Begründung seines Asylgesuchs Folgendes vor: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______ bei D._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gewohnt habe. Im Jahre 2008 habe er das O-Level abgeschlossen. In den Jahren 2006 bis 2009 habe er, zunächst unwissend, danach bewusst, für Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Essen besorgt. Im März 2009 seien die LTTE-Mitglieder, denen er geholfen habe, von den Behörden gefasst worden, woraufhin er im April 2009 einige Tage in einem Camp in E._______ und danach zwei Monate in einem anderen Camp an einem ihm unbekannten Ort verbracht habe. Dort sei er festgehalten, befragt und schwer misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er regelmässig einer Unterschriftspflicht nachgehen müssen, wobei er bei dieser Gelegenheit teilweise für kurze Zeit festgehalten und befragt worden sei. Im Jahre 2013 habe er für einen Politiker der Tamil National Association (TNA), D._______ (nachfolgend: S.P.), gearbeitet. Dabei habe er mit dem Kandidaten Werbung gemacht, dessen Büro gereinigt und geholfen, Versammlungen zum Gedenken an verschwundene Personen zu organisieren. Er selbst sei jedoch nicht offizielles Mitglied der TNA gewesen. Im Jahre 2013 sei S.P. in den (...) ([...]) gewählt worden. Er, der Beschwerdeführer, sei daraufhin im März 2013 verhaftet und während eines Monats im E._______-Militärcamp festgehalten worden. Ihm sei mitgeteilt worden, er solle sich nicht mehr für die Tamilen und die TNA einsetzen, was er in der Folge auch kaum noch gemacht habe. Wiederum sei ihm eine Unterschriftspflicht auferlegt worden. Im April 2015 seien auf dem Nachbarsgrundstück Waffen gefunden worden, woraufhin er aufgrund seiner Vergangenheit verdächtigt worden sei, diese versteckt zu haben. Er sei erneut ins E._______-Camp mitgenommen, befragt und gefoltert worden. An einem ihm unbekannten Ort sei er während vier bis sechs Monaten festgehalten, wiederum befragt und gefoltert worden. Sein Onkel habe mithilfe der Eelam People's Democratic Party (EPDP) seine Freilassung bewirken können. Er habe sodann zwei Monate bei seiner Tante in F._______verbracht; während dieser Zeit seien Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Mitte Dezember 2015 sei er nach Colombo gereist und am 17. Januar 2016 habe er Sri Lanka verlassen. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen. Zudem seien sein Vater und sein Onkel bei den LTTE gewesen. Zur Untermauerung seiner Identität reichte er seine Geburtsurkunde zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 - eröffnet am 12. Juni 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 9. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl durch die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand. G. Mit der Beschwerde reichte er zwei Schreiben, die sein politisches Engagement für die TNA belegen sollen, seinen Arbeitsvertrag, eine Mietabrechnung, eine Krankenkassenpolice sowie eine Mobiltelefonieabrechnung ein. H. Mit Eingaben vom 21. Juli 2020 und 3. August 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich die zwei mit der Beschwerde eingereichten Schreiben im Original, einen Zeitungsartikel mit Übersetzung, ein Schreiben des «G._______» mit Übersetzung sowie ein Foto von sich. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2020 nahm das SEM - nach gewährter Fristerstreckung - zur Beschwerde Stellung. K. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Replik ein, unter Beilage eines Ausdrucks seines Facebook-Profils sowie einer Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 e. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderung nach Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien seine Ausführungen zur geltend gemachten Unterstützung eines TNA-Politikers im Oktober 2013 und der darauffolgenden Verhaftung unsubstantiiert und teils widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem habe er im Rahmen seiner Aktivitäten für die TNA keine politisch herausragende Funktion wahrgenommen und sei ein blosser Helfer gewesen, der niederschwellige Arbeiten verrichtet habe. Des Weiteren sei in Bezug auf die Unterschriftspflicht, die er von 2009 bis 2015 habe leisten müssen, nicht nachvollziehbar, dass er in all den Jahren nie Unterstützung und Hilfe beispielsweise bei einer Behörde oder einer Menschenrechtskommission gesucht habe, insbesondere nach dem Machtwechsel 2015. Entsprechend seien seine diesbezüglichen Vorbringen als zweifelhaft zu erachten. Auch in Bezug auf das Vorbringen, er sei beschuldigt worden, Waffen, die im Jahre 2015 auf dem Grundstück seines Nachbarn gefunden worden seien, versteckt zu haben, seien Zweifel anzubringen. Er sei nicht in der Lage gewesen plausibel zu begründen, wieso gerade er dessen beschuldigt worden sein soll. Folglich sei auch die Festnahme im Jahre 2015 als unglaubhaft zu erachten. Bezüglich der Dauer der Festnahme habe er ausserdem unterschiedliche Angaben gemacht. Insgesamt seien seine Schilderungen in seinem freien Bericht zwar ausführlich ausgefallen, sie würden aber nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Es würde an Dichte und Realkennzeichen fehlen. Mehrere Erlebnisse seien unsubstantiiert und oberflächlich geschildert worden. Die Festnahme im Jahre 2009 sei zeitlich und sachlich nicht kausal zu seiner Ausreise im Januar 2016 und mithin nicht asylrelevant. Mangels Intensität sei ebenso die ihm nach seiner Inhaftierung obliegende Unterschriftspflicht nicht asylrelevant. Aus dem Umstand, dass sein Vater und sein Onkel Mitglieder der LTTE gewesen sein sollen, könne er ebenso wenig asylrelevante Nachteile ableiten, zumal diese sich weiterhin unbehelligt in Sri Lanka aufhalten würden. Die einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz sei in exilpolitischer Hinsicht ebenfalls nicht asylrelevant. Schliesslich seien in seiner Person keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren ersichtlich, die ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermögen würden. Daran würden auch die politischen Veränderungen in Sri Lanka nichts ändern. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Verfügung des SEM äusserst einseitig verfasst sei und den Einzelfall nicht würdige. So seien die von der Hilfswerksvertretung (HWV) protokollierten Schwierigkeiten des Dolmetschers nicht berücksichtigt worden. Letzterer habe ungewöhnlich viele Rückfragen stellen müssen, die, wie auch die Intervention der HWV, nicht protokolliert worden seien, was die Aussagekraft des Protokolls stark einschränke. Gemäss HWV sei der Beschwerdeführer glaubwürdig und habe seine Fluchtgründe glaubhaft darlegen können. Ebenfalls sei er laut Beobachtung der HWV von der Befragerin am Ende gebremst worden. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien des Weiteren zu relativieren, da die summarische Befragung an der BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene und die dort getätigten Aussagen einen beschränkten Beweiswert hätten. Ausserdem habe bloss eine verkürzte BzP stattgefunden. Ebenso sei auf die lange Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen der BzP und der Anhörung hinzuweisen, was die vom SEM festgestellten Widersprüche weiter entkräfte. Zudem sei die vom Beschwerdeführer erlittene Folter und dadurch verursachte Traumatisierung bei der Würdigung seiner Aussagen vernachlässigt worden und die Anhörung selbst sei in Anbetracht der komplexen Vorbringen sehr kurz ausgefallen. Er habe hinsichtlich seiner Tätigkeit für den TNA-Politiker S.P. nachvollziehbar schildern können, was seine Beweggründe und Tätigkeiten gewesen seien. Durch drei mit der Beschwerde sowie mit Eingabe vom 3. August 2020 eingereichte Schreiben könne ausserdem seine Tätigkeit für die TNA und das anhaltende behördliche Interesse an ihm belegt werden. Unter Berücksichtigung dessen, dass er von den Behörden verfolgt worden sei, sei es verständlich, dass er bei diesen nie um Schutz ersucht habe. Aufgrund dessen, dass er den Behörden bereits bekannt gewesen sei, sei auch seine Verhaftung nach dem Waffenfund auf dem Nachbarsgrundstück im Jahre 2015 plausibel. Der vom SEM festgestellte Widerspruch hinsichtlich der Haftdauer sei ferner unwesentlich. Zudem seien seine Ausführungen die Inhaftierungen und Folter betreffend von zahlreichen Realkennzeichen geprägt gewesen; er habe seine Fluchtgründe in einem sehr langen und freien Bericht zusammengefasst und die Ereignisse stringent, schlüssig und in korrekter chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. Seine Vorbringen würden auch im Einklang mit aktuellen Länderinformationen stehen. Schliesslich werde er gemäss Berichten seiner Mutter weiterhin in seiner Heimat gesucht. Das SEM habe insgesamt den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel als unglaubhaft erachtet. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche habe ausserdem entkräftet werden können. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er die LTTE und die TNA aktiv unterstützt habe und daher bei einer Rückkehr stark gefährdet wäre. Die TNA sei weiterhin nicht an der Regierung beteiligt und werde klar als oppositionelle Gruppierung angesehen. Die sri-lankische Armee habe zudem nach wie vor ein Interesse, LTTE-Mitglieder und Sympathisanten zu verfolgen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden beim Beschwerdeführer mithin gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. Erschwerend komme die allgemeine Lage in Sri Lanka hinzu. Des Weiteren erfülle der Beschwerdeführer durch seine illegale Haftentlassung und Flucht aus Sri Lanka subjektive Nachfluchtgründe. Der nachgereichte sri-lankische Zeitungsbericht sowie sein Facebook-Profil würden ausserdem sein exilpolitisches Engagement, insbesondere seine Teilnahme an einer regierungskritischen, LTTE-freundlichen Demonstration in der Schweiz, belegen. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto des nachgereichten Zeitungsartikels nicht erkennbar sei und ohnehin über ein äusserst geringfügiges exilpolitisches Profil verfüge. Die auf Beschwerdeebene nachgereichten Schreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Qualität der Anhörung sei festzuhalten, dass die Nachfragen durch den Dolmetscher dem Umstand geschuldet gewesen seien, dass der Beschwerdeführer gestottert habe. Ausserdem spreche der Umstand, dass es zu Rückfragen gekommen sei, für die Anhörungsqualität, zumal der Dolmetscher bestrebt gewesen sei, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt wiederzugeben. 4.4 In der Replik wird dem entgegnet, dass durch die Veröffentlichung eines Fotos des Beschwerdeführers in einer sri-lankischen Zeitung dieser als aktiver Regierungsgegner verzeichnet sei. Sein exilpolitisches Engagement in den sozialen Medien zeige sich anhand eines Ausdruckes seines Facebook-Profils. Die eingereichten Schreiben seien ferner keine Gefälligkeitsschreiben, sondern würden detailliert und aussagekräftig seine politische Einstellung untermauern. Schliesslich sei an der Feststellung, dass die Bundesanhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt beziehungsweise protokolliert worden sei, festzuhalten.
5. Soweit der Beschwerdeführer verschiedene Gründe vorbringt, weswegen die Aussagekraft des Anhörungs- und BzP-Protokolls eingeschränkt sein soll - auf diesbezügliche Anträge in der Beschwerde jedoch verzichtet -, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die anfangs Mai 2016 durchgeführte BzP hat mit einer Dauer von knapp zwei Stunden für eine summarische Befragung eine durchschnittliche Länge. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer an der BzP relativ ausführlich zu seiner Person, dem Reiseweg und den Fluchtgründen Stellung nehmen. Die Anhörung vom 9. Oktober 2018 hat sechs Stunden gedauert, was entgegen der Vorwürfe auf Beschwerdeebene nicht als «sehr kurz» bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer hat sodann sowohl an der Anhörung als auch an der BzP erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A25/21 F1; act. A5/12 F9.02). Im Protokoll der Anhörung finden sich denn auch keine Hinweise, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (act. A25/21 S. 20). Die von der HWV protokollierten Rückfragen lassen nicht per se auf Übersetzungsprobleme schliessen. Zudem ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass auf den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Druck ausgeübt worden wäre. Schliesslich ist in Bezug auf die Dauer von zweieinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung festzustellen, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Nach dem Gesagten können die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer während und kurz nach seiner Schulzeit in den Jahren 2006 bis 2009 geltend gemachte Engagement für die LTTE mangels eines ausreiserelevanten Sachzusammenhangs zu seiner Ausreise für sich betrachtet nicht asylrelevant ist. Seine Unterstützungsleistungen erschöpften sich denn auch darin, dass er zusammen mit Freunden für LTTE-Angehörige Essen besorgte. Eigenen Angaben zufolge habe er diese Arbeit bloss ausgeführt, weil er etwas von dem gekauften Essen habe für sich selbst behalten dürfen. (act. A25/21 F53 S. 7). Was sein Vorbringen anbelangt, die LTTE-Angehörigen, die er mit Essen versorgt habe, seien im März 2009 verhaftet worden und hätten ihn an die Behörde verraten, weswegen er im E._______-Camp habe vorstellig werden müssen, mutet unplausibel und mithin unglaubhaft an. Es erscheint realitätsfern, dass während des Bürgerkriegs verhaftete LTTE-Mitglieder einen Schüler im Teenageralter an die sri-lankische Armee verraten würden, zumal der Beschwerdeführer einerseits bloss eine äusserst niederschwellige Unterstützung in Form von Nahrungsmittelbeschaffung zusammen mit anderen Schülern geleistet und andererseits nicht aus politischen Gründen gehandelt hat. Auch die Schilderung, seine Mutter sei zum Camp mitgekommen, nicht reingelassen, geohrfeigt und wieder nach Hause geschickt worden (act. A25/21 F53 S. 7), erscheint wenig überzeugend. In Bezug auf die anschliessende Inhaftierung und Festhaltung während zwei Monaten, in denen er befragt und misshandelt worden sei, kann aufgrund seiner weitgehend substantiierten Ausführungen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich in irgendeiner Weise Opfer einer solchen Misshandlung geworden ist. Nach dem Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich in dem von ihm vorgebrachten Zusammenhang - durch Verrat der LTTE-Angehörigen aufgrund seiner Unterstützungsleistung - ereignet hat. Diese Anhörungen und Misshandlungen sind ausserdem, unter dem Blickwinkel der damaligen Lage in Sri Lanka, als Teil der umfassenden Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung zu erachten. Ob solche in der Vergangenheit erfolgten behördlichen Massnahmen und Behelligungen auch zum heutigen Zeitpunkt relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit festgehalten oder einem Rehabilitierungsprogramm zugewiesen wurde, sondern nach der zweimonatigen Haft in seinen Heimatort zurückkehren konnte und dort - abgesehen von der Unterschriftspflicht - keinen weiteren behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Auch die Unterschriftspflicht vermag für sich gesehen eine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder objektive Verfolgungsfurcht nicht zu begründen. Nach diesen behördlichen Massnahmen hat sich die Lage mithin normalisiert, gemäss Angaben des Beschwerdeführers bis im Jahre 2013 (s. dazu sogleich E. 6.3). In Bezug auf die Unterschriftspflicht ist ohnehin festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen knapp und unsubstanziiert ausfielen, eine genauere zeitliche Einordnung fehlt und nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um persönlich Erlebtes (act. A25/21 F53 S. 8). Insbesondere der Umstand, dass er beim Leisten der Unterschriftspflicht manchmal verhaftet und festgehalten worden sei, erscheint angesichts seiner pauschalen Schilderungen (act. A25/21 F114 ff.) und der unschlüssigen Angaben zur Häufigkeit (act. A25/21 F109 ff.) als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen, wieso die sri-lankischen Behörden während Jahren ein derartiges Interesse an seiner Person hätten aufweisen sollen. Darauf angesprochen verwies er in allgemeiner Weise darauf, dass auch andere Personen schikaniert worden seien (act. A25/21 F121). Ein Zusammenhang zu seinem Vater, der bis im Jahre 2004 Mitglied der LTTE gewesen sein soll, vermochte er ebenso wenig überzeugend zu begründen (act. A25/21 F122 f.). 6.3 Sein Vorbringen, er habe im Jahre 2013 einen Politiker der TNA bei dessen Kampagne unterstützt und sei nach dessen Wahl erneut verhaftet worden, ist ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. Zum einen sind seine diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die er für S.P. ausgeführt habe, unsubstantiiert, vage und knapp ausgefallen (act. A25/21 F126 ff.). Zum anderen habe er eigenen Angaben zufolge ohnehin bloss niederschwellige Unterstützungsleistungen erbracht und sei selbst kein Mitglied der TNA gewesen, so dass es unwahrscheinlich erscheint, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben nichts zu ändern, zumal diese, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne erhöhten Beweiswert zu erachten sind. 6.4 Was das Vorbringen anbelangt, auf dem Nachbarsgrundstück seien im Jahre 2015 Waffen gefunden worden, woraufhin er verdächtigt worden sei, diese versteckt zu haben, ist Folgendes festzustellen: Es ist nicht plausibel, dass nur der Beschwerdeführer, nicht jedoch sein Vater oder seine Geschwister des Versteckens der Waffen verdächtigt worden sein soll. Dass der Beschwerdeführer nunmehr im Jahre 2015 derart in den alleinigen Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll, sein Vater und die restliche Familie jedoch bis heute unbehelligt im Heimatdorf leben können, ist nicht schlüssig. Die Begründung für den Verdacht, er sei bereits zuvor den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen, kann insbesondere vor dem Hintergrund, dass sein Vater nähere Verbindungen zu den LTTE haben soll als er, nicht gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass dies den Behörden auch nach wie vor bekannt sein dürfte. Ebenfalls unlogisch erscheint, dass der Waffenfund für die Eigentümer des Grundstücks keinerlei Folgen nach sich gezogen habe (act. A21/25 F59). Die rudimentären und nicht konkretisierten Aussagen zu diesem Sachverhalt lassen insgesamt stark an seinen Vorbringen zweifeln. So spricht der Beschwerdeführer sowohl von «Waffen» als auch von «Waffen und Bomben», ohne diese näher zu beschreiben; des Weiteren bringt er vor, sein Nachbar habe sein Grundstück gesäubert, als die Waffen gefunden worden seien (act. A21/25 F53 S.8), obschon dieser Nachbar bereits während des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet gestorben sei (act. A21/25 F60). Die Vorbringen wirken auf das Gericht mithin konstruiert. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm ab dem Jahre 2015 sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist, wie bereits erläutert, nicht gänzlich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise Opfer von körperlichen Misshandlungen geworden ist. Aufgrund der über weite Teile unschlüssigen, knappen und sich wiederholenden Ausführungen ist aber nicht davon auszugehen, dass sich diese in dem von ihm vorgebrachten Zusammenhang ereignet haben. 6.5 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft geltend machen. 7. 7.1 Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Asylgesuchs geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und die dazu eingereichten Unterlagen sind ebenfalls nicht geeignet, auf eine aus flüchtlingsrechtlicher Sicht relevante Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. 7.2 So hat der Beschwerdeführer lediglich am (...) 2018 in H._______ an einer Demonstration teilgenommen, und auch dies bloss auf Drängen seiner Freunde (act. A25/21 F 150; Beschwerde Beilage 4, S. 2), was auf eine äusserst geringfügige exilpolitische Tätigkeit schliessen lässt. In Bezug auf den sri-lankischen Zeitungsartikel, in welchem der Beschwerdeführer erkennbar sein soll, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Auch der mit der Replik eingereichte Ausdruck seines Facebook-Profils vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal keinerlei exilpolitische Aktivitäten zu verzeichnen sind, die auf ein geschärftes Profil hinweisen und ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken würden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Dies bedeutet, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (a.a.O. E. 8.5.5). 8.2 Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater und sein Onkel seien Mitglieder der LTTE gewesen, er substanziiert diesen Umstand jedoch nicht weiter. Die vorgebrachte Nähe seiner Verwandten zu den LTTE liegt mittlerweile auch schon länger zurück. Zudem lässt die Tatsache, dass sein Vater und sein Onkel Verbindungen zu den LTTE gehabt haben sollen für sich alleine noch nicht den Schluss zu, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat (vgl. Urteil des BVGer D-5759/2019 vom 27. November 2020 E. 7.2; D-2638/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 7.2; E-1782/2018 vom 18. September 2020 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner niederschwelligen Unterstützungsleistungen für die LTTE und die TNA von den Behörden in relevanter Weise behelligt wurde. Auch das von ihm geschilderte exilpolitische Engagement ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren und nicht geeignet, ein für die sri-lankischen Behörden relevantes Profil zu begründen. Aus der tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden und seiner sechsjährigen Landesabwesenheit in der Schweiz kann er - trotz allenfalls erhöhter Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung - keine Gefährdung ableiten, zumal das Gericht davon ausgeht, dass er mehrere Jahre vor seiner Ausreise unbehelligt in Sri Lanka leben konnte und seine Familie weiterhin ohne Probleme im Heimatstaat lebt. Dass er in einer «Stop List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Zudem ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo und Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen (vgl. Urteil des BVGer D-5158/2018 vom 2. September 2019 E. 8.3). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 An der vorangegangenen Einschätzung ändern auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka etwas. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert ebenfalls vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Insofern ist an der Einschätzung im in E. 8.1 genannten Referenzurteil weiterhin festzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. das in E. 8.1 genannte Referenzurteil; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen und bisherigen Entwicklungen besteht. Auch die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Veränderungen führen nicht zur Annahme, dass aufgrund dieser ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 5.9.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung der dortigen aktuellen Ereignisse. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 10.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der aus der Nordprovinz stammt und dort zeitlebens gewohnt hat. Er hat im Heimatstaat eine Schulausbildung durchlaufen und hat, unter anderem auch in der Schweiz in der Gastrobranche, Berufserfahrung sammeln können. Mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und mehreren Tanten und Onkeln verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. A5/12 F3.01; act. A25/21 F22 ff.). Seine Familie verfügt ausserdem über ein Grundstück (act. A25/21 F29). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm nach einer Rückkehr im Bedarfsfall Unterstützung bietet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch der Machtwechsel mit der erfolgten Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die seither erfolgte Entwicklung nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 12.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb bei diesem Verfahrensausgang durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten (vgl. Art. aArt. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 7. März 2022 eine Kostennote ein. Er bezifferte den gesamten zeitlichen Aufwand mit 14.45 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 300.- beziehungsweise 220.-. Zudem machte er Auslagen in der Höhe von Fr. 116.- geltend. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 auf Fr. 220.- festzusetzen. Der zeitliche Aufwand scheint ausserdem zu hoch und ist auf elf Stunden zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher insgesamt auf Fr. 2'536.- festzusetzen (einschliesslich Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Roman Schuler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'536.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Natassia Gili Versand: