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E-2108/2020

E-2108/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie, stellte erstmals am 1. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (…) 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe diese im Jahr 200(…) (respektive am […] 200[…]) wieder verlassen. In dieser Zeit sei er hauptsächlich für die Nahrungssicherung der Organisation zuständig ge- wesen. Er habe im Jahr 199(…) bei einem Anschlag der sri-lankischen Ar- mee (SLA) auf einen Lebensmitteltransport der LTTE (…). Danach habe er eine (…)lehre gemacht. Die Verbindung zu den LTTE habe die SLA veran- lasst, ihn am (…) 2012 (respektive im Jahr 2011) durch die Polizei während dreier Stunden zu verhören, wobei er nichts von seiner (vergangenen) LTTE-Mitgliedschaft erzählt habe. Am Ende sei er unter die Pflicht der stän- digen Verfügbarkeit gestellt worden. Im Februar 20(…) (respektive am (…) 20[…]) habe die Armee seinem Vater mit seiner, des Beschwerdeführers, Erschiessung gedroht. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka Ende September 2014 entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Wohn- sitzbestätigung, wonach er von Geburt an in B._______ (Nordprovinz) ge- wohnt habe, eine Kopie eines Schreibens des «(…)», datierend vom

26. April 2000, sowie ein Foto aus Sri Lanka mit zwei uniformierten Män- nern als Beweismittel ein. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaub- haftigkeit der Asylvorbringen, mit dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 ab. Diesbe- züglich hielt es insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe zentrale Sachverhaltselemente – namentlich seinen gesamten Aufenthalt von an- geblich über acht Jahren (2005 bis 2014) in Indien – im erstinstanzlichen Verfahren verheimlicht und beim SEM eine offensichtlich nicht authenti- sche respektive nicht korrekte Wohnsitzbestätigung zu den Akten einge- reicht. Er habe seine Mitwirkungspflicht und die daraus abgeleitete Wahr- heitspflicht in krasser Weise verletzt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass

E-2108/2020 Seite 3 er sich unter anderem durch die Abänderung seiner Sachverhaltsdarstel- lung bessere Verfahrenschancen erhoffe (vgl. a.a.O. E. 5.4). Das Gericht kam mit dem SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Flucht- gründe nicht glaubhaft machen können. Subjektive Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, welches mit Verfügung vom 16. August 2017 durch das SEM abgelehnt wurde, da seine neuen Sachverhaltsdarstellungen betreffend Verbindun- gen zu den LTTE sowie seine Verfolgungsvorbringen als vollumfänglich unglaubhaft eingestuft wurden. Zudem wurde sein exilpolitisches Engage- ment als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert. Ferner wurde die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Das BVGer wies mit Urteil E-5462/2017 und E-5577/2017 vom 23. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2020 ein weiteres Mehr- fachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen gel- tend, er sei aufgrund seiner bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten und gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Auch sein exilpolitisches Engagement habe sich intensiviert. So sei er Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC), dem Schweizer Ableger des in Sri Lanka auf einer «Black List» stehenden und verbotenen Tamil Coor- dinating Committee (TCC). Er bewege sich zudem im Umfeld der soge- nannten «Tamil Guard», dem Sicherheitsdienst des STCC. Seit Mitte Ja- nuar 20(…) sei er in der Probezeit zur Aufnahme bei den Tamil Guards, habe bereits uniformierte Einsätze für diese gehabt und würde diesbezüg- lich noch Beweismittel einreichen. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie die Ernennung seines Bruders Mahinda zum Premier- minister hätten zudem die politische Lage in Sri Lanka gravierend verän- dert. Er sei deshalb aufgrund seiner Vorgeschichte und seines individuellen Risikoprofils asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle dabei aufgrund der aktuellen Situation einen Hoch- risikofaktor dar. Die im Januar 2020 erfolgte Unterstellung des Departe- ment of Immigration and Emigration unter das Verteidigungsministerium habe diesbezüglich erhebliche Konsequenzen. Dies bedeute, dass es kei-

E-2108/2020 Seite 4 nen getrennten Informationsfluss zwischen zivilen und militärischen Behör- den mehr gebe. Das habe Auswirkungen auf die Papierbeschaffungsmass- nahmen und die Gefährdung weggewiesener Asylsuchenden. Er sei des- halb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer Beweis- und Verfahrensanträge, auf welche man- gels Relevanz nicht eingegangen wird. C.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: – Fotos von ihm in zivil mit uniformierten Mitgliedern der Tamil Guards (gemäss seinen Angaben von einer Sportveranstaltung […]) – Foto von ihm (und anderen Personen) mit einer Pappfigur von Prab- hakaran (gemäss seinen Angaben von einer Veranstaltung in C._______ im […]) – Foto von ihm mit einer Waffe (gemäss seinen Angaben aufgenommen während seiner Zeit bei den LTTE […]) – Kopie seines N-Ausweis mit Foto – Zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte (unter anderem auf CD) – Urteil EGMR, X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14 – Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 C.c Mit Verfügung vom 13. März 2020 – eröffnet am 20. März 2020 – wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung weiterer In- struktionsmassnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Verletzung der Begründungs- pflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-

E-2108/2020 Seite 5 zuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bun- desverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unver- züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor- liegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. E. Die Instruktionsrichterin teile dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü- gung vom 22. April 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, bis zum 7. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge- mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG, eventualiter um eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dem Schreiben legte er folgende Dokumente bei: eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 5. Mai 2020, ein vom Rechts- vertreter des Beschwerdeführers selbst verfasster «Zusatzbericht Länder- situation Sri Lanka, 26. Februar – 10. April 2020 (inklusive einer CD), ein undatiertes Foto und ein Auszug aus Wikipedia vom 7. Mai 2020 betreffend «Vaiko». Ferner ergänzte er seine Beschwerde unaufgefordert. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging fristgemäss beim Gericht ein. H. Aufgrund eines Ausstandbegehren gegen die Instruktionsrichterin wurde das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020 sistiert. Nach- dem der Beschwerdeführer sein Ausstandbegehren mit Schreiben vom

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17. Juni 2021 zurückzog und das Ausstandverfahren mit Abschreibungs- entscheid E-2735/2020 vom 5. Juli 2021 als gegenstandlos abgeschrieben wurde, verfügte die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom

6. Juli 2021 die Weiterführung des Verfahrens. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer erneut un- aufgefordert seine Beschwerde und gab einen selbst verfassten «Länder- bericht Sri Lanka vom 4. Juni 2021 und einen Bericht «Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights» vom 9. Februar 2021 zu den Akten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-2108/2020 Seite 7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Mitteilung der Zu- sammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 entsprochen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Spruchkörper mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und somit zufällig generiert wurde.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begrün- dungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts).

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtser-

E-2108/2020 Seite 8 heblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen er- hellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglich- keit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, sein rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, da der Asylentscheid nicht von dergleichen Person verfasst worden sei, die auch die Anhörung durchgeführt und somit einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer erhalten habe. Ge- nannte Konstellation sei ihm zum Nachteil erwachsen. Ein Mehrfachgesuch wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG); eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Bei der Beurteilung des Mehrfach- gesuchs werden folglich diejenigen Akten – somit auch die entsprechende Anhörung – beigezogen, welche auch Grundlage des ersten Asylentschei- des gewesen sind. Unter Berücksichtigung dieser Systematik ergibt sich, dass eine Behandlung des Mehrfachgesuches von einer anderen Person als derjenigen, welche die Anhörung durchgeführt hat, vom Gesetzgeber so gewollt ist und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begrün- det.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Begründungspflicht sei Ver- letzt. Diesbezüglich habe er zwei Fotografien eingereicht, die ihn zusam- men mit uniformierten Mitgliedern der Tamil Guard zeigen würden. Das SEM habe ohne konkrete Begründung festgestellt, er habe es unterlassen, konkret zu beschreiben, was genau sein akzentuiertes exilpolitisches En- gagement sei. Diesbezüglich verweist er auf das Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018. Der Beschwerdeführer vermischt –

E-2108/2020 Seite 9 auch wenn er eine andere Auffassung vertritt (vgl. Seite 26 der Be- schwerde) – vorliegend die Begründungspflicht mit der materiellen Würdi- gung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfü- gung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan- dergesetzt und die Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. IV. Ziffer 1 Seite 6 der angefochtenen Verfügung). Dies trifft ebenfalls auf die Vorbringen unter 4.2.2 der Beschwerde zu, in welchen der Beschwerdeführer Kritik an der politischen und menschenrechtlichen Lageeinschätzung der Vorinstanz vorbringt. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht liegt nicht vor.

E. 5.5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem das SEM die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers vor dem aktuellen Länderhintergrund nicht diskutiert habe.

E. 5.5.2 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbeson- dere bezüglich seiner geltend gemachten Risikofaktoren. Der blosse Um- stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine materielle Frage dar (namentlich zu den individuellen Asylgründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der mas- siven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie zu den vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte).

E. 5.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz be- steht.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt auf Seite 50 der Beschwerde drei Beweis- anträge für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewie- sen werde.

E. 6.2 Als Beweisantrag 1 ersuchte der Beschwerdeführer, er sei erneut an- zuhören betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie ange- sichts der aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas. Dieser Antrag wird abgewiesen, da der rechtserhebliche

E-2108/2020 Seite 10 Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Er- gänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nach- gereicht werden konnten. Ohnehin besteht – wie ebenfalls bereits erwähnt

– im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute An- hörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweisantrag 2 weiter, es sei ab- zuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten. In diesem Zusammenhang wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät ge- mäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhal- tende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch ander- weitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 8.2; E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.6.2; D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 E. 4.5). Der Antrag wird abgewiesen.

E. 6.4 Ferner ersucht der Beschwerdeführer als Beweisantrag 3 um Offenle- gung derjenigen Quellen, auf welche sich das SEM bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stützte. Auch dieser Antrag wird abgewiesen, da sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützte, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-2108/2020 Seite 11 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe in den vorherigen Asylverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch seine Darstellung, bei ihm handle es belegtermassen um einen ehemaligen Kämpfer der LTTE, könne nicht gefolgt werden, da dies das SEM als auch das BVGer mehrfach beurteilt und als unglaubhaft befunden habe. Ebenfalls sei be- reits schon rechtskräftig festgestellt worden, es werde dem Beschwerde- führer nicht geglaubt, dass seine (…) auf eine Verwundung im Kampf zu- rückzuführen sei. Entsprechend sei ihm eine daraus folgende asylrele- vante Gefährdung sowie die Behelligung seiner Familie wegen ihm nicht geglaubt worden. Auch das mit Eingabe vom 4. März 2020 eingereichte Foto, das den Beschwerdeführer als Kämpfer der LTTE zeige, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da jenes keine Rückschlüsse auf Datum, Ort und Umstände der Aufnahme zulasse und zudem in Kopie be- ziehungsweise als Ausdruck einer Fotografie vorliege. Des Weiteren seien offensichtliche Fälschungsmerkmale auf dem Foto erkennbar. Zum angeblich akzentuierten exilpolitischen Engagement hielt die Vor- instanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe es in seiner Ein- gabe unterlassen, jenes konkret zu beschreiben. Die eingereichten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern, da diesen weder eine Sonderfunktion, noch eine exponierte Stellung oder qualifizierte Politaktivität zu entnehmen sei. Die Fotos mit den uniformierten Tamil Guard zeigten lediglich, dass sich der Beschwerdeführer in deren Umfeld aufhalte. Ein überzeugter Ak- tivismus sei nicht zu erblicken. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte von einem allfälligen Engage- ment, welches im Übrigen nicht belegt sei, Kenntnis erlangt hätten. Eine offenkundige und besondere Verbindung zu einer verbotenen Exil-Organi- sation, die ihn in den Augen der srilankischen Sicherheitskräfte als enga- gierten Oppositionellen erscheinen liessen, sei nicht zu erkennen. Eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung sei daher aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht abzuleiten. Entsprechend lasse sich sein Fall nicht mit jenem in dem von ihm zitierten Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 vergleichen.

E-2108/2020 Seite 12

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So halte er sich häufig im Umfeld der sogenann- ten «Tamil Guard» auf. Dabei handle es sich um einen uniformierten Si- cherheitsdienst des «Swiss Tamil Coordinating Committee» (STCC). Diese Organisation sei der Schweizer Ableger der in Sri Lanka gemäss einer «Black List» verbotenen «Tamil Coordinating Committee» (TCC). Jeglicher Kontakt zu diesem Verein und dessen Mitglieder würde in Sri Lanka ge- mäss den drakonischen Strafen im Prevention of Terrorism Act (PTA) be- straft. Er sei selber Mitglied des STCC und habe sich bis Mitte Januar 2020 in der Probezeit zur Aufnahme bei den Tamil Guard befunden. Diesbezüg- lich habe er dem SEM zwei Fotos eingereicht, die ihn zusammen mit uni- formierten Mitgliedern der Tamil Guard zeigen würden. Diese seien anläss- lich einer Sportveranstaltung der tamilischen Diaspora im (…) aufgenom- men worden. Des Weiteren habe er beim SEM eine Fotografie eingereicht, die ihn zusammen mit weiteren Mitgliedern des STCC anlässlich einer exil- politischen Veranstaltung in C._______ im (…) zeige. Zudem habe er im Januar und Februar 20(…) auch bereits uniformierte Einsätze für die Tamil Guard gehabt. Der Beschwerdeführer zitiert dazu das Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 E. 6.4, welches einem uniformierten Mitglied der Tamil Guard bescheinigt, ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen zu lassen, und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuspricht. Im Weiteren gehöre der Beschwerdeführer einer spezifischen sozialen Gruppe an und werde aufgrund dieser Zugehörigkeit verfolgt. Diesbezüglich gehöre er folgenden bestimmten Gruppen an: Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Se- paratismus, Angehörige der Risikogruppe von Personen, welche aus tami- lischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehrten, Personen mit Engagement zugunsten tamilischer politischer Parteien und Angehörige der Risikogruppe von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehrten. Ebenfalls erfülle er die Flüchtlingseigen- schaft aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der damit verbun- denen Zunahme von Verfolgungshandlungen. Darüber hinaus erfülle er fol- gende Risikofaktoren gemäss dem Urteil des BVGer E-1866/05 vom

15. Juli 2016 E. 8.5.5: Er sei (…) Jahre für die LTTE tätig gewesen und verfüge über mehrere familiäre Verbindungen zu den LTTE; er sei wieder- holt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (Hausdurchsuchung und Befragung durch sri-lankische Beamte im Rahmen der Ersatzreisepa- pierbeschaffung); er weise exilpolitische Aktivitäten auf, er halte sich seit (…) Jahre in der Schweiz auf und habe sich zuvor während (…) Jahren in

E-2108/2020 Seite 13 Indien aufgehalten; er trage eine (…) und verfüge über keine gültigen Ein- reisepapiere.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im We- sentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. eben- dort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den ergänzenden Eingaben vom 7. Mai 2020 sowie 20. Juli 2021 vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu füh- ren.

E. 9.2 Soweit in der Beschwerde auf den Ausgang und die möglichen Auswir- kungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Verän- derungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen auf- merksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteile des BVGer E-2669/2017 vom

8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1). Diesbezüglich lag beim Beschwer- deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, wel- ches sich durch die politischen Veränderungen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzentuieren könnte. Das Vorliegen von objektiven Nach- fluchtgründen ist daher zu verneinen.

E. 9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer

E-2108/2020 Seite 14 ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver- schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver- bindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan- kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli- chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün- dende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko- faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der bereits darge- legten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Entwicklun- gen in Sri Lanka weiter. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine exilpolitischen Tätigkeiten im Um- feld der Tamil Guard hätten sich zunehmend radikalisiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Die mit dem vorliegenden Mehrfachgesuch eingereichten und im Rahmen dieses Gesuchs zu beurteilenden Beweismittel sind jedoch alle- samt nicht geeignet, die behaupteten Tätigkeiten im Umfeld der Tamil Gu- ard zu belegen. Die mit dem Mehrfachgesuch (MFG) eingereichten Fotos (vgl. Beilagen 3 und 4), welche den Beschwerdeführer an einer Sportver- anstaltung der tamilischen Diaspora im (…) zeigen sollen, sind weder da- tiert, noch lassen sie einen Rückschluss auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch das ebenfalls undatierte Foto, welches den Beschwerdeführer und weitere Personen mit einer drei Meter hohen Pappfigur des früheren LTTE-Führers Prabhakarans zeigen soll (vgl. Beilage 5), vermag offensichtlich nicht, den Beweis für ein «radikale- res exilpolitisches Engagement» zu erbringen. Der Beschwerdeführer hält im Weiteren fest, er habe im Januar und Februar 20(…) auch bereits uni- formierte Einsätze für die Tamil Guard gehabt. Diese würden in Kürze do-

E-2108/2020 Seite 15 kumentiert werden. Eine diesbezügliche Dokumentation reichte der Be- schwerdeführer entgegen seiner Ankündigung nicht ein. Mit Eingabe vom

3. März 2020 reichte er ein weiteres Foto zu Handen der Vorinstanz ein (vgl. Beilage 8), welches beweisen soll, dass er Kämpfer bei den LTTE ge- wesen sei. Unabhängig davon, dass auch dieses Foto undatiert und in solch schlechter Qualität vorliegt, dass es keine Beweiseignung aufweisen kann, möchte der Beschwerdeführer damit eine Tatsache beweisen, wel- che im ordentlichen Verfahren und im ersten Mehrfachgesuch als unglaub- haft qualifiziert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdever- fahren gab der Beschwerdeführer ein Foto von sich und «Vaiko» zu den Akten (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom 7. Mai 2020). Das Foto zeigt beide anlässlich einer Massenveranstaltung und ist offensichtlich nicht geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht hat, ein be- sonderes Engagement bei den Tamil Guard zu belegen, weshalb das Vor- liegen von subjektiven Nachfluchtgründen nach wie vor zu verneinen ist.

E. 9.4 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – ent- gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Ge- samtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkeh- rende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahr- genommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.

E. 9.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht erneut verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-2108/2020 Seite 16

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführun- gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ebenso auf die Erwägungen im Urteil E-5462/2017 und E-5577/2017 vom 23. April

2019. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumut- bar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die seither eingetretenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka res- pektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom

E. 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. September 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2108/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2108/2020 Urteil vom 25. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 1. Oktober 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei am (...) 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe diese im Jahr 200(...) (respektive am [...] 200[...]) wieder verlassen. In dieser Zeit sei er hauptsächlich für die Nahrungssicherung der Organisation zuständig gewesen. Er habe im Jahr 199(...) bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee (SLA) auf einen Lebensmitteltransport der LTTE (...). Danach habe er eine (...)lehre gemacht. Die Verbindung zu den LTTE habe die SLA veranlasst, ihn am (...) 2012 (respektive im Jahr 2011) durch die Polizei während dreier Stunden zu verhören, wobei er nichts von seiner (vergangenen) LTTE-Mitgliedschaft erzählt habe. Am Ende sei er unter die Pflicht der ständigen Verfügbarkeit gestellt worden. Im Februar 20(...) (respektive am (...) 20[...]) habe die Armee seinem Vater mit seiner, des Beschwerdeführers, Erschiessung gedroht. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka Ende September 2014 entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Wohnsitzbestätigung, wonach er von Geburt an in B._______ (Nordprovinz) gewohnt habe, eine Kopie eines Schreibens des «(...)», datierend vom 26. April 2000, sowie ein Foto aus Sri Lanka mit zwei uniformierten Männern als Beweismittel ein. A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Januar 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete seine Verfügung mit fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, mit dem Fehlen weiterer Faktoren, die Anlass zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung gäben, und stellte fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 ab. Diesbezüglich hielt es insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe zentrale Sachverhaltselemente - namentlich seinen gesamten Aufenthalt von angeblich über acht Jahren (2005 bis 2014) in Indien - im erstinstanzlichen Verfahren verheimlicht und beim SEM eine offensichtlich nicht authentische respektive nicht korrekte Wohnsitzbestätigung zu den Akten eingereicht. Er habe seine Mitwirkungspflicht und die daraus abgeleitete Wahrheitspflicht in krasser Weise verletzt. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er sich unter anderem durch die Abänderung seiner Sachverhaltsdarstellung bessere Verfahrenschancen erhoffe (vgl. a.a.O. E. 5.4). Das Gericht kam mit dem SEM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Subjektive Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. B. Am 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, welches mit Verfügung vom 16. August 2017 durch das SEM abgelehnt wurde, da seine neuen Sachverhaltsdarstellungen betreffend Verbindungen zu den LTTE sowie seine Verfolgungsvorbringen als vollumfänglich unglaubhaft eingestuft wurden. Zudem wurde sein exilpolitisches Engagement als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) qualifiziert. Ferner wurde die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Das BVGer wies mit Urteil E-5462/2017 und E-5577/2017 vom 23. April 2019 die dagegen erhobene Beschwerde ab. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. Februar 2020 ein weiteres Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und machte darin im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner bereits in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten und gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Auch sein exilpolitisches Engagement habe sich intensiviert. So sei er Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC), dem Schweizer Ableger des in Sri Lanka auf einer «Black List» stehenden und verbotenen Tamil Coordinating Committee (TCC). Er bewege sich zudem im Umfeld der sogenannten «Tamil Guard», dem Sicherheitsdienst des STCC. Seit Mitte Januar 20(...) sei er in der Probezeit zur Aufnahme bei den Tamil Guards, habe bereits uniformierte Einsätze für diese gehabt und würde diesbezüglich noch Beweismittel einreichen. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie die Ernennung seines Bruders Mahinda zum Premierminister hätten zudem die politische Lage in Sri Lanka gravierend verändert. Er sei deshalb aufgrund seiner Vorgeschichte und seines individuellen Risikoprofils asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Rückkehr aus der Schweiz stelle dabei aufgrund der aktuellen Situation einen Hochrisikofaktor dar. Die im Januar 2020 erfolgte Unterstellung des Departement of Immigration and Emigration unter das Verteidigungsministerium habe diesbezüglich erhebliche Konsequenzen. Dies bedeute, dass es keinen getrennten Informationsfluss zwischen zivilen und militärischen Behörden mehr gebe. Das habe Auswirkungen auf die Papierbeschaffungsmassnahmen und die Gefährdung weggewiesener Asylsuchenden. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer Beweis- und Verfahrensanträge, auf welche mangels Relevanz nicht eingegangen wird. C.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:

- Fotos von ihm in zivil mit uniformierten Mitgliedern der Tamil Guards (gemäss seinen Angaben von einer Sportveranstaltung [...])

- Foto von ihm (und anderen Personen) mit einer Pappfigur von Prabhakaran (gemäss seinen Angaben von einer Veranstaltung in C._______ im [...])

- Foto von ihm mit einer Waffe (gemäss seinen Angaben aufgenommen während seiner Zeit bei den LTTE [...])

- Kopie seines N-Ausweis mit Foto

- Zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte (unter anderem auf CD)

- Urteil EGMR, X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, Nr. 16744/14

- Interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 C.c Mit Verfügung vom 13. März 2020 - eröffnet am 20. März 2020 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. April 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Verletzung der Begründungspflicht oder wegen unvollständiger und unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. E. Die Instruktionsrichterin teile dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn auf, bis zum 7. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG, eventualiter um eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dem Schreiben legte er folgende Dokumente bei: eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 5. Mai 2020, ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selbst verfasster «Zusatzbericht Ländersituation Sri Lanka, 26. Februar - 10. April 2020 (inklusive einer CD), ein undatiertes Foto und ein Auszug aus Wikipedia vom 7. Mai 2020 betreffend «Vaiko». Ferner ergänzte er seine Beschwerde unaufgefordert. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging fristgemäss beim Gericht ein. H. Aufgrund eines Ausstandbegehren gegen die Instruktionsrichterin wurde das Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020 sistiert. Nachdem der Beschwerdeführer sein Ausstandbegehren mit Schreiben vom 17. Juni 2021 zurückzog und das Ausstandverfahren mit Abschreibungsentscheid E-2735/2020 vom 5. Juli 2021 als gegenstandlos abgeschrieben wurde, verfügte die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2021 die Weiterführung des Verfahrens. I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer erneut unaufgefordert seine Beschwerde und gab einen selbst verfassten «Länderbericht Sri Lanka vom 4. Juni 2021 und einen Bericht «Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights» vom 9. Februar 2021 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 22. April 2020 entsprochen. Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Spruchkörper mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und somit zufällig generiert wurde. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15). 5.3 Der Beschwerdeführer führt aus, sein rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, da der Asylentscheid nicht von dergleichen Person verfasst worden sei, die auch die Anhörung durchgeführt und somit einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer erhalten habe. Genannte Konstellation sei ihm zum Nachteil erwachsen. Ein Mehrfachgesuch wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG); eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG ist grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Bei der Beurteilung des Mehrfachgesuchs werden folglich diejenigen Akten - somit auch die entsprechende Anhörung - beigezogen, welche auch Grundlage des ersten Asylentscheides gewesen sind. Unter Berücksichtigung dieser Systematik ergibt sich, dass eine Behandlung des Mehrfachgesuches von einer anderen Person als derjenigen, welche die Anhörung durchgeführt hat, vom Gesetzgeber so gewollt ist und somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. 5.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Begründungspflicht sei Verletzt. Diesbezüglich habe er zwei Fotografien eingereicht, die ihn zusammen mit uniformierten Mitgliedern der Tamil Guard zeigen würden. Das SEM habe ohne konkrete Begründung festgestellt, er habe es unterlassen, konkret zu beschreiben, was genau sein akzentuiertes exilpolitisches Engagement sei. Diesbezüglich verweist er auf das Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018. Der Beschwerdeführer vermischt - auch wenn er eine andere Auffassung vertritt (vgl. Seite 26 der Beschwerde) - vorliegend die Begründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen (vgl. IV. Ziffer 1 Seite 6 der angefochtenen Verfügung). Dies trifft ebenfalls auf die Vorbringen unter 4.2.2 der Beschwerde zu, in welchen der Beschwerdeführer Kritik an der politischen und menschenrechtlichen Lageeinschätzung der Vorinstanz vorbringt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.5 5.5.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, indem das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vor dem aktuellen Länderhintergrund nicht diskutiert habe. 5.5.2 Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Sachverhalt wurde vom SEM vollständig und richtig abgeklärt, insbesondere bezüglich seiner geltend gemachten Risikofaktoren. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine materielle Frage dar (namentlich zu den individuellen Asylgründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie zu den vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte). 5.6 Nach dem Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, womit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt auf Seite 50 der Beschwerde drei Beweisanträge für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. 6.2 Als Beweisantrag 1 ersuchte der Beschwerdeführer, er sei erneut anzuhören betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie angesichts der aktuellen neuen Gefährdungslage durch die Machtergreifung der Rajapaksas. Dieser Antrag wird abgewiesen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend festgestellt ist und im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie weitere Beweismittel nachgereicht werden konnten. Ohnehin besteht - wie ebenfalls bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweisantrag 2 weiter, es sei abzuklären, ob sich seine Personendaten auf dem Mobiltelefon einer in Sri Lanka entführten Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft befunden hätten. In diesem Zusammenhang wurde sein Rechtsvertreter bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sich auf dem beschlagnahmten Telefongerät gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. etwa Urteile BVGer E-73/2020 vom 28. Juni 2022 E. 8.2; E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 4.6.2; D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 E. 4.5). Der Antrag wird abgewiesen. 6.4 Ferner ersucht der Beschwerdeführer als Beweisantrag 3 um Offenlegung derjenigen Quellen, auf welche sich das SEM bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stützte. Auch dieser Antrag wird abgewiesen, da sich die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützte, bei welchen das SEM keine Offenbarungspflicht trifft. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in den vorherigen Asylverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können. Auch seine Darstellung, bei ihm handle es belegtermassen um einen ehemaligen Kämpfer der LTTE, könne nicht gefolgt werden, da dies das SEM als auch das BVGer mehrfach beurteilt und als unglaubhaft befunden habe. Ebenfalls sei bereits schon rechtskräftig festgestellt worden, es werde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass seine (...) auf eine Verwundung im Kampf zurückzuführen sei. Entsprechend sei ihm eine daraus folgende asylrelevante Gefährdung sowie die Behelligung seiner Familie wegen ihm nicht geglaubt worden. Auch das mit Eingabe vom 4. März 2020 eingereichte Foto, das den Beschwerdeführer als Kämpfer der LTTE zeige, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da jenes keine Rückschlüsse auf Datum, Ort und Umstände der Aufnahme zulasse und zudem in Kopie beziehungsweise als Ausdruck einer Fotografie vorliege. Des Weiteren seien offensichtliche Fälschungsmerkmale auf dem Foto erkennbar. Zum angeblich akzentuierten exilpolitischen Engagement hielt die Vor-instanz insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe es in seiner Eingabe unterlassen, jenes konkret zu beschreiben. Die eingereichten Fotos vermöchten daran nichts zu ändern, da diesen weder eine Sonderfunktion, noch eine exponierte Stellung oder qualifizierte Politaktivität zu entnehmen sei. Die Fotos mit den uniformierten Tamil Guard zeigten lediglich, dass sich der Beschwerdeführer in deren Umfeld aufhalte. Ein überzeugter Aktivismus sei nicht zu erblicken. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte von einem allfälligen Engagement, welches im Übrigen nicht belegt sei, Kenntnis erlangt hätten. Eine offenkundige und besondere Verbindung zu einer verbotenen Exil-Organisation, die ihn in den Augen der srilankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen liessen, sei nicht zu erkennen. Eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgung sei daher aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nicht abzuleiten. Entsprechend lasse sich sein Fall nicht mit jenem in dem von ihm zitierten Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 vergleichen. 8.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. So halte er sich häufig im Umfeld der sogenannten «Tamil Guard» auf. Dabei handle es sich um einen uniformierten Sicherheitsdienst des «Swiss Tamil Coordinating Committee» (STCC). Diese Organisation sei der Schweizer Ableger der in Sri Lanka gemäss einer «Black List» verbotenen «Tamil Coordinating Committee» (TCC). Jeglicher Kontakt zu diesem Verein und dessen Mitglieder würde in Sri Lanka gemäss den drakonischen Strafen im Prevention of Terrorism Act (PTA) bestraft. Er sei selber Mitglied des STCC und habe sich bis Mitte Januar 2020 in der Probezeit zur Aufnahme bei den Tamil Guard befunden. Diesbezüglich habe er dem SEM zwei Fotos eingereicht, die ihn zusammen mit uniformierten Mitgliedern der Tamil Guard zeigen würden. Diese seien anlässlich einer Sportveranstaltung der tamilischen Diaspora im (...) aufgenommen worden. Des Weiteren habe er beim SEM eine Fotografie eingereicht, die ihn zusammen mit weiteren Mitgliedern des STCC anlässlich einer exilpolitischen Veranstaltung in C._______ im (...) zeige. Zudem habe er im Januar und Februar 20(...) auch bereits uniformierte Einsätze für die Tamil Guard gehabt. Der Beschwerdeführer zitiert dazu das Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 E. 6.4, welches einem uniformierten Mitglied der Tamil Guard bescheinigt, ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitskräfte als engagierten Oppositionellen erscheinen zu lassen, und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuspricht. Im Weiteren gehöre der Beschwerdeführer einer spezifischen sozialen Gruppe an und werde aufgrund dieser Zugehörigkeit verfolgt. Diesbezüglich gehöre er folgenden bestimmten Gruppen an: Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE oder zum tamilischen Separatismus, Angehörige der Risikogruppe von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehrten, Personen mit Engagement zugunsten tamilischer politischer Parteien und Angehörige der Risikogruppe von Personen, welche aus tamilischen Diasporazentren nach längerer Zeit zurückkehrten. Ebenfalls erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der damit verbundenen Zunahme von Verfolgungshandlungen. Darüber hinaus erfülle er folgende Risikofaktoren gemäss dem Urteil des BVGer E-1866/05 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5: Er sei (...) Jahre für die LTTE tätig gewesen und verfüge über mehrere familiäre Verbindungen zu den LTTE; er sei wiederholt ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (Hausdurchsuchung und Befragung durch sri-lankische Beamte im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung); er weise exilpolitische Aktivitäten auf, er halte sich seit (...) Jahre in der Schweiz auf und habe sich zuvor während (...) Jahren in Indien aufgehalten; er trage eine (...) und verfüge über keine gültigen Einreisepapiere. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebendort Ziff. IV) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 8.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den ergänzenden Eingaben vom 7. Mai 2020 sowie 20. Juli 2021 vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung des dargelegten Sachverhalts zu führen. 9.2 Soweit in der Beschwerde auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1). Diesbezüglich lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die politischen Veränderungen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzentuieren könnte. Das Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen ist daher zu verneinen. 9.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der bereits dargelegten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka weiter. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine exilpolitischen Tätigkeiten im Umfeld der Tamil Guard hätten sich zunehmend radikalisiert, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. Die mit dem vorliegenden Mehrfachgesuch eingereichten und im Rahmen dieses Gesuchs zu beurteilenden Beweismittel sind jedoch allesamt nicht geeignet, die behaupteten Tätigkeiten im Umfeld der Tamil Guard zu belegen. Die mit dem Mehrfachgesuch (MFG) eingereichten Fotos (vgl. Beilagen 3 und 4), welche den Beschwerdeführer an einer Sportveranstaltung der tamilischen Diaspora im (...) zeigen sollen, sind weder datiert, noch lassen sie einen Rückschluss auf eine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch das ebenfalls undatierte Foto, welches den Beschwerdeführer und weitere Personen mit einer drei Meter hohen Pappfigur des früheren LTTE-Führers Prabhakarans zeigen soll (vgl. Beilage 5), vermag offensichtlich nicht, den Beweis für ein «radikaleres exilpolitisches Engagement» zu erbringen. Der Beschwerdeführer hält im Weiteren fest, er habe im Januar und Februar 20(...) auch bereits uniformierte Einsätze für die Tamil Guard gehabt. Diese würden in Kürze dokumentiert werden. Eine diesbezügliche Dokumentation reichte der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung nicht ein. Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichte er ein weiteres Foto zu Handen der Vorinstanz ein (vgl. Beilage 8), welches beweisen soll, dass er Kämpfer bei den LTTE gewesen sei. Unabhängig davon, dass auch dieses Foto undatiert und in solch schlechter Qualität vorliegt, dass es keine Beweiseignung aufweisen kann, möchte der Beschwerdeführer damit eine Tatsache beweisen, welche im ordentlichen Verfahren und im ersten Mehrfachgesuch als unglaubhaft qualifiziert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches kann dieses Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer ein Foto von sich und «Vaiko» zu den Akten (vgl. Beilage 8 zur Eingabe vom 7. Mai 2020). Das Foto zeigt beide anlässlich einer Massenveranstaltung und ist offensichtlich nicht geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht hat, ein besonderes Engagement bei den Tamil Guard zu belegen, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nach wie vor zu verneinen ist. 9.4 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. 9.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht erneut verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ebenso auf die Erwägungen im Urteil E-5462/2017 und E-5577/2017 vom 23. April 2019. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 8). An dieser Einschätzung vermögen auch die seither eingetretenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 13. Februar 2020 und in der Beschwerde nichts zu ändern. Eine psychische oder andere Erkrankung des Beschwerdeführers ist - ausser einer (...) - nicht aktenkundig. Auch bringt er nichts vor, was geeignet wäre, eine gegenüber dem genannten Urteil eingetretene Änderung der persönlichen Situation, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, zu begründen. Es gibt insbesondere mit Verweis auf das oben genannte Urteil keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts stehen würde (vgl. a.a.O. E. 8.3.2). Sodann stellt der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Schliesslich genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 11.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. September 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: