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E-5462/2017

E-5462/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 1. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er am (...) 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten sei und diese erst im Jahr 2006 (respektive am [...] 2005, A19 F95 ff.) wieder verlassen habe. In dieser Zeit sei er hauptsächlich für die (...) zuständig gewesen. Nachdem er im Jahr 1996 seinen (...) bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee auf einen Lebensmitteltransport der LTTE, welchen er begleitet habe, verloren habe, habe er eine (...)lehre gemacht. Die Verbindung zu den LTTE habe die Sri Lanka Army (SLA) veranlasst, ihn am (...) 2012 (respektive im Jahr 2011 durch die Polizei, A19 F191 f. und 201 ff.) während (...) Stunden zu verhören, wobei er nichts von seiner (vergangenen) LTTE-Mitgliedschaft erzählt habe (A19 F187 ff. und 203 ff.). Am Ende sei er unter die Pflicht der ständigen Verfügungsbereitschaft für die SLA gestellt worden. Im (...) 2014 (respektive am (...) 2012, A19 F193 ff.) habe die Armee seinem Vater mit der Erschiessung des Beschwerdeführers gedroht. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka (...) 2014 entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des B._______ vom (...) 2015, wonach er von Geburt an in C._______ (Nordprovinz) gewohnt habe; eine Kopie eines Schreibens des "D._______", datierend vom (...) 2000, sowie ein Foto aus Sri Lanka mit zwei uniformierten Männern als Beweismittel ein (A7). Als Beleg für seine Identität gab er eine Geburtsurkunde im Original (ausgestellt am [...] 2003) sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (ausgestellt am [...] 2004) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und verwies insbesondere auf das Schreiben des "D._______" in C._______ vom (...) 2000, welches bestätige, dass der Beschwerdeführer am (...) 2000 eine Prothese erhalten habe, nachdem er im Jahr 1999 wegen einer Landmine (...) verloren habe. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und äusserte sich hinsichtlich des Sachverhalts dahingehend, dass er - nachdem er die LTTE im (...) 2005 verlassen habe - im (...) 2005 festgenommen und anschliessend auf einem Polizeiposten verhört worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er zugegeben, dass er ein Mitglied bei den LTTE gewesen sei, diese Gruppierung inzwischen jedoch verlassen habe. Die Polizei habe ihn letztlich unter der Auflage entlassen, er müsse sich zur Verfügung halten respektive sie würden ihn bei Bedarf wieder aufsuchen. Im (...) 2006 sei er nach E._______ in Indien ausgereist, wo er sich bei der dortigen Polizei habe registrieren lassen. Aus Furcht vor Verfolgung habe er sich dort jedoch versteckt gehalten. Als im Jahr 2013 junge Tamilen in einem Nachbarsdorf verhaftet worden seien, habe er sich entschlossen, aus Indien auszureisen. A.d Mit Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz, stellte aufgrund des neu dargelegten Sachverhalts eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und wies die Beschwerde ab. A.e Am 25. Januar 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die gesamten Asylakten, welches dem Gesuch am 31. Januar 2017 unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG nachkam. Ausserdem stellte es ihm am 2. Februar 2017 Kopien der Akten des Vollzugsdossiers zu, soweit deren Einsicht nicht im Sinne von Art. 27 VwVG abzulehnen war. B. Mit an das SEM gerichteten Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 2004 durch die LTTE zunächst als (...) ausgebildet worden sei und später als LTTE-Kämpfer an zahlreichen Gefechten teilgenommen habe. Im Jahr 1996 sei er durch den Beschuss mit einem Maschinengewehr durch die SLA verletzt worden. Nach seiner Heilung habe er eine (...)lehre absolviert und sei bei den LTTE zunächst für (...) und später im Bereich (...) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er die LTTE verlassen. Als er sich (...) Jahre später für eine Hochzeit in Indien aufgehalten habe, sei seine Wohnung in (...) durch die Polizei durchsucht worden, weshalb er sich entschieden habe, in Indien zu bleiben. Weil jedoch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, sei er in die Schweiz geflüchtet. Neu machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass er am (...) 2017 zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat erschienen sei. Dabei habe sich ergeben, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbindung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkeiten mit Kaderaufgaben Kenntnis gehabt hätten. Weil er auch ein erhebliches exilpolitisches Engagement aufweise, sei mit seiner Eintragung auf der "Stop List" (respektive "Watch List") zu rechnen. Ferner seien ihm während seiner Vorsprache Fragen gestellt worden, was markant gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) verstosse. Folglich habe das SEM offenzulegen, welche Daten respektive Informationen bezüglich des Beschwerdeführers dem sri-lankischen Konsulat übermittelt worden seien. Ferner sei ihm das Protokoll vom (...) 2017 auszuhändigen und darzulegen, welche Behörden in Sri Lanka Zugang zu den entsprechenden Informationen vom (...) 2017 hätten. Folglich sei das sri-lankische Konsulat aufzufordern, die entsprechenden Daten und Dokumente (mit Übersetzungen) offenzulegen. In einem weiteren Schritt habe sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte sowohl beim SEM wie auch beim sri-lankischen Konsulat davon zu überzeugen, dass die angegebenen Angaben über Daten und deren Verwendung korrekt seien. Schliesslich wurde beantragt, dass - falls das SEM den neu dargelegten Sachverhalt bezweifeln sollte - zwingend eine Anhörung zu den vorgebrachten Gründen durchzuführen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er neben diversen Menschenrechtsberichten, mit welchen auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen wurde, ein Foto, welches zur Zeit seines aktiven Kampfeinsatzes für die LTTE (zusammen mit einem ranghohen Vorgesetzten namens F._______) aufgenommen worden sei, sowie sechs weitere Fotos, welche ihn anlässlich exilpolitischer Aktivitäten in G._______ und H._______ zeigen würden, zu den Akten (B2). C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 25. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers auf dem Konsulat von Sri Lanka am (...) 2017 an diese Behörde übermittelt worden seien, sowie in die Vollzugsakten. Weiter seien sämtliche mündliche Informationen und Daten, welche zwischen den schweizerischen und sri-lankischen Behörden am (...) 2017 ausgetauscht worden seien, sowie das Protokoll desselben Tages offenzulegen. E. Mit Verfügung vom 8. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt (Art. 27 VwVG) Einsicht in die Vollzugsakten. Der Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, lehnte das SEM ab. Ferner führte es in seiner Begründung aus, dass an den jeweiligen Befragungen auf dem sri-lankischen Konsulat kein Protokoll erstellt werde. Die Vertretung des SEM, welche jeweils anwesend sei, sei lediglich befugt zu kontrollieren, wer zur Befragung erscheine. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin des SEM die hinterlegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zur Begutachtung dem Konsulat vorgelegt (in Ergänzung zu den am [...] 2017 übermittelten Kopien), welche die Mitarbeiterin anschliessend wieder zu den Akten genommen habe. Abgesehen davon seien keine weiteren Informationen, weder schriftlich noch mündlich, ausgetauscht worden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. August 2017 (betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung) und 8. September 2017 (betreffend Einsicht in die Vollzugsakten) ein. Dabei beantragte er, die beiden Verfügungen des SEM seien wegen der Verletzung von fundamentalen Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3). Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügungen die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache vor dem sri-lankischen Konsulat stehen würden, offenzulegen (Rechtsbegehren Nr. 4). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben, und zu erläutern, wie die Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden (Rechtsbegehren Nr. 5). Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August 2017 wegen der Verletzung des Willkürverbots (Rechtsbegehren Nr. 6), eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Rechtsbegehren Nr. 7) respektive der Begründungspflicht (Rechtsbegehren Nr. 8) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 9). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Nr. 10) oder es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 16. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Nr. 11). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, wurden weitere Beweisanträge gestellt (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdebegründung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren Nr. 1). Sodann sei ihm weiter die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 2). Der Rechtsmittelschrift lagen diverse Beweismittel bei, unter anderem Berichte zur Lage von Sri Lanka sowie Stellungnahmen zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, zum Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 und zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 - alles recherchiert und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die separat eröffneten Verfahren E-5462/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017) und E-5577/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017). Ausserdem äusserte es sich zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen zufälliger Auswahl. Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Willkürverbot sei verletzt, weil das SEM, mit Blick auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka und der geltenden Rechtsprechung, keine Gesamtwürdigung seiner Asylvorbringen (respektive seines Risikoprofils) vorgenommen habe. So habe es seinen Kampfeinsatz - nicht aber seine LTTE-Mitgliedschaft - wie auch die Schilderung des Ereignisses, bei welchem sein (...) verletzt worden sei, als unglaubhaft erachtet. Sein exilpolitisches Engagement habe das SEM zwar als glaubhaft, indes nicht als asylrelevant erachtet. Letztlich habe das SEM bekannte Sachverhaltselemente aus dem ersten Asylverfahren in der angefochtenen Verfügung gar nicht mehr thematisiert. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerde-führer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. recht-liches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist nach Abschluss des ersten rechtskräftigen Verfahrens (aArt. 111c AsylG) gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abgesehen. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen, was gemäss aArt. 8 AsylG auch seine Pflicht ist. Hierdurch ist auch der diesbezügliche Beweisantrag (vgl. Ziff. 7.4 der Beschwerdebegründung) abzuweisen.

E. 3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe einerseits die nachträglich geltend gemachten Asylvorbringen - insbesondere das Engagement des Beschwerdeführers als LTTE-Kämpfer - als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft qualifiziert. Anderseits habe es in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapieren Datenschutzbestimmungen verletzt (vgl. dazu E. 4). Indem das SEM die Befragung des Beschwerdeführers auf dem Konsulat missachtet habe, sei offensichtlich, dass es sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit den zentralen asylrelevanten Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe.

E. 3.4.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2).

E. 3.4.2 In der Verfügung vom 16. August 2017 hat das SEM die nachträglich geltend gemachten Vorbringen das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers betreffend abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, weshalb diese nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Vorsprache vor dem sri-lankischen Konsulat. Das Vorgehen vor dieser Mission wurde in den Verfügungen vom 16. August 2017 und 8. September 2017 ausführlich dargelegt und es wurde nachvollziehbar begründet, weshalb nach Meinung des SEM damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden seien. Es hat sich folglich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 3.5 Weiter habe das SEM, so der Beschwerdeführer, den Sachverhalt unrichtig festgehalten, weil der vom ihm geschilderte Ablauf bei der Ersatzreisepapierbeschaffung objektiv aktenwidrig sei. Ausserdem sei der Sachverhalt unvollständig erhoben worden, weil er zu seinen neuen Vorbringen nicht angehört worden sei. Ferner sei sein Risikoprofil (wie z.B. seine LTTE-Mitgliedschaft, seine offensichtliche Kriegsverletzung, sein exilpolitisches Engagement oder seine fehlenden Reisepapiere) und die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt worden. Das SEM stelle auf ein unzutreffendes Lagebild ab und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe.

E. 3.5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (bis dahin) aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinreichend auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorgebrachten LTTE-Verbindungen sowie die Gewaltanwendung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Die Fluchtbegründung wurde als unglaubhaft beurteilt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine behördliche Registrierung vorliegen soll und wird auch nicht näher dargelegt. Ohnehin betrifft dies die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Zeugenbefragung durchzuführen. Der entsprechende Antrag - wie auch das Ersuchen um eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (wie bereits erwähnt, vgl. E. 3.3) - ist daher abzuweisen (vgl. Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 der Beschwerdebegründung).

E. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid vom 16. August 2017 aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vor-instanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer und den ehemaligen Schulort, übermittelt. Ferner sei davon auszugehen, dass das SEM anlässlich des Termins auf dem Konsulat weitere Daten übergeben habe. Weil vorliegend die Verletzung von Datenschutzbestimmungen fundamental sei, sei die Sache nach Aufhebung der Verfügungen zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch wäre eine Verletzung von Art. 6 (wie auch Art. 8 und Art. 25) des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und damit den entsprechenden Artikeln im DSG vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkommen hinausgehenden Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben. Die Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Unterstellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.

E. 4.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwieweit die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspricht und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Ziff. 7.2 der Beschwerdebegründung), ist abzuweisen.

E. 4.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Ziff. 7.1 der Beschwerdebegründung). Mit Verfügungen des SEM vom 16. August und 8. September 2017 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.

E. 4.5 Eine Einzelperson kann sich nicht direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens berufen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Ziff. 7.3 der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenso die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (Art. 54 AsylG).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass der Wahrheitsgehalt der vorgebrachten LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Die neue Darstellung des relevanten Sachverhalts sei widersprüchlich und habe als nachgeschoben zu gelten, weil dieser ohne zwingenden Grund erst mit dem zweiten Asylgesuch geltend gemacht worden sei. Diese Beurteilung treffe auch auf die Aussagen zu seiner (...) sowie zu seinem Austritt aus den LTTE zu. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Foto mit einem angeblich ranghohen Vorgesetzten nichts zu ändern, weil dazu bereits im ersten Asylverfahren ausführlich Stellung genommen worden sei. Ferner sei die Hausdurchsuchung, während der Beschwerdeführer sich in Indien aufgehalten habe, als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der geltend gemachten Nachfluchtgründe sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als ungenügend erachtet worden, um ins Visier des Heimatstaats geraten zu sein. Dem Mehrfachgesuch seien trotz Einreichung mehrerer Fotos keine neuen Angaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen würden. Sodann schaffe die Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem Konsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung keine neuen Gefährdungselemente. So übermittle das SEM dem Konsulat jeweils die Personalien der betroffenen Personen und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Die Datenübermittlung diene ausschliesslich der Ersatzreisepapierbeschaffung. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Wesentlichen auf die eingebrachten objektiven Beweismittel, welche die geltend gemachte Beteiligung an Kampfhandlungen belegen würden. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten informierte der Beschwerdeführer, dass er an sämtlichen grösseren Veranstaltungen der tamilischen Diaspora in G._______, H._______ und I._______ teilgenommen habe. Schliesslich brachte er vor, aufgrund der Vorsprache vor dem Konsulat und wegen des Vorliegens von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein.

E. 6.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 setzten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seinem Engagement für die LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein, auseinander und erachteten diese aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. Die objektiven Beweismittel, welche die neuen Vorbringen - der Beschwerdeführer sei zunächst als (...) ausgebildet worden und habe bis im Jahr 1996 als Kämpfer an zahlreichen Gefechten teilgenommen, später habe er in einer Kaderfunktion die LTTE unterstützt - belegen würden, überzeugen nicht. Zum einen wurde das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Foto bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt (A20 S. 6 f. und Urteil des BVGer E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.5.1). Zum anderen muss es sich bei der (...) des Beschwerdeführers nicht um eine Kriegsverletzung handeln (vgl. das Schreiben des "D._______" in C._______ vom [...] 2000). Auch die angebliche Hausdurchsuchung, als der Beschwerdeführer sich für eine Hochzeit eines Bruders in Indien aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese neue Darstellung des Sachverhalts nicht schon hätte im Rahmen des ersten Asylverfahrens schildern können. Ganz allgemein ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzufügen, dass er bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2016 im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine Vorbringen anders als anlässlich der vorangegangenen Befragung und Anhörung dargestellt hat. Folglich ist die angebliche LTTE-Vergangenheit sowie seine Schilderung, wie er am (...) verletzt worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Zusammenfassend ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen.

E. 6.4 Das angebliche exilpolitische Engagement belegte der Beschwerdeführer einzig mit sechs Fotos, auf welchen er indes grösstenteils allein zu sehen ist. Diesen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund möglicher Teilnahmen an Kundgebungen (und allenfalls des Tragens einer LTTE-Flagge) seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Sein exilpolitisches Engagement entfaltet daher keine Asylrelevanz.

E. 6.5 Wie vorstehend (vgl. E. 4) bereits ausgeführt, wurden den sri-lankischen Behörden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was die angeblichen Ausreisegründe des Beschwerdeführers (respektive seine angebliche LTTE-Vergangenheit und die darauf beruhende behördliche Verfolgung) betrifft, sind diese als unglaubhaft zu erachten (vgl. E. 6.3), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deshalb durch seine Vorsprache vor dem Konsulat ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass sich die Mitarbeiterin des Konsulats anlässlich der Befragung intensiv Notizen gemacht und ihm erklärt habe, dass er in Sri Lanka schon bald genau Auskunft über seine Vergangenheit geben müsse - dafür kann es verschiedene Gründe geben. Entgegen seinen Ausführungen kann nicht gesagt werden, es bestünden aus einer Vorsprache auf dem Konsulat oder der in diesem Zusammenhang gestellten Fragen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung.

E. 6.6 Letztlich bleibt zu prüfen, ob ein sogenannter Risikofaktor für den Beschwerdeführer besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. ebenda E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er folglich keine Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Soweit er vorbrachte, er sei aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen - eine (...) und ein (...) seien Mitglieder dieser Organisation gewesen (A19 F33 ff.) - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er zu diesen Familienmitgliedern kaum Kontakt gepflegt habe. Auch seien seine (...) aus Sri Lanka ausgereist, weil sie sich nicht am Unabhängigkeitskampf der LTTE hätten beteiligen wollen (A19 F27). Er machte überdies nie geltend, wegen seiner Verwandtschaft behelligt worden zu sein. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dem Schreiben des "D._______" vom (...) 2000 ist ferner zu entnehmen, dass er als ziviles Opfer an seinem (...) verletzt wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.

E. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern unzulässig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im erwähnten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht ausserdem kein konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlich als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).

E. 8.3.2 Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus J._______ respektive C._______, beides in der Nordprovinz, stammt. Zwei (...) und seine (...), welche in der Landwirtschaft tätig sind (A5 S. 4), wohnen in der Umgebung von J._______ (A5 S. 5). Ferner leben drei seiner (...) in Kanada, welche den Beschwerdeführer gegebenenfalls unterstützen können. Abgesehen von seiner (...) scheint er bei guter Gesundheit zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung wird unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5462/2017 und E-5577/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügungen des SEM vom 16. August 2017 und 8. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 1. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er am (...) 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten sei und diese erst im Jahr 2006 (respektive am [...] 2005, A19 F95 ff.) wieder verlassen habe. In dieser Zeit sei er hauptsächlich für die (...) zuständig gewesen. Nachdem er im Jahr 1996 seinen (...) bei einem Anschlag der sri-lankischen Armee auf einen Lebensmitteltransport der LTTE, welchen er begleitet habe, verloren habe, habe er eine (...)lehre gemacht. Die Verbindung zu den LTTE habe die Sri Lanka Army (SLA) veranlasst, ihn am (...) 2012 (respektive im Jahr 2011 durch die Polizei, A19 F191 f. und 201 ff.) während (...) Stunden zu verhören, wobei er nichts von seiner (vergangenen) LTTE-Mitgliedschaft erzählt habe (A19 F187 ff. und 203 ff.). Am Ende sei er unter die Pflicht der ständigen Verfügungsbereitschaft für die SLA gestellt worden. Im (...) 2014 (respektive am (...) 2012, A19 F193 ff.) habe die Armee seinem Vater mit der Erschiessung des Beschwerdeführers gedroht. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka (...) 2014 entschlossen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des B._______ vom (...) 2015, wonach er von Geburt an in C._______ (Nordprovinz) gewohnt habe; eine Kopie eines Schreibens des "D._______", datierend vom (...) 2000, sowie ein Foto aus Sri Lanka mit zwei uniformierten Männern als Beweismittel ein (A7). Als Beleg für seine Identität gab er eine Geburtsurkunde im Original (ausgestellt am [...] 2003) sowie eine Kopie seiner Identitätskarte (ausgestellt am [...] 2004) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und verwies insbesondere auf das Schreiben des "D._______" in C._______ vom (...) 2000, welches bestätige, dass der Beschwerdeführer am (...) 2000 eine Prothese erhalten habe, nachdem er im Jahr 1999 wegen einer Landmine (...) verloren habe. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und äusserte sich hinsichtlich des Sachverhalts dahingehend, dass er - nachdem er die LTTE im (...) 2005 verlassen habe - im (...) 2005 festgenommen und anschliessend auf einem Polizeiposten verhört worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe er zugegeben, dass er ein Mitglied bei den LTTE gewesen sei, diese Gruppierung inzwischen jedoch verlassen habe. Die Polizei habe ihn letztlich unter der Auflage entlassen, er müsse sich zur Verfügung halten respektive sie würden ihn bei Bedarf wieder aufsuchen. Im (...) 2006 sei er nach E._______ in Indien ausgereist, wo er sich bei der dortigen Polizei habe registrieren lassen. Aus Furcht vor Verfolgung habe er sich dort jedoch versteckt gehalten. Als im Jahr 2013 junge Tamilen in einem Nachbarsdorf verhaftet worden seien, habe er sich entschlossen, aus Indien auszureisen. A.d Mit Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz, stellte aufgrund des neu dargelegten Sachverhalts eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und wies die Beschwerde ab. A.e Am 25. Januar 2017 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die gesamten Asylakten, welches dem Gesuch am 31. Januar 2017 unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG nachkam. Ausserdem stellte es ihm am 2. Februar 2017 Kopien der Akten des Vollzugsdossiers zu, soweit deren Einsicht nicht im Sinne von Art. 27 VwVG abzulehnen war. B. Mit an das SEM gerichteten Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 2004 durch die LTTE zunächst als (...) ausgebildet worden sei und später als LTTE-Kämpfer an zahlreichen Gefechten teilgenommen habe. Im Jahr 1996 sei er durch den Beschuss mit einem Maschinengewehr durch die SLA verletzt worden. Nach seiner Heilung habe er eine (...)lehre absolviert und sei bei den LTTE zunächst für (...) und später im Bereich (...) tätig gewesen. Im Jahr 2004 habe er die LTTE verlassen. Als er sich (...) Jahre später für eine Hochzeit in Indien aufgehalten habe, sei seine Wohnung in (...) durch die Polizei durchsucht worden, weshalb er sich entschieden habe, in Indien zu bleiben. Weil jedoch der indische Nachrichtendienst auf ihn aufmerksam geworden sei, sei er in die Schweiz geflüchtet. Neu machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass er am (...) 2017 zur Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat erschienen sei. Dabei habe sich ergeben, dass die sri-lankischen Behörden von seiner Verbindung zu den LTTE sowie von seinen Tätigkeiten mit Kaderaufgaben Kenntnis gehabt hätten. Weil er auch ein erhebliches exilpolitisches Engagement aufweise, sei mit seiner Eintragung auf der "Stop List" (respektive "Watch List") zu rechnen. Ferner seien ihm während seiner Vorsprache Fragen gestellt worden, was markant gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka (SR 0.142.117.121) verstosse. Folglich habe das SEM offenzulegen, welche Daten respektive Informationen bezüglich des Beschwerdeführers dem sri-lankischen Konsulat übermittelt worden seien. Ferner sei ihm das Protokoll vom (...) 2017 auszuhändigen und darzulegen, welche Behörden in Sri Lanka Zugang zu den entsprechenden Informationen vom (...) 2017 hätten. Folglich sei das sri-lankische Konsulat aufzufordern, die entsprechenden Daten und Dokumente (mit Übersetzungen) offenzulegen. In einem weiteren Schritt habe sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte sowohl beim SEM wie auch beim sri-lankischen Konsulat davon zu überzeugen, dass die angegebenen Angaben über Daten und deren Verwendung korrekt seien. Schliesslich wurde beantragt, dass - falls das SEM den neu dargelegten Sachverhalt bezweifeln sollte - zwingend eine Anhörung zu den vorgebrachten Gründen durchzuführen sei. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er neben diversen Menschenrechtsberichten, mit welchen auf die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka hingewiesen wurde, ein Foto, welches zur Zeit seines aktiven Kampfeinsatzes für die LTTE (zusammen mit einem ranghohen Vorgesetzten namens F._______) aufgenommen worden sei, sowie sechs weitere Fotos, welche ihn anlässlich exilpolitischer Aktivitäten in G._______ und H._______ zeigen würden, zu den Akten (B2). C. Mit Verfügung vom 16. August 2017 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. D. Mit Schreiben vom 25. August 2017 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in sämtliche Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers auf dem Konsulat von Sri Lanka am (...) 2017 an diese Behörde übermittelt worden seien, sowie in die Vollzugsakten. Weiter seien sämtliche mündliche Informationen und Daten, welche zwischen den schweizerischen und sri-lankischen Behörden am (...) 2017 ausgetauscht worden seien, sowie das Protokoll desselben Tages offenzulegen. E. Mit Verfügung vom 8. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt (Art. 27 VwVG) Einsicht in die Vollzugsakten. Der Antrag, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu bitten, lehnte das SEM ab. Ferner führte es in seiner Begründung aus, dass an den jeweiligen Befragungen auf dem sri-lankischen Konsulat kein Protokoll erstellt werde. Die Vertretung des SEM, welche jeweils anwesend sei, sei lediglich befugt zu kontrollieren, wer zur Befragung erscheine. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin des SEM die hinterlegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zur Begutachtung dem Konsulat vorgelegt (in Ergänzung zu den am [...] 2017 übermittelten Kopien), welche die Mitarbeiterin anschliessend wieder zu den Akten genommen habe. Abgesehen davon seien keine weiteren Informationen, weder schriftlich noch mündlich, ausgetauscht worden. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 16. August 2017 (betreffend Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung) und 8. September 2017 (betreffend Einsicht in die Vollzugsakten) ein. Dabei beantragte er, die beiden Verfügungen des SEM seien wegen der Verletzung von fundamentalen Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 3). Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügungen die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Akten, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache vor dem sri-lankischen Konsulat stehen würden, offenzulegen (Rechtsbegehren Nr. 4). Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender auf dem sri-lankischen Konsulat abzugeben, und zu erläutern, wie die Informationen im Zusammenhang mit der Vorsprache für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert würden (Rechtsbegehren Nr. 5). Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August 2017 wegen der Verletzung des Willkürverbots (Rechtsbegehren Nr. 6), eventuell wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Rechtsbegehren Nr. 7) respektive der Begründungspflicht (Rechtsbegehren Nr. 8) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. August 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 9). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren Nr. 10) oder es seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 16. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Nr. 11). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, wurden weitere Beweisanträge gestellt (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdebegründung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren Nr. 1). Sodann sei ihm weiter die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, zu gewähren und ihm die Akten als Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren Nr. 2). Der Rechtsmittelschrift lagen diverse Beweismittel bei, unter anderem Berichte zur Lage von Sri Lanka sowie Stellungnahmen zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, zum Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 und zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 - alles recherchiert und verfasst durch das Advokaturbüro des Rechtsvertreters. G. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die separat eröffneten Verfahren E-5462/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August 2017) und E-5577/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2017). Ausserdem äusserte es sich zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und dessen zufälliger Auswahl. Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurden der Vorinstanz Verletzungen des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer rügte, das Willkürverbot sei verletzt, weil das SEM, mit Blick auf aktuell verfügbare Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka und der geltenden Rechtsprechung, keine Gesamtwürdigung seiner Asylvorbringen (respektive seines Risikoprofils) vorgenommen habe. So habe es seinen Kampfeinsatz - nicht aber seine LTTE-Mitgliedschaft - wie auch die Schilderung des Ereignisses, bei welchem sein (...) verletzt worden sei, als unglaubhaft erachtet. Sein exilpolitisches Engagement habe das SEM zwar als glaubhaft, indes nicht als asylrelevant erachtet. Letztlich habe das SEM bekannte Sachverhaltselemente aus dem ersten Asylverfahren in der angefochtenen Verfügung gar nicht mehr thematisiert. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil das SEM seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerde-führer kann sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (z.B. recht-liches Gehör, Sachverhaltsabklärung oder korrekte juristische Würdigung) auf das Willkürverbot berufen. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist nach Abschluss des ersten rechtskräftigen Verfahrens (aArt. 111c AsylG) gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das SEM hat daher zu Recht von einer erneuten Anhörung abgesehen. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im zweiten Asylgesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen, was gemäss aArt. 8 AsylG auch seine Pflicht ist. Hierdurch ist auch der diesbezügliche Beweisantrag (vgl. Ziff. 7.4 der Beschwerdebegründung) abzuweisen. 3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe einerseits die nachträglich geltend gemachten Asylvorbringen - insbesondere das Engagement des Beschwerdeführers als LTTE-Kämpfer - als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft qualifiziert. Anderseits habe es in Bezug auf die Beschaffung von Ersatzreisepapieren Datenschutzbestimmungen verletzt (vgl. dazu E. 4). Indem das SEM die Befragung des Beschwerdeführers auf dem Konsulat missachtet habe, sei offensichtlich, dass es sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung mit den zentralen asylrelevanten Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. 3.4.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2008/47 E. 3.2). 3.4.2 In der Verfügung vom 16. August 2017 hat das SEM die nachträglich geltend gemachten Vorbringen das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers betreffend abgehandelt und in genügender Weise dargelegt, weshalb diese nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien. Entsprechendes gilt auch bezüglich der Vorsprache vor dem sri-lankischen Konsulat. Das Vorgehen vor dieser Mission wurde in den Verfügungen vom 16. August 2017 und 8. September 2017 ausführlich dargelegt und es wurde nachvollziehbar begründet, weshalb nach Meinung des SEM damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen worden seien. Es hat sich folglich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 3.5 Weiter habe das SEM, so der Beschwerdeführer, den Sachverhalt unrichtig festgehalten, weil der vom ihm geschilderte Ablauf bei der Ersatzreisepapierbeschaffung objektiv aktenwidrig sei. Ausserdem sei der Sachverhalt unvollständig erhoben worden, weil er zu seinen neuen Vorbringen nicht angehört worden sei. Ferner sei sein Risikoprofil (wie z.B. seine LTTE-Mitgliedschaft, seine offensichtliche Kriegsverletzung, sein exilpolitisches Engagement oder seine fehlenden Reisepapiere) und die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt worden. Das SEM stelle auf ein unzutreffendes Lagebild ab und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. 3.5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 3.5.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (bis dahin) aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Zuständigkeit hinreichend auseinandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorgebrachten LTTE-Verbindungen sowie die Gewaltanwendung bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Die Fluchtbegründung wurde als unglaubhaft beurteilt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb eine behördliche Registrierung vorliegen soll und wird auch nicht näher dargelegt. Ohnehin betrifft dies die materielle Würdigung der Vorbringen und nicht die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Zeugenbefragung durchzuführen. Der entsprechende Antrag - wie auch das Ersuchen um eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (wie bereits erwähnt, vgl. E. 3.3) - ist daher abzuweisen (vgl. Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 der Beschwerdebegründung). 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid vom 16. August 2017 aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind demnach abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte ferner die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vor-instanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer und den ehemaligen Schulort, übermittelt. Ferner sei davon auszugehen, dass das SEM anlässlich des Termins auf dem Konsulat weitere Daten übergeben habe. Weil vorliegend die Verletzung von Datenschutzbestimmungen fundamental sei, sei die Sache nach Aufhebung der Verfügungen zwingend an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch wäre eine Verletzung von Art. 6 (wie auch Art. 8 und Art. 25) des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und damit den entsprechenden Artikeln im DSG vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers wurden keine über das Abkommen hinausgehenden Daten an die sri-lankischen Behörden weitergegeben. Die Behauptung, dass das SEM zahlreiche weitere Informationen an die sri-lankischen Behörden übermittelt habe, erweist sich als unhaltbare Unterstellung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. 4.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwieweit die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspricht und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Ziff. 7.2 der Beschwerdebegründung), ist abzuweisen. 4.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Ziff. 7.1 der Beschwerdebegründung). Mit Verfügungen des SEM vom 16. August und 8. September 2017 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 4.5 Eine Einzelperson kann sich nicht direkt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens berufen. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag (vgl. Ziff. 7.3 der Beschwerdebegründung) ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.2.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer erst durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenso die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (Art. 54 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, dass der Wahrheitsgehalt der vorgebrachten LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers zweifelhaft sei. Die neue Darstellung des relevanten Sachverhalts sei widersprüchlich und habe als nachgeschoben zu gelten, weil dieser ohne zwingenden Grund erst mit dem zweiten Asylgesuch geltend gemacht worden sei. Diese Beurteilung treffe auch auf die Aussagen zu seiner (...) sowie zu seinem Austritt aus den LTTE zu. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Foto mit einem angeblich ranghohen Vorgesetzten nichts zu ändern, weil dazu bereits im ersten Asylverfahren ausführlich Stellung genommen worden sei. Ferner sei die Hausdurchsuchung, während der Beschwerdeführer sich in Indien aufgehalten habe, als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinsichtlich der geltend gemachten Nachfluchtgründe sei die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens als ungenügend erachtet worden, um ins Visier des Heimatstaats geraten zu sein. Dem Mehrfachgesuch seien trotz Einreichung mehrerer Fotos keine neuen Angaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen würden. Sodann schaffe die Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem Konsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung keine neuen Gefährdungselemente. So übermittle das SEM dem Konsulat jeweils die Personalien der betroffenen Personen und beantrage die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Die Datenübermittlung diene ausschliesslich der Ersatzreisepapierbeschaffung. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt sei. 6.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im Wesentlichen auf die eingebrachten objektiven Beweismittel, welche die geltend gemachte Beteiligung an Kampfhandlungen belegen würden. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten informierte der Beschwerdeführer, dass er an sämtlichen grösseren Veranstaltungen der tamilischen Diaspora in G._______, H._______ und I._______ teilgenommen habe. Schliesslich brachte er vor, aufgrund der Vorsprache vor dem Konsulat und wegen des Vorliegens von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet zu sein. 6.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2016 als auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 setzten sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seinem Engagement für die LTTE durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein, auseinander und erachteten diese aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft. Die objektiven Beweismittel, welche die neuen Vorbringen - der Beschwerdeführer sei zunächst als (...) ausgebildet worden und habe bis im Jahr 1996 als Kämpfer an zahlreichen Gefechten teilgenommen, später habe er in einer Kaderfunktion die LTTE unterstützt - belegen würden, überzeugen nicht. Zum einen wurde das mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Foto bereits im ersten Asylverfahren gewürdigt (A20 S. 6 f. und Urteil des BVGer E-1271/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 5.5.1). Zum anderen muss es sich bei der (...) des Beschwerdeführers nicht um eine Kriegsverletzung handeln (vgl. das Schreiben des "D._______" in C._______ vom [...] 2000). Auch die angebliche Hausdurchsuchung, als der Beschwerdeführer sich für eine Hochzeit eines Bruders in Indien aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese neue Darstellung des Sachverhalts nicht schon hätte im Rahmen des ersten Asylverfahrens schildern können. Ganz allgemein ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzufügen, dass er bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2016 im Rahmen des ersten Asylverfahrens seine Vorbringen anders als anlässlich der vorangegangenen Befragung und Anhörung dargestellt hat. Folglich ist die angebliche LTTE-Vergangenheit sowie seine Schilderung, wie er am (...) verletzt worden sei, als unglaubhaft zu erachten. Zusammenfassend ist das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu verneinen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Beurteilung konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. 6.4 Das angebliche exilpolitische Engagement belegte der Beschwerdeführer einzig mit sechs Fotos, auf welchen er indes grösstenteils allein zu sehen ist. Diesen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine andere Position als die eines Mitläufers eines Demonstrationszugs eingenommen hätte (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund möglicher Teilnahmen an Kundgebungen (und allenfalls des Tragens einer LTTE-Flagge) seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Sein exilpolitisches Engagement entfaltet daher keine Asylrelevanz. 6.5 Wie vorstehend (vgl. E. 4) bereits ausgeführt, wurden den sri-lankischen Behörden nur zulässige und zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendige Daten übermittelt, wobei es sich dabei um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Was die angeblichen Ausreisegründe des Beschwerdeführers (respektive seine angebliche LTTE-Vergangenheit und die darauf beruhende behördliche Verfolgung) betrifft, sind diese als unglaubhaft zu erachten (vgl. E. 6.3), weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei deshalb durch seine Vorsprache vor dem Konsulat ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Daran ändert auch nichts, dass sich die Mitarbeiterin des Konsulats anlässlich der Befragung intensiv Notizen gemacht und ihm erklärt habe, dass er in Sri Lanka schon bald genau Auskunft über seine Vergangenheit geben müsse - dafür kann es verschiedene Gründe geben. Entgegen seinen Ausführungen kann nicht gesagt werden, es bestünden aus einer Vorsprache auf dem Konsulat oder der in diesem Zusammenhang gestellten Fragen konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung. 6.6 Letztlich bleibt zu prüfen, ob ein sogenannter Risikofaktor für den Beschwerdeführer besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. ebenda E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er folglich keine Verbindung zu den LTTE aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Soweit er vorbrachte, er sei aufgrund familiärer LTTE-Verbindungen - eine (...) und ein (...) seien Mitglieder dieser Organisation gewesen (A19 F33 ff.) - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er zu diesen Familienmitgliedern kaum Kontakt gepflegt habe. Auch seien seine (...) aus Sri Lanka ausgereist, weil sie sich nicht am Unabhängigkeitskampf der LTTE hätten beteiligen wollen (A19 F27). Er machte überdies nie geltend, wegen seiner Verwandtschaft behelligt worden zu sein. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dem Schreiben des "D._______" vom (...) 2000 ist ferner zu entnehmen, dass er als ziviles Opfer an seinem (...) verletzt wurde. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuchstellern unzulässig. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. 8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im erwähnten Referenzurteil festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.3) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Es besteht ausserdem kein konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlich als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.2 Mangels anderweitiger Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus J._______ respektive C._______, beides in der Nordprovinz, stammt. Zwei (...) und seine (...), welche in der Landwirtschaft tätig sind (A5 S. 4), wohnen in der Umgebung von J._______ (A5 S. 5). Ferner leben drei seiner (...) in Kanada, welche den Beschwerdeführer gegebenenfalls unterstützen können. Abgesehen von seiner (...) scheint er bei guter Gesundheit zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung wird unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: