Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2014 ein erstes Asyl- gesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe eine Provinzabgeordnete der Tamil National Alliance (TNA) namens B._______ (C._______), die mit seiner Tante befreundet gewesen sei, bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. C._______ habe (…) Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisati- onen weiterzuleiten. Ab (…) habe er diese Aufgabe übernommen. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organi- sierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am (…) sei er von (…) Armeeangehörigen aufgefordert worden, sich im Armeecamp an der (…) in D._______ zu melden. Dort habe man ihn befragt, geschlagen und nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Er habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Nachdem er schliesslich am (…) von Unbekannten gesucht worden sei, habe er sich zunächst bei sei- ner Tante in E._______ versteckt und sei dann ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. A.c Eine hiergegen am 17. Februar 2016 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsge- such beziehungsweise ein zweites Asylgesuch ein. Dabei machte er gel- tend, er habe im Rahmen seiner Rückkehrvorbereitungen von seinen Ver- wandten erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe; von einer Rückkehr sei ihm dringend abgeraten worden. Er habe daraufhin seine Verwandten mit der Mandatierung eines Anwalts beauf- tragt, um den Haftbefehl und ein Schreiben zu organisieren. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka verschlechtert.
E-73/2020 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die als Mehrfach- gesuch entgegengenommene Eingabe ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das SEM hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundes- verwaltungsgericht zu prüfen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da spezifische Anknüpfungspunkte zwischen dieser und seiner Person fehl- ten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 27. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2019 und reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beweismittel nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die allgemeine sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich geändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung inzwi- schen unzumutbar sei. Er sei wegen des Kontaktes zur TNA-Abgeordneten C._______ auf der Liste von Verdächtigen und müsse aufgrund der gestie- genen Gefahrenlage damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Es sei aktuell von einer erhöhten Gefähr- dung für alle sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Zwar würden noch einige seiner Verwandten in Sri Lanka leben, jedoch habe sein jün- gerer Bruder untertauchen müssen, da das Militär beziehungsweise die Polizei seine Geschwister im Visier habe. C.b Mit Verfügung vom 16. August 2019 (eröffnet am 19. August 2019) wies das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe ab, trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktio- neller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass von Verfahrenskos- ten ab, erhob eine Gebühr und lehnte den Antrag auf eine erneute Anhö- rung ab. C.c Eine hiergegen am 18. September 2019 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4797/2019 – soweit es da- rauf eintrat – ab.
E-73/2020 Seite 4 D. Am 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Dabei machte er geltend, er würde befürchten, aufgrund seiner früher bereits geltend gemachten Ge- fährdung sowie aufgrund neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich seit dem Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019 aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka insgesamt verschärft. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019 markiere eine Zäsur in der jüngeren Geschichte. Die aktuelle Situa- tion in Sri Lanka werde von Sachverständigen so eingeschätzt, dass von gezielten Verfolgungen, Menschenrechtsverletzungen und extralegalen Tötungen von Regierungsgegnern ausgegangen werden müsse. Ferner stehe die tamilische Minderheit Sri Lankas verstärkt unter Generalverdacht eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu sein. Im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 sei es zur Ausweitung der Kompetenzen der Armee bei der Terrorbekämpfung gekommen. Mit dem am 19. August 2019 neu er- nannten Armeechef Shavendra Silva habe sich die Menschrechtslage in Sri Lanka zusätzlich verschlechtert. Insbesondere sei die Bedrohung für Tamilen und zurückkehrende Asylsuchende weiter angestiegen. Die Streit- kräfte von Armeechef Silva seien nun dazu befähigt, Rückkehrer durch den Militärapparat schon bei der Ankunft am Flughafen kontrollieren zu lassen, wobei ein besonderes Augenmerk auf Rückkehrende aus Exilzentren der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) läge. Diese veränderte Sachlage habe zur Folge, dass das «real risk» von Übergriffen auf zurückgeschaffte tamilische und muslimische Asylsuchende markant angestiegen sei. Das Fehlen von Berichten zu den massenhaften Verhaftungen seit April 2019 und die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen durch willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Folter seien Beweis dafür, dass die Sicherheits- lage von zurückkehrenden Tamilen nicht abgeklärt werden könne. Zudem habe sein Cousin mütterlicherseits Unterstützung für die LTTE ge- leistet und sei (…) durch die sri-lankische Armee (SLA) getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits, der seit (…) verschollen sei, sei ein profiliertes LTTE-Kadermitglied gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe eine enge Verbindung zu seiner Tante beziehungsweise der Frau seines Onkels ge- habt, habe bei dieser gelebt und sie bei der Suche nach seinem Onkel unterstützt. Durch sie sei er (der Beschwerdeführer) in Kontakt mit der TNA-Abgeordneten C._______ gekommen. Dieser habe er beim Verteilen
E-73/2020 Seite 5 von Formularen geholfen, mit denen Menschenrechtsverletzungen gemel- det worden seien. Ferner betätige er sich seit über fünf Jahren exilpolitisch in der Schweiz und habe wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzurechnen und werde bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen sowie Opfer von Verfolgungsmassnahmen. E. Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 6. Dezember 2019) lehnte das SEM den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, wies das Mehrfachgesuch ab, trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbrin- gen nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Aus- reisfrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos- ten ab und erhob eine Gebühr. F. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Bei- lage einer CD-ROM mit 172 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesver- waltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie an- dernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungs- pflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts- erheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 erhob die Instruktionsrichte- rin einen Kostenvorschuss und gab – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – den Spruchkörper des Gerichts bekannt. H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
E-73/2020 Seite 6 lass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht der Erhebung eines Kosten- vorschusses. Dies begründete er insbesondere mit den jüngsten Entwick- lungen in seinem Heimatland und seiner Inhaftierung in der Schweiz, die es ihm verunmögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten und aktua- lisierte insbesondere seine Ausführungen zur dortigen Lage.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehält- lich nachfolgender Erwägung – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche
E-73/2020 Seite 7 Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objek- tiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtsspra- che, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgre- mien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Ab- teilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Dieser mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 – unter Vorbehalt ei- ner allfälligen Stellvertretung insbesondere aufgrund von Abwesenheiten – antragsgemäss bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Pen- sionierung des Drittrichters Jean-Pierre Monnet durch Richterin Gabriela Freihofer ersetzt.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön- nen.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
E-73/2020 Seite 8 wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts- grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. Novem- ber 2019 zum Präsidenten vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel – eine damit erfolgte Verschärfung der Gefährdungslage in Sri Lanka und damit eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft – zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat. Auf die Vorbringen, die sich auf den Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungs- gericht bereits materiell entschieden hat, und auf die Beweismittel, die vor diesem Urteil entstanden sind, ist sie zu Recht nicht eingetreten, da diese im Rahmen eines Revisionsgesuchs hätten geltend gemacht werden müs- sen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch verletzt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe sich zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachver- halt bezüglich seiner aktuellen Verfolgungsgefahr, aber auch zu seinen exilpolitischen Aktivitäten noch nie mündlich äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be- schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünf- jahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jah- ren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mit- wirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er in seiner 43-seitigen Eingabe vom 21. November 2019 sodann auch getan hat. Damit erweist sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM,
E-73/2020 Seite 9 aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Indem die Vorinstanz den Antrag auf eine erneute Anhörung abgewiesen bezie- hungsweise den Beschwerdeführer nicht erneut angehört hat, hat sie das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 7.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individu- ellen Asylgründen, mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie gleichzeitig eine Verletzung der Be- gründungspflicht. Soweit er diesbezüglich auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend ge- machten Vorbringen (LTTE-Verbindungen, Zeuge von Menschenrechtsver- letzungen, Engagement für die TNA, Beteiligung an der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, Folterung, vgl. Beschwerde S. 66 f.) Bezug nimmt und anführt, es sei naheliegend, dass die Behörden deswegen nun im Kontext der aktuellen politischen Lage ein ausgesprochenes Verfol- gungsinteresse an ihm hätten, ist anzuführen, dass sich diese als unglaub- haft erwiesen haben und die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asyl- gründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-986/2016 vom 24. Juli 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Das Gericht prüfte damals auch mögliche Risikofaktoren des Beschwerdeführers und verneinte das Vorlie- gen eines Risikoprofils. Mit Urteil E-4797/2019 vom 14. Oktober 2019 wies das Gericht eine Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Mehrfach- gesuchs des Beschwerdeführers ab. Der Verweis der Vorinstanz auf die- ses Urteil ist nicht zu beanstanden. Sie hat im Übrigen sowohl die neuen Beweismittel als auch die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka ausreichend und zutreffend geprüft. Es trifft zwar zu, dass sie in der ange- fochtenen Verfügung lediglich die einschlägige Rechtsprechung zitierte, was vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Sodann wurde auch das angeführte exilpolitische Engagement bereits im ersten Urteil abgehandelt und als zu niederschwellig erachtet, um die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Neue dies- bezügliche Beweismittel wurden im vorliegend zu beurteilenden Mehrfach- gesuch nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Verweis der Vorinstanz auf die beiden Urteile auch unter diesem Aspekt nicht zu bean- standen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle wesentlichen Sachverhaltselemente festhielt und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
E-73/2020 Seite 10 grund der aktuellen Lage in Sri Lanka ausreichend gewürdigt hat. Im Übri- gen zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachge- rechte Anfechtung möglich war.
E. 7.4 Schliesslich liegt allein im Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be- schwerdeführer vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwer- deführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar.
E. 7.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Er sei erneut betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie aufgrund der neuen Gefährdungslage durch die Machtübernahme der Rajapaksas anzuhören. Die Vorinstanz sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon dieser Mitar- beiterin erpresst worden seien. Sie habe zudem offenzulegen, auf welche Quellen sie sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze.
E. 8.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 7.2 ist der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdefüh- rers abzuweisen. Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes von Sri Lanka ist ebenfalls abzuweisen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5, D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer be- antragt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführ- ten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann ihm mitge- teilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf
E-73/2020 Seite 11 die erwähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte ge- langt.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass er über ein Profil verfüge, welches sich aufgrund der politischen Veränderun- gen seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4797/2019 vom 14. Oktober 2019 entscheidend akzentuiert habe; zudem habe er sich weiterhin exilpolitisch betätigt.
E. 9.2 Soweit in der Beschwerde auf den Ausgang und die möglichen Auswir- kungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Verän- derungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen auf- merksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1).
E. 9.3 Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist zu verneinen. So wurden die im vorliegenden Mehrfachgesuch erneut geltend gemachten Vorbringen (insb. Verschwinden des Onkels, Engagement für die TNA, die Beteiligung an der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, die Befragung und Folte- rung sowie relevante Verbindung zu den LTTE) bereits in den vorangegan- genen Verfahren beurteilt und als unglaubhaft eingestuft (vgl. z. B. Urteil des BVGer E-986/2016 Sachverhalt Bst. A und E. 5). Die mit dem vorlie- genden Mehrfachgesuch eingereichten und im Rahmen dieses Gesuchs zu beurteilenden Beweismittel (Schreiben des Northern Provincial Council vom 15. November 2019 und Schreiben der Human Rights Comission of Sri Lanka vom 14. November 2019) sind nicht geeignet, an dieser Ein- schätzung etwas zu ändern. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die beiden Schriftstücke erst kurz nach Ergehen des letzten Urteils vom
E-73/2020 Seite 12
E. 9.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zu- rückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver- schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Ver- bindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lan- kischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächli- chen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün- dende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa- tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko- faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
E-73/2020 Seite 13 zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der bereits darge- legten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Entwicklun- gen in Sri Lanka weiter. Mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 stützte das Bundesverwaltungsge- richt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qua- lifizieren sei. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Mehrfachge- suchs wurden bis heute keine den Beschwerdeführer direkt betreffenden Beweismittel zur Stützung des behaupteten exilpolitischen Engagements eingereicht. Somit ist weiterhin nicht davon auszugehen, dieser würde von den heimatlichen Behörden als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen weder die tamilische Ethnie, der längere Aufenthalt in der Schweiz noch das Fehlen gültiger Reisepapiere (vgl. Beschwerde S. 76) ein relevantes Risikoprofil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu begründen. Die weiteren Be- weismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lassen schliesslich keinen ausreichenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen.
E. 9.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – ent- gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – die Ge- samtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkeh- rende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahr- genommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.
E. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a–d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann
E-73/2020 Seite 14 nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gül- tigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Aus- weisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. 10.2 Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 informierte das zuständige Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht, dass am 20. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung wegen (…) verfügt worden sei; aktenkundig ist diese am 20. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Folg- lich ist in casu der letztgenannte Anwendungsfall – das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB – erfüllt, womit die Wegweisung nicht weiter zu prüfen ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 sowie Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 9.2). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betref- fend die verfügte Wegweisung (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2019) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finan- ziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-73/2020 Seite 15
E. 10.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist.
E. 10.2 Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 informierte das zuständige Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht, dass am 20. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung wegen (...) verfügt worden sei; aktenkundig ist diese am 20. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist in casu der letztgenannte Anwendungsfall - das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB - erfüllt, womit die Wegweisung nicht weiter zu prüfen ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 sowie Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 9.2).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die verfügte Wegweisung (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2019) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 Oktober 2019 eingeholt und ins Recht gelegt worden sind, bleibt aus. Das Schreiben des Northern Provincial Council, das nun den Sachverhalt vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestätigen soll, ist vor diesem Hintergrund als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen und das Schrei- ben der Human Rights Commission protokolliert lediglich eine kurze Mel- dung der Mutter des Beschwerdeführers zu Ereignissen im Jahr 2015, de- ren Aussage aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe sowie unter Berück- sichtigung der bisherigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Sohnes zum Vornherein kein relevanter Beweiswert zukommt. Die weiteren mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel lassen kei- nen anderen Schluss zu. Insofern lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die po- litischen Veränderungen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzen- tuieren könnte (zur Verneinung eines Risikoprofils vgl. auch a.a.O. E. 5.3.3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2019) als gegenstandlos ge- worden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-73/2020 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe eine Provinzabgeordnete der Tamil National Alliance (TNA) namens B._______ (C._______), die mit seiner Tante befreundet gewesen sei, bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. C._______ habe (...) Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab (...) habe er diese Aufgabe übernommen. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am (...) sei er von (...) Armeeangehörigen aufgefordert worden, sich im Armeecamp an der (...) in D._______ zu melden. Dort habe man ihn befragt, geschlagen und nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Er habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Nachdem er schliesslich am (...) von Unbekannten gesucht worden sei, habe er sich zunächst bei seiner Tante in E._______ versteckt und sei dann ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. A.c Eine hiergegen am 17. Februar 2016 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seiner Rückkehrvorbereitungen von seinen Verwandten erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe; von einer Rückkehr sei ihm dringend abgeraten worden. Er habe daraufhin seine Verwandten mit der Mandatierung eines Anwalts beauftragt, um den Haftbefehl und ein Schreiben zu organisieren. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka verschlechtert. B.b Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das SEM hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da spezifische Anknüpfungspunkte zwischen dieser und seiner Person fehlten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 27. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2019 und reichte mit Eingabe vom 28. Juni 2019 Beweismittel nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die allgemeine sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich geändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung inzwischen unzumutbar sei. Er sei wegen des Kontaktes zur TNA-Abgeordneten C._______ auf der Liste von Verdächtigen und müsse aufgrund der gestiegenen Gefahrenlage damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Es sei aktuell von einer erhöhten Gefährdung für alle sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Zwar würden noch einige seiner Verwandten in Sri Lanka leben, jedoch habe sein jüngerer Bruder untertauchen müssen, da das Militär beziehungsweise die Polizei seine Geschwister im Visier habe. C.b Mit Verfügung vom 16. August 2019 (eröffnet am 19. August 2019) wies das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe ab, trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr und lehnte den Antrag auf eine erneute Anhörung ab. C.c Eine hiergegen am 18. September 2019 eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4797/2019 - soweit es darauf eintrat - ab. D.Am 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Dabei machte er geltend, er würde befürchten, aufgrund seiner früher bereits geltend gemachten Gefährdung sowie aufgrund neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019 aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka insgesamt verschärft. Die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019 markiere eine Zäsur in der jüngeren Geschichte. Die aktuelle Situation in Sri Lanka werde von Sachverständigen so eingeschätzt, dass von gezielten Verfolgungen, Menschenrechtsverletzungen und extralegalen Tötungen von Regierungsgegnern ausgegangen werden müsse. Ferner stehe die tamilische Minderheit Sri Lankas verstärkt unter Generalverdacht eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu sein. Im Zuge der Anschläge vom 21. April 2019 sei es zur Ausweitung der Kompetenzen der Armee bei der Terrorbekämpfung gekommen. Mit dem am 19. August 2019 neu ernannten Armeechef Shavendra Silva habe sich die Menschrechtslage in Sri Lanka zusätzlich verschlechtert. Insbesondere sei die Bedrohung für Tamilen und zurückkehrende Asylsuchende weiter angestiegen. Die Streitkräfte von Armeechef Silva seien nun dazu befähigt, Rückkehrer durch den Militärapparat schon bei der Ankunft am Flughafen kontrollieren zu lassen, wobei ein besonderes Augenmerk auf Rückkehrende aus Exilzentren der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) läge. Diese veränderte Sachlage habe zur Folge, dass das «real risk» von Übergriffen auf zurückgeschaffte tamilische und muslimische Asylsuchende markant angestiegen sei. Das Fehlen von Berichten zu den massenhaften Verhaftungen seit April 2019 und die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen durch willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Folter seien Beweis dafür, dass die Sicherheitslage von zurückkehrenden Tamilen nicht abgeklärt werden könne. Zudem habe sein Cousin mütterlicherseits Unterstützung für die LTTE geleistet und sei (...) durch die sri-lankische Armee (SLA) getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits, der seit (...) verschollen sei, sei ein profiliertes LTTE-Kadermitglied gewesen. Er (der Beschwerdeführer) habe eine enge Verbindung zu seiner Tante beziehungsweise der Frau seines Onkels gehabt, habe bei dieser gelebt und sie bei der Suche nach seinem Onkel unterstützt. Durch sie sei er (der Beschwerdeführer) in Kontakt mit der TNA-Abgeordneten C._______ gekommen. Dieser habe er beim Verteilen von Formularen geholfen, mit denen Menschenrechtsverletzungen gemeldet worden seien. Ferner betätige er sich seit über fünf Jahren exilpolitisch in der Schweiz und habe wiederholt an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund seines Profils sei er mehreren Risikogruppen zuzurechnen und werde bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen sowie Opfer von Verfolgungsmassnahmen. E.Mit Verfügung vom 29. November 2019 (eröffnet am 6. Dezember 2019) lehnte das SEM den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, wies das Mehrfachgesuch ab, trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisfrist an, beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. F.Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer CD-ROM mit 172 Dokumenten zur Lage in Sri Lanka beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich das Spruchgremium und dessen zufällige Auswahl sowie andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. G.Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss und gab - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper des Gerichts bekannt. H.Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Dies begründete er insbesondere mit den jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland und seiner Inhaftierung in der Schweiz, die es ihm verunmögliche, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. I.Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J.Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit Dokumenten zur Lage in Sri Lanka zu den Akten und aktualisierte insbesondere seine Ausführungen zur dortigen Lage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht, VGR, SR 173.320.1). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Dieser mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 - unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbesondere aufgrund von Abwesenheiten - antragsgemäss bekanntgegebene Spruchkörper wurde aufgrund der Pensionierung des Drittrichters Jean-Pierre Monnet durch Richterin Gabriela Freihofer ersetzt.
5. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel - eine damit erfolgte Verschärfung der Gefährdungslage in Sri Lanka und damit eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft - zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft hat. Auf die Vorbringen, die sich auf den Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell entschieden hat, und auf die Beweismittel, die vor diesem Urteil entstanden sind, ist sie zu Recht nicht eingetreten, da diese im Rahmen eines Revisionsgesuchs hätten geltend gemacht werden müssen. 7.2 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch verletzt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe sich zum neu vorgebrachten asylrelevanten Sachverhalt bezüglich seiner aktuellen Verfolgungsgefahr, aber auch zu seinen exilpolitischen Aktivitäten noch nie mündlich äussern können. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat in den letzten fünf Jahren zudem bereits ein Asylverfahren durchlaufen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend sowie substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, was er in seiner 43-seitigen Eingabe vom 21. November 2019 sodann auch getan hat. Damit erweist sich eine erneute Anhörung nicht als notwendig. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Indem die Vorinstanz den Antrag auf eine erneute Anhörung abgewiesen beziehungsweise den Beschwerdeführer nicht erneut angehört hat, hat sie das rechtliche Gehör nicht verletzt. 7.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen, mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie gleichzeitig eine Verletzung der Begründungspflicht. Soweit er diesbezüglich auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen (LTTE-Verbindungen, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen, Engagement für die TNA, Beteiligung an der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, Folterung, vgl. Beschwerde S. 66 f.) Bezug nimmt und anführt, es sei naheliegend, dass die Behörden deswegen nun im Kontext der aktuellen politischen Lage ein ausgesprochenes Verfolgungsinteresse an ihm hätten, ist anzuführen, dass sich diese als unglaubhaft erwiesen haben und die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-986/2016 vom 24. Juli 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Das Gericht prüfte damals auch mögliche Risikofaktoren des Beschwerdeführers und verneinte das Vorliegen eines Risikoprofils. Mit Urteil E-4797/2019 vom 14. Oktober 2019 wies das Gericht eine Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Mehrfachgesuchs des Beschwerdeführers ab. Der Verweis der Vorinstanz auf dieses Urteil ist nicht zu beanstanden. Sie hat im Übrigen sowohl die neuen Beweismittel als auch die geltend gemachte veränderte Lage in Sri Lanka ausreichend und zutreffend geprüft. Es trifft zwar zu, dass sie in der angefochtenen Verfügung lediglich die einschlägige Rechtsprechung zitierte, was vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Sodann wurde auch das angeführte exilpolitische Engagement bereits im ersten Urteil abgehandelt und als zu niederschwellig erachtet, um die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Neue diesbezügliche Beweismittel wurden im vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuch nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Verweis der Vorinstanz auf die beiden Urteile auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz alle wesentlichen Sachverhaltselemente festhielt und die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ausreichend gewürdigt hat. Im Übrigen zeigt die ausführliche Beschwerde deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 7.4 Schliesslich liegt allein im Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorbringen dar. 7.5 Folglich erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen (Rechtsbegehren Ziffern 2 bis 4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut betreffend die neu geltend gemachten Sachverhalte sowie aufgrund der neuen Gefährdungslage durch die Machtübernahme der Rajapaksas anzuhören. Die Vorinstanz sei anzuweisen abzuklären, ob unter den erpressten Daten beim Vorfall der Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon dieser Mitarbeiterin erpresst worden seien. Sie habe zudem offenzulegen, auf welche Quellen sie sich bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka stütze. 8.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 7.2 ist der Beweisantrag betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des vorinstanzlichen Lagebildes von Sri Lanka ist ebenfalls abzuweisen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5, D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der entführten Schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei, kann ihm mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befanden. Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen sind auch nicht auf andere Weise an Dritte gelangt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch damit, dass er über ein Profil verfüge, welches sich aufgrund der politischen Veränderungen seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4797/2019 vom 14. Oktober 2019 entscheidend akzentuiert habe; zudem habe er sich weiterhin exilpolitisch betätigt. 9.2 Soweit in der Beschwerde auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen vom November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteile des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 f., D-4628/2017 vom 30. April 2020 E. 6.4 sowie E-1837/2020 vom 27. April 2020 E. 6.1). 9.3 Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist zu verneinen. So wurden die im vorliegenden Mehrfachgesuch erneut geltend gemachten Vorbringen (insb. Verschwinden des Onkels, Engagement für die TNA, die Beteiligung an der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen, die Befragung und Folterung sowie relevante Verbindung zu den LTTE) bereits in den vorangegangenen Verfahren beurteilt und als unglaubhaft eingestuft (vgl. z. B. Urteil des BVGer E-986/2016 Sachverhalt Bst. A und E. 5). Die mit dem vorliegenden Mehrfachgesuch eingereichten und im Rahmen dieses Gesuchs zu beurteilenden Beweismittel (Schreiben des Northern Provincial Council vom 15. November 2019 und Schreiben der Human Rights Comission of Sri Lanka vom 14. November 2019) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die beiden Schriftstücke erst kurz nach Ergehen des letzten Urteils vom 14. Oktober 2019 eingeholt und ins Recht gelegt worden sind, bleibt aus. Das Schreiben des Northern Provincial Council, das nun den Sachverhalt vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestätigen soll, ist vor diesem Hintergrund als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen und das Schreiben der Human Rights Commission protokolliert lediglich eine kurze Meldung der Mutter des Beschwerdeführers zu Ereignissen im Jahr 2015, deren Aussage aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Sohnes zum Vornherein kein relevanter Beweiswert zukommt. Die weiteren mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Insofern lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die politischen Veränderungen in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzentuieren könnte (zur Verneinung eines Risikoprofils vgl. auch a.a.O. E. 5.3.3). 9.4 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Praxis gilt auch unter der bereits dargelegten Lageeinschätzung im Zusammenhang mit den jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka weiter. Mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 stützte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers als niederschwellig zu qualifizieren sei. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuchs wurden bis heute keine den Beschwerdeführer direkt betreffenden Beweismittel zur Stützung des behaupteten exilpolitischen Engagements eingereicht. Somit ist weiterhin nicht davon auszugehen, dieser würde von den heimatlichen Behörden als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen weder die tamilische Ethnie, der längere Aufenthalt in der Schweiz noch das Fehlen gültiger Reisepapiere (vgl. Beschwerde S. 76) ein relevantes Risikoprofil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu begründen. Die weiteren Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka lassen schliesslich keinen ausreichenden persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer erkennen. 9.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der «Rückkehr» nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrende weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. 9.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Diese Regel kommt gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dann nicht zur Anwendung, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Bst. a), wenn sie von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist (Bst. b), wenn sie von einer Ausweisungsverfügung nach Art. 121 Abs. 2 BV oder nach Art. 68 AIG (SR 142.20) betroffen ist, oder aber, wenn sie von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder nach Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG, SR 321) betroffen ist. 10.2 Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 informierte das zuständige Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht, dass am 20. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung wegen (...) verfügt worden sei; aktenkundig ist diese am 20. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist in casu der letztgenannte Anwendungsfall - das Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB - erfüllt, womit die Wegweisung nicht weiter zu prüfen ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 sowie Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 9.2).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist betreffend die verfügte Wegweisung (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2019) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die verfügte Wegweisung (Ziff. 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2019) als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Michal Koebel