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E-986/2016

E-986/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 15. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A5/13) und am 20. März 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A13/20). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, (Distrikt Jaffna), wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Grossmutter lebten noch dort, auch weiter entfernte Verwandte, insbesondere mehrere Tanten lebten noch in Sri Lanka. Im (...) 2009 habe sich sein Onkel als Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) der sri-lankischen Armee gestellt, seither sei er verschwunden. Danach habe er (Beschwerdeführer) sich oft bei dessen Ehefrau, der Schwester seines Vaters, in C._______ aufgehalten, um sie zu unterstützen. Er habe ihr auch bei der Suche nach ihrem verschwundenen Ehemann geholfen. Seine Tante sei mit (...) der Tamil National Alliance (TNA) (...) D._______ (D._______) befreundet. Im September 2013 habe er D._______ bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. D._______ habe 2014 Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab dem (...) 2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamilischen Familien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu sammeln. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am (...) August 2014, als er bei einer Familie gerade ein Formular ausgefüllt habe, seien vier Armeeangehörige, von denen er zwei gekannt habe, vorstellig geworden und hätten ihn aufgefordert, sich noch am gleichen Tag im Armeecamp an der E._______ in F._______ zu melden. Um 16 Uhr desselben Tages sei er dorthin gegangen, wo man ihn über seine Tätigkeit und den Auftraggeber befragt habe. Er sei am Rücken und an den Beinen geschlagen worden, weil er keine Informationen preisgegeben habe. Er habe einen Leutnant wiedererkannt, der am (...) 2007 den (...) seiner Mutter, der Waren für die LTTE transportiert habe, erschossen habe. Nach ungefähr zwei Stunden sei er entlassen worden und habe sich in Spitalpflege begeben. Danach habe er seine Tätigkeit fortgeführt. Am (...) August 2014 hätten Unbekannte ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht respektive versucht, ihn in einem Van mitzunehmen. Nach diesem Vorfall habe er sich bis am (...) August 2014 bei seiner Tante in C._______ versteckt. Am Abend des (...) August 2014 sei er mit einem Privatbus nach Colombo gereist, wo er bis zu seiner Ausreise mit einem gefälschten Reisepass bei Bekannten seines Vaters untergekommen sei. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seitdem er in der Schweiz sei, habe er bis jetzt an der Demonstration in G._______ vom (...) 2015 und am (...) in H._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Dokumente (leeres Formular für die Meldung verschwundener Personen in tamilischer Sprache, Schreiben von D._______ vom (...) September 2014, Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Distrikts Jaffna vom (...) September 2014, Kopie der Vermisstenanzeige seines Onkels vom (...) Februar 2014, Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins, des Autopsieberichts und eines Gerichtsdokuments betreffend den (...) seiner Mutter aus den Jahren 2007 und 2008, handschriftlich ausgefülltes Formular des Spitals von I._______ vom (...) August 2014 betreffend medizinische Behandlung) zu den Akten. B. Mit am 18. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen sei, müsse bezweifelt werden; die Kommission habe nämlich ihre Arbeit erst im August 2014 richtig aufgenommen, zu einem Zeitpunkt also, als er Sri Lanka bereits verlassen habe. Ferner habe er zwar bereits an der BzP geltend gemacht, Formulare für Vermisstmeldungen an tamilische Personen verteilt und wieder eingesammelt zu haben. Allerdings habe er lediglich ausgesagt, D._______ habe "Formulare in die Dörfer gebracht, damit dort andere die Gelegenheit gehabt hätten, über ihre verschollenen Angehörigen zu berichten. Er glaube, sie habe sie an Menschenrechtsorganisationen weitergeleitet." Mit keinem Wort habe er - wie später an der Anhörung - erwähnt, für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen und von D._______ speziell für diese Aufgabe ausgewählt worden zu sein. Er scheine seinem ursprünglichen Vorbringen durch diesen Nachtrag mehr Gewicht verleihen zu wollen. Es sei auch nicht von einem engen persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers zu D._______ auszugehen, und er habe erst in der Anhörung behauptet, 2013 für sie Wahlpropaganda betrieben zu haben. Zudem habe er weder das richtige Wahldatum - er habe den (...) statt den (...) 2013 genannt - gekannt noch sei ihm bekannt gewesen, dass D._______ und enge Vertraute von ihr kurz vor den Wahlen mehrmals zur Zielscheibe versuchter Attentate geworden und in den Medien verunglimpft worden seien; er habe letzteres sogar verneint. Seine Antwort auf die Frage, was er sonst noch über diese Person wisse, sei äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Auch überrasche, dass er die Frage nach heutigem Kontakt zu ihr mit der Begründung verneine, er kenne ihre Telefonnummer nicht. Immerhin sei D._______, die er noch am Abend des (...) August 2014 über den damaligen Vorfall informiert haben wolle, seine Auftraggeberin gewesen. Weil ein besonderer persönlicher Bezug zu D._______ demnach unglaubhaft sei, sei auch nicht glaubhaft, dass sie ausgerechnet ihn mit der Sonderaufgabe betreut haben solle, bei der Dorfbevölkerung im Alleingang äusserst delikate Informationen über Menschrechtsverletzungen zu sammeln. Das von D._______ unterzeichnete Schreiben vom (...) September 2014 äussere sich nicht zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Sammelns von Informationen über vermisste Personen. Vielmehr gehe daraus hervor, er sei von den Sicherheitskräften verfolgt worden, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unterstützt und Wahlpropaganda betrieben habe. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Vorbringen, habe er doch in keiner Weise vorgebracht, aufgrund seiner Tätigkeit als ihr Wahlhelfer Probleme gehabt zu haben. Das Dokument sei folglich nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Parlamentsmitgliedes J._______ vom (...) September 2014, zumal dieses lediglich festhalte, der Beschwerdeführer und seine Familie seien vom Krieg betroffen gewesen, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche. Es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Hinzu kämen weitere Unklarheiten und Widersprüche in den Aussagen. So habe der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch in der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben, der für die LTTE tätig gewesene Mann seiner Tante habe sich im (...) 2009 der Armee gestellt und sei seither verschwunden. Dies habe ihn schliesslich dazu motiviert, Informationen über andere verschwunden Personen zu sammeln. Bei der BzP habe er aber auf die Frage nach seinen Wohnorten in Sri Lanka zunächst andere Angaben zum Mann seiner Tante in C._______ gemacht. So habe er ausgesagt, dieser sei im Februar 2010 gestorben. Von da an sei er oft zu seiner Tante gegangen, um ihr zu helfen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung machen können. Zudem habe er ungenaue und unklare Angaben zu seinem letzten Wohn- und Aufenthaltsort in Sri Lanka gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, von Geburt bis im August 2014 in B._______ bei seinen Eltern gewohnt zuhaben. Von Anfang August 2014 bis zum (...) August 2014 habe er dann ganz bei seiner Tante in C._______ gewohnt. An anderer Stelle habe er ausgesagt, er sei nach dem Vorfall vom (...) August 2014 zwischen dem Elternhaus und jenem seiner Tante hin und her gependelt. Vom (...) August bis zum (...) August 2014 habe er sich bei seiner Tante versteckt. Entsprechend widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort am (...) 2014 und der an diesem Tag geltend gemachten Suchaktion der Armeeangehörigen nach ihm ausgefallen. Bei der BzP habe er geschildert, am (...) 2014 seien Leute mit einem Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er in den Van einsteige. Er habe aber fliehen und sich in den darauffolgenden Tagen bei seiner Tante verstecken können. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, am (...) 2014 gar nicht zu Hause, sondern bereits bei seiner Tante gewesen zu sein. Die Armeeangehörigen hätten bei ihrem Besuch lediglich mit seinem Vater gesprochen. Widersprüchliche Angaben habe er auch zu seinem Spitalaufenthalt nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp am (...) August 2014 gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, am Abend des gleichen Tages ins Spital von I._______ gegangen und am Mittag des darauffolgenden Tages nach Hause zurückgekehrt zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, er sei drei Tage lang im Spital gewesen. Die eingereichte Spitalbestätigung vom (...) August 2014 vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen und stelle keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgung dar. Der geltend gemachte Sachverhalt sei deshalb nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung des Verhörs vom (...) August 2014 weise dieses für sich alleine keine asylrelevante Intensität auf. Dafür spreche zum einen, dass er bis am (...) August 2014 nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Zum anderen sei es ihm auch nicht gelungen, einen asylrelevanten Fortgang der Ereignisse glaubhaft darzulegen, zumal die Suche vom (...) 2014 nicht glaubhaft sei. Zudem erstaune, dass er zu der angeblichen Suche nach seiner Ausreise aus Sri Lanka keine präzisen Angaben habe machen können. Auch sei offenbar seine Familie nicht bedroht worden oder hätten sich diese Besuche wiederholt. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indessen für sich alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnte zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen, aber er weise kein politisch-oppositionelles Profil auf, aufgrund dessen er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Er mache weiter geltend, ein Cousin seiner Mutter habe mit seinem Lieferwagen Güter für die LTTE transportiert und sei deshalb am (...) 2007 von einem Armeeangehörigen namens K._______ erschossen worden. Er (Beschwerdeführer) sei damals als (...) Zeuge dieser Tat gewesen. Beim Verhör vom (...) 2014 habe K._______ ihn als Mitglied der "LTTE-Familie" wiedererkannt und geschlagen. Als Beweismittel habe er Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins sowie des Autopsieberichts des (...) und eines Gerichtsdokuments eingereicht. Selbst bei Wahrunterstellung der Hilfstätigkeit des (...) seiner Mutter und des LTTE-Hintergrundes seines 2009 verschwundenen Onkels sei nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund auszugehen. Es ergäben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zu angeblichen LTTE-Unterstützern respektive Mitgliedern den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen nach 2007 beziehungsweise 2009 jemals in Schwierigkeiten mit den Behörden gebracht hätten. Im Übrigen sei sein Vorbringen, er sei Augenzeuge der Ermordung des (...) seiner Mutter geworden, auch nicht glaubhaft. Keines der als Beweismittel eingereichten Dokumente - auch nicht das vom Gericht verwendete Polizeiprotokoll vom (...) 2007, das den Hergang und die Augenzeugen der Tat aufführe - deute in irgendeiner Art auf den Beschwerdeführer hin. Zudem entspreche seine Schilderung des Tathergangs nicht den Ausführungen im Dokument. Auch seine Unterstützung für die TNA bei den Provinzwahlen 2013 ziehe keine asylrelevante Gefährdung nach sich, zumal diese Allianz bei den Provinzwahlen in der Nordprovinz im September 2013 einen Erdrutschsieg erzielt habe. Trotz der erwähnten Faktoren und der möglicherweise erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei einer Wiedereinreise bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in und ausserhalb Sri Lankas) hinausgehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt und mehrfach bestätigt, dass bei zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise von einer drohenden unmenschlichen Behandlung auszugehen sei. Es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, zumal sich die Sicherheitslage seit 2009 deutlich verbessert habe. Der aus I._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in B._______ respektive C._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte lebten heute im Distrikt Jaffna. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass er sich dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ausserdem sei er jung und gesund. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und die zufällige Auswahl dieser Gerichtspersonen zu belegen. Im Falle einer materiellen Beurteilung der Sache sei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylvorbringen anzuhören, unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson. Ferner sei D._______ im Rahmen einer Zeugenbefragung bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu ihren Verbindungen zum Beschwerdeführer sowie zu seinen Aktivitäten zu befragen. Sodann seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Familien L._______ in B._______ und M._______ sowie N._______ in C._______ zu ihrem Kontakt zum Beschwerdeführer zu befragen. Des Weiteren seien die für den vorliegenden Fall relevanten aktuellen Länderinformationen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, zumal dies vom SEM nicht getan worden sei. Als weitere Beweismassnahmen offerierte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, damit er sich zu den Glaubhaftigkeitsmerkmalen in seiner Anhörung äussern könne. Zudem sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Rationierungskarte seiner Familie einzureichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 gab die Instruktionsrichterin unter anderem das Spruchgremium bekannt. Hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwerdeführer forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Den Entscheid über die weiteren Beschwerdeanträge verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 11. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten; das Original der Fürsorgebestätigung werde umgehend nachgereicht. Des Weiteren reichte er unter anderem eine aktualisierte Version des mit der Beschwerde eingereichten Länderberichts (CD mit Quellen) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung des Rechtsvertreters, die Übersetzungsarbeit des Dolmetschers sei absolut mangelhaft gewesen, stimme nicht mit der Wahrnehmung der Fachspezialistin überein, die die Anhörung geleitet habe. Die Dolmetscher würden laufend einer Qualitätsprüfung unterzogen und die Asylspezialisten hätten die Möglichkeit, die Übersetzungsarbeiten mittels Bewertungsbögen zu beurteilen. Bei Verständigungsproblemen könne eine Anhörung auch jederzeit abgebrochen werden, was sich vorliegend zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt habe. Auch sei nie der Eindruck entstanden, der Dolmetscher übe Druck auf den Beschwerdeführer aus. Die Hilfswerkvertretung habe sich denn auch nicht veranlasst gesehen, einen Abbruch der Anhörung anzuregen. Zudem sei eine korrekte Protokollierung im Interesse aller Beteiligten. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen - nicht zuletzt auch durch sachliche Diskrepanzen in den Aussagen - würden die Asylspezialisten gezielt nachfragen. Dies sei auch vorliegend geschehen, wie sich aus dem Protokoll und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe. Die Korrektur kleinerer Grammatikfehler in der deutschen Übersetzung gehöre im Übrigen zum gängigen Ablauf einer Anhörung, sofern sie nicht zu einer Sinnveränderung führe, und spreche nicht für eine schlechte Dolmetscherleistung. Bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen und Unstimmigkeiten handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine mangelhafte Übersetzung erklärbar seien. Entscheidend sei zudem, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt worden sei. Er habe die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Er habe sich weder während der Anhörung noch bei der Rückübersetzung über eine mangelhafte Übersetzung beklagt. Die in der Beschwerde enthaltene Bemerkung, der Beschwerdeführer habe sich "völlig überrascht" gezeigt, als er von seinem Anwalt mit den protokollierten Aussagen konfrontiert worden sei, sei somit nicht haltbar. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erreichten nicht ein Ausmass, das aus Sicht des SEM und des Gerichts zur einer asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Gefährdung führen könnte. H. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 20. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, in der Vernehmlassung werde zu zahlreichen Rügepunkten in der Beschwerde keine Stellung genommen, weshalb die Vorinstanz die bemängelten Verfahrensfehler wohl implizit eingestehe. Diesbezüglich sei auf die massiv mangelhaften Sachverhaltsabklärungen und fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie den zahlreichen verfügbaren Zeugen zu verweisen. Auch die fehlenden Abklärungen zu den familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, zu seiner Funktion als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen sowie den erlebten Verfolgungshandlungen blieben unerwähnt. Das bereits gerügte fehlende Länderwissen der Sachbearbeiterin zeige sich auch in der Vernehmlassung. Die Einschätzung zu den exilpolitischen Aktivitäten stimme nicht mit den verfügbaren Informationen (gemäss Beilagen 185 bis 206 des aktualisierten Länderberichtes) überein. Ferner verstosse das SEM gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil der Beschwerdeführer vergleichbar exilpolitisch tätig gewesen sei wie O._______ (N [...]; anonymisierte Version als Beilage 7 eingereicht) und - ebenfalls gleich wie O._______ - abgewiesener Asylgesuchsteller und Tamile aus dem Norden Sri Lankas sei. Für die mangelhafte Übersetzung werde auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Das SEM spreche mit seinem impliziten Vorwurf, der Rechtsvertreter sei wegen seiner fehlenden Anwesenheit bei der Anhörung nicht fähig, Kritik an der Anhörung respektive am Protokoll zu üben, dem Protokoll jeglichen Wert ab. Die SEM-interne Qualitätsprüfung des Dolmetschers sei nicht offengelegt worden, was nachzuholen sei. Eine solche Qualitätsprüfung gebe allerdings bereits deshalb zu Kritik Anlass, weil sie scheinbar nicht von einer unabhängigen Stelle und ohne entsprechende zweisprachige Experten durchgeführt werde. Der Abbruch einer Anhörung aufgrund einer mangelhaften Übersetzungsleistung des Dolmetschers stelle eine Ultima Ratio und kein Abbruch stelle kein Gütesiegel dar. Die Ausführungen der Hilfswerkvertretung zeigten ernstzunehmende sprachliche Missverständnisse auf. So seien denn auch einige - wahrscheinlich nicht alle - falsche Übersetzungen bemerkt worden. Bereits in der Beschwerde sei nicht bestritten worden, dass Teile der Vorbringen widersprüchlich seien. Es sei jedoch genau aufgezeigt worden, dass diese Unstimmigkeiten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Die Sachbearbeiterin habe zudem die von der Hilfswerkvertretung als problematisch deklarierten Protokollstellen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen verwendet. Zudem habe sie den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen und damit den im Asylverfahren geltenden Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung verletzt. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen von sich aus zu erkennen, zumal der Dolmetscher die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche. Seine Unterschrift vermöge somit an den erhobenen Rügen nichts zu ändern.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Befragungsprotokoll und insbesondere dem Anhörungsprotokoll lägen teilweise absolut mangelhafte Übersetzungen zugrunde. In Bezug auf das Protokoll der BzP ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung antwortete, er habe die dolmetschende Person gut verstanden (A5/2 und 10 f. Ziff. 9.02). Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, und auf Beschwerdeebene wird auch nicht näher begründet, inwiefern es bei der BzP zu Missverständnissen zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte. Auch eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder eine unkorrekte Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers seitens der dolmetschenden Person. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, geantwortet, er verstehe ihn (A13/1 F1). Zudem hat er weder im Verlaufe der Anhörung noch bei der anschliessenden Rückübersetzung seiner Aussagen Verständigungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung durch die dolmetschende Person geltend gemacht. Die Hilfswerkvertretung führte zwar aus, die Deutschübersetzungen des Dolmetschers seien zum Teil nicht eindeutig verständlich gewesen. Sie räumte jedoch gleichzeitig ein, die Fachspezialistin habe entsprechende Korrekturvorschläge gemacht und einzelne falsche Übersetzungen seien korrigiert worden. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es nebst den von der Hilfswerkvertretung aufgeführten Beispielen zu weiteren Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Die Hilfswerkvertretung sah sich denn offensichtlich auch nicht veranlasst, einen Abbruch der Anhörung anzuregen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Offenlegung der SEM-internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird abgewiesen.

E. 3.3.2 Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, vollständig und richtig festgestellt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten Argumenten in der Beschwerde fällt auf, dass sie mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darstellen. Dies etwa bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert; dabei lässt eine fehlende Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse der Vorinstanz schliessen. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung der gesuchsbegründenden Aussagen auf einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Zwar ist zutreffend, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Dieser Mangel ist indessen als geheilt zu erachten, zumal das SEM in seiner Vernehmlassung dazu Stellung genommen und begründet hat, weshalb die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers am Heldengedenktag in H._______ und an einer Demonstration in G._______ am (...) 2015 aus seiner Sicht zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen könne. Das SEM ist insgesamt - wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 5) - berechtigterweise zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen Punkten unglaubhaft oder vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.

E. 3.3.3 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass sie sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und die Begründung insgesamt so abgefasst hat, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Akten gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und einzeln begründet, weshalb sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Auch das leere Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Personen wurde namentlich genannt, womit auch diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären.

E. 3.3.4 Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend des geltend gemachten fehlenden Beizugs von aktuellen Länderinformationen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil von diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a - e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich auch aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Berichten zur Lage in Sri Lanka - nichts anderes ableiten lässt.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird. Was die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Anträge betrifft, sind diese ebenfalls abzuweisen. Es besteht namentlich keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal der Antrag nicht begründet wird und die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig ist (vgl. Art. 53 VwVG). Zudem besteht auch kein Grund, den in Ziff. 5 auf Seite 25 der Beschwerde gestellten Beweisanträgen zu entsprechen, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern zusätzliche Abklärungen erforderlich sein sollten. Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Rationierungskarte der Familie des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei von sich aus bemüht, die Lebensmittelrationierungskarte zu organisieren. Zudem ist er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Wie in E. 3.3.1 ausgeführt worden ist, liegt keine mangelhafte Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung vor, weshalb die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht darauf zurückgeführt werden können. Als ganz wesentliches Unglaubhaftigkeitselement erachtet das Gericht die voneinander abweichenden angeblich hauptsächlichen Gründe für die Ausreise. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben von D._______ und dem leeren Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Personen nun den Beweis dafür erbracht, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ eine behördliche Verfolgung in Sri Lanka zu befürchten habe, überzeugt nicht. Gemäss dem Schreiben vom (...) September 2014 sei der Beschwerdeführer nämlich deshalb von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unterstützt und Wahlpropaganda (...) betrieben habe. Diese Ausführungen sind nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, er sei wegen den Vorfällen vom (...) und (...) 2014 ausgereist, aus Furcht vor Verfolgung wegen des Verteilens und Einsammelns von Formularen im Zusammenhang mit vermissten Personen (A5/7 Ziff. 7.01 und A13/6 F51). Auch das leere Formular ist offensichtlich nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ebensolches gilt, wie das SEM zutreffend festhält, für die Spitalbestätigung; vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die geltend gemachte Dauer seines Spitalaufenthaltes der Bestätigung angepasst. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher Weise dargelegt und aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sie hat ihm insbesondere auch detaillierte Fragen zum Umfang seines angeblichen Engagements zugunsten von D._______, zum Verschwinden seines Onkels und zu seinem letzten Aufenthaltsort in Sri Lanka vor seiner Ausreise in die Schweiz gestellt. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte zahlreiche Sachverhalte nicht korrekt abgeklärt haben. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffen zentrale Punkte und nicht lediglich Details in der Asylbegründung oder sprachliche Unterscheidungen. Die der Argumentation des SEM zugrunde liegenden Protokollstellen sind auch nicht auf Missverständnisse, die aus einer mangelhaften Übersetzung entstanden sind, zurückzuführen, sondern vielmehr auf die unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sachverhalt. Das Vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis 2014 unbehelligt geblieben, widerspreche seinen Aussagen, findet offensichtlich keine Stütze in den Akten. Der Beschwerdeführer hatte die Frage bei der BzP, ob er ausser den soeben erwähnten Problemen vom (...) und (...) 2014 sonst je irgendwelche Probleme mit Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, ausdrücklich verneint (A5/8 Ziff. 7.02). Ausserdem bejahte er die Frage, ob die Vorfälle vom August 2014 alle Gründe seien, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche (A5/7 Ziff. 7.01).

E. 5.2 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen.

E. 5.3.1 Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle und vergangene Verbindung zu den LTTE, einen Eintrag in der "Stop-List", die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist. Verbindungen zur LTTE, aufgrund derer ihn die sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigen würden, er könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, konnte er ebenso wenig glaubhaft machen, wie sein Vorbringen, er sei in erheblicher Weise in die Aufklärung des Verschwindens von vermissten Personen involviert gewesen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas für sich alleine reichen nicht zur Annahme, er könnte - in asylrechtlich erheblicher Weise - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein beziehungsweise geraten. An dieser Einschätzung ändert auch die mit der Eingabe vom 11. März 2016 als Beilage 5 eingereichte aktualisierte Version des Länderberichts mit den dazugehörenden Quellen auf der beigelegten CD nichts. Schliesslich kann auch hier ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.3.4 Die erst auf entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an der (...) in H._______ und an einer von ihm nicht näher umschriebenen Demonstration in G._______ am (...)2015 stellen sodann keine exilpolitischen Tätigkeiten in einem Ausmass dar, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden doch noch entscheidend auf ihn lenken könnten. Der Verweis in der Replik auf die Beilagen 72 und 73 des Länderberichts vom 22. Februar 2016 und den gleichzeitig eingereichten Entscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2014 i.S. O._______ ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal dieser Fall gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist.

E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat.

E. 7.2.3 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demzufolge nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, aus Europa zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine EMRK-widrige Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden beziehungsweise, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren in der Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzulässig erscheinen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus I._______ (Nordprovinz), wo er geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine vergleichsweise umfassende Schulbildung genossen (12 Jahre, Abschluss mit A-Level); ein Fernstudium in (...) habe er begonnen, allerdings nicht weiterverfolgt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, auf den Feldern seines Vaters gearbeitet zu haben. Es sind deshalb in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der junge und gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat eine authentische Identitätskarte zu den Akten gegeben, die er 2011 legal erhalten habe. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die gegebenenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-986/2016 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 15. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2014 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll bei den SEM-Akten A5/13) und am 20. März 2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten A13/20). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, (Distrikt Jaffna), wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie seine Grossmutter lebten noch dort, auch weiter entfernte Verwandte, insbesondere mehrere Tanten lebten noch in Sri Lanka. Im (...) 2009 habe sich sein Onkel als Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) der sri-lankischen Armee gestellt, seither sei er verschwunden. Danach habe er (Beschwerdeführer) sich oft bei dessen Ehefrau, der Schwester seines Vaters, in C._______ aufgehalten, um sie zu unterstützen. Er habe ihr auch bei der Suche nach ihrem verschwundenen Ehemann geholfen. Seine Tante sei mit (...) der Tamil National Alliance (TNA) (...) D._______ (D._______) befreundet. Im September 2013 habe er D._______ bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. D._______ habe 2014 Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab dem (...) 2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamilischen Familien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu sammeln. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am (...) August 2014, als er bei einer Familie gerade ein Formular ausgefüllt habe, seien vier Armeeangehörige, von denen er zwei gekannt habe, vorstellig geworden und hätten ihn aufgefordert, sich noch am gleichen Tag im Armeecamp an der E._______ in F._______ zu melden. Um 16 Uhr desselben Tages sei er dorthin gegangen, wo man ihn über seine Tätigkeit und den Auftraggeber befragt habe. Er sei am Rücken und an den Beinen geschlagen worden, weil er keine Informationen preisgegeben habe. Er habe einen Leutnant wiedererkannt, der am (...) 2007 den (...) seiner Mutter, der Waren für die LTTE transportiert habe, erschossen habe. Nach ungefähr zwei Stunden sei er entlassen worden und habe sich in Spitalpflege begeben. Danach habe er seine Tätigkeit fortgeführt. Am (...) August 2014 hätten Unbekannte ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht respektive versucht, ihn in einem Van mitzunehmen. Nach diesem Vorfall habe er sich bis am (...) August 2014 bei seiner Tante in C._______ versteckt. Am Abend des (...) August 2014 sei er mit einem Privatbus nach Colombo gereist, wo er bis zu seiner Ausreise mit einem gefälschten Reisepass bei Bekannten seines Vaters untergekommen sei. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seitdem er in der Schweiz sei, habe er bis jetzt an der Demonstration in G._______ vom (...) 2015 und am (...) in H._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Dokumente (leeres Formular für die Meldung verschwundener Personen in tamilischer Sprache, Schreiben von D._______ vom (...) September 2014, Schreiben eines Parlamentsmitgliedes des Distrikts Jaffna vom (...) September 2014, Kopie der Vermisstenanzeige seines Onkels vom (...) Februar 2014, Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins, des Autopsieberichts und eines Gerichtsdokuments betreffend den (...) seiner Mutter aus den Jahren 2007 und 2008, handschriftlich ausgefülltes Formular des Spitals von I._______ vom (...) August 2014 betreffend medizinische Behandlung) zu den Akten. B. Mit am 18. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 13. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 15. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen sei, müsse bezweifelt werden; die Kommission habe nämlich ihre Arbeit erst im August 2014 richtig aufgenommen, zu einem Zeitpunkt also, als er Sri Lanka bereits verlassen habe. Ferner habe er zwar bereits an der BzP geltend gemacht, Formulare für Vermisstmeldungen an tamilische Personen verteilt und wieder eingesammelt zu haben. Allerdings habe er lediglich ausgesagt, D._______ habe "Formulare in die Dörfer gebracht, damit dort andere die Gelegenheit gehabt hätten, über ihre verschollenen Angehörigen zu berichten. Er glaube, sie habe sie an Menschenrechtsorganisationen weitergeleitet." Mit keinem Wort habe er - wie später an der Anhörung - erwähnt, für die Untersuchungskommission der UNO tätig gewesen und von D._______ speziell für diese Aufgabe ausgewählt worden zu sein. Er scheine seinem ursprünglichen Vorbringen durch diesen Nachtrag mehr Gewicht verleihen zu wollen. Es sei auch nicht von einem engen persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers zu D._______ auszugehen, und er habe erst in der Anhörung behauptet, 2013 für sie Wahlpropaganda betrieben zu haben. Zudem habe er weder das richtige Wahldatum - er habe den (...) statt den (...) 2013 genannt - gekannt noch sei ihm bekannt gewesen, dass D._______ und enge Vertraute von ihr kurz vor den Wahlen mehrmals zur Zielscheibe versuchter Attentate geworden und in den Medien verunglimpft worden seien; er habe letzteres sogar verneint. Seine Antwort auf die Frage, was er sonst noch über diese Person wisse, sei äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen. Auch überrasche, dass er die Frage nach heutigem Kontakt zu ihr mit der Begründung verneine, er kenne ihre Telefonnummer nicht. Immerhin sei D._______, die er noch am Abend des (...) August 2014 über den damaligen Vorfall informiert haben wolle, seine Auftraggeberin gewesen. Weil ein besonderer persönlicher Bezug zu D._______ demnach unglaubhaft sei, sei auch nicht glaubhaft, dass sie ausgerechnet ihn mit der Sonderaufgabe betreut haben solle, bei der Dorfbevölkerung im Alleingang äusserst delikate Informationen über Menschrechtsverletzungen zu sammeln. Das von D._______ unterzeichnete Schreiben vom (...) September 2014 äussere sich nicht zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung aufgrund des Sammelns von Informationen über vermisste Personen. Vielmehr gehe daraus hervor, er sei von den Sicherheitskräften verfolgt worden, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unterstützt und Wahlpropaganda betrieben habe. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Vorbringen, habe er doch in keiner Weise vorgebracht, aufgrund seiner Tätigkeit als ihr Wahlhelfer Probleme gehabt zu haben. Das Dokument sei folglich nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Gleich verhalte es sich mit dem Schreiben des Parlamentsmitgliedes J._______ vom (...) September 2014, zumal dieses lediglich festhalte, der Beschwerdeführer und seine Familie seien vom Krieg betroffen gewesen, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche. Es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Hinzu kämen weitere Unklarheiten und Widersprüche in den Aussagen. So habe der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch in der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben, der für die LTTE tätig gewesene Mann seiner Tante habe sich im (...) 2009 der Armee gestellt und sei seither verschwunden. Dies habe ihn schliesslich dazu motiviert, Informationen über andere verschwunden Personen zu sammeln. Bei der BzP habe er aber auf die Frage nach seinen Wohnorten in Sri Lanka zunächst andere Angaben zum Mann seiner Tante in C._______ gemacht. So habe er ausgesagt, dieser sei im Februar 2010 gestorben. Von da an sei er oft zu seiner Tante gegangen, um ihr zu helfen. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er keine überzeugende und nachvollziehbare Erklärung machen können. Zudem habe er ungenaue und unklare Angaben zu seinem letzten Wohn- und Aufenthaltsort in Sri Lanka gemacht. Bei der BzP habe er geltend gemacht, von Geburt bis im August 2014 in B._______ bei seinen Eltern gewohnt zuhaben. Von Anfang August 2014 bis zum (...) August 2014 habe er dann ganz bei seiner Tante in C._______ gewohnt. An anderer Stelle habe er ausgesagt, er sei nach dem Vorfall vom (...) August 2014 zwischen dem Elternhaus und jenem seiner Tante hin und her gependelt. Vom (...) August bis zum (...) August 2014 habe er sich bei seiner Tante versteckt. Entsprechend widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seinem Aufenthaltsort am (...) 2014 und der an diesem Tag geltend gemachten Suchaktion der Armeeangehörigen nach ihm ausgefallen. Bei der BzP habe er geschildert, am (...) 2014 seien Leute mit einem Van zu ihm nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass er in den Van einsteige. Er habe aber fliehen und sich in den darauffolgenden Tagen bei seiner Tante verstecken können. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, am (...) 2014 gar nicht zu Hause, sondern bereits bei seiner Tante gewesen zu sein. Die Armeeangehörigen hätten bei ihrem Besuch lediglich mit seinem Vater gesprochen. Widersprüchliche Angaben habe er auch zu seinem Spitalaufenthalt nach seiner Entlassung aus dem Armeecamp am (...) August 2014 gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, am Abend des gleichen Tages ins Spital von I._______ gegangen und am Mittag des darauffolgenden Tages nach Hause zurückgekehrt zu sein. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, er sei drei Tage lang im Spital gewesen. Die eingereichte Spitalbestätigung vom (...) August 2014 vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen und stelle keinen Beweis für die geltend gemachte Verfolgung dar. Der geltend gemachte Sachverhalt sei deshalb nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung des Verhörs vom (...) August 2014 weise dieses für sich alleine keine asylrelevante Intensität auf. Dafür spreche zum einen, dass er bis am (...) August 2014 nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Zum anderen sei es ihm auch nicht gelungen, einen asylrelevanten Fortgang der Ereignisse glaubhaft darzulegen, zumal die Suche vom (...) 2014 nicht glaubhaft sei. Zudem erstaune, dass er zu der angeblichen Suche nach seiner Ausreise aus Sri Lanka keine präzisen Angaben habe machen können. Auch sei offenbar seine Familie nicht bedroht worden oder hätten sich diese Besuche wiederholt. Zwar treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber rückkehrenden Personen tamilischer Ethnie erhöht wachsam seien. Dies reiche indessen für sich alleine nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Norden Sri Lankas und eine allfällige Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnte zwar die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen, aber er weise kein politisch-oppositionelles Profil auf, aufgrund dessen er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Er mache weiter geltend, ein Cousin seiner Mutter habe mit seinem Lieferwagen Güter für die LTTE transportiert und sei deshalb am (...) 2007 von einem Armeeangehörigen namens K._______ erschossen worden. Er (Beschwerdeführer) sei damals als (...) Zeuge dieser Tat gewesen. Beim Verhör vom (...) 2014 habe K._______ ihn als Mitglied der "LTTE-Familie" wiedererkannt und geschlagen. Als Beweismittel habe er Kopien der Todesanzeige, des Totenscheins sowie des Autopsieberichts des (...) und eines Gerichtsdokuments eingereicht. Selbst bei Wahrunterstellung der Hilfstätigkeit des (...) seiner Mutter und des LTTE-Hintergrundes seines 2009 verschwundenen Onkels sei nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund auszugehen. Es ergäben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zu angeblichen LTTE-Unterstützern respektive Mitgliedern den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen nach 2007 beziehungsweise 2009 jemals in Schwierigkeiten mit den Behörden gebracht hätten. Im Übrigen sei sein Vorbringen, er sei Augenzeuge der Ermordung des (...) seiner Mutter geworden, auch nicht glaubhaft. Keines der als Beweismittel eingereichten Dokumente - auch nicht das vom Gericht verwendete Polizeiprotokoll vom (...) 2007, das den Hergang und die Augenzeugen der Tat aufführe - deute in irgendeiner Art auf den Beschwerdeführer hin. Zudem entspreche seine Schilderung des Tathergangs nicht den Ausführungen im Dokument. Auch seine Unterstützung für die TNA bei den Provinzwahlen 2013 ziehe keine asylrelevante Gefährdung nach sich, zumal diese Allianz bei den Provinzwahlen in der Nordprovinz im September 2013 einen Erdrutschsieg erzielt habe. Trotz der erwähnten Faktoren und der möglicherweise erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei einer Wiedereinreise bestehe kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in und ausserhalb Sri Lankas) hinausgehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt und mehrfach bestätigt, dass bei zurückkehrenden Tamilen nicht in genereller Weise von einer drohenden unmenschlichen Behandlung auszugehen sei. Es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, zumal sich die Sicherheitslage seit 2009 deutlich verbessert habe. Der aus I._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in B._______ respektive C._______ gelebt. Seine Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte lebten heute im Distrikt Jaffna. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass er sich dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne und über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Ausserdem sei er jung und gesund. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 6 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und die zufällige Auswahl dieser Gerichtspersonen zu belegen. Im Falle einer materiellen Beurteilung der Sache sei der Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylvorbringen anzuhören, unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson. Ferner sei D._______ im Rahmen einer Zeugenbefragung bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu ihren Verbindungen zum Beschwerdeführer sowie zu seinen Aktivitäten zu befragen. Sodann seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Familien L._______ in B._______ und M._______ sowie N._______ in C._______ zu ihrem Kontakt zum Beschwerdeführer zu befragen. Des Weiteren seien die für den vorliegenden Fall relevanten aktuellen Länderinformationen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, zumal dies vom SEM nicht getan worden sei. Als weitere Beweismassnahmen offerierte er, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, damit er sich zu den Glaubhaftigkeitsmerkmalen in seiner Anhörung äussern könne. Zudem sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um die Rationierungskarte seiner Familie einzureichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 gab die Instruktionsrichterin unter anderem das Spruchgremium bekannt. Hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung verwies sie auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Den Beschwerdeführer forderte sie auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Den Entscheid über die weiteren Beschwerdeanträge verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 11. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten; das Original der Fürsorgebestätigung werde umgehend nachgereicht. Des Weiteren reichte er unter anderem eine aktualisierte Version des mit der Beschwerde eingereichten Länderberichts (CD mit Quellen) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Behauptung des Rechtsvertreters, die Übersetzungsarbeit des Dolmetschers sei absolut mangelhaft gewesen, stimme nicht mit der Wahrnehmung der Fachspezialistin überein, die die Anhörung geleitet habe. Die Dolmetscher würden laufend einer Qualitätsprüfung unterzogen und die Asylspezialisten hätten die Möglichkeit, die Übersetzungsarbeiten mittels Bewertungsbögen zu beurteilen. Bei Verständigungsproblemen könne eine Anhörung auch jederzeit abgebrochen werden, was sich vorliegend zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt habe. Auch sei nie der Eindruck entstanden, der Dolmetscher übe Druck auf den Beschwerdeführer aus. Die Hilfswerkvertretung habe sich denn auch nicht veranlasst gesehen, einen Abbruch der Anhörung anzuregen. Zudem sei eine korrekte Protokollierung im Interesse aller Beteiligten. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen - nicht zuletzt auch durch sachliche Diskrepanzen in den Aussagen - würden die Asylspezialisten gezielt nachfragen. Dies sei auch vorliegend geschehen, wie sich aus dem Protokoll und dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung ergebe. Die Korrektur kleinerer Grammatikfehler in der deutschen Übersetzung gehöre im Übrigen zum gängigen Ablauf einer Anhörung, sofern sie nicht zu einer Sinnveränderung führe, und spreche nicht für eine schlechte Dolmetscherleistung. Bei den angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüchen und Unstimmigkeiten handle es sich um sachliche Diskrepanzen, die nicht durch eine mangelhafte Übersetzung erklärbar seien. Entscheidend sei zudem, dass dem Beschwerdeführer das gesamte Protokoll rückübersetzt worden sei. Er habe die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Er habe sich weder während der Anhörung noch bei der Rückübersetzung über eine mangelhafte Übersetzung beklagt. Die in der Beschwerde enthaltene Bemerkung, der Beschwerdeführer habe sich "völlig überrascht" gezeigt, als er von seinem Anwalt mit den protokollierten Aussagen konfrontiert worden sei, sei somit nicht haltbar. Die angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz erreichten nicht ein Ausmass, das aus Sicht des SEM und des Gerichts zur einer asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Gefährdung führen könnte. H. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 20. April 2016 die Gutheissung der Beschwerde und führte aus, in der Vernehmlassung werde zu zahlreichen Rügepunkten in der Beschwerde keine Stellung genommen, weshalb die Vorinstanz die bemängelten Verfahrensfehler wohl implizit eingestehe. Diesbezüglich sei auf die massiv mangelhaften Sachverhaltsabklärungen und fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie den zahlreichen verfügbaren Zeugen zu verweisen. Auch die fehlenden Abklärungen zu den familiären LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers, zu seiner Funktion als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen sowie den erlebten Verfolgungshandlungen blieben unerwähnt. Das bereits gerügte fehlende Länderwissen der Sachbearbeiterin zeige sich auch in der Vernehmlassung. Die Einschätzung zu den exilpolitischen Aktivitäten stimme nicht mit den verfügbaren Informationen (gemäss Beilagen 185 bis 206 des aktualisierten Länderberichtes) überein. Ferner verstosse das SEM gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil der Beschwerdeführer vergleichbar exilpolitisch tätig gewesen sei wie O._______ (N [...]; anonymisierte Version als Beilage 7 eingereicht) und - ebenfalls gleich wie O._______ - abgewiesener Asylgesuchsteller und Tamile aus dem Norden Sri Lankas sei. Für die mangelhafte Übersetzung werde auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Das SEM spreche mit seinem impliziten Vorwurf, der Rechtsvertreter sei wegen seiner fehlenden Anwesenheit bei der Anhörung nicht fähig, Kritik an der Anhörung respektive am Protokoll zu üben, dem Protokoll jeglichen Wert ab. Die SEM-interne Qualitätsprüfung des Dolmetschers sei nicht offengelegt worden, was nachzuholen sei. Eine solche Qualitätsprüfung gebe allerdings bereits deshalb zu Kritik Anlass, weil sie scheinbar nicht von einer unabhängigen Stelle und ohne entsprechende zweisprachige Experten durchgeführt werde. Der Abbruch einer Anhörung aufgrund einer mangelhaften Übersetzungsleistung des Dolmetschers stelle eine Ultima Ratio und kein Abbruch stelle kein Gütesiegel dar. Die Ausführungen der Hilfswerkvertretung zeigten ernstzunehmende sprachliche Missverständnisse auf. So seien denn auch einige - wahrscheinlich nicht alle - falsche Übersetzungen bemerkt worden. Bereits in der Beschwerde sei nicht bestritten worden, dass Teile der Vorbringen widersprüchlich seien. Es sei jedoch genau aufgezeigt worden, dass diese Unstimmigkeiten auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Die Sachbearbeiterin habe zudem die von der Hilfswerkvertretung als problematisch deklarierten Protokollstellen gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen verwendet. Zudem habe sie den eingereichten Beweismitteln den Beweiswert abgesprochen und damit den im Asylverfahren geltenden Grundsatz des Beweises vor der Glaubhaftmachung verletzt. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen von sich aus zu erkennen, zumal der Dolmetscher die deutsche Sprache nur rudimentär beherrsche. Seine Unterschrift vermöge somit an den erhobenen Rügen nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Befragungsprotokoll und insbesondere dem Anhörungsprotokoll lägen teilweise absolut mangelhafte Übersetzungen zugrunde. In Bezug auf das Protokoll der BzP ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung antwortete, er habe die dolmetschende Person gut verstanden (A5/2 und 10 f. Ziff. 9.02). Aus dem Protokoll ist nicht ersichtlich, und auf Beschwerdeebene wird auch nicht näher begründet, inwiefern es bei der BzP zu Missverständnissen zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte. Auch eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten oder eine unkorrekte Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers seitens der dolmetschenden Person. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der Anhörung auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, geantwortet, er verstehe ihn (A13/1 F1). Zudem hat er weder im Verlaufe der Anhörung noch bei der anschliessenden Rückübersetzung seiner Aussagen Verständigungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Übersetzung durch die dolmetschende Person geltend gemacht. Die Hilfswerkvertretung führte zwar aus, die Deutschübersetzungen des Dolmetschers seien zum Teil nicht eindeutig verständlich gewesen. Sie räumte jedoch gleichzeitig ein, die Fachspezialistin habe entsprechende Korrekturvorschläge gemacht und einzelne falsche Übersetzungen seien korrigiert worden. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es nebst den von der Hilfswerkvertretung aufgeführten Beispielen zu weiteren Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Die Hilfswerkvertretung sah sich denn offensichtlich auch nicht veranlasst, einen Abbruch der Anhörung anzuregen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung seine ins Deutsche übersetzten Aussagen rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der gemachten Aussagen auf jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sind somit nicht auf eine mangelhafte Übersetzung, sondern auf sachliche Diskrepanzen zurückzuführen. Die Rüge der mangelhaften Übersetzung erweist sich somit als unbegründet. Der Antrag auf Offenlegung der SEM-internen Qualitätsbeurteilung der dolmetschenden Person wird abgewiesen. 3.3.2 Auch hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt, vollständig und richtig festgestellt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten Argumenten in der Beschwerde fällt auf, dass sie mehrheitlich eine Kritik an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz darstellen. Dies etwa bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert; dabei lässt eine fehlende Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse der Vorinstanz schliessen. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz bei der Würdigung der gesuchsbegründenden Aussagen auf einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Zwar ist zutreffend, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben sind. Dieser Mangel ist indessen als geheilt zu erachten, zumal das SEM in seiner Vernehmlassung dazu Stellung genommen und begründet hat, weshalb die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers am Heldengedenktag in H._______ und an einer Demonstration in G._______ am (...) 2015 aus seiner Sicht zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen könne. Das SEM ist insgesamt - wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 5) - berechtigterweise zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedenen Punkten unglaubhaft oder vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 3.3.3 Dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass sie sich mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und die Begründung insgesamt so abgefasst hat, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnte. In der angefochtenen Verfügung wurden die zu den Akten gereichten Dokumente namentlich aufgeführt und einzeln begründet, weshalb sie zum Nachweis der Vorbringen nicht geeignet seien. Auch das leere Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Personen wurde namentlich genannt, womit auch diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen wurde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernstgenommen und seine Antworten nicht sorgfältig ausgewertet worden wären. 3.3.4 Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend des geltend gemachten fehlenden Beizugs von aktuellen Länderinformationen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung zwischen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil von diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im Sinne von Art. 12 Bstn. a - e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrundinformationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich auch aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere den Berichten zur Lage in Sri Lanka - nichts anderes ableiten lässt. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird. Was die weiteren auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Anträge betrifft, sind diese ebenfalls abzuweisen. Es besteht namentlich keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal der Antrag nicht begründet wird und die Beschwerdesache weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig ist (vgl. Art. 53 VwVG). Zudem besteht auch kein Grund, den in Ziff. 5 auf Seite 25 der Beschwerde gestellten Beweisanträgen zu entsprechen, zumal die Vorinstanz den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und nicht ersichtlich ist, inwiefern zusätzliche Abklärungen erforderlich sein sollten. Der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Rationierungskarte der Familie des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei von sich aus bemüht, die Lebensmittelrationierungskarte zu organisieren. Zudem ist er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ohnehin gehalten, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers entweder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Wie in E. 3.3.1 ausgeführt worden ist, liegt keine mangelhafte Übersetzung der Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung vor, weshalb die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht darauf zurückgeführt werden können. Als ganz wesentliches Unglaubhaftigkeitselement erachtet das Gericht die voneinander abweichenden angeblich hauptsächlichen Gründe für die Ausreise. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit dem Schreiben von D._______ und dem leeren Formular in tamilischer Sprache zur Meldung verschwundener Personen nun den Beweis dafür erbracht, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu D._______ eine behördliche Verfolgung in Sri Lanka zu befürchten habe, überzeugt nicht. Gemäss dem Schreiben vom (...) September 2014 sei der Beschwerdeführer nämlich deshalb von den sri-lankischen Sicherheitskräften verfolgt, weil er D._______ bei den Provinzwahlen 2013 unterstützt und Wahlpropaganda (...) betrieben habe. Diese Ausführungen sind nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, er sei wegen den Vorfällen vom (...) und (...) 2014 ausgereist, aus Furcht vor Verfolgung wegen des Verteilens und Einsammelns von Formularen im Zusammenhang mit vermissten Personen (A5/7 Ziff. 7.01 und A13/6 F51). Auch das leere Formular ist offensichtlich nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Ebensolches gilt, wie das SEM zutreffend festhält, für die Spitalbestätigung; vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die geltend gemachte Dauer seines Spitalaufenthaltes der Bestätigung angepasst. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung in ausführlicher Weise dargelegt und aufgezeigt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Sie hat ihm insbesondere auch detaillierte Fragen zum Umfang seines angeblichen Engagements zugunsten von D._______, zum Verschwinden seines Onkels und zu seinem letzten Aufenthaltsort in Sri Lanka vor seiner Ausreise in die Schweiz gestellt. Eine Durchsicht der Protokolle ergibt, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, auch keine Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte zahlreiche Sachverhalte nicht korrekt abgeklärt haben. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten betreffen zentrale Punkte und nicht lediglich Details in der Asylbegründung oder sprachliche Unterscheidungen. Die der Argumentation des SEM zugrunde liegenden Protokollstellen sind auch nicht auf Missverständnisse, die aus einer mangelhaften Übersetzung entstanden sind, zurückzuführen, sondern vielmehr auf die unstimmigen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Sachverhalt. Das Vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis 2014 unbehelligt geblieben, widerspreche seinen Aussagen, findet offensichtlich keine Stütze in den Akten. Der Beschwerdeführer hatte die Frage bei der BzP, ob er ausser den soeben erwähnten Problemen vom (...) und (...) 2014 sonst je irgendwelche Probleme mit Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt habe, ausdrücklich verneint (A5/8 Ziff. 7.02). Ausserdem bejahte er die Frage, ob die Vorfälle vom August 2014 alle Gründe seien, weshalb er sein Heimatland verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche (A5/7 Ziff. 7.01). 5.2 Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, für den Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen. 5.3 5.3.1 Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle und vergangene Verbindung zu den LTTE, einen Eintrag in der "Stop-List", die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist. Verbindungen zur LTTE, aufgrund derer ihn die sri-lankischen Behörden ernsthaft verdächtigen würden, er könnte bestrebt sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, konnte er ebenso wenig glaubhaft machen, wie sein Vorbringen, er sei in erheblicher Weise in die Aufklärung des Verschwindens von vermissten Personen involviert gewesen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner Herkunft aus dem Norden Sri Lankas für sich alleine reichen nicht zur Annahme, er könnte - in asylrechtlich erheblicher Weise - ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein beziehungsweise geraten. An dieser Einschätzung ändert auch die mit der Eingabe vom 11. März 2016 als Beilage 5 eingereichte aktualisierte Version des Länderberichts mit den dazugehörenden Quellen auf der beigelegten CD nichts. Schliesslich kann auch hier ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3.4 Die erst auf entsprechende Frage der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an der (...) in H._______ und an einer von ihm nicht näher umschriebenen Demonstration in G._______ am (...)2015 stellen sodann keine exilpolitischen Tätigkeiten in einem Ausmass dar, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden doch noch entscheidend auf ihn lenken könnten. Der Verweis in der Replik auf die Beilagen 72 und 73 des Länderberichts vom 22. Februar 2016 und den gleichzeitig eingereichten Entscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2014 i.S. O._______ ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal dieser Fall gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar ist. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 7.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat. 7.2.3 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demzufolge nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, aus Europa zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine EMRK-widrige Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden beziehungsweise, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.4 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren in der Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus I._______ (Nordprovinz), wo er geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges verwandtschaftliches und wohl auch soziales Beziehungsnetz. Es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine vergleichsweise umfassende Schulbildung genossen (12 Jahre, Abschluss mit A-Level); ein Fernstudium in (...) habe er begonnen, allerdings nicht weiterverfolgt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, auf den Feldern seines Vaters gearbeitet zu haben. Es sind deshalb in den individuellen Umständen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der junge und gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer hat eine authentische Identitätskarte zu den Akten gegeben, die er 2011 legal erhalten habe. Im Übrigen obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die gegebenenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: