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E-4797/2019

E-4797/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) - stellte am 15. September 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe eine Provinzabgeordnete der Tamil National Alliance (TNA) namens C._______, welche mit seiner (...) befreundet gewesen sei, bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. C._______ habe 2014 Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab dem 16. August 2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamilischen Familien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu sammeln. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am 20. August 2014 sei er von vier Armeeangehörigen aufgefordert worden, sich im Armeecamp an der D._______ Road in B._______ zu melden. Als er sei dort hingegangen sei, habe man ihn befragt, geschlagen und nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Er habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Nachdem er am 25. August 2014 von Unbekannten gesucht worden sei, habe er sich bei (...) in E._______ versteckt und beschlossen, auszureisen. Er reichte dabei unter anderem zwei Schreiben von C._______ vom 1. und 5. September 2014 zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. A.c Mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 17. Februar 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 mit, er müsse die Schweiz bis am 30. August 2018 verlassen. B. B.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seiner Rückkehrvorbereitungen von seinen Verwandten erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. Sie hätten ihm von einer Rückkehr dringend abgeraten. Er habe daraufhin seine Verwandten mit der Mandatierung eines Anwalts beauftragt, um den auf ihn ausgestellten Haftbefehl und ein Schreiben einer Politikerin zu organisieren. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka verschlimmert. Er reichte dabei ein undatiertes Unterstützungsschreiben von C._______ sowie zwei polizeiliche Meldeaufforderungen vom (...) 2017 und (...) 2018 als Beweismittel ins Recht. B.b Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das SEM hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es gebe im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dieser und seiner Person vorhanden seien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 27. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2019 und reichte dazu am 28. Juni 2019 Beweismittel nach. Dabei machte er geltend, die allgemeine sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich geändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Am Ostersonntag 2019 sei es in Colombo und anderen Städten zu Selbstmordattentaten gekommen. Bei den Anschlägen auf Kirchen und Hotels seien Hunderte Zivilisten getötet und verletzt worden. Diese hätten sich gegen südasiatische Christen gerichtet. Sri Lanka befindet sich nach wie vor im Ausnahmezustand. Selbst das Schweizerische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weise in seinen Reisehinweisen darauf hin, dass die Sicherheitslage unübersichtlich und ungewiss sei. Es hätten sich nach den Anschlägen strukturelle Schwächen in den staatlichen Prozessen gezeigt und die politischen Spannungen hätten sich ausgeweitet. Die ethno-religiösen Spannungen hätten zugenommen und könnten sich ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht der christlichen oder muslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, so hätten die Vorfälle auch für andere Religionsangehörige Folgen. Er sei wegen seiner Kontakte zur TNA-Abgeordneten C._______ auf der Liste von Verdächtigen und müsse aufgrund der gestiegenen Gefahrenlage damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Es sei aktuell mit einer erhöhten Gefährdung für alle sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Zwar würden noch einige seiner Verwandten in Sri Lanka leben, jedoch habe sein jüngerer Bruder untertauchen müssen. Das Militär beziehungsweise die Polizei habe seine Geschwister im Visier. Die Lage für tamilische Staatsbürger sei gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen nach wie vor prekär. Zum weiteren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Bericht von Amnesty International vom August 2013,

- Haftbefehl in Kopie vom (...) 2014 samt deutscher Übersetzung,

- fremdsprachige polizeiliche Meldeaufforderung respektive Fahndung vom (...) 2018, englischsprachiges Schreiben von F._______, Anwalt und Notar in Colombo vom (...) 2019,

- zwei Artikel der NZZ vom 22. April 2019 und 23. April 2019,

- Reisehinweise des EDA vom 27. Mai 2019 D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 19. August 2019 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zudem wurde der Antrag auf eine erneute Anhörung abgelehnt. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abnahme von Beweismitteln und Neubeurteilung. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Ausreisepflicht zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beweismittel wurden nebst der angefochtenen Verfügung und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) ein Auszug von Wikipedia zu G._______ eingereicht. Zudem wurden Sammelbelege zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. G. Am 25. September 2019 wurde eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörden vom 13. September 2019 betreffend Nothilfeunterstützung eingereicht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten.

E. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 27. Mai 2019 im Wesentlichen mit den Anschlägen von Ostern 2019. Aufgrund seiner Kontakte zu einer Politikerin - C._______ - stehe er wohl auf der Liste der Verdächtigen und müssen damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Das Militär habe ihn und seine Geschwister im Visier. Da sich die Terroranschläge nach dem Entscheid des SEM vom 3. April 2019 ereignet hätten, sei zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Im Weiteren wies er unter Beilage eines Haftbefehls vom (...) 2014, einer polizeilichen Meldeaufforderung vom (...) 2018 und einem Schreiben eines Anwalts in Colombo vom (...) 2019 darauf hin, dass er immer noch gesucht werde.

E. 4.2 Das SEM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die politische Lage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge von Ostern 2019 verändert und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, als Mehrfachgesuch. Dabei kam es zum Schluss, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Es bestünde somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es sei bereits in vorhergehende Verfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 aufweise. Die eingereichten Länderdokumentationen und Berichte seien nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu gelangen, wobei auf die Verfügung vom 13. Januar 2016 und das Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 hingewiesen wurde. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers trat das SEM nicht ein, da es sich bei der geltend gemachten, mit einem Haftbefehl vom (...) 2014 belegten Verfolgungssituation nicht um neue Asylgründe handle, sondern um einen Sachverhalt, der bereits vom Bundesverwaltungsgericht materiell geprüft worden sei. Es handle sich um Revisionsgründe, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

E. 5 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den am 27. Mai 2019 respektive 28. Juni 2019 eingereichten Beweismitteln (Haftbefehl vom [...] 2014, polizeiliche Meldeaufforderung vom [...] 2018 und Schreiben eines Anwalts vom [...] 2019), gemäss denen der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiterhin polizeilich gesucht worden sei, um solche handelt, die darauf abzielen, die im ordentlichen ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen im Nachhinein als glaubhaft erscheinen zu lassen. Solche Begehren, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell entschieden hat, können grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision geprüft werden, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, mit Ausnahme jener Beweismittel, die erst nach dem letzten Urteil - vorliegend also nach dem 24. Juli 2018 - entstanden sind, welche grundsätzlich wiedererwägungsrechtlich vom SEM zu prüfen sind. Indes ist zum Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom (...) 2019 zu bemerken, dass dieser damit die polizeiliche Suche des Beschwerdeführers per Haftbefehl vom (...) 2014 bestätigt, weshalb es zurecht nicht separat in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM geprüft wurde, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gemeinsam mit den anderen eingereichten Beweismitteln zu prüfen wäre. Daher ist das SEM auf die diesbezüglichen Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Folglich ist auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, wonach das SEM diese Beweismittel nicht geprüft habe und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, die im früheren Asylverfahren abgesprochene Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Anhörung herzustellen, nicht einzugehen.

E. 6 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Anschlägen von Ostern 2019 vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel - eine damit erfolgte Verschärfung der Gefährdungslage in Sri Lanka und damit eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. Folglich beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach der Verfügung des SEM vom 3. April 2019 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und ob die individuelle Situation allenfalls die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründe.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, war vorliegend eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Das vorliegende Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens respektive des Mehrfachgesuchs vom 29. August 2018 innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem schriftlich eingereichten Gesuch vom 27. Mai 2019 und Ergänzung vom 28. Juni 2019 getan.

E. 8.2 Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zutreffend ausgeführt, die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - die Befürchtungen infolge der Anschläge an Ostern 2019 behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden - würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war seit den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 drohen würden. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf das Verschwinden des Medienreporters H._______ aufgrund dessen Tätigkeit - das Aufzeigen von Menschenrechtsverletzungen (gemäss dem eingereichten Bericht auf Wikipedia soll H._______ im (...) 2009 umgebracht worden sein) - vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu erblicken ist.

E. 8.3 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Insgesamt besteht somit auch keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen oder materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung der oben erwähnten Aufhebung des Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhebung des Ausnahmezustands grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, seine Familie verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel und sei auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Im Gegensatz zu seiner Situation in der Schweiz habe er in Sri Lanka keine beruflichen Perspektiven, da er dort nur in der Landwirtschaft oder als Tuktuk-Fahrer arbeiten könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits im ersten Asylverfahren (E-986/2016) festgestellt worden ist, mit seinen Eltern, Geschwistern und mehreren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dort eine gesicherte Wohnsituation antreffen und eine Arbeit finden wird. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz gewisse Berufserfahrungen gesammelt hat, was bei der Suche nach einer Arbeit von Vorteil sein können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4797/2019 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Einelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Beatrix Meinhardt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) - stellte am 15. September 2014 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, er habe eine Provinzabgeordnete der Tamil National Alliance (TNA) namens C._______, welche mit seiner (...) befreundet gewesen sei, bei den Regionalwahlen in der Nordprovinz als Wahlhelfer unterstützt. C._______ habe 2014 Formulare in die Dörfer gebracht, um Informationen über vermisste Personen zu sammeln und an Menschenrechtsorganisationen weiterzuleiten. Ab dem 16. August 2014 habe er die Aufgabe übernommen, die Formulare tamilischen Familien zu bringen und Informationen über vermisste Personen zu sammeln. Auf diese Weise habe er die vom UN-Menschenrechtskommissariat organisierte Untersuchung der Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen in Sri Lanka unterstützt. Am 20. August 2014 sei er von vier Armeeangehörigen aufgefordert worden, sich im Armeecamp an der D._______ Road in B._______ zu melden. Als er sei dort hingegangen sei, habe man ihn befragt, geschlagen und nach zwei Stunden wieder gehen lassen. Er habe seine Tätigkeit fortgesetzt. Nachdem er am 25. August 2014 von Unbekannten gesucht worden sei, habe er sich bei (...) in E._______ versteckt und beschlossen, auszureisen. Er reichte dabei unter anderem zwei Schreiben von C._______ vom 1. und 5. September 2014 zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 13. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. A.c Mit Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 17. Februar 2016 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2018 mit, er müsse die Schweiz bis am 30. August 2018 verlassen. B. B.a Mit Eingabe vom 29. August 2018 und Ergänzung vom 11. September 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seiner Rückkehrvorbereitungen von seinen Verwandten erfahren, dass die Polizei einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. Sie hätten ihm von einer Rückkehr dringend abgeraten. Er habe daraufhin seine Verwandten mit der Mandatierung eines Anwalts beauftragt, um den auf ihn ausgestellten Haftbefehl und ein Schreiben einer Politikerin zu organisieren. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka verschlimmert. Er reichte dabei ein undatiertes Unterstützungsschreiben von C._______ sowie zwei polizeiliche Meldeaufforderungen vom (...) 2017 und (...) 2018 als Beweismittel ins Recht. B.b Mit Verfügung vom 3. April 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies das Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das SEM hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Hinsichtlich der Lage in Sri Lanka hielt das SEM fest, es gebe im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dieser und seiner Person vorhanden seien. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 27. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM die Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. April 2019 und reichte dazu am 28. Juni 2019 Beweismittel nach. Dabei machte er geltend, die allgemeine sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich geändert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Am Ostersonntag 2019 sei es in Colombo und anderen Städten zu Selbstmordattentaten gekommen. Bei den Anschlägen auf Kirchen und Hotels seien Hunderte Zivilisten getötet und verletzt worden. Diese hätten sich gegen südasiatische Christen gerichtet. Sri Lanka befindet sich nach wie vor im Ausnahmezustand. Selbst das Schweizerische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weise in seinen Reisehinweisen darauf hin, dass die Sicherheitslage unübersichtlich und ungewiss sei. Es hätten sich nach den Anschlägen strukturelle Schwächen in den staatlichen Prozessen gezeigt und die politischen Spannungen hätten sich ausgeweitet. Die ethno-religiösen Spannungen hätten zugenommen und könnten sich ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht der christlichen oder muslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, so hätten die Vorfälle auch für andere Religionsangehörige Folgen. Er sei wegen seiner Kontakte zur TNA-Abgeordneten C._______ auf der Liste von Verdächtigen und müsse aufgrund der gestiegenen Gefahrenlage damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Es sei aktuell mit einer erhöhten Gefährdung für alle sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Zwar würden noch einige seiner Verwandten in Sri Lanka leben, jedoch habe sein jüngerer Bruder untertauchen müssen. Das Militär beziehungsweise die Polizei habe seine Geschwister im Visier. Die Lage für tamilische Staatsbürger sei gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen nach wie vor prekär. Zum weiteren Inhalt der Eingaben des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Bericht von Amnesty International vom August 2013,

- Haftbefehl in Kopie vom (...) 2014 samt deutscher Übersetzung,

- fremdsprachige polizeiliche Meldeaufforderung respektive Fahndung vom (...) 2018, englischsprachiges Schreiben von F._______, Anwalt und Notar in Colombo vom (...) 2019,

- zwei Artikel der NZZ vom 22. April 2019 und 23. April 2019,

- Reisehinweise des EDA vom 27. Mai 2019 D. Mit Verfügung vom 16. August 2019 - eröffnet am 19. August 2019 - wies das SEM das Mehrfachgesuch ab und trat auf die als revisionsrechtlich eingestuften Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten wurde abgewiesen und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. Zudem wurde der Antrag auf eine erneute Anhörung abgelehnt. E. Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abnahme von Beweismitteln und Neubeurteilung. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Ausreisepflicht zu sistieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beweismittel wurden nebst der angefochtenen Verfügung und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) ein Auszug von Wikipedia zu G._______ eingereicht. Zudem wurden Sammelbelege zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt. F. Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. G. Am 25. September 2019 wurde eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörden vom 13. September 2019 betreffend Nothilfeunterstützung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten. 1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 27. Mai 2019 im Wesentlichen mit den Anschlägen von Ostern 2019. Aufgrund seiner Kontakte zu einer Politikerin - C._______ - stehe er wohl auf der Liste der Verdächtigen und müssen damit rechnen, als Oppositioneller ohne gerichtliche Anordnung verhaftet zu werden. Das Militär habe ihn und seine Geschwister im Visier. Da sich die Terroranschläge nach dem Entscheid des SEM vom 3. April 2019 ereignet hätten, sei zu prüfen, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Im Weiteren wies er unter Beilage eines Haftbefehls vom (...) 2014, einer polizeilichen Meldeaufforderung vom (...) 2018 und einem Schreiben eines Anwalts in Colombo vom (...) 2019 darauf hin, dass er immer noch gesucht werde. 4.2 Das SEM prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die politische Lage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge von Ostern 2019 verändert und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, als Mehrfachgesuch. Dabei kam es zum Schluss, den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweise oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Es bestünde somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es sei bereits in vorhergehende Verfahren festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 aufweise. Die eingereichten Länderdokumentationen und Berichte seien nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu gelangen, wobei auf die Verfügung vom 13. Januar 2016 und das Urteil E-986/2016 vom 24. Juli 2018 hingewiesen wurde. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers trat das SEM nicht ein, da es sich bei der geltend gemachten, mit einem Haftbefehl vom (...) 2014 belegten Verfolgungssituation nicht um neue Asylgründe handle, sondern um einen Sachverhalt, der bereits vom Bundesverwaltungsgericht materiell geprüft worden sei. Es handle sich um Revisionsgründe, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei.

5. Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den am 27. Mai 2019 respektive 28. Juni 2019 eingereichten Beweismitteln (Haftbefehl vom [...] 2014, polizeiliche Meldeaufforderung vom [...] 2018 und Schreiben eines Anwalts vom [...] 2019), gemäss denen der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiterhin polizeilich gesucht worden sei, um solche handelt, die darauf abzielen, die im ordentlichen ersten Asylverfahren als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen im Nachhinein als glaubhaft erscheinen zu lassen. Solche Begehren, die sich auf einen Sachverhalt beziehen, über den das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell entschieden hat, können grundsätzlich nur im Rahmen einer Revision geprüft werden, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt, mit Ausnahme jener Beweismittel, die erst nach dem letzten Urteil - vorliegend also nach dem 24. Juli 2018 - entstanden sind, welche grundsätzlich wiedererwägungsrechtlich vom SEM zu prüfen sind. Indes ist zum Schreiben des sri-lankischen Anwalts vom (...) 2019 zu bemerken, dass dieser damit die polizeiliche Suche des Beschwerdeführers per Haftbefehl vom (...) 2014 bestätigt, weshalb es zurecht nicht separat in einem Wiedererwägungsverfahren vom SEM geprüft wurde, sondern im Rahmen eines Revisionsgesuchs gemeinsam mit den anderen eingereichten Beweismitteln zu prüfen wäre. Daher ist das SEM auf die diesbezüglichen Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Folglich ist auch auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, wonach das SEM diese Beweismittel nicht geprüft habe und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden sei, die im früheren Asylverfahren abgesprochene Glaubwürdigkeit im Rahmen einer Anhörung herzustellen, nicht einzugehen.

6. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Anschlägen von Ostern 2019 vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel - eine damit erfolgte Verschärfung der Gefährdungslage in Sri Lanka und damit eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. Folglich beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach der Verfügung des SEM vom 3. April 2019 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und ob die individuelle Situation allenfalls die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründe. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, war vorliegend eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Das vorliegende Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens respektive des Mehrfachgesuchs vom 29. August 2018 innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit dem schriftlich eingereichten Gesuch vom 27. Mai 2019 und Ergänzung vom 28. Juni 2019 getan. 8.2 Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zutreffend ausgeführt, die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers - die Befürchtungen infolge der Anschläge an Ostern 2019 behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden - würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war seit den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 drohen würden. Der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis auf das Verschwinden des Medienreporters H._______ aufgrund dessen Tätigkeit - das Aufzeigen von Menschenrechtsverletzungen (gemäss dem eingereichten Bericht auf Wikipedia soll H._______ im (...) 2009 umgebracht worden sein) - vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal diesbezüglich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer zu erblicken ist. 8.3 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Insgesamt besteht somit auch keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen oder materiellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - unter Mitberücksichtigung der oben erwähnten Aufhebung des Ausnahmezustands - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt Jaffna stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist abgesehen vom erneuten Hinweis auf die Aufhebung des Ausnahmezustands grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zwar geltend, seine Familie verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel und sei auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen. Im Gegensatz zu seiner Situation in der Schweiz habe er in Sri Lanka keine beruflichen Perspektiven, da er dort nur in der Landwirtschaft oder als Tuktuk-Fahrer arbeiten könne. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits im ersten Asylverfahren (E-986/2016) festgestellt worden ist, mit seinen Eltern, Geschwistern und mehreren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dort eine gesicherte Wohnsituation antreffen und eine Arbeit finden wird. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz gewisse Berufserfahrungen gesammelt hat, was bei der Suche nach einer Arbeit von Vorteil sein können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 12.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: