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E-1837/2020

E-1837/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus dem Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz - suchte am 1. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2018 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie und ihre Familie habe sich während des Krieges in Vavuniya aufgehalten und von 2009 bis 2010 dort in einem Flüchtlingscamp gelebt. Daraufhin sei sie (die Beschwerdeführerin) nach C._______ gegangen, wo sie bis Oktober 2011 die Schule besucht habe. Dann sei sie wieder an Ihren Herkunftsort im Vanni-Gebiet zurückgekehrt, wo sie bis Ende 2013 zur Schule gegangen sei. Ihr Vater habe früher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört. Er sei zirka einmal pro Woche zuhause kontrolliert worden und habe jeweils seine Unterschrift abgeben müssen. Sie selbst habe ab 2012 im Armeecamp D._______ während zirka eines Jahres ihre Unterschrift leisten müssen. Vermutlich sei sie unter Verdacht gestanden, bei den LTTE mitgemacht zu haben. 2013 sei sie anlässlich einer solchen Vorsprache von drei Militärangehörigen vergewaltigt worden. Ihre Eltern hätten ihr daraufhin verboten, nach draussen zu gehen und über den Vorfall zu sprechen. Als der Vorfall im Dorf dennoch publik geworden sei, hätten ihre Eltern entschieden, sie nach Jaffna zu bringen. Dort habe sie eine Zeitlang bei ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau gewohnt. Da ihr Onkel von ihrem Problem erfahren habe, habe er Angst gehabt, ihr weiterhin Unterkunft zu gewähren, worauf sie an Ihren Herkunftsort zurückgekehrt sei. Ihre Eltern hätten sie nicht mehr behandelt wie früher. Sie habe in ihrem Zimmer bleiben müssen. Sie habe ihrem Vater, zu welchem das Verhältnis besser gewesen sei, mitgeteilt, dass sie ihr Elternhaus verlassen möchte. Er habe sie daraufhin nach C._______ gebracht, wo sie bei einem anderen Onkel mütterlicherseits gewohnt habe. Als der Vorfall auch dort bekannt geworden sei, sei sie im April oder Mai 2014·nach Colombo gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise an verschiedenen Orten gelebt habe, zuerst bei einer Freundin ihrer Mutter, später bei Freunden derselben. Zwischen 2014 und 2016 sei sie regelmässig in Indien gewesen. 2014 habe sie in Indien einen Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft geheiratet. Dieser habe sie in die Schweiz holen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im Jahre 2016 habe ihr Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen. Ab 2017 habe sie durchgehend in Colombo gelebt. Seit ihrem Aufenthalt in Colombo habe sie keinen direkten Kontakt mehr mit ihren Eltern. Weil sie in Sri Lanka keinen Platz mehr gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. C. Die Vorinstanz gewährte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage vom 5. Februar 2020 mit Verfügung vom 10. Februar 2020 Akteneinsicht und das rechtliche Gehör dazu. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Regierungswechsel in Sri Lanka vom November 2019 würde gegen ihre Rückkehr dorthin sprechen. Zudem sei sie von ihrer Familie verstossen worden. Durch die Geburt ihres unehelichen Kindes habe sie sich zusätzlich in Verruf gebracht. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 1. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die geltend gemachte Vergewaltigung, die sich 2013 im Rahmen einer Meldepflicht der Beschwerdeführerin im Militärcamp ereignet habe, habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um ein belastendes Ereignis gehandelt habe. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus diesem Vorkommnis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Es bestehe folglich zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorkommnis keine Asylrelevanz zukomme. Dasselbe gelte für die zirka einjährige Meldepflicht von 2012/2013. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Vergewaltigung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorgelegen hätte. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die allfällige Mitgliedschaft des Vaters bei den LTTE verhört worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungssituation, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchte, geltend zu machen. Überdies sei die Beschwerdeführerin zwischen 2014 und 2017 mehrmals mit einem Visum legal nach Indien und zurück nach Sri Lanka gereist. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie bei der jeweiligen Ein- respektive Ausreise in asylrelevanter Hinsicht Probleme gehabt habe. Daher sei auch ihre Aussage, wonach ihre Schwester ihr nach ihrer Ausreise mitgeteilt habe, dass Armeeangehörige nach ihr gefragt hätten, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon könne aufgrund einer solchen Suche nicht auf asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden. Ferner bestehe auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 3016 sowie der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zudem gehe den Akten auch nicht hervor, dass sie sich exilpolitisch betätigt hätte.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrer Vergewaltigung keinen Schutz von Verwandten erhalten. Da sie erst nach einer gewissen Zeit gewusst habe, dass sie in Sri Lanka alleine und schutzlos leben müsste, habe sie mit der Ausreise zugewartet. Die Isolation und der fehlende Schutz hätten die Gefahr eines erneuten Übergriffs erhöht. Auch NGO's würden von einer Verbreitung sexueller Gewalt gegen tamilische Frauen und Mädchen durch Militärs oder Polizisten berichten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst durch den telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester erfahren, dass sie in ihrer Abwesenheit von Angehörigen des Militärs gesucht worden sei. Damit habe im Zeitpunkt ihrer Flucht eine Verfolgung bestanden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz könne unter Hinweis auf die fehlende Verfolgung des Vaters nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keiner künftigen Verfolgung ausgesetzt sein werde. So müsse sie nebst ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied - ihrem Vater - auch als (alleinstehende) Frau mit Verfolgung rechnen. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden zudem Personen, die verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dabei wird auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, können die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin - die Vergewaltigung im Jahre 2013 im Militärcamp sowie die zirka einjährige Meldepflicht 2012/2013 - für sich betrachtet nicht als kausal für die Ausreise im Februar 2018 angesehen werden. Die Vorinstanz ist zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass weder konkrete Indizien noch Anhaltspunkte für eine in subjektiver und objektiver Hinsicht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen würden. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie in Sri Lanka alleine und schutzlos und damit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, beziehungsweise aufgrund der allgemein verbreiteten sexuellen Gewalt sein werde, nichts zu ändern. Ergänzend ist festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Vergewaltigung als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermag. Wie die Vorinstanz ferner festgestellt hat, ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie von ihrer Schwester telefonisch erfahren habe, dass Armeepersonen nach ihr gefragt hätten, nicht plausibel. Überdies ist nebst dem zutreffenden Hinweis der Vorinstanz auf die wiederholten legalen, offenbar problemlos verlaufenen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin nach Indien und zurück nach Sri Lanka vorliegend festzustellen, dass sie eigenen Angaben zufolge bereits am 28. Februar 2018 in die Schweiz eingereist ist und sich hier am 25. März 2018 mit einem Landsmann (N [...]) verlobt hat, ihr Asylgesuch indes erst, nachdem sie von der Polizei angehalten worden war, am 1. Juni 2018 eingereicht hat. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Soweit in der Beschwerdeschrift zudem auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen von November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Zwar war der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012/2013 eine Meldepflicht auferlegt worden. Zudem wurde sie im Rahmen derselben Opfer einer Vergewaltigung. Ob diese im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit ihres Vaters bei der LTTE stand, kann nicht eruiert werden respektive die diesbezügliche Aussage basiert auf einer blossen Vermutung der Beschwerdeführerin. Indessen war sie seither keiner weiteren Verfolgung ausgesetzt. Zudem lebt ihr Vater offenbar weiterhin an seinem früheren Wohnort, ohne dabei wegen seiner Vergangenheit behelligt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. E. 6.2 hievor). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen.

E. 8.3.2 Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zuletzt in C._______ (Ostprovinz) respektive seit 2014 alleine in Colombo gelebt. Zwar gab sie an, nie gearbeitet zu haben. Immerhin verfügt sie über mehrere Jahre Schulbildung. Zudem deuten wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt worden ist, ihr mehrjähriger Aufenthalt in Colombo sowie ihre wiederholten Reisen nach Indien zwischen 2014 und 2016 auf eine gewisse Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit hin. Dies traf offenbar auch nach Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem (ersten) Ehemann - einem Tamilen mit Schweizer Pass (Heirat im Jahre 2014 in Indien, Abbruch der Beziehung 2016) - bis zu ihrer Ausreise im Februar 2018 zu. Ihren Angaben kann weiter entnommen werden, dass sie mit ihrem Bruder sowie ihrer Schwester, welche bei den Eltern beziehungsweise bei einer Tante leben, weiterhin in Kontakt steht. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin (Tanten, Onkel) in Sri Lanka (vgl. Akten A13 S. 6, A27 F33 ff.). Schliesslich lernte sie im Jahre 2017 ihren jetzigen Verlobten - ein aus Batticaloa (Ostprovinz) stammender Landsmann - über Facebook kennen, mit dem sie im März 2018 in der Schweiz die "Ringe ausgetauscht" habe. Aus dieser Beziehung soll das im (...) geborene Kind stammen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, zusammen mit ihrem Kind und ihrem Verlobten, der aufgrund eines kürzlich ergangenen negativen Wegweisungsentscheids die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollten, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten werden, so dass sie dort eine neue Existenz werden aufbauen können. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Situation betrifft, führte sie in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 aus, aufgrund des Erlebten psychisch angeschlagen zu sein, weshalb sie beabsichtige, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Wenn auch in der Beschwerdeschrift dazu nichts mehr vorgebracht wird, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach Sri Lanka über eine relativ gut funktionierende Gesundheitsversorgung verfügt und Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar sind (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen), womit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. Auch das Vorbringen, wonach aufgrund der derzeitigen Pandemie von einer medizinischen Notlage auszugehen sei, stellt kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Überdies steht der Beschwerdeführerin für eine allfällige Behandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe offen, sei es in der Form von Medikamenten als auch in finanzieller Hinsicht, um damit in einer ersten Phase die allenfalls notwendigen Behandlungskosten in ihrem Heimatstaat zu bezahlen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige akute vollzugsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vollzugs zu berücksichtigen sein wird.

E. 8.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin festzustellen, dass aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass seine Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen sind und auch nicht von einer Integration in der Schweiz ausgegangen werden kann, welche einer Entwurzelung darstellen und damit einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würde. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch hinsichtlich des Kindswohls zu Recht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihr Kind bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie - entgegen der Ansicht der Ausführungen der Beschwerdeführenden - dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführernden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1837/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus dem Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz - suchte am 1. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juni 2018 und der Anhörung vom 20. Januar 2020 führte sie im Wesentlichen aus, sie und ihre Familie habe sich während des Krieges in Vavuniya aufgehalten und von 2009 bis 2010 dort in einem Flüchtlingscamp gelebt. Daraufhin sei sie (die Beschwerdeführerin) nach C._______ gegangen, wo sie bis Oktober 2011 die Schule besucht habe. Dann sei sie wieder an Ihren Herkunftsort im Vanni-Gebiet zurückgekehrt, wo sie bis Ende 2013 zur Schule gegangen sei. Ihr Vater habe früher den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört. Er sei zirka einmal pro Woche zuhause kontrolliert worden und habe jeweils seine Unterschrift abgeben müssen. Sie selbst habe ab 2012 im Armeecamp D._______ während zirka eines Jahres ihre Unterschrift leisten müssen. Vermutlich sei sie unter Verdacht gestanden, bei den LTTE mitgemacht zu haben. 2013 sei sie anlässlich einer solchen Vorsprache von drei Militärangehörigen vergewaltigt worden. Ihre Eltern hätten ihr daraufhin verboten, nach draussen zu gehen und über den Vorfall zu sprechen. Als der Vorfall im Dorf dennoch publik geworden sei, hätten ihre Eltern entschieden, sie nach Jaffna zu bringen. Dort habe sie eine Zeitlang bei ihrem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau gewohnt. Da ihr Onkel von ihrem Problem erfahren habe, habe er Angst gehabt, ihr weiterhin Unterkunft zu gewähren, worauf sie an Ihren Herkunftsort zurückgekehrt sei. Ihre Eltern hätten sie nicht mehr behandelt wie früher. Sie habe in ihrem Zimmer bleiben müssen. Sie habe ihrem Vater, zu welchem das Verhältnis besser gewesen sei, mitgeteilt, dass sie ihr Elternhaus verlassen möchte. Er habe sie daraufhin nach C._______ gebracht, wo sie bei einem anderen Onkel mütterlicherseits gewohnt habe. Als der Vorfall auch dort bekannt geworden sei, sei sie im April oder Mai 2014·nach Colombo gegangen, wo sie bis zu ihrer Ausreise an verschiedenen Orten gelebt habe, zuerst bei einer Freundin ihrer Mutter, später bei Freunden derselben. Zwischen 2014 und 2016 sei sie regelmässig in Indien gewesen. 2014 habe sie in Indien einen Mann mit Schweizer Staatsbürgerschaft geheiratet. Dieser habe sie in die Schweiz holen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Im Jahre 2016 habe ihr Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen. Ab 2017 habe sie durchgehend in Colombo gelebt. Seit ihrem Aufenthalt in Colombo habe sie keinen direkten Kontakt mehr mit ihren Eltern. Weil sie in Sri Lanka keinen Platz mehr gehabt habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. C. Die Vorinstanz gewährte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage vom 5. Februar 2020 mit Verfügung vom 10. Februar 2020 Akteneinsicht und das rechtliche Gehör dazu. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Regierungswechsel in Sri Lanka vom November 2019 würde gegen ihre Rückkehr dorthin sprechen. Zudem sei sie von ihrer Familie verstossen worden. Durch die Geburt ihres unehelichen Kindes habe sie sich zusätzlich in Verruf gebracht. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 1. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die geltend gemachte Vergewaltigung, die sich 2013 im Rahmen einer Meldepflicht der Beschwerdeführerin im Militärcamp ereignet habe, habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen, um noch als Anlass für diese gewertet zu werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um ein belastendes Ereignis gehandelt habe. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie aus diesem Vorkommnis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Es bestehe folglich zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorkommnis keine Asylrelevanz zukomme. Dasselbe gelte für die zirka einjährige Meldepflicht von 2012/2013. Weiter würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wegen der Vergewaltigung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorgelegen hätte. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die allfällige Mitgliedschaft des Vaters bei den LTTE verhört worden wäre. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungssituation, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchte, geltend zu machen. Überdies sei die Beschwerdeführerin zwischen 2014 und 2017 mehrmals mit einem Visum legal nach Indien und zurück nach Sri Lanka gereist. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie bei der jeweiligen Ein- respektive Ausreise in asylrelevanter Hinsicht Probleme gehabt habe. Daher sei auch ihre Aussage, wonach ihre Schwester ihr nach ihrer Ausreise mitgeteilt habe, dass Armeeangehörige nach ihr gefragt hätten, nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon könne aufgrund einer solchen Suche nicht auf asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen geschlossen werden. Ferner bestehe auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 3016 sowie der am 16. November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahl kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Zudem gehe den Akten auch nicht hervor, dass sie sich exilpolitisch betätigt hätte. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrer Vergewaltigung keinen Schutz von Verwandten erhalten. Da sie erst nach einer gewissen Zeit gewusst habe, dass sie in Sri Lanka alleine und schutzlos leben müsste, habe sie mit der Ausreise zugewartet. Die Isolation und der fehlende Schutz hätten die Gefahr eines erneuten Übergriffs erhöht. Auch NGO's würden von einer Verbreitung sexueller Gewalt gegen tamilische Frauen und Mädchen durch Militärs oder Polizisten berichten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst durch den telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester erfahren, dass sie in ihrer Abwesenheit von Angehörigen des Militärs gesucht worden sei. Damit habe im Zeitpunkt ihrer Flucht eine Verfolgung bestanden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz könne unter Hinweis auf die fehlende Verfolgung des Vaters nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keiner künftigen Verfolgung ausgesetzt sein werde. So müsse sie nebst ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied - ihrem Vater - auch als (alleinstehende) Frau mit Verfolgung rechnen. Dies habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden zudem Personen, die verdächtigt würden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dabei wird auf das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, können die geltend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin - die Vergewaltigung im Jahre 2013 im Militärcamp sowie die zirka einjährige Meldepflicht 2012/2013 - für sich betrachtet nicht als kausal für die Ausreise im Februar 2018 angesehen werden. Die Vorinstanz ist zudem zu Recht zum Schluss gelangt, dass weder konkrete Indizien noch Anhaltspunkte für eine in subjektiver und objektiver Hinsicht begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen würden. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie in Sri Lanka alleine und schutzlos und damit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, beziehungsweise aufgrund der allgemein verbreiteten sexuellen Gewalt sein werde, nichts zu ändern. Ergänzend ist festzustellen, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die Vergewaltigung als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermag. Wie die Vorinstanz ferner festgestellt hat, ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung, wonach sie von ihrer Schwester telefonisch erfahren habe, dass Armeepersonen nach ihr gefragt hätten, nicht plausibel. Überdies ist nebst dem zutreffenden Hinweis der Vorinstanz auf die wiederholten legalen, offenbar problemlos verlaufenen Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin nach Indien und zurück nach Sri Lanka vorliegend festzustellen, dass sie eigenen Angaben zufolge bereits am 28. Februar 2018 in die Schweiz eingereist ist und sich hier am 25. März 2018 mit einem Landsmann (N [...]) verlobt hat, ihr Asylgesuch indes erst, nachdem sie von der Polizei angehalten worden war, am 1. Juni 2018 eingereicht hat. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer Person, die ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hat. Soweit in der Beschwerdeschrift zudem auf den Ausgang und die möglichen Auswirkungen der Präsidentschaftswahlen von November 2019 hingewiesen wird, ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Zwar war der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012/2013 eine Meldepflicht auferlegt worden. Zudem wurde sie im Rahmen derselben Opfer einer Vergewaltigung. Ob diese im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit ihres Vaters bei der LTTE stand, kann nicht eruiert werden respektive die diesbezügliche Aussage basiert auf einer blossen Vermutung der Beschwerdeführerin. Indessen war sie seither keiner weiteren Verfolgung ausgesetzt. Zudem lebt ihr Vater offenbar weiterhin an seinem früheren Wohnort, ohne dabei wegen seiner Vergangenheit behelligt zu werden. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung in E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden (vgl. E. 6.2 hievor). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Das SEM hat sich auch einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. 8.3.2 Die aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge zuletzt in C._______ (Ostprovinz) respektive seit 2014 alleine in Colombo gelebt. Zwar gab sie an, nie gearbeitet zu haben. Immerhin verfügt sie über mehrere Jahre Schulbildung. Zudem deuten wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt worden ist, ihr mehrjähriger Aufenthalt in Colombo sowie ihre wiederholten Reisen nach Indien zwischen 2014 und 2016 auf eine gewisse Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit hin. Dies traf offenbar auch nach Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem (ersten) Ehemann - einem Tamilen mit Schweizer Pass (Heirat im Jahre 2014 in Indien, Abbruch der Beziehung 2016) - bis zu ihrer Ausreise im Februar 2018 zu. Ihren Angaben kann weiter entnommen werden, dass sie mit ihrem Bruder sowie ihrer Schwester, welche bei den Eltern beziehungsweise bei einer Tante leben, weiterhin in Kontakt steht. Zudem leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin (Tanten, Onkel) in Sri Lanka (vgl. Akten A13 S. 6, A27 F33 ff.). Schliesslich lernte sie im Jahre 2017 ihren jetzigen Verlobten - ein aus Batticaloa (Ostprovinz) stammender Landsmann - über Facebook kennen, mit dem sie im März 2018 in der Schweiz die "Ringe ausgetauscht" habe. Aus dieser Beziehung soll das im (...) geborene Kind stammen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, zusammen mit ihrem Kind und ihrem Verlobten, der aufgrund eines kürzlich ergangenen negativen Wegweisungsentscheids die Schweiz ebenfalls zu verlassen hat, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollten, ist insgesamt davon auszugehen, dass sie durch ihre Verwandten Unterstützung erhalten werden, so dass sie dort eine neue Existenz werden aufbauen können. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Situation betrifft, führte sie in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2020 aus, aufgrund des Erlebten psychisch angeschlagen zu sein, weshalb sie beabsichtige, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Wenn auch in der Beschwerdeschrift dazu nichts mehr vorgebracht wird, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach Sri Lanka über eine relativ gut funktionierende Gesundheitsversorgung verfügt und Medikamente zur Behandlung psychischer Probleme verfügbar sind (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen), womit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann. Auch das Vorbringen, wonach aufgrund der derzeitigen Pandemie von einer medizinischen Notlage auszugehen sei, stellt kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Überdies steht der Beschwerdeführerin für eine allfällige Behandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe offen, sei es in der Form von Medikamenten als auch in finanzieller Hinsicht, um damit in einer ersten Phase die allenfalls notwendigen Behandlungskosten in ihrem Heimatstaat zu bezahlen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige akute vollzugsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vollzugs zu berücksichtigen sein wird. 8.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Kind der Beschwerdeführerin festzustellen, dass aufgrund seines noch sehr jungen Alters davon auszugehen ist, dass seine Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen sind und auch nicht von einer Integration in der Schweiz ausgegangen werden kann, welche einer Entwurzelung darstellen und damit einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstehen würde. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch hinsichtlich des Kindswohls zu Recht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihr Kind bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie - entgegen der Ansicht der Ausführungen der Beschwerdeführenden - dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen würde auch eine allfällige Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen sein. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführernden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: