Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 11. Oktober 2010 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Aufgrund der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien erlosch die vorläufige Aufnahme am 10. Oktober 2012 beziehungsweise 9. November 2012. A.c Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden trat das BFM mit Verfügung vom 11. April 2013 nicht ein, nachdem sie bereits kurz zuvor in E._______ ein Asylverfahren anhängig gemacht hatten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführenden wurden nach E._______ überstellt. A.d Am 5. April 2017 reisten die Beschwerdeführenden von F._______ herkommend auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichten mit Eingabe vom 9. April 2017 beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer werde wegen seiner albanischen Ethnie in Serbien von Seiten der Behörden schikaniert. Nachdem sie im (...) 20(...) von E._______ nach Serbien ausgewiesen worden seien, sei der Beschwerdeführer bei Ankunft am Flughafen G._______ umgehend durch die Behörden für (...) Tage in Haft gesetzt worden. Anlässlich eines Besuches im Gefängnis habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführe in seiner Zelle fotografiert. Sie werde deshalb behördlich gesucht. Nachdem sie daraufhin das Land verlassen und sich nach F._______ begeben habe, hätten die Behörden den Eltern der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr würde eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren drohen, unter anderem auch wegen zwei vorgeschobener Delikte, welche sie angeblich bereits im Sommer 20(...) begangen haben soll. Sodann hege der Beschwerdeführer den Wunsch, mit seinem in der Schweiz lebenden (...) in Kontakt zu treten. Ferner sei er stark suizidgefährdet und stosse als Albaner in seiner Heimat täglich auf Ablehnung und Hass, was er unter anderem auf die nach wie vor bestehenden politischen Spannungen zwischen Kosovo und Serbien zurückführe. Die Beschwerdeführenden seien mittellos und der serbische Staat würde ihnen keine Unterstützung gewähren, sondern sie bei einer Rückkehr ein weiteres Mal inhaftieren. Zusammen mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Bericht des H._______ vom 6. April 2017 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Am 12. Mai 2017 stellte der I._______ der Vorinstanz einen Bericht der J._______ vom 8. Mai 2017 betreffend den Beschwerdeführer zu. C. Am 15. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen betreffend die verstorbene (...) des Beschwerdeführers sowie diverse Korrespondenzen zu den Akten. Mit weiterer Eingabe vom 18. Mai 2018 reichten sie eine Bestätigung der Sprachheilschule K_______ betreffend die Betreuung des Sohnes D_______ bei der Vorinstanz ein. D. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ihres Mehrfachgesuches auf. E. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 um Akteneinsicht, welche ihnen am 26. Oktober 2018 gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 7. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz die Verbesserung ihres Mehrfachgesuches ein. In der Eingabe führten sie insbesondere aus, nach dem abschlägigen Entscheid der deutschen Asylbehörden habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern im (...) 20(...) nach L._______, Serbien, begeben. Da sie dort nicht habe bleiben können, seien sie weiter nach F._______ gereist, wo sie in einem Asylzentrum in M_______ untergekommen seien. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei der Beschwerdeführer erst im August oder September 20(...) aus E._______ zu seiner Familie nach F._______ gereist. Die Beschwerdeführenden seien etwa ein Jahr in M_______ geblieben. Der Beschwerdeführer und der ältere Sohn seien mit dem Ziel, später die ganze Familie in die N._______ nachzuziehen, für kurze Zeit nach O._______ gereist und im Februar 20(...) über G._______, P._______, wieder nach M_______, F._______, zurückgekehrt. Da der Reisepass des jüngsten Sohnes nicht mehr gültig gewesen sei, hätten sie sich zwecks Erneuerung wieder nach Serbien begeben. An der Grenze sei der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden im (...) 20(...) ohne Angabe von Gründen verhaftet und in ein Gefängnis in Belgrad gebracht worden. Nach (...) Wochen sei er entlassen worden. Die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass die Verhaftung ein Versehen gewesen sei. Anlässlich eines Besuches habe die Beschwerdeführerin Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers gemacht. Als sie sich bereits wieder in der Schweiz aufgehalten habe, sei sie von ihrer Mutter darüber informiert worden, dass sich die Polizei bereits zwei Mal nach ihr, der Beschwerdeführerin, erkundigt habe und sie gesucht werde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Gefängniskameras sie dabei aufgenommen hätten, wie sie die Fotos gemacht habe. Die Polizei habe die Mutter nicht über den Fahndungsgrund informiert. Nach der Erneuerung des Passes des jüngsten Sohnes seien die Beschwerdeführenden am 5. April 2017 von F._______ nach Q._______ geflogen. Während des Fluges habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen. Wegen seiner albanischen Ethnie werde er bereits sein ganzes Leben von der serbischen Polizei belästigt und schikaniert, ohne Grund festgenommen und dann wieder freigelassen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei ihrer Rückkehr ebenfalls festgenommen würde, weil sie unerlaubterweise Fotos im Gefängnis gemacht habe. Auch werde sie in ihrer Heimat wegen ihrer Mischehe nicht akzeptiert und sie - die Beschwerdeführenden - könnten sich in Serbien kein ruhiges Leben aufbauen. Die Kinder würden sehr darunter leiden, dass sich die Familie nirgends niederlassen könne. Die Beschwerdeführenden würden sich in psychiatrischer Behandlung befinden. Sodann leide der ältere Sohn an einer Entwicklungsstörung mit Wahrnehmungsschwächen, Angstsymptomatik sowie Verhaltensstörung und benötige heilpädagogische Begleitung. Zudem sei er Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, weshalb er zusätzliche psychologische Hilfe benötige. Der jüngste Sohn besuche eine Sprachheilschule und leide an einer neurologischen Grunderkrankung sowie einer schweren Sprachbehinderung. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden ein anwaltliches Schreiben vom 27. August 2018 an die Jugendanwaltschaft R._______ betreffend Konstituierung des älteren Sohnes als Privatkläger in einem Sexualstrafverfahren, eine Verfügung der Jugendanwaltschaft R_______ vom 20. September 2018 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einen Arztbericht des Spitals S._______ vom 5. Januar 2018 betreffend Gastroskopie der Beschwerdeführerin, einen Befundbericht des (...) vom 4. Oktober 2018 betreffend die Beschwerdeführerin, ein ärztliches Attest von Dr. med. T._______ vom 15. August 2017 betreffend den älteren Sohn, einen Therapiebericht von lic. phil. U._______ vom 5. November 2018 betreffend den älteren Sohn, eine Besuchsbestätigung der Sprachheilschule K._______ vom 26. Oktober 2018 betreffend den jüngeren Sohn sowie am 12. November 2018 den Bericht des (...) vom 9. November 2018 betreffend den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 16. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit auszusetzen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht. Des Weiteren wird sinngemäss beantragt, es sei zur Feststellung des Sachverhaltes eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden durch das Gericht oder das SEM mündlich anzuhören. Betreffend den älteren Sohn reichten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Eingabe den ausserordentlichen Schulbericht vom 23. November 2018, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. V._______ sowie lic. phil. U._______ vom 22. November 2018, den Aufnahmeantrag für die (...) vom 17. Mai 2018, das Personalienblatt der (...) vom 28. März 2018, den Fachbericht (...) vom 16. März 2018, den Entscheid der (...) vom 4. Dezember 2017 betreffend anderweitige Schulung sowie den Fachbericht Integrative Sonderschulung der (...) vom 29. November 2017 zu den Akten. Betreffend den jüngeren Sohn reichten die Beschwerdeführenden die Mitteilung der Kostengutsprache für sonderpädagogische Massnahmen der (...) vom 4. September 2018, den Bericht von Dr. med. W._______, vom 28 Oktober 2018, den Entscheid der (...) vom 4. Juni 2018 betreffend anderweitige Schulung, den Bericht der (...) vom 3. April 2018, den Bericht des (...) vom 15. März 2018 sowie einen (...) vom 18. Dezember 2017 zu den Akten. I. Am 4. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführerenden beim Gericht eine Bestätigung vom 28. November 2018 zum Schulbesuch des jüngeren Sohnes an der Sprachheilschule K._______ sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Beschwerdeführenden, innert angesetzter Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. K. Am 10. Dezember 2018 gaben die Beschwerdeführenden den Austrittsbericht des (...) vom 8. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht die Vollmachten betreffend die von ihnen mandatierte Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2018 sowie den Bericht Indikationsgespräch (...) vom 24. Oktober 2017 betreffend den älteren Sohn zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin die von den Beschwerdeführenden mandatierte und bevollmächtigte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zur medizinischen Grundversorgung in Serbien und der möglichen Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 den Austrittsbericht (...) vom 13. Februar 2019 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Weiter äusserten sie sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz. P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 gaben die Beschwerdeführenden den Austrittsbericht der (...) vom 25. März 2019 betreffend den älteren Sohn zu den Akten. Q. Die Beschwerdeführenden stellten dem Gericht mit Schreiben vom 17. Juli 2019 die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung der IV-Stelle X._______ vom 6. Juni 2019 für den jüngeren Sohn, den dazugehörigen Abschlussbericht vom 4. April 2019 sowie den Bericht von lic. phil. U._______ vom 8. Juli 2019 betreffend die Wohnsituation der Familie sowie deren Auswirkung auf die psychische Gesundheit des älteren Sohnes zu. R. Mit Schreiben vom 7. August 2019 stellte der I._______ dem Gericht die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft des Bundesamtes für Justiz vom (...) 20(...) sowie den von der gleichen Amtsstelle erlassenen Auslieferungshaftbefehl vom (...) 20(...), beide den Beschwerdeführer betreffend, zu. S. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 beim Gericht den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) 20(...) betreffend den Beschwerdeführer sowie die Kopie einer E-Mail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ vom 10. Oktober 2019 betreffend Eröffnung eines präventiven Kindesschutzverfahrens für den älteren Sohn ein. T. Gemäss der dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 durch die Vorinstanz zugestellten Vollzugs- und Erledigungsmeldung des I._______ vom 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer am (...) 20(...) an die (...) Behörden überstellt. Die Vorinstanz stellte dem Gericht in dieser Angelegenheit ferner die Arrestnotiz des Bundesamtes für Polizei (fedpol) vom (...) 20(...), den Transportauftrag der Kantonspolizei X._______ vom (...) 20(...) sowie den Vollzugsbericht der Kantonspolizei Z._______ vom (...) 20(...) zu. U. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch der (...) vom 6. Januar 2020 an die Gemeinde Y._______ betreffend Sonderunterbringung des älteren Sohnes, ein dringendes Gesuch der Gemeinde Y._______ vom 10. Januar 2020 an den I._______ betreffend Sonderunterbringung der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder, einen medizinischen Bericht von Dr. med. Aa._______ vom 5. Februar 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine E-Mail des (...) Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu den Akten. Ferner ersucht die Rechtsvertreterin in der Eingabe um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. V. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bb._______ am (...) 20(...) für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. W. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin dazu auf, ihr Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat innert Frist näher zu substantiieren. X. Das mit Schreiben vom 10. Februar 2020 gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Substantiierung des Entlassungsgesuches wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 ab. Y. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden den Entscheid der KESB Bb._______ vom (...) 20(...) betreffend die Anordnung einer Beistandschaft zu den Akten. Z. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Eingabe vom 16. März 2020 ergänzende Ausführungen zu ihrem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen (teilweise sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie könnten ihre vorgebrachten Fluchtgründe nicht durch entsprechende Beweismittel belegen, es wäre für das SEM jedoch ein Leichtes gewesen, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung. Die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) ist nicht so zu verstehen, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher von den Gesuchstellenden behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch die Gesuchstellenden (Art. 7 AsylG). In casu kommt hinzu, dass es im Grundsatz an den Beschwerdeführenden liegt, die Vermutung des verfolgungssicheren Heimat-staates (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie E. 10 nachfolgend) umzustossen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt haben soll und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung ist angesichts der gegebenen Spruchreife (vgl. auch nachfolgend) abzulehnen. Im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführenden auf erneute Durchführung einer Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass das durch Mehrfachgesuch eingeleitete Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird und die Beschwerdeführenden ihre neuen Asylgründe im Mehrfachgesuch substantiiert darzutun haben (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Zudem wurde ihnen durch die Vorinstanz Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist (vgl. auch nachfolgend) erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung. Der Antrag ist abzulehnen. Die erhobenen Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung rügen, sind diese Einwände nachfolgend unter E. 10 ff. zu behandeln.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, die mit Eingabe vom 9. April 2017 gemachten Schilderungen würden sich erheblich von den mit Eingabe vom 7. November 2018 gemachten Ausführungen zu den Fluchtgründen unterscheiden. Es seien auffällige Widersprüche zum zeitlichen Ablauf festzustellen. Zudem würden die Vorbringen insgesamt vage, unsubstantiiert sowie konstruiert erscheinen und seien durch keine Beweismittel untermauert. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren wiederholt in ihr Heimatland ein- und ausgereist seien, für einen ihrer Söhne einen neuen Pass hätten ausstellen lassen und sie das Land schlussendlich legal verlassen hätten, was gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spreche. Sodann vermöchte der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Albaner in Serbien immer wieder behördlicher Schikane ausgesetzt, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Schliesslich handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
E. 7 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2018 machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, sie hätten im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 9. April 2017 unter grossem Druck gestanden und dem Beschwerdeführer sei es gesundheitlich nicht gut gegangen. Sie hätten beim Verfassen der Eingabe die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen müssen, weil es für sie schwierig gewesen sei, sich in einer Fremdsprache zu äussern. Es sei ihnen heute bewusst, dass die in der Eingabe vom 9. April 2017 enthaltenen Datenangaben keinen Sinn ergeben würden, was in der verbesserten Eingabe vom 7. November 2018 jedoch korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit, insbesondere aufgrund seiner albanischen Ethnie, Diskriminierung und willkürliche Verhaftungen ertragen müssen. Er sei über die Jahre mehrmals inhaftiert und während der Haft geschlagen worden. Dies habe über die Jahre einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, wovon auch seine zahlreichen Suizidversuche zeugen würden. Weiter werde ihre Mischehe in ihrer Heimat nicht akzeptiert und die Beschwerdeführerin erwarte aufgrund der in der Haftanstalt gemachten Fotos eine unverhältnismässig hohe Strafe.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zurecht darauf hingewiesen, dass Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat die inhaltlichen Widersprüchlichkeiten der Eingaben der Beschwerdeführenden bereits eingehend und ausführlich dargelegt. Diese erklären die Inkohärenzen damit, dass sie im Vorfeld zu ihrem Mehrfachgesuch unter grossem Druck - unter anderem auch wegen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nach einem erneuten Suizidversuch - gestanden hätten und beim Verfassen auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen wären. Mit der verbesserten Eingabe vom 7. November 2018 würden sie jedoch ein schlüssiges und kohärentes Bild der Geschehensabläufe zeichnen. Hierzu ist festzuhalten, dass der ursprünglichen Eingabe vom 9. April 2017, welche in mehr oder weniger laienhaften - jedoch genügend verständlichem - Englisch abgefasst wurde, der behelfsmässige Charakter durchaus anzusehen ist. Trotzdem enthält diese Eingabe eine zumindest grundsätzlich in sich stimmige Erzählung, weshalb nicht von vornherein und zwingend davon auszugehen ist, die Widersprüche und Unstimmigkeiten zur späteren Eingabe vom 7. November 2018 seien alleine auf die geltend gemachten persönlichen, zeitlichen und sprachlichen Schwierigkeiten beim Erstellen der ersten Eingabe zurückzuführen. Namentlich wird in der ersten Eingabe vom 9. April 2017 geltend gemacht, die Polizei fahnde nach der Beschwerdeführerin, weil sie Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers gemacht habe und ihr zwei weitere Delikte unterstellt würden. Sie müsse deshalb mit zwei bis fünf Jahren Haft rechnen. In der Eingabe vom 7. November 2018 werden die ursprünglichen Aussagen dann insofern stark relativiert, als vorgebracht wird, das behördliche Interesse an der Person der Beschwerdeführerin sei vermutlich auf die gemachten Aufnahmen zurückzuführen, die Behörden hätten den Grund für die Suche nach ihr jedoch nicht kommuniziert. Die in der angeblich unter Zeitdruck entstandenen ersten Eingabe präzis dargelegten Ursachen und möglichen Konsequenzen der behördlichen Suche erweisen sich in der späteren Verbesserung nur noch als Vermutungen. Zu diesem unvereinbaren Aussageverhalten kommt hinzu, dass bis heute weder die behaupteten Fotografien noch ein Nachweis für eine behördliche Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Ausserdem wird nicht nachvollziehbar erläutert, was der Beschwerdeführerin in den weiteren ihr angeblich unterstellten Delikten konkret zur Last gelegt wird. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Ausführungen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - im Ergebnis nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behördlich gesucht wird. Der Beschwerdeführer seinerseits gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, er erlebe wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie Diskriminierung und willkürliche Verhaftung. Konkret schildert er einen (...)wöchigen Haftaufenthalt, welcher sich dann als behördliches Versehen herausgestellt habe sowie eine Begegnung mit einem Polizisten, welcher ihm gegenüber eine tiefe Abneigung an den Tag gelegt haben soll. Dazu ist festzuhalten, dass in Serbien ein rechtlicher Rahmen für den Schutz von Minderheiten besteht (vgl. das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten aus dem Jahre 2002, das Antidiskriminierungsgesetz aus dem Jahre 2009 sowie das Gesetz über nationale Minderheitenräte aus demselben Jahr; vgl. dazu Urteil des BVGer D-4762/2009 vom 14. Dezember 2012 E. 5.3 f. m.w.H.). Auch wenn die Umsetzung dieses gesetzlichen Rahmens anscheinend bis heute nicht in jeder Hinsicht abgeschlossen ist und der Belgrader Regierung bisweilen vorgeworfen wird, gegenüber der albanisch stämmigen Bevölkerung politischen und wirtschaftlichen Druck auszuüben (vgl. BalkanInsight; Albanian's rights in Serbia must not be ignored; https://balkaninsight.com/2018/07/02/albanians-rights-in-serbia-must-not-be-ignored-06-29-2018/, zuletzt besucht am 10. März 2020) ist die Schweizer Regierung auf ihren Beschluss, Serbien in die Liste der "Safe Countries" aufzunehmen, bisher nicht zurückgekommen (vgl. auch Art. 6a Abs. 3 AsylG, welcher eine periodische Prüfung der Beschlüsse vorsieht). Unabhängig von allfälligen Mängel bei der Umsetzung des Minderheitenschutzes ist vorliegend festzuhalten, dass die überwiegend sehr pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Serbien substantiiert darzulegen. Soweit er mit dem allgemeinen Hinweis auf erlittene Haft und Diskriminierung auf Vorfälle verweisen sollte, welche sich vor Oktober 2011 ereigneten, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des ersten Asylverfahrens in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2011 festhielt, die geschilderten Vorfälle vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bst. A.a). Sodann vermögen die beiden konkret dargelegten Vorfälle - versehentliche Inhaftierung sowie Begegnung mit einem Polizisten - selbst bei Wahrheitsunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der durch nichts belegten Vorbringen betreffend den Gefängnisaufenthalt ist deshalb nicht vertieft einzugehen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fliessende Regelvermutung umzustossen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass dieser auf Grundlage des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom (...) 2019 per (...) 2019 an die (...) Behörden zwecks Durchführung eines möglichen Strafverfahrens ausgeliefert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. R ff.). In Bezug auf ihn ist die Wegweisung nicht weiter zu prüfen und die diesbezüglichen Dispositivziffern in der angefochtenen Verfügung - soweit sie den Beschwerdeführer betreffen - sind aufzuheben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie Urteil des BVGer D-4985/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3). Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich somit auf die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).
E. 11.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden.
E. 11.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen (...) und eine (...)jährige Ausbildung als (...) an einer (...). Ferner absolvierte sie einen (...) und war als (...) tätig. Nebst ihrer Muttersprache hat sie mittlere Deutsch- und Englischkenntnisse (vgl. SEM-Akten A21/10 F51 f. und B8/12 N. 1.17.03 und N. 5.02). In ihrem Heimatland leben ihre Mutter, der verheiratete Bruder sowie ein verheirateter Sohn aus erster Ehe. Weiter leben dort gemäss ihren Angaben zahlreiche Onkel und Tanten (vgl. a.a.O. A5/11 N. 12 und B8/12 N. 3.01). Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Freundin, bei welcher die Familie gemäss ihren Angaben "auch schon längere Zeit" aufgenommen worden sei (vgl. a.a.O. B8/12). Laut ihren Angaben besitzt ihre Mutter (...) Häuser sowie (...) Wohnungen. Der Vater - mit welchem sie aufgrund ihrer Mischehe ein sehr schwieriges Verhältnis gehabt habe - sei mittlerweile verstorben (vgl. a.a.O. B8/12 N. 7.01 sowie C10/15 S. 1). Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. med. Aa._______ vom 5. Februar 2020 leide sie unter anderem an einer psychischen Belastungssituation, welche multifaktoriell bedingt sei und sich auch über körperliche Beschwerden äussere (vgl. Beilage 3 zu act. 17). Ferner hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 24. Februar 2020 vom Beschwerdeführer getrennt und beabsichtige die Scheidung einzureichen (act. 17).
E. 11.4 Die Kinder der Beschwerdeführenden halten sich seit demnächst drei Jahren in der Schweiz auf. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurden zahlreiche sie betreffende Beweismittel eingereicht.
E. 11.4.1 Gemäss dem Austrittsbericht der (...) vom 25. März 2019 wurden beim heute bald (...)jährigen C._______ folgende Diagnosen gestellt: (...) (ICD-10: [...]; Hauptdiagnose) (...), nicht näher bezeichnet (ICD-10: [...]), (...), nicht näher bezeichnet (ICD-10: [...]), kombinierte umschriebene (...) (ICD-10: [...]), (...) - (...) (ICD-10 [...]). Ferner wurde ein IQ von (...) (Testdiagnostik: SON-R 2017) festgestellt. Zur Beurteilung wird ausgeführt, die Auffälligkeiten dürften unter anderem durch die Migrationsgeschichte der Familie und die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Vater) beeinflusst sein. Darüber hinaus sei die Wohnsituation prekär und C._______ sei in der Kollektivunterkunft Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass C._______ gemäss einer E-Mail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ vom 10. Oktober 2019 an die Rechtsvertreterin wegen Eigen- und Fremdgefährdung vom Besuch der Sonderschule ausgeschlossen und ein präventives Kindesschutzverfahren eröffnet werden musste. C._______ benötige eine 1:1 Betreuung und es würden Abklärungen zur geeigneten Therapie und zum Schulsetting laufen (Beilage 2 zu act. 13). Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bb._______ vom 25. Februar 2020, mit welchem den Kindern ein Beistand bestellt wurde, ist weiter zu entnehmen, der Ausschluss aus der Sonderschule im September 2019 sei unter anderem aufgrund des aggressiven Verhaltens von C._______ gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen erfolgt, wobei es mutmasslich zu einem sexuellen Übergriff zum Nachteil eines Jungen gekommen sei. Eine Anschlusslösung bestehe bis heute nicht. C._______ halte sich seither ohne angemessene Betreuung und Beschulung in der Kollektivunterkunft auf. Es sei ein ambulantes Setting mit einer Psychotherapie und medikamentösen Behandlung installiert worden. Mit der Therapie soll durch korrigierende Erfahrungen sowie dem Entwickeln von Strategien eine Verbesserung der Situation bewirkt werden. Zudem sei aus ärztlicher Sicht für eine positive Entwicklung zusätzlich eine kindeswohlentsprechende Wohnsituation, eine geeignete Tagesstruktur sowie die Stärkung der Erziehungskompetenz der Mutter zwingend notwendig (vgl. SEM-Akten, Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 S. 3/5).
E. 11.4.2 Der heute (...) Jahre alte D._______ leidet gemäss Diagnose vom 28. Oktober 2018 von Dr. med. W._______, an einer (...) (schwerer Beeinträchtigung der [...]) und einer (...). Er besucht seit dem (...) 20(...) die Sprachheilschule K._______ (vgl. act. 2). Gemäss Schreiben der Sprachheilschule K._______ wurde diese Sonderbeschulung von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bis Ende Juli 2022 verfügt. Ferner erhält D._______ gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. Juni 2019 rückwirkend per (...) 20(...) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. Juni 2019; Beilage 2 zu act. 11). Laut Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 zeige D._______ in der Sprachheilschule K._______ ein auffälliges, namentlich auch sexualisiertes Verhalten und zeige sich gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen aggressiv. Er sei in der Schule oft müde sowie hungrig und leide an Harn- und Stuhlinkontinenz (vgl. SEM-Akten, a.a.O. S. 3).
E. 11.4.3 Im Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 wird des Weiteren ausgeführt, die gegenwärtigen Lebensverhältnisse würden aus ärztlicher Sicht das Wohl und die Entwicklung der Kinder massiv gefährden. Für C._______ bestehe keine schulische Anschlusslösung und er halte sich, bis er einen Platz einer Heilpädagogischen Schule erhalte, ohne Tagesstruktur unter schwierigen Bedingungen in der Kollektivunterkunft auf. Ferner lebten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit einer anderen dreiköpfigen Familie in einer Dreizimmerwohnung. C._______ und D._______ würden die meiste Zeit im Zimmer verbringen. Es müsse dringend für eine angemessene Wohnsituation gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin sei mit der Situation ihrer Kinder überfordert und insbesondere von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in ihrer Erziehungsfähigkeit zu fördern. Sie sei nicht in der Lage, die erforderlichen Schritte selbst zu veranlassen. Der Kindeswohlgefährdung sei Abhilfe zu schaffen durch die Anordnung einer Beistandschaft, welche sie in der Erziehung der Kinder unterstütze und für eine geeignete Wohnungssituation sowie Beschulung der Kinder sorge sowie die Entwicklung und das Wohl der Kinder begleite und überwache (vgl. SEM-Akten, a.a.O. S. 3 f.).
E. 11.5 Aufgrund der dargestellten Lebenssituation der Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts des zu berücksichtigenden Kindeswohles, ist nachfolgend - trotz der unter E. 11.2 beschriebenen Regelvermutung - die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien durch das Gericht eingehender zu prüfen.
E. 11.5.1 Gemäss Länderbericht der Europäischen Kommission vom 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien im Jahre 2018 bei 13.3%, wobei Frauen zu derjenigen Gruppe gehören, welche besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitsmarktintegration zu gewärtigen haben. Es bestünden Defizite bei der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie bei der Attraktivität von Teilzeitarbeit (vgl. European Commission, Serbia Report 2019 vom 29. Mai 2019 S. 78 f., abrufbar unter https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-serbia-report.pdf; zuletzt besucht am 10. März 2020). Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte erscheint eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration in ihrer Heimat trotz längerer Landesabwesenheit und trotz angespannter Arbeitsmarktlage nicht als von vornherein ausgeschlossen. Sodann verfügt Serbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4.4; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL), welches unter anderem auch die ambulante und stationäre Betreuung psychischer Beeinträchtigungen sicherstellt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre psychischen Belastungserscheinungen - welche aufgrund des bereits Ausgeführten zu einem erheblichen Teil auf ihre schwierige Lebenssituation als Asylsuchende in der Schweiz zurückzuführen sind - behandeln lassen kann. Vorliegend tritt erschwerend die beschriebene Situation der beiden Kinder hinzu, welche im Zusammenhang mit einem Wiedereintrittsversuch der Beschwerdeführerin in einen angespannten Arbeitsmarkt - in einem Land mit einer Armutsquote von über 25% und knapp vorhandenen staatlichen Ressourcen in Bezug auf Arbeitsmarktintegration und sozialer Unterstützung (vgl. den erwähnten Bericht der Europäischen Kommission S. 78 f.) - eine erhebliche Zusatzbelastung darstellt. Zudem geht aus den Akten hervor - insbesondere aufgrund der angeordneten Beistandschaft für ihre Kinder - dass sie bereits mit den sich gegenwärtig stellenden Herausforderungen überfordert ist.
E. 11.5.2 Laut den aktenkundigen Berichten liegen bei beiden Kindern schwere gesundheitliche Störungen vor und sind die attestierten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder unter anderem auf ihre Migrationsgeschichte und die häufigen Länderwechsel zurückzuführen. Es wird die Notwendigkeit von stabilen Verhältnissen betont (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 7 sowie act. 2). Dies spricht grundsätzlich dafür, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld und in den bestehenden Betreuungssettings in der Schweiz zu belassen. Indes sind die beschriebenen Probleme auch auf die schwierige Lebenssituation, welchen sie als Asylsuchende in der Schweiz ausgesetzt sind, insbesondere die prekäre Wohnsituation, zurückzuführen (vgl. E 11.4.6). Die Mutter der Beschwerdeführerin besitzt in Serbien (...) Häuser, womit im Heimatland, im Gegensatz zur momentanen Situation in der Schweiz, eine angemessene Wohnsituation zur Verfügung stünde. Allerdings - und dies ohne den Entscheid der zuständigen Instanzen vorgreifen zu wollen - scheint es als wahrscheinlich, dass der prekären Wohnsituation der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der behördlichen Intervention (vgl. Gesuch auf Sonderunterbringung und Kostengutsprache der Gemeinde Y._______ vom 10. Januar 2020 beim I._______; Beilage 1 zu act. 17) demnächst Abhilfe geschafft wird. Somit ist festzuhalten, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in jedem Fall verbessern wird und die sich bisher daraus ergebenden Probleme entschärfen werden. Damit rückt bei der Beurteilung des Kindeswohles der bereits erwähnte Aspekt der Notwendigkeit von stabilen Verhältnissen für die Kinder erneut in den Vordergrund. Der jüngere Sohn D._______ besucht seit dem 13. August 2018 die Sprachheilschule K._______, wo er neben heilpädagogischer sowie logopädischer Förderung aufgrund seiner beeinträchtigten Motorik auch ergotherapeutische Betreuung erhält. Die Sonderschulung wurde bis zum 31. Juli 2020 verfügt (vgl. act. 2). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV-Stelle X._______ vom 4. April 2019 kann aufgrund des bestehenden Settings mittelfristig eine Verbesserung erwartet werden. Eine Überprüfung des Hilflosigkeitsgrades wird im Rahmen der Revision per 1. Juli 2020 erfolgen (vgl. Beilage 2 S. 4 f. zu act. 11). Der ältere Bruder C._______ befindet sich in einem ambulanten Setting und medikamentöser Behandlung. Mit der Therapie soll durch korrigierende Erfahrungen sowie dem Entwickeln von Strategien eine Verbesserung der Situation bewirkt werden. Weiter sind Bestrebungen im Gange, für ihn einen Platz in einer Heilpädagogischen Schule zu organisieren. Ferner wurde den Kindern mit Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 ein Beistand bestellt, welcher der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen und der Kinderbetreuung zur Seite steht. Sodann soll die Erziehungskompetenz der Mutter durch entsprechende Begleitung gestärkt werden. Mit Blick auf das Kindeswohl und der bereits dargelegten Notwendigkeit stabiler Verhältnisse scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht als angezeigt, die beiden Kinder aus den bestehenden Settings zu nehmen und sie einem neuen Umfeld zuzuführen. Auch mit Blick auf eine anzustrebende wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheint es zentral, dass sich die Entwicklung der Kinder - im Rahmen der bestehenden Settings - so weit wie möglich stabilisieren kann. Wenn immer möglich muss das mittelfristige Ziel der laufenden Bemühungen jedoch sein, die Kinder und ihre Mutter soweit in ihrer Lebenskompetenz zu fördern, damit sie sich einer durchaus denkbaren Reintegration in ihrem Heimatland (vgl. E. 11.5.1) stellen können.
E. 11.6 Aufgrund des Ausgeführten erscheint der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar und die Vorinstanz ist anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 AIG). Die Vorinstanz wird periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs.1 AIG).
E. 11.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass zahlreiche der für das vorliegende Urteil entscheidenden Faktoren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides noch nicht entstanden beziehungsweise noch nicht aktenkundig waren (z.B. die Zuführung des Beschwerdeführers an die (...) Behörden, die Feststellung der mittleren Hilflosigkeit des jüngeren Sohnes durch die IV, die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen etc.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich deshalb als unbegründet.
E. 12 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 bis 5 der Verfügung vom 16. November 2018 sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Betreffend den Beschwerdeführer ist über seine Wegweisung nicht zu entscheiden und die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung sind infolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist mit Wirkung für alle Beschwerdeführenden aufzuheben.
E. 13 Das mit Eingabe vom 24. Februar 2020 gestellte Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 14.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Gemäss Kostennote vom 28. Februar 2019 wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt viereinhalb Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Für die nach dem 28. Februar 2019 beim Gericht eingereichten Eingaben lässt sich der zeitliche Aufwand aufgrund der Akten abschätzen. Insgesamt ist dieser auf sechs Stunden festzusetzen. Aufgrund der insgesamt neun beim Gericht eingegangen Einschreibesendungen ist die Spesenpauschale von Fr. 50.- plausibel. Für das hälftige Obsiegen ist ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 610.00 (gerundet; inkl. hälftige Spesenpauschale sowie Mehrwertsteuerzuschlag) und ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auszurichten. Für das amtliche Honorar ist von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018) auszugehen. Das durch das Gericht zu entschädigende Honorar beträgt insgesamt Fr. 512.00 (gerundet; inkl. hälftige Spesenpauschale sowie Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl abgewiesen.
- Die Beschwerde wird - betreffend den Beschwerdeführer - bezüglich der verfügten der Wegweisung (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. November 2018) als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird - betreffend die Beschwerdeführerin und Kinder - bezüglich des Vollzugs der Wegweisung (Ziff. 4 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. November 2018) gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 610.- zu entrichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 512.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara BalmelliOlivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6757/2018 Urteil vom 18. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. November 2018. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 11. Oktober 2010 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Aufgrund der freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien erlosch die vorläufige Aufnahme am 10. Oktober 2012 beziehungsweise 9. November 2012. A.c Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden trat das BFM mit Verfügung vom 11. April 2013 nicht ein, nachdem sie bereits kurz zuvor in E._______ ein Asylverfahren anhängig gemacht hatten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführenden wurden nach E._______ überstellt. A.d Am 5. April 2017 reisten die Beschwerdeführenden von F._______ herkommend auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichten mit Eingabe vom 9. April 2017 beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Beschwerdeführer werde wegen seiner albanischen Ethnie in Serbien von Seiten der Behörden schikaniert. Nachdem sie im (...) 20(...) von E._______ nach Serbien ausgewiesen worden seien, sei der Beschwerdeführer bei Ankunft am Flughafen G._______ umgehend durch die Behörden für (...) Tage in Haft gesetzt worden. Anlässlich eines Besuches im Gefängnis habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführe in seiner Zelle fotografiert. Sie werde deshalb behördlich gesucht. Nachdem sie daraufhin das Land verlassen und sich nach F._______ begeben habe, hätten die Behörden den Eltern der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr würde eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren drohen, unter anderem auch wegen zwei vorgeschobener Delikte, welche sie angeblich bereits im Sommer 20(...) begangen haben soll. Sodann hege der Beschwerdeführer den Wunsch, mit seinem in der Schweiz lebenden (...) in Kontakt zu treten. Ferner sei er stark suizidgefährdet und stosse als Albaner in seiner Heimat täglich auf Ablehnung und Hass, was er unter anderem auf die nach wie vor bestehenden politischen Spannungen zwischen Kosovo und Serbien zurückführe. Die Beschwerdeführenden seien mittellos und der serbische Staat würde ihnen keine Unterstützung gewähren, sondern sie bei einer Rückkehr ein weiteres Mal inhaftieren. Zusammen mit ihrer Eingabe reichten die Beschwerdeführenden einen psychiatrischen Bericht des H._______ vom 6. April 2017 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. B. Am 12. Mai 2017 stellte der I._______ der Vorinstanz einen Bericht der J._______ vom 8. Mai 2017 betreffend den Beschwerdeführer zu. C. Am 15. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen betreffend die verstorbene (...) des Beschwerdeführers sowie diverse Korrespondenzen zu den Akten. Mit weiterer Eingabe vom 18. Mai 2018 reichten sie eine Bestätigung der Sprachheilschule K_______ betreffend die Betreuung des Sohnes D_______ bei der Vorinstanz ein. D. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ihres Mehrfachgesuches auf. E. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 um Akteneinsicht, welche ihnen am 26. Oktober 2018 gewährt wurde. F. Mit Eingabe vom 7. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz die Verbesserung ihres Mehrfachgesuches ein. In der Eingabe führten sie insbesondere aus, nach dem abschlägigen Entscheid der deutschen Asylbehörden habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern im (...) 20(...) nach L._______, Serbien, begeben. Da sie dort nicht habe bleiben können, seien sie weiter nach F._______ gereist, wo sie in einem Asylzentrum in M_______ untergekommen seien. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei der Beschwerdeführer erst im August oder September 20(...) aus E._______ zu seiner Familie nach F._______ gereist. Die Beschwerdeführenden seien etwa ein Jahr in M_______ geblieben. Der Beschwerdeführer und der ältere Sohn seien mit dem Ziel, später die ganze Familie in die N._______ nachzuziehen, für kurze Zeit nach O._______ gereist und im Februar 20(...) über G._______, P._______, wieder nach M_______, F._______, zurückgekehrt. Da der Reisepass des jüngsten Sohnes nicht mehr gültig gewesen sei, hätten sie sich zwecks Erneuerung wieder nach Serbien begeben. An der Grenze sei der Beschwerdeführer von den serbischen Behörden im (...) 20(...) ohne Angabe von Gründen verhaftet und in ein Gefängnis in Belgrad gebracht worden. Nach (...) Wochen sei er entlassen worden. Die Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass die Verhaftung ein Versehen gewesen sei. Anlässlich eines Besuches habe die Beschwerdeführerin Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers gemacht. Als sie sich bereits wieder in der Schweiz aufgehalten habe, sei sie von ihrer Mutter darüber informiert worden, dass sich die Polizei bereits zwei Mal nach ihr, der Beschwerdeführerin, erkundigt habe und sie gesucht werde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Gefängniskameras sie dabei aufgenommen hätten, wie sie die Fotos gemacht habe. Die Polizei habe die Mutter nicht über den Fahndungsgrund informiert. Nach der Erneuerung des Passes des jüngsten Sohnes seien die Beschwerdeführenden am 5. April 2017 von F._______ nach Q._______ geflogen. Während des Fluges habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch unternommen. Wegen seiner albanischen Ethnie werde er bereits sein ganzes Leben von der serbischen Polizei belästigt und schikaniert, ohne Grund festgenommen und dann wieder freigelassen. Die Beschwerdeführerin befürchte, dass sie bei ihrer Rückkehr ebenfalls festgenommen würde, weil sie unerlaubterweise Fotos im Gefängnis gemacht habe. Auch werde sie in ihrer Heimat wegen ihrer Mischehe nicht akzeptiert und sie - die Beschwerdeführenden - könnten sich in Serbien kein ruhiges Leben aufbauen. Die Kinder würden sehr darunter leiden, dass sich die Familie nirgends niederlassen könne. Die Beschwerdeführenden würden sich in psychiatrischer Behandlung befinden. Sodann leide der ältere Sohn an einer Entwicklungsstörung mit Wahrnehmungsschwächen, Angstsymptomatik sowie Verhaltensstörung und benötige heilpädagogische Begleitung. Zudem sei er Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden, weshalb er zusätzliche psychologische Hilfe benötige. Der jüngste Sohn besuche eine Sprachheilschule und leide an einer neurologischen Grunderkrankung sowie einer schweren Sprachbehinderung. Zusammen mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden ein anwaltliches Schreiben vom 27. August 2018 an die Jugendanwaltschaft R._______ betreffend Konstituierung des älteren Sohnes als Privatkläger in einem Sexualstrafverfahren, eine Verfügung der Jugendanwaltschaft R_______ vom 20. September 2018 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einen Arztbericht des Spitals S._______ vom 5. Januar 2018 betreffend Gastroskopie der Beschwerdeführerin, einen Befundbericht des (...) vom 4. Oktober 2018 betreffend die Beschwerdeführerin, ein ärztliches Attest von Dr. med. T._______ vom 15. August 2017 betreffend den älteren Sohn, einen Therapiebericht von lic. phil. U._______ vom 5. November 2018 betreffend den älteren Sohn, eine Besuchsbestätigung der Sprachheilschule K._______ vom 26. Oktober 2018 betreffend den jüngeren Sohn sowie am 12. November 2018 den Bericht des (...) vom 9. November 2018 betreffend den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 16. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. November 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Unmöglichkeit auszusetzen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner werde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ersucht. Des Weiteren wird sinngemäss beantragt, es sei zur Feststellung des Sachverhaltes eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden durch das Gericht oder das SEM mündlich anzuhören. Betreffend den älteren Sohn reichten die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Eingabe den ausserordentlichen Schulbericht vom 23. November 2018, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. V._______ sowie lic. phil. U._______ vom 22. November 2018, den Aufnahmeantrag für die (...) vom 17. Mai 2018, das Personalienblatt der (...) vom 28. März 2018, den Fachbericht (...) vom 16. März 2018, den Entscheid der (...) vom 4. Dezember 2017 betreffend anderweitige Schulung sowie den Fachbericht Integrative Sonderschulung der (...) vom 29. November 2017 zu den Akten. Betreffend den jüngeren Sohn reichten die Beschwerdeführenden die Mitteilung der Kostengutsprache für sonderpädagogische Massnahmen der (...) vom 4. September 2018, den Bericht von Dr. med. W._______, vom 28 Oktober 2018, den Entscheid der (...) vom 4. Juni 2018 betreffend anderweitige Schulung, den Bericht der (...) vom 3. April 2018, den Bericht des (...) vom 15. März 2018 sowie einen (...) vom 18. Dezember 2017 zu den Akten. I. Am 4. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführerenden beim Gericht eine Bestätigung vom 28. November 2018 zum Schulbesuch des jüngeren Sohnes an der Sprachheilschule K._______ sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. November 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Beschwerdeführenden, innert angesetzter Frist eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden soll. K. Am 10. Dezember 2018 gaben die Beschwerdeführenden den Austrittsbericht des (...) vom 8. Dezember 2018 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Gericht die Vollmachten betreffend die von ihnen mandatierte Rechtsvertretung vom 11. Dezember 2018 sowie den Bericht Indikationsgespräch (...) vom 24. Oktober 2017 betreffend den älteren Sohn zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichterin die von den Beschwerdeführenden mandatierte und bevollmächtigte Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen äusserte sie sich insbesondere zur medizinischen Grundversorgung in Serbien und der möglichen Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 den Austrittsbericht (...) vom 13. Februar 2019 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Weiter äusserten sie sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz. P. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 gaben die Beschwerdeführenden den Austrittsbericht der (...) vom 25. März 2019 betreffend den älteren Sohn zu den Akten. Q. Die Beschwerdeführenden stellten dem Gericht mit Schreiben vom 17. Juli 2019 die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung der IV-Stelle X._______ vom 6. Juni 2019 für den jüngeren Sohn, den dazugehörigen Abschlussbericht vom 4. April 2019 sowie den Bericht von lic. phil. U._______ vom 8. Juli 2019 betreffend die Wohnsituation der Familie sowie deren Auswirkung auf die psychische Gesundheit des älteren Sohnes zu. R. Mit Schreiben vom 7. August 2019 stellte der I._______ dem Gericht die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft des Bundesamtes für Justiz vom (...) 20(...) sowie den von der gleichen Amtsstelle erlassenen Auslieferungshaftbefehl vom (...) 20(...), beide den Beschwerdeführer betreffend, zu. S. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 beim Gericht den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom (...) 20(...) betreffend den Beschwerdeführer sowie die Kopie einer E-Mail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ vom 10. Oktober 2019 betreffend Eröffnung eines präventiven Kindesschutzverfahrens für den älteren Sohn ein. T. Gemäss der dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 durch die Vorinstanz zugestellten Vollzugs- und Erledigungsmeldung des I._______ vom 13. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer am (...) 20(...) an die (...) Behörden überstellt. Die Vorinstanz stellte dem Gericht in dieser Angelegenheit ferner die Arrestnotiz des Bundesamtes für Polizei (fedpol) vom (...) 20(...), den Transportauftrag der Kantonspolizei X._______ vom (...) 20(...) sowie den Vollzugsbericht der Kantonspolizei Z._______ vom (...) 20(...) zu. U. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch der (...) vom 6. Januar 2020 an die Gemeinde Y._______ betreffend Sonderunterbringung des älteren Sohnes, ein dringendes Gesuch der Gemeinde Y._______ vom 10. Januar 2020 an den I._______ betreffend Sonderunterbringung der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder, einen medizinischen Bericht von Dr. med. Aa._______ vom 5. Februar 2020 betreffend die Beschwerdeführerin sowie eine E-Mail des (...) Strafverteidigers des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zu den Akten. Ferner ersucht die Rechtsvertreterin in der Eingabe um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. V. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bb._______ am (...) 20(...) für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. W. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin dazu auf, ihr Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat innert Frist näher zu substantiieren. X. Das mit Schreiben vom 10. Februar 2020 gestellte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Substantiierung des Entlassungsgesuches wies die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2020 ab. Y. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden den Entscheid der KESB Bb._______ vom (...) 20(...) betreffend die Anordnung einer Beistandschaft zu den Akten. Z. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Eingabe vom 16. März 2020 ergänzende Ausführungen zu ihrem Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen (teilweise sinngemäss) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie könnten ihre vorgebrachten Fluchtgründe nicht durch entsprechende Beweismittel belegen, es wäre für das SEM jedoch ein Leichtes gewesen, eine Botschaftsabklärung zu veranlassen. Damit rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung. Die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) ist nicht so zu verstehen, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher von den Gesuchstellenden behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch die Gesuchstellenden (Art. 7 AsylG). In casu kommt hinzu, dass es im Grundsatz an den Beschwerdeführenden liegt, die Vermutung des verfolgungssicheren Heimat-staates (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie E. 10 nachfolgend) umzustossen. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz sowie die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt haben soll und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargelegt. Der Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung ist angesichts der gegebenen Spruchreife (vgl. auch nachfolgend) abzulehnen. Im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführenden auf erneute Durchführung einer Anhörung ist darauf hinzuweisen, dass das durch Mehrfachgesuch eingeleitete Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird und die Beschwerdeführenden ihre neuen Asylgründe im Mehrfachgesuch substantiiert darzutun haben (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Zudem wurde ihnen durch die Vorinstanz Gelegenheit zur Verbesserung eingeräumt. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist (vgl. auch nachfolgend) erübrigt sich die Durchführung einer Anhörung. Der Antrag ist abzulehnen. Die erhobenen Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug eine Verletzung der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung rügen, sind diese Einwände nachfolgend unter E. 10 ff. zu behandeln. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt sie aus, die mit Eingabe vom 9. April 2017 gemachten Schilderungen würden sich erheblich von den mit Eingabe vom 7. November 2018 gemachten Ausführungen zu den Fluchtgründen unterscheiden. Es seien auffällige Widersprüche zum zeitlichen Ablauf festzustellen. Zudem würden die Vorbringen insgesamt vage, unsubstantiiert sowie konstruiert erscheinen und seien durch keine Beweismittel untermauert. Ferner sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren wiederholt in ihr Heimatland ein- und ausgereist seien, für einen ihrer Söhne einen neuen Pass hätten ausstellen lassen und sie das Land schlussendlich legal verlassen hätten, was gegen eine Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden spreche. Sodann vermöchte der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei als Albaner in Serbien immer wieder behördlicher Schikane ausgesetzt, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Schliesslich handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG.
7. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2018 machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, sie hätten im Zusammenhang mit ihrer Eingabe vom 9. April 2017 unter grossem Druck gestanden und dem Beschwerdeführer sei es gesundheitlich nicht gut gegangen. Sie hätten beim Verfassen der Eingabe die Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen müssen, weil es für sie schwierig gewesen sei, sich in einer Fremdsprache zu äussern. Es sei ihnen heute bewusst, dass die in der Eingabe vom 9. April 2017 enthaltenen Datenangaben keinen Sinn ergeben würden, was in der verbesserten Eingabe vom 7. November 2018 jedoch korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit, insbesondere aufgrund seiner albanischen Ethnie, Diskriminierung und willkürliche Verhaftungen ertragen müssen. Er sei über die Jahre mehrmals inhaftiert und während der Haft geschlagen worden. Dies habe über die Jahre einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, wovon auch seine zahlreichen Suizidversuche zeugen würden. Weiter werde ihre Mischehe in ihrer Heimat nicht akzeptiert und die Beschwerdeführerin erwarte aufgrund der in der Haftanstalt gemachten Fotos eine unverhältnismässig hohe Strafe. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zurecht darauf hingewiesen, dass Serbien durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wurde. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 8.2 Die Vorinstanz hat die inhaltlichen Widersprüchlichkeiten der Eingaben der Beschwerdeführenden bereits eingehend und ausführlich dargelegt. Diese erklären die Inkohärenzen damit, dass sie im Vorfeld zu ihrem Mehrfachgesuch unter grossem Druck - unter anderem auch wegen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nach einem erneuten Suizidversuch - gestanden hätten und beim Verfassen auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen wären. Mit der verbesserten Eingabe vom 7. November 2018 würden sie jedoch ein schlüssiges und kohärentes Bild der Geschehensabläufe zeichnen. Hierzu ist festzuhalten, dass der ursprünglichen Eingabe vom 9. April 2017, welche in mehr oder weniger laienhaften - jedoch genügend verständlichem - Englisch abgefasst wurde, der behelfsmässige Charakter durchaus anzusehen ist. Trotzdem enthält diese Eingabe eine zumindest grundsätzlich in sich stimmige Erzählung, weshalb nicht von vornherein und zwingend davon auszugehen ist, die Widersprüche und Unstimmigkeiten zur späteren Eingabe vom 7. November 2018 seien alleine auf die geltend gemachten persönlichen, zeitlichen und sprachlichen Schwierigkeiten beim Erstellen der ersten Eingabe zurückzuführen. Namentlich wird in der ersten Eingabe vom 9. April 2017 geltend gemacht, die Polizei fahnde nach der Beschwerdeführerin, weil sie Fotos vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers gemacht habe und ihr zwei weitere Delikte unterstellt würden. Sie müsse deshalb mit zwei bis fünf Jahren Haft rechnen. In der Eingabe vom 7. November 2018 werden die ursprünglichen Aussagen dann insofern stark relativiert, als vorgebracht wird, das behördliche Interesse an der Person der Beschwerdeführerin sei vermutlich auf die gemachten Aufnahmen zurückzuführen, die Behörden hätten den Grund für die Suche nach ihr jedoch nicht kommuniziert. Die in der angeblich unter Zeitdruck entstandenen ersten Eingabe präzis dargelegten Ursachen und möglichen Konsequenzen der behördlichen Suche erweisen sich in der späteren Verbesserung nur noch als Vermutungen. Zu diesem unvereinbaren Aussageverhalten kommt hinzu, dass bis heute weder die behaupteten Fotografien noch ein Nachweis für eine behördliche Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin vorgelegt wurden. Ausserdem wird nicht nachvollziehbar erläutert, was der Beschwerdeführerin in den weiteren ihr angeblich unterstellten Delikten konkret zur Last gelegt wird. Aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Ausführungen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - im Ergebnis nicht glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland behördlich gesucht wird. Der Beschwerdeführer seinerseits gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, er erlebe wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Ethnie Diskriminierung und willkürliche Verhaftung. Konkret schildert er einen (...)wöchigen Haftaufenthalt, welcher sich dann als behördliches Versehen herausgestellt habe sowie eine Begegnung mit einem Polizisten, welcher ihm gegenüber eine tiefe Abneigung an den Tag gelegt haben soll. Dazu ist festzuhalten, dass in Serbien ein rechtlicher Rahmen für den Schutz von Minderheiten besteht (vgl. das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten aus dem Jahre 2002, das Antidiskriminierungsgesetz aus dem Jahre 2009 sowie das Gesetz über nationale Minderheitenräte aus demselben Jahr; vgl. dazu Urteil des BVGer D-4762/2009 vom 14. Dezember 2012 E. 5.3 f. m.w.H.). Auch wenn die Umsetzung dieses gesetzlichen Rahmens anscheinend bis heute nicht in jeder Hinsicht abgeschlossen ist und der Belgrader Regierung bisweilen vorgeworfen wird, gegenüber der albanisch stämmigen Bevölkerung politischen und wirtschaftlichen Druck auszuüben (vgl. BalkanInsight; Albanian's rights in Serbia must not be ignored; https://balkaninsight.com/2018/07/02/albanians-rights-in-serbia-must-not-be-ignored-06-29-2018/, zuletzt besucht am 10. März 2020) ist die Schweizer Regierung auf ihren Beschluss, Serbien in die Liste der "Safe Countries" aufzunehmen, bisher nicht zurückgekommen (vgl. auch Art. 6a Abs. 3 AsylG, welcher eine periodische Prüfung der Beschlüsse vorsieht). Unabhängig von allfälligen Mängel bei der Umsetzung des Minderheitenschutzes ist vorliegend festzuhalten, dass die überwiegend sehr pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Serbien substantiiert darzulegen. Soweit er mit dem allgemeinen Hinweis auf erlittene Haft und Diskriminierung auf Vorfälle verweisen sollte, welche sich vor Oktober 2011 ereigneten, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen des ersten Asylverfahrens in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2011 festhielt, die geschilderten Vorfälle vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bst. A.a). Sodann vermögen die beiden konkret dargelegten Vorfälle - versehentliche Inhaftierung sowie Begegnung mit einem Polizisten - selbst bei Wahrheitsunterstellung keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der durch nichts belegten Vorbringen betreffend den Gefängnisaufenthalt ist deshalb nicht vertieft einzugehen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fliessende Regelvermutung umzustossen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint sowie ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Betreffend den Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass dieser auf Grundlage des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom (...) 2019 per (...) 2019 an die (...) Behörden zwecks Durchführung eines möglichen Strafverfahrens ausgeliefert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. R ff.). In Bezug auf ihn ist die Wegweisung nicht weiter zu prüfen und die diesbezüglichen Dispositivziffern in der angefochtenen Verfügung - soweit sie den Beschwerdeführer betreffen - sind aufzuheben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie Urteil des BVGer D-4985/2018 vom 6. November 2018 E. 3.3). Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich somit auf die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 11.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden. 11.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen (...) und eine (...)jährige Ausbildung als (...) an einer (...). Ferner absolvierte sie einen (...) und war als (...) tätig. Nebst ihrer Muttersprache hat sie mittlere Deutsch- und Englischkenntnisse (vgl. SEM-Akten A21/10 F51 f. und B8/12 N. 1.17.03 und N. 5.02). In ihrem Heimatland leben ihre Mutter, der verheiratete Bruder sowie ein verheirateter Sohn aus erster Ehe. Weiter leben dort gemäss ihren Angaben zahlreiche Onkel und Tanten (vgl. a.a.O. A5/11 N. 12 und B8/12 N. 3.01). Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Freundin, bei welcher die Familie gemäss ihren Angaben "auch schon längere Zeit" aufgenommen worden sei (vgl. a.a.O. B8/12). Laut ihren Angaben besitzt ihre Mutter (...) Häuser sowie (...) Wohnungen. Der Vater - mit welchem sie aufgrund ihrer Mischehe ein sehr schwieriges Verhältnis gehabt habe - sei mittlerweile verstorben (vgl. a.a.O. B8/12 N. 7.01 sowie C10/15 S. 1). Gemäss dem medizinischen Bericht von Dr. med. Aa._______ vom 5. Februar 2020 leide sie unter anderem an einer psychischen Belastungssituation, welche multifaktoriell bedingt sei und sich auch über körperliche Beschwerden äussere (vgl. Beilage 3 zu act. 17). Ferner hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 24. Februar 2020 vom Beschwerdeführer getrennt und beabsichtige die Scheidung einzureichen (act. 17). 11.4 Die Kinder der Beschwerdeführenden halten sich seit demnächst drei Jahren in der Schweiz auf. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurden zahlreiche sie betreffende Beweismittel eingereicht. 11.4.1 Gemäss dem Austrittsbericht der (...) vom 25. März 2019 wurden beim heute bald (...)jährigen C._______ folgende Diagnosen gestellt: (...) (ICD-10: [...]; Hauptdiagnose) (...), nicht näher bezeichnet (ICD-10: [...]), (...), nicht näher bezeichnet (ICD-10: [...]), kombinierte umschriebene (...) (ICD-10: [...]), (...) - (...) (ICD-10 [...]). Ferner wurde ein IQ von (...) (Testdiagnostik: SON-R 2017) festgestellt. Zur Beurteilung wird ausgeführt, die Auffälligkeiten dürften unter anderem durch die Migrationsgeschichte der Familie und die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers (Vater) beeinflusst sein. Darüber hinaus sei die Wohnsituation prekär und C._______ sei in der Kollektivunterkunft Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden. Weiter ergibt sich aufgrund der Akten, dass C._______ gemäss einer E-Mail der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y._______ vom 10. Oktober 2019 an die Rechtsvertreterin wegen Eigen- und Fremdgefährdung vom Besuch der Sonderschule ausgeschlossen und ein präventives Kindesschutzverfahren eröffnet werden musste. C._______ benötige eine 1:1 Betreuung und es würden Abklärungen zur geeigneten Therapie und zum Schulsetting laufen (Beilage 2 zu act. 13). Dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bb._______ vom 25. Februar 2020, mit welchem den Kindern ein Beistand bestellt wurde, ist weiter zu entnehmen, der Ausschluss aus der Sonderschule im September 2019 sei unter anderem aufgrund des aggressiven Verhaltens von C._______ gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen erfolgt, wobei es mutmasslich zu einem sexuellen Übergriff zum Nachteil eines Jungen gekommen sei. Eine Anschlusslösung bestehe bis heute nicht. C._______ halte sich seither ohne angemessene Betreuung und Beschulung in der Kollektivunterkunft auf. Es sei ein ambulantes Setting mit einer Psychotherapie und medikamentösen Behandlung installiert worden. Mit der Therapie soll durch korrigierende Erfahrungen sowie dem Entwickeln von Strategien eine Verbesserung der Situation bewirkt werden. Zudem sei aus ärztlicher Sicht für eine positive Entwicklung zusätzlich eine kindeswohlentsprechende Wohnsituation, eine geeignete Tagesstruktur sowie die Stärkung der Erziehungskompetenz der Mutter zwingend notwendig (vgl. SEM-Akten, Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 S. 3/5). 11.4.2 Der heute (...) Jahre alte D._______ leidet gemäss Diagnose vom 28. Oktober 2018 von Dr. med. W._______, an einer (...) (schwerer Beeinträchtigung der [...]) und einer (...). Er besucht seit dem (...) 20(...) die Sprachheilschule K._______ (vgl. act. 2). Gemäss Schreiben der Sprachheilschule K._______ wurde diese Sonderbeschulung von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bis Ende Juli 2022 verfügt. Ferner erhält D._______ gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. Juni 2019 rückwirkend per (...) 20(...) eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. Verfügung der Invalidenversicherung vom 6. Juni 2019; Beilage 2 zu act. 11). Laut Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 zeige D._______ in der Sprachheilschule K._______ ein auffälliges, namentlich auch sexualisiertes Verhalten und zeige sich gegenüber Mitschülern und Lehrpersonen aggressiv. Er sei in der Schule oft müde sowie hungrig und leide an Harn- und Stuhlinkontinenz (vgl. SEM-Akten, a.a.O. S. 3). 11.4.3 Im Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 wird des Weiteren ausgeführt, die gegenwärtigen Lebensverhältnisse würden aus ärztlicher Sicht das Wohl und die Entwicklung der Kinder massiv gefährden. Für C._______ bestehe keine schulische Anschlusslösung und er halte sich, bis er einen Platz einer Heilpädagogischen Schule erhalte, ohne Tagesstruktur unter schwierigen Bedingungen in der Kollektivunterkunft auf. Ferner lebten die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit einer anderen dreiköpfigen Familie in einer Dreizimmerwohnung. C._______ und D._______ würden die meiste Zeit im Zimmer verbringen. Es müsse dringend für eine angemessene Wohnsituation gesorgt werden. Die Beschwerdeführerin sei mit der Situation ihrer Kinder überfordert und insbesondere von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in ihrer Erziehungsfähigkeit zu fördern. Sie sei nicht in der Lage, die erforderlichen Schritte selbst zu veranlassen. Der Kindeswohlgefährdung sei Abhilfe zu schaffen durch die Anordnung einer Beistandschaft, welche sie in der Erziehung der Kinder unterstütze und für eine geeignete Wohnungssituation sowie Beschulung der Kinder sorge sowie die Entwicklung und das Wohl der Kinder begleite und überwache (vgl. SEM-Akten, a.a.O. S. 3 f.). 11.5 Aufgrund der dargestellten Lebenssituation der Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts des zu berücksichtigenden Kindeswohles, ist nachfolgend - trotz der unter E. 11.2 beschriebenen Regelvermutung - die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien durch das Gericht eingehender zu prüfen. 11.5.1 Gemäss Länderbericht der Europäischen Kommission vom 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien im Jahre 2018 bei 13.3%, wobei Frauen zu derjenigen Gruppe gehören, welche besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitsmarktintegration zu gewärtigen haben. Es bestünden Defizite bei der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie bei der Attraktivität von Teilzeitarbeit (vgl. European Commission, Serbia Report 2019 vom 29. Mai 2019 S. 78 f., abrufbar unter https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-serbia-report.pdf; zuletzt besucht am 10. März 2020). Angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkte erscheint eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration in ihrer Heimat trotz längerer Landesabwesenheit und trotz angespannter Arbeitsmarktlage nicht als von vornherein ausgeschlossen. Sodann verfügt Serbien über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1083/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.4.4; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 Bst. b VVWAL), welches unter anderem auch die ambulante und stationäre Betreuung psychischer Beeinträchtigungen sicherstellt, weshalb die Beschwerdeführerin ihre psychischen Belastungserscheinungen - welche aufgrund des bereits Ausgeführten zu einem erheblichen Teil auf ihre schwierige Lebenssituation als Asylsuchende in der Schweiz zurückzuführen sind - behandeln lassen kann. Vorliegend tritt erschwerend die beschriebene Situation der beiden Kinder hinzu, welche im Zusammenhang mit einem Wiedereintrittsversuch der Beschwerdeführerin in einen angespannten Arbeitsmarkt - in einem Land mit einer Armutsquote von über 25% und knapp vorhandenen staatlichen Ressourcen in Bezug auf Arbeitsmarktintegration und sozialer Unterstützung (vgl. den erwähnten Bericht der Europäischen Kommission S. 78 f.) - eine erhebliche Zusatzbelastung darstellt. Zudem geht aus den Akten hervor - insbesondere aufgrund der angeordneten Beistandschaft für ihre Kinder - dass sie bereits mit den sich gegenwärtig stellenden Herausforderungen überfordert ist. 11.5.2 Laut den aktenkundigen Berichten liegen bei beiden Kindern schwere gesundheitliche Störungen vor und sind die attestierten Verhaltensauffälligkeiten der Kinder unter anderem auf ihre Migrationsgeschichte und die häufigen Länderwechsel zurückzuführen. Es wird die Notwendigkeit von stabilen Verhältnissen betont (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 7 sowie act. 2). Dies spricht grundsätzlich dafür, die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld und in den bestehenden Betreuungssettings in der Schweiz zu belassen. Indes sind die beschriebenen Probleme auch auf die schwierige Lebenssituation, welchen sie als Asylsuchende in der Schweiz ausgesetzt sind, insbesondere die prekäre Wohnsituation, zurückzuführen (vgl. E 11.4.6). Die Mutter der Beschwerdeführerin besitzt in Serbien (...) Häuser, womit im Heimatland, im Gegensatz zur momentanen Situation in der Schweiz, eine angemessene Wohnsituation zur Verfügung stünde. Allerdings - und dies ohne den Entscheid der zuständigen Instanzen vorgreifen zu wollen - scheint es als wahrscheinlich, dass der prekären Wohnsituation der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der behördlichen Intervention (vgl. Gesuch auf Sonderunterbringung und Kostengutsprache der Gemeinde Y._______ vom 10. Januar 2020 beim I._______; Beilage 1 zu act. 17) demnächst Abhilfe geschafft wird. Somit ist festzuhalten, dass sich die Wohnsituation der Beschwerdeführenden mit hoher Wahrscheinlichkeit in jedem Fall verbessern wird und die sich bisher daraus ergebenden Probleme entschärfen werden. Damit rückt bei der Beurteilung des Kindeswohles der bereits erwähnte Aspekt der Notwendigkeit von stabilen Verhältnissen für die Kinder erneut in den Vordergrund. Der jüngere Sohn D._______ besucht seit dem 13. August 2018 die Sprachheilschule K._______, wo er neben heilpädagogischer sowie logopädischer Förderung aufgrund seiner beeinträchtigten Motorik auch ergotherapeutische Betreuung erhält. Die Sonderschulung wurde bis zum 31. Juli 2020 verfügt (vgl. act. 2). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte der IV-Stelle X._______ vom 4. April 2019 kann aufgrund des bestehenden Settings mittelfristig eine Verbesserung erwartet werden. Eine Überprüfung des Hilflosigkeitsgrades wird im Rahmen der Revision per 1. Juli 2020 erfolgen (vgl. Beilage 2 S. 4 f. zu act. 11). Der ältere Bruder C._______ befindet sich in einem ambulanten Setting und medikamentöser Behandlung. Mit der Therapie soll durch korrigierende Erfahrungen sowie dem Entwickeln von Strategien eine Verbesserung der Situation bewirkt werden. Weiter sind Bestrebungen im Gange, für ihn einen Platz in einer Heilpädagogischen Schule zu organisieren. Ferner wurde den Kindern mit Entscheid der KESB Bb._______ vom 25. Februar 2020 ein Beistand bestellt, welcher der Beschwerdeführerin in Erziehungsfragen und der Kinderbetreuung zur Seite steht. Sodann soll die Erziehungskompetenz der Mutter durch entsprechende Begleitung gestärkt werden. Mit Blick auf das Kindeswohl und der bereits dargelegten Notwendigkeit stabiler Verhältnisse scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht als angezeigt, die beiden Kinder aus den bestehenden Settings zu nehmen und sie einem neuen Umfeld zuzuführen. Auch mit Blick auf eine anzustrebende wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erscheint es zentral, dass sich die Entwicklung der Kinder - im Rahmen der bestehenden Settings - so weit wie möglich stabilisieren kann. Wenn immer möglich muss das mittelfristige Ziel der laufenden Bemühungen jedoch sein, die Kinder und ihre Mutter soweit in ihrer Lebenskompetenz zu fördern, damit sie sich einer durchaus denkbaren Reintegration in ihrem Heimatland (vgl. E. 11.5.1) stellen können. 11.6 Aufgrund des Ausgeführten erscheint der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar und die Vorinstanz ist anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 und Abs. 4 AIG). Die Vorinstanz wird periodisch überprüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs.1 AIG). 11.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass zahlreiche der für das vorliegende Urteil entscheidenden Faktoren im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides noch nicht entstanden beziehungsweise noch nicht aktenkundig waren (z.B. die Zuführung des Beschwerdeführers an die (...) Behörden, die Feststellung der mittleren Hilflosigkeit des jüngeren Sohnes durch die IV, die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen etc.). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht sowie der Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung erweisen sich deshalb als unbegründet.
12. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 bis 5 der Verfügung vom 16. November 2018 sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Betreffend den Beschwerdeführer ist über seine Wegweisung nicht zu entscheiden und die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung sind infolge Gegenstandslosigkeit aufzuheben. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist mit Wirkung für alle Beschwerdeführenden aufzuheben.
13. Das mit Eingabe vom 24. Februar 2020 gestellte Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb sie die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 14.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Gemäss Kostennote vom 28. Februar 2019 wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt viereinhalb Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- in Rechnung gestellt. Für die nach dem 28. Februar 2019 beim Gericht eingereichten Eingaben lässt sich der zeitliche Aufwand aufgrund der Akten abschätzen. Insgesamt ist dieser auf sechs Stunden festzusetzen. Aufgrund der insgesamt neun beim Gericht eingegangen Einschreibesendungen ist die Spesenpauschale von Fr. 50.- plausibel. Für das hälftige Obsiegen ist ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Die Entschädigung beträgt insgesamt Fr. 610.00 (gerundet; inkl. hälftige Spesenpauschale sowie Mehrwertsteuerzuschlag) und ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auszurichten. Für das amtliche Honorar ist von einem zeitlichen Aufwand von drei Stunden und einem Stundenansatz von 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018) auszugehen. Das durch das Gericht zu entschädigende Honorar beträgt insgesamt Fr. 512.00 (gerundet; inkl. hälftige Spesenpauschale sowie Mehrwertsteuerzuschlag). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird - betreffend den Beschwerdeführer - bezüglich der verfügten der Wegweisung (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. November 2018) als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
3. Die Beschwerde wird - betreffend die Beschwerdeführerin und Kinder - bezüglich des Vollzugs der Wegweisung (Ziff. 4 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. November 2018) gutgeheissen. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 610.- zu entrichten.
7. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 512.- ausgerichtet.
8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara BalmelliOlivier Gloor Versand: