Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______/Vojvodina), verliess Serbien zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eigenen Angaben gemäss am 1. August 2008 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzentrum Altstätten führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten seit zehn Jahren Probleme mit den Serben. Seine Kinder seien diskriminiert und geschlagen worden und man habe im Jahr 2001 beabsichtigt, sein Haus anzuzünden. Am Silvester 2007 habe ein Mann seiner Frau gesagt, er wolle ihre Familie vernichten. Zwei Stunden später sei er von diesem Mann, der zusammen mit einem anderen Mann gewesen sei, geschlagen worden. Er habe sich telefonisch an die Polizei gewandt, die ihm gesagt habe, er könne den Mann umbringen, wenn er das nächste Mal in sein Haus komme. Am 6. Januar 2008 sei einer der beiden Männer zu ihm gekommen und habe seiner Frau eine Ohrfeige gegeben sowie sein Auto demoliert. Als einige Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, sei der Mann gegangen. Er habe die Polizei angerufen, man habe ihn gefragt, ob er den Mann noch nicht umgebracht habe. Zwei Tage später sei die Polizei zu ihm gekommen, als er gerade geschlafen habe. Die Polizisten hätten ihn brutal gerüttelt und ihn aufgefordert, zu sagen, was am Vortag geschehen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer in der Nähe seines Fensters geschossen habe. Nach dem 8. Januar 2008 habe sich nichts Spezielles ereignet, seine Kinder seien den üblichen Schikanen ausgesetzt worden. Im Jahr 2001 sei er fest geschlagen und in einem Spital operiert worden. Die Ärzte hätten ihm gesagt, sie hätten seinen Blinddarm entfernt, aber er zweifle daran, da die Operation im Zusammenhang mit den Schlägen gestanden habe. Einige Tage vorher seien Unbekannte zu ihnen gekommen und hätten gesagt, sie würden seine Kinder vergiften. A.c Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom 3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben und machte geltend, sie hätten in ihrer Heimat schon seit Jahren Probleme. Im Jahr 2001 hätten die Leute begonnen, zu ihnen nach Hause zu kommen. Anfang 2001 sei D._______ zu ihnen gekommen; dieser habe seinen Vater geschlagen und gedroht, seine Kinder zu vergiften. Zwei Wochen danach sei E._______ zu ihnen gekommen und habe gesagt, er werde sie verbrennen. Er habe eine Eisenstange und einen Benzinkanister bei sich gehabt und zwei Fensterscheiben eingeschlagen. Da sie sich nicht bemerkbar gemacht hätten, sei er wieder abgezogen. Sie hätten die Polizei angerufen, die gesagt habe, sie könnten E._______ erschiessen, wenn er sich in ihrem Haus befinde. In seinem Heimatland werde man von der Polizei nur beschützt, wenn man dafür bezahle. Da seine Frau einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, hätten sie damals das Haus verlassen. Sie seien nach F._______ gegangen und er habe seine Frau in Spitalpflege gebracht. Er habe in C._______ ein Geschäft eröffnet. Seine Frau sei dort zwei Monate lang im Spital behandelt und anschliessend in ein Spital in Belgrad verlegt worden, wo sie vier Monate lang behandelt worden sei. Während dieser Zeit sei E._______ in sein Geschäft gekommen und habe einem Kollegen gesagt, er werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Als E._______ ihn einmal im Geschäft angetroffen habe, habe er die Schaufenster des Geschäfts demoliert und ihn zusammengeschlagen. Er sei in C._______ operiert und 17 Tage lang behandelt worden. Die Schwester von E._______ bekleide im Spital, in dem er behandelt worden sei, eine wichtige Funktion, weshalb ein ärztlicher Bericht erstellt worden sei, in dem gestanden habe, es sei alles gut. Er habe sich deshalb in ein anderes Krankenhaus begeben, wo er gerettet worden sei. Einen Monat später habe ihn E._______ mit einem Messer gejagt, wobei er sich einen Bruch zugezogen habe, unter dem er heute noch leide. Er sei noch kurze Zeit in C._______ geblieben und danach wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien die Probleme weitergegangen, E._______ habe ihn angegriffen, dessen Kinder hätten seine Kinder geschlagen, die in der Schule Probleme gehabt hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe nichts bewirkt. Sein Sohn, der letztes Jahr die Grundschule abgeschlossen habe, sei die letzten drei Monate nicht mehr zur Schule gegangen, da er mit Pferden gejagt und zusammengeschlagen worden sei. Am Silvester 2007 sei ein Nachbar, der mit E._______ verwandt sei, in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und habe gedroht, die Familie zu vernichten. Er habe ihn danach im Dorf gesehen und ihn zusammengeschlagen. Sein Onkel habe dies der Polizei gemeldet, die nichts unternommen habe. E._______ sei am 6. Januar 2008 erneut zu ihm gekommen und habe sein Auto demoliert. Er sei ins Haus eingedrungen und habe seine Frau geschlagen. Nachbarn hätten eingegriffen und seine Frau gerettet. Seine Frau habe ihn angerufen und er sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel nach Hause gegangen, um zu sehen, was geschehen sei. Sie hätten anschliessend zur Polizei fahren wollen, hätten aber aufgrund des schlechten Wetters umkehren müssen. E._______ sei zusammen mit seinem Sohn zurückgekehrt, der Hund des Nachbarn habe die beiden aber vertrieben. Am Morgen des 8. Januar 2008 sei die Polizei direkt in sein Schlafzimmer gekommen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie seien nicht wegen des Vorfalls vom 6. Januar 2008 gekommen und hätten ihn gefragt, wer am Vortag in seinem Hof geschossen habe. Er habe gesagt, er habe keinen Schuss gehört. Sie hätten im Hof und auf der Strasse Patronenhülsen gefunden. Er habe ihnen seinen zerstörten Wagen gezeigt; die Polizisten hätten gesagt, sie würden dies erledigen. Im Juli 2008 sei es erneut zu einer Auseinandersetzung mit E._______ gekommen, bei der ihm die Flucht gelungen sei. Einige Tage später hätten sie Serbien verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 2. Juli 2009 betreffend die Ehefrau H._______ und eine von ihr am 24. Juli 2009 ausgestellte Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, sowie - den Sohn I._______ betreffend - ein Arztbericht des J._______ vom 12. Juni 2009, ein Bericht desselben Spitals vom 3. Februar 2009 über eine gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung, ein provisorischer Austrittsbericht des J._______ vom 27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den Eltern unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht bei (vgl. S. 5 der Beschwerde). D. D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen eingereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichten sie heimatliche Unterlagen betreffend den Sohn K._______ sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beilagen 1-6), 20 Unterschriftenbögen, worin sich die unterzeichnenden Personen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz aussprechen und bestätigen, dass diese sich im Dorfleben sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie ein Referenzschreiben von L._______ (Beilage 8) zu den Akten. F. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 1. März 2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und ersuchte um getrennte Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. G. Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde M._______ übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 folgende, dem Beschwerdeführer bekannte Dokumente: Verfügung des Departements des Innern des Kantons N._______ vom 25. Januar 2012, Protokollauszug der Sozialkommission M._______ vom 28. Juni 2011, Einsprache gegen Protokollauszug vom 11. Juli 2011 und Vernehmlassung der Sozialkommission M._______ vom 25. Juli 2011.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf getrennte Weiterführung des Beschwerdeverfahrens wurde entsprochen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen der serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei nach der von ihm erstatteten Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihm jedoch zuzumuten gewesen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und allenfalls bei höheren Instanzen die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Vorliegend seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen können und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Strafverfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Beschwerdeführer diesen angezeigt habe. Dieser habe ihn immer wieder misshandeln und sein Eigentum zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht gebracht zu werden. Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die Probleme der Roma. Von den einen Serben würden sie geschlagen, von den anderen gemieden. Es hätte nichts gebracht, wenn er sich nach dem Verfahrensstand erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätte. Er wäre auch von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf weiter Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Serbien verschwänden. Es habe gegen ihn nicht ein einzelner Übergriff stattgefunden, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies habe zu einem unsäglichen Druck geführt. Die Situation habe sich nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos verschlechtert und er befürchte, Oper von schweren Übergriffen zu werden. Er habe zuerst auch gedacht, ein Wegzug aus seinem Dorf wäre von Vorteil und sei nach C._______ gezogen. Der Angreifer habe ihn aber auch dort gefunden, da die Vojvodina nicht so gross sei, dass man sich verstecken könne. Er würde nach einer Rückkehr wieder schikaniert und diskriminiert. Da er ernsthaft verletzt oder getötet werden könnte, sei sein Leben in Gefahr.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind.
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 S. 1017 f., BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo der Beschwerdeführer herkommt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hätte, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untätigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Seine Ansicht, der angezeigte Sachverhalt sei nicht richtig untersucht worden, hätte der Beschwerdeführer - bevor er um subsidiären internationalen Schutz ersucht hat - bei den höheren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Er ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat demnach seine Vorbringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.
E. 5.6 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen er sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er von Privatpersonen bedroht oder behelligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr. In Serbien leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. A1/11 S. 2 f.), die ihm bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können. Er verfügt zwar nur über eine Grundschulausbildung, konnte aber berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und auf dem Bau sammeln, so dass es ihm möglich sein sollte, sich eine - wenn auch bescheidene - Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer machte zwar gegenüber den kantonalen Sozialbehörden geltend, er leide unter Schmerzen und könne nicht an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen. Er legte ein Arztzeugnis vor, gemäss dem er für zwei Wochen krankgeschrieben wurde. Der ausstellende Arzt lehnte in der Folge eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers ab und dieser reichte keine weiteren Arztzeugnisse ein (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons N._______ vom 25. Januar 2012). Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage, für seine Bedürfnisse selbständig aufzukommen.
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 7.4.3 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vierjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Hingegen kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Es bleibt mithin dem Kanton N._______ überlassen, ob er im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG dem Umstand Rechnung tragen will, dass die auf den eingereichten 20 Unterschriftenbögen unterzeichnenden Personen bzw. L._______ der Familie des Beschwerdeführers bescheinigen, sich im Dorfleben sehr gut integriert zu haben.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Sache - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er am 31. Juli 2009 eine solche nachreichte, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4762/2009 law/bah Urteil vom 14. Dezember 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gemeinde C._______/Vojvodina), verliess Serbien zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eigenen Angaben gemäss am 1. August 2008 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzentrum Altstätten führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten seit zehn Jahren Probleme mit den Serben. Seine Kinder seien diskriminiert und geschlagen worden und man habe im Jahr 2001 beabsichtigt, sein Haus anzuzünden. Am Silvester 2007 habe ein Mann seiner Frau gesagt, er wolle ihre Familie vernichten. Zwei Stunden später sei er von diesem Mann, der zusammen mit einem anderen Mann gewesen sei, geschlagen worden. Er habe sich telefonisch an die Polizei gewandt, die ihm gesagt habe, er könne den Mann umbringen, wenn er das nächste Mal in sein Haus komme. Am 6. Januar 2008 sei einer der beiden Männer zu ihm gekommen und habe seiner Frau eine Ohrfeige gegeben sowie sein Auto demoliert. Als einige Nachbarn zu Hilfe geeilt seien, sei der Mann gegangen. Er habe die Polizei angerufen, man habe ihn gefragt, ob er den Mann noch nicht umgebracht habe. Zwei Tage später sei die Polizei zu ihm gekommen, als er gerade geschlafen habe. Die Polizisten hätten ihn brutal gerüttelt und ihn aufgefordert, zu sagen, was am Vortag geschehen sei. Sie hätten von ihm wissen wollen, wer in der Nähe seines Fensters geschossen habe. Nach dem 8. Januar 2008 habe sich nichts Spezielles ereignet, seine Kinder seien den üblichen Schikanen ausgesetzt worden. Im Jahr 2001 sei er fest geschlagen und in einem Spital operiert worden. Die Ärzte hätten ihm gesagt, sie hätten seinen Blinddarm entfernt, aber er zweifle daran, da die Operation im Zusammenhang mit den Schlägen gestanden habe. Einige Tage vorher seien Unbekannte zu ihnen gekommen und hätten gesagt, sie würden seine Kinder vergiften. A.c Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom 3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben und machte geltend, sie hätten in ihrer Heimat schon seit Jahren Probleme. Im Jahr 2001 hätten die Leute begonnen, zu ihnen nach Hause zu kommen. Anfang 2001 sei D._______ zu ihnen gekommen; dieser habe seinen Vater geschlagen und gedroht, seine Kinder zu vergiften. Zwei Wochen danach sei E._______ zu ihnen gekommen und habe gesagt, er werde sie verbrennen. Er habe eine Eisenstange und einen Benzinkanister bei sich gehabt und zwei Fensterscheiben eingeschlagen. Da sie sich nicht bemerkbar gemacht hätten, sei er wieder abgezogen. Sie hätten die Polizei angerufen, die gesagt habe, sie könnten E._______ erschiessen, wenn er sich in ihrem Haus befinde. In seinem Heimatland werde man von der Polizei nur beschützt, wenn man dafür bezahle. Da seine Frau einen Nervenzusammenbruch erlitten habe, hätten sie damals das Haus verlassen. Sie seien nach F._______ gegangen und er habe seine Frau in Spitalpflege gebracht. Er habe in C._______ ein Geschäft eröffnet. Seine Frau sei dort zwei Monate lang im Spital behandelt und anschliessend in ein Spital in Belgrad verlegt worden, wo sie vier Monate lang behandelt worden sei. Während dieser Zeit sei E._______ in sein Geschäft gekommen und habe einem Kollegen gesagt, er werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen. Als E._______ ihn einmal im Geschäft angetroffen habe, habe er die Schaufenster des Geschäfts demoliert und ihn zusammengeschlagen. Er sei in C._______ operiert und 17 Tage lang behandelt worden. Die Schwester von E._______ bekleide im Spital, in dem er behandelt worden sei, eine wichtige Funktion, weshalb ein ärztlicher Bericht erstellt worden sei, in dem gestanden habe, es sei alles gut. Er habe sich deshalb in ein anderes Krankenhaus begeben, wo er gerettet worden sei. Einen Monat später habe ihn E._______ mit einem Messer gejagt, wobei er sich einen Bruch zugezogen habe, unter dem er heute noch leide. Er sei noch kurze Zeit in C._______ geblieben und danach wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort seien die Probleme weitergegangen, E._______ habe ihn angegriffen, dessen Kinder hätten seine Kinder geschlagen, die in der Schule Probleme gehabt hätten. Eine Anzeige bei der Polizei habe nichts bewirkt. Sein Sohn, der letztes Jahr die Grundschule abgeschlossen habe, sei die letzten drei Monate nicht mehr zur Schule gegangen, da er mit Pferden gejagt und zusammengeschlagen worden sei. Am Silvester 2007 sei ein Nachbar, der mit E._______ verwandt sei, in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und habe gedroht, die Familie zu vernichten. Er habe ihn danach im Dorf gesehen und ihn zusammengeschlagen. Sein Onkel habe dies der Polizei gemeldet, die nichts unternommen habe. E._______ sei am 6. Januar 2008 erneut zu ihm gekommen und habe sein Auto demoliert. Er sei ins Haus eingedrungen und habe seine Frau geschlagen. Nachbarn hätten eingegriffen und seine Frau gerettet. Seine Frau habe ihn angerufen und er sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel nach Hause gegangen, um zu sehen, was geschehen sei. Sie hätten anschliessend zur Polizei fahren wollen, hätten aber aufgrund des schlechten Wetters umkehren müssen. E._______ sei zusammen mit seinem Sohn zurückgekehrt, der Hund des Nachbarn habe die beiden aber vertrieben. Am Morgen des 8. Januar 2008 sei die Polizei direkt in sein Schlafzimmer gekommen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie seien nicht wegen des Vorfalls vom 6. Januar 2008 gekommen und hätten ihn gefragt, wer am Vortag in seinem Hof geschossen habe. Er habe gesagt, er habe keinen Schuss gehört. Sie hätten im Hof und auf der Strasse Patronenhülsen gefunden. Er habe ihnen seinen zerstörten Wagen gezeigt; die Polizisten hätten gesagt, sie würden dies erledigen. Im Juli 2008 sei es erneut zu einer Auseinandersetzung mit E._______ gekommen, bei der ihm die Flucht gelungen sei. Einige Tage später hätten sie Serbien verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 2. Juli 2009 betreffend die Ehefrau H._______ und eine von ihr am 24. Juli 2009 ausgestellte Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, sowie - den Sohn I._______ betreffend - ein Arztbericht des J._______ vom 12. Juni 2009, ein Bericht desselben Spitals vom 3. Februar 2009 über eine gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung, ein provisorischer Austrittsbericht des J._______ vom 27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den Eltern unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht bei (vgl. S. 5 der Beschwerde). D. D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen eingereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichten sie heimatliche Unterlagen betreffend den Sohn K._______ sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beilagen 1-6), 20 Unterschriftenbögen, worin sich die unterzeichnenden Personen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz aussprechen und bestätigen, dass diese sich im Dorfleben sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie ein Referenzschreiben von L._______ (Beilage 8) zu den Akten. F. Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 1. März 2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und ersuchte um getrennte Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. G. Die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde M._______ übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 folgende, dem Beschwerdeführer bekannte Dokumente: Verfügung des Departements des Innern des Kantons N._______ vom 25. Januar 2012, Protokollauszug der Sozialkommission M._______ vom 28. Juni 2011, Einsprache gegen Protokollauszug vom 11. Juli 2011 und Vernehmlassung der Sozialkommission M._______ vom 25. Juli 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Dem Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers auf getrennte Weiterführung des Beschwerdeverfahrens wurde entsprochen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen der serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei nach der von ihm erstatteten Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihm jedoch zuzumuten gewesen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und allenfalls bei höheren Instanzen die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Vorliegend seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen können und sei nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Strafverfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Beschwerdeführer diesen angezeigt habe. Dieser habe ihn immer wieder misshandeln und sein Eigentum zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht gebracht zu werden. Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die Probleme der Roma. Von den einen Serben würden sie geschlagen, von den anderen gemieden. Es hätte nichts gebracht, wenn er sich nach dem Verfahrensstand erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätte. Er wäre auch von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf weiter Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Serbien verschwänden. Es habe gegen ihn nicht ein einzelner Übergriff stattgefunden, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies habe zu einem unsäglichen Druck geführt. Die Situation habe sich nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos verschlechtert und er befürchte, Oper von schweren Übergriffen zu werden. Er habe zuerst auch gedacht, ein Wegzug aus seinem Dorf wäre von Vorteil und sei nach C._______ gezogen. Der Angreifer habe ihn aber auch dort gefunden, da die Vojvodina nicht so gross sei, dass man sich verstecken könne. Er würde nach einer Rückkehr wieder schikaniert und diskriminiert. Da er ernsthaft verletzt oder getötet werden könnte, sei sein Leben in Gefahr. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind. 5.2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 S. 1017 f., BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen). 5.3. Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4. In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo der Beschwerdeführer herkommt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hätte, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untätigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Seine Ansicht, der angezeigte Sachverhalt sei nicht richtig untersucht worden, hätte der Beschwerdeführer - bevor er um subsidiären internationalen Schutz ersucht hat - bei den höheren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Er ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat demnach seine Vorbringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. 5.6. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen er sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte er von Privatpersonen bedroht oder behelligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr. In Serbien leben mehrere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. A1/11 S. 2 f.), die ihm bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können. Er verfügt zwar nur über eine Grundschulausbildung, konnte aber berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und auf dem Bau sammeln, so dass es ihm möglich sein sollte, sich eine - wenn auch bescheidene - Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer machte zwar gegenüber den kantonalen Sozialbehörden geltend, er leide unter Schmerzen und könne nicht an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen. Er legte ein Arztzeugnis vor, gemäss dem er für zwei Wochen krankgeschrieben wurde. Der ausstellende Arzt lehnte in der Folge eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers ab und dieser reichte keine weiteren Arztzeugnisse ein (vgl. Verfügung des Departements des Innern des Kantons N._______ vom 25. Januar 2012). Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in der Lage, für seine Bedürfnisse selbständig aufzukommen. 7.4.2. Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.4.3. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vierjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Hingegen kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Es bleibt mithin dem Kanton N._______ überlassen, ob er im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG dem Umstand Rechnung tragen will, dass die auf den eingereichten 20 Unterschriftenbögen unterzeichnenden Personen bzw. L._______ der Familie des Beschwerdeführers bescheinigen, sich im Dorfleben sehr gut integriert zu haben. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Sache - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und er am 31. Juli 2009 eine solche nachreichte, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: