Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und ethnische Roma, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2011 und reiste am 5. Oktober 2011 zusammen mit ihren Eltern (N ...) in die Schweiz ein, wo sie am 6. Oktober 2011 ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 19. Oktober 2011 summarisch befragt und am 21. März 2012 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Januar 2011 von einem Serben verprügelt worden sei. Sie habe den Täter gekannt und bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Ende August, anfangs September 2011 sei sie abends auf dem Heimweg von drei Serben angehalten, in ein Auto gezerrt und in ein naheliegendes Waldstück gebracht, wo sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Danach habe man sie (...) vor ihrem Haus abgeladen, um sie weiter zu demütigen. Auch diesen Vorfall habe sie der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Wiederum habe die Polizei nichts unternommen und ihr gesagt, sie solle schweigen. Zudem sei sie telefonisch bedroht, ihr Vater zweimal von Unbekannten verprügelt und ihr Haus mit diffamierenden Sätzen beschmiert worden. Mittlerweile leide sie an (...) und sei psychisch sehr angeschlagen. Deshalb sei sie mit ihren Eltern über den Landweg in die Schweiz geflüchtet. Unterwegs habe sie die Tasche mit den Pässen und den medizinischen Unterlagen vergessen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Intensität zukomme. Vereinzelte Übergriffe von Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten könnten in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, würden vom serbischen Staat aber keineswegs gebilligt oder unterstützt, sondern würden strafrechtlich geahndet. Es könne in Einzelfällen dazu kommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern die absolute Sicherheit jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei einzig, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich und dessen Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar gegeben. Aus den Akten würden sich denn auch keine Hinweise ergeben, dass sich die Polizisten nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerdeführerin gekümmert oder sie nicht angehört hätten. Es sei ihr und ihren Eltern möglich gewesen, Anzeige zu erstatten, und sie habe den Täter des ersten Zwischenfalls auf Fotos identifizieren können. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass die Polizei sie beim zweiten Zwischenfall ins Spital gefahren habe. Aus dem Umstand, dass es zu keinerlei strafrechtlichen Massnahmen gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten. Es sei schwierig gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Da somit von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diesbezüglich müsse auch erwähnt werden, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe. Schliesslich würden sich auch gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergeben. So könne beispielsweise nicht geglaubt werden, dass sie die Tasche mit allen Pässen und ihren medizinischen Beweismitteln irgendwo auf der Reise verloren habe. Des Weiteren handle es sich um widersprüchliche Angaben, wenn sie anfangs zu Protokoll gebe, ihre Freundin sei beim ersten Zwischenfall dabei gewesen (vgl. A 15/15 S. 4), jedoch später aussage, die Freundin sei zuhause und erst bei der Identifikation des Täters auf dem Polizeiposten anwesend gewesen (A 15/15 S. 6). Ferner habe sie angegeben, ihr Vater habe ihr beim ersten Vorfall im Aufwachraum des Spitals gesagt, dass die Polizei nichts unternehmen werde (A 15/15 S. 6); zuvor habe sie jedoch erklärt, dass sie mit ihrer Freundin wegen dieses Vorfalls bei der Polizei gewesen sei, Anzeige erstattet und den Täter auf den Fotos identifiziert habe (A15/15 S. 5 und S. 6). Weitere Ungereimtheiten ergäben sich schliesslich hinsichtlich des zweiten Vorfalls. Sie habe ausgesagt, dass ihr Vater sie vor dem Haus gefunden und sofort die Polizei gerufen habe; diese hätten sie zuerst auf den Polizeiposten und danach ins Spital gebracht (A 15/15 S. 9). Demgegenüber habe ihr Vater zu Protokoll gegeben, er habe die Ambulanz gerufen, welche die Beschwerdeführerin ins Spital gefahren habe. Dorthin habe man die Polizei kommen lassen (vgl. Anhörungsprotokoll des Vaters). Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise entnehmen lassen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Familie besitze in Serbien ein Haus, in welches sie zurückkehren könne. Sie sei bei relativ guter Gesundheit und könne ihre psychischen Leiden auch in Serbien behandeln lassen. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Einwänden der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verloren gegangenen Tasche nicht gefolgt werden könne. Sie habe in der Anhörung detailliert Auskunft gegeben, warum und wo sie die Tasche mit den Dokumenten verloren habe (vgl. A 15/15 S. 2 Antwort 5 und 8). Dass sie den Verlust der Tasche nicht früher bemerkt habe, liege an den fehlenden Grenzkontrollen im Schengen Raum. Auch handle es sich beim Verlust der Tasche nicht um ein stereotypes Vorbringen, da die Identität durch den Geburtsschein ja belegt sei, ihre Asylgründen dagegen auch aus dem Pass nicht ersichtlich gewesen wären. Sodann seien die Ausführungen hinsichtlich der Freundin nicht widersprüchlich. Die Freundin habe sie bei der Fotoidentifikation des Täters des ersten Zwischenfalls auf den Polizeiposten begleitet, in den Protokollen würden sich diesbezüglich keine Widersprüche finden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Polizei sei untätig gewesen, beziehe sich auf den zweiten Vorfall; es sei unklar, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung eigentlich bemängle. Dass ihr ein angeblicher Widerspruch zwischen ihren Aussagen und jenen des Vaters hinsichtlich der Schilderung des Transportes ins Spital vorgehalten werde, sei spitzfindig, da von ihr nicht erwartet werde könne, sich in einer solch belastenden Situation an alle Äusserlichkeiten zu erinnern. Zudem hätte ihr die Vorinstanz hierzu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Insgesamt müsse somit davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen glaubhaft seien, weshalb die Asylrelevanz zu prüfen sei. Die Einwände der Vorinstanz, dass sie sich an übergeordnete Stellen hätte wenden sollen und kein Staat eine Garantie für absoluten individuellen Schutz bieten könne, seien reichlich weltfremd und könnten spätestens seit der Praxisänderung zur nichtstaatlichen Verfolgung insofern keine Geltung mehr beanspruchen, als der tatsächliche Schutz des Betroffenen massgeblich sei. Da sie mit rassistischen Sprüchen vom Polizeiposten verjagt worden sei, sei ihr nicht zuzumuten gewesen, den Gang durch die Instanzen anzutreten. Schliesslich zeige ja auch bereits die Tatsache, dass sie aus eigenen Stücken bei der Polizei habe vorsprechen müssen, dass der Polizei nichts an der Aufklärung der Sache gelegen habe. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, da ihr bei einer Rückkehr erneute Überfälle drohten. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit der Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entscheidwesentlich gewesen sei, da der Entscheid auf Art. 3 und nicht auf Art. 7 AsylG beruhe. Die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllen, wenn sich in ihren Aussagen keinerlei Widersprüche befänden. Ferner handle es sich nicht um kleine Äusserlichkeiten, sondern um einen wesentlichen Umstand der Vorbringen, ob sie - gemäss den Aussagen des Vaters - mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden und von der Polizei dort befragt worden sei oder ob sie - gemäss ihren eigenen Aussagen - von der Polizei ins Spital gefahren worden sei. Den Akten liessen sich denn auch keine Hinweise für die angebliche Untätigkeit der Polizei entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe in beiden Fällen eine detaillierte Anzeige erstatten können. Die Polizei habe sie beim ersten Zwischenfall ins Spital gefahren und sei auch beim zweiten Vorfall im Spital präsent gewesen. Beim ersten Vorfall seien ihr auf dem Polizeiposten Fotos gezeigt worden, anhand derer sie den Täter habe identifizieren können. Die Ermittlung einer unbekannten Täterschaft - wie beim zweiten Vorfall - gestalte sich immer äusserst schwierig; es sei nicht davon auszugehen, dass ihr die Polizei nicht zugehört, sie nur davon gejagt und nichts unternommen habe. Zudem sei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall kein Zusammenhang ersichtlich. Die Polizei hätte den zweiten Vorfall demnach nicht verhindern können. Schliesslich werde auch noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend mache, die ihr aus lokal oder regional eingeschränkten Handlungen von ihr unbekannten Dritten zugefügt worden seien. In einem anderen Teil von Serbien würde sie nicht belästigt werden und könnte bei Bedarf die Behörden um Schutz ersuchen. Damit stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch deshalb sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. G. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. Juli 2012 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten und führte aus, die Vorinstanz übersehe, dass sie ihren Entscheid sowohl auf Art. 7 als auch auf Art. 3 AsylG abgestützt habe. Da es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, sei der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Hinsichtlich der Untätigkeit der Polizei beim zweiten Vorfall habe die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung glaubhaft dargetan, dass sie von der Polizei verjagt worden sei. Dies könne die Vorinstanz nicht einfach mit einer Gegenbehauptung entkräften, wonach die serbische Polizei willens sei, Verbrechen gegen Minderheiten zu ahnden. Schliesslich seien Diskriminierungen und Tätlichkeiten gegenüber Roma nicht auf die Provinz E._______ beschränkt, sondern in ganz Serbien anzutreffen, weshalb der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zunächst festzustellen, dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) eine Person mit den Aussagen anderer Personen zu konfrontieren ist, sofern diese ihren eigenen Aussagen in wesentlichen Punkten widersprechen. Daher hätte das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich zum angeblichen Widerspruch zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu äussern, allfällige Erklärungen vorzubringen und Missverständnisse zu beheben. Demnach wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu äussern und allfällige Erklärungen vorzubringen. Dem angeblichen Widerspruch kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welcher letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatte. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Bei dieser Sachlage braucht auf die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sehr aufgewühlt gewesen sei, nicht weiter eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.2 Ferner sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch sonst nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Währenddem die Glaubhaftigkeit einiger Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht in Zweifel gezogen wurde, vermögen die Vorbringen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht gerecht zu werden und wurden demnach zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Polizei habe ihr nicht geholfen, sie beschimpft und weggeschickt, ist vorab in allgemeiner Weise festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Schliesslich hat der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) auch nicht abgewichen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Polizei habe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nichts unternommen, findet in den Akten insofern keine Stütze, als sie selber ausgesagt hat, dass sie beim ersten Zwischenfall Anzeige erstatten und auf dem Polizeiposten anhand verschiedener Fotos den Täter identifizieren konnte. Dass sie von den Polizisten beleidigt wurde und diese in der Folge nichts unternommen hätten, ist ein bedauerlicher Umstand. Es wäre der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, sich bei höheren Instanzen über dieses Verhalten der Polizisten zu beschweren. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vergewaltigung, welche zweifelsohne ein traumatisches Ereignis für die Beschwerdeführerin darstellt. Eigenen Angaben zufolge rief der Vater die Polizei, nachdem er die Beschwerdeführerin vor dem Haus gefunden hat, worauf sie von den Polizisten erst auf den Posten und sodann ins Spital gebracht worden sei (vgl. A 15/15 S. 9). Sie habe auch bei diesem Vorfall wiederum eine Anzeige erstattet, aber die Polizei hätte gesagt, sie solle schweigen und dass es ihr recht geschehe. Falls die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen ist, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt oder der Sachverhalt nicht richtig untersucht worden sei, hätte sie sich - bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersucht - an die höheren Instanzen in Serbien wenden müssen. Ferner kann der Grund, dass es in diesem Verfahren zu keinen weiteren Handlungen von Seiten der Polizei gekommen ist - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - auch darin liegen, dass die unbekannte Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Demnach hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Schliesslich setzt die Anerkennung als Flüchtling - wie von der Vorinstanz richtig angemerkt - auch voraus, dass der Person eine landesweite Verfolgung droht. Bei den geltend gemachten Vorbringen handelt es sich um lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in der Umgebung der Beschwerdeführerin, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Auch aufgrund dieses Umstandes ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, wobei festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach grundsätzlich zumutbar. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Eltern der Beschwerdeführerin besitzen ein Haus und es ist davon auszugehen, dass sie wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Übrigen nicht weiter belegten medizinischen Probleme (...) sind in Serbien behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, da insbesondere aufgrund der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 8.2 Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da sie nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2765/2012 Urteil vom 14. August 2012 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsbürgerin und ethnische Roma, mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2011 und reiste am 5. Oktober 2011 zusammen mit ihren Eltern (N ...) in die Schweiz ein, wo sie am 6. Oktober 2011 ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ am 19. Oktober 2011 summarisch befragt und am 21. März 2012 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Januar 2011 von einem Serben verprügelt worden sei. Sie habe den Täter gekannt und bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Ende August, anfangs September 2011 sei sie abends auf dem Heimweg von drei Serben angehalten, in ein Auto gezerrt und in ein naheliegendes Waldstück gebracht, wo sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Danach habe man sie (...) vor ihrem Haus abgeladen, um sie weiter zu demütigen. Auch diesen Vorfall habe sie der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Wiederum habe die Polizei nichts unternommen und ihr gesagt, sie solle schweigen. Zudem sei sie telefonisch bedroht, ihr Vater zweimal von Unbekannten verprügelt und ihr Haus mit diffamierenden Sätzen beschmiert worden. Mittlerweile leide sie an (...) und sei psychisch sehr angeschlagen. Deshalb sei sie mit ihren Eltern über den Landweg in die Schweiz geflüchtet. Unterwegs habe sie die Tasche mit den Pässen und den medizinischen Unterlagen vergessen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Intensität zukomme. Vereinzelte Übergriffe von Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten könnten in Serbien zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, würden vom serbischen Staat aber keineswegs gebilligt oder unterstützt, sondern würden strafrechtlich geahndet. Es könne in Einzelfällen dazu kommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorzugehen. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass es keinem Staat gelingen könne, seinen Bürgerinnen und Bürgern die absolute Sicherheit jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei einzig, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich und dessen Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klar gegeben. Aus den Akten würden sich denn auch keine Hinweise ergeben, dass sich die Polizisten nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten um die Beschwerdeführerin gekümmert oder sie nicht angehört hätten. Es sei ihr und ihren Eltern möglich gewesen, Anzeige zu erstatten, und sie habe den Täter des ersten Zwischenfalls auf Fotos identifizieren können. Sie habe auch zu Protokoll gegeben, dass die Polizei sie beim zweiten Zwischenfall ins Spital gefahren habe. Aus dem Umstand, dass es zu keinerlei strafrechtlichen Massnahmen gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich die zuständigen Behörden nicht mit der Sache befasst hätten. Es sei schwierig gegen eine unbekannte Täterschaft vorzugehen. Da somit von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Diesbezüglich müsse auch erwähnt werden, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeichnet habe. Schliesslich würden sich auch gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ergeben. So könne beispielsweise nicht geglaubt werden, dass sie die Tasche mit allen Pässen und ihren medizinischen Beweismitteln irgendwo auf der Reise verloren habe. Des Weiteren handle es sich um widersprüchliche Angaben, wenn sie anfangs zu Protokoll gebe, ihre Freundin sei beim ersten Zwischenfall dabei gewesen (vgl. A 15/15 S. 4), jedoch später aussage, die Freundin sei zuhause und erst bei der Identifikation des Täters auf dem Polizeiposten anwesend gewesen (A 15/15 S. 6). Ferner habe sie angegeben, ihr Vater habe ihr beim ersten Vorfall im Aufwachraum des Spitals gesagt, dass die Polizei nichts unternehmen werde (A 15/15 S. 6); zuvor habe sie jedoch erklärt, dass sie mit ihrer Freundin wegen dieses Vorfalls bei der Polizei gewesen sei, Anzeige erstattet und den Täter auf den Fotos identifiziert habe (A15/15 S. 5 und S. 6). Weitere Ungereimtheiten ergäben sich schliesslich hinsichtlich des zweiten Vorfalls. Sie habe ausgesagt, dass ihr Vater sie vor dem Haus gefunden und sofort die Polizei gerufen habe; diese hätten sie zuerst auf den Polizeiposten und danach ins Spital gebracht (A 15/15 S. 9). Demgegenüber habe ihr Vater zu Protokoll gegeben, er habe die Ambulanz gerufen, welche die Beschwerdeführerin ins Spital gefahren habe. Dorthin habe man die Polizei kommen lassen (vgl. Anhörungsprotokoll des Vaters). Folglich würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzuweisen sei. Aus den Akten würden sich auch keinerlei Hinweise entnehmen lassen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden. Die Familie besitze in Serbien ein Haus, in welches sie zurückkehren könne. Sie sei bei relativ guter Gesundheit und könne ihre psychischen Leiden auch in Serbien behandeln lassen. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Einwänden der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verloren gegangenen Tasche nicht gefolgt werden könne. Sie habe in der Anhörung detailliert Auskunft gegeben, warum und wo sie die Tasche mit den Dokumenten verloren habe (vgl. A 15/15 S. 2 Antwort 5 und 8). Dass sie den Verlust der Tasche nicht früher bemerkt habe, liege an den fehlenden Grenzkontrollen im Schengen Raum. Auch handle es sich beim Verlust der Tasche nicht um ein stereotypes Vorbringen, da die Identität durch den Geburtsschein ja belegt sei, ihre Asylgründen dagegen auch aus dem Pass nicht ersichtlich gewesen wären. Sodann seien die Ausführungen hinsichtlich der Freundin nicht widersprüchlich. Die Freundin habe sie bei der Fotoidentifikation des Täters des ersten Zwischenfalls auf den Polizeiposten begleitet, in den Protokollen würden sich diesbezüglich keine Widersprüche finden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Polizei sei untätig gewesen, beziehe sich auf den zweiten Vorfall; es sei unklar, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung eigentlich bemängle. Dass ihr ein angeblicher Widerspruch zwischen ihren Aussagen und jenen des Vaters hinsichtlich der Schilderung des Transportes ins Spital vorgehalten werde, sei spitzfindig, da von ihr nicht erwartet werde könne, sich in einer solch belastenden Situation an alle Äusserlichkeiten zu erinnern. Zudem hätte ihr die Vorinstanz hierzu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Insgesamt müsse somit davon ausgegangen werden, dass ihre Aussagen glaubhaft seien, weshalb die Asylrelevanz zu prüfen sei. Die Einwände der Vorinstanz, dass sie sich an übergeordnete Stellen hätte wenden sollen und kein Staat eine Garantie für absoluten individuellen Schutz bieten könne, seien reichlich weltfremd und könnten spätestens seit der Praxisänderung zur nichtstaatlichen Verfolgung insofern keine Geltung mehr beanspruchen, als der tatsächliche Schutz des Betroffenen massgeblich sei. Da sie mit rassistischen Sprüchen vom Polizeiposten verjagt worden sei, sei ihr nicht zuzumuten gewesen, den Gang durch die Instanzen anzutreten. Schliesslich zeige ja auch bereits die Tatsache, dass sie aus eigenen Stücken bei der Polizei habe vorsprechen müssen, dass der Polizei nichts an der Aufklärung der Sache gelegen habe. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, da ihr bei einer Rückkehr erneute Überfälle drohten. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 21. Juni 2012 eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit der Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entscheidwesentlich gewesen sei, da der Entscheid auf Art. 3 und nicht auf Art. 7 AsylG beruhe. Die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht erfüllen, wenn sich in ihren Aussagen keinerlei Widersprüche befänden. Ferner handle es sich nicht um kleine Äusserlichkeiten, sondern um einen wesentlichen Umstand der Vorbringen, ob sie - gemäss den Aussagen des Vaters - mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden und von der Polizei dort befragt worden sei oder ob sie - gemäss ihren eigenen Aussagen - von der Polizei ins Spital gefahren worden sei. Den Akten liessen sich denn auch keine Hinweise für die angebliche Untätigkeit der Polizei entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe in beiden Fällen eine detaillierte Anzeige erstatten können. Die Polizei habe sie beim ersten Zwischenfall ins Spital gefahren und sei auch beim zweiten Vorfall im Spital präsent gewesen. Beim ersten Vorfall seien ihr auf dem Polizeiposten Fotos gezeigt worden, anhand derer sie den Täter habe identifizieren können. Die Ermittlung einer unbekannten Täterschaft - wie beim zweiten Vorfall - gestalte sich immer äusserst schwierig; es sei nicht davon auszugehen, dass ihr die Polizei nicht zugehört, sie nur davon gejagt und nichts unternommen habe. Zudem sei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall kein Zusammenhang ersichtlich. Die Polizei hätte den zweiten Vorfall demnach nicht verhindern können. Schliesslich werde auch noch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile geltend mache, die ihr aus lokal oder regional eingeschränkten Handlungen von ihr unbekannten Dritten zugefügt worden seien. In einem anderen Teil von Serbien würde sie nicht belästigt werden und könnte bei Bedarf die Behörden um Schutz ersuchen. Damit stehe ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch deshalb sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. G. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. Juli 2012 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten und führte aus, die Vorinstanz übersehe, dass sie ihren Entscheid sowohl auf Art. 7 als auch auf Art. 3 AsylG abgestützt habe. Da es im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen sei, sei der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Hinsichtlich der Untätigkeit der Polizei beim zweiten Vorfall habe die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung glaubhaft dargetan, dass sie von der Polizei verjagt worden sei. Dies könne die Vorinstanz nicht einfach mit einer Gegenbehauptung entkräften, wonach die serbische Polizei willens sei, Verbrechen gegen Minderheiten zu ahnden. Schliesslich seien Diskriminierungen und Tätlichkeiten gegenüber Roma nicht auf die Provinz E._______ beschränkt, sondern in ganz Serbien anzutreffen, weshalb der Beschwerdeführerin keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zunächst festzustellen, dass in Berücksichtigung der Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 14) eine Person mit den Aussagen anderer Personen zu konfrontieren ist, sofern diese ihren eigenen Aussagen in wesentlichen Punkten widersprechen. Daher hätte das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich zum angeblichen Widerspruch zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu äussern, allfällige Erklärungen vorzubringen und Missverständnisse zu beheben. Demnach wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird. Hierzu muss der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommen. Die festgestellte Verletzung darf zudem nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit, sich zu den angeblichen Widersprüchen zwischen ihren eigenen Aussagen und jenen des Vaters zu äussern und allfällige Erklärungen vorzubringen. Dem angeblichen Widerspruch kommt im Gesamtkontext lediglich eine marginale Bedeutung zu, welcher letztlich keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis der angefochtenen Verfügung hatte. Angesichts der nicht schwerwiegenden Verletzung, der auf Beschwerdeebene gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme und unter Berücksichtigung der vollen Kognition des Gerichts, kann die Gehörsverletzung mithin als geheilt betrachtet werden. Bei dieser Sachlage braucht auf die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt sehr aufgewühlt gewesen sei, nicht weiter eingegangen zu werden. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die Verfügung des BFM vom 17. April 2012 aus formellen Gründen aufzuheben. 4.2 Ferner sind die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auch sonst nicht geeignet, die Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen. Währenddem die Glaubhaftigkeit einiger Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht in Zweifel gezogen wurde, vermögen die Vorbringen den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin nicht gerecht zu werden und wurden demnach zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Polizei habe ihr nicht geholfen, sie beschimpft und weggeschickt, ist vorab in allgemeiner Weise festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Schliesslich hat der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) auch nicht abgewichen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Polizei habe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nichts unternommen, findet in den Akten insofern keine Stütze, als sie selber ausgesagt hat, dass sie beim ersten Zwischenfall Anzeige erstatten und auf dem Polizeiposten anhand verschiedener Fotos den Täter identifizieren konnte. Dass sie von den Polizisten beleidigt wurde und diese in der Folge nichts unternommen hätten, ist ein bedauerlicher Umstand. Es wäre der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, sich bei höheren Instanzen über dieses Verhalten der Polizisten zu beschweren. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vergewaltigung, welche zweifelsohne ein traumatisches Ereignis für die Beschwerdeführerin darstellt. Eigenen Angaben zufolge rief der Vater die Polizei, nachdem er die Beschwerdeführerin vor dem Haus gefunden hat, worauf sie von den Polizisten erst auf den Posten und sodann ins Spital gebracht worden sei (vgl. A 15/15 S. 9). Sie habe auch bei diesem Vorfall wiederum eine Anzeige erstattet, aber die Polizei hätte gesagt, sie solle schweigen und dass es ihr recht geschehe. Falls die Beschwerdeführerin der Ansicht gewesen ist, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt oder der Sachverhalt nicht richtig untersucht worden sei, hätte sie sich - bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersucht - an die höheren Instanzen in Serbien wenden müssen. Ferner kann der Grund, dass es in diesem Verfahren zu keinen weiteren Handlungen von Seiten der Polizei gekommen ist - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - auch darin liegen, dass die unbekannte Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Demnach hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht asylrelevant qualifiziert. Schliesslich setzt die Anerkennung als Flüchtling - wie von der Vorinstanz richtig angemerkt - auch voraus, dass der Person eine landesweite Verfolgung droht. Bei den geltend gemachten Vorbringen handelt es sich um lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in der Umgebung der Beschwerdeführerin, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Auch aufgrund dieses Umstandes ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, wobei festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach grundsätzlich zumutbar. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Die Eltern der Beschwerdeführerin besitzen ein Haus und es ist davon auszugehen, dass sie wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und im Übrigen nicht weiter belegten medizinischen Probleme (...) sind in Serbien behandelbar. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr Asylgesuch ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, da insbesondere aufgrund der formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war. 8.2 Obwohl die Beschwerdeführerin in der Sache selbst unterliegt, ist ihr eine anteilsmässige Parteientschädigung auszurichten, da sie nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte. Dies darf ihr kostenmässig nicht zum Nachteil gereichen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2.5 S. 109; EMARK 2003 Nr. 5 E. 7 S. 35 f. m.w.H.). Da sich der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, kann auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 400.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das BFM wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: