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D-5767/2012

D-5767/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde G._______/Vojvodina), verliessen Serbien zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, H._______ (...), eigenen Angaben gemäss am 1. August 2008 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b A.b.a Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzentrum Altstätten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Serbien verlassen wollen, weil sich ihr Mann und ihre Kinder in Lebensgefahr befunden hätten. Sie hätten am Silvester 2007 und am 6. Januar 2008 Probleme gehabt. Sie habe einen Knall gehört und dann I._______ gesehen, der zu ihr gekommen sei und gesagt habe, er werde ihre Familie vernichten. Danach habe sie gesehen, wie er ihr Auto demoliert habe, was den Knall verursacht habe. Er habe nach ihrem Mann gefragt und ihre Mutter beleidigt. Als Nachbarn hinzu gekommen seien, sei I._______ gegangen. Sie habe ihren Mann angerufen und ihm gesagt, I._______ wolle ihn umbringen. Ihr Mann sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel nach Hause gekommen und bald wieder gegangen. Kurz danach sei I._______ mit seinem Sohn zurückgekommen. Eine Nachbarin habe die beiden weggeschickt. Letzten Silvester sei ein Nachbar namens J._______ zu ihnen gekommen, der gesagt habe, er werde ihr Haus in die Luft jagen. Der Sohn von I._______ habe ihrem Sohn gedroht, Skinheads zu organisieren, die ihn umbringen würden. Sie hätten sich mehrmals an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht, diese hätten aber nichts für sie getan. A.b.b B._______ sagte bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten aus, er sei mehrmals geschlagen worden und man habe ihm sein Geld abgenommen. In der Schule sei er schikaniert worden und man habe ihn mit Pferden verfolgt und versucht, ihn zu schlagen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gedroht, die Familie umzubringen. Seine Mutter sei einmal in die Schule gegangen, um sich zu beschweren, was aber nichts gebracht habe. A.c A.c.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom 3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und machte geltend, ihre Kinder seien sehr oft misshandelt und ihr Ehemann sei einige Male angegriffen worden. Am 6. Januar 2008 sei I._______ zu ihr nach Hause gekommen und habe sie geschlagen, da sie nicht habe sagen können, wo sich ihr Ehemann gerade befinde. Drei Nachbarn seien ihr zu Hilfe geeilt. Sie habe ihren Mann angerufen, der mit seinem Bruder und seinem Onkel gekommen sei. Nachdem diese bei der Polizei hätten Anzeige erstatten wollen, sei I._______ mit seinem Sohn zurückgekommen. Der Hund des Nachbarn habe diese aus dem Hof gejagt und eine Nachbarin habe ihnen gesagt, es sei niemand zu Hause. Ihr Sohn B._______ sei die letzten drei Wochen nicht zur Schule gegangen, weil I._______ und sein Sohn eine Gruppe von Skinheads organisiert hätten, die ihn hätten umbringen sollen. Aufgrund all dieser Ereignisse sei sie kurz vor einem erneuten Nervenzusammenbruch gestanden und habe insistiert, dass sie Serbien verlassen müssten. Da ihr Vater schwer erkrankt sei - er sei am 13. Mai 2008 an Krebs verstorben - habe sich die Ausreise verzögert. Drei Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ein weiteres Mal eine Auseinandersetzung mit I._______ gehabt. A.c.b B._______ erklärte bei der Anhörung zu den Asylgründen, er möchte vor allem deshalb in der Schweiz bleiben, damit sein Vater und er nicht umgebracht würden. Sie beide seien viele Male gesucht und geschlagen worden. Er habe während seiner achtjährigen Schulzeit immer Probleme gehabt. Nach Abschluss der Schule habe er einen sechsmonatigen Kurs besucht. Er habe sich immer gefürchtet, weil er nicht gewusst habe, wo man auf ihn warte. Die Lehrer hätten gesagt, seine Probleme gingen sie nichts an, und in der Grundschule sei er von Lehrern getreten worden. Er habe gehört, dass die I._______s Skinheads organisiert hätten, die ihn und seinen Vater hätten umbringen sollen. Deshalb sei er von seinem Vater oder seinem Onkel zum Kurs gefahren worden. Als die Lehrer erfahren hätten, was geschehen sei, hätten sie gesagt, er könne sich auf die Prüfungen auch zu Hause vorbereiten. Er habe zudem schon seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann H._______ für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 betreffend die Beschwerdeführerin L._______ und eine von ihr am 24. Juli 2009 ausgestellte Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, sowie - den Sohn C._______ betreffend - ein Arztbericht des M._______ vom 12. Juni 2009, ein Bericht desselben Spitals vom 3. Februar 2009 über eine gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung, ein provisorischer Austrittsbericht des M._______ vom 27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den Eltern unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht bei (vgl. S. 5 der Beschwerde). D. D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen eingereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichten sie heimatliche Unterlagen den Sohn B._______ sowie die Beschwerdeführerin betreffend (Beilagen 1-6), 20 Unterschriftenbögen, worin sich die unterzeichnenden Personen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz aussprechen und bestätigen, dass diese sich im Dorfleben sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie ein Referenzschreiben von N._______ (Beilage 8) zu den Akten. F. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann aufgrund dessen Gewalttätigkeit getrennt; dieser sei einer anderen Unterkunft zugewiesen worden. Sie bat um eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass ihr Sohn C._______ an beiden Knien Probleme habe und operiert werden müsse. Ihre Söhne B._______ und D._______ würden psychologisch betreut, B._______ habe Medikamente erhalten, die er im Fall einer Angstattacke einnehmen könne.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann H._______ sich im Februar 2010 getrennt haben und offenbar bis heute voneinander getrennt leben, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei getrennt weiterzuführen, zu entsprechen. Dementsprechend ist über die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder in einem separaten, von jenem des Ehemannes und Vaters (...) getrennten Urteil zu befinden.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen der serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei nach der von ihnen erstatteten Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihnen jedoch zuzumuten gewesen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und allenfalls bei höheren Instanzen die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Vorliegend seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen können und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Strafverfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden diesen angezeigt habe. Der Angreifer habe die Beschwerdeführenden immer wieder misshandeln und ihr Eigentum zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht gebracht zu werden. Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die Probleme der Roma. Von den einen Serben würden sie geschlagen, von den anderen gemieden. Es hätte nichts gebracht, wenn sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätten. Sie wären auch von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf weiter Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Serbien verschwänden. Es habe gegen sie nicht ein einzelner Übergriff stattgefunden, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies habe zu einem unsäglichen Druck geführt, der sie krank gemacht habe. D._______ habe nicht mehr zur Schule gehen wollen und die Beschwerdeführerin habe starke Kopfschmerzen, leide unter Depressionen und Psoriasis. Die Situation habe sich nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos verschlechtert und sie befürchteten, Oper von schweren Übergriffen zu werden. Sie hätten zuerst auch gedacht, ein Wegzug aus ihrem Dorf wäre von Vorteil und seien nach G._______ gezogen. Der Angreifer habe sie aber auch dort gefunden, da die Vojvodina nicht so gross sei, dass man sich verstecken könne. Sie würden nach einer Rückkehr wieder schikaniert und diskriminiert. Da sie ernsthaft verletzt oder getötet werden könnten, sei ihr Leben in Gefahr.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten Aussagen der Beschwerdeführenden als glaubhaft. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind.

E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsy­stem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe­zifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 S. 1017 f.; BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4 In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herkommen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hätte, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untätigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Ihre Ansicht, der angezeigte Sachverhalt sei nicht richtig untersucht worden, hätten die Beschwerdeführenden - bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersucht haben - bei den höheren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Sie sind somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat demnach ihre Vorbringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert.

E. 5.6 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.

E. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen sie sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen Sicherheitsbehörden wenden können, sollten sie von Privatpersonen bedroht oder behelligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierun­gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. In Serbien leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden (vgl. A2/11 S. 3), die ihnen bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können. Die Beschwerdeführerin hat die Grundschulausbildung absolviert und kümmerte sich vor allem um Haus und Kinder, arbeitete aber gelegentlich auch als Putzfrau und in der Landwirtschaft. Es dürfte ihr somit, wenn auch in bescheidenem Ausmass, möglich sein, einen Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie zu leisten. Der mittlerweile volljährige Sohn B._______ schloss im Jahr 2007 die Grundschule ab und absolvierte einen Kurs für Coiffeure. Er hat in der Schweiz mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden und eine eigene Wohnung bezogen, womit er Selbständigkeit bewiesen hat und von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist. Er verfügt somit über die nötigen Voraussetzungen, sich auch in seinem Heimatland zu behaupten.

E. 7.3.3.1 Aus den angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die auf eine medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen liessen.

E. 7.3.3.2 Den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten aus Serbien ist zu entnehmen, dass B._______ unter Schwindelanfällen, Krämpfen, Unwohlsein und Sehstörungen litt. Er musste wegen epileptischen Anfällen hospitalisiert werden und wurde auch psychotherapeutisch behandelt. Einerseits scheint sich sein Gesundheitszustand stabilisiert zu haben, da die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine aktuellen Arztzeugnisse eingereicht haben, anderseits kann den zahlreichen ärztlichen Berichten, die aus den Jahren 2002 bis 2007 stammen, entnommen werden, dass er in Serbien mehrmals und aufgrund verschiedener Leiden behandelt wurde. Sollte er weitere ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, kann diese in Serbien in ausreichendem Mass gewährt werden.

E. 7.3.3.3 C._______ war vom 25. bis 27. Februar 2009 im M._______ hospitalisiert (vgl. den provisorischen Austrittsbericht vom 27. Februar 2009). Er erlitt einen Unfall, bei dem er sich am Knie verletzte. Dem ärztlichen Bericht desselben Spitals vom 12. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Wachstums von einem operativen Eingriff abgeraten wurde. C._______ wurden eine stabile Beinschiene und Physiotherapie verordnet. Weitere Kontrollen wurden nicht geplant. Aufgrund der Akten besteht somit keinerlei Veranlassung zur Annahme, C._______ sei heute noch auf eine ärztliche bzw. therapeutische Behandlung angewiesen, die ihm in Serbien nicht gewährt werden könnte.

E. 7.3.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 1. März 2010 ferner geltend, ihr Sohn D._______ sei von der Lehrerin zum Schulpsychologen geschickt worden, weil er sich nicht konzentrieren könne und abwesend wirke. Es habe sich herausgestellt, dass er normal intelligent sei, aber eine Psychotherapie benötige. Sollte D._______ heute noch auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein, kann er diese auch in Serbien in Anspruch nehmen.

E. 7.3.3.5 Die Beschwerdeführerin selbst litt gemäss einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 an einer depressiven Episode, Psoriasis und Anpassungsstörungen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes in Serbien mehrfach medizinisch behandelt wurde, die notwendige ärztliche Betreuung in der Heimat nicht erhalten könnte.

E. 7.3.3.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, wenngleich gewisse Leistungen selbst beglichen werden müssen. Schliesslich besteht, wenn auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien würde mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines der Beschwerdeführenden nach sich ziehen.

E. 7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker­rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.). Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind 7, 13 und 17 Jahre alt. Sie wurden in Serbien geboren und wuchsen in der Vojvodina auf. Die beiden jüngeren Kinder sind in einem noch stark von der Familie geprägten Alter; sie dürften sich nach ihrem vierjährigen Aufenthalt zwar in die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben (was einem der Stellungnahme vom 21. September 2009 beigelegten Referenzschreiben von N._______ und 20 Unterschriftenbögen zu entnehmen ist), es ist aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr ins europäische Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse, zumal davon auszugehen ist, sie könnten sich wieder ins serbische Schulsystem einfügen. Auch beim ältesten noch minderjährigen Sohn, der seine Kindheit in Serbien und einen Teil der Jugend in der Schweiz lebte, ist nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer Verwurzelung auszugehen, die ihm eine Rückkehr nach Serbien objektiv verunmöglichen würde.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma, der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und der mittlerweile über vierjährigen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährdende Lage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vierjährige Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Hingegen kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Es bleibt mithin dem Kanton O._______ überlassen, ob er im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG dem Umstand Rechnung tragen will, dass die auf den eingereichten 20 Unterschriftenbögen unterzeichnenden Personen bzw. N._______ der Familie des Beschwerdeführers bescheinigen, sich im Dorfleben sehr gut integriert zu haben.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Sache - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie am 31. Juli 2009 eine solche nachreichten, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5767/2012 law/bah Urteil vom 14. Dezember 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______ (Gemeinde G._______/Vojvodina), verliessen Serbien zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, H._______ (...), eigenen Angaben gemäss am 1. August 2008 und gelangten am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b A.b.a Anlässlich der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Transitzentrum Altstätten führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Serbien verlassen wollen, weil sich ihr Mann und ihre Kinder in Lebensgefahr befunden hätten. Sie hätten am Silvester 2007 und am 6. Januar 2008 Probleme gehabt. Sie habe einen Knall gehört und dann I._______ gesehen, der zu ihr gekommen sei und gesagt habe, er werde ihre Familie vernichten. Danach habe sie gesehen, wie er ihr Auto demoliert habe, was den Knall verursacht habe. Er habe nach ihrem Mann gefragt und ihre Mutter beleidigt. Als Nachbarn hinzu gekommen seien, sei I._______ gegangen. Sie habe ihren Mann angerufen und ihm gesagt, I._______ wolle ihn umbringen. Ihr Mann sei zusammen mit seinem Bruder und seinem Onkel nach Hause gekommen und bald wieder gegangen. Kurz danach sei I._______ mit seinem Sohn zurückgekommen. Eine Nachbarin habe die beiden weggeschickt. Letzten Silvester sei ein Nachbar namens J._______ zu ihnen gekommen, der gesagt habe, er werde ihr Haus in die Luft jagen. Der Sohn von I._______ habe ihrem Sohn gedroht, Skinheads zu organisieren, die ihn umbringen würden. Sie hätten sich mehrmals an die Behörden gewandt und um Hilfe ersucht, diese hätten aber nichts für sie getan. A.b.b B._______ sagte bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten aus, er sei mehrmals geschlagen worden und man habe ihm sein Geld abgenommen. In der Schule sei er schikaniert worden und man habe ihn mit Pferden verfolgt und versucht, ihn zu schlagen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten gedroht, die Familie umzubringen. Seine Mutter sei einmal in die Schule gegangen, um sich zu beschweren, was aber nichts gebracht habe. A.c A.c.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen beim BFM vom 3. Dezember 2008 ergänzte und präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben und machte geltend, ihre Kinder seien sehr oft misshandelt und ihr Ehemann sei einige Male angegriffen worden. Am 6. Januar 2008 sei I._______ zu ihr nach Hause gekommen und habe sie geschlagen, da sie nicht habe sagen können, wo sich ihr Ehemann gerade befinde. Drei Nachbarn seien ihr zu Hilfe geeilt. Sie habe ihren Mann angerufen, der mit seinem Bruder und seinem Onkel gekommen sei. Nachdem diese bei der Polizei hätten Anzeige erstatten wollen, sei I._______ mit seinem Sohn zurückgekommen. Der Hund des Nachbarn habe diese aus dem Hof gejagt und eine Nachbarin habe ihnen gesagt, es sei niemand zu Hause. Ihr Sohn B._______ sei die letzten drei Wochen nicht zur Schule gegangen, weil I._______ und sein Sohn eine Gruppe von Skinheads organisiert hätten, die ihn hätten umbringen sollen. Aufgrund all dieser Ereignisse sei sie kurz vor einem erneuten Nervenzusammenbruch gestanden und habe insistiert, dass sie Serbien verlassen müssten. Da ihr Vater schwer erkrankt sei - er sei am 13. Mai 2008 an Krebs verstorben - habe sich die Ausreise verzögert. Drei Tage vor ihrer Ausreise habe ihr Ehemann ein weiteres Mal eine Auseinandersetzung mit I._______ gehabt. A.c.b B._______ erklärte bei der Anhörung zu den Asylgründen, er möchte vor allem deshalb in der Schweiz bleiben, damit sein Vater und er nicht umgebracht würden. Sie beide seien viele Male gesucht und geschlagen worden. Er habe während seiner achtjährigen Schulzeit immer Probleme gehabt. Nach Abschluss der Schule habe er einen sechsmonatigen Kurs besucht. Er habe sich immer gefürchtet, weil er nicht gewusst habe, wo man auf ihn warte. Die Lehrer hätten gesagt, seine Probleme gingen sie nichts an, und in der Grundschule sei er von Lehrern getreten worden. Er habe gehört, dass die I._______s Skinheads organisiert hätten, die ihn und seinen Vater hätten umbringen sollen. Deshalb sei er von seinem Vater oder seinem Onkel zum Kurs gefahren worden. Als die Lehrer erfahren hätten, was geschehen sei, hätten sie gesagt, er könne sich auf die Prüfungen auch zu Hause vorbereiten. Er habe zudem schon seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 2. Juli 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann H._______ für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 betreffend die Beschwerdeführerin L._______ und eine von ihr am 24. Juli 2009 ausgestellte Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, sowie - den Sohn C._______ betreffend - ein Arztbericht des M._______ vom 12. Juni 2009, ein Bericht desselben Spitals vom 3. Februar 2009 über eine gleichentags durchgeführte ambulante Behandlung, ein provisorischer Austrittsbericht des M._______ vom 27. Februar 2009 sowie eine undatierte, von den Eltern unterzeichnete Erklärung über die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht bei (vgl. S. 5 der Beschwerde). D. D.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. D.b Am 31. Juli 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen betreffend die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen eingereicht. E. E.a Mit Verfügung vom 2. September 2009 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. September 2009 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 21. September 2009 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann an ihren Anträgen fest. Gleichzeitig reichten sie heimatliche Unterlagen den Sohn B._______ sowie die Beschwerdeführerin betreffend (Beilagen 1-6), 20 Unterschriftenbögen, worin sich die unterzeichnenden Personen für einen Verbleib der Familie in der Schweiz aussprechen und bestätigen, dass diese sich im Dorfleben sehr gut integriert habe (Beilage 7), sowie ein Referenzschreiben von N._______ (Beilage 8) zu den Akten. F. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2010 mit, sie habe sich von ihrem Ehemann aufgrund dessen Gewalttätigkeit getrennt; dieser sei einer anderen Unterkunft zugewiesen worden. Sie bat um eine Trennung der Beschwerdeverfahren. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass ihr Sohn C._______ an beiden Knien Probleme habe und operiert werden müsse. Ihre Söhne B._______ und D._______ würden psychologisch betreut, B._______ habe Medikamente erhalten, die er im Fall einer Angstattacke einnehmen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann H._______ sich im Februar 2010 getrennt haben und offenbar bis heute voneinander getrennt leben, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei getrennt weiterzuführen, zu entsprechen. Dementsprechend ist über die Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder in einem separaten, von jenem des Ehemannes und Vaters (...) getrennten Urteil zu befinden.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Lage der Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten; die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten nicht ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen käme in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige und unterstütze Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Vor dem Hintergrund der Aussagen der Beschwerdeführenden sei von einem grundsätzlichen Schutzwillen der serbischen Behörden auszugehen. Es sei denkbar, dass die Polizei nach der von ihnen erstatteten Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet habe, es wäre ihnen jedoch zuzumuten gewesen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen und allenfalls bei höheren Instanzen die ihnen zustehenden Rechte einzufordern. Vorliegend seien die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil der Vojvodina entziehen können und seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Polizei habe kein Strafverfahren gegen den Angreifer eingeleitet, obwohl der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden diesen angezeigt habe. Der Angreifer habe die Beschwerdeführenden immer wieder misshandeln und ihr Eigentum zerstören können, ohne verhaftet oder vor Gericht gebracht zu werden. Die serbische Polizei interessiere sich nicht für die Probleme der Roma. Von den einen Serben würden sie geschlagen, von den anderen gemieden. Es hätte nichts gebracht, wenn sie sich nach dem Verfahrensstand erkundigt oder an eine höhere Instanz gewandt hätten. Sie wären auch von höheren Instanzen nicht angehört worden. Es bestehe auf weiter Ebene Einigkeit, dass es das Beste sei, wenn die Roma aus Serbien verschwänden. Es habe gegen sie nicht ein einzelner Übergriff stattgefunden, sondern eine ständige Belästigung und Unterdrückung. Dies habe zu einem unsäglichen Druck geführt, der sie krank gemacht habe. D._______ habe nicht mehr zur Schule gehen wollen und die Beschwerdeführerin habe starke Kopfschmerzen, leide unter Depressionen und Psoriasis. Die Situation habe sich nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovos verschlechtert und sie befürchteten, Oper von schweren Übergriffen zu werden. Sie hätten zuerst auch gedacht, ein Wegzug aus ihrem Dorf wäre von Vorteil und seien nach G._______ gezogen. Der Angreifer habe sie aber auch dort gefunden, da die Vojvodina nicht so gross sei, dass man sich verstecken könne. Sie würden nach einer Rückkehr wieder schikaniert und diskriminiert. Da sie ernsthaft verletzt oder getötet werden könnten, sei ihr Leben in Gefahr. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht in Zweifel gezogen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im Wesentlichen übereinstimmenden und detaillierten Aussagen der Beschwerdeführenden als glaubhaft. Zu prüfen bleibt somit, ob diese Vorbringen asylrechtlich relevant sind. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsy­stem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe­zifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 S. 1017 f.; BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen). 5.3 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4 In den letzten Jahren konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführenden herkommen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, dass es nichts gebracht hätte, sich an eine obere Instanz zu wenden, um die geltend gemachte Untätigkeit der lokalen Polizei zu rügen. Ihre Ansicht, der angezeigte Sachverhalt sei nicht richtig untersucht worden, hätten die Beschwerdeführenden - bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersucht haben - bei den höheren Instanzen in Serbien geltend machen müssen. Sie sind somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das BFM hat demnach ihre Vorbringen zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. 5.6 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt, gemäss denen sie sich an die grundsätzlich schutzbereiten serbischen Sicherheitsbehörden wenden können, sollten sie von Privatpersonen bedroht oder behelligt werden, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierun­gen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. In Serbien leben mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden (vgl. A2/11 S. 3), die ihnen bei der Reintegration zumindest anfänglich behilflich sein können. Die Beschwerdeführerin hat die Grundschulausbildung absolviert und kümmerte sich vor allem um Haus und Kinder, arbeitete aber gelegentlich auch als Putzfrau und in der Landwirtschaft. Es dürfte ihr somit, wenn auch in bescheidenem Ausmass, möglich sein, einen Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie zu leisten. Der mittlerweile volljährige Sohn B._______ schloss im Jahr 2007 die Grundschule ab und absolvierte einen Kurs für Coiffeure. Er hat in der Schweiz mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden und eine eigene Wohnung bezogen, womit er Selbständigkeit bewiesen hat und von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist. Er verfügt somit über die nötigen Voraussetzungen, sich auch in seinem Heimatland zu behaupten. 7.3.3 7.3.3.1 Aus den angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die auf eine medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG schliessen liessen. 7.3.3.2 Den im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten aus Serbien ist zu entnehmen, dass B._______ unter Schwindelanfällen, Krämpfen, Unwohlsein und Sehstörungen litt. Er musste wegen epileptischen Anfällen hospitalisiert werden und wurde auch psychotherapeutisch behandelt. Einerseits scheint sich sein Gesundheitszustand stabilisiert zu haben, da die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine aktuellen Arztzeugnisse eingereicht haben, anderseits kann den zahlreichen ärztlichen Berichten, die aus den Jahren 2002 bis 2007 stammen, entnommen werden, dass er in Serbien mehrmals und aufgrund verschiedener Leiden behandelt wurde. Sollte er weitere ärztliche bzw. psychotherapeutische Behandlung benötigen, kann diese in Serbien in ausreichendem Mass gewährt werden. 7.3.3.3 C._______ war vom 25. bis 27. Februar 2009 im M._______ hospitalisiert (vgl. den provisorischen Austrittsbericht vom 27. Februar 2009). Er erlitt einen Unfall, bei dem er sich am Knie verletzte. Dem ärztlichen Bericht desselben Spitals vom 12. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Wachstums von einem operativen Eingriff abgeraten wurde. C._______ wurden eine stabile Beinschiene und Physiotherapie verordnet. Weitere Kontrollen wurden nicht geplant. Aufgrund der Akten besteht somit keinerlei Veranlassung zur Annahme, C._______ sei heute noch auf eine ärztliche bzw. therapeutische Behandlung angewiesen, die ihm in Serbien nicht gewährt werden könnte. 7.3.3.4 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Schreiben vom 1. März 2010 ferner geltend, ihr Sohn D._______ sei von der Lehrerin zum Schulpsychologen geschickt worden, weil er sich nicht konzentrieren könne und abwesend wirke. Es habe sich herausgestellt, dass er normal intelligent sei, aber eine Psychotherapie benötige. Sollte D._______ heute noch auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein, kann er diese auch in Serbien in Anspruch nehmen. 7.3.3.5 Die Beschwerdeführerin selbst litt gemäss einem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 2. Juli 2009 an einer depressiven Episode, Psoriasis und Anpassungsstörungen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes in Serbien mehrfach medizinisch behandelt wurde, die notwendige ärztliche Betreuung in der Heimat nicht erhalten könnte. 7.3.3.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, wenngleich gewisse Leistungen selbst beglichen werden müssen. Schliesslich besteht, wenn auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien würde mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines der Beschwerdeführenden nach sich ziehen. 7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker­rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 267 f.). Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin sind 7, 13 und 17 Jahre alt. Sie wurden in Serbien geboren und wuchsen in der Vojvodina auf. Die beiden jüngeren Kinder sind in einem noch stark von der Familie geprägten Alter; sie dürften sich nach ihrem vierjährigen Aufenthalt zwar in die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben (was einem der Stellungnahme vom 21. September 2009 beigelegten Referenzschreiben von N._______ und 20 Unterschriftenbögen zu entnehmen ist), es ist aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr ins europäische Heimatland als unzumutbar erscheinen liesse, zumal davon auszugehen ist, sie könnten sich wieder ins serbische Schulsystem einfügen. Auch beim ältesten noch minderjährigen Sohn, der seine Kindheit in Serbien und einen Teil der Jugend in der Schweiz lebte, ist nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer Verwurzelung auszugehen, die ihm eine Rückkehr nach Serbien objektiv verunmöglichen würde. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma, der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden und der mittlerweile über vierjährigen Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in eine existenzgefährdende Lage geraten werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.4 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass auch die nunmehr über vierjährige Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Hingegen kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Es bleibt mithin dem Kanton O._______ überlassen, ob er im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG dem Umstand Rechnung tragen will, dass die auf den eingereichten 20 Unterschriftenbögen unterzeichnenden Personen bzw. N._______ der Familie des Beschwerdeführers bescheinigen, sich im Dorfleben sehr gut integriert zu haben. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Sache - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2009 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie am 31. Juli 2009 eine solche nachreichten, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: