Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit fünf ihrer Kinder im Jahre 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses wurde mit Verfügung vom 6. November 1991 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war. B. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am 20. Januar 2008 erneut zusammen mit ihrer volljährigen Tochter B._______ (D-7914/2009) und gelangte über ihr unbekannte Länder am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags zum zweiten Mal ein Asylgesuch stellte. Am 12. Februar 2008 wurde sie summarisch befragt und am 19. Dezember 2008 einlässlich angehört. Die Beschwerdeführerin gab an, sich nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten zu haben und dort auch verheiratet gewesen zu sein. Sie sei allerdings im Jahre 2002 aus Deutschland ausgewiesen worden und habe seither in Serbien gelebt. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie an, sie sei in Serbien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma diskriminiert worden. Ihre Tochter sei vergewaltigt worden. Deshalb habe sie Angst, dass bei einer Rückkehr wieder etwas passiere, und wolle mit ihrer Tochter in der Schweiz bleiben. C. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweisunterlagen einzureichen. Die entsprechend angesetzte Frist lief jedoch ungenutzt ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2010, welche der Beschwerdeführerin am 16. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. Der Antrag wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Der Sachverhalt ist jedoch vorliegend rechtsgenüglich erstellt. Demzufolge ist der Antrag abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten schütze auch die als Minderheit anerkannten Romas. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Romas könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Zudem gelte Serbien seit dem 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Im Weiteren könne festgehalten werden, dass die Vergewaltigung der Tochter nicht glaubhaft sei. Infolgedessen könne auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Vorkommnis Nachteile erwachsen seien. Schliesslich erfüllten auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, Roma unterlägen in Serbien einer Kollektivverfolgung. Zudem habe die Tochter sehr wohl glaubhaft dargetan, dass und unter welchen Umständen sie verschleppt und vergewaltigt worden sei. In diesem Zusammenhang werde sie versuchen, weitere Beweismittel über die Anzeigeerstattung zu erlangen. Der serbische Staat unternehme im Falle solcher Übergriffe gegenüber Roma-Frauen nicht wirklich etwas zu ihrem Schutz beziehungsweise zur effizienten Aufklärung der Taten und zeige sich somit als schutzunwillig. So sei auch ihr auf dem Polizeiposten beschieden worden, sie habe kein Recht auf eine Klage.
E. 6 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ergeben sich hinsichtlich der angeblichen Vergewaltigung der Tochter gewisse Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herstammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegt, und es ist von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, wurde doch innerhalb der Familie offen über die angebliche Vergewaltigung ihrer Tochter gesprochen und sie von der Familie unterstützt. Zudem war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an eine obere Instanz zu wenden, hätte die lokale Polizei tatsächlich nichts unternommen. Diesen Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, inwiefern die entsprechend geltend gemachten Nachteile - die Vergewaltigung der Tochter -, die allein die in diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter betrafen, die Flüchtlingseigenschaft der Mutter zu begründen vermöchten.
E. 6.5 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin. Zwar wurde ihre Tochter mit Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorläufigen Aufnahme deren Ehemannes ebenfalls vorläufig aufgenommen, sodass die Beschwerdeführerin nicht wie vom BFM angenommen, mit der Tochter zusammen nach Serbien zurückkehren kann. Jedoch wohnen in Serbien drei weitere Töchter der Beschwerdeführerin (B10 F51 ff.) und ein Onkel, bei dem sie offenbar schon vor ihrer Ausreise leben konnte und der sie finanziell unterstützte und ihr sogar die Ausreise finanzierte, welche 2400 Euro gekostet habe (B10 F30). Somit verfügt sie über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch wohnen drei Söhne und eine Tochter in Deutschland sowie eine Tochter in der Schweiz (B10 F51 ff.), welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie habe zu ihren Kindern kaum Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden.
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gesundheitliche Probleme geltend. Entgegen ihrer Ankündigung wurden bis anhin jedoch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden (Bronchitis, Herzprobleme) in Serbien behandelt werden können. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin dürfte über Dokumente verfügen, konnte sie doch in der Vergangenheit einen Pass erhältlich machen, und hatte im Haus ihres Onkels einen festen Wohnsitz, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben musste. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Zwar wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist jedoch insgesamt von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7920/2009/wif Urteil vom 7. Mai 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Roth Dieter, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit fünf ihrer Kinder im Jahre 1991 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Auf dieses wurde mit Verfügung vom 6. November 1991 des damals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war. B. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Serbien am 20. Januar 2008 erneut zusammen mit ihrer volljährigen Tochter B._______ (D-7914/2009) und gelangte über ihr unbekannte Länder am 21. Januar 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags zum zweiten Mal ein Asylgesuch stellte. Am 12. Februar 2008 wurde sie summarisch befragt und am 19. Dezember 2008 einlässlich angehört. Die Beschwerdeführerin gab an, sich nach ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten zu haben und dort auch verheiratet gewesen zu sein. Sie sei allerdings im Jahre 2002 aus Deutschland ausgewiesen worden und habe seither in Serbien gelebt. Zur Begründung ihres Gesuches gab sie an, sie sei in Serbien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma diskriminiert worden. Ihre Tochter sei vergewaltigt worden. Deshalb habe sie Angst, dass bei einer Rückkehr wieder etwas passiere, und wolle mit ihrer Tochter in der Schweiz bleiben. C. Mit Verfügung vom 16. November 2009 - eröffnet am 18. November 2009 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Beweisunterlagen einzureichen. Die entsprechend angesetzte Frist lief jedoch ungenutzt ab. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2010, welche der Beschwerdeführerin am 16. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. Der Antrag wurde in der Folge in keiner Weise begründet. Der Sachverhalt ist jedoch vorliegend rechtsgenüglich erstellt. Demzufolge ist der Antrag abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt und das am 25. Februar 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten schütze auch die als Minderheit anerkannten Romas. Gemäss diesem Minderheitengesetz erhielten die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache. Zudem sei auch deren proportionale Vertretung in öffentlichen Ämtern vorgesehen. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Romas könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings billige oder unterstütze der Staat selbst Übergriffe durch Drittpersonen nicht. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Zudem gelte Serbien seit dem 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG. Im Weiteren könne festgehalten werden, dass die Vergewaltigung der Tochter nicht glaubhaft sei. Infolgedessen könne auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Vorkommnis Nachteile erwachsen seien. Schliesslich erfüllten auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, Roma unterlägen in Serbien einer Kollektivverfolgung. Zudem habe die Tochter sehr wohl glaubhaft dargetan, dass und unter welchen Umständen sie verschleppt und vergewaltigt worden sei. In diesem Zusammenhang werde sie versuchen, weitere Beweismittel über die Anzeigeerstattung zu erlangen. Der serbische Staat unternehme im Falle solcher Übergriffe gegenüber Roma-Frauen nicht wirklich etwas zu ihrem Schutz beziehungsweise zur effizienten Aufklärung der Taten und zeige sich somit als schutzunwillig. So sei auch ihr auf dem Polizeiposten beschieden worden, sie habe kein Recht auf eine Klage.
6. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, ergeben sich hinsichtlich der angeblichen Vergewaltigung der Tochter gewisse Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse. Das BFM hat aber ohnehin in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind. 6.1. Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welche eine effektive Strafverfolgung ermöglichen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2. Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 ist das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr ist die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, beigetreten. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien hat in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme verabschiedet, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 mit weiteren Hinweisen). 6.3. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herstammt, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February To 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3741/2009 vom 30. November 2011 mit weiteren Hinweisen). 6.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass sie als Roma in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegt, und es ist von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführerin auch zumutbar, wurde doch innerhalb der Familie offen über die angebliche Vergewaltigung ihrer Tochter gesprochen und sie von der Familie unterstützt. Zudem war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an eine obere Instanz zu wenden, hätte die lokale Polizei tatsächlich nichts unternommen. Diesen Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nichts Stichhaltiges entgegen zu halten. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, inwiefern die entsprechend geltend gemachten Nachteile - die Vergewaltigung der Tochter -, die allein die in diesem Zeitpunkt bereits volljährige Tochter betrafen, die Flüchtlingseigenschaft der Mutter zu begründen vermöchten. 6.5. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung, werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Zwar werden Angehörige der Roma - wie erwähnt - beim Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin. Zwar wurde ihre Tochter mit Verfügung vom 12. März 2012 aufgrund der vorläufigen Aufnahme deren Ehemannes ebenfalls vorläufig aufgenommen, sodass die Beschwerdeführerin nicht wie vom BFM angenommen, mit der Tochter zusammen nach Serbien zurückkehren kann. Jedoch wohnen in Serbien drei weitere Töchter der Beschwerdeführerin (B10 F51 ff.) und ein Onkel, bei dem sie offenbar schon vor ihrer Ausreise leben konnte und der sie finanziell unterstützte und ihr sogar die Ausreise finanzierte, welche 2400 Euro gekostet habe (B10 F30). Somit verfügt sie über ein familiäres- und soziales Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Auch wohnen drei Söhne und eine Tochter in Deutschland sowie eine Tochter in der Schweiz (B10 F51 ff.), welche sie allenfalls finanziell unterstützen können. Der Einwand, sie habe zu ihren Kindern kaum Kontakt, kann angesichts des kulturell bedingten engen Zusammenhalts in der Romagemeinschaft, nicht geglaubt werden. 8.4.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gesundheitliche Probleme geltend. Entgegen ihrer Ankündigung wurden bis anhin jedoch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es ist aber ohnehin davon auszugehen, dass die geltend gemachten Beschwerden (Bronchitis, Herzprobleme) in Serbien behandelt werden können. Zwar haben Roma in Serbien verschiedenen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versorgung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-Gesundheitsmediatoren eingestellt (vgl. ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin dürfte über Dokumente verfügen, konnte sie doch in der Vergangenheit einen Pass erhältlich machen, und hatte im Haus ihres Onkels einen festen Wohnsitz, sodass sie nicht wie andere Roma in einer illegalen Siedlung leben musste. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.4.3. Nach dem Gesagten ist - trotz der wirtschaftlich schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der Roma - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Zwar wurde die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bis anhin nicht zu den Akten gereicht. Aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund des hohen Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist jedoch insgesamt von ihrer Bedürftigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: