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E-416/2019

E-416/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Am 14. November 2018 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie dem Testbetrieb in E._______ zugewiesen, wo am 20. November 2018 ihre Personalien aufgenommen wurden. Dabei gaben sie an, sie seien im Kosovo geborene ethnische Albaner mit serbischer Staatsangehörigkeit. Am 8. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im Beisein des ihnen bestellten Rechtsvertreters getrennt angehört. Beide gaben an, sie hätten Serbien wegen der Tochter verlassen. Diese sei wegen ihrer albanischen Ethnie und weil sie ein wenig mollig sei, in der Schule gehänselt und beschimpft worden. Man habe ihr gesagt, sie solle in den Kosovo zurückkehren. Einmal sei sie stark gestossen worden und habe sich am (...) verletzt. Sie hätten sich an die Lehrerin gewandt und die Tochter habe mehrfach die Schule gewechselt. Eine Anzeige hätten sie nicht erstattet, da die Behörden nichts für Albaner tun würden. Auch von den Ärzten seien sie nicht richtig behandelt worden. Ihr Sohn sehe schlecht und sein Herz schlage zu schnell. Dies sei jedoch von den Ärzten nicht ernst genommen worden. Da die Tochter die Schule nicht mehr habe besuchen wollen, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe ebenfalls Probleme gehabt. Auch ihm sei gesagt worden, er habe in Serbien nichts zu suchen und solle in den Kosovo zurückkehren. Im Jahr 2011/2012 oder 2013 sei ein Molotow-Cocktail auf die (...), in welcher er gearbeitet habe, geworfen und er dabei von einem Glassplitter getroffen worden. Er gehe davon aus, dass der Anschlag verübt worden sei, weil die (...) einem Albaner gehöre. B. Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden am 15. Januar 2019 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters datiert vom 16. Januar 2019. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. D. Der den Beschwerdeführenden im Testphasenverfahren bestellte Rechtsvertreter legte sein Mandat am 18. Januar 2019 nieder. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 (Postaufgabe 23.1.2019) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und der weitere Aufenthalt sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) zu regeln. Subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a).

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte sie aus, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes lägen dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es sei bekannt, dass Albaner in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten, im März 2009 das Antidiskriminierungsgesetz und im August das Gesetz über nationale Minderheitenräte. Die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten sei noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet, jedoch sei im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen (vgl. dazu Urteil des BVGer vom 7. Mai 2012, D-7920/2009). Übergriffe durch Dritte seien ferner nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragssteller müssten darüber hinaus auch Zugang zu diesem Schutz haben. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von Seiten privater Dritter Nachteile erlitten zu haben. Insbesondere die Tochter sei wiederholt beleidigt und schikaniert worden, wobei sie einmal gestossen und dabei am (...) verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei einmal am Arbeitsplatz Opfer eines Angriffs geworden. Die Polizei sei erst nach einer Stunde angekommen, habe keinen Krankenwagen gerufen und angegeben, dass sie nichts gegen unbekannte Angreifer vornehmen könne. Beim Sohn sei die medizinische Hilfe unterlassen worden. Seine eingeschränkte (...) und ein Problem mit dem (...) seien bagatellisiert und nicht vertieft behandelt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Dritte könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen komme aber in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze diese Angriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. Es bestehe aber die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Den Beschwerdeführenden stehe es daher frei, jegliche Übergriffe, auch durch Unbekannte, bei der Polizei zwecks Ermittlungen zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführenden hätten hingegen erklärt, sie hätten keine rechtlichen Schritte gegen die Unterlassung der Ärzte oder gegen die Eltern der Kinder, welche die Tochter schikaniert hätten, ergriffen. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall nicht asylrelevant. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung betreffe, würden darin keine Tatsachen oder Beweismittel genannt, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Tochter der befürchtete psychische Schock hoffentlich erspart bleibe. Die Betreuung psychisch Kranker sei in Serbien aber sichergestellt und zugänglich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen - Schikanen und Übergriffe - den Anforderungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, seien die Asylgesuche abzulehnen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie und würden ursprünglich aus dem Kosovo stammen. In Serbien seien sie Opfer schwerer Diskriminierungen geworden. Die Tochter sei in der Schule gedemütigt und von Mitschülern und Mitschülerinnen tätlich angegriffen worden. Interventionen bei Lehrpersonen und Schulleitung hätten zu keinem Ergebnis geführt. Beim Recht auf Schulunterricht handle es sich um ein grundsätzliches Menschenrecht, welches in Europa flächendeckend anerkannt werde und Gültigkeit besitze. in Serbien werde dieses Recht für Kinder albanischer Ethnie grundlegend untergraben. Durch die Diskriminierung aufgrund des ethnischen Hintergrundes und den fehlenden Schutzwillen der Behörden werde es Kindern albanischer Ethnie faktisch verunmöglicht die Schule zu besuchen. Angesichts der Folgen für die Kinder würden die Diskriminierungen die Schwelle der Asylrelevanz erreichen. Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer von Angriffen serbischer Staatsangehöriger geworden. Als sein Arbeitsplatz mit einem Molotow-Cocktail angegriffen worden sei, habe für ihn Lebensgefahr bestanden. Ein solcher Angriff überschreite die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Es drohe jederzeit eine Wiederholung eines solchen Angriffes. Ferner könne nicht so einfach vom Schutzwillen der serbischen Polizei bei ethnischen Albanern mit Herkunft aus dem Kosovo ausgegangen werden. Entsprechend sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 5.4 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien letztmals mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun. Vielmehr geht aus ihren Darstellungen hervor, dass sie sich nicht direkt an die Behörden gewandt und um Schutz ersucht haben.

E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als vollständig abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit nicht angezeigt und der Antrag dementsprechend abzuweisen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Serbien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien als "safe country". Der Beschwerdeführer hat (...) besucht und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz in Serbien und im Ausland, welches sie nötigenfalls finanziell unterstützen könnte. Sie können sich bei Bedarf an einem anderen als ihrem letzten Wohnort niederlassen, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan haben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Pässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-416/2019 Urteil vom 30. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 14. November 2018 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurden sie dem Testbetrieb in E._______ zugewiesen, wo am 20. November 2018 ihre Personalien aufgenommen wurden. Dabei gaben sie an, sie seien im Kosovo geborene ethnische Albaner mit serbischer Staatsangehörigkeit. Am 8. Januar 2019 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im Beisein des ihnen bestellten Rechtsvertreters getrennt angehört. Beide gaben an, sie hätten Serbien wegen der Tochter verlassen. Diese sei wegen ihrer albanischen Ethnie und weil sie ein wenig mollig sei, in der Schule gehänselt und beschimpft worden. Man habe ihr gesagt, sie solle in den Kosovo zurückkehren. Einmal sei sie stark gestossen worden und habe sich am (...) verletzt. Sie hätten sich an die Lehrerin gewandt und die Tochter habe mehrfach die Schule gewechselt. Eine Anzeige hätten sie nicht erstattet, da die Behörden nichts für Albaner tun würden. Auch von den Ärzten seien sie nicht richtig behandelt worden. Ihr Sohn sehe schlecht und sein Herz schlage zu schnell. Dies sei jedoch von den Ärzten nicht ernst genommen worden. Da die Tochter die Schule nicht mehr habe besuchen wollen, hätten sie sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe ebenfalls Probleme gehabt. Auch ihm sei gesagt worden, er habe in Serbien nichts zu suchen und solle in den Kosovo zurückkehren. Im Jahr 2011/2012 oder 2013 sei ein Molotow-Cocktail auf die (...), in welcher er gearbeitet habe, geworfen und er dabei von einem Glassplitter getroffen worden. Er gehe davon aus, dass der Anschlag verübt worden sei, weil die (...) einem Albaner gehöre. B. Die Vorinstanz gab den Beschwerdeführenden am 15. Januar 2019 Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters datiert vom 16. Januar 2019. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. D. Der den Beschwerdeführenden im Testphasenverfahren bestellte Rechtsvertreter legte sein Mandat am 18. Januar 2019 nieder. E. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 (Postaufgabe 23.1.2019) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei und der weitere Aufenthalt sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) zu regeln. Subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). 5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Zur Begründung führte sie aus, ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes lägen dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es sei bekannt, dass Albaner in Serbien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Im Februar 2002 sei das Gesetz über den Schutz der Rechte und Freiheiten nationaler Minderheiten in Kraft getreten, im März 2009 das Antidiskriminierungsgesetz und im August das Gesetz über nationale Minderheitenräte. Die Umsetzung des Rechtsrahmens für den Schutz von Minderheiten sei noch nicht in jeder Hinsicht gewährleistet, jedoch sei im Zusammenhang mit den EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien, die im Januar 2014 begonnen hätten, mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen (vgl. dazu Urteil des BVGer vom 7. Mai 2012, D-7920/2009). Übergriffe durch Dritte seien ferner nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragssteller müssten darüber hinaus auch Zugang zu diesem Schutz haben. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit von Seiten privater Dritter Nachteile erlitten zu haben. Insbesondere die Tochter sei wiederholt beleidigt und schikaniert worden, wobei sie einmal gestossen und dabei am (...) verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei einmal am Arbeitsplatz Opfer eines Angriffs geworden. Die Polizei sei erst nach einer Stunde angekommen, habe keinen Krankenwagen gerufen und angegeben, dass sie nichts gegen unbekannte Angreifer vornehmen könne. Beim Sohn sei die medizinische Hilfe unterlassen worden. Seine eingeschränkte (...) und ein Problem mit dem (...) seien bagatellisiert und nicht vertieft behandelt worden. Vereinzelte Übergriffe durch Dritte könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen komme aber in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Der Staat billige oder unterstütze diese Angriffe nicht. Die dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Behördenvertreter die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden. Es bestehe aber die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig. Den Beschwerdeführenden stehe es daher frei, jegliche Übergriffe, auch durch Unbekannte, bei der Polizei zwecks Ermittlungen zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführenden hätten hingegen erklärt, sie hätten keine rechtlichen Schritte gegen die Unterlassung der Ärzte oder gegen die Eltern der Kinder, welche die Tochter schikaniert hätten, ergriffen. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall nicht asylrelevant. Was die Stellungnahme der Rechtsvertretung betreffe, würden darin keine Tatsachen oder Beweismittel genannt, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Tochter der befürchtete psychische Schock hoffentlich erspart bleibe. Die Betreuung psychisch Kranker sei in Serbien aber sichergestellt und zugänglich. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen - Schikanen und Übergriffe - den Anforderungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, seien die Asylgesuche abzulehnen. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie seien serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie und würden ursprünglich aus dem Kosovo stammen. In Serbien seien sie Opfer schwerer Diskriminierungen geworden. Die Tochter sei in der Schule gedemütigt und von Mitschülern und Mitschülerinnen tätlich angegriffen worden. Interventionen bei Lehrpersonen und Schulleitung hätten zu keinem Ergebnis geführt. Beim Recht auf Schulunterricht handle es sich um ein grundsätzliches Menschenrecht, welches in Europa flächendeckend anerkannt werde und Gültigkeit besitze. in Serbien werde dieses Recht für Kinder albanischer Ethnie grundlegend untergraben. Durch die Diskriminierung aufgrund des ethnischen Hintergrundes und den fehlenden Schutzwillen der Behörden werde es Kindern albanischer Ethnie faktisch verunmöglicht die Schule zu besuchen. Angesichts der Folgen für die Kinder würden die Diskriminierungen die Schwelle der Asylrelevanz erreichen. Der Beschwerdeführer sei bereits Opfer von Angriffen serbischer Staatsangehöriger geworden. Als sein Arbeitsplatz mit einem Molotow-Cocktail angegriffen worden sei, habe für ihn Lebensgefahr bestanden. Ein solcher Angriff überschreite die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Es drohe jederzeit eine Wiederholung eines solchen Angriffes. Ferner könne nicht so einfach vom Schutzwillen der serbischen Polizei bei ethnischen Albanern mit Herkunft aus dem Kosovo ausgegangen werden. Entsprechend sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5.4 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Serbien letztmals mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun. Vielmehr geht aus ihren Darstellungen hervor, dass sie sich nicht direkt an die Behörden gewandt und um Schutz ersucht haben. 5.5 Soweit die Beschwerdeführenden eventualiter beantragen, die Sache sei zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt vorliegend als vollständig abgeklärt erweist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit nicht angezeigt und der Antrag dementsprechend abzuweisen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Serbien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien als "safe country". Der Beschwerdeführer hat (...) besucht und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über ein Beziehungsnetz in Serbien und im Ausland, welches sie nötigenfalls finanziell unterstützen könnte. Sie können sich bei Bedarf an einem anderen als ihrem letzten Wohnort niederlassen, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan haben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Pässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Versand: