Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Albanien gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2018 und reisten am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Am 19. Dezember 2018 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 15. Januar 2019 zu ihren Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe mehrere Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet. Dort habe er im Jahre 2016 Probleme mit seinem Vorgesetzten bekommen, welcher ihm Geld geschuldet habe. Er habe seinem Vorgesetzten damit gedroht, die Behörden über dessen illegale Geschäfte zu informieren, falls ein offener Geldbetrag nicht beglichen werde. Schliesslich habe er das Geld erhalten. Er habe weiter für seinen Vorgesetzten gearbeitet, wobei dieser damit begonnen habe, ihn zu schikanieren. Unter anderem habe er erwirkt, dass sich seine damalige Ehefrau von ihm getrennt habe. Auch habe er seine Handys überwacht und sei in seine Wohnung und sein Auto eingedrungen. Im Jahre (...), als er - der Beschwerdeführer - wieder in Albanien gelebt und einen (...) geführt habe, sei er von ihm aus D._______ bekannten Personen, welche noch für den ehemaligen Chef arbeiteten, verfolgt und beobachtet worden. Er gehe davon aus, dass sein ehemaliger Arbeitgeber Informationen über ihn sammle und herausfinden möchte, ob er - der Beschwerdeführer - seine Kenntnisse über dessen illegale Machenschaften an Dritte weitergebe. Dabei würden (...), welche ebenfalls im Dienste des ehemaligen Vorgesetzten stehen würden, diesem dabei helfen, ihn zu beobachten. Im Jahr (...) sei ihm im Zusammenhang mit (...) unter der falschen Anschuldigung, in (...) zu sein, (...). Diese Ereignisse würden in Verbindung zu seinen Problemen mit dem ehemaligen Arbeitgeber stehen. Sodann seien anlässlich eines Aufenthalts in einer (...) in E._______ Schüsse auf ihn abgegeben worden. Er habe Angst davor, dass man ihn verschwinden lasse, wie dies oft vorkomme in seinem Heimatland. Aufgrund der in Albanien herrschenden Korruption habe er kein Vertrauen in die heimatlichen Behörden und deshalb auch deren Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie selber habe im Heimatland keine Probleme mit Drittpersonen gehabt. Sie kenne die Hintergründe der Probleme ihres Ehemannes nicht im Detail. Ihr sei jedoch aufgefallen, dass er aufgrund seiner Probleme stets sehr angespannt gewesen sei. Sie selber sei ohne Vater aufgewachsen, einem ehemaligen (...), welcher im Jahre (...) anlässlich (...) ums Leben gekommen sei. Sie sei schwanger und erwarte die Niederkunft ihres Kindes im (...) 2019. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Weiter ordnete sie die Ausschaffungshaft an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und der Haft. D. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit fremdsprachiger Eingabe vom 25. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 dazu auf, dem Gericht innert Frist eine Übersetzung der Eingabe vom 25. Januar 2019 in einer Amtssprache zukommen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht innert Frist eine Übersetzung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zukommen. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden vier medizinische Laborberichte, einen Zeitungsartikel in Kopie sowie die Todesurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin im Original ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2 - einzutreten.
E. 2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass gegen die angeordnete Ausschaffungshaft (vgl. Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung) bisher kein Rechtsmittel erhoben wurde. Demgemäss bilden vorliegend lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung Verfahrensgegenstand.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die geschilderten Vorfälle in den Drittstaaten C._______ und F._______ seien nicht asylrelevant. Sodann handle es sich nach Einschätzung des Bundesrates bei Albanien um ein "Safe Country", womit die Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer fühle sich von privaten Personen bedroht, deren Handlungen keine Straftatbestände erfüllen würden. Selbst bei Vorliegen von strafbaren Handlungen stünde es ihm frei, staatlichen Schutz zu beanspruchen. Sein pauschales Misstrauen gegenüber dem Staatsapparat vermöge die Regelvermutung nicht umzustossen, wonach von adäquatem Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die geltend gemachten Probleme seien deshalb nicht asylrelevant. Der Vorwurf, er sei nur aufgrund der Korruptionsanfälligkeit der albanischen Polizei vor Gericht gestellt worden, sei in keiner Art und Weise belegt. Schliesslich würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das Verfahren betreffend (...) nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, den beiliegenden Dokumenten könne entnommen werden, die (...) der Beschwerdeführerin hätten Albanien aus Angst verlassen, nachdem ihr Vater, ein (...), während (...) ums Leben gekommen sei. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat aus Angst vor Verfolgung und Rache verlassen. Die bereits beschriebenen Vorfälle sowie der fehlende staatliche Schutz hätten ein solches Ausmass erreicht, dass Freiheit und Sicherheit nicht mehr gewährleistet seien.
E. 8 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zutreffend aus, bei Albanien handle es sich um ein sogenanntes "Safe Country" beziehungsweise um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen vermögen und folglich nicht asylrelevant seien. Die in der Rechtsmitteleingaben enthaltenen Hinweise auf den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Flucht (...) sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden stützen sich auf einen Sachverhalt, welcher einerseits auf das Jahr (...) zurückdatiert (vgl. SEM-Akten A8/11 N. 1.16.04 sowie Todesurkunde) und andererseits keinen Zusammenhang zu den bisher geltend gemachten Fluchtgründen aufweist. Auch mit dem wiederholten Vorbringen, sie hätten das Heimatland aus Angst vor Verfolgung und Rache verlassen, gelingt es ihnen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug insbesondere auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie mögliche Komplikationen bei Stressbedingungen hingewiesen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um psychologische Betreuung.
E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sodann hat der Bundesrat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Soweit die Beschwerdeführenden implizit geltend machen, dem Wegweisungsvollzug stünden allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers entgegen, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A12/10 F4). Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie (...) Schwangerschaftsmonat. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Schwangerschaft und damit die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder des ungeborenen Kindes würden sich durch den Wegweisungsvollzug verschlechtern. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Schwangerschaft in ihrer Heimat eine angemessene medizinische Betreuung zur Verfügung steht. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz und hat der Beschwerdeführer langjährige Arbeitserfahrungen auf dem (...) und im (...). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 10.4 Die Beschwerdeführenden sind legal mit ihren bis (...) gültigen Pässen ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-494/2019 Urteil vom 21. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Albanien gemäss eigenen Angaben am 11. Dezember 2018 und reisten am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Am 19. Dezember 2018 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 15. Januar 2019 zu ihren Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe mehrere Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet. Dort habe er im Jahre 2016 Probleme mit seinem Vorgesetzten bekommen, welcher ihm Geld geschuldet habe. Er habe seinem Vorgesetzten damit gedroht, die Behörden über dessen illegale Geschäfte zu informieren, falls ein offener Geldbetrag nicht beglichen werde. Schliesslich habe er das Geld erhalten. Er habe weiter für seinen Vorgesetzten gearbeitet, wobei dieser damit begonnen habe, ihn zu schikanieren. Unter anderem habe er erwirkt, dass sich seine damalige Ehefrau von ihm getrennt habe. Auch habe er seine Handys überwacht und sei in seine Wohnung und sein Auto eingedrungen. Im Jahre (...), als er - der Beschwerdeführer - wieder in Albanien gelebt und einen (...) geführt habe, sei er von ihm aus D._______ bekannten Personen, welche noch für den ehemaligen Chef arbeiteten, verfolgt und beobachtet worden. Er gehe davon aus, dass sein ehemaliger Arbeitgeber Informationen über ihn sammle und herausfinden möchte, ob er - der Beschwerdeführer - seine Kenntnisse über dessen illegale Machenschaften an Dritte weitergebe. Dabei würden (...), welche ebenfalls im Dienste des ehemaligen Vorgesetzten stehen würden, diesem dabei helfen, ihn zu beobachten. Im Jahr (...) sei ihm im Zusammenhang mit (...) unter der falschen Anschuldigung, in (...) zu sein, (...). Diese Ereignisse würden in Verbindung zu seinen Problemen mit dem ehemaligen Arbeitgeber stehen. Sodann seien anlässlich eines Aufenthalts in einer (...) in E._______ Schüsse auf ihn abgegeben worden. Er habe Angst davor, dass man ihn verschwinden lasse, wie dies oft vorkomme in seinem Heimatland. Aufgrund der in Albanien herrschenden Korruption habe er kein Vertrauen in die heimatlichen Behörden und deshalb auch deren Hilfe nicht in Anspruch nehmen wollen. B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie selber habe im Heimatland keine Probleme mit Drittpersonen gehabt. Sie kenne die Hintergründe der Probleme ihres Ehemannes nicht im Detail. Ihr sei jedoch aufgefallen, dass er aufgrund seiner Probleme stets sehr angespannt gewesen sei. Sie selber sei ohne Vater aufgewachsen, einem ehemaligen (...), welcher im Jahre (...) anlässlich (...) ums Leben gekommen sei. Sie sei schwanger und erwarte die Niederkunft ihres Kindes im (...) 2019. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Weiter ordnete sie die Ausschaffungshaft an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und der Haft. D. Die Beschwerdeführenden wandten sich mit fremdsprachiger Eingabe vom 25. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 dazu auf, dem Gericht innert Frist eine Übersetzung der Eingabe vom 25. Januar 2019 in einer Amtssprache zukommen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht innert Frist eine Übersetzung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zukommen. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Schliesslich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden vier medizinische Laborberichte, einen Zeitungsartikel in Kopie sowie die Todesurkunde des Vaters der Beschwerdeführerin im Original ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der Erwägung 2 - einzutreten.
2. Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb - in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses - auf den Antrag nicht einzutreten ist.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass gegen die angeordnete Ausschaffungshaft (vgl. Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung) bisher kein Rechtsmittel erhoben wurde. Demgemäss bilden vorliegend lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung Verfahrensgegenstand. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz fest, die geschilderten Vorfälle in den Drittstaaten C._______ und F._______ seien nicht asylrelevant. Sodann handle es sich nach Einschätzung des Bundesrates bei Albanien um ein "Safe Country", womit die Regelvermutung gelte, dass staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer fühle sich von privaten Personen bedroht, deren Handlungen keine Straftatbestände erfüllen würden. Selbst bei Vorliegen von strafbaren Handlungen stünde es ihm frei, staatlichen Schutz zu beanspruchen. Sein pauschales Misstrauen gegenüber dem Staatsapparat vermöge die Regelvermutung nicht umzustossen, wonach von adäquatem Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die geltend gemachten Probleme seien deshalb nicht asylrelevant. Der Vorwurf, er sei nur aufgrund der Korruptionsanfälligkeit der albanischen Polizei vor Gericht gestellt worden, sei in keiner Art und Weise belegt. Schliesslich würden auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das Verfahren betreffend (...) nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei.
7. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, den beiliegenden Dokumenten könne entnommen werden, die (...) der Beschwerdeführerin hätten Albanien aus Angst verlassen, nachdem ihr Vater, ein (...), während (...) ums Leben gekommen sei. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Heimat aus Angst vor Verfolgung und Rache verlassen. Die bereits beschriebenen Vorfälle sowie der fehlende staatliche Schutz hätten ein solches Ausmass erreicht, dass Freiheit und Sicherheit nicht mehr gewährleistet seien. 8. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zutreffend aus, bei Albanien handle es sich um ein sogenanntes "Safe Country" beziehungsweise um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden die beschriebene Regelvermutung nicht umzustossen vermögen und folglich nicht asylrelevant seien. Die in der Rechtsmitteleingaben enthaltenen Hinweise auf den Tod des Vaters der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhängende Flucht (...) sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden stützen sich auf einen Sachverhalt, welcher einerseits auf das Jahr (...) zurückdatiert (vgl. SEM-Akten A8/11 N. 1.16.04 sowie Todesurkunde) und andererseits keinen Zusammenhang zu den bisher geltend gemachten Fluchtgründen aufweist. Auch mit dem wiederholten Vorbringen, sie hätten das Heimatland aus Angst vor Verfolgung und Rache verlassen, gelingt es ihnen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug insbesondere auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie mögliche Komplikationen bei Stressbedingungen hingewiesen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um psychologische Betreuung. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sodann hat der Bundesrat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Soweit die Beschwerdeführenden implizit geltend machen, dem Wegweisungsvollzug stünden allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers entgegen, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Namentlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein ärztliches Zeugnis eingereicht und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten A12/10 F4). Was die Beschwerdeführerin betrifft, ist sie (...) Schwangerschaftsmonat. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Schwangerschaft und damit die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder des ungeborenen Kindes würden sich durch den Wegweisungsvollzug verschlechtern. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die Schwangerschaft in ihrer Heimat eine angemessene medizinische Betreuung zur Verfügung steht. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz und hat der Beschwerdeführer langjährige Arbeitserfahrungen auf dem (...) und im (...). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.4 Die Beschwerdeführenden sind legal mit ihren bis (...) gültigen Pässen ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: