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E-5151/2019

E-5151/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Am 27. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Zufolge des weiteren Abklärungsbedarfs wurde er mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 ins erweiterte Verfahren überwiesen. Anlässlich der am 26. März 2019 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung wurden der Vater (B._______) und der Bruder (C._______) des Beschwerdeführers angehört. B. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. Februar 2019, der Anhörung vom 20. März 2019 und der Weiterführung der Anhörung vom 17. April 2019 zu seinen Asylgründen befragt. Bei der zweiten Anhörung wurde ihm zusätzlich das rechtliche Gehör zur Antwort der Botschaftsabklärung vom 15. April 2019 gewährt. Anlässlich der Befragungen führte er aus, albanischer Staatsangehöriger zu sein und in D._______ aufgewachsen zu sein. Er habe die Grundschule abgeschlossen und danach ein Jahr lang die Berufsschule besucht. Zudem sei er als Gewichtheber sportlich aktiv gewesen und habe mit Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe Geld verdient. Seine Familie besitze zwei Häuser in D._______ und eines in E._______. Zwei Brüder hätten mit ihm bei seiner Mutter gelebt und drei weitere würden in Griechenland leben und die Familie finanziell unterstützen. Vier seiner Onkel väterlicherseits seien in D._______ im Baugewerbe tätig. Im Jahr 2002 habe sein Onkel väterlicherseits namens F._______ einen Vierfachmord begangen, weshalb er (Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise ständig von den Familien der Opfer bedroht und geschlagen worden sei. An seinem Wohnort und in der Berufsschule sei er Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb er die Schule abgebrochen und seine sportliche Karriere beendet habe. Danach habe er beinahe 17 Jahre lang zusammen mit seinen Brüdern in Isolation im Haus seiner Mutter gelebt. Er habe Angst gehabt, die Opferfamilien würden sich an ihm rächen. Seinen Lebensunterhalt habe er bis ins Jahr 2012 mit Hilfe seiner Mutter bestritten. Im Jahr 2012 habe er D._______ aus Sicherheitsgründen verlassen und sei nach E._______ zu seinem Vater gezogen. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Von unbekannten Angehörigen der Familien G._______ und H._______ sei er am 25. August 2013 auf einem Feld angegriffen und schwer verletzt worden. Die Opferfamilien hätten Personen bezahlt um ihn zu töten, da er seinem Onkel F._______ ähnlich sehe. In der Folge habe er sich im Krankenhaus ärztlich behandeln lassen müssen und danach bei der Polizei die Täter angezeigt. Von der Polizei sei er jedoch geschlagen worden. Mit Hilfe eines Anwalts habe er danach Anzeige beim Gericht erstattet. Es habe zwar ein Gerichtsverfahren gegeben und die Täter seien bestraft, jedoch nicht verhaftet worden. Im Januar 2019 habe ihm ein Freund geholfen, aus dem von der Opferfamilie bewachten Haus zu entkommen und via Mazedonien und Wien in die Schweiz zu flüchten. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Ultraschalluntersuchung durch Dr. I._______ in Zusammenhang mit Verletzungen des Beschwerdeführers nach zwei Vorfällen vom 17. Januar 2014 und 14. September 2017, eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts in D._______ vom 2. September 2013, ein Gesuch des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des J._______ vom 30. August 2013 betreffend Anzeigeerstattung, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des J._______ vom 3. September 2013 betreffend Einreichung einer Strafanzeige, eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 23. Februar 2014, ein Urteil des J._______ vom 16. April 2014 sowie eine Zustellbestätigung vom 17. April 2014, einen Test betreffend Gehörsschädigung des Beschwerdeführers, zwei YouTube-Links, vier ärztliche Kurzberichte des K._______ vom 12. und 19. Februar, 2. und 5. April 2019 sowie einen Arztbericht des Stadtspitals L._______ vom 21. Februar 2019. C. Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit Schreiben vom 25. April 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Verfügung vom 20. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Poststempel 3. Oktober 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.

E. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers befand die Vorinstanz als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen bezüglich seinen Problemen mit den Opferfamilien seien divergierend zu den Ausführungen seines Vaters und seines Bruders C._______. Sein Vater und C._______ hätten anlässlich der Befragung durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft ausgeführt, die Opferfamilien seien nicht Verursacher der Probleme des Beschwerdeführers. Sein Vater habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Cousins gehabt. C._______ habe erklärt, die Familie sei von Nachbarn in D._______ unter Druck gesetzt worden. Woher die Gewalt gegen den Beschwerdeführer komme, wisse er nicht. Auf die Divergenzen angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Vater habe seit dem Ereignis im Jahr 2002 psychische Schwierigkeiten und habe zweimal operiert werden müssen. C._______ habe weiter ausgeführt, fünf Onkel väterlicherseits zu haben, welche alle mindestens einen Sohn hätten. Auch der verstorbene Onkel F._______ habe einen Sohn. Keiner der noch lebenden Onkel habe je irgendwelche Probleme gehabt. Ein Onkel habe seinen Namen geändert. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, weshalb sich die Opferfamilie nicht an einem dieser Söhne gerächt habe, ausgeführt, die Kinder des Onkels F._______ (drei Söhne und eine Tochter) könnten nicht aus dem Haus gehen. Ein Onkel habe seinen Namen geändert, weil er eine Baufirma habe und ansonsten keine Aufträge mehr erhalten hätte, wenn er mit einem Mörder in Verbindung gebracht werde. Unterschiedlich seien auch die Ausführungen zum Verhalten der Polizei ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er und auch seine Brüder seien von der Polizei geschlagen worden. C._______ hingegen habe ausgeführt, es sei von Seiten der Polizei lediglich psychischer Druck ausgeübt worden, um das Verfahren schnell abzuschliessen. Er selbst habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Unterschiedlich ausgefallen seien auch die Ausführungen zum Leben des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Jahr 2002. Er habe ausgeführt, 17 Jahre zu Hause isoliert gelebt zu haben. C._______ habe hingegen erzählt, der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2012/2013 in einer Fensterfabrik gearbeitet und sei danach zu seinem Vater gezogen. Auch habe C._______ ausgeführt, vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zwei Wochen bei der Mutter in D._______ gelebt. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Bruder habe mentale Schwierigkeiten wegen des Vorfalls mit dem Onkel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zu verschiedenen zentralen Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass die Familien der Opfer sich zufolge der Tat des Onkels F._______ im Jahr 2002 am Beschwerdeführer hätten rächen wollen. Die eingereichten Dokumente würden belegen, dass er im August 2013 tätlich angegriffen worden sei, gegen diese Person ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden diese Beweismittel jedoch nichts zu ändern vermögen.

E. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asylvorbringen. Die Widersprüche der Aussagen seines Vaters zu seinen eigenen habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht lediglich mit den psychischen Schwierigkeiten seines Vaters erklärt. Wie bereits an der Anhörung geltend gemacht, wisse er nicht, wer die Personen beauftragt habe, um ihm zu schaden. Es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor. Sein Bruder getraue sich nicht, Vorwürfe gegenüber einer Behörde in Albanien zu erheben. Es sei in Albanien äusserst gefährlich, negativ über Polizeibeamte zu sprechen. Er habe hier in der Schweiz freier sprechen können als sein Bruder in Albanien. Sein Bruder habe deshalb die Misshandlungen durch die Polizei nicht bejaht. Die Gerichtsakten und Arztberichte sowie die Aussagen seines Vaters und Bruders würden seine Probleme in Albanien bestätigen. Er wisse nicht, wer genau die Gewalt direkt ausgeübt habe und wer den Auftrag dazu gegeben habe. Unbestritten bleibe die Gewalt selbst und diese habe ihn zur Flucht bewogen. Die Vorinstanz habe seine Bedrohungslage nicht bestritten. Stossend sei, dass sie sein Asylgesuch zufolge nebensächlicher Widersprüche abgelehnt habe, ohne weitere Abklärungen zu treffen.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen unter anderem widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Söhne des Onkels F._______. Bei der ersten Anhörung gab er an, alle Onkel würden nur Töchter haben und sie wären die einzige Familie mit Söhnen (vgl. act. A20 F61 und F80). Anlässlich der Weiterführung der Anhörung führte er hingegen aus, F._______ habe drei Söhne und eine Tochter (vgl. act. A27 F15). In der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen sowie zu denjenigen seines Bruders und seines Vaters nicht aufzulösen. Während er anlässlich der Anhörung noch ausführte, die gegnerische Familie bezahle Personen, um ihn und seine Familie umzubringen (vgl. A20 F15), macht er auf Beschwerdeebene geltend, nicht zu wissen, wer den Auftrag zu seiner Schädigung erteilt habe. Weiter führte er zuerst aus, zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Haus von Angehörigen der Familie des Opfers 24 Stunden lang bewacht worden (vgl. act. A20 F88). Später machte er geltend, das Haus sei nur bis ins Jahr 2005 bewacht worden (vgl. act. A27 F34). In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, Opfer einer Blutrache wegen seines Onkels F._______ zu werden. Bei Albanien handelt es sich sodann um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung vermochte der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er sich nach der gewaltsamen Auseinandersetzung im Jahr 2013 an die albanischen Behörden gewandt hat und danach ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist.

E. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 8.3 Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebt in Albanien und ist im Besitz von drei Häusern. Es ist davon auszugehen, dass die Familie dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Den diversen Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5151/2019 Urteil vom 14. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 27. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Zufolge des weiteren Abklärungsbedarfs wurde er mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 ins erweiterte Verfahren überwiesen. Anlässlich der am 26. März 2019 in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung wurden der Vater (B._______) und der Bruder (C._______) des Beschwerdeführers angehört. B. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 4. Februar 2019, der Anhörung vom 20. März 2019 und der Weiterführung der Anhörung vom 17. April 2019 zu seinen Asylgründen befragt. Bei der zweiten Anhörung wurde ihm zusätzlich das rechtliche Gehör zur Antwort der Botschaftsabklärung vom 15. April 2019 gewährt. Anlässlich der Befragungen führte er aus, albanischer Staatsangehöriger zu sein und in D._______ aufgewachsen zu sein. Er habe die Grundschule abgeschlossen und danach ein Jahr lang die Berufsschule besucht. Zudem sei er als Gewichtheber sportlich aktiv gewesen und habe mit Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe Geld verdient. Seine Familie besitze zwei Häuser in D._______ und eines in E._______. Zwei Brüder hätten mit ihm bei seiner Mutter gelebt und drei weitere würden in Griechenland leben und die Familie finanziell unterstützen. Vier seiner Onkel väterlicherseits seien in D._______ im Baugewerbe tätig. Im Jahr 2002 habe sein Onkel väterlicherseits namens F._______ einen Vierfachmord begangen, weshalb er (Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise ständig von den Familien der Opfer bedroht und geschlagen worden sei. An seinem Wohnort und in der Berufsschule sei er Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb er die Schule abgebrochen und seine sportliche Karriere beendet habe. Danach habe er beinahe 17 Jahre lang zusammen mit seinen Brüdern in Isolation im Haus seiner Mutter gelebt. Er habe Angst gehabt, die Opferfamilien würden sich an ihm rächen. Seinen Lebensunterhalt habe er bis ins Jahr 2012 mit Hilfe seiner Mutter bestritten. Im Jahr 2012 habe er D._______ aus Sicherheitsgründen verlassen und sei nach E._______ zu seinem Vater gezogen. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Von unbekannten Angehörigen der Familien G._______ und H._______ sei er am 25. August 2013 auf einem Feld angegriffen und schwer verletzt worden. Die Opferfamilien hätten Personen bezahlt um ihn zu töten, da er seinem Onkel F._______ ähnlich sehe. In der Folge habe er sich im Krankenhaus ärztlich behandeln lassen müssen und danach bei der Polizei die Täter angezeigt. Von der Polizei sei er jedoch geschlagen worden. Mit Hilfe eines Anwalts habe er danach Anzeige beim Gericht erstattet. Es habe zwar ein Gerichtsverfahren gegeben und die Täter seien bestraft, jedoch nicht verhaftet worden. Im Januar 2019 habe ihm ein Freund geholfen, aus dem von der Opferfamilie bewachten Haus zu entkommen und via Mazedonien und Wien in die Schweiz zu flüchten. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Ultraschalluntersuchung durch Dr. I._______ in Zusammenhang mit Verletzungen des Beschwerdeführers nach zwei Vorfällen vom 17. Januar 2014 und 14. September 2017, eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts in D._______ vom 2. September 2013, ein Gesuch des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des J._______ vom 30. August 2013 betreffend Anzeigeerstattung, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des J._______ vom 3. September 2013 betreffend Einreichung einer Strafanzeige, eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 23. Februar 2014, ein Urteil des J._______ vom 16. April 2014 sowie eine Zustellbestätigung vom 17. April 2014, einen Test betreffend Gehörsschädigung des Beschwerdeführers, zwei YouTube-Links, vier ärztliche Kurzberichte des K._______ vom 12. und 19. Februar, 2. und 5. April 2019 sowie einen Arztbericht des Stadtspitals L._______ vom 21. Februar 2019. C. Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit Schreiben vom 25. April 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Verfügung vom 20. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 (Poststempel 3. Oktober 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. 5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers befand die Vorinstanz als nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen bezüglich seinen Problemen mit den Opferfamilien seien divergierend zu den Ausführungen seines Vaters und seines Bruders C._______. Sein Vater und C._______ hätten anlässlich der Befragung durch einen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft ausgeführt, die Opferfamilien seien nicht Verursacher der Probleme des Beschwerdeführers. Sein Vater habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Cousins gehabt. C._______ habe erklärt, die Familie sei von Nachbarn in D._______ unter Druck gesetzt worden. Woher die Gewalt gegen den Beschwerdeführer komme, wisse er nicht. Auf die Divergenzen angesprochen habe der Beschwerdeführer ausgeführt, sein Vater habe seit dem Ereignis im Jahr 2002 psychische Schwierigkeiten und habe zweimal operiert werden müssen. C._______ habe weiter ausgeführt, fünf Onkel väterlicherseits zu haben, welche alle mindestens einen Sohn hätten. Auch der verstorbene Onkel F._______ habe einen Sohn. Keiner der noch lebenden Onkel habe je irgendwelche Probleme gehabt. Ein Onkel habe seinen Namen geändert. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, weshalb sich die Opferfamilie nicht an einem dieser Söhne gerächt habe, ausgeführt, die Kinder des Onkels F._______ (drei Söhne und eine Tochter) könnten nicht aus dem Haus gehen. Ein Onkel habe seinen Namen geändert, weil er eine Baufirma habe und ansonsten keine Aufträge mehr erhalten hätte, wenn er mit einem Mörder in Verbindung gebracht werde. Unterschiedlich seien auch die Ausführungen zum Verhalten der Polizei ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er und auch seine Brüder seien von der Polizei geschlagen worden. C._______ hingegen habe ausgeführt, es sei von Seiten der Polizei lediglich psychischer Druck ausgeübt worden, um das Verfahren schnell abzuschliessen. Er selbst habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Unterschiedlich ausgefallen seien auch die Ausführungen zum Leben des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Jahr 2002. Er habe ausgeführt, 17 Jahre zu Hause isoliert gelebt zu haben. C._______ habe hingegen erzählt, der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2012/2013 in einer Fensterfabrik gearbeitet und sei danach zu seinem Vater gezogen. Auch habe C._______ ausgeführt, vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zwei Wochen bei der Mutter in D._______ gelebt. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Bruder habe mentale Schwierigkeiten wegen des Vorfalls mit dem Onkel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zu verschiedenen zentralen Vorbringen könne nicht geglaubt werden, dass die Familien der Opfer sich zufolge der Tat des Onkels F._______ im Jahr 2002 am Beschwerdeführer hätten rächen wollen. Die eingereichten Dokumente würden belegen, dass er im August 2013 tätlich angegriffen worden sei, gegen diese Person ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. An der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden diese Beweismittel jedoch nichts zu ändern vermögen. 5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asylvorbringen. Die Widersprüche der Aussagen seines Vaters zu seinen eigenen habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht lediglich mit den psychischen Schwierigkeiten seines Vaters erklärt. Wie bereits an der Anhörung geltend gemacht, wisse er nicht, wer die Personen beauftragt habe, um ihm zu schaden. Es liege diesbezüglich kein Widerspruch vor. Sein Bruder getraue sich nicht, Vorwürfe gegenüber einer Behörde in Albanien zu erheben. Es sei in Albanien äusserst gefährlich, negativ über Polizeibeamte zu sprechen. Er habe hier in der Schweiz freier sprechen können als sein Bruder in Albanien. Sein Bruder habe deshalb die Misshandlungen durch die Polizei nicht bejaht. Die Gerichtsakten und Arztberichte sowie die Aussagen seines Vaters und Bruders würden seine Probleme in Albanien bestätigen. Er wisse nicht, wer genau die Gewalt direkt ausgeübt habe und wer den Auftrag dazu gegeben habe. Unbestritten bleibe die Gewalt selbst und diese habe ihn zur Flucht bewogen. Die Vorinstanz habe seine Bedrohungslage nicht bestritten. Stossend sei, dass sie sein Asylgesuch zufolge nebensächlicher Widersprüche abgelehnt habe, ohne weitere Abklärungen zu treffen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen unter anderem widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Söhne des Onkels F._______. Bei der ersten Anhörung gab er an, alle Onkel würden nur Töchter haben und sie wären die einzige Familie mit Söhnen (vgl. act. A20 F61 und F80). Anlässlich der Weiterführung der Anhörung führte er hingegen aus, F._______ habe drei Söhne und eine Tochter (vgl. act. A27 F15). In der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche in seinen eigenen Aussagen sowie zu denjenigen seines Bruders und seines Vaters nicht aufzulösen. Während er anlässlich der Anhörung noch ausführte, die gegnerische Familie bezahle Personen, um ihn und seine Familie umzubringen (vgl. A20 F15), macht er auf Beschwerdeebene geltend, nicht zu wissen, wer den Auftrag zu seiner Schädigung erteilt habe. Weiter führte er zuerst aus, zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Haus von Angehörigen der Familie des Opfers 24 Stunden lang bewacht worden (vgl. act. A20 F88). Später machte er geltend, das Haus sei nur bis ins Jahr 2005 bewacht worden (vgl. act. A27 F34). In einer Gesamtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, Opfer einer Blutrache wegen seines Onkels F._______ zu werden. Bei Albanien handelt es sich sodann um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermutung vermochte der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er sich nach der gewaltsamen Auseinandersetzung im Jahr 2013 an die albanischen Behörden gewandt hat und danach ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist. 6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebt in Albanien und ist im Besitz von drei Häusern. Es ist davon auszugehen, dass die Familie dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Den diversen Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: