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E-498/2019

E-498/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Dezember 2018 trotz (...) in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2018 im (...) um Asyl nachsuchte. Am 14. Januar 2019 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) sowie die Anhörung zu den Asylgründen durch (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Tschechische Republik, aufgewachsen. Nach dem Gymnasium habe er sich wiederholt im Ausland aufgehalten. In den Jahren (...) und (...) sei er aus der Schweiz in sein Heimatland zurückgeführt worden. Er habe sich in der Schweiz in Haft befunden und dort M. kennengelernt. Dieser habe ihm seine Handynummer gegeben. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik sei diese Nummer plötzlich verschwunden gewesen und stattdessen seien durch Cybertechnologie Fotos von M. mit schwarzer Flagge mit weisser Schrift aus dem Koran auf seinem Telefon erschienen. Seither verfolge ihn, den Beschwerdeführer, die tschechische Geheimpolizei. Im Hotel, in dem er übernachtet habe, sei er abgehört und ausspioniert worden. Deshalb habe er sich noch im Jahr (...) erneut für etwa (...) Monate in die Schweiz begeben, um M. zu konfrontieren. Er habe ihn jedoch nicht auffinden können. Danach habe er sich in Deutschland, Dänemark und Schweden aufgehalten, wo er sich jeweils (...) befunden habe. Von Schweden sei er (...) 2018 zurück in sein Heimatland geführt worden. Dort sei sein Telefon abgehört worden; aus dem Telefon seien Stimmen zu hören gewesen. Zudem habe man über ihn geschrieben und im Internet gefälschte Videos von ihm verbreitet. Beweise dafür seien auf seinem Handy zu finden. Ein Gespräch mit einem Freund sei aufgezeichnet worden, auch davon sei ein Video auf seinem Telefon. Er habe darauf geschlossen, dass man ihn in den Selbstmord treiben wolle, weshalb er nach ungefähr (...) nach Norwegen gereist sei. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei jedoch abgelehnt und er sei zurück in die Heimat geführt worden. Sein Heimatland habe er sogleich wieder verlassen und sei in die Schweiz gereist, um wiederum um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer reichte einen in Schweden ausgestellten Not-Pass und eine tschechische Identitätskarte zu den Akten (bei der Polizei). Aufgrund seiner Angaben erfolgte während der Anhörung eine Durchsicht seines Mobiltelefons, wobei die obgenannten Beweismittel (Videos etc.) nicht auf dem Telefon zu finden gewesen seien. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - am 24. Januar 2019 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Tschechien sei ein Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in dem Grundrechte gewährleistet würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in einem Hotel ausspioniert und abgehört worden. Es sei Cybertechnologie verwendet worden, um ihn zu diskreditieren. Er vermute, das Vorgehen der tschechischen Geheimpolizei stehe in Zusammenhang mit seinem Kontakt zu M., der vermutungsweise ein Terrorist sei. Objektiv seien keine Anzeichen ersichtlich, welche diese Einschätzung des Beschwerdeführers stützen würden. Sodann seien genauere Abklärungen bei einer möglichen Verbindung zum Terrorismus ein nachvollziehbares Verhalten eines Staates. Den Darlegungen des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten und plausiblen Hinweise entnehmen, wonach gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Demnach könne seine subjektive Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden. Ferner sei keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich nicht asylrelevant.

E. 5.2.2 Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Verbreitung von Cyber-Schikanen habe man ihn in mehreren Ländern nicht in Hotels übernachten lassen, er sei von den Menschen angestarrt worden, zudem sei über ihn geschrieben worden, er sei pädophil und homosexuell und man habe dies an viele Telefone weitergeschickt, höchst unrealistisch. Einerseits habe er selbst zu Protokoll gegeben, dass man ihn vermutungsweise wegen einer möglichen Verbindung zu einem Terroristen habe beobachten wollen, andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass eine staatliche Behörde den Beschwerdeführer durch Verbreitung von Behauptungen verfolgen und ihn so in den Selbstmord treiben wolle. Sodann habe er während der Befragung mehrmals von Videos, Tonaufnahmen und Nachrichten auf seinem Mobiltelefon, die seine Angaben untermauern würden, gesprochen, welche er bei einer Sichtung des Telefons jedoch nicht habe zeigen können. Folglich habe er seine Aussagen nicht bestätigen können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der tschechische Staat weiter gegangen sei, als einen Bürger zu beobachten. Die Behauptung, man habe ihn in den Selbstmord treiben wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Entsprechend könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es spiele keine Rolle, dass die Tschechische Republik, mit der er keine Probleme habe, ein EU-Staat sei. Er habe Probleme mit den Leuten des tschechischen Geheimdienstes, die für ihn ein Risiko seien. Die Tschechische Republik sei gemäss Asylentscheid zwar ein Rechtsstaat. Aber in einem Rechtsstaat werde man nicht abgehört ohne Bewilligung, die Privatsphäre werde nicht ausspioniert und es würden keine gefälschten Videos produziert und im Internet verschickt werden, die zu Selbstmord führen sollten. Er sei hoffnungslos und wisse nicht, was er machen solle.

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Vorliegend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. auch oben E. 5.2) verwiesen werden. Die Angaben in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vor-instanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Überwachungsmassnahmen durch den Geheimdienst (Abhörung etc.) weder die erforderliche Intensität noch ein flüchtlingsrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu entnehmen sind. Ferner untermauert der Beschwerdeführer seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten "Cyber-Schikanen" auch auf Beschwerdeebene nicht mit geeigneten Beweismitteln.

E. 6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tschechischen Republik um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise entgegen dieser Regelvermutung vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er sich bezüglich der behaupteten Massnahmen des Geheimdienstes nicht an die tschechischen Behörden, mit denen er gemäss Beschwerdeschrift keine Probleme habe, gewandt und um Schutz ersucht hat.

E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, besteht gegen den Beschwerdeführer eine (...) für die Schweiz. Damit verfügt er, obwohl er Bürger der Europäischen Union ist (vgl. Urteil des BVGer E-3418/2017 vom 21. August 2017 E. 9.2), über keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tschechischen Republik lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4 Weder die allgemeine Lage in der als "safe country" geltenden Tschechischen Republik, noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers - solche macht er nicht geltend - lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, hat das Gymnasium besucht, verfügt über Familienangehörige und Freunde in seinem Heimatland. Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen einen Vollzug sprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über gültige Ausweise (Pass und Identitätskarte). Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-498/2019 Urteil vom 7. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Tschechische Republik, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Dezember 2018 trotz (...) in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2018 im (...) um Asyl nachsuchte. Am 14. Januar 2019 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) sowie die Anhörung zu den Asylgründen durch (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Tschechische Republik, aufgewachsen. Nach dem Gymnasium habe er sich wiederholt im Ausland aufgehalten. In den Jahren (...) und (...) sei er aus der Schweiz in sein Heimatland zurückgeführt worden. Er habe sich in der Schweiz in Haft befunden und dort M. kennengelernt. Dieser habe ihm seine Handynummer gegeben. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik sei diese Nummer plötzlich verschwunden gewesen und stattdessen seien durch Cybertechnologie Fotos von M. mit schwarzer Flagge mit weisser Schrift aus dem Koran auf seinem Telefon erschienen. Seither verfolge ihn, den Beschwerdeführer, die tschechische Geheimpolizei. Im Hotel, in dem er übernachtet habe, sei er abgehört und ausspioniert worden. Deshalb habe er sich noch im Jahr (...) erneut für etwa (...) Monate in die Schweiz begeben, um M. zu konfrontieren. Er habe ihn jedoch nicht auffinden können. Danach habe er sich in Deutschland, Dänemark und Schweden aufgehalten, wo er sich jeweils (...) befunden habe. Von Schweden sei er (...) 2018 zurück in sein Heimatland geführt worden. Dort sei sein Telefon abgehört worden; aus dem Telefon seien Stimmen zu hören gewesen. Zudem habe man über ihn geschrieben und im Internet gefälschte Videos von ihm verbreitet. Beweise dafür seien auf seinem Handy zu finden. Ein Gespräch mit einem Freund sei aufgezeichnet worden, auch davon sei ein Video auf seinem Telefon. Er habe darauf geschlossen, dass man ihn in den Selbstmord treiben wolle, weshalb er nach ungefähr (...) nach Norwegen gereist sei. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht. Dieses sei jedoch abgelehnt und er sei zurück in die Heimat geführt worden. Sein Heimatland habe er sogleich wieder verlassen und sei in die Schweiz gereist, um wiederum um Asyl nachzusuchen. Der Beschwerdeführer reichte einen in Schweden ausgestellten Not-Pass und eine tschechische Identitätskarte zu den Akten (bei der Polizei). Aufgrund seiner Angaben erfolgte während der Anhörung eine Durchsicht seines Mobiltelefons, wobei die obgenannten Beweismittel (Videos etc.) nicht auf dem Telefon zu finden gewesen seien. C. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - am 24. Januar 2019 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht. 5.2 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme, oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Tschechien sei ein Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in dem Grundrechte gewährleistet würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in einem Hotel ausspioniert und abgehört worden. Es sei Cybertechnologie verwendet worden, um ihn zu diskreditieren. Er vermute, das Vorgehen der tschechischen Geheimpolizei stehe in Zusammenhang mit seinem Kontakt zu M., der vermutungsweise ein Terrorist sei. Objektiv seien keine Anzeichen ersichtlich, welche diese Einschätzung des Beschwerdeführers stützen würden. Sodann seien genauere Abklärungen bei einer möglichen Verbindung zum Terrorismus ein nachvollziehbares Verhalten eines Staates. Den Darlegungen des Beschwerdeführers würden sich keine konkreten und plausiblen Hinweise entnehmen, wonach gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. Demnach könne seine subjektive Furcht anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden. Ferner sei keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich nicht asylrelevant. 5.2.2 Sodann seien die Angaben des Beschwerdeführers, wegen der Verbreitung von Cyber-Schikanen habe man ihn in mehreren Ländern nicht in Hotels übernachten lassen, er sei von den Menschen angestarrt worden, zudem sei über ihn geschrieben worden, er sei pädophil und homosexuell und man habe dies an viele Telefone weitergeschickt, höchst unrealistisch. Einerseits habe er selbst zu Protokoll gegeben, dass man ihn vermutungsweise wegen einer möglichen Verbindung zu einem Terroristen habe beobachten wollen, andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass eine staatliche Behörde den Beschwerdeführer durch Verbreitung von Behauptungen verfolgen und ihn so in den Selbstmord treiben wolle. Sodann habe er während der Befragung mehrmals von Videos, Tonaufnahmen und Nachrichten auf seinem Mobiltelefon, die seine Angaben untermauern würden, gesprochen, welche er bei einer Sichtung des Telefons jedoch nicht habe zeigen können. Folglich habe er seine Aussagen nicht bestätigen können. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der tschechische Staat weiter gegangen sei, als einen Bürger zu beobachten. Die Behauptung, man habe ihn in den Selbstmord treiben wollen, entbehre jeglicher Grundlage. Entsprechend könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es spiele keine Rolle, dass die Tschechische Republik, mit der er keine Probleme habe, ein EU-Staat sei. Er habe Probleme mit den Leuten des tschechischen Geheimdienstes, die für ihn ein Risiko seien. Die Tschechische Republik sei gemäss Asylentscheid zwar ein Rechtsstaat. Aber in einem Rechtsstaat werde man nicht abgehört ohne Bewilligung, die Privatsphäre werde nicht ausspioniert und es würden keine gefälschten Videos produziert und im Internet verschickt werden, die zu Selbstmord führen sollten. Er sei hoffnungslos und wisse nicht, was er machen solle. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid zutreffend die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz sowie auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Vorliegend kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. auch oben E. 5.2) verwiesen werden. Die Angaben in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vor-instanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Ergänzend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Überwachungsmassnahmen durch den Geheimdienst (Abhörung etc.) weder die erforderliche Intensität noch ein flüchtlingsrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu entnehmen sind. Ferner untermauert der Beschwerdeführer seine Ausführungen hinsichtlich der behaupteten "Cyber-Schikanen" auch auf Beschwerdeebene nicht mit geeigneten Beweismitteln. 6.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tschechischen Republik um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise entgegen dieser Regelvermutung vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht geltend zu machen. Vielmehr geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er sich bezüglich der behaupteten Massnahmen des Geheimdienstes nicht an die tschechischen Behörden, mit denen er gemäss Beschwerdeschrift keine Probleme habe, gewandt und um Schutz ersucht hat. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, besteht gegen den Beschwerdeführer eine (...) für die Schweiz. Damit verfügt er, obwohl er Bürger der Europäischen Union ist (vgl. Urteil des BVGer E-3418/2017 vom 21. August 2017 E. 9.2), über keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Tschechische Republik dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tschechischen Republik lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Weder die allgemeine Lage in der als "safe country" geltenden Tschechischen Republik, noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers - solche macht er nicht geltend - lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, hat das Gymnasium besucht, verfügt über Familienangehörige und Freunde in seinem Heimatland. Ferner sind keine gesundheitlichen Gründe aktenkundig, die gegen einen Vollzug sprechen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.5 Sodann verfügt der Beschwerdeführer über gültige Ausweise (Pass und Identitätskarte). Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter