Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein tschechischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 24. Mai 2017 zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/15). Am 1. Juni 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A7/13). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe durch unzählige falsche und gesetzwidrige Verfahren seine Arbeit, seine Unterkunft, seine Ernährungsgrundlage sowie nach und nach seinen gesamten Besitz verloren. Es drohe ihm die Schuldenfalle. Insbesondere seien vier gerichtliche Vollstreckungsverfahren gegen ihn geführt worden, die im Wesentlichen auf die Trennung von seiner ersten Ehefrau zurückzuführen seien. Zuletzt sei dann ein gesetzeswidriges Verfahren betreffend "Zurechnungsfähigkeit" gegen ihn eingeleitet worden. Die Richterin, die das angeordnet habe, sei aber keine gesetzesmässige Richterin gewesen. Am (...) sei er von einer gewöhnlichen Polizeipatrouille angehalten und in die psychiatrische Klinik C._______ gebracht worden. Dank seiner Frau sei er am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten ihn dort als "Verrückten" aufnehmen wollen. Dies könne eine psychische und physische Liquidation bedeuten. Er könne beweisen, dass die Einweisung unrechtmässig geschehen sei. Er habe auch eine Beschwerde beim Bezirksgericht B._______ eingereicht, die allerdings nicht gehört worden sei. Auch sonst sei es zu Vorfällen gekommen, die auf Attacken gegen ihn hinweisen würden. So sei etwa einmal ein Lastwagen in sein Auto gefahren; ein anderes Mal habe man sein Auto mit Steinen beworfen. Er habe sich jedenfalls in akuten Lebensgefahr gewähnt. Auch habe ihm in Tschechien ein weiteres ungerechtfertigtes Gerichtsverfahren betreffend Unterhalt seines Kindes aus erster Ehe gedroht. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (...) studiert zu haben. Bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Zuletzt sei er selbständig gewesen. Seine Frau sei (...) und habe eine (...); sie unterstütze ihn finanziell. Zur Stützung seiner Vorbringen bot der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - gemäss eigener Einschätzung - Tausende von Dokumenten als Beweis; es handle sich dabei um eine Dokumentation des mangelhaften und gesetzeswidrigen Verfahrens der vergangenen neun oder zehn Jahre. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das SEM stützte sich in der Verfügung auf Art. 40 AsylG (SR 142.31; Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a lit a AsylG, auf dessen Grundlage Tschechien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet worden sei. C. Mit Formularbeschwerde vom 15. Juni 2017 in englischer und deutscher Sprache gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und im sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Am 19. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, führte aus, es werde nach Eingang und Prüfung der Akten auf diese zurückgekommen und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 forderte es den Beschwerdeführer auf, bis am 7. Juli 2017 seine Bedürftigkeit zu belegen. Gelinge das nicht innert Frist, würden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit in englischer und in deutscher Sprache verfasstem Schreiben vom 7. Juli 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er kein Einkommen habe und nicht arbeite. Er erhalte auch keine Sozialhilfe. G. G.a Am 3. Juli 2017 liess sich das SEM vernehmen und hielt mit Ergänzungen an seinen Erwägungen fest. G.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. G.c Mit in englischer Sprache verfasster Replik vom 20. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er diverse Beweismittel, namentlich Gesetzesauszüge und Gerichtsdokumente, alle in Kopie und in fremder Sprache, bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die in englischer und in die deutsche Sprache übersetzt eingereichte Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stösst von Anfang an ins Leere, weil diese nicht vorsorglich entzogen worden war und wird mit vorliegendem Urteil in der Sache ohnehin gegenstandslos.
E. 4.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mangels Einreichung eines tauglichen Beweismittels zum Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, Tschechien sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie und garantiere die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger. Das Gerichtswesen sei unabhängig, und seine Entscheide würden als verbindlich anerkannt. Als Mitglied des Europarates habe Tschechien die EMRK ratifiziert, wobei es den Bürgern offen stehe, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Das Land gehöre zudem zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), welche im Amsterdamer Vertrag das Ziel festgelegt hätten, die Grundrechte ihrer Bürger zu gewährleisten. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachten unzähligen Verfahren, die gegen ihn geführt worden seien und ihn in den Ruin getrieben hätten, subjektiv den Eindruck habe, dass diese Verfahren unrechtmässig gewesen seien und er die Behörden als mafia-artig empfinde, sei nachvollziehbar. Objektiv seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, welche seine Einschätzungen stützen würden. Vielmehr habe sich gezeigt, dass die Behörden auf ihn eingegangen seien, wenn auch nicht in seinem Sinne. Auch in Bezug auf das Vorbringen, im Falle einer Einweisung in die Klinik C._______ sei sein Leben in Gefahr, da er liquidiert werden könne, seien keine objektiven Hinweise gegeben, wonach er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Insgesamt seien seinen Darlegungen keine konkreten und plausiblen Hinweise zu entnehmen, wonach gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Protokolle seiner Befragungen enthielten nicht alle Informationen. Bei der BzP habe die Sachbearbeiterin des SEM keine Dokumente sehen wollen. Vielmehr habe sie diesbezüglich auf die Anhörung verwiesen, wo er die Dokumente dann vorweisen könne. Während des ersten Interviews sei viel Zeit verschwendet worden, etwa mit Kaffee trinken und essen. So seien ihm nur eineinhalb Stunden zum Sprechen geblieben. Während des zweiten Interviews habe er dem SEM nur etwa vier bis fünf Dokumente zeigen können, indessen habe er damals zwölf Taschen mit über 1000 Dokumenten mitgebracht gehabt. Die SEM-Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass sie diese nicht alle sehen wolle. Sowieso sei das SEM betreffend seine Asylgründe nicht in die Tiefe gegangen beziehungsweise habe man ihm nicht die Möglichkeit gegeben, alle seine Gründe, die wichtig für ihn seien, anzugeben. Man habe ihm gesagt, dass das Interview höchstens fünf Stunden dauere, tatsächlich habe man ihm nur zwei Stunden Zeit gegeben. Das SEM habe sich sodann geweigert, die Dokumente zu übersetzen. Schliesslich seien im Entscheid nicht alle Informationen, die er gegeben habe, mit einbezogen worden, etwa der Fall Nummer (...).
E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 wies das SEM im Wesentlichen darauf hin, dass es Unterlagen, welche - wie es im Verfahren des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei - für die Darstellung eines asylrelevanten Sachverhalts unerheblich seien, nicht einziehen oder einsehen müsse. Sodann seien den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung nicht habe ausreden dürfen, zumal er nicht benannt habe, welche weitere Informationen er hätte geben wollen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers auf seine Existenzängste bezogen hätten und diesen keine asylrechtliche Relevanz zu entnehmen gewesen seien, zumal er von seiner Frau finanziell unterstützt werde.
E. 6.4 In der Replik vom 20. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, Tschechien sei kein "safe country" und sein Leben sei dort in Gefahr. So seien viele ehemalige Funktionäre des früheren kommunistischen Regimes bis heute in der Justizverwaltung tätig. Es sei für ihn nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss komme, gewisse Dokumente seien nicht relevant, wenn es diese gar nicht entgegengenommen habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Beweismittel, welche für seinen Fall wichtig seien, und fasste den jeweiligen Inhalt der in Tschechisch verfassten Dokumente beziehungsweise den entsprechenden Kontext kurz zusammen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Dargelegte.
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer hauptsächlich formellen Rügen vorbringt und solche unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind diese vorab zu prüfen.
E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Danach kann von Asylsuchenden verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12). Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die dargelegten Grundsätze vorliegend nicht verletzt wurden. Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass die SEM-Mitarbeiterin die Dokumente, welche der Beschwerdeführer für das Asylverfahren für wesentlich erachtete, zusammen mit der Dolmetscherin gesichtet hatte und diese zu den Akten nahm (vgl. A7/4 F20). Die Mitarbeiterin des SEM wies den Beschwerdeführer während der Anhörung sodann daraufhin, dass er die Beweismittel in übersetzter Sprache einzureichen habe (vgl. z.B. A7/4 F21 f.). Dem kam der Beschwerdeführer allerdings bis heute nicht nach. Das SEM hatte keine Veranlassung, die angeblich über 1000 Dokumente selbst zu übersetzen, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern die einzelnen Beweismittel allenfalls von asylrechtlicher Relevanz wären. Aus den Befragungsprotokollen wird sodann ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde, um seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Die Anhörung dauerte abzüglich der Pausen mehrere Stunden und am Ende wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe (A7/11 F68). Auch wenn die Sachbearbeiterin des SEM den Beschwerdeführer einmal unterbrach (A7/8 F48) und ihn teilweise bat, sich kurz zu halten (z.B. A7/10 F61, F67), gibt es keine Hinweise darauf, dass die Befragungen nicht korrekt und in der notwendigen Tiefe durchgeführt worden wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Vorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist im Übrigen ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
E. 8 Was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft, so ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass es sich bei Tschechien um einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b AsylG handle und damit dort grundsätzlich keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde sowie der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr führte das SEM richtigerweise aus, dass keine Anzeichen vorlägen, um anzunehmen, die tschechischen Justizbehörden hätten willkürlich und rechtswidrig Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt, zumal dieser die Möglichkeit gehabt hätte, an weitere Gerichtsinstanzen zu gelangen. Ausserdem ist den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich kein flüchtlingsrelevantes Motiv zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, sondern wiederholte im Wesentlichen das bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachte. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen an der Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen, nichts zu ändern. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Tschechiens zwar ein Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer - nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten abgelaufen ist - offensichtlich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2). Die verfügte Wegweisung steht damit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.3 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
E. 9.3.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Tschechien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Tschechien verfügt insbesondere über funktionierende Gesundheitsstrukturen und allfällig notwendig werdende medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers können dort durchgeführt werden. Zudem wird er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 9.3.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich, zumal er über einen europäischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen, wobei die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3418/2017 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Tschechische Republik, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein tschechischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 24. Mai 2017 zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A5/15). Am 1. Juni 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A7/13). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe durch unzählige falsche und gesetzwidrige Verfahren seine Arbeit, seine Unterkunft, seine Ernährungsgrundlage sowie nach und nach seinen gesamten Besitz verloren. Es drohe ihm die Schuldenfalle. Insbesondere seien vier gerichtliche Vollstreckungsverfahren gegen ihn geführt worden, die im Wesentlichen auf die Trennung von seiner ersten Ehefrau zurückzuführen seien. Zuletzt sei dann ein gesetzeswidriges Verfahren betreffend "Zurechnungsfähigkeit" gegen ihn eingeleitet worden. Die Richterin, die das angeordnet habe, sei aber keine gesetzesmässige Richterin gewesen. Am (...) sei er von einer gewöhnlichen Polizeipatrouille angehalten und in die psychiatrische Klinik C._______ gebracht worden. Dank seiner Frau sei er am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten ihn dort als "Verrückten" aufnehmen wollen. Dies könne eine psychische und physische Liquidation bedeuten. Er könne beweisen, dass die Einweisung unrechtmässig geschehen sei. Er habe auch eine Beschwerde beim Bezirksgericht B._______ eingereicht, die allerdings nicht gehört worden sei. Auch sonst sei es zu Vorfällen gekommen, die auf Attacken gegen ihn hinweisen würden. So sei etwa einmal ein Lastwagen in sein Auto gefahren; ein anderes Mal habe man sein Auto mit Steinen beworfen. Er habe sich jedenfalls in akuten Lebensgefahr gewähnt. Auch habe ihm in Tschechien ein weiteres ungerechtfertigtes Gerichtsverfahren betreffend Unterhalt seines Kindes aus erster Ehe gedroht. In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, (...) studiert zu haben. Bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Zuletzt sei er selbständig gewesen. Seine Frau sei (...) und habe eine (...); sie unterstütze ihn finanziell. Zur Stützung seiner Vorbringen bot der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung - gemäss eigener Einschätzung - Tausende von Dokumenten als Beweis; es handle sich dabei um eine Dokumentation des mangelhaften und gesetzeswidrigen Verfahrens der vergangenen neun oder zehn Jahre. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das SEM stützte sich in der Verfügung auf Art. 40 AsylG (SR 142.31; Ablehnung ohne weitere Abklärungen) in Verbindung mit Art. 6a lit a AsylG, auf dessen Grundlage Tschechien vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet worden sei. C. Mit Formularbeschwerde vom 15. Juni 2017 in englischer und deutscher Sprache gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und im sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsvertreters. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Am 19. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, führte aus, es werde nach Eingang und Prüfung der Akten auf diese zurückgekommen und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 forderte es den Beschwerdeführer auf, bis am 7. Juli 2017 seine Bedürftigkeit zu belegen. Gelinge das nicht innert Frist, würden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. F. Mit in englischer und in deutscher Sprache verfasstem Schreiben vom 7. Juli 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er kein Einkommen habe und nicht arbeite. Er erhalte auch keine Sozialhilfe. G. G.a Am 3. Juli 2017 liess sich das SEM vernehmen und hielt mit Ergänzungen an seinen Erwägungen fest. G.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. G.c Mit in englischer Sprache verfasster Replik vom 20. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er diverse Beweismittel, namentlich Gesetzesauszüge und Gerichtsdokumente, alle in Kopie und in fremder Sprache, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die in englischer und in die deutsche Sprache übersetzt eingereichte Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde stösst von Anfang an ins Leere, weil diese nicht vorsorglich entzogen worden war und wird mit vorliegendem Urteil in der Sache ohnehin gegenstandslos. 4.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sind mangels Einreichung eines tauglichen Beweismittels zum Beleg der Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, Tschechien sei ein Rechtsstaat mit einer stabilen Demokratie und garantiere die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger. Das Gerichtswesen sei unabhängig, und seine Entscheide würden als verbindlich anerkannt. Als Mitglied des Europarates habe Tschechien die EMRK ratifiziert, wobei es den Bürgern offen stehe, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Das Land gehöre zudem zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), welche im Amsterdamer Vertrag das Ziel festgelegt hätten, die Grundrechte ihrer Bürger zu gewährleisten. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachten unzähligen Verfahren, die gegen ihn geführt worden seien und ihn in den Ruin getrieben hätten, subjektiv den Eindruck habe, dass diese Verfahren unrechtmässig gewesen seien und er die Behörden als mafia-artig empfinde, sei nachvollziehbar. Objektiv seien jedoch keine Anzeichen ersichtlich, welche seine Einschätzungen stützen würden. Vielmehr habe sich gezeigt, dass die Behörden auf ihn eingegangen seien, wenn auch nicht in seinem Sinne. Auch in Bezug auf das Vorbringen, im Falle einer Einweisung in die Klinik C._______ sei sein Leben in Gefahr, da er liquidiert werden könne, seien keine objektiven Hinweise gegeben, wonach er einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Insgesamt seien seinen Darlegungen keine konkreten und plausiblen Hinweise zu entnehmen, wonach gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen stattgefunden hätten. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Protokolle seiner Befragungen enthielten nicht alle Informationen. Bei der BzP habe die Sachbearbeiterin des SEM keine Dokumente sehen wollen. Vielmehr habe sie diesbezüglich auf die Anhörung verwiesen, wo er die Dokumente dann vorweisen könne. Während des ersten Interviews sei viel Zeit verschwendet worden, etwa mit Kaffee trinken und essen. So seien ihm nur eineinhalb Stunden zum Sprechen geblieben. Während des zweiten Interviews habe er dem SEM nur etwa vier bis fünf Dokumente zeigen können, indessen habe er damals zwölf Taschen mit über 1000 Dokumenten mitgebracht gehabt. Die SEM-Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass sie diese nicht alle sehen wolle. Sowieso sei das SEM betreffend seine Asylgründe nicht in die Tiefe gegangen beziehungsweise habe man ihm nicht die Möglichkeit gegeben, alle seine Gründe, die wichtig für ihn seien, anzugeben. Man habe ihm gesagt, dass das Interview höchstens fünf Stunden dauere, tatsächlich habe man ihm nur zwei Stunden Zeit gegeben. Das SEM habe sich sodann geweigert, die Dokumente zu übersetzen. Schliesslich seien im Entscheid nicht alle Informationen, die er gegeben habe, mit einbezogen worden, etwa der Fall Nummer (...). 6.3 In der Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 wies das SEM im Wesentlichen darauf hin, dass es Unterlagen, welche - wie es im Verfahren des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei - für die Darstellung eines asylrelevanten Sachverhalts unerheblich seien, nicht einziehen oder einsehen müsse. Sodann seien den Protokollen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Befragung nicht habe ausreden dürfen, zumal er nicht benannt habe, welche weitere Informationen er hätte geben wollen. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers auf seine Existenzängste bezogen hätten und diesen keine asylrechtliche Relevanz zu entnehmen gewesen seien, zumal er von seiner Frau finanziell unterstützt werde. 6.4 In der Replik vom 20. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, Tschechien sei kein "safe country" und sein Leben sei dort in Gefahr. So seien viele ehemalige Funktionäre des früheren kommunistischen Regimes bis heute in der Justizverwaltung tätig. Es sei für ihn nicht ersichtlich, wie das SEM zum Schluss komme, gewisse Dokumente seien nicht relevant, wenn es diese gar nicht entgegengenommen habe. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Beweismittel, welche für seinen Fall wichtig seien, und fasste den jeweiligen Inhalt der in Tschechisch verfassten Dokumente beziehungsweise den entsprechenden Kontext kurz zusammen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Dargelegte. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer hauptsächlich formellen Rügen vorbringt und solche unter Umständen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können, sind diese vorab zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Danach kann von Asylsuchenden verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Person belasten, sondern auch diejenigen Elemente, welche sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzubieten (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12). Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 7.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die dargelegten Grundsätze vorliegend nicht verletzt wurden. Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, dass die SEM-Mitarbeiterin die Dokumente, welche der Beschwerdeführer für das Asylverfahren für wesentlich erachtete, zusammen mit der Dolmetscherin gesichtet hatte und diese zu den Akten nahm (vgl. A7/4 F20). Die Mitarbeiterin des SEM wies den Beschwerdeführer während der Anhörung sodann daraufhin, dass er die Beweismittel in übersetzter Sprache einzureichen habe (vgl. z.B. A7/4 F21 f.). Dem kam der Beschwerdeführer allerdings bis heute nicht nach. Das SEM hatte keine Veranlassung, die angeblich über 1000 Dokumente selbst zu übersetzen, zumal der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, inwiefern die einzelnen Beweismittel allenfalls von asylrechtlicher Relevanz wären. Aus den Befragungsprotokollen wird sodann ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt wurde, um seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Die Anhörung dauerte abzüglich der Pausen mehrere Stunden und am Ende wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe (A7/11 F68). Auch wenn die Sachbearbeiterin des SEM den Beschwerdeführer einmal unterbrach (A7/8 F48) und ihn teilweise bat, sich kurz zu halten (z.B. A7/10 F61, F67), gibt es keine Hinweise darauf, dass die Befragungen nicht korrekt und in der notwendigen Tiefe durchgeführt worden wären. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Vorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist im Übrigen ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
8. Was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft, so ist das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass es sich bei Tschechien um einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b AsylG handle und damit dort grundsätzlich keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde sowie der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Vielmehr führte das SEM richtigerweise aus, dass keine Anzeichen vorlägen, um anzunehmen, die tschechischen Justizbehörden hätten willkürlich und rechtswidrig Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt, zumal dieser die Möglichkeit gehabt hätte, an weitere Gerichtsinstanzen zu gelangen. Ausserdem ist den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich kein flüchtlingsrelevantes Motiv zu entnehmen. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, sondern wiederholte im Wesentlichen das bereits bei der Vorinstanz Vorgebrachte. Auch die eingereichten Beweismittel vermögen an der Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen, nichts zu ändern. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation und damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Von dieser Regel wird dann abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1; SR 142.311]). Die Wegweisung wird praxisgemäss auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Tschechiens zwar ein Bürger der Europäischen Union, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem FZA steht jedoch einer Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer - nachdem der für EU-Bürger bestehende bewilligungsfreie Aufenthalt von drei Monaten abgelaufen ist - offensichtlich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern - soweit ersichtlich - alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz eingereist ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2625/2017 vom 30. Juni 2017 und D-1333/2014 vom 19. März 2014 E. 7.1 und 7.2). Die verfügte Wegweisung steht damit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach zu Recht angeordnet. 9.3 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 9.3.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Tschechien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Tschechien verfügt insbesondere über funktionierende Gesundheitsstrukturen und allfällig notwendig werdende medizinische Behandlungen des Beschwerdeführers können dort durchgeführt werden. Zudem wird er von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden. 9.3.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich, zumal er über einen europäischen Reisepass verfügt (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Nach dem Gesagten ist der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen, wobei die allgemeinen Ausführungen auf Beschwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler