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E-626/2020

E-626/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Bis Mai 2019 hatte sie ihren Aufenthalt in einer psychiatrischen Wohngemeinschaft in C._______, Deutschland. Danach reiste sie in die Niederlande, wo sie vom 20. Juni 2019 bis zum 3. Dezember 2019 in einer psychiatrischen Klinik in D._______, eingewiesen war, nachdem man sie am Bahnhof von E._______ aufgegriffen hatte. Gemäss Arztbericht des F._______ wurde sie in dieser Klinik wegen einer akuten («blühenden») Psychose und Schizophrenie stationär behandelt und erhielt alsbald eine entsprechende Depotmedikation zur Behandlung der Psychose verabreicht (vgl. act. [...]-19/2, Entlassungsbericht des F._______ vom 2. Dezember 2019). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Diagnosen nicht (vgl. act. [...]-16/12 F40), war jedoch laut Arztbericht mit der zwangsweise angeordneten Behandlung nicht einverstanden (vgl. act. [...]-17/1, Informationsschreiben des behandelnden Arztes vom 12. September 2019). Nach eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der niederländischen Klinik nach G._______ und nahm von dort den Zug nach H._______. Zwei Wochen habe sie am (...) campiert, danach habe sie sich entschlossen Asyl zu beantragen (vgl. act. [...]-16/12 F28). Aktuell nehme sie keine Medikamente ein (vgl. act. [...]-16/12 F41). B. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl und wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ zugewiesen. Sie reichte nebst ihrem Reisepass ihre Identitätskarte sowie ihren Führerschein zu den Akten und weitere Unterlagen, die unter anderem ihren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in D._______ betreffen. Noch am 23. Dezember 2019 wurde sie im Rahmen eines Sondierungsgesprächs über ihre Chancen im Schweizer Asylverfahren aufgeklärt. Da die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhielt, fand am 3. Januar 2020 die Personalienaufnahme und am 14. Januar 2020 im Beisein ihrer Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Vor-instanz entschied daraufhin, das Asylgesuch im Rahmen eines beschleunigten Verfahren zu behandeln. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie sei als Mitglied des Geheimdienstes von kriminellen Banden verfolgt und gemobbt worden; diese wollten sie umbringen. Das Mobbing sei vielgestaltig und betreffe alle Lebensbereiche. Auch in der psychiatrischen Klinik habe sie Misshandlungen erfahren. Sie habe verdorbenes Essen erhalten, sei gegen ihren Willen medikamentiert und schlecht behandelt worden. Staatliche Behörden könnten sie nicht schützten, die kriminellen Banden hätten auch auf diese ihren Einfluss. Der Vollständigkeit halber ist auf die Darstellung in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 zu verweisen (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. 2). D. Am 21. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Rechtsvertreterin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020, ihre Mandantin sei mit der Abweisung des Asylgesuchs einverstanden, ohnehin wolle sie die Schweiz verlassen. Um ihre Weiterreise organisieren zu können, benötige sie dringend ihren Pass. Die Rechtsvertreterin ersuchte daher um Aushändigung der Reise- und Identitätspapiere sowie des Führerscheins mit dem Entscheid. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Asylbehörde vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu überzeugen. Ihre Vorbringen seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Abgestützt auf die Schreiben der psychischen Gesundheitspflege (...), Niederlande, in welchen der Gesundheitszustand als «blumig (der entsprechende Arztbericht spricht von «blühend», gemeint ist wohl: akut) psychotisch und schizophren» beschrieben worden war, erklärte die Vorinstanz, dass die subjektive Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse nicht den objektiven Tatsachen entsprechen könne. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. Betreffend die Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe; daher liege der Entscheid über die weitere Aufenthaltsgestattung bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und nicht beim SEM. Der Entscheid wurde gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertreterin eröffnet. F. Am 29. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. G. Am 3. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie benötige Unterstützung bei der Weiterreise, da sie kein Geld mehr überwiesen erhalten könne. Nur unter dieser Bedingung sei sie mit der Abweisung des Gesuchs einverstanden gewesen. Aktuell sei es ihr nicht zumutbar, die Schweiz oder das Bundes-asylzentrum zu verlassen. Als EU-Bürgerin habe sie ein Aufenthaltsrecht und wolle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Sie wolle die nötigen Behördengänge organisieren, um eine Unterkunft in einer Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Im Weiteren wiederholte sie die bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachten Asylgründe, welche Eingang in den Entscheid gefunden haben (vgl. Bst. C). Die Rückkehr nach Deutschland sei nicht zumutbar, da in jedem Supermarkt, in dem sie einkaufen wolle, das Essen binnen einer Woche und drei Tagen ungeniessbar sei. Die Behörden vermöchten sie dort nicht mehr zu schützen, sie seien von den kriminellen Banden überwältigt worden. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Da die Vorinstanz noch keine Kenntnis von den Beschwerdevorbringen hat, wird ihr mit diesem Urteil eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2020 übermittelt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf das Schweizer Asylgesetz nicht.

E. 5.2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten akuten Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer Psychose und an Schizophrenie - dieses Gesundheitsbild wird von ihr selbst auch nicht in Frage gestellt - geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bestimmte Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrer subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfinden mag, in der Realität nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM demnach zur Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.

E. 5.3 Deutschland ist nach Einschätzung der Schweizerischen Asylbehörden ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Als sogenanntes «sicheres Herkunftsland» wird ein Land bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Zwar kann diese Vermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4), solche Hinweise vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu liefern. Vielmehr sind die von ihr geltend gemachten Befürchtungen im Lichte ihres Krankheitsbildes als realitätsfern zu bezeichnen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt.

E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügen könnte oder falls bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1).

E. 6.2 Das SEM hat darauf verzichtet, die Wegweisung zu verfügen, da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und damit Bürgerin eines EU-Staates nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens liege der Entscheid über die weitere Ausgestaltung des Aufenthaltes in der Schweiz im Rahmen der entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie der Entscheid über eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz deshalb in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III).

E. 6.3 Das SEM hat über eine mögliche Wegweisung nicht selbst entschieden. Deshalb können die in der Beschwerdeeingabe geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sowie einer eventuellen Aufenthaltsnahme in der Schweiz nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerdeführerin kann ihre Anliegen bei der für sie zuständigen kantonalen Behörde geltend machen, entsprechend den Hinweisen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III, S. 5). Auf die Anträge betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs einer möglichen Wegweisung nach Deutschland tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-626/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, BAZ (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung und Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Bis Mai 2019 hatte sie ihren Aufenthalt in einer psychiatrischen Wohngemeinschaft in C._______, Deutschland. Danach reiste sie in die Niederlande, wo sie vom 20. Juni 2019 bis zum 3. Dezember 2019 in einer psychiatrischen Klinik in D._______, eingewiesen war, nachdem man sie am Bahnhof von E._______ aufgegriffen hatte. Gemäss Arztbericht des F._______ wurde sie in dieser Klinik wegen einer akuten («blühenden») Psychose und Schizophrenie stationär behandelt und erhielt alsbald eine entsprechende Depotmedikation zur Behandlung der Psychose verabreicht (vgl. act. [...]-19/2, Entlassungsbericht des F._______ vom 2. Dezember 2019). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Diagnosen nicht (vgl. act. [...]-16/12 F40), war jedoch laut Arztbericht mit der zwangsweise angeordneten Behandlung nicht einverstanden (vgl. act. [...]-17/1, Informationsschreiben des behandelnden Arztes vom 12. September 2019). Nach eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der niederländischen Klinik nach G._______ und nahm von dort den Zug nach H._______. Zwei Wochen habe sie am (...) campiert, danach habe sie sich entschlossen Asyl zu beantragen (vgl. act. [...]-16/12 F28). Aktuell nehme sie keine Medikamente ein (vgl. act. [...]-16/12 F41). B. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl und wurden daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region H._______ zugewiesen. Sie reichte nebst ihrem Reisepass ihre Identitätskarte sowie ihren Führerschein zu den Akten und weitere Unterlagen, die unter anderem ihren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in D._______ betreffen. Noch am 23. Dezember 2019 wurde sie im Rahmen eines Sondierungsgesprächs über ihre Chancen im Schweizer Asylverfahren aufgeklärt. Da die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch festhielt, fand am 3. Januar 2020 die Personalienaufnahme und am 14. Januar 2020 im Beisein ihrer Rechtsvertretung eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Die Vor-instanz entschied daraufhin, das Asylgesuch im Rahmen eines beschleunigten Verfahren zu behandeln. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie sei als Mitglied des Geheimdienstes von kriminellen Banden verfolgt und gemobbt worden; diese wollten sie umbringen. Das Mobbing sei vielgestaltig und betreffe alle Lebensbereiche. Auch in der psychiatrischen Klinik habe sie Misshandlungen erfahren. Sie habe verdorbenes Essen erhalten, sei gegen ihren Willen medikamentiert und schlecht behandelt worden. Staatliche Behörden könnten sie nicht schützten, die kriminellen Banden hätten auch auf diese ihren Einfluss. Der Vollständigkeit halber ist auf die Darstellung in der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 zu verweisen (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. 2). D. Am 21. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Rechtsvertreterin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020, ihre Mandantin sei mit der Abweisung des Asylgesuchs einverstanden, ohnehin wolle sie die Schweiz verlassen. Um ihre Weiterreise organisieren zu können, benötige sie dringend ihren Pass. Die Rechtsvertreterin ersuchte daher um Aushändigung der Reise- und Identitätspapiere sowie des Führerscheins mit dem Entscheid. E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Asylbehörde vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu überzeugen. Ihre Vorbringen seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Abgestützt auf die Schreiben der psychischen Gesundheitspflege (...), Niederlande, in welchen der Gesundheitszustand als «blumig (der entsprechende Arztbericht spricht von «blühend», gemeint ist wohl: akut) psychotisch und schizophren» beschrieben worden war, erklärte die Vorinstanz, dass die subjektive Wahrnehmung bestimmter Vorkommnisse nicht den objektiven Tatsachen entsprechen könne. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. Betreffend die Wegweisung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin als Bürgerin der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe; daher liege der Entscheid über die weitere Aufenthaltsgestattung bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und nicht beim SEM. Der Entscheid wurde gleichentags der zugewiesenen Rechtsvertreterin eröffnet. F. Am 29. Januar 2020 legte die Rechtsvertreterin das Mandat nieder. G. Am 3. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie benötige Unterstützung bei der Weiterreise, da sie kein Geld mehr überwiesen erhalten könne. Nur unter dieser Bedingung sei sie mit der Abweisung des Gesuchs einverstanden gewesen. Aktuell sei es ihr nicht zumutbar, die Schweiz oder das Bundes-asylzentrum zu verlassen. Als EU-Bürgerin habe sie ein Aufenthaltsrecht und wolle eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Sie wolle die nötigen Behördengänge organisieren, um eine Unterkunft in einer Obdachloseneinrichtung zu erhalten. Im Weiteren wiederholte sie die bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachten Asylgründe, welche Eingang in den Entscheid gefunden haben (vgl. Bst. C). Die Rückkehr nach Deutschland sei nicht zumutbar, da in jedem Supermarkt, in dem sie einkaufen wolle, das Essen binnen einer Woche und drei Tagen ungeniessbar sei. Die Behörden vermöchten sie dort nicht mehr zu schützen, sie seien von den kriminellen Banden überwältigt worden. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Da die Vorinstanz noch keine Kenntnis von den Beschwerdevorbringen hat, wird ihr mit diesem Urteil eine Kopie der Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2020 übermittelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf das Schweizer Asylgesetz nicht. 5.2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten akuten Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer Psychose und an Schizophrenie - dieses Gesundheitsbild wird von ihr selbst auch nicht in Frage gestellt - geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bestimmte Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrer subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfinden mag, in der Realität nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM demnach zur Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft sowie jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. 5.3 Deutschland ist nach Einschätzung der Schweizerischen Asylbehörden ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Als sogenanntes «sicheres Herkunftsland» wird ein Land bezeichnet, in dem die Regelvermutung gilt, dass dort keine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und die staatlichen Behörden den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten. Zwar kann diese Vermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019 vom 30. Januar 2019 E. 5.4), solche Hinweise vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu liefern. Vielmehr sind die von ihr geltend gemachten Befürchtungen im Lichte ihres Krankheitsbildes als realitätsfern zu bezeichnen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch haben in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Von dieser Regel wird abgewichen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Praxisgemäss wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügen könnte oder falls bereits ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist (vgl. zum Beispiel das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1). 6.2 Das SEM hat darauf verzichtet, die Wegweisung zu verfügen, da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige und damit Bürgerin eines EU-Staates nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens liege der Entscheid über die weitere Ausgestaltung des Aufenthaltes in der Schweiz im Rahmen der entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen sowie der Entscheid über eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz deshalb in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III). 6.3 Das SEM hat über eine mögliche Wegweisung nicht selbst entschieden. Deshalb können die in der Beschwerdeeingabe geäusserten Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Deutschland sowie einer eventuellen Aufenthaltsnahme in der Schweiz nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerdeführerin kann ihre Anliegen bei der für sie zuständigen kantonalen Behörde geltend machen, entsprechend den Hinweisen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. act. [...]-28/9 Ziff. III, S. 5). Auf die Anträge betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs einer möglichen Wegweisung nach Deutschland tritt das Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: