Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die serbischen Beschwerdeführenden - Angehörige der Minderheit der Roma - verliessen eigenen Angaben entsprechend am (...) 2011 ihre Heimat mit einem Kleinbus und seien am 13. November 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchten. Am 25. November 2011, bzw. am 29. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, summarisch ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. Am 17. August 2012 fand für beide getrennt eine eingehende Anhörung statt. Dabei gaben die aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie als Roma von den Serben ständig schikaniert und malträtiert worden seien, z.B. sei der Sohn D._______(N [...]) am Neujahrsfest am Bahnhof von C._______ massiv zusammen geschlagen worden. Nach der Ausreise seines Sohnes sei der Beschwerdeführer A._______ weiterhin - meist von betrunkenen Jugendlichen - behelligt worden. Des Weiteren machte er medizinische Gründe (Herzprobleme) und ein baurechtliches Problem seines Wohnhauses geltend. Ausserdem gebe es erhebliche Spannungen an der kosovarisch-serbischen Grenze (wo sie leben würden) und er sei als Wehrpflichtiger aufgeboten worden, an jener Grenze seinen Dienst zu absolvieren. B. Im Laufe des Verfahrens wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verschiedene ärztliche Atteste aus den Jahren 2010 und 2011 (alle in serbischer Sprache) eingereicht; darunter Berichte der Universitätsklinik E._______ vom 18. März 2010 und 5. Dezember 2010 sowie des Gesundheitszentrums F._______ vom 23. Februar, 15. Juli 2010 und 22. März 2011. Weiter wurden Berichte im Original des Kantonsspitals G._______ (Klinik für Chirurgie) vom 6. Juni 2013, 8. Juli, 11. Juli, und vom 12. Juli 2013 eingereicht, die im Wesentlichen festhielten, dass er neben seiner Herzkrankheit auch an Diabetes Typ 2 leide, sowie von Dr. med. H._______ (Allgemeine Medizin, [I._______]) vom 18. Juli 2013. Am 20. April 2012 sei ferner eine Bypassoperation durchgeführt worden; regelmässige Gefässkontrollen seien dringend notwendig. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am 29. Oktober 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungssituation nicht vorliege. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, doch verfolge der serbische Staat nach Kenntnissen des BFM im Rahmen der strafrechtlichen Möglichkeiten solche Übergriffe. Es verwies ferner auf die neue gesetzliche Grundlage in Serbien, wonach die Ableistung des Wehrdienstes - im Grundsatz eine staatsbürgerliche Pflicht - freiwillig sei; ferner seien weder Kosovo noch Serbien im Kriegszustand. Folglich bestehe keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit in den Militärdienst einbezogen zu werden. Zudem seien baurechtliche Streitigkeiten nicht Gegenstand eines Asylverfahrens. Hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse stellte das BFM fest, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten vor Ort existieren würden und auch der Zugang zu denselben grundsätzlich realisierbar sei. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Auf Details dieser Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, resp. nicht zulässig sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der erwähnten Dispositivziffern des angefochtenen Entscheides die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ein Vollzugshindernis festzustellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersucht; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die kantonalen Behörden seien zudem anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden der Minderheit der Roma angehören würden; Behelligungen von Serben könnten nicht auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin instabil; eine - auch notfallmässige - Behandlung sei in seiner Heimat nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin B._______ sei zudem auf eine längerfristig angelegte ambulante psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Zudem sei es unbestritten, dass Roma weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten hätten. Auf weitere Details dieser Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ärztliche Schreiben von Dr. med. J._______(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [K._______]) vom 20. November 2013 (bzw. vom 14. November 2013) und von Dr. med. H._______ vom 19. November 2013 bei. Zudem bestätigte die Gemeinde Oberwil die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden mittels eines Schreibens vom 15. November 2013. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG (insbesondere das AuG betreffend). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht.
E. 3 Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist, weshalb auch Ziffer 3 rechtskräftig geworden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.1 In der negativen Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 hielt dieses fest, der Beschwerdeführer benötige eine regelmässige sonographische und computertomographische Kontrolle seiner Herzkrankheit. In der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführenden würden sich das Regionalspital F._______, welches über zehn verschiedene Abteilungen - darunter eine Abteilung für Innere Medizin - verfüge, und die Universitätsklinik Nis, in welcher eine kardiochirurgische Abteilung untergebracht sei, befinden. Generelle und anspruchsvolle gefässchirurgische Kontrollen könnten dort vorgenommen werden. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung Serbiens gewährleistet, auch wenn Beteiligungsgebühren und Zuzahlungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Da der Sohn D._______ als Musiker über ein regelmässiges Einkommen verfüge und weitere Verwandte in der Nähe von C._______ wohnen würden, auf deren Unterstützung gezählt werden könne, sei es möglich, auch Zuzahlungen zu leisten.
E. 4.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass insbesondere bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine rasche Intervention nicht gewährleistet sei. Aber auch die Beschwerdeführerin sei auf eine längerfristige, ambulante, psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Über die Existenz von Selbstzahlungen sei ferner nicht hinwegzusehen. Gemäss einer Studie seien rund 59% der Patienten davon betroffen und sie würden 25% bis 35% der Gesundheitsausgaben ausmachen. Obwohl der serbische Staat in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen habe, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, seien diese immer noch wegen fehlenden Informationen, unvollständigen Dokumenten und Armut erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7920/2009 vom 7. Mai 2012). Zudem sei höchst ungewiss, ob die Beschwerdeführenden nach einer zweijährigen Landesabwesenheit Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung hätten.
E. 4.3.3 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 von heute E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
E. 4.3.4 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse stehen medizinische Vorbehalte im Vordergrund. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
E. 4.3.4.1 Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals G._______ vom 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer peripher arteriellen Verschlusskrankheit behandelt und am 20. April 2012 einer Bypassoperation unterzogen. Als Nebendiagnosen wurden eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt. Als Behandlung wurden regelmässige Kontrollen bei einem ausgebildeten Gefässchirurgen empfohlen, um eine möglicherweise notwendige Beinamputation zu verhindern. Aufgrund des Berichts von Dr. med. H._______ vom 19. November 2013 sei das Resultat der Behandlung der Gefässerkrankung befriedigend, indes sei die Situation noch nicht als stabil zu bezeichnen, weswegen auch - im Falle einer Rückkehr in das Heimatland - bei einer Verschlechterung eine rasche Intervention ohne Warteschlaufen (welchen die Roma unterliegen würden) zu gewährleisten sei. Ein weiterer Risikofaktor bestehe in der Kälte-Exposition, weswegen eine Rückkehr im Winter als Gefährdung zu bezeichnen sei. Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Schreiben von Dr. med. J._______ vom 20. November 2013 eine psychosomatische Dekompensation, Depressivität und Verzweiflung diagnostiziert; eine längerfristig angelegte und medikamentös unterstützte ambulante psychotherapeutische Behandlung wäre angezeigt.
E. 4.3.4.2 Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die Ausführungen des BFM die medizinische Versorgung durch das Regionalspital in F._______ und die Universitätsklinik E._______ gewährleistet. In Serbien gibt es eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erstgenannten sind auch freiberuflich Tätige (wie z.B. Musiker); Arbeitslose (welche bei der nationalen Arbeitsagentur gemeldet sind); Personen der Volkszugehörigkeit der Roma, die keinen permanenten Aufenthaltsort haben; Personen, die wegen Erkrankungen (wie z.B. Diabetes, ernsthafte psychologische Störungen etc.) behandelt werden; kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen; sozial bedürftige Personen, wie dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe, sowie Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze anspruchsberechtigt, folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versichert (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 2 f.). In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung in Serbien voraus. Rückkehrer müssen sich mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen. Indes kann für Roma die notwendige Belegung des Versicherungsanspruchs eine grosse Hürde darstellen (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstrengungen des serbischen Staates, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, haben diese weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Es wird insbesondere von Diskriminierungen und Ablehnungen einer adäquaten Behandlung der Roma durch medizinisches Fachpersonal berichtet (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.).
E. 4.3.4.3 Nach dem Gesagten erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die regelmässige - auch notfallmässige oder spezialisierte - Kontrolle der Gefässerkrankung ist in den genannten Spitälern möglich. Grundsätzlich sind auch psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar. Hierzu gilt es indes zu erwähnen, dass dem Gericht keine ärztliche Prognose ohne Behandlung vorliegt; folglich kann auch nicht gesagt werden, ob mangels einer Behandlung eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, die - wie die Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfordert - lebensbedrohlich erscheint. Zusammengefasst besteht für die Beschwerdeführenden in Serbien eine Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung und Behandlung durch Fachpersonal, wie sie in den jeweiligen Arztberichten gefordert wird, auch wenn diese nicht mit dem in der Schweiz üblichen Standard zu vergleichen sind. Die unbestrittenen Zuzahlungen sind den Beschwerdeführenden zuzumuten, da auch die Beschwerde des Sohnes D._______ und dessen Familie mit heutigem Datum abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 heutigen Datums) und diese ebenfalls nach Serbien zurückkehren werden. Dieser hat an der Anhörung immer wieder betont, dass er in Serbien als Musiker ein gutes Leben geführt habe. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 - d.h. bis vor Ausreise - in der Universitätsklinik E._______ und im Gesundheitszentrum F._______ behandelt wurde, folglich ein Zugang zu medizinischen Einrichtungen konkret schon bestanden hat. Die gesamte Familie verfügt in C._______ über das derzeit leer stehende Haus, in welches sie zurückkehren können. Die Beschwerdeführenden haben zwar nie Sozialgeld bezogen, indes hat die Beschwerdeführerin, wenn ihr Ehemann aufgrund seiner Erkrankung nicht als Musiker arbeiten konnte, auf dem Flohmarkt Kleider verkauft und auf diesem Wege Geld für die Familie verdient (A10 S. 2 f.). Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft - gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden wohnen in Serbien der Vater, ein Bruder, eine Schwester, eine Tante, eine Nichte sowie Cousins; weitere Verwandte leben in L._______ und in M._______ (A3 S. 5, A5 S. 5, A9 S. 4, A10 S. 3) - zählen können. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Roma in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, sind diese doch blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse und stellen für sich alleine gesehen noch keine existenzbedrohende Situation dar.
E. 4.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal beide Reisepässe im Original einreichten.
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6710/2013 Urteil vom 16. Mai 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die serbischen Beschwerdeführenden - Angehörige der Minderheit der Roma - verliessen eigenen Angaben entsprechend am (...) 2011 ihre Heimat mit einem Kleinbus und seien am 13. November 2011 in die Schweiz eingereist, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchten. Am 25. November 2011, bzw. am 29. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person, summarisch ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. Am 17. August 2012 fand für beide getrennt eine eingehende Anhörung statt. Dabei gaben die aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie als Roma von den Serben ständig schikaniert und malträtiert worden seien, z.B. sei der Sohn D._______(N [...]) am Neujahrsfest am Bahnhof von C._______ massiv zusammen geschlagen worden. Nach der Ausreise seines Sohnes sei der Beschwerdeführer A._______ weiterhin - meist von betrunkenen Jugendlichen - behelligt worden. Des Weiteren machte er medizinische Gründe (Herzprobleme) und ein baurechtliches Problem seines Wohnhauses geltend. Ausserdem gebe es erhebliche Spannungen an der kosovarisch-serbischen Grenze (wo sie leben würden) und er sei als Wehrpflichtiger aufgeboten worden, an jener Grenze seinen Dienst zu absolvieren. B. Im Laufe des Verfahrens wurden hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verschiedene ärztliche Atteste aus den Jahren 2010 und 2011 (alle in serbischer Sprache) eingereicht; darunter Berichte der Universitätsklinik E._______ vom 18. März 2010 und 5. Dezember 2010 sowie des Gesundheitszentrums F._______ vom 23. Februar, 15. Juli 2010 und 22. März 2011. Weiter wurden Berichte im Original des Kantonsspitals G._______ (Klinik für Chirurgie) vom 6. Juni 2013, 8. Juli, 11. Juli, und vom 12. Juli 2013 eingereicht, die im Wesentlichen festhielten, dass er neben seiner Herzkrankheit auch an Diabetes Typ 2 leide, sowie von Dr. med. H._______ (Allgemeine Medizin, [I._______]) vom 18. Juli 2013. Am 20. April 2012 sei ferner eine Bypassoperation durchgeführt worden; regelmässige Gefässkontrollen seien dringend notwendig. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am 29. Oktober 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg; gleichzeitig ordnete es den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungssituation nicht vorliege. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, doch verfolge der serbische Staat nach Kenntnissen des BFM im Rahmen der strafrechtlichen Möglichkeiten solche Übergriffe. Es verwies ferner auf die neue gesetzliche Grundlage in Serbien, wonach die Ableistung des Wehrdienstes - im Grundsatz eine staatsbürgerliche Pflicht - freiwillig sei; ferner seien weder Kosovo noch Serbien im Kriegszustand. Folglich bestehe keine begründete Furcht, in absehbarer Zeit in den Militärdienst einbezogen zu werden. Zudem seien baurechtliche Streitigkeiten nicht Gegenstand eines Asylverfahrens. Hinsichtlich allfälliger Vollzugshindernisse stellte das BFM fest, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten vor Ort existieren würden und auch der Zugang zu denselben grundsätzlich realisierbar sei. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu qualifizieren. Auf Details dieser Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 28. November 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, resp. nicht zulässig sei. Eventualiter sei nach Aufhebung der erwähnten Dispositivziffern des angefochtenen Entscheides die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ein Vollzugshindernis festzustellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersucht; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die kantonalen Behörden seien zudem anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden der Minderheit der Roma angehören würden; Behelligungen von Serben könnten nicht auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Zudem sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiterhin instabil; eine - auch notfallmässige - Behandlung sei in seiner Heimat nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin B._______ sei zudem auf eine längerfristig angelegte ambulante psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Zudem sei es unbestritten, dass Roma weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten hätten. Auf weitere Details dieser Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ärztliche Schreiben von Dr. med. J._______(Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [K._______]) vom 20. November 2013 (bzw. vom 14. November 2013) und von Dr. med. H._______ vom 19. November 2013 bei. Zudem bestätigte die Gemeinde Oberwil die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden mittels eines Schreibens vom 15. November 2013. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG (insbesondere das AuG betreffend). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht.
3. Die vorliegende Eingabe richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), was vorliegend indes nicht der Fall ist, weshalb auch Ziffer 3 rechtskräftig geworden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 In der negativen Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 hielt dieses fest, der Beschwerdeführer benötige eine regelmässige sonographische und computertomographische Kontrolle seiner Herzkrankheit. In der Nähe des Wohnortes der Beschwerdeführenden würden sich das Regionalspital F._______, welches über zehn verschiedene Abteilungen - darunter eine Abteilung für Innere Medizin - verfüge, und die Universitätsklinik Nis, in welcher eine kardiochirurgische Abteilung untergebracht sei, befinden. Generelle und anspruchsvolle gefässchirurgische Kontrollen könnten dort vorgenommen werden. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung Serbiens gewährleistet, auch wenn Beteiligungsgebühren und Zuzahlungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Da der Sohn D._______ als Musiker über ein regelmässiges Einkommen verfüge und weitere Verwandte in der Nähe von C._______ wohnen würden, auf deren Unterstützung gezählt werden könne, sei es möglich, auch Zuzahlungen zu leisten. 4.3.2 In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass insbesondere bei einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine rasche Intervention nicht gewährleistet sei. Aber auch die Beschwerdeführerin sei auf eine längerfristige, ambulante, psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Über die Existenz von Selbstzahlungen sei ferner nicht hinwegzusehen. Gemäss einer Studie seien rund 59% der Patienten davon betroffen und sie würden 25% bis 35% der Gesundheitsausgaben ausmachen. Obwohl der serbische Staat in jüngster Zeit Anstrengungen unternommen habe, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, seien diese immer noch wegen fehlenden Informationen, unvollständigen Dokumenten und Armut erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-7920/2009 vom 7. Mai 2012). Zudem sei höchst ungewiss, ob die Beschwerdeführenden nach einer zweijährigen Landesabwesenheit Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung hätten. 4.3.3 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 von heute E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. 4.3.4 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse stehen medizinische Vorbehalte im Vordergrund. Dabei ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). 4.3.4.1 Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals G._______ vom 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen einer peripher arteriellen Verschlusskrankheit behandelt und am 20. April 2012 einer Bypassoperation unterzogen. Als Nebendiagnosen wurden eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus Typ 2 festgestellt. Als Behandlung wurden regelmässige Kontrollen bei einem ausgebildeten Gefässchirurgen empfohlen, um eine möglicherweise notwendige Beinamputation zu verhindern. Aufgrund des Berichts von Dr. med. H._______ vom 19. November 2013 sei das Resultat der Behandlung der Gefässerkrankung befriedigend, indes sei die Situation noch nicht als stabil zu bezeichnen, weswegen auch - im Falle einer Rückkehr in das Heimatland - bei einer Verschlechterung eine rasche Intervention ohne Warteschlaufen (welchen die Roma unterliegen würden) zu gewährleisten sei. Ein weiterer Risikofaktor bestehe in der Kälte-Exposition, weswegen eine Rückkehr im Winter als Gefährdung zu bezeichnen sei. Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Schreiben von Dr. med. J._______ vom 20. November 2013 eine psychosomatische Dekompensation, Depressivität und Verzweiflung diagnostiziert; eine längerfristig angelegte und medikamentös unterstützte ambulante psychotherapeutische Behandlung wäre angezeigt. 4.3.4.2 Grundsätzlich ist unter Hinweis auf die Ausführungen des BFM die medizinische Versorgung durch das Regionalspital in F._______ und die Universitätsklinik E._______ gewährleistet. In Serbien gibt es eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erstgenannten sind auch freiberuflich Tätige (wie z.B. Musiker); Arbeitslose (welche bei der nationalen Arbeitsagentur gemeldet sind); Personen der Volkszugehörigkeit der Roma, die keinen permanenten Aufenthaltsort haben; Personen, die wegen Erkrankungen (wie z.B. Diabetes, ernsthafte psychologische Störungen etc.) behandelt werden; kranke und verletzte Personen, die Notfallhilfe benötigen; sozial bedürftige Personen, wie dauerhafte Bezieher von Sozialhilfe, sowie Personen mit einem Einkommen unterhalb einer gesetzlich festgelegten Grenze anspruchsberechtigt, folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versichert (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 2 f.). In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung in Serbien voraus. Rückkehrer müssen sich mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen. Indes kann für Roma die notwendige Belegung des Versicherungsanspruchs eine grosse Hürde darstellen (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstrengungen des serbischen Staates, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, haben diese weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Es wird insbesondere von Diskriminierungen und Ablehnungen einer adäquaten Behandlung der Roma durch medizinisches Fachpersonal berichtet (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). 4.3.4.3 Nach dem Gesagten erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Die regelmässige - auch notfallmässige oder spezialisierte - Kontrolle der Gefässerkrankung ist in den genannten Spitälern möglich. Grundsätzlich sind auch psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar. Hierzu gilt es indes zu erwähnen, dass dem Gericht keine ärztliche Prognose ohne Behandlung vorliegt; folglich kann auch nicht gesagt werden, ob mangels einer Behandlung eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist, die - wie die Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG erfordert - lebensbedrohlich erscheint. Zusammengefasst besteht für die Beschwerdeführenden in Serbien eine Möglichkeit der kontinuierlichen Überwachung und Behandlung durch Fachpersonal, wie sie in den jeweiligen Arztberichten gefordert wird, auch wenn diese nicht mit dem in der Schweiz üblichen Standard zu vergleichen sind. Die unbestrittenen Zuzahlungen sind den Beschwerdeführenden zuzumuten, da auch die Beschwerde des Sohnes D._______ und dessen Familie mit heutigem Datum abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6682/2013 heutigen Datums) und diese ebenfalls nach Serbien zurückkehren werden. Dieser hat an der Anhörung immer wieder betont, dass er in Serbien als Musiker ein gutes Leben geführt habe. Es gilt auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 - d.h. bis vor Ausreise - in der Universitätsklinik E._______ und im Gesundheitszentrum F._______ behandelt wurde, folglich ein Zugang zu medizinischen Einrichtungen konkret schon bestanden hat. Die gesamte Familie verfügt in C._______ über das derzeit leer stehende Haus, in welches sie zurückkehren können. Die Beschwerdeführenden haben zwar nie Sozialgeld bezogen, indes hat die Beschwerdeführerin, wenn ihr Ehemann aufgrund seiner Erkrankung nicht als Musiker arbeiten konnte, auf dem Flohmarkt Kleider verkauft und auf diesem Wege Geld für die Familie verdient (A10 S. 2 f.). Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft - gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden wohnen in Serbien der Vater, ein Bruder, eine Schwester, eine Tante, eine Nichte sowie Cousins; weitere Verwandte leben in L._______ und in M._______ (A3 S. 5, A5 S. 5, A9 S. 4, A10 S. 3) - zählen können. Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Roma in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben, sind diese doch blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse und stellen für sich alleine gesehen noch keine existenzbedrohende Situation dar. 4.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal beide Reisepässe im Original einreichten. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: