Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben entsprechend ihr Heimatland am (...) 2010 verlassen und seien am 29. März 2010 in die Schweiz eingereist, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Partnerin B._______ wurden im Transitzentrum Altstätten am 16. April 2010 jeweils getrennt zu ihrer Person, ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. Am 29. April 2010 fand für beide eine separate Anhörung statt. Dabei gaben die Angehörigen der Minderheit der Roma im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschwedeführer, ein Musiker, nach einem Auftritt am Bahnhof von E._______ von (...) glatzköpfigen, unbekannten Serben als Zigeuner beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche indes nichts unternommen habe. Später seien immer wieder - mindestens einmal pro Woche - Steine mit Drohbriefen durch die Fenster ihres Hauses, welches sie mit den Eltern des Beschwerdeführers geteilt hätten (N [...]), geworfen worden. Die Polizei sei darüber nie benachrichtigt worden. Aus Angst vor weiteren Angriffen seien sie schlussendlich geflohen. Des Weiteren wurden gesundheitliche Probleme der Kinder geltend gemacht. Details dieser Begründung werden, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen wiedergegeben. B. Der Sohn D._______ wurde gemäss einem Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 5. April 2010 aufgrund einer Gastroenteritis (Magen-Darm-Entzündung) für drei Tage hospitalisiert. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat gelte und es keine Hinweise auf eine Verfolgung gebe. Ausserdem hege das BFM erhebliche Zweifel am Vorbringen der nächtlichen Steinwürfe (Art. 7 AsylG). Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Urteil vom 24. Juni 2010 gutgeheissen wurde, soweit darauf einzutreten war, da die geltend gemachten Behelligungen nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden konnten. Die Verfügung vom 10. Mai 2010 wurde aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. D. Im Laufe des Verfahrens wurde je ein ärztlicher Bericht vom 13. Dezember 2011 (bzw. 22. Dezember 2011, A30 und A29) und vom 16. Juli 2013 (A33) von Dr. med. F._______ (Augenarzt, [G._______]) über den Gesundheitszustand von D._______ eingereicht. Darin wurde festgehalten, dass der Junge ein angeborenes Glaukom (grüner Star beidseits) mit Buphthalmus links habe. Ohne eine Behandlung sei eine Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur Erblindung zu erwarten. Werde die Behandlung fortgesetzt, könne im besten Fall eine Stabilisierung erreicht werden; eine Heilung sei nicht zu erwarten. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am 30. Oktober 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die Schilderung der nächtlichen Steinwürfe in die Fenster des Hauses sei als stereotyp zu bezeichnen. Die Vorbringen würden zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Art. 7 AsylG). Im Weiteren seien z.B. der Angriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______, die Malträtierung der Ehefrau wie auch die teilweise schwierige Situation der Roma nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 26. November 2013 (Poststempel: 27. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss wurde dabei beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien nach Aufhebung der Verfügung Vollzugshindernisse festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde explizit die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Prozesskosten zu erlassen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Angehörige der Minderheit der Roma würden in Serbien immer noch diskriminiert und seien Bürger zweiter Klasse. Hinsichtlich eines Vollzugshindernisses verwies der Rechtsvertreter insbesondere auf die Augenkrankheit von D._______. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage der Beschwerde befanden sich eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Oberwil vom 5. November 2013 sowie je ein Bericht von Dr. med. F._______ vom 8. November 2013 und des Schulzentrums für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ([H._______]) vom 10. November 2013. Ferner lag ein Schreiben der Schulleiterin des Schulzentrums vom 18. Oktober 2013 bei. G. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das BFM am 24. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, enthalte. Auf Details dieser Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 20. Januar 2014 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass - entgegen der Meinung der Vorinstanz - es in Serbien keine adäquaten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für D._______ gebe. Auf Details dieser Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG (insbesondere das AuG betreffend). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stellte in seiner negativen Verfügung vom 28. Oktober 2013 zunächst fest, dass die Begründung der Asylgesuche nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei, da diese - namentlich die Schilderungen der mittels Steine durch die Fenster geworfenen Drohzettel - zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. So wisse der Beschwerdeführer nicht, was auf dem ersten Zettel gestanden habe oder um welche Uhrzeit die Steine in der Regel durch die Fenster geworfen worden seien. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass sich die nächtlichen Steinwürfe praktisch immer gleich abgespielt hätten. Auch widerspreche der Zusammenhang zwischen dem Übergriff auf dem Bahnhof und den nächtlichen Steinwürfen der Logik des Handelns; dieser basiere auf einer blossen Vermutung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die unbekannten Angreifer über viele Wochen Steine in das Haus geworfen hätten, bzw. dass die Beschwerdeführenden nicht - z.B. durch Verbarrikadierung der Fenster, Anzeigeerstattung bei der Polizei oder einen Umzug in ein anderes Gebiet - Schutz gesucht hätten. Der Übergriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______ am 1. Januar 2010, so das BFM weiter, sei nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Die unterschwellige Aussage, dass die Untätigkeit der Polizei nur auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei als reine Vermutung zu qualifizieren. Ebenso nicht asylrelevant seien die Benachteiligungen und Schikanen, welche Roma als ethnische Minderheit in Serbien erdulden müssten. Solche Vorfälle würden auch in diesem Staat Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet würden, doch bestehe dann die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es könne somit nicht dem serbischen Staat angelastet werden, dass die Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Ausserdem sei Serbien gemäss dem Bundesrat als sicherer Staat zu bezeichnen. Zusammengefasst würden die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) oder an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) stand halten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 26. November 2013 hielt der Rechtsvertreter fest, es sei hinsichtlich unglaubhaften Aussagen Aufgabe des BFM, erneut nachzufragen, um ein vollständiges Bild der Vorbringen zu erhalten. Auch sei im konkreten Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der Übersetzung der Protokolle zu Fehlern gekommen sei, habe der Beschwerdeführer doch zu verstehen gegeben, dass er die Dolmetscherin schlecht verstanden habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der nächtlichen Steinwürfe nicht gewehrt hätten, sei auf einen Schock- bzw. Angstzustand zurückzuführen, welcher jegliches klare Denken verhindert habe. Ferner sei auf eine Anzeigeerstattung verzichtet worden, da der Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf dem Bahnhof auch keine polizeiliche Hilfe erhalten habe. Ein Umzug in eine andere Region sei für die Familie schon aus finanziellen Gründen undenkbar. Auch schlage der Rat des BFM, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, fehl, da auch dafür keine finanziellen Ressourcen vorhanden seien. Ausserdem sei Serbien immer noch ein Staat mit grossen ethnischen Unterschieden; Roma seien Bürger zweiter Klasse und folglich Schikanen und Übergriffen ausgesetzt.
E. 4.3 Vorab gilt es zur Rüge, das BFM habe während den Anhörungen zu wenig nachgefragt, bzw. die Dolmetscherin habe während der Anhörung einen anderen Dialekt gesprochen, Stellung zu nehmen: Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalts von Amtes wegen festzustellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1623). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein können. Während der jeweiligen Befragung und Anhörung konnten die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe offen legen. Die Protokolle hinterlassen nicht den Eindruck, das BFM habe nicht genügend nachgefragt. Im Gegenteil kann gesagt werden, Unklarheiten der eher kurz gefassten Schilderungen der Beschwerdeführenden seien durch weitere Fragen nach Details aufzuklären versucht worden. Folglich kann dieser Rüge nicht zugestimmt werden. Der Rüge, der Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin schlecht verstanden, da diese einen anderen Dialekt spreche, kann nicht gefolgt werden, da er - falls gewisse Wörter unverständlich gewesen sein sollten - auf die Möglichkeit des Nachfragens hingewiesen wurde (A11 S. 1). Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei (A11 S. 13).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus materieller Sicht aufgrund der Akten die Einschätzung des BFM, dass hinsichtlich der nächtlichen Steinwürfe die Schilderungen als ungenau zu bezeichnen sind. Die Vorfälle seien immer im Abstand von einer Woche (A11 S. 7) geschehen, indes an unterschiedlichen Wochentagen (A11 S. 7). Dennoch könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, an welchen Tagen dies geschehen sei (A11 S. 7). Insbesondere ist für das Gericht der Zusammenhang zwischen dem Überfall auf dem Bahnhof vom 1. Januar 2010 und der Serie der nächtlichen Steinwürfe, welche eine Woche später begonnen habe (A11 S. 5), unklar, zumal der Beschwerdeführer die glatzköpfigen Angreifer nicht gekannt oder sonst jemals gesehen habe (A11 S. 6). Auch gab er an, dass diese Angreifer nach der Offensive am Bahnhof, als er zu bluten begonnen habe, weggegangen seien; erst eine halbe Stunde später sei er aufgestanden (A11 S. 5), um mit einem Taxi zwecks Anzeigeerstattung eine Polizeistation aufzusuchen. Danach sei er nach Hause gegangen (A11 S. 5). Dass die mutmasslichen Angreifer ihn nach ihrem Weggang verfolgt hätten, nur um zu erfahren, wo er wohne, scheint unplausibel, zumal es sich scheinbar um einen nicht vorsätzlichen, sondern eher zufälligen tätlichen Übergriff von Betrunkenen handelt (A11 S. 4 f.). Auch ist das Motiv für die regelmässigen Drohungen aus den Akten nicht ersichtlich. Andere Nachbarn - die Nachbarschaft habe aus Serben und Roma bestanden - hätten keine solche Probleme gehabt (A11 S. 9). Auch hinsichtlich der Qualifikation des Übergriffs am Bahnhof oder der Situation der Roma in Serbien gilt es die Einschätzung des BFM, dass diese nicht asylrelevant seien, zu schützen, weshalb auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wird, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 ab dem 1. April 2009 als safe country bezeichnete, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte (hinsichtlich weiterer Anstrengungen Serbiens vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten; dann kann indes der Rechtsweg beschritten werden. Die Äusserung des Rechtsvertreters, dafür sei kein Geld vorhanden, ist unplausibel, da bei einer Gutheissung einer Beschwerde mutmasslich keine Gerichtskosten anfallen oder diese - falls bedürftig - erlassen werden dürften. Folglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Die Malträtierungen der Ehefrau - sie habe bei einem Arztbesuch ihrer Kinder, als sie im Warteraum eine Serbin gefragt habe, ob sie sie vorlassen würde, eine Ohrfeige von dieser erhalten (A2 S. 5) - sind bereits mangels Intensität ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.5 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Das BFM hielt in der Verfügung vom 28. Oktober 2013 fest, dass D._______ ein Augenproblem habe und regelmässige Kontrollen benötige. Im Regionalspital in I._______ gebe es zehn verschiedene Abteilungen, darunter auch eine Augenabteilung. Nachkontrollen wären dort möglich. Im Weiteren sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Die grösste Herausforderung für Roma bestehe darin, für die möglicherweise auch in der staatlichen (Gratis-)Versorgung anfallenden Kosten aufzukommen. Da der Beschwerdeführer jedoch als Musiker über ein regelmässiges Einkommen verfüge, sei es ihm selbst bei Zuzahlung möglich, sich medizinische Eingriffe zu leisten.
E. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich der Sohn nur dank Schmiergeldern einer Operation habe unterziehen können. In der Schweiz könne der Sohn indes intensiv betreut werden, so dass er sich angemessen zurecht finden und lernen könne, als Erwachsener mit seiner Behinderung umzugehen.
E. 6.3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 führte das BFM aus, dass in Serbien alle gängigen sozialen Einrichtungen vorhanden seien. Trotz Anstrengungen des Staates, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen und anderen Bildungsinstituten zu integrieren, könne die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen jedoch teilweise anspruchsvoll sein, zumal in serbischen Schulen besondere Therapie- und Förderungsformen heilpädagogischer Art wenig Tradition hätten. Konkret sei davon auszugehen, dass in I._______ für Sehbehinderte nicht eine umfassende und individuelle spezifische Unterstützung möglich sein dürfte. Zwar würden dort soziale Einrichtungen bestehen, die grundsätzlich allen Volksgruppen offen stehen würden, doch würde das Niveau nicht dasjenige von entsprechenden schweizerischen Einrichtungen erreichen. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine engmaschige heilpädagogische Begleitung für das Überleben des Kindes nicht zwingend notwendig.
E. 6.3.4 Im Rahmen der Replik erwähnte der Rechtsvertreter, dass in Serbien zwar Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen in allgemeinen Institutionen betreut werden könnten, doch würden diese nicht den spezifischen Bedürfnissen von D._______ entsprechen. Mit Nachdruck wurde auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten ärtzlichen Berichte und Schreiben hingewiesen, aus welchen hervorgehe, dass das Kind eine intensive und individuelle Betreuung benötige, um in seinem späteren Leben eine Selbständigkeit zu erhalten. Im Falle einer Wegweisung würde der in der Schweiz erreichte Therapiefortschritt zunichte gemacht und das Kind würde zu einem kompletten Pflegefall werden. Unter Hinweis auf einen Bericht der SFH (vgl Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012) sei davon auszugehen, dass D._______ als fast blinder Rom von der serbischen Gesellschaft ausgeschlossen werde und dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt bliebe. Derzeit werde er von der Augenklinik des Universitätsspitals G._______ betreut; allenfalls solle die nächste Operation geplant werden. Der Eingabe lag ein Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2013 über ein Gesuch auf Hilflosenentschädigung bei, nach welchem bei D._______ eine leichte Hilflosigkeit vorliege, da er seit August 2009 (recte: mutmasslich 2010) in einer und seit August 2012 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Zudem bedürfe er seit Oktober 2012 einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege.
E. 6.3.5 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl. E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle eine Rückkehr schliessen.
E. 6.3.6 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse sind insbesondere medizinische Vorbehalte und das Kindeswohl zu überdenken. Aus den Protokollen hat sich ergeben, dass der Sohn D._______ an einem Glaukom (A1 S. 5, A2 S. 5, A12 S. 3 f.) und die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck (A2 S. 5) leiden würden; die Tochter habe ferner Probleme mit ihren Mandeln (A1 S. 6). Da in der Beschwerdeschrift nur die Krankheit des Sohnes thematisiert wird, soll auch vorliegend nur auf diese eingegangen werden.
E. 6.3.6.1 Die Formulierung des Gesetzestextes macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (vgl. zum Ganzen: Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 83 N. 34 f. m.w.H.; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 N. 17; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 8, 2. Aufl., Basel 2009, N 11.68; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-651/2006 vom 20. Januar 2010 E. 6.3.1 m.w.H.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung durch das Regionalspital in I._______, das zwölf Kilometer von E._______ entfernt liegt und über zehn verschiedene Abteilungen (darunter auch eine Augenabteilung) verfügt, gewährleistet. In Serbien gibt es eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erstgenannten sind auch freiberuflich Tätige - wie z.B. Musiker -; Kinder unter 15 Jahren; Schüler und Studenten sowie Personen mit einer Behinderung anspruchsberechtigt, folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versichert (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 2 f.). In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung in Serbien voraus. Rückkehrer müssen sich mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen. Indes kann für Roma die notwendige Belegung des Versicherungsanspruchs eine grosse Hürde darstellen (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstrengungen des serbischen Staates, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, haben diese weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Es wird insbesondere von Diskriminierungen und Ablehnungen einer adäquaten Behandlung der Roma durch medizinisches Fachpersonal berichtet (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). D._______ leidet an einem kongenitalen Glaukom beidseits, was gemäss dem Arztbericht vom 22. Dezember 2011 (A29) eine chronische Erkrankung ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Junge in den Jahren 2006 und 2007 in Belgrad an jedem Auge operiert wurde (A12 S. 3 f., A29); in G._______ wurde am 16. November 2011 eine weitere Glaukomoperation durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. November 2011, A30) und weitere Kontrollen folgten. Das Augenlicht konnte zwar gerettet werden, indes liegt eine Sehbehinderung vor. Wie aus den Berichten hervorgeht, benötigt er regelmässige und fachgerechte Untersuchungen, um bestenfalls eine Stabilisierung des Sehvermögens zu erreichen und um eine Erblindung zu verhindern, bzw. um bei einer Verschlechterung allenfalls rettende Massnahmen zu ergreifen. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass für die Familie bei ihrer Rückkehr der Zugang zur obligatorischen Krankenversicherung besteht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Behandlungen von D._______ in Serbien in den Jahren 2006 und 2007 fachgerecht durchgeführt worden sind (A29 und A30). Der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung durch Fachpersonen scheint folglich vorhanden zu sein. Zwar sei das Kind nur jeweils nach Zuzahlungen behandelt worden, doch sei dies durch die Verdienste des Beschwerdeführers immer möglich gewesen. Auch sei eine Nachkontrolle am 12. Mai 2010 vorgesehen gewesen, indes sei die Familie dannzumal schon ausgereist (A11 S. 10, A12 S. 4). Dementsprechend besteht eine Möglichkeit der Weiterbehandlung, eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seiner Krankheit kann unter Kontrolle gehalten werden. Zur Deckung der zur Behandlung entstehenden Kosten kann gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beim BFM eine Rückkehrhilfe beantragt werden.
E. 6.3.6.2 Sind - wie vorliegend - von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des Schulzentrums H._______ vom 10. November 2013 werde der sehbehinderte D._______ seit vier Jahren in der Schweiz durch das Zentrum integrativ - in Form einer Heilpädagogin, welche sich bezüglich Sehbehindertenpädagogik auskenne und am Erhalt und Aufbau seines Sehvermögens arbeite - in der Primarschule J._______ unterstützt. Er sei ein aufgeweckter und vielseitig interessierter Junge, der auch die Hilfsmittel und Strategien bezüglich seiner Sehbehinderung annehme und sie im Alltag umsetze. Die K._______ qualifizierte die Sehbehinderung in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2013 als leichte Hilflosigkeit. Die sieben- und zehnjährigen Kinder sind in einem stark von der Familie geprägten Alter. Nach der vierjährigen Anwesenheit dürften sie sich zwar in die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben, es ist aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen liesse. Auch wenn es in Serbien schwierig zu sein scheint, heilpädagogische Begleitmassnahmen für D._______ beanspruchen zu können, stellt dies allein kein Vollzugshindernis dar, zumal die Mutter als Hausfrau (A2 S. 2) in zeitlicher Hinsicht ihren Sohn weiterhin unterstützen und ihm helfen kann. Aus den Akten sind ferner keine Informationen ersichtlich, dass es unmöglich wäre, die Kinder aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in der Schule jeweils anzumelden (A12 S. 4). Dass C._______, die noch in Serbien den Kindergarten besucht hat, dort von den Mitschülern belästigt und ausgestossen worden sei (A12 S. 4), genügt nicht, um darin ein Vollzugshindernis zu erkennen.
E. 6.3.6.3 Roma haben in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen, doch stellen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich alleine gesehen noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Auch verfügt die Familie in E._______ über ein Haus, in welches sie zurückkehren können. Dass das Haus angeblich mit einer baurechtlichen Streitigkeit belastet ist (A11 S. 10), stösst die Erwägungen des Gerichts nicht um. Überdies betonte der Beschwerdeführer, dass er in Serbien als Musiker ein gutes Leben geführt und ca. 700.- bis 800.- verdient hat (A11 S. 11, A12 S. 5). Bei einer Rückkehr können sie zudem auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft zählen, die auch in E._______ wohnhaft ist (A1 S. 2, A2 S. 2, A11 S. 2 f.). Mit Urteil heutigem Datums wird die Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen, d.h. auch diese werden nach Serbien zurückkehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] mit heutigem Datum). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen.
E. 6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Originalidentitätskarte sowie Geburtsscheine der Eltern des Beschwerdeführers vorliegen.
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6682/2013 Urteil vom 16. Mai 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Partnerin B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden haben eigenen Angaben entsprechend ihr Heimatland am (...) 2010 verlassen und seien am 29. März 2010 in die Schweiz eingereist, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Partnerin B._______ wurden im Transitzentrum Altstätten am 16. April 2010 jeweils getrennt zu ihrer Person, ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. Am 29. April 2010 fand für beide eine separate Anhörung statt. Dabei gaben die Angehörigen der Minderheit der Roma im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Beschwedeführer, ein Musiker, nach einem Auftritt am Bahnhof von E._______ von (...) glatzköpfigen, unbekannten Serben als Zigeuner beschimpft und geschlagen worden sei. Er habe diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche indes nichts unternommen habe. Später seien immer wieder - mindestens einmal pro Woche - Steine mit Drohbriefen durch die Fenster ihres Hauses, welches sie mit den Eltern des Beschwerdeführers geteilt hätten (N [...]), geworfen worden. Die Polizei sei darüber nie benachrichtigt worden. Aus Angst vor weiteren Angriffen seien sie schlussendlich geflohen. Des Weiteren wurden gesundheitliche Probleme der Kinder geltend gemacht. Details dieser Begründung werden, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen wiedergegeben. B. Der Sohn D._______ wurde gemäss einem Bericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 5. April 2010 aufgrund einer Gastroenteritis (Magen-Darm-Entzündung) für drei Tage hospitalisiert. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 trat das BFM gestützt auf alt Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat gelte und es keine Hinweise auf eine Verfolgung gebe. Ausserdem hege das BFM erhebliche Zweifel am Vorbringen der nächtlichen Steinwürfe (Art. 7 AsylG). Gegen diesen Entscheid wurde am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welche mit Urteil vom 24. Juni 2010 gutgeheissen wurde, soweit darauf einzutreten war, da die geltend gemachten Behelligungen nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden konnten. Die Verfügung vom 10. Mai 2010 wurde aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. D. Im Laufe des Verfahrens wurde je ein ärztlicher Bericht vom 13. Dezember 2011 (bzw. 22. Dezember 2011, A30 und A29) und vom 16. Juli 2013 (A33) von Dr. med. F._______ (Augenarzt, [G._______]) über den Gesundheitszustand von D._______ eingereicht. Darin wurde festgehalten, dass der Junge ein angeborenes Glaukom (grüner Star beidseits) mit Buphthalmus links habe. Ohne eine Behandlung sei eine Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur Erblindung zu erwarten. Werde die Behandlung fortgesetzt, könne im besten Fall eine Stabilisierung erreicht werden; eine Heilung sei nicht zu erwarten. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 - eröffnet am 30. Oktober 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die Schilderung der nächtlichen Steinwürfe in die Fenster des Hauses sei als stereotyp zu bezeichnen. Die Vorbringen würden zudem der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (Art. 7 AsylG). Im Weiteren seien z.B. der Angriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______, die Malträtierung der Ehefrau wie auch die teilweise schwierige Situation der Roma nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Den Vollzug der Wegweisung qualifizierte das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 26. November 2013 (Poststempel: 27. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss wurde dabei beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien nach Aufhebung der Verfügung Vollzugshindernisse festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde explizit die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Prozesskosten zu erlassen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen nicht nur glaubhaft, sondern auch asylrelevant seien. Angehörige der Minderheit der Roma würden in Serbien immer noch diskriminiert und seien Bürger zweiter Klasse. Hinsichtlich eines Vollzugshindernisses verwies der Rechtsvertreter insbesondere auf die Augenkrankheit von D._______. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In der Beilage der Beschwerde befanden sich eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Oberwil vom 5. November 2013 sowie je ein Bericht von Dr. med. F._______ vom 8. November 2013 und des Schulzentrums für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ([H._______]) vom 10. November 2013. Ferner lag ein Schreiben der Schulleiterin des Schulzentrums vom 18. Oktober 2013 bei. G. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gutgeheissen. H. Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das BFM am 24. Dezember 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, enthalte. Auf Details dieser Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen. I. Am 20. Januar 2014 replizierte der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass - entgegen der Meinung der Vorinstanz - es in Serbien keine adäquaten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für D._______ gebe. Auf Details dieser Replik wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und 49 VwVG (insbesondere das AuG betreffend). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hängigen Verfahren das neue Recht. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner negativen Verfügung vom 28. Oktober 2013 zunächst fest, dass die Begründung der Asylgesuche nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sei, da diese - namentlich die Schilderungen der mittels Steine durch die Fenster geworfenen Drohzettel - zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. So wisse der Beschwerdeführer nicht, was auf dem ersten Zettel gestanden habe oder um welche Uhrzeit die Steine in der Regel durch die Fenster geworfen worden seien. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass sich die nächtlichen Steinwürfe praktisch immer gleich abgespielt hätten. Auch widerspreche der Zusammenhang zwischen dem Übergriff auf dem Bahnhof und den nächtlichen Steinwürfen der Logik des Handelns; dieser basiere auf einer blossen Vermutung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die unbekannten Angreifer über viele Wochen Steine in das Haus geworfen hätten, bzw. dass die Beschwerdeführenden nicht - z.B. durch Verbarrikadierung der Fenster, Anzeigeerstattung bei der Polizei oder einen Umzug in ein anderes Gebiet - Schutz gesucht hätten. Der Übergriff auf den Beschwerdeführer auf dem Bahnhof von E._______ am 1. Januar 2010, so das BFM weiter, sei nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Die unterschwellige Aussage, dass die Untätigkeit der Polizei nur auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei als reine Vermutung zu qualifizieren. Ebenso nicht asylrelevant seien die Benachteiligungen und Schikanen, welche Roma als ethnische Minderheit in Serbien erdulden müssten. Solche Vorfälle würden auch in diesem Staat Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in Einzelfällen vorkommen, dass Untersuchungsmassnahmen nicht eingeleitet würden, doch bestehe dann die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es könne somit nicht dem serbischen Staat angelastet werden, dass die Übergriffe nicht strafrechtlich verfolgt worden seien. Ausserdem sei Serbien gemäss dem Bundesrat als sicherer Staat zu bezeichnen. Zusammengefasst würden die Vorbringen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) oder an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) stand halten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 26. November 2013 hielt der Rechtsvertreter fest, es sei hinsichtlich unglaubhaften Aussagen Aufgabe des BFM, erneut nachzufragen, um ein vollständiges Bild der Vorbringen zu erhalten. Auch sei im konkreten Fall nicht auszuschliessen, dass es bei der Übersetzung der Protokolle zu Fehlern gekommen sei, habe der Beschwerdeführer doch zu verstehen gegeben, dass er die Dolmetscherin schlecht verstanden habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der nächtlichen Steinwürfe nicht gewehrt hätten, sei auf einen Schock- bzw. Angstzustand zurückzuführen, welcher jegliches klare Denken verhindert habe. Ferner sei auf eine Anzeigeerstattung verzichtet worden, da der Beschwerdeführer nach dem Übergriff auf dem Bahnhof auch keine polizeiliche Hilfe erhalten habe. Ein Umzug in eine andere Region sei für die Familie schon aus finanziellen Gründen undenkbar. Auch schlage der Rat des BFM, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen, fehl, da auch dafür keine finanziellen Ressourcen vorhanden seien. Ausserdem sei Serbien immer noch ein Staat mit grossen ethnischen Unterschieden; Roma seien Bürger zweiter Klasse und folglich Schikanen und Übergriffen ausgesetzt. 4.3 Vorab gilt es zur Rüge, das BFM habe während den Anhörungen zu wenig nachgefragt, bzw. die Dolmetscherin habe während der Anhörung einen anderen Dialekt gesprochen, Stellung zu nehmen: Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalts von Amtes wegen festzustellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1623). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein können. Während der jeweiligen Befragung und Anhörung konnten die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe offen legen. Die Protokolle hinterlassen nicht den Eindruck, das BFM habe nicht genügend nachgefragt. Im Gegenteil kann gesagt werden, Unklarheiten der eher kurz gefassten Schilderungen der Beschwerdeführenden seien durch weitere Fragen nach Details aufzuklären versucht worden. Folglich kann dieser Rüge nicht zugestimmt werden. Der Rüge, der Beschwerdeführer habe die Dolmetscherin schlecht verstanden, da diese einen anderen Dialekt spreche, kann nicht gefolgt werden, da er - falls gewisse Wörter unverständlich gewesen sein sollten - auf die Möglichkeit des Nachfragens hingewiesen wurde (A11 S. 1). Schliesslich anerkannte der Beschwerdeführer am Ende der Befragung unterschriftlich, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei (A11 S. 13). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt aus materieller Sicht aufgrund der Akten die Einschätzung des BFM, dass hinsichtlich der nächtlichen Steinwürfe die Schilderungen als ungenau zu bezeichnen sind. Die Vorfälle seien immer im Abstand von einer Woche (A11 S. 7) geschehen, indes an unterschiedlichen Wochentagen (A11 S. 7). Dennoch könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern, an welchen Tagen dies geschehen sei (A11 S. 7). Insbesondere ist für das Gericht der Zusammenhang zwischen dem Überfall auf dem Bahnhof vom 1. Januar 2010 und der Serie der nächtlichen Steinwürfe, welche eine Woche später begonnen habe (A11 S. 5), unklar, zumal der Beschwerdeführer die glatzköpfigen Angreifer nicht gekannt oder sonst jemals gesehen habe (A11 S. 6). Auch gab er an, dass diese Angreifer nach der Offensive am Bahnhof, als er zu bluten begonnen habe, weggegangen seien; erst eine halbe Stunde später sei er aufgestanden (A11 S. 5), um mit einem Taxi zwecks Anzeigeerstattung eine Polizeistation aufzusuchen. Danach sei er nach Hause gegangen (A11 S. 5). Dass die mutmasslichen Angreifer ihn nach ihrem Weggang verfolgt hätten, nur um zu erfahren, wo er wohne, scheint unplausibel, zumal es sich scheinbar um einen nicht vorsätzlichen, sondern eher zufälligen tätlichen Übergriff von Betrunkenen handelt (A11 S. 4 f.). Auch ist das Motiv für die regelmässigen Drohungen aus den Akten nicht ersichtlich. Andere Nachbarn - die Nachbarschaft habe aus Serben und Roma bestanden - hätten keine solche Probleme gehabt (A11 S. 9). Auch hinsichtlich der Qualifikation des Übergriffs am Bahnhof oder der Situation der Roma in Serbien gilt es die Einschätzung des BFM, dass diese nicht asylrelevant seien, zu schützen, weshalb auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen wird, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 ab dem 1. April 2009 als safe country bezeichnete, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte (hinsichtlich weiterer Anstrengungen Serbiens vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe nicht, sondern erweist sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten; dann kann indes der Rechtsweg beschritten werden. Die Äusserung des Rechtsvertreters, dafür sei kein Geld vorhanden, ist unplausibel, da bei einer Gutheissung einer Beschwerde mutmasslich keine Gerichtskosten anfallen oder diese - falls bedürftig - erlassen werden dürften. Folglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. Die Malträtierungen der Ehefrau - sie habe bei einem Arztbesuch ihrer Kinder, als sie im Warteraum eine Serbin gefragt habe, ob sie sie vorlassen würde, eine Ohrfeige von dieser erhalten (A2 S. 5) - sind bereits mangels Intensität ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5 Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das BFM hielt in der Verfügung vom 28. Oktober 2013 fest, dass D._______ ein Augenproblem habe und regelmässige Kontrollen benötige. Im Regionalspital in I._______ gebe es zehn verschiedene Abteilungen, darunter auch eine Augenabteilung. Nachkontrollen wären dort möglich. Im Weiteren sei der Zugang zur medizinischen Versorgung in Serbien grundsätzlich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Die grösste Herausforderung für Roma bestehe darin, für die möglicherweise auch in der staatlichen (Gratis-)Versorgung anfallenden Kosten aufzukommen. Da der Beschwerdeführer jedoch als Musiker über ein regelmässiges Einkommen verfüge, sei es ihm selbst bei Zuzahlung möglich, sich medizinische Eingriffe zu leisten. 6.3.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Rechtsvertreter fest, dass sich der Sohn nur dank Schmiergeldern einer Operation habe unterziehen können. In der Schweiz könne der Sohn indes intensiv betreut werden, so dass er sich angemessen zurecht finden und lernen könne, als Erwachsener mit seiner Behinderung umzugehen. 6.3.3 In der Vernehmlassung vom 24. Dezember 2013 führte das BFM aus, dass in Serbien alle gängigen sozialen Einrichtungen vorhanden seien. Trotz Anstrengungen des Staates, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen und anderen Bildungsinstituten zu integrieren, könne die Umsetzung von entsprechenden Massnahmen jedoch teilweise anspruchsvoll sein, zumal in serbischen Schulen besondere Therapie- und Förderungsformen heilpädagogischer Art wenig Tradition hätten. Konkret sei davon auszugehen, dass in I._______ für Sehbehinderte nicht eine umfassende und individuelle spezifische Unterstützung möglich sein dürfte. Zwar würden dort soziale Einrichtungen bestehen, die grundsätzlich allen Volksgruppen offen stehen würden, doch würde das Niveau nicht dasjenige von entsprechenden schweizerischen Einrichtungen erreichen. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine engmaschige heilpädagogische Begleitung für das Überleben des Kindes nicht zwingend notwendig. 6.3.4 Im Rahmen der Replik erwähnte der Rechtsvertreter, dass in Serbien zwar Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen in allgemeinen Institutionen betreut werden könnten, doch würden diese nicht den spezifischen Bedürfnissen von D._______ entsprechen. Mit Nachdruck wurde auf die im Laufe des Verfahrens eingereichten ärtzlichen Berichte und Schreiben hingewiesen, aus welchen hervorgehe, dass das Kind eine intensive und individuelle Betreuung benötige, um in seinem späteren Leben eine Selbständigkeit zu erhalten. Im Falle einer Wegweisung würde der in der Schweiz erreichte Therapiefortschritt zunichte gemacht und das Kind würde zu einem kompletten Pflegefall werden. Unter Hinweis auf einen Bericht der SFH (vgl Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012) sei davon auszugehen, dass D._______ als fast blinder Rom von der serbischen Gesellschaft ausgeschlossen werde und dass ihm der Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt bliebe. Derzeit werde er von der Augenklinik des Universitätsspitals G._______ betreut; allenfalls solle die nächste Operation geplant werden. Der Eingabe lag ein Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2013 über ein Gesuch auf Hilflosenentschädigung bei, nach welchem bei D._______ eine leichte Hilflosigkeit vorliege, da er seit August 2009 (recte: mutmasslich 2010) in einer und seit August 2012 in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Zudem bedürfe er seit Oktober 2012 einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege. 6.3.5 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) i.S.v. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt und ist bisher von dieser Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung nicht abgewichen (vgl. E. 4.4). Somit lässt die allgemeine Lage Serbiens nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle eine Rückkehr schliessen. 6.3.6 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse sind insbesondere medizinische Vorbehalte und das Kindeswohl zu überdenken. Aus den Protokollen hat sich ergeben, dass der Sohn D._______ an einem Glaukom (A1 S. 5, A2 S. 5, A12 S. 3 f.) und die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck (A2 S. 5) leiden würden; die Tochter habe ferner Probleme mit ihren Mandeln (A1 S. 6). Da in der Beschwerdeschrift nur die Krankheit des Sohnes thematisiert wird, soll auch vorliegend nur auf diese eingegangen werden. 6.3.6.1 Die Formulierung des Gesetzestextes macht deutlich, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG zu subsumieren sind. Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (vgl. zum Ganzen: Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 83 N. 34 f. m.w.H.; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 N. 17; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 8, 2. Aufl., Basel 2009, N 11.68; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-651/2006 vom 20. Januar 2010 E. 6.3.1 m.w.H.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung durch das Regionalspital in I._______, das zwölf Kilometer von E._______ entfernt liegt und über zehn verschiedene Abteilungen (darunter auch eine Augenabteilung) verfügt, gewährleistet. In Serbien gibt es eine obligatorische sowie eine freiwillige Krankenversicherung; hinsichtlich der Erstgenannten sind auch freiberuflich Tätige - wie z.B. Musiker -; Kinder unter 15 Jahren; Schüler und Studenten sowie Personen mit einer Behinderung anspruchsberechtigt, folglich sind dadurch rund 93% der Bevölkerung obligatorisch versichert (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 2 f.). In der Regel setzt die Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung einen ständigen legalen Aufenthalt und eine Registrierung in Serbien voraus. Rückkehrer müssen sich mit einer amtlichen Wohnsitzbestätigung, einem Identitätsausweis und einem Arbeitsbuch an das Arbeitsamt wenden und den Einschluss in die Krankenversicherung beantragen. Indes kann für Roma die notwendige Belegung des Versicherungsanspruchs eine grosse Hürde darstellen (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 4). Trotz den Anstrengungen des serbischen Staates, den Zugang der Roma zum Gesundheitswesen zu erleichtern, haben diese weiterhin einen erschwerten Zugang zu den Gesundheitsdiensten. Es wird insbesondere von Diskriminierungen und Ablehnungen einer adäquaten Behandlung der Roma durch medizinisches Fachpersonal berichtet (vgl. Adrian Schuster, a.a.O., S. 5 f. m.w.H.). D._______ leidet an einem kongenitalen Glaukom beidseits, was gemäss dem Arztbericht vom 22. Dezember 2011 (A29) eine chronische Erkrankung ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Junge in den Jahren 2006 und 2007 in Belgrad an jedem Auge operiert wurde (A12 S. 3 f., A29); in G._______ wurde am 16. November 2011 eine weitere Glaukomoperation durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Universitätsspitals G._______ vom 23. November 2011, A30) und weitere Kontrollen folgten. Das Augenlicht konnte zwar gerettet werden, indes liegt eine Sehbehinderung vor. Wie aus den Berichten hervorgeht, benötigt er regelmässige und fachgerechte Untersuchungen, um bestenfalls eine Stabilisierung des Sehvermögens zu erreichen und um eine Erblindung zu verhindern, bzw. um bei einer Verschlechterung allenfalls rettende Massnahmen zu ergreifen. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass für die Familie bei ihrer Rückkehr der Zugang zur obligatorischen Krankenversicherung besteht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Behandlungen von D._______ in Serbien in den Jahren 2006 und 2007 fachgerecht durchgeführt worden sind (A29 und A30). Der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung durch Fachpersonen scheint folglich vorhanden zu sein. Zwar sei das Kind nur jeweils nach Zuzahlungen behandelt worden, doch sei dies durch die Verdienste des Beschwerdeführers immer möglich gewesen. Auch sei eine Nachkontrolle am 12. Mai 2010 vorgesehen gewesen, indes sei die Familie dannzumal schon ausgereist (A11 S. 10, A12 S. 4). Dementsprechend besteht eine Möglichkeit der Weiterbehandlung, eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seiner Krankheit kann unter Kontrolle gehalten werden. Zur Deckung der zur Behandlung entstehenden Kosten kann gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beim BFM eine Rückkehrhilfe beantragt werden. 6.3.6.2 Sind - wie vorliegend - von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.4 m.w.H.). Gemäss dem Bericht des Schulzentrums H._______ vom 10. November 2013 werde der sehbehinderte D._______ seit vier Jahren in der Schweiz durch das Zentrum integrativ - in Form einer Heilpädagogin, welche sich bezüglich Sehbehindertenpädagogik auskenne und am Erhalt und Aufbau seines Sehvermögens arbeite - in der Primarschule J._______ unterstützt. Er sei ein aufgeweckter und vielseitig interessierter Junge, der auch die Hilfsmittel und Strategien bezüglich seiner Sehbehinderung annehme und sie im Alltag umsetze. Die K._______ qualifizierte die Sehbehinderung in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2013 als leichte Hilflosigkeit. Die sieben- und zehnjährigen Kinder sind in einem stark von der Familie geprägten Alter. Nach der vierjährigen Anwesenheit dürften sie sich zwar in die schweizerischen Gegebenheiten eingelebt haben, es ist aber nicht von einer derartigen Verwurzelung auszugehen, die eine Rückkehr in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen liesse. Auch wenn es in Serbien schwierig zu sein scheint, heilpädagogische Begleitmassnahmen für D._______ beanspruchen zu können, stellt dies allein kein Vollzugshindernis dar, zumal die Mutter als Hausfrau (A2 S. 2) in zeitlicher Hinsicht ihren Sohn weiterhin unterstützen und ihm helfen kann. Aus den Akten sind ferner keine Informationen ersichtlich, dass es unmöglich wäre, die Kinder aufgrund ihrer ethnischen Herkunft in der Schule jeweils anzumelden (A12 S. 4). Dass C._______, die noch in Serbien den Kindergarten besucht hat, dort von den Mitschülern belästigt und ausgestossen worden sei (A12 S. 4), genügt nicht, um darin ein Vollzugshindernis zu erkennen. 6.3.6.3 Roma haben in Serbien immer noch mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen, doch stellen blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich alleine gesehen noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Auch verfügt die Familie in E._______ über ein Haus, in welches sie zurückkehren können. Dass das Haus angeblich mit einer baurechtlichen Streitigkeit belastet ist (A11 S. 10), stösst die Erwägungen des Gerichts nicht um. Überdies betonte der Beschwerdeführer, dass er in Serbien als Musiker ein gutes Leben geführt und ca. 700.- bis 800.- verdient hat (A11 S. 11, A12 S. 5). Bei einer Rückkehr können sie zudem auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft zählen, die auch in E._______ wohnhaft ist (A1 S. 2, A2 S. 2, A11 S. 2 f.). Mit Urteil heutigem Datums wird die Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen, d.h. auch diese werden nach Serbien zurückkehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] mit heutigem Datum). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich erneut eine Existenz aufzubauen. 6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Originalidentitätskarte sowie Geburtsscheine der Eltern des Beschwerdeführers vorliegen. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: