Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige, ethnische Roma und aus F._______ stammend, ihr Heimatland am 10. August 2013 und gelangten am 11. August 2013 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person im EVZ G._______ vom 22. August 2013 und den direkten Anhörungen vom 6. September 2013 machten die volljährigen Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien vor drei Jahren mit ihren Kindern ins Haus der Grosseltern der Beschwerdeführerin in H._______ bei F._______ gezogen. Dort seien ihnen wegen ihrer Ethnie Probleme mit den serbischen Einwohnern erwachsen. Namentlich seien sie beschimpft, schikaniert, eingeschüchtert und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Als der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von seiner Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten ihre serbischen Nachbarn mit der Beschwerdeführerin im Garten gestritten. Als er (der Beschwerdeführer) versucht habe, seine Frau zu schützen, sei er vom Nachbar angegriffen und verletzt worden. Seine Ehefrau habe anlässlich dieser Auseinandersetzung einen (...) Anfall erlitten und sei ohnmächtig zu Boden gefallen. Aufgrund dessen seien die Polizei und der Krankenwagen gekommen. Die Polizeibeamten hingegen hätten nichts unternommen und die Beschwerdeführerin sei nur kurz ärztlich untersucht und versorgt, jedoch nicht wie gewünscht zu weiteren Abklärungen ins Spital mitgenommen worden. Auch später sei sie von den Ärzten nie richtig behandelt worden und habe trotz ihrer Kopfschmerzen erst in zwei Jahren einen Termin für eine Magnetresonanztomografie in I._______ erhalten. Aufgrund der Tätlichkeiten habe er seither (...). Zudem seien vor einigen Monaten seine Schweine vergiftet worden, wofür wahrscheinlich die Nachbaren verantwortlich seien, um ihn und seine Familie einzuschüchtern und aus dem Dorf zu vertreiben. Des Weiteren würden auch die Kinder in der Schule von Mitschülern und Lehrern schikaniert, benachteiligt und als Roma beschimpft. Vor diesem Hintergrund und weil sie bereits an ihrem letzten Wohnort in I._______ Probleme wegen ihrer Ethnie gehabt hätten, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere fremdsprachige Dokumente (ärztliche Zuweisung vom 6. Dezember 2013, ein ärztliches Zeugnis des Notfallzentrums in I._______ vom 24. Dezember 2012, beide die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend, sowie ein Arztzeugnis des Krankenhauses I._______ vom 10. April 2013, wonach die Beschwerdeführerin an (...) leide, und einen Entlassungsschein aus dem Spital vom 6. April 1978, bestätigend, dass der Beschwerdeführer [...]) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 18. September 2013 - eröffnet am 20. September 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma (Beschimpfungen und Schikanen sowie die Aufforderung das Dorf zu verlassen, einmaliger tätlicher Angriff, Vergiftung des Vieh) seitens der serbischen Dorfbewohner von H._______, seien als solche privater Dritter zu qualifizieren. Betreffend die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Gemäss dem Minderheitengesetz würden die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich zur Verfolgung gelangten. In einzelnen Fällen könne es zwar vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass sich die Polizei korrekt verhalten habe, sie nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Dezember 2012 vor Ort erschienen sei und die am Streit beteiligten Personen zur Ruhe ermahnt sowie mit den serbischen Nachbarn gesprochen habe. Damit habe die Polizei ihre Bereitschaft gezeigt, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und allfällige Straftaten zu untersuchen beziehungsweise zu verhindern. Demnach sei es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Meinung - möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die verbalen und tätlichen Angriffe seitens der Nachbarn mit Nachdruck - namentlich mit einer Anzeige - zur Wehr zu setzen respektive gegen die mutmasslich pflichtwidrig handelnden Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Da demnach ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe beziehungsweise die Furcht vor solchen vorliegend asylirrelevant.
E. 4.2 Wie das BFM, kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. So wiederholen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt und legen im Wesentlichen nochmals ihre Beweggründe für die Ausreise aus Serbien wegen der Benachteiligungen aufgrund ihrer Ethnie und des angeblich fehlenden Schutzwillens der Sicherheitskräfte dar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" bezeichnete, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch noch einmal zu betonen, dass der serbische Staat solche Übergriffe weder billigt noch unterstützt, sondern sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und Vorfälle strafrechtlich verfolgt. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. So wurden nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus.
E. 4.3 Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen Schulbehörden mangels Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Den Beschwerdeführenden steht es überdies offen, der Schuldirektion oder einer Vereinigung zum Schutz der Rechte der Roma solche Vorkommnisse zu melden und nötigenfalls ihre Intervention zu erbitten.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Tochter der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint. Bezüglich der beim BFM eingereichten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend die vorbestandene (...), die (...) und die (...) (vgl. Bst. A S. 3), kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme - falls notwendig - in Serbien weiter behandelt werden können. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Dokumenten ("Überweisungsformular/Medizinische Informationen") des (...) vom 16. September 2013 und vom 25. September 2013 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile an einen für solche Leiden spezialisierten Dienst im Spital G._______ weiter verwiesen worden ist und dort behandelt wird. Dass sie jedoch im Falle einer Rückkehr nach Serbien konkret gefährdet wäre, ist diesen Attesten nicht zu entnehmen. Zudem haben die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in Serbien vorbestanden und wurden dort behandelt, was sie auch nicht bestreitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in Serbien der Standard der Behandlung von physisch und psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin (wieder) möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss führen, zumal ihm deswegen bereits in seinem Heimatland eine regelmässige ärztliche Kontrolle (alle drei Monate) empfohlen wurde (vgl. Akten BFM A10 S. 10 A: 89 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die neben ihrer Muttersprache Serbisch auch wenig Rom und wenig Griechisch sprechen, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Erwerbsmöglichkeit verfügen (vgl. A4 S. 4 f.; A5 S. 5; A10 S. 3). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie - in Berücksichtigung der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - in der Lage sein werden, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden.
E. 6.3.4 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Familie erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befindet und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung der drei Kinder ausgegangen werden kann. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5428/2013 Urteil vom 9. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige, ethnische Roma und aus F._______ stammend, ihr Heimatland am 10. August 2013 und gelangten am 11. August 2013 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragungen zur Person im EVZ G._______ vom 22. August 2013 und den direkten Anhörungen vom 6. September 2013 machten die volljährigen Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie seien vor drei Jahren mit ihren Kindern ins Haus der Grosseltern der Beschwerdeführerin in H._______ bei F._______ gezogen. Dort seien ihnen wegen ihrer Ethnie Probleme mit den serbischen Einwohnern erwachsen. Namentlich seien sie beschimpft, schikaniert, eingeschüchtert und zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden. Als der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2012 von seiner Arbeit nach Hause gekommen sei, hätten ihre serbischen Nachbarn mit der Beschwerdeführerin im Garten gestritten. Als er (der Beschwerdeführer) versucht habe, seine Frau zu schützen, sei er vom Nachbar angegriffen und verletzt worden. Seine Ehefrau habe anlässlich dieser Auseinandersetzung einen (...) Anfall erlitten und sei ohnmächtig zu Boden gefallen. Aufgrund dessen seien die Polizei und der Krankenwagen gekommen. Die Polizeibeamten hingegen hätten nichts unternommen und die Beschwerdeführerin sei nur kurz ärztlich untersucht und versorgt, jedoch nicht wie gewünscht zu weiteren Abklärungen ins Spital mitgenommen worden. Auch später sei sie von den Ärzten nie richtig behandelt worden und habe trotz ihrer Kopfschmerzen erst in zwei Jahren einen Termin für eine Magnetresonanztomografie in I._______ erhalten. Aufgrund der Tätlichkeiten habe er seither (...). Zudem seien vor einigen Monaten seine Schweine vergiftet worden, wofür wahrscheinlich die Nachbaren verantwortlich seien, um ihn und seine Familie einzuschüchtern und aus dem Dorf zu vertreiben. Des Weiteren würden auch die Kinder in der Schule von Mitschülern und Lehrern schikaniert, benachteiligt und als Roma beschimpft. Vor diesem Hintergrund und weil sie bereits an ihrem letzten Wohnort in I._______ Probleme wegen ihrer Ethnie gehabt hätten, hätten sie ihr Heimatland verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere fremdsprachige Dokumente (ärztliche Zuweisung vom 6. Dezember 2013, ein ärztliches Zeugnis des Notfallzentrums in I._______ vom 24. Dezember 2012, beide die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend, sowie ein Arztzeugnis des Krankenhauses I._______ vom 10. April 2013, wonach die Beschwerdeführerin an (...) leide, und einen Entlassungsschein aus dem Spital vom 6. April 1978, bestätigend, dass der Beschwerdeführer [...]) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 18. September 2013 - eröffnet am 20. September 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte ihnen gleichzeitig die editionspflichtigen Akten zu. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Entscheid innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. September 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am 29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staaten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklärungen erlassen, weil aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist, dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestimmung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt. Vorliegend hat die Vorinstanz Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet. Da den Beschwerdeführenden eine Beschwerdeerhebung innert der (verkürzten) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma (Beschimpfungen und Schikanen sowie die Aufforderung das Dorf zu verlassen, einmaliger tätlicher Angriff, Vergiftung des Vieh) seitens der serbischen Dorfbewohner von H._______, seien als solche privater Dritter zu qualifizieren. Betreffend die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich deren Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale Minderheit anerkannt. Gemäss dem Minderheitengesetz würden die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhalten. Vorgesehen sei zudem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrechtlich zur Verfolgung gelangten. In einzelnen Fällen könne es zwar vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführenden hätten in diesem Zusammenhang selbst angegeben, dass sich die Polizei korrekt verhalten habe, sie nach der tätlichen Auseinandersetzung vom 6. Dezember 2012 vor Ort erschienen sei und die am Streit beteiligten Personen zur Ruhe ermahnt sowie mit den serbischen Nachbarn gesprochen habe. Damit habe die Polizei ihre Bereitschaft gezeigt, für Ruhe und Ordnung zu sorgen und allfällige Straftaten zu untersuchen beziehungsweise zu verhindern. Demnach sei es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Meinung - möglich und zumutbar gewesen, sich gegen die verbalen und tätlichen Angriffe seitens der Nachbarn mit Nachdruck - namentlich mit einer Anzeige - zur Wehr zu setzen respektive gegen die mutmasslich pflichtwidrig handelnden Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Da demnach ein adäquater Schutz durch den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe beziehungsweise die Furcht vor solchen vorliegend asylirrelevant. 4.2 Wie das BFM, kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert werden müssen. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird demgegenüber nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würde. So wiederholen die Beschwerdeführenden den Sachverhalt und legen im Wesentlichen nochmals ihre Beweggründe für die Ausreise aus Serbien wegen der Benachteiligungen aufgrund ihrer Ethnie und des angeblich fehlenden Schutzwillens der Sicherheitskräfte dar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" bezeichnete, womit er insbesondere dessen Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am 1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch noch einmal zu betonen, dass der serbische Staat solche Übergriffe weder billigt noch unterstützt, sondern sich - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und Vorfälle strafrechtlich verfolgt. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. So wurden nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch bereits vereinzelte, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen, wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien aus. 4.3 Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen Schulbehörden mangels Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Den Beschwerdeführenden steht es überdies offen, der Schuldirektion oder einer Vereinigung zum Schutz der Rechte der Roma solche Vorkommnisse zu melden und nötigenfalls ihre Intervention zu erbitten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, m.w.H.). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "Safe Country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Tochter der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Probleme betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint. Bezüglich der beim BFM eingereichten Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffend die vorbestandene (...), die (...) und die (...) (vgl. Bst. A S. 3), kann vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden, wonach die gesundheitlichen Probleme - falls notwendig - in Serbien weiter behandelt werden können. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Dokumenten ("Überweisungsformular/Medizinische Informationen") des (...) vom 16. September 2013 und vom 25. September 2013 geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile an einen für solche Leiden spezialisierten Dienst im Spital G._______ weiter verwiesen worden ist und dort behandelt wird. Dass sie jedoch im Falle einer Rückkehr nach Serbien konkret gefährdet wäre, ist diesen Attesten nicht zu entnehmen. Zudem haben die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bereits in Serbien vorbestanden und wurden dort behandelt, was sie auch nicht bestreitet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in Serbien der Standard der Behandlung von physisch und psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, ist dennoch grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin (wieder) möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss führen, zumal ihm deswegen bereits in seinem Heimatland eine regelmässige ärztliche Kontrolle (alle drei Monate) empfohlen wurde (vgl. Akten BFM A10 S. 10 A: 89 f.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, die neben ihrer Muttersprache Serbisch auch wenig Rom und wenig Griechisch sprechen, nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Erwerbsmöglichkeit verfügen (vgl. A4 S. 4 f.; A5 S. 5; A10 S. 3). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie - in Berücksichtigung der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers - in der Lage sein werden, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen. Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehörige - falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen - grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistungen müssen allerdings selbst beglichen werden. 6.3.4 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Familie erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befindet und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung der drei Kinder ausgegangen werden kann. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749). 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1 Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: