Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - aus B._______ (C._______, Gemeinde D._______) stammende serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie - reisten am (...) Juni 2015 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 2. Juli 2015 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 22. Juli 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes A._______. Dieser habe eine Hörbehinderung, könne weder laufen noch sprechen und habe auch Probleme beim Schlucken. Am 16. Januar 2014 sei A._______ auf Vorschlag der Ärzte im Spital in F._______ operiert worden, um zur Behebung seiner Hörprobleme ein Implantat im Kopf einzusetzen. Er habe die Einwilligung für die Operation gegeben, obwohl ihm geraten worden sei, seinen Sohn im Ausland behandeln zu lassen, weil sie Albaner seien und die Ärzte seinen Sohn deshalb nicht richtig behandeln würden. Die Operation sei nicht wie geplant verlaufen, und der Gesundheitszustand von A._______ habe sich nicht gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten jedoch den Kontakt mit ihnen verweigert und hätten ihnen keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand seines Sohnes gegeben. Auch die A._______ behandelnde Kinderärztin in D._______ habe mehrmals vergeblich versucht, vom Spital in F._______ Informationen oder Unterlagen betreffend die misslungene Operation zu erhalten. Schliesslich habe er auf persönliche Vorsprache im Spital hin einen Teil der Unterlagen erhalten. Er habe zudem von einer Ärztin erfahren, dass bei der Operation ein Fehler gemacht worden sei und deshalb nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben würden. Die Kinderärztin habe sich auch telefonisch nach der Möglichkeit einer Behandlung in Belgrad erkundigt, was aber aufgrund der hohen Kosten nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe er in den Jahren 2000 und 2001 während etwa neun Monaten auf Seiten der Befreiungsarmee von Presevo, Medve a und Bujanovac (albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit, UÇPMB) gekämpft. Im Jahre 2011 hätten er und seine Ehefrau in Belgien ein Asylgesuch gestellt, weil sich zu der Zeit die Situation in Serbien zugespitzt habe und er sich einer allfälligen Festnahme durch die serbischen Behörden habe entziehen wollen. Nach drei Monaten habe sich die Lage in seinem Heimatland beruhigt und er sei deshalb nach Serbien zurückgekehrt. Er habe persönlich nie Probleme mit der Polizei oder anderen serbischen Behörden gehabt. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Sie habe den Eindruck, A._______ höre nichts; sie hätten aber bisher keine genaue Diagnose seiner gesundheitlichen Probleme erhalten. Bei einer Kontrolle nach der erfolglosen Operation sei ihnen zunächst gesagt worden, es müsse eine weitere Operation durchgeführt werden; nach einer weiteren Untersuchung hätten die Ärzte jedoch auf eine erneute Operation verzichtet. Sie hätten zwar ein Gesundheitsbüchlein, seien aber nicht krankenversichert. Deshalb hätten sie eine Behandlung von A._______ in Belgrad nicht bezahlen können. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte des (...)zentrums in F._______ vom 26. November 2013 beziehungsweise 2. April 2014, zwei Entlassungsscheine des Spitals F._______ betreffend Behandlungen von A._______ im Dezember 2013 beziehungsweise Januar 2014 sowie Impfausweise ihrer Kinder, alle in Kopie, ein. C. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fanden ferner ärztliche Zeugnisse des Universitäts-Kinderspitals G._______ vom 24. Juli 2015 und der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals H._______ vom 24. August 2015 sowie ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015 Eingang in die Akten. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zwecks neuer Anhörung aufzuheben beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der Kinderärztin I._______, D._______, vom 6. November 2015 inklusive Übersetzung, ein Anästhesieprotokoll des G._______ vom 3. November 2015, Schreiben des G._______ vom 24. Juli 2015 und 20. Oktober 2015 sowie der Augenklinik des Universitätsspitals H._______ vom 8. Oktober 2015 betreffend die Vereinbarung von Untersuchungsterminen, eine Brillenverordnung und einen Arztbericht der Augenklinik vom 25. August 2015, drei Überweisungsformulare des SEM vom 29. Juli 2015, 17. August 2015 und 31. August 2015, ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015 sowie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ein in welchem sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation darlegten. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete ihnen ihren Rechtsvertreter, lic. iur. Salmen Fesli, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde ihnen eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (recte: 2016) eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. In der Beilage reichten sie einen Ausdruck eines Internet-Berichts über das Gesundheitszentrum F._______ inklusive auszugsweiser Übersetzung, einen Internet-Bericht über die Gesundheitsversorgung in der Gemeinde D._______ und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation der Albanerinnen und Albaner im J._______ zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführenden seien im Jahre 2011 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Belgien wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben seither keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Krieg auf Seiten der UÇPMB gehabt. Aus diesem Grund fehle es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz. Ferner könne eine Benachteiligung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch einzelne Ärzte oder Kliniken in ihrer Heimat zwar nicht ganz ausgeschlossen werden. Die geltend gemachten Fehlleistungen des Spitals in F._______ würden aber aus mehreren Gründen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diesen ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Vielmehr sei die Qualität der medizinischen Behandlung in der Heimat der Beschwerde-führenden generell begrenzt. Ferner handle es ich bei den behandelnden Ärzten des Spitals in F._______ um Dritte und sie würden im Falle strafbarer Handlungen durch die serbischen Polizei- und Justizorgane belangt. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführenden gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen mehrheitlich nicht auf eine unzureichende medizinische Behandlung zurückzuführen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Heimatland eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dass die Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz einen höheren Standard hätten, als im Heimatstaat, stelle kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 VwVG dar. Im Übrigen sei aufgrund der bisherigen ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die zukünftige Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführenden nur begrenzt durch medizinische Massnahmen beeinflusst werden könne. Die entsprechenden Möglichkeiten würden auch in der Heimat der Beschwerdeführenden zur Verfügung stehen, sei doch die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden sich zunächst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Kriegsteilnahme auf Seiten der UÇPMB mit einer Festnahme durch die serbischen Behörden rechnen müssen. Im Weiteren habe sich die gesundheitliche Verfassung des Sohnes A._______ seit der Einreise in die Schweiz weiter verschlechtert, so dass eine Operation habe durchgeführt werden müssen. Um eine weitere Verschlechterung zu verhindern, müssten weitere Therapien im Kinderspital H._______ durchgeführt werden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Behauptung, der Sohn A._______ habe in der Schweiz operiert werden müssen, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei haltlos. Der Hodenhochstand sei bereits in Serbien diagnostiziert worden; die entsprechende Operation sei nicht dringlich gewesen und hätte auch in Serbien durchgeführt werden können. Zudem sei der Eingriff gemäss Kenntnissen des Staatssekretariats erfolgreich verlaufen und die Reisefähigkeit des Kindes sei nicht beeinträchtigt.
E. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass der Sohn A._______ die dringend benötigte medizinische Behandlung in Serbien nicht erhalten habe. Zum einen sei dies auf die fehlende Infrastruktur des Spitals in F._______ zurückzuführen, die seit über zwanzig Jahren nicht mehr erneuert worden sei, zum anderen auf die Weigerung der Ärzte, die notwendige Behandlung durchzuführen. Das Personal des Spitals in F._______ sei ausschliesslich serbischer Ethnie. Es sei bekannt, dass die albanische Minderheit in Serbien benachteiligt werde und dies betreffe auch das Gesundheitswesen. Eine adäquate medizinische Behandlung von A._______ sei aus diesen Gründen im Heimatland nicht gewährleistet.
E. 5.1 Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die sich hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, zu entkräften. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe nie Probleme mit den serbischen Behörden im Zusammenhang mit seinem früheren Engagement für die UÇPMB gehabt und ihn nur die gesundheitlichen Probleme seines Sohnes zur Ausreise veranlasst hätten (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 4 f). Die in der Beschwerde vorgebrachte, nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe in Serbien eine Festnahme zu befürchten, erweist sich demnach als haltlos, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
E. 5.2 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Fehler, welche im Spital F._______ bei der Behandlung ihres Sohnes A._______ begangen worden seien, auf eine gezielte Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zurückzuführen waren. Auch aus dem Umstand, dass die albanische Minderheit in Serbien beim Personal der Gesundheitseinrichtungen untervertreten ist, kann nicht auf eine generelle Diskriminierung derselben auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung geschlossen werden. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise dargetan haben, dass ihnen die staatlichen Behörden ihres Heimatstaats aus im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevanten Motiven den Schutz gegen eine allfällige diskriminierende Behandlung durch einzelne Gesundheitseinrichtungen verweigern würden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen unter ganz aussergewöhnlichen Umständen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
E. 7.4.2 Aufgrund einer medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.4.3 Gemäss Aktenlage wurden beim Sohn A._______ der Beschwerdeführenden eine beidseitige Taubheit, ein schwerer globaler Entwicklungsrückstand mit Microcephalie, Kryptorchmismus (Hodenhochstand) sowie verschiedene Sehschwächen diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse des Universitätsspitals H._______ vom 24. August 2015 und 25. August 2015). Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einer möglichst optimalen Förderung für A._______ ist verständlich und anerkennenswert. Dies ist jedoch nicht allein massgebend. Gemäss Aktenlage wurde der Hodenhochstand zwischenzeitlich in der Schweiz operativ behandelt, und es liegen keine Berichte über diesbezüglich noch bestehende Komplikationen vor (vgl. Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015). Grundsätzlich bietet das Gesundheitssystem Serbiens trotz des Mangels an finanziellen Mitteln und Investitionen den Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung, und es existiert eine Reihe von Krankenhäusern und Fachkliniken, die die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung leisten (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 7 f.). Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund des überwiegend serbischen Personals in den Gesundheitseinrichtungen die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten für Angehörige der albanischen Minderheit erschwert ist; jedoch besteht kein Grund zur Annahme, dass die albanische Minderheit in Serbien beim Zugang zur medizinischen Versorgung systematisch und generell diskriminiert wird (vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet, Serbia, S. 87 f.). Eine andere Einschätzung vermögen weder die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen über die Gesundheitseinrichtungen in F._______ und D._______ noch der von ihnen zitierte Bericht der SFH zu rechtfertigen, welcher zwar die ethnische Zusammensetzung und mangelhafte Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen im J._______ kritisiert, aber zugleich festhält, dass die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dass auch im konkreten Fall der Beschwerdeführenden keine Diskriminierung vorlag, belegt der Umstand, dass es ihnen möglich war, A._______ im Spital in F._______ behandeln zu lassen. Dass den behandelnden Ärzten des Spitals F._______ bei der bei A._______ durchgeführten Operation zur Einsetzung eines Cochlea Implantats ein Behandlungsfehler unterlief, welcher zu einer Fazialisparese führte, ist zwar bedauerlich. Aus dieser Fehlleistung kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass eine fachgerechte Behandlung für den Sohn der Beschwerdeführenden in Serbien generell nicht verfügbar wäre. Nach Erkenntnissen des Gerichts werden regelmässig Cochlea-Implantationen in mehreren Kliniken in Serbien durchgeführt (vgl. Sanja Ostojic, Sanja Djokovic, Nadezda Dimic, Branka Mikic, Cochlear implant - speech and language development in deaf and hard of haering children following implantation, Vojnosanitetski Pregled, Volumen 68, Broj 4, April 2011, S. 349f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen bei A._______ diagnostizierten gesundheitlichen Probleme in Serbien adäquat behandelt werden können. Namentlich verfügt das Regionalspital (...) über eine Augenabteilung (vgl. Urteil des BVGer E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 6.3.6.1). Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder die medizinische Fachkenntnis des Gesundheitspersonals im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt - wie gesagt - praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, dass A._______ auf eine besonders komplexe oder aufwändige Behandlung angewiesen ist. Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass die bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Problemelebensbedrohlicher Art sind. Insbesondere lassen die eingereichten Arztberichte - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - nicht auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Einreise in die Schweiz schliessen. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, dass eine Behandlung, die allenfalls nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspricht, zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von A._______ führen könnte.
E. 7.4.4 Bezüglich der Kosten einer Behandlung im Heimstaat ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Serbien eine gesetzliche Krankenversicherung existiert, im Rahmen welcher unter anderem Kinder unter 15 Jahren und Behinderte anspruchsberechtigt sind (vgl. IOM a.a.O. S. 7; Country of Return Information Project, Country Sheet, Serbia, November 2008, S. 73). Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden, die in Serbien über einen festen Wohnsitz verfügen, möglich ist, die für den Erwerb eines Krankenversicherungsanspruchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, und damit, dass sie Leistungen der Krankenversicherung für ihren Sohn werden beanspruchen können (vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem Sohn der Beschwerde-führenden der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen in ihrem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf dessen Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz sowie bei der Betreuung von A._______ stützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
E. 10 Mit der Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7219/2015 Urteil vom 27. April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - aus B._______ (C._______, Gemeinde D._______) stammende serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie - reisten am (...) Juni 2015 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. Am 2. Juli 2015 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ und am 22. Juli 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen mit den gesundheitlichen Problemen seines Sohnes A._______. Dieser habe eine Hörbehinderung, könne weder laufen noch sprechen und habe auch Probleme beim Schlucken. Am 16. Januar 2014 sei A._______ auf Vorschlag der Ärzte im Spital in F._______ operiert worden, um zur Behebung seiner Hörprobleme ein Implantat im Kopf einzusetzen. Er habe die Einwilligung für die Operation gegeben, obwohl ihm geraten worden sei, seinen Sohn im Ausland behandeln zu lassen, weil sie Albaner seien und die Ärzte seinen Sohn deshalb nicht richtig behandeln würden. Die Operation sei nicht wie geplant verlaufen, und der Gesundheitszustand von A._______ habe sich nicht gebessert. Die behandelnden Ärzte hätten jedoch den Kontakt mit ihnen verweigert und hätten ihnen keinerlei Informationen über den Gesundheitszustand seines Sohnes gegeben. Auch die A._______ behandelnde Kinderärztin in D._______ habe mehrmals vergeblich versucht, vom Spital in F._______ Informationen oder Unterlagen betreffend die misslungene Operation zu erhalten. Schliesslich habe er auf persönliche Vorsprache im Spital hin einen Teil der Unterlagen erhalten. Er habe zudem von einer Ärztin erfahren, dass bei der Operation ein Fehler gemacht worden sei und deshalb nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben würden. Die Kinderärztin habe sich auch telefonisch nach der Möglichkeit einer Behandlung in Belgrad erkundigt, was aber aufgrund der hohen Kosten nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen habe er in den Jahren 2000 und 2001 während etwa neun Monaten auf Seiten der Befreiungsarmee von Presevo, Medve a und Bujanovac (albanisch: Ushtria Çlirimtare e Preshevës, Medvegjës dhe Bujanocit, UÇPMB) gekämpft. Im Jahre 2011 hätten er und seine Ehefrau in Belgien ein Asylgesuch gestellt, weil sich zu der Zeit die Situation in Serbien zugespitzt habe und er sich einer allfälligen Festnahme durch die serbischen Behörden habe entziehen wollen. Nach drei Monaten habe sich die Lage in seinem Heimatland beruhigt und er sei deshalb nach Serbien zurückgekehrt. Er habe persönlich nie Probleme mit der Polizei oder anderen serbischen Behörden gehabt. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemanns. Sie habe den Eindruck, A._______ höre nichts; sie hätten aber bisher keine genaue Diagnose seiner gesundheitlichen Probleme erhalten. Bei einer Kontrolle nach der erfolglosen Operation sei ihnen zunächst gesagt worden, es müsse eine weitere Operation durchgeführt werden; nach einer weiteren Untersuchung hätten die Ärzte jedoch auf eine erneute Operation verzichtet. Sie hätten zwar ein Gesundheitsbüchlein, seien aber nicht krankenversichert. Deshalb hätten sie eine Behandlung von A._______ in Belgrad nicht bezahlen können. B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte des (...)zentrums in F._______ vom 26. November 2013 beziehungsweise 2. April 2014, zwei Entlassungsscheine des Spitals F._______ betreffend Behandlungen von A._______ im Dezember 2013 beziehungsweise Januar 2014 sowie Impfausweise ihrer Kinder, alle in Kopie, ein. C. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens fanden ferner ärztliche Zeugnisse des Universitäts-Kinderspitals G._______ vom 24. Juli 2015 und der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals H._______ vom 24. August 2015 sowie ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015 Eingang in die Akten. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (eröffnet am 3. November 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz zwecks neuer Anhörung aufzuheben beziehungsweise es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht der Kinderärztin I._______, D._______, vom 6. November 2015 inklusive Übersetzung, ein Anästhesieprotokoll des G._______ vom 3. November 2015, Schreiben des G._______ vom 24. Juli 2015 und 20. Oktober 2015 sowie der Augenklinik des Universitätsspitals H._______ vom 8. Oktober 2015 betreffend die Vereinbarung von Untersuchungsterminen, eine Brillenverordnung und einen Arztbericht der Augenklinik vom 25. August 2015, drei Überweisungsformulare des SEM vom 29. Juli 2015, 17. August 2015 und 31. August 2015, ein Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015 sowie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 26. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" ein in welchem sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation darlegten. Ferner ersuchten sie um unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, ordnete ihnen ihren Rechtsvertreter, lic. iur. Salmen Fesli, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde ihnen eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2015 (recte: 2016) eine Replik ein und hielten an ihren Anträgen fest. In der Beilage reichten sie einen Ausdruck eines Internet-Berichts über das Gesundheitszentrum F._______ inklusive auszugsweiser Übersetzung, einen Internet-Bericht über die Gesundheitsversorgung in der Gemeinde D._______ und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Situation der Albanerinnen und Albaner im J._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung zunächst aus, die Beschwerdeführenden seien im Jahre 2011 nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Belgien wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt und der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben seither keine Probleme im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Krieg auf Seiten der UÇPMB gehabt. Aus diesem Grund fehle es diesem Vorbringen an der asylrechtlichen Relevanz. Ferner könne eine Benachteiligung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch einzelne Ärzte oder Kliniken in ihrer Heimat zwar nicht ganz ausgeschlossen werden. Die geltend gemachten Fehlleistungen des Spitals in F._______ würden aber aus mehreren Gründen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Es seien den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diesen ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liege. Vielmehr sei die Qualität der medizinischen Behandlung in der Heimat der Beschwerde-führenden generell begrenzt. Ferner handle es ich bei den behandelnden Ärzten des Spitals in F._______ um Dritte und sie würden im Falle strafbarer Handlungen durch die serbischen Polizei- und Justizorgane belangt. Schliesslich seien die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführenden gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen mehrheitlich nicht auf eine unzureichende medizinische Behandlung zurückzuführen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Heimatland eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Zudem würden weder die allgemeine Situation im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Dass die Infrastruktur und das medizinische Know-how in der Schweiz einen höheren Standard hätten, als im Heimatstaat, stelle kein Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 VwVG dar. Im Übrigen sei aufgrund der bisherigen ärztlichen Abklärungen davon auszugehen, dass die zukünftige Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführenden nur begrenzt durch medizinische Massnahmen beeinflusst werden könne. Die entsprechenden Möglichkeiten würden auch in der Heimat der Beschwerdeführenden zur Verfügung stehen, sei doch die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet. Im Übrigen stehe es den Beschwerdeführenden frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführenden sich zunächst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe wegen seiner Kriegsteilnahme auf Seiten der UÇPMB mit einer Festnahme durch die serbischen Behörden rechnen müssen. Im Weiteren habe sich die gesundheitliche Verfassung des Sohnes A._______ seit der Einreise in die Schweiz weiter verschlechtert, so dass eine Operation habe durchgeführt werden müssen. Um eine weitere Verschlechterung zu verhindern, müssten weitere Therapien im Kinderspital H._______ durchgeführt werden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Behauptung, der Sohn A._______ habe in der Schweiz operiert werden müssen, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei haltlos. Der Hodenhochstand sei bereits in Serbien diagnostiziert worden; die entsprechende Operation sei nicht dringlich gewesen und hätte auch in Serbien durchgeführt werden können. Zudem sei der Eingriff gemäss Kenntnissen des Staatssekretariats erfolgreich verlaufen und die Reisefähigkeit des Kindes sei nicht beeinträchtigt. 4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass der Sohn A._______ die dringend benötigte medizinische Behandlung in Serbien nicht erhalten habe. Zum einen sei dies auf die fehlende Infrastruktur des Spitals in F._______ zurückzuführen, die seit über zwanzig Jahren nicht mehr erneuert worden sei, zum anderen auf die Weigerung der Ärzte, die notwendige Behandlung durchzuführen. Das Personal des Spitals in F._______ sei ausschliesslich serbischer Ethnie. Es sei bekannt, dass die albanische Minderheit in Serbien benachteiligt werde und dies betreffe auch das Gesundheitswesen. Eine adäquate medizinische Behandlung von A._______ sei aus diesen Gründen im Heimatland nicht gewährleistet. 5. 5.1 Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die sich hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, zu entkräften. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe nie Probleme mit den serbischen Behörden im Zusammenhang mit seinem früheren Engagement für die UÇPMB gehabt und ihn nur die gesundheitlichen Probleme seines Sohnes zur Ausreise veranlasst hätten (vgl. Protokoll Anhörung A13 S. 4 f). Die in der Beschwerde vorgebrachte, nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe in Serbien eine Festnahme zu befürchten, erweist sich demnach als haltlos, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 5.2 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Fehler, welche im Spital F._______ bei der Behandlung ihres Sohnes A._______ begangen worden seien, auf eine gezielte Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zurückzuführen waren. Auch aus dem Umstand, dass die albanische Minderheit in Serbien beim Personal der Gesundheitseinrichtungen untervertreten ist, kann nicht auf eine generelle Diskriminierung derselben auch beim Zugang zur Gesundheitsversorgung geschlossen werden. Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in keiner Weise dargetan haben, dass ihnen die staatlichen Behörden ihres Heimatstaats aus im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevanten Motiven den Schutz gegen eine allfällige diskriminierende Behandlung durch einzelne Gesundheitseinrichtungen verweigern würden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen unter ganz aussergewöhnlichen Umständen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.2 Aufgrund einer medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.4.3 Gemäss Aktenlage wurden beim Sohn A._______ der Beschwerdeführenden eine beidseitige Taubheit, ein schwerer globaler Entwicklungsrückstand mit Microcephalie, Kryptorchmismus (Hodenhochstand) sowie verschiedene Sehschwächen diagnostiziert (vgl. Arztzeugnisse des Universitätsspitals H._______ vom 24. August 2015 und 25. August 2015). Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einer möglichst optimalen Förderung für A._______ ist verständlich und anerkennenswert. Dies ist jedoch nicht allein massgebend. Gemäss Aktenlage wurde der Hodenhochstand zwischenzeitlich in der Schweiz operativ behandelt, und es liegen keine Berichte über diesbezüglich noch bestehende Komplikationen vor (vgl. Aufklärungsprotokoll Operationen des G._______ vom 26. Oktober 2015). Grundsätzlich bietet das Gesundheitssystem Serbiens trotz des Mangels an finanziellen Mitteln und Investitionen den Bürgern die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung, und es existiert eine Reihe von Krankenhäusern und Fachkliniken, die die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung leisten (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Länderinformationsblatt Serbien, August 2014, S. 7 f.). Es mag zwar zutreffen, dass aufgrund des überwiegend serbischen Personals in den Gesundheitseinrichtungen die Kommunikation mit den behandelnden Ärzten für Angehörige der albanischen Minderheit erschwert ist; jedoch besteht kein Grund zur Annahme, dass die albanische Minderheit in Serbien beim Zugang zur medizinischen Versorgung systematisch und generell diskriminiert wird (vgl. Country of Return Information Project, Country Sheet, Serbia, S. 87 f.). Eine andere Einschätzung vermögen weder die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen über die Gesundheitseinrichtungen in F._______ und D._______ noch der von ihnen zitierte Bericht der SFH zu rechtfertigen, welcher zwar die ethnische Zusammensetzung und mangelhafte Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen im J._______ kritisiert, aber zugleich festhält, dass die grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dass auch im konkreten Fall der Beschwerdeführenden keine Diskriminierung vorlag, belegt der Umstand, dass es ihnen möglich war, A._______ im Spital in F._______ behandeln zu lassen. Dass den behandelnden Ärzten des Spitals F._______ bei der bei A._______ durchgeführten Operation zur Einsetzung eines Cochlea Implantats ein Behandlungsfehler unterlief, welcher zu einer Fazialisparese führte, ist zwar bedauerlich. Aus dieser Fehlleistung kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass eine fachgerechte Behandlung für den Sohn der Beschwerdeführenden in Serbien generell nicht verfügbar wäre. Nach Erkenntnissen des Gerichts werden regelmässig Cochlea-Implantationen in mehreren Kliniken in Serbien durchgeführt (vgl. Sanja Ostojic, Sanja Djokovic, Nadezda Dimic, Branka Mikic, Cochlear implant - speech and language development in deaf and hard of haering children following implantation, Vojnosanitetski Pregled, Volumen 68, Broj 4, April 2011, S. 349f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen bei A._______ diagnostizierten gesundheitlichen Probleme in Serbien adäquat behandelt werden können. Namentlich verfügt das Regionalspital (...) über eine Augenabteilung (vgl. Urteil des BVGer E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 6.3.6.1). Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder die medizinische Fachkenntnis des Gesundheitspersonals im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt - wie gesagt - praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden haben nicht dargetan, dass A._______ auf eine besonders komplexe oder aufwändige Behandlung angewiesen ist. Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass die bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Problemelebensbedrohlicher Art sind. Insbesondere lassen die eingereichten Arztberichte - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - nicht auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Einreise in die Schweiz schliessen. Es besteht demnach kein Grund zur Annahme, dass eine Behandlung, die allenfalls nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspricht, zu einer existenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von A._______ führen könnte. 7.4.4 Bezüglich der Kosten einer Behandlung im Heimstaat ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Serbien eine gesetzliche Krankenversicherung existiert, im Rahmen welcher unter anderem Kinder unter 15 Jahren und Behinderte anspruchsberechtigt sind (vgl. IOM a.a.O. S. 7; Country of Return Information Project, Country Sheet, Serbia, November 2008, S. 73). Es kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden, die in Serbien über einen festen Wohnsitz verfügen, möglich ist, die für den Erwerb eines Krankenversicherungsanspruchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, und damit, dass sie Leistungen der Krankenversicherung für ihren Sohn werden beanspruchen können (vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem Sohn der Beschwerde-führenden der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen in ihrem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf dessen Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz sowie bei der Betreuung von A._______ stützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.
10. Mit der Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihnen ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 900.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: