mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial
Sachverhalt
1. Verfahren S 2023 21 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 15. Februar 2022 vor, er habe am
21. Oktober 2020 in I.________ zweimal mit einer Faustfeuerwaffe ungezielt und aus der Hüfte ca. einen halben bis einen Meter vor oder neben die Füsse von J.________ in den as- phaltierten Boden geschossen. Dabei sei weder dieser noch eine andere Person getroffen worden. Der Beschuldigte habe aber bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise her- vorgerufene Gefahr für Leib und Leben der sich in der Nähe befindlichen Personen verur- sacht. Der Beschuldigte habe zudem zwischen Juli 2016 und dem 8. Mai 2018 mindestens 21 Mal jeweils ein Gramm Kokaingemisch an K.________ übergeben. Am 28. April 2018 soll er zudem von L.________ in M.________ über 200 Gramm Kokaingemisch mit dem Auftrag übernommen haben, dieses aufzubewahren und am 9. oder 10. Mai 2018 an eine ihm noch nicht bekannte Drittperson zu übergeben. Er soll davon 98,9 Gramm (Reinheitsgehalt: 98 %; Reinsubstanz: 87,7 Gramm) und 99,4 Gramm (Reinheitsgehalt: 95 %; Reinsubstanz: 94,3 Gramm) bis zu seiner Verhaftung am 8. Mai 2018 versteckt in seinem Geschäftsauto aufbe- wahrt haben. Der Beschuldigte soll ferner 1,55 Kilogramm Marihuana im Oktober 2019 er- worben und bis am 22. Oktober 2020 im Umfang von 1'496,8 Gramm nebst weiteren 14,2 Gramm Haschisch gelagert haben. Sodann soll der Beschuldigte seit Sommer 2017 ein- bis zweimal pro Jahr Kokain und insbesondere im Jahr 2019 Marihuana konsumiert haben. Fer- ner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe (1.) zwischen dem 22. April 2019 und dem
22. Oktober 2019 bei den .________ in N.________ eine Faustfeuerwaffe inkl. Munition ge- funden und in der Folge dauerhaft für sich behalten, (2.) diese Faustfeuerwaffe und die Muni- tion zwischen dem 22. April 2019 und dem 22. Oktober 2020 unsorgfältig, insbesondere nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt, in einem Gebüsch aufbewahrt, (3.) diese Faustfeu- erwaffe in seinem Geschäftsfahrzeug von D.________ nach I.________ transportiert, ohne die Waffe und Munition zu trennen, (4.) sich die Faustfeuerwaffe in I.________ in die Hose gesteckt und später ohne Berechtigung damit geschossen. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den entsprechenden Fund der Faustfeuerwaffe nicht angezeigt. Schliesslich sei er am 7. Februar 2021 mit mindestens 125 km/h auf der Autobahn Richtung Affoltern gefahren, wobei er auf dem Überholstreifen gefahren sei, beim Spurwechsel auf die rechte Fahrspur nicht auf den Verkehr geachtet habe und dabei in einen anderen Personen- wagen geprallt sei (SG GD 1/1). 1.2 Nachdem die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfol- gend: Kollegialgericht), mit Verfügung vom 21. Juni 2022 die Ordnungsmässigkeit der An- klage feststellte (SG GD 2/2), lud es die Parteien auf den 12. April 2023 und den 14. April 2023 zur Hauptverhandlung vor (SG GD 2/6). Da es der erbetene Verteidiger versäumte, den Termin in seiner Agenda einzutragen, musste der Hauptverhandlungstermin verschoben wer- den (SG GD 2/7; SG GD 4/4). Zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 4. Juli 2023 und am 6. Juli 2023 erschienen der Beschuldigte, zusammen mit seinem erbetenen Verteidiger, und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach eröffne- tem Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Verlauf des Beweisverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft, dass neu eingereichte Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien und dass eventualiter bestimmte Personen als Zeugen be-
Seite 3/92 treffend die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschuldigten zu befragen seien. Nach Beratung sistierte das Kollegialgericht den Eventualbeweisantrag der Staatsanwaltschaft bis zur Urteilsberatung und nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten. Weitere Beweis- anträge wurden nicht gestellt. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schluss- wort. Am zweiten Hauptverhandlungstag eröffnete das Kollegialgericht das Urteil mündlich und die Parteien erhielten das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 7/1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 meldete die erbetene Verteidigung Berufung gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 an (SG GD 4/11). 1.3 Am 24. Juli 2023 versandte das Kollegialgericht das 103-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 6. Juli 2023 an die Parteien. Das Urteil konnte dem erbetenen Verteidiger am 25. Juli 2023 zugestellt werden (SG GD 8/2/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1. Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 aStGB (Anklageziffer 1.C); 1.2. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.B.4). 2. Der Beschuldigte B.________ wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.B.3); 2.2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.E 1. Teil). 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 21 Satz 2 StGB; 3.2. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; 3.3. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 3.4. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 3.5. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; 3.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG; 3.7. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; 3.8. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG; 3.9. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Monaten vollzogen wird, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen; 4.2. einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022;
Seite 4/92 4.3. einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 und im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'899.90 Kosten des Vorverfahrens (inkl. Kosten Zwangsmassnahmengericht) CHF 7'500.00 Entscheidgebühr CHF 745.00 Auslagen CHF 18'144.90 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. 8.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. O.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 4'673.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. 9. 9.1. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: - 1 Sack Minigrip mit weissem Pulver, 99.31 Gramm (Position 1, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 Sack (Cellophan) mit weissem Pulver, 99.73 Gramm (Position 2, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 weisser Sack (Cellophan) leer (Position 3, Lagernummer: ZG 2018/5/99/3 Zuger Polizei KTD); - Digitalwaage (Position 4, Lagernummer: ZG 2018/5/99/4 Zuger Polizei KTD); - 1 Säcklein (Cellophan) mit weissem Pulver, 2.39 Gramm (Position 5, Lagernummer: ZG 2018/5/99/5, Zuger Polizei KTD); - Simkartenfassung ohne SIM Karte (Position 6); - 1'496.8 Gramm Marihuana (Position 13, Lagernummer: ZG 2020/246, Zuger Polizei KTD) - 14.2 Gramm Haschisch und der kleine Kunststoffbehälter schwarz/gelb (Position 14, Lagernummer: ZG 2020/10/382, Zuger Polizei KTD). 9.2. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auszuhändigen: - Mobiltelefon iPhone 11 pro, schwarz (Position 7, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltech- nik);
Seite 5/92 - Mobiltelefon Google Pixel, schwarz (Position 8, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltech- nik). Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, kön- nen sie vernichtet werden. 9.3. Folgende mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen: - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von B.________, Bericht vom 13.06.2018, Fall- Nr. 2018/5/99 (Position 29, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung (Google Pixel 3a und Apple iPhone 11 Pro) von B.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 30, lagernd beim KTD, Labor IT- Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von J.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 31, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von T.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 32, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei). 9.4. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmte Patronenhülse 7.65 Geco Brow- ning (Position 25) sowie die zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen (Position 26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belas- sen. 10. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlag- nahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 (Position 12) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten verwendet. [Rechtsmittel]" 1.4 Mit Schreiben vom 14. August 2023 reichte der erbetene Verteidiger namens des Beschul- digten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Er führte aus, dass vollumfängliche Berufung erklärt und die Disposi- tiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 des erstin- stanzlichen Urteils angefochten würden (OG GD 2 [S 2023 21]). 1.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 16. August 2023 der Staatsanwalt- schaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihr Frist, um Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Die Verteidigung wurde gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO aufgefordert, die Berufungserklärung zu verdeutlichen. Den Parteien wurde überdies Frist für Beweisanträge gesetzt (OG GD 3 [S 2023 21]). 1.6 Mit Eingabe vom 28. August 2023 präzisierte die Verteidigung, dass nur eine teilweise Beru- fung erhoben werde. Angefochten würden Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 (OG GD 4 [S 2023 21]).
Seite 6/92 1.7 Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. September 2023 Anschlussberufung mit folgenden An- trägen (OG GD 5 [S 2023 21]): "1. Es seien Ziff. 2.1, 2.2, 4.1, 4.2 und 4.3 aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 2. Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." Sie erklärte überdies, keine Beweisanträge zu stellen. 1.8 Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurde die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft der Verteidigung eröffnet und ihr Frist gesetzt, um Nichteintretensanträge zu stel- len. Die Parteien wurden zudem informiert, dass die Kanzlei des Gerichts sich in den nächs- ten Tagen zwecks Festlegung eines Verhandlungstermins melden werde (OG GD 6 [S 2023 21]). 1.9 Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 setzte die Verfahrensleitung die Berufungs- verhandlung auf den 16. November 2023 an und lud die Parteien vor (OG GD 11 [S 2023 21]). 1.10 Die auf den 16. November 2023 angesetzte Berufungsverhandlung musste abgesagt wer- den, da der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, dem Gericht am 9. November 2023 mitteilte, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe. Der Beschuldigte wurde daraufhin aufgefordert, innert zehn Tagen eine neue erbetene Verteidigung zu be- zeichnen oder einen Wahlvorschlag für eine amtliche Verteidigung abzugeben (OG GD 14-15 [S 2023 21]). Nach einmaliger Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte, dass er sich mit Rechtsanwalt E.________ ausgesprochen habe und wieder von ihm verteidigt werde (OG GD 18 [S 2023 21]). 2. Verfahren S 2023 40 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2022 vor, am 7. Februar 2021 im Anschluss an einen Auffahrunfall auf der Autobahn A4 zwi- schen Blegi und Affoltern a.A. Abfallsäcke mit zerlegten Fahrrädern (ein Rennrad und ein Mountain-Bike) aus einem Vermögensdelikt über den Plexiglasschutz der Fahrbahnbegren- zung geworfen zu haben. Dadurch habe er das Auffinden dieser Gegenstände erschweren oder verunmöglichen wollen. Alternativ wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich zwi- schen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2021 unbefugt Zugang zum Fahrradkeller der Lie- genschaft an der Hochwachtstrasse 26 in Steinhausen verschafft und die vorgenannten Fahrräder entwendet zu haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwi- schen dem 12. und 19. März 2022 an seinem nicht immatrikulierten Personenwagen der Marke Citroën C4 ein nicht auf dieses Fahrzeug zugelassenes Kontrollschild montiert zu ha- ben und damit mindestens zwei Mal, letztmals am 19. März 2022, ohne Versicherungsschutz gefahren zu sein (SE GD 1). 2.2 Nachdem das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Einzelgericht), mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 die Ordnungsmässigkeit der Anklage feststellte (SE GD 7), lud es die Parteien auf den 4. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vor
Seite 7/92 (SE GD 10-12). Am 4. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privat- klägers statt (SE GD 23). Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er bei den Fragen zur Sache die Aussage verwei- gerte (SE GD 23/1). Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen er- klärte der Beschuldigte in seinem Schlusswort einzig, dass er nichts zu sagen habe. Das Ein- zelgericht unterbrach danach die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Anschliessend eröff- nete und begründete es das Urteil mündlich. Den Parteien wurde das Urteilsdispositiv aus- gehändigt. Die Staatsanwaltschaft gab zu Protokoll, auf eine Berufung zu verzichten. Die weiteren Parteien gaben keine Erklärung ab (SE GD 23). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SE GD 24). 2.3 Am 19. Oktober 2023 versandte das Einzelgericht das begründete Urteil (SE GD 25). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2023 zugestellt (SE GD 27). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft); 1.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft). 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der versuchten Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG; 2.3 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu je CHF 160.00 unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von zwei Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- matthal/Albis A-7/2022/19767 vom 24. Juni 2022. 4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Zuger Polizei nach Eintritt der Rechts- kraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 4.1 Rennrad der Marke Specialized, Typ Roubaix Comp, Rahmennummer WSBC6044269733M (zerlegt; la- gernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41); 4.2 Mountain-Bike der Marke Specialized, Typ Camber Comp Carbon, Rahmennummer WSBC604212767M (zerlegt; lagernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41). 5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft zur An- meldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben; sie fallen an den Kanton Zug, wenn innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch darauf erhebt: 5.1 iPhone 6s, IMEI 355766074902542 (lagernd bei der Zuger Polizei unter der Asservate-Nummer 9); 5.2 CHF 10'000.00 Bargeld (einbezahlt bei der Gerichtskasse Zug; Einzahlung K0403794).
Seite 8/92 6. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'643.20 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 290.00 gerichtliche Auslagen CHF 8'933.20 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Auf den Antrag des Beschuldigten, das bereits erfasste DNA-Profil zu vernichten, wird nicht eingetreten. 10. [Rechtsmittel]" 2.4 Mit Schreiben vom 8. November 2023 reichte die erbetene Verteidigung namens des Be- schuldigten beim Gericht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, dass vollumfängliche Be- rufung erhoben werde. Es würden die Dispositiv-Ziffern 2., 2.1, 2.2, 2.3, 3., 7. und 8. des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der erbetene Verteidiger erklärte im genannten Schrei- ben sodann, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe (OG GD 2 [S 2023 40]). Wie bereits oben ausgeführt, ernannte der Beschuldigte auf Aufforderung hin erneut Rechts- anwalt E.________ als erbetener Verteidiger (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.10). 2.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 der Staatsan- waltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Den Parteien wurde zudem Frist für Beweisanträge sowie für eine Stellungnahme zur Frage der Vereini- gung der Berufungsverfahren S 2023 40 und S 2023 21 gesetzt (OG GD 4 [S 2023 40]). 2.6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 erklärte der Privatkläger, er stelle keine Beweisan- träge und verzichte auf eine Stellungnahme (OG GD 5 [S 2023 40]). Die Verteidigung er- klärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, keine Einwände gegen die Verfahrensvereini- gung zu haben (OG GD 6 [S 2023 40]). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2.7 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 fest, dass bezüglich der Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 keine Anschlussberufung erhoben und keine Nichteintretensanträge sowie keine Beweisanträge gestellt wurden (OG GD 7 [S 2023 40]). 3. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden mit Präsidialverfügung vom
4. Januar 2024 vereint (OG GD 19 [S 2023 21]; OG GD 7 [S 2023 40]).
Seite 9/92 4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 setzte die Verfahrensleitung den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 10. April 2024 fest und lud die Parteien vor (OG GD 20-21 [S 2023 21]). 5. Die erbetene Verteidigung machte am 9. April 2024 eine Eingabe per E-Mail (ohne aner- kannte elektronische Signatur). Sie erklärte darin den vollumfänglichen Rückzug der Beru- fung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 202. Weiter stellte sie den Antrag, es seien die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zur Frage der Landesverweisung einzuvernehmen. Diese seien dazu förmlich vorzuladen (OG GD 27 [S 2023 21]). Die Verfahrensleitung entschied gleichentags, dass über den Be- weisantrag das Gesamtgericht an der Berufungsverhandlung am 10. April 2024 befinden werde, zumal eine förmliche Vorladung nicht mehr möglich war. Die Ehefrau des Beschuldig- ten, P.________, wurde telefonisch über den Beweisantrag informiert und es wurde ihr frei- gestellt, mit ihren Kindern zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Die erbetene Verteidi- gung und die Staatsanwaltschaft wurden darüber in Kenntnis gesetzt (OG GD 28-30 [S 2023 21]). 6. Am 10. April 2024 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privatklägers (im Fall S 2023 40) statt. Die Verteidigung gab zu Protokoll, dass sie namens des Beschuldigten die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zurückziehe. Weiter be- antragte sie die Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten bzw. hielt an die- sem Antrag fest. Das Gericht hiess den Antrag auf Befragung der Ehefrau, P.________, gut und wies jenen auf Befragung der Kinder einstweilen, d.h. unter Vorbehalt nach Art. 349 StPO, ab. P.________, welche zur Verhandlung erschienen war, wurde befragt. Anschlies- send wurde auch der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. Die Verteidi- gung hielt sodann am Antrag auf Befragung der Kinder fest. Das Gericht befand nicht noch- mals über diesen Antrag, zumal die Verteidigung keine neuen Gründe für die Notwendigkeit deren Befragung vorbrachte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien erklärten sich schliesslich mit der schriftlichen Urteilseröffnung ein- verstanden (OG GD 32 [S 2023 21]). 6.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Hauptanträge (OG GD 32/5 S. 1-2 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 6. Juli 2023 von der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Ankla- geziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19. Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. e und n WG, der mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. b WG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln iSv Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juni 2022 zu bestrafen sowie mit
Seite 10/92 einer Busse von CHF 600, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils keine Landesverweisung auszusprechen und keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen. 5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispo- sitivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 1/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 4/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Ver- teidigung gehört." Eventualiter beantragte sie (OG GD 32/5 S. 3 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Anklage ziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1), der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. b, e und n WG iVm Art. 12 WV (An- klageziffer 1.D) sowie der der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.E, Teil 2) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Freiheits- strafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50 sowie einer Busse von CHF 600 zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug sowohl der Freiheits- strafe als auch der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils von einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispo- sitivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 3/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 2/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Ver- teidigung gehört." 6.2 Die Staatsanwaltschaft zog an der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 4.2 und 4.3 des Urteils vom 6. Juli 2023, zurück. Sie erklärte, nur noch Dispositiv-Ziffer 4.1 des vorinstanzlichen Urteils anzufechten und beantragte diesbezüglich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft (OG GD 32/9 S. 2 [S 2023 21]). 7. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde das Berufungsverfahren S 2023 40 betref- fend das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zufolge Rückzugs der Berufung ab- geschrieben.
Erwägungen (144 Absätze)
E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der erbetenen
Seite 11/92 Verteidigung fristgerecht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls innert Frist.
E. 1.1 Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 aStGB (Anklageziffer 1.C);
E. 1.2 mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.B.4). 2. Der Beschuldigte B.________ wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen:
E. 1.3 Die gerichtliche Feststellung des Verschuldens muss in einem zweiten Schritt mit dem or- dentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetz- gebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom
11. März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich eine Auseinandersetzung erfolgen, welcher Be- reich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert.
E. 1.4 Zu ergänzen ist auch, dass auf Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ver- übt wurden, das alte Recht anwendbar bleibt, sofern das neue Recht für den Täter nicht mil- der ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began- gen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
E. 1.5 Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen direkt im Rah- men der konkreten Strafzumessung. 2. Persönliche Verhältnisse und Vorleben
E. 2.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.B.3);
E. 2.2 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.E 1. Teil). 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […]
E. 2.3 Hinzu kommt das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
4. Oktober 2023, womit er der versuchten Hehlerei, des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu CHF 160.00, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022, be- traft wurde. 3. Strafzumessung
E. 3 Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.E Teil 2. In ihrer Berufungserklärung focht sie diesen Schuldspruch durch das Kollegialgericht nicht an, sodass er in Rechtskraft erwuchs. Der Beschuldigte kann daher nicht erneut schuldig gespro- chen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten (soweit sie nicht zurückgezogen wurde).
E. 3.1 Seit dem tt.mm.2015 ist der Beschuldigte mit P.________ (geb. .________) verheiratet und hat zwei Kinder (AC.________, geb. tt.mm.2015 und AD.________, geb. tt.mm.2019). Seine Ehefrau und die Kinder, die im Jahr 2021 eingebürgert wurden, haben sowohl die schweizeri- sche als auch die serbische Staatsbürgerschaft. Unter das Recht auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und ge- lebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). Auf- grund der bestehenden Ehe und der gemeinsamen Kinder kann sich der Beschuldigte auf
Seite 76/92 Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um allenfalls ein Anwesenheitsrecht zu begründen. Ein besonde- res Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwister, die darüber hinaus einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen, bestehen hingegen nicht, auch wenn der Beschuldigte und seine Eltern im gleichen Haus wohnen und er zu ihnen sowie zu seinen Geschwistern ein enges Verhältnis hat.
E. 3.1.1 Erste Schussabgabe, Gefährdung von J.________ Die konkrete Lebensgefahr von J.________ ist insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe, in der der Beschuldigte zu ihm stand, und des Schusses aus der Hüfte, als erheblich einzu- stufen. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt die Waffe gezielt und direkt auf Personen richtete. Dies wirkt sich jedoch nur minim strafsenkend aus, da er nie präzis zielte. Weiter schoss er neben und nicht vor die Füsse von J.________, was als weniger gefährlich zu beurteilen ist. In der Gesamtbetrachtung wiegt die objektive Tatschwere erheblich. In subjektiver Hinsicht ist beachtlich, dass sich der Beschul- digte zum Zeitpunkt der Schussabgabe zwar objektiv nicht in einer Notwehrsituation, aber doch in einer gewissen Bedrängnissituation bzw. in einer Putativnotwehrsituation befand. Er war mit seinem Fahrzeug in einer Waschbox zugeparkt, wobei sein Kontrahent mit einer wei- teren Person erschienen war, welche sich in unmittelbarer Nähe der und mit Blick auf die Auseinandersetzung positionierte. Zwischen dem Beschuldigten und J.________ kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte auch bedroht wurde, jedoch nie Todesangst hatte. Nebst der Verteidigung ging es dem Beschuldigten aber auch darum, Stärke zu zeigen, was als nicht tolerierbarer Beweggrund zu werten ist. Dies wurde jedoch bereits bei der Beurteilung des Tatbestandselements der Skrupellosigkeit berücksichtigt und darf entsprechend bei der Strafzumessung nicht erneut erschwerend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Da ein massiver Putativnotwehrexzess vorliegt, reduziert sich die Tatschwere nur in geringem Ausmass. Die subjektive Tatschwere vermag daher die ob- jektive Tatschwere nur minim zu relativieren. Das Tatverschulden ist deshalb als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist eine Strafe im obersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. In diesem Bereich ist keine Geldstrafe mehr möglich, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Seite 64/92
E. 3.1.2 Erste Schussabgabe, Gefährdung von T.________ Das Tatverschulden unterscheidet sich bezüglich der Gefährdung von T.________ nur mi- nim, da die Gefährdung aufgrund des etwas grösseren Abstands zum Einschuss weniger schwer wiegt. Insgesamt ist das Verschulden aber dennoch als nicht mehr leicht zu beurtei- len. Für die Gefährdung des Lebens von T.________ ist folglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen.
E. 3.1.3 Zweite Schussabgabe Wie bereits das Kollegialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, wiegt die objektive Tatschwere bei der zweiten Schussabgabe im Vergleich zur ersten Schussabgabe etwas we- niger schwer. Der Staatsanwalt brachte zwar in seinem Parteivortrag zu Recht vor, dass die "Streuung" des Schusses umso grösser ist, je grösser die Distanz zwischen dem Schützen und dem Ziel ist (OG GD 32/9 S. 4 [S 2023 21]). Entscheidend ist vorliegend aber, dass der zweite Schuss mit einem etwas grösseren Abstand neben J.________ in den Boden ein- schlug und damit die konkrete, realisierte Gefährdung geringer war. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur ersten Schussabgabe verwiesen werden, da die Be- weggründe und Ziele des Beschuldigten grundsätzlich die gleichen waren. Jedoch muss so- gleich angefügt werden, dass nach der ersten Schussabgabe die Situation der Bedrängnis für den Beschuldigten aufgehoben war. Anders als beim ersten Schuss liegt auch kein Puta- tivnotwehrexzess vor. Es ging dem Beschuldigten beim zweiten Schuss vor allem um eine Machtdemonstration. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Kompo- nente daher nicht verändert. Dem nicht mehr leichten Gesamttatverschulden ist eine Strafe im obersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, konkret eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen.
E. 3.1.4 Täterkomponente Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine besonderen strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zum Vor- leben gehören allfällige Vorstrafen. Wie oben ausgeführt, weist der Beschuldigte eine Vor- strafe auf (die weiteren Verurteilungen erfolgten nach den vorliegenden Delikten und stellen deshalb keine Vorstrafen dar). Diese wirkt sich grundsätzlich straferhöhend aus. Denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig (Mathys, a.a.O., N 320). Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Ge- wicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem glei- chen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Mathys, a.a.O., N 322). Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe darf grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der früheren Strafe, die für den Be- schuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren hat dabei verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen (Mathys, a.a.O.,
Seite 65/92 N 325). Das im Strafregister verzeichnete Delikt des Raufhandels ist – wie das Kollegialge- richt bereits ausgeführt hat – insofern zumindest teilweise einschlägig, als dass es sich wie bei der Gefährdung des Lebens um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt. Es ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Strafe nicht allzu hoch ausfiel und die Verurteilung einige Jahre zurückliegt. Die Vorstrafe ist daher nur geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Spürbar straferhöhend wirkt sich hingegen die Delinquenz während eines laufenden Strafver- fahrens aus. Denn der Beschuldigte beging die mehrfache Gefährdung des Lebens nachdem gegen ihn im Mai 2018 ein Strafverfahren betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Wer während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit (Mathys, a.a.O., N 330). Zwar betraf das (damals) laufende Strafverfahren qualifizierte Betäubungsmitteldelikte und ist somit nicht einschlägig und die Verfahrenseröffnung lag auch schon zweieinhalb Jahre zurück. Der Beschuldigte musste aber im Mai 2018 sechs Tage in Untersuchungshaft ver- bringen und es drohte ihm eine Landesverweisung, was ihm die Bedeutung des laufenden Strafverfahrens hätte verdeutlichen müssen. Ausserdem müssen die neuerlichen Straftaten als schwer bezeichnet werden. Die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wiegt damit erheblich. Die Einzelstrafen sind gesamthaft gewürdigt wegen der Vorstrafe und der erneuten Delinquenz während laufendem Strafverfahren um je zwei Monate, d.h. auf 17,
E. 3.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt wer- den, wenn die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die natio- nale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhal- tung von Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) ist und einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) ver- folgt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren, weshalb dies im Nachfolgenden gemeinsam beurteilt wird. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Per- son in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.5 m.H.).
E. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit dem am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen die Sanktion bei Art. 19 Abs. 2 BetmG minim geändert wurde. Neu ist in Verbindung zur nicht geänderten Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe keine Geldstrafe mehr möglich.
E. 3.2.2 Kokain im Dachhimmel Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 172 Gramm reines Kokain aufgefunden wurden. Damit ist der mengenmässig schwere Fall von
Seite 66/92
E. 3.2.3 Kokainverkauf an K.________ Das Kollegialgericht erwog, betreffend den mehrfachen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG durch Veräusserung von Kokain an K.________ erweise sich die Festsetzung einer separaten Strafe für jede einzelne Tat angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten als un- praktikabel. Die einzelnen Drogenverkäufe seien derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen. Das Kollegialgericht bezog sich dabei offenbar auf die zwischenzeitlich aufgegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es keine Ausnahme von der konkreten Me- thode mehr (BGE 144 IV 217; 144 IV 313; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom
E. 3.2.4 Täterkomponente Da die Vorstrafe hier nicht einschlägig ist, ist auf eine Straferhöhung ausnahmsweise zu ver- zichten. Ein Teil des Kokainverkaufs an K.________ erfolgte während der laufenden Probe- zeit des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl vom 8. September 2014, was sich minim straferhöhend auswirkt. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die De- likte sofort eingestanden hat und insbesondere das Drogenversteck im Auto nannte. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich genügend andere Beweise vorlagen, worauf sich das Gericht stützen konnte. Es bestanden Aussagen von K.________, auf die das Gericht sich denn auch namentlich stützt. Weiter hätte die Zuger Polizei das Kokain auch ohne den Hinweis des Beschuldigten im Dachhimmel des Lieferwagens gefunden. So wurde der Beschuldigte in flagranti beim Verkauf ertappt. Durchsuchungen des Wohnorts und von Fahrzeugen sind ein gängiges Prozedere zur Ermittlung allfälliger weiterer Drogen. Ferner ergibt sich auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, welches auch betreffend die Kokainlieferung zahlreiche Widersprüche und Unwahrheiten beinhaltete, nur eine sehr be- grenzte Reue und Einsicht. Insgesamt hat sich die Rechtsfindung in diesem Punkt dank der Kooperation des Beschuldigten dennoch geringfügig erleichtert. Aufgrund der Täterkompo-
Seite 68/92 nente sind die Einzelstrafen um drei Tagessätze (Kokainverkäufe) bzw. um einen Monat Frei- heitsstrafe (Kokain im Dachhimmel) reduzieren.
E. 3.2.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunter- brüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Straf- behörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. No- vember 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die erste Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Kokainverkauf an K.________ und Kokain im Dachhimmel) wurde am 8. Mai 2018 eröffnet. Am 18. Juni 2018 erstattete die Zuger Polizei ihren Rapport (act. 1/1/1-8 [1A 2018 713]). Danach erfolgten keine aktenkundigen Ermittlungshandlungen bis zur Einvernahme des Beschuldigten am
E. 3.2.6 Tat- und täterangemessen sind mithin Sanktionen von zehn Tagessätzen Geldstrafe pro Ko- kainverkauf sowie 17 Monate Freiheitsstrafe für das Aufbewahren und das Transportieren des Kokains im Dachhimmel.
E. 3.2.7 Gegen die Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Auseinandersetzung vom Vortag Todesangst gehabt habe, spricht zunächst das vereinbarte Treffen vom 21. Oktober
2020. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sich trotz Todesangst mit J.________ treffen wollte (SG GD 7/2 S. 8 f.; vgl. OG GD 32 S. 28 Ziff. 120 [S 2023 21]). Auch der Um- stand, dass er in die Waschbox fuhr und dadurch ermöglichte, dass ihm der Fluchtweg ver-
Seite 27/92 sperrt wird, spricht gegen eine vorgängige Todesangst. Wenn er tatsächlich Todesangst ge- habt hätte, wäre zu erwarten gewesen, (1.) dass er sich nicht persönlich bei Dunkelheit vor Ort begibt, (2.) dass er – wenn schon – einen von anderen Menschen mehr frequentierten bzw. besser überblickbaren Ort für ein Treffen wählt, (3.) allenfalls einen Begleiter mitnimmt und (4.) dass er sein Fahrzeug so abstellt, dass er jederzeit wegfahren bzw. dass ihn nie- mand zuparken kann. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er nicht auf dem Parkplatz geblieben sei, wenn er doch gewusst habe, dass es gefährlich werde, er sei in die Waschbox gefahren, um das Auto zu waschen, da er nicht genau gewusst habe, wann sie kommen würden. Auf die Frage, weshalb er auf dem Parkplatz des X.________ gewartet habe, erklärte er, er sei dort- hin gegangen, um auf sie zu warten und weil sie nicht gekommen seien, sei er in die Wasch- box gegangen (act. 2/1/60 Ziff. 158, 160 [1A 2018 713]). An der Konfrontationseinvernahme mit T.________ antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in die Waschbox ge- fahren sei, dass er gedacht habe, er sei zu früh dort und könne die Zeit nutzen, um das Auto zu waschen (act. 2/3/5 Ziff. 28 [1A 2018 713]). Diese Aussagen entkräften den erwähnten Widerspruch nicht. Denn auch wenn er zu früh dort gewesen sein sollte, musste der Beschul- digte jederzeit damit rechnen, dass J.________ auftaucht, da er gemäss eigenen Aussagen nicht genau gewusst habe, wann dieser eintreffe. Die Videoaufnahme zeigt zudem, dass der Beschuldigte relativ direkt in die Waschbox gefahren ist. Sein Fahrzeug ist ab 08:24:53 (Vi- deozeit) auf der Videoaufnahme zu sehen. Er fährt auf den Parkplatz und hält dort am Rand für ca. 15 Sekunden an, bevor er in die Waschbox fährt. Entgegen seiner Aussage vom
2. November 2021 wartete er somit nicht zunächst auf dem Parkplatz auf J.________ und er hatte auch nie die Absicht, sein Auto zu waschen. Auf der Aufnahme ist auch erkennbar, dass unmittelbar nachdem der Beschuldigte anhielt, die Scheinwerfer des Fahrzeugs von T.________ aufleuchteten, welches einige Meter dahinter parkiert war, und dieser losfährt. Dies spricht dafür, dass alle Beteiligten wussten, dass sie jetzt alle am vereinbarten Ort bei den Waschboxen eingetroffen sind.
E. 3.2.8 Auch wenn J.________, ein rechtskräftig verurteilter Drogenhändler (d.h. Kokainhandel im Kilobereich, vgl. act. 14/2/12 ff. [1A 2018 713]), zunächst abstritt, sich mit dem Beschuldigten verabredet zu haben und dass es am Vortag bereits zu einem Treffen gekommen war, sind seine späteren Aussagen zum Geschehen vom 20. Oktober 2020 in N.________ glaubhaft. Deshalb und weil die Aussagen des Beschuldigten in zahlreichen Punkten – wie gezeigt und wie betreffend weitere Sachverhaltsteile noch aufzuzeigen ist – widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 nicht mit dem Tode bedroht wurde bzw. J.________ nicht drohte, die ganze Familie des Be- schuldigten zu "zerhacken". Denn gerade diesen Ausdruck verwendete der Beschuldigte auf stereotype Art und Weise bei mehreren verschiedenen Situationen, bei denen er eine Bedro- hung geltend machte (u.a. auch beim Vorfall vom 21. Oktober 2020, vgl. nachfolgend, E. IV.3.4.2). Folglich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe Todesangst gehabt und deshalb die Waffe zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ihm ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er die Waffe bereits in der Absicht mitnahm, sie auch effektiv einzusetzen. Entsprechendes wird auch nicht in der Anklageschrift umschrieben.
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E. 3.3 Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt indessen nicht vor, wenn den Familienangehöri- gen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen bzw. wenn es ih- nen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit der verwiesenen Person auszureisen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Falls die Ausreise den anderen Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, welche sämtli- chen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Bei den entsprechenden Zumutbarkeitsprüfung kann auch mitberücksichtigt werden, ob die Familien- gemeinschaft im Wissen um die Möglichkeit der Landesverweisung entstanden ist (vgl. Eu- ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Adem Ukaj gegen Schweiz, Urteil Nr. 32493/08 vom 24. Juni 2014, Ziff. 38: "En d'autres termes, l'ex-épouse du requérant avait nécessairement connaissance de l'infraction qu'il avait commise ainsi que du risque de renvoi du requérant au Kosovo au moment de la création de la relation familiale […]"; vgl. auch K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 Ziff. 57 ff.).
E. 3.3.1 Betreffend den Besitz einer Schusswaffe ist bei der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser die Waffe im Wald gefunden und an sich ge- nommen hat. Ein gezielter Erwerb der Waffe ist weder erstellt noch in der Anklageschrift um- schrieben. Die Möglichkeit des Erwerbs ergab sich somit zufällig und ohne Initiierung des Be- schuldigten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine Waffe mit nur zwei Pa- tronen handelte. Leicht erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte die Waffe gewissermassen in "doppelter Hinsicht" ohne Berechtigung erworben hat; einerseits da er keinen Waffenerwerbschein hatte (Art. 8 Abs. 1 WG) und andererseits auch, da ihm als ser- bischen Staatsangehörigen ein Erwerb (ohne Ausnahmebewilligung) nicht gestattet war (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV). In subjektiver Hinsicht ist beachtlich, dass er die Waffe ohne Grund "einfach so" aufbewahrt hat (act. 2/1/46 Ziff. 20; 2/1/46 Ziff. 25 [1A 2018 713]). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Waffe nicht mitzunehmen oder bei der zuständigen Stelle abzugeben. Bezeichnenderweise konnte er keinen Grund angeben, weshalb er die Waffe nicht zur Polizei gebracht hatte (act. 2/1/45 Ziff. 16 [1A 2018 713]). Dazu kommt, dass er nach eigenen Aussagen wusste, dass er keine Waffe besitzen durfte (act. 2/1/32 Ziff. 115 [1A 2018 713]) und dass diese echt war. Insgesamt kann das Verschul- den noch als leicht beurteilt werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Dem noch leichten Verschulden ist eine – gegenüber dem Kollegialge- richt höhere – Strafe von 45 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist hier keine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Somit ist eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen.
E. 3.3.2 Betreffend das Tragen einer Schusswaffe ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere relevant, dass der Beschuldigte die Waffe am 21. Oktober 2020 um ca. 20.15 Uhr bei der Waschan- lage in I.________ nur kurz in seiner Hosentasche mit sich führte und Orte und Zeitpunkte denkbar wären, an welchen mehr Personen anwesend und gefährdet sein könnten. Weiter ist jedoch in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten das Waffentragen aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit und mangels Waffentragbewilligung gewis- sermassen "doppelt untersagt" war. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt zu beachten,
Seite 70/92 dass er sich bewusst war, bei der Waschanlage auf J.________ zu treffen, mit welchem er bereits am Vortag eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Waffe u.a. trug, um sich zu verteidigen, nachdem er von J.________ tätlich angegangen worden war. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung dieser Umstände als leicht zu bewerten. Dem noch leichten Verschulden ist eine – gegenü- ber dem Kollegialgericht höhere – Geldstrafe von 45 Tagessätzen tat- und schuldangemes- sen.
E. 3.3.3 Der Beschuldigte bewahrte eine geladene Faustfeuerwaffe zwischen dem 22. Oktober 2019 und dem 21. Oktober 2020 in einem Gebüsch auf dem Grundstück seines Wohndomizils auf. Obwohl der Aufbewahrungsort nur schwer zugänglich gewesen sein soll, lag er in einer Wohngegend, weshalb die Gefahr bestand, dass namentlich Kinder die Waffe, welche auch noch mit zwei Patronen geladen war, hätten finden und schlimmstenfalls gar damit schiessen können. Der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, dass die Waffe sicher verwahrt war, weshalb er nur, aber immerhin eventualvorsätzlich handelte. Sein Tatverschulden ist als er- heblich zu werten. Das unsorgfältige Aufbewahren der Faustfeuerwaffe ist daher, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu sanktionieren.
E. 3.3.4 Der Beschuldigte transportierte am 21. Oktober 2020 ab ca. 19:00 Uhr die Faustfeuerwaffe mit eingelegter Munition in seinem Fahrzeug von D.________ nach I.________. Da er die Waffe in einem Fahrzeug transportierte, in welchem nur er anwesend war und die Distanz und die Dauer des Transportes nicht übermässig lange waren, ist von einem leichten Tatver- schulden auszugehen, weshalb, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten, eine Busse von CHF 200.00 angemessen ist.
E. 3.3.5 Der Beschuldigte gab am 21. Oktober 2020 um ca. 20:28 Uhr bei der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 in I.________ mit seiner Faustfeuerwaffe zwei Schüsse in den Bo- den ab. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Schussabgaben an einem öf- fentlich zugänglichen Ort mit entsprechendem Publikumsverkehr stattfand und zwei (bzw. beim zweiten Schuss, eine) Person(en) konkret gefährdet wurden. Andererseits erfolgten die Schussabgaben in den Boden. In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus einer Bedrängnissituation heraus bzw. beim ersten Schuss im Rahmen eines Putativnotwehrexzesses geschossen hat und andererseits, um Stärke zu demonstrie- ren. Gesamthaft kann das Verschulden noch als leicht beurteilt werden. Dem leichten Ver- schulden ist, unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 pro Schussabgabe angemessen.
E. 3.3.6 Täterkomponente Da die Vorstrafen hier nicht einschlägig sind, ist auf eine Straferhöhung ausnahmsweise zu verzichten. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Delikte sofort eingestanden hat. Insbesondere die Aufbewahrung der Waffe im Gebüsch und der Transport ohne Waffe und Munition zu trennen konnten nur dank seinen Aussagen nachgewiesen wer- den. Bei den anderen Verstössen lagen demgegenüber weitere Beweise vor. Das Geständ- nis ist hier daher mit einer Strafreduktion um je einen Fünftel zu berücksichtigen.
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E. 3.4 Vorliegend kann der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten nicht von vorherein ohne weiters zugemutet werden, dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung nach Serbien bzw. ins Ausland zu folgen. Sie sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen und ver- fügen seit dem Jahr 2021 über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Auch wenn sie sich auf Serbisch verständigen können und auch einen gewissen Bezug zu Serbien haben, ist ihre Bindung zur Schweiz klar stärker. Entsprechend ist vorliegend eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen.
E. 3.4.1 Umstritten ist, was in der Waschbox, d.h. vor den beiden Schüssen, vorgefallen ist. Das Ge- schehen in der Waschbox ist auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich.
E. 3.4.2 Der Beschuldigte sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 aus, J.________ habe ihn wieder angegriffen und zugeparkt. J.________ sei wütend zu ihm ge- kommen und habe ihn mit der Hand im Gesicht gepackt. Dieser sei voller Wut und Hass ge- wesen. J.________ habe gedroht, dass er ihn [den Beschuldigten] und die Familie umbrin- gen werde (act. 2/1/25 Ziff. 37-38 [1A 2018 713]). Chronologisch beschrieb er den Ablauf wie folgt: "Ich fuhr hin. Sie fuhren vor mir. Ich fuhr retour in die Waschanlage und sie parkierten mich retour zu und verschlossen meinen Ausgang. J.________ stieg aus und öffnete meine Türe. Der Andere [T.________] stieg auch aus und kam zu mir. J.________ fasste mir in die Augen und biss sich auf die Zähne. Er war voller Hass. Ich ging auf die Seite und wollte die Situation schildern. Er wollte nicht hören, weil er wütend war. Er drohte mir, dass er meine Familie zerhacken würde. Ich wollte einen Schlussstrich ziehen und sagen, dass nun fertig sei" (act. 2/1/26 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers, was in der Box passiert sei, nachdem J.________ die Jacke ausgezogen habe, antwortete der Be- schuldigte, dieser sei auf ihn voller Wut und Hass zugekommen und habe mit den Fingern in seine Augenhöhle gegriffen. Er [J.________] sei nochmals gekommen und habe gedroht und gedroht. Der zweite sei auch nochmals gekommen (act. 2/1/36 Ziff. 152 [1A 2018 713]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. November 2021 schilderte der Beschuldigte die Ereignisse in der Waschbox zusammengefasst wie folgt: Er sei in die Waschbox gegan- gen und J.________ sei zum Fenster der Fahrerseite gekommen und habe ihn aufgefordert auszusteigen. Dann habe ihn J.________ aus dem Auto gezerrt, begonnen ihn [den Beschul- digten] mit einer Hand neben den Augenhöhlen zu fixieren und ihn gegen die Ecke zu drü- cken/stossen. In dem Moment sei sein Kollege [T.________] aus dem Fahrzeug gekommen und in seine [des Beschuldigten] Nähe gekommen. Er [der Beschuldigte] habe nicht gewusst, was passieren werde, weil J.________ gedroht habe, ihn und seine Familie zu "zerhacken" (act. 2/1/60 Ziff. 154, 164 f. [1A 2018 713]). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, J.________ habe ihn aus dem Auto gezerrt und mit beiden Fingern in seine Augenhöhle gedrückt und ihn an die Wand gedrückt. J.________ habe ihn aggressiv angegriffen (SG GD 7/2 S. 8, 10). Auf die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts gab der Beschuldigte an, J.________ habe gedroht, dass er seine [des Beschuldigten] Familie "zerhacken" werde. Er [der Beschuldigte] habe sich gewehrt und J.________ mit den Händen weggestossen (SG GD 7/2 S. 13 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei von zwei Personen bedroht worden. Er sei aus dem Auto ge- stiegen und dann von J.________ angegriffen worden. Dieser habe ihn ein oder zwei Tage zuvor schon bedroht und gesagt, dass er [J.________] seine Familie umbringen und "zerha- cken" werde. Dann habe dieser ihm die Türe aufgemacht, ihn hinausgezerrt und habe ihm mit den Fingern in die Augenhöhle gedrückt. Er [der Beschuldigte] habe sich wehren müs- sen. Er habe Todesangst gehabt (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]).
E. 3.4.3 Im Kern blieben die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich konstant. So gab er bei- spielsweise sowohl am 22. Oktober 2020 wie auch am 2. November 2021 zu Protokoll, dass J.________ ihm in der Waschbox gedroht habe, seine Familie zu "zerhacken" (act. 2/1/26 Ziff. 49; 2/1/28 Ziff. 66 - 67; 2/1/51 Ziff. 77; 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Und ebenfalls
Seite 30/92 konstant machte er bei beiden Einvernahmen geltend, J.________ habe ihm mit der Hand ins Gesicht gefasst (vgl. act. 2/1/25 Ziff. 37; 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Dies wiederholte er auch an der Hauptverhandlung, wobei er die Drohung erst auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts hin erwähnte (SG GD 7/2 S. 8, 10, 13 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte er dies im Wesentlichen (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]). Wie das Kollegi- algericht erkannte, unterscheiden sich seine Aussagen (auf den ersten Blick) in den Details. So gab er in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 an, J.________ habe ihm mit den Fin- gern in die Augenhöhle bzw. "in die Augen" gegriffen (act. 2/1/36 Ziff. 152; 2/1/23 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Am 2. November 2021 sagte er demgegenüber aus, J.________ habe ihn mit der Hand "neben den Augenhöhlen" fixiert und in eine Ecke gedrückt (act. 2/1/60 Ziff. 154; 2/1/61 Ziff. 165 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung sagte er dann wieder, J.________ habe ihm mit den Fingern in die Augen gedrückt (SG GD 7/2 S. 13). Auch an der Berufungsver- handlung sprach er von "mit den Fingern in die Augenhöhle drücken" (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]). Dieser semantische Unterschied erweist sich bei näherer Betrachtung als irrelevant. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte der Beschuldigte, was J.________ gemacht habe. Dabei berührte der Beschuldigte mit zwei Fingern einer Hand sein Gesicht im Bereich Augen/Schläfe (SG GD 7/2 S. 13). Aufgrund dieser Demonstration ist davon auszugehen, dass er immer das gleiche meinte, auch wenn er andere Worte wählte. Folglich spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wie es auch die Verteidigung vorbrachte (OG GD 32/5 S. 8-9 [S 2023 21]). Das Kollegialgericht bezeichnete es als auffallend, dass der Beschuldigte bei der zweiten Einvernahme zum Vorfall neue und für J.________ nachteilige Angaben zu den angeblichen Geschehnissen in der Waschbox machte. So habe er erst in der zweiten Einvernahme vom
2. November 2021 erwähnt, dass J.________ ihn geschlagen und ihn aus dem Fahrzeug ge- zerrt habe (OG GD 1 E. III.3.2.6 dritter Absatz [S 2023 21]). Die Verteidigung brachte im Be- rufungsverfahren vor, der Beschuldigte habe in der ersten und zweiten Einvernahme – entge- gen der Ansicht des Kollegialgerichts – inhaltlich gleich ausgesagt (OG GD 32/5 S. 9-10 [S 2023 21]). In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei von J.________ angegriffen worden, jedoch ohne zu präzisieren, wie genau er angegriffen worden sei. Einzig den Griff mit der Hand ins Gesicht erwähnte er konkret (act. 2/1/25 Ziff. 37-38, 49 [1A 2018 713]). Von Schlägen sprach er nicht. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass J.________ seine [des Beschuldigten] Türe geöffnet habe. Ob er selbst ausgestiegen oder von J.________ aus dem Fahrzeug gezerrt worden sei, präzisierte der Beschuldigte nicht (act. 2/1/26 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Bei der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte auf die Frage, wann er die Waffe hervorgeholt habe, dass dies gewesen sei, als J.________ begon- nen habe, ihn zu schlagen (act. 2/1/59 Ziff. 151 f. [1A 2018 713]). Bei der nachfolgenden de- taillierten Schilderung der Geschehnisse in der Waschbox erwähnte der Beschuldigte die Schläge nicht mehr. Er schilderte (lediglich), J.________ habe ihn aus dem Auto gezerrt, mit der Hand im Augenbereich fixiert, gegen die Ecke gedrückt/gestossen und ihn bedroht (act. 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Anschliessend bestätigte er, dass er die Waffe behändigt habe, bevor er aus dem Auto ausgestiegen sei, weil er gewusst habe, dass es gefährlich werde (act. 2/1/60 Ziff. 155 [1A 2018 713]). Dies widerspricht somit seiner erwähnten Aus- sage unmittelbar davor, wonach er von J.________ aus dem Auto gezerrt worden sei. An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nicht ausdrücklich, dass er von J.________ ge- schlagen worden sei, sondern sprach nur von einem aggressiven Angriff, bestätigte aber, von J.________ aus dem Auto gezerrt worden zu sein (SG GD 7/2 S. 8, 10). An der Beru- fungsverhandlung sprach der Beschuldigte ebenfalls lediglich von einem Angriff, ohne dies
Seite 31/92 genauer zu präzisieren. Weiter sagte er zwar auch aus, er sei von J.________ aus dem Fahrzeug gezerrt worden. Jedoch gab er auch an, selbst aus dem Auto gestiegen zu sein und (erst) dann angegriffen worden zu sein (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108). Grundsätzlich ist in den Aussagen des Beschuldigten zu den Schlägen kein eigentlicher Widerspruch zu erken- nen. Denn unter Angriff kann ein Schlagen verstanden werden. Es fragt sich aber, warum er den Griff ins Gesicht jeweils ausdrücklich erwähnte, aber die Schläge nicht, obwohl diese schwerwiegender gewesen sein dürften. Da der Beschuldigte überdies nur einmal (ausdrück- lich) von Schlagen sprach und dies insbesondere bei den detaillierten Schilderungen anders als andere Details nicht erwähnte, lässt dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten dennoch erheblich zweifeln und weckt den Eindruck, dass er die Geschehnisse in der Waschbox in einem für ihn günstigen Licht darstellen möchte, auch wenn es sich nicht um erhebliche Unstimmigkeiten handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Aussagen zur Frage, ob er von J.________ aus dem Auto gezerrt wurde, klare Widersprüche aufweisen.
E. 3.4.4 J.________ sagte zusammengefasst aus, dass es in der Waschbox zu Beschimpfungen und gegenseitigem Herumschubsen gekommen sei, nachdem der Beschuldigte aus dem Auto ausgestiegen sei. Er habe den Beschuldigten weder aus dem Auto gezerrt, noch ihn geschla- gen oder bedroht. Er habe dem Beschuldigten nur etwas Angst machen wollen. Die Schub- serei sei hinter dem Auto [des Beschuldigten] gewesen (act. 2/2/47 Ziff. 14; act. 2/2/49-50 Ziff. 27, 29, 38; act. 2/3/21-22 Ziff. 20-27; act. 2/3/26 Ziff. 57-58 [1A 2018 713]). Bei der Wür- digung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass J.________ – wie erwähnt – zunächst behauptete, den Beschuldigten zufällig in I.________ getroffen zu haben und dass am Vor- tag in N.________ nichts gewesen sei. Mit dem Kollegialgericht ist auch miteinzubeziehen, dass J.________ offenbar in einem schlechten Verhältnis zum Beschuldigten steht und sel- ber aktiv in die Auseinandersetzung involviert war. Somit könnte er durchaus das Interesse haben, seine Aussagen in eine für den Beschuldigten ungünstige Richtung zu lenken und seine eigenen Handlungen zu beschönigen. Auf der anderen Seite sagte J.________ bei der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB und am 11. November 2021 als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus, weshalb seine Angaben nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen.
E. 3.4.5 Gemäss den Aussagen von T.________ seien beide [der Beschuldigte und J.________] aus- gestiegen und es sei in der Folge in der Waschbox zunächst zu einem verbalen Streit zwi- schen ihnen gekommen. Was genau gesagt worden sei, könne er aufgrund der Sprache [ge- meint ist wohl die Lautstärke] nicht sagen und somit auch nicht, ob Drohungen ausgespro- chen worden seien (act. 2/2/39-40 Ziff. 22-23; act. 2/3/7 Ziff. 42; act. 2/3/9 Ziff. 61 [1A 2018 713]). Zudem sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Konkret habe J.________ den Be- schuldigten mehrfach gegen die Wand gedrückt, wobei sich dieser gewehrt habe (act. 2/3/6 Ziff. 32, 34 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte und J.________ hätten sich herumgeschubst (act. 2/3/6 Ziff. 39 [1A 2018 713]). Des Weiteren habe J.________ den Beschuldigten mit ei- ner Hand im Brustbereich und mit der anderen im Nacken gehalten und versucht, ihn da- durch einzuschüchtern (act. 2/3/6 Ziff. 40 [1A 2018 713]). Er habe jedoch keine Schläge wahrgenommen (act. 2/3/9 Ziff. 59 [1A 2018 713]). T.________ erklärte aber bei beiden Be- fragungen, dass sich ein Teil der Auseinandersetzung hinter dem Lieferwagen abgespielt habe, wo er nicht habe hinsehen können (act. 2/2/40 Ziff. 23; act. 2/3/9 Ziff. 59 [1A 2018 713]).
Seite 32/92 Die Aussagen von T.________ sind glaubhaft. Auffallend ist insbesondere, dass er verschie- dene Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten machte, obwohl er ein Be- kannter von J.________ ist und mit ihm zu der Auseinandersetzung gekommen war. So führte er beispielsweise aus, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei derjenige ge- wesen, der versucht habe, den Streit zu deeskalieren (act. 2/3/6 Ziff. 32 [1A 2018 713]) so- wie, dass J.________ mit lauterer Stimme gesprochen habe als der Beschuldigte (act. 2/3/6 Ziff. 37 [1A 2018 713]). Andererseits äusserte er sich auch für den Beschuldigten belastend. So gab er beispielsweise an, dass der erste Schuss sehr nahe bei J.________ in den Boden gegangen sei (act. 2/3/8 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Insgesamt wirkt es nicht so, als ob T.________ parteiisch für oder gegen den Beschuldigten respektive J.________ Aussagen gemacht hätte. Wie das Kollegialgericht zutreffend bemerkte, ist die Glaubwürdigkeit von T.________ jedoch leicht eingeschränkt, war er doch mit J.________ unterwegs und beim Konflikt anwesend. Allerdings werden seine Aussagen, wonach er kaum oder gar nicht in den Konflikt involviert war, durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Beschul- digten und von J.________ sowie die Videoaufzeichnung gestützt. Zudem steht T.________ in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten, weshalb diesbezüglich keine positive oder negative Prägung der Aussagen angenommen werden muss. Anzufügen ist jedoch, dass T.________ nach dem Vorfall mit J.________ im Auto wegfuhr. Zudem gab er zu Protokoll, dass er nach dem Vorfall mehrfach von J.________ kontaktiert worden sei. Dieser habe ihn gebeten, keine Aussagen zu machen (act. 2/3/11 Ziff. 75 [1A 2018 713]). Dies bestätigte auch J.________ (act. 2/3/31 Ziff. 101 [1A 2018 713]). Insofern können allfällige Absprachen zwischen T.________ und J.________ nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da T.________ dies aber von sich aus zu Protokoll gab und bei beiden Einvernahmen trotzdem detaillierte Ausführungen machte, welche insbesondere in weiten Teilen auch von der Vi- deoaufnahme gestützt werden, beeinträchtigt dies seine Glaubwürdigkeit nur leicht. Dazu kommt, dass er bei der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB und am 11. November 2021 als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Auch seine Aussagen dürfen daher nicht leicht- fertig in Frage gestellt werden.
E. 3.4.6 Auch wenn die Handlungen innerhalb der Waschbox auf den Videoaufnahmen nicht erkenn- bar sind, ist J.________ während der Auseinandersetzung in der Waschbox an einer Stelle auf der Aufzeichnung ersichtlich (Videozeit 08:27:05). Der Umstand, dass J.________ an dieser Stelle aus der Waschbox kommt, seine Jacke auszieht und sich dann wieder gemein- sam mit T.________ zurück in die Waschbox begibt (Videozeit: 08:27:05, Phase 4 und 5 gemäss der Aufstellung des Kollegialgerichts), stützt die Aussagen des Beschuldigten und von T.________, nach welchen es in der Waschbox zu Einschüchterungshandlungen gegen den Beschuldigten gekommen ist. Mit der Verteidigung (OG GD 32 S. 12 [S 2023 21]) kann das Ausziehen der Jacke von J.________ durchaus als Bereitmachen für eine weitere kör- perliche Auseinandersetzung interpretiert werden. Das Gesagte führt aber nicht dazu, dass sämtliche diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft beurteilt werden müs- sen.
E. 3.4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Geschehnisse in der Waschbox nicht abschliessend geklärt sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht zu Gunsten
Seite 33/92 des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass es in der Waschbox zu einer handgreifli- chen Auseinandersetzung kam, bei welcher die Aggression zunächst mehr von J.________ ausgegangen war und es danach mindestens zu gegenseitigem Schubsen gekommen war. Denn J.________ gab am 22. Oktober 2020 selbst zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten etwas Angst habe machen wollen (act. 2/2/50 Ziff. 38 [1A 2018 713]). Dass der Beschuldigte von J.________ aus dem Auto gezerrt und geschlagen wurde, ist jedoch als Schutzbehaup- tung zu beurteilen, da dies von T.________, dessen Aussagen glaubhaft sind, nicht bestätigt wurde und der Beschuldigte die Schläge lediglich einmal erwähnte und betreffend das "Aus dem Auto zerren" widersprüchlich aussagte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass ihn J.________ im Verlaufe der Auseinandersetzung sowohl mit verbalen als auch körperlichen Handlungen einschüchtern wollte und dies auch tat. So erachtet es das Gericht als erstellt, dass J.________ den Beschuldigten an die Wand drückte, mit der Hand ins Gesicht fasste und ihn dabei in der Augengegend berührte sowie mit Worten bedrohte. Gleichfalls ist erstellt, dass die Tätlichkeiten (Herumschubsen etc.) gegenseitig waren und die Auseinandersetzung nicht einseitig zum Nachteil des Beschuldigten verlief. Die Darstel- lung des Beschuldigten, dass es in der Waschbox zu Drohgebärden und Einschüchterungs- handlungen gegen ihn gekommen sei, erscheint auch in Beachtung der Videoaufzeichnung jedenfalls nicht unplausibel. Dass der Beschuldigte dadurch Todesangst hatte, ist jedoch eine Schutzbehauptung (vgl. E. IV.3.6.10, IV.3.8 und IV.3.9.4).
E. 3.5 Die Ehefrau des Beschuldigten, P.________, wurde – wie erwähnt – in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Sie ist Schweizer Bürgerin. Sie arbeitet Teilzeit in der Lohnbuch- haltung und ist damit beruflich integriert. Ihre Freizeitaktivitäten wie z.B. Ski fahren bzw.
Seite 77/92 Snowboarden und Wandern zeigen den Bezug zu in der Schweiz verbreiteten Freizeitakti- vitäten. Gemäss ihren Schilderungen verbringt sie ihre Freizeit hauptsächlich mit der Familie, weshalb von keinen besonders herausragenden Beziehungen über die Familie hinaus auszu- gehen ist. Nach ihren Aussagen hat sie keinen Bezug zu Serbien. Letztmals sei sie vor zwei Jahren für eine Hochzeit in Serbien gewesen. Aus ihren Aussagen geht jedoch auch hervor, dass sie regelmässig zumindest für ein verlängertes Wochenende oder eine Woche nach Serbien ging (OG GD 32 S. 7 ff. [S 2023 21]). Ihre Kenntnisse der serbischen Sprache sind sodann als wesentlich besser zu beurteilen, als sie es darstellte. Es kann sein, dass sie nicht immer grammatikalisch korrekt spricht. Wie der Chat-Austausch zwischen ihr und dem Be- schuldigten aber zeigt, kommunizierte sie vielfach auf Serbisch und ist sie in der Lage, auch längere Nachrichten auf Serbisch zu verfassen (act. 3/3/8 [1A 2018 713]; Chat mit +41 79 .________). Sie bestätigte denn auch, sie spreche mit ihren Schwiegereltern (auch) Serbisch und könne sich so verständigen, dass man sie verstehe (OG GD 32 S. 10 ff. [S 2023 21]). Die Verteidigung brachte vor, dass P.________ aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar sei. P.________ muss wegen einer Gebärmutterhals- krebserkrankung täglich Medikamente nehmen und alle drei Monate zur ärztlichen Untersu- chung, um zu prüfen, ob sich Metastasen gebildet haben (OG GD 32 S. 12 [S 2023 21]). Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch in Serbien möglich wäre (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts zum staatlichen Krankenversicherungs- und Gesundheitssystem in Ser- bien: E-5678/2016 vom 30. September 2015 E. 6.4.3; E-7219/2015 vom 27. April 2016 E. 7.4.3; E-609/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.3). Zudem könnte P.________ als schwei- zerische Staatsangehörige jederzeit für eine Untersuchung in die Schweiz einreisen. Ein wesentlicher Grund für P.________, weshalb sie sich ein Leben in Serbien nicht vorstel- len kann, scheint der gegenüber der Schweiz tiefere Lebensstandard zu sein. Zu berücksich- tigen ist, dass sowohl die Familie des Beschuldigten als auch die Familie von P.________ über Wohneigentum in Serbien verfügen, welches sie sicherlich – zumindest vorübergehend
– nutzen könnten (OG GD 32 S. 9 ff. [S 2023 21]). Die Kinder sind in der 2. Klasse bzw. im ersten Jahr des Kindergartens. AC.________ spielt Fussball beim SC H.________. Beide Kinder verfügen über einen Freundeskreis. Sie können sich auf Serbisch so verständigen, dass man sie versteht (OG GD 32 S. 9 ff. [S 2023 21]; vgl. betreffend AC.________ die Vi- deos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, bspw. Video vom 12. Februar 2018, Video vom 17. März 2018; act. 3/3/8 [1A 2018 713]). Zu beachten ist, dass die Kinder in einem Alter sind, in dem eine Sprache noch leicht gelernt wird, weshalb sich ihre Sprachkenntnisse rasch verbessern dürften, wenn sie nach Serbien gingen. Sie sind allgemein in einem Alter, in dem sie grundsätzlich anpassungsfähig sind und insbesondere leicht neue Freundschaften schliessen. Aufgrund ihrer Eltern und Grosseltern ist davon auszugehen, dass die Kinder überdies mit der serbischen Kultur in gewissem Masse vertraut sind. Sie waren auch schon mehrmals in Serbien. P.________ brachte vor, dass ein Umzug der Familie nach Serbien (bzw. eine Landesverweisung des Beschuldigten) ihren Sohn AC.________ schwer belasten würde. Denn die Hausdurchsuchung, die er mitbekommen habe, habe sich psychisch auf ihn ausgewirkt und er habe Probleme gehabt. Dies habe sich aber wieder gebessert (OG GD 32 S. 7, 13-14 [S 2023 21]). Es ist klar, dass ein solcher Schritt einschneidend wäre. Dass dies aber zu gravierenden, längerfristigen Problemen führt, ist nach der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht zu erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder als schweizerische Staatsangehörige jederzeit in die Schweiz einreisen oder dauerhaft
Seite 78/92 zurückkehren könnten. Sie würden bei einem Wegzug nach Serbien somit ihr Aufenthalts- recht in der Schweiz nicht verlieren. Letztlich gilt es auch zu würdigen, dass Serbien ein Land ist, in dem keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder Unruhen stattfinden und wo die Bevölkerung, angepasst an die vor Ort herrschenden wirtschaftlichen Realitäten, weitgehend in Frieden, Sicherheit und Wohlstand leben kann. In der Gesamtbetrachtung ist es der Ehe- frau und den Kindern trotz einer gewissen Härte grundsätzlich nicht absolut unzumutbar, dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen, auch wenn P.________ dies vehement ablehnt. 4. Härtefallprüfung
E. 3.5.1 Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, wie der Beschuldigte um 08:28:23 (Videozeit) die Waffe mit seiner rechten Hand aus der Hosentasche zieht. Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Waffe während der Fahrt unter dem Fahrersitz verstaut gehabt (act. 2/1/59 Ziff. 148, 153 [1A 2018 713]). Zum Zeitpunkt, in welchem er diese unter dem Sitz hervorgeholt und in die Hosentasche gesteckt habe, äusserte sich der Beschuldigte jedoch widersprüchlich.
E. 3.5.2 Bei der Einvernahme am 2. November 2021 sagte er aus, er habe die Waffe unter dem Sitz hervorgeholt, als er gemerkt habe, dass es gefährlich werde. Das sei gewesen, als J.________ begonnen habe, ihn zu schlagen (act. 2/1/59 Ziff. 150-153 [1A 2018 713]). Aus dieser Aussage ist zu schliessen, dass er die Waffe nach den ersten Schlägen – die nicht er- stellt sind – hervorgeholt und in die Hosentasche gesteckt hat. Auf Nachfrage erklärte er in der gleichen Befragung jedoch, er habe die Waffe behändigt, bevor er aus dem Auto gestie- gen sei, weil er gewusst habe, dass es gefährlich werde. Er habe sie in die Hosentasche ge- steckt (act. 2/1/60 Ziff. 155-156 [1A 2018 713]). Vor dem Kollegialgericht gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er die Waffe aus dem Auto genommen habe, nachdem er von J.________ an die Wand gedrückt worden sei. Die Auseinandersetzung sei weitergegangen, sie hätten diskutiert und sich gestossen und dann habe er die Waffe aus dem Auto genom- men. J.________ sei vor seinem [des Beschuldigten] Auto, ausserhalb der Waschbox, ge- standen, als er die Waffe aus dem Auto genommen habe. Im Zeitpunkt als er die Waffe aus dem Auto geholt habe, habe er nicht gewusst, ob sie wieder auf ihn loskommen würden. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie [J.________ und T.________] eigentlich einfach da ge- standen seien, er dann die Waffe aus dem Auto geholt und ihnen dann vor die Füsse ge- schossen habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei falsch. Es sei zu einer Auseinanderset- zung in der Box gekommen. Als sie aus der Box gelaufen seien, hätten sie wieder gestritten und seien sich körperlich sehr nahe gewesen. Er habe nicht gewusst, ob er [J.________] ein Messer oder was auch immer zücke. Er habe in dem Moment die Waffe schon aus dem Auto
Seite 34/92 genommen gehabt (SG GD 7/2 S. 14-15). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschul- digte aus, er habe die Waffe unter dem Sitz hervorgeholt, als es eng, dramatisch geworden sei. Er sei zum Auto zurück, habe die Türe geöffnet und die Waffe unter dem Sitz hervorge- holt (OG GD 32 S. 28 Ziff. 121-122).
E. 3.5.3 Zu Gunsten des Beschuldigten ist – angesichts der unklaren und widersprüchlichen Aussa- gen – davon auszugehen, dass er die Waffe erst behändigte, nachdem er das erste Mal von J.________ tätlich angegangen und bedroht worden war. Dies dürfte in der Zeit gewesen sein, in der J.________ sich von ihm wegbewegte, die Waschbox verliess, zum schwarzen Auto ging und seine Jacke auf der Motorhaube deponierte, was auch mit der Aussage des Beschuldigten vor dem Kollegialgericht übereinstimmt. In diesem Zusammenhang muss aber auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Waffe zu einem Zeitpunkt behändigte, in welchem ihm ein Rückzug (unter kurzfristiger Zurücklassung seines Fahrzeugs) und damit eine Deeskalation der Situation möglich gewesen wäre. Dass der Beschuldigte genau zu die- sem Zeitpunkt die Waffe behändigte, belegt ausreichend klar, dass er den Einsatz der Waffe beabsichtigte. Dies tat er zwar einerseits zur allfälligen Verteidigung, aber andererseits auch mit der Absicht, J.________ nach den erlittenen Kränkungen im Rahmen der vorherigen Konfrontation einzuschüchtern. Letzteres ergibt sich auch aus der glaubhaften Aussage von T.________, wonach er vermute, dass J.________ den Beschuldigten im Gespräch provo- ziert habe, er könne sich sonst nicht erklären, weshalb dieser geschossen habe (act. 2/3/8 Ziff. 57 [1A 2018 713]).
E. 3.6 Asperation
E. 3.6.1 Folgende Delikte sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Gefährdung des Lebens (erste Schussabgabe, J.________) 16 Monate Gefährdung des Lebens (erste Schussabgabe, T.________) 13 Monate Gefährdung des Lebens (zweite Schussabgabe) 19 Monate Widerhandlung gegen das BetmG (Kokain im Dachhimmel) 17 Monate Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt aufgrund der Maximalstrafe von Freiheits- strafe bis zu 20 Jahren die abstrakt schwerste Straftat dar (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Folg- lich bilden die 17 Monate Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe. Diese ist nun für die weiteren De- likte angemessen zu erhöhen. Zwischen der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und der Gefährdung des Lebens von J.________ durch den ersten Schuss besteht keinerlei Zusammenhang. Unter den Gefährdungen des Lebens besteht demgegenüber ein enger Zu- sammenhang. Entsprechend rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um acht Monate auf 25 Monate. Die Gefährdung des Lebens von T.________ durch den ersten Schuss erfolgte in Idealkonkurrenz mit der Gefährdung von J.________. Delikte in Idealkonkurrenz fallen grundsätzlich weniger ins Gewicht als solche in Realkonkurrenz (Mathys, a.a.O., N 506). Aufgrund der Idealkonkurrenz besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Zusammenhang zur ersten Schussabgabe. Wie bei der an- deren Schussabgabe besteht hingegen kein Zusammenhang zum Betäubungsmitteldelikt. Es ist folglich eine Erhöhung der Strafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um 6,5 Monate auf 31,5 Monate vorzunehmen. Die Gefährdung des Lebens von J.________ durch den zweiten Schuss steht sodann ebenfalls in engem zeitlichem, sachlichem und örtlichem Zusammen- hang. Auch hierfür ist die Strafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um 9,5 Monate, zu er- höhen. Die auszusprechende Landesverweisung kann sodann ermessensweise mit einer
Seite 72/92 Strafminderung um einen Monat berücksichtigt werden. Insgesamt resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 40 Monaten.
E. 3.6.2 Folgende Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Widerhandlungen gegen das BetmG (Kokainverkauf) 20 x 10 Tagessätze Widerhandlung gegen das WG (Erwerb) 36 Tagessätze Widerhandlung gegen das WG (Tragen) 36 Tagessätze Zu beachten ist, dass eine retrospektive Konkurrenz zu zwei Urteilen besteht, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 u.a. der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von
E. 3.6.3 Folgende Delikte sind mit einer Busse zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Widerhandlung gegen das WG (unsorgfältige Aufbewahrung) CHF 800.00 Widerhandlung gegen das WG (Transport) CHF 160.00 Widerhandlung gegen das WG (Schiessen) 2 x CHF 400.00 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln CHF 400.00 Auch hier ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 u.a. der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 700.00 betraft wurde. Dieses Delikt beging er am 18. Februar
2022. Es liegt somit eine retrospektive Konkurrenz vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Strafdrohung sämtlicher mit Busse sanktionierter Delikte ist identisch, weshalb keines das abstrakt schwerste ist. Daher ist auf das konkret schwerste Delikt abzustellen. Die Ein- satzstrafe bildet daher die Busse von CHF 800.00 für die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffe. Diese Strafe ist nun für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Untereinander stehen die Widerhandlungen gegen das WG in einem unterschiedlich engen Zusammen- hang. Während ein (sehr) enger Zusammenhang zwischen den beiden Schussabgaben und dem Transport der Waffe besteht, ist die Verbindung zwischen der unsorgfältigen Aufbewah-
Seite 74/92 rung der Waffe und den anderen Widerhandlungen gegen das WG weniger eng. Zwischen den Widerhandlungen gegen das WG und den übrigen Delikten besteht kein Zusammen- hang. Insgesamt sind die Einzelstrafen für die weiteren WG-Widerhandlungen zur Hälfte zu asperieren. Die Strafe ist damit um CHF 480.00 (200.00 + 200.00 + 80.00) zu erhöhen. Die einfache Verkehrsregelverletzung vom 7. Februar 2021 steht mit der Grundstrafe insofern in einem Zusammenhang, als es das gleiche Rechtsgut betrifft. Zu den weiteren Delikten be- steht hingegen keinerlei Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine hälftige Asperation. Die Busse ist somit um CHF 200.00 zu erhöhen. Schliesslich rechtfertigt sich auch eine hälftige Asperation der Grundstrafe von CHF 700.00. Daraus resultiert eine Ge- samtbusse von CHF 1'830.00. Davon ist die Grundstrafe von CHF 700.00 abzuziehen. Somit wäre als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 1'130.00 auszusprechen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei einer Zusatzstrafe von CHF 600.00. Der Umwandlungssatz bei Nichtbezahlen der ausgesprochenen Busse von CHF 600.00 wird anhand der Tagessatzhöhe festgelegt. Mithin beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse fünf Tage.
E. 3.6.4 Wie bereits erwähnt, ist auch die Stelle des Aufpralls des Projektils auf der Videoaufnahme nicht erkennbar. Der Beschuldigte betonte in seinen Aussagen konstant, dass er neben und nicht vor die Füsse von J.________ respektive "seitlich" geschossen habe (act. 2/1/64 Ziff. 196; 2/1/27 Ziff. 54; 2/1/60 Ziff. 154; 2/1/61 Ziff. 170 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 8; vgl. OG GD 32 S. 29 Ziff. 129 [S 2023 21]). T.________ sprach in der Einvernahme vom 21. Ok- tober 2020 davon, dass der Schuss vor die Füsse von J.________ auf den Boden "gefallen" sei (act. 2/2/40 Ziff. 27 [1A 2018 713]). Ähnlich gab J.________ am 22. Oktober 2002 zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte die Waffe vor ihm auf den Boden gerichtet habe (act. 2/2/47 Ziff. 14; 2/2/49 Ziff. 29; 2/2/50 Ziff. 33 [1A 2018 713]). Auf die konkrete Frage bei den Kon- frontationseinvernahmen, ob der Beschuldigte vor oder seitlich neben die Füsse von J.________ geschossen habe, antworteten beide, dass sie dies nicht wüssten (act. 2/3/7 Ziff. 48; Ziff. 2/3/28 Ziff. 71 [1A 2018 713]). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass dieser neben die Füsse von J.________ geschossen hat.
E. 3.6.5 An der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 gab T.________ zu Protokoll, der erste Schuss sei in einer Entfernung von ca. einem halben bis einem ganzen Meter zu J.________ auf den Boden getroffen (act. 2/3/8 Ziff. 50 f. [1A 2018 713]). Unabhängig davon erklärte J.________ am 11. November 2021, dass der erste Schuss mit einer Distanz von ca. einem halben bis einem ganzen Meter zu seinen Füssen in den Boden geschlagen sei; er habe im Gesicht etwas Schwarzes gespürt, das sich wie Sand angefühlt habe (act. 2/3/27 Ziff. 64 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab demgegenüber zu Protokoll, dass er rund zwei Meter neben J.________ in den Boden geschossen habe (act. 2/1/27 Ziff. 52, 54 [1A 2018 713]). Da die beiden unabhängigen Aussagen von T.________ und J.________ diesbezüg- lich übereinstimmen und – wie bereits ausgeführt – die Aussagen von T.________ insgesamt
Seite 36/92 glaubhaft und als am neutralsten zu betrachten sind, ist mit der Anklage von einer Distanz von ca. einem halben bis einem Meter auszugehen. Denn bei einem Abstand von zwei Me- tern gemäss der Aussage des Beschuldigten wäre nicht zu erwarten gewesen, dass J.________ etwas "Schwarzes" bzw. Sand im Gesicht gespürt hätte. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach es unwahrscheinlich sei, dass T.________ das Projektil habe sehen können (OG GD 32/5 S. 13 [S 2023 21]). Aufgrund der gesamten Um- stände wie Schussrichtung, Schusswinkel etc. erachtet es das Gericht als durchaus möglich, den Ort des Aufpralls ungefähr einzuschätzen.
E. 3.6.6 Die Verteidigung macht weiter geltend, der Schuss könne nicht in die Richtung von J.________ abgegeben worden und auch nicht direkt vor oder neben diesem auf den Boden aufgeprallt sein, da J.________ den Beschuldigten nach dem ersten Schuss weiter provo- ziert und keinerlei Angst gezeigt habe, wie aus der Videoaufzeichnung und den Aussagen von S.________ hervorgehe (OG GD 32/5 S. 13 [S 2023 21]). J.________ sagte aus, dass er nach dem ersten Schuss Todesangst gehabt habe. Er sei ein paar Schritte zurückgewichen und nach dem zweiten Schuss seien er und T.________ direkt zum Auto gerannt und wegge- fahren (act. 2/2/47 Ziff. 14; act. 2/3/28 Ziff. 72 [1A 2018 713]). Diese Aussagen von J.________ sind mit der Videoaufzeichnung nicht vereinbar. Es ist in keiner Weise ersicht- lich, dass er Todesangst gehabt haben könnte, denn er stellte sich kurz nach dem ersten Schuss direkt vor den Beschuldigten. Auch rannte er nach dem zweiten Schuss nicht zum Auto, sondern lief relativ gemächlich. S.________ schilderte ebenfalls weitere Provokationen nach dem Schuss (act. 2/2/33 Ziff. 32 [1A 2018 713]). Dieser Umstand ändert jedoch nichts an den vorstehenden Feststellungen. Denn die Tatsache allein, dass jemand keine Todes- angst hatte, bedeutet nicht, dass der Schuss nicht nahe bei der Person einschlug. Ferner sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe rund zwei Meter neben J.________ in den Boden geschossen (act. 2/1/27 Ziff. 52, 54 [1A 2018 713]). Zudem wird diesbezüglich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von T.________ abgestellt. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Schuss auf J.________ zu bzw. in dessen Rich- tung ging. Insofern provozierte der Beschuldigte J.________, weshalb dieser anschliessend vor den Beschuldigten stand.
E. 3.6.7 Die Distanz des Beschuldigten zu T.________ bei der ersten Schussabgabe ist auf dem Vi- deo erkennbar. So ist zu sehen, dass sich dieser ca. auf der Höhe der Hintertüren des schwarzen Fahrzeugs befand, während der Beschuldigte schätzungsweise einen Meter hin- ter dem schwarzen Fahrzeug stand. Insofern befand sich T.________ seitlich zur Schuss- richtung. T.________ schätzte seine Distanz zum Beschuldigten auf rund vier Meter (act. 2/2/40 Ziff. 26 [1A 2018 713]), was in der Anklage von der Staatsanwaltschaft insoweit über- nommen wurde, als sie von ca. vier Meter spricht. Nach mehrfacher Sichtung der Videoauf- nahmen als objektives Beweismittel, insbesondere aufgrund der Position von T.________ neben dem Auto, kommt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht zum Schluss, dass die Distanz effektiv kleiner gewesen sein muss. Es ist mithin von rund drei bis dreieinhalb Metern auszugehen.
E. 3.6.8 Auf dem Video deutlich erkennbar ist schliesslich, dass der Beschuldigte den Schuss auf Hüfthöhe ohne Benutzung des Visiers, demnach ohne präzises Zielen, abgegeben hat, was der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auch so eingestanden hatte (act. 2/1/28 Ziff. 59 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, dass er vor der Schussabgabe ge-
Seite 37/92 schaut habe, dass er niemanden verletzen konnte (act. 2/1/65 Ziff. 199 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 11). Dies ist allerdings als Schutzbehauptung zu werten. So ist auf der Videoauf- nahme keineswegs ersichtlich, dass er sich umgeschaut und an eine präzise anvisierte Stelle geschossen hätte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist auch keine bewusste Handbewegung zur Seite erkennbar. Vielmehr erscheint die Schussabgabe als unkontrolliert und ungezielt, zumal der Beschuldigte unmittelbar, nachdem er sich umgedreht hatte, schoss.
E. 3.6.9 Zusammengefasst erachtet das Gericht die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.A., erster Ab- satz, umschriebene Schussabgabe grundsätzlich als wie umschrieben erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der in der Anklageschrift beschriebenen Tatvariante auszugehen, wonach dieser neben (Anklage: "vor oder neben") die Füsse von J.________ geschossen hat. Weiter ist die Distanz zu T.________ auf drei bis dreieinhalb Meter festzusetzen.
E. 3.6.10 Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für diesen Schuss sind uneinheitlich. Er gab hingegen konstant an, nicht gewollt zu haben, jemanden zu töten oder zu verletzen. Diese Beteuerung ist glaubhaft, da er andernfalls direkt auf die Person gezielt hätte. In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, es sei zur Schussabgabe gekommen, weil J.________ nicht habe aufhören wollen, ihn anzugreifen und zu drohen, seine ganze Fa- milie umzubringen. Er [der Beschuldigte] habe die Pistole gezogen und einen Schuss auf die Seite abgegeben, damit J.________ wegparkiere und er [der Beschuldigte] wegfahren könne (act. 2/1/25 Ziff. 38 [1A 2018 713]). An anderer Stelle gab er zu Protokoll, er habe geschos- sen, um klarzustellen, dass nun fertig sei und J.________ aufhöre, ihm und seiner Familie zu drohen (act. 2/1/27 Ziff. 52 [1A 2018 713]). Auf die nächste Frage antwortete er, er habe ein- mal geschossen, um zu schauen, ob sie wegfahren und ihn in Ruhe lassen (act. 2/1/27 Ziff. 53 [1A 2018 713]). Danach sagte er aus, er habe die Waffe gezogen, weil J.________ mit Hass zu ihm gekommen und nicht normal mit ihm geredet habe. Dieser habe ihm gedroht und sei auf ihn losgegangen (act. 2/1/28 Ziff. 66 [1A 2018 713]). Auf eine weitere Frage gab er an, er habe geschossen, damit sie sehen, dass er keine Angst habe und auch anders re- agieren könne (act. 2/1/30 Ziff. 82 [1A 2018 713]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe aus Notwehr und um ihnen [J.________ und T.________] Angst zu machen in den Boden geschossen. Er habe nicht gewusst, was passieren werde, weil J.________ ihm gedroht habe, ihn und seine Familie zu "zerhacken" und er nicht gewusst habe, ob J.________ auch eine Waffe dabei habe (act. 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Weiter sagte er aus, er habe das erste Mal geschossen, weil er sich von ihnen habe entfernen wollen. Er habe sie erschrecken und ihnen Angst machen wollen (act. 2/1/61 Ziff. 168-169 [1A 2018 713]). Später sagte er aus, er habe geschossen, weil er nicht gewusst habe, ob J.________ eine Waffe oder ein Messer habe. Er habe aus Notwehr und um sich zu beschützen ge- schossen (act. 2/1/62 Ziff. 179 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe einen Schreckschuss abgegeben, damit sie ihn loslassen, ins Auto einsteigen und "abhauen" würden. Er habe in diesem Moment nicht gewusst, wie J.________ auf ihn zukomme, ob mit einem Messer oder einer Waffe (SG GD 7/2 S. 8). Auf die Frage nach dem konkreten Grund für die Schussab-
Seite 38/92 gabe erklärte der Beschuldigte, sie hätten ihn mit dem Auto zugeschlossen und er habe nicht wegfahren können. Die Schussabgabe sei zum Erschrecken gewesen, damit sie ihn in Ruhe liessen. Auf die Nachfrage, ob es also ums Erschrecken und nicht um Verteidigung gegan- gen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei eigentlich zur Verteidigung gewesen. Denn er habe nicht gewusst, ob J.________ ein Messer rausziehe und in ihn reinstecke (SG GD 7/2 S. 9). Auf den Vorhalt, dass die Schussabgabe nach dem tätlichen Angriff in der Waschbox erfolgt sei und die Frage, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch nötig gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: "Ja, denn ich wurde ja angegriffen und hatte Todesangst, dass er nicht weg- fährt, dass er nochmals auf mich zukommt" (SG GD 7/2 S. 10). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, um sich zu verteidigen, weil er von J.________ handgreiflich angegriffen worden sei. J.________ sei ihm sehr nahe gekommen und er habe nicht gewusst, ob dieser ein Messer oder eine Waffe da- bei habe. Er habe niemanden erschiessen oder gefährden wollen. Er habe sie eigentlich nur abschrecken wollen, weil sie ihn und seine Familie bedroht hätten (OG GD 32 S. 29 Ziff. 129 [S 2023 21]). Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Beschul- digte aufgrund der vorangehenden wechselseitigen Tätlichkeiten emotional aufgewühlt war und einen möglichen Angriff von J.________ fürchtete. Andererseits wollte er aber auch Stärke de- monstrieren und zeigen, dass er keine Angst vor ihnen hat, was sich namentlich aus seinen Aussagen bei der ersten Befragung und auch aus der nachfolgenden "Verfolgung" ergibt (vgl. E. IV.3.8). Dass er Todesangst gehabt habe, ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Denn hätte er tatsächlich Todesangst gehabt, wäre er J.________ und T.________ nicht gefolgt und hätte sie nicht ausgebremst, sondern wäre geflohen, zumal er keine Muni- tion mehr in der Waffe hatte, um sich gegebenenfalls zu verteidigen (vgl. E. IV.3.8). Ebenfalls wäre er unmittelbar nach dem ersten Schuss nicht auf J.________ zugegangen, sondern wäre auf Abstand geblieben. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Abstand bleibt, wenn er wirklich einen Angriff von J.________ mit einer Waffe befürchtet hätte, zumal J.________ nun seinerseits die Waffe hätte ziehen können. An dieser Stelle ist sodann fest- zuhalten, dass keine objektiven Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von J.________ (und T.________) bestanden. T.________ stand in entspannter Haltung und mit den Händen in den Hosentaschen am Auto, wie auf dem Video zu sehen ist. Dieser schilderte in seinen glaubhaften Aussagen auch keine entsprechenden Anzeichen bei J.________. J.________ sei einfach in der Mitte der beiden Fahrzeuge gestanden. Er [T.________] vermu- tete, dass J.________ den Beschuldigten im Gespräch provoziert habe, er könne sich sonst nicht erklären, weshalb dieser geschossen habe (act. 2/3/7-8 Ziff. 43, 57 [1A 2018 713]). Zu- dem stand J.________ in einer Entfernung von ca. zweieinhalb Meter zum Beschuldigten, was auch gegen einen unmittelbaren Angriff spricht. Der Fluchtweg für den Beschuldigten war überdies frei.
E. 3.7 Strafvollzug Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sanktioniert. Ein (teil)beding- ter Vollzug ist nicht möglich. Weiter wird eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00 als Zusatzstrafe ausgesprochen. Hier stellt sich die Frage, ob der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Dies spricht grundsätzlich gegen eine günstige Legalprognose. Da es sich aber nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und diese schon lange zurückliegt, wird dieser Faktor wieder etwas relativiert. Auf die Legal- prognose wirkt sich sodann negativ aus, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens, in dem ihm längere Strafen und eine Landesverweisung drohten, wiederholt erneut straffällig wurde. Dieser Umstand ist in die Prognose miteinzubeziehen, da die per- sönlichen Verhältnisse, d.h. alle Faktoren für ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, bis zum Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.3). Weiter ist hier beachtlich, dass der Beschuldigte den Kokainverkauf an K.________ während der laufenden Probezeit der be- dingten Geldstrafe wegen Raufhandels beging. Dies zeigt deutlich, dass eine bedingte Geldstrafe, auch wenn es nicht ein einschlägiges Delikt betraf, den Beschuldigten nicht von einer weiteren Delinquenz abhielt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch der Charakter des Beschuldigten. Wie sich bei den zu beurteilenden Taten gezeigt hat, macht er immer das Gegenteil von dem, was ein gesetzesnachachtender und vernünftiger Bürger machen würde. So gab er die gefundene Waffe nicht bei der Polizei ab, sondern bewahrte sie in einem Ge- büsch auf. Aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2022 und dem Urteil vom 4. Oktober 2023 er- gibt sich sodann, dass er ein gefundenes Nummernschild an sein Auto montierte und damit herumfuhr, anstatt es bei der Polizei abzugeben. Hingegen spricht für eine Bewährung, dass er in geordneten Verhältnissen lebt; er hat eine Familie und ist erwerbstätig. Auch sein Nachtatverhalten spricht grundsätzlich für ihn. Wie bereits ausgeführt, zeugen seine teilwei- sen Geständnisse aber von einer geringen Einsicht und Reue, weshalb der positive Aspekt merklich relativiert wird. Gesamthaft gewürdigt ist daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Folglich ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
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E. 3.7.1 Die Anklageschrift führt in Anklageziffer 1.A., zweiter Absatz, zum zweiten Schuss aus, dass der Beschuldigte um 08:28:36 (Videozeit) kurz den rechten Arm gehoben und mit der gelade- nen Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von ca. zwei Meter auf Hüfthöhe und ungezielt ca. ei- nen halben bis einen Meter vor, respektive leicht seitlich der Füsse von J.________ und ei-
Seite 39/92 ner Distanz von weniger als fünf Metern, seitlich zu T.________, in den asphaltierten Boden geschossen habe, wobei weder das Projektil noch Teile davon J.________ oder eine andere Person getroffen hätten.
E. 3.7.2 In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist die – vom Beschuldigten im Kern eingestan- dene – zweite Schussabgabe auf der Videoaufzeichnung bei der Videozeit 08:28:36 ersicht- lich. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und J.________ dürfte – wie in der Anklage- schrift ausführt – ca. zwei Meter betragen haben. Ebenfalls ersichtlich ist die Distanz des Be- schuldigten zu T.________, welcher bei diesem Vorfall ca. auf der Höhe der Fahrertüre des schwarzen Fahrzeugs und somit seitlich zum Beschuldigten stand. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von einer Distanz von rund fünf Metern aus. Aufgrund der Vi- deoaufnahme und der Länge des Fahrzeugs ist von einer kürzeren Distanz, mithin von rund viereinhalb Metern, auszugehen. Weiter ist auf der Videoaufnahme erkennbar, dass der Be- schuldigte ca. auf Hüfthöhe mit einer Hand schoss, wobei er nicht mithilfe des Visiers zielte. Vielmehr scheint sein Blick durchwegs auf J.________ gerichtet, wobei festzuhalten ist, dass das Gesicht nur teilweise erkennbar ist. Bei dieser Schussabgabe ist sodann auf den Vi- deoaufnahmen durch die Handbewegung des Beschuldigten erkennbar, dass er diesen Schuss nach vorne und unten in die Richtung von J.________ abgegeben hat. Nicht auf den Videoaufnahmen erkennbar ist jedoch, in welcher Entfernung zu J.________ der Schuss ge- nau auf den Boden traf. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob der Schuss vor oder seitlich von J.________ in den Boden einschlug.
E. 3.7.3 T.________ gab am 21. Oktober 2020 bezüglich des zweiten Schusses zu Protokoll, dass dieser in ähnlicher Lage wie zuvor auf den Boden geprallt sei (act. 2/2/40 Ziff. 27 [1A 2018 713]). J.________ erklärte am 22. Oktober 2020, der Beschuldigte habe auch beim zweiten Schuss vor ihm auf den Boden geschossen (act. 2/2/47 Ziff. 14; 2/2/49 Ziff. 29 [1A 2018 713]). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 sagte J.________, dass der Beschuldigte beim zweiten Schuss wieder auf den Boden geschossen habe, aber mit et- was mehr Abstand als beim ersten Schuss (act. 2/3/30 Ziff. 90 f. [1A 2018 713]). Der Be- schuldigte erklärte am 22. Oktober 2020, dass er ca. zwei Meter neben J.________ durchge- schossen habe (act. 2/1/27 Ziff. 54 f. [1A 2018 713]). Am 2. November 2021 gab er zu Proto- koll, dass er seitlich respektive neben die Füsse von J.________ geschossen habe (act. 2/1/61 Ziff. 170; 2/1/64 Ziff. 196; 2/1/65 Ziff. 200 [1A 2018 713]). Unter Würdigung dieser Aussagen und mehrfacher Sichtung der entsprechenden Videosequenz geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der zweite Schuss seitlich neben den Füssen von J.________ in den Boden einschlug. Das Kollegialgericht ging von einem Abstand von einem halben bis zwei Meter aus. Da J.________ von einem grösseren Abstand als beim ersten Schuss sprach und beim ersten Schuss von einem Abstand von einem halben bis ei- nem Meter auszugehen ist, muss hier der Abstand – zumindest in dubio pro reo – zwischen einem und zwei Meter betragen haben.
E. 3.7.4 Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.A., zweiter Absatz, umschriebene zweite Schussab- gabe ist demnach grundsätzlich wie umschrieben erstellt. Abweichend von der Anklageschrift und teilweise vom Kollegialgericht geht das Gericht jedoch davon aus, dass der Schuss in ei- ner Distanz von einem bis zwei Meter neben den Füssen von J.________ in den Boden ein- schlug.
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E. 3.7.5 Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für den zweiten Schuss sind im Kern konstant. An der ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sagte er aus, er habe ein zweites Mal ge- schossen, weil sie nicht hätten einsteigen wollen (act. 2/1/27 Ziff. 53 [1A 2018 713]). Am
2. November 2021 gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe ein zweites Mal ge- schossen, weil sie auf den ersten Schuss nicht reagiert hätten. Er habe nochmals geschos- sen, um sie zu erschrecken (act. 2/1/61 Ziff. 168; 2/1/62 Ziff. 180 [1A 2018 713]). Gemäss seiner Aussage vor dem Kollegialgericht habe er den zweiten Schuss abgefeuert, weil er ge- sehen habe, dass sie auf den ersten nicht reagiert hätten (SG GD 7/2 S. 9).
E. 3.7.6 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss erst abgegeben habe, nachdem er erneut von J.________ provoziert worden sei. Nachdem J.________ zunächst vom Beschuldigten abgelassen habe, habe dieser sich wieder in Richtung des Be- schuldigten bewegt, als der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei (OG GD 32/5 S. 14 [S 2023 21]). Wie bereits oben ausgeführt, stand J.________ kurz nach dem ersten Schuss nahe vor den Beschuldigten. Zuvor bewegte sich aber der Beschuldigte Richtung J.________. Danach bewegte sich J.________ jedoch zu seinem Auto. Nur kurz drehte er sich zum Beschuldigten um und rief ihm mutmasslich etwas zu. Es ist nicht erkennbar, dass er sich dabei auf den Beschuldigten zubewegte. Es kann somit nicht davon gesprochen wer- den, der Beschuldigte habe den zweiten Schuss aufgrund einer erneuten Provokation abge- geben. Der Beschuldigte sagte auch nie etwas Entsprechendes aus.
E. 3.8 Der Beschuldigte befand sich vom 8. Mai 2018, 17.10 Uhr, bis 13. Mai 2018, 12.20 Uhr, so- wie vom 22. Oktober 2020, 07.42 Uhr, bis 16. November 2020, 16.40 Uhr, in Haft. Wie das Kollegialgericht korrekt berechnet hat, sind dies insgesamt 32 Tage (die Staatsanwaltschaft geht von 31 Tagen aus). Diese Haft ist gemäss Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheits- strafe anzurechnen.
E. 3.8.1 Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass J.________ und T.________ nach dem zweiten Schuss mit ihrem Auto zügig wegfuhren und der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in eben- falls zügigem Tempo in die gleiche Richtung fuhr. Es ist sodann unbestritten, dass der Be- schuldigte J.________ und T.________ eine gewisse Zeit folgte. Umstritten ist jedoch, wie die Verfolgung ablief und was der Grund dafür war.
E. 3.8.2 Die Aussagen des Beschuldigten zur Verfolgung, insbesondere zum Grund dafür, sind wider- sprüchlich. In der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab er zunächst an, er sei ihnen hinterher gefahren, um zu schauen, ob er [gemeint ist wohl J.________] anhält und noch einmal normal mit ihm [dem Beschuldigten] reden möchte. Dazu sei es nicht ge- kommen, da sie [J.________ und T.________] davon gefahren seien und er nicht gesehen habe wohin (act. 2/1/28 Ziff. 63-65 [1A 2018 713]). Auf die spätere Frage "[…] Sie sind ihm noch nachgefahren und haben noch einmal ein Gespräch mit ihm gesucht" antwortete der Beschuldigte: "Nein, eigentlich wollte ich das nicht. Ich musste auch dort durch" (act. 2/1/29 Ziff. 73 [1A 2018 713]). Auf den Vorhalt, er habe vorhin gesagt, dass er ein erneutes Ge- spräch gesucht habe, gab er zu Protokoll, er hätte angehalten, wenn sie angehalten hätten (act. 2/1/29 Ziff. 74 [1A 2018 713]). Auf die Frage, dass dies nicht von grosser Angst zeuge, erklärte der Beschuldigte: "Ja. Weil ich einen Schuss gab, veränderte es die Situation viel- leicht" (act. 2/1/29 Ziff. 75 [1A 2018 713]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, er sei ihnen in die gleiche Richtung nachgefahren, in die er habe nach Hause fahren müssen. Er sei ihnen nachgefahren, um nachzuschauen, ob sie flüchten oder Angst bekommen hätten. In einem Moment habe er sie nicht mehr gesehen, weil sie abgebogen und in eine andere Richtung
Seite 41/92 gefahren seien. Auf die Frage, weshalb es wichtig gewesen sei, ob sie flüchten, erklärte der Beschuldigte, es sei nicht wichtig gewesen, aber in diesem Moment habe es für ihn eine Rolle gespielt, damit er sie nicht mehr sehe. Die Frage, weshalb er nicht direkt nach Hause gefahren sei, beantwortete er damit, weil er unruhig gewesen sei. Danach habe er gewendet und sei nach Hause gefahren. Auf Vorhalt der Aussage von T.________, er [der Beschul- digte] sei ihnen ziemlich rasant gefolgt und "am Arsch geklebt", sie hätten ihn aber abschüt- teln können, erklärte der Beschuldigte, er habe ihn verfolgt, sei ihm aber nicht "am Arsch geklebt". Er habe ihn eine kurze Zeit verfolgt, bis er [der Beschuldigte] aufgegeben und ge- wendet habe und nach Hause gefahren sei. Er habe mit einem erneuten Aufeinandertreffen auf J.________ bezwecken wollen, das Problem aus dem Weg zu räumen und dass er ihn nie mehr sehe. Dass er mit J.________ nochmals habe sprechen wollen, nachdem er die Verfolgung aufgenommen gehabt habe, sei ein Missverständnis. Wenn J.________ und T.________ angehalten hätten, hätte er nicht angehalten, sondern wäre weitergefahren (act. 2/1/63-64 Ziff. 186-195 [1A 2018 713]). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.________ erklärte der Beschuldigte, dass er mit der Verfolgung nichts habe bezwecken wollen, aber er sei in so einer Situation gewesen und sei hinterhergefahren (act. 2/3/29 Ziff. 85 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er dem Auto [von T.________] gefolgt sei. Er habe auch in diese Richtung auf die Autobahn müssen. Die Aussage von T.________, er [der Beschul- digte] hätte sie verfolgt und er [T.________] habe ihn erst durch ein Fahrmanöver abschüt- teln können, bestritt der Beschuldigte hingegen (SG GD 7/2 S. 15). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass er ihnen gefolgt sei. Er sei nachher auf die Auto- bahn gefahren. Den Grund für die Verfolgung konnte er jedoch nicht angeben (OG GD 32 S. 29 Ziff. 130-131). Nebst den Widersprüchen ist auffallend, dass der Beschuldigte – wie bei anderen Sachver- halten – seine Handlungen in seinen späteren Aussagen laufend beschönigte und auf Vor- halte hin relativierte. Zunächst wollte er ein erneutes "Gespräch" mit J.________ erreichen bzw. hoffte darauf. Dann wollte er nur schauen, ob sie flüchten und schliesslich will er ihnen nur gefolgt sein, weil er auch in diese Richtung musste. Es ist damit nicht glaubhaft, dass er ihnen nur gefolgt ist, weil er auch in die gleiche Richtung habe fahren müssen. Vielmehr ist auf seine Aussagen abzustellen, wonach er die Angelegenheit nochmals bzw. endgültig klären wollte.
E. 3.8.3 Die Aussagen von J.________ sind demgegenüber konstant, widerspruchsfrei und stimmen im Kern mit jenen von T.________ überein. So gab J.________ in der polizeilichen Einver- nahme vom 22. Oktober 2020 zusammengefasst an, sie seien vom Beschuldigten ein paar Minuten verfolgt worden, bis sie bei einer Tiefgarage kurz angehalten hätten. Der Beschul- digte sei bei der Garage an ihnen vorbeigefahren (act. 2/2/47-48 Ziff. 14-16 [1A 2018 713]). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 11. November 2021 sagte J.________ aus, der Beschuldigte sei ihnen gefolgt, sie hätten sich bei einer Garage versteckt und der Be- schuldigte sei weitergefahren. Dieser habe die Verfolgung selber aufgegeben. Auf den Vor- halt der Aussage von T.________, der Beschuldigte sei ihnen quasi "am Arsch geklebt", er [T.________] sei danach gleich rechts in eine Seitenstrasse eingebogen, der Beschuldigte habe die Einfahrt verpasst, sei dann aber im Quartier plötzlich vor ihnen gewesen und habe ihnen den Weg abgeschnitten, worauf beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, er-
Seite 42/92 klärte J.________, es stimme, dass der Beschuldigte ihnen "am Arsch geklebt" sei. Aber als sie bei der Garage abgebogen seien und der Beschuldigte weitergefahren sei, sei es das ge- wesen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei sich nicht mehr sicher, ob sie vom Beschuldigten bis zum Stillstand ausgebremst worden seien. Er sei so im Schock gewesen. Es könne aber sein. Er wisse, dass der Beschuldigte sie verfolgt habe und weitergefahren sei (act. 2/3/28- 29 Ziff. 80-83, 86 [1A 2018 713]). Es ist nachvollziehbar, dass er sich an dieses Detail nach über einem Jahr nicht mehr sicher erinnern konnte.
E. 3.8.4 T.________ gab am 22. Oktober 2020 gegenüber der Polizei zusammengefasst an, der Be- schuldigte sei ihnen ziemlich rasant gefolgt. Er [der Beschuldigte] sei ihnen "am Arsch gek- lebt". Er [T.________] sei rechts in eine Seitenstrasse eingebogen, wo das "Z.________"- Areal sei. Der Beschuldigte habe die Einfahrt verpasst. Er [T.________] habe gleich wieder Richtung Y.________-Strasse fahren wollen. Im Quartier sei der Beschuldigte dann plötzlich vor ihnen gewesen und habe ihnen den Weg abgeschnitten. Beide Fahrzeuge seien zum Stillstand gekommen. J.________ habe aussteigen wollen, er [T.________] habe ihn aber zurückgehalten. Er [T.________] habe ein Manöver gemacht, sei um das Fahrzeug des Be- schuldigten herum und Richtung Bahnhof gefahren. Bei der ersten Gelegenheit sei er in eine Tiefgarageneinfahrt gefahren. Der Beschuldigte habe sie in der Einfahrt nicht gesehen (act. 2/2/41 Ziff. 37 [1A 2018 713]). An der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 sagte T.________ aus, nach dem X.________ sei er rechts in den AA.________-weg, dann links in die Bahnhofstrasse eingebogen. Dort habe er ein Manöver gemacht, um das Auto des Beschuldigten zu umfah- ren, und sei in einen Seitenparkplatz gefahren. Der Beschuldigte sei an ihm vorbei und weiter auf die Y.________-Strasse gefahren. J.________ sei kurz ausgestiegen. Er [T.________] glaube, J.________ habe gedacht, dass der Beschuldigte von der Y.________-Strasse noch- mals zurückfahren würde, was dieser aber nicht gemacht habe. Er habe J.________ dann nach Hause gefahren (act. 2/3/9-11 Ziff. 66, 72 [1A 2018 713]). Indirekt bestätigte T.________, dass der Beschuldigte ihn bis zum Stillstand ausgebremst hatte (act. 2/3/10 Ziff. 70 [1A 2018 713]). Auch diese detaillierten Aussagen sind im Kern konstant, widerspruchsfrei und wurden auch von J.________ bestätigt. So stimmt die Beschreibung der Route mit den örtlichen Begeben- heiten überein. Eine der ersten Seitenstrassen rechts nach dem Areal der Autowaschanlage bzw. des X.________ führt zum Areal von Z.________. Biegt man am Ende dieser Strasse links ab, kommt man zum Bahnhof bzw. zur Bahnhofstrasse. Der einzige Widerspruch in den Aussagen von T.________ ist, ob J.________ ausgestiegen war oder ob dieser nur ausstei- gen wollte, aber von ihm [T.________] zurückgehalten wurde. Dieser Punkt beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen allerdings nicht. Denn es handelt sich nicht um einen Aspekt des Kernsachverhalts und zwischen den Einvernahmen lag über ein Jahr.
E. 3.8.5 Zusammengefasst gilt als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ und T.________ ver- folgt hat, bis letztere sich in einer Tiefgarageneinfahrt versteckt hatten. Zuvor bremste sie der Beschuldigte aus bzw. schnitt ihnen den Weg ab, sodass beide Fahrzeuge zum Stillstand ka- men. Der Beschuldigte beabsichtigte ein erneutes "Gespräch" mit J.________, um die Sache zu klären bzw. diesen zu bedrängen, wie auch das Ausbremsen zeigt.
Seite 43/92
E. 3.9 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG. […]
E. 3.9.1 Die vom Beschuldigten verwendete Waffe konnte nicht sichergestellt werden. Der Beschul- digte sagte konstant aus, dass er die Waffe auf dem Rückweg während des Fahrens aus dem Autofenster in den ".________ Wald" bzw. in den Wald zwischen N.________ und D.________ geworfen habe (act. 2/1/33 Ziff. 120-123; 2/1/65 Ziff. 203 [1A 2018 713]).
E. 3.9.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau wurden am Tatort eine Patronenhülse und Split- ter eines Projektils gefunden (act. 1/2/6 Ziff. 3 [1A 2018 713]). Aus dem Beschlagnahmebe- fehl und der Empfangsbestätigung der Zuger Polizei (Übernahme von der Kantonspolizei Aargau) geht hervor, dass es sich bei den Gegenständen um eine "Patronenhülse 7.65 Geco Browning" und um "zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen" handelt (act. 5/2/34; 5/2/42 [1A 2018 713]). Der kriminaltechnische Dienst konnte am Tatort nebst der erwähnten Patronen- hülse und den Projektilsplittern keine weiteren Spuren finden (act. 1/2/6 Ziff. 3 [1A 2018 713]). Beim Tatort handle es sich um eine Waschanlage mit vier Waschboxen und etwa sechs gegenüberliegenden Staubsaugerplätzen neben dem Parkplatz für den X.________ an der Y.________-Strasse. Die Örtlichkeit befinde sich auf einem frei zugänglichen und als Ausfahrt für den Parkplatz und für den Drive-in-Schalter des X.________ genutzten Durch- gang (act. 1/2/8 Ziff. 5 [1A 2018 713]).
E. 3.9.3 Das Kollegialgericht hat die durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Patronenhülse 7,65 Geco Browning sowie die zwei Projektil-Teile mit sichtbaren Zügen (vgl. Pos. 25 und 26 Beschlagnahmeverzeichnis) beigezogen (SG GD 6/4). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von S.________, welche den Vorfall akustisch ("es war sicher ein Schuss aus einer Pistole" [act. 2/2/31 Ziff. 12 {1A 2018 713}]) und teilweise optisch mitbekam, und den Fundort der er- wähnten Gegenstände ("das Projektil [lag] auf der Strasse. Die Hülse ganz am Anfang in der Waschbox. Hülse und Projektil waren ca. 0.5 m bis 1 m entfernt." [act. 2/2/33 Ziff. 33 {1A 2018 713}]), bestehen für das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte zwei Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgab und dabei die Patrone 7,65 Geco Browning verfeuerte. Aus welchem Typ Faustfeuerwaffe die Schüsse ab- gegeben wurden, ist nicht bekannt, aber auch nicht weiter von Belang.
E. 3.9.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Waffe während der Heimfahrt aus dem Auto in den Wald geworfen. Als Grund dafür gab er in der Untersuchung an, dass er sie nicht mehr gebraucht habe, da sie keine Munition mehr drin gehabt habe. Er habe nichts mehr damit an- fangen können und er habe keine Angst mehr vor J.________ gehabt (act. 2/1/33 Ziff. 124 ff.; act. 2/1/65 Ziff. 204 f. [1A 2018 713]). Dies ist nicht glaubhaft. Denn wenn er wie behaup- tet Todesangst gehabt hätte, hätte er die Waffe durchaus noch brauchen können, zumal er die Waffe davor nach dem Finden auch ohne speziellen Grund (act. 2/1/46 Ziff. 20 [1A 2018 713]) bzw. für einen zukünftigen unspezifischen "Notfall" aufbewahrt hatte (act. 2/1/31 Ziff. 99; act. 2/1/32 Ziff. 119 [1A 2018 713]). Auch wenn sie keine Munition mehr enthielt, wäre sie im Verteidigungsfall bspw. zum Drohen nützlich gewesen. Vielmehr ging es bei der "Entsor- gung" um die Beweisvereitelung, was der Beschuldigte vor dem Kollegialgericht ausdrücklich ("Ich habe gedacht, dass man die Waffe nachher suchen oder verlangen würde. […]"; SG GD 7/2 S. 12) und in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 indirekt ("Also wollten Sie ein Beweismittel entsorgen? Ja, könnte so rauskommen. […]"; act. 2/1/33 Ziff. 126 [1A 2018 713]) eingestand.
Seite 44/92 4. Rechtliche Grundlagen
E. 4 Das Kollegialgericht hat das Strafverfahren bezüglich einzelner Vorwürfe wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Diese Verfahrenseinstellungen blieben unangefochten. Weitere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich.
E. 4.1 der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB;
E. 4.2 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB;
E. 4.3 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;
E. 4.4 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
E. 4.5 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG;
E. 4.6 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG;
E. 4.7 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG;
E. 4.8 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG.
Seite 91/92 5. Er wird dafür und den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch bestraft mit:
E. 5 Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die An- schlussberufung das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten ge- stellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten
Seite 12/92 Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3).
E. 5.1 einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
E. 5.1.1 Pro memoria: Der Beschuldigte gab den ersten Schuss aus Hüfthöhe ohne Verwendung des Visiers aus zweieinhalb Meter Entfernung in die Richtung von J.________ ab. Der Schuss traf einen halben bis einen Meter neben J.________ auf den asphaltierten Boden. T.________ stand seitlich zur Schusslinie in einem Abstand von drei bis dreieinhalb Metern zum Beschuldigten. Den zweiten Schuss gab der Beschuldigte ebenfalls aus Hüfthöhe ohne Verwendung des Visiers in die Richtung von J.________ ab, jedoch aus einer Entfernung von zwei Metern. Der Schuss traf einen bis zwei Meter neben J.________ auf den asphaltier- ten Boden. T.________ stand seitlich neben bzw. leicht hinter dem Beschuldigten mit einem Abstand von ca. viereinhalb Metern. T.________ stand somit nicht in Schussrichtung.
E. 5.1.2 Beide Schüsse trafen auf den asphaltierten Boden auf. Wie das Kollegialgericht zu Recht er- kannt hat, lässt der harte Boden Abpraller zu, welche eine unmittelbare Lebensgefahr be- gründen können. Dass es in casu tatsächlich zu Abprallern kam, indiziert – wie das Kollegial- gericht zutreffend ausgeführt hat – der Umstand, dass – nebst einer Patronenhülse – nur zwei deformierte Projektilteile sichergestellt werden konnten, die von einer der beim Aufprall auf den Boden zerborstenen Kugel stammen. Wäre es nicht zu Abprallern gekommen, wären die Schüsse mit hoher Wahrscheinlichkeit im Boden stecken geblieben und sicherlich von der Polizei entdeckt worden. Die Verteidigung machte vor dem Kollegialgericht allerdings gel- tend, allfällige Abpraller wären nicht in die Richtung von J.________ und T.________ geflo- gen. Denn die Schüsse seien von diesen weg gerichtet gewesen, weshalb allfällige Abpraller nicht in ihre, d.h. in die entgegengesetzte Richtung, geflogen wären. Die Staatsanwaltschaft habe es überdies unterlassen, ein Gutachten zur Frage der Abpraller einzuholen (SG GD 7/5 S. 16). Es trifft zu, dass unklar ist, in welche Richtung und mit welcher (Rest-)Energie die Ge- schosse bzw. Geschossteile abgeprallt sind. Folglich ist es möglich, dass durch Abpraller keine tödlichen Verletzungen drohten, beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr genug hoch war, um den Körper eines Menschen in einem bis vier Meter Entfernung bis ins Herz zu durchdringen oder weil die Projektilteile zufällig nicht in die Richtung von J.________ und T.________ abprallten. Diese Frage müsste durch ein Gut- achten geklärt werden. Klar ist aber auch, dass für einen Schützen nicht vorhersehbar ist, wie sich das Projektil nach dem Aufprall verhält (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190118 vom 15. August 2019 E. II.1.1). Vorliegend ist ein Gutachten nicht erforder- lich, da eine Lebensgefahr unabhängig von Abprallern bestand, wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen.
Seite 45/92
E. 5.1.3 Entscheidend zur Einschätzung der Gefährlichkeit der Schussabgaben sind vorliegend die folgenden Faktoren: (1.) Die beiden Schussabgaben erfolgten im Rahmen einer Auseinandersetzung mit J.________ und damit in einer emotional aufgeladenen Konfliktsituation. (2.) Der Beschuldigte konnte die Handlungen und Bewegungen von J.________ und T.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht voraussehen, kontrollieren oder zuver- lässig einschätzen, auch wenn es kein Gerangel gab. So wäre es durchaus möglich gewe- sen, dass sich J.________ unerwartet bewegt hätte und dadurch unverhofft in die Schussli- nie geraten wäre, zumal der Beschuldigte direkt nach dem Ziehen der Waffe geschossen hatte und sich daher nicht sicher sein konnte, ob J.________ die Waffe auch wahrnahm und entsprechend reagierte. (3.) Der Beschuldigte konnte weder die Schussabgabe noch die Schussbahn verlässlich kon- trollieren. Er hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Visier gezielt, sondern beide Schüsse mit schnellen ruckartigen Bewegungen der rechten Hand aus der Hüfte heraus ausgeführt. Im Rahmen der ruckartigen, halbkreisförmigen Bewegung der Hand veränderte sich die mögli- che Projektilflugbahn innert kürzester Zeit erheblich. Allein schon wegen dieser ruckartigen Handbewegung war es hochgradig unwahrscheinlich, dass die gedanklich beabsichtigten Flugbahnen der Projektile mit den effektiven Flugbahnen der Projektile übereinstimmen. (4.) Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Aussagen weder Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen im Allgemeinen noch Erfahrung im Umgang mit der konkret verwendeten Schusswaffe, auch wenn er sie einmal "leer" ausprobiert hatte. Der Abzug einer Schusswaffe ist je nach Modell und Art der Abzugsvarianten individuell, d.h. je nach Schusswaffe wird der Druckpunkt der Schussauslösung schneller oder weniger schnell erreicht. Bei einer Schuss- abgabe mittels einer ruckartigen, halbkreisförmigen Handbewegung ohne Erfahrung mit dem Abzugsmechanismus der konkreten Waffe ist die Schussbahn letztlich nicht kontrollierbar. (5.) Die beiden Schüsse gingen sodann klar in die Richtung des in der unmittelbaren Nähe stehenden J.________, wobei sie in einer Distanz von nur einem halben bis einem respek- tive einem bis zwei Meter neben seinen Füssen auf den Boden trafen. Der Beschuldigte stand sodann lediglich zwei respektive zweieinhalb Meter von J.________ entfernt und bot mithin ein leicht zu treffendes Ziel. Wie das Kollegialgericht richtig erkannt hat, hätte unter diesen Umständen die kleinste Bewegung der rechten Hand des ungeübten und aufgeregten Beschuldigten eine beträchtliche Schussabweichung verursachen können. Oder er hätte ei- nen Schuss auslösen können, bevor er die Waffe in der gewünschten Position hielt, insbe- sondere aufgrund der erkennbaren Schwenkbewegung, da er – wie erwähnt – mit dem Ab- zugsmechanismus nicht vertraut war. Aufgrund der ruckartigen Handbewegung war zudem praktisch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Position, die ein kontrolliertes Schiessen erlaubte, überhaupt verlässlich einnehmen konnte.
E. 5.1.4 Bei beiden Schussabgaben befand sich sodann T.________ in drei bis dreieinhalb respektive viereinhalb Meter Entfernung zum Beschuldigten seitlich zur Schussrichtung. Beim ersten Schuss stand er seitlich und leicht vor und insbesondere auf der rechten Seite des Beschul- digten, wobei dieser mit der rechen Hand den Schuss abgab und danach eine halbkreisför-
Seite 46/92 mige Bewegung nach hinten machte. Die soeben umschriebene Gefahr, lediglich aufgrund einer kleinen Bewegung der Hand des Beschuldigten durch den Schuss getroffen zu werden, kann damit auch in Bezug auf T.________ bejaht werden, zumal auch dieser sich unerwartet hätte bewegen können. Bei der zweiten Schussabgabe stand T.________ demgegenüber – wohl unter dem Eindruck der ersten Schussabgabe – weiter seitlich und weniger vorne zur Schussrichtung. Zudem stand er auf der linken Seite des Beschuldigten, während dieser wie- derum mit der rechten Hand schoss. Es hätte deshalb eine erheblichere Abweichung in der Bewegung des Beschuldigten gebraucht, damit T.________ in die Schusslinie geraten wäre. Bezüglich des zweiten Schusses ist daher eine Gefährdung von T.________ zu verneinen.
E. 5.1.5 Nach dem Gesagten war die Möglichkeit, dass der Schuss des im Waffenumgang ungeübten und emotional erregten Beschuldigten ungewollt T.________ oder J.________ hätte treffen können, derart gross, dass eine konkrete Lebensgefahr von T.________ und J.________ beim ersten Schuss und eine konkrete Lebensgefahr von J.________ beim zweiten Schuss zu bejahen ist (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2016.76 vom
E. 5.2 einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022 und zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 4. Oktober 2023;
E. 5.2.1 Der Beschuldigte hat die Waffe spätestens am 22. Oktober 2019 in N.________ im Wald in der Nähe der .________ gefunden, nach Hause genommen und im Gebüsch versteckt. Er hatte jederzeit Zugriff auf die Waffe. Auch wenn er mit diesem Vorgehen nicht nach Art. 722
Seite 59/92 Abs. 1 ZGB Eigentum im sachenrechtlichen Sinne erworben hat, hat der Beschuldigte mit seinem Handeln die Waffe im Sinne des Waffengesetzes erworben. Denn er erhielt die tatsächliche alleinige Herrschaftsgewalt über die Waffe (BGE 143 IV 374 E. 3.4). Als serbi- scher Staatsangehöriger war es ihm nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit a WV ver- boten, eine Waffe zu erwerben, was er wusste. Dazu kommt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 WG eine Waffenerwerbsscheinpflicht besteht und der Beschuldigte keinen Waffenerwerbsschein hatte, was er ebenfalls wusste. Da der Beschuldigte jederzeit auf die im Gebüsch versteckte Waffe zugreifen konnte und auch den Willen hatte, die Sachherrschaft auszuüben, besass er im Zeitraum 22. Oktober 2019 bis zum 21. Oktober 2020 eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. Dieser Besitz war unrechtmässig, weil ihm als serbischer Staatsangehöriger – wie der Erwerb – auch der Besitz von Waffen verboten war (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) und er überdies keinen Waffenerwerbsschein hatte (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG). Der Be- schuldigte wusste, dass er keinen Waffenerwerbschein hatte und dass er als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe besitzen durfte. Zudem wusste er, dass er eine Waffe aufbe- wahrte und wo diese versteckt war. Er erfüllte somit den objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl betreffend den Erwerb als auch den Besitz. Es stellt sich damit die Frage der Konkurrenz zwischen dem unberechtigten Erwerb und dem un- berechtigten Besitz.
E. 5.2.2 Das Kollegialgericht nahm an, dass der Erwerb vom Besitz konsumiert wird. Wie das Kollegi- algericht korrekt ausgeführt hat, schweigt die Lehre – soweit ersichtlich – zu dieser Frage. Das Bundesgericht befasste sich mit dieser spezifischen Frage ebenfalls nicht. Entgegen dem Kollegialgericht ist davon auszugehen, dass der Erwerb den Besitz konsumiert und nicht umgekehrt. Denn gemäss Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer diese recht- mässig erworben hat. Das Gesetz fokussiert auf den Erwerb und regelt entsprechend primär diesen und nicht den Besitz. So ist eine Bewilligung für den Erwerb, nicht aber für den Besitz erforderlich. Auch im Vergleich mit dem Betäubungsmittelgesetz ergibt sich dieser Schluss. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt den unbefugten Besitz und Erwerb unter Strafe. Der Besitz ist dabei subsidiär zum Erwerb (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N 17; Schleger/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 159). Nach dem Ge- sagten ist der Beschuldigte des (vorsätzlichen) Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Der Besitz wird von diesem Schuld- spruch konsumiert.
E. 5.3 einer Busse von CHF 600.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 24. Juni 2022.
E. 5.3.1 Die privaten Interessen decken sich weitgehend mit jenen Aspekten, die zur Bejahung des Härtefalles führten. Zunächst ist zu würdigen, dass der Beschuldigte seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebt und mithin den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Schweiz und sind Schweizer Staatsangehörige. Weiter lebt auch ein grosser Teil seiner Verwandtschaft, insbesondere seine Eltern, Schwiegereltern und Geschwister, zu welchen ein gutes und enges Verhältnis besteht, in der Schweiz. Diese Umstände sind naturgemäss gewichtig. Sofern die Ehefrau und die Kinder dem Beschuldig- ten nicht nach Serbien folgen, würde die Familie getrennt, was einschneidend ist und nicht den Kindesinteressen entspricht. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu den Kindern hat. Auch ist klar, dass die Kinder ein hohes Interesse daran haben, mit bei-
Seite 82/92 den Elternteilen aufzuwachsen. Folglich erhöht dies das Gewicht der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Auswirkungen der Trennung würden dadurch etwas gemildert, dass der Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könnte, wenn auch nicht in der gleichen Intensität. Zudem sind regelmässige Besuche in Serbien möglich. Auch ist zu erwägen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Chance hat, nach Ab- lauf der Dauer der Landesverweisung in die Schweiz zurückkehren zu können, da seine Ehe- frau und die Kinder Schweizer Bürger sind. Eine Landesverweisung würde somit nicht zwin- gend zu einer endgültigen Trennung führen. Jedoch ist hier zu erwägen, dass eine Landes- verweisung des Beschuldigten – wie oben dargelegt – nicht zwingend zur Trennung der Fa- milie führen muss, da ein Umzug nach Serbien grundsätzlich auch für die Ehefrau und die Kinder möglich und zumutbar ist, was das private Interesse am Verbleib in der Schweiz miti- giert, dies jedoch nur im geringen Umfang. Die dargelegten Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz und damit sein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz wird indessen dadurch etwas relativiert, dass er arbeitsfähig ist, mit der serbischen Sprache und Kultur ver- traut ist und in Serbien – wie oben ausgeführt – über einen Empfangsraum verfügt, der ihn zu Beginn unterstützen kann, was im Rahmen der Abwägung regelmässig eher für eine Landes- verweisung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.4). Zudem bestehen – wie erwähnt – über die Familie und die berufliche Tätigkeit hinaus keine überaus gewichtigen Bindungen zur Schweiz.
E. 5.3.2 Weiter spricht für das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, dass er seine Stelle als Sanitär und Montageleiter bei der AQ.________ AG verlieren würde. Der mit der Landesverweisung verbundene Stellenverlust wird ihn erheblich treffen. Zu berück- sichtigen ist hier jedoch, dass er die Stelle aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wahrscheinlich verlieren dürfte. Wie bereits im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, sind seine beruflichen Wiedereingliederungschancen in Serbien überdies intakt. Der erlernte Be- ruf des Sanitärinstallateurs ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden und kann durch den Beschuldigten auch in Serbien ausgeübt werden kann. Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er würde keinen Job finden (SG GD 7/2 S. 5), erscheint dies angesichts seiner Ausbil- dung nicht aussichtslos. Zwar trifft es zu, dass in Serbien zurzeit in ökonomischer Hinsicht nicht derart prosperierende Verhältnisse herrschen wie in der Schweiz. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Dritt- ländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Betreffend die berufliche Integration des Beschuldigten kann erwartet werden, dass ein Einwohner der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Unterhalt selber auf- kommt und auch entsprechende Weiterbildungen absolviert, weswegen der positiven berufli- chen Entwicklung des Beschuldigten keine alles andere überragende Gewichtung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2).
E. 5.3.2.1 Betreffend die erste Schussabgabe lag kein Angriff (mehr) vor, denn dieser war bereits be- endet, als der Beschuldigte aus der Waschbox kam. Bereits zuvor wurde er zwischenzeitlich nicht mehr angegriffen und konnte so die Waffe aus seinem Fahrzeug nehmen und in die Ho- sentasche stecken. Wie auf der Videoaufnahme gut ersichtlich ist (ab Videozeit 08:28:10), kommt T.________ in entspannter Haltung aus der Waschbox und steht anschliessend in entspannter Haltung auf der linken Seite seines Wagens und hat die Hände in seine Hosen- taschen gesteckt, als der Beschuldigte aus der Waschbox kommt, sich umdreht und einen Schuss in Richtung der Waschbox abgibt, wo sich (nicht auf dem Video ersichtlich) J.________ befand. Danach machte der Beschuldigte ein bis zwei Schritte vorwärts (in Rich- tung J.________) und sogleich wieder rückwärts. Kurz darauf ist J.________ zu sehen, wie er ohne Hast am Beschuldigten vorbei zum Auto geht. Der Beschuldigte wurde zum Zeit- punkt der Schussabgabe somit weder von J.________ noch von T.________ unmittelbar an- gegangen. Es bestanden auch – wie in E. IV.3.6.10 ausgeführt – keine objektiven Anzeichen, dass ein Angriff unmittelbar bevorstand, der eine Verteidigungshandlung notwendig gemacht hätte. Mithin liegt aus objektiver Sicht kein rechtswidriger unmittelbarer Angriff vor (Art. 15 StGB), welchen der Beschuldigte in angemessener Weise abwehren durfte. Daher hat er sich objektiv nicht in einer Notwehrlage befunden.
E. 5.3.2.2 Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv irrtümlich von einem rechtswidri- gen unmittelbaren Angriff ausging, dementsprechend einem Sachverhaltsirrtum unterlag und folglich aus Putativnotwehr handelte (Art. 13 StGB). Der Beschuldigte nahm an, dass er nach dem Gerangel mit J.________ von diesem nochmals und mit Unterstützung von T.________ angegangen werden würde. Diese Vorstellung des Beschuldigten, gemäss welcher er sich in einer Notwehrlage wähnte, ist in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht begründet. Er war – wie erwähnt – kurz vor seiner Schussabgabe in eine Auseinandersetzung mit J.________ verwickelt, wobei er tätlich angegangen und bedroht wurde. Auch die Tatsache, dass sie ihm die Wegfahrt verunmöglichten, konnte bei ihm den subjektiven Eindruck der Ge- fährdung verstärken. Hinzu kommt, dass auch das Ausziehen der Jacke durch J.________ einen möglichen weiteren tätlichen Angriff indizierte. Es kann ihm deshalb geglaubt werden, dass er einen erneuten Angriff befürchtete. Dies vor allem auch, weil J.________ vom gross- gewachsenen und kräftig gebauten T.________ begleitet wurde und sich der Beschuldigte somit einer Überzahl von Gegnern gegenüber sah, auch wenn sich T.________ durchwegs passiv verhielt. Da der Beschuldigte daher fälschlicherweise von einem bevorstehenden (er- neuten) Angriff von J.________ und T.________ ausging, ist vorliegend eine Putativnotwehr- situation zu bejahen.
E. 5.3.2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Abwehrhandlung verhältnismässig war. Der Beschuldigte sagte aus, er habe Todesangst gehabt, er habe befürchtet, dass einer ein Messer ziehen und in ihn reinstecken würde. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Dass er Todesangst gehabt habe,
Seite 50/92 ist – wie bereits erwähnt – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf den Videoaufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte zwar hastig, jedoch ohne Panik, seinen ersten Schuss abgibt. Auch durfte er davon ausgehen, dass J.________ nicht mit einem Messer auf ihn los- gehen würde. Denn es gab keinen Grund für solch eine drastische Annahme, auch wenn J.________ ihm drohte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass J.________ (oder T.________) ein Messer oder eine sonstige Waffe zur Hand gehabt hätte(n). Zum anderen war J.________ dem Beschuldigten nicht als gewalttätig bekannt. So sagte er an der Hauptver- handlung aus, J.________ sei vor dem Vorfall nicht gewalttätig oder ausfällig gewesen (SG GD 7/2 S. 12). Und schliesslich zeigt dies auch das Verhalten des Beschuldigten nach den Schussabgaben. Hätte er tatsächlich Todesangst gehabt, wäre er nach dem ersten Schuss nicht auf J.________ zugegangen und hätte diesen und T.________ nicht noch verfolgt, zu- mal er bei der Verfolgung keine Munition mehr gehabt hatte und sich entsprechend bei einem erneuten "Gespräch" nicht mehr mit der Waffe hätte verteidigen können. Zusammenfassend durfte der Beschuldigte zwar von einem Angriff ausgehen, bei welchem ihm aber höchstens leichtere Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung durch mehrere Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung drohten. Indem der Beschul- digte mit seiner Schussabgabe zwei Personen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebens- gefahr brachte, überschritt er sein Notwehrrecht daher massiv. Es wäre ihm möglich gewe- sen, den Putativangriff durch eine mildere Massnahme abzuwehren. So hätte er ohne Weite- res die Schusswaffe schlicht nur vorzeigen können. Der Beschuldigte nahm laut eigenen Aussagen selbst an, wenn man eine Waffe in der Hand halte, erschrecke der andere und entferne sich, auch wenn kein Schuss abgegeben werde (SG GD 7/2 S. 8, 12 f.). Ihm war die mildere Massnahme folglich bewusst. Dennoch drückte er ab. Da er unmittelbar abdrückte, als er die Waffe hervornahm, prüfte er auch nicht, ob das Vorzeigen der Waffe genügt, um al- lenfalls erst in einem zweiten Schritt einen Schuss abzugeben, was objektiv klar möglich ge- wesen wäre. Ferner bestanden – wie dargelegt – offene Fluchtwege für den Beschuldigten. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sein Fahrzeug kurzzeitig zurückzulassen und sich in den nahen X.________ zurückzuziehen, anstatt die gefährlichen Schüsse abzugeben. In einer Gesamtbetrachtung ist die Angemessenheit der Abwehrhandlung zu verneinen, zumal beim Einsatz von gefährlichen Werkzeugen (Messern, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhal- tung geboten ist (BGE 136 IV 49 E. 3.3). Das Notwehrrecht wurde erheblich überschritten, weshalb Art. 16 StGB anwendbar ist.
E. 5.3.2.4 Werden die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann. Die Entschuldbarkeit der Aufregung und Bestürzung über den im Sachverhaltsirrtum vorge- stellten Angriff i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Exzess ist vorliegend erheblich. Der Beschuldigte brachte J.________ und T.________ mit der Schussabgabe in unmittelbare Lebensgefahr, weshalb die Entschuldbarkeit eine hohe Intensität an Aufregung oder Bestür- zung erfordern würde. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Zwar mag sich der Beschuldigte durch die vorangegangene Auseinandersetzung mit J.________ in einem aufgeregten Zustand be- funden haben. Allerdings hat dieser Zustand die für eine Entschuldbarkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB erforderliche Intensität nicht erreicht. Die angebliche Todesangst des Beschuldigten ist
Seite 51/92 nicht erstellt. Weiter stand ein erneuter Angriff nicht unmittelbar bevor. Überdies hätte dem Be- schuldigten bei einem Angriff höchstens eine einfache Körperverletzung gedroht. Selbst in sei- ner irrigen Vorstellung über die tatsächlichen Umstände (Putativangriff von J.________ und T.________) hätte der Beschuldigte die erforderliche Zeit gehabt, um sich auf verhältnismäs- sige Weise gegen den Putativangriff zu wehren, namentlich durch Vorzeigen der Waffe oder durch einen zumutbaren Rückzug. Zudem rechnete der Beschuldigte offensichtlich bereits vor dem Treffen mit einem Angriff, hat er doch die Schusswaffe mitgenommen. Er war mithin vor- bereitet, weshalb eine entschuldbare Aufregung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Irrtum des Beschuldigten über die Zulässigkeit der Abwehrhandlung ist überdies angesichts des Dargelegten als ver- meidbar zu qualifizieren. In der Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände befand sich der Beschuldigte nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess, als er den ersten Schuss abgab. Der vermeidbare Putativnotwehrexzess ist jedoch gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen.
E. 5.3.2.5 Der Beschuldigte hat durch seine Schussabgabe J.________ und T.________ gefährdet, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (BGE 124 IV 145 E. 3). Es liegt also eine mehr- fache Gefährdung des Lebens vor.
E. 5.3.3 Zusammengefasst sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz namentlich angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen sowie der Interessen der Kinder erheblich.
Seite 83/92
E. 5.4 Öffentliche Interessen
E. 5.4.1 Für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung spricht allein schon die Tatsache, dass der Beschuldigte gleich mehrere Katalogstraftaten begangen hat. Insgesamt liegen vier Katalogstraftaten vor (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und dreifa- che Gefährdung des Lebens). Hinzu kommen weitere Delikte, die eine fakultative Landesver- weisung nach Art. 66abis StGB ermöglichen würden. Im Einzelnen:
E. 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte überwiegt bei qualifiziertem Drogenhandel regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4.;6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_ 1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_680/2018 vom
19. September 2018 E. 1.4; jeweils m.w.H.). Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungs- mitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement rigoureux" (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte daher als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgehe. Auch der EGMR akzeptiere ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab an- gelegt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 mit Hin- weisen). Das Gesagte gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3).
E. 5.4.3 Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäu- bungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Weg- weisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am
28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung erheblich zu gewichten, basiert auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens und ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend.
E. 5.4.4 Der Beschuldigte wurde wegen Besitzes und Transports von 172 Gramm reinen Kokains verurteilt. Somit überschritt er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Mindestgrenze von 18 Gramm um knapp das Zehnfache. Dass er das Kokain "nur" besessen
Seite 84/92 bzw. transportiert hat, er mithin die Betäubungsmittel nicht direkt ans Suchtbetroffene verkaufte oder abgab, vermindert die Gefährlichkeit nicht. Denn der Beschuldigte nahm – wie bereits ausgeführt – in Kauf, dass das Kokain vom Unbekannten, dem er es hätten übergeben sollen, an eine unbestimmte Zahl an Abnehmern weitergeben wird. Er beteiligte sich somit am Drogenhandel. Die vom Beschuldigten besessene Droge war zudem Kokain, dessen besondere Gefährlichkeit in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahr- zehnten bestätigt wurde (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit ist daher klar gegeben. Die erhebliche Menge reinen Kokains, welches der Beschuldigte besass, liegt in ei- nem Bereich, die üblicherweise zu einer Landesverweisung führen muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022; Sachverhalt: In der Schweiz geboren; 33-jährige Anwesenheit; stetige Arbeitstätigkeit; keine Kontakte in Heimat; Lebte mit Partne- rin zusammen; leichtere Vorstrafen; 171.95 Gramm reines Kokain). Mitigierend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte von diesem Drogendelikt nicht profitiert hat bzw. keine pekuniären Motive verfolgte. Weitere mitigierende Elemente liegen nicht vor, da insbeson- dere nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte das Kokain aufgrund von Drohungen entgegen- genommen hat. Das Wegweisungsinteresse ist nach dem Gesagten als erheblich zu beurtei- len.
E. 5.4.5 Akzentuiert wird dieses Wegweisungsinteresse durch die weiteren Katalogtaten, d.h. die mehrfache Gefährdung des Lebens. Auch wenn das Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht qualifiziert wurde, bestand jeweils eine erhebliche Gefährdung des Lebens durch den skrupellosen Einsatz einer Schusswaffe. Dabei sind die verschuldensmindernden Umstände wie die Bedrängnissituation bzw. der Putativnotwehrexzess beim ersten Schuss bereits berücksichtigt. Zu betonen ist, dass beim zweiten Schuss kein Putativnotwehrexzess vorlag, weshalb das Wegweisungsinteresse nicht mitigiert wird. Weitere mitigierende Umstände, wie sie die Verteidigung vorbringt, bestehen hier nicht. So sind Todesdrohungen durch J.________ weder am Vortag noch am Tattag erstellt. Es trifft auch nicht zu, dass der Be- schuldigte ohne Verschulden in eine Situation reingeraten ist, in der er die Schüsse abgeben musste. Die Freiheit des Beschuldigten, sich gegen den skrupellosen Schusswaffeneinsatz auf einem öffentlichen Areal zu entscheiden, war intakt. Es handelt sich sodann um Delikte gegen Leib und Leben und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt, was für die Wegweisung spricht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Delikte während eines laufenden Strafverfahrens beging, in dem ihm bereits eine Landesverweisung drohte.
E. 5.4.6 Zusätzlich verstärkt wird das Wegweisungsinteresse durch die weiteren Schuldsprüche und die Vorstrafen. So wurde er vorliegend zusätzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schul- dig gesprochen. Namentlich der Verkauf von Kokain an K.________ erhöht das öffentliche Wegweisungsinteresse, da – wie ausgeführt – der Bekämpfung des Drogenhandels eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Die verschiedenen Vorstrafen zeigen sodann eine regelmässige Delinquenz des Beschuldigten auf. Die Delinquenz des Beschuldigten ist polymorph und beinhaltete Betäubungsmitteldelikte, Strassenverkehrsdelikte, Delikte gegen das Eigentum, Verstösse gegen das Waffengesetz und mehrere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Wiederholt beging der Beschuldigte während laufender Probezeit eine wei- tere Straftat. Frühere Verurteilungen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht beein-
Seite 85/92 druckt. Selbst das vorliegende Strafverfahren, in dem ihm von Beginn an eine Landesverwei- sung drohte, hinderte ihn nicht daran, wiederholt erneut straffällig zu werden, z.B. am 18. Fe- bruar und 19. März 2022, wofür er dann mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 und mit Urteil vom
4. Oktober 2023 verurteilt wurde. Wie bereits erwähnt, legte der Beschuldigte fortgesetzt nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen an den Tag, welche dem Gegenteil von dem ent- sprechen, was von einer vernünftigen Person erwartet werden könnte. Entgegen der Vertei- digung ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz durch den Beschuldigten ge- fährdet. Denn das schlechte Urteilsvermögen des Beschuldigten und dessen fortgesetzter Unwille, sich an die geltenden Gesetze zu halten, stellt einen kriminogenen Faktor dar. Ins- gesamt besteht daher das erhebliche Risiko, dass der Beschuldigte weiterhin intermittierend Straftaten begehen wird.
E. 5.4.7 Zu berücksichtigen ist auch, dass ausländerrechtlich die Niederlassungsbewilligung widerru- fen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt die Dauer von mehr als einem Jahr, unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Bei einer Verurteilung von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel"), was ausländerrecht- lich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, sind ange- sichts des gravierenden Verschuldens selbst bei schweizerischer Ehepartnerin ausserge- wöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 m.w.H.). Vorliegend wurde der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von 40 Monaten, mithin von mehr als zwei Jahren, verurteilt. Aussergewöhnliche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich, da der Beschuldigte – wie erwähnt – über die fami- liäre und berufliche Bindung hinaus keine überaus besondere Beziehung zur Schweiz auf- weist und ein Umzug nach Serbien für die Ehefrau und die Kinder grundsätzlich nicht als ab- solut unzumutbar beurteilt werden muss.
E. 5.5 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse die privaten Interessen des Be- schuldigten (inkl. der Interessen seiner Ehegattin am ungestörten Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und seiner Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK) am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dem vollumfänglich arbeitsfähigen und ge- sunden Beschuldigten ist es keineswegs unzumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, zu- mal eine Rückkehr auch für seine Familie grundsätzlich zumutbar ist oder ansonsten der Kontakt auf anderen Wegen bestmöglich aufrechterhalten werden kann. Angesichts der Schwere der begangenen Taten und der wiederholten Delinquenz sowie dem Rückfallrisiko rechtfertigt sich auch der einschneidende Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienle- bens und die Kindesinteressen.
E. 5.5.1 Indem der Beschuldigte am 21. Oktober 2020 bei der Waschanlage an der Y.________- Strasse 14 in I.________ nach dem ersten Angriff die Faustfeuerwaffe aus dem Auto nahm und sich in die Hose steckte, trug er eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG auf sich. Als ser- bischer Staatsangehöriger war er gemäss Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit a WV nicht berechtigt, eine Waffe zu tragen. Dazu kommt, dass es sich bei der Waschanlage um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt, da diese nicht nur einem präzis definierten Perso- nenkreis offensteht. Weil der Beschuldigte nicht über eine Waffentragbewilligung verfügte, war er auch aus diesem Grund nicht berechtigt, die Waffe bei der Waschanlage zu tragen (Art. 27 WG). Weiter hat er die Waffe wissentlich und willentlich in seine Hose gesteckt und er wusste, dass er als serbischer Staatsangehöriger keine Waffen tragen darf. Er erfüllt somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des (vorsätzlichen) unberechtigten Tragens einer Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
E. 5.5.2 Die Verteidigung wendete vor dem Kollegialgericht ein, dass für das Tragen einer Waffe der Rechtfertigungsgrund des Notstandes bzw. – betreffend den Sohn – der Notstandshilfe i.S.v. Art. 17 StGB heranzuziehen sei. Eine Gefahr sei unmittelbar, wenn sie entweder gegenwärtig sei, wie etwa bei einer dauernden Gefahr, oder aber wenn die erst zu einem späteren Zeit- punkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden könne. Das Tragen der Waffe habe als Selbstschutz und zum Schutz der Familie gedient (SG GD 7/1 Ziff. 34).
E. 5.5.3 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt recht- mässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine Gefahr ist un- mittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist. Wie er-
Seite 61/92 wähnt setzt, der rechtfertigende Notstand voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.4 m.H.)
E. 5.5.4 Mit dem Kollegialgericht ist ein rechtfertigender Notstand zu verneinen. Wie bei der Prüfung der rechtfertigenden Notwehr bei der Gefährdung des Lebens ausgeführt, bestand keine un- mittelbare Gefahr. Zudem gilt beim rechtfertigenden Notstand die absolute Subsidiarität. Wie das Kollegialgericht zu Recht ausführte, bestanden andere Wege die Gefahr abzuwenden. Der Beschuldigte hätte namentlich die Polizei alarmieren oder aus der Waschbox flüchten können. Es stellt sich aber auch hier die Frage nach einem Putativnotstand. Bei der Gefähr- dung des Lebens wurde dem Beschuldigten zugestanden, dass er subjektiv von einer unmit- telbaren Gefahr, mithin einer Notwehrlage, ausging. Entsprechend muss dies grundsätzlich auch bei der Notstandslage gelten. Jedenfalls scheitert ein rechtfertigender Putativnotstand an der absoluten Subsidiarität, zumal es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich zum X.________ zurückzuziehen, anstatt das Waffentrageverbot zu missachten. Der Be- schuldigt ist somit des (vorsätzlichen) unberechtigten Tragens einer Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
E. 5.6 Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Es gilt bezüglich der Dauer der Landesver- weisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). Das Kollegialgericht sprach eine Landesverweisung für sieben Jahre aus. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist na- mentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu
Seite 86/92 tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Das Verschulden des Beschuldigten bei den Katalogtaten wurde jeweils als nicht mehr leicht eingestuft. Die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz – unter der Annahme, dass seine Familie ihm nicht nach Serbien folgt – sind gewichtig, allerdings primär auf die familiären Be- ziehungen beschränkt. Angesichts der mehreren Katalogtaten, der zweifachen Schussab- gabe in der Öffentlichkeit, der wiederholten Delinquenz und des Rückfallrisikos erscheint die Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jahren jedoch nicht angemessen. Mithin ist die Dauer von sieben Jahren zu bestätigen. 6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem
E. 5.6.1 Schliesslich gab der Beschuldigte am 21. Oktober 2020 bei der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 in I.________ zwei Schüsse ab. Wie bereits ausgeführt, können die zwei Schussabgaben nicht als Handlungseinheit angesehen werden, womit von einer mehr- fachen Begehung auszugehen ist. Bei der Waschanlage handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Ort, an welchem das Schiessen mit Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 4 WG gene- rell verboten ist. Die Schussabgaben erfolgten wissentlich und willentlich. Ein Rechtferti- gungsgrund ist nicht gegeben, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen.
E. 5.6.2 Es fragt sich jedoch, ob diese Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom Schuldspruch wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens konsumiert wird (offengelassen im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 19 4 vom 4. Mai 2021 E. 5.1). Art. 5 Abs. 4 WG ver- bietet das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen. Die Kantone können aber Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Voraussetzung für eine solche Aus- nahmebewilligung ist u.a., dass die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist (Art. 28c Abs. 3 WG). Es geht dabei einerseits um den Schutz von Drittpersonen vor Ver- letzungen und andererseits um den Schutz von fremdem Eigentum vor Beschädigung und Zerstörung (BBl 2018 1913). Art. 5 Abs. 4 WG schützt somit Leib und Leben sowie Eigentum. Da der Tatbestand des Waffengesetzes und der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht vollumfänglich die gleichen Rechtsgüter schützen, wird die Übertretung des Waffenge- setzes durch den Schuldspruch wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens nicht konsu- miert. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen (vorsätzlichen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG schuldig zu sprechen.
Seite 62/92 VII. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen
E. 6 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden vereint, da dem Beschuldigten verschiedene Straftaten vorgeworfen werden und es in beiden Verfahren u.a. um Handlungen des Beschuldigten am
E. 6.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen.
E. 6.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
E. 6.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und mithin – aus der Perspektive der Mit- gliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Gefährdung des Lebens wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz über längere Zeit erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengener Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Be- schuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten im übrigen Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in Serbien oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert
Seite 87/92 werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen- Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gege- ben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als ver- fassungskonform. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder un- terliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Das Kollegialgericht legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. XI.1 [S 2023 21]).
E. 7 Februar 2021 ging. Es bestanden keine sachlichen Gründe, die gegen die Vereinigung sprechen. Die Verteidigung erhob sodann keine Einwände gegen die Verfahrensvereinigung. Nachdem die Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 zurückgezogen wurde, wurde das diesbezügliche Verfahren wieder abgetrennt und mit separatem Entscheid abgeschrie- ben.
E. 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 18'144.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren von CHF 4'673.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 7.2.1 Die Verteidigung begründete ihren Antrag auf Befragung der Kinder zusammengefasst damit, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten auch die Kinder betreffen würde und ihnen nicht zugemutet werden könne, dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen. Das Bundesge- richt lege besonderes Gewicht auf das Kindeswohl. Zur Klärung des Sachverhalts sei die Be- fragung der Kinder erforderlich. Zudem ergebe sich aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonven- tion die Pflicht, Kinder in den sie berührenden Angelegenheiten anzuhören, wenn sie fähig seien, sich eine eigene Meinung zu bilden. Dies sei bei den bald 5- und 9-jährigen Kindern des Beschuldigten der Fall (OG GD 32 S. 3-4, 35 [S 2023 21]).
E. 7.2.2 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Landes- verweisung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3 m.H.).
Seite 13/92 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berühren- den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Inter- essen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese An- hörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 7.2.3 Vorliegend wurden mit dem Beschuldigten und P.________ beide Elternteile der Kinder be- fragt. Beide haben sich zu den Auswirkungen einer Landesverweisung auf die beiden Kinder geäussert und konnten zu den Folgen der Massnahme auf das Kindeswohl Stellung nehmen (OG GD 32 S. 14 Ziff. 47-50, S. 22-23 Ziff. 93-96). Weitere Abklärungen dazu sind nicht er- forderlich. Die Interessen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und seiner Kinder sind sodann gleichgerichtet. Eine Befragung der 5- und 9-jährigen Kinder war zur Sachverhaltsfeststellung somit nicht notwendig.
E. 7.3 Für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.
E. 8 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertbarkeit 1. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten sind vollumfänglich verwertbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.2 und I.4 [S 2023 21]), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts gegen die vorin- stanzlichen Ausführungen vorbrachte. Die Einvernahmen von Q.________, R.________, S.________, T.________ und J.________ sind ebenfalls vollumfänglich verwertbar. Auch hier wird auf die zutreffenden, von der Verteidigung nicht beanstandeten Ausführungen des Kollegialgerichts verwiesen (OG GD 1 E. I.3.1, 3.3-3.6 [S 2023 21]).
Seite 14/92 2. Fraglich ist jedoch zunächst die Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________, der Ehe- frau des Beschuldigten. Diese wurde am 22. Oktober 2020 um 09:00 Uhr von der Zuger Poli- zei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson befragt (act. 1/2/10 f.; 2/2/56 ff. [1A 2018 713]). Es handelte sich somit um eine delegierte Einvernahme, womit die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO galten (Art. 312 Abs. 2 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Auftrag an die Polizei auch ausdrücklich hingewiesen hatte (act. 1/2/10 [1A 2018 713]). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger waren bei der Einver- nahme von P.________ anwesend. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschul- digte und/oder die Verteidigung vorgängig über diese Beweiserhebung orientiert wurden. Entsprechend ist ein (vorgängiger) Verzicht auf die Teilnahme ausgeschlossen. Die Einver- nahme ist daher grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es fragt sich, ob die Einvernahme dennoch ausnahmsweise zulasten des Beschuldig- ten verwertbar ist, weil er keine Wiederholung der Einvernahme verlangt und damit auf die Teilnahme nachträglich verzichtet hat, wie es das Kollegialgericht annahm.
E. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 10'000.00Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 10'080.00Total und werden zu neun Zehnteln (CHF 9'072.00) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel (CHF 1'008.00) auf die Staatskasse genommen.
E. 8.2 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'446.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 8.3 Die mit Verfügung vom 27. September 2021 aus dem Vermögen des Beschuldigten be- schlagnahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 werden zur anteils- mässigen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet. 9. Es wird festgestellt, dass im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Seite 92/92 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer-ti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG und Art. 3 Ziff. 10 Mitteilungsver- ordnung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe [Dispositiv-Ziffer 5.1] gemäss § 1 Abs. 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung [Dispositiv- Ziffer 6.1] und SIS-Ausschreibung [Dispositiv-Ziffer 6.2] gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1./9.1-9.3 sowie zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 9 Mai 2018 schrieb Wachtmeister V.________, der Beschuldigte habe während der Fest- nahme bzw. auf Vorhalt, wo er seine Betäubungsmittel habe, "spontan" geäussert, das Ver- steck sei beifahrerseitig unter dem Dachhimmel. Auf Nachfrage, wie viel er dort deponiert habe, habe er gesagt, es seien ca. 100 Gramm Kokain in Steinform (act. 1/1/15 [1A 2018 713]). Es ist auch hier nicht protokolliert, dass der Beschuldigte gemäss Art. 158 StPO be- lehrt wurde, bevor er Aussagen machte. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass keine vorgängige Belehrung erfolgte. Diese Aussagen des Beschuldigten sind somit nur ver- wertbar, wenn es sich um sogenannte Spontanaussagen bzw. eine zulässige informelle Be- fragung handelte. Auch hier kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht von Aussagen ausgegangen werden, die von der Polizei provoziert wurden. Im Rapport und in der Aktennotiz wurde der "Vorhalt" offensichtlich verkürzt wiedergegeben. Auch hier ging es um die Information des Beschuldigten über den Grund für die Anhaltung und wonach gesucht wird. Daraufhin hat der Beschuldigte offenbar geantwortet, die Betäubungsmittel seien im Dachhimmel versteckt. Die spontane Aussage des Beschuldigten, wo sich das "Drogenver- steck" befindet, ist daher verwertbar. Ob dies auch für die Aussage gilt, dass es ca. 100 Gramm Kokain in Steinform seien, kann offen gelassen werden, da diese für die weitere Be- urteilung nicht relevant ist.
E. 9.1 Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: - 1 Sack Minigrip mit weissem Pulver, 99.31 Gramm (Position 1, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 Sack (Cellophan) mit weissem Pulver, 99.73 Gramm (Position 2, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 weisser Sack (Cellophan) leer (Position 3, Lagernummer: ZG 2018/5/99/3 Zuger Polizei KTD); - Digitalwaage (Position 4, Lagernummer: ZG 2018/5/99/4 Zuger Polizei KTD); - 1 Säcklein (Cellophan) mit weissem Pulver, 2.39 Gramm (Position 5, Lagernummer: ZG 2018/5/99/5, Zuger Polizei KTD); - Simkartenfassung ohne SIM Karte (Position 6); - 1'496.8 Gramm Marihuana (Position 13, Lagernummer: ZG 2020/246, Zuger Polizei KTD); -
E. 9.2 Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auszuhändigen: - Mobiltelefon iPhone 11 pro, schwarz (Position 7, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik); - Mobiltelefon Google Pixel, schwarz (Position 8, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik). Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, können sie vernichtet werden.
E. 9.3 Folgende mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen: - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von B.________, Bericht vom 13.06.2018, Fall-Nr. 2018/5/99 (Position 29, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung (Google Pixel 3a und Apple iPhone 11 Pro) von B.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 30, lagernd beim KTD, La- bor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von J.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 31, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von T.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 32, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei).
E. 9.4 Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmte Patronenhülse 7.65 Geco Brow- ning (Position 25) sowie die zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen (Position 26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belas- sen." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben wird. 4. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen:
E. 12 Juni 2017 E. 3.2; Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 129 StGB N 22a m.H.). Denn bereits ein Schuss in den Unterleib, einen Arm oder ein Bein kann zu einem tödlichen Blutverlust führen, bspw. wenn die Beinarterie verletzt wird. Ebenso können wichtige Organe wie Niere oder Leber getroffen werden und schwere Blutungen verursachen. Ob bei einer solchen Verletzung rechtzeitig eine medizinische Stabilisierung erfolgen kann, ist auch bei ei- ner Gesellschaft mit einer guten medizinischen Notfallversorgung wie der Schweiz weitge- hend dem Zufall überlassen. Gemäss einer Studie des Inselspitals Bern liegt die durch- schnittliche Versterbensrate von Personen, die durch Schuss- oder Stichwaffen schwer ver- letzt wurden, bei 28,4 % (<https://www.inselgruppe.ch/de/aktuell/details/news/ueberleben- schwerer-schuss-und-stichwaffenverletzungen>, besucht am: 16. Mai 2024). Bei der Frage der Lebensgefahr gilt ferner ein strenger Prüfungsmassstab. So missbilligt die Rechtspre- chung eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen und sieht dies als strafwürdig im Sinne von Art. 129 StGB an. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Bundesge- richt bereits die Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole – unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hatte oder nicht – als tatbestandsmäs- sig erachtet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Waffe direkt auf die Person gerichtet wird (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen; OG GD 1 E. III.4.1.2 [S 2023 21]). Der objektive Tat- bestand des Art. 129 StGB ist deshalb erfüllt.
E. 14 und 20 Monate, zu erhöhen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte im Kern von Beginn an eingestanden hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch anderwei- tig genügend Beweise vorlagen. So ist der Vorfall grossmehrheitlich auf Video ersichtlich, wurden eine Patrone und Projektilteile sichergestellt und es gibt belastende Aussagen von J.________, T.________ und S.________. Ferner hat der Beschuldigte die Schusswaffe mit Beweisvereitelungsabsicht weggeworfen, was gegen eine innere Absicht, den Sachverhalt zu klären, spricht. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Schussabgaben bereits vor der Sichtung des Videos im Grundsatz eingestanden hatte (act. 2/1/25 ff. Ziff. 37, 49, 52-60 [1A 2018 713]). Dieser Umstand wird indessen durch die zahlreichen unwahren Darlegungen betreffend Teile des Sachverhalts stark relativiert. Aus seinem prozessualen Verhalten kann gesamthaft gewürdigt nur auf eine geringe Einsicht und Reue geschlossen werden, zumal er auch danach erneut straffällig wurde. Insgesamt hat das Geständnis nur in geringfügigem Ausmass zur Rechtsfindung beigetragen, weshalb eine Strafminderung um je einen Monat, d.h. auf 16, 13 und 19 Monate, gerechtfertigt ist.
E. 14.2 Gramm Haschisch und der kleine Kunststoffbehälter schwarz/gelb (Position 14, Lagernummer: ZG 2020/10/382, Zuger Polizei KTD).
Seite 90/92
E. 18 Gramm klar (um das knapp zehnfache) überschritten. Jedoch sind – ohne die Tat in ir- gendeiner Weise bagatellisieren zu wollen – noch deutlich grössere Drogenmengen denkbar. Zudem erschöpft sich die nachgewiesene Tat des Beschuldigten darin, das Kokain entge- gengenommen und anschliessend in seinem Fahrzeug aufbewahrt und transportiert zu ha- ben. Dies geschah mit dem Auftrag und Willen, das Kokain nach ca. einer Woche einer noch nicht näher bestimmten Person abzugeben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Be- schuldigte sowohl des Besitzes als auch des Transports des Kokains schuldig machte. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten – angesichts von erheblich umfangreicheren Drogenaktivitäten – gerade noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich, es ist jedoch nicht erstellt, dass er fi- nanziell oder anderweitig davon profitierte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere geringfügig zu relativieren. Das Tatverschulden ist damit als leicht einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint innerhalb des sehr weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen. Eine zusätzliche Geldstrafe ist nicht auszu- sprechen, weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist. Folglich ist das alte Recht anwendbar.
E. 23 Juni 2021 E. 1.3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf aber eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.H.). Nach dem Gesagten ist für jeden Verkauf separat eine Strafe festzulegen, wie die Verteidigung auch in- sofern zu Recht vorbrachte (OG GD 32/5 S. 25 [S 2023 21]). Da sich die objektive und sub- jektive Tatschwere bei den einzelnen Verkäufen nicht unterscheidet, wird sie jedoch gesamt- haft gewürdigt. In objektiver Hinsicht ist die Menge von jeweils 1 Gramm Kokaingemisch bzw. 0,53 Gramm reines Kokain relevant. Bei dieser Menge kann die objektive Tatschwere als sehr leicht beur- teilt werden. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte mit K.________ eine freundschaftliche Beziehung pflegte, mithin freundschaftliche Dienste im- merhin ein Mitgrund für die Veräusserungen gewesen sein dürften. Dass der Beschuldigte mit den Veräusserungen nicht primär finanzielle Vorteile anstrebte, zeigt sich darin, dass er K.________ das Kokain teilweise unentgeltlich abgab. Trotz alldem darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, von den Tatbegehungen abzusehen. Die subjektive Tatschwere kann daher noch als sehr leicht beurteilt werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dem sehr leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten pro Verkauf.
Seite 67/92 In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Zwischen den Verkäufen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, weil sie immer an die gleiche Per- son erfolgten. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist hingegen zu verneinen. Denn die 20 Verkäufe erfolgten in unregelmässigen Abständen über eine Zeitdauer von fast zwei Jahren (Juli 2016 bis am 8. Mai 2018). Entgegen dem Kollegialgericht erscheint es vorliegend nicht geboten, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen. Auch wenn der Be- schuldigte ein weiteres Betäubungsmitteldelikt begangen hat, welches mit einer Freiheits- strafe sanktioniert wird, ist es nicht erforderlich, für sämtliche Betäubungsmitteldelikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da zwischen den Delikten – abgesehen von der Tatsache, dass es sich um die gleichen Drogen handelte – kein Zusammenhang besteht. Zudem fand der Grossteil dieser Delikte vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des StGB statt, welche die Voraussetzungen für kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten lo- ckerte. In der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung waren Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur möglich, wenn die Voraussetzungen der bedingten Strafe nicht erfüllt waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine (unbedingte) Geldstrafe kann vorliegend voraussichtlich vollzogen werden. Trotzdem ist zwar unter dem alten Recht eine Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB das Gericht nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt, wenn es im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmäs- sig hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Vorliegend erscheint aber eine Geldstrafe angesichts des sehr leichten Verschul- dens als schuldadäquat. Aufgrund des nicht engen Zusammenhangs zwischen den verschie- denen Betäubungsmitteldelikten erscheint es auch nicht erforderlich, alle mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren. Für die 20 Verkäufe von Kokain an K.________ ist somit je eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen.
E. 25 März 2019 (act. 2/1/12 ff. [1A 2018 713]). Einzig wurde dem damaligen amtlichen Vertei- diger im September 2018 Akteneinsicht gewährt (act. 9/5-7 [1A 2018 713]). Nach der Einver- nahme des Beschuldigten vom 14. Mai 2019 (act. 2/1/16 ff. [1A 2018 713]) stand die Unter- suchung bis am 22. Oktober 2020, als aufgrund der Schüsse in I.________ ein neues Straf- verfahren eröffnet wurde, faktisch – während rund 17 Monaten – still. Dies stellt eine erhebli- che Zeitlücke dar, gerade auch, da bereits zwischen Juni 2018 und März 2019 keine Ermitt- lungshandlungen stattfanden. Ab dem 22. Oktober 2020 bis zur Anklageerhebung am 15. Fe- bruar 2022 (SG GD 1/1) sind keine Bearbeitungslücken vorhanden. Das erstinstanzliche Hauptverfahren dauerte anschliessend rund eineinhalb Jahre (Anklageerhebung am 15. Fe- bruar 2022, Urteil am 6. Juli 2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Hauptverhand- lung zunächst auf den 12. und 14. April 2023 angesetzt war, aufgrund einer Fahrlässigkeit der erbetenen Verteidigung im Umgang mit den Terminen jedoch verschoben werden musste (SG GD 2/7). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kollegialgericht ist zu verneinen. Das Berufungsverfahren wurde sodann zügig durchgeführt, wobei hier darauf hin-
Seite 69/92 zuweisen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung kurzfristig abgesagt werden musste, da der Beschuldigte seinem erbetenen Verteidiger das Mandat entzogen hatte. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren wiegt nicht mehr leicht. Sie betrifft aber einzig die Widerhandlungen gegen das BetmG durch den Verkauf von Kokain an K.________ und den Besitz/Transport von Kokain im Dachhimmel. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Strafe für diese Delikte Rechnung zu tragen, d.h. mit einer Senkung um (gerundet) zwei Tagessätze (Kokainverkäufe) bzw. um zwei Monate Freiheitsstrafe (Kokain im Dachhimmel). Die Verletzung ist zudem im Urteilsdis- positiv festzuhalten.
E. 30 Tagessätzen betraft. Die Delikte beging er am 18. Februar 2022. Mit Urteil vom 4. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss aArt. 96 Abs. 2 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen bestraft, als Zusatzstrafe zum er- wähnten Strafbefehl vom 24. Juni 2022. Diese Delikte beging der Beschuldigte am 7. Fe- bruar und 19. März 2022. Abstrakt schwerstes Delikt ist die versuchte Hehlerei. Somit bilden die 77 Tagessätze gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023 die Einsatzstrafe (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 169 mit Verweis auf BGE 142 IV 265). Diese ist somit für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen. Zwischen den damit sanktionierten Delikten und den mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 sanktionierten Delikten besteht ein zeitlicher Zusammenhang, da diese im Februar/März 2022 begangen wurden. Zudem handelt es sich teilweise um die gleichen Delikte (Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern). Bei der Asperation ist zu beachten, dass es sich bereits um eine Gesamtstrafe han- delt, die im Strafbefehl ausgefällt wurde. Entsprechend ist diese zur Hälfte, d.h. um 15 Ta- gessätze, zu asperieren. Der Verkauf von Kokain an K.________ steht weder zeitlich, örtlich noch sachlich in einem Zusammenhang mit den übrigen Delikten. Ein relativ enger Zusam- menhang besteht aber zwischen den einzelnen Veräusserungen. Entsprechend rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um total 100 Tages- sätze (20 x 5). Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz stehen sodann in keinerlei Zu- sammenhang mit den Betäubungsmittel-, Strassenverkehrs- und Vermögensdelikten. Nur zwischen dem Erwerb und dem Tragen der Waffe besteht ein Zusammenhang. Die Strafe ist daher für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um je die Hälfte der Einzelstrafe zu erhöhen, d.h. um 36 Tagessätze (18 + 18). Daraus resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 228 Tagessätzen. Das gesetzliche Maximum liegt jedoch bei 180 Tagessätzen. Auch wenn ein- zelne mit einer Geldstrafe sanktionierte Delikte noch unter der Geltung des alten Rechts, das eine Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen vorsah, begangen wurden, gilt hier das neue, mil- dere Recht. Entsprechend beträgt die Gesamtgeldstrafe 180 Tagessätze. Davon ist die Grundstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 24. Juni 2022 sowie die Zusatz- strafe von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023 abzuziehen. Somit wäre eine
Seite 73/92 Geldstrafe von 73 Tagessätzen als Zusatzstrafe auszusprechen. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffer 4.2 des erstinstanzlichen Urteils zurückge- zogen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daher bleibt es bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Tagesatzhöhe von CHF 120.00 errechnet sich unter Berücksichtigung der vorerwähnten eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie folgt: Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 6’500.00 abzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF -1’300.00 Zwischenresultat CHF 5’200.00 Unterstützungsabzüge 1. Kind (15 %) CHF -780.00 Unterstützungsabzüge 2. Kind (12.5 %) CHF -650.00 Resultat CHF 3'770.00 1/30 CHF 125.65 ergebend (gerundet) CHF 120.00
E. 32 Tagen;
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Strafabteilung S1 2023 21 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1990 in C.________, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens, mehrfache, teilweise qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 6. Juli 2023; SG 2022 4)
Seite 2/92 Sachverhalt 1. Verfahren S 2023 21 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 15. Februar 2022 vor, er habe am
21. Oktober 2020 in I.________ zweimal mit einer Faustfeuerwaffe ungezielt und aus der Hüfte ca. einen halben bis einen Meter vor oder neben die Füsse von J.________ in den as- phaltierten Boden geschossen. Dabei sei weder dieser noch eine andere Person getroffen worden. Der Beschuldigte habe aber bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise her- vorgerufene Gefahr für Leib und Leben der sich in der Nähe befindlichen Personen verur- sacht. Der Beschuldigte habe zudem zwischen Juli 2016 und dem 8. Mai 2018 mindestens 21 Mal jeweils ein Gramm Kokaingemisch an K.________ übergeben. Am 28. April 2018 soll er zudem von L.________ in M.________ über 200 Gramm Kokaingemisch mit dem Auftrag übernommen haben, dieses aufzubewahren und am 9. oder 10. Mai 2018 an eine ihm noch nicht bekannte Drittperson zu übergeben. Er soll davon 98,9 Gramm (Reinheitsgehalt: 98 %; Reinsubstanz: 87,7 Gramm) und 99,4 Gramm (Reinheitsgehalt: 95 %; Reinsubstanz: 94,3 Gramm) bis zu seiner Verhaftung am 8. Mai 2018 versteckt in seinem Geschäftsauto aufbe- wahrt haben. Der Beschuldigte soll ferner 1,55 Kilogramm Marihuana im Oktober 2019 er- worben und bis am 22. Oktober 2020 im Umfang von 1'496,8 Gramm nebst weiteren 14,2 Gramm Haschisch gelagert haben. Sodann soll der Beschuldigte seit Sommer 2017 ein- bis zweimal pro Jahr Kokain und insbesondere im Jahr 2019 Marihuana konsumiert haben. Fer- ner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe (1.) zwischen dem 22. April 2019 und dem
22. Oktober 2019 bei den .________ in N.________ eine Faustfeuerwaffe inkl. Munition ge- funden und in der Folge dauerhaft für sich behalten, (2.) diese Faustfeuerwaffe und die Muni- tion zwischen dem 22. April 2019 und dem 22. Oktober 2020 unsorgfältig, insbesondere nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt, in einem Gebüsch aufbewahrt, (3.) diese Faustfeu- erwaffe in seinem Geschäftsfahrzeug von D.________ nach I.________ transportiert, ohne die Waffe und Munition zu trennen, (4.) sich die Faustfeuerwaffe in I.________ in die Hose gesteckt und später ohne Berechtigung damit geschossen. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe den entsprechenden Fund der Faustfeuerwaffe nicht angezeigt. Schliesslich sei er am 7. Februar 2021 mit mindestens 125 km/h auf der Autobahn Richtung Affoltern gefahren, wobei er auf dem Überholstreifen gefahren sei, beim Spurwechsel auf die rechte Fahrspur nicht auf den Verkehr geachtet habe und dabei in einen anderen Personen- wagen geprallt sei (SG GD 1/1). 1.2 Nachdem die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfol- gend: Kollegialgericht), mit Verfügung vom 21. Juni 2022 die Ordnungsmässigkeit der An- klage feststellte (SG GD 2/2), lud es die Parteien auf den 12. April 2023 und den 14. April 2023 zur Hauptverhandlung vor (SG GD 2/6). Da es der erbetene Verteidiger versäumte, den Termin in seiner Agenda einzutragen, musste der Hauptverhandlungstermin verschoben wer- den (SG GD 2/7; SG GD 4/4). Zur neu angesetzten Hauptverhandlung am 4. Juli 2023 und am 6. Juli 2023 erschienen der Beschuldigte, zusammen mit seinem erbetenen Verteidiger, und der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach eröffne- tem Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Verlauf des Beweisverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft, dass neu eingereichte Unterlagen zu den Akten zu nehmen seien und dass eventualiter bestimmte Personen als Zeugen be-
Seite 3/92 treffend die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschuldigten zu befragen seien. Nach Beratung sistierte das Kollegialgericht den Eventualbeweisantrag der Staatsanwaltschaft bis zur Urteilsberatung und nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten. Weitere Beweis- anträge wurden nicht gestellt. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schluss- wort. Am zweiten Hauptverhandlungstag eröffnete das Kollegialgericht das Urteil mündlich und die Parteien erhielten das Urteilsdispositiv ausgehändigt (SG GD 7/1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 meldete die erbetene Verteidigung Berufung gegen das Urteil vom 6. Juli 2023 an (SG GD 4/11). 1.3 Am 24. Juli 2023 versandte das Kollegialgericht das 103-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 6. Juli 2023 an die Parteien. Das Urteil konnte dem erbetenen Verteidiger am 25. Juli 2023 zugestellt werden (SG GD 8/2/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1. Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 aStGB (Anklageziffer 1.C); 1.2. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.B.4). 2. Der Beschuldigte B.________ wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.B.3); 2.2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.E 1. Teil). 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 3.1. der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 21 Satz 2 StGB; 3.2. der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; 3.3. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 3.4. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 3.5. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; 3.6. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG; 3.7. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; 3.8. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG; 3.9. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG. 4. Er wird dafür bestraft mit: 4.1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Monaten vollzogen wird, unter An- rechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen; 4.2. einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022;
Seite 4/92 4.3. einer Busse in der Höhe von CHF 600.00 und im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Juni 2022. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die Verfahrenskosten betragen CHF 9'899.90 Kosten des Vorverfahrens (inkl. Kosten Zwangsmassnahmengericht) CHF 7'500.00 Entscheidgebühr CHF 745.00 Auslagen CHF 18'144.90 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. 8.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. O.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 4'673.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Dem Beschuldigten wird für seine erbetene Verteidigung keine Aufwandentschädigung ausgerichtet. 9. 9.1. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: - 1 Sack Minigrip mit weissem Pulver, 99.31 Gramm (Position 1, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 Sack (Cellophan) mit weissem Pulver, 99.73 Gramm (Position 2, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 weisser Sack (Cellophan) leer (Position 3, Lagernummer: ZG 2018/5/99/3 Zuger Polizei KTD); - Digitalwaage (Position 4, Lagernummer: ZG 2018/5/99/4 Zuger Polizei KTD); - 1 Säcklein (Cellophan) mit weissem Pulver, 2.39 Gramm (Position 5, Lagernummer: ZG 2018/5/99/5, Zuger Polizei KTD); - Simkartenfassung ohne SIM Karte (Position 6); - 1'496.8 Gramm Marihuana (Position 13, Lagernummer: ZG 2020/246, Zuger Polizei KTD) - 14.2 Gramm Haschisch und der kleine Kunststoffbehälter schwarz/gelb (Position 14, Lagernummer: ZG 2020/10/382, Zuger Polizei KTD). 9.2. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auszuhändigen: - Mobiltelefon iPhone 11 pro, schwarz (Position 7, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltech- nik);
Seite 5/92 - Mobiltelefon Google Pixel, schwarz (Position 8, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltech- nik). Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, kön- nen sie vernichtet werden. 9.3. Folgende mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen: - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von B.________, Bericht vom 13.06.2018, Fall- Nr. 2018/5/99 (Position 29, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung (Google Pixel 3a und Apple iPhone 11 Pro) von B.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 30, lagernd beim KTD, Labor IT- Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von J.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 31, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von T.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall- Nr. 2020/10/382 (Position 32, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei). 9.4. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmte Patronenhülse 7.65 Geco Brow- ning (Position 25) sowie die zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen (Position 26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belas- sen. 10. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlag- nahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 (Position 12) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur anteilsmässigen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrens- kosten verwendet. [Rechtsmittel]" 1.4 Mit Schreiben vom 14. August 2023 reichte der erbetene Verteidiger namens des Beschul- digten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Er führte aus, dass vollumfängliche Berufung erklärt und die Disposi- tiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 des erstin- stanzlichen Urteils angefochten würden (OG GD 2 [S 2023 21]). 1.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 16. August 2023 der Staatsanwalt- schaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihr Frist, um Anschlussberu- fung zu erheben oder Nichteintretensanträge zu stellen. Die Verteidigung wurde gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO aufgefordert, die Berufungserklärung zu verdeutlichen. Den Parteien wurde überdies Frist für Beweisanträge gesetzt (OG GD 3 [S 2023 21]). 1.6 Mit Eingabe vom 28. August 2023 präzisierte die Verteidigung, dass nur eine teilweise Beru- fung erhoben werde. Angefochten würden Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 (OG GD 4 [S 2023 21]).
Seite 6/92 1.7 Die Staatsanwaltschaft erhob am 5. September 2023 Anschlussberufung mit folgenden An- trägen (OG GD 5 [S 2023 21]): "1. Es seien Ziff. 2.1, 2.2, 4.1, 4.2 und 4.3 aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen. 2. Kostenfolge zulasten des Beschuldigten." Sie erklärte überdies, keine Beweisanträge zu stellen. 1.8 Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurde die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft der Verteidigung eröffnet und ihr Frist gesetzt, um Nichteintretensanträge zu stel- len. Die Parteien wurden zudem informiert, dass die Kanzlei des Gerichts sich in den nächs- ten Tagen zwecks Festlegung eines Verhandlungstermins melden werde (OG GD 6 [S 2023 21]). 1.9 Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2023 setzte die Verfahrensleitung die Berufungs- verhandlung auf den 16. November 2023 an und lud die Parteien vor (OG GD 11 [S 2023 21]). 1.10 Die auf den 16. November 2023 angesetzte Berufungsverhandlung musste abgesagt wer- den, da der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, dem Gericht am 9. November 2023 mitteilte, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe. Der Beschuldigte wurde daraufhin aufgefordert, innert zehn Tagen eine neue erbetene Verteidigung zu be- zeichnen oder einen Wahlvorschlag für eine amtliche Verteidigung abzugeben (OG GD 14-15 [S 2023 21]). Nach einmaliger Fristerstreckung erklärte der Beschuldigte, dass er sich mit Rechtsanwalt E.________ ausgesprochen habe und wieder von ihm verteidigt werde (OG GD 18 [S 2023 21]). 2. Verfahren S 2023 40 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2022 vor, am 7. Februar 2021 im Anschluss an einen Auffahrunfall auf der Autobahn A4 zwi- schen Blegi und Affoltern a.A. Abfallsäcke mit zerlegten Fahrrädern (ein Rennrad und ein Mountain-Bike) aus einem Vermögensdelikt über den Plexiglasschutz der Fahrbahnbegren- zung geworfen zu haben. Dadurch habe er das Auffinden dieser Gegenstände erschweren oder verunmöglichen wollen. Alternativ wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, sich zwi- schen dem 4. Januar und dem 4. Februar 2021 unbefugt Zugang zum Fahrradkeller der Lie- genschaft an der Hochwachtstrasse 26 in Steinhausen verschafft und die vorgenannten Fahrräder entwendet zu haben. Des Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwi- schen dem 12. und 19. März 2022 an seinem nicht immatrikulierten Personenwagen der Marke Citroën C4 ein nicht auf dieses Fahrzeug zugelassenes Kontrollschild montiert zu ha- ben und damit mindestens zwei Mal, letztmals am 19. März 2022, ohne Versicherungsschutz gefahren zu sein (SE GD 1). 2.2 Nachdem das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Einzelgericht), mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2023 die Ordnungsmässigkeit der Anklage feststellte (SE GD 7), lud es die Parteien auf den 4. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vor
Seite 7/92 (SE GD 10-12). Am 4. Oktober 2023 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privat- klägers statt (SE GD 23). Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt, wobei er bei den Fragen zur Sache die Aussage verwei- gerte (SE GD 23/1). Die Parteien stellten keine Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen er- klärte der Beschuldigte in seinem Schlusswort einzig, dass er nichts zu sagen habe. Das Ein- zelgericht unterbrach danach die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Anschliessend eröff- nete und begründete es das Urteil mündlich. Den Parteien wurde das Urteilsdispositiv aus- gehändigt. Die Staatsanwaltschaft gab zu Protokoll, auf eine Berufung zu verzichten. Die weiteren Parteien gaben keine Erklärung ab (SE GD 23). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten Berufung an (SE GD 24). 2.3 Am 19. Oktober 2023 versandte das Einzelgericht das begründete Urteil (SE GD 25). Dieses wurde den Parteien am 20. Oktober 2023 zugestellt (SE GD 27). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 Fahren ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft); 1.2 Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG in einem Fall (Handlung, welche nicht die Fahrt von 19. März 2022 betrifft). 2. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der versuchten Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 aSVG; 2.3 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu je CHF 160.00 unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von zwei Tagen sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- matthal/Albis A-7/2022/19767 vom 24. Juni 2022. 4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und der Zuger Polizei nach Eintritt der Rechts- kraft zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 4.1 Rennrad der Marke Specialized, Typ Roubaix Comp, Rahmennummer WSBC6044269733M (zerlegt; la- gernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41); 4.2 Mountain-Bike der Marke Specialized, Typ Camber Comp Carbon, Rahmennummer WSBC604212767M (zerlegt; lagernd bei der Zuger Polizei unter den Asservate-Nummern 32, 35, 37, 38, 40, 41). 5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft zur An- meldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben; sie fallen an den Kanton Zug, wenn innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch darauf erhebt: 5.1 iPhone 6s, IMEI 355766074902542 (lagernd bei der Zuger Polizei unter der Asservate-Nummer 9); 5.2 CHF 10'000.00 Bargeld (einbezahlt bei der Gerichtskasse Zug; Einzahlung K0403794).
Seite 8/92 6. Die unbezifferte Zivilforderung des Privatklägers F.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 8. Die Verfahrenskosten betragen CHF 6'643.20 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 290.00 gerichtliche Auslagen CHF 8'933.20 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Auf den Antrag des Beschuldigten, das bereits erfasste DNA-Profil zu vernichten, wird nicht eingetreten. 10. [Rechtsmittel]" 2.4 Mit Schreiben vom 8. November 2023 reichte die erbetene Verteidigung namens des Be- schuldigten beim Gericht die Berufungserklärung ein. Sie erklärte, dass vollumfängliche Be- rufung erhoben werde. Es würden die Dispositiv-Ziffern 2., 2.1, 2.2, 2.3, 3., 7. und 8. des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Der erbetene Verteidiger erklärte im genannten Schrei- ben sodann, dass ihm der Beschuldigte das Mandat entzogen habe (OG GD 2 [S 2023 40]). Wie bereits oben ausgeführt, ernannte der Beschuldigte auf Aufforderung hin erneut Rechts- anwalt E.________ als erbetener Verteidiger (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.10). 2.5 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2023 der Staatsan- waltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Den Parteien wurde zudem Frist für Beweisanträge sowie für eine Stellungnahme zur Frage der Vereini- gung der Berufungsverfahren S 2023 40 und S 2023 21 gesetzt (OG GD 4 [S 2023 40]). 2.6 Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 erklärte der Privatkläger, er stelle keine Beweisan- träge und verzichte auf eine Stellungnahme (OG GD 5 [S 2023 40]). Die Verteidigung er- klärte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023, keine Einwände gegen die Verfahrensvereini- gung zu haben (OG GD 6 [S 2023 40]). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 2.7 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 fest, dass bezüglich der Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 keine Anschlussberufung erhoben und keine Nichteintretensanträge sowie keine Beweisanträge gestellt wurden (OG GD 7 [S 2023 40]). 3. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden mit Präsidialverfügung vom
4. Januar 2024 vereint (OG GD 19 [S 2023 21]; OG GD 7 [S 2023 40]).
Seite 9/92 4. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2024 setzte die Verfahrensleitung den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 10. April 2024 fest und lud die Parteien vor (OG GD 20-21 [S 2023 21]). 5. Die erbetene Verteidigung machte am 9. April 2024 eine Eingabe per E-Mail (ohne aner- kannte elektronische Signatur). Sie erklärte darin den vollumfänglichen Rückzug der Beru- fung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 202. Weiter stellte sie den Antrag, es seien die Ehefrau und die Kinder des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zur Frage der Landesverweisung einzuvernehmen. Diese seien dazu förmlich vorzuladen (OG GD 27 [S 2023 21]). Die Verfahrensleitung entschied gleichentags, dass über den Be- weisantrag das Gesamtgericht an der Berufungsverhandlung am 10. April 2024 befinden werde, zumal eine förmliche Vorladung nicht mehr möglich war. Die Ehefrau des Beschuldig- ten, P.________, wurde telefonisch über den Beweisantrag informiert und es wurde ihr frei- gestellt, mit ihren Kindern zur Berufungsverhandlung zu erscheinen. Die erbetene Verteidi- gung und die Staatsanwaltschaft wurden darüber in Kenntnis gesetzt (OG GD 28-30 [S 2023 21]). 6. Am 10. April 2024 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, seines erbetenen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts und des Privatklägers (im Fall S 2023 40) statt. Die Verteidigung gab zu Protokoll, dass sie namens des Beschuldigten die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zurückziehe. Weiter be- antragte sie die Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten bzw. hielt an die- sem Antrag fest. Das Gericht hiess den Antrag auf Befragung der Ehefrau, P.________, gut und wies jenen auf Befragung der Kinder einstweilen, d.h. unter Vorbehalt nach Art. 349 StPO, ab. P.________, welche zur Verhandlung erschienen war, wurde befragt. Anschlies- send wurde auch der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen. Die Verteidi- gung hielt sodann am Antrag auf Befragung der Kinder fest. Das Gericht befand nicht noch- mals über diesen Antrag, zumal die Verteidigung keine neuen Gründe für die Notwendigkeit deren Befragung vorbrachte. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien erklärten sich schliesslich mit der schriftlichen Urteilseröffnung ein- verstanden (OG GD 32 [S 2023 21]). 6.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Hauptanträge (OG GD 32/5 S. 1-2 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Urteils vom 6. Juli 2023 von der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Ankla- geziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19. Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. e und n WG, der mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das Waffengesetz iSv Art. 34 Abs. 1 lit. b WG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln iSv Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Juni 2022 zu bestrafen sowie mit
Seite 10/92 einer Busse von CHF 600, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils keine Landesverweisung auszusprechen und keine Ausschreibung im SIS vorzunehmen. 5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispo- sitivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 1/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 4/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Ver- teidigung gehört." Eventualiter beantragte sie (OG GD 32/5 S. 3 [S 2023 21]): "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess iSv Art. 129 iVm Art. 21 StGB (Anklage ziffer 1.A Teil 1), der Gefährdung des Lebens iSv Art. 129 StGB (Anklageziffer 1.A Teil 2), der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. b und d iVm Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.B.2), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz iSv Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 1.B.1), der mehrfachen Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz iSv Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und Art. 34 Abs. 1 lit. b, e und n WG iVm Art. 12 WV (An- klageziffer 1.D) sowie der der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 1.E, Teil 2) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 4.1, 4.2 und 4.3 des Urteils mit einer Freiheits- strafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 50 sowie einer Busse von CHF 600 zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen. Der Vollzug sowohl der Freiheits- strafe als auch der Geldstrafe sei aufzuschieben, dies unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Es sei in Abänderung der Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils von einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im SIS abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten in Abänderung der Dispo- sitivziffern 7 und 8 des Urteils zu maximal 3/5 aufzuerlegen. Im Restumfang von 2/5 seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, wozu auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung für die erbetene Ver- teidigung gehört." 6.2 Die Staatsanwaltschaft zog an der Berufungsverhandlung ihre Anschlussberufung teilweise, d.h. betreffend die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 4.2 und 4.3 des Urteils vom 6. Juli 2023, zurück. Sie erklärte, nur noch Dispositiv-Ziffer 4.1 des vorinstanzlichen Urteils anzufechten und beantragte diesbezüglich die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft (OG GD 32/9 S. 2 [S 2023 21]). 7. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2024 wurde das Berufungsverfahren S 2023 40 betref- fend das Urteil des Einzelgerichts vom 4. Oktober 2023 zufolge Rückzugs der Berufung ab- geschrieben. Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der erbetenen
Seite 11/92 Verteidigung fristgerecht. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls innert Frist. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten betreffend das Urteil vom 6. Juli 2023 richtet sich gemäss der Berufungserklärung gegen die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 4.1, 4.2, 4.3, 5., 6., 7., 8.2 und 8.3 des erstinstanzlichen Urteils. Die Staatsanwaltschaft ficht (nur noch) die Dispositiv-Ziffer 4.1 an. Die übrigen Dispositiv-Ziffern wurden nicht angefochten. Über die Kostenfolgen ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 3'950.00 zur De- ckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 10) betrifft die Frage der Kostenfolge, da ohne Kostenauferlegung auch keine Verwendung zur Deckung dieser Kosten erfolgen kann. In Rechtskraft erwachsen sind somit die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.9, 8.1, 9.1-9.4. Dies ist im Urteilsspruch festzuhalten. 3. Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt einen Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG betreffend den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.E Teil 2. In ihrer Berufungserklärung focht sie diesen Schuldspruch durch das Kollegialgericht nicht an, sodass er in Rechtskraft erwuchs. Der Beschuldigte kann daher nicht erneut schuldig gespro- chen werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Im Üb- rigen ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. Auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten (soweit sie nicht zurückgezogen wurde). 4. Das Kollegialgericht hat das Strafverfahren bezüglich einzelner Vorwürfe wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Diese Verfahrenseinstellungen blieben unangefochten. Weitere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich. 5. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Allerdings beseitigt die An- schlussberufung das Verschlechterungsverbot nicht über die zulasten des Beschuldigten ge- stellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten
Seite 12/92 Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 6. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat. Die beiden Berufungsverfahren S 2023 21 und S 2023 40 wurden vereint, da dem Beschuldigten verschiedene Straftaten vorgeworfen werden und es in beiden Verfahren u.a. um Handlungen des Beschuldigten am
7. Februar 2021 ging. Es bestanden keine sachlichen Gründe, die gegen die Vereinigung sprechen. Die Verteidigung erhob sodann keine Einwände gegen die Verfahrensvereinigung. Nachdem die Berufung gegen das Urteil vom 4. Oktober 2023 zurückgezogen wurde, wurde das diesbezügliche Verfahren wieder abgetrennt und mit separatem Entscheid abgeschrie- ben. 7. 7.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 7.2 Die Verfahrensleitung zog von Amtes wegen aktuelle Auszüge aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister bei und erkundigte sich beim Amt für Migration nach neuen Akten. Weiter wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Person und zur Sa- che befragt. Wie erwähnt, beantragte die Verteidigung die Befragung der Ehefrau und der Kinder des Beschuldigten. Die Ehefrau, P.________, wurde antragsgemäss befragt. Den An- trag auf Befragung der Kinder wies das Gericht an der Berufungsverhandlung einstweilen ab. Auch anlässlich der Urteilsberatung bestand keine Notwendigkeit die Kinder des Beschuldig- ten zusätzlich zu befragen. 7.2.1 Die Verteidigung begründete ihren Antrag auf Befragung der Kinder zusammengefasst damit, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten auch die Kinder betreffen würde und ihnen nicht zugemutet werden könne, dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen. Das Bundesge- richt lege besonderes Gewicht auf das Kindeswohl. Zur Klärung des Sachverhalts sei die Be- fragung der Kinder erforderlich. Zudem ergebe sich aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonven- tion die Pflicht, Kinder in den sie berührenden Angelegenheiten anzuhören, wenn sie fähig seien, sich eine eigene Meinung zu bilden. Dies sei bei den bald 5- und 9-jährigen Kindern des Beschuldigten der Fall (OG GD 32 S. 3-4, 35 [S 2023 21]). 7.2.2 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Landes- verweisung als wesentliches Element den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_729/2023 vom 20. November 2023 E. 2.1.3 m.H.).
Seite 13/92 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berühren- den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Inter- essen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese An- hörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Ist Letzteres der Fall, liegt auch keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 7.2.3 Vorliegend wurden mit dem Beschuldigten und P.________ beide Elternteile der Kinder be- fragt. Beide haben sich zu den Auswirkungen einer Landesverweisung auf die beiden Kinder geäussert und konnten zu den Folgen der Massnahme auf das Kindeswohl Stellung nehmen (OG GD 32 S. 14 Ziff. 47-50, S. 22-23 Ziff. 93-96). Weitere Abklärungen dazu sind nicht er- forderlich. Die Interessen des Beschuldigten, seiner Ehefrau und seiner Kinder sind sodann gleichgerichtet. Eine Befragung der 5- und 9-jährigen Kinder war zur Sachverhaltsfeststellung somit nicht notwendig. 8. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Beweisverwertbarkeit 1. Sämtliche Einvernahmen des Beschuldigten sind vollumfänglich verwertbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.2 und I.4 [S 2023 21]), zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts gegen die vorin- stanzlichen Ausführungen vorbrachte. Die Einvernahmen von Q.________, R.________, S.________, T.________ und J.________ sind ebenfalls vollumfänglich verwertbar. Auch hier wird auf die zutreffenden, von der Verteidigung nicht beanstandeten Ausführungen des Kollegialgerichts verwiesen (OG GD 1 E. I.3.1, 3.3-3.6 [S 2023 21]).
Seite 14/92 2. Fraglich ist jedoch zunächst die Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________, der Ehe- frau des Beschuldigten. Diese wurde am 22. Oktober 2020 um 09:00 Uhr von der Zuger Poli- zei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als Auskunftsperson befragt (act. 1/2/10 f.; 2/2/56 ff. [1A 2018 713]). Es handelte sich somit um eine delegierte Einvernahme, womit die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO galten (Art. 312 Abs. 2 StPO), worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Auftrag an die Polizei auch ausdrücklich hingewiesen hatte (act. 1/2/10 [1A 2018 713]). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger waren bei der Einver- nahme von P.________ anwesend. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschul- digte und/oder die Verteidigung vorgängig über diese Beweiserhebung orientiert wurden. Entsprechend ist ein (vorgängiger) Verzicht auf die Teilnahme ausgeschlossen. Die Einver- nahme ist daher grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es fragt sich, ob die Einvernahme dennoch ausnahmsweise zulasten des Beschuldig- ten verwertbar ist, weil er keine Wiederholung der Einvernahme verlangt und damit auf die Teilnahme nachträglich verzichtet hat, wie es das Kollegialgericht annahm. 2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 3 StPO können die Partei oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbei- stand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Wird keine Wiederho- lung verlangt, ist die Beweiserhebung verwertbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend auf die Teilnahme bzw. Konfrontation verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Recht- sprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorge- laden zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 4.2.3). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft – soweit ersichtlich – Fälle, in denen Zeugen (bzw. Auskunftspersonen) im polizeilichen Ermittlungsverfahren be- fragt wurden, wo die Teilnahmerechte nicht gelten und damit StPO-konform durchgeführt wurden. Der nachträgliche Verzicht bezieht sich dabei lediglich auf das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, d.h. der Beschuldigte kann (nachträglich) darauf verzichten, dass eine parteiöffentliche Einvernahme der Zeugen durchgeführt wird, damit er diesen Er- gänzungsfragen stellen kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Verwertbarkeit der Be- weise von Amtes wegen zu prüfen ist, weshalb Beweise nicht nur dann unverwertbar sind, wenn eine Partei dies vorbringt. 2.2 Vorliegend handelt es sich weder um einen Verzicht auf Wiederholung i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO noch um einen Verzicht auf das Konfrontationsrecht i.S. der zitierten Rechtsprechung. Da der Beschuldigte und sein Verteidiger gemäss den Akten nicht vorgängig über die Einver- nahme von P.________ orientiert wurden, kann auch keine zwingende Verhinderung an der Teilnahme i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO bestanden haben, welche einen Anspruch auf Wieder- holung gegeben hätte, auf den verzichtet werden kann. Im Berufungsverfahren hat der Be- schuldigte zwar eine Befragung seiner Ehefrau beantragt. Dieser Antrag erfolgte aber nicht aus dem Grund der Konfrontation mit ihren früheren Aussagen, sondern bezüglich der Lan- desverweisung. Insofern verzichtete er auf sein Konfrontationsrecht bezüglich der früheren Aussagen. Daraus folgt aber nicht, dass die unverwertbare Einvernahme verwertbar wird. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass die Unverwertbarkeit nur anzunehmen ist, wenn sie von einer Partei geltend gemacht wird. Eine zeitliche Dringlichkeit bei der Befragung von P.________, welche allenfalls eine Einschränkung der Teilnahmerechte erlaubt hätte, be-
Seite 15/92 stand überdies nicht (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Hinzu kommt, dass unklar ist, ob zu Be- ginn der Einvernahme eine rechtsgenügliche Rechtsbelehrung erfolgt ist. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass P.________ über den Gegenstand des Strafverfahrens, wie in Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO vorgesehen, orientiert wurde. Der entsprechende Abschnitt im Pro- tokoll ist leer. Ob dieser Mangel zur Unverwertbarkeit der Einvernahme führen würde, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn nach dem Gesagten darf die Einvernahme ohnehin we- gen der Verletzung der Teilnahmerechte nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. 3. Die Verteidigung macht die Unverwertbarkeit der Beweise betreffend die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.B.1 (Kokainveräusserungen an K.________) und 1.B.2 (Kokain im Dachhim- mel) geltend. Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen von K.________ [bei der polizeilichen Anhaltung] mangels Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO nicht verwertbar seien. Ohne diese Aussagen wäre der Beschuldigte – so die Verteidi- gung – nicht angehalten und festgenommen worden. Sämtliche nachfolgenden Beweiserhe- bungen seien daher auch unverwertbar. Auch die Aussagen des Beschuldigten bei der Fest- nahme seien mangels Rechtsbelehrung unverwertbar. Weiter sei die Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ unzulässig gewesen, da weder eine gültige bzw. verwertbare Ein- willigung des Beschuldigten noch ein Durchsuchungsbefehl vorgelegen habe (OG GD 32/5 S. 4-8 [S 2023 21]). 3.1 Die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen ist in Art. 141 StPO geregelt. Nach Abs. 1 sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Art. 158 Abs. 2 StPO bestimmt, dass Einvernahmen ohne Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht verwertbar sind. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Be- weise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen ver- wertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvor- schrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvor- schrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm. Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrens- handlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6). Ermög- lichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Er- hebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). 3.2 Polizeirapporte sind grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2). Allerdings kommt einem Polizeirapport nicht ohne weiteres Beweisqualität im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. Es ist danach zu differenzieren, ob die im Rapport gemachten Feststellungen auf eigenen Wahrnehmungen des rapportierenden Polizeibeamten oder auf Angaben von Dritt- personen beruhen. Soweit der Rapport eigene Wahrnehmungen des Polizeibeamten festhält, qualifiziert er sich als Wahrnehmungsbericht nach Art. 195 StPO und somit als Beweismittel gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Beweiswertes des entsprechenden Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange nachvollziehbar, begründet und für das
Seite 16/92 Gericht überzeugend ist. Basieren die Ausführungen im Polizeirapport hingegen nicht auf ei- genen Wahrnehmungen des Polizeibeamten, sondern auf Angaben Dritter, handelt es sich nicht um einen amtlichen Bericht gemäss Art. 195 StPO. Vielmehr hält der Polizeibeamte in einem solchen Fall Informationen eines von ihm informell geführten Gesprächs fest. Bei formlosen polizeilichen Befragungen zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder an ei- nem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei der es in erster Linie darum geht, die Rollen der Anwesenden im Geschehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung nicht zu einer Un- verwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 859 Fn. 187 [nachfolgend: Schmid/Jositsch, Handbuch]; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. A. 2020, Art. 158 StPO N 39). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, Handbuch, N 859 Fn. 187). Die Abgrenzung, bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmliche Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies die Zulässigkeit, ob die Polizei die Aussagen im Rah- men der informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wieder- geben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 4. A. 2023, Art. 142 StPO N 7 [nachfolgend: Schmid/Jositsch, PK]; Häring, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 142 StPO N 6; verneinend: Riklin, StPO-Kommentar, 2. A. 2014, Art. 142 StPO N 2). Solche informellen Gespräche sind zusammengefasst im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens und jedenfalls vor Eröffnung der Strafuntersuchung zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts zwar möglich (Häring, a.a.O., Art. 142 StPO N 6), können eine förmliche Beweisabnahme jedoch nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.3.3). 3.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Mai 2018 gab K.________ bei der Personenkontrolle auf Vorhalt an, sie habe soeben ca. 1 Gramm Kokain bei der Person, welche sich mit dem Fahr- zeug ZG .________ entfernt habe, erworben. Ferner ergibt sich aus dem Rapport, dass bei K.________ eine Portion Kokain sichergestellt wurde (act. 15/2-3; act. 1/1/15 [1A 2018 713]). Entgegen der Argumentation der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht um von der Poli- zei provozierte Aussagen. Unter dem im Rapport erwähnten "Vorhalt" ist nicht ein solcher zu verstehen, wie er regelmässig in Einvernahmen erfolgt (d.h. als Schilderung des vorgeworfe- nen Sachverhalts oder Konfrontation mit Dokumenten oder Aussagen), sondern eine Infor- mation über den Grund für die Personenkontrolle. Denn die Polizei hat die betroffene Person mindestens summarisch über den Grund der Anhaltung zu informieren (Schmid/Jositsch, PK, Art. 215 StPO N 9). So ist lebensnah davon auszugehen, dass K.________ über die mögli- che Betäubungsmittelübergabe als Grund der Personenkontrolle unterrichtet wurde, worauf- hin sie diese zugestand und das erworbene Kokain aushändigte. Wenn die Polizei die ange- haltene Person in diesem Sinne entsprechend informiert und diese daraufhin Aussagen macht, kann nicht gesagt werden, die Polizei habe die Aussage provoziert, sodass sie nicht verwertbar sind. Die von K.________, nachdem sie über den Grund ihrer Anhaltung infor- miert wurde, gemachten spontanen Aussagen sind demnach beweisrechtlich verwertbar. 3.4 Der Verteidigung kann weiter nicht gefolgt werden, dass der Beschuldigte ohne die Aussa- gen von K.________ nicht angehalten oder festgenommen worden wäre. Denn unabhängig von den Aussagen von K.________ bestand aufgrund der von der Polizei gemachten Beob-
Seite 17/92 achtungen (komische Fahrmanöver, zweimal kurzes Anhalten, bei denen der Beschuldigte jeweils zu K.________ ging, aufgefundene Portion Kokain bei K.________ [act. 1/1/4; act. 1/1/15; act. 15/2 [1A 2018 713]) ein Verdacht auf eine mögliche Straftat, in casu auf eine Drogenübergabe. Dies war auch der Grund, um K.________ zu kontrollieren. Dieser Ver- dacht erlaubte ebenfalls die Anhaltung des Beschuldigten gestützt auf Art. 215 StPO. Für die Anhaltung des Beschuldigten war somit nicht vorausgesetzt, dass K.________ bei ihrer An- haltung aussagte, vom Beschuldigten Kokain erhalten zu haben. 3.5 Zu den fraglichen Aussagen des Beschuldigten ergibt sich Folgendes aus den Akten: Im Rapport von U.________ vom 18. Juni 2018 steht, der Beschuldigte habe sich vor Ort spon- tan geäussert, dass er ca. 100 Gramm Kokain im Fahrzeug mitführe und sich weitere ca. 100 Gramm im Privatfahrzeug befinden würden. Es wird dabei auf die Aktennotiz von Wachtmeis- ter V.________ verwiesen (act. 1/1/4 [1A 2018 713]). In der angesprochenen Aktennotiz vom
9. Mai 2018 schrieb Wachtmeister V.________, der Beschuldigte habe während der Fest- nahme bzw. auf Vorhalt, wo er seine Betäubungsmittel habe, "spontan" geäussert, das Ver- steck sei beifahrerseitig unter dem Dachhimmel. Auf Nachfrage, wie viel er dort deponiert habe, habe er gesagt, es seien ca. 100 Gramm Kokain in Steinform (act. 1/1/15 [1A 2018 713]). Es ist auch hier nicht protokolliert, dass der Beschuldigte gemäss Art. 158 StPO be- lehrt wurde, bevor er Aussagen machte. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass keine vorgängige Belehrung erfolgte. Diese Aussagen des Beschuldigten sind somit nur ver- wertbar, wenn es sich um sogenannte Spontanaussagen bzw. eine zulässige informelle Be- fragung handelte. Auch hier kann – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht von Aussagen ausgegangen werden, die von der Polizei provoziert wurden. Im Rapport und in der Aktennotiz wurde der "Vorhalt" offensichtlich verkürzt wiedergegeben. Auch hier ging es um die Information des Beschuldigten über den Grund für die Anhaltung und wonach gesucht wird. Daraufhin hat der Beschuldigte offenbar geantwortet, die Betäubungsmittel seien im Dachhimmel versteckt. Die spontane Aussage des Beschuldigten, wo sich das "Drogenver- steck" befindet, ist daher verwertbar. Ob dies auch für die Aussage gilt, dass es ca. 100 Gramm Kokain in Steinform seien, kann offen gelassen werden, da diese für die weitere Be- urteilung nicht relevant ist. 3.6 Nach der Anhaltung und der Festnahme des Beschuldigten durchsuchte die Zuger Polizei das Fahrzeug ZG .________ und stellte verschiedene Gegenstände sicher, welche mit Be- fehl der Staatsanwaltschaft vom 27. September 2021 beschlagnahmt wurden (act. 1/1/1 ff.; 5/1/1 f.; 5/1/9 ff. [1A 2018 713]). Wie das Kollegialgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Verteidigung zu Recht vorbrachte, liegt kein (schriftlicher) Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft für dieses Fahrzeug vor. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung mündlich angeordnet hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Durchsuchung zulässig war und die dabei erhobenen Beweismittel verwertbar sind. 3.6.1 Da der Beschuldigte unmittelbar nach einer beobachteten mutmasslichen Betäubungsmit- telübergabe die eingesetzten Beamten selber auf die im Fahrzeug gelagerten Betäubungs- mittel aufmerksam machte, ist die Durchsuchung – mit dem Kollegialgericht – als zulässig zu beurteilen und die erhobenen Beweise sind entsprechend verwertbar. Denn mit seiner An- gabe, wo sich die Betäubungsmittel befinden, stimmte der Beschuldigte zumindest konklu- dent der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ zu. Auch wenn es sich nicht um sein eigenes, sondern um das von ihm benutzte Geschäftsfahrzeug seines Arbeitgebers handelte,
Seite 18/92 konnte der Beschuldigte rechtsgültig in die Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ ein- willigen. Denn der Beschuldigte ist als faktischer (Mit-)Inhaber des Fahrzeugs zu qualifizie- ren. Da sich die Ermittlungen nie gegen den Arbeitgeber richteten, lief die Einwilligung durch den Beschuldigten auch nicht offensichtlich gegen die Interessen des Arbeitgebers, weshalb die Einwilligung des Beschuldigten als Mitinhaber genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.2). Da der Beschuldigte seine Zustimmung erteilte, bedurfte es keines Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft (Urteile des Bundesge- richts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4.3; 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2). 3.6.2 Selbst wenn eine Einwilligung des Beschuldigten verneint würde, wären die durch die Durch- suchung erhobenen Beweise, im Sinne einer Eventualerwägung, vorliegend verwertbar. Mangels Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 241 Abs. 3 StPO hätte die Durchsuchung zwar von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Durchsu- chung waren aber zweifellos erfüllt. Aufgrund der Beobachtungen der Polizei und des bei K.________ festgestellten Kokains bestand – unabhängig von den initialen Aussagen von K.________ und des Beschuldigten – der Verdacht auf Betäubungsmittelhandel. Entgegen der Verteidigung bestand somit nicht nur ein vager Verdacht. Da der Beschuldigte unmittel- bar nach der Übergabe angehalten wurde, war zu vermuten, dass er weitere Betäubungsmit- tel mit sich führt. Er hatte keine Gelegenheit und keinen Grund, diese allenfalls zwischenzeit- lich zu beseitigen. Die Durchsuchung war auch klar verhältnismässig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständig- keitsordnung im Sinne von Art. 198 StPO hinwegsetzten bzw. den staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl bewusst nicht einholten, bestehen – entgegen der Ansicht der Verteidi- gung – nicht. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus der Formulierung der Aktennotiz (act. 1/1/15) ergeben soll, dass die Polizei den Durchsuchungsbefehl absichtlich und prozess- rechtswidrig nicht eingeholt habe. Es sind auch keine Abweichungen zwischen der Aktenno- tiz und dem Polizeirapport betreffend K.________ (act. 15/1) ersichtlich, wie es die Verteidi- gung behauptet. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungs- vorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar (BGE 139 IV 128 E. 1.7). Demnach sind die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ erhobenen Beweise verwertbar. 3.6.3 Schliesslich wären, im Sinne einer zweiten Eventualerwägung, die bei der Durchsuchung er- hobenen Beweise auch verwertbar, wenn von der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift aus- gegangen würde. Es geht vorliegend um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Konkret geht es sodann um eine erhebliche Menge (ca. 198,3 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 172 Gramm reines Kokain), die weit über der mengenmässi- gen Grenze von 18 Gramm reinem Kokain für das qualifizierte Delikt liegt. Es ist somit eine schwere Straftat zu beurteilen. Die bei der Durchsuchung des Fahrzeugs ZG .________ er- hobenen Beweismittel sind für die Aufklärung dieser Straftat unerlässlich. Folglich sind sie gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 3.7 Die Einvernahmen von K.________ vom 8. Mai 2018 (ab 18.10 Uhr) und vom 11. Mai 2018 sind sodann uneingeschränkt verwertbar. Es kann dazu auf die zutreffenden und unbestritten
Seite 19/92 gebliebenen Erwägungen des Kollegialgerichts verwiesen werden (OG GD 1 E. I.3.2 [S 2023 21]). 4. Weiter ist die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung vom 21. Oktober 2020 zu prüfen. Die Vi- deoaufzeichnung wurde von der W.________ AG gestützt auf die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 herausgegeben (act. 5/3/1 [1A 2018 713]). Sie wurde somit in korrekter Weise zu den Akten genommen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Video- aufzeichnung von der W.________ AG rechtmässig erstellt wurde. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist die Datenbearbeitung durch die W.________ AG als rechtmässig zu beurteilen. Entsprechend ist die Videoaufzeichnung verwertbar. Auch hier kann auf die zu- treffenden, von der Verteidigung nicht gerügten Ausführungen des Kollegialgerichts verwie- sen werden (OG GD 1 E. I.6 [S 2023 21]). Anzufügen ist, dass am 1. September 2023 das neue Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten ist. Inhaltlich haben sich für die hier interes- sierende Frage keine Änderungen ergeben. Überdies ist die Datenbearbeitung nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt der Bearbeitung zu beurteilen. Es gibt keine Rückwirkung des neuen Rechts (vgl. die Übergangsbestimmungen Art. 69 ff. DSG). III. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Be- weise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).
Seite 20/92 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander ab- wägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestands- mässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezwei- feln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprä- gung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeu- gung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erfor- derlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins ei- nes Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 2.3 Sogenannte "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen nach dem Gesagten weder zwingend noch höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch; erst wenn keine Aussage überzeugender als die andere erscheint und auch in Würdigung der übrigen Beweise und Indizien keine Überzeu- gung für die eine oder andere Darstellung gewonnen werden kann, wirkt sich dies nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten einer beschuldigten Person aus (BGE 137 IV 122 E. 3.3). 3. 3.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaub- haftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob ei- ner Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Dabei kommt der allgemeinen beziehungsweise persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Per- son gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeord- nete Rolle zu. Damit Aussagen als zuverlässig gewürdigt werden können, sind sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997 S. 32 f.). Verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zur Partei, die Abhängigkeit von ihr, Feindschaft, eigenes In- teresse am Ausgang des Prozesses, Angst, Scham, Beeinflussung oder Einschüchterungen sind geeignet, die Aussage in eine bestimmte Richtung zu lenken und können ggf. als Indi- zien für die Unglaubwürdigkeit angesehen werden. 3.2 Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit sind als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen zu wer- ten: innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes; konkrete und anschauliche Wiedergabe der Erlebnisse; Schilderung des Vorfalles in so cha-
Seite 21/92 rakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst er- lebt hat; Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen; Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge; Selbstbe- lastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle; Entlastungsbemerkungen zuguns- ten des Beschuldigten sowie Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Indi- zien für falsche Aussagen sind: Unstimmigkeit, grobe Widersprüche oder Strukturbrüche in den eigenen Aussagen; Zurücknahme oder erhebliche Abschwächung in den ursprünglichen Anschuldigungen; Über- oder Untertreibungen; unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985 S. 53 ff.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 313 ff.; zu den Realkenn- zeichen, welche nach Steller/Köhnken eine Aussage glaubhaft erscheinen lassen, vgl. Lu- dewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1425). 3.3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Entsprechend hat auch die Aussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson nicht ohne weiteres grösse- res Gewicht als die Aussage des Beschuldigten. Indessen gilt es bei formell und unter Wahr- heitspflicht als Zeugen einvernommenen Personen zu beachten, dass sie sich im Falle einer Falschaussage der Gefahr eines Strafverfahrens nach Art. 307 StGB aussetzten; ihre Aussa- gen dürfen daher nicht leichthin in Zweifel gezogen werden. Gleiches gilt für die Aussagen von Auskunftspersonen, welche vorgängig u.a. auf die Straffolgen einer falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 StGB hingewiesen wurden, drohte dieser Tatbestand doch bis zur Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren an. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts
Seite 22/92 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keines- wegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. IV. Tatvorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 1.A) 1. Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2022 unter der Anklageziffer 1.A den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1): "B.________ und J.________ verabredeten sich zu einem Treffen am 21.10.2020 nach 20:15 Uhr beim X.________ an der Y.________-Strasse 14 in I.________. B.________ lenkte den Geschäftslieferwagen der Marke Renault Kangoo, Kontrollschilder ZG .________, zu den Autowaschboxen, unmittelbar dahinter folgten ihm J.________ und T.________ im Alfa Romeo, Kontrollschilder AG .________. B.________ parkierte den Lieferwagen rückwärts in die erste Waschbox (die Nächste beim X.________), der Waschanlage «Carwash». T.________ parkierte den Alfa Ro- meo vor den Lieferwagen von B.________, womit er diesem die Wegfahrt versperrte und stellte den Motor ab. Um 20:26:18 Uhr (Videozeit) verliess J.________ auf der Beifahrerseite den Alfa Romeo und begab sich direkt zu B.________ in die Waschbox. Zirka 25 Sekunden später stieg T.________ aus dem Alfa Romeo und positionierte sich bei der Fahrertüre mit Blickrichtung Waschbox. Um 20:27:05 Uhr (Videozeit) kam J.________ aus der Wasch- box und kehrte zum Alfa Romeo zurück, wo er auf der Motorhaube einen Gegenstand und seine Jacke deponierte. Daraufhin lief er wieder zu B.________ in die Waschbox. B.________ lief aus der Waschbox, zog um 20:28:23 (Vi- deozeit) mit der rechten Hand eine geladene und schussbereite bzw. ungesicherte Faustfeuerwaffe (Pistole) aus dem Hosenbund, drehte sich zu J.________ um, der sich noch bei der Waschbox befand und schoss in einer Di- stanz von zirka 2.5 Metern, aus der Hüfte und ungezielt, zirka 0.5 bis 1 Meter vor oder neben die Füsse von J.________, in den asphaltierten Boden, wobei das Projektil (mutmasslich 7.65 Geco Browning) oder Teile davon weder J.________ noch eine andere Person trafen. Dabei befand sich T.________ in nur zirka 4 Metern Entfer- nung, zwischen B.________ und J.________, seitlich zur Schussrichtung, bei der Fahrertüre des Alfa Romeo’s. J.________ verliess um 20:28:28 Uhr (Videozeit) die Waschbox und lief einige Schritte auf B.________ zu. Die schussbereite bzw. ungesicherte Faustfeuerwaffe in den Händen haltend lief, B.________ einige Schritte rückwärts, worauf B.________ und J.________ die Positionen wechselten. J.________ lief allgemein in Richtung Heck des Alfa Romeo's und B.________ in Richtung Waschbox. Um 20:28:36 Uhr (Videozeit) hob B.________ kurz den rech- ten Arm und schoss mit der geladenen Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von zirka 2 Metern, auf Hüfthöhe und un- gezielt zirka 0.5 bis 1 Meter vor, respektive leicht seitlich der Füsse von J.________ und in einer Distanz von weni- ger als 5 Metern, seitlich an T.________, in den asphaltierten Boden, wobei das Projektil (mutmasslich 7.65 Geco
Seite 23/92 Browning) oder Teile davon weder J.________ noch eine andere Person trafen. Bei mindestens einer der beiden Schussabgaben kam es zu einer Zerlegung des Projektils, wobei die Splitterteile über eine derart grosse Distanz vom Tatort weggeschleudert wurden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Spurensicherung nicht mehr aufge- funden werden konnten. Dabei brachte der Beschuldigte B.________ J.________ und T.________ in unmittelbare Lebensgefahr, da nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestand. B.________ lief zurück in die Waschbox und J.________ sowie T.________ stiegen in den Alfa Romeo ein. Um 20:28:44 Uhr (Videozeit) verliessen T.________ und J.________ im Alfa Romeo in rasantem Tempo den Tatort, un- mittelbar gefolgt von B.________, der um 20:28:51 Uhr (Videozeit) deren Verfolgung mit dem Geschäftslieferwagen aufnahm. Durch dieses Handeln hat der Beschuldigte bewusst und gewollt eine in rücksichtsloser Weise hervorgerufene, unmittelbare und sittlich zu missbilligende, ohne jeden vernünftigen Grund bewirkte und durch nichts zu rechtfertigende Gefahr für Leib und Leben der sich in der Nähe aufhaltenden Personen, insbesondere von J.________ geschaffen. Insbesondere J.________ und T.________ hätten durch Abpraller oder wegfliegende Projektilteile getroffen werden können, weshalb durch das Verhalten des Beschuldigten die nahe Möglichkeit des Todeseintritts für die sich dort aufhaltenden Personen, insbesondere J.________ bestand. Dies hat B.________ ge- wusst und gewollt. B.________ handelte äusserst hemmungs- und rücksichtslos und liess jegliche Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen. Dadurch hat sich B.________ der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB strafbar ge- macht, wofür er zu bestrafen ist." 2. Beweislage Das Kollegialgericht hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und der Auskunfts- personen bzw. Zeugen sowie die weiteren Beweismittel korrekt dargelegt. Es kann daher darauf verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2 [S 2023 21]). Allfällige weitere bzw. detailliertere Darlegungen der Aussagen der verschiedenen Personen sowie die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erfolgen direkt im Rahmen der Beweiswür- digung. 3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung 3.1 Wie das Kollegialgericht zutreffend ausführte, ist der in der Anklageschrift unter Ziff. 1.A ("mehrfache Gefährdung des Lebens") dargelegte äussere Sachverhalt in weiten Teilen durch die Aufzeichnung der Überwachungskamera des Restaurants X.________ sowie die im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von T.________, J.________ und S.________ erstellt. So ist unbestritten, dass es am 21. Oktober 2020 in I.________ beim X.________ und der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 zu einer Auseinan- dersetzung gekommen ist, bei welcher der Beschuldigte, J.________ sowie T.________ an- wesend waren. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte mit seinem weissen Liefer- fahrzeug rückwärts in die Waschbox fuhr und T.________ sowie J.________ mit ihrem schwarzen Personenwagen seine Wegfahrt blockierten, da die Waschbox hinten geschlos- sen ist. Nicht bestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Verlauf der Auseinandersetzung
Seite 24/92 zwei Schüsse in den Boden abgab, ohne dass Personen getroffen wurden. Im Kern letztlich unbestritten und auch auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist schliesslich, dass der Beschul- digte nach dem Vorfall mit seinem Fahrzeug dem Fahrzeug von T.________ und J.________ folgte. Nachfolgend ist auf die umstrittenen sowie auf die zentralen Punkte einzugehen. 3.2 "Vorgeschichte" / Grund für das Treffen und die Mitnahme der Waffe 3.2.1 Der Beschuldigte sagte von Beginn an aus, er und J.________ hätten sich zu diesem Treffen vom 21. Oktober 2020 in I.________ verabredet (act. 2/1/23 Ziff. 15 f. [1A 2018 713]). Dies stimmt mit den Aussagen von T.________ überein (act. 2/2/39 Ziff. 19, 21; 2/3/5 Ziff. 23 [1A 2018 713]). J.________ bestritt dies jedoch sowohl in der polizeilichen Einvernahme als auch zunächst in der Konfrontationseinvernahme (act. 2/2/48 Ziff. 21; act. 2/3/23 Ziff. 30 ff. [1A 2018 713]). Er behauptete, er sei zufällig auf den Beschuldigten getroffen, dieser habe ihn provoziert, worauf es zur Auseinandersetzung gekommen sei (act. 2/2/47 ff. Ziff. 14, 38 ff. [1A 2018 713]). In der Konfrontationseinvernahme gab J.________ schliesslich zu, dass sie sich verabredet hatten (act. 2/3/24 f. Ziff. 44, 46 [1A 2018 713]). Als Grund für das Treffen vom 21. Oktober 2020 gaben der Beschuldigte (act. 2/1/25 Ziff. 39 f.; act. 2/1/49 Ziff. 52 ff. [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 8; OG GD 32 S. 26-27 Ziff. 111, 117-118 [S 2023 21]) und J.________ (act. 2/3/24 Ziff. 44 [1A 2018 713]) übereinstimmend ein Aufeinandertreffen vom Vortag in N.________ an. Sie hätten dies klären wollen. Die Aussagen über das Geschehen anlässlich dieses Aufeinandertreffens in N.________ gehen jedoch auseinander, weshalb dies nachfolgend zu beleuchten ist. 3.2.2 Der Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 zusammen- gefasst an, es sei in N.________ zu einer Prügelei zwischen ihm und J.________ gekom- men. Dabei habe er [der Beschuldigte] Kratzer auf der linken Gesichtsseite erlitten. J.________ sei der Aggressor gewesen. Dieser habe ihm auch mit dem Tode gedroht (act. 2/1/23-24 Ziff. 16 ff.; act. 2/1/30-31 Ziff. 89 ff. [1A 2018 713]). Diese Drohung erwähnte der Beschuldigte jedoch nicht bei der ersten Schilderung, sondern erst später bei der Frage, weshalb er am 21. Oktober 2020 eine Waffe mitgenommen habe. Der Grund für die Ausein- andersetzung sei gewesen, dass er [der Beschuldigte] von J.________ CHF 50'000.00 gelie- hen habe, um Schulden zu bezahlen, und J.________ befürchtet habe, dass er [der Beschul- digte] dies nicht zurückzahle (act. 2/1/23-24 Ziff. 16; act. 2/1/26 Ziff. 41 ff. [1A 2018 713]). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 gab der Be- schuldigte an, es sei am 20. Oktober 2020 in N.________ zu einer Auseinandersetzung ge- kommen, bei der er von J.________ mit Fäusten geschlagen worden sei (act. 2/1/49 Ziff. 52 ff. [1A 2018 713]). Indirekt gab er auch an, J.________ habe ihm dabei gedroht, die ganze Familie zu "zerhacken", weshalb er Angst gehabt habe und die Waffe zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen habe (act. 2/1/51 Ziff. 77 [1A 2018 713]). Als Grund für die Aus- einandersetzung führte er aus, J.________ habe ihn beschuldigt, Geld aus dessen Haus ge- stohlen zu haben. Er soll J.________ daher CHF 15'000.00 schulden (act. 2/1/49-51 Ziff. 61 ff.; act. 2/1/57 Ziff. 134 [1A 2018 713]). Auf den Vorhalt, er habe bei der Polizei ausgesagt, von J.________ CHF 50'000.00 geliehen zu haben, um Schulden zu bezahlen, bestritt dies der Beschuldigte. Das sei von der Polizei falsch protokolliert oder verstanden worden. Er habe kein Geld genommen, um Schulden zu bezahlen, da er keine Schulden habe (act. 2/1/52 Ziff. 83-87 [1A 2018 713]). Er bestritt auch, dass er J.________ CHF 50'000.00 aus ei- nem Drogengeschäft schulde (act. 2/1/57-59 Ziff. 132-144 [1A 2018 713]).
Seite 25/92 3.2.3 J.________ schilderte das Aufeinandertreffen vom 20. Oktober 2020 in N.________ anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte habe ihn nach N.________ bestellt, damit sie sprechen könnten. Es seien drei bis vier Leute vor Ort gewesen und Autos mit italienischen Kontrollschildern. Es seien "2- Meter Typen" gewesen, die zum Beschuldigten gehört hätten. Er [J.________] sei mit einer Kollegin vor Ort gewesen, an deren Namen erinnere er sich jedoch nicht. Einer der "2-Meter Typen" habe den Pullover hochgezogen und ihm [J.________] eine Waffe gezeigt. Er [J.________] habe geglaubt, dass sie ihn ausrauben wollten, da er damals mit viel Geld zu tun gehabt habe. Ein weisses Auto mit italienischen Kontrollschildern habe ihm die Wegfahrt versperrt, weshalb er bei seiner Flucht über den Rasen zwischen einer Schranke und einem Stein hindurch habe fahren müssen und dabei am Stein sein Auto seitlich zerkratzt habe (act. 2/3/24 Ziff. 38 ff. [1A 2018 713]). Seine Kollegin habe aufgrund des Vorfalls die ganze Nacht geweint (act. 2/3/56 Ziff. 56 [1A 2018 713]). Weiter bestritt J.________, dass der Beschul- digte ihm Geld schulde. Der Beschuldigte habe das erfunden, um die Schüsse auf ihn zu er- klären (act. 2/3/25 Ziff. 49 ff. [1A 2018 713]). 3.2.4 Der Beschuldigte bekräftigte an der Konfrontationseinvernahme, dass er J.________ Geld schulde und dies der Grund des Streits gewesen sei. Am Treffen vom 20. Oktober 2020 sei er [der Beschuldigte] allein gewesen (act. 2/3/25-26 Ziff. 52-54 [1A 2018 713]). An der Haupt- verhandlung vor dem Kollegialgericht am 4. Juli 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, J.________ habe behauptet, er [der Beschuldigte] schulde ihm CHF 50'000.00, die er ge- stohlen habe. Beim Streit am 20. Oktober 2020 habe ihn J.________ angegriffen und ihm ge- droht, er werde seine [des Beschuldigten] ganze Familie "zerhacken". Er habe deswegen Angst/Todesangst gehabt und die ganze Nacht nicht geschlafen. Deshalb habe er auch die Waffe zur Verteidigung zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen bzw. um J.________ zu erschrecken. Er habe niemanden töten oder verletzen wollen. Es sei nicht ge- plant gewesen, diese auch einzusetzen (SG GD 7/2 S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zur Auseinandersetzung vom 20. Oktober 2020 zusammengefasst aus, J.________ habe ihn beschuldigt, Geld aus der Schublade in dessen Wohnung gestoh- len zu haben, was aber nicht stimme. Er habe dies J.________ gesagt. Danach sei J.________ nach Hause gegangen und sie hätten ein zweites Treffen vereinbart (OG GD 32 S. 26 f. Ziff. 111-117 [S 2023 21]). 3.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall vom 20. Oktober 2020 in N.________ sind we- nig detailliert. Auffallend ist, dass er bei seinen Schilderungen nie direkt erklärte, von J.________ mit dem Tode bedroht worden zu sein bzw. dass dieser gedroht habe, seine Fa- milie zu "zerhacken". Die Drohung erwähnte er jeweils erst bei den Fragen, weshalb er am
21. Oktober 2020 eine Waffe mitgenommen habe. Es wäre grundsätzlich zu erwarten gewe- sen, dass der Beschuldigte die Drohungen von J.________ direkt und klar geschildert hätte, zumal diese gemäss seinen Aussagen massiv gewesen, ihn in Todesangst versetzt und letzt- lich zum Treffen vom 21. Oktober 2020 geführt haben sollen. Zu seinen (angeblichen) Schul- den gegenüber J.________ äusserte sich der Beschuldigte – wie aufgezeigt – widersprüch- lich. Nachdem er zunächst (sinngemäss) von einem Darlehen über CHF 50'000.00 sprach, gab er dann an, J.________ beschuldige ihn, CHF 15'000.00 gestohlen zu haben, bevor er schliesslich von CHF 50'000.00 sprach, die er gestohlen haben soll. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht erscheint es nicht glaubhaft, dass seine erste Aussage vom 22. Oktober
Seite 26/92 2020 im Protokoll falsch vermerkt worden ist. Denn mehrere Fragen betrafen das Darlehen und der Beschuldigte bestätigte auch auf Vorhalt, dass er die CHF 50'000.00 geliehen habe (act. 2/1/26 Ziff. 41-45 [1A 2018 713]). Weiter hat der Beschuldigte das Protokoll selbst gele- sen und unterzeichnet. Auch der anwesende Verteidiger intervenierte nicht. Sodann können auch die Sprachkenntnisse des Beschuldigten hierbei keine Rolle gespielt haben. Das Ge- richt konnte sich an der Berufungsverhandlung überzeugen, dass er Schweizerdeutsch spricht. Schliesslich ist auch seine Aussage, wonach er kein Geld von J.________ genom- men habe, um Schulden abzuzahlen, weil er keine Schulden gehabt habe (act. 2/1/52 Ziff. 87 [1A 2018 713]), nicht glaubhaft. Denn im März 2019 gab der Beschuldigte noch an, CHF 12'000.00 Schulden zu haben (act. 2/1/14 Ziff. 8 [1A 2018 713]). Im Mai 2019 bezifferte er seine Schulden auf CHF 7'000.00 bis CHF 8'000.00 (act. 2/1/18 Ziff. 9 [1A 2018 713]). Und im November 2021 beliefen sich seine Schulden auf insgesamt CHF 70'000.00 bis CHF 80'000.00 (act. 2/1/67-68 Ziff. 219-222 [1A 2018 713]). Diese Schulden dürften sich an- gesichts der Höhe kaum erst nach dem Oktober 2020 angehäuft haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt beträchtliche Schulden hatte, weshalb die Aufnahme eines Darlehens, um Schulden abzuzahlen, plausibel erscheint. Die Erklärung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe be- treffend die Summe widersprüchlich ausgesagt, um zu verhindern, dass J.________ eine Schuldanerkennung erhalte (OG GD 32/5 S. 10 [S 2023 21]), überzeugt nicht. Denn der Be- schuldigte sagte nicht nur bezüglich des Betrags widersprüchlich aus, sondern auch über den Grund für diese angebliche Schuld (Darlehen oder Diebstahl). Für die Richtigkeit seiner Schilderung der Auseinandersetzung in N.________ spricht hingegen, dass er leichte Kratzer im Gesicht aufwies, wie die Fotos der erkennungsdienstlichen Erfassung zeigen (act. 13/39 ff. [1A 2018 713]). Die Kratzer hatte er in der polizeilichen Einvernahme erwähnt (act. 2/1/24 Ziff. 18 [1A 2018 713]). 3.2.6 Die Angaben von J.________ über den Vorfall vom 20. Oktober 2020 in N.________ sind demgegenüber sehr detailliert. So beschrieb er die Örtlichkeit des Treffens genau, nannte die Farbe des Autos, das ihm die Wegfahrt versperrte, und äusserte mit dem Zerkratzen seines Autos bei seiner Flucht ein nebensächliches Detail. Zu berücksichtigen ist, dass J.________ diese Aussagen spontan machte, da er zunächst das Treffen vom 20. Oktober 2020 bestritt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er seine Aussage lange im Voraus zurechtlegen konnte. Auf der anderen Seite spricht aber gerade der Umstand, dass J.________ zuerst so- wohl bestritten hatte, sich mit dem Beschuldigten am 21. Oktober 2020 verabredet zu haben, als auch, dass es am 20. Oktober 2020 bereits zu einem Aufeinandertreffen gekommen war, gegen die Richtigkeit seiner Aussagen. Für J.________ spricht hingegen wieder eine Aus- sage der Auskunftsperson S.________. Diese sagte aus, sie habe bei der Auseinanderset- zung bei der Waschbox gehört, wie ein Mann gesagt habe "du hesch mini Frau zum brüelle brocht" (act. 2/2/31 Ziff. 12 [1A 2018 713]). Diese Äusserung passt zur Schilderung von J.________, wonach seine Kollegin, welche in N.________ dabei gewesen sei, danach die ganze Nacht geweint habe (act. 2/3/56 Ziff. 56 [1A 2018 713]). 3.2.7 Gegen die Version des Beschuldigten, wonach er aufgrund der Auseinandersetzung vom Vortag Todesangst gehabt habe, spricht zunächst das vereinbarte Treffen vom 21. Oktober
2020. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sich trotz Todesangst mit J.________ treffen wollte (SG GD 7/2 S. 8 f.; vgl. OG GD 32 S. 28 Ziff. 120 [S 2023 21]). Auch der Um- stand, dass er in die Waschbox fuhr und dadurch ermöglichte, dass ihm der Fluchtweg ver-
Seite 27/92 sperrt wird, spricht gegen eine vorgängige Todesangst. Wenn er tatsächlich Todesangst ge- habt hätte, wäre zu erwarten gewesen, (1.) dass er sich nicht persönlich bei Dunkelheit vor Ort begibt, (2.) dass er – wenn schon – einen von anderen Menschen mehr frequentierten bzw. besser überblickbaren Ort für ein Treffen wählt, (3.) allenfalls einen Begleiter mitnimmt und (4.) dass er sein Fahrzeug so abstellt, dass er jederzeit wegfahren bzw. dass ihn nie- mand zuparken kann. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er nicht auf dem Parkplatz geblieben sei, wenn er doch gewusst habe, dass es gefährlich werde, er sei in die Waschbox gefahren, um das Auto zu waschen, da er nicht genau gewusst habe, wann sie kommen würden. Auf die Frage, weshalb er auf dem Parkplatz des X.________ gewartet habe, erklärte er, er sei dort- hin gegangen, um auf sie zu warten und weil sie nicht gekommen seien, sei er in die Wasch- box gegangen (act. 2/1/60 Ziff. 158, 160 [1A 2018 713]). An der Konfrontationseinvernahme mit T.________ antwortete der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er in die Waschbox ge- fahren sei, dass er gedacht habe, er sei zu früh dort und könne die Zeit nutzen, um das Auto zu waschen (act. 2/3/5 Ziff. 28 [1A 2018 713]). Diese Aussagen entkräften den erwähnten Widerspruch nicht. Denn auch wenn er zu früh dort gewesen sein sollte, musste der Beschul- digte jederzeit damit rechnen, dass J.________ auftaucht, da er gemäss eigenen Aussagen nicht genau gewusst habe, wann dieser eintreffe. Die Videoaufnahme zeigt zudem, dass der Beschuldigte relativ direkt in die Waschbox gefahren ist. Sein Fahrzeug ist ab 08:24:53 (Vi- deozeit) auf der Videoaufnahme zu sehen. Er fährt auf den Parkplatz und hält dort am Rand für ca. 15 Sekunden an, bevor er in die Waschbox fährt. Entgegen seiner Aussage vom
2. November 2021 wartete er somit nicht zunächst auf dem Parkplatz auf J.________ und er hatte auch nie die Absicht, sein Auto zu waschen. Auf der Aufnahme ist auch erkennbar, dass unmittelbar nachdem der Beschuldigte anhielt, die Scheinwerfer des Fahrzeugs von T.________ aufleuchteten, welches einige Meter dahinter parkiert war, und dieser losfährt. Dies spricht dafür, dass alle Beteiligten wussten, dass sie jetzt alle am vereinbarten Ort bei den Waschboxen eingetroffen sind. 3.2.8 Auch wenn J.________, ein rechtskräftig verurteilter Drogenhändler (d.h. Kokainhandel im Kilobereich, vgl. act. 14/2/12 ff. [1A 2018 713]), zunächst abstritt, sich mit dem Beschuldigten verabredet zu haben und dass es am Vortag bereits zu einem Treffen gekommen war, sind seine späteren Aussagen zum Geschehen vom 20. Oktober 2020 in N.________ glaubhaft. Deshalb und weil die Aussagen des Beschuldigten in zahlreichen Punkten – wie gezeigt und wie betreffend weitere Sachverhaltsteile noch aufzuzeigen ist – widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 20. Oktober 2020 nicht mit dem Tode bedroht wurde bzw. J.________ nicht drohte, die ganze Familie des Be- schuldigten zu "zerhacken". Denn gerade diesen Ausdruck verwendete der Beschuldigte auf stereotype Art und Weise bei mehreren verschiedenen Situationen, bei denen er eine Bedro- hung geltend machte (u.a. auch beim Vorfall vom 21. Oktober 2020, vgl. nachfolgend, E. IV.3.4.2). Folglich ist die Aussage des Beschuldigten, er habe Todesangst gehabt und deshalb die Waffe zum Treffen vom 21. Oktober 2020 mitgenommen, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ihm ist jedoch nicht nachzuweisen, dass er die Waffe bereits in der Absicht mitnahm, sie auch effektiv einzusetzen. Entsprechendes wird auch nicht in der Anklageschrift umschrieben.
Seite 28/92 3.3 Waffenkenntnisse des Beschuldigten 3.3.1 Der Beschuldigte sagte konstant und widerspruchsfrei aus, dass er die Waffe im Wald in der Nähe der .________ in N.________ gefunden habe (act. 2/1/31 Ziff. 94 ff.; act. 2/1/45 Ziff. 10 ff. [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 10, 20). Auch gab er konstant an, sich mit Waffen und dem Umgang mit diesen nicht auszukennen (act. 2/1/45 Ziff. 8-9 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 10 f.). Widersprüchlich sind jedoch seine Aussagen zur Frage, ob er wusste, dass die Waffe funktioniert und wie viel Munition eingelegt war. Bei der polizeilichen Einvernahme vom
22. Oktober 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass die Waffe funktioniert habe. Er habe das Magazin rausgenommen und sie "leer" ausprobiert. Im Magazin habe es zwei Patronen ge- habt (act. 2/1/31 Ziff. 101-103 [1A 2018 713]). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 gab er hingegen an, er habe nicht gewusst, ob die Waffe funktio- niere. Auch habe er nicht gewusst, wie viel Munition in der Waffe gewesen sei, weil er die Pistole nicht habe aufmachen können; er kenne sich zu wenig aus (act. 2/1/45 f. Ziff. 17, 25 ff. [1A 2018 713]). Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussagen bei der Polizei, gab er an, es stimme nicht, dass er die Waffe leer ohne Magazin ausprobiert habe. Er habe die Waffe nicht öffnen können. Auf die Frage, wie er bei der Polizei habe aussagen können, es seien zwei Schuss Munition in der Waffe gewesen, wenn er die Waffe doch gar nicht habe öffnen können, erklärte der Beschuldigte, er habe direkt nach den ersten beiden Schüssen ein drit- tes Mal abgedrückt, es sei aber nicht mehr gegangen [d.h. es kam kein Schuss] (act. 2/1/48 Ziff. 48-50 [1A 2018 713]). Vor dem Kollegialgericht gab der Beschuldigte ebenfalls zu Proto- koll, nicht gewusst zu haben, ob die Waffe überhaupt funktioniere und ob sie Munition drin habe. Er habe die Waffe nicht aufgemacht (SG GD 7/2 S. 8, 10 f.). Auf die Frage, wie oft er abgedrückt habe, antwortete er, er habe nur zwei Mal abgedrückt. Die Frage, warum er nur zwei Mal abgedrückt habe, wenn er nicht gewusst habe, wie viele Patronen drin gewesen seien, beantwortete er wie folgt: "Ich habe einfach zwei Mal abgedrückt und zwei Mal kam es" (SG GD 7/2 S. 11). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, es seien zwei Patronen in der Waffe gewesen. Auf die Frage, woher er das wisse, gab er an, er habe zweimal geschossen und das dritte Mal sei es nicht mehr gegangen. Auf direkte Nachfrage bestritt er jedoch ein drittes Mal den Abzug gedrückt zu haben (OG GD 32 S. 28 f Ziff. 123- 128 [S 2023 21]). Auch auf die späteren Ergänzungsfragen des Staatsanwalts hin verneinte der Beschuldigte, ein drittes Mal abgedrückt zu haben. Er konnte aber nicht erklären, wie er gemerkt habe, dass die Waffe nach den zwei Schüssen nicht mehr funktioniert habe (OG GD 32 S. 30 Ziff. 132-134 [S 2023 21]). 3.3.2 Die späteren Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe, ob die Waffe funktioniere sowie ob und wie viel Munition drin sei, sind nicht glaubhaft bzw. sind klar un- wahr. In der ersten Einvernahme, welche kurz nach der Tat stattfand, sagte er klar und un- missverständlich aus, er habe die Waffe ausprobiert und es seien zwei Patronen im Magazin gewesen. Dass er ein drittes Mal abgedrückt habe, bestätigte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf ausdrückliche Nachfrage nicht (SG GD 7/2 S. 11). An der Berufungs- verhandlung sagte er zunächst aus, er habe ein drittes Mal abgedrückt, bestritt dies dann aber vehement (OG GD 32 S. 28-30 [S 2023 21]). Eine versuchte dritte Schussabgabe ist aufgrund dieses Aussageverhaltens nicht glaubhaft. Es ist offensichtlich, dass der Beschul- digte hier die Unwahrheit sagte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er eine Waffe zu ei- nem Treffen mitnimmt, ohne zu wissen, ob sie funktioniert und geladen ist. Der Beschuldigte wusste somit zweifellos, dass die Waffe funktioniert und geladen ist.
Seite 29/92 3.4 Vorgänge in der Waschbox 3.4.1 Umstritten ist, was in der Waschbox, d.h. vor den beiden Schüssen, vorgefallen ist. Das Ge- schehen in der Waschbox ist auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich. 3.4.2 Der Beschuldigte sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 aus, J.________ habe ihn wieder angegriffen und zugeparkt. J.________ sei wütend zu ihm ge- kommen und habe ihn mit der Hand im Gesicht gepackt. Dieser sei voller Wut und Hass ge- wesen. J.________ habe gedroht, dass er ihn [den Beschuldigten] und die Familie umbrin- gen werde (act. 2/1/25 Ziff. 37-38 [1A 2018 713]). Chronologisch beschrieb er den Ablauf wie folgt: "Ich fuhr hin. Sie fuhren vor mir. Ich fuhr retour in die Waschanlage und sie parkierten mich retour zu und verschlossen meinen Ausgang. J.________ stieg aus und öffnete meine Türe. Der Andere [T.________] stieg auch aus und kam zu mir. J.________ fasste mir in die Augen und biss sich auf die Zähne. Er war voller Hass. Ich ging auf die Seite und wollte die Situation schildern. Er wollte nicht hören, weil er wütend war. Er drohte mir, dass er meine Familie zerhacken würde. Ich wollte einen Schlussstrich ziehen und sagen, dass nun fertig sei" (act. 2/1/26 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers, was in der Box passiert sei, nachdem J.________ die Jacke ausgezogen habe, antwortete der Be- schuldigte, dieser sei auf ihn voller Wut und Hass zugekommen und habe mit den Fingern in seine Augenhöhle gegriffen. Er [J.________] sei nochmals gekommen und habe gedroht und gedroht. Der zweite sei auch nochmals gekommen (act. 2/1/36 Ziff. 152 [1A 2018 713]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. November 2021 schilderte der Beschuldigte die Ereignisse in der Waschbox zusammengefasst wie folgt: Er sei in die Waschbox gegan- gen und J.________ sei zum Fenster der Fahrerseite gekommen und habe ihn aufgefordert auszusteigen. Dann habe ihn J.________ aus dem Auto gezerrt, begonnen ihn [den Beschul- digten] mit einer Hand neben den Augenhöhlen zu fixieren und ihn gegen die Ecke zu drü- cken/stossen. In dem Moment sei sein Kollege [T.________] aus dem Fahrzeug gekommen und in seine [des Beschuldigten] Nähe gekommen. Er [der Beschuldigte] habe nicht gewusst, was passieren werde, weil J.________ gedroht habe, ihn und seine Familie zu "zerhacken" (act. 2/1/60 Ziff. 154, 164 f. [1A 2018 713]). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, J.________ habe ihn aus dem Auto gezerrt und mit beiden Fingern in seine Augenhöhle gedrückt und ihn an die Wand gedrückt. J.________ habe ihn aggressiv angegriffen (SG GD 7/2 S. 8, 10). Auf die Ergänzungsfrage des Staatsanwalts gab der Beschuldigte an, J.________ habe gedroht, dass er seine [des Beschuldigten] Familie "zerhacken" werde. Er [der Beschuldigte] habe sich gewehrt und J.________ mit den Händen weggestossen (SG GD 7/2 S. 13 f.). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er sei von zwei Personen bedroht worden. Er sei aus dem Auto ge- stiegen und dann von J.________ angegriffen worden. Dieser habe ihn ein oder zwei Tage zuvor schon bedroht und gesagt, dass er [J.________] seine Familie umbringen und "zerha- cken" werde. Dann habe dieser ihm die Türe aufgemacht, ihn hinausgezerrt und habe ihm mit den Fingern in die Augenhöhle gedrückt. Er [der Beschuldigte] habe sich wehren müs- sen. Er habe Todesangst gehabt (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]). 3.4.3 Im Kern blieben die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich konstant. So gab er bei- spielsweise sowohl am 22. Oktober 2020 wie auch am 2. November 2021 zu Protokoll, dass J.________ ihm in der Waschbox gedroht habe, seine Familie zu "zerhacken" (act. 2/1/26 Ziff. 49; 2/1/28 Ziff. 66 - 67; 2/1/51 Ziff. 77; 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Und ebenfalls
Seite 30/92 konstant machte er bei beiden Einvernahmen geltend, J.________ habe ihm mit der Hand ins Gesicht gefasst (vgl. act. 2/1/25 Ziff. 37; 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Dies wiederholte er auch an der Hauptverhandlung, wobei er die Drohung erst auf Ergänzungsfrage des Staatsanwalts hin erwähnte (SG GD 7/2 S. 8, 10, 13 f.). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte er dies im Wesentlichen (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]). Wie das Kollegi- algericht erkannte, unterscheiden sich seine Aussagen (auf den ersten Blick) in den Details. So gab er in der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 an, J.________ habe ihm mit den Fin- gern in die Augenhöhle bzw. "in die Augen" gegriffen (act. 2/1/36 Ziff. 152; 2/1/23 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Am 2. November 2021 sagte er demgegenüber aus, J.________ habe ihn mit der Hand "neben den Augenhöhlen" fixiert und in eine Ecke gedrückt (act. 2/1/60 Ziff. 154; 2/1/61 Ziff. 165 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung sagte er dann wieder, J.________ habe ihm mit den Fingern in die Augen gedrückt (SG GD 7/2 S. 13). Auch an der Berufungsver- handlung sprach er von "mit den Fingern in die Augenhöhle drücken" (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108 [S 2023 21]). Dieser semantische Unterschied erweist sich bei näherer Betrachtung als irrelevant. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte der Beschuldigte, was J.________ gemacht habe. Dabei berührte der Beschuldigte mit zwei Fingern einer Hand sein Gesicht im Bereich Augen/Schläfe (SG GD 7/2 S. 13). Aufgrund dieser Demonstration ist davon auszugehen, dass er immer das gleiche meinte, auch wenn er andere Worte wählte. Folglich spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, wie es auch die Verteidigung vorbrachte (OG GD 32/5 S. 8-9 [S 2023 21]). Das Kollegialgericht bezeichnete es als auffallend, dass der Beschuldigte bei der zweiten Einvernahme zum Vorfall neue und für J.________ nachteilige Angaben zu den angeblichen Geschehnissen in der Waschbox machte. So habe er erst in der zweiten Einvernahme vom
2. November 2021 erwähnt, dass J.________ ihn geschlagen und ihn aus dem Fahrzeug ge- zerrt habe (OG GD 1 E. III.3.2.6 dritter Absatz [S 2023 21]). Die Verteidigung brachte im Be- rufungsverfahren vor, der Beschuldigte habe in der ersten und zweiten Einvernahme – entge- gen der Ansicht des Kollegialgerichts – inhaltlich gleich ausgesagt (OG GD 32/5 S. 9-10 [S 2023 21]). In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, er sei von J.________ angegriffen worden, jedoch ohne zu präzisieren, wie genau er angegriffen worden sei. Einzig den Griff mit der Hand ins Gesicht erwähnte er konkret (act. 2/1/25 Ziff. 37-38, 49 [1A 2018 713]). Von Schlägen sprach er nicht. Weiter schilderte der Beschuldigte, dass J.________ seine [des Beschuldigten] Türe geöffnet habe. Ob er selbst ausgestiegen oder von J.________ aus dem Fahrzeug gezerrt worden sei, präzisierte der Beschuldigte nicht (act. 2/1/26 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Bei der zweiten Einvernahme sagte der Beschuldigte auf die Frage, wann er die Waffe hervorgeholt habe, dass dies gewesen sei, als J.________ begon- nen habe, ihn zu schlagen (act. 2/1/59 Ziff. 151 f. [1A 2018 713]). Bei der nachfolgenden de- taillierten Schilderung der Geschehnisse in der Waschbox erwähnte der Beschuldigte die Schläge nicht mehr. Er schilderte (lediglich), J.________ habe ihn aus dem Auto gezerrt, mit der Hand im Augenbereich fixiert, gegen die Ecke gedrückt/gestossen und ihn bedroht (act. 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Anschliessend bestätigte er, dass er die Waffe behändigt habe, bevor er aus dem Auto ausgestiegen sei, weil er gewusst habe, dass es gefährlich werde (act. 2/1/60 Ziff. 155 [1A 2018 713]). Dies widerspricht somit seiner erwähnten Aus- sage unmittelbar davor, wonach er von J.________ aus dem Auto gezerrt worden sei. An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nicht ausdrücklich, dass er von J.________ ge- schlagen worden sei, sondern sprach nur von einem aggressiven Angriff, bestätigte aber, von J.________ aus dem Auto gezerrt worden zu sein (SG GD 7/2 S. 8, 10). An der Beru- fungsverhandlung sprach der Beschuldigte ebenfalls lediglich von einem Angriff, ohne dies
Seite 31/92 genauer zu präzisieren. Weiter sagte er zwar auch aus, er sei von J.________ aus dem Fahrzeug gezerrt worden. Jedoch gab er auch an, selbst aus dem Auto gestiegen zu sein und (erst) dann angegriffen worden zu sein (OG GD 32 S. 26 Ziff. 108). Grundsätzlich ist in den Aussagen des Beschuldigten zu den Schlägen kein eigentlicher Widerspruch zu erken- nen. Denn unter Angriff kann ein Schlagen verstanden werden. Es fragt sich aber, warum er den Griff ins Gesicht jeweils ausdrücklich erwähnte, aber die Schläge nicht, obwohl diese schwerwiegender gewesen sein dürften. Da der Beschuldigte überdies nur einmal (ausdrück- lich) von Schlagen sprach und dies insbesondere bei den detaillierten Schilderungen anders als andere Details nicht erwähnte, lässt dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schuldigten dennoch erheblich zweifeln und weckt den Eindruck, dass er die Geschehnisse in der Waschbox in einem für ihn günstigen Licht darstellen möchte, auch wenn es sich nicht um erhebliche Unstimmigkeiten handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auch die Aussagen zur Frage, ob er von J.________ aus dem Auto gezerrt wurde, klare Widersprüche aufweisen. 3.4.4 J.________ sagte zusammengefasst aus, dass es in der Waschbox zu Beschimpfungen und gegenseitigem Herumschubsen gekommen sei, nachdem der Beschuldigte aus dem Auto ausgestiegen sei. Er habe den Beschuldigten weder aus dem Auto gezerrt, noch ihn geschla- gen oder bedroht. Er habe dem Beschuldigten nur etwas Angst machen wollen. Die Schub- serei sei hinter dem Auto [des Beschuldigten] gewesen (act. 2/2/47 Ziff. 14; act. 2/2/49-50 Ziff. 27, 29, 38; act. 2/3/21-22 Ziff. 20-27; act. 2/3/26 Ziff. 57-58 [1A 2018 713]). Bei der Wür- digung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass J.________ – wie erwähnt – zunächst behauptete, den Beschuldigten zufällig in I.________ getroffen zu haben und dass am Vor- tag in N.________ nichts gewesen sei. Mit dem Kollegialgericht ist auch miteinzubeziehen, dass J.________ offenbar in einem schlechten Verhältnis zum Beschuldigten steht und sel- ber aktiv in die Auseinandersetzung involviert war. Somit könnte er durchaus das Interesse haben, seine Aussagen in eine für den Beschuldigten ungünstige Richtung zu lenken und seine eigenen Handlungen zu beschönigen. Auf der anderen Seite sagte J.________ bei der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB und am 11. November 2021 als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus, weshalb seine Angaben nicht leichthin in Frage gestellt werden dürfen. 3.4.5 Gemäss den Aussagen von T.________ seien beide [der Beschuldigte und J.________] aus- gestiegen und es sei in der Folge in der Waschbox zunächst zu einem verbalen Streit zwi- schen ihnen gekommen. Was genau gesagt worden sei, könne er aufgrund der Sprache [ge- meint ist wohl die Lautstärke] nicht sagen und somit auch nicht, ob Drohungen ausgespro- chen worden seien (act. 2/2/39-40 Ziff. 22-23; act. 2/3/7 Ziff. 42; act. 2/3/9 Ziff. 61 [1A 2018 713]). Zudem sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Konkret habe J.________ den Be- schuldigten mehrfach gegen die Wand gedrückt, wobei sich dieser gewehrt habe (act. 2/3/6 Ziff. 32, 34 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte und J.________ hätten sich herumgeschubst (act. 2/3/6 Ziff. 39 [1A 2018 713]). Des Weiteren habe J.________ den Beschuldigten mit ei- ner Hand im Brustbereich und mit der anderen im Nacken gehalten und versucht, ihn da- durch einzuschüchtern (act. 2/3/6 Ziff. 40 [1A 2018 713]). Er habe jedoch keine Schläge wahrgenommen (act. 2/3/9 Ziff. 59 [1A 2018 713]). T.________ erklärte aber bei beiden Be- fragungen, dass sich ein Teil der Auseinandersetzung hinter dem Lieferwagen abgespielt habe, wo er nicht habe hinsehen können (act. 2/2/40 Ziff. 23; act. 2/3/9 Ziff. 59 [1A 2018 713]).
Seite 32/92 Die Aussagen von T.________ sind glaubhaft. Auffallend ist insbesondere, dass er verschie- dene Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten machte, obwohl er ein Be- kannter von J.________ ist und mit ihm zu der Auseinandersetzung gekommen war. So führte er beispielsweise aus, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei derjenige ge- wesen, der versucht habe, den Streit zu deeskalieren (act. 2/3/6 Ziff. 32 [1A 2018 713]) so- wie, dass J.________ mit lauterer Stimme gesprochen habe als der Beschuldigte (act. 2/3/6 Ziff. 37 [1A 2018 713]). Andererseits äusserte er sich auch für den Beschuldigten belastend. So gab er beispielsweise an, dass der erste Schuss sehr nahe bei J.________ in den Boden gegangen sei (act. 2/3/8 Ziff. 49 [1A 2018 713]). Insgesamt wirkt es nicht so, als ob T.________ parteiisch für oder gegen den Beschuldigten respektive J.________ Aussagen gemacht hätte. Wie das Kollegialgericht zutreffend bemerkte, ist die Glaubwürdigkeit von T.________ jedoch leicht eingeschränkt, war er doch mit J.________ unterwegs und beim Konflikt anwesend. Allerdings werden seine Aussagen, wonach er kaum oder gar nicht in den Konflikt involviert war, durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Angaben des Beschul- digten und von J.________ sowie die Videoaufzeichnung gestützt. Zudem steht T.________ in keiner näheren Beziehung zum Beschuldigten, weshalb diesbezüglich keine positive oder negative Prägung der Aussagen angenommen werden muss. Anzufügen ist jedoch, dass T.________ nach dem Vorfall mit J.________ im Auto wegfuhr. Zudem gab er zu Protokoll, dass er nach dem Vorfall mehrfach von J.________ kontaktiert worden sei. Dieser habe ihn gebeten, keine Aussagen zu machen (act. 2/3/11 Ziff. 75 [1A 2018 713]). Dies bestätigte auch J.________ (act. 2/3/31 Ziff. 101 [1A 2018 713]). Insofern können allfällige Absprachen zwischen T.________ und J.________ nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da T.________ dies aber von sich aus zu Protokoll gab und bei beiden Einvernahmen trotzdem detaillierte Ausführungen machte, welche insbesondere in weiten Teilen auch von der Vi- deoaufnahme gestützt werden, beeinträchtigt dies seine Glaubwürdigkeit nur leicht. Dazu kommt, dass er bei der Einvernahme vom 21. Oktober 2020 als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB und am 11. November 2021 als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte. Auch seine Aussagen dürfen daher nicht leicht- fertig in Frage gestellt werden. 3.4.6 Auch wenn die Handlungen innerhalb der Waschbox auf den Videoaufnahmen nicht erkenn- bar sind, ist J.________ während der Auseinandersetzung in der Waschbox an einer Stelle auf der Aufzeichnung ersichtlich (Videozeit 08:27:05). Der Umstand, dass J.________ an dieser Stelle aus der Waschbox kommt, seine Jacke auszieht und sich dann wieder gemein- sam mit T.________ zurück in die Waschbox begibt (Videozeit: 08:27:05, Phase 4 und 5 gemäss der Aufstellung des Kollegialgerichts), stützt die Aussagen des Beschuldigten und von T.________, nach welchen es in der Waschbox zu Einschüchterungshandlungen gegen den Beschuldigten gekommen ist. Mit der Verteidigung (OG GD 32 S. 12 [S 2023 21]) kann das Ausziehen der Jacke von J.________ durchaus als Bereitmachen für eine weitere kör- perliche Auseinandersetzung interpretiert werden. Das Gesagte führt aber nicht dazu, dass sämtliche diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft beurteilt werden müs- sen. 3.4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Geschehnisse in der Waschbox nicht abschliessend geklärt sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht zu Gunsten
Seite 33/92 des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass es in der Waschbox zu einer handgreifli- chen Auseinandersetzung kam, bei welcher die Aggression zunächst mehr von J.________ ausgegangen war und es danach mindestens zu gegenseitigem Schubsen gekommen war. Denn J.________ gab am 22. Oktober 2020 selbst zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten etwas Angst habe machen wollen (act. 2/2/50 Ziff. 38 [1A 2018 713]). Dass der Beschuldigte von J.________ aus dem Auto gezerrt und geschlagen wurde, ist jedoch als Schutzbehaup- tung zu beurteilen, da dies von T.________, dessen Aussagen glaubhaft sind, nicht bestätigt wurde und der Beschuldigte die Schläge lediglich einmal erwähnte und betreffend das "Aus dem Auto zerren" widersprüchlich aussagte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass ihn J.________ im Verlaufe der Auseinandersetzung sowohl mit verbalen als auch körperlichen Handlungen einschüchtern wollte und dies auch tat. So erachtet es das Gericht als erstellt, dass J.________ den Beschuldigten an die Wand drückte, mit der Hand ins Gesicht fasste und ihn dabei in der Augengegend berührte sowie mit Worten bedrohte. Gleichfalls ist erstellt, dass die Tätlichkeiten (Herumschubsen etc.) gegenseitig waren und die Auseinandersetzung nicht einseitig zum Nachteil des Beschuldigten verlief. Die Darstel- lung des Beschuldigten, dass es in der Waschbox zu Drohgebärden und Einschüchterungs- handlungen gegen ihn gekommen sei, erscheint auch in Beachtung der Videoaufzeichnung jedenfalls nicht unplausibel. Dass der Beschuldigte dadurch Todesangst hatte, ist jedoch eine Schutzbehauptung (vgl. E. IV.3.6.10, IV.3.8 und IV.3.9.4). 3.5 Hervorholen der Waffe 3.5.1 Auf der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, wie der Beschuldigte um 08:28:23 (Videozeit) die Waffe mit seiner rechten Hand aus der Hosentasche zieht. Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Waffe während der Fahrt unter dem Fahrersitz verstaut gehabt (act. 2/1/59 Ziff. 148, 153 [1A 2018 713]). Zum Zeitpunkt, in welchem er diese unter dem Sitz hervorgeholt und in die Hosentasche gesteckt habe, äusserte sich der Beschuldigte jedoch widersprüchlich. 3.5.2 Bei der Einvernahme am 2. November 2021 sagte er aus, er habe die Waffe unter dem Sitz hervorgeholt, als er gemerkt habe, dass es gefährlich werde. Das sei gewesen, als J.________ begonnen habe, ihn zu schlagen (act. 2/1/59 Ziff. 150-153 [1A 2018 713]). Aus dieser Aussage ist zu schliessen, dass er die Waffe nach den ersten Schlägen – die nicht er- stellt sind – hervorgeholt und in die Hosentasche gesteckt hat. Auf Nachfrage erklärte er in der gleichen Befragung jedoch, er habe die Waffe behändigt, bevor er aus dem Auto gestie- gen sei, weil er gewusst habe, dass es gefährlich werde. Er habe sie in die Hosentasche ge- steckt (act. 2/1/60 Ziff. 155-156 [1A 2018 713]). Vor dem Kollegialgericht gab der Beschul- digte zu Protokoll, dass er die Waffe aus dem Auto genommen habe, nachdem er von J.________ an die Wand gedrückt worden sei. Die Auseinandersetzung sei weitergegangen, sie hätten diskutiert und sich gestossen und dann habe er die Waffe aus dem Auto genom- men. J.________ sei vor seinem [des Beschuldigten] Auto, ausserhalb der Waschbox, ge- standen, als er die Waffe aus dem Auto genommen habe. Im Zeitpunkt als er die Waffe aus dem Auto geholt habe, habe er nicht gewusst, ob sie wieder auf ihn loskommen würden. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie [J.________ und T.________] eigentlich einfach da ge- standen seien, er dann die Waffe aus dem Auto geholt und ihnen dann vor die Füsse ge- schossen habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei falsch. Es sei zu einer Auseinanderset- zung in der Box gekommen. Als sie aus der Box gelaufen seien, hätten sie wieder gestritten und seien sich körperlich sehr nahe gewesen. Er habe nicht gewusst, ob er [J.________] ein Messer oder was auch immer zücke. Er habe in dem Moment die Waffe schon aus dem Auto
Seite 34/92 genommen gehabt (SG GD 7/2 S. 14-15). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschul- digte aus, er habe die Waffe unter dem Sitz hervorgeholt, als es eng, dramatisch geworden sei. Er sei zum Auto zurück, habe die Türe geöffnet und die Waffe unter dem Sitz hervorge- holt (OG GD 32 S. 28 Ziff. 121-122). 3.5.3 Zu Gunsten des Beschuldigten ist – angesichts der unklaren und widersprüchlichen Aussa- gen – davon auszugehen, dass er die Waffe erst behändigte, nachdem er das erste Mal von J.________ tätlich angegangen und bedroht worden war. Dies dürfte in der Zeit gewesen sein, in der J.________ sich von ihm wegbewegte, die Waschbox verliess, zum schwarzen Auto ging und seine Jacke auf der Motorhaube deponierte, was auch mit der Aussage des Beschuldigten vor dem Kollegialgericht übereinstimmt. In diesem Zusammenhang muss aber auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Waffe zu einem Zeitpunkt behändigte, in welchem ihm ein Rückzug (unter kurzfristiger Zurücklassung seines Fahrzeugs) und damit eine Deeskalation der Situation möglich gewesen wäre. Dass der Beschuldigte genau zu die- sem Zeitpunkt die Waffe behändigte, belegt ausreichend klar, dass er den Einsatz der Waffe beabsichtigte. Dies tat er zwar einerseits zur allfälligen Verteidigung, aber andererseits auch mit der Absicht, J.________ nach den erlittenen Kränkungen im Rahmen der vorherigen Konfrontation einzuschüchtern. Letzteres ergibt sich auch aus der glaubhaften Aussage von T.________, wonach er vermute, dass J.________ den Beschuldigten im Gespräch provo- ziert habe, er könne sich sonst nicht erklären, weshalb dieser geschossen habe (act. 2/3/8 Ziff. 57 [1A 2018 713]). 3.6 Erste Schussabgabe 3.6.1 Die Anklageschrift führt bezüglich der ersten Schussabgabe u.a. aus, dass der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. zweieinhalb Metern aus der Hüfte und ungezielt ca. einen halben bis einen Meter vor oder neben die Füsse von J.________ in den asphaltierten Boden ge- schossen habe. Dabei habe sich T.________ in nur ca. vier Metern Entfernung zwischen dem Beschuldigten und J.________ seitlich zur Schussrichtung aufgehalten. 3.6.2 Nach mehrmaliger Sichtung der Aufzeichnung steht für das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht fest, dass die erste Schussabgabe bei der Videozeit 08:28:24 ersichtlich ist. Der Beschuldigte macht dabei mit der Waffe in der Hand eine halbkreisförmige Bewe- gung zunächst nach vorne Richtung Waschbox und dann über seine rechte Seite seitlich nach hinten und unten. Wann genau er während dieser Bewegung den Schuss abgibt, insbe- sondere ob – aus seiner Perspektive – nach vorne oder nach hinten, erschliesst sich allein aus der Sichtung des Videos nicht. Sowohl T.________ als auch J.________ sagten jedoch aus, dass der erste Schuss in Richtung J.________ abgegeben worden respektive in dessen Nähe auf den Boden getroffen sei (act. 2/2/40 Ziff. 27; 2/2/47 Ziff. 14; 2/3/7 Ziff. 47; 2/3/27 Ziff. 62, 64 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab diesbezüglich lediglich zu Protokoll, dass er ca. zwei Meter neben J.________ durchgeschossen habe (act. 2/1/27 Ziff. 54 [1A 2018 713]). Dies spricht dafür, dass der Schuss zumindest in die allgemeine Richtung von J.________ und jedenfalls nicht nach hinten abgegeben wurde. Dementsprechend erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht als erstellt, dass der Beschul- digte den Schuss vor resp. zu Beginn der Halbkreisbewegung, aus der Perspektive des Be- schuldigten nach vorne, in die Richtung von J.________ bzw. nach vorne auf den Boden ab- gegeben hat.
Seite 35/92 3.6.3 Auch nicht auf dem Video erkennbar ist, in welcher Entfernung J.________ zum Beschuldig- ten im Zeitpunkt der Schussabgabe stand. T.________ gab in der Einvernahme vom 21. Ok- tober 2020 an, dass es ca. zweieinhalb Meter gewesen seien (act. 2/2/40 Ziff. 25 [1A 2018 713]). Demgegenüber sagte J.________ aus, der Beschuldigte sei ca. einen Meter vor ihm gestanden (act. 2/3/27 Ziff. 69 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass J.________ ca. zwei bis drei Meter von ihm entfernt gestanden sei (act. 2/1/62 Ziff. 176 [1A 2018 713]). Mit dem Kollegialgericht ist für das Gericht mit dem Video und den Aussagen der Beteiligten erstellt, dass J.________ sich zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe vor dem weissen Lieferwagen, d.h. im Bereich vor oder gerade am Anfang der Waschbox befand, ins- besondere da T.________ aussagte, der Beschuldigte habe sich in Richtung von J.________ bzw. der Fahrzeugnase des Lieferwagens gedreht (act. 2/2/40 Ziff. 25 [1A 2018 713]). Da J.________ auf der Videoaufzeichnung jedoch noch nicht ersichtlich ist, sondern hinter der Wand steht, muss die Distanz zum Beschuldigten – welcher auf dem Video vor der Wand er- sichtlich ist – mehr als einen Meter betragen haben. Die Aussagen von T.________ sind auch in diesem Punkt als glaubhaft zu beurteilen. Seine Angabe liegt zudem im mittleren Be- reich der vom Beschuldigten angegebenen Distanz. Der Umstand, dass er nach dem Vorfall mit J.________ wegfuhr und sie auch über den Vorfall sprachen, beeinflusst diese Schluss- folgerung nicht, da seine Glaubwürdigkeit – wie bereits ausgeführt – nur leicht beeinträchtigt ist. Mit dem Kollegialgericht ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in ca. zweieinhalb Meter Entfernung zu J.________ befand, als er aus nächster Nähe den ersten Schuss abgab. 3.6.4 Wie bereits erwähnt, ist auch die Stelle des Aufpralls des Projektils auf der Videoaufnahme nicht erkennbar. Der Beschuldigte betonte in seinen Aussagen konstant, dass er neben und nicht vor die Füsse von J.________ respektive "seitlich" geschossen habe (act. 2/1/64 Ziff. 196; 2/1/27 Ziff. 54; 2/1/60 Ziff. 154; 2/1/61 Ziff. 170 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 8; vgl. OG GD 32 S. 29 Ziff. 129 [S 2023 21]). T.________ sprach in der Einvernahme vom 21. Ok- tober 2020 davon, dass der Schuss vor die Füsse von J.________ auf den Boden "gefallen" sei (act. 2/2/40 Ziff. 27 [1A 2018 713]). Ähnlich gab J.________ am 22. Oktober 2002 zu Pro- tokoll, dass der Beschuldigte die Waffe vor ihm auf den Boden gerichtet habe (act. 2/2/47 Ziff. 14; 2/2/49 Ziff. 29; 2/2/50 Ziff. 33 [1A 2018 713]). Auf die konkrete Frage bei den Kon- frontationseinvernahmen, ob der Beschuldigte vor oder seitlich neben die Füsse von J.________ geschossen habe, antworteten beide, dass sie dies nicht wüssten (act. 2/3/7 Ziff. 48; Ziff. 2/3/28 Ziff. 71 [1A 2018 713]). Zu Gunsten des Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass dieser neben die Füsse von J.________ geschossen hat. 3.6.5 An der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 gab T.________ zu Protokoll, der erste Schuss sei in einer Entfernung von ca. einem halben bis einem ganzen Meter zu J.________ auf den Boden getroffen (act. 2/3/8 Ziff. 50 f. [1A 2018 713]). Unabhängig davon erklärte J.________ am 11. November 2021, dass der erste Schuss mit einer Distanz von ca. einem halben bis einem ganzen Meter zu seinen Füssen in den Boden geschlagen sei; er habe im Gesicht etwas Schwarzes gespürt, das sich wie Sand angefühlt habe (act. 2/3/27 Ziff. 64 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab demgegenüber zu Protokoll, dass er rund zwei Meter neben J.________ in den Boden geschossen habe (act. 2/1/27 Ziff. 52, 54 [1A 2018 713]). Da die beiden unabhängigen Aussagen von T.________ und J.________ diesbezüg- lich übereinstimmen und – wie bereits ausgeführt – die Aussagen von T.________ insgesamt
Seite 36/92 glaubhaft und als am neutralsten zu betrachten sind, ist mit der Anklage von einer Distanz von ca. einem halben bis einem Meter auszugehen. Denn bei einem Abstand von zwei Me- tern gemäss der Aussage des Beschuldigten wäre nicht zu erwarten gewesen, dass J.________ etwas "Schwarzes" bzw. Sand im Gesicht gespürt hätte. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach es unwahrscheinlich sei, dass T.________ das Projektil habe sehen können (OG GD 32/5 S. 13 [S 2023 21]). Aufgrund der gesamten Um- stände wie Schussrichtung, Schusswinkel etc. erachtet es das Gericht als durchaus möglich, den Ort des Aufpralls ungefähr einzuschätzen. 3.6.6 Die Verteidigung macht weiter geltend, der Schuss könne nicht in die Richtung von J.________ abgegeben worden und auch nicht direkt vor oder neben diesem auf den Boden aufgeprallt sein, da J.________ den Beschuldigten nach dem ersten Schuss weiter provo- ziert und keinerlei Angst gezeigt habe, wie aus der Videoaufzeichnung und den Aussagen von S.________ hervorgehe (OG GD 32/5 S. 13 [S 2023 21]). J.________ sagte aus, dass er nach dem ersten Schuss Todesangst gehabt habe. Er sei ein paar Schritte zurückgewichen und nach dem zweiten Schuss seien er und T.________ direkt zum Auto gerannt und wegge- fahren (act. 2/2/47 Ziff. 14; act. 2/3/28 Ziff. 72 [1A 2018 713]). Diese Aussagen von J.________ sind mit der Videoaufzeichnung nicht vereinbar. Es ist in keiner Weise ersicht- lich, dass er Todesangst gehabt haben könnte, denn er stellte sich kurz nach dem ersten Schuss direkt vor den Beschuldigten. Auch rannte er nach dem zweiten Schuss nicht zum Auto, sondern lief relativ gemächlich. S.________ schilderte ebenfalls weitere Provokationen nach dem Schuss (act. 2/2/33 Ziff. 32 [1A 2018 713]). Dieser Umstand ändert jedoch nichts an den vorstehenden Feststellungen. Denn die Tatsache allein, dass jemand keine Todes- angst hatte, bedeutet nicht, dass der Schuss nicht nahe bei der Person einschlug. Ferner sagte der Beschuldigte selbst aus, er habe rund zwei Meter neben J.________ in den Boden geschossen (act. 2/1/27 Ziff. 52, 54 [1A 2018 713]). Zudem wird diesbezüglich vor allem auf die glaubhaften Aussagen von T.________ abgestellt. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem ersten Schuss auf J.________ zu bzw. in dessen Rich- tung ging. Insofern provozierte der Beschuldigte J.________, weshalb dieser anschliessend vor den Beschuldigten stand. 3.6.7 Die Distanz des Beschuldigten zu T.________ bei der ersten Schussabgabe ist auf dem Vi- deo erkennbar. So ist zu sehen, dass sich dieser ca. auf der Höhe der Hintertüren des schwarzen Fahrzeugs befand, während der Beschuldigte schätzungsweise einen Meter hin- ter dem schwarzen Fahrzeug stand. Insofern befand sich T.________ seitlich zur Schuss- richtung. T.________ schätzte seine Distanz zum Beschuldigten auf rund vier Meter (act. 2/2/40 Ziff. 26 [1A 2018 713]), was in der Anklage von der Staatsanwaltschaft insoweit über- nommen wurde, als sie von ca. vier Meter spricht. Nach mehrfacher Sichtung der Videoauf- nahmen als objektives Beweismittel, insbesondere aufgrund der Position von T.________ neben dem Auto, kommt das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht zum Schluss, dass die Distanz effektiv kleiner gewesen sein muss. Es ist mithin von rund drei bis dreieinhalb Metern auszugehen. 3.6.8 Auf dem Video deutlich erkennbar ist schliesslich, dass der Beschuldigte den Schuss auf Hüfthöhe ohne Benutzung des Visiers, demnach ohne präzises Zielen, abgegeben hat, was der Beschuldigte in der ersten Einvernahme auch so eingestanden hatte (act. 2/1/28 Ziff. 59 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, dass er vor der Schussabgabe ge-
Seite 37/92 schaut habe, dass er niemanden verletzen konnte (act. 2/1/65 Ziff. 199 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 11). Dies ist allerdings als Schutzbehauptung zu werten. So ist auf der Videoauf- nahme keineswegs ersichtlich, dass er sich umgeschaut und an eine präzise anvisierte Stelle geschossen hätte. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist auch keine bewusste Handbewegung zur Seite erkennbar. Vielmehr erscheint die Schussabgabe als unkontrolliert und ungezielt, zumal der Beschuldigte unmittelbar, nachdem er sich umgedreht hatte, schoss. 3.6.9 Zusammengefasst erachtet das Gericht die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.A., erster Ab- satz, umschriebene Schussabgabe grundsätzlich als wie umschrieben erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von der in der Anklageschrift beschriebenen Tatvariante auszugehen, wonach dieser neben (Anklage: "vor oder neben") die Füsse von J.________ geschossen hat. Weiter ist die Distanz zu T.________ auf drei bis dreieinhalb Meter festzusetzen. 3.6.10 Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für diesen Schuss sind uneinheitlich. Er gab hingegen konstant an, nicht gewollt zu haben, jemanden zu töten oder zu verletzen. Diese Beteuerung ist glaubhaft, da er andernfalls direkt auf die Person gezielt hätte. In der ersten Einvernahme gab der Beschuldigte an, es sei zur Schussabgabe gekommen, weil J.________ nicht habe aufhören wollen, ihn anzugreifen und zu drohen, seine ganze Fa- milie umzubringen. Er [der Beschuldigte] habe die Pistole gezogen und einen Schuss auf die Seite abgegeben, damit J.________ wegparkiere und er [der Beschuldigte] wegfahren könne (act. 2/1/25 Ziff. 38 [1A 2018 713]). An anderer Stelle gab er zu Protokoll, er habe geschos- sen, um klarzustellen, dass nun fertig sei und J.________ aufhöre, ihm und seiner Familie zu drohen (act. 2/1/27 Ziff. 52 [1A 2018 713]). Auf die nächste Frage antwortete er, er habe ein- mal geschossen, um zu schauen, ob sie wegfahren und ihn in Ruhe lassen (act. 2/1/27 Ziff. 53 [1A 2018 713]). Danach sagte er aus, er habe die Waffe gezogen, weil J.________ mit Hass zu ihm gekommen und nicht normal mit ihm geredet habe. Dieser habe ihm gedroht und sei auf ihn losgegangen (act. 2/1/28 Ziff. 66 [1A 2018 713]). Auf eine weitere Frage gab er an, er habe geschossen, damit sie sehen, dass er keine Angst habe und auch anders re- agieren könne (act. 2/1/30 Ziff. 82 [1A 2018 713]). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. November 2021 sagte der Beschuldigte aus, er habe aus Notwehr und um ihnen [J.________ und T.________] Angst zu machen in den Boden geschossen. Er habe nicht gewusst, was passieren werde, weil J.________ ihm gedroht habe, ihn und seine Familie zu "zerhacken" und er nicht gewusst habe, ob J.________ auch eine Waffe dabei habe (act. 2/1/60 Ziff. 154 [1A 2018 713]). Weiter sagte er aus, er habe das erste Mal geschossen, weil er sich von ihnen habe entfernen wollen. Er habe sie erschrecken und ihnen Angst machen wollen (act. 2/1/61 Ziff. 168-169 [1A 2018 713]). Später sagte er aus, er habe geschossen, weil er nicht gewusst habe, ob J.________ eine Waffe oder ein Messer habe. Er habe aus Notwehr und um sich zu beschützen ge- schossen (act. 2/1/62 Ziff. 179 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe einen Schreckschuss abgegeben, damit sie ihn loslassen, ins Auto einsteigen und "abhauen" würden. Er habe in diesem Moment nicht gewusst, wie J.________ auf ihn zukomme, ob mit einem Messer oder einer Waffe (SG GD 7/2 S. 8). Auf die Frage nach dem konkreten Grund für die Schussab-
Seite 38/92 gabe erklärte der Beschuldigte, sie hätten ihn mit dem Auto zugeschlossen und er habe nicht wegfahren können. Die Schussabgabe sei zum Erschrecken gewesen, damit sie ihn in Ruhe liessen. Auf die Nachfrage, ob es also ums Erschrecken und nicht um Verteidigung gegan- gen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei eigentlich zur Verteidigung gewesen. Denn er habe nicht gewusst, ob J.________ ein Messer rausziehe und in ihn reinstecke (SG GD 7/2 S. 9). Auf den Vorhalt, dass die Schussabgabe nach dem tätlichen Angriff in der Waschbox erfolgt sei und die Frage, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch nötig gewesen sei, erklärte der Beschuldigte: "Ja, denn ich wurde ja angegriffen und hatte Todesangst, dass er nicht weg- fährt, dass er nochmals auf mich zukommt" (SG GD 7/2 S. 10). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe geschossen, um sich zu verteidigen, weil er von J.________ handgreiflich angegriffen worden sei. J.________ sei ihm sehr nahe gekommen und er habe nicht gewusst, ob dieser ein Messer oder eine Waffe da- bei habe. Er habe niemanden erschiessen oder gefährden wollen. Er habe sie eigentlich nur abschrecken wollen, weil sie ihn und seine Familie bedroht hätten (OG GD 32 S. 29 Ziff. 129 [S 2023 21]). Zusammengefasst ist – zumindest in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Beschul- digte aufgrund der vorangehenden wechselseitigen Tätlichkeiten emotional aufgewühlt war und einen möglichen Angriff von J.________ fürchtete. Andererseits wollte er aber auch Stärke de- monstrieren und zeigen, dass er keine Angst vor ihnen hat, was sich namentlich aus seinen Aussagen bei der ersten Befragung und auch aus der nachfolgenden "Verfolgung" ergibt (vgl. E. IV.3.8). Dass er Todesangst gehabt habe, ist jedoch als Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Denn hätte er tatsächlich Todesangst gehabt, wäre er J.________ und T.________ nicht gefolgt und hätte sie nicht ausgebremst, sondern wäre geflohen, zumal er keine Muni- tion mehr in der Waffe hatte, um sich gegebenenfalls zu verteidigen (vgl. E. IV.3.8). Ebenfalls wäre er unmittelbar nach dem ersten Schuss nicht auf J.________ zugegangen, sondern wäre auf Abstand geblieben. Denn es wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Abstand bleibt, wenn er wirklich einen Angriff von J.________ mit einer Waffe befürchtet hätte, zumal J.________ nun seinerseits die Waffe hätte ziehen können. An dieser Stelle ist sodann fest- zuhalten, dass keine objektiven Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff von J.________ (und T.________) bestanden. T.________ stand in entspannter Haltung und mit den Händen in den Hosentaschen am Auto, wie auf dem Video zu sehen ist. Dieser schilderte in seinen glaubhaften Aussagen auch keine entsprechenden Anzeichen bei J.________. J.________ sei einfach in der Mitte der beiden Fahrzeuge gestanden. Er [T.________] vermu- tete, dass J.________ den Beschuldigten im Gespräch provoziert habe, er könne sich sonst nicht erklären, weshalb dieser geschossen habe (act. 2/3/7-8 Ziff. 43, 57 [1A 2018 713]). Zu- dem stand J.________ in einer Entfernung von ca. zweieinhalb Meter zum Beschuldigten, was auch gegen einen unmittelbaren Angriff spricht. Der Fluchtweg für den Beschuldigten war überdies frei. 3.7 Zweite Schussabgabe 3.7.1 Die Anklageschrift führt in Anklageziffer 1.A., zweiter Absatz, zum zweiten Schuss aus, dass der Beschuldigte um 08:28:36 (Videozeit) kurz den rechten Arm gehoben und mit der gelade- nen Faustfeuerwaffe aus einer Distanz von ca. zwei Meter auf Hüfthöhe und ungezielt ca. ei- nen halben bis einen Meter vor, respektive leicht seitlich der Füsse von J.________ und ei-
Seite 39/92 ner Distanz von weniger als fünf Metern, seitlich zu T.________, in den asphaltierten Boden geschossen habe, wobei weder das Projektil noch Teile davon J.________ oder eine andere Person getroffen hätten. 3.7.2 In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist die – vom Beschuldigten im Kern eingestan- dene – zweite Schussabgabe auf der Videoaufzeichnung bei der Videozeit 08:28:36 ersicht- lich. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und J.________ dürfte – wie in der Anklage- schrift ausführt – ca. zwei Meter betragen haben. Ebenfalls ersichtlich ist die Distanz des Be- schuldigten zu T.________, welcher bei diesem Vorfall ca. auf der Höhe der Fahrertüre des schwarzen Fahrzeugs und somit seitlich zum Beschuldigten stand. Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von einer Distanz von rund fünf Metern aus. Aufgrund der Vi- deoaufnahme und der Länge des Fahrzeugs ist von einer kürzeren Distanz, mithin von rund viereinhalb Metern, auszugehen. Weiter ist auf der Videoaufnahme erkennbar, dass der Be- schuldigte ca. auf Hüfthöhe mit einer Hand schoss, wobei er nicht mithilfe des Visiers zielte. Vielmehr scheint sein Blick durchwegs auf J.________ gerichtet, wobei festzuhalten ist, dass das Gesicht nur teilweise erkennbar ist. Bei dieser Schussabgabe ist sodann auf den Vi- deoaufnahmen durch die Handbewegung des Beschuldigten erkennbar, dass er diesen Schuss nach vorne und unten in die Richtung von J.________ abgegeben hat. Nicht auf den Videoaufnahmen erkennbar ist jedoch, in welcher Entfernung zu J.________ der Schuss ge- nau auf den Boden traf. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob der Schuss vor oder seitlich von J.________ in den Boden einschlug. 3.7.3 T.________ gab am 21. Oktober 2020 bezüglich des zweiten Schusses zu Protokoll, dass dieser in ähnlicher Lage wie zuvor auf den Boden geprallt sei (act. 2/2/40 Ziff. 27 [1A 2018 713]). J.________ erklärte am 22. Oktober 2020, der Beschuldigte habe auch beim zweiten Schuss vor ihm auf den Boden geschossen (act. 2/2/47 Ziff. 14; 2/2/49 Ziff. 29 [1A 2018 713]). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 sagte J.________, dass der Beschuldigte beim zweiten Schuss wieder auf den Boden geschossen habe, aber mit et- was mehr Abstand als beim ersten Schuss (act. 2/3/30 Ziff. 90 f. [1A 2018 713]). Der Be- schuldigte erklärte am 22. Oktober 2020, dass er ca. zwei Meter neben J.________ durchge- schossen habe (act. 2/1/27 Ziff. 54 f. [1A 2018 713]). Am 2. November 2021 gab er zu Proto- koll, dass er seitlich respektive neben die Füsse von J.________ geschossen habe (act. 2/1/61 Ziff. 170; 2/1/64 Ziff. 196; 2/1/65 Ziff. 200 [1A 2018 713]). Unter Würdigung dieser Aussagen und mehrfacher Sichtung der entsprechenden Videosequenz geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass der zweite Schuss seitlich neben den Füssen von J.________ in den Boden einschlug. Das Kollegialgericht ging von einem Abstand von einem halben bis zwei Meter aus. Da J.________ von einem grösseren Abstand als beim ersten Schuss sprach und beim ersten Schuss von einem Abstand von einem halben bis ei- nem Meter auszugehen ist, muss hier der Abstand – zumindest in dubio pro reo – zwischen einem und zwei Meter betragen haben. 3.7.4 Die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.A., zweiter Absatz, umschriebene zweite Schussab- gabe ist demnach grundsätzlich wie umschrieben erstellt. Abweichend von der Anklageschrift und teilweise vom Kollegialgericht geht das Gericht jedoch davon aus, dass der Schuss in ei- ner Distanz von einem bis zwei Meter neben den Füssen von J.________ in den Boden ein- schlug.
Seite 40/92 3.7.5 Die Aussagen des Beschuldigten zum Grund für den zweiten Schuss sind im Kern konstant. An der ersten Einvernahme vom 22. Oktober 2020 sagte er aus, er habe ein zweites Mal ge- schossen, weil sie nicht hätten einsteigen wollen (act. 2/1/27 Ziff. 53 [1A 2018 713]). Am
2. November 2021 gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe ein zweites Mal ge- schossen, weil sie auf den ersten Schuss nicht reagiert hätten. Er habe nochmals geschos- sen, um sie zu erschrecken (act. 2/1/61 Ziff. 168; 2/1/62 Ziff. 180 [1A 2018 713]). Gemäss seiner Aussage vor dem Kollegialgericht habe er den zweiten Schuss abgefeuert, weil er ge- sehen habe, dass sie auf den ersten nicht reagiert hätten (SG GD 7/2 S. 9). 3.7.6 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte den zweiten Schuss erst abgegeben habe, nachdem er erneut von J.________ provoziert worden sei. Nachdem J.________ zunächst vom Beschuldigten abgelassen habe, habe dieser sich wieder in Richtung des Be- schuldigten bewegt, als der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen sei (OG GD 32/5 S. 14 [S 2023 21]). Wie bereits oben ausgeführt, stand J.________ kurz nach dem ersten Schuss nahe vor den Beschuldigten. Zuvor bewegte sich aber der Beschuldigte Richtung J.________. Danach bewegte sich J.________ jedoch zu seinem Auto. Nur kurz drehte er sich zum Beschuldigten um und rief ihm mutmasslich etwas zu. Es ist nicht erkennbar, dass er sich dabei auf den Beschuldigten zubewegte. Es kann somit nicht davon gesprochen wer- den, der Beschuldigte habe den zweiten Schuss aufgrund einer erneuten Provokation abge- geben. Der Beschuldigte sagte auch nie etwas Entsprechendes aus. 3.8 "Verfolgung" 3.8.1 Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass J.________ und T.________ nach dem zweiten Schuss mit ihrem Auto zügig wegfuhren und der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in eben- falls zügigem Tempo in die gleiche Richtung fuhr. Es ist sodann unbestritten, dass der Be- schuldigte J.________ und T.________ eine gewisse Zeit folgte. Umstritten ist jedoch, wie die Verfolgung ablief und was der Grund dafür war. 3.8.2 Die Aussagen des Beschuldigten zur Verfolgung, insbesondere zum Grund dafür, sind wider- sprüchlich. In der ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau gab er zunächst an, er sei ihnen hinterher gefahren, um zu schauen, ob er [gemeint ist wohl J.________] anhält und noch einmal normal mit ihm [dem Beschuldigten] reden möchte. Dazu sei es nicht ge- kommen, da sie [J.________ und T.________] davon gefahren seien und er nicht gesehen habe wohin (act. 2/1/28 Ziff. 63-65 [1A 2018 713]). Auf die spätere Frage "[…] Sie sind ihm noch nachgefahren und haben noch einmal ein Gespräch mit ihm gesucht" antwortete der Beschuldigte: "Nein, eigentlich wollte ich das nicht. Ich musste auch dort durch" (act. 2/1/29 Ziff. 73 [1A 2018 713]). Auf den Vorhalt, er habe vorhin gesagt, dass er ein erneutes Ge- spräch gesucht habe, gab er zu Protokoll, er hätte angehalten, wenn sie angehalten hätten (act. 2/1/29 Ziff. 74 [1A 2018 713]). Auf die Frage, dass dies nicht von grosser Angst zeuge, erklärte der Beschuldigte: "Ja. Weil ich einen Schuss gab, veränderte es die Situation viel- leicht" (act. 2/1/29 Ziff. 75 [1A 2018 713]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, er sei ihnen in die gleiche Richtung nachgefahren, in die er habe nach Hause fahren müssen. Er sei ihnen nachgefahren, um nachzuschauen, ob sie flüchten oder Angst bekommen hätten. In einem Moment habe er sie nicht mehr gesehen, weil sie abgebogen und in eine andere Richtung
Seite 41/92 gefahren seien. Auf die Frage, weshalb es wichtig gewesen sei, ob sie flüchten, erklärte der Beschuldigte, es sei nicht wichtig gewesen, aber in diesem Moment habe es für ihn eine Rolle gespielt, damit er sie nicht mehr sehe. Die Frage, weshalb er nicht direkt nach Hause gefahren sei, beantwortete er damit, weil er unruhig gewesen sei. Danach habe er gewendet und sei nach Hause gefahren. Auf Vorhalt der Aussage von T.________, er [der Beschul- digte] sei ihnen ziemlich rasant gefolgt und "am Arsch geklebt", sie hätten ihn aber abschüt- teln können, erklärte der Beschuldigte, er habe ihn verfolgt, sei ihm aber nicht "am Arsch geklebt". Er habe ihn eine kurze Zeit verfolgt, bis er [der Beschuldigte] aufgegeben und ge- wendet habe und nach Hause gefahren sei. Er habe mit einem erneuten Aufeinandertreffen auf J.________ bezwecken wollen, das Problem aus dem Weg zu räumen und dass er ihn nie mehr sehe. Dass er mit J.________ nochmals habe sprechen wollen, nachdem er die Verfolgung aufgenommen gehabt habe, sei ein Missverständnis. Wenn J.________ und T.________ angehalten hätten, hätte er nicht angehalten, sondern wäre weitergefahren (act. 2/1/63-64 Ziff. 186-195 [1A 2018 713]). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.________ erklärte der Beschuldigte, dass er mit der Verfolgung nichts habe bezwecken wollen, aber er sei in so einer Situation gewesen und sei hinterhergefahren (act. 2/3/29 Ziff. 85 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er dem Auto [von T.________] gefolgt sei. Er habe auch in diese Richtung auf die Autobahn müssen. Die Aussage von T.________, er [der Beschul- digte] hätte sie verfolgt und er [T.________] habe ihn erst durch ein Fahrmanöver abschüt- teln können, bestritt der Beschuldigte hingegen (SG GD 7/2 S. 15). An der Berufungsver- handlung bestätigte der Beschuldigte, dass er ihnen gefolgt sei. Er sei nachher auf die Auto- bahn gefahren. Den Grund für die Verfolgung konnte er jedoch nicht angeben (OG GD 32 S. 29 Ziff. 130-131). Nebst den Widersprüchen ist auffallend, dass der Beschuldigte – wie bei anderen Sachver- halten – seine Handlungen in seinen späteren Aussagen laufend beschönigte und auf Vor- halte hin relativierte. Zunächst wollte er ein erneutes "Gespräch" mit J.________ erreichen bzw. hoffte darauf. Dann wollte er nur schauen, ob sie flüchten und schliesslich will er ihnen nur gefolgt sein, weil er auch in diese Richtung musste. Es ist damit nicht glaubhaft, dass er ihnen nur gefolgt ist, weil er auch in die gleiche Richtung habe fahren müssen. Vielmehr ist auf seine Aussagen abzustellen, wonach er die Angelegenheit nochmals bzw. endgültig klären wollte. 3.8.3 Die Aussagen von J.________ sind demgegenüber konstant, widerspruchsfrei und stimmen im Kern mit jenen von T.________ überein. So gab J.________ in der polizeilichen Einver- nahme vom 22. Oktober 2020 zusammengefasst an, sie seien vom Beschuldigten ein paar Minuten verfolgt worden, bis sie bei einer Tiefgarage kurz angehalten hätten. Der Beschul- digte sei bei der Garage an ihnen vorbeigefahren (act. 2/2/47-48 Ziff. 14-16 [1A 2018 713]). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme am 11. November 2021 sagte J.________ aus, der Beschuldigte sei ihnen gefolgt, sie hätten sich bei einer Garage versteckt und der Be- schuldigte sei weitergefahren. Dieser habe die Verfolgung selber aufgegeben. Auf den Vor- halt der Aussage von T.________, der Beschuldigte sei ihnen quasi "am Arsch geklebt", er [T.________] sei danach gleich rechts in eine Seitenstrasse eingebogen, der Beschuldigte habe die Einfahrt verpasst, sei dann aber im Quartier plötzlich vor ihnen gewesen und habe ihnen den Weg abgeschnitten, worauf beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen seien, er-
Seite 42/92 klärte J.________, es stimme, dass der Beschuldigte ihnen "am Arsch geklebt" sei. Aber als sie bei der Garage abgebogen seien und der Beschuldigte weitergefahren sei, sei es das ge- wesen. Auf Nachfrage erklärte er, er sei sich nicht mehr sicher, ob sie vom Beschuldigten bis zum Stillstand ausgebremst worden seien. Er sei so im Schock gewesen. Es könne aber sein. Er wisse, dass der Beschuldigte sie verfolgt habe und weitergefahren sei (act. 2/3/28- 29 Ziff. 80-83, 86 [1A 2018 713]). Es ist nachvollziehbar, dass er sich an dieses Detail nach über einem Jahr nicht mehr sicher erinnern konnte. 3.8.4 T.________ gab am 22. Oktober 2020 gegenüber der Polizei zusammengefasst an, der Be- schuldigte sei ihnen ziemlich rasant gefolgt. Er [der Beschuldigte] sei ihnen "am Arsch gek- lebt". Er [T.________] sei rechts in eine Seitenstrasse eingebogen, wo das "Z.________"- Areal sei. Der Beschuldigte habe die Einfahrt verpasst. Er [T.________] habe gleich wieder Richtung Y.________-Strasse fahren wollen. Im Quartier sei der Beschuldigte dann plötzlich vor ihnen gewesen und habe ihnen den Weg abgeschnitten. Beide Fahrzeuge seien zum Stillstand gekommen. J.________ habe aussteigen wollen, er [T.________] habe ihn aber zurückgehalten. Er [T.________] habe ein Manöver gemacht, sei um das Fahrzeug des Be- schuldigten herum und Richtung Bahnhof gefahren. Bei der ersten Gelegenheit sei er in eine Tiefgarageneinfahrt gefahren. Der Beschuldigte habe sie in der Einfahrt nicht gesehen (act. 2/2/41 Ziff. 37 [1A 2018 713]). An der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2021 sagte T.________ aus, nach dem X.________ sei er rechts in den AA.________-weg, dann links in die Bahnhofstrasse eingebogen. Dort habe er ein Manöver gemacht, um das Auto des Beschuldigten zu umfah- ren, und sei in einen Seitenparkplatz gefahren. Der Beschuldigte sei an ihm vorbei und weiter auf die Y.________-Strasse gefahren. J.________ sei kurz ausgestiegen. Er [T.________] glaube, J.________ habe gedacht, dass der Beschuldigte von der Y.________-Strasse noch- mals zurückfahren würde, was dieser aber nicht gemacht habe. Er habe J.________ dann nach Hause gefahren (act. 2/3/9-11 Ziff. 66, 72 [1A 2018 713]). Indirekt bestätigte T.________, dass der Beschuldigte ihn bis zum Stillstand ausgebremst hatte (act. 2/3/10 Ziff. 70 [1A 2018 713]). Auch diese detaillierten Aussagen sind im Kern konstant, widerspruchsfrei und wurden auch von J.________ bestätigt. So stimmt die Beschreibung der Route mit den örtlichen Begeben- heiten überein. Eine der ersten Seitenstrassen rechts nach dem Areal der Autowaschanlage bzw. des X.________ führt zum Areal von Z.________. Biegt man am Ende dieser Strasse links ab, kommt man zum Bahnhof bzw. zur Bahnhofstrasse. Der einzige Widerspruch in den Aussagen von T.________ ist, ob J.________ ausgestiegen war oder ob dieser nur ausstei- gen wollte, aber von ihm [T.________] zurückgehalten wurde. Dieser Punkt beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen allerdings nicht. Denn es handelt sich nicht um einen Aspekt des Kernsachverhalts und zwischen den Einvernahmen lag über ein Jahr. 3.8.5 Zusammengefasst gilt als erstellt, dass der Beschuldigte J.________ und T.________ ver- folgt hat, bis letztere sich in einer Tiefgarageneinfahrt versteckt hatten. Zuvor bremste sie der Beschuldigte aus bzw. schnitt ihnen den Weg ab, sodass beide Fahrzeuge zum Stillstand ka- men. Der Beschuldigte beabsichtigte ein erneutes "Gespräch" mit J.________, um die Sache zu klären bzw. diesen zu bedrängen, wie auch das Ausbremsen zeigt.
Seite 43/92 3.9 Schusswaffe/Patrone 3.9.1 Die vom Beschuldigten verwendete Waffe konnte nicht sichergestellt werden. Der Beschul- digte sagte konstant aus, dass er die Waffe auf dem Rückweg während des Fahrens aus dem Autofenster in den ".________ Wald" bzw. in den Wald zwischen N.________ und D.________ geworfen habe (act. 2/1/33 Ziff. 120-123; 2/1/65 Ziff. 203 [1A 2018 713]). 3.9.2 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau wurden am Tatort eine Patronenhülse und Split- ter eines Projektils gefunden (act. 1/2/6 Ziff. 3 [1A 2018 713]). Aus dem Beschlagnahmebe- fehl und der Empfangsbestätigung der Zuger Polizei (Übernahme von der Kantonspolizei Aargau) geht hervor, dass es sich bei den Gegenständen um eine "Patronenhülse 7.65 Geco Browning" und um "zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen" handelt (act. 5/2/34; 5/2/42 [1A 2018 713]). Der kriminaltechnische Dienst konnte am Tatort nebst der erwähnten Patronen- hülse und den Projektilsplittern keine weiteren Spuren finden (act. 1/2/6 Ziff. 3 [1A 2018 713]). Beim Tatort handle es sich um eine Waschanlage mit vier Waschboxen und etwa sechs gegenüberliegenden Staubsaugerplätzen neben dem Parkplatz für den X.________ an der Y.________-Strasse. Die Örtlichkeit befinde sich auf einem frei zugänglichen und als Ausfahrt für den Parkplatz und für den Drive-in-Schalter des X.________ genutzten Durch- gang (act. 1/2/8 Ziff. 5 [1A 2018 713]). 3.9.3 Das Kollegialgericht hat die durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Patronenhülse 7,65 Geco Browning sowie die zwei Projektil-Teile mit sichtbaren Zügen (vgl. Pos. 25 und 26 Beschlagnahmeverzeichnis) beigezogen (SG GD 6/4). Gestützt auf die glaubhaften Angaben von S.________, welche den Vorfall akustisch ("es war sicher ein Schuss aus einer Pistole" [act. 2/2/31 Ziff. 12 {1A 2018 713}]) und teilweise optisch mitbekam, und den Fundort der er- wähnten Gegenstände ("das Projektil [lag] auf der Strasse. Die Hülse ganz am Anfang in der Waschbox. Hülse und Projektil waren ca. 0.5 m bis 1 m entfernt." [act. 2/2/33 Ziff. 33 {1A 2018 713}]), bestehen für das Gericht in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte zwei Schüsse mit einer Faustfeuerwaffe abgab und dabei die Patrone 7,65 Geco Browning verfeuerte. Aus welchem Typ Faustfeuerwaffe die Schüsse ab- gegeben wurden, ist nicht bekannt, aber auch nicht weiter von Belang. 3.9.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte die Waffe während der Heimfahrt aus dem Auto in den Wald geworfen. Als Grund dafür gab er in der Untersuchung an, dass er sie nicht mehr gebraucht habe, da sie keine Munition mehr drin gehabt habe. Er habe nichts mehr damit an- fangen können und er habe keine Angst mehr vor J.________ gehabt (act. 2/1/33 Ziff. 124 ff.; act. 2/1/65 Ziff. 204 f. [1A 2018 713]). Dies ist nicht glaubhaft. Denn wenn er wie behaup- tet Todesangst gehabt hätte, hätte er die Waffe durchaus noch brauchen können, zumal er die Waffe davor nach dem Finden auch ohne speziellen Grund (act. 2/1/46 Ziff. 20 [1A 2018 713]) bzw. für einen zukünftigen unspezifischen "Notfall" aufbewahrt hatte (act. 2/1/31 Ziff. 99; act. 2/1/32 Ziff. 119 [1A 2018 713]). Auch wenn sie keine Munition mehr enthielt, wäre sie im Verteidigungsfall bspw. zum Drohen nützlich gewesen. Vielmehr ging es bei der "Entsor- gung" um die Beweisvereitelung, was der Beschuldigte vor dem Kollegialgericht ausdrücklich ("Ich habe gedacht, dass man die Waffe nachher suchen oder verlangen würde. […]"; SG GD 7/2 S. 12) und in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2020 indirekt ("Also wollten Sie ein Beweismittel entsorgen? Ja, könnte so rauskommen. […]"; act. 2/1/33 Ziff. 126 [1A 2018 713]) eingestand.
Seite 44/92 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Gemäss Art. 129 StGB wird, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Le- bensgefahr bringt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.2 Das Kollegialgericht hat die rechtlichen Grundlagen und die dazugehörige Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. III.4 [S 2023 21]). Allfällige weitere Ausführungen erfolgen, wenn nötig, im Rahmen der Subsum- tion. 5. Rechtliche Würdigung/Subsumtion 5.1 Objektiver Tatbestand 5.1.1 Pro memoria: Der Beschuldigte gab den ersten Schuss aus Hüfthöhe ohne Verwendung des Visiers aus zweieinhalb Meter Entfernung in die Richtung von J.________ ab. Der Schuss traf einen halben bis einen Meter neben J.________ auf den asphaltierten Boden. T.________ stand seitlich zur Schusslinie in einem Abstand von drei bis dreieinhalb Metern zum Beschuldigten. Den zweiten Schuss gab der Beschuldigte ebenfalls aus Hüfthöhe ohne Verwendung des Visiers in die Richtung von J.________ ab, jedoch aus einer Entfernung von zwei Metern. Der Schuss traf einen bis zwei Meter neben J.________ auf den asphaltier- ten Boden. T.________ stand seitlich neben bzw. leicht hinter dem Beschuldigten mit einem Abstand von ca. viereinhalb Metern. T.________ stand somit nicht in Schussrichtung. 5.1.2 Beide Schüsse trafen auf den asphaltierten Boden auf. Wie das Kollegialgericht zu Recht er- kannt hat, lässt der harte Boden Abpraller zu, welche eine unmittelbare Lebensgefahr be- gründen können. Dass es in casu tatsächlich zu Abprallern kam, indiziert – wie das Kollegial- gericht zutreffend ausgeführt hat – der Umstand, dass – nebst einer Patronenhülse – nur zwei deformierte Projektilteile sichergestellt werden konnten, die von einer der beim Aufprall auf den Boden zerborstenen Kugel stammen. Wäre es nicht zu Abprallern gekommen, wären die Schüsse mit hoher Wahrscheinlichkeit im Boden stecken geblieben und sicherlich von der Polizei entdeckt worden. Die Verteidigung machte vor dem Kollegialgericht allerdings gel- tend, allfällige Abpraller wären nicht in die Richtung von J.________ und T.________ geflo- gen. Denn die Schüsse seien von diesen weg gerichtet gewesen, weshalb allfällige Abpraller nicht in ihre, d.h. in die entgegengesetzte Richtung, geflogen wären. Die Staatsanwaltschaft habe es überdies unterlassen, ein Gutachten zur Frage der Abpraller einzuholen (SG GD 7/5 S. 16). Es trifft zu, dass unklar ist, in welche Richtung und mit welcher (Rest-)Energie die Ge- schosse bzw. Geschossteile abgeprallt sind. Folglich ist es möglich, dass durch Abpraller keine tödlichen Verletzungen drohten, beispielsweise weil die konkrete Bewegungsenergie der Projektilteile nicht mehr genug hoch war, um den Körper eines Menschen in einem bis vier Meter Entfernung bis ins Herz zu durchdringen oder weil die Projektilteile zufällig nicht in die Richtung von J.________ und T.________ abprallten. Diese Frage müsste durch ein Gut- achten geklärt werden. Klar ist aber auch, dass für einen Schützen nicht vorhersehbar ist, wie sich das Projektil nach dem Aufprall verhält (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190118 vom 15. August 2019 E. II.1.1). Vorliegend ist ein Gutachten nicht erforder- lich, da eine Lebensgefahr unabhängig von Abprallern bestand, wie die nachfolgenden Aus- führungen zeigen.
Seite 45/92 5.1.3 Entscheidend zur Einschätzung der Gefährlichkeit der Schussabgaben sind vorliegend die folgenden Faktoren: (1.) Die beiden Schussabgaben erfolgten im Rahmen einer Auseinandersetzung mit J.________ und damit in einer emotional aufgeladenen Konfliktsituation. (2.) Der Beschuldigte konnte die Handlungen und Bewegungen von J.________ und T.________ zum Zeitpunkt der Schussabgabe nicht voraussehen, kontrollieren oder zuver- lässig einschätzen, auch wenn es kein Gerangel gab. So wäre es durchaus möglich gewe- sen, dass sich J.________ unerwartet bewegt hätte und dadurch unverhofft in die Schussli- nie geraten wäre, zumal der Beschuldigte direkt nach dem Ziehen der Waffe geschossen hatte und sich daher nicht sicher sein konnte, ob J.________ die Waffe auch wahrnahm und entsprechend reagierte. (3.) Der Beschuldigte konnte weder die Schussabgabe noch die Schussbahn verlässlich kon- trollieren. Er hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Visier gezielt, sondern beide Schüsse mit schnellen ruckartigen Bewegungen der rechten Hand aus der Hüfte heraus ausgeführt. Im Rahmen der ruckartigen, halbkreisförmigen Bewegung der Hand veränderte sich die mögli- che Projektilflugbahn innert kürzester Zeit erheblich. Allein schon wegen dieser ruckartigen Handbewegung war es hochgradig unwahrscheinlich, dass die gedanklich beabsichtigten Flugbahnen der Projektile mit den effektiven Flugbahnen der Projektile übereinstimmen. (4.) Der Beschuldigte hatte gemäss eigenen Aussagen weder Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen im Allgemeinen noch Erfahrung im Umgang mit der konkret verwendeten Schusswaffe, auch wenn er sie einmal "leer" ausprobiert hatte. Der Abzug einer Schusswaffe ist je nach Modell und Art der Abzugsvarianten individuell, d.h. je nach Schusswaffe wird der Druckpunkt der Schussauslösung schneller oder weniger schnell erreicht. Bei einer Schuss- abgabe mittels einer ruckartigen, halbkreisförmigen Handbewegung ohne Erfahrung mit dem Abzugsmechanismus der konkreten Waffe ist die Schussbahn letztlich nicht kontrollierbar. (5.) Die beiden Schüsse gingen sodann klar in die Richtung des in der unmittelbaren Nähe stehenden J.________, wobei sie in einer Distanz von nur einem halben bis einem respek- tive einem bis zwei Meter neben seinen Füssen auf den Boden trafen. Der Beschuldigte stand sodann lediglich zwei respektive zweieinhalb Meter von J.________ entfernt und bot mithin ein leicht zu treffendes Ziel. Wie das Kollegialgericht richtig erkannt hat, hätte unter diesen Umständen die kleinste Bewegung der rechten Hand des ungeübten und aufgeregten Beschuldigten eine beträchtliche Schussabweichung verursachen können. Oder er hätte ei- nen Schuss auslösen können, bevor er die Waffe in der gewünschten Position hielt, insbe- sondere aufgrund der erkennbaren Schwenkbewegung, da er – wie erwähnt – mit dem Ab- zugsmechanismus nicht vertraut war. Aufgrund der ruckartigen Handbewegung war zudem praktisch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte eine solche Position, die ein kontrolliertes Schiessen erlaubte, überhaupt verlässlich einnehmen konnte. 5.1.4 Bei beiden Schussabgaben befand sich sodann T.________ in drei bis dreieinhalb respektive viereinhalb Meter Entfernung zum Beschuldigten seitlich zur Schussrichtung. Beim ersten Schuss stand er seitlich und leicht vor und insbesondere auf der rechten Seite des Beschul- digten, wobei dieser mit der rechen Hand den Schuss abgab und danach eine halbkreisför-
Seite 46/92 mige Bewegung nach hinten machte. Die soeben umschriebene Gefahr, lediglich aufgrund einer kleinen Bewegung der Hand des Beschuldigten durch den Schuss getroffen zu werden, kann damit auch in Bezug auf T.________ bejaht werden, zumal auch dieser sich unerwartet hätte bewegen können. Bei der zweiten Schussabgabe stand T.________ demgegenüber – wohl unter dem Eindruck der ersten Schussabgabe – weiter seitlich und weniger vorne zur Schussrichtung. Zudem stand er auf der linken Seite des Beschuldigten, während dieser wie- derum mit der rechten Hand schoss. Es hätte deshalb eine erheblichere Abweichung in der Bewegung des Beschuldigten gebraucht, damit T.________ in die Schusslinie geraten wäre. Bezüglich des zweiten Schusses ist daher eine Gefährdung von T.________ zu verneinen. 5.1.5 Nach dem Gesagten war die Möglichkeit, dass der Schuss des im Waffenumgang ungeübten und emotional erregten Beschuldigten ungewollt T.________ oder J.________ hätte treffen können, derart gross, dass eine konkrete Lebensgefahr von T.________ und J.________ beim ersten Schuss und eine konkrete Lebensgefahr von J.________ beim zweiten Schuss zu bejahen ist (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2016.76 vom
12. Juni 2017 E. 3.2; Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 129 StGB N 22a m.H.). Denn bereits ein Schuss in den Unterleib, einen Arm oder ein Bein kann zu einem tödlichen Blutverlust führen, bspw. wenn die Beinarterie verletzt wird. Ebenso können wichtige Organe wie Niere oder Leber getroffen werden und schwere Blutungen verursachen. Ob bei einer solchen Verletzung rechtzeitig eine medizinische Stabilisierung erfolgen kann, ist auch bei ei- ner Gesellschaft mit einer guten medizinischen Notfallversorgung wie der Schweiz weitge- hend dem Zufall überlassen. Gemäss einer Studie des Inselspitals Bern liegt die durch- schnittliche Versterbensrate von Personen, die durch Schuss- oder Stichwaffen schwer ver- letzt wurden, bei 28,4 % ( , besucht am: 16. Mai 2024). Bei der Frage der Lebensgefahr gilt ferner ein strenger Prüfungsmassstab. So missbilligt die Rechtspre- chung eine Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von Personen und sieht dies als strafwürdig im Sinne von Art. 129 StGB an. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Bundesge- richt bereits die Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole – unabhängig davon, ob der Täter den Finger am Abzug hatte oder nicht – als tatbestandsmäs- sig erachtet. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Waffe direkt auf die Person gerichtet wird (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen; OG GD 1 E. III.4.1.2 [S 2023 21]). Der objektive Tat- bestand des Art. 129 StGB ist deshalb erfüllt. 5.2 Subjektiver Tatbestand 5.2.1 In subjektiver Hinsicht wird zunächst direkter Vorsatz bezüglich der Lebensgefährdung vor- ausgesetzt. Es ist unbestritten und auch aufgrund seiner Aussagen erstellt, dass dem Be- schuldigten bewusst war, dass sich neben J.________ auch noch T.________ in unmittelba- rer Nähe befand. Wie oben dargelegt, wusste der Beschuldigte, dass die Waffe funktioniert und geladen war. Der Beschuldigte wusste auch um die unmittelbare Lebensgefahr, die er durch sein Verhalten schuf. Denn er wusste aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund des ungezielten Schusses aus der Hüfte, dass die durch ihn abgegebenen Schüsse entwe- der durch leichte Abweichungen seiner geplanten Handbewegung oder unerwartete Bewe- gungen von J.________ oder T.________ einen Menschen hätten treffen können. Wie bei der Sachverhaltsfeststellung ausgeführt, schaute der Beschuldigte – entgegen der Argumen- tation der Verteidigung – nicht um sich, bevor er schoss, und machte auch keine gezielte
Seite 47/92 Handbewegung zur Seite. Dass Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe auf den Körper eines Menschen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können, ist sodann allgemein bekannt. Dazu kommt, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen war, dass er J.________ am Kopf oder Körper hätte treffen können (act. 2/1/65 Ziff. 200 [1A 2018 713]). Vor dem Kollegialge- richt räumte er ein, dass er (schon) Bedenken gehabt habe, durch seine Schüsse jemanden verletzen oder töten zu können (SG GD 7/2 S. 11). Hat der Beschuldigte nach dem Gesagten um die unmittelbare Lebensgefahr gewusst und die Schüsse trotzdem abgegeben, wollte er eine Gefahr für das Leben von J.________ und T.________ auch herbeiführen. Daran ändert auch die konstante Beteuerung des Beschuldigten, dass er niemanden habe töten oder ver- letzen wollen, nichts. Geht es doch hier um die Frage der Gefährdung und nicht der Verlet- zung. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist der Gefährdungsvorsatz somit zu be- jahen. Auch die Argumentation der Verteidigung, es sei dem Beschuldigten darum gegan- gen, J.________ einzuschüchtern, damit dieser von ihm ablasse (OG GD 32/5 S. 17), ändert nichts. Denn damit J.________ eingeschüchtert wird, musste er Angst um sein Leben haben bzw. zumindest eine ernsthafte Verletzung befürchten. Somit hat der Beschuldigte auch inso- fern die Lebensgefährdung beabsichtigt. 5.2.2 Sodann verlangt der subjektive Tatbestand Skrupellosigkeit. Der Beschuldigte wollte – wie ausgeführt – mit den Schussabgaben auf den Boden seine Situation der Bedrängnis (es lag gerade keine Notwehrlage vor; dazu E. IV.5.3) beenden, sich gegen den befürchteten Angriff wehren und den anderen Personen Angst einjagen bzw. zeigen, dass er keine Angst hat. Mit anderen Worten gab er eine Art Warnschüsse ab. Der Verteidigung kann nicht gefolgt wer- den, dass bei einer solchen Bedrängnissituation Skrupellosigkeit a priori ausscheidet (OG GD 32/5 S. 18). Gerade in einer Bedrängnissituation kann eine Person rücksichtslos und hemmungslos handeln. Zu denken ist hier namentlich an den Notwehrexzess, bei dem völlig unverhältnismässig reagiert wird. In casu ist das Verhalten des Beschuldigten, auch wenn er sich in einer gewissen Bedrängnissituation befand, in Übereinstimmung mit dem Kollegialge- richt weder verständlich noch kann es gebilligt werden. Dass er Todesangst hatte, ist – wie oben ausgeführt – eine Schutzbehauptung. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschul- digte ohne objektiven Grund eine Waffe zu diesem Treffen mitnahm (dass er und seine Fami- lie am Vortag von J.________ massiv bedroht wurden, ist nicht erstellt). Das Tatmittel der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe von zwei Personen zeugt aufgrund der immanenten Gefährlichkeit von einer besonderen Rücksichtslosigkeit. Sodann ist die Le- bensgefahr in casu als erheblich einzustufen. Dies namentlich, weil die Distanz zwischen dem Beschuldigten und J.________ respektive T.________ bei beiden Schussabgaben mit maximal viereinhalb Metern klein war. Bereits kleinste Abweichungen in den Bewegungen des Beschuldigten, der keine Erfahrung im Umgang mit Schusswaffen hatte, und von J.________ oder T.________ hätten dazu führen können, dass die Schüsse direkt auf deren Körper treffen. Dazu kommt, dass sich der Beschuldigte zwar in einer gewissen Bedrängnis- situation befunden haben mag. Er befand sich aber – wie dargelegt – keineswegs in einer Si- tuation, die keine angemessenen Rückzugsmöglichkeiten mehr zuliess. Dass er völlig ver- ängstigt gewesen sein und aus reiner Angst geschossen haben könnte, ist nicht erstellt. Denn er wurde weder physisch stark angegangen, noch musste er konkret um sein Leben oder seine Gesundheit fürchten, was sich insbesondere in der nachfolgenden Verfolgungs- jagd, welche der Beschuldigte initiierte, sowie der Tatsache, dass er unmittelbar nach dem ersten Schuss auf J.________ zuging, zeigt. So kann ausgeschlossen werden, dass ein völ- lig verängstigter oder gar in Todesangst versetzter Beschuldigter J.________ und
Seite 48/92 T.________ verfolgt hätte. Der Beschuldigte konnte sich zudem durch Zurückstossen von J.________ aus der Auseinandersetzung befreien, um anschliessend die Waffe zu behändi- gen. Dies zeigt, dass er sich zur Wehr zu setzen wusste und nicht etwa völlig unterlegen ge- wesen ist. Insgesamt ist nicht erkennbar, wie eine verbale Auseinandersetzung, bei welcher es zwar zu Herumschubsen sowie an die Wand drücken, nicht aber zu Schlägen gekommen ist, die Schussabgaben des Beschuldigten erklären könnte. Vor allem auch weil die Ausein- andersetzung nicht etwa mitten in der Nacht an einem einsamen Ort stattfand, sondern auf einem öffentlichen und für jedermann zugänglichen Areal. Ausserdem befand sich ein offener X.________ gleich in der Nähe, so dass es dem Beschuldigten zuzumuten war, sich gegebe- nenfalls dort Hilfe zu holen oder sich dorthin zurückzuziehen. Die Schussabgaben (Tatmittel) erscheinen mit anderen Worten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als völlig unverhältnismässig. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch zur Waffe griff, damit die anderen sehen, dass er keine Angst hat und um ihnen Angst zu machen. Dass er zumindest auch Stärke bzw. Macht beweisen wollte, zeigt sich neben dem zweiten Schuss insbeson- dere auch darin, dass er dem Fahrzeug von J.________ und T.________ nach dem Vorfall nachgefahren ist. Das Bedürfnis, Stärke zu zeigen und andere zu beeindrucken, lässt als Tatmotiv für die Schussabgaben eine besondere Hemmungslosigkeit erkennen. Das Verhal- ten des Beschuldigten war demnach mit Blick auf seine teilweise niedrigen Beweggründe äusserst rücksichtslos und angesichts des Tatmittels in grobem Masse unverhältnismässig. Die Skrupellosigkeit ist zu bejahen. 5.3 Die Verteidigung wendete vor dem Kollegialgericht ein, der Beschuldigte habe sich in einer gefährlichen Situation mit einem Angreifer und dessen körperlich imposanten Begleiter aus- gesetzt gesehen und sei mit dem Tode bedroht worden, weshalb von einem andauernden Angriff und einer eigentlichen Notwehrsituation auszugehen sei. Allenfalls habe der Beschul- digte in rechtfertigender Notwehr gehandelt. Angesichts der befürchteten Tötung seien die blossen Warnschüsse angemessen gewesen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen sei (SG GD 7/5 S. 16 f.). Auch im Berufungsverfah- ren hielt die Verteidigung daran fest (OG GD 32/5 S. 18-19 [S 2023 21]). Somit stellt sich die weitere Frage, ob Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe im Sinne von Art. 15 f. StGB vorliegen. 5.3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemesse- nen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Ein Fall von Putativnot- wehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmit- telbar bevorstehend. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorge- stellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation. Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er be- finde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein ei- gentlicher Nachweis solcher Umständen durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen. Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation über-
Seite 49/92 schritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3). 5.3.2 Erste Schussabgabe 5.3.2.1 Betreffend die erste Schussabgabe lag kein Angriff (mehr) vor, denn dieser war bereits be- endet, als der Beschuldigte aus der Waschbox kam. Bereits zuvor wurde er zwischenzeitlich nicht mehr angegriffen und konnte so die Waffe aus seinem Fahrzeug nehmen und in die Ho- sentasche stecken. Wie auf der Videoaufnahme gut ersichtlich ist (ab Videozeit 08:28:10), kommt T.________ in entspannter Haltung aus der Waschbox und steht anschliessend in entspannter Haltung auf der linken Seite seines Wagens und hat die Hände in seine Hosen- taschen gesteckt, als der Beschuldigte aus der Waschbox kommt, sich umdreht und einen Schuss in Richtung der Waschbox abgibt, wo sich (nicht auf dem Video ersichtlich) J.________ befand. Danach machte der Beschuldigte ein bis zwei Schritte vorwärts (in Rich- tung J.________) und sogleich wieder rückwärts. Kurz darauf ist J.________ zu sehen, wie er ohne Hast am Beschuldigten vorbei zum Auto geht. Der Beschuldigte wurde zum Zeit- punkt der Schussabgabe somit weder von J.________ noch von T.________ unmittelbar an- gegangen. Es bestanden auch – wie in E. IV.3.6.10 ausgeführt – keine objektiven Anzeichen, dass ein Angriff unmittelbar bevorstand, der eine Verteidigungshandlung notwendig gemacht hätte. Mithin liegt aus objektiver Sicht kein rechtswidriger unmittelbarer Angriff vor (Art. 15 StGB), welchen der Beschuldigte in angemessener Weise abwehren durfte. Daher hat er sich objektiv nicht in einer Notwehrlage befunden. 5.3.2.2 Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv irrtümlich von einem rechtswidri- gen unmittelbaren Angriff ausging, dementsprechend einem Sachverhaltsirrtum unterlag und folglich aus Putativnotwehr handelte (Art. 13 StGB). Der Beschuldigte nahm an, dass er nach dem Gerangel mit J.________ von diesem nochmals und mit Unterstützung von T.________ angegangen werden würde. Diese Vorstellung des Beschuldigten, gemäss welcher er sich in einer Notwehrlage wähnte, ist in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht begründet. Er war – wie erwähnt – kurz vor seiner Schussabgabe in eine Auseinandersetzung mit J.________ verwickelt, wobei er tätlich angegangen und bedroht wurde. Auch die Tatsache, dass sie ihm die Wegfahrt verunmöglichten, konnte bei ihm den subjektiven Eindruck der Ge- fährdung verstärken. Hinzu kommt, dass auch das Ausziehen der Jacke durch J.________ einen möglichen weiteren tätlichen Angriff indizierte. Es kann ihm deshalb geglaubt werden, dass er einen erneuten Angriff befürchtete. Dies vor allem auch, weil J.________ vom gross- gewachsenen und kräftig gebauten T.________ begleitet wurde und sich der Beschuldigte somit einer Überzahl von Gegnern gegenüber sah, auch wenn sich T.________ durchwegs passiv verhielt. Da der Beschuldigte daher fälschlicherweise von einem bevorstehenden (er- neuten) Angriff von J.________ und T.________ ausging, ist vorliegend eine Putativnotwehr- situation zu bejahen. 5.3.2.3 Somit ist zu prüfen, ob die Abwehrhandlung verhältnismässig war. Der Beschuldigte sagte aus, er habe Todesangst gehabt, er habe befürchtet, dass einer ein Messer ziehen und in ihn reinstecken würde. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Dass er Todesangst gehabt habe,
Seite 50/92 ist – wie bereits erwähnt – als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf den Videoaufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte zwar hastig, jedoch ohne Panik, seinen ersten Schuss abgibt. Auch durfte er davon ausgehen, dass J.________ nicht mit einem Messer auf ihn los- gehen würde. Denn es gab keinen Grund für solch eine drastische Annahme, auch wenn J.________ ihm drohte. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass J.________ (oder T.________) ein Messer oder eine sonstige Waffe zur Hand gehabt hätte(n). Zum anderen war J.________ dem Beschuldigten nicht als gewalttätig bekannt. So sagte er an der Hauptver- handlung aus, J.________ sei vor dem Vorfall nicht gewalttätig oder ausfällig gewesen (SG GD 7/2 S. 12). Und schliesslich zeigt dies auch das Verhalten des Beschuldigten nach den Schussabgaben. Hätte er tatsächlich Todesangst gehabt, wäre er nach dem ersten Schuss nicht auf J.________ zugegangen und hätte diesen und T.________ nicht noch verfolgt, zu- mal er bei der Verfolgung keine Munition mehr gehabt hatte und sich entsprechend bei einem erneuten "Gespräch" nicht mehr mit der Waffe hätte verteidigen können. Zusammenfassend durfte der Beschuldigte zwar von einem Angriff ausgehen, bei welchem ihm aber höchstens leichtere Verletzungen im Ausmass einer einfachen Körperverletzung durch mehrere Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung drohten. Indem der Beschul- digte mit seiner Schussabgabe zwei Personen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebens- gefahr brachte, überschritt er sein Notwehrrecht daher massiv. Es wäre ihm möglich gewe- sen, den Putativangriff durch eine mildere Massnahme abzuwehren. So hätte er ohne Weite- res die Schusswaffe schlicht nur vorzeigen können. Der Beschuldigte nahm laut eigenen Aussagen selbst an, wenn man eine Waffe in der Hand halte, erschrecke der andere und entferne sich, auch wenn kein Schuss abgegeben werde (SG GD 7/2 S. 8, 12 f.). Ihm war die mildere Massnahme folglich bewusst. Dennoch drückte er ab. Da er unmittelbar abdrückte, als er die Waffe hervornahm, prüfte er auch nicht, ob das Vorzeigen der Waffe genügt, um al- lenfalls erst in einem zweiten Schritt einen Schuss abzugeben, was objektiv klar möglich ge- wesen wäre. Ferner bestanden – wie dargelegt – offene Fluchtwege für den Beschuldigten. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sein Fahrzeug kurzzeitig zurückzulassen und sich in den nahen X.________ zurückzuziehen, anstatt die gefährlichen Schüsse abzugeben. In einer Gesamtbetrachtung ist die Angemessenheit der Abwehrhandlung zu verneinen, zumal beim Einsatz von gefährlichen Werkzeugen (Messern, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhal- tung geboten ist (BGE 136 IV 49 E. 3.3). Das Notwehrrecht wurde erheblich überschritten, weshalb Art. 16 StGB anwendbar ist. 5.3.2.4 Werden die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB, da sich der Sachverhaltsirrtum des Täters nicht auf seine exzessive Abwehrhandlung bezieht. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar i.S.v. Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann. Die Entschuldbarkeit der Aufregung und Bestürzung über den im Sachverhaltsirrtum vorge- stellten Angriff i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Exzess ist vorliegend erheblich. Der Beschuldigte brachte J.________ und T.________ mit der Schussabgabe in unmittelbare Lebensgefahr, weshalb die Entschuldbarkeit eine hohe Intensität an Aufregung oder Bestür- zung erfordern würde. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Zwar mag sich der Beschuldigte durch die vorangegangene Auseinandersetzung mit J.________ in einem aufgeregten Zustand be- funden haben. Allerdings hat dieser Zustand die für eine Entschuldbarkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB erforderliche Intensität nicht erreicht. Die angebliche Todesangst des Beschuldigten ist
Seite 51/92 nicht erstellt. Weiter stand ein erneuter Angriff nicht unmittelbar bevor. Überdies hätte dem Be- schuldigten bei einem Angriff höchstens eine einfache Körperverletzung gedroht. Selbst in sei- ner irrigen Vorstellung über die tatsächlichen Umstände (Putativangriff von J.________ und T.________) hätte der Beschuldigte die erforderliche Zeit gehabt, um sich auf verhältnismäs- sige Weise gegen den Putativangriff zu wehren, namentlich durch Vorzeigen der Waffe oder durch einen zumutbaren Rückzug. Zudem rechnete der Beschuldigte offensichtlich bereits vor dem Treffen mit einem Angriff, hat er doch die Schusswaffe mitgenommen. Er war mithin vor- bereitet, weshalb eine entschuldbare Aufregung zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Irrtum des Beschuldigten über die Zulässigkeit der Abwehrhandlung ist überdies angesichts des Dargelegten als ver- meidbar zu qualifizieren. In der Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände befand sich der Beschuldigte nicht in einem entschuldbaren Notwehrexzess, als er den ersten Schuss abgab. Der vermeidbare Putativnotwehrexzess ist jedoch gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB bei der Strafzu- messung zu berücksichtigen. 5.3.2.5 Der Beschuldigte hat durch seine Schussabgabe J.________ und T.________ gefährdet, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (BGE 124 IV 145 E. 3). Es liegt also eine mehr- fache Gefährdung des Lebens vor. 5.3.3 Zweite Schussabgabe Auch betreffend die zweite Schussabgabe lag in objektiver Hinsicht kein Angriff (mehr) vor. Im Gegensatz zum ersten Schuss kann dem Beschuldigten jedoch nicht geglaubt werden, dass er damit rechnete, nochmals von J.________ und mit Unterstützung von T.________ angegriffen zu werden. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich (Videozeit 08:28:36), wie sich J.________ am Heck des Wagens vorbei in Richtung Beifahrertüre bewegt, während T.________ schräg neben und leicht vor dem Beschuldigten ca. bei der Fahrertüre des Wa- gens steht. Offensichtlich war das Treffen beendet und J.________ sowie T.________ mach- ten sich zur Abfahrt bereit. Auch der Beschuldigte bewegte sich in Richtung seines Wagens in der Waschbox, als er sich plötzlich umdrehte und den zweiten Schuss quasi im Vorbeige- hen aus der Hüfte heraus abgab, nachdem ihm offenbar J.________ etwas zugerufen hatte. In der Folge setzten sich J.________ und T.________ in ihren Wagen und fuhren davon, wo- bei ihnen der Beschuldigte in seinem Fahrzeug sogleich zügig folgte. Von einem drohenden Angriff kann daher keine Rede sein und der Beschuldigte konnte auch nicht von einem sol- chen ausgehen, weshalb keine Notwehrsituation vorlag, womit ein (Putativ-)Notwehrexzess entfällt. 5.4 Auch wenn die beiden Schüsse räumlich und zeitlich eng beieinanderliegen, handelt es sich nicht um eine Tateinheit. Der Beschuldigte hat für den zweiten Schuss einen neuen Ent- schluss aufgrund der Reaktion von J.________ und T.________ auf den ersten Schuss ge- fasst. Zudem bestand für T.________ beim zweiten Schuss keine Gefährdung. Der Beschul- digte ist somit der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 21 Satz 2 StGB (erste Schussabgabe) sowie der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (zweite Schussabgabe) schuldig zu sprechen.
Seite 52/92 V. Tatvorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklageziffer 1.B.1-3) 1. Tatvorwurf gemäss Anklageschrift 1.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2022 unter der Anklageziffer 1.B den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1): 1. "B.________ übergab im Zeitraum von Juli 2016 bis am 08.05.2018 auf dem Kantonsgebiet Zug bei mindes- tens 21 Gelegenheiten jeweils 1 Gramm Kokaingemisch an K.________, wohnhaft G.________ zum Zwecke des Konsums. Obwohl ein Kaufpreis von CHF 100.00 pro Gramm vereinbart war, erhielt K.________ von B.________, mit welchem sie privat befreundet ist, das Kokain gelegentlich gratis, woraus ein Umsatz von zirka CHF 1'500.00 bis CHF 2'000.00 resultiert. 2. Am 28.04.2018 übernahm B.________ von L.________ im Restaurant AB.________ in M.________/SZ über 200 Gramm Kokaingemisch verbunden mit dem Auftrag, dieses Kokain aufzubewahren und am 9. oder 10.05.2018 wieder an eine ihm damals noch nicht genannte Drittperson im Restaurant AB.________ zu über- geben. Das verbleibende Kokaingemisch transportierte B.________ bis zu seiner Verhaftung am 08.05.2018 - portioniert in Portionen zu 98.9 Gramm (Reinheitsgehalt 89%, Reinsubstanz 87.7 Gramm) und 99.4 Gramm (Reinheitsgehalt 95%, Reinsubstanz 94.3 Gramm) – in seinem Geschäftsauto mit den Kontrollschildern ZG .________, und lagerte bzw. bewahrte es bis zu seiner Verhaftung am 08.05.2018 unter dem Dachhimmel des Fahrzeugs auf. Dabei wusste B.________, dass er Kokain in seinem Geschäftsfahrzeug lagerte und transportierte, wobei ihn aber das genaue Gewicht und der Reinheitsgehalt und gleichzeitig auch der Umstand, dass durch sein Ver- halten eine Vielzahl von Drogenkonsumenten versorgt und ihre Gesundheit in Gefahr gebracht werden könnte, nicht weiter interessierte, wodurch er eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen zumindest in Kauf nahm, zumal er bereit war, die Betäubungsmittel – konkret Kokain – dessen ungeachtet aufzubewahren und zu transportieren, um diese am 9. oder 10.05.2018 wieder im Restaurant AB.________ an eine ihm noch un- bekannte Drittperson zu übergeben. 3. B.________ erwarb ca. im Oktober 2019 von einer ihm unbekannten Person im Kanton Schwyz ca. 1.55 kg Marihuana. Bis am 22.10.2020 lagerte B.________ an seinem Wohnort D.________, in der Sammelgarage, in einem zu seinem Parkplatz gehörenden Metallschrank, insgesamt 1'496.8 Gramm Marihuana und 14.2 Gramm Haschisch. Dies tat B.________, obwohl er wusste, dass der Erwerb, Besitz und die Aufbewahrung von Betäubungsmittel nicht erlaubt ist. 4. Des Weiteren konsumiert B.________ ca. seit Sommer 2017 ein- bis zweimal pro Jahr Kokain und erhielt am 28.04.2018 im Restaurant AB.________ in M.________/SZ, 2.39 Gramm Kokaingemisch für den Eigenkon- sum, welches er ebenfalls im Geschäftsauto transportierte. Zudem konsumierte B.________ ein bis zweimal pro Jahr, insbesondere im Jahr 2019 Marihuana, obwohl er wusste, dass der Konsum von Betäubungsmitteln nicht erlaubt ist. Dadurch hat sich B.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
Seite 53/92 Zudem hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht, wofür er ebenfalls zu betrafen ist." 1.2 Das Verfahren betreffend den Sachverhalt Ziff. 4 wurde rechtskräftig eingestellt und betref- fend den Sachverhalt Ziff. 3 wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Beweislage Das Kollegialgericht hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und von K.________ sowie die weiteren Beweise korrekt und umfassend dargelegt. Darauf kann verwiesen wer- den (OG GD 1 E. II.2 [S 2023 21]). Auf die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungs- verhandlung wird direkt bei der Beweiswürdigung eingegangen. 3. Rechtliche Grundlagen Das Kollegialgericht hat die rechtlichen Grundlagen und die dazugehörende Rechtsprechung zutreffend und umfassend dargelegt. Es wird auf diese Ausführungen verwiesen (OG GD 1 E. II.4 [S 2023 21]). 4. Kokainveräusserungen an K.________ (Anklageziffer 1.B.1) 4.1 Der Beweiswürdigung des Kollegialgerichts ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb auf diese verwiesen wird (OG GD 1 E. II.3.1 [S 2023 21]), zumal der Beschuldigte an der Beru- fungsverhandlung an seinen bisherigen Aussagen festhielt (OG GD 32 S. 30 Ziff. 135-136 [S 2023 21]). Zudem hat die Verteidigung im Eventualstandpunkt für den Fall, dass die Be- weise als verwertbar beurteilt werden, einen Schuldspruch beantragt, ohne sich inhaltlich zum Sachverhalt zu äussern. Mit dem Kollegialgericht ist daher von folgendem Kernsachver- halt auszugehen: Der Beschuldigte veräusserte an K.________ im Zeitraum Juli 2016 bis
8. Mai 2018 bei 20 Gelegenheiten jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Zwecke des Kon- sums. Zu Gunsten des Beschuldigten wird ein Reinheitsgehalt von 53 % angenommen, wo- mit er K.________ 10,6 Gramm reines Kokain verkauft resp. übergeben hat. Obwohl ein Kaufpreis von CHF 100.00 pro Gramm vereinbart war, erhielt K.________ das Kokain bei ei- ner nicht näher bestimmbaren Anzahl solcher Übergaben gratis. 4.2 Der Beschuldigte hat in der Zeit zwischen Juli 2016 bis am 8. Mai 2018 bei 20 Gelegenheiten jeweils ein Gramm Kokaingemisch zum Zwecke des Konsums verkauft, respektive teilweise entschädigungslos übergeben. Damit ist der objektive Tatbestand des Veräusserns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. Da dem Beschuldigten zweifellos bewusst war, dass es sich um Kokain und damit um eine verbotene Droge handelt bzw. dass für deren Verkehr eine Bewilligung erforderlich wäre, über welche er nicht ver- fügte, ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt. Er übergab K.________ 10,6 Gramm reines Kokain. Da damit die Grenze von 18 Gramm Kokain nicht erreicht ist, liegt kein schwerer Fall im Sinne des Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Der Beschul- digte ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (begangen in 20 Fällen im Zeitraum Juli 2016 bis 8. Mai 2018) schuldig zu sprechen.
Seite 54/92 5. Kokain im Dachhimmel (Anklageziffer 1.B.2) 5.1 Der Anklagesachverhalt betreffend das im Dachhimmel des Renault Kangoo sichergestellte Kokain ist mit dem wiederholten Geständnis des Beschuldigten (act. 2/1/1 ff.; 2/1/13 Ziff. 5 [1A 2018 713]; SG GD 7/2 S. 16; OG GD 32 S. 31 Ziff. 137 [S 2023 21]) sowie dem Gutach- ten des Forensischen Instituts Zürich betreffend Identifikation/Gehaltbestimmung von Betäu- bungsmitteln (act. 3/1/6 [1A 2018 713]) rechtsgenügend erstellt. Mit dem Kollegialgericht ist zu Gunsten des Beschuldigten beim Hydrochlorid-Gehalt der Vertrauensbereich von 5,0 % (betreffend die 98,9 Gramm) resp. 5,5 % (betreffend die 99,4 Gramm) in Abzug zu bringen. Somit beläuft sich das im Dachhimmel aufbewahrte reine Kokain auf 83 Gramm (84 % [89 % abzüglich 5 %] von 98,9 Gramm) resp. 89 Gramm (89,5 % [95 % abzüglich 5,5 %] von 99,4 Gramm) und damit total 172 Gramm. 5.2 Die Polizei fand am 8. Mai 2018 im Dachhimmel des Geschäftsautos des Beschuldigten (ZG .________) zwei Portionen Kokaingemisch. Der Beschuldigte räumte ein, dieses Kokain am 28. April 2018 im Restaurant AB.________ übernommen zu haben. Dies verbunden mit dem Auftrag, das Kokaingemisch aufzubewahren und rund eine Woche später an eine ihm damals noch nicht bekanntgegebene Person zu übergeben (dies bestätigte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung [OG GD 32 S. 31 Ziff. 137-141 {S 2023 21}). Damit hat er die Tathandlung des Besitzes in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Indem er das Kokain entgegennahm, in seinem Fahrzeug mitführte und anschliessend wieder abge- ben sollte, transportierte er das Kokaingemisch und erfüllt damit auch den objektiven Tatbe- stand des Beförderns im Sinne von Art. 19 Abs. lit. b BetmG. Dem Beschuldigten war sodann bewusst, dass es sich um Kokain und damit um eine verbotene Droge handelt (SG GD 7/2 S. 18). Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 5.3 Die beiden im Fahrzeug des Beschuldigten vorgefundenen Portionen enthielten insgesamt 172 Gramm Reinsubstanz. Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte mit dem Besitz zum Zweck der späteren Weitergabe an eine ihm noch unbekannte Drittperson von 172 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hätte in Gefahr bringen können und dies mit seinem Verhalten auch in Kauf nahm. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er bei der Einvernahme vom 9. Mai 2018 von sich aus angegeben hat, im Restaurant AB.________ rund 220 respektive 210 Gramm Kokainge- misch entgegengenommen zu haben (act. 2/1/3 Ziff. 8; 2/1/4 Ziff. 11 [1A 2018 713]). Er war sich der Menge demnach bewusst. Da er nicht wusste, wem er das Kokaingemisch überge- ben sollte, nahm er zudem zumindest in Kauf, dass er die Drogen für Personen aufbewahrte, welche diese an eine Vielzahl von Menschen weitergeben würden. Mit seinem Vorgehen er- füllte der Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG. 5.4 5.4.1 Die Verteidigung macht einen Nötigungsnotstand i.S.v. Art. 17 StGB geltend, da der Beschul- digte das Kokain nur deshalb gelagert habe, weil er von L.________ und dessen Wettspiel- gruppierung mit schweren Drohungen (Entführungs- und Tötungshandlungen) gegen seine Familie dazu gezwungen worden sei. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu den sog. "Haustyrannen" (BGE 122 IV 1; 125 IV 49) führte die Verteidigung vor dem Kollegialgericht aus, dass vorliegend eine Dauergefahr vorgelegen habe, weshalb die
Seite 55/92 drohende Gefahr unmittelbar gewesen sei (SG GD 7/5 S. 18-20). Auch im Berufungsverfah- ren machte die Verteidigung eine unmittelbare Notstandssituation geltend. Sie argumentierte, der Beschuldigte habe – entgegen der Ansicht des Kollegialgerichts – diese Notstandssitua- tion nicht mit der Verständigung der Polizei abwenden können. Die unmittelbare Gefahr habe im Zeitpunkt bestanden, in dem der Beschuldigte das Kokain habe übernehmen müssen. In diesem Zeitpunkt sei es aber nicht zumutbar gewesen, die Polizei zu verständigen. Denn der Beschuldigte hätte die Übernahme des Kokains verweigern müssen und damit wäre seine Familie ab diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Gefahr gewesen, bis die anschliessend verstän- digte Polizei L.________ und die weiteren Beteiligten ermittelt hätte (OG GD 32/5 S. 20-21 [S 2023 21]). 5.4.2 Am 9. Mai 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei von der Wettspielgruppierung genötigt worden in mehreren Tranchen mehrere tausend Franken nach Montenegro zu über- weisen. Man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt, immer mehr Geld einzuzahlen. Man habe ihm gesagt, sein Sohn werde leiden und dieser werde ihn nie wieder sehen. Er habe sich den Drohungen gefügt und weiter Geld einbezahlt. Schliesslich habe er das Kokain übernehmen müssen, um es später einer Person zu übergeben (act. 2/1/3 = 4/1/19 Ziff. 8 [1A 2018 713]). In der Einvernahme vom 25. März 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei von L.________ wegen seinen Spiel- und Wettschulden zur Aufbewahrung der 200 Gramm Ko- kain regelrecht genötigt worden. Er verwies auf seine Aussagen vom 9. Mai 2018 (act. 2/1/13 Ziff. 5 [1A 2018 713]). An der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 schilderte der Beschuldigte zusammengefasst, L.________ oder mehrere Leute, das wisse er nicht mehr, hätte ihm ge- droht, er werde seinen Sohn nicht mehr sehen und sie würden ihn aus dem eigenen Haus ziehen, wenn er das Kokain nicht übernehme und später einer Drittperson übergebe (SG GD 7/2 S. 18). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe das Kokain von den Leuten vom Wettbüro übernehmen müssen. Er habe Drohungen und auch Bilder erhal- ten, wie seine Ehefrau gesagt habe. Er wisse nicht, wo das Wettbüro gewesen sei. Es sei al- les telefonisch gewesen. L.________ habe ihn am Telefon bedroht. Später habe er diesen im AB.________ in M.________ getroffen. Dort habe ihm L.________ gesagt, er müsse das Ko- kain aufbewahren und in einer Woche einer Person übergeben. L.________ habe nicht ge- sagt, wem er das Kokain in einer Woche übergeben müsse. Er wäre telefonisch informiert worden, wem er das Kokain übergeben müsse. Nach der Sicherstellung des Kokains durch die Polizei habe er nie mehr etwas von L.________ oder seiner Wettspielgruppe gehört. Er habe keine Schulden ihnen gegenüber gehabt, sondern auf Druck hin Einzahlungen machen müssen (OG GD 32 S. 31-32 Ziff. 142-150 [S 2023 21]). Die Bilder im Briefkasten habe er im bisherigen Verfahren nicht erwähnt, da dies untergegangen sei. Die Bilder hätten mit L.________ zu tun (OG GD 32 S. 34 Ziff. 160-161 [S 2023 21]). 5.4.3 Die Ehefrau des Beschuldigten, P.________, sagte an der Berufungsverhandlung als Zeugin aus, sie wisse nichts davon, dass der Beschuldigte etwas mit Glücksspiel oder Wetten zu tun habe. Ihr Mann habe ihr mitgeteilt, dass er und seine Familie bedroht werde, als sie im Brief- kasten Fotos gefunden hätten. Leute hätten sie [gemeint ist wohl die Familie] fotografiert, wie sie ins Auto einsteigen. Das sei vor vier Jahren gewesen. Die Fotos hätten sie nicht mehr. Sie habe diese weggeworfen, da es sie psychisch mitgenommen habe. Sie habe den Be- schuldigten nach Erhalt der Fotos gefragt, ob etwas sei, worauf er gesagt habe, dass er be- droht werde. Er habe gesagt, sie solle die Fotos nicht anschauen, damit die Kinder es nicht
Seite 56/92 sähen. Sie wisse aber nicht vom wem er bedroht worden sei. Sie habe nicht nachgefragt (OG GD 32 S. 14-15 Ziff. 51-53). 5.4.4 Der Zeuge Q.________ bestätigte, dass der Beschuldigte bei dieser Wettspielgruppe Geld eingezahlt habe. Weiter erklärte er, der Beschuldigte sei unter Druck gesetzt worden. Der Beschuldigte sei überfordert und verzweifelt gewesen. Die Leute hätten ihn [den Beschuldig- ten] mehrfach angerufen. Wenn er jemanden blockiert habe, habe sich einfach eine andere Person gemeldet. Von Drohungen gegenüber dem Beschuldigten wisse er nichts. Dieser habe nichts erwähnt (act. 2/2/18 Ziff. 17-18 [1A 2018 713]). Auch der Zeuge R.________ bestätigte, dass der Beschuldigte bei der Wettspielgruppe mitgemacht habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte von Druck oder Drohungen gesprochen habe, erklärte der Zeuge, der Beschuldigte habe nur einige Male erwähnt, dass sie ihn aufgefordert hätten, mehr zu zah- len. Der Beschuldigte habe dabei bedrückt gewirkt, als ob er nicht wisse, was er machen solle (act. 2/2/23 Ziff. 16 [1A 2018 713]). 5.4.5 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen Q.________ und R.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte bei einer Wettspielgruppe mitmachte, auch wenn dies seine Ehefrau nicht bestätigen konnte. Auch ist davon auszugehen, dass die Gruppe ihn unter Druck gesetzt hatte, um mehr einzuzahlen, da dies von den beiden Zeugen Q.________ und R.________ bestätigt wurde. Dass L.________ bzw. die Wettspielgruppe drohten, sie wür- den dem Sohn des Beschuldigten etwas antun, und er [der Beschuldigte] deswegen das Ko- kain übernehmen musste, ist jedoch als unglaubhaft und reine Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Der Beschuldigte hat dies zwar konstant ausgesagt, aber nur sehr allgemein und oberflächlich, weshalb die Konstanz der Aussagen nicht als Realkennzeichen gewertet wer- den kann. Vielmehr spricht dieses Aussageverhalten gegen eine wahrheitsgemässe Aus- sage. Es ist auch nicht glaubhaft, dass dem Beschuldigten Fotos von sich und seiner Familie zur Drohung zugestellt worden seien. Denn dies wurde an der Berufungsverhandlung erst- mals vorgebracht. Daran ändert auch nichts, dass P.________ dies bestätigte bzw. sie es war, die das erstmals erwähnte, worauf der Beschuldigte dies in seinen Aussagen aufgriff. Bei ihren Aussagen sprechen auch mehrere Punkte gegen die Glaubhaftigkeit. So ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht nachfragte, wer die Leute sind, welche die Drohungen aus- sprachen, ging es doch auch um sie und ihre Familie. Gleichfalls ist nicht nachvollziehbar, dass sie die Fotos weggeworfen hat. Auch die Aufforderung des Beschuldigten, sie solle es nicht anschauen, damit die Kinder es nicht sehen würden, ist nicht schlüssig. Die Familie B.________ hatte im damaligen Zeitpunkt nur ein Kind, den damals zweieinhalbjährigen Sohn AC.________. Ferner fand der Vorfall mit dem aufbewahrten Kokain vor sechs Jahren statt und nicht vor vier Jahren, wie P.________ schilderte. Weiter ist kein Grund ersichtlich, weshalb L.________ bzw. die Wettspielgruppe den Beschuldigten durch Drohung zur Aufbe- wahrung von Kokain hätten nötigen sollen. Ziel der Wettspielgruppe war es, dass der Be- schuldigte mehr Geld einzahlt. Dies bestätigten der Beschuldigte sowie die Zeugen Q.________ und R.________ mit ihren Aussagen, wonach der Beschuldigte unter Druck ge- setzt worden sei, um mehr einzuzahlen. Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich dem Druck gefügt und mehr Geld einbezahlt. Die Wettspielgruppe hatte somit erreicht, was sie wollte. Schliesslich ist in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar, dass sich L.________ bzw. die Wett- spielgruppe nie mehr gemeldet haben soll, nachdem das Kokain von der Polizei sicherge- stellt wurde. Denn diese Wettspielgruppe konnte unmöglich wissen, dass das Kokain von der Polizei beschlagnahmt worden ist. Da der Beschuldigte das Kokain nicht mehr der unbekann-
Seite 57/92 ten Person übergeben konnte, wie es sein Auftrag gewesen wäre, verlor L.________ bzw. die Wettspielgruppe viel Geld. Dass sie sich einfach damit abfanden und weder den Beschul- digten wegen der Betäubungsmittelübergabe kontaktierten noch nachfragten, was mit dem aufbewahrten Kokain geschehen sei, ist absolut unglaubhaft. Diese Umstände indizieren ausreichend klar, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen letztlich versuchte, einen Be- zug zu seinen vermutlich realen Wett- und Glücksspielaktivitäten und dem aufbewahrten Ko- kain herzustellen, der effektiv nie bestand. 5.4.4 Da nach dem Gesagten nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte von L.________ bzw. der Wettspielgruppe bedroht wurde und er deswegen das Kokain zur Aufbewahrung übernahm, kann auch keine Notstandssituation bestanden haben. 5.5 Der Beschuldigte ist damit der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (begangen zwischen 28. April 2018 und 8. Mai 2018) schul- dig zu sprechen. VI. Tatvorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 1.D) 1. Tatvorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 15. Februar 2022 unter der Anklageziffer 1.D den folgenden Sachverhalt zur Last (SG GD 1/1): 1. "In der Zeit zwischen dem 22.04.2019 und dem 22.10.2019 fand B.________ im Wald bei den .________ in N.________ eine Faustfeuerwaffe (Pistole) mit zugehöriger Munition und behielt diese für sich, um darüber wie ein Eigentümer zu verfügen. Dabei verfügte B.________ nicht über den notwendigen Waffenerwerbs- schein, was er wusste. 2. B.________ besass vom ca. 22.04.2019/22.10.2019 bis am 21.10.2020, ca. 22:00 Uhr, die zuvor gefundene Faustfeuerwaffe (Pistole), obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. 3. B.________ bewahrte die Faustfeuerwaffe (Pistole) inklusive Munition in der Zeit zwischen dem 22.04.2019/22.10.2019 und dem 21.10.2020 unsorgfältig in einem Gebüsch auf dem Grundstück seines Wohndomizils D.________ auf, wobei die geladene Waffe nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt war. 4. Am 21.10.2020 um ca. 19:00 Uhr behändigte B.________ die geladene Faustfeuerwaffe (Pistole) aus dem Gebüsch und bestieg damit den Geschäftslieferwagen der Marke Renault, Typ Kangoo, mit den Kontrollschil- dern ZG .________, um sich von D.________ nach I.________ zu begeben. Um ca. 20:24 Uhr (Videozeit) kam er in I.________, Y.________-Strasse 14 an, fuhr auf den Parkplatz beim X.________ und danach in die erste Waschbox in der Waschanlage «Carwash». Dabei war die Munition stets im Magazin eingelegt und das Magazin wiederum im Magazinschacht der Faustfeuerwaffe arretiert (die Waffe war schussbereit). Der Be- schuldigte unterliess es bewusst, während des Transportes die Waffe und die Munition zu trennen, wozu er verpflichtet war. 5. Am 21.10.2020, um ca. 20:25/20:26 Uhr (Videozeit) behändigte B.________ die Faustfeuerwaffe (Pistole) aus seinem Fahrzeug und steckte sich diese in die Hose, damit er die Waffe griffbereit hatte. Dabei war es ihm
Seite 58/92 nicht erlaubt, an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe zu tragen oder zu transportieren, ohne dafür eine Waffentragbewilligung zu haben. 6. Am 21.10.2020, um ca. 20:28 Uhr (Videozeit), gab B.________ an der Y.________-Strasse 14 in I.________, in respektive vor der Waschanlage «Carwash», erste Waschbox, mit dieser Pistole zwei Schüsse in den Bo- den ab, wozu er nicht berechtigt war. 7. Dies tat B.________, obwohl es ihm als serbischer Staatsangehöriger nicht erlaubt ist, Waffen und Munition zu erwerben, zu besitzen, zu tragen oder damit zu schiessen. Dabei wusste B.________, dass es ihm generell und insbesondere als serbischer Staatsangehöriger verboten ist, Waffen und Munition zu erwerben, zu besitzen, aufzubewahren, zu transportieren und zu tragen sowie da- mit zu schiessen und, dass er weder über einen Waffenerwerbsschein noch über eine Waffentragbewilligung verfügte. Dadurch hat sich B.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a und g WG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das WG gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b, lit. e und lit. n schuldig gemacht, wofür er zu betrafen ist." 2. Beweislage Das Kollegialgericht hat die wesentliche Beweislage umfassend und zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2.1-2.5 [S 2023 21]). 3. Beweiswürdigung / Sachverhaltsfeststellung Wie das Kollegialgericht zutreffend erkannte, ist der Sachverhalt aufgrund der Aussagen er- stellt. Die Verteidigung bestritt den Sachverhalt vor dem Kollegialgericht auch nicht (SG GD 7/5 S. 22 f.) und beantragte im Berufungsverfahren entsprechende Schuldsprüche (OG GD 32/5 S. 2 Ziff. 2 [S 2023 21]). Es wird auf die Sachverhaltsfeststellung des Kollegialgerichts verwiesen (OG GD 1 E. IV.2 [S 2023 21]). 4. Rechtliche Grundlagen Das Kollegialgericht hat die rechtlichen Grundlagen umfassend und zutreffend dargelegt, darauf kann ebenfalls verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.3.1-3.9 [S 2023 21]). 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gestützt auf die Beschreibungen des Beschuldigten, von S.________ und von T.________ sowie aufgrund der verwendeten Patrone besteht kein Zweifel, dass es sich beim Tatwerk- zeug um eine Faustfeuerwaffe und damit um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG handelte. 5.2 5.2.1 Der Beschuldigte hat die Waffe spätestens am 22. Oktober 2019 in N.________ im Wald in der Nähe der .________ gefunden, nach Hause genommen und im Gebüsch versteckt. Er hatte jederzeit Zugriff auf die Waffe. Auch wenn er mit diesem Vorgehen nicht nach Art. 722
Seite 59/92 Abs. 1 ZGB Eigentum im sachenrechtlichen Sinne erworben hat, hat der Beschuldigte mit seinem Handeln die Waffe im Sinne des Waffengesetzes erworben. Denn er erhielt die tatsächliche alleinige Herrschaftsgewalt über die Waffe (BGE 143 IV 374 E. 3.4). Als serbi- scher Staatsangehöriger war es ihm nach Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit a WV ver- boten, eine Waffe zu erwerben, was er wusste. Dazu kommt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 WG eine Waffenerwerbsscheinpflicht besteht und der Beschuldigte keinen Waffenerwerbsschein hatte, was er ebenfalls wusste. Da der Beschuldigte jederzeit auf die im Gebüsch versteckte Waffe zugreifen konnte und auch den Willen hatte, die Sachherrschaft auszuüben, besass er im Zeitraum 22. Oktober 2019 bis zum 21. Oktober 2020 eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG. Dieser Besitz war unrechtmässig, weil ihm als serbischer Staatsangehöriger – wie der Erwerb – auch der Besitz von Waffen verboten war (Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV) und er überdies keinen Waffenerwerbsschein hatte (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG). Der Be- schuldigte wusste, dass er keinen Waffenerwerbschein hatte und dass er als serbischer Staatsangehöriger keine Waffe besitzen durfte. Zudem wusste er, dass er eine Waffe aufbe- wahrte und wo diese versteckt war. Er erfüllte somit den objektiven und subjektiven Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowohl betreffend den Erwerb als auch den Besitz. Es stellt sich damit die Frage der Konkurrenz zwischen dem unberechtigten Erwerb und dem un- berechtigten Besitz. 5.2.2 Das Kollegialgericht nahm an, dass der Erwerb vom Besitz konsumiert wird. Wie das Kollegi- algericht korrekt ausgeführt hat, schweigt die Lehre – soweit ersichtlich – zu dieser Frage. Das Bundesgericht befasste sich mit dieser spezifischen Frage ebenfalls nicht. Entgegen dem Kollegialgericht ist davon auszugehen, dass der Erwerb den Besitz konsumiert und nicht umgekehrt. Denn gemäss Art. 12 WG ist zum Besitz einer Waffe berechtigt, wer diese recht- mässig erworben hat. Das Gesetz fokussiert auf den Erwerb und regelt entsprechend primär diesen und nicht den Besitz. So ist eine Bewilligung für den Erwerb, nicht aber für den Besitz erforderlich. Auch im Vergleich mit dem Betäubungsmittelgesetz ergibt sich dieser Schluss. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG stellt den unbefugten Besitz und Erwerb unter Strafe. Der Besitz ist dabei subsidiär zum Erwerb (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N 17; Schleger/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. A. 2022, Art. 19 BetmG N 159). Nach dem Ge- sagten ist der Beschuldigte des (vorsätzlichen) Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. Der Besitz wird von diesem Schuld- spruch konsumiert. 5.3 Indem der Beschuldigte die Waffe in ein Tuch und in einen Sack verpackt im Gebüsch auf dem Grundstück seines Wohnhauses deponierte, ist er seiner Pflicht nicht nachgekommen, Waffen sorgfältig und vor dem Zugriff Dritter geschützt aufzubewahren. Auch wenn der Be- schuldigte bekräftigte, dass nur er das Versteck gekannt habe und niemand zum Gebüsch gelangen würde, bestand doch ein reelles Risiko, dass Dritte – namentlich Kinder – zufällig darauf hätten stossen können. So befand sich das Versteck in unmittelbarer Nähe zu einem Holzgrill, so dass die Gefahr bestand, dass grillierende Personen sich die Umgebung anse- hen und die Waffe finden würden (act. 2/1/70 [1A 2018 713]). Erschwerend kommt hinzu, dass bei der Waffe die Munition eingelegt war, so dass ein möglicher Finder auch Gefahr lief, einen Schuss auszulösen. Der objektive Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG ist erfüllt. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass das Aufbewahren der Waffe mit eingelegter Munition draussen im Gebüsch bei einem Mehrfamilienhaus nicht hin-
Seite 60/92 reichend vor dem Zugriff Dritter schützt. Er ist somit der (vorsätzlichen) Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig zu sprechen. 5.4 5.4.1 Der Beschuldigte führte am 21. Oktober 2020 die Faustfeuerwaffe mit einem eingelegten und zwei Patronen enthaltenden Magazin bei der Fahrt von D.________ zur Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 in I.________ in seinem Fahrzeug mit und erfüllte daher den objekti- ven Tatbestand des Art. 34 Abs. 1 lit. n i.V.m. Art. 28 Abs. 2 WG. Denn er unterliess es, während des Transportes die Waffe und die Munition zu trennen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Waffe mit Munition transportierte und wollte dies auch. Er hat somit vorsätzlich gehandelt und erfüllt auch den subjektiven Tatbestand. 5.4.2 Entgegen der Argumentation der Verteidigung vor dem Kollegialgericht ist dieses Verhalten des Beschuldigten nicht durch rechtfertigenden Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt. Selbst wenn von einer Notstandslage ausgegangen und das Mitführen der Waffe an sich als gerechtfertigt beurteilt würde, hätte kein Grund bestanden, die Waffe und die Munition während des Transports nicht zu trennen. Es liegt somit kein Rechtfertigungsgrund vor. Der Beschuldigte ist somit der (vorsätzlichen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG schuldig zu sprechen. 5.5. 5.5.1 Indem der Beschuldigte am 21. Oktober 2020 bei der Waschanlage an der Y.________- Strasse 14 in I.________ nach dem ersten Angriff die Faustfeuerwaffe aus dem Auto nahm und sich in die Hose steckte, trug er eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG auf sich. Als ser- bischer Staatsangehöriger war er gemäss Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit a WV nicht berechtigt, eine Waffe zu tragen. Dazu kommt, dass es sich bei der Waschanlage um einen öffentlich zugänglichen Ort handelt, da diese nicht nur einem präzis definierten Perso- nenkreis offensteht. Weil der Beschuldigte nicht über eine Waffentragbewilligung verfügte, war er auch aus diesem Grund nicht berechtigt, die Waffe bei der Waschanlage zu tragen (Art. 27 WG). Weiter hat er die Waffe wissentlich und willentlich in seine Hose gesteckt und er wusste, dass er als serbischer Staatsangehöriger keine Waffen tragen darf. Er erfüllt somit den objektiven und subjektiven Tatbestand des (vorsätzlichen) unberechtigten Tragens einer Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 5.5.2 Die Verteidigung wendete vor dem Kollegialgericht ein, dass für das Tragen einer Waffe der Rechtfertigungsgrund des Notstandes bzw. – betreffend den Sohn – der Notstandshilfe i.S.v. Art. 17 StGB heranzuziehen sei. Eine Gefahr sei unmittelbar, wenn sie entweder gegenwärtig sei, wie etwa bei einer dauernden Gefahr, oder aber wenn die erst zu einem späteren Zeit- punkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden könne. Das Tragen der Waffe habe als Selbstschutz und zum Schutz der Familie gedient (SG GD 7/1 Ziff. 34). 5.5.3 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt recht- mässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine Gefahr ist un- mittelbar, wenn sie weder vergangen ist noch bevorsteht, d.h. gegenwärtig und konkret ist. Dies ist der Fall, wenn es für eine erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder – soweit die Gefahr zu einem späteren Zeitpunkt droht – wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist. Wie er-
Seite 61/92 wähnt setzt, der rechtfertigende Notstand voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_882/2021, 6B_965/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.4 m.H.) 5.5.4 Mit dem Kollegialgericht ist ein rechtfertigender Notstand zu verneinen. Wie bei der Prüfung der rechtfertigenden Notwehr bei der Gefährdung des Lebens ausgeführt, bestand keine un- mittelbare Gefahr. Zudem gilt beim rechtfertigenden Notstand die absolute Subsidiarität. Wie das Kollegialgericht zu Recht ausführte, bestanden andere Wege die Gefahr abzuwenden. Der Beschuldigte hätte namentlich die Polizei alarmieren oder aus der Waschbox flüchten können. Es stellt sich aber auch hier die Frage nach einem Putativnotstand. Bei der Gefähr- dung des Lebens wurde dem Beschuldigten zugestanden, dass er subjektiv von einer unmit- telbaren Gefahr, mithin einer Notwehrlage, ausging. Entsprechend muss dies grundsätzlich auch bei der Notstandslage gelten. Jedenfalls scheitert ein rechtfertigender Putativnotstand an der absoluten Subsidiarität, zumal es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich zum X.________ zurückzuziehen, anstatt das Waffentrageverbot zu missachten. Der Be- schuldigt ist somit des (vorsätzlichen) unberechtigten Tragens einer Waffe gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. 5.6 5.6.1 Schliesslich gab der Beschuldigte am 21. Oktober 2020 bei der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 in I.________ zwei Schüsse ab. Wie bereits ausgeführt, können die zwei Schussabgaben nicht als Handlungseinheit angesehen werden, womit von einer mehr- fachen Begehung auszugehen ist. Bei der Waschanlage handelt es sich um einen öffentlich zugänglichen Ort, an welchem das Schiessen mit Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 4 WG gene- rell verboten ist. Die Schussabgaben erfolgten wissentlich und willentlich. Ein Rechtferti- gungsgrund ist nicht gegeben, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. 5.6.2 Es fragt sich jedoch, ob diese Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom Schuldspruch wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens konsumiert wird (offengelassen im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 19 4 vom 4. Mai 2021 E. 5.1). Art. 5 Abs. 4 WG ver- bietet das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen. Die Kantone können aber Ausnahmen bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG). Voraussetzung für eine solche Aus- nahmebewilligung ist u.a., dass die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet ist (Art. 28c Abs. 3 WG). Es geht dabei einerseits um den Schutz von Drittpersonen vor Ver- letzungen und andererseits um den Schutz von fremdem Eigentum vor Beschädigung und Zerstörung (BBl 2018 1913). Art. 5 Abs. 4 WG schützt somit Leib und Leben sowie Eigentum. Da der Tatbestand des Waffengesetzes und der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht vollumfänglich die gleichen Rechtsgüter schützen, wird die Übertretung des Waffenge- setzes durch den Schuldspruch wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens nicht konsu- miert. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen (vorsätzlichen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG schuldig zu sprechen.
Seite 62/92 VII. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Das Kollegialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung und die dazu- gehörende Rechtsprechung umfassend und korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen wer- den (OG GD 1 E. VI.1 [S 2023 21]). 1.2 Zu ergänzen ist, dass die hypothetische Einzelstrafe auf einer gerichtlichen Gewichtung bzw. einer groben Bewertung der fallwesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren der Tat gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB basieren muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2014 vom
24. April 2015 E. 1.4.1), welche insbesondere auch anhand eines gedanklichen Vergleichs mit anderen denkbaren Tatvarianten und Tatausführungen des gleichen rechtlichen Tatbe- stands einzuordnen ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 84). In der Praxis wird dabei in der Regel zwischen den objektiven Faktoren (Tatschwere) und den subjektiven Faktoren (Tatverschulden) unterschieden. 1.3 Die gerichtliche Feststellung des Verschuldens muss in einem zweiten Schritt mit dem or- dentlichen Strafrahmen gemäss Gesetz, welcher den Ausdruck des demokratischen Gesetz- gebers darstellt, wie eine Handlung betreffend Sanktion eingestuft werden soll, abgestimmt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1359/2015 vom 18. Mai 2017 E. 2.5.2; 6B_759/2019 vom
11. März 2020 E. 2.4.2). Es muss folglich eine Auseinandersetzung erfolgen, welcher Be- reich des Strafrahmens mit dem festgestellten Verschulden korreliert. 1.4 Zu ergänzen ist auch, dass auf Straftaten, die vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ver- übt wurden, das alte Recht anwendbar bleibt, sofern das neue Recht für den Täter nicht mil- der ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began- gen, ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 1.5 Sofern erforderlich, erfolgen weitere Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen direkt im Rah- men der konkreten Strafzumessung. 2. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 2.1 Das Kollegialgericht hat die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschuldigten um- fassend und zutreffend dargelegt. Es wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil ver- wiesen (OG GD 1 E. VI.3.2.2 [S 2023 21]). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Be- schuldigte diese Angaben (OG GD 32 S. 17 ff.). 2.2 Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister wie folgt verzeichnet (OG GD 25, 35):
Seite 63/92 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. September 2014 wegen Raufhandels: 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, sowie CHF 400.00 Busse; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022 wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz: 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 90.00 bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, so- wie CHF 700.00 Busse. 2.3 Hinzu kommt das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
4. Oktober 2023, womit er der versuchten Hehlerei, des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu CHF 160.00, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022, be- traft wurde. 3. Strafzumessung 3.1 Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) 3.1.1 Erste Schussabgabe, Gefährdung von J.________ Die konkrete Lebensgefahr von J.________ ist insbesondere aufgrund der räumlichen Nähe, in der der Beschuldigte zu ihm stand, und des Schusses aus der Hüfte, als erheblich einzu- stufen. Andererseits ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er zu keinem Zeitpunkt die Waffe gezielt und direkt auf Personen richtete. Dies wirkt sich jedoch nur minim strafsenkend aus, da er nie präzis zielte. Weiter schoss er neben und nicht vor die Füsse von J.________, was als weniger gefährlich zu beurteilen ist. In der Gesamtbetrachtung wiegt die objektive Tatschwere erheblich. In subjektiver Hinsicht ist beachtlich, dass sich der Beschul- digte zum Zeitpunkt der Schussabgabe zwar objektiv nicht in einer Notwehrsituation, aber doch in einer gewissen Bedrängnissituation bzw. in einer Putativnotwehrsituation befand. Er war mit seinem Fahrzeug in einer Waschbox zugeparkt, wobei sein Kontrahent mit einer wei- teren Person erschienen war, welche sich in unmittelbarer Nähe der und mit Blick auf die Auseinandersetzung positionierte. Zwischen dem Beschuldigten und J.________ kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschuldigte auch bedroht wurde, jedoch nie Todesangst hatte. Nebst der Verteidigung ging es dem Beschuldigten aber auch darum, Stärke zu zeigen, was als nicht tolerierbarer Beweggrund zu werten ist. Dies wurde jedoch bereits bei der Beurteilung des Tatbestandselements der Skrupellosigkeit berücksichtigt und darf entsprechend bei der Strafzumessung nicht erneut erschwerend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Da ein massiver Putativnotwehrexzess vorliegt, reduziert sich die Tatschwere nur in geringem Ausmass. Die subjektive Tatschwere vermag daher die ob- jektive Tatschwere nur minim zu relativieren. Das Tatverschulden ist deshalb als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gefährdung des Lebens wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist eine Strafe im obersten Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens festzusetzen. In diesem Bereich ist keine Geldstrafe mehr möglich, weshalb eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Seite 64/92 3.1.2 Erste Schussabgabe, Gefährdung von T.________ Das Tatverschulden unterscheidet sich bezüglich der Gefährdung von T.________ nur mi- nim, da die Gefährdung aufgrund des etwas grösseren Abstands zum Einschuss weniger schwer wiegt. Insgesamt ist das Verschulden aber dennoch als nicht mehr leicht zu beurtei- len. Für die Gefährdung des Lebens von T.________ ist folglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. 3.1.3 Zweite Schussabgabe Wie bereits das Kollegialgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, wiegt die objektive Tatschwere bei der zweiten Schussabgabe im Vergleich zur ersten Schussabgabe etwas we- niger schwer. Der Staatsanwalt brachte zwar in seinem Parteivortrag zu Recht vor, dass die "Streuung" des Schusses umso grösser ist, je grösser die Distanz zwischen dem Schützen und dem Ziel ist (OG GD 32/9 S. 4 [S 2023 21]). Entscheidend ist vorliegend aber, dass der zweite Schuss mit einem etwas grösseren Abstand neben J.________ in den Boden ein- schlug und damit die konkrete, realisierte Gefährdung geringer war. Die objektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht einzustufen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur ersten Schussabgabe verwiesen werden, da die Be- weggründe und Ziele des Beschuldigten grundsätzlich die gleichen waren. Jedoch muss so- gleich angefügt werden, dass nach der ersten Schussabgabe die Situation der Bedrängnis für den Beschuldigten aufgehoben war. Anders als beim ersten Schuss liegt auch kein Puta- tivnotwehrexzess vor. Es ging dem Beschuldigten beim zweiten Schuss vor allem um eine Machtdemonstration. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive Kompo- nente daher nicht verändert. Dem nicht mehr leichten Gesamttatverschulden ist eine Strafe im obersten Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens, konkret eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten angemessen. 3.1.4 Täterkomponente Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Beschuldigten. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine besonderen strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zum Vor- leben gehören allfällige Vorstrafen. Wie oben ausgeführt, weist der Beschuldigte eine Vor- strafe auf (die weiteren Verurteilungen erfolgten nach den vorliegenden Delikten und stellen deshalb keine Vorstrafen dar). Diese wirkt sich grundsätzlich straferhöhend aus. Denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig (Mathys, a.a.O., N 320). Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Ge- wicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem glei- chen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Mathys, a.a.O., N 322). Der Zuschlag wegen einer Vorstrafe darf grundsätzlich nicht durch die neue Strafe bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr die Höhe der früheren Strafe, die für den Be- schuldigten offensichtlich keine Lehre war. Die Straferhöhung im neuen Verfahren hat dabei verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen (Mathys, a.a.O.,
Seite 65/92 N 325). Das im Strafregister verzeichnete Delikt des Raufhandels ist – wie das Kollegialge- richt bereits ausgeführt hat – insofern zumindest teilweise einschlägig, als dass es sich wie bei der Gefährdung des Lebens um ein Delikt gegen Leib und Leben handelt. Es ist aller- dings zu berücksichtigen, dass die Strafe nicht allzu hoch ausfiel und die Verurteilung einige Jahre zurückliegt. Die Vorstrafe ist daher nur geringfügig straferhöhend zu berücksichtigen. Spürbar straferhöhend wirkt sich hingegen die Delinquenz während eines laufenden Strafver- fahrens aus. Denn der Beschuldigte beging die mehrfache Gefährdung des Lebens nachdem gegen ihn im Mai 2018 ein Strafverfahren betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden war. Wer während eines laufenden Strafverfahrens delinquiert, zeigt in der Regel eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit (Mathys, a.a.O., N 330). Zwar betraf das (damals) laufende Strafverfahren qualifizierte Betäubungsmitteldelikte und ist somit nicht einschlägig und die Verfahrenseröffnung lag auch schon zweieinhalb Jahre zurück. Der Beschuldigte musste aber im Mai 2018 sechs Tage in Untersuchungshaft ver- bringen und es drohte ihm eine Landesverweisung, was ihm die Bedeutung des laufenden Strafverfahrens hätte verdeutlichen müssen. Ausserdem müssen die neuerlichen Straftaten als schwer bezeichnet werden. Die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wiegt damit erheblich. Die Einzelstrafen sind gesamthaft gewürdigt wegen der Vorstrafe und der erneuten Delinquenz während laufendem Strafverfahren um je zwei Monate, d.h. auf 17, 14 und 20 Monate, zu erhöhen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte im Kern von Beginn an eingestanden hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch anderwei- tig genügend Beweise vorlagen. So ist der Vorfall grossmehrheitlich auf Video ersichtlich, wurden eine Patrone und Projektilteile sichergestellt und es gibt belastende Aussagen von J.________, T.________ und S.________. Ferner hat der Beschuldigte die Schusswaffe mit Beweisvereitelungsabsicht weggeworfen, was gegen eine innere Absicht, den Sachverhalt zu klären, spricht. Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte die Schussabgaben bereits vor der Sichtung des Videos im Grundsatz eingestanden hatte (act. 2/1/25 ff. Ziff. 37, 49, 52-60 [1A 2018 713]). Dieser Umstand wird indessen durch die zahlreichen unwahren Darlegungen betreffend Teile des Sachverhalts stark relativiert. Aus seinem prozessualen Verhalten kann gesamthaft gewürdigt nur auf eine geringe Einsicht und Reue geschlossen werden, zumal er auch danach erneut straffällig wurde. Insgesamt hat das Geständnis nur in geringfügigem Ausmass zur Rechtsfindung beigetragen, weshalb eine Strafminderung um je einen Monat, d.h. auf 16, 13 und 19 Monate, gerechtfertigt ist. 3.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokain) 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass mit dem am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen die Sanktion bei Art. 19 Abs. 2 BetmG minim geändert wurde. Neu ist in Verbindung zur nicht geänderten Mindeststrafe von einem Jahr Freiheits- strafe keine Geldstrafe mehr möglich. 3.2.2 Kokain im Dachhimmel Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten 172 Gramm reines Kokain aufgefunden wurden. Damit ist der mengenmässig schwere Fall von
Seite 66/92 18 Gramm klar (um das knapp zehnfache) überschritten. Jedoch sind – ohne die Tat in ir- gendeiner Weise bagatellisieren zu wollen – noch deutlich grössere Drogenmengen denkbar. Zudem erschöpft sich die nachgewiesene Tat des Beschuldigten darin, das Kokain entge- gengenommen und anschliessend in seinem Fahrzeug aufbewahrt und transportiert zu ha- ben. Dies geschah mit dem Auftrag und Willen, das Kokain nach ca. einer Woche einer noch nicht näher bestimmten Person abzugeben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Be- schuldigte sowohl des Besitzes als auch des Transports des Kokains schuldig machte. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten – angesichts von erheblich umfangreicheren Drogenaktivitäten – gerade noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich, es ist jedoch nicht erstellt, dass er fi- nanziell oder anderweitig davon profitierte. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere geringfügig zu relativieren. Das Tatverschulden ist damit als leicht einzustufen. Nach dem Gesagten erscheint innerhalb des sehr weiten Strafrahmens eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen. Eine zusätzliche Geldstrafe ist nicht auszu- sprechen, weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist. Folglich ist das alte Recht anwendbar. 3.2.3 Kokainverkauf an K.________ Das Kollegialgericht erwog, betreffend den mehrfachen Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG durch Veräusserung von Kokain an K.________ erweise sich die Festsetzung einer separaten Strafe für jede einzelne Tat angesichts der grossen Zahl von Einzeltaten als un- praktikabel. Die einzelnen Drogenverkäufe seien derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen. Das Kollegialgericht bezog sich dabei offenbar auf die zwischenzeitlich aufgegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt es keine Ausnahme von der konkreten Me- thode mehr (BGE 144 IV 217; 144 IV 313; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf aber eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 m.H.). Nach dem Gesagten ist für jeden Verkauf separat eine Strafe festzulegen, wie die Verteidigung auch in- sofern zu Recht vorbrachte (OG GD 32/5 S. 25 [S 2023 21]). Da sich die objektive und sub- jektive Tatschwere bei den einzelnen Verkäufen nicht unterscheidet, wird sie jedoch gesamt- haft gewürdigt. In objektiver Hinsicht ist die Menge von jeweils 1 Gramm Kokaingemisch bzw. 0,53 Gramm reines Kokain relevant. Bei dieser Menge kann die objektive Tatschwere als sehr leicht beur- teilt werden. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte mit K.________ eine freundschaftliche Beziehung pflegte, mithin freundschaftliche Dienste im- merhin ein Mitgrund für die Veräusserungen gewesen sein dürften. Dass der Beschuldigte mit den Veräusserungen nicht primär finanzielle Vorteile anstrebte, zeigt sich darin, dass er K.________ das Kokain teilweise unentgeltlich abgab. Trotz alldem darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, von den Tatbegehungen abzusehen. Die subjektive Tatschwere kann daher noch als sehr leicht beurteilt werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dem sehr leichten Verschulden angemessen ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten pro Verkauf.
Seite 67/92 In diesem Bereich ist sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Zwischen den Verkäufen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, weil sie immer an die gleiche Per- son erfolgten. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist hingegen zu verneinen. Denn die 20 Verkäufe erfolgten in unregelmässigen Abständen über eine Zeitdauer von fast zwei Jahren (Juli 2016 bis am 8. Mai 2018). Entgegen dem Kollegialgericht erscheint es vorliegend nicht geboten, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen. Auch wenn der Be- schuldigte ein weiteres Betäubungsmitteldelikt begangen hat, welches mit einer Freiheits- strafe sanktioniert wird, ist es nicht erforderlich, für sämtliche Betäubungsmitteldelikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da zwischen den Delikten – abgesehen von der Tatsache, dass es sich um die gleichen Drogen handelte – kein Zusammenhang besteht. Zudem fand der Grossteil dieser Delikte vor der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des StGB statt, welche die Voraussetzungen für kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten lo- ckerte. In der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung waren Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur möglich, wenn die Voraussetzungen der bedingten Strafe nicht erfüllt waren und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine (unbedingte) Geldstrafe kann vorliegend voraussichtlich vollzogen werden. Trotzdem ist zwar unter dem alten Recht eine Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen. Denn gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB das Gericht nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt, wenn es im Rahmen der Ge- samtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmäs- sig hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3). Vorliegend erscheint aber eine Geldstrafe angesichts des sehr leichten Verschul- dens als schuldadäquat. Aufgrund des nicht engen Zusammenhangs zwischen den verschie- denen Betäubungsmitteldelikten erscheint es auch nicht erforderlich, alle mit einer Freiheits- strafe zu sanktionieren. Für die 20 Verkäufe von Kokain an K.________ ist somit je eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen auszusprechen. 3.2.4 Täterkomponente Da die Vorstrafe hier nicht einschlägig ist, ist auf eine Straferhöhung ausnahmsweise zu ver- zichten. Ein Teil des Kokainverkaufs an K.________ erfolgte während der laufenden Probe- zeit des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl vom 8. September 2014, was sich minim straferhöhend auswirkt. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die De- likte sofort eingestanden hat und insbesondere das Drogenversteck im Auto nannte. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich genügend andere Beweise vorlagen, worauf sich das Gericht stützen konnte. Es bestanden Aussagen von K.________, auf die das Gericht sich denn auch namentlich stützt. Weiter hätte die Zuger Polizei das Kokain auch ohne den Hinweis des Beschuldigten im Dachhimmel des Lieferwagens gefunden. So wurde der Beschuldigte in flagranti beim Verkauf ertappt. Durchsuchungen des Wohnorts und von Fahrzeugen sind ein gängiges Prozedere zur Ermittlung allfälliger weiterer Drogen. Ferner ergibt sich auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, welches auch betreffend die Kokainlieferung zahlreiche Widersprüche und Unwahrheiten beinhaltete, nur eine sehr be- grenzte Reue und Einsicht. Insgesamt hat sich die Rechtsfindung in diesem Punkt dank der Kooperation des Beschuldigten dennoch geringfügig erleichtert. Aufgrund der Täterkompo-
Seite 68/92 nente sind die Einzelstrafen um drei Tagessätze (Kokainverkäufe) bzw. um einen Monat Frei- heitsstrafe (Kokain im Dachhimmel) reduzieren. 3.2.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunter- brüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Straf- behörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. No- vember 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Die erste Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BetmG (Kokainverkauf an K.________ und Kokain im Dachhimmel) wurde am 8. Mai 2018 eröffnet. Am 18. Juni 2018 erstattete die Zuger Polizei ihren Rapport (act. 1/1/1-8 [1A 2018 713]). Danach erfolgten keine aktenkundigen Ermittlungshandlungen bis zur Einvernahme des Beschuldigten am
25. März 2019 (act. 2/1/12 ff. [1A 2018 713]). Einzig wurde dem damaligen amtlichen Vertei- diger im September 2018 Akteneinsicht gewährt (act. 9/5-7 [1A 2018 713]). Nach der Einver- nahme des Beschuldigten vom 14. Mai 2019 (act. 2/1/16 ff. [1A 2018 713]) stand die Unter- suchung bis am 22. Oktober 2020, als aufgrund der Schüsse in I.________ ein neues Straf- verfahren eröffnet wurde, faktisch – während rund 17 Monaten – still. Dies stellt eine erhebli- che Zeitlücke dar, gerade auch, da bereits zwischen Juni 2018 und März 2019 keine Ermitt- lungshandlungen stattfanden. Ab dem 22. Oktober 2020 bis zur Anklageerhebung am 15. Fe- bruar 2022 (SG GD 1/1) sind keine Bearbeitungslücken vorhanden. Das erstinstanzliche Hauptverfahren dauerte anschliessend rund eineinhalb Jahre (Anklageerhebung am 15. Fe- bruar 2022, Urteil am 6. Juli 2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die Hauptverhand- lung zunächst auf den 12. und 14. April 2023 angesetzt war, aufgrund einer Fahrlässigkeit der erbetenen Verteidigung im Umgang mit den Terminen jedoch verschoben werden musste (SG GD 2/7). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kollegialgericht ist zu verneinen. Das Berufungsverfahren wurde sodann zügig durchgeführt, wobei hier darauf hin-
Seite 69/92 zuweisen ist, dass die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung kurzfristig abgesagt werden musste, da der Beschuldigte seinem erbetenen Verteidiger das Mandat entzogen hatte. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren wiegt nicht mehr leicht. Sie betrifft aber einzig die Widerhandlungen gegen das BetmG durch den Verkauf von Kokain an K.________ und den Besitz/Transport von Kokain im Dachhimmel. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Reduktion der Strafe für diese Delikte Rechnung zu tragen, d.h. mit einer Senkung um (gerundet) zwei Tagessätze (Kokainverkäufe) bzw. um zwei Monate Freiheitsstrafe (Kokain im Dachhimmel). Die Verletzung ist zudem im Urteilsdis- positiv festzuhalten. 3.2.6 Tat- und täterangemessen sind mithin Sanktionen von zehn Tagessätzen Geldstrafe pro Ko- kainverkauf sowie 17 Monate Freiheitsstrafe für das Aufbewahren und das Transportieren des Kokains im Dachhimmel. 3.3 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz 3.3.1 Betreffend den Besitz einer Schusswaffe ist bei der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser die Waffe im Wald gefunden und an sich ge- nommen hat. Ein gezielter Erwerb der Waffe ist weder erstellt noch in der Anklageschrift um- schrieben. Die Möglichkeit des Erwerbs ergab sich somit zufällig und ohne Initiierung des Be- schuldigten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine Waffe mit nur zwei Pa- tronen handelte. Leicht erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte die Waffe gewissermassen in "doppelter Hinsicht" ohne Berechtigung erworben hat; einerseits da er keinen Waffenerwerbschein hatte (Art. 8 Abs. 1 WG) und andererseits auch, da ihm als ser- bischen Staatsangehörigen ein Erwerb (ohne Ausnahmebewilligung) nicht gestattet war (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a WV). In subjektiver Hinsicht ist beachtlich, dass er die Waffe ohne Grund "einfach so" aufbewahrt hat (act. 2/1/46 Ziff. 20; 2/1/46 Ziff. 25 [1A 2018 713]). Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Waffe nicht mitzunehmen oder bei der zuständigen Stelle abzugeben. Bezeichnenderweise konnte er keinen Grund angeben, weshalb er die Waffe nicht zur Polizei gebracht hatte (act. 2/1/45 Ziff. 16 [1A 2018 713]). Dazu kommt, dass er nach eigenen Aussagen wusste, dass er keine Waffe besitzen durfte (act. 2/1/32 Ziff. 115 [1A 2018 713]) und dass diese echt war. Insgesamt kann das Verschul- den noch als leicht beurteilt werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe. Dem noch leichten Verschulden ist eine – gegenüber dem Kollegialge- richt höhere – Strafe von 45 Strafeinheiten tat- und schuldangemessen. In Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht ist hier keine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Somit ist eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen angemessen. 3.3.2 Betreffend das Tragen einer Schusswaffe ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere relevant, dass der Beschuldigte die Waffe am 21. Oktober 2020 um ca. 20.15 Uhr bei der Waschan- lage in I.________ nur kurz in seiner Hosentasche mit sich führte und Orte und Zeitpunkte denkbar wären, an welchen mehr Personen anwesend und gefährdet sein könnten. Weiter ist jedoch in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten das Waffentragen aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit und mangels Waffentragbewilligung gewis- sermassen "doppelt untersagt" war. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt zu beachten,
Seite 70/92 dass er sich bewusst war, bei der Waschanlage auf J.________ zu treffen, mit welchem er bereits am Vortag eine Auseinandersetzung gehabt hatte. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die Waffe u.a. trug, um sich zu verteidigen, nachdem er von J.________ tätlich angegangen worden war. Das Tatverschulden ist unter Berücksichtigung dieser Umstände als leicht zu bewerten. Dem noch leichten Verschulden ist eine – gegenü- ber dem Kollegialgericht höhere – Geldstrafe von 45 Tagessätzen tat- und schuldangemes- sen. 3.3.3 Der Beschuldigte bewahrte eine geladene Faustfeuerwaffe zwischen dem 22. Oktober 2019 und dem 21. Oktober 2020 in einem Gebüsch auf dem Grundstück seines Wohndomizils auf. Obwohl der Aufbewahrungsort nur schwer zugänglich gewesen sein soll, lag er in einer Wohngegend, weshalb die Gefahr bestand, dass namentlich Kinder die Waffe, welche auch noch mit zwei Patronen geladen war, hätten finden und schlimmstenfalls gar damit schiessen können. Der Beschuldigte konnte nicht darauf vertrauen, dass die Waffe sicher verwahrt war, weshalb er nur, aber immerhin eventualvorsätzlich handelte. Sein Tatverschulden ist als er- heblich zu werten. Das unsorgfältige Aufbewahren der Faustfeuerwaffe ist daher, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu sanktionieren. 3.3.4 Der Beschuldigte transportierte am 21. Oktober 2020 ab ca. 19:00 Uhr die Faustfeuerwaffe mit eingelegter Munition in seinem Fahrzeug von D.________ nach I.________. Da er die Waffe in einem Fahrzeug transportierte, in welchem nur er anwesend war und die Distanz und die Dauer des Transportes nicht übermässig lange waren, ist von einem leichten Tatver- schulden auszugehen, weshalb, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten, eine Busse von CHF 200.00 angemessen ist. 3.3.5 Der Beschuldigte gab am 21. Oktober 2020 um ca. 20:28 Uhr bei der Waschanlage an der Y.________-Strasse 14 in I.________ mit seiner Faustfeuerwaffe zwei Schüsse in den Bo- den ab. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Schussabgaben an einem öf- fentlich zugänglichen Ort mit entsprechendem Publikumsverkehr stattfand und zwei (bzw. beim zweiten Schuss, eine) Person(en) konkret gefährdet wurden. Andererseits erfolgten die Schussabgaben in den Boden. In subjektiver Hinsicht ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus einer Bedrängnissituation heraus bzw. beim ersten Schuss im Rahmen eines Putativnotwehrexzesses geschossen hat und andererseits, um Stärke zu demonstrie- ren. Gesamthaft kann das Verschulden noch als leicht beurteilt werden. Dem leichten Ver- schulden ist, unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 pro Schussabgabe angemessen. 3.3.6 Täterkomponente Da die Vorstrafen hier nicht einschlägig sind, ist auf eine Straferhöhung ausnahmsweise zu verzichten. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Delikte sofort eingestanden hat. Insbesondere die Aufbewahrung der Waffe im Gebüsch und der Transport ohne Waffe und Munition zu trennen konnten nur dank seinen Aussagen nachgewiesen wer- den. Bei den anderen Verstössen lagen demgegenüber weitere Beweise vor. Das Geständ- nis ist hier daher mit einer Strafreduktion um je einen Fünftel zu berücksichtigen.
Seite 71/92 3.4 einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte wechselte am 7. Februar 2021 auf der Autobahn von der Überholspur auf die Normalspur, wobei er den Vortritt von Mischa Villiger, welcher auf der Normalspur fuhr, missachtete. Da keine erschwerenden Umstände angeklagt sind und sich die Annahme sol- cher auch nicht aufdrängt, wiegt das Verschulden leicht. Sodann lag Eventualversatz vor. Weiter ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinen ersten Aussa- gen den Sachverhalt im Kern eingestanden hatte. Entsprechend ist, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, eine Busse von CHF 400.00 auszuspre- chen. 3.5 Widerruf der bedingten Strafe Wie erwähnt, beging der Beschuldigte einen Teil der Kokainverkäufe an K.________ während der laufenden Probezeit gemäss Strafbefehl vom 8. September 2014. Es liegt folg- lich ein Rückfall vor. Ein Widerruf der bedingten Strafe ist aber nicht möglich, da seit dem Ab- lauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 3.6 Asperation 3.6.1 Folgende Delikte sind mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Gefährdung des Lebens (erste Schussabgabe, J.________) 16 Monate Gefährdung des Lebens (erste Schussabgabe, T.________) 13 Monate Gefährdung des Lebens (zweite Schussabgabe) 19 Monate Widerhandlung gegen das BetmG (Kokain im Dachhimmel) 17 Monate Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stellt aufgrund der Maximalstrafe von Freiheits- strafe bis zu 20 Jahren die abstrakt schwerste Straftat dar (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Folg- lich bilden die 17 Monate Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe. Diese ist nun für die weiteren De- likte angemessen zu erhöhen. Zwischen der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG und der Gefährdung des Lebens von J.________ durch den ersten Schuss besteht keinerlei Zusammenhang. Unter den Gefährdungen des Lebens besteht demgegenüber ein enger Zu- sammenhang. Entsprechend rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um acht Monate auf 25 Monate. Die Gefährdung des Lebens von T.________ durch den ersten Schuss erfolgte in Idealkonkurrenz mit der Gefährdung von J.________. Delikte in Idealkonkurrenz fallen grundsätzlich weniger ins Gewicht als solche in Realkonkurrenz (Mathys, a.a.O., N 506). Aufgrund der Idealkonkurrenz besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Zusammenhang zur ersten Schussabgabe. Wie bei der an- deren Schussabgabe besteht hingegen kein Zusammenhang zum Betäubungsmitteldelikt. Es ist folglich eine Erhöhung der Strafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um 6,5 Monate auf 31,5 Monate vorzunehmen. Die Gefährdung des Lebens von J.________ durch den zweiten Schuss steht sodann ebenfalls in engem zeitlichem, sachlichem und örtlichem Zusammen- hang. Auch hierfür ist die Strafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um 9,5 Monate, zu er- höhen. Die auszusprechende Landesverweisung kann sodann ermessensweise mit einer
Seite 72/92 Strafminderung um einen Monat berücksichtigt werden. Insgesamt resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 40 Monaten. 3.6.2 Folgende Delikte sind mit einer Geldstrafe zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Widerhandlungen gegen das BetmG (Kokainverkauf) 20 x 10 Tagessätze Widerhandlung gegen das WG (Erwerb) 36 Tagessätze Widerhandlung gegen das WG (Tragen) 36 Tagessätze Zu beachten ist, dass eine retrospektive Konkurrenz zu zwei Urteilen besteht, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 u.a. der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG und der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen betraft. Die Delikte beging er am 18. Februar 2022. Mit Urteil vom 4. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte der versuchten Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss aArt. 96 Abs. 2 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen bestraft, als Zusatzstrafe zum er- wähnten Strafbefehl vom 24. Juni 2022. Diese Delikte beging der Beschuldigte am 7. Fe- bruar und 19. März 2022. Abstrakt schwerstes Delikt ist die versuchte Hehlerei. Somit bilden die 77 Tagessätze gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023 die Einsatzstrafe (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 169 mit Verweis auf BGE 142 IV 265). Diese ist somit für die weiteren Taten angemessen zu erhöhen. Zwischen den damit sanktionierten Delikten und den mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 sanktionierten Delikten besteht ein zeitlicher Zusammenhang, da diese im Februar/März 2022 begangen wurden. Zudem handelt es sich teilweise um die gleichen Delikte (Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schil- dern). Bei der Asperation ist zu beachten, dass es sich bereits um eine Gesamtstrafe han- delt, die im Strafbefehl ausgefällt wurde. Entsprechend ist diese zur Hälfte, d.h. um 15 Ta- gessätze, zu asperieren. Der Verkauf von Kokain an K.________ steht weder zeitlich, örtlich noch sachlich in einem Zusammenhang mit den übrigen Delikten. Ein relativ enger Zusam- menhang besteht aber zwischen den einzelnen Veräusserungen. Entsprechend rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafe, d.h. um total 100 Tages- sätze (20 x 5). Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz stehen sodann in keinerlei Zu- sammenhang mit den Betäubungsmittel-, Strassenverkehrs- und Vermögensdelikten. Nur zwischen dem Erwerb und dem Tragen der Waffe besteht ein Zusammenhang. Die Strafe ist daher für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz um je die Hälfte der Einzelstrafe zu erhöhen, d.h. um 36 Tagessätze (18 + 18). Daraus resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 228 Tagessätzen. Das gesetzliche Maximum liegt jedoch bei 180 Tagessätzen. Auch wenn ein- zelne mit einer Geldstrafe sanktionierte Delikte noch unter der Geltung des alten Rechts, das eine Geldstrafe von max. 360 Tagessätzen vorsah, begangen wurden, gilt hier das neue, mil- dere Recht. Entsprechend beträgt die Gesamtgeldstrafe 180 Tagessätze. Davon ist die Grundstrafe von 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 24. Juni 2022 sowie die Zusatz- strafe von 77 Tagessätzen gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023 abzuziehen. Somit wäre eine
Seite 73/92 Geldstrafe von 73 Tagessätzen als Zusatzstrafe auszusprechen. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung bezüglich Dispositivziffer 4.2 des erstinstanzlichen Urteils zurückge- zogen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Daher bleibt es bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfäl- ligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Tagesatzhöhe von CHF 120.00 errechnet sich unter Berücksichtigung der vorerwähnten eigenen Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie folgt: Einkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 6’500.00 abzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF -1’300.00 Zwischenresultat CHF 5’200.00 Unterstützungsabzüge 1. Kind (15 %) CHF -780.00 Unterstützungsabzüge 2. Kind (12.5 %) CHF -650.00 Resultat CHF 3'770.00 1/30 CHF 125.65 ergebend (gerundet) CHF 120.00 3.6.3 Folgende Delikte sind mit einer Busse zu sanktionieren: Delikt Einzelstrafe Widerhandlung gegen das WG (unsorgfältige Aufbewahrung) CHF 800.00 Widerhandlung gegen das WG (Transport) CHF 160.00 Widerhandlung gegen das WG (Schiessen) 2 x CHF 400.00 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln CHF 400.00 Auch hier ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 u.a. der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 700.00 betraft wurde. Dieses Delikt beging er am 18. Februar
2022. Es liegt somit eine retrospektive Konkurrenz vor und es ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Die Strafdrohung sämtlicher mit Busse sanktionierter Delikte ist identisch, weshalb keines das abstrakt schwerste ist. Daher ist auf das konkret schwerste Delikt abzustellen. Die Ein- satzstrafe bildet daher die Busse von CHF 800.00 für die unsorgfältige Aufbewahrung der Waffe. Diese Strafe ist nun für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Untereinander stehen die Widerhandlungen gegen das WG in einem unterschiedlich engen Zusammen- hang. Während ein (sehr) enger Zusammenhang zwischen den beiden Schussabgaben und dem Transport der Waffe besteht, ist die Verbindung zwischen der unsorgfältigen Aufbewah-
Seite 74/92 rung der Waffe und den anderen Widerhandlungen gegen das WG weniger eng. Zwischen den Widerhandlungen gegen das WG und den übrigen Delikten besteht kein Zusammen- hang. Insgesamt sind die Einzelstrafen für die weiteren WG-Widerhandlungen zur Hälfte zu asperieren. Die Strafe ist damit um CHF 480.00 (200.00 + 200.00 + 80.00) zu erhöhen. Die einfache Verkehrsregelverletzung vom 7. Februar 2021 steht mit der Grundstrafe insofern in einem Zusammenhang, als es das gleiche Rechtsgut betrifft. Zu den weiteren Delikten be- steht hingegen keinerlei Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine hälftige Asperation. Die Busse ist somit um CHF 200.00 zu erhöhen. Schliesslich rechtfertigt sich auch eine hälftige Asperation der Grundstrafe von CHF 700.00. Daraus resultiert eine Ge- samtbusse von CHF 1'830.00. Davon ist die Grundstrafe von CHF 700.00 abzuziehen. Somit wäre als Zusatzstrafe eine Busse von CHF 1'130.00 auszusprechen. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots bleibt es bei einer Zusatzstrafe von CHF 600.00. Der Umwandlungssatz bei Nichtbezahlen der ausgesprochenen Busse von CHF 600.00 wird anhand der Tagessatzhöhe festgelegt. Mithin beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse fünf Tage. 3.7 Strafvollzug Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sanktioniert. Ein (teil)beding- ter Vollzug ist nicht möglich. Weiter wird eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00 als Zusatzstrafe ausgesprochen. Hier stellt sich die Frage, ob der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Dies spricht grundsätzlich gegen eine günstige Legalprognose. Da es sich aber nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt und diese schon lange zurückliegt, wird dieser Faktor wieder etwas relativiert. Auf die Legal- prognose wirkt sich sodann negativ aus, dass der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens, in dem ihm längere Strafen und eine Landesverweisung drohten, wiederholt erneut straffällig wurde. Dieser Umstand ist in die Prognose miteinzubeziehen, da die per- sönlichen Verhältnisse, d.h. alle Faktoren für ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, bis zum Zeitpunkt des Entscheids zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_58/2022 vom 28. März 2022 E. 2.1.3). Weiter ist hier beachtlich, dass der Beschuldigte den Kokainverkauf an K.________ während der laufenden Probezeit der be- dingten Geldstrafe wegen Raufhandels beging. Dies zeigt deutlich, dass eine bedingte Geldstrafe, auch wenn es nicht ein einschlägiges Delikt betraf, den Beschuldigten nicht von einer weiteren Delinquenz abhielt. Gegen eine günstige Prognose spricht auch der Charakter des Beschuldigten. Wie sich bei den zu beurteilenden Taten gezeigt hat, macht er immer das Gegenteil von dem, was ein gesetzesnachachtender und vernünftiger Bürger machen würde. So gab er die gefundene Waffe nicht bei der Polizei ab, sondern bewahrte sie in einem Ge- büsch auf. Aus dem Strafbefehl vom 24. Juni 2022 und dem Urteil vom 4. Oktober 2023 er- gibt sich sodann, dass er ein gefundenes Nummernschild an sein Auto montierte und damit herumfuhr, anstatt es bei der Polizei abzugeben. Hingegen spricht für eine Bewährung, dass er in geordneten Verhältnissen lebt; er hat eine Familie und ist erwerbstätig. Auch sein Nachtatverhalten spricht grundsätzlich für ihn. Wie bereits ausgeführt, zeugen seine teilwei- sen Geständnisse aber von einer geringen Einsicht und Reue, weshalb der positive Aspekt merklich relativiert wird. Gesamthaft gewürdigt ist daher von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Folglich ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
Seite 75/92 3.8 Der Beschuldigte befand sich vom 8. Mai 2018, 17.10 Uhr, bis 13. Mai 2018, 12.20 Uhr, so- wie vom 22. Oktober 2020, 07.42 Uhr, bis 16. November 2020, 16.40 Uhr, in Haft. Wie das Kollegialgericht korrekt berechnet hat, sind dies insgesamt 32 Tage (die Staatsanwaltschaft geht von 31 Tagen aus). Diese Haft ist gemäss Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheits- strafe anzurechnen. 3.9 Zusammengefasst ergibt dies folgende Sanktionen: - Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Ta- gen; - Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00, unbedingt, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022 und zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 4. Oktober 2023; - Busse von CHF 600.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfrei- heitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022. VIII. Landesverweisung 1. Rechtliche Grundlagen Das Kollegialgericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. VIII.1-1.4 [S 2023 21]). Darauf kann verwiesen werden. All- fällige weitere rechtliche Ausführungen erfolgen direkt im Rahmen der Prüfung. 2. Katalogstraftat Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde u.a. der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Beide Straftatbestände stellen sog. Katalogstraftaten dar (Art. 66a Abs. 1 lit. b und o StGB), welche eine Landesverweisung nach sich ziehen, von der gemäss dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). 3. Prüfung von völkerrechtlichen Ansprüchen 3.1 Seit dem tt.mm.2015 ist der Beschuldigte mit P.________ (geb. .________) verheiratet und hat zwei Kinder (AC.________, geb. tt.mm.2015 und AD.________, geb. tt.mm.2019). Seine Ehefrau und die Kinder, die im Jahr 2021 eingebürgert wurden, haben sowohl die schweizeri- sche als auch die serbische Staatsbürgerschaft. Unter das Recht auf Achtung des Familien- lebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. eine intakte und ge- lebte Gemeinschaft aus Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.4.3). Auf- grund der bestehenden Ehe und der gemeinsamen Kinder kann sich der Beschuldigte auf
Seite 76/92 Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, um allenfalls ein Anwesenheitsrecht zu begründen. Ein besonde- res Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwister, die darüber hinaus einen Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begründen, bestehen hingegen nicht, auch wenn der Beschuldigte und seine Eltern im gleichen Haus wohnen und er zu ihnen sowie zu seinen Geschwistern ein enges Verhältnis hat. 3.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK kann eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerechtfertigt wer- den, wenn die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die natio- nale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhal- tung von Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) ist und einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) ver- folgt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren, weshalb dies im Nachfolgenden gemeinsam beurteilt wird. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Per- son in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Auf- nahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.5 m.H.). 3.3 Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK liegt indessen nicht vor, wenn den Familienangehöri- gen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen bzw. wenn es ih- nen ohne Schwierigkeiten möglich ist, mit der verwiesenen Person auszureisen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Falls die Ausreise den anderen Familienangehörigen nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, welche sämtli- chen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Bei den entsprechenden Zumutbarkeitsprüfung kann auch mitberücksichtigt werden, ob die Familien- gemeinschaft im Wissen um die Möglichkeit der Landesverweisung entstanden ist (vgl. Eu- ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Adem Ukaj gegen Schweiz, Urteil Nr. 32493/08 vom 24. Juni 2014, Ziff. 38: "En d'autres termes, l'ex-épouse du requérant avait nécessairement connaissance de l'infraction qu'il avait commise ainsi que du risque de renvoi du requérant au Kosovo au moment de la création de la relation familiale […]"; vgl. auch K.M. gegen Schweiz, Urteil Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 Ziff. 57 ff.). 3.4 Vorliegend kann der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten nicht von vorherein ohne weiters zugemutet werden, dem Beschuldigten bei einer Landesverweisung nach Serbien bzw. ins Ausland zu folgen. Sie sind alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen und ver- fügen seit dem Jahr 2021 über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Auch wenn sie sich auf Serbisch verständigen können und auch einen gewissen Bezug zu Serbien haben, ist ihre Bindung zur Schweiz klar stärker. Entsprechend ist vorliegend eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. 3.5 Die Ehefrau des Beschuldigten, P.________, wurde – wie erwähnt – in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen. Sie ist Schweizer Bürgerin. Sie arbeitet Teilzeit in der Lohnbuch- haltung und ist damit beruflich integriert. Ihre Freizeitaktivitäten wie z.B. Ski fahren bzw.
Seite 77/92 Snowboarden und Wandern zeigen den Bezug zu in der Schweiz verbreiteten Freizeitakti- vitäten. Gemäss ihren Schilderungen verbringt sie ihre Freizeit hauptsächlich mit der Familie, weshalb von keinen besonders herausragenden Beziehungen über die Familie hinaus auszu- gehen ist. Nach ihren Aussagen hat sie keinen Bezug zu Serbien. Letztmals sei sie vor zwei Jahren für eine Hochzeit in Serbien gewesen. Aus ihren Aussagen geht jedoch auch hervor, dass sie regelmässig zumindest für ein verlängertes Wochenende oder eine Woche nach Serbien ging (OG GD 32 S. 7 ff. [S 2023 21]). Ihre Kenntnisse der serbischen Sprache sind sodann als wesentlich besser zu beurteilen, als sie es darstellte. Es kann sein, dass sie nicht immer grammatikalisch korrekt spricht. Wie der Chat-Austausch zwischen ihr und dem Be- schuldigten aber zeigt, kommunizierte sie vielfach auf Serbisch und ist sie in der Lage, auch längere Nachrichten auf Serbisch zu verfassen (act. 3/3/8 [1A 2018 713]; Chat mit +41 79 .________). Sie bestätigte denn auch, sie spreche mit ihren Schwiegereltern (auch) Serbisch und könne sich so verständigen, dass man sie verstehe (OG GD 32 S. 10 ff. [S 2023 21]). Die Verteidigung brachte vor, dass P.________ aufgrund ihres Gesundheitszustands eine Ausreise nach Serbien nicht zumutbar sei. P.________ muss wegen einer Gebärmutterhals- krebserkrankung täglich Medikamente nehmen und alle drei Monate zur ärztlichen Untersu- chung, um zu prüfen, ob sich Metastasen gebildet haben (OG GD 32 S. 12 [S 2023 21]). Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht auch in Serbien möglich wäre (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts zum staatlichen Krankenversicherungs- und Gesundheitssystem in Ser- bien: E-5678/2016 vom 30. September 2015 E. 6.4.3; E-7219/2015 vom 27. April 2016 E. 7.4.3; E-609/2020 vom 13. Februar 2020 E. 7.3). Zudem könnte P.________ als schwei- zerische Staatsangehörige jederzeit für eine Untersuchung in die Schweiz einreisen. Ein wesentlicher Grund für P.________, weshalb sie sich ein Leben in Serbien nicht vorstel- len kann, scheint der gegenüber der Schweiz tiefere Lebensstandard zu sein. Zu berücksich- tigen ist, dass sowohl die Familie des Beschuldigten als auch die Familie von P.________ über Wohneigentum in Serbien verfügen, welches sie sicherlich – zumindest vorübergehend
– nutzen könnten (OG GD 32 S. 9 ff. [S 2023 21]). Die Kinder sind in der 2. Klasse bzw. im ersten Jahr des Kindergartens. AC.________ spielt Fussball beim SC H.________. Beide Kinder verfügen über einen Freundeskreis. Sie können sich auf Serbisch so verständigen, dass man sie versteht (OG GD 32 S. 9 ff. [S 2023 21]; vgl. betreffend AC.________ die Vi- deos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, bspw. Video vom 12. Februar 2018, Video vom 17. März 2018; act. 3/3/8 [1A 2018 713]). Zu beachten ist, dass die Kinder in einem Alter sind, in dem eine Sprache noch leicht gelernt wird, weshalb sich ihre Sprachkenntnisse rasch verbessern dürften, wenn sie nach Serbien gingen. Sie sind allgemein in einem Alter, in dem sie grundsätzlich anpassungsfähig sind und insbesondere leicht neue Freundschaften schliessen. Aufgrund ihrer Eltern und Grosseltern ist davon auszugehen, dass die Kinder überdies mit der serbischen Kultur in gewissem Masse vertraut sind. Sie waren auch schon mehrmals in Serbien. P.________ brachte vor, dass ein Umzug der Familie nach Serbien (bzw. eine Landesverweisung des Beschuldigten) ihren Sohn AC.________ schwer belasten würde. Denn die Hausdurchsuchung, die er mitbekommen habe, habe sich psychisch auf ihn ausgewirkt und er habe Probleme gehabt. Dies habe sich aber wieder gebessert (OG GD 32 S. 7, 13-14 [S 2023 21]). Es ist klar, dass ein solcher Schritt einschneidend wäre. Dass dies aber zu gravierenden, längerfristigen Problemen führt, ist nach der allgemeinen Lebenserfah- rung nicht zu erwarten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die Kinder als schweizerische Staatsangehörige jederzeit in die Schweiz einreisen oder dauerhaft
Seite 78/92 zurückkehren könnten. Sie würden bei einem Wegzug nach Serbien somit ihr Aufenthalts- recht in der Schweiz nicht verlieren. Letztlich gilt es auch zu würdigen, dass Serbien ein Land ist, in dem keine kriegerischen Auseinandersetzungen oder Unruhen stattfinden und wo die Bevölkerung, angepasst an die vor Ort herrschenden wirtschaftlichen Realitäten, weitgehend in Frieden, Sicherheit und Wohlstand leben kann. In der Gesamtbetrachtung ist es der Ehe- frau und den Kindern trotz einer gewissen Härte grundsätzlich nicht absolut unzumutbar, dem Beschuldigten nach Serbien zu folgen, auch wenn P.________ dies vehement ablehnt. 4. Härtefallprüfung 4.1 Der Beschuldigte wurde am tt.mm.1990 in C.________ (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. Er reiste am tt.mm.2002, mithin im Alter von knapp 12 Jahren, in die Schweiz ein. Seither lebt er in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Diese lange Aufenthaltsdauer spricht für ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Hinzu kommt die oben dargelegte familiäre Bindung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern. 4.2 Betreffend die wirtschaftliche Integration, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Er- werb von Bildung kann dem Beschuldigten eine grundsätzlich gut verlaufene Integration at- testiert werden. Er besuchte hier die 5. und 6. Klasse der Primarschule und die 1.-3. Ober- stufe. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Sanitär und bildete sich auf diesem Beruf zum Chef-Monteur weiter. Er war stets erwerbstätig und hat keine Arbeitslosenentschädi- gung oder Sozialhilfe bezogen. Die Chancen für eine längerdauernde, erfolgreiche wirtschaft- liche Integration sind beim Beschuldigten intakt. 4.3 Auch die persönliche Integration und die Sprachkompetenzen des Beschuldigten sind grundsätzlich positiv zu werten. So spricht er Schweizerdeutsch, wobei zu erwähnen ist, dass er im Untersuchungsverfahren und für die Gerichtsverhandlung dennoch den Beizug eines Dolmetschers verlangte. Darüber hinaus ist indessen beim Beschuldigten keine besonders gelungene gesellschaftliche Integration zu beobachten. Der Beschuldigte gab vor dem Kolle- gialgericht zwar an, er habe etwa sieben gute Kollegen und Freunde in der Schweiz, vor al- lem ehemalige Schulkollegen aus D.________, mit welchen er zusammen an die Fasnacht gehe oder am Einachsenrennen in D.________ teilnehme. Ca. alle drei Jahre gebe es ein Klassentreffen (SG GD 7/2 S. 3-4). An der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass er im- mer noch Kontakt mit seinen Schulfreunden habe (OG GD 32 S. 19 Ziff. 72 [S 2023 21]). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich hierbei um keinen engen Kontakt handelt. Denn wie sich aus den WhatsApp-Nachrichten und den Kontakten auf seinem Mobiltelefon ergibt, besteht der Bekanntenkreis des Beschuldigten – soweit ersichtlich – weitgehend aus Perso- nen, die ebenfalls aus dem Balkan stammen oder einen entsprechenden Migrationshinter- grund haben. Der weitaus grösste Teil der Chats erfolgte auf Serbisch (act. 3/3/8 [1A 2018 713]). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass er seine Freizeit meistens mit der Familie verbringe (act. 2/1/17 Ziff. 7 [1A 2018 713]; OG GD 32 S. 19 Ziff. 72 [S 2023 21]), was auch seine Ehefrau bestätigte (OG GD 32 S. 8-9 Ziff. 22-24 [S 2023 21]). Zudem sagte seine Ehe- frau aus, der Beschuldigte habe seit den Vorfällen, mithin seit 2020, keinen grossen Freun- deskreis mehr. Es seien wirklich nur noch sein Bruder und seine Schwester, mit denen er et- was unternehme (OG GD 32 S. 9 Ziff. 25 [S 2023 21]). Im Verfahren vor dem Einzelgericht gab der Beschuldigte erstmals an, er sei Juniorentrainer beim SC H.________ (SE GD 23/1 S. 2). An der Berufungsverhandlung präzisierte er, dass er dies seit anderthalb Jahren ma-
Seite 79/92 che. Er sei Hilfstrainer. Aus seinen Aussagen ergibt sich jedoch auch, dass diese Tätigkeit primär mit seinem Sohn zusammenhängt, der beim SC H.________ spielt, auch wenn der Beschuldigte andere Mannschaften ebenfalls betreut (OG GD 32 S. 19 Ziff. 73-74 [S 2023 21]). Als seine nächsten Bezugspersonen bezeichnete er seine Eltern sowie seine Schwie- gereltern (act. 2/1/18 Ziff. 8 [1A 2018 713]). Mit seinen Hobbys wie Ski fahren und Wandern besteht ein Bezug zu in der Schweiz verbreiteten Freizeitaktivitäten, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, dass diese Hobbys in anderen Ländern nicht auch üblich wären. In der Ge- samtbetrachtung ist der Bezug des Beschuldigten zur Schweiz primär durch die Beziehungen zur Kernfamilie geprägt. 4.4 Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zu würdigen. Der Grossteil der Verwandtschaft des Beschuldigten lebt in der Schweiz. Neben seinen Eltern, Schwiegereltern und Geschwistern, zu welchen ein gutes und enges Verhält- nis besteht, leben mehrere Tanten und Onkel in der Schweiz, wobei zu diesen kein Kontakt besteht. In Serbien leben zwar auch ein paar Tanten und Onkel, zu diesen besteht abgese- hen von Treffen bei Hochzeitsfesten ebenfalls kein Kontakt (SG GD 7/2 S. 4). Weiter leben zwei Cousins in Serbien, mit denen der Beschuldigte ab und zu Kontakt hat (OG GD 32 S. 20 Ziff. 78-81 [S 2023 21]). Nach dem Gesagten liegt der Schwerpunkt der familiären Beziehun- gen klar in der Schweiz. 4.5 Bei der Gesetzesnachachtung und mithin beim Themenbereich Ordnung und Sicherheit hin- terlässt der Beschuldigte offensichtlich ein negatives Bild. Entgegen der Verteidigung ist der Beschuldigte kein vorbildlicher Bürger. Aus den Akten des Amts für Migration (act. 14/173 ff. [1A 2018 713]) sowie aus dem Strafregisterauszug (OG GD 25, 35 [S 2023 21]) gehen die folgenden Verurteilungen hervor: a) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Mai 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln: 10 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt voll- ziehbar, Probezeit zwei Jahre, sowie CHF 300.00 Busse (act. 14/1/45 f. [1A 2018 713]) Widerruf am 15. Januar 2010 (act. 14/1/44 [1A 2018 713]) b) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Januar 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln: 25 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00 (act. 14/42 f. [1A 2018 713]) c) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 15. September 2010 wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln: 20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar, Probe- zeit zwei Jahre, sowie CHF 200.00 Busse (act. 14/1/37 f. [1A 2018 713]) Widerruf am 8. März 2011 (act. 14/1/36 [1A 2018 713]) d) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. März 2011 wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs: 100 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00 (act. 14/1/35 f. [1A 2018 713]) e) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. März 2011 wegen mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug und einfacher Verletzung der Ver-
Seite 80/92 kehrsregeln: 10 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar, Probezeit drei Jahre, sowie CHF 100.00 Busse (act. 14/1/32 f. [1A 2018 713]) f) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. September 2014 wegen Raufhandels: 60 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, sowie CHF 400.00 Busse (act. 14/1/25 f. [1A 2018 713]) g) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. März 2019 wegen des Kon- sums von Betäubungsmitteln: Busse CHF 100.00 (act. 14/1/7 [1A 2018 713]) h) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, miss- bräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie einfacher Verletzung der Ver- kehrsregeln: 30 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 90.00, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre, sowie CHF 700.00 Busse (SG GD 6/2/3) Hinzu kommt das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
4. Oktober 2023, womit er der versuchten Hehlerei, des Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu CHF 160.00, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022, be- traft wurde. Auch wenn es sich dabei mehrheitlich um eher leichtere Delikte handelt und die Strafen im tieferen Bereich lagen, spricht die wiederholte Delinquenz, teilweise gar während laufender Probezeit oder laufendem Strafverfahren, gegen eine erfolgreiche Integration. Bedenklich ist, dass der Beschuldigte als Folge seiner strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen sich auch nicht an den Führerausweisentzug hielt und in der Folgezeit mehrfach ohne Führerausweis ein Fahrzeug verwendete. Insbesondere im Strassenverkehr scheint der Beschuldigte weit- gehend uneinsichtig zu sein. Allgemein zeigen die Vorstrafen sowie die im vorliegenden Ver- fahren beurteilten Taten, dass er häufig das Gegenteil von dem macht, was ein gesetzes- nachachtender und vernünftiger Bürger machen würde. So gab er die gefundene Faustfeuer- waffe nicht bei der Polizei ab, sondern bewahrte sie in einem Gebüsch auf. Er montierte ein gefundenes Nummernschild an sein Auto und fuhr damit herum, anstatt es bei der Polizei ab- zugeben. Sanktionen haben ferner beim Beschuldigten offensichtlich keinen Eindruck hinter- lassen. So ziehen sich seine strafbaren Handlungen über einen erheblichen Zeitraum hin- weg. 4.6 Sodann sind die Beziehungen zum Herkunftsland zu würdigen. Die Chancen der Wiederein- gliederung in Serbien sind beim Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Verteidigung – als intakt zu beurteilen. Er lebte bis zum 12. Altersjahr in seinem Herkunftsland und absol- vierte dort einen Teil seiner Schulbildung. Er beherrscht Serbisch gut in Wort und Schrift (act. 13/10 Ziff. 8 f. [1A 2018 713]). Weiter kennt er das Land aufgrund seiner regelmässigen Feri- enaufenthalte. Er ist somit mit der Kultur und den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Mit dem Haus seines Vaters, welches der Beschuldigte mit der Familie jeweils bei den Ferienaufent- halten nutzt (und allenfalls dem Haus der Schwiegereltern), sowie seinen Tanten, Onkel und Cousins besteht ein Empfangsraum in Serbien, d.h. er wäre nicht komplett auf sich allein ge- stellt. Mit seiner handwerklichen Ausbildung als Sanitär wären seine beruflichen Aussichten
Seite 81/92 in Serbien keineswegs aussichtslos. Er verfügt zudem über eine Berufungsausbildung, wel- che nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist und auch im Ausland ausgeübt werden kann. Schliesslich ergibt sich aus seinen (teilweise sehr umfangreichen) Chats auf dem Mo- biltelefon, dass er über zahlreiche Kontakte in Serbien verfügt, da mehrere Nummern die Vorwahl +381 aufweisen (bspw. AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________ Brat [Anm. Brat=Bruder, Cousin], AM.________ Brat, AN.________, AO.________, AP.________ etc.). Insbesondere die Chats mit AG.________ (über 700 Nachrichten), AO.________ (über 250 Nachrichten) und AP.________ (über 500 Nachrichten) sind äusserst umfangreich und indizieren enge Kon- takte (act. 3/3/8 [1A 2018 713]). Seine Verbindungen nach Serbien sind daher als enger zu bezeichnen, als dies der Beschuldigte darstellte. 4.7 Gesamthaft gewürdigt liegt, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der fami- liären Bindung und der beruflichen Integration, in Übereinstimmung mit dem Kollegialgericht trotz der grundsätzlich intakten Kontakte nach Serbien ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor. 5. Interessenabwägung 5.1 Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz über- wiegen. 5.2 Vorliegend ist bei der Interessenabwägung auch das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) miteinzubeziehen bzw. zu prüfen, ob ein Eingriff in dieses Recht gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Weiter ist vorliegend auch die Kinderrechtskon- vention zu berücksichtigen und dem Kindeswohl bei der Interessenabwägung als wesentli- ches Element Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2 m.w.H.). 5.3 Private Interessen 5.3.1 Die privaten Interessen decken sich weitgehend mit jenen Aspekten, die zur Bejahung des Härtefalles führten. Zunächst ist zu würdigen, dass der Beschuldigte seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebt und mithin den grössten Teil seines Lebens hier verbracht hat. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in der Schweiz und sind Schweizer Staatsangehörige. Weiter lebt auch ein grosser Teil seiner Verwandtschaft, insbesondere seine Eltern, Schwiegereltern und Geschwister, zu welchen ein gutes und enges Verhältnis besteht, in der Schweiz. Diese Umstände sind naturgemäss gewichtig. Sofern die Ehefrau und die Kinder dem Beschuldig- ten nicht nach Serbien folgen, würde die Familie getrennt, was einschneidend ist und nicht den Kindesinteressen entspricht. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu den Kindern hat. Auch ist klar, dass die Kinder ein hohes Interesse daran haben, mit bei-
Seite 82/92 den Elternteilen aufzuwachsen. Folglich erhöht dies das Gewicht der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die Auswirkungen der Trennung würden dadurch etwas gemildert, dass der Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könnte, wenn auch nicht in der gleichen Intensität. Zudem sind regelmässige Besuche in Serbien möglich. Auch ist zu erwägen, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Chance hat, nach Ab- lauf der Dauer der Landesverweisung in die Schweiz zurückkehren zu können, da seine Ehe- frau und die Kinder Schweizer Bürger sind. Eine Landesverweisung würde somit nicht zwin- gend zu einer endgültigen Trennung führen. Jedoch ist hier zu erwägen, dass eine Landes- verweisung des Beschuldigten – wie oben dargelegt – nicht zwingend zur Trennung der Fa- milie führen muss, da ein Umzug nach Serbien grundsätzlich auch für die Ehefrau und die Kinder möglich und zumutbar ist, was das private Interesse am Verbleib in der Schweiz miti- giert, dies jedoch nur im geringen Umfang. Die dargelegten Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz und damit sein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz wird indessen dadurch etwas relativiert, dass er arbeitsfähig ist, mit der serbischen Sprache und Kultur ver- traut ist und in Serbien – wie oben ausgeführt – über einen Empfangsraum verfügt, der ihn zu Beginn unterstützen kann, was im Rahmen der Abwägung regelmässig eher für eine Landes- verweisung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.5.4). Zudem bestehen – wie erwähnt – über die Familie und die berufliche Tätigkeit hinaus keine überaus gewichtigen Bindungen zur Schweiz. 5.3.2 Weiter spricht für das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, dass er seine Stelle als Sanitär und Montageleiter bei der AQ.________ AG verlieren würde. Der mit der Landesverweisung verbundene Stellenverlust wird ihn erheblich treffen. Zu berück- sichtigen ist hier jedoch, dass er die Stelle aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wahrscheinlich verlieren dürfte. Wie bereits im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, sind seine beruflichen Wiedereingliederungschancen in Serbien überdies intakt. Der erlernte Be- ruf des Sanitärinstallateurs ist nicht an einen bestimmten Ort gebunden und kann durch den Beschuldigten auch in Serbien ausgeübt werden kann. Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er würde keinen Job finden (SG GD 7/2 S. 5), erscheint dies angesichts seiner Ausbil- dung nicht aussichtslos. Zwar trifft es zu, dass in Serbien zurzeit in ökonomischer Hinsicht nicht derart prosperierende Verhältnisse herrschen wie in der Schweiz. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Dritt- ländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Betreffend die berufliche Integration des Beschuldigten kann erwartet werden, dass ein Einwohner der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Unterhalt selber auf- kommt und auch entsprechende Weiterbildungen absolviert, weswegen der positiven berufli- chen Entwicklung des Beschuldigten keine alles andere überragende Gewichtung zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). 5.3.3 Zusammengefasst sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz namentlich angesichts der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen sowie der Interessen der Kinder erheblich.
Seite 83/92 5.4 Öffentliche Interessen 5.4.1 Für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung spricht allein schon die Tatsache, dass der Beschuldigte gleich mehrere Katalogstraftaten begangen hat. Insgesamt liegen vier Katalogstraftaten vor (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und dreifa- che Gefährdung des Lebens). Hinzu kommen weitere Delikte, die eine fakultative Landesver- weisung nach Art. 66abis StGB ermöglichen würden. Im Einzelnen: 5.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte überwiegt bei qualifiziertem Drogenhandel regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4.;6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_ 1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_680/2018 vom
19. September 2018 E. 1.4; jeweils m.w.H.). Das Bundesgericht zeigt sich bei Betäubungs- mitteldelikten mit Blick auf aufenthaltsbeendende Massnahmen denn auch "particulièrement rigoureux" (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.2). Die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte daher als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ord- nung ausgehe. Auch der EGMR akzeptiere ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab an- gelegt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.4 mit Hin- weisen). Das Gesagte gilt umso mehr, wenn weitere Vorstrafen vorliegen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). 5.4.3 Der Bekämpfung des Drogenhandels kommt eine wesentliche gesellschaftliche Bedeutung zu, was auch in gesetzlicher Hinsicht in den vergleichsweise hohen Sanktionen des Betäu- bungsmittelgesetzes Niederschlag gefunden hat und zu einem erheblichen öffentlichen Weg- weisungsinteresse führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2: "En l'espèce, les intérêts présidant à l'expulsion du recourant sont importants, dès lors que celui-ci s'est livré à un trafic de stupéfiants. A cet égard, on rappellera que la Cour européenne des droits de l'Homme estime que, compte tenu des ravages de la drogue dans la population, les autorités sont fondées à faire preuve d'une grande fermeté à l'encontre de ceux qui contribuent à la propagation de ce fléau […]"). Ferner sollen Drogenhändler gemäss dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung, welcher am
28. November 2010 von der Mehrheit von Volk und Ständen beschlossen wurde, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, bei Fällen von schweren Verstössen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung erheblich zu gewichten, basiert auf einem breiten gesellschaftlichen Konsens und ist insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. 5.4.4 Der Beschuldigte wurde wegen Besitzes und Transports von 172 Gramm reinen Kokains verurteilt. Somit überschritt er die für die Annahme eines schweren Falles massgebliche Mindestgrenze von 18 Gramm um knapp das Zehnfache. Dass er das Kokain "nur" besessen
Seite 84/92 bzw. transportiert hat, er mithin die Betäubungsmittel nicht direkt ans Suchtbetroffene verkaufte oder abgab, vermindert die Gefährlichkeit nicht. Denn der Beschuldigte nahm – wie bereits ausgeführt – in Kauf, dass das Kokain vom Unbekannten, dem er es hätten übergeben sollen, an eine unbestimmte Zahl an Abnehmern weitergeben wird. Er beteiligte sich somit am Drogenhandel. Die vom Beschuldigten besessene Droge war zudem Kokain, dessen besondere Gefährlichkeit in diversen Urteilen des Bundesgerichts in den letzten Jahr- zehnten bestätigt wurde (vgl. dazu BGE 109 IV 143 E. 3b.; BGE 120 IV 334 E. 2a und BGE 145 IV 312 E. 2.1.3). Eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentlichkeit ist daher klar gegeben. Die erhebliche Menge reinen Kokains, welches der Beschuldigte besass, liegt in ei- nem Bereich, die üblicherweise zu einer Landesverweisung führen muss (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022; Sachverhalt: In der Schweiz geboren; 33-jährige Anwesenheit; stetige Arbeitstätigkeit; keine Kontakte in Heimat; Lebte mit Partne- rin zusammen; leichtere Vorstrafen; 171.95 Gramm reines Kokain). Mitigierend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte von diesem Drogendelikt nicht profitiert hat bzw. keine pekuniären Motive verfolgte. Weitere mitigierende Elemente liegen nicht vor, da insbeson- dere nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte das Kokain aufgrund von Drohungen entgegen- genommen hat. Das Wegweisungsinteresse ist nach dem Gesagten als erheblich zu beurtei- len. 5.4.5 Akzentuiert wird dieses Wegweisungsinteresse durch die weiteren Katalogtaten, d.h. die mehrfache Gefährdung des Lebens. Auch wenn das Verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht qualifiziert wurde, bestand jeweils eine erhebliche Gefährdung des Lebens durch den skrupellosen Einsatz einer Schusswaffe. Dabei sind die verschuldensmindernden Umstände wie die Bedrängnissituation bzw. der Putativnotwehrexzess beim ersten Schuss bereits berücksichtigt. Zu betonen ist, dass beim zweiten Schuss kein Putativnotwehrexzess vorlag, weshalb das Wegweisungsinteresse nicht mitigiert wird. Weitere mitigierende Umstände, wie sie die Verteidigung vorbringt, bestehen hier nicht. So sind Todesdrohungen durch J.________ weder am Vortag noch am Tattag erstellt. Es trifft auch nicht zu, dass der Be- schuldigte ohne Verschulden in eine Situation reingeraten ist, in der er die Schüsse abgeben musste. Die Freiheit des Beschuldigten, sich gegen den skrupellosen Schusswaffeneinsatz auf einem öffentlichen Areal zu entscheiden, war intakt. Es handelt sich sodann um Delikte gegen Leib und Leben und damit gegen eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt, was für die Wegweisung spricht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte diese Delikte während eines laufenden Strafverfahrens beging, in dem ihm bereits eine Landesverweisung drohte. 5.4.6 Zusätzlich verstärkt wird das Wegweisungsinteresse durch die weiteren Schuldsprüche und die Vorstrafen. So wurde er vorliegend zusätzlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schul- dig gesprochen. Namentlich der Verkauf von Kokain an K.________ erhöht das öffentliche Wegweisungsinteresse, da – wie ausgeführt – der Bekämpfung des Drogenhandels eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zukommt. Die verschiedenen Vorstrafen zeigen sodann eine regelmässige Delinquenz des Beschuldigten auf. Die Delinquenz des Beschuldigten ist polymorph und beinhaltete Betäubungsmitteldelikte, Strassenverkehrsdelikte, Delikte gegen das Eigentum, Verstösse gegen das Waffengesetz und mehrere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben. Wiederholt beging der Beschuldigte während laufender Probezeit eine wei- tere Straftat. Frühere Verurteilungen haben den Beschuldigten offensichtlich nicht beein-
Seite 85/92 druckt. Selbst das vorliegende Strafverfahren, in dem ihm von Beginn an eine Landesverwei- sung drohte, hinderte ihn nicht daran, wiederholt erneut straffällig zu werden, z.B. am 18. Fe- bruar und 19. März 2022, wofür er dann mit Strafbefehl vom 24. Juni 2022 und mit Urteil vom
4. Oktober 2023 verurteilt wurde. Wie bereits erwähnt, legte der Beschuldigte fortgesetzt nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen an den Tag, welche dem Gegenteil von dem ent- sprechen, was von einer vernünftigen Person erwartet werden könnte. Entgegen der Vertei- digung ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz durch den Beschuldigten ge- fährdet. Denn das schlechte Urteilsvermögen des Beschuldigten und dessen fortgesetzter Unwille, sich an die geltenden Gesetze zu halten, stellt einen kriminogenen Faktor dar. Ins- gesamt besteht daher das erhebliche Risiko, dass der Beschuldigte weiterhin intermittierend Straftaten begehen wird. 5.4.7 Zu berücksichtigen ist auch, dass ausländerrechtlich die Niederlassungsbewilligung widerru- fen werden kann, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig gilt die Dauer von mehr als einem Jahr, unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde. Bei einer Verurteilung von zwei Jahren (sog. "Zweijahresregel"), was ausländerrecht- lich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, sind ange- sichts des gravierenden Verschuldens selbst bei schweizerischer Ehepartnerin ausserge- wöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 m.w.H.). Vorliegend wurde der Beschuldigte zu einer Freiheits- strafe von 40 Monaten, mithin von mehr als zwei Jahren, verurteilt. Aussergewöhnliche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich, da der Beschuldigte – wie erwähnt – über die fami- liäre und berufliche Bindung hinaus keine überaus besondere Beziehung zur Schweiz auf- weist und ein Umzug nach Serbien für die Ehefrau und die Kinder grundsätzlich nicht als ab- solut unzumutbar beurteilt werden muss. 5.5 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das Wegweisungsinteresse die privaten Interessen des Be- schuldigten (inkl. der Interessen seiner Ehegattin am ungestörten Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und seiner Kinder unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK) am Verbleib in der Schweiz deutlich. Dem vollumfänglich arbeitsfähigen und ge- sunden Beschuldigten ist es keineswegs unzumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, zu- mal eine Rückkehr auch für seine Familie grundsätzlich zumutbar ist oder ansonsten der Kontakt auf anderen Wegen bestmöglich aufrechterhalten werden kann. Angesichts der Schwere der begangenen Taten und der wiederholten Delinquenz sowie dem Rückfallrisiko rechtfertigt sich auch der einschneidende Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienle- bens und die Kindesinteressen. 5.6 Der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. Es gilt bezüglich der Dauer der Landesver- weisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). Das Kollegialgericht sprach eine Landesverweisung für sieben Jahre aus. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dabei ist na- mentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu
Seite 86/92 tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2). Das Verschulden des Beschuldigten bei den Katalogtaten wurde jeweils als nicht mehr leicht eingestuft. Die Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz – unter der Annahme, dass seine Familie ihm nicht nach Serbien folgt – sind gewichtig, allerdings primär auf die familiären Be- ziehungen beschränkt. Angesichts der mehreren Katalogtaten, der zweifachen Schussab- gabe in der Öffentlichkeit, der wiederholten Delinquenz und des Rückfallrisikos erscheint die Mindestdauer der Landesverweisung von fünf Jahren jedoch nicht angemessen. Mithin ist die Dauer von sieben Jahren zu bestätigen. 6. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 6.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loya- len Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 6.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehö- rige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 6.3 Der Beschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger und mithin – aus der Perspektive der Mit- gliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB ein bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe. Gefährdung des Lebens wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der Beschuldigte hat ferner die öffentliche Ordnung in der Schweiz über längere Zeit erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengener Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhältnismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schengen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Be- schuldigte macht nicht geltend, dass er mit Verwandten im übrigen Schengen-Raum eine enge Beziehung pflegt, wobei eine SIS-Ausschreibung eine solche auch nicht ausschliesst, zumal Treffen in Serbien oder Kontaktaufnahmen mittels sozialer Medien davon nicht tangiert
Seite 87/92 werden. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Beschuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen- Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem gege- ben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als ver- fassungskonform. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder un- terliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Das Kollegialgericht legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungs- folgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. XI.1 [S 2023 21]). 2.1 Soweit der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, hat er die Kosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO zu tragen. Die vom Kollegialgericht gefällten Schuldsprüche werden bestätigt. Die bei- den Verfahrenseinstellungen und der (teilweise) Freispruch standen – wie das Kollegialge- richt zutreffend ausgeführt hat – in direktem Zusammenhang mit den zu Schuldsprüchen führenden Vorwürfen. Es sind daher keine ausscheidbaren Kosten ersichtlich bzw. diese Punkte haben keine zusätzlichen Kosten verursacht. Der Beschuldigte hat somit die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vollumfänglich zu tragen; vor- behältlich der Dolmetscherkosten, die zulasten des Staates gehen. Entsprechend hat er dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren von CHF 4'673.70 vollum- fänglich zurückzuzahlen. Der Beschuldigte verdient aktuell netto CHF 6'500.00. Seine Ehe- frau verdient brutto CHF 3'500.00. Bei der Tagessatzberechnung resultierte ein verfügbares monatliches Einkommen von rund CHF 3'500.00. Da der Beschuldigte nebst den vorliegen- den Verfahrenskosten von rund CHF 18'000.00 auch noch, gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023, Kosten im Umfang von knapp CHF 9'000.00 zu tragen hat, weiter die unbedingte Geldstrafe gemäss Urteil vom 4. Oktober 2023 in der Höhe von rund CHF 12'000.00 sowie die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von insgesamt CHF 2'400.00 bezahlen muss, wird er nicht in der Lage sein, diese und die Kosten der amtlichen Verteidigung in Raten innerhalb von einem bis zwei Jahre zu tilgen. Entsprechend ist er zur
Seite 88/92 Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten trägt, ist er für seine erbetene Verteidigung nicht zu entschädigen. 3. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist angesichts des Beurteilungsumfangs auf CHF 10'000.00 festzulegen (§§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kos- ten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft obsiegt betreffend die Freiheitsstrafe mit ihrer Anschlussberufung praktisch vollumfänglich. Sie gilt hingegen als unterliegend, so- weit sie ihre Anschlussberufung zurückzog. Angesichts des Aufwands zur Beurteilung der einzelnen Punkte sind dem Beschuldigten neun Zehntel der Kosten aufzuerlegen. Der Rest- betrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist eine Entschädigung im Umfang von einem Zehntel des Aufwands für die erbetene Verteidigung auszurichten. Rechtsanwalt E.________ macht ein Honorar von total CHF 21'154.20 (inkl. MWST und Auslagen) geltend (OG GD 32/8). Dies basiert auf einem Stundenaufwand von ca. 59 Stunden und einem Stun- denansatz von CHF 330.00. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Da die Berufungsverhandlung viereinhalb Stunden dauerte und Rechtsanwalt E.________ diese in seiner Honorarnote offensichtlich kürzer schätzte (fünfeinhalb Stunden für Anreise, Verhand- lung, Nachbesprechung etc.), ist noch eine Stunde zu ergänzen. Der angemessene Zeitauf- wand beträgt somit 60 Stunden. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand beträgt CHF 14'467.95 (Honorar CHF 13'200.00 + Auslagen CHF 187.70 + MWST 1'080.25 [7,7 % MWST auf CHF 1'025.70 = 78.95 + 8,1 % auf CHF 12'362.00 = 1'001.30]). Davon ist ein Zehntel, mithin CHF 1'446.80, zu entschädigen. Diese Entschädigung steht dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). 4. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff. [1A 2018 713]) aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 (Position 12) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur anteilsmässigen De- ckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet und zu diesem Zweck mit diesen verrechnet.
Seite 89/92 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
6. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung hinsichtlich folgender Tatvorwürfe eingestellt: 1.1. Nichtanzeigen eines Fundes gemäss Art. 332 aStGB (Anklageziffer 1.C); 1.2. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 1.B.4). 2. Der Beschuldigte B.________ wird von den folgenden Vorwürfen freigesprochen: 2.1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 1.B.3); 2.2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Anklageziffer 1.E 1. Teil). 3. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: […] 3.9. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen durch Missachtung von Art. 44 Abs. 1 SVG. […] 8.1. Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. O.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 4'673.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 9. 9.1. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind gestützt auf Art. 69 StGB nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: - 1 Sack Minigrip mit weissem Pulver, 99.31 Gramm (Position 1, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 Sack (Cellophan) mit weissem Pulver, 99.73 Gramm (Position 2, Lagernummer: 122/2018, Zuger Polizei KTD); - 1 weisser Sack (Cellophan) leer (Position 3, Lagernummer: ZG 2018/5/99/3 Zuger Polizei KTD); - Digitalwaage (Position 4, Lagernummer: ZG 2018/5/99/4 Zuger Polizei KTD); - 1 Säcklein (Cellophan) mit weissem Pulver, 2.39 Gramm (Position 5, Lagernummer: ZG 2018/5/99/5, Zuger Polizei KTD); - Simkartenfassung ohne SIM Karte (Position 6); - 1'496.8 Gramm Marihuana (Position 13, Lagernummer: ZG 2020/246, Zuger Polizei KTD); - 14.2 Gramm Haschisch und der kleine Kunststoffbehälter schwarz/gelb (Position 14, Lagernummer: ZG 2020/10/382, Zuger Polizei KTD).
Seite 90/92 9.2. Die folgenden mit Verfügung vom 27. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschul- digten nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auszuhändigen: - Mobiltelefon iPhone 11 pro, schwarz (Position 7, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik); - Mobiltelefon Google Pixel, schwarz (Position 8, Lagerung bei der Zuger Polizei, Dienst Kriminaltechnik). Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, können sie vernichtet werden. 9.3. Folgende mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmten Daten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch den Kriminaltechnischen Dienst der Zuger Polizei zu löschen: - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von B.________, Bericht vom 13.06.2018, Fall-Nr. 2018/5/99 (Position 29, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung (Google Pixel 3a und Apple iPhone 11 Pro) von B.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 30, lagernd beim KTD, La- bor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von J.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 31, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei); - Sichergestellte Daten aus der Mobiltelefonauswertung von T.________, Bericht vom 10.02.2021, Fall-Nr. 2020/10/382 (Position 32, lagernd beim KTD, Labor IT-Forensik, Zuger Polizei). 9.4. Die mit Verfügung vom 27. September 2021 (act. 5/1/9 ff.) beschlagnahmte Patronenhülse 7.65 Geco Brow- ning (Position 25) sowie die zwei Projektilteile mit sichtbaren Zügen (Position 26) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belas- sen." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben wird. 4. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen: 4.1 der mehrfachen Gefährdung des Lebens in Putativnotwehrexzess gemäss Art. 129 StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB; 4.2 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB; 4.3 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 4.4 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 4.5 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; 4.6 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG; 4.7 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG; 4.8 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b WG.
Seite 91/92 5. Er wird dafür und den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch bestraft mit: 5.1 einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 32 Tagen; 5.2 einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 120.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. Juni 2022 und zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 4. Oktober 2023; 5.3 einer Busse von CHF 600.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatz- freiheitsstrafe von fünf Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 24. Juni 2022. 6.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und lit. o StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 18'144.90 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren von CHF 4'673.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3 Für die erbetene Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 10'000.00Entscheidgebühr CHF 80.00 Auslagen CHF 10'080.00Total und werden zu neun Zehnteln (CHF 9'072.00) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Zehntel (CHF 1'008.00) auf die Staatskasse genommen. 8.2 Der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'446.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.3 Die mit Verfügung vom 27. September 2021 aus dem Vermögen des Beschuldigten be- schlagnahmten und bei der Gerichtskasse einbezahlten CHF 3'950.00 werden zur anteils- mässigen Deckung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet. 9. Es wird festgestellt, dass im Vorverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
Seite 92/92 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer-ti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt E.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG und Art. 3 Ziff. 10 Mitteilungsver- ordnung) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe [Dispositiv-Ziffer 5.1] gemäss § 1 Abs. 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung [Dispositiv- Ziffer 6.1] und SIS-Ausschreibung [Dispositiv-Ziffer 6.2] gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1./9.1-9.3 sowie zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: