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E-5678/2016

E-5678/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma - hatten ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in H._______. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Serbien am 24. Juli 2016 und gelangten mit einem Reisecar über Kroatien, Slowenien und Italien am 26. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie am 2. August 2016 ein Asylgesuch stellten. Am 11. August 2016 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche. Am 29. August 2016 erfolgten die ausführlichen Anhörungen. B. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 im Wesentlichen geltend, sie seien als Roma in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden. So hätten sie Probleme bei der Stellensuche gehabt, Ärzte hätten sich teilweise geweigert, sie zu behandeln, und in der Schule seien die Beschwerdeführerinnen 3-6 benachteiligt worden. Nachdem ihnen die Sozialhilfe gestrichen worden sei, hätten sie zudem ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Schliesslich hätten sie seit längerer Zeit Probleme mit ihrem drogenabhängigen Nachbarn gehabt. Dieser habe sie bedrängt, Geld von ihnen verlangt und sich der Beschwerdeführerin 2 einmal gegen ihren Willen sexuell angenähert. Nach einem Raubüberfall auf einen Kiosk in diesem Jahr habe die Polizei bei ihrem Nachbarn eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer 1 als Zeuge anwesend gewesen sei. Nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft sei der Nachbar gegenüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich geworden und habe darüber hinaus gedroht, seine älteste Tochter zu vergewaltigen. C. Mit Verfügung vom 12. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ausserdem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen Ausschaffungshaft an, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 16. September 2016 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde waren Auszüge einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juni 2016 beigelegt, welche die psychiatrische Behandlung für Roma in Serbien thematisieren.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt zusammengefasst damit, die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Serbien beträfen eine Vielzahl von Menschen. Die Beschwerdeführer seien davon nicht mehr betroffen als ein Grossteil der in Serbien ansässigen Bevölkerung. Entsprechend komme dem Vorbringen ihrer Armut keine Asylrelevanz zu. Weiter sei zwar bekannt, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Auch das Vorbringen der Diskriminierung sei deshalb nicht asylrelevant. Im Zusammenhang mit der vom Nachbarn ausgehenden Bedrohung sei schliesslich davon auszugehen, dass der serbische Staat seinen Schutzpflichten nachkommen werde, zumal Serbien vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei.

E. 4.2 Den ausführlichen und wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz vermögen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es gelingt den Beschwerdeführern nicht, die sich hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, zu entkräften.

E. 4.2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Armut der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zukommt, zumal sie auf die sozioökonomischen Bedingungen in Serbien zurückzuführen ist, von der viele Menschen betroffen sind. Derselbe Grund dürfte dafür verantwortlich sein, dass die Beschwerdeführer Mühe bekunden, eine Anstellung zu finden. Neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur sozioökonomischen Situation in Serbien stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der serbische Staat seinen gesetzlichen Unterstützungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern offenbar nachgekommen ist. Zum einen wurden ihnen Kinderzulagen entrichtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 12). Aus den Anhörungen der Beschwerdeführer ergibt sich ausserdem, dass der serbische Staat ihnen auch Sozialhilfe gewährt hat. Diese Sozialhilfe wurde zwischenzeitlich zwar gestrichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/9, F 15), weil der Beschwerdeführer 1 eine Stelle in einer Autofabrik gefunden hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 6), später aber wieder gewährt. Dass die Sozialhilfe jüngst wieder entzogen wurde, hat nichts mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu tun, sondern damit, dass der Beschwerdeführer 1 es offenbar mehrmals versäumt hat, sich pünktlich beim Sozialamt zu melden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9).

E. 4.2.2 Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach davon auszugehen ist, dass die serbischen Behörden ihrer Schutzpflicht im Zusammenhang mit der vom Nachbarn ausgehenden Bedrohung nachkommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Qualifizierung Serbiens als verfolgungssicherer Drittstaat (vgl. oben, E. 4.2), sondern auch daraus, dass die Behörden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sofort handelten, als der Nachbar gegenüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich geworden ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 7.01; A6/12, F 7.01). Dass ein Polizist die Beschwerdeführerin 2 einmal als Zigeunerin beschimpfte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/12, F 7.01) lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die serbischen Behörden insgesamt die Beschwerdeführer diskriminieren würden. Es hätte den Beschwerdeführern vielmehr offen gestanden, sich gegen mögliche Ausfälligkeiten einzelner Beamten bei den dafür vorgesehenen Stellen in Serbien zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Erlebnis ihres Bruders (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 27).

E. 4.2.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, Roma hätten Schwierigkeiten, Zugang zum serbischen Gesundheitssystem zu erhalten. Auch dieses Vorbringen vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Der Fall der Beschwerdeführer zeigt im Gegenteil auf, dass die medizinische Versorgung auch für ethnische Roma in der Regel sichergestellt sein dürfte. So hat die Krankenversicherung ihre Verpflichtungen offensichtlich erfüllt und ist für verschiedene Behandlungen der Beschwerdeführer aufgekommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/9, F 39; A10/9, F 5).

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen unter ganz aussergewöhnlichen Umständen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.

E. 6.4.2 Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 6.4.3 Die Beschwerdeführer machen verschiedene kleinere medizinische Probleme geltend. So leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unter Nasenproblemen, Rückenschmerzen und Hämorrhoiden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 8.02; A9/9, F 38). Die Beschwerdeführerin 2 leidet ebenfalls unter Rückenproblemen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/12, F 8.02) und die Beschwerdeführerin 3 unter starken Kopfschmerzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/9, F 8.02). Alle diese Probleme sind jedoch - ebenso wie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 - auch in Serbien behandelbar. Bezüglich der Kosten einer Behandlung im Heimstaat ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Serbien eine gesetzliche Krankenversicherung existiert (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Länderinformationsblatt Serbien, August 2014). Die Beschwerdeführer haben selbst ausgeführt, dass diese Krankenversicherung schon für verschiedene Behandlungen aufgekommen ist (s. o., E. 4.2.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Leistungen der Krankenversicherung auch weiterhin werden beanspruchen können (vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführern der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen in ihrem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 3.01, A6/12, F 3.01, A9/9, F 7-8); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf dessen Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz stützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführer in Besitz der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5678/2016 Urteil vom 30. September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...),

7. G._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma - hatten ihren letzten Wohnsitz in ihrem Heimatland in H._______. Eigenen Angaben zufolge verliessen sie Serbien am 24. Juli 2016 und gelangten mit einem Reisecar über Kroatien, Slowenien und Italien am 26. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie am 2. August 2016 ein Asylgesuch stellten. Am 11. August 2016 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche. Am 29. August 2016 erfolgten die ausführlichen Anhörungen. B. Anlässlich der Anhörungen machten die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 im Wesentlichen geltend, sie seien als Roma in verschiedener Hinsicht diskriminiert worden. So hätten sie Probleme bei der Stellensuche gehabt, Ärzte hätten sich teilweise geweigert, sie zu behandeln, und in der Schule seien die Beschwerdeführerinnen 3-6 benachteiligt worden. Nachdem ihnen die Sozialhilfe gestrichen worden sei, hätten sie zudem ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Schliesslich hätten sie seit längerer Zeit Probleme mit ihrem drogenabhängigen Nachbarn gehabt. Dieser habe sie bedrängt, Geld von ihnen verlangt und sich der Beschwerdeführerin 2 einmal gegen ihren Willen sexuell angenähert. Nach einem Raubüberfall auf einen Kiosk in diesem Jahr habe die Polizei bei ihrem Nachbarn eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer 1 als Zeuge anwesend gewesen sei. Nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft sei der Nachbar gegenüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich geworden und habe darüber hinaus gedroht, seine älteste Tochter zu vergewaltigen. C. Mit Verfügung vom 12. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ausserdem händigte sie die editionspflichtigen Akten aus und ordnete zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen Ausschaffungshaft an, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Haft beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 16. September 2016 fochten die Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 12. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten sinngemäss die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Der Beschwerde waren Auszüge einer Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Juni 2016 beigelegt, welche die psychiatrische Behandlung für Roma in Serbien thematisieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt zusammengefasst damit, die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Serbien beträfen eine Vielzahl von Menschen. Die Beschwerdeführer seien davon nicht mehr betroffen als ein Grossteil der in Serbien ansässigen Bevölkerung. Entsprechend komme dem Vorbringen ihrer Armut keine Asylrelevanz zu. Weiter sei zwar bekannt, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Auch das Vorbringen der Diskriminierung sei deshalb nicht asylrelevant. Im Zusammenhang mit der vom Nachbarn ausgehenden Bedrohung sei schliesslich davon auszugehen, dass der serbische Staat seinen Schutzpflichten nachkommen werde, zumal Serbien vom Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. 4.2 Den ausführlichen und wohlbegründeten Ausführungen der Vorinstanz vermögen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es gelingt den Beschwerdeführern nicht, die sich hieraus ergebende gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, zu entkräften. 4.2.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Armut der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zukommt, zumal sie auf die sozioökonomischen Bedingungen in Serbien zurückzuführen ist, von der viele Menschen betroffen sind. Derselbe Grund dürfte dafür verantwortlich sein, dass die Beschwerdeführer Mühe bekunden, eine Anstellung zu finden. Neben den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur sozioökonomischen Situation in Serbien stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der serbische Staat seinen gesetzlichen Unterstützungspflichten gegenüber den Beschwerdeführern offenbar nachgekommen ist. Zum einen wurden ihnen Kinderzulagen entrichtet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 12). Aus den Anhörungen der Beschwerdeführer ergibt sich ausserdem, dass der serbische Staat ihnen auch Sozialhilfe gewährt hat. Diese Sozialhilfe wurde zwischenzeitlich zwar gestrichen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/9, F 15), weil der Beschwerdeführer 1 eine Stelle in einer Autofabrik gefunden hatte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 6), später aber wieder gewährt. Dass die Sozialhilfe jüngst wieder entzogen wurde, hat nichts mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu tun, sondern damit, dass der Beschwerdeführer 1 es offenbar mehrmals versäumt hat, sich pünktlich beim Sozialamt zu melden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9). 4.2.2 Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach davon auszugehen ist, dass die serbischen Behörden ihrer Schutzpflicht im Zusammenhang mit der vom Nachbarn ausgehenden Bedrohung nachkommen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Qualifizierung Serbiens als verfolgungssicherer Drittstaat (vgl. oben, E. 4.2), sondern auch daraus, dass die Behörden gemäss den Aussagen der Beschwerdeführer sofort handelten, als der Nachbar gegenüber dem Beschwerdeführer 1 tätlich geworden ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 7.01; A6/12, F 7.01). Dass ein Polizist die Beschwerdeführerin 2 einmal als Zigeunerin beschimpfte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/12, F 7.01) lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass die serbischen Behörden insgesamt die Beschwerdeführer diskriminieren würden. Es hätte den Beschwerdeführern vielmehr offen gestanden, sich gegen mögliche Ausfälligkeiten einzelner Beamten bei den dafür vorgesehenen Stellen in Serbien zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin 2 geschilderte Erlebnis ihres Bruders (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/9, F 27). 4.2.3 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführer schliesslich geltend, Roma hätten Schwierigkeiten, Zugang zum serbischen Gesundheitssystem zu erhalten. Auch dieses Vorbringen vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Der Fall der Beschwerdeführer zeigt im Gegenteil auf, dass die medizinische Versorgung auch für ethnische Roma in der Regel sichergestellt sein dürfte. So hat die Krankenversicherung ihre Verpflichtungen offensichtlich erfüllt und ist für verschiedene Behandlungen der Beschwerdeführer aufgekommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A9/9, F 39; A10/9, F 5).

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen unter ganz aussergewöhnlichen Umständen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 6.4.2 Aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 6.4.3 Die Beschwerdeführer machen verschiedene kleinere medizinische Probleme geltend. So leidet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge unter Nasenproblemen, Rückenschmerzen und Hämorrhoiden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 8.02; A9/9, F 38). Die Beschwerdeführerin 2 leidet ebenfalls unter Rückenproblemen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A6/12, F 8.02) und die Beschwerdeführerin 3 unter starken Kopfschmerzen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A7/9, F 8.02). Alle diese Probleme sind jedoch - ebenso wie die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 - auch in Serbien behandelbar. Bezüglich der Kosten einer Behandlung im Heimstaat ist darauf hinzuweisen, dass nach Erkenntnissen des Gerichts in Serbien eine gesetzliche Krankenversicherung existiert (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM]. Länderinformationsblatt Serbien, August 2014). Die Beschwerdeführer haben selbst ausgeführt, dass diese Krankenversicherung schon für verschiedene Behandlungen aufgekommen ist (s. o., E. 4.2.3). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Leistungen der Krankenversicherung auch weiterhin werden beanspruchen können (vgl. IOM a.a.O. S. 9). Die Leistung dieser Versicherung besteht aus einer Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem; je nach Art der Behandlung werden zwischen 65% und 100% der Kosten gedeckt (vgl. Adrian Schuster, Zugang Angehöriger der Roma-Ethnie zu Gesundheitsdiensten und Sozialhilfe in Serbien, SFH [Hrsg.], 4. Oktober 2012, S. 4). Folglich besteht auch kein Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführern der Zugang zur notwendigen Behandlung aus finanziellen Gründen verwehrt sein könnte. Im Übrigen verfügen die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen in ihrem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F 3.01, A6/12, F 3.01, A9/9, F 7-8); es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auf dessen Unterstützung bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz stützen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer individuelle Rückkehrhilfe beantragen können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführer in Besitz der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: