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E-609/2020

E-609/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 30. Januar 2018 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 und der Anhörung vom 19. Dezember 2019 führte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen aus, sie sei in G._______ geboren, dort aber nicht registriert worden. Sie sei staatenlos und gehöre der Ethnie der Roma an. Im Alter von 14 oder 15 Jahren sei sie zusammen mit ihren Eltern nach Italien gereist, wo sie 25 oder 26 Jahre gelebt habe. Im Jahr 1988 habe sie religiös geheiratet. Nach Italien habe sie sich in Frankreich, Belgien, Spanien, wieder in Italien und danach in Deutschland aufgehalten. Am 30. Januar 2018 sei sie mit ihrem Ehemann und sieben der elf gemeinsamen Kinder in die Schweiz eingereist. Sie sei Analphabetin, habe die Schule nie besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und wohne mit ihren fünf minderjährigen Kindern zusammen. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester respektive zwei Schwestern würden in Deutschland leben, eine Schwester in England, eine Schwester in Belgien respektive zwei Schwestern in Italien, zwei Söhne in der Schweiz, ein Sohn und eine Tochter in Frankreich und zwei Töchter in Italien. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit ihre Kinder die Schule besuchen könnten und sie arbeiten könne. Ihr Sohn C._______ leide an einer Lebererkrankung und sie habe ein Augenleiden sowie Probleme mit dem Herz, dem Blutdruck und dem Cholesterinspiegel. Die Beschwerdeführerin reichte Geburtsurkunden von drei ihrer Kinder, eine Familienbescheinigung des Vereins "Opera Nomadi", unvollständige Roma-Ausweise von vier ihrer Kinder, Visitenkarten sowie einen deutschen Führerschein ihres Ehemannes (alles in Kopie) ein. B. Am 19. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bescheinigungen der (...) von H._______ ihrer fünf Kinder ein. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen teilweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Schulbeurteilungen der fünf Kinder, zwei Arztberichte des (...) vom 30. Januar 2020 sowie ein Schreiben des (...) vom 1. Dezember 2019 betreffend die Sozialhilfebeiträge ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Befragung und der Anhörung erklärt, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und derjenigen ihres Sohnes C._______ in die Schweiz gekommen zu sein. Zudem erhoffe sie sich in der Schweiz eine schulische Ausbildung für ihre Kinder sowie die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit für sich. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe sie in Serbien keine gehabt. Somit hat sie in ihrem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Serbien geltend gemacht. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Ausgrenzung der Roma in Serbien ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Nichteintretens. Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche Anhaltspunkte lassen sich den Akten nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien. Die Schwelle zur Kollektivverfolgung ist ebenfalls nicht erreicht, da die Anforderungen an die Feststellung einer solchen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6). Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Alter von 14 oder 15 Jahren in Serbien, weshalb entgegen ihrer Angaben davon ausgegangen werden kann, dass sie nach wie vor serbisch spricht. Weiter kann entgegen ihrer Angaben auch angenommen werden, dass sie in Serbien über Verwandtschaft und somit über ein Beziehungsnetz verfügt. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wären, ist davon auszugehen, dass ihnen nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung in das gesamte Umfeld und das dortige Schulsystem gelingen dürfte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. In den Arztberichten werden verschiedene Krankheiten der Beschwerdeführerin aufgezählt. Ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme, Anzeichen einer depressiven Störung, eine koronare Herzerkrankung sowie Mangelerscheinungen, lassen ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet und allfällige psychische Probleme können angemessen behandelt werden, wobei die Bevölkerung Zugang zum Gesundheitssystem hat. Was den Gesundheitszustand ihres Sohnes C._______ betrifft, so wurden keine ärztlichen Unterlagen eingereicht.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-609/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Staat unbekannt, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 30. Januar 2018 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 und der Anhörung vom 19. Dezember 2019 führte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen aus, sie sei in G._______ geboren, dort aber nicht registriert worden. Sie sei staatenlos und gehöre der Ethnie der Roma an. Im Alter von 14 oder 15 Jahren sei sie zusammen mit ihren Eltern nach Italien gereist, wo sie 25 oder 26 Jahre gelebt habe. Im Jahr 1988 habe sie religiös geheiratet. Nach Italien habe sie sich in Frankreich, Belgien, Spanien, wieder in Italien und danach in Deutschland aufgehalten. Am 30. Januar 2018 sei sie mit ihrem Ehemann und sieben der elf gemeinsamen Kinder in die Schweiz eingereist. Sie sei Analphabetin, habe die Schule nie besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und wohne mit ihren fünf minderjährigen Kindern zusammen. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester respektive zwei Schwestern würden in Deutschland leben, eine Schwester in England, eine Schwester in Belgien respektive zwei Schwestern in Italien, zwei Söhne in der Schweiz, ein Sohn und eine Tochter in Frankreich und zwei Töchter in Italien. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit ihre Kinder die Schule besuchen könnten und sie arbeiten könne. Ihr Sohn C._______ leide an einer Lebererkrankung und sie habe ein Augenleiden sowie Probleme mit dem Herz, dem Blutdruck und dem Cholesterinspiegel. Die Beschwerdeführerin reichte Geburtsurkunden von drei ihrer Kinder, eine Familienbescheinigung des Vereins "Opera Nomadi", unvollständige Roma-Ausweise von vier ihrer Kinder, Visitenkarten sowie einen deutschen Führerschein ihres Ehemannes (alles in Kopie) ein. B. Am 19. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bescheinigungen der (...) von H._______ ihrer fünf Kinder ein. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen teilweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführer seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, Schulbeurteilungen der fünf Kinder, zwei Arztberichte des (...) vom 30. Januar 2020 sowie ein Schreiben des (...) vom 1. Dezember 2019 betreffend die Sozialhilfebeiträge ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 5. 5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus; neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten. 5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Die Beschwerdeführerin selbst hat in der Befragung und der Anhörung erklärt, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und derjenigen ihres Sohnes C._______ in die Schweiz gekommen zu sein. Zudem erhoffe sie sich in der Schweiz eine schulische Ausbildung für ihre Kinder sowie die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit für sich. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen habe sie in Serbien keine gehabt. Somit hat sie in ihrem Gesuch weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Serbien geltend gemacht. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Ausgrenzung der Roma in Serbien ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Nichteintretens. Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Solche Anhaltspunkte lassen sich den Akten nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf die allgemeine Lage der Roma in Serbien. Die Schwelle zur Kollektivverfolgung ist ebenfalls nicht erreicht, da die Anforderungen an die Feststellung einer solchen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6). Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch substantiierte Hinweise umgestossen werden. Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, wonach die Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Alter von 14 oder 15 Jahren in Serbien, weshalb entgegen ihrer Angaben davon ausgegangen werden kann, dass sie nach wie vor serbisch spricht. Weiter kann entgegen ihrer Angaben auch angenommen werden, dass sie in Serbien über Verwandtschaft und somit über ein Beziehungsnetz verfügt. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wären, ist davon auszugehen, dass ihnen nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung in das gesamte Umfeld und das dortige Schulsystem gelingen dürfte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. In den Arztberichten werden verschiedene Krankheiten der Beschwerdeführerin aufgezählt. Ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme, Anzeichen einer depressiven Störung, eine koronare Herzerkrankung sowie Mangelerscheinungen, lassen ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs schliessen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet und allfällige psychische Probleme können angemessen behandelt werden, wobei die Bevölkerung Zugang zum Gesundheitssystem hat. Was den Gesundheitszustand ihres Sohnes C._______ betrifft, so wurden keine ärztlichen Unterlagen eingereicht. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: