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E-4745/2021

E-4745/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2020 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (separates Beschwerdeverfahren E-4739/2021) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. Am 7. Oktober 2020 wurden sie zu ihren Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 24. November 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen befragt. A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Bosniakin und im Dorf B._______ / C._______ geboren. Nach acht Schuljahren habe sie als (...) - respektive Chefin in einer (...) - gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei angespannt gewesen. Sie hätten Sozialhilfe bezogen und seien von ihrer Mutter, welche eine Rente aus der Schweiz beziehe, sowie einer Schwester finanziell unterstützt worden. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen vier Kindern in C._______ im Elternhaus mit dem Schwager und dessen Familie zusammengewohnt. (...) habe sie einen Verkehrsunfall gehabt. Sie sei mit einer Strassenlaterne kollidiert, wodurch eine Person namens D._______ verletzt worden sei. Sie seien beide ins Spital eingeliefert worden. D._______ sei vor ihr entlassen worden, jedoch (...) Monate später an einer Thrombose verstorben. In einem ersten Prozess sei sie freigesprochen worden. Dann hätten die Familienangehörigen von D._______ einen zweiten Prozess angestrengt, in dessen Verlauf sie wegen Schmiergeldzahlungen der Familie E._______ zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei. Sie habe die Strafe zu Hause mit einer Fussfessel verbüssen können, da sie zu dieser Zeit ein Kleinkind gehabt habe. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei sie zur Zahlung einer Genugtuungssumme an die Familie E._______ in Höhe von (...) Euro verpflichtet worden. Das Geld habe aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse jedoch nicht eingetrieben werden können, weshalb das Gericht den Fall seit (...) für beendet betrachtet habe. Die Familie E._______ habe jedoch ihren Mann am (...) 2019 verprügeln lassen. Dabei sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass ihre Familie die Summe unbedingt zu bezahlen habe. Sie habe ihren Mann von einer Anzeige abgehalten, da es bei Nacht geschehen sei und somit keine Zeugen vorhanden gewesen seien. Von (...) 2019 bis (...) 2020 sei ihr ältester Sohn von einem Unbekannten vier Mal angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass ihre Familie die Summe zu bezahlen habe. Ihr Ehemann habe nach dem ersten Mal, als ihr ältester Sohn bedroht worden sei, im (...) 2019 auf dem Polizeiposten eine Anzeige aufgeben wollen. Während ein Polizist das Protokoll aufgenommen habe, sei ein hochkarätiger Polizeibeamter respektive der Polizeikommandant dazugekommen und habe den Polizisten angewiesen, die Protokollierung zu beenden und die Anzeige nicht entgegenzunehmen. Dieser Kommandant habe ihren Mann als Bosniaken übel beschimpft und die Aufgabe der Anzeige erfolgreich verhindert. Am (...) 2020 sei sie von Unbekannten in ihrem Auto angehalten und verschleppt worden. Man habe sie zu einem abgelegenen Gebäude gefahren. Dort sei sie von den unbekannten und maskierten Männern (...) worden. Danach sei sie von diesen Personen im Kofferraum von deren Auto zu ihrem Haus gebracht worden. Sie habe ihrer Familie nie etwas von diesem Vorfall erzählt, so dass diese bis heute nicht davon wüssten. Sie habe auch nie einen Versuch unternommen, die Übergriffe anzuzeigen. Vor (...) 2020 habe dann ein Auto vor ihrem Haus angehalten. Ein Mann sei ausgestiegen, habe ihren Mann beleidigt und bedroht. Schliesslich sei ihr ältester Sohn am (...) 2020 erneut von einer unbekannten Person angesprochen und bedroht worden. Daraufhin hätten sie entschlossen, Serbien zu verlassen. Am (...) September 2020 seien sie ausgereist und tags darauf in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder reichten ihre serbischen Reisepässe, die Identitätskarte ihres Ehemannes (jeweils im Original) sowie diverse Beweismittel betreffend ihr Gerichtsverfahren (16 an der Zahl, vgl. Auflistung in E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 3. Dezember 2020 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die mit Vollmacht vom 14. Oktober 2020 mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags ihr Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin für beendet. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 22. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. In Einzelfällen könne es aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar vorkommen, dass Behördenvertreter meist niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe, welche sie selbst erlebt habe, keine Anzeige erstattet zu haben, weil sie befürchtet habe, ihrer Familie könnte etwas zustossen. Da sie gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr habe sie, indem sie sich aufgrund der erwähnten Vorfälle nie an die Behörden gewandt habe, darauf verzichtet, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Hinweise auf einen erschwerten oder unzumutbaren Zugang zu den Schutzorganen lägen nicht vor. Ferner habe sie angegeben, nach der von der Polizei verweigerten Anzeigeentgegennahme nicht mehr versucht zu haben, eine Anzeige aufzugeben, da die Behörden den Muslimen gegenüber sehr frech seien. Schliesslich fänden sich in ihren Aussagen keine weiteren Hinweise darauf, dass sie oder ihre Familie sich auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachte Untätigkeit der Behörden zur Wehr gesetzt hätte. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei. Ihre Schilderungen sowie die ihres Ehemannes seien hinsichtlich des Versuches einer Anzeigeerstattung sodann stark widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu einem für die Einschätzung ihrer weiteren Lebensperspektive in Serbien so zentralen Punkt zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin eingangs fest, dass ihre Vorbringen glaubhaft ausgefallen seien, was vom SEM im Allgemeinen auch nicht bestritten worden sei. Entgegen der Meinung des SEM bestehe hinsichtlich des Vorfalls auf dem Polizeiposten gar kein Widerspruch. Ausserdem habe sie hierzu keine Aussagen aus erster Hand machen können, da sie gar nicht anwesend gewesen sei. Sie hätten versucht, bei der serbischen Polizei eine Strafanzeige gegen die Familie E._______ einzureichen. Der Kommandant des Polizeipostens habe sich jedoch persönlich eingemischt und die Entgegennahme der Anzeige verhindert, ihren Ehemann aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beleidigt sowie ihm für den Fall, dass er sich noch einmal melden sollte, bedroht. Sie hätten daher keine Möglichkeiten gesehen, sich wirksam zu wehren und ihr Leben zu schützen; sie hätten keine Mittel gehabt, sich gegen den Kommandanten zur Wehr zu setzen. Aufgrund des jahrzehntelangen Rechtsstreits mit der Familie E._______ seien sie zermürbt und als mittellose muslimische Bosniaken hätten sie in einem korrupten System wie Serbien keine Chance. Der serbische Staat verweigere ihnen aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit den Schutz. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermag die Beschwerdeführerin den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Intervention und Drohungen durch den Polizeikommandanten (an deren Glaubhaftigkeit durchaus berechtigte Vorbehalte anzubringen wären), welcher die Aufgabe ihrer Anzeige verhindert haben soll, müssen sie und ihre Familie sich vorhalten lassen, nicht sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft respektive den Rechtsweg beschritten zu haben. Hierbei wäre es ihnen auch problemlos möglich gewesen im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt zu mandatieren, so wie sie es ja bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten getan haben, (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-55/19 [nachfolgend act. 55] F85, F104 f.; act. 54 F24; act. 66 F60, F78). Betreffend die von ihr persönlich erlittenen Übergriffe versuchte sie gar nicht erst, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 66 F59 f.). Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass sie und ihre Familie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer Ethnie oder Religion diskriminiert worden wären. Im Gegenteil: Ihren Aussagen ist unter anderem zu entnehmen, dass sich andere Polizeibeamte durchaus hilfsbereit und pflichtbewusst gezeigt haben und dazu bereit waren, ihre Anzeige entgegenzunehmen (vgl. act. 55, F83, F103; act. 66 F48); Mit ihrem pauschalen Hinweis auf ihre bosniakische Ethnie und ihre Religionszugehörigkeit in ihrer Beschwerdeeingabe vermögen sie die genannte gesetzliche Regelvermutung klarerweise nicht zu widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihr im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz gewähren.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abzulehnen ist.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sie und ihre Familie in Serbien weiterhin ein Auskommen finden könnten und die Rückkehr in ihren Heimatstaat daher auch als zumutbar zu erachten sei.

E. 8.4 Gemäss der Beschwerdeführerin drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien. Bei einer Rückkehr stünden sie auch in finanzieller und sozialer Hinsicht vor dem Nichts. In das Elternhaus könnten sie nicht zurückkehren, da der Bruder nicht bereit sei, sie wieder aufzunehmen. Ihnen drohe daher die Obdachlosigkeit. Bei einer Rückkehr bestehe sodann die Gefahr einer Retraumatisierung. Sie sei bis heute sichtlich erschüttert durch die erlebte Gewalt und nicht im Stande, an den Ort ihrer Pein zurückzukehren. Sie habe sich seit der Vergewaltigung nicht mehr aus dem Haus getraut und in ständiger Angst gelebt, dass die Täter ihre Drohung wahrmachen und sie erneut entführen könnten. Eine Rückkehr sei des Weiteren auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Der Vollzug sei daher auch unzumutbar.

E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, angesichts der Arbeitserfahrung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, des Zugangs zu Sozialhilfe sowie der finanziellen Zuwendungen von Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf ihre prekäre finanzielle Lage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem verfügen sie in Serbien - nebst ihrem Schwager - über zahlreiche weitere Verwandte, auf deren Unterstützung sie eigenen Angaben zufolge bereits öfter zählen konnten (vgl. act. 54 F11-15; act. 55 F61, F73; act. 65 F17 f.; act. 66 F15, F19, F22-24, F32, F78). Mit ihrem pauschalen und rein behauptungsweise angeführten Beschwerdeeinwand, der Bruder weigere sich, sie wieder aufzunehmen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe, vermögen sie die erwähnte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vor, bei einer Rückkehr nach Serbien drohe ihr eine Retraumatisierung. Damit macht sie sinngemäss geltend, traumatisiert zu sein respektive an psychischen Beschwerden zu leiden. Ohne ihr eine mögliche psychische Belastung aufgrund der von ihr geltend gemachten Ereignisse absprechen zu wollen, ist festzuhalten, dass hierzu keine Arztberichte aktenkundig sind und die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung solches weder an der Anhörung noch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machten (anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sacherhalt sagte sie vielmehr aus, dass es ihr zurzeit «super» gehe, vgl. act. 66 F33 f.). Anlässlich der Anhörung wies sie lediglich daraufhin, sie habe versucht, einen Psychiater aufzusuchen, sei jedoch zu spät gewesen und habe deshalb noch keinen Termin erhalten (vgl. act. 66 F56 f.). Sodann geht das Gericht praxisgemäss davon aus, dass eine angemessene gesundheitliche Grundversorgung - inklusive der Behandlung psychischer Erkrankungen - in Serbien existiert und der Zugang hierzu gewährleistet ist (vgl. an Stelle vieler die Urteile des BVGer D-4627/2019 vom 19. September 2019 E. 8.3.3; E-7219/2015 vom 27. April 2016 E. 7.4.3). Anderweitiges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Es ist daher - unter Berücksichtigung der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien in eine medizinische Notlage gerät. Hinsichtlich des Kindeswohls ist auf die Ausführungen im gleichzeitig ergehenden Urteil E-4739/2021 zu verweisen.

E. 8.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (recte Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4745/2021 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2020 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (separates Beschwerdeverfahren E-4739/2021) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. Am 7. Oktober 2020 wurden sie zu ihren Personalien (Personalienaufnahme, PA) und am 24. November 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen befragt. A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei Bosniakin und im Dorf B._______ / C._______ geboren. Nach acht Schuljahren habe sie als (...) - respektive Chefin in einer (...) - gearbeitet. Die finanzielle Situation der Familie sei angespannt gewesen. Sie hätten Sozialhilfe bezogen und seien von ihrer Mutter, welche eine Rente aus der Schweiz beziehe, sowie einer Schwester finanziell unterstützt worden. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen vier Kindern in C._______ im Elternhaus mit dem Schwager und dessen Familie zusammengewohnt. (...) habe sie einen Verkehrsunfall gehabt. Sie sei mit einer Strassenlaterne kollidiert, wodurch eine Person namens D._______ verletzt worden sei. Sie seien beide ins Spital eingeliefert worden. D._______ sei vor ihr entlassen worden, jedoch (...) Monate später an einer Thrombose verstorben. In einem ersten Prozess sei sie freigesprochen worden. Dann hätten die Familienangehörigen von D._______ einen zweiten Prozess angestrengt, in dessen Verlauf sie wegen Schmiergeldzahlungen der Familie E._______ zu einer (...) Haftstrafe verurteilt worden sei. Sie habe die Strafe zu Hause mit einer Fussfessel verbüssen können, da sie zu dieser Zeit ein Kleinkind gehabt habe. Nach Verbüssung der Haftstrafe sei sie zur Zahlung einer Genugtuungssumme an die Familie E._______ in Höhe von (...) Euro verpflichtet worden. Das Geld habe aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse jedoch nicht eingetrieben werden können, weshalb das Gericht den Fall seit (...) für beendet betrachtet habe. Die Familie E._______ habe jedoch ihren Mann am (...) 2019 verprügeln lassen. Dabei sei ihrem Mann mitgeteilt worden, dass ihre Familie die Summe unbedingt zu bezahlen habe. Sie habe ihren Mann von einer Anzeige abgehalten, da es bei Nacht geschehen sei und somit keine Zeugen vorhanden gewesen seien. Von (...) 2019 bis (...) 2020 sei ihr ältester Sohn von einem Unbekannten vier Mal angesprochen und darauf hingewiesen worden, dass ihre Familie die Summe zu bezahlen habe. Ihr Ehemann habe nach dem ersten Mal, als ihr ältester Sohn bedroht worden sei, im (...) 2019 auf dem Polizeiposten eine Anzeige aufgeben wollen. Während ein Polizist das Protokoll aufgenommen habe, sei ein hochkarätiger Polizeibeamter respektive der Polizeikommandant dazugekommen und habe den Polizisten angewiesen, die Protokollierung zu beenden und die Anzeige nicht entgegenzunehmen. Dieser Kommandant habe ihren Mann als Bosniaken übel beschimpft und die Aufgabe der Anzeige erfolgreich verhindert. Am (...) 2020 sei sie von Unbekannten in ihrem Auto angehalten und verschleppt worden. Man habe sie zu einem abgelegenen Gebäude gefahren. Dort sei sie von den unbekannten und maskierten Männern (...) worden. Danach sei sie von diesen Personen im Kofferraum von deren Auto zu ihrem Haus gebracht worden. Sie habe ihrer Familie nie etwas von diesem Vorfall erzählt, so dass diese bis heute nicht davon wüssten. Sie habe auch nie einen Versuch unternommen, die Übergriffe anzuzeigen. Vor (...) 2020 habe dann ein Auto vor ihrem Haus angehalten. Ein Mann sei ausgestiegen, habe ihren Mann beleidigt und bedroht. Schliesslich sei ihr ältester Sohn am (...) 2020 erneut von einer unbekannten Person angesprochen und bedroht worden. Daraufhin hätten sie entschlossen, Serbien zu verlassen. Am (...) September 2020 seien sie ausgereist und tags darauf in die Schweiz gereist. A.c Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Kinder reichten ihre serbischen Reisepässe, die Identitätskarte ihres Ehemannes (jeweils im Original) sowie diverse Beweismittel betreffend ihr Gerichtsverfahren (16 an der Zahl, vgl. Auflistung in E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 3. Dezember 2020 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die mit Vollmacht vom 14. Oktober 2020 mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags ihr Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin für beendet. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 22. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihr die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Dies sei vorliegend der Fall. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. In Einzelfällen könne es aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar vorkommen, dass Behördenvertreter meist niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Die Beschwerdeführerin habe einerseits angegeben, hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe, welche sie selbst erlebt habe, keine Anzeige erstattet zu haben, weil sie befürchtet habe, ihrer Familie könnte etwas zustossen. Da sie gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr habe sie, indem sie sich aufgrund der erwähnten Vorfälle nie an die Behörden gewandt habe, darauf verzichtet, den Behörden die Möglichkeit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Hinweise auf einen erschwerten oder unzumutbaren Zugang zu den Schutzorganen lägen nicht vor. Ferner habe sie angegeben, nach der von der Polizei verweigerten Anzeigeentgegennahme nicht mehr versucht zu haben, eine Anzeige aufzugeben, da die Behörden den Muslimen gegenüber sehr frech seien. Schliesslich fänden sich in ihren Aussagen keine weiteren Hinweise darauf, dass sie oder ihre Familie sich auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachte Untätigkeit der Behörden zur Wehr gesetzt hätte. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei. Ihre Schilderungen sowie die ihres Ehemannes seien hinsichtlich des Versuches einer Anzeigeerstattung sodann stark widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu einem für die Einschätzung ihrer weiteren Lebensperspektive in Serbien so zentralen Punkt zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin eingangs fest, dass ihre Vorbringen glaubhaft ausgefallen seien, was vom SEM im Allgemeinen auch nicht bestritten worden sei. Entgegen der Meinung des SEM bestehe hinsichtlich des Vorfalls auf dem Polizeiposten gar kein Widerspruch. Ausserdem habe sie hierzu keine Aussagen aus erster Hand machen können, da sie gar nicht anwesend gewesen sei. Sie hätten versucht, bei der serbischen Polizei eine Strafanzeige gegen die Familie E._______ einzureichen. Der Kommandant des Polizeipostens habe sich jedoch persönlich eingemischt und die Entgegennahme der Anzeige verhindert, ihren Ehemann aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beleidigt sowie ihm für den Fall, dass er sich noch einmal melden sollte, bedroht. Sie hätten daher keine Möglichkeiten gesehen, sich wirksam zu wehren und ihr Leben zu schützen; sie hätten keine Mittel gehabt, sich gegen den Kommandanten zur Wehr zu setzen. Aufgrund des jahrzehntelangen Rechtsstreits mit der Familie E._______ seien sie zermürbt und als mittellose muslimische Bosniaken hätten sie in einem korrupten System wie Serbien keine Chance. Der serbische Staat verweigere ihnen aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit den Schutz. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermag die Beschwerdeführerin den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt der Beschwerdeführerin vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Intervention und Drohungen durch den Polizeikommandanten (an deren Glaubhaftigkeit durchaus berechtigte Vorbehalte anzubringen wären), welcher die Aufgabe ihrer Anzeige verhindert haben soll, müssen sie und ihre Familie sich vorhalten lassen, nicht sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft respektive den Rechtsweg beschritten zu haben. Hierbei wäre es ihnen auch problemlos möglich gewesen im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt zu mandatieren, so wie sie es ja bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten getan haben, (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-55/19 [nachfolgend act. 55] F85, F104 f.; act. 54 F24; act. 66 F60, F78). Betreffend die von ihr persönlich erlittenen Übergriffe versuchte sie gar nicht erst, die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen (vgl. act. 66 F59 f.). Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass sie und ihre Familie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer Ethnie oder Religion diskriminiert worden wären. Im Gegenteil: Ihren Aussagen ist unter anderem zu entnehmen, dass sich andere Polizeibeamte durchaus hilfsbereit und pflichtbewusst gezeigt haben und dazu bereit waren, ihre Anzeige entgegenzunehmen (vgl. act. 55, F83, F103; act. 66 F48); Mit ihrem pauschalen Hinweis auf ihre bosniakische Ethnie und ihre Religionszugehörigkeit in ihrer Beschwerdeeingabe vermögen sie die genannte gesetzliche Regelvermutung klarerweise nicht zu widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihr im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz gewähren. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abzulehnen ist. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sie und ihre Familie in Serbien weiterhin ein Auskommen finden könnten und die Rückkehr in ihren Heimatstaat daher auch als zumutbar zu erachten sei. 8.4 Gemäss der Beschwerdeführerin drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien. Bei einer Rückkehr stünden sie auch in finanzieller und sozialer Hinsicht vor dem Nichts. In das Elternhaus könnten sie nicht zurückkehren, da der Bruder nicht bereit sei, sie wieder aufzunehmen. Ihnen drohe daher die Obdachlosigkeit. Bei einer Rückkehr bestehe sodann die Gefahr einer Retraumatisierung. Sie sei bis heute sichtlich erschüttert durch die erlebte Gewalt und nicht im Stande, an den Ort ihrer Pein zurückzukehren. Sie habe sich seit der Vergewaltigung nicht mehr aus dem Haus getraut und in ständiger Angst gelebt, dass die Täter ihre Drohung wahrmachen und sie erneut entführen könnten. Eine Rückkehr sei des Weiteren auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Der Vollzug sei daher auch unzumutbar. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, angesichts der Arbeitserfahrung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, des Zugangs zu Sozialhilfe sowie der finanziellen Zuwendungen von Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf ihre prekäre finanzielle Lage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem verfügen sie in Serbien - nebst ihrem Schwager - über zahlreiche weitere Verwandte, auf deren Unterstützung sie eigenen Angaben zufolge bereits öfter zählen konnten (vgl. act. 54 F11-15; act. 55 F61, F73; act. 65 F17 f.; act. 66 F15, F19, F22-24, F32, F78). Mit ihrem pauschalen und rein behauptungsweise angeführten Beschwerdeeinwand, der Bruder weigere sich, sie wieder aufzunehmen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe, vermögen sie die erwähnte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vor, bei einer Rückkehr nach Serbien drohe ihr eine Retraumatisierung. Damit macht sie sinngemäss geltend, traumatisiert zu sein respektive an psychischen Beschwerden zu leiden. Ohne ihr eine mögliche psychische Belastung aufgrund der von ihr geltend gemachten Ereignisse absprechen zu wollen, ist festzuhalten, dass hierzu keine Arztberichte aktenkundig sind und die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung solches weder an der Anhörung noch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machten (anlässlich des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sacherhalt sagte sie vielmehr aus, dass es ihr zurzeit «super» gehe, vgl. act. 66 F33 f.). Anlässlich der Anhörung wies sie lediglich daraufhin, sie habe versucht, einen Psychiater aufzusuchen, sei jedoch zu spät gewesen und habe deshalb noch keinen Termin erhalten (vgl. act. 66 F56 f.). Sodann geht das Gericht praxisgemäss davon aus, dass eine angemessene gesundheitliche Grundversorgung - inklusive der Behandlung psychischer Erkrankungen - in Serbien existiert und der Zugang hierzu gewährleistet ist (vgl. an Stelle vieler die Urteile des BVGer D-4627/2019 vom 19. September 2019 E. 8.3.3; E-7219/2015 vom 27. April 2016 E. 7.4.3). Anderweitiges wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Es ist daher - unter Berücksichtigung der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien in eine medizinische Notlage gerät. Hinsichtlich des Kindeswohls ist auf die Ausführungen im gleichzeitig ergehenden Urteil E-4739/2021 zu verweisen. 8.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (recte Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori