Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2020 zusammen mit ihrer Mutter respektive Ehefrau F._______ (separates Beschwerdeverfahren E-4745/2021) in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. Am 7. Oktober 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 23. (Beschwerdeführer und Sohn B._______) respektive 24. (Sohn C._______) November 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend (die ebenfalls angehörten Söhne B._______ und C._______ bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb auf eine separate Wiedergabe ihrer Vorbringen nachfolgend verzichtet wird): Er sei Bosniake und habe seit seiner Geburt in G._______ gelebt. Nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht sei er als (...) tätig gewesen. (...) habe er religiös und (...) standesamtlich geheiratet. Zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen vier Kindern sowie seinem Bruder und dessen Familie hätten sie im Elternhaus in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Seine Frau habe noch vor ihrer Heirat einen Verkehrsunfall gehabt, der indirekt zum Tod einer Person beigetragen habe. Seit (...) sei ein Gerichtsverfahren in dieser Sache hängig gewesen. Seit circa (...) sei der Fall vom Gericht aber abgeschlossen worden. Seine Frau sei zur Zahlung einer hohen Genugtuungssumme verurteilt worden. Diese hätten sie jedoch nicht bezahlen können, weshalb die Familienangehörigen des Verstorbenen (Angehörige der Familie H._______) begonnen hätten, seine Familie zu bedrohen. Am (...) sei er in der Nacht von Unbekannten auf der Strasse bedroht und verprügelt worden. Auf eine Anzeige habe er aber verzichtet, da es keine Zeugen gegeben habe. Am (...) 2019 sei dann sein ältester Sohn (B._______) auf der Strasse von einem Mitglied der Familie H._______ auf den Gerichtsfall angesprochen und bedroht worden. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich unverzüglich auf den Polizeiposten begeben, um eine Anzeige zu erstatten. Ein Polizist habe die Anzeige zunächst aufgenommen. Dann sei aber der Polizeipräsident erschienen. Als er sich mit diesem alleine im Raum befunden habe, habe dieser ihn als Bosniake beschimpft und die Anzeige zerrissen. In der Folge habe er nichts mehr unternommen, um eine Anzeige zu erstatten. Am (...) 2020 seien zwei Personen der Familie H._______ mit einem Auto vor ihr Haus gefahren und hätten ihn beschimpft und bedroht. Am (...) 2020 sei schliesslich sein ältester Sohn erneut bedroht worden. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, Serbien zu verlassen und mit der Familie in die Schweiz zu reisen; sein Vater habe früher in der Schweiz gearbeitet. Am (...) September 2020 hätten sie gemeinsam Serbien verlassen und tags darauf die Schweiz erreicht. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre serbischen Reisepässe, die Identitätskarte des Beschwerdeführers (jeweils im Original) sowie diverse Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren von F._______ (16 an der Zahl, vgl. Auflistung in E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 3. Dezember 2020 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die mit Vollmachten vom 14. Oktober 2020 mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags ihr Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 22. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die vollständigen vorinstanzlichen Akten (inkl. Zustellnachweis der vorinstanzlichen Verfügung) lagen dem Gericht erst am 11. November 2021 vor.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Dies sei bei den Beschwerdeführenden der Fall. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. In Einzelfällen könne es aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar vorkommen, dass Behördenvertreter meist niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, den Übergriff auf ihn, bei welchem er verprügelt worden sei, nicht zu Anzeige gebracht zu haben, da seine Frau ihm davon abgeraten habe. Da er gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Anzeige betreffend die verbale Bedrohung seines älteren Sohnes habe er angegeben, dass der Polizeipräsident die Entgegennahme der Anzeige verhindert habe. Dazu befragt, ob seine Familie angesichts des geltend gemachten Fehlverhaltens der Behörde weitere Schritte unternommen habe, habe er geltend gemacht, darauf verzichtet zu haben, da er damit die Situation nur verschlimmert hätte. Weiter habe er eigenen Angaben zufolge einmal mit einem Polizisten über den Vorfall gesprochen und dieser habe ihm geraten, sich an das Gericht zu wenden; dies habe er jedoch unterlassen. Schliesslich fänden sich in seinen Aussagen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass er oder seiner Familie sich auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachte Untätigkeit der Behörden zur Wehr gesetzt hätten. Folglich sei vielmehr davon auszugehen, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei. Seine Schilderungen sowie die seiner Ehefrau seien hinsichtlich des Versuches einer Anzeigeerstattung sodann stark widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu einem für die Einschätzung ihrer weiteren Lebensperspektive in Serbien so zentralen Punkt zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall nicht flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden eingangs fest, dass ihre Vorbringen glaubhaft ausgefallen seien, was vom SEM im Allgemeinen auch nicht bestritten worden sei. Entgegen der Meinung des SEM bestehe hinsichtlich des Vorfalls auf dem Polizeiposten gar kein Widerspruch. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers hierzu keine Aussagen aus erster Hand machen können, da sie gar nicht anwesend gewesen sei. Sie hätten versucht, bei der serbischen Polizei eine Strafanzeige gegen die Familie H._______ einzureichen. Der Kommandant des Polizeipostens habe sich jedoch persönlich eingemischt und die Entgegennahme der Anzeige verhindert, den Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beleidigt sowie ihm für den Fall, dass er sich noch einmal melden sollte, bedroht. Sie hätten daher keine Möglichkeiten gesehen, sich wirksam zu wehren und ihr Leben zu schützen; sie hätten keine Mittel gehabt, sich gegen den Kommandanten zur Wehr zu setzen. Aufgrund des jahrzehntelangen Rechtsstreits mit der Familie H._______ seien sie zermürbt und als mittellose muslimische Bosniaken hätten sie in einem korrupten System wie Serbien keine Chance. Der serbische Staat verweigere ihnen aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit den Schutz. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermögen die Beschwerdeführenden den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind.
E. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt den Beschwerdeführenden vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Intervention und Drohungen durch den Polizeikommandanten (an deren Glaubhaftigkeit durchaus berechtigte Vorbehalte anzubringen wären), welcher die Aufgabe ihrer Anzeige verhindert haben soll, müssen sie sich vorhalten lassen, nicht sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft respektive den Rechtsweg beschritten zu haben (allenfalls auch unter Mandatierung eines Rechtsanwalts, wie sie es ja bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten getan hätten, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-55/19 [nachfolgend act. 55] F85, F104 f.; act. 54 F24; act. 66 F60, F78). Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass sie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer Ethnie oder Religion diskriminiert worden wären. Im Gegenteil: Ihren Aussagen ist unter anderem zu entnehmen, dass sich andere Polizeibeamte durchaus hilfsbereit und pflichtbewusst gezeigt haben und dazu bereit waren, ihre Anzeige entgegenzunehmen (vgl. act. 55, F83, F103; act. 66 F48); Mit ihrem pauschalen Hinweis auf ihre bosniakische Ethnie und ihre Religionszugehörigkeit in ihrer Beschwerdeeingabe vermögen sie die genannte gesetzliche Regelvermutung klarerweise nicht zu widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihnen im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz gewähren.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sie in Serbien weiterhin ein Auskommen finden könnten und die Rückkehr in ihren Heimatstaat daher als zumutbar zu erachten sei.
E. 8.4 Gemäss den Beschwerdeführenden drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien. Bei einer Rückkehr stünden sie auch in finanzieller und sozialer Hinsicht vor dem Nichts. In das Elternhaus könnten sie nicht zurückkehren, da der Bruder nicht bereit sei, sie wieder aufzunehmen. Ihnen drohe daher die Obdachlosigkeit. Eine Rückkehr sei des Weiteren auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Vor allem der älteste Sohn sei durch die Verfolgung spürbar gestresst und stehe unter grossem Druck. Er habe Angst, dass ihm die Familie H._______ weiter auflauere. Bei einer Rückkehr müsste er sozial völlig isoliert leben. Die Kinder hätten sich in der Schweiz gut eingelebt und besuchten seit Frühling 2021 den Schulunterricht. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie bedeuten, erneut aus ihrem Umfeld herausgerissen zu werden, sich zum zweiten Mal in eine unbekannte Zukunft begeben und sich alles neu aufbauen zu müssen. Der Vollzug sei daher auch unzumutbar.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.)
E. 8.6.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, angesichts der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, des Zugangs zu Sozialhilfe sowie der finanziellen Zuwendungen von Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf ihre prekäre finanzielle Lage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem verfügen sie in Serbien - nebst dem Bruder des Beschwerdeführers - über zahlreiche weitere Verwandte, auf deren Unterstützung sie eigenen Angaben zufolge bereits öfters zählen konnten (vgl. act. 54 F11-15; act. 55 F61, F73; act. 65 F17 f.; act. 66 F15, F19, F22-24, F32, F78). Mit ihrem pauschalen und rein behauptungsweise angeführten Beschwerdeeinwand, der Bruder weigere sich, sie wieder aufzunehmen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe, vermögen sie die erwähnte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Mit Bezug auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit September 2020 in der Schweiz aufhalten. Im Falle der (...) und knapp (...) Söhne kann alleine aufgrund ihres Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Auch im Falle der älteren Söhne steht die relativ kurze, rund einjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz der Annahme einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz entgegen. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung nach Serbien hätte damit klarerweise keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Im Übrigen besteht - wie vorgängig ausgeführt - für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, weshalb sich auch die durch die angebliche Verfolgung durch die Familie H._______ hervorgerufenen Angst- und Stressgefühle in Grenzen halten dürften und dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht hinderlich sind.
E. 8.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.7 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige serbische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (recte Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4739/2021 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, sowie dessen Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 28. September 2020 zusammen mit ihrer Mutter respektive Ehefrau F._______ (separates Beschwerdeverfahren E-4745/2021) in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) Zürich zugewiesen. Am 7. Oktober 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA) und am 23. (Beschwerdeführer und Sohn B._______) respektive 24. (Sohn C._______) November 2020 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen befragt. A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend (die ebenfalls angehörten Söhne B._______ und C._______ bestätigten im Wesentlichen die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb auf eine separate Wiedergabe ihrer Vorbringen nachfolgend verzichtet wird): Er sei Bosniake und habe seit seiner Geburt in G._______ gelebt. Nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht sei er als (...) tätig gewesen. (...) habe er religiös und (...) standesamtlich geheiratet. Zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen vier Kindern sowie seinem Bruder und dessen Familie hätten sie im Elternhaus in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Seine Frau habe noch vor ihrer Heirat einen Verkehrsunfall gehabt, der indirekt zum Tod einer Person beigetragen habe. Seit (...) sei ein Gerichtsverfahren in dieser Sache hängig gewesen. Seit circa (...) sei der Fall vom Gericht aber abgeschlossen worden. Seine Frau sei zur Zahlung einer hohen Genugtuungssumme verurteilt worden. Diese hätten sie jedoch nicht bezahlen können, weshalb die Familienangehörigen des Verstorbenen (Angehörige der Familie H._______) begonnen hätten, seine Familie zu bedrohen. Am (...) sei er in der Nacht von Unbekannten auf der Strasse bedroht und verprügelt worden. Auf eine Anzeige habe er aber verzichtet, da es keine Zeugen gegeben habe. Am (...) 2019 sei dann sein ältester Sohn (B._______) auf der Strasse von einem Mitglied der Familie H._______ auf den Gerichtsfall angesprochen und bedroht worden. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sich unverzüglich auf den Polizeiposten begeben, um eine Anzeige zu erstatten. Ein Polizist habe die Anzeige zunächst aufgenommen. Dann sei aber der Polizeipräsident erschienen. Als er sich mit diesem alleine im Raum befunden habe, habe dieser ihn als Bosniake beschimpft und die Anzeige zerrissen. In der Folge habe er nichts mehr unternommen, um eine Anzeige zu erstatten. Am (...) 2020 seien zwei Personen der Familie H._______ mit einem Auto vor ihr Haus gefahren und hätten ihn beschimpft und bedroht. Am (...) 2020 sei schliesslich sein ältester Sohn erneut bedroht worden. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, Serbien zu verlassen und mit der Familie in die Schweiz zu reisen; sein Vater habe früher in der Schweiz gearbeitet. Am (...) September 2020 hätten sie gemeinsam Serbien verlassen und tags darauf die Schweiz erreicht. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre serbischen Reisepässe, die Identitätskarte des Beschwerdeführers (jeweils im Original) sowie diverse Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren von F._______ (16 an der Zahl, vgl. Auflistung in E. I Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) ein. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 3. Dezember 2020 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die mit Vollmachten vom 14. Oktober 2020 mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags ihr Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - eröffnet am 22. Oktober 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten aus. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die vollständigen vorinstanzlichen Akten (inkl. Zustellnachweis der vorinstanzlichen Verfügung) lagen dem Gericht erst am 11. November 2021 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn funktionierende wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen bestünden. Der Zugang zu diesem Schutz und dessen Inanspruchnahme müsse zumutbar sein. Dies sei bei den Beschwerdeführenden der Fall. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. In Einzelfällen könne es aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zwar vorkommen, dass Behördenvertreter meist niederer Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, den Übergriff auf ihn, bei welchem er verprügelt worden sei, nicht zu Anzeige gebracht zu haben, da seine Frau ihm davon abgeraten habe. Da er gar nicht erst den Versuch unternommen habe, bei den serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Anzeige betreffend die verbale Bedrohung seines älteren Sohnes habe er angegeben, dass der Polizeipräsident die Entgegennahme der Anzeige verhindert habe. Dazu befragt, ob seine Familie angesichts des geltend gemachten Fehlverhaltens der Behörde weitere Schritte unternommen habe, habe er geltend gemacht, darauf verzichtet zu haben, da er damit die Situation nur verschlimmert hätte. Weiter habe er eigenen Angaben zufolge einmal mit einem Polizisten über den Vorfall gesprochen und dieser habe ihm geraten, sich an das Gericht zu wenden; dies habe er jedoch unterlassen. Schliesslich fänden sich in seinen Aussagen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass er oder seiner Familie sich auf dem Rechtsweg gegen die geltend gemachte Untätigkeit der Behörden zur Wehr gesetzt hätten. Folglich sei vielmehr davon auszugehen, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um hinsichtlich ihrer Probleme Hilfe zu erhalten. Überdies sei festzuhalten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert habe und mit weiteren Verbesserungen in den Bereichen Antidiskriminierung und Minderheitenschutz zu rechnen sei. Seine Schilderungen sowie die seiner Ehefrau seien hinsichtlich des Versuches einer Anzeigeerstattung sodann stark widersprüchlich ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es zu einem für die Einschätzung ihrer weiteren Lebensperspektive in Serbien so zentralen Punkt zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe in ihrem Fall nicht flüchtlingsrechtlich relevant. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden eingangs fest, dass ihre Vorbringen glaubhaft ausgefallen seien, was vom SEM im Allgemeinen auch nicht bestritten worden sei. Entgegen der Meinung des SEM bestehe hinsichtlich des Vorfalls auf dem Polizeiposten gar kein Widerspruch. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers hierzu keine Aussagen aus erster Hand machen können, da sie gar nicht anwesend gewesen sei. Sie hätten versucht, bei der serbischen Polizei eine Strafanzeige gegen die Familie H._______ einzureichen. Der Kommandant des Polizeipostens habe sich jedoch persönlich eingemischt und die Entgegennahme der Anzeige verhindert, den Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit beleidigt sowie ihm für den Fall, dass er sich noch einmal melden sollte, bedroht. Sie hätten daher keine Möglichkeiten gesehen, sich wirksam zu wehren und ihr Leben zu schützen; sie hätten keine Mittel gehabt, sich gegen den Kommandanten zur Wehr zu setzen. Aufgrund des jahrzehntelangen Rechtsstreits mit der Familie H._______ seien sie zermürbt und als mittellose muslimische Bosniaken hätten sie in einem korrupten System wie Serbien keine Chance. Der serbische Staat verweigere ihnen aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit den Schutz. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss, die serbischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und die geltend gemachten Übergriffe deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Mit ihrer Beschwerdeeingabe vermögen die Beschwerdeführenden den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese im Wesentlichen in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts und in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.2 Der Bundesrat hat Serbien als sicheren Drittstaat («safe country») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311, Anhang 2). Für sichere Drittstaaten besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handelt sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Dies gelingt den Beschwerdeführenden vorliegend nicht. Die Gründe hierfür wurden von der Vorinstanz zutreffend und ausführlich dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung der angeblichen Intervention und Drohungen durch den Polizeikommandanten (an deren Glaubhaftigkeit durchaus berechtigte Vorbehalte anzubringen wären), welcher die Aufgabe ihrer Anzeige verhindert haben soll, müssen sie sich vorhalten lassen, nicht sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft respektive den Rechtsweg beschritten zu haben (allenfalls auch unter Mandatierung eines Rechtsanwalts, wie sie es ja bereits in den vorangegangenen Gerichtsverfahren mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten getan hätten, vgl. vorinstanzliche Akten [...]-55/19 [nachfolgend act. 55] F85, F104 f.; act. 54 F24; act. 66 F60, F78). Sodann geht aus den Akten nicht hervor, dass sie von den serbischen Behörden generell aufgrund ihrer Ethnie oder Religion diskriminiert worden wären. Im Gegenteil: Ihren Aussagen ist unter anderem zu entnehmen, dass sich andere Polizeibeamte durchaus hilfsbereit und pflichtbewusst gezeigt haben und dazu bereit waren, ihre Anzeige entgegenzunehmen (vgl. act. 55, F83, F103; act. 66 F48); Mit ihrem pauschalen Hinweis auf ihre bosniakische Ethnie und ihre Religionszugehörigkeit in ihrer Beschwerdeeingabe vermögen sie die genannte gesetzliche Regelvermutung klarerweise nicht zu widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, die serbischen Behörden würden ihnen im Falle einer Rückkehr den benötigten Schutz gewähren. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, dass sie in Serbien weiterhin ein Auskommen finden könnten und die Rückkehr in ihren Heimatstaat daher als zumutbar zu erachten sei. 8.4 Gemäss den Beschwerdeführenden drohe ihnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien. Bei einer Rückkehr stünden sie auch in finanzieller und sozialer Hinsicht vor dem Nichts. In das Elternhaus könnten sie nicht zurückkehren, da der Bruder nicht bereit sei, sie wieder aufzunehmen. Ihnen drohe daher die Obdachlosigkeit. Eine Rückkehr sei des Weiteren auch mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Vor allem der älteste Sohn sei durch die Verfolgung spürbar gestresst und stehe unter grossem Druck. Er habe Angst, dass ihm die Familie H._______ weiter auflauere. Bei einer Rückkehr müsste er sozial völlig isoliert leben. Die Kinder hätten sich in der Schweiz gut eingelebt und besuchten seit Frühling 2021 den Schulunterricht. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie bedeuten, erneut aus ihrem Umfeld herausgerissen zu werden, sich zum zweiten Mal in eine unbekannte Zukunft begeben und sich alles neu aufbauen zu müssen. Der Vollzug sei daher auch unzumutbar. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.) 8.6.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, angesichts der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, des Zugangs zu Sozialhilfe sowie der finanziellen Zuwendungen von Verwandten würden sie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der neuerliche Hinweis in der Beschwerde auf ihre prekäre finanzielle Lage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem verfügen sie in Serbien - nebst dem Bruder des Beschwerdeführers - über zahlreiche weitere Verwandte, auf deren Unterstützung sie eigenen Angaben zufolge bereits öfters zählen konnten (vgl. act. 54 F11-15; act. 55 F61, F73; act. 65 F17 f.; act. 66 F15, F19, F22-24, F32, F78). Mit ihrem pauschalen und rein behauptungsweise angeführten Beschwerdeeinwand, der Bruder weigere sich, sie wieder aufzunehmen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe, vermögen sie die erwähnte Regelvermutung nicht zu widerlegen. Mit Bezug auf das Kindeswohl ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit September 2020 in der Schweiz aufhalten. Im Falle der (...) und knapp (...) Söhne kann alleine aufgrund ihres Alters nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Auch im Falle der älteren Söhne steht die relativ kurze, rund einjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz der Annahme einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz entgegen. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung nach Serbien hätte damit klarerweise keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Im Übrigen besteht - wie vorgängig ausgeführt - für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes, weshalb sich auch die durch die angebliche Verfolgung durch die Familie H._______ hervorgerufenen Angst- und Stressgefühle in Grenzen halten dürften und dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht hinderlich sind. 8.6.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Die Beschwerdeführenden verfügen allesamt über gültige serbische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG (recte Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtslos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori