Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma - ersuchten am 21. Dezember 2000 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl. Nachdem das zuständige Bundesamt mit Verfügung vom 9. Januar 2001 auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, gingen die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2001 nach Deutschland, wo sie bereits zuvor um Asyl nachgesucht hatten. A.b Am 21. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. A.c Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2013 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies ihre Gesuche mit Verfügungen vom 4. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge nach Serbien zurück. B. Zuletzt verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren drei Söhnen, der Schwiegertochter sowie dem Enkelkind am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichten sie am Folgetag die Schweiz, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch stellten. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und einem Dublin-Gespräch am 25. Juli 2019 wurden sie am 23. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a Anlässlich ihrer Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten mit ihren drei Söhnen, der Schwiegertochter und dem Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt in C._______ gelebt. Als Angehörige der Roma-Minderheit hätten sie nicht die gleichen Rechte gehabt wie andere Bürger und vom Staat keine Hilfe erhalten. Teilweise seien sie auch für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Im Jahr 2014 seien der Beschwerdeführer und dessen Sohn D._______ zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund der Aussagen eines angeblichen Belastungszeugen sei ihnen vorgeworfen worden, an mehreren Diebstählen beteiligt gewesen zu sein. Später habe sich herausgestellt, dass der Zeuge von einem Polizisten namens "E._______" zu diesen Aussagen gezwungen worden sei. Das Verfahren habe dann nach mehreren Jahren mit einem Freispruch geendet. Trotzdem hätten sie Probleme mit den Geschädigten erhalten, da diese weiterhin der Ansicht gewesen seien, der Beschwerdeführer und sein Sohn seien Diebe. Sodann hätten sie von Privatpersonen Geld geliehen und dieses nicht zurückzahlen können, woraufhin sich die Schulden mit Zinseszins angesammelt hätten. Die Gläubiger seien Kriminelle und hätten über Kontakte zur Polizei verfügt. Zwischenzeitlich seien sie in Haft, aber einer von ihnen sei wieder entlassen worden und habe von ihnen das Geld verlangt. Sie hätten befürchtet, dass die Gläubiger die Beschwerdeführerin oder ihre noch minderjährige Schwiegertochter mitnehmen könnten. Ausserdem habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich als Polizisten vorgestellt hätten. Sie hätten sich aber nicht ausweisen können und nach Alkohol gestunken, weshalb die Beschwerdeführerin sie angewiesen habe, ihre Wohnung zu verlassen. Später hätten diese Leute Bierflaschen gegen ihr Haus geworfen sowie mit Molotow-Cocktails gedroht. Am nächsten Tag hätten sie Anzeige erstattet und die Personen seien festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen worden. Da sie sich vor weiteren Angriffen gefürchtet hätten, seien sie umgezogen. Kurz vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von 18 Personen verprügelt worden, als er nach seinem Sohn D._______ habe schauen wollen, der seinerseits verprügelt worden sei. Sie befürchteten, bei einer Rückkehr von Seiten der Geschädigten oder der Gläubiger belangt und dabei erneut Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Zudem leide die Beschwerdeführerin an (...) sowie weiteren medizinischen Problemen und ihre Behandlung sei im Heimatstaat nicht gewährleistet. C.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: ihre Identitätskarten im Original, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original, zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019, zwei Urteile des Amtsgerichts C._______ (Originale, Ausfertigungen vom 16. November 2016 und vom 22. November 2017), eine Gerichtskostenverfügung vom 9. Februar 2018, Bewerbungen für eine Sozialwohnung, eine Verfügung betreffend einen Antrag auf Hilflosenentschädigung für die Beschwerdeführerin sowie mehrere Medizinalakten. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichten sie neben der angefochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 9. September 2019 zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz wurden für die Beurteilung beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der drei Söhne D._______ (N [...]), F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.
E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden machten geltend, als Roma in Serbien in verschiedener Hinsicht benachteiligt gewesen zu sein. Zwar sei es bekannt und scharf zu verurteilen, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien in den letzten Jahren merklich verbessert, insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Lebensumstände erreichten nicht den nötigen Intensitätsgrad einer asylrelevanten Verfolgungssituation. Im Zusammenhang mit den Drohungen von Seiten der Gläubiger, dem Überfall durch falsche Polizisten sowie dem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer und dessen Sohn sei festzuhalten, dass der serbische Staat derartige Übergriffe weder billige noch unterstütze. Vielmehr handle es sich dabei um Straftatbestände, welche strafrechtlich geahndet würden. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der serbische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Folglich seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die Probleme im Zusammenhang mit den Geschädigten aus dem Strafverfahren sowie infolge einer nicht geleisteten Schuldenrückzahlung an kriminelle Gläubiger gründeten zudem nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden allfällige Übergriffe seitens "geschädigter Personen" nicht geahndet hätten. Zudem habe die Polizei nach dem Überfall durch falsche Polizisten einen Rapport aufgenommen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihnen der Zugang zu heimischen Schutzstrukturen verwehrt sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Befürchtung, die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter könnten durch die kriminellen Gläubiger mitgenommen werden, als unbegründet, zumal diese den Behörden bereits bekannt und in der Vergangenheit inhaftiert worden seien. Sodann habe der Bundesrat Serbien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vor der Ausreise seien sowohl der Beschwerdeführer als auch weitere Familienangehörige diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts nachgegangen und die Rückkehr erfolge wiederum zusammen mit ihren Söhnen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wegen ihrer (...) sei sie bereits in Serbien in Behandlung gewesen und deren Kosten seien übernommen worden. Sie habe in ihrem Heimatstaat Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und könne dort sämtliche gesundheitlichen Probleme behandeln lassen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe es unterlassen, ihre Vorbringen in einen Gesamtkontext einzuordnen. Zwar liege der Ursprung ihrer Probleme tatsächlich in der Nichtbezahlung der Geldschulden und im Gerichtsverfahren. Die Übergriffe und Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang seien ihnen aber nur deshalb zugefügt worden, weil sie Roma seien; sie gründeten somit auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Selbst wenn sich die Lage der Roma auf dem Papier verbessert habe, so hätten sie doch stets mit Diskriminierungen und Misshandlungen zu kämpfen gehabt. Sie seien ihr Leben lang als Roma diskriminiert worden, hätten oft umziehen müssen und seien vom Staat in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach dem Angriff auf ihre Wohnung Anzeige erstattet. Die Polizei habe die Schuldigen aber nur kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen sowie ihnen den Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien nicht die Handlungen eines schutzwilligen Staates, zumal ihr Sohn F._______ später noch einmal von einer dieser Personen angegriffen worden sei. Das SEM argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden wenden können. Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf den Polizeibeamten E._______ zurückzuführen gewesen; zudem hätten sie von früheren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei nicht wirklich ernst genommen würden. Ohne Geld und Einfluss sei es ihnen nicht möglich, gegen korrupte Polizisten vorzugehen. Vielmehr sei aufgrund der Summierung der Vorfälle - ständige Diskriminierung, Belästigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Drohungen - von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, welche ihnen nur deshalb zugefügt worden seien, weil sie der Ethnie der Roma angehörten. Sodann wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden sie mit Sicherheit erneut durch ihre Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin von diesen mitgenommen werde oder ihnen gar der Tod drohe. Zudem hätten sie sich bereits vor ihrer Flucht nur knapp über Wasser halten können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zuletzt massiv verschlechtert und es sei mit einem Wegfall seines Einkommens zu rechnen. Aufgrund von Suizidalität sei er kürzlich fürsorgerisch untergebracht worden und sein psychischer Zustand würde sich bei einer Rückkehr wohl zusätzlich verschlechtern. Die Beschwerdeführerin leide an (...) und sei auf Medikamente angewiesen, welche sie in Serbien nur jedes Halbjahr erhalten habe.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
E. 6.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn D._______ zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden seien. Ein korrupter Beamter mit dem Namen E._______ habe einen angeblichen Zeugen gezwungen, sie zu belasten. Weiter hätten sie einen Kredit bei einem Kriminellen aufnehmen müssen, welcher über grossen Einfluss und viele Kontakte verfüge, namentlich auch zum Polizisten E._______. Da sie das Geld nicht hätten zurückzahlen können, hätten die Leute des Gläubigers sie verfolgt und sie hätten befürchtet, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwiegertochter von ihnen mitgenommen werde. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Standpunkt, dass die dargelegten Verfolgungshandlungen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen. In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, die Vorbringen müssten in einen Gesamtkontext eingeordnet werden. Zwar hätten die vorgebrachten Probleme ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden beziehungsweise im Gerichtsprozess; die damit zusammenhängenden Übergriffe seien aber nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Es ist jedoch zu betonen, dass die dargelegten Probleme der Beschwerdeführenden offenkundig nicht bestanden hätten ohne die Aufnahme des Kredits bei einem Kriminellen sowie die Verwicklung in das Strafverfahren. Das Motiv dieser Verfolgungshandlungen ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in ihrer ethnischen Zugehörigkeit, weshalb es an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe fehlt.
E. 6.4 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in der Lage und willens ist, die Beschwerdeführenden gegen eine allfällige Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn wurden in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, sich an die Polizei zu wenden, wenn sie in der Folge von Geschädigten bedroht worden wären. Der Einwand, viele ihrer Probleme seien auf E._______ zurückzuführen gewesen, erscheint dabei nicht überzeugend. Der Freispruch im Strafverfahren erfolgte gerade deshalb, weil herauskam, dass E._______ einen Zeugen zu einer Falschaussage gezwungen habe (vgl. A28, F69). Der Einfluss von E._______ erscheint somit nicht derart gross, dass er entscheidend auf den Ausgang eines Strafverfahrens hätte einwirken können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Anzeige nur schon deshalb nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil E._______ mit den geltend gemachten Problemen zu tun gehabt habe. Als die Beschwerdeführerin zu Hause von unbekannten "falschen Polizisten" aufgesucht worden war, habe sie dies denn auch bei der Polizei gemeldet. Diese habe die Täter vorübergehend festgenommen (vgl. A28, F61). Dass die Betroffenen bereits kurze Zeit später wieder auf freien Fuss gesetzt wurden, lässt nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden schliessen. Kein Staat kann eine absolute Sicherheit respektive eine Garantie dafür bieten, dass jegliche Übergriffe verhindert werden. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass Zugang zu einem funktionierenden Polizei- und Justizsystem besteht. Die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (vgl. die eingereichten Polizeirapporte vom 1. März 2019) sowie die vorübergehende Festnahme der Täter lassen erkennen, dass in Serbien eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, welche von den Beschwerdeführenden in Anspruch genommen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen durch die Gläubiger nicht ebenfalls an die Behörden hätten wenden können. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Gläubiger zwischenzeitlich in Haft gewesen seien, obwohl sie mit der Polizei zusammenarbeiteten (vgl. A28, F51 und F82). Dies schützt sie offenbar nicht vor strafrechtlicher Verfolgung. Falls der zuständige Untersuchungsbeamte auf eine entsprechende Anzeige der Beschwerdeführenden hin untätig bleiben sollte, so ist es als möglich und zumutbar zu erachten, dass sie in dieser Sache an die nächsthöhere Instanz gelangen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er jedoch weder wegen der Drohungen durch die Gläubiger noch nachdem er kurz vor der Ausreise verprügelt worden sei die Polizei benachrichtigt (vgl. A28, F88 f.). Es kann den serbischen Behörden somit nicht vorgeworfen werden, dass sie in dieser Angelegenheit keine Ermittlungen aufgenommen haben. Konkrete Anzeichen dafür, dass entsprechenden Anzeigen nicht nachgegangen worden wäre, liegen nicht vor, weshalb nicht von einer Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ausgegangen werden kann.
E. 6.5 Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin gedroht hätte, von den Gläubigern mitgenommen zu werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gläubiger zuletzt in Haft gewesen und sie hätten auch keine dahingehenden Drohungen geäussert (vgl. A28, F82 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie Leuten Geld schuldeten, welche Handel mit Frauen betrieben (vgl. A29, F27). Auf die Frage, warum sie befürchte, dass diese sie oder ihre Schwiegertochter mitnähmen, antwortete sie, sie kenne diese Leute und es handle sich um gefährliche Personen. Weiter gab sie jedoch ebenfalls an, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei (vgl. A29, F31). Aus diesen Aussagen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf ableiten, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich gedroht hätte, von diesen Personen mitgenommen zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei einer drohenden Gefährdung an die serbischen Behörden zu wenden.
E. 6.6 In der Beschwerdeschrift wurde zudem geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse sich möglicherweise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und seinen Sohn stehe. Da sie nicht gut lesen und schreiben könnten, hätten sie keine genaue Kenntnis der Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - welcher immerhin fünf Jahre die Schule besucht hat (vgl. A28, F11) - nicht hätte herausfinden können, was in einem Gerichtsurteil gegen ihn und seinen Sohn steht. Andrerseits ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend, ob die serbischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig sind und sie vor allfälligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist nach den obenstehenden Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben könnten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint somit nicht erforderlich und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
E. 8.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie an diversen medizinischen Problemen leiden und sich insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit stark verschlechtert habe. Aufgrund einer medizinischen Notlage kann aber nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Jedenfalls ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe Probleme mit den (...), Verletzungen am (...) und leide an (...) (vgl. A28, F99). Auf Beschwerdeebene wurde zudem ausgeführt, dass er psychisch stark angeschlagen sei und vor kurzem unter anderem aufgrund von Suizidalität fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen. Dem eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 9. September 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand auf die Strasse gelaufen sei und sich vor fahrende Autos geworfen habe. Als er aufgegriffen worden sei, habe er sich stark autoaggressiv gezeigt und Fremdaggression habe nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er vorübergehend isoliert habe untergebracht werden müssen. Nachdem er sich beruhigt habe und ein Gespräch mit ihm möglich gewesen sei, habe er sich von suizidalen Handlungen distanzieren können. Im Zuge dieses Vorfalls habe er sich zudem an der (...) verletzt, wobei eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte und zur Behandlung ein Schmerzmittel verschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an (...), habe sich kürzlich eine (...) zugezogen und zudem starke Schmerzen an der (...) (vgl. A29, F45). Gegen die (...) müsse sie für sechs Tage zwei Tabletten pro Tag einnehmen (vgl. A29, F45). Wegen ihrer (...) sei sie seit über zwanzig Jahren in Behandlung, wobei sie die erhaltenen Medikamente nicht selbst habe bezahlen müssen (vgl. A29, F50). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über Jahre hinweg die benötigten Behandlungen und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese bei einer Rückkehr nun nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, dass sie die Medikamente für ihre (...) nur jedes Halbjahr erhalten habe. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand deswegen verschlechtert hätte respektive die erhaltene Behandlung unzureichend gewesen wäre. Es ist auch davon auszugehen, dass ihre Schmerzen an der (...) in Serbien adäquat behandelt werden können. Der Umstand, dass die Behandlung idealerweise in der Schweiz erfolgen würde, nachdem sie an dieser Stelle infolge eines Unfalls ein erstes Mal in H._______ operiert worden war, führt - wie das SEM zu Recht feststellte - zu keiner anderen Einschätzung. Sodann wird weder geltend gemacht noch gibt es konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerden des Ehemannes in Serbien nicht behandelt werden könnten oder er keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätte. Die pauschale Behauptung, sein psychischer Zustand würde sich bei einer Rückkehr zusätzlich verschlechtern und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet, erscheint nicht überzeugend. Es gibt in Serbien durchaus die Möglichkeit, psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar gibt es teilweise gerade für Roma gewisse Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, da dieser unter anderem von einer Registrierung bei den Behörden und der Vorlage einer Identitätskarte abhängen kann (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 8. Juni 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/serbien/160608-srb-psych-roma.pdf, abgerufen am 17.09.2019). Die Beschwerdeführenden verfügen jedoch über eine Identitätskarte und waren in ihrer Heimat registriert, wenn auch nicht an ihrer tatsächlichen Wohnadresse (vgl. A28, F16 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen haben. Zudem haben sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/5016 vom 14. Juli 2015 E. 5.3.2 m.H.). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers akzentuieren, so wäre diesem Umstand mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein.
E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, sie hätten sich schon vor der Ausreise kaum über Wasser halten können und aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fiele dessen Erwerbseinkommen wohl weg. Hierzu ist festzuhalten, dass er vor der Ausreise als Händler tätig war und auf Märkten Gebrauchtwaren verkaufte (vgl. A28, F13). Die vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Probleme scheinen die Fortführung dieser Tätigkeit nicht von vornherein auszuschliessen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nötigenfalls von ihren erwerbsfähigen Söhnen oder von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (vgl. A28, F39) unterstützt werden können. Aus den Akten des dritten Asylverfahrens geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest zum damaligen Zeitpunkt einen gewissen Betrag an Sozialhilfeleistungen erhielt (vgl. Akten N (...), act. C12, F15 f.). Es ist deshalb anzunehmen, dass sie gegebenenfalls wiederum solche Leistungen beantragen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4627/2019wiv Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - serbische Staatsangehörige und ethnische Roma - ersuchten am 21. Dezember 2000 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl. Nachdem das zuständige Bundesamt mit Verfügung vom 9. Januar 2001 auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, gingen die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2001 nach Deutschland, wo sie bereits zuvor um Asyl nachgesucht hatten. A.b Am 21. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. A.c Die Beschwerdeführenden stellten am 11. September 2013 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies ihre Gesuche mit Verfügungen vom 4. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge nach Serbien zurück. B. Zuletzt verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren drei Söhnen, der Schwiegertochter sowie dem Enkelkind am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichten sie am Folgetag die Schweiz, wo sie gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch stellten. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und einem Dublin-Gespräch am 25. Juli 2019 wurden sie am 23. August 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. C. C.a Anlässlich ihrer Anhörungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten mit ihren drei Söhnen, der Schwiegertochter und dem Enkelkind in einem gemeinsamen Haushalt in C._______ gelebt. Als Angehörige der Roma-Minderheit hätten sie nicht die gleichen Rechte gehabt wie andere Bürger und vom Staat keine Hilfe erhalten. Teilweise seien sie auch für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Im Jahr 2014 seien der Beschwerdeführer und dessen Sohn D._______ zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden. Aufgrund der Aussagen eines angeblichen Belastungszeugen sei ihnen vorgeworfen worden, an mehreren Diebstählen beteiligt gewesen zu sein. Später habe sich herausgestellt, dass der Zeuge von einem Polizisten namens "E._______" zu diesen Aussagen gezwungen worden sei. Das Verfahren habe dann nach mehreren Jahren mit einem Freispruch geendet. Trotzdem hätten sie Probleme mit den Geschädigten erhalten, da diese weiterhin der Ansicht gewesen seien, der Beschwerdeführer und sein Sohn seien Diebe. Sodann hätten sie von Privatpersonen Geld geliehen und dieses nicht zurückzahlen können, woraufhin sich die Schulden mit Zinseszins angesammelt hätten. Die Gläubiger seien Kriminelle und hätten über Kontakte zur Polizei verfügt. Zwischenzeitlich seien sie in Haft, aber einer von ihnen sei wieder entlassen worden und habe von ihnen das Geld verlangt. Sie hätten befürchtet, dass die Gläubiger die Beschwerdeführerin oder ihre noch minderjährige Schwiegertochter mitnehmen könnten. Ausserdem habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und sich als Polizisten vorgestellt hätten. Sie hätten sich aber nicht ausweisen können und nach Alkohol gestunken, weshalb die Beschwerdeführerin sie angewiesen habe, ihre Wohnung zu verlassen. Später hätten diese Leute Bierflaschen gegen ihr Haus geworfen sowie mit Molotow-Cocktails gedroht. Am nächsten Tag hätten sie Anzeige erstattet und die Personen seien festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen worden. Da sie sich vor weiteren Angriffen gefürchtet hätten, seien sie umgezogen. Kurz vor der Ausreise sei der Beschwerdeführer von 18 Personen verprügelt worden, als er nach seinem Sohn D._______ habe schauen wollen, der seinerseits verprügelt worden sei. Sie befürchteten, bei einer Rückkehr von Seiten der Geschädigten oder der Gläubiger belangt und dabei erneut Opfer von gewaltsamen Übergriffen zu werden. Zudem leide die Beschwerdeführerin an (...) sowie weiteren medizinischen Problemen und ihre Behandlung sei im Heimatstaat nicht gewährleistet. C.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten: ihre Identitätskarten im Original, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin im Original, zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019, zwei Urteile des Amtsgerichts C._______ (Originale, Ausfertigungen vom 16. November 2016 und vom 22. November 2017), eine Gerichtskostenverfügung vom 9. Februar 2018, Bewerbungen für eine Sozialwohnung, eine Verfügung betreffend einen Antrag auf Hilflosenentschädigung für die Beschwerdeführerin sowie mehrere Medizinalakten. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichten sie neben der angefochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung sowie einen Austrittsbericht der (...) vom 9. September 2019 zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz wurden für die Beurteilung beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der drei Söhne D._______ (N [...]), F._______ (N [...]) und G._______ (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden machten geltend, als Roma in Serbien in verschiedener Hinsicht benachteiligt gewesen zu sein. Zwar sei es bekannt und scharf zu verurteilen, dass Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Zudem habe sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien in den letzten Jahren merklich verbessert, insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Die von den Beschwerdeführenden beschriebenen Lebensumstände erreichten nicht den nötigen Intensitätsgrad einer asylrelevanten Verfolgungssituation. Im Zusammenhang mit den Drohungen von Seiten der Gläubiger, dem Überfall durch falsche Polizisten sowie dem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer und dessen Sohn sei festzuhalten, dass der serbische Staat derartige Übergriffe weder billige noch unterstütze. Vielmehr handle es sich dabei um Straftatbestände, welche strafrechtlich geahndet würden. Zwar könne es in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten; es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der serbische Staat in ihrem Fall nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Folglich seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant, da von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen sei. Die Probleme im Zusammenhang mit den Geschädigten aus dem Strafverfahren sowie infolge einer nicht geleisteten Schuldenrückzahlung an kriminelle Gläubiger gründeten zudem nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Behörden allfällige Übergriffe seitens "geschädigter Personen" nicht geahndet hätten. Zudem habe die Polizei nach dem Überfall durch falsche Polizisten einen Rapport aufgenommen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihnen der Zugang zu heimischen Schutzstrukturen verwehrt sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Befürchtung, die Beschwerdeführerin und ihre Schwiegertochter könnten durch die kriminellen Gläubiger mitgenommen werden, als unbegründet, zumal diese den Behörden bereits bekannt und in der Vergangenheit inhaftiert worden seien. Sodann habe der Bundesrat Serbien als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vor der Ausreise seien sowohl der Beschwerdeführer als auch weitere Familienangehörige diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts nachgegangen und die Rückkehr erfolge wiederum zusammen mit ihren Söhnen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wegen ihrer (...) sei sie bereits in Serbien in Behandlung gewesen und deren Kosten seien übernommen worden. Sie habe in ihrem Heimatstaat Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und könne dort sämtliche gesundheitlichen Probleme behandeln lassen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe es unterlassen, ihre Vorbringen in einen Gesamtkontext einzuordnen. Zwar liege der Ursprung ihrer Probleme tatsächlich in der Nichtbezahlung der Geldschulden und im Gerichtsverfahren. Die Übergriffe und Verfolgungshandlungen in diesem Zusammenhang seien ihnen aber nur deshalb zugefügt worden, weil sie Roma seien; sie gründeten somit auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Selbst wenn sich die Lage der Roma auf dem Papier verbessert habe, so hätten sie doch stets mit Diskriminierungen und Misshandlungen zu kämpfen gehabt. Sie seien ihr Leben lang als Roma diskriminiert worden, hätten oft umziehen müssen und seien vom Staat in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach dem Angriff auf ihre Wohnung Anzeige erstattet. Die Polizei habe die Schuldigen aber nur kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen sowie ihnen den Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien nicht die Handlungen eines schutzwilligen Staates, zumal ihr Sohn F._______ später noch einmal von einer dieser Personen angegriffen worden sei. Das SEM argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden wenden können. Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf den Polizeibeamten E._______ zurückzuführen gewesen; zudem hätten sie von früheren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei nicht wirklich ernst genommen würden. Ohne Geld und Einfluss sei es ihnen nicht möglich, gegen korrupte Polizisten vorzugehen. Vielmehr sei aufgrund der Summierung der Vorfälle - ständige Diskriminierung, Belästigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Drohungen - von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, welche ihnen nur deshalb zugefügt worden seien, weil sie der Ethnie der Roma angehörten. Sodann wurde geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden sie mit Sicherheit erneut durch ihre Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin von diesen mitgenommen werde oder ihnen gar der Tod drohe. Zudem hätten sie sich bereits vor ihrer Flucht nur knapp über Wasser halten können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zuletzt massiv verschlechtert und es sei mit einem Wegfall seines Einkommens zu rechnen. Aufgrund von Suizidalität sei er kürzlich fürsorgerisch untergebracht worden und sein psychischer Zustand würde sich bei einer Rückkehr wohl zusätzlich verschlechtern. Die Beschwerdeführerin leide an (...) und sei auf Medikamente angewiesen, welche sie in Serbien nur jedes Halbjahr erhalten habe. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 6.3 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn D._______ zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt worden seien. Ein korrupter Beamter mit dem Namen E._______ habe einen angeblichen Zeugen gezwungen, sie zu belasten. Weiter hätten sie einen Kredit bei einem Kriminellen aufnehmen müssen, welcher über grossen Einfluss und viele Kontakte verfüge, namentlich auch zum Polizisten E._______. Da sie das Geld nicht hätten zurückzahlen können, hätten die Leute des Gläubigers sie verfolgt und sie hätten befürchtet, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Schwiegertochter von ihnen mitgenommen werde. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Standpunkt, dass die dargelegten Verfolgungshandlungen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen. In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, die Vorbringen müssten in einen Gesamtkontext eingeordnet werden. Zwar hätten die vorgebrachten Probleme ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden beziehungsweise im Gerichtsprozess; die damit zusammenhängenden Übergriffe seien aber nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Es ist jedoch zu betonen, dass die dargelegten Probleme der Beschwerdeführenden offenkundig nicht bestanden hätten ohne die Aufnahme des Kredits bei einem Kriminellen sowie die Verwicklung in das Strafverfahren. Das Motiv dieser Verfolgungshandlungen ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in ihrer ethnischen Zugehörigkeit, weshalb es an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe fehlt. 6.4 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in der Lage und willens ist, die Beschwerdeführenden gegen eine allfällige Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer und sein Sohn wurden in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen. Es erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, sich an die Polizei zu wenden, wenn sie in der Folge von Geschädigten bedroht worden wären. Der Einwand, viele ihrer Probleme seien auf E._______ zurückzuführen gewesen, erscheint dabei nicht überzeugend. Der Freispruch im Strafverfahren erfolgte gerade deshalb, weil herauskam, dass E._______ einen Zeugen zu einer Falschaussage gezwungen habe (vgl. A28, F69). Der Einfluss von E._______ erscheint somit nicht derart gross, dass er entscheidend auf den Ausgang eines Strafverfahrens hätte einwirken können. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass eine Anzeige nur schon deshalb nicht erfolgversprechend gewesen wäre, weil E._______ mit den geltend gemachten Problemen zu tun gehabt habe. Als die Beschwerdeführerin zu Hause von unbekannten "falschen Polizisten" aufgesucht worden war, habe sie dies denn auch bei der Polizei gemeldet. Diese habe die Täter vorübergehend festgenommen (vgl. A28, F61). Dass die Betroffenen bereits kurze Zeit später wieder auf freien Fuss gesetzt wurden, lässt nicht auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Behörden schliessen. Kein Staat kann eine absolute Sicherheit respektive eine Garantie dafür bieten, dass jegliche Übergriffe verhindert werden. Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass Zugang zu einem funktionierenden Polizei- und Justizsystem besteht. Die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes (vgl. die eingereichten Polizeirapporte vom 1. März 2019) sowie die vorübergehende Festnahme der Täter lassen erkennen, dass in Serbien eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, welche von den Beschwerdeführenden in Anspruch genommen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden sich hinsichtlich der vorgebrachten Behelligungen durch die Gläubiger nicht ebenfalls an die Behörden hätten wenden können. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Gläubiger zwischenzeitlich in Haft gewesen seien, obwohl sie mit der Polizei zusammenarbeiteten (vgl. A28, F51 und F82). Dies schützt sie offenbar nicht vor strafrechtlicher Verfolgung. Falls der zuständige Untersuchungsbeamte auf eine entsprechende Anzeige der Beschwerdeführenden hin untätig bleiben sollte, so ist es als möglich und zumutbar zu erachten, dass sie in dieser Sache an die nächsthöhere Instanz gelangen. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er jedoch weder wegen der Drohungen durch die Gläubiger noch nachdem er kurz vor der Ausreise verprügelt worden sei die Polizei benachrichtigt (vgl. A28, F88 f.). Es kann den serbischen Behörden somit nicht vorgeworfen werden, dass sie in dieser Angelegenheit keine Ermittlungen aufgenommen haben. Konkrete Anzeichen dafür, dass entsprechenden Anzeigen nicht nachgegangen worden wäre, liegen nicht vor, weshalb nicht von einer Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der serbischen Behörden ausgegangen werden kann. 6.5 Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin gedroht hätte, von den Gläubigern mitgenommen zu werden. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers seien die Gläubiger zuletzt in Haft gewesen und sie hätten auch keine dahingehenden Drohungen geäussert (vgl. A28, F82 ff.). Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie Leuten Geld schuldeten, welche Handel mit Frauen betrieben (vgl. A29, F27). Auf die Frage, warum sie befürchte, dass diese sie oder ihre Schwiegertochter mitnähmen, antwortete sie, sie kenne diese Leute und es handle sich um gefährliche Personen. Weiter gab sie jedoch ebenfalls an, dass eine dieser Personen verhaftet worden sei (vgl. A29, F31). Aus diesen Aussagen lassen sich keine konkreten Hinweise darauf ableiten, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich gedroht hätte, von diesen Personen mitgenommen zu werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sie auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt hätten, sich bei einer drohenden Gefährdung an die serbischen Behörden zu wenden. 6.6 In der Beschwerdeschrift wurde zudem geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse sich möglicherweise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und seinen Sohn stehe. Da sie nicht gut lesen und schreiben könnten, hätten sie keine genaue Kenntnis der Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - welcher immerhin fünf Jahre die Schule besucht hat (vgl. A28, F11) - nicht hätte herausfinden können, was in einem Gerichtsurteil gegen ihn und seinen Sohn steht. Andrerseits ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend, ob die serbischen Behörden gegenüber den Beschwerdeführenden schutzfähig und schutzwillig sind und sie vor allfälligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist nach den obenstehenden Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben könnten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint somit nicht erforderlich und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie an diversen medizinischen Problemen leiden und sich insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit stark verschlechtert habe. Aufgrund einer medizinischen Notlage kann aber nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Jedenfalls ist noch nicht von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe Probleme mit den (...), Verletzungen am (...) und leide an (...) (vgl. A28, F99). Auf Beschwerdeebene wurde zudem ausgeführt, dass er psychisch stark angeschlagen sei und vor kurzem unter anderem aufgrund von Suizidalität fürsorgerisch habe untergebracht werden müssen. Dem eingereichten Austrittsbericht der (...) vom 9. September 2019 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand auf die Strasse gelaufen sei und sich vor fahrende Autos geworfen habe. Als er aufgegriffen worden sei, habe er sich stark autoaggressiv gezeigt und Fremdaggression habe nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er vorübergehend isoliert habe untergebracht werden müssen. Nachdem er sich beruhigt habe und ein Gespräch mit ihm möglich gewesen sei, habe er sich von suizidalen Handlungen distanzieren können. Im Zuge dieses Vorfalls habe er sich zudem an der (...) verletzt, wobei eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte und zur Behandlung ein Schmerzmittel verschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an (...), habe sich kürzlich eine (...) zugezogen und zudem starke Schmerzen an der (...) (vgl. A29, F45). Gegen die (...) müsse sie für sechs Tage zwei Tabletten pro Tag einnehmen (vgl. A29, F45). Wegen ihrer (...) sei sie seit über zwanzig Jahren in Behandlung, wobei sie die erhaltenen Medikamente nicht selbst habe bezahlen müssen (vgl. A29, F50). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Vielmehr erhielt die Beschwerdeführerin im Heimatstaat über Jahre hinweg die benötigten Behandlungen und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese bei einer Rückkehr nun nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten. In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, dass sie die Medikamente für ihre (...) nur jedes Halbjahr erhalten habe. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand deswegen verschlechtert hätte respektive die erhaltene Behandlung unzureichend gewesen wäre. Es ist auch davon auszugehen, dass ihre Schmerzen an der (...) in Serbien adäquat behandelt werden können. Der Umstand, dass die Behandlung idealerweise in der Schweiz erfolgen würde, nachdem sie an dieser Stelle infolge eines Unfalls ein erstes Mal in H._______ operiert worden war, führt - wie das SEM zu Recht feststellte - zu keiner anderen Einschätzung. Sodann wird weder geltend gemacht noch gibt es konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerden des Ehemannes in Serbien nicht behandelt werden könnten oder er keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätte. Die pauschale Behauptung, sein psychischer Zustand würde sich bei einer Rückkehr zusätzlich verschlechtern und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet, erscheint nicht überzeugend. Es gibt in Serbien durchaus die Möglichkeit, psychische Erkrankungen zu behandeln. Zwar gibt es teilweise gerade für Roma gewisse Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, da dieser unter anderem von einer Registrierung bei den Behörden und der Vorlage einer Identitätskarte abhängen kann (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, 8. Juni 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/serbien/160608-srb-psych-roma.pdf, abgerufen am 17.09.2019). Die Beschwerdeführenden verfügen jedoch über eine Identitätskarte und waren in ihrer Heimat registriert, wenn auch nicht an ihrer tatsächlichen Wohnadresse (vgl. A28, F16 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen haben. Zudem haben sie die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-3574/5016 vom 14. Juli 2015 E. 5.3.2 m.H.). Sollten sich die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers akzentuieren, so wäre diesem Umstand mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen wird der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Ausgestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten angemessen zu berücksichtigen sein. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden machten weiter geltend, sie hätten sich schon vor der Ausreise kaum über Wasser halten können und aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers fiele dessen Erwerbseinkommen wohl weg. Hierzu ist festzuhalten, dass er vor der Ausreise als Händler tätig war und auf Märkten Gebrauchtwaren verkaufte (vgl. A28, F13). Die vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Probleme scheinen die Fortführung dieser Tätigkeit nicht von vornherein auszuschliessen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nötigenfalls von ihren erwerbsfähigen Söhnen oder von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (vgl. A28, F39) unterstützt werden können. Aus den Akten des dritten Asylverfahrens geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest zum damaligen Zeitpunkt einen gewissen Betrag an Sozialhilfeleistungen erhielt (vgl. Akten N (...), act. C12, F15 f.). Es ist deshalb anzunehmen, dass sie gegebenenfalls wiederum solche Leistungen beantragen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: