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D-6380/2009

D-6380/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6380/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in Belgrad, Serbien, gemäss ihren Aussagen am 18. Dezember 2000 verliessen und am 21. Dezember 2000 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nachsuchten, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. Januar 2001 auf die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, nachdem die deutschen Behörden am 5. Januar 2001 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden, die bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten, zugestimmt hatten, dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Meldung der kantonalen Behörde am 10. Januar 2001 nach Deutschland zurückkehrten, dass die Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge am 19. November 2008 verliessen und am 21. November 2008 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen, die am 27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurden, und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 15. beziehungsweise 17. und 22. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Jahr 2001 freiwillig von Deutschland nach Serbien zurückgekehrt, dass der Beschwerdeführer von ethnischen Serben, namentlich von Skinheads, beschimpft und misshandelt worden sei, weil sie ihn aufgrund seines Aussehens beziehungsweise seines Names für einen Roma oder Albaner gehalten hätten, dass er auch mit Polizisten Probleme gehabt habe, die ihn mehrmals von zu Hause mitgenommen und zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, dass er im Juni oder Juli 2008 von zwei Polizisten auf einen Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo man ihn am Geschlechtsteil schwer misshandelt habe, dass er von den Polizisten gezwungen worden sei, Angaben über Drogenhändler zu machen, dass er danach mit den Drogenhändlern beziehungsweise deren Hintermännern Schwierigkeiten gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2008 zu Hause von zwei Männer vergewaltigt worden sei, wobei einer der Männer die Vergewaltigung mit seinem Mobiltelefon aufgenommen habe, dass die Männer damit gedroht hätten, ihr Haus anzuzünden, falls sie Anzeige erstatte, dass die Vergewaltigung anschliessend im Internet habe angesehen werden können, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schule und auf der Strasse verprügelt worden seien, und die diesbezüglichen Beschwerden nichts genützt hätten, dass der älteste Sohn etwa drei Monate vor der Ausreise bei einer Schlägerei einen Beinbruch erlitten habe, dass die Polizei nichts unternommen habe, nachdem sie Anzeige erstatten hätten, dass die Beschwerdeführerin mehrere, von der Klinik (...) in Belgrad ausgestellte Arztzeugnisse zu den Akten reichte, dass sie gemäss den eingereichten Arztzeugnissen seit ihrer Kindheit unter starker (...) und (...) leidet, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 - eröffnet am 3. Oktober 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien sei vom schweizerischen Bundesrat am 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe auf Angehörige ethnischer Minderheiten auch in Serbien Straftaten darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, dass die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte, die die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, auf dem Rechtsweg vorzugehen, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden ernsthaft anzuzweifeln seien, da in ihren Aussagen erhebliche Ungereimtheiten aufgetreten seien, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, überzeugend zu erklären, warum gerade er von der Polizei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei und warum er Drogenhändler habe denunzieren sollen, hätten diese der Polizei doch bereits bekannt sein müssen (act. B8, S. 8; B10, S. 5), dass er auch nicht habe plausibel machen können, wie die Chefs der Drogenhändler dazu gekommen seien, ihn der Denunziation zu verdächtigen, dass seine Behauptung, er habe bei der Polizei Protokolle unterzeichnen müssen, über deren Inhalt er sich nicht habe erkundigen dürfen, anzuzweifeln sei, da eine solche Vorgehensweise der serbischen Polizei nicht wahrscheinlich sei, dass es unverständlich sei, weshalb er eine bevorstehende Gerichtsverhandlung erwähnt habe, ohne darüber Genaueres zu wissen (act. B10, S. 5), dass er nicht substanziiert habe schildern können, wie er sich beim Vorsitzenden der Roma-Organisation beschwert habe, und angegeben habe, nicht zu wissen, ob dieser seine Beschwerde weitergeleitet habe (act. B10, S. 6), dass ein solches offensichtliches Desinteresse am Ausgang der Beschwerde unverständlich und unglaubhaft sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Vergewaltigung unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien, dass sie bei der Erstbefragung behauptet habe, zwei unbekannte Personen seien in der Nacht in ihr Haus eingedrungen und hätten sie vergewaltigt (act. B2, S. 5), dass sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, die Männer seien um fünf Uhr morgens beziehungsweise um fünf Uhr nachmittags zu ihr gekommen, dass sie die Namen und Adressen dieser Personen einer Frauenorganisation übergeben habe (act. B9, S. 7 und 13), dass sie bei der Bundesanhörung zuerst ausgesagt habe, zwei Männer hätten sie gehalten und zwei Männer hätten sie vergewaltigt, später hingegen gesagt habe, während der Vergewaltigung hätten sich zwei Männer im Haus und zwei Männer vor dem Haus aufgehalten, dass nicht verständlich sei, warum ihre Nachbarn nicht ins Haus gekommen seien, obschon diese sich aufgrund ihrer Schreie vor das Haus begeben hätten, dass sie sich schliesslich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise aus Serbien widersprüchlich geäussert habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen eine Frist von zehn Tagen zum Nachreichen einer Begründung ihrer Anträge zu setzen, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 aufforderte, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen und bis zum 26. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein am 19. Oktober 2009 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2009 (Poststempel: 20. Oktober 2009) eine Beschwerdeverbesserung einreichten, in der beantragt wurde, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen zu gestatten, den erhobenen Kostenvorschuss in zwei bis drei Raten zu bezahlen, dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei die Gelegenheit zu geben, einer medizinisch geschulten weiblichen Person den Hergang der Vergewaltigung zu schildern, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 abwies, und den Beschwerdeführenden eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt derselben zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses setzte, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- am 26. Oktober 2009 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgereicht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2009 keine Regelung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass die Beschwerdeführerin, die bereits bei der Erstbefragung erlittene sexuelle Übergriffe geltend machte, entsprechend der zu beachtenden Vorschriften von einem Frauenteam befragt wurde (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sie bei der Anhörung vom 17. Dezember 2008 von sich aus sagte, sie habe keine Hemmungen, der Befragerin zu erzählen, was ihr alles zugestossen sei (vgl. act. B9/16, S. 7), dass dem Befragungsprotokoll denn auch keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei und vollumfänglich zur geltend gemachten Vergewaltigung äussern können, weshalb der Antrag, es sei ihr Gelegenheit zu geben, einer medizinisch geschulten weiblichen Person den Hergang der Vergewaltigung zu schildern, abzuweisen ist, dass das BFM die geltend gemachte Vergewaltigung nicht deshalb als unglaubhaft wertete, weil die Beschwerdeführerin diese nicht genau beziehungsweise zusammenhängend habe schildern können (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 2), sondern, weil ihre Schilderung mit mehreren, wesentlichen Widersprüchen behaftet war, dass sich die Beschwerdeführerin - wie das BFM zutreffend feststellte - nicht nur zum Hergang der Vergewaltigung widersprüchlich äusserte, sondern auch zu den danach folgenden Ereignissen ungereimte Angaben machte, dass in der Beschwerde die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise relativiert werden, dass das BFM ebenso zutreffend aufgezeigt hat, dass auch in den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen, dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keine konkreten und stichhaltigen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einem von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass die Einschätzung des BFM, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien, vorbehaltlos zutrifft, weshalb zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass das Bundesamt zudem zutreffend darauf hingewiesen hat, die serbischen Behörden seien grundsätzlich bereit, Angehörigen ethnischer Minderheiten Schutz vor von Privatpersonen ausgehenden Nachstellungen zu gewähren, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2001 in der Lage war, seiner Familie durch verschiedene Arbeitstätigkeiten eine, wenn auch bescheidene, Lebensgrundlage zu schaffen (act. B8/11, S. 4), dass den Beschwerdeführenden vom serbischen Staat zudem Sozialhilfe gewährt wurde und sie auch vom Roma-Verein unterstützt wurden (act. B9/16, S. 8 f.), weshalb davon auszugehen ist, sie seien in der Lage, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung bereits in ihrem Heimatland in einer Spezialklinik ärztlich versorgt wurde, dass die behandelnden Ärzte sich gemäss den eingereichten Arztzeugnissen für eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Gewährung einer Invalidenrente aussprachen, dass es der Beschwerdeführerin demnach ohne weiteres zuzumuten ist, sich nach einer Rückkehr in ihre Heimat an die Ärzte zu wenden, von denen sie bereits vor ihrer Ausreise behandelt worden war, dass in der Beschwerdeverbesserung vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin bedürfe auch psychiatrischer Behandlung, dass die Beschwerdeführerin sich auch in Serbien in psychiatrische Behandlung begeben kann, dass somit keine medizinischen Gründe zwingend gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, dass es den Beschwerdeführenden offen steht, sich um die Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu bemühen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax, per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: