Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom, reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes Mal in die Schweiz. Das damals zuständige Bundesamt trat auf das Asylgesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 9. Januar 2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort bereits zuvor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch der Familie vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. Zusammen mit seiner Familie gelangte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erneut in die Schweiz, wo seine Eltern am 11. September 2013 ein drittes Mal um Asyl nachsuchten. Das damalige Bundesamt für Migration wies ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge nach Serbien zurück. B. Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Gespräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. C.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in C._______ gelebt. Aufgrund seiner Ethnie habe er in Serbien stets Probleme gehabt. So habe er weder eine Schule noch eine Ausbildung geniessen können, weil er als Rom ständig von Serben malträtiert worden sei. Zeitweise habe er (...) gearbeitet, dabei aber nicht immer einen Lohn erhalten. Zudem seien sein Vater und sein Bruder beschuldigt worden, Diebstähle begangen zu haben. Ein Polizist namens D._______ habe eine Person dazu gebracht, falsche Anschuldigungen zu machen. Nach einem mehrjährigen Verfahren seien die beiden zwar freigesprochen worden. Die Geschädigten dieser Diebstähle hätten sie aber trotzdem belangen wollen und immer wieder nach ihnen gesucht. Zudem habe sein Vater wegen der Hochzeit seines jüngeren Bruders Geld geliehen. Aufgrund der Zinsen seien die Schulden auf ein Vielfaches angestiegen, weshalb sie den Betrag nicht mehr bezahlen könnten. Die Gläubiger seien in kriminelle Machenschaften verwickelt und hätten Verbindungen zur Polizei. Er selbst sei insofern mit diesen Gläubigern in Kontakt gekommen, als sie ihn jeweils nach seinem Vater gefragt hätten und in dessen Abwesenheit auf die restliche Familie losgegangen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie zu Hause von Unbekannten überfallen worden, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten. Zwar hätten sie die Wohnung auf entsprechende Aufforderung hin wieder verlassen, danach aber Flaschen gegen ihr Haus geworfen. Seine Familie habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei ein Polizeirapport erstellt worden. Zwei der beteiligten Personen habe die Polizei vorübergehend festgenommen; sie habe diese jedoch kurz darauf wieder auf freien Fuss gesetzt. Später einmal sei er einer dieser Personen im Stadtbus begegnet und diese sei auf ihn losgegangen. Er habe aber keine Anzeige erstattet, da ohnehin nichts unternommen worden wäre. C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original ein. D. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er die angefochtene Verfügung sowie das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Beschwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N [...]) sowie der beiden Brüder E._______ (N [...]) und F._______(N [...]).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer Nachteile von Seiten Dritter - namentlich dass er während der Schulzeit beschimpft und verprügelt worden sei sowie für seine Arbeit nicht immer einen Lohn erhalten habe - geltend mache, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch wenn Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Sodann seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Serbien gelte als verfolgungssicherer Staat und es bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen - Gläubiger, Geschädigte sowie unbekannte weitere Personen - stellten auch in Serbien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. So hätten sie der Polizei den Überfall durch Unbekannte auf ihr Haus gemeldet, welche zwei der Täter vorübergehend festgenommen habe. Hingegen habe sich die Familie im Zusammenhang mit den Problemen von Seiten der Gläubiger nicht an die Behörden gewandt. Es bleibe aber ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in die Schwierigkeiten mit den Gläubigern involviert gewesen sei, da diese seinen Angaben zufolge jeweils nach seinem Vater sowie seinem Bruder gefragt hätten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass im Heimatstaat ein adäquater Schutz gegen die von ihm dargelegten Verfolgungsmassnahmen vorhanden sei. Zudem erreichten die erlittenen Nachteile den erforderlichen Intensitätsgrad nicht, um als asylrelevant angesehen zu werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Der Bundesrat habe Serbien als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, verfüge über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen. Vor seiner Ausreise habe er teilweise (...) gearbeitet und diverse weitere Tätigkeiten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ausgeführt. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Kindheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt und sei Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Zwar treffe es zu, dass die Ursache der Probleme vor der Ausreise auf das Gerichtsverfahren gegen seinen Vater und den älteren Bruder sowie die Aufnahme eines Kredits bei kriminellen Gläubigern zurückzuführen gewesen seien. Sie seien aber nur deshalb in der dargelegten Weise verfolgt worden, weil sie Roma seien. Als normale Serben wäre es viel leichter, Schutz durch die Behörden zu erhalten. Seine Familie sei dagegen gezwungen gewesen, immer wieder den Wohnort zu wechseln. Die Vorfälle hätten sich summiert und die ständigen Diskriminierungen, Drohungen sowie der Überfall zu Hause seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr mit Sicherheit erneut durch die Gläubiger aufgesucht würde und es begründeten Anlass zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unzumutbar, nachdem die Familie bereits vor der Flucht in die Schweiz in grösster Armut gelebt habe. Da sich der Gesundheitszustand seines Vaters zuletzt massiv verschlechtert habe und dessen Einkommen wohl wegfallen werde, könnten sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen und müssten in noch menschenunwürdigeren Verhältnissen leben.
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. Im Schulalltag sei er stetigen Schikanen ausgesetzt gewesen, so dass er die Schule schliesslich habe abbrechen müssen. Ebenso habe er keine Ausbildung geniessen können und sei auch später von verschiedenen Personen verprügelt und misshandelt sowie auf der Strasse als Zigeuner beschimpft worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die von ihm dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant eingestuft zu werden. Zudem stellte sie zutreffend fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder gebilligt noch unterstützt und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich verfolgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates in dieser Hinsicht lassen sich den Akten nicht entnehmen.
E. 6.4 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe Probleme mit Gläubigern erhalten infolge eines nicht zurückgezahlten Kredits. Ausserdem hätten sie Schwierigkeiten mit Geschädigten eines Strafverfahrens gehabt, in welchem sein Vater und sein Bruder zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers im gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen worden waren (vgl. A14, F50). Die konkreten Probleme des Beschwerdeführers scheinen sich zudem darauf beschränkt zu haben, dass er von den Geschädigten jeweils danach gefragt worden sei, wo sich sein Vater respektive sein Bruder aufhalte (vgl. A14, F52). Auch mit den Gläubigern kam er offenbar nur deswegen in Kontakt, weil er seinen Vater bei der Kreditaufnahme begleitet hatte und weil diese ihn später einmal nach dem Vater gefragt hätten (vgl. A14, F56 ff.). Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr von den Gläubigern aufgesucht und ihm - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - sogar der Tod drohen könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bei allfälligen weiteren oder konkreteren Drohungen von Seiten der Geschädigten oder auch der Gläubiger an die serbischen Strafverfolgungsbehörden wenden könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies bislang aus Angst unterlassen hätten, da diese Leute mit der Polizei, namentlich dem Polizeioberst D._______, zusammenarbeiten würden (vgl. A14, F83 ff. und F98 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stand dieser D._______ jedoch auch hinter den falschen Anschuldigungen gegen den Vater und den Bruder und die beiden wurden dennoch entlastet und freigesprochen (vgl. A14, F90). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb allfällige Verbindungen der seine Familie verfolgenden Personen zum Polizeibeamten D._______ dazu führen sollten, dass die Polizei einer entsprechenden Anzeige nicht nachgehen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten sie die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen und so zu erwirken, dass die notwendigen Untersuchungshandlungen in die Wege geleitet werden. Auch hinsichtlich des Überfalls von unbekannten Personen auf ihre Wohnung - welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers nichts mit den Gläubigern zu tun gehabt habe (vgl. A14, F64 und F95 f.) - ist festzuhalten, dass die Polizei die entsprechende Anzeige entgegengenommen sowie die Täter zumindest vorübergehend festgenommen hat (vgl. A14, F62 ff. sowie die eingereichten Polizeirapporte vom 1. März 2019). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von den Behörden nicht ernst genommen worden wären. Insgesamt lassen sich den Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die serbischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig gezeigt hätten. Seine Ausführungen vermitteln eher den Eindruck, dass er vor allem deswegen ausgereist ist, weil er in Serbien keine Schule und Ausbildung geniessen konnte sowie keine feste Anstellung fand, wodurch es ihm an einer Lebensgrundlage gefehlt habe (vgl. A14, F46). Die gerade für Roma teilweise schwierigen sozioökonomischen Lebensbedingungen in Serbien sind flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant, zumal von der damit verbundenen drohenden Armut viele Menschen betroffen sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bislang - im Verbund mit seiner Familie - gelungen ist, durch verschiedene Arbeitstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vgl. A14, F15 ff.).
E. 6.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach sein Heimatstaat Serbien hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten kann, nicht umzustossen.
E. 6.6 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zudem geltend, der Sachverhalt erweise sich als unvollständig erstellt, weil es das SEM unterlassen habe, von seinen Familienmitgliedern eingereichte Dokumente im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen seinen Vater und seinen Bruder zu übersetzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die betreffenden Dokumente belegen könnten, dass der serbische Staat im Fall des Beschwerdeführers - der an diesem Verfahren nicht beteiligt war - nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint deshalb nicht angezeigt und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen (vgl. A14, F120). Er besuchte mehrere Jahre die Schule, einige davon in der Schweiz, und arbeitete unter anderem als (...) (vgl. A14, F8 ff.). In seiner Heimat lebte er zusammen mit seiner Familie in einer Mietwohnung und es gelang ihnen jeweils, sich mit Arbeiten (...) sowie dem Verkauf vom Waren auf dem Markt über Wasser zu halten. Selbst wenn der Vater aufgrund von gesundheitlichen Problemen zukünftig nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sein könnte, wäre davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine eigene Arbeitstätigkeit und allenfalls durch die Unterstützung seines Bruders sowie der in der Schweiz lebenden Verwandten seines Vaters (vgl. A14, F39) gelingen wird, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4624/2019wiv Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...) Serbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom, reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes Mal in die Schweiz. Das damals zuständige Bundesamt trat auf das Asylgesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 9. Januar 2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort bereits zuvor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch der Familie vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 abgewiesen. Zusammen mit seiner Familie gelangte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 erneut in die Schweiz, wo seine Eltern am 11. September 2013 ein drittes Mal um Asyl nachsuchten. Das damalige Bundesamt für Migration wies ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft und die Familie kehrte in der Folge nach Serbien zurück. B. Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erneut am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum B._______ ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Gespräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an. C. C.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in C._______ gelebt. Aufgrund seiner Ethnie habe er in Serbien stets Probleme gehabt. So habe er weder eine Schule noch eine Ausbildung geniessen können, weil er als Rom ständig von Serben malträtiert worden sei. Zeitweise habe er (...) gearbeitet, dabei aber nicht immer einen Lohn erhalten. Zudem seien sein Vater und sein Bruder beschuldigt worden, Diebstähle begangen zu haben. Ein Polizist namens D._______ habe eine Person dazu gebracht, falsche Anschuldigungen zu machen. Nach einem mehrjährigen Verfahren seien die beiden zwar freigesprochen worden. Die Geschädigten dieser Diebstähle hätten sie aber trotzdem belangen wollen und immer wieder nach ihnen gesucht. Zudem habe sein Vater wegen der Hochzeit seines jüngeren Bruders Geld geliehen. Aufgrund der Zinsen seien die Schulden auf ein Vielfaches angestiegen, weshalb sie den Betrag nicht mehr bezahlen könnten. Die Gläubiger seien in kriminelle Machenschaften verwickelt und hätten Verbindungen zur Polizei. Er selbst sei insofern mit diesen Gläubigern in Kontakt gekommen, als sie ihn jeweils nach seinem Vater gefragt hätten und in dessen Abwesenheit auf die restliche Familie losgegangen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie zu Hause von Unbekannten überfallen worden, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten. Zwar hätten sie die Wohnung auf entsprechende Aufforderung hin wieder verlassen, danach aber Flaschen gegen ihr Haus geworfen. Seine Familie habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei ein Polizeirapport erstellt worden. Zwei der beteiligten Personen habe die Polizei vorübergehend festgenommen; sie habe diese jedoch kurz darauf wieder auf freien Fuss gesetzt. Später einmal sei er einer dieser Personen im Stadtbus begegnet und diese sei auf ihn losgegangen. Er habe aber keine Anzeige erstattet, da ohnehin nichts unternommen worden wäre. C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original ein. D. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er die angefochtene Verfügung sowie das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Beschwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N [...]) sowie der beiden Brüder E._______ (N [...]) und F._______(N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer Nachteile von Seiten Dritter - namentlich dass er während der Schulzeit beschimpft und verprügelt worden sei sowie für seine Arbeit nicht immer einen Lohn erhalten habe - geltend mache, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch wenn Roma aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Sodann seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Serbien gelte als verfolgungssicherer Staat und es bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch Drittpersonen - Gläubiger, Geschädigte sowie unbekannte weitere Personen - stellten auch in Serbien strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. So hätten sie der Polizei den Überfall durch Unbekannte auf ihr Haus gemeldet, welche zwei der Täter vorübergehend festgenommen habe. Hingegen habe sich die Familie im Zusammenhang mit den Problemen von Seiten der Gläubiger nicht an die Behörden gewandt. Es bleibe aber ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in die Schwierigkeiten mit den Gläubigern involviert gewesen sei, da diese seinen Angaben zufolge jeweils nach seinem Vater sowie seinem Bruder gefragt hätten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass im Heimatstaat ein adäquater Schutz gegen die von ihm dargelegten Verfolgungsmassnahmen vorhanden sei. Zudem erreichten die erlittenen Nachteile den erforderlichen Intensitätsgrad nicht, um als asylrelevant angesehen zu werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Der Bundesrat habe Serbien als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, verfüge über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrungen. Vor seiner Ausreise habe er teilweise (...) gearbeitet und diverse weitere Tätigkeiten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ausgeführt. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit seiner Kindheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt und sei Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Zwar treffe es zu, dass die Ursache der Probleme vor der Ausreise auf das Gerichtsverfahren gegen seinen Vater und den älteren Bruder sowie die Aufnahme eines Kredits bei kriminellen Gläubigern zurückzuführen gewesen seien. Sie seien aber nur deshalb in der dargelegten Weise verfolgt worden, weil sie Roma seien. Als normale Serben wäre es viel leichter, Schutz durch die Behörden zu erhalten. Seine Familie sei dagegen gezwungen gewesen, immer wieder den Wohnort zu wechseln. Die Vorfälle hätten sich summiert und die ständigen Diskriminierungen, Drohungen sowie der Überfall zu Hause seien als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Rückkehr mit Sicherheit erneut durch die Gläubiger aufgesucht würde und es begründeten Anlass zur Annahme gebe, dass ihm der Tod drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch unzumutbar, nachdem die Familie bereits vor der Flucht in die Schweiz in grösster Armut gelebt habe. Da sich der Gesundheitszustand seines Vaters zuletzt massiv verschlechtert habe und dessen Einkommen wohl wegfallen werde, könnten sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen und müssten in noch menschenunwürdigeren Verhältnissen leben. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbringen schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. Im Schulalltag sei er stetigen Schikanen ausgesetzt gewesen, so dass er die Schule schliesslich habe abbrechen müssen. Ebenso habe er keine Ausbildung geniessen können und sei auch später von verschiedenen Personen verprügelt und misshandelt sowie auf der Strasse als Zigeuner beschimpft worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die von ihm dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant eingestuft zu werden. Zudem stellte sie zutreffend fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder gebilligt noch unterstützt und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich verfolgt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates in dieser Hinsicht lassen sich den Akten nicht entnehmen. 6.4 Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe Probleme mit Gläubigern erhalten infolge eines nicht zurückgezahlten Kredits. Ausserdem hätten sie Schwierigkeiten mit Geschädigten eines Strafverfahrens gehabt, in welchem sein Vater und sein Bruder zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers im gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen worden waren (vgl. A14, F50). Die konkreten Probleme des Beschwerdeführers scheinen sich zudem darauf beschränkt zu haben, dass er von den Geschädigten jeweils danach gefragt worden sei, wo sich sein Vater respektive sein Bruder aufhalte (vgl. A14, F52). Auch mit den Gläubigern kam er offenbar nur deswegen in Kontakt, weil er seinen Vater bei der Kreditaufnahme begleitet hatte und weil diese ihn später einmal nach dem Vater gefragt hätten (vgl. A14, F56 ff.). Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr von den Gläubigern aufgesucht und ihm - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - sogar der Tod drohen könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich bei allfälligen weiteren oder konkreteren Drohungen von Seiten der Geschädigten oder auch der Gläubiger an die serbischen Strafverfolgungsbehörden wenden könnte. Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies bislang aus Angst unterlassen hätten, da diese Leute mit der Polizei, namentlich dem Polizeioberst D._______, zusammenarbeiten würden (vgl. A14, F83 ff. und F98 ff.). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stand dieser D._______ jedoch auch hinter den falschen Anschuldigungen gegen den Vater und den Bruder und die beiden wurden dennoch entlastet und freigesprochen (vgl. A14, F90). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb allfällige Verbindungen der seine Familie verfolgenden Personen zum Polizeibeamten D._______ dazu führen sollten, dass die Polizei einer entsprechenden Anzeige nicht nachgehen würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätten sie die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg dagegen vorzugehen und so zu erwirken, dass die notwendigen Untersuchungshandlungen in die Wege geleitet werden. Auch hinsichtlich des Überfalls von unbekannten Personen auf ihre Wohnung - welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers nichts mit den Gläubigern zu tun gehabt habe (vgl. A14, F64 und F95 f.) - ist festzuhalten, dass die Polizei die entsprechende Anzeige entgegengenommen sowie die Täter zumindest vorübergehend festgenommen hat (vgl. A14, F62 ff. sowie die eingereichten Polizeirapporte vom 1. März 2019). Daran lässt sich nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von den Behörden nicht ernst genommen worden wären. Insgesamt lassen sich den Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die serbischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht schutzwillig oder schutzfähig gezeigt hätten. Seine Ausführungen vermitteln eher den Eindruck, dass er vor allem deswegen ausgereist ist, weil er in Serbien keine Schule und Ausbildung geniessen konnte sowie keine feste Anstellung fand, wodurch es ihm an einer Lebensgrundlage gefehlt habe (vgl. A14, F46). Die gerade für Roma teilweise schwierigen sozioökonomischen Lebensbedingungen in Serbien sind flüchtlingsrechtlich jedoch nicht relevant, zumal von der damit verbundenen drohenden Armut viele Menschen betroffen sind. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bislang - im Verbund mit seiner Familie - gelungen ist, durch verschiedene Arbeitstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften (vgl. A14, F15 ff.). 6.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die Regelvermutung, wonach sein Heimatstaat Serbien hinreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten kann, nicht umzustossen. 6.6 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer zudem geltend, der Sachverhalt erweise sich als unvollständig erstellt, weil es das SEM unterlassen habe, von seinen Familienmitgliedern eingereichte Dokumente im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen seinen Vater und seinen Bruder zu übersetzen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die betreffenden Dokumente belegen könnten, dass der serbische Staat im Fall des Beschwerdeführers - der an diesem Verfahren nicht beteiligt war - nicht schutzfähig oder schutzwillig wäre. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint deshalb nicht angezeigt und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen (vgl. A14, F120). Er besuchte mehrere Jahre die Schule, einige davon in der Schweiz, und arbeitete unter anderem als (...) (vgl. A14, F8 ff.). In seiner Heimat lebte er zusammen mit seiner Familie in einer Mietwohnung und es gelang ihnen jeweils, sich mit Arbeiten (...) sowie dem Verkauf vom Waren auf dem Markt über Wasser zu halten. Selbst wenn der Vater aufgrund von gesundheitlichen Problemen zukünftig nur noch eingeschränkt erwerbsfähig sein könnte, wäre davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch seine eigene Arbeitstätigkeit und allenfalls durch die Unterstützung seines Bruders sowie der in der Schweiz lebenden Verwandten seines Vaters (vgl. A14, F39) gelingen wird, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: