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D-4628/2019

D-4628/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom, reiste zusammen mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes Mal in die Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt lautete sein Vorname noch B._______. Aus Glaubensgründen sei der Name offiziell auf A._______ - einen muslimischen Namen - geändert worden. Das zuständige Bundesamt trat auf das Asylgesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 9. Januar 2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort bereits zuvor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch der Familie vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Serbien zurückkehrte. B. Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zuletzt am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Gespräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 zu seinen Asylgründen an. C. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit seiner Familie in einer Mietwohnung in D._______ gelebt und (...) gearbeitet - wobei er nicht immer vollständig bezahlt worden sei - sowie Waren auf dem Markt verkauft. Er habe keine feste Anstellung erhalten und seinen Lebensunterhalt kaum bestreiten können. Zudem habe man ihn auf der Strasse ständig malträtiert sowie als Zigeuner beschimpft. Im Jahr 2014 seien er und sein Vater unverschuldet in ein Strafverfahren verwickelt und des mehrfachen Diebstahls bezichtigt worden. Ein Polizist mit dem Namen E._______ habe einen gewissen F._______ unter Druck gesetzt, so dass dieser falsche Anschuldigungen gegen sie gemacht habe. Später habe F._______ jedoch eingestanden, dass sie nichts mit der Sache zu tun gehabt hätten, woraufhin das Verfahren 2017 mit einem Freispruch geendet habe. Die Geschädigten würden aber weiterhin denken, dass sie an den Diebstählen beteiligt gewesen seien. Sodann habe sein Vater von Kriminellen Geld geliehen und dieses aufgrund der hohen Zinsen nicht mehr zurückzahlen können. Die Gläubiger, welche auch mit der Polizei zusammenarbeiteten, hätten sie deswegen seit längerer Zeit malträtiert und auf Schritt und Tritt verfolgt. Zudem betrieben sie ein Bordell und würden Familienmitglieder ihrer Schuldner mitnehmen, wenn diese nicht bezahlen könnten. Die Leute eines Gläubigers seien auch einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten das Geld samt Zinsen von ihm verlangt und ihn, da er dieses nicht gehabt habe, zusammengeschlagen. Weiter sei seine Familie zu Hause überfallen worden, woraufhin sein Bruder und seine Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet hätten. Wenige Tage vor der Ausreise sei er auf dem Nachhauseweg von mehr als 15 Personen angegriffen und verprügelt worden. Sein Vater habe sich daraufhin auf den Weg zu diesen Leuten gemacht und sei ebenfalls verprügelt worden. Es sei ihm nicht ganz klar, von wem diese Personen angestiftet worden seien; möglicherweise hätten dies die Gläubiger getan oder der Polizist E._______. Generell sei er sich nicht sicher, wer genau hinter all ihren Problemen gesteckt habe und ob die tätlichen Angriffe sowie der Überfall zu Hause auf die Gläubiger, Geschädigte aus dem Strafverfahren oder E._______ zurückzuführen gewesen seien. Eine Anzeige wäre jedoch sinnlos gewesen, da diese Leute mit der Polizei zusammenarbeiteten und seine Familie in diesem Fall nur weitere Schwierigkeiten erhalten hätte. C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer respektive dessen Familienangehörige folgende Unterlagen im Original ein: seine Geburtsurkunde, zwei Urteile des Amtsgerichts D._______ (Ausfertigung vom 22. November 2017 sowie vom 16. November 2016), eine Gerichtskostenverfügung vom 9. Februar 2018 und zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019. D. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er neben der angefochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Beschwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N [...]) sowie der beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - darunter allgemeine Schikanen und Benachteiligungen, dass er bereits zu Schulzeiten malträtiert und teilweise auch heute noch beschimpft worden sei - seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes anzusehen, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch wenn es zutreffe, dass Roma unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der serbische Staat Übergriffe wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen weder billige noch unterstütze. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar und würden strafrechtlich verfolgt. Sollte es vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der serbische Staat im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Soweit er Probleme seiner Familie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sowie einer nicht geleisteten Schuldenrückzahlung geltend mache, sei festzuhalten, dass diese nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gründeten. Sodann habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Familie habe viele Feinde, die kriminell, einflussreich und mit der Polizei verbandelt seien. In dieser Hinsicht sei zu prüfen, ob ein reales Risiko ("real risk") bestehe, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Dies wäre in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch Drittpersonen - Geschädigte aus dem Strafverfahren sowie Gläubiger - nur dann der Fall, wenn der Staat beziehungsweise die serbischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen oder nicht in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch im Gesamten der Eindruck hervor, dass die Behörden rechtsstaatlich korrekt gehandelt und sich nicht schutzunfähig oder schutzunwillig gezeigt hätten. Vielmehr seien er und sein Vater in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen worden. Nach dem Überfall auf ihre Wohnung habe die Polizei die Täter zumindest vorübergehend verhaftet und eine Anzeige entgegengenommen. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, weshalb er der Polizei die körperlichen Übergriffe auf seine Person nicht gemeldet habe, sondern lediglich pauschal gesagt, er wisse nicht, wer aus dem angeblich grossen Verfolgerkreis seiner Familie die Angriffe in Auftrag gegeben habe; ausserdem seien die sie verfolgenden Kriminellen mit den Behörden verflochten. Für das Vorliegen behördlicher Schutzfähigkeit bedürfe es jedoch keiner hundertprozentigen Garantie für die Unversehrtheit von ihm und seiner Familie, zumal ein solcher auch in einem ähnlich gelagerten Fall in der Schweiz nicht gewährt werden könnte. Entscheidend sei, dass der Staat geeignete Massnahmen treffe, um eine Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch den Zugang zu wirksamen Polizei- und Justizorganen. In Serbien seien entsprechende Schutzstrukturen vorhanden, welche dem Beschwerdeführer zugänglich seien. Des Weiteren habe der Bundesrat Serbien als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen weitgehend gesunden jungen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, welcher mit seiner Familie in den Heimatstaat zurückkehre. Er sei vor seiner Ausreise ebenso wie weitere Familienangehörige diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts nachgegangen. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, seine Vorbringen in einen Gesamtkontext einzuordnen. Auch wenn die Probleme ihren Ursprung wohl tatsächlich in der Nichtbezahlung der Schulden sowie dem Gerichtsprozess hätten, hätten sie in diesem Zusammenhang nur deshalb Verfolgungsmassnahmen erlitten, weil sie Roma seien. Die Angreifer hätten sich kaum getraut, in dieser Weise gegen sie vorzugehen, wenn sie normale Serben wären. Es sei bekannt, dass Roma in Serbien nur geringen behördlichen Schutz erfahren würden. Hinzu komme, dass in ihrem Fall auch noch korrupte Polizisten involviert gewesen seien. Die Verfolgung gründe somit auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und damit auf einem Motiv im Sinne des Asylgesetzes. Selbst wenn sich die Lage der Roma auf dem Papier verbessert habe, so hätten sie doch stets mit Diskriminierungen und Misshandlungen zu kämpfen gehabt. Seit seiner Kindheit sei er wegen seiner Ethnie beschimpft, verprügelt und auf verschiedenste Art diskriminiert und ausgebeutet worden. Sie hätten oft umziehen müssen und seien vom Staat in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach dem Angriff auf ihre Wohnung Anzeige erstattet, die Polizei habe die Schuldigen aber nur kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen sowie ihnen den Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien nicht die Handlungen eines schutzwilligen Staates, zumal sein Bruder G._______ später noch einmal von einer dieser Personen angegriffen worden sei. Das SEM argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden wenden können. Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf den Polizeioberst namens E._______ zurückzuführen gewesen. Zudem hätten sie von früheren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei nicht wirklich ernst genommen würden. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen der Staat ausreichend Schutz gewähre. Vielmehr sei aufgrund der Summierung der Vorfälle - ständige Diskriminierung, Belästigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Drohungen - von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, welche ihm nur deshalb zugefügt worden seien, weil er der Ethnie der Roma angehöre. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit erneut durch die Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass ihm der Tod drohe. Zudem habe seine Familie vor der Flucht in grösster Armut gelebt. Da sich der Gesundheitszustand seines Vaters zuletzt massiv verschlechtert habe und dessen Einkommen wohl wegfallen werde, könnten sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen und müssten in noch menschenunwürdigeren Verhältnissen leben.

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma seit seiner Kindheit Schwierigkeiten gehabt. Er sei oft verprügelt worden und in der Schule habe man ihn derart schikaniert, dass er diese schliesslich habe abbrechen müssen. Auch später sei er auf offener Strasse bespuckt, geohrfeigt oder getreten sowie beschimpft worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die von ihm dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder gebilligt noch unterstützt werden und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich verfolgt würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates im Fall des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen.

E. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit Geschädigten aus einem Strafverfahren gehabt, obwohl er und sein Vater entlastet und freigesprochen worden seien. Zudem sei er von kriminellen Gläubigern, von denen sein Vater Geld geliehen habe, bedroht und verprügelt worden. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen. In der Beschwerdeschrift wird zwar eingestanden, dass die dargelegten Probleme ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden beziehungsweise im Gerichtsprozess hätten. Die damit zusammenhängenden Übergriffe müssten aber in einen Gesamtkontext eingeordnet werden und seien nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten sich die Angreifer andernfalls kaum getraut, auf diese Weise gegen sie vorzugehen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung, zumal es offenkundig ohne die Aufnahme des Kredits bei Kriminellen sowie die Verwicklung in das Strafverfahren gerade nicht zu den vorgebrachten Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Deren Grundlage ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in der Ethnie, womit es an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive fehlt.

E. 6.5 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer und seine Familie gegen eine allfällige Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend auszugehen. Sowohl er selbst als auch sein Vater wurden in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen, nachdem sich herausstellte, dass sie zu Unrecht beschuldigt worden waren (vgl. A15, F35 S. 6). Dies lässt auf ein funktionierendes Rechtssystem schliessen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei den zuständigen Behörden um Schutz ersuchen könnte, wenn er von den Geschädigten dieses Strafverfahrens belangt werden sollte. Bislang beschränkte sich die Verfolgung durch die Geschädigten offenbar darauf, dass sie observiert worden seien (vgl. A15, F72). Im Zusammenhang mit den Gläubigern wies das SEM zutreffend darauf hin, dass diese bereits einmal inhaftiert worden waren. Daran lässt sich erkennen, dass die Sicherheitsbehörden offenbar gegen diese Personen vorgehen, selbst wenn diese tatsächlich über Verbindungen zur Polizei verfügen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, gegen diese Leute Anzeige zu erstatten, wenn er oder seine Familienmitglieder bedroht, überfallen oder tätlich angegriffen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden ihn nicht ernst nehmen und ihm keinen adäquaten Schutz gewähren würden, gibt es vorliegend nicht. Auch der Umstand, dass die Polizei die Personen, welche sie zu Hause überfallen hätten, lediglich für kurze Zeit inhaftierten, lässt nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit schliessen. Vielmehr haben die Behörden die entsprechende Anzeige seiner Mutter und seines Bruders entgegengenommen und darauf reagiert (vgl. A15, F54 ff. und F60). In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, Anzeigen hätten nichts gebracht, weil ein Grossteil ihrer Probleme auf den Beamten E._______ zurückzuführen gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss dem Beschwerdeführer E._______ auch hinter den falschen Anschuldigungen gegen ihn gestanden habe (vgl. A15, F72) und er dennoch freigesprochen wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm möglich wäre, auf dem Rechtsweg gegen E._______ vorzugehen, wenn dieser versuchen sollte, eine Strafuntersuchung gegen ihre Verfolger zu verhindern. Zusammenfassend ist von einer ausreichenden Schutzinfrastruktur in Serbien auszugehen, zu welcher der Beschwerdeführer auch Zugang hat.

E. 6.6 Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse sich möglicherweise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldigungen gegen ihn und seinen Vater stehe. Da er nicht gut lesen und schreiben könne, habe er selbst keine genaue Kenntnis der Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - welcher immerhin mehrere Jahre die Schule besucht hat - nicht hätte herausfinden können, was in einem Gerichtsurteil gegen ihn und seinen Vater steht. Ohnehin ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend, ob die serbischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer schutzfähig und schutzwillig sind und ihn vor allfälligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist nach den obenstehenden Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben könnten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint somit nicht erforderlich und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp (...)-jährigen jungen Mann, welcher abgesehen von (...) an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A15, F27). Wegen dieser Beschwerden habe er in der Schweiz einen Arzt aufgesucht und von diesem eine Salbe erhalten (vgl. A15, F30). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es sich um eine allzu grosse Einschränkung handelt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass (...) in Serbien nicht angemessen behandelt werden könnten oder dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Gesundheitssystem hätte. Sodann besuchte er mehrere Jahre die Schule und arbeitet zuletzt (...) (vgl. A15, F19). Weiter sei er als Händler tätig gewesen und die Familie sei gelegentlich von ihren in der Schweiz lebenden Grosseltern finanziell unterstützt worden (vgl. A15, F31). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, seinen Lebensunterhalt wiederum auf diese Weise zu bestreiten und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Umstand, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe und sein Einkommen möglicherweise wegfallen wird, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4628/2019wiv Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. September 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom, reiste zusammen mit seinen Eltern im Jahr 2000 ein erstes Mal in die Schweiz. Zum damaligen Zeitpunkt lautete sein Vorname noch B._______. Aus Glaubensgründen sei der Name offiziell auf A._______ - einen muslimischen Namen - geändert worden. Das zuständige Bundesamt trat auf das Asylgesuch der Familie vom 21. Dezember 2000 mit Verfügung vom 9. Januar 2001 nicht ein und wies sie nach Deutschland weg, da sie dort bereits zuvor ein Asylgesuch gestellt hatten. Auf ein zweites Asylgesuch der Familie vom 21. November 2008 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 wiederum nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6380/2009 vom 3. Dezember 2009 ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Serbien zurückkehrte. B. Zusammen mit seinen Eltern sowie den beiden Brüdern, der Schwägerin und der kleinen Nichte verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat zuletzt am 10. Juli 2019. Mit einem Minibus erreichte er am Folgetag die Schweiz und stellte im Bundesasylzentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach der Personalienaufnahme am 18. Juli 2019 und dem Dublin-Gespräch am 24. Juli 2019 hörte ihn das SEM am 26. August 2019 zu seinen Asylgründen an. C. C.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit seiner Familie in einer Mietwohnung in D._______ gelebt und (...) gearbeitet - wobei er nicht immer vollständig bezahlt worden sei - sowie Waren auf dem Markt verkauft. Er habe keine feste Anstellung erhalten und seinen Lebensunterhalt kaum bestreiten können. Zudem habe man ihn auf der Strasse ständig malträtiert sowie als Zigeuner beschimpft. Im Jahr 2014 seien er und sein Vater unverschuldet in ein Strafverfahren verwickelt und des mehrfachen Diebstahls bezichtigt worden. Ein Polizist mit dem Namen E._______ habe einen gewissen F._______ unter Druck gesetzt, so dass dieser falsche Anschuldigungen gegen sie gemacht habe. Später habe F._______ jedoch eingestanden, dass sie nichts mit der Sache zu tun gehabt hätten, woraufhin das Verfahren 2017 mit einem Freispruch geendet habe. Die Geschädigten würden aber weiterhin denken, dass sie an den Diebstählen beteiligt gewesen seien. Sodann habe sein Vater von Kriminellen Geld geliehen und dieses aufgrund der hohen Zinsen nicht mehr zurückzahlen können. Die Gläubiger, welche auch mit der Polizei zusammenarbeiteten, hätten sie deswegen seit längerer Zeit malträtiert und auf Schritt und Tritt verfolgt. Zudem betrieben sie ein Bordell und würden Familienmitglieder ihrer Schuldner mitnehmen, wenn diese nicht bezahlen könnten. Die Leute eines Gläubigers seien auch einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten das Geld samt Zinsen von ihm verlangt und ihn, da er dieses nicht gehabt habe, zusammengeschlagen. Weiter sei seine Familie zu Hause überfallen worden, woraufhin sein Bruder und seine Mutter bei der Polizei Anzeige erstattet hätten. Wenige Tage vor der Ausreise sei er auf dem Nachhauseweg von mehr als 15 Personen angegriffen und verprügelt worden. Sein Vater habe sich daraufhin auf den Weg zu diesen Leuten gemacht und sei ebenfalls verprügelt worden. Es sei ihm nicht ganz klar, von wem diese Personen angestiftet worden seien; möglicherweise hätten dies die Gläubiger getan oder der Polizist E._______. Generell sei er sich nicht sicher, wer genau hinter all ihren Problemen gesteckt habe und ob die tätlichen Angriffe sowie der Überfall zu Hause auf die Gläubiger, Geschädigte aus dem Strafverfahren oder E._______ zurückzuführen gewesen seien. Eine Anzeige wäre jedoch sinnlos gewesen, da diese Leute mit der Polizei zusammenarbeiteten und seine Familie in diesem Fall nur weitere Schwierigkeiten erhalten hätte. C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer respektive dessen Familienangehörige folgende Unterlagen im Original ein: seine Geburtsurkunde, zwei Urteile des Amtsgerichts D._______ (Ausfertigung vom 22. November 2017 sowie vom 16. November 2016), eine Gerichtskostenverfügung vom 9. Februar 2018 und zwei Polizeirapporte vom 1. März 2019. D. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beschwerdebeilagen reichte er neben der angefochtenen Verfügung das Schreiben betreffend Mandatsniederlegung seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein. F. Die vorinstanzlichen Akten des vorliegenden Verfahrens lagen dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form am 12. September 2019 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Die Akten der früheren Asylverfahren des Beschwerdeführers respektive seiner Familie in der Schweiz wurden beigezogen, ebenso die (elektronischen) Dossiers der Eltern (N [...]) sowie der beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - darunter allgemeine Schikanen und Benachteiligungen, dass er bereits zu Schulzeiten malträtiert und teilweise auch heute noch beschimpft worden sei - seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes anzusehen, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch wenn es zutreffe, dass Roma unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sein könnten, habe sich ihre Lage in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels merklich verbessert. Insbesondere seien verschiedene Gesetze zum Schutz von Minderheiten und gegen Diskriminierungen in Kraft getreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der serbische Staat Übergriffe wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen weder billige noch unterstütze. Solche Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar und würden strafrechtlich verfolgt. Sollte es vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, bestehe die Möglichkeit, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass der serbische Staat im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht schutzfähig und schutzwillig wäre. Soweit er Probleme seiner Familie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sowie einer nicht geleisteten Schuldenrückzahlung geltend mache, sei festzuhalten, dass diese nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive gründeten. Sodann habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Familie habe viele Feinde, die kriminell, einflussreich und mit der Polizei verbandelt seien. In dieser Hinsicht sei zu prüfen, ob ein reales Risiko ("real risk") bestehe, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Dies wäre in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Bedrohung durch Drittpersonen - Geschädigte aus dem Strafverfahren sowie Gläubiger - nur dann der Fall, wenn der Staat beziehungsweise die serbischen Behörden ihrer Schutzpflicht nicht nachkämen oder nicht in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch im Gesamten der Eindruck hervor, dass die Behörden rechtsstaatlich korrekt gehandelt und sich nicht schutzunfähig oder schutzunwillig gezeigt hätten. Vielmehr seien er und sein Vater in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen worden. Nach dem Überfall auf ihre Wohnung habe die Polizei die Täter zumindest vorübergehend verhaftet und eine Anzeige entgegengenommen. Weiter habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, weshalb er der Polizei die körperlichen Übergriffe auf seine Person nicht gemeldet habe, sondern lediglich pauschal gesagt, er wisse nicht, wer aus dem angeblich grossen Verfolgerkreis seiner Familie die Angriffe in Auftrag gegeben habe; ausserdem seien die sie verfolgenden Kriminellen mit den Behörden verflochten. Für das Vorliegen behördlicher Schutzfähigkeit bedürfe es jedoch keiner hundertprozentigen Garantie für die Unversehrtheit von ihm und seiner Familie, zumal ein solcher auch in einem ähnlich gelagerten Fall in der Schweiz nicht gewährt werden könnte. Entscheidend sei, dass der Staat geeignete Massnahmen treffe, um eine Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch den Zugang zu wirksamen Polizei- und Justizorganen. In Serbien seien entsprechende Schutzstrukturen vorhanden, welche dem Beschwerdeführer zugänglich seien. Des Weiteren habe der Bundesrat Serbien als Staat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen weitgehend gesunden jungen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung, welcher mit seiner Familie in den Heimatstaat zurückkehre. Er sei vor seiner Ausreise ebenso wie weitere Familienangehörige diversen Tätigkeiten zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts nachgegangen. Es gelinge ihm somit nicht, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 5.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, seine Vorbringen in einen Gesamtkontext einzuordnen. Auch wenn die Probleme ihren Ursprung wohl tatsächlich in der Nichtbezahlung der Schulden sowie dem Gerichtsprozess hätten, hätten sie in diesem Zusammenhang nur deshalb Verfolgungsmassnahmen erlitten, weil sie Roma seien. Die Angreifer hätten sich kaum getraut, in dieser Weise gegen sie vorzugehen, wenn sie normale Serben wären. Es sei bekannt, dass Roma in Serbien nur geringen behördlichen Schutz erfahren würden. Hinzu komme, dass in ihrem Fall auch noch korrupte Polizisten involviert gewesen seien. Die Verfolgung gründe somit auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und damit auf einem Motiv im Sinne des Asylgesetzes. Selbst wenn sich die Lage der Roma auf dem Papier verbessert habe, so hätten sie doch stets mit Diskriminierungen und Misshandlungen zu kämpfen gehabt. Seit seiner Kindheit sei er wegen seiner Ethnie beschimpft, verprügelt und auf verschiedenste Art diskriminiert und ausgebeutet worden. Sie hätten oft umziehen müssen und seien vom Staat in keinerlei Hinsicht unterstützt worden. Zwar hätten sie nach dem Angriff auf ihre Wohnung Anzeige erstattet, die Polizei habe die Schuldigen aber nur kurze Zeit festgenommen und dann wieder gehen lassen sowie ihnen den Ratschlag erteilt, den Wohnort zu wechseln. Dies seien nicht die Handlungen eines schutzwilligen Staates, zumal sein Bruder G._______ später noch einmal von einer dieser Personen angegriffen worden sei. Das SEM argumentiere, sie hätten sich jederzeit an die Behörden wenden können. Ein Grossteil ihrer Probleme sei aber unter anderem auf den Polizeioberst namens E._______ zurückzuführen gewesen. Zudem hätten sie von früheren Anzeigen gewusst, dass ihre Probleme von der Polizei nicht wirklich ernst genommen würden. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen der Staat ausreichend Schutz gewähre. Vielmehr sei aufgrund der Summierung der Vorfälle - ständige Diskriminierung, Belästigungen und körperliche Angriffe, Überfall zu Hause sowie Drohungen - von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, welche ihm nur deshalb zugefügt worden seien, weil er der Ethnie der Roma angehöre. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit erneut durch die Gläubiger aufgesucht und es gebe begründeten Anlass zur Annahme, dass ihm der Tod drohe. Zudem habe seine Familie vor der Flucht in grösster Armut gelebt. Da sich der Gesundheitszustand seines Vaters zuletzt massiv verschlechtert habe und dessen Einkommen wohl wegfallen werde, könnten sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen und müssten in noch menschenunwürdigeren Verhältnissen leben. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie legte in ihrem Entscheid ausführlich dar, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen ausgegangen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.2 Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma seit seiner Kindheit Schwierigkeiten gehabt. Er sei oft verprügelt worden und in der Schule habe man ihn derart schikaniert, dass er diese schliesslich habe abbrechen müssen. Auch später sei er auf offener Strasse bespuckt, geohrfeigt oder getreten sowie beschimpft worden. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die von ihm dargelegten Benachteiligungen nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als asylrelevant eingestuft zu werden respektive als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass derartige Vorfälle von den serbischen Behörden weder gebilligt noch unterstützt werden und auf entsprechende Anzeige hin strafrechtlich verfolgt würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des serbischen Staates im Fall des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. 6.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Probleme mit Geschädigten aus einem Strafverfahren gehabt, obwohl er und sein Vater entlastet und freigesprochen worden seien. Zudem sei er von kriminellen Gläubigern, von denen sein Vater Geld geliehen habe, bedroht und verprügelt worden. Das SEM stellte sich in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive beruhen. In der Beschwerdeschrift wird zwar eingestanden, dass die dargelegten Probleme ihren Ursprung in der Nichtbezahlung der Geldschulden beziehungsweise im Gerichtsprozess hätten. Die damit zusammenhängenden Übergriffe müssten aber in einen Gesamtkontext eingeordnet werden und seien nur deshalb erfolgt, weil sie Roma seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten sich die Angreifer andernfalls kaum getraut, auf diese Weise gegen sie vorzugehen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Vermutung, zumal es offenkundig ohne die Aufnahme des Kredits bei Kriminellen sowie die Verwicklung in das Strafverfahren gerade nicht zu den vorgebrachten Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Deren Grundlage ist somit in der Nichtrückzahlung der Geldschulden sowie im vorangehenden Strafverfahren zu sehen und nicht in der Ethnie, womit es an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive fehlt. 6.5 Zudem ist von entscheidender Bedeutung, ob der serbische Staat in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer und seine Familie gegen eine allfällige Verfolgung durch Dritte zu schützen. Davon ist vorliegend auszugehen. Sowohl er selbst als auch sein Vater wurden in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen, nachdem sich herausstellte, dass sie zu Unrecht beschuldigt worden waren (vgl. A15, F35 S. 6). Dies lässt auf ein funktionierendes Rechtssystem schliessen und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei den zuständigen Behörden um Schutz ersuchen könnte, wenn er von den Geschädigten dieses Strafverfahrens belangt werden sollte. Bislang beschränkte sich die Verfolgung durch die Geschädigten offenbar darauf, dass sie observiert worden seien (vgl. A15, F72). Im Zusammenhang mit den Gläubigern wies das SEM zutreffend darauf hin, dass diese bereits einmal inhaftiert worden waren. Daran lässt sich erkennen, dass die Sicherheitsbehörden offenbar gegen diese Personen vorgehen, selbst wenn diese tatsächlich über Verbindungen zur Polizei verfügen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, gegen diese Leute Anzeige zu erstatten, wenn er oder seine Familienmitglieder bedroht, überfallen oder tätlich angegriffen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden ihn nicht ernst nehmen und ihm keinen adäquaten Schutz gewähren würden, gibt es vorliegend nicht. Auch der Umstand, dass die Polizei die Personen, welche sie zu Hause überfallen hätten, lediglich für kurze Zeit inhaftierten, lässt nicht auf eine fehlende Schutzwilligkeit schliessen. Vielmehr haben die Behörden die entsprechende Anzeige seiner Mutter und seines Bruders entgegengenommen und darauf reagiert (vgl. A15, F54 ff. und F60). In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, Anzeigen hätten nichts gebracht, weil ein Grossteil ihrer Probleme auf den Beamten E._______ zurückzuführen gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss dem Beschwerdeführer E._______ auch hinter den falschen Anschuldigungen gegen ihn gestanden habe (vgl. A15, F72) und er dennoch freigesprochen wurde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm möglich wäre, auf dem Rechtsweg gegen E._______ vorzugehen, wenn dieser versuchen sollte, eine Strafuntersuchung gegen ihre Verfolger zu verhindern. Zusammenfassend ist von einer ausreichenden Schutzinfrastruktur in Serbien auszugehen, zu welcher der Beschwerdeführer auch Zugang hat. 6.6 Weiter machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem es die eingereichten Gerichtsunterlagen nicht übersetzt habe. Diesen lasse sich möglicherweise entnehmen, was mit E._______ geschehen sei, nachdem sich herausgestellt habe, dass dieser hinter den falschen Anschuldigungen gegen ihn und seinen Vater stehe. Da er nicht gut lesen und schreiben könne, habe er selbst keine genaue Kenntnis der Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - welcher immerhin mehrere Jahre die Schule besucht hat - nicht hätte herausfinden können, was in einem Gerichtsurteil gegen ihn und seinen Vater steht. Ohnehin ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles massgebend, ob die serbischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer schutzfähig und schutzwillig sind und ihn vor allfälligen Übergriffen Dritter schützen könnten. Dies ist nach den obenstehenden Erwägungen zu bejahen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Gerichtsdokumenten Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben könnten. Eine Übersetzung dieser Unterlagen erscheint somit nicht erforderlich und der Sachverhalt ist als vollständig abgeklärt zu erachten. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen knapp (...)-jährigen jungen Mann, welcher abgesehen von (...) an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A15, F27). Wegen dieser Beschwerden habe er in der Schweiz einen Arzt aufgesucht und von diesem eine Salbe erhalten (vgl. A15, F30). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es sich um eine allzu grosse Einschränkung handelt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass (...) in Serbien nicht angemessen behandelt werden könnten oder dass der Beschwerdeführer dort keinen Zugang zum Gesundheitssystem hätte. Sodann besuchte er mehrere Jahre die Schule und arbeitet zuletzt (...) (vgl. A15, F19). Weiter sei er als Händler tätig gewesen und die Familie sei gelegentlich von ihren in der Schweiz lebenden Grosseltern finanziell unterstützt worden (vgl. A15, F31). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, seinen Lebensunterhalt wiederum auf diese Weise zu bestreiten und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Umstand, dass sein Vater gesundheitliche Probleme habe und sein Einkommen möglicherweise wegfallen wird, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Gesuche sind unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: