Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Roma aus Serbien - verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2018 gemeinsam mit ihren beiden Kindern und gelangten am 18. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 22. Februar 2018 erhob das SEM im Verfahrenszentrum ihre Personalien und befragte die Eltern zu ihrem Reiseweg. Dabei reichten sie ihre Reisepässe, die Geburtsurkunden, einen Eheschein sowie einen Führerausweis (Beschwerdeführer) zu den Akten. A.c Am 28. Februar 2018 fanden im Verfahrenszentrum Zürich beratende Vorgespräche mit den Beschwerdeführenden statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer fest, er habe Probleme im (...), da er in Serbien geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie leide unter Kopfschmerzen und an Schlaflosigkeit. Auch fühle sie sich depressiv und habe am 2. März 2018 einen Termin beim Psychiater. Medikamente würde sie derzeit keine einnehmen. Ihre ältere Tochter C._______ habe eine Bronchitis und die jüngere Tochter D._______ eine bakterielle Infektion, die man seit einem Jahr im Urin nachweisen könne. Gleichzeitig willigten die Beschwerdeführenden ein, dass das SEM und die mit der Betreuung von ihm beauftragten Personen bevollmächtigt seien, die sie betreffenden ärztlichen Unterlagen einzuholen beziehungsweise einzusehen. A.d Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine die Beschwerdeführerin B._______ betreffende, in E._______ ausgestellte fachärztliche Bescheinigung eines Psychiaters vom 24. September 2015 ein, wonach sie an einer schweren Depression leide (vgl. act. A41). Weitere, die Beschwerdeführenden betreffende medizinische Informationen (vgl. hierzu act. A43 bis 51) datieren vom 2. März 2018, 12. April 2018, 18. April 2018, 26. April 2018, 4. Mai 2018, 8. Mai 2018 und 10. Mai 2018 (Beschwerdeführerin), vom 10. März 2018 und vom 23. März 2018 (Beschwerdeführer) sowie vom 20. Februar 2018 (C._______ und D._______). B. Am 16. Mai 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ihren Asylgründen an. B.a Einleitend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______ in Serbien geboren, dann aber in G._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zunächst habe er acht Jahre lang die Primarschule absolviert und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als (...) abgeschlossen. Nach dieser Ausbildung habe er im (...) seine Ehefrau geheiratet. Seine beiden Töchter seien in den Jahren (...) beziehungsweise (...) geboren worden. Zwischen 2013 und 2014 sowie zwischen 2015 und 2016 sei er zusammen mit seiner Familie Asylbewerber in E._______ gewesen. Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche seien sie jeweils wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er und seine Familie hätten in einem Hinterhaus auf dem Grundstück seines Grossvaters in G._______ gelebt. Er habe den Lebensunterhalt für seine Familie einerseits mit saisonalen Arbeiten als Erntehelfer und im Ackerbau, andererseits mit der Suche nach Altmetall auf einer Abfalldeponie bestritten. Ende Januar/Anfang Februar 2016 sei er wieder einmal auf einer Deponie auf der Suche nach Altmetall gewesen, als eine fünf- bis siebenköpfige Gruppe kahlgeschorener Männer in schwarzen Jacken aufgetaucht sei und ihn als Zigeuner beschimpft habe. Plötzlich habe er von hinten einen heftigen Schlag zwischen die Beine erhalten. Da er am Boden liegend vor lauter Schmerzen habe erbbrechen müssen, seien die besagten Leute schnell wieder weggegangen. Er habe sich von diesem Übergriff lange nicht erholt, dann aber wieder arbeiten müssen. In der Folge sei es in dieser Deponie zu weiteren ähnlichen Vorfällen mit den Personen aus der vorgenannten Gruppe gekommen - zuletzt am 28. Januar 2018. Damals habe er sich das erste Mal verbal gegen diese Personen zur Wehr gesetzt. Diese hätten ihm als Folge seines Verhaltens Konsequenzen angedroht. Am 5. Februar 2018 sei er mit seiner Frau und mit seinen Kindern unterwegs gewesen, um Saft für die Kinder zu kaufen. Bei ihrer Rückkehr habe das Hinterhaus gebrannt, wobei sowohl sein Grossvater als auch sein Vater die Flammen zu löschen versucht hätten, was ihnen schliesslich auch gelungen sei. Am nächsten Tag habe er gemerkt, dass auch ihr Hund vergiftet worden sei. Auf dem Hundehäuschen sei schriftlich die Drohung angebracht worden, dass sie nunmehr die nächsten sein würden. Als Folge dieser Vorkommnisse habe er seine gesamte Habe verkauft, um sein Land zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin sagte zunächst aus, sie sei in H._______ geboren und habe bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihren Eltern in I._______ gelebt. Im Alter von 19 Jahren habe sie in der Schule für (...) eine vierjährige Ausbildung durchlaufen. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach G._______ gezogen. Als Ausreisegründe nannte die Beschwerdeführerin vorweg die Vorfälle, wonach ihr Mann wiederholt von Unbekannten geschlagen und ein Brandanschlag auf ihr Haus verübt worden sei. Ergänzend fügte sie an, sie sei auch von einem Arzt diskriminiert worden. So sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma immer zuletzt an der Reihe gewesen und dann manchmal trotzdem nicht untersucht worden. Einmal habe sie ein Polizist angehalten und verwarnt, weil sie mit einer Frau Romanes und nicht Serbisch gesprochen habe. Dieser habe ihr gar eine Busse angedroht, falls sie ein weiteres Mal Romanes und nicht Serbisch sprechen sollte. Ausserdem sei sie in der Schule als Zigeunerin oftmals von Mitschülern und Lehrern ausgegrenzt worden. Sie habe indessen keinen dieser Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht. C. Am 24. Mai 2018 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. D. Am 25. Mai 2018 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, ihre Mandanten hätten in Serbien asylrelevante Verfolgung erlebt. Der Beschwerdeführer sei wiederholt massiv zusammengeschlagen und bedroht worden. Ausschlaggebend für den Ausreiseentschluss sei schliesslich der Brandanschlag auf das Haus gewesen. Die Beschwerdeführenden seien damit existenziell an Hab und Gut sowie an Leib und Leben bedroht und einem unerträglichen psychischen Druck wegen Angst vor weiteren Anschlägen ausgesetzt. Der Auffassung des SEM, der serbische Staat würde seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkommen, und es gäbe keine Hinweise darauf, dass ihnen im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde, könne nicht gefolgt werden. So hätten die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit sowohl von privater als auch staatlicher Seite Diskriminierung erfahren. Es ergäben sich somit klare Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde und sie durch die Polizei erneut diskriminierend behandelt würden. Deshalb müsse ihnen Asyl in der Schweiz gewährt werden. Im Weiteren erweise sich auch ihre Rückkehr als unzumutbar. Ihr Haus sei in Brand gesteckt worden, weshalb sie nicht in dieses zurückkehren könnten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer trotz seiner guten Ausbildung nur Hilfsjobs erhalten, weshalb ihr Einkommen nicht als gesichert gelten könne. Ausserdem hätten sie für die letzte Ausreise alles verkauft und verfügten deswegen über keinerlei Geldreserven mehr. Schliesslich sei auch ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet, weil der diesbezügliche Zugang für Romas erschwert sei. E. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich das Mandatsverhältnis in vorliegender Angelegenheit als beendet. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu entbinden und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von einer Gruppe von Männern mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden. Ausserdem sei ein Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Er habe diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. Es sei indessen davon auszugehen, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht auch im Falle der geltend gemachten Bedrohung durch besagte Männer im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz gegen solche Männer nicht gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und auch zumutbar, sich nach seiner Rückkehr nach Serbien im Falle erneuter derartiger Übergriffe an die serbischen Behörden zu wenden und um entsprechenden Schutz nachzusuchen. Allenfalls sei eine entsprechende Untätigkeit einzelner Beamter - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - bei den vorgesetzten Stellen zu rügen. Nach dem Gesagten seien die geltend gemachten Übergriffe durch die Unbekannten nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten überdies geltend gemacht, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma Nachteile erlitten zu haben. Sie hätten trotz guter Ausbildung keine Stelle erhalten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Schule, beim Arzt sowie bei einem Polizisten Diskriminierungen erlebt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylbeachtliche Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Beide Beschwerdeführenden hätten keinen dieser Vorfälle den Behörden gemeldet. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Diskriminierungen ebenfalls nicht asylrelevant seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem bisherigen Leben sowohl von staatlicher als auch von privater Seite Diskriminierung erfahren. Eine staatliche Diskriminierung zeuge letztlich von einer Geringschätzung gegenüber Angehörigen der Roma. Entsprechend müsse auch davon ausgegangen werden, dass der um Schutz angegangene serbische Staat in Form seiner Polizei keinen Schutzwillen gegenüber den Romas habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Angst vor einer Anzeige bei den serbischen Behörden gerade mit seiner Befürchtung begründet, heute nicht mehr am Leben zu sein, falls er dies getan hätte. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weil sie nicht näher eruiert habe, welche Fluchtgründe die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer zwei Aufenthalte in E._______ vorgebracht hätten.
E. 6.1 Die SEM hat angesichts der von ihr angenommenen offensichtlich fehlenden Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Einschätzung als zutreffend erweist.
E. 6.2 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des BVGer E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.3 Weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz wurden auch durch das Anti-Diskriminierungsgesetz erzielt, das am 26. März 2009 verabschiedet wurde. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des BVGerD-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 m.w.H.).
E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann demnach nicht gesagt werden, dass es a priori nichts gebracht hätte, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Männer und der Brandstiftung an die serbischen Behörden und allenfalls auch an eine übergeordnete staatliche Instanz zu wenden. Die Beschwerdeführenden können sich demnach mangels Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch ihren Heimatstaat nicht auf den subsidiären internationalen Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich aus Angst um sein Leben nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden (vgl. act. A54 S. 11 F75), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.6 Die Beschwerdeführenden behaupten weiter, die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Asylgründe sie im Rahmen ihrer beiden Asylverfahren in E._______ in den Jahren 2013/14 und 2014/15 vorgetragen hätten, weshalb es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3 i.V.m. S. 5 B/Ziff. 5). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen ihrer Befragungen als auch auf Beschwerdeebene unbenommen gewesen wäre, hierzu ergänzende Angaben zu machen, weshalb sie aus einer entsprechenden persönlichen Unterlassung auch keinen Kassationsanspruch ableiten können. Demgegenüber bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, von sich aus entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "safe country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss fachärztlichem Schreiben vom 2. März 2018 leidet die Beschwerdeführerin an einer (...). Diese Depressionen seien nach ihren Aussagen erstmals aufgetreten, nachdem sie ihre zweite Schwangerschaft im April 2015 aus medizinischen Gründen habe abbrechen müssen (vgl. act. A43). Weiter leidet sie an einem (...) und einer (...) (vgl. act. A49). Der Beschwerdeführer hat (...), welche nach seinen Angaben auf einen erlittenen Schlag zurückzuführen seien (vgl. act. A44). Nach der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf die Beschwerdeführenden offenkundig nicht zu. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
E. 8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ausreise unter psychischen Problemen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung sodann zutreffend festgestellt hat, befindet sich in J._______ in der Nähe von G._______ ein Regionalspital mit einer (neuro)psychiatrischen Abteilung. Die psychiatrische Versorgung des Landes hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Uniklinik Belgrad an westeuropäische Standards herangearbeitet, weshalb in Serbien praktisch flächendeckend alle in Europa gängigen Behandlungen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat behandelt werden können. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Behandlung ihrer (...) sowie die eingeschränkte Beweglichkeit ihrer (...). Auch die (...) des Beschwerdeführers sowie die (...) Probleme der Tochter D._______ (vgl. act. A51) sind in ihrer Heimat behandelbar (vgl. Verfügung des SEM S. 6). Zudem ist die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge krankenversichert und im Besitz eines Gesundheitsbüchleins (vgl. act. A55 S. 7 F und A58), weshalb angenommen werden muss, dass sie und ihre Familie auch Zugang zu den medizinischen Leistungen ihres Heimatlandes haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Serbien (weiterhin) behandelt werden können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, wenn auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen.
E. 8.3.4 Es ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass sie in Serbien bis zu ihrer Ausreise in einem Hinterhaus auf dem Grundstück des Grossvaters des Beschwerdeführers in G._______ gewohnt haben. Dieses sei zwar durch einen Brand in Mitleidenschaft gezogen worden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dorthin zurückkehren und dabei zumindest vorübergehend im Haus des Grossvaters wohnen könnten, soweit das Hinterhaus zwischenzeitlich noch nicht instand gestellt worden sein sollte. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft - gemäss Aussagen wohnen die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A55, S.3 F14 bis 17) und die Eltern, ein Grossvater sowie zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Serbien (vgl. act. A54, S. 3 F10 bis 17 und S. 4 F26 bis 29) - zählen können. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung ihrer noch sehr jungen Kinder ausgegangen werden kann.
E. 8.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3208/2018 law/rep Urteil vom 6. Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), mit Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie den beiden Kindern C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - ethnische Roma aus Serbien - verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2018 gemeinsam mit ihren beiden Kindern und gelangten am 18. Februar 2018 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo ihre Asylgesuche gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 22. Februar 2018 erhob das SEM im Verfahrenszentrum ihre Personalien und befragte die Eltern zu ihrem Reiseweg. Dabei reichten sie ihre Reisepässe, die Geburtsurkunden, einen Eheschein sowie einen Führerausweis (Beschwerdeführer) zu den Akten. A.c Am 28. Februar 2018 fanden im Verfahrenszentrum Zürich beratende Vorgespräche mit den Beschwerdeführenden statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer fest, er habe Probleme im (...), da er in Serbien geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie leide unter Kopfschmerzen und an Schlaflosigkeit. Auch fühle sie sich depressiv und habe am 2. März 2018 einen Termin beim Psychiater. Medikamente würde sie derzeit keine einnehmen. Ihre ältere Tochter C._______ habe eine Bronchitis und die jüngere Tochter D._______ eine bakterielle Infektion, die man seit einem Jahr im Urin nachweisen könne. Gleichzeitig willigten die Beschwerdeführenden ein, dass das SEM und die mit der Betreuung von ihm beauftragten Personen bevollmächtigt seien, die sie betreffenden ärztlichen Unterlagen einzuholen beziehungsweise einzusehen. A.d Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine die Beschwerdeführerin B._______ betreffende, in E._______ ausgestellte fachärztliche Bescheinigung eines Psychiaters vom 24. September 2015 ein, wonach sie an einer schweren Depression leide (vgl. act. A41). Weitere, die Beschwerdeführenden betreffende medizinische Informationen (vgl. hierzu act. A43 bis 51) datieren vom 2. März 2018, 12. April 2018, 18. April 2018, 26. April 2018, 4. Mai 2018, 8. Mai 2018 und 10. Mai 2018 (Beschwerdeführerin), vom 10. März 2018 und vom 23. März 2018 (Beschwerdeführer) sowie vom 20. Februar 2018 (C._______ und D._______). B. Am 16. Mai 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu ihren Asylgründen an. B.a Einleitend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in F._______ in Serbien geboren, dann aber in G._______ aufgewachsen und zur Schule gegangen. Zunächst habe er acht Jahre lang die Primarschule absolviert und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als (...) abgeschlossen. Nach dieser Ausbildung habe er im (...) seine Ehefrau geheiratet. Seine beiden Töchter seien in den Jahren (...) beziehungsweise (...) geboren worden. Zwischen 2013 und 2014 sowie zwischen 2015 und 2016 sei er zusammen mit seiner Familie Asylbewerber in E._______ gewesen. Nach Ablehnung ihrer Asylgesuche seien sie jeweils wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er und seine Familie hätten in einem Hinterhaus auf dem Grundstück seines Grossvaters in G._______ gelebt. Er habe den Lebensunterhalt für seine Familie einerseits mit saisonalen Arbeiten als Erntehelfer und im Ackerbau, andererseits mit der Suche nach Altmetall auf einer Abfalldeponie bestritten. Ende Januar/Anfang Februar 2016 sei er wieder einmal auf einer Deponie auf der Suche nach Altmetall gewesen, als eine fünf- bis siebenköpfige Gruppe kahlgeschorener Männer in schwarzen Jacken aufgetaucht sei und ihn als Zigeuner beschimpft habe. Plötzlich habe er von hinten einen heftigen Schlag zwischen die Beine erhalten. Da er am Boden liegend vor lauter Schmerzen habe erbbrechen müssen, seien die besagten Leute schnell wieder weggegangen. Er habe sich von diesem Übergriff lange nicht erholt, dann aber wieder arbeiten müssen. In der Folge sei es in dieser Deponie zu weiteren ähnlichen Vorfällen mit den Personen aus der vorgenannten Gruppe gekommen - zuletzt am 28. Januar 2018. Damals habe er sich das erste Mal verbal gegen diese Personen zur Wehr gesetzt. Diese hätten ihm als Folge seines Verhaltens Konsequenzen angedroht. Am 5. Februar 2018 sei er mit seiner Frau und mit seinen Kindern unterwegs gewesen, um Saft für die Kinder zu kaufen. Bei ihrer Rückkehr habe das Hinterhaus gebrannt, wobei sowohl sein Grossvater als auch sein Vater die Flammen zu löschen versucht hätten, was ihnen schliesslich auch gelungen sei. Am nächsten Tag habe er gemerkt, dass auch ihr Hund vergiftet worden sei. Auf dem Hundehäuschen sei schriftlich die Drohung angebracht worden, dass sie nunmehr die nächsten sein würden. Als Folge dieser Vorkommnisse habe er seine gesamte Habe verkauft, um sein Land zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin sagte zunächst aus, sie sei in H._______ geboren und habe bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihren Eltern in I._______ gelebt. Im Alter von 19 Jahren habe sie in der Schule für (...) eine vierjährige Ausbildung durchlaufen. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach G._______ gezogen. Als Ausreisegründe nannte die Beschwerdeführerin vorweg die Vorfälle, wonach ihr Mann wiederholt von Unbekannten geschlagen und ein Brandanschlag auf ihr Haus verübt worden sei. Ergänzend fügte sie an, sie sei auch von einem Arzt diskriminiert worden. So sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma immer zuletzt an der Reihe gewesen und dann manchmal trotzdem nicht untersucht worden. Einmal habe sie ein Polizist angehalten und verwarnt, weil sie mit einer Frau Romanes und nicht Serbisch gesprochen habe. Dieser habe ihr gar eine Busse angedroht, falls sie ein weiteres Mal Romanes und nicht Serbisch sprechen sollte. Ausserdem sei sie in der Schule als Zigeunerin oftmals von Mitschülern und Lehrern ausgegrenzt worden. Sie habe indessen keinen dieser Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht. C. Am 24. Mai 2018 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. D. Am 25. Mai 2018 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ab. Dabei hielt sie namentlich fest, ihre Mandanten hätten in Serbien asylrelevante Verfolgung erlebt. Der Beschwerdeführer sei wiederholt massiv zusammengeschlagen und bedroht worden. Ausschlaggebend für den Ausreiseentschluss sei schliesslich der Brandanschlag auf das Haus gewesen. Die Beschwerdeführenden seien damit existenziell an Hab und Gut sowie an Leib und Leben bedroht und einem unerträglichen psychischen Druck wegen Angst vor weiteren Anschlägen ausgesetzt. Der Auffassung des SEM, der serbische Staat würde seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkommen, und es gäbe keine Hinweise darauf, dass ihnen im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde, könne nicht gefolgt werden. So hätten die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit sowohl von privater als auch staatlicher Seite Diskriminierung erfahren. Es ergäben sich somit klare Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz nicht gewährt würde und sie durch die Polizei erneut diskriminierend behandelt würden. Deshalb müsse ihnen Asyl in der Schweiz gewährt werden. Im Weiteren erweise sich auch ihre Rückkehr als unzumutbar. Ihr Haus sei in Brand gesteckt worden, weshalb sie nicht in dieses zurückkehren könnten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer trotz seiner guten Ausbildung nur Hilfsjobs erhalten, weshalb ihr Einkommen nicht als gesichert gelten könne. Ausserdem hätten sie für die letzte Ausreise alles verkauft und verfügten deswegen über keinerlei Geldreserven mehr. Schliesslich sei auch ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet, weil der diesbezügliche Zugang für Romas erschwert sei. E. Mit - am selben Tag eröffneter - Verfügung vom 28. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 erklärte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ Zürich das Mandatsverhältnis in vorliegender Angelegenheit als beendet. G. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG beziehungsweise Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 3 EMRK sei. Entsprechend sei der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu entbinden und es sei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 1. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von einer Gruppe von Männern mehrmals bedroht und zusammengeschlagen worden. Ausserdem sei ein Brandanschlag auf sein Haus verübt worden. Er habe diese Vorfälle der Polizei nicht gemeldet. Es sei indessen davon auszugehen, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht auch im Falle der geltend gemachten Bedrohung durch besagte Männer im Rahmen seiner Möglichkeiten nachkomme. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass ihm im Falle einer Meldung an die Behörden der erforderliche Schutz gegen solche Männer nicht gewährt würde. Vor diesem Hintergrund sei es ihm möglich und auch zumutbar, sich nach seiner Rückkehr nach Serbien im Falle erneuter derartiger Übergriffe an die serbischen Behörden zu wenden und um entsprechenden Schutz nachzusuchen. Allenfalls sei eine entsprechende Untätigkeit einzelner Beamter - nötigenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - bei den vorgesetzten Stellen zu rügen. Nach dem Gesagten seien die geltend gemachten Übergriffe durch die Unbekannten nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführenden hätten überdies geltend gemacht, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma Nachteile erlitten zu haben. Sie hätten trotz guter Ausbildung keine Stelle erhalten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Schule, beim Arzt sowie bei einem Polizisten Diskriminierungen erlebt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylbeachtliche Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Beide Beschwerdeführenden hätten keinen dieser Vorfälle den Behörden gemeldet. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die verfolgt würden. Es könne zwar vorkommen, dass einzelne Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiteten, es bestehe aber die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die geltend gemachten Diskriminierungen ebenfalls nicht asylrelevant seien. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem bisherigen Leben sowohl von staatlicher als auch von privater Seite Diskriminierung erfahren. Eine staatliche Diskriminierung zeuge letztlich von einer Geringschätzung gegenüber Angehörigen der Roma. Entsprechend müsse auch davon ausgegangen werden, dass der um Schutz angegangene serbische Staat in Form seiner Polizei keinen Schutzwillen gegenüber den Romas habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seine Angst vor einer Anzeige bei den serbischen Behörden gerade mit seiner Befürchtung begründet, heute nicht mehr am Leben zu sein, falls er dies getan hätte. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weil sie nicht näher eruiert habe, welche Fluchtgründe die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer zwei Aufenthalte in E._______ vorgebracht hätten. 6. 6.1 Die SEM hat angesichts der von ihr angenommenen offensichtlich fehlenden Asylrelevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden verzichtet. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Einschätzung als zutreffend erweist. 6.2 Im Zuge des demokratischen Wandels hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina verabschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Roma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteil des BVGer E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 m.w.H.). 6.3 Weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz wurden auch durch das Anti-Diskriminierungsgesetz erzielt, das am 26. März 2009 verabschiedet wurde. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma können weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit, kann es vorkommen, dass hierarchisch untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010; Urteile des BVGerD-2765/2012 vom 14. August 2012 E. 4.2, D-7920/2009 vom 7. Mai 2012 E. 6.3 und E-3741/2009 vom 30. November 2011 E. 6.2 m.w.H.). 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann demnach nicht gesagt werden, dass es a priori nichts gebracht hätte, sich wegen der geltend gemachten Übergriffe durch unbekannte Männer und der Brandstiftung an die serbischen Behörden und allenfalls auch an eine übergeordnete staatliche Instanz zu wenden. Die Beschwerdeführenden können sich demnach mangels Inanspruchnahme staatlichen Schutzes durch ihren Heimatstaat nicht auf den subsidiären internationalen Schutz durch die Schweiz angewiesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich aus Angst um sein Leben nicht getraut, sich an die Polizei zu wenden (vgl. act. A54 S. 11 F75), vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat demnach die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6.6 Die Beschwerdeführenden behaupten weiter, die Vorinstanz habe nicht geprüft, welche Asylgründe sie im Rahmen ihrer beiden Asylverfahren in E._______ in den Jahren 2013/14 und 2014/15 vorgetragen hätten, weshalb es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 1 Rechtsbegehren 3 i.V.m. S. 5 B/Ziff. 5). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen ihrer Befragungen als auch auf Beschwerdeebene unbenommen gewesen wäre, hierzu ergänzende Angaben zu machen, weshalb sie aus einer entsprechenden persönlichen Unterlassung auch keinen Kassationsanspruch ableiten können. Demgegenüber bestand für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung, von sich aus entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK oder Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - Serbien gilt seit dem 1. April 2009 als "safe country" - lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss fachärztlichem Schreiben vom 2. März 2018 leidet die Beschwerdeführerin an einer (...). Diese Depressionen seien nach ihren Aussagen erstmals aufgetreten, nachdem sie ihre zweite Schwangerschaft im April 2015 aus medizinischen Gründen habe abbrechen müssen (vgl. act. A43). Weiter leidet sie an einem (...) und einer (...) (vgl. act. A49). Der Beschwerdeführer hat (...), welche nach seinen Angaben auf einen erlittenen Schlag zurückzuführen seien (vgl. act. A44). Nach der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/ 9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine derartige medizinische Konstellation trifft auf die Beschwerdeführenden offenkundig nicht zu. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. 8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ausreise unter psychischen Problemen. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung sodann zutreffend festgestellt hat, befindet sich in J._______ in der Nähe von G._______ ein Regionalspital mit einer (neuro)psychiatrischen Abteilung. Die psychiatrische Versorgung des Landes hat sich in den letzten Jahren unter der Leitung des psychiatrischen Zentrums der Uniklinik Belgrad an westeuropäische Standards herangearbeitet, weshalb in Serbien praktisch flächendeckend alle in Europa gängigen Behandlungen angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in ihrer Heimat behandelt werden können. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Behandlung ihrer (...) sowie die eingeschränkte Beweglichkeit ihrer (...). Auch die (...) des Beschwerdeführers sowie die (...) Probleme der Tochter D._______ (vgl. act. A51) sind in ihrer Heimat behandelbar (vgl. Verfügung des SEM S. 6). Zudem ist die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge krankenversichert und im Besitz eines Gesundheitsbüchleins (vgl. act. A55 S. 7 F und A58), weshalb angenommen werden muss, dass sie und ihre Familie auch Zugang zu den medizinischen Leistungen ihres Heimatlandes haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in Serbien (weiterhin) behandelt werden können. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, wenn auch zeitlich begrenzt, die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen. 8.3.4 Es ist sodann bekannt, dass die Roma in Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb aufgrund der alleinigen Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass sie in Serbien bis zu ihrer Ausreise in einem Hinterhaus auf dem Grundstück des Grossvaters des Beschwerdeführers in G._______ gewohnt haben. Dieses sei zwar durch einen Brand in Mitleidenschaft gezogen worden. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden dorthin zurückkehren und dabei zumindest vorübergehend im Haus des Grossvaters wohnen könnten, soweit das Hinterhaus zwischenzeitlich noch nicht instand gestellt worden sein sollte. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Verwandtschaft - gemäss Aussagen wohnen die Eltern und eine Schwester der Beschwerdeführerin (vgl. act. A55, S.3 F14 bis 17) und die Eltern, ein Grossvater sowie zahlreiche Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in Serbien (vgl. act. A54, S. 3 F10 bis 17 und S. 4 F26 bis 29) - zählen können. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung ihrer noch sehr jungen Kinder ausgegangen werden kann. 8.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Das SEM hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: