Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat- staat am 31. Juli 2022 und suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Nach ihrer Ankunft sei sie ins Spital überwiesen und bis am (…) August 2022 stationär behandelt worden (vgl. provisorischer Bericht des Universitätsspitals Basel vom 9. August 2022, SEM-Akte 1187230-14/7 [nachfolgend A14]). B. Die Aufnahme der Personalien erfolgte am 10. August 2022 durch das SEM. Am 23. August 2022 fand ein «Dublin-Gespräch» statt. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) folgte am
25. Oktober 2022. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe das Heimatland wegen gesundheitlicher Probleme verlassen, und weil sie dort zuletzt obdachlos gewesen sei. Sie leide seit rund zwei Jahren unter anderem an (…), an (…) und an (…). Deshalb habe sie ihrer Arbeit als (…) nicht mehr nachgehen können und habe kein Einkommen mehr gehabt. Sie benötige Hilfe im Alltag und wün- sche sich einen (…). Sie habe sich in Serbien zwar teilweise medizinisch behandeln lassen (u.a. […]- und […], (…), vgl. med. Berichte vom Septem- ber 2020). In den letzten zwei Jahren sei sie aber nicht mehr stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, angeblich wegen der Corona-Situa- tion. Weiter habe sie ihr Ehemann, mit dem sie Probleme gehabt habe, vor etwa (…) verlassen. Sie habe dann draussen übernachtet beziehungs- weise er sei vor ungefähr einem Jahr weggezogen und habe ihr das eheli- che Haus überlassen. Dieses sei aber nicht mehr bewohnbar. Die Frau ih- res Bruders und ihre zwei Kinder seien nicht bereit gewesen, sie aufzuneh- men. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt. Sie habe gelegentlich Arbeits- losengeld erhalten und eine einmalige staatliche finanzielle Hilfe, was aber nicht gereicht habe. Daher habe sie in einer Kirche jemanden angespro- chen, der bereit gewesen sei, sie in die Schweiz zu fahren. Schliesslich erwähnte sie, dass sie der Ethnie der Roma angehöre und deshalb ab und zu beschimpft worden sei. C. Mit Schreiben vom 19. September 2022 gab die mandatierte Rechtsvertre- tung einen weiteren Bericht des Universitätsspitals vom 31. August 2022
E-5481/2022 Seite 3 (stationäre Behandlung vom […] August bis […] September 2022) mit Fo- todokumentation zu den Akten und ersuchte um Zurverfügungstellung ei- nes (…) für die Beschwerdeführerin. Mit weiteren Anliegen (Durchführung der Pflege im Zimmer der Beschwerdeführerin, Erhalt Taschengeld) ge- langte der Rechtsvertreter am 30. September 2022 erneut ans SEM und reichte zudem ein Medikamenten-Rezept vom 31. August 2022 sowie me- dizinische Dokumente aus Serbien vom September 2020 ein. Ferner er- klärte er, die Beschwerdeführerin sei in Serbien wegen (…) sowie (…) ope- rativ behandelt worden. D. Weitere medizinische Unterlagen (u.a. Rezepte und ein Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. Oktober 2022) wurden mit Schreiben vom
27. Oktober 2022 eingereicht. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Rechtsvertretung am 1. Novem- ber 2022 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 2. No- vember 2022 beim SEM ein. F. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2022 (gleichentags eröffnet) wurde wegen eines erneuten Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin er- setzt und am 21. November 2022 erneut eröffnet. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (Ersatz der Verfügung vom 3. No- vember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Am 23. November 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Mandat am 21. November 2022 niedergelegt habe. H. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. No- vember 2022 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr durch die Wegweisung nach Serbien gravie- rende Menschenrechtsverletzungen drohten und ihr dies nicht zugemutet werden könne, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den
E-5481/2022 Seite 4 Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, ihre Abklärungspflicht nicht er- füllt habe und die Angelegenheit deshalb an die Vorinstanz zurückzuwei- sen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und ein amtlicher Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu ge- währen, zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzuse- hen. Weiter ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung um Zeit zur Nachreichung von ärztlichen Berichten über ihren kürzlich er- folgten Spitalaufenthalt. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem- ber 2022 wurde festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen den ange- ordneten Wegweisungsvollzug, womit die vorinstanzliche Verfügung be- treffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. November 2022). Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angekün- digten aktuellen medizinischen Unterlagen sowie allfällige weitere Beweis- mittel innert Frist nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses wurde einstweilen verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (Eingang am 5. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 21. November 2022, den Austrittsbe- richt von Medic-Help (des Bundesasylzentrums) vom 18. November 2022 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. November 2022 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E-5481/2022 Seite 5
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend wie erwähnt auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Serbien von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (Dispositivzif- fern 3 und 4 der Verfügung vom 21. November 2022).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Serbien gilt als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet
E-5481/2022 Seite 6 und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist sowie ein Weg- weisungsvollzug in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Per- son, diese Legalvermutungen umzustossen.
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut- bar und möglich. Sie führte insbesondere aus, hinsichtlich der geltend ge- machten Obdachlosigkeit und Erwerbslosigkeit könne auf die in Serbien vorhandenen staatlichen Strukturen verwiesen werden. In jeder Gemeinde gebe es Zweigstellen der Sozialfürsorge. Die Beschwerdeführerin verfüge über die für den Zugang benötigten Dokumente und könne Leistungen in Anspruch nehmen. Weitere Hilfe werde auch durch Nichtregierungsorga- nisationen angeboten. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin bei der Nationalen Arbeitsverwaltung anmelden und Leistungen beziehen. Sodann gebe es vorübergehende Unterkünfte für Rückkehrende. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation gerate. Sie verfüge in Serbien – nebst ihren (…) Kindern und allfälligen weiteren Verwandten und Freundinnen – zumindest über einen Bruder und eine Kollegin, mit welchen sie in Kontakt stehe. Diese Bezugspersonen könnten ihr bei der Inanspruchnahme obiger Strukturen und Angebote Hilfe leisten. Es sei ihr auch zuzumuten, sich um die Wiederherstellung des aktuell abgebrochenen Kontakts zu weiteren Personen zu bemühen und um Unterstützung zu ersuchen. Sie sei somit nicht völlig auf sich alleine gestellt. Weiter gebe es verschiedene Gesund- heitseinrichtungen in Serbien und unter anderem Angehörige der Roma hätten Zugang zur staatlichen Krankenversicherung, auch wenn sie kein Einkommen hätten. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie mo- mentan vor allem auf eine regelmässige (…) angewiesen. (…) sei bereits in Serbien versorgt worden (inkl. Zuweisung zu einer stationären Behand- lung). Dies könne somit auch künftig in Serbien erfolgen. Die diversen Fol- geerkrankungen der (…) der Beschwerdeführerin ([…] etc.) könnten eben- falls in Serbien behandelt respektive kontrolliert werden. Es gebe mehrere Kliniken diesbezüglich. Ausserdem handle es sich um Beschwerden, wel- che offensichtlich keine unmittelbare Behandlung erforderten (aufgrund der Werte und da in der Schweiz nur eine […] indiziert gewesen sei). Ferner seien die Erkrankungen mit einem (…) und einem gesünderen Lebensstil verknüpft. Der lange Weg bis zu dem von der Beschwerdeführerin ge- wünschten (…) könne sie in Serbien mit den entsprechenden Fachperso- nen angehen. Eine stete Kontrolle ihrer Organfunktionen und wenn nötig eine Behandlungsanpassung seien ebenfalls durchführbar. Die momentan
E-5481/2022 Seite 7 von ihr eingenommenen Medikamente seien in Serbien verfügbar. Ausser- dem stehe es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medika- menten könnten in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach einer Rückkehr adäquat medizinisch versorgt werde. Daran vermöch- ten der (…), der gemäss Auskunft des Spitals kürzlich hätte operativ ent- fernt werden müssen, und die momentan notwendige (…) nichts zu ändern. Somit könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten. Sodann würde die Reise- bezie- hungsweise Transportfähigkeit im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs zu- sammen mit den behandelnden Ärzten geprüft und gegebenenfalls not- wendige Vorkehrungen getroffen. Trotz (aufgrund der Gesundheit) er- schwerter Bedingungen für eine Reintegration, sei es der Beschwerdefüh- rerin zuzumuten, die vorhandenen Angebote und Unterstützungsmöglich- keiten zu nutzen und wieder Fuss zu fassen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, ihr Gesundheitszu- stand habe sich im Jahr (…) verschlechtert, woraufhin ihr Ehemann sie verlassen und im gemeinsamen Haus, welches baufällig sei, zurückgelas- sen habe. Sie habe auf der Strasse gelebt und teils gehungert. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt. Sie sei auf eine engmaschige medizinische Be- treuung angewiesen. Da sie (…) habe, würden (…). Dies sei ihr Haupt- problem. Bei einer mangelhaften hygienischen Umgebung gehe sie das Risiko einer wiederkehrenden (…) ein. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitli- chen Beschwerden auf Hilfe angewiesen. Ohne Behandlungen sei sie dem Leid ausgesetzt, immobil und obdachlos zu leben. In Serbien habe sie Ar- beitslosengeld erhalten, welches jedoch nicht für eine Wohnungsmiete ge- reicht habe. Bei einer Rückkehr würde ihr dieses Geld nicht mehr ausbe- zahlt werden. Weiter werde verkannt, dass der Zugang zu den medizini- schen Einrichtungen systematisch erschwert oder verwehrt werde, da All- gemeinärzte Überweisungen aufgrund der Kosten oft nicht machen wür- den. Auch würde sie wegen der Kosten auf Hindernisse stossen, welche ihr einen Zugang zu dringend benötigten Institutionen verwehrten. Sie habe zwar eine Krankenversicherung, diese würde aber nicht alle Medika- mente übernehmen. Auch eine stabilisierende Struktur und Umgebung habe sie in Serbien, wo ihr Obdachlosigkeit drohe, nicht, im Gegensatz zur Schweiz. Ihre Familie sei nicht gewillt, ihr zu helfen. Ferner habe das SEM ihre gesundheitliche Situation nicht vollends berücksichtigt. Diese müsse
E-5481/2022 Seite 8 aber gebührend geprüft werden. Das SEM sei nicht näher darauf einge- gangen, wie sie sich als alleinstehende, vulnerable Frau, (…) und über we- nig Schulbildung verfüge, in Serbien zurechtfinden könne. Das SEM müsse sich eingehender mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf- grund medizinischer Tatsachen auseinandersetzen.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der medizinische Sach- verhalt aufgrund mehrerer aussagekräftiger Arztberichte als erstellt erach- tet werden kann. Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene keine weiteren Angaben hierzu. Auch wenn das SEM den letzten Bericht nicht abgewartet hat, hat es sich beim Spital über die aktuelle Behandlung erkundigt und sich umfassend über Behandlungsmöglichkeiten in Serbien geäussert. Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit der geltend gemachten drohenden Obdachlosigkeit und Erwerbslosigkeit auseinandergesetzt, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation gewürdigt und aufge- zeigt, bei welchen Stellen sie sich bei Bedarf um Hilfe bemühen könne. Eine Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken. Das entsprechende Eventualbegehren ist mithin abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführe- rin eine Beschwerdebegründung eingereicht, sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandergesetzt und im Rahmen der gewährten Nachfrist zur Einreichung der medizinischen Unterlagen keine weiteren Ausführun- gen gemacht hat, besteht kein Anlass zur Ansetzung einer «angemesse- nen Nachfrist zur Beschwerdebegründung» (vgl. 6. Rechtsbegehren). Die- ser unsubstantiiert erhobene Antrag ist mithin ebenfalls abzuweisen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
E-5481/2022 Seite 9 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.1.1 Da auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Das in Art. 5 AsylG ver- ankerte Non-Refoulement-Prinzip findet vorliegend keine Anwendung.
E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies vermag sie nicht darzutun. Der Vollzug der Weg- weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind aber ganz ausserge- wöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. u.a. BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Solche sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. sogleich). Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien – ei- nem als verfolgungssicher geltenden Staat – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag- ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbar- keit. Ferner gilt ein Wegweisungsvollzug nach Serbien wie erwähnt grund-
E-5481/2022 Seite 10 sätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG; Art. 18 sowie Anhang 2 der Ver- ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver- weisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
E. 7.2.2 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je m.w.H.).
E. 7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- stellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien sei gewährleis- tet, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. medizini- sche Unterlagen aus Serbien von 2020, SEM-Akten A23, zudem A29 F5 ff., F22). Dass ein Zugang zu medizinischen Einrichtungen durch Allgemein- ärzte systematisch erschwert oder verwehrt werde, vermochte die Be- schwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Sie leidet gemäss eige- nen Angaben hauptsächlich an (…), deren Heilung sich (…) verzögere. Dem aktuellsten Arztbericht vom 21. November 2022 sind neben Diagno- sen auch die empfohlenen Behandlungen zu entnehmen. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass (…) weiterhin regelmässig gepflegt werden müsse. Zudem werde die (…) medikamentös behandelt, bei regelmässi- gen Kontrollen der (…) und einer Verlaufskontrolle (…) in rund drei Mona- ten. Weiter würden eine Evaluation eines (…) und eine (…) stattfinden. Eine (…) werde ebenfalls in rund drei Monaten empfohlen. Aufgrund (…) sei sodann eine (…) durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Besse- rung (…) geführt habe. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, kann die Be- schwerdeführerin auch in Serbien medizinisch behandelt respektive beglei- tet werden, entsprechende Fachärzte und Kliniken stehen zur Verfügung (vgl. u.a. Verfügung S. 7). Serbien verfügt über ein funktionierendes Ge- sundheitssystem (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 11.5.1 m.w.H.) Die Beschwerdeführerin hat nichts Gegenteiliges dargelegt. Auch ist ihr zuzumuten, sich um eine Unterstützung bei der Pflege zu kümmern, was sie bisher nicht gemacht habe (SEM-Akte A29 F25). Die ihr aktuell verordneten Medikamente sind in Serbien erhältlich (vgl. Republikanischer Krankenversicherungsfonds, Arzneimittellisten A und A1 vom 31. Mai und 31. März 2022, https://www.rfzo.rs/download/pra- vilnici/lekovi/A%20Lista_primena%20od%2031.05.2022%20(1). .pdf;
E-5481/2022 Seite 11 https://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/A1%20Lista_primena% 20od%2031.03.2022..pdf, beide abgerufen am 12.12.2022); und werden zum grössten Teil durch den staatlichen Krankenversicherer übernommen. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, eine Krankenversicherung zu ha- ben. Diese kann sie nach ihrer Rückkehr erneuern oder wieder abschlies- sen und hat damit Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.3; International Orga- nization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Serbien 2021, S. 3, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, ab- gerufen am 12.12.2022). Dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwer- deführerin führen könnte, ist mithin nicht anzunehmen. Weiter kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Lebensunterhalts (erneut) an staatliche Stellen wenden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 f.; SEM-Akte A29 F67–69, 88; IOM, Länderinformationsblatt, S. 4–6; u.a. Urteil des BVGer D-694/2020 vom 13. Februar 2020 E. 6.2.5 m.w.H.), bis sie wieder in der Lage ist, sich selbst darum zu kümmern. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und ver- mochte stets für sich aufzukommen (SEM-Akte A29 F4, 35, 64). Ob sie tatsächlich Obdachlosigkeit erlebt hat und ihr dies wieder drohen könnte, ist fraglich (vgl. SEM-Akte A29 F12 f., 39 – ihr Mann habe sie (…) auf die Strasse geworfen, F39–43 – ihr Mann habe ihr das Haus überlassen und sei (…) weggezogen). Auch dass das Haus genau in diesem Jahr nicht mehr bewohnbar geworden sei (SEM-Akte A29 F40, 84), vermag zu er- staunen. Im Übrigen gibt es auch diesbezüglich staatliche Fördermöglich- keiten (vgl. u.a. IOM, Länderinformationsblatt, S. 5). Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über Bezugspersonen im Heimatland (SEM-Akte A29 F45, 50, 52 f., 85), um deren (vorübergehende) Unterstützung sie sich bemühen kann. Es ist ihr zuzumuten, den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern wiederherzustellen. Sie ist mithin nicht auf sich alleine gestellt. Schliesslich besteht, wie von der Vorinstanz erwähnt, die Möglichkeit der Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG).
E. 7.2.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen zu er- halten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu ma- chen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1119/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt, sind die empfohlenen medizinischen Behandlungen
E-5481/2022 Seite 12 auch in Serbien möglich. Dass allenfalls die Ressourcen limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nicht.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine kon- kreten und substantiierten Hinweise gegen die Regelvermutung darzutun, dass ein Vollzug nach Serbien zumutbar ist. Weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei- ner Rückkehr schliessen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über einen gültigen serbischen Identitätsausweis. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Wahl der Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) sind abzuweisen, da die erhobe- nen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5481/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5481/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Juli 2022 und suchte am 1. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Nach ihrer Ankunft sei sie ins Spital überwiesen und bis am (...) August 2022 stationär behandelt worden (vgl. provisorischer Bericht des Universitätsspitals Basel vom 9. August 2022, SEM-Akte 1187230-14/7 [nachfolgend A14]). B. Die Aufnahme der Personalien erfolgte am 10. August 2022 durch das SEM. Am 23. August 2022 fand ein «Dublin-Gespräch» statt. Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) folgte am 25. Oktober 2022. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe das Heimatland wegen gesundheitlicher Probleme verlassen, und weil sie dort zuletzt obdachlos gewesen sei. Sie leide seit rund zwei Jahren unter anderem an (...), an (...) und an (...). Deshalb habe sie ihrer Arbeit als (...) nicht mehr nachgehen können und habe kein Einkommen mehr gehabt. Sie benötige Hilfe im Alltag und wünsche sich einen (...). Sie habe sich in Serbien zwar teilweise medizinisch behandeln lassen (u.a. [...]- und [...], (...), vgl. med. Berichte vom September 2020). In den letzten zwei Jahren sei sie aber nicht mehr stationär im Krankenhaus aufgenommen worden, angeblich wegen der Corona-Situation. Weiter habe sie ihr Ehemann, mit dem sie Probleme gehabt habe, vor etwa (...) verlassen. Sie habe dann draussen übernachtet beziehungsweise er sei vor ungefähr einem Jahr weggezogen und habe ihr das eheliche Haus überlassen. Dieses sei aber nicht mehr bewohnbar. Die Frau ihres Bruders und ihre zwei Kinder seien nicht bereit gewesen, sie aufzunehmen. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt. Sie habe gelegentlich Arbeitslosengeld erhalten und eine einmalige staatliche finanzielle Hilfe, was aber nicht gereicht habe. Daher habe sie in einer Kirche jemanden angesprochen, der bereit gewesen sei, sie in die Schweiz zu fahren. Schliesslich erwähnte sie, dass sie der Ethnie der Roma angehöre und deshalb ab und zu beschimpft worden sei. C. Mit Schreiben vom 19. September 2022 gab die mandatierte Rechtsvertretung einen weiteren Bericht des Universitätsspitals vom 31. August 2022 (stationäre Behandlung vom [...] August bis [...] September 2022) mit Fotodokumentation zu den Akten und ersuchte um Zurverfügungstellung eines (...) für die Beschwerdeführerin. Mit weiteren Anliegen (Durchführung der Pflege im Zimmer der Beschwerdeführerin, Erhalt Taschengeld) gelangte der Rechtsvertreter am 30. September 2022 erneut ans SEM und reichte zudem ein Medikamenten-Rezept vom 31. August 2022 sowie medizinische Dokumente aus Serbien vom September 2020 ein. Ferner erklärte er, die Beschwerdeführerin sei in Serbien wegen (...) sowie (...) operativ behandelt worden. D. Weitere medizinische Unterlagen (u.a. Rezepte und ein Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. Oktober 2022) wurden mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 eingereicht. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der Rechtsvertretung am 1. November 2022 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 2. November 2022 beim SEM ein. F. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2022 (gleichentags eröffnet) wurde wegen eines erneuten Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin ersetzt und am 21. November 2022 erneut eröffnet. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (Ersatz der Verfügung vom 3. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Am 23. November 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Mandat am 21. November 2022 niedergelegt habe. H. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihr durch die Wegweisung nach Serbien gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten und ihr dies nicht zugemutet werden könne, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt, ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und die Angelegenheit deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und ein amtlicher Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu gewähren, zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Weiter ersuchte sie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung. Sodann ersuchte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung um Zeit zur Nachreichung von ärztlichen Berichten über ihren kürzlich erfolgten Spitalaufenthalt. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 wurde festgehalten, die Beschwerde richte sich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug, womit die vorinstanzliche Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sei (Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 21. November 2022). Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angekündigten aktuellen medizinischen Unterlagen sowie allfällige weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. J. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (Eingang am 5. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 21. November 2022, den Austrittsbericht von Medic-Help (des Bundesasylzentrums) vom 18. November 2022 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 30. November 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend wie erwähnt auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Serbien von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 21. November 2022). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Serbien gilt als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei solchen Staaten gelten grundsätzlich die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist sowie ein Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Sie führte insbesondere aus, hinsichtlich der geltend gemachten Obdachlosigkeit und Erwerbslosigkeit könne auf die in Serbien vorhandenen staatlichen Strukturen verwiesen werden. In jeder Gemeinde gebe es Zweigstellen der Sozialfürsorge. Die Beschwerdeführerin verfüge über die für den Zugang benötigten Dokumente und könne Leistungen in Anspruch nehmen. Weitere Hilfe werde auch durch Nichtregierungsorganisationen angeboten. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin bei der Nationalen Arbeitsverwaltung anmelden und Leistungen beziehen. Sodann gebe es vorübergehende Unterkünfte für Rückkehrende. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation gerate. Sie verfüge in Serbien - nebst ihren (...) Kindern und allfälligen weiteren Verwandten und Freundinnen - zumindest über einen Bruder und eine Kollegin, mit welchen sie in Kontakt stehe. Diese Bezugspersonen könnten ihr bei der Inanspruchnahme obiger Strukturen und Angebote Hilfe leisten. Es sei ihr auch zuzumuten, sich um die Wiederherstellung des aktuell abgebrochenen Kontakts zu weiteren Personen zu bemühen und um Unterstützung zu ersuchen. Sie sei somit nicht völlig auf sich alleine gestellt. Weiter gebe es verschiedene Gesundheitseinrichtungen in Serbien und unter anderem Angehörige der Roma hätten Zugang zur staatlichen Krankenversicherung, auch wenn sie kein Einkommen hätten. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei sie momentan vor allem auf eine regelmässige (...) angewiesen. (...) sei bereits in Serbien versorgt worden (inkl. Zuweisung zu einer stationären Behandlung). Dies könne somit auch künftig in Serbien erfolgen. Die diversen Folgeerkrankungen der (...) der Beschwerdeführerin ([...] etc.) könnten ebenfalls in Serbien behandelt respektive kontrolliert werden. Es gebe mehrere Kliniken diesbezüglich. Ausserdem handle es sich um Beschwerden, welche offensichtlich keine unmittelbare Behandlung erforderten (aufgrund der Werte und da in der Schweiz nur eine [...] indiziert gewesen sei). Ferner seien die Erkrankungen mit einem (...) und einem gesünderen Lebensstil verknüpft. Der lange Weg bis zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten (...) könne sie in Serbien mit den entsprechenden Fachpersonen angehen. Eine stete Kontrolle ihrer Organfunktionen und wenn nötig eine Behandlungsanpassung seien ebenfalls durchführbar. Die momentan von ihr eingenommenen Medikamente seien in Serbien verfügbar. Ausserdem stehe es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten könnten in der Regel fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch nach einer Rückkehr adäquat medizinisch versorgt werde. Daran vermöchten der (...), der gemäss Auskunft des Spitals kürzlich hätte operativ entfernt werden müssen, und die momentan notwendige (...) nichts zu ändern. Somit könne in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei als erstellt zu erachten. Sodann würde die Reise- beziehungsweise Transportfähigkeit im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs zusammen mit den behandelnden Ärzten geprüft und gegebenenfalls notwendige Vorkehrungen getroffen. Trotz (aufgrund der Gesundheit) erschwerter Bedingungen für eine Reintegration, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die vorhandenen Angebote und Unterstützungsmöglichkeiten zu nutzen und wieder Fuss zu fassen. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich im Jahr (...) verschlechtert, woraufhin ihr Ehemann sie verlassen und im gemeinsamen Haus, welches baufällig sei, zurückgelassen habe. Sie habe auf der Strasse gelebt und teils gehungert. Ihre Familie habe sie nicht unterstützt. Sie sei auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen. Da sie (...) habe, würden (...). Dies sei ihr Hauptproblem. Bei einer mangelhaften hygienischen Umgebung gehe sie das Risiko einer wiederkehrenden (...) ein. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf Hilfe angewiesen. Ohne Behandlungen sei sie dem Leid ausgesetzt, immobil und obdachlos zu leben. In Serbien habe sie Arbeitslosengeld erhalten, welches jedoch nicht für eine Wohnungsmiete gereicht habe. Bei einer Rückkehr würde ihr dieses Geld nicht mehr ausbezahlt werden. Weiter werde verkannt, dass der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen systematisch erschwert oder verwehrt werde, da Allgemeinärzte Überweisungen aufgrund der Kosten oft nicht machen würden. Auch würde sie wegen der Kosten auf Hindernisse stossen, welche ihr einen Zugang zu dringend benötigten Institutionen verwehrten. Sie habe zwar eine Krankenversicherung, diese würde aber nicht alle Medikamente übernehmen. Auch eine stabilisierende Struktur und Umgebung habe sie in Serbien, wo ihr Obdachlosigkeit drohe, nicht, im Gegensatz zur Schweiz. Ihre Familie sei nicht gewillt, ihr zu helfen. Ferner habe das SEM ihre gesundheitliche Situation nicht vollends berücksichtigt. Diese müsse aber gebührend geprüft werden. Das SEM sei nicht näher darauf eingegangen, wie sie sich als alleinstehende, vulnerable Frau, (...) und über wenig Schulbildung verfüge, in Serbien zurechtfinden könne. Das SEM müsse sich eingehender mit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Tatsachen auseinandersetzen.
6. Nach Durchsicht der Akten ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund mehrerer aussagekräftiger Arztberichte als erstellt erachtet werden kann. Die Beschwerdeführerin machte auf Beschwerdeebene keine weiteren Angaben hierzu. Auch wenn das SEM den letzten Bericht nicht abgewartet hat, hat es sich beim Spital über die aktuelle Behandlung erkundigt und sich umfassend über Behandlungsmöglichkeiten in Serbien geäussert. Ferner hat sich die Vorinstanz auch mit der geltend gemachten drohenden Obdachlosigkeit und Erwerbslosigkeit auseinandergesetzt, die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation gewürdigt und aufgezeigt, bei welchen Stellen sie sich bei Bedarf um Hilfe bemühen könne. Eine Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu erblicken. Das entsprechende Eventualbegehren ist mithin abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung eingereicht, sich mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandergesetzt und im Rahmen der gewährten Nachfrist zur Einreichung der medizinischen Unterlagen keine weiteren Ausführungen gemacht hat, besteht kein Anlass zur Ansetzung einer «angemessenen Nachfrist zur Beschwerdebegründung» (vgl. 6. Rechtsbegehren). Dieser unsubstantiiert erhobene Antrag ist mithin ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Da auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Non-Refoulement-Prinzip findet vorliegend keine Anwendung. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies vermag sie nicht darzutun. Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. u.a. BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Solche sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. sogleich). Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien - einem als verfolgungssicher geltenden Staat - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit. Ferner gilt ein Wegweisungsvollzug nach Serbien wie erwähnt grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG; Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 7.2.2 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je m.w.H.). 7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien sei gewährleistet, zumal dort bereits Behandlungen stattgefunden hätten (vgl. medizinische Unterlagen aus Serbien von 2020, SEM-Akten A23, zudem A29 F5 ff., F22). Dass ein Zugang zu medizinischen Einrichtungen durch Allgemeinärzte systematisch erschwert oder verwehrt werde, vermochte die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen. Sie leidet gemäss eigenen Angaben hauptsächlich an (...), deren Heilung sich (...) verzögere. Dem aktuellsten Arztbericht vom 21. November 2022 sind neben Diagnosen auch die empfohlenen Behandlungen zu entnehmen. Im Wesentlichen wird darauf hingewiesen, dass (...) weiterhin regelmässig gepflegt werden müsse. Zudem werde die (...) medikamentös behandelt, bei regelmässigen Kontrollen der (...) und einer Verlaufskontrolle (...) in rund drei Monaten. Weiter würden eine Evaluation eines (...) und eine (...) stattfinden. Eine (...) werde ebenfalls in rund drei Monaten empfohlen. Aufgrund (...) sei sodann eine (...) durchgeführt worden, was zu einer deutlichen Besserung (...) geführt habe. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat, kann die Beschwerdeführerin auch in Serbien medizinisch behandelt respektive begleitet werden, entsprechende Fachärzte und Kliniken stehen zur Verfügung (vgl. u.a. Verfügung S. 7). Serbien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6757/2018 vom 18. März 2020 E. 11.5.1 m.w.H.) Die Beschwerdeführerin hat nichts Gegenteiliges dargelegt. Auch ist ihr zuzumuten, sich um eine Unterstützung bei der Pflege zu kümmern, was sie bisher nicht gemacht habe (SEM-Akte A29 F25). Die ihr aktuell verordneten Medikamente sind in Serbien erhältlich (vgl. Republikanischer Krankenversicherungsfonds, Arzneimittellisten A und A1 vom 31. Mai und 31. März 2022, https://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/A%20Lista_primena%20od%2031.05.2022%20(1). .pdf; https://www.rfzo.rs/download/pravilnici/lekovi/A1%20Lista_primena% 20od%2031.03.2022..pdf, beide abgerufen am 12.12.2022); und werden zum grössten Teil durch den staatlichen Krankenversicherer übernommen. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, eine Krankenversicherung zu haben. Diese kann sie nach ihrer Rückkehr erneuern oder wieder abschliessen und hat damit Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.3; International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt Serbien 2021, S. 3, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, abgerufen am 12.12.2022). Dass eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnte, ist mithin nicht anzunehmen. Weiter kann sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Lebensunterhalts (erneut) an staatliche Stellen wenden (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 f.; SEM-Akte A29 F67-69, 88; IOM, Länderinformationsblatt, S. 4-6; u.a. Urteil des BVGer D-694/2020 vom 13. Februar 2020 E. 6.2.5 m.w.H.), bis sie wieder in der Lage ist, sich selbst darum zu kümmern. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und vermochte stets für sich aufzukommen (SEM-Akte A29 F4, 35, 64). Ob sie tatsächlich Obdachlosigkeit erlebt hat und ihr dies wieder drohen könnte, ist fraglich (vgl. SEM-Akte A29 F12 f., 39 - ihr Mann habe sie (...) auf die Strasse geworfen, F39-43 - ihr Mann habe ihr das Haus überlassen und sei (...) weggezogen). Auch dass das Haus genau in diesem Jahr nicht mehr bewohnbar geworden sei (SEM-Akte A29 F40, 84), vermag zu erstaunen. Im Übrigen gibt es auch diesbezüglich staatliche Fördermöglichkeiten (vgl. u.a. IOM, Länderinformationsblatt, S. 5). Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über Bezugspersonen im Heimatland (SEM-Akte A29 F45, 50, 52 f., 85), um deren (vorübergehende) Unterstützung sie sich bemühen kann. Es ist ihr zuzumuten, den Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern wiederherzustellen. Sie ist mithin nicht auf sich alleine gestellt. Schliesslich besteht, wie von der Vorinstanz erwähnt, die Möglichkeit der Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG). 7.2.4 Das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung ihrer Erkrankungen zu erhalten, ist nachvollziehbar. Das Asylverfahren dient jedoch nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1119/2022 vom 26. Juli 2022 E. 4.4.3 m.w.H.). Wie vorstehend dargelegt, sind die empfohlenen medizinischen Behandlungen auch in Serbien möglich. Dass allenfalls die Ressourcen limitierter sind als in der Schweiz und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 7.2.5 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin keine konkreten und substantiierten Hinweise gegen die Regelvermutung darzutun, dass ein Vollzug nach Serbien zumutbar ist. Weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über einen gültigen serbischen Identitätsausweis. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung nach Wahl der Beschwerdeführerin (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) sind abzuweisen, da die erhobenen Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: