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E-2040/2023

E-2040/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihren Heimatstaat am (…) Januar 2023 und suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes erfolgte am 8. Februar 2023 durch das SEM. Am 1. März 2023 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31). B.a Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie komme aus D._______, Albanien. Vor rund (…) Jahren habe sie die Mittelschule besucht und dann ihren Mann geheiratet. Ihre Familie sei gegen die Hoch- zeit gewesen. Deshalb hätten sie seither keinen Kontakt mehr. Ihr Mann habe für den Unterhalt der Familie gesorgt – sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Vor rund (…) Jahren habe es ein Erdbeben gegeben, bei dem ihr Haus zerstört worden sei. In der Folge hätten sie in Mietwohnungen gelebt und darauf gewartet, dass sie vom Staat Unterstützung erhielten. Sie habe auch gearbeitet und ihre Tochter jeweils mitgenommen. Ihr Sohn sei dann nicht mehr zur Schule gegangen, weil sie die Tarife nicht mehr hätten be- zahlen können. Sie und ihr Mann hätten viele Missverständnisse gehabt, weil sie zu wenig Geld gehabt hätten. Irgendwann habe ihr Mann genug gehabt und sei weggegangen. Sie wisse nicht, wann das gewesen sei. Sie und die Kinder hätten noch kurz alleine gelebt. Dann hätten sie von einer Freundin (…) erhalten, um in die Schweiz zu reisen. Mit ihrer Familie habe sie trotz dieser Situation keinen Kontakt aufgenommen. In der Heimat habe sie niemanden, der sie unterstütze. Zur gesundheitlichen Situation gab sie an, es gehe ihr gut. Nach der Schwangerschaft mit (…) habe sie Bluthochdruck, Migräne und psychische Probleme bekommen. In D._______ habe sie dagegen von ihrem Arzt Tab- letten erhalten. Die psychischen Beschwerden hätten sich langsam entwi- ckelt. In der Schweiz sei sie deswegen in einer Klinik gewesen. Seit der Entlassung vor rund zehn Tagen nehme sie abends Medikamente ein. B.b Ihr Sohn führte aus, er habe ein paar Jahre die Schule besucht, bis sie die Steuern nicht mehr hätten bezahlen können. Er wisse nicht, wann sein letzter Schultag gewesen sei. Danach habe er seinen Vater bis vor kurzem zur Arbeit begleitet und diesem geholfen. Wann genau er das letzte Mal mit dem Vater gearbeitet habe, könne er nicht sagen. Es sei irgendwann Mitte

E-2040/2023 Seite 3 letzten Jahres gewesen. Seine Eltern hätten Missverständnisse gehabt. Sein Vater sei irgendwann nicht mehr nach Hause gekommen. Er wisse nicht, seit wann er keinen Kontakt mehr zum Vater habe. Es sei dann schwierig gewesen für sie, da sie nirgends hätten bleiben können und we- gen der Krankheit der Mutter. Die Mutter habe Teilzeit gearbeitet und er habe auf die Schwester aufgepasst. Wenn die Mutter zuhause gewesen sei, habe er geschaut, ob es etwas zu Arbeiten gegeben habe. Zuletzt hät- ten sie in einem kleinen Miethaus gelebt. In D._______ hätten sie Angehö- rige von der Seite des Vaters. Zur Familie der Mutter hätten sie keine Ver- bindung. Beide würden sie nicht lieben, sie seien alleine. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil er die Verantwortung nicht mehr habe tragen können. Seine Mutter sei in Spitälern und er in ihrer Nähe gewesen. Eine Freundin der Mutter habe ihnen dann geholfen, in die Schweiz zu kommen. Es gehe ihm gut. Er fühle sich aber etwas schlecht, weil er verantwortlich sei für die Mutter. Er sei belastet, gestresst und müde von ihrer Krankheit. Seit der Behandlung in der Schweiz gehe es der Mutter nicht besser. Die Rechtsvertretung informierte den Beschwerdeführer, dass auch er ärzt- liche Hilfe in Anspruch nehmen könne. C. Die Beschwerdeführerin gab dem SEM mit Schreiben vom 23. März 2023 einen Austrittsbericht vom 21. Februar 2023 der E._______, zu den Akten. D. In der Folge wurden dem SEM weitere ärztliche Kurzberichte vom 27. Feb- ruar und 6. März 2023 die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 14. März 2023 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 15. März 2023 beim SEM ein. Die Rechtsvertretung führte aus, die Beschwerdeführerin habe verzweifelt auf den geplanten Entscheid reagiert. Sie könne nicht in Albanien leben, da sie dort niemanden und nichts habe. Auch der Sohn habe schockiert reagiert und geltend gemacht, er sei auf psychologische Hilfe angewiesen, da er es nicht mehr aushalte. Von Medic Help sei der Notfallpsychiater bei- gezogen worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM an den Angaben zum familiären Netzwerk der Beschwerdeführenden zweifle. Es gebe keine Widersprüche. Ferner seien sie gerade wegen des fehlenden

E-2040/2023 Seite 4 Beziehungsnetzes verzweifelt. Im albanischen Kontext würden ihre Vor- bringen plausibel erscheinen. Aus den Arztberichten und Angaben der Be- schwerdeführerin gehe hervor, dass sich ihr psychischer Gesundheitszu- stand bei einer Rückkehr nach Albanien in gravierendem Ausmass ver- schlechtern würde. Dies könne auch für die Kinder zu einer Notlage führen. Deshalb könne die Zumutbarkeit einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht leichtfertigt bejaht werden. Eine allfällige Wegweisung nach Albanien wäre in finanzieller und medizinischer Hinsicht zu flankieren. F. Mit Verfügung vom 16. März 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an und händigte die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 12. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

17. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen an- gekündigten weiteren Arztbericht vom 23. März 2023 nach und erklärte, ihr Sohn habe mittlerweile einen ärztlichen Termin gehabt. Ein weiterer sei im Mai 2023 geplant.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Die Vorinstanz hat die ange- fochtene Verfügung mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbe- lehrung festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröff- nung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Par- tei aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung jedoch kein Nachteil erwachsen. Dies hat zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechts- mittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerken- nen ist, sofern sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die feh- lerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 1.4.3, E-2160/2018 vom

20. Juni 2018 E. 1.6.5, je m.w.H.).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren nicht anwalt- lich vertreten und kennen weder die Schweizerische Gesetzgebung noch sind sie mit einer amtlichen Sprache vertraut. Eine grobe Unsorgfalt ist vor- liegend nicht festzustellen. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden durften sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen. Ihre ver- spätet (aber innerhalb der in der Verfügung der Vorinstanz genannten 30-tägigen Frist) eingereichte Beschwerde ist demnach als rechtzeitig ein- gereicht zu erachten. Die Beschwerde ist zudem formgerecht. Ferner ha- ben die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist betreffend Nicht- eintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2023). Der Prozessgegenstand beschränkt sich mithin auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Albanien von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (Dispositivziffern 3 und 4).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.3 Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren hat bereits aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 1 f.) ist nicht weiter einzugehen.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Albanien gilt als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei solchen Staaten gelten nicht nur die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, sondern es wird

E-2040/2023 Seite 7 auch der Wegweisungsvollzug in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermu- tungen umzustossen.

E. 5.1 Die Vorinstanz brachte zunächst einen Glaubhaftigkeitsvorbehalt hin- sichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zum familiären Beziehungs- netz an. Der endgültige Bruch mit ihrer Familie sei nicht nachvollziehbar, zumal die Familie in (…) beheimatet sei und die Beschwerdeführerin im Alter von (…) Jahren geheiratet habe, also nicht aussergewöhnlich jung. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn keine er- gänzenden Angaben zum Weggang des Ehemannes hätten machen kön- nen (SEM-Akten A1231387-25/8 [nachfolgend Akte A25] F25–F28, A26). Schliesslich sei die Darstellung, wonach eine Freundin nach D._______ in die Ferien gekommen sei und für die ganze Familie (…) bezahlt habe, we- nig schlüssig. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin würde versuchen, das tatsächliche Beziehungsnetz in der Heimat zu verschleiern. Entgegen der Ansicht in der Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf seien die festgestellten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen sachlich dar- gelegt und nicht mit Widersprüchen begründet worden. Sodann sei der Wegweisungsvollzug vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu er- achten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Aus dem Austrittsbericht der E._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 stationär behandelt worden sei. Es sei eine (…), diagnos- tiziert worden. Kurz vor dem Klinikeintritt habe sich die Beschwerdeführerin in der Annahme, ihr Asylgesuch sei abgewiesen worden, in (…) wollen und während des Aufenthalts sei es zu einem (…) gekommen, was (…) werden können. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Mo- dalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer allfällig (…) medikamen- tös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Vorliegend könne daher im Falle einer Rückkehr nicht auf eine lebensbedrohliche Notlage geschlos- sen werden. Weiter sei, wie erwähnt, an der Darstellung zu zweifeln, die Beschwerdeführenden hätten kein familiäres Netz in Albanien. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Als verheiratete Frau falle die

E-2040/2023 Seite 8 Beschwerdeführerin nicht in die Gruppe vulnerabler Personen (vgl. Urteil des BVGer E-1054/2013 vom 21. Juni 2013). Entgegen ihrer Darlegung liege zudem auf der Hand, dass ein Ehemann und Vater auch nach alba- nischem Recht unterhaltspflichtig und dies durchsetzbar sei. Mithin sei es an der Beschwerdeführerin, eine Unterstützung in Form von Unterhalts- zahlungen einzuklagen. Zu den gesundheitlichen Problemen sei festzuhal- ten, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin und möglicherweise auch ihr Sohn auf psychiatrische Hilfe angewiesen seien. Bei der Beschwerdeführerin seien nebst der genannten Diagnose eine (…) diagnostiziert worden. Der Zugang zu einer grundlegenden Behandlung psychischer und physischer Krankheiten sei in grösseren albanischen Städten, namentlich in Tirana, gewährleistet (gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In Albanien sei eine flächendeckende medi- zinische Versorgung vorhanden. Ein Grossteil der Medikamente zur Be- handlung von gängigen Krankheitsbildern sei verfügbar. Krankenversi- cherte Personen hätten zudem ein Anrecht auf medizinische (Gratis-) Dienstleistunden in öffentlichen Einrichtungen. Vorliegend sei festzustel- len, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz medikamentös behandelt werde. Diese Behandlung sei bereits in Albanien erfolgt (SEM-Akte A25 F42). Zudem liege kein konkretes traumatisierendes Ereignis vor, welches die Gefahr einer Sekundärtraumatisierung im Falle einer Rückkehr nahe- legen würde (SEM-Akte A25 F38, 41). Eine Akzentuierung der Probleme sei in Form einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erfolgt. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation, Un- terstützung während und nach der Rückkehr). Ferner könne wie erwähnt einer allfällig auftretenden Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Insgesamt sei nicht auf eine medizinische Not- lage (auch nicht aufgrund der vorliegenden Arztberichte) und damit auf Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass die Sichtweise des Sohnes, wonach er durch die Krankheit der Beschwerdeführerin eine zu grosse Verantwortung tragen müsse (SEM-Akte A26 F71), selbstverständlich zutreffe. Es sei nachvollziehbar, dass er sich dieser grossen Belastung nicht gewachsen fühle. Wie er aber andeute (SEM-Akte A26 F70), sei mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes nichts gewonnen. Entscheidend für alle Familienmitglie- der sei eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung der Beschwerde- führerin, was in Albanien möglich sei. Die Gesamtsituation erlaube den Schluss, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, sie und ihre Kinder hät- ten Albanien verlassen, da sie in finanzieller Not gewesen seien. Sie seien auf sich alleine gestellt gewesen und hätten nicht auf Unterstützung vom Staat oder der Familie zählen können. Sie habe als alleinstehende Frau in D._______ nicht für ihre Familie aufkommen können (mit Verweis auf einen Bericht des UK Home Office, Februar 2023 [siehe unten]). Zudem hätten ihre gesundheitlichen Probleme (insbesondere die (…), sie reiche einen Arztbericht nach), die sich in den letzten Jahren wegen ihrer Lebensum- stände verschlechtert hätten, in Albanien nicht ausreichend behandelt wer- den können. Es sei für sie zunehmend schwierig geworden, angemessen für ihre Kinder zu sorgen. Ihr Sohn habe viel übernehmen müssen, was sie nicht wolle. Er habe deswegen ebenfalls psychische Probleme. Angesichts ihrer Erkrankung wären sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Alba- nien stark gefährdet. Aufgrund der begrenzten Behandlungsplätze und der langen Wartezeiten könne sie nicht damit rechnen, eine qualifizierte Be- handlung in angemessener Zeit zu erhalten. Die Vorinstanz habe die Ver- fügbarkeit von Behandlungen lediglich abstrakt beurteilt, obwohl zu prüfen sei, ob sie Medikamente und Behandlungen tatsächlich in Anspruch neh- men könne. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund ihrer finanziellen Situation habe sie keinen gesicherten Zugang zu einer Behandlung. Auch Menschen mit Krankenversicherung müssten einen Teil der Kosten selbst bezahlen (mit Verweis auf einen Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe vom März 2017). Diese Behandlungskosten würden sie und ihre Kinder noch stärker in eine finanzielle Notlage bringen. Ihr Krankheitsbild müsse dringend in der Schweiz abgeklärt und behandelt werden. So stabilisiere sich ihre Verfassung und sie könne wieder für ihre Kinder sorgen. Deshalb sei ihr und den Kindern der Aufenthalt hier und ihr die benötigte Behandlung zu gewähren.

E. 6 Nach Durchsicht der Akten und der Angaben auf Beschwerdeebene ist zu- nächst festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt die Beschwerde- führerin betreffend aufgrund der vorliegenden Arztberichte, die Diagnosen und empfohlene Behandlungen aufzeigen, als erstellt erachtet werden kann. Den in der Beschwerdeschrift angekündigten Arztbericht (vgl. Be- schwerde S. 3) vom 23. März 2023 hat die Beschwerdeführerin am 19. Ap- ril 2023 nachgereicht. Dieser wurde vorliegend berücksichtigt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen besteht demnach keine Veranlassung. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

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E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 7.1.1 Da auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asyl- rechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Das in Art. 5 AsylG veran- kerte Non-Refoulement-Prinzip findet keine Anwendung.

E. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies vermögen sie nicht darzutun. Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar ei- nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind aber ganz ausser- gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. u.a. BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Solche gehen aus den Akten – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht hervor. Namentlich ist den zuletzt eingereichten Arztbe- richten keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung zu entnehmen (vgl. auch E. 7.2.4). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien – einem als verfolgungssicher geltenden Staat – den

E-2040/2023 Seite 11 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzu- mutbarkeit. Ferner gilt ein Wegweisungsvollzug nach Albanien wie erwähnt grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG; Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).

E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden lebten vor der Ausreise in (…) D._______. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung, Arbeitserfahrung und ist in einem arbeitsfähigen Alter. Ihre Angaben und die ihres Sohnes zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz im Heimatstaat sind zu bezweifeln – wie von der Vorinstanz zutreffend angemerkt. Namentlich, dass sie keine Unterstützung von sämtlichen Familienmitgliedern hätten erhalten können, überzeugt nicht, zumal eine Schwester der Beschwerdeführerin ihre Kinder während eines Spitalaufenthalts betreut habe (SEM-Akte A26 F60–63). Weshalb die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht einmal versucht habe, Unterstützung (finanziell, bei der Kinderbetreuung etc.) von ihrer Fa- milie, der Familie ihres Mannes oder vom Staat zu bekommen respektive ihr jegliche Hilfe hätte versagt werden sollen, legte sie nicht nachvollzieh- bar dar (SEM-Akte A25 F31, 50 f.; vgl. auch SEM-Akte A26 F21, 59). Auch dass ihr Mann, mit dem sie seit (…) wegen den finanziellen Schwierigkeiten Konflikte gehabt habe, im Jahr (…) plötzlich verschwunden sei und die Be- schwerdeführerin mit den Kindern zurückgelassen habe (SEM-Akte A25 F23 ff.), vermag zu erstaunen. Bezeichnenderweise konnte weder die Be- schwerdeführerin noch ihr Sohn darlegen, wann genau der Mann / Vater die Familie verlassen habe (SEM-Akten A25 F28, A26 F19 f., 23). Die An- gaben des Sohnes zu den Problemen seiner Eltern respektive zum Weg- gang seines Vaters sind sodann oberflächlich ausgefallen (SEM-Akte A26 F13–20, 30, 34, 37–52). Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesag- ten zuzumuten, sich – namentlich zum Wohle ihrer Kinder sowie ihrer

E-2040/2023 Seite 12 Gesundheit – für Unterstützung an ihren Ehemann, ihre Familienangehöri- gen oder ihre Freundin (SEM-Akte A25 F33, 35–37) zu wenden und ent- sprechende Kontakte wiederaufzunehmen. Ebenso könnte sich die in (…) D._______ beheimatete Beschwerdeführerin bei Bedarf um (staatliche) Unterstützung kümmern. Insbesondere in Städten seien (staatliche) Hilfs- angebote vorhanden (vgl. u.a. UK Home Office, Country Policy and Infor- mation Note, Albania: Human trafficking, February 2023, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2086999/ALB_CPIN_Human_ traffi- cking.pdf>, S. 80, abgerufen am 18.04.2023). Auch für alleinerziehende Frauen dürfte es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ent- sprechende Angebote geben (vgl. Urteil des BVGer E-4989/2019 vom

2. Oktober 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin zeigte schliesslich auch nicht auf, inwiefern sie sich nach dem Erdbeben konkret um Unterstützung seitens der albanischen Behörden oder privaten Hilfsorganisationen be- züglich ihrer Wohnsituation bemüht hätte (SEM-Akte A25 F49). Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen behauptet, bei einer Rückkehr nach D._______ gänzlich auf sich alleine gestellt wären und in eine existenzbedrohende Notlage kom- men würden.

E. 7.2.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Ver- fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erach- tet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je m.w.H.).

E. 7.2.4 Den eingereichten Arztberichten die Beschwerdeführerin betreffend zufolge leidet diese seit Längerem namentlich an einer (…) (vgl. u.a. SEM- Akte A22 S. 3). Wie oben erwähnt, geht aus den Akten und Angaben der Beschwerdeführerin keine akute Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung hervor. Der erneute freiwillige stationäre Aufenthalt habe zudem unter an- derem auf dem selbstständigen Absetzen der Medikamente gefusst (vgl. Arztbericht vom 23. März 2023 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat sodann zutref- fend und ausreichend aufgezeigt, dass es auch in Albanien, namentlich in Tirana, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sowie eine Krankenversicherung gibt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4; UK Home Office, Country Information Note,

E-2040/2023 Seite 13 Albania: Mental healthcare, December 2022, <https://assets.publish- ing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attach- ment_data/file/1125088/ALB_CIN_Mental_Health__1_.pdf>, S. 18–20, abgerufen am 19.04.2023). Die Beschwerdeführerin (und bei Bedarf auch ihr Sohn – gemäss Akten sowie Ausführungen auf Beschwerdeebene habe er bislang einen ärztlichen Termin am 18. April 2023 wahrgenommen) kann die hier begonnene Behandlung sowie allfällige weitere Therapien mithin in Albanien fortsetzen (wie bereits vor der Ausreise geschehen). Ihre ge- genteiligen Befürchtungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Insbe- sondere erschliesst sich nicht, weshalb sie in der Schweiz behandelt wer- den müsse, damit sich ihre Verfassung stabilisiere und sie für ihre Kinder sorgen könne. Wie vom SEM aufgezeigt, kann eine Rückkehr zudem an- gemessen vorbereitet werden, und den Beschwerdeführenden steht es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 7.2.5 Mit der vorhandenen Möglichkeit weiterführender Behandlungen der Beschwerdeführerin (und bei Bedarf ihres Sohnes) im Heimatstaat und den erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten ist eine Rückkehr der Beschwer- deführenden auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Beschwerdeführen- den befinden sich zudem erst seit rund drei Monaten in der Schweiz, eine Verwurzelung der Kinder hat mithin nicht stattgefunden, und die Rückkehr in die ihnen vertraute Heimat erfolgt gemeinsam. Im Übrigen verfügen sie in der Heimat eher über ein soziales Netz als hier in der Schweiz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. 8.3).

E. 7.2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bedürfnis der Beschwerde- führerin, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose Behandlung ihrer Erkrankung zu erhalten, nachvollziehbar ist. Das Asylverfahren dient aber nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfol- gung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behand- lung zu kommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5481/2022 vom 21. De- zember 2022 E. 7.2.4; D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.7). Wie vorstehend dargelegt, sind medizinische Behandlungen auch in Albanien möglich. Dass allenfalls die Ressourcen limitierter sind und das dortige Ge- sundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, be- gründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.

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E. 7.2.7 Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden keine konkreten und substantiierten Hinweise gegen die Regelvermutung darzu- tun, dass ein Vollzug nach Albanien zumutbar ist. Weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG); sie verfügen über gültige Rei- sepässe (vgl. SEM-Akten A8, A20 S. 5).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die erhobenen Rechtsbegehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-2040/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2040/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Albanien, BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihren Heimatstaat am (...) Januar 2023 und suchten am 1. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Aufnahme der Personalien der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes erfolgte am 8. Februar 2023 durch das SEM. Am 1. März 2023 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31). B.a Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie komme aus D._______, Albanien. Vor rund (...) Jahren habe sie die Mittelschule besucht und dann ihren Mann geheiratet. Ihre Familie sei gegen die Hochzeit gewesen. Deshalb hätten sie seither keinen Kontakt mehr. Ihr Mann habe für den Unterhalt der Familie gesorgt - sie hätten zwei gemeinsame Kinder. Vor rund (...) Jahren habe es ein Erdbeben gegeben, bei dem ihr Haus zerstört worden sei. In der Folge hätten sie in Mietwohnungen gelebt und darauf gewartet, dass sie vom Staat Unterstützung erhielten. Sie habe auch gearbeitet und ihre Tochter jeweils mitgenommen. Ihr Sohn sei dann nicht mehr zur Schule gegangen, weil sie die Tarife nicht mehr hätten bezahlen können. Sie und ihr Mann hätten viele Missverständnisse gehabt, weil sie zu wenig Geld gehabt hätten. Irgendwann habe ihr Mann genug gehabt und sei weggegangen. Sie wisse nicht, wann das gewesen sei. Sie und die Kinder hätten noch kurz alleine gelebt. Dann hätten sie von einer Freundin (...) erhalten, um in die Schweiz zu reisen. Mit ihrer Familie habe sie trotz dieser Situation keinen Kontakt aufgenommen. In der Heimat habe sie niemanden, der sie unterstütze. Zur gesundheitlichen Situation gab sie an, es gehe ihr gut. Nach der Schwangerschaft mit (...) habe sie Bluthochdruck, Migräne und psychische Probleme bekommen. In D._______ habe sie dagegen von ihrem Arzt Tabletten erhalten. Die psychischen Beschwerden hätten sich langsam entwickelt. In der Schweiz sei sie deswegen in einer Klinik gewesen. Seit der Entlassung vor rund zehn Tagen nehme sie abends Medikamente ein. B.b Ihr Sohn führte aus, er habe ein paar Jahre die Schule besucht, bis sie die Steuern nicht mehr hätten bezahlen können. Er wisse nicht, wann sein letzter Schultag gewesen sei. Danach habe er seinen Vater bis vor kurzem zur Arbeit begleitet und diesem geholfen. Wann genau er das letzte Mal mit dem Vater gearbeitet habe, könne er nicht sagen. Es sei irgendwann Mitte letzten Jahres gewesen. Seine Eltern hätten Missverständnisse gehabt. Sein Vater sei irgendwann nicht mehr nach Hause gekommen. Er wisse nicht, seit wann er keinen Kontakt mehr zum Vater habe. Es sei dann schwierig gewesen für sie, da sie nirgends hätten bleiben können und wegen der Krankheit der Mutter. Die Mutter habe Teilzeit gearbeitet und er habe auf die Schwester aufgepasst. Wenn die Mutter zuhause gewesen sei, habe er geschaut, ob es etwas zu Arbeiten gegeben habe. Zuletzt hätten sie in einem kleinen Miethaus gelebt. In D._______ hätten sie Angehörige von der Seite des Vaters. Zur Familie der Mutter hätten sie keine Verbindung. Beide würden sie nicht lieben, sie seien alleine. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil er die Verantwortung nicht mehr habe tragen können. Seine Mutter sei in Spitälern und er in ihrer Nähe gewesen. Eine Freundin der Mutter habe ihnen dann geholfen, in die Schweiz zu kommen. Es gehe ihm gut. Er fühle sich aber etwas schlecht, weil er verantwortlich sei für die Mutter. Er sei belastet, gestresst und müde von ihrer Krankheit. Seit der Behandlung in der Schweiz gehe es der Mutter nicht besser. Die Rechtsvertretung informierte den Beschwerdeführer, dass auch er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. C. Die Beschwerdeführerin gab dem SEM mit Schreiben vom 23. März 2023 einen Austrittsbericht vom 21. Februar 2023 der E._______, zu den Akten. D. In der Folge wurden dem SEM weitere ärztliche Kurzberichte vom 27. Februar und 6. März 2023 die Beschwerdeführerin betreffend eingereicht. E. Der Entscheidentwurf des SEM wurde der mandatierten Rechtsvertretung am 14. März 2023 ausgehändigt. Die Stellungnahme zum Entscheid ging am 15. März 2023 beim SEM ein. Die Rechtsvertretung führte aus, die Beschwerdeführerin habe verzweifelt auf den geplanten Entscheid reagiert. Sie könne nicht in Albanien leben, da sie dort niemanden und nichts habe. Auch der Sohn habe schockiert reagiert und geltend gemacht, er sei auf psychologische Hilfe angewiesen, da er es nicht mehr aushalte. Von Medic Help sei der Notfallpsychiater beigezogen worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM an den Angaben zum familiären Netzwerk der Beschwerdeführenden zweifle. Es gebe keine Widersprüche. Ferner seien sie gerade wegen des fehlenden Beziehungsnetzes verzweifelt. Im albanischen Kontext würden ihre Vorbringen plausibel erscheinen. Aus den Arztberichten und Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Albanien in gravierendem Ausmass verschlechtern würde. Dies könne auch für die Kinder zu einer Notlage führen. Deshalb könne die Zumutbarkeit einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nicht leichtfertigt bejaht werden. Eine allfällige Wegweisung nach Albanien wäre in finanzieller und medizinischer Hinsicht zu flankieren. F. Mit Verfügung vom 16. März 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 12. April 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 19. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen angekündigten weiteren Arztbericht vom 23. März 2023 nach und erklärte, ihr Sohn habe mittlerweile einen ärztlichen Termin gehabt. Ein weiterer sei im Mai 2023 geplant. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung jedoch kein Nachteil erwachsen. Dies hat zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist, sofern sich die Prozesspartei nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 1.4.3, E-2160/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.6.5, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und kennen weder die Schweizerische Gesetzgebung noch sind sie mit einer amtlichen Sprache vertraut. Eine grobe Unsorgfalt ist vorliegend nicht festzustellen. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführenden durften sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen. Ihre verspätet (aber innerhalb der in der Verfügung der Vorinstanz genannten 30-tägigen Frist) eingereichte Beschwerde ist demnach als rechtzeitig eingereicht zu erachten. Die Beschwerde ist zudem formgerecht. Ferner haben die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzliche Verfügung ist betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. März 2023). Der Prozessgegenstand beschränkt sich mithin auf die Frage, ob der Wegweisungsvollzug nach Albanien von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (Dispositivziffern 3 und 4). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.3 Die Beschwerde im vorliegenden Verfahren hat bereits aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 1 f.) ist nicht weiter einzugehen. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Albanien gilt als verfolgungssicherer Staat (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei solchen Staaten gelten nicht nur die Regelvermutungen, wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, sondern es wird auch der Wegweisungsvollzug in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. 5. 5.1 Die Vorinstanz brachte zunächst einen Glaubhaftigkeitsvorbehalt hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zum familiären Beziehungsnetz an. Der endgültige Bruch mit ihrer Familie sei nicht nachvollziehbar, zumal die Familie in (...) beheimatet sei und die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren geheiratet habe, also nicht aussergewöhnlich jung. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn keine ergänzenden Angaben zum Weggang des Ehemannes hätten machen können (SEM-Akten A1231387-25/8 [nachfolgend Akte A25] F25-F28, A26). Schliesslich sei die Darstellung, wonach eine Freundin nach D._______ in die Ferien gekommen sei und für die ganze Familie (...) bezahlt habe, wenig schlüssig. Es entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin würde versuchen, das tatsächliche Beziehungsnetz in der Heimat zu verschleiern. Entgegen der Ansicht in der Stellungnahme zum Ent-scheidentwurf seien die festgestellten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen sachlich dargelegt und nicht mit Widersprüchen begründet worden. Sodann sei der Wegweisungsvollzug vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Aus dem Austrittsbericht der E._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2023 stationär behandelt worden sei. Es sei eine (...), diagnostiziert worden. Kurz vor dem Klinikeintritt habe sich die Beschwerdeführerin in der Annahme, ihr Asylgesuch sei abgewiesen worden, in (...) wollen und während des Aufenthalts sei es zu einem (...) gekommen, was (...) werden können. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten Massnahmen Rechnung getragen werden (beispielsweise Begleitung durch medizinisches Fachpersonal). Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer allfällig (...) medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Vorliegend könne daher im Falle einer Rückkehr nicht auf eine lebensbedrohliche Notlage geschlossen werden. Weiter sei, wie erwähnt, an der Darstellung zu zweifeln, die Beschwerdeführenden hätten kein familiäres Netz in Albanien. Die Frage könne jedoch offenbleiben. Als verheiratete Frau falle die Beschwerdeführerin nicht in die Gruppe vulnerabler Personen (vgl. Urteil des BVGer E-1054/2013 vom 21. Juni 2013). Entgegen ihrer Darlegung liege zudem auf der Hand, dass ein Ehemann und Vater auch nach albanischem Recht unterhaltspflichtig und dies durchsetzbar sei. Mithin sei es an der Beschwerdeführerin, eine Unterstützung in Form von Unterhaltszahlungen einzuklagen. Zu den gesundheitlichen Problemen sei festzuhalten, es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin und möglicherweise auch ihr Sohn auf psychiatrische Hilfe angewiesen seien. Bei der Beschwerdeführerin seien nebst der genannten Diagnose eine (...) diagnostiziert worden. Der Zugang zu einer grundlegenden Behandlung psychischer und physischer Krankheiten sei in grösseren albanischen Städten, namentlich in Tirana, gewährleistet (gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In Albanien sei eine flächendeckende medizinische Versorgung vorhanden. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung von gängigen Krankheitsbildern sei verfügbar. Krankenversicherte Personen hätten zudem ein Anrecht auf medizinische (Gratis-) Dienstleistunden in öffentlichen Einrichtungen. Vorliegend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz medikamentös behandelt werde. Diese Behandlung sei bereits in Albanien erfolgt (SEM-Akte A25 F42). Zudem liege kein konkretes traumatisierendes Ereignis vor, welches die Gefahr einer Sekundärtraumatisierung im Falle einer Rückkehr nahelegen würde (SEM-Akte A25 F38, 41). Eine Akzentuierung der Probleme sei in Form einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage erfolgt. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation, Unterstützung während und nach der Rückkehr). Ferner könne wie erwähnt einer allfällig auftretenden Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Insgesamt sei nicht auf eine medizinische Notlage (auch nicht aufgrund der vorliegenden Arztberichte) und damit auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass die Sichtweise des Sohnes, wonach er durch die Krankheit der Beschwerdeführerin eine zu grosse Verantwortung tragen müsse (SEM-Akte A26 F71), selbstverständlich zutreffe. Es sei nachvollziehbar, dass er sich dieser grossen Belastung nicht gewachsen fühle. Wie er aber andeute (SEM-Akte A26 F70), sei mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes nichts gewonnen. Entscheidend für alle Familienmitglieder sei eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin, was in Albanien möglich sei. Die Gesamtsituation erlaube den Schluss, dass das übergeordnete Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen vor, sie und ihre Kinder hätten Albanien verlassen, da sie in finanzieller Not gewesen seien. Sie seien auf sich alleine gestellt gewesen und hätten nicht auf Unterstützung vom Staat oder der Familie zählen können. Sie habe als alleinstehende Frau in D._______ nicht für ihre Familie aufkommen können (mit Verweis auf einen Bericht des UK Home Office, Februar 2023 [siehe unten]). Zudem hätten ihre gesundheitlichen Probleme (insbesondere die (...), sie reiche einen Arztbericht nach), die sich in den letzten Jahren wegen ihrer Lebensumstände verschlechtert hätten, in Albanien nicht ausreichend behandelt werden können. Es sei für sie zunehmend schwierig geworden, angemessen für ihre Kinder zu sorgen. Ihr Sohn habe viel übernehmen müssen, was sie nicht wolle. Er habe deswegen ebenfalls psychische Probleme. Angesichts ihrer Erkrankung wären sie und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Albanien stark gefährdet. Aufgrund der begrenzten Behandlungsplätze und der langen Wartezeiten könne sie nicht damit rechnen, eine qualifizierte Behandlung in angemessener Zeit zu erhalten. Die Vorinstanz habe die Verfügbarkeit von Behandlungen lediglich abstrakt beurteilt, obwohl zu prüfen sei, ob sie Medikamente und Behandlungen tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund ihrer finanziellen Situation habe sie keinen gesicherten Zugang zu einer Behandlung. Auch Menschen mit Krankenversicherung müssten einen Teil der Kosten selbst bezahlen (mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2017). Diese Behandlungskosten würden sie und ihre Kinder noch stärker in eine finanzielle Notlage bringen. Ihr Krankheitsbild müsse dringend in der Schweiz abgeklärt und behandelt werden. So stabilisiere sich ihre Verfassung und sie könne wieder für ihre Kinder sorgen. Deshalb sei ihr und den Kindern der Aufenthalt hier und ihr die benötigte Behandlung zu gewähren.

6. Nach Durchsicht der Akten und der Angaben auf Beschwerdeebene ist zunächst festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt die Beschwerdeführerin betreffend aufgrund der vorliegenden Arztberichte, die Diagnosen und empfohlene Behandlungen aufzeigen, als erstellt erachtet werden kann. Den in der Beschwerdeschrift angekündigten Arztbericht (vgl. Beschwerde S. 3) vom 23. März 2023 hat die Beschwerdeführerin am 19. April 2023 nachgereicht. Dieser wurde vorliegend berücksichtigt. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht demnach keine Veranlassung. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.1 Da auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Non-Refoulement-Prinzip findet keine Anwendung. 7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies vermögen sie nicht darzutun. Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind aber ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. u.a. BVGE 2017 VI/7 E. 6 m.w.H.). Solche gehen aus den Akten - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht hervor. Namentlich ist den zuletzt eingereichten Arztberichten keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung zu entnehmen (vgl. auch E. 7.2.4). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien - einem als verfolgungssicher geltenden Staat - den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Die allgemeine Lage in Albanien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten führen grundsätzlich nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit. Ferner gilt ein Wegweisungsvollzug nach Albanien wie erwähnt grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG; Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 7.2.2 Die Beschwerdeführenden lebten vor der Ausreise in (...) D._______. Die Beschwerdeführerin verfügt über Schulbildung, Arbeitserfahrung und ist in einem arbeitsfähigen Alter. Ihre Angaben und die ihres Sohnes zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz im Heimatstaat sind zu bezweifeln - wie von der Vorinstanz zutreffend angemerkt. Namentlich, dass sie keine Unterstützung von sämtlichen Familienmitgliedern hätten erhalten können, überzeugt nicht, zumal eine Schwester der Beschwerdeführerin ihre Kinder während eines Spitalaufenthalts betreut habe (SEM-Akte A26 F60-63). Weshalb die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht einmal versucht habe, Unterstützung (finanziell, bei der Kinderbetreuung etc.) von ihrer Familie, der Familie ihres Mannes oder vom Staat zu bekommen respektive ihr jegliche Hilfe hätte versagt werden sollen, legte sie nicht nachvollziehbar dar (SEM-Akte A25 F31, 50 f.; vgl. auch SEM-Akte A26 F21, 59). Auch dass ihr Mann, mit dem sie seit (...) wegen den finanziellen Schwierigkeiten Konflikte gehabt habe, im Jahr (...) plötzlich verschwunden sei und die Beschwerdeführerin mit den Kindern zurückgelassen habe (SEM-Akte A25 F23 ff.), vermag zu erstaunen. Bezeichnenderweise konnte weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn darlegen, wann genau der Mann / Vater die Familie verlassen habe (SEM-Akten A25 F28, A26 F19 f., 23). Die Angaben des Sohnes zu den Problemen seiner Eltern respektive zum Weggang seines Vaters sind sodann oberflächlich ausgefallen (SEM-Akte A26 F13-20, 30, 34, 37-52). Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten zuzumuten, sich - namentlich zum Wohle ihrer Kinder sowie ihrer Gesundheit - für Unterstützung an ihren Ehemann, ihre Familienangehörigen oder ihre Freundin (SEM-Akte A25 F33, 35-37) zu wenden und entsprechende Kontakte wiederaufzunehmen. Ebenso könnte sich die in (...) D._______ beheimatete Beschwerdeführerin bei Bedarf um (staatliche) Unterstützung kümmern. Insbesondere in Städten seien (staatliche) Hilfsangebote vorhanden (vgl. u.a. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Albania: Human trafficking, February 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086999/ALB_CPIN_Human_ trafficking.pdf , S. 80, abgerufen am 18.04.2023). Auch für alleinerziehende Frauen dürfte es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - entsprechende Angebote geben (vgl. Urteil des BVGer E-4989/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin zeigte schliesslich auch nicht auf, inwiefern sie sich nach dem Erdbeben konkret um Unterstützung seitens der albanischen Behörden oder privaten Hilfsorganisationen bezüglich ihrer Wohnsituation bemüht hätte (SEM-Akte A25 F49). Insgesamt kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen behauptet, bei einer Rückkehr nach D._______ gänzlich auf sich alleine gestellt wären und in eine existenzbedrohende Notlage kommen würden. 7.2.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je m.w.H.). 7.2.4 Den eingereichten Arztberichten die Beschwerdeführerin betreffend zufolge leidet diese seit Längerem namentlich an einer (...) (vgl. u.a. SEM-Akte A22 S. 3). Wie oben erwähnt, geht aus den Akten und Angaben der Beschwerdeführerin keine akute Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung hervor. Der erneute freiwillige stationäre Aufenthalt habe zudem unter anderem auf dem selbstständigen Absetzen der Medikamente gefusst (vgl. Arztbericht vom 23. März 2023 S. 2 f.). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend und ausreichend aufgezeigt, dass es auch in Albanien, namentlich in Tirana, Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sowie eine Krankenversicherung gibt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4; UK Home Office, Country Information Note, Albania: Mental healthcare, December 2022, , S. 18-20, abgerufen am 19.04.2023). Die Beschwerdeführerin (und bei Bedarf auch ihr Sohn - gemäss Akten sowie Ausführungen auf Beschwerdeebene habe er bislang einen ärztlichen Termin am 18. April 2023 wahrgenommen) kann die hier begonnene Behandlung sowie allfällige weitere Therapien mithin in Albanien fortsetzen (wie bereits vor der Ausreise geschehen). Ihre gegenteiligen Befürchtungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb sie in der Schweiz behandelt werden müsse, damit sich ihre Verfassung stabilisiere und sie für ihre Kinder sorgen könne. Wie vom SEM aufgezeigt, kann eine Rückkehr zudem angemessen vorbereitet werden, und den Beschwerdeführenden steht es frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 7.2.5 Mit der vorhandenen Möglichkeit weiterführender Behandlungen der Beschwerdeführerin (und bei Bedarf ihres Sohnes) im Heimatstaat und den erwähnten Unterstützungsmöglichkeiten ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden auch mit dem Kindeswohl vereinbar. Die Beschwerdeführenden befinden sich zudem erst seit rund drei Monaten in der Schweiz, eine Verwurzelung der Kinder hat mithin nicht stattgefunden, und die Rückkehr in die ihnen vertraute Heimat erfolgt gemeinsam. Im Übrigen verfügen sie in der Heimat eher über ein soziales Netz als hier in der Schweiz (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6281/2020 vom 31. März 2021 E. 8.3). 7.2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, in der Schweiz eine bessere und für sie kostenlose Behandlung ihrer Erkrankung zu erhalten, nachvollziehbar ist. Das Asylverfahren dient aber nicht dazu, durch das Stellen eines Asylgesuchs, ohne eine Verfolgung geltend zu machen, ein (zumindest vorübergehendes) Bleiberecht zu erwirken, um in der Schweiz in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5481/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 7.2.4; D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.7). Wie vorstehend dargelegt, sind medizinische Behandlungen auch in Albanien möglich. Dass allenfalls die Ressourcen limitierter sind und das dortige Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht. 7.2.7 Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden keine konkreten und substantiierten Hinweise gegen die Regelvermutung darzutun, dass ein Vollzug nach Albanien zumutbar ist. Weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Albanien ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG); sie verfügen über gültige Reisepässe (vgl. SEM-Akten A8, A20 S. 5). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die erhobenen Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: