Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 31. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigen am 4. April 2019 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 18. April 2019 setzte die Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer an einem hoch aggressiven (...)krebs ([...]) erkrankt sei und dringend medizinische Behandlung benötige. Dem beigelegten Arztbericht des (...) liess sich entnehmen, dass die Aufnahme einer ambulanten Chemotherapie innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen geplant sei. A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Mai 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seines Gesundheitszustands sowie der zwischenzeitlich begonnenen Chemotherapie wurde die Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 in einer verkürzten Form durchgeführt. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, dass sie Georgien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verlassen hätten. Dieser sei an Krebs erkrankt und sie hätten sich eine Behandlung im Heimatstaat nicht leisten können. Zudem sei das Niveau der medizinischen Versorgung in Georgien sehr niedrig und eine angemessene Behandlung hätte nicht sichergestellt werden können. Sie seien daher kurz nach der Krebsdiagnose ausgereist, da es ihnen bereits an den erforderlichen finanziellen Mitteln für präzisere Abklärungen gefehlt habe. Sie hätten in Georgien von der Sozialhilfe gelebt, was eine (minimale) Krankenversicherung beinhaltet habe. Diese habe jedoch längst nicht alle Leistungen übernommen, weshalb sie viele Untersuchungen respektive Behandlungen selbst hätten bezahlen müssen. B.b Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Tiflis mit Schreiben vom 12. Juni 2019 um Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Behandlungen in Georgien erhältlich seien. Die Botschaft erkundigte sich daraufhin beim zuständigen georgischen Ministerium nach den Möglichkeiten einer Behandlung von (...) in Georgien sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten und liess dem SEM die erhaltenen Informationen zukommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Diese reichten mit Eingabe vom 14. August 2019 eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-760/2021 vom 1. März 2021 nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2021 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragten sie, das Gesuch sei materiell zu prüfen und sie seien infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Vollzug für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auszusetzen und es sei von der Erhebung einer Gebühr für die Prüfung des Gesuchs abzusehen. Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten sie insbesondere einen Arztbericht des (...) vom 12. Februar 2021, einen ausführlichen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) aus Tiflis vom 17. März 2021, eine Anfrageantwort der LLC "New Hospitals" vom 22. März 2021 sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiaterin der Beschwerdeführerin vom 5. April 2021 ein. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 10. Februar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Vollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Entbindung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Arztbericht vom 4. Juni 2021 betreffend den Beschwerdeführer und ein solcher vom 11. Juni 2021 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben von C._______ (mit Übersetzung) bei. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2021 per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden stützen sich in ihrer Eingabe vom 12. April 2021 an das SEM wesentlich auf einen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) vom 17. März 2021. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG bei der Vorinstanz eingereicht. Der Bericht äussert sich insbesondere zur Frage nach dem effektiven Zugang der Beschwerdeführenden zu medizinischen Behandlungen in Georgien, womit er möglicherweise zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorhanden-seins von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führen könnte. Zudem brachten die Beschwerdeführenden vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kürzlich verschlechtert habe, womit eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird. Das SEM hat daher die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft.
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies sei namentlich der Fall, wenn bei einer schwerkranken Person mangels einer angemessen medizinischen Behandlung im Zielstaat ein reales Risiko bestehe, dass diese einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werde, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Bereits im ordentlichen Verfahren sei festgehalten worden, dass in Georgien die notwendige Behandlung eines (...) erhältlich sei. Diesbezüglich könne auf die Botschaftsabklärung sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Die von der Kanzlei (...) getätigten Abklärungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere lasse die Tatsache, dass das Innenministerium sich gegenüber der Kanzlei nicht ausdrücklich zu sämtlichen gestellten Fragen hinsichtlich der Finanzierung der Behandlungen geäussert habe, nicht automatisch darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu diesen hätten. Vielmehr hätten sie in Georgien die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen, was eine Krankenversicherung einschliesse. Diese würde ihren Angaben zufolge zwar nur einen Teilbetrag der Behandlung - bis zu einer gewissen Obergrenze hin - decken, während eine Rückerstattung der darüber hinausgehenden Kosten beantragt werden müsse. Bei dieser Sachlage könne aber nicht von einer völligen Aussichtlosigkeit der Finanzierung von notwendigen Behandlungen ausgegangen werden. Folglich sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mangels Zugangs zur medizinischen Versorgung in eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geraten oder intensivem Leiden ausgesetzt würden. Die Beschwerdeführerin leide zurzeit an (...) und sei suizidgefährdet. Angesichts des Umstands, dass sie sich erstmals im März 2021 und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in Behandlung begeben habe, sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug stünden. Trotz der nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führten solche Beschwerden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden. Sodann ergäben sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Bereits in der Verfügung vom 10. Februar 2021 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführenden in Georgien über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Namentlich lebten die Eltern des Beschwerdeführers in D._______, wobei der Staat ihnen ein Haus mit einem Stück Land zur Verfügung gestellt und sie finanziell unterstützt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nach wie vor unverzichtbar sei. Die Abklärungen der Kanzlei (...) hätten nun aufgezeigt, dass eine Weiterbehandlung in Georgien nicht gesichert sei. Der Maximalbetrag der Sozialhilfe, welche sie erhalten könnten, liege deutlich unter dem Existenzminimum. Die Krankenversicherung übernehme lediglich die Kosten von bestimmten medizinischen Leistungen und Medikamenten bis zu einer gewissen Obergrenze hin. Eine Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne zwar beantragt werden, das von der Kanzlei angefragte Ministerium habe jedoch nicht dargelegt, welche Kriterien dabei berücksichtigt und bis zu welcher Höhe zusätzliche Kosten erstattet würden. Zudem gebe es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Behandlungszentrum. Gemäss den Abklärungen der Kanzlei könnte eine Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht in der von den Ärzten in der Schweiz verordneten Form durchgeführt werden. Es bleibe auch völlig unklar, in welchem konkreten Umfang eine Kostenbeteiligung erfolge und wie lange der entsprechende Entscheidungsprozess dauern würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls vom Beschwerdeführer benötigten (...) schweige sich das Ministerium gänzlich aus, ebenso zur Kostenübernahme für Untersuchungen zur Erkennung eines möglichen Wiederausbrechens der Krankheit. Sodann gebe es nach Einschätzung der Kanzlei keine staatliche Unterstützung von Patienten in Bezug auf die Lebensbedingungen, Hygiene, Ernährung oder Transportkosten. Der Zugang zu spezialisierten medizinischen Behandlungen hänge in Georgien stark von der sozioökonomischen Lage sowie dem Wohnort ab und sei insbesondere bei armutsbetroffenen Personen aus der Provinz nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe in Georgien mit seinen Eltern als Vertriebene - sie stammten aus der abtrünnigen Republik Abchasien - gelebt, wobei sie erst im Jahr 2011 ein Nothaus für Geflüchtete in D._______ erhalten hätten. Dieses sei jedoch ungeeignet für kranke Menschen, unter anderem weil die hygienischen Bedingungen schlecht seien und es weder ausreichende sanitäre Anlagen noch eine Heizung gebe. Für medizinische Behandlungen müsste der Beschwerdeführer regelmässig nach Tiflis reisen. Dies erwiese sich als schwierig, da der öffentliche Verkehr nicht zuverlässig funktioniere und ein Taxi viel zu teuer wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten von der Sozialhilfe sowie einer Pension, weshalb sie nur über geringe Mittel verfügten und ihn nicht unterstützen könnten. Ebenso wenig sei die Familie der Beschwerdeführerin in der Lage, finanzielle Hilfe zu leisten, da sowohl ihre Eltern als auch ihr jüngerer Bruder verstorben seien und sie nur noch einen Bruder habe, welcher sich seinerseits in einer schwierigen sozioökonomischen Lage befinde. Die Beschwerdeführenden würden in von Armut geprägte Verhältnisse zurückkehren, wobei sie aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines Behandlungsbedarfs unweigerlich in eine Bettelexistenz gerieten. Die von ihm benötigten regelmässigen spezialärztlichen Nachsorgeuntersuchungen werde er sich in Georgien niemals leisten können, womit ein Wiederausbrechen der Krankheit nicht rechtzeitig erkannt werden könnte. Mangels eigener Mittel wäre es ihm aus ökonomischen Gründen ohnehin nicht möglich, von der Gesundheitsversorgung zu profitieren. Zudem leide auch die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen, namentlich einer (...) mit erhöhter Suizidalität - welche dringend behandelt werden müsse - sowie verschiedenen körperliche Beschwerden. Eine Rückkehr nach Georgien könne ihr daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer habe neben der Krebserkrankung weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, wobei ein (...) das Hauptproblem darstelle. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei auch eine Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie initiiert worden. Überdies seien voraussichtlich weitere Abklärungen zur Ursache des (...) sowie (...) Untersuchungen erforderlich. Da die Beschwerdeführenden in Georgien eine äusserst ärmliche Existenz führten, könnten sie dort weder die notwendigen Untersuchungen durchführen noch die von den Ärzten dringend empfohlenen spezialärztlichen Behandlungen vornehmen lassen. Der fehlende Zugang zur notwendigen Nachbehandlung des Beschwerdeführers sowie zu einer allfälligen Weiterbehandlung hätte eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Auch die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr aufgrund absoluter Armut nicht in der Lage, die benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Einführung des "Universal Health Care Program" (UHCP) in Georgien den Zugang zu medizinischen Leistungen zwar verbessert. Es habe jedoch kaum einen Einfluss auf die Höhe der Kosten gehabt, die von den Patienten selbst übernommen werden müssten. Zudem bestehe nur eine limitierte Unterstützung für den Kauf von Medikamenten. Ein bedeutender Teil der Bevölkerung habe daher aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführenden zu. Das SEM gehe von der grundsätzlichen Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungen aus und übersehe dabei, dass der tatsächliche Zugang zu medizinischen Leistungen für Armutsbetroffene faktisch nicht bestehe, da sie die notwendigen bedeutenden Eigenleistungen nicht aufbringen könnten. Die Kostenübernahme durch den Staat sei weder vollständig noch gesichert. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gehe klar über Art. 3 EMRK hinaus und umfasse - neben unmittelbar lebensbedrohlichen medizinischen Notlagen - auch Fälle, in denen sich Betroffene aufgrund einer sozioökonomischen Notlage in absoluter Armut wiederfänden, so dass weder ein Leben in Würde noch die Inanspruchnahme von benötigten Behandlungen möglich sei.
E. 6.1 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, dass das SEM sich lediglich allgemein zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien äussere und nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden eingehe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht dar. Es werde eine einseitige, unvollständige und im Ergebnis falsche Würdigung der angebotenen Beweismittel vorgenommen, wobei wesentliche Vorbringen ohne Begründung unberücksichtigt gelassen würden. Insbesondere fänden sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Angaben zu den Kosten der Behandlungen sowie den konkreten finanziellen Anteilen, welche die Patienten zu tragen hätten.
E. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden Bezug genommen hat. Es verwies dabei auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen - was eine Krankenversicherung beinhaltet - sowie bei der zuständigen Behörde um Rückerstattung von ungedeckten Gesundheitskosten zu ersuchen. Der Umstand, dass die Vorinstanz anders als die Beschwerdeführenden von einem vorhandenen Zugang zu allenfalls erforderlichen medizinischen Leistungen ausging, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die entsprechende formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Weder in dieser Hinsicht noch aus anderen Gründen besteht eine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung insbesondere aufgrund von Art. 3 EMRK als zulässig erweist, bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer erkrankte an (...)krebs ([...]) und wurde deswegen in der Schweiz mit einer Chemotherapie und anschliessend mit einer Strahlentherapie behandelt. Bei den folgenden Untersuchungen wurden weiterhin stoffwechselaktive Verdichtungen festgestellt, weshalb eine komplette Heilung des (...) nie objektiviert werden konnte. Eine Gewebeentnahme im Juni 2020 hat ein (...) aber nicht bestätigt und der Beschwerdeführer wies keine (...) Beschwerden auf, wobei diese sehr aggressive Erkrankung bei Rezidiv in kürzester Zeit zu klinischen Symptomen führen würde. Die behandelnde Ärztin erachtete vor diesem Hintergrund eine Nachsorge in Form von dreimonatlichen klinischen und laboranalytischen Kontrollen in einem spezialisierten (...) als notwendig. Zudem hielt sie fest, bei einem erneuten Therapiebedarf wäre eine Chemotherapie inklusive (...) indiziert (vgl. im Einzelnen Arztberichte des (...) vom 6. Januar 2021 und 12. Februar 2021, SEM-Akten 1037710-55/26 und 1093431-1/61).
E. 7.3.3 Das (...) des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz erfolgreich behandelt und die entsprechenden Therapien wurden Ende 2019 abgeschlossen. Auch wenn die vollständige Heilung nie dokumentiert werden konnte, wurde seither kein Wiederaufflammen der Erkrankung festgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt findet hinsichtlich der Krebserkrankung keine Behandlung mehr statt und es werden lediglich regelmässige Nachkontrollen empfohlen respektive durchgeführt. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgestellt, dass sowohl die Diagnose als auch die Behandlung eines (...) in Georgien grundsätzlich möglich ist (vgl. Verfügung vom 10. Februar 2021, unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4247/2018 vom 16. Dezember 2019). Dies geht auch aus dem im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Bericht der Kanzlei (...) respektive dem darin zitierten Antwortschreiben des zuständigen georgischen Ministeriums vom 12. März 2021 hervor. Demgemäss umfasst das staatlich finanzierte UHCP, von welchem der Beschwerdeführer profitieren könnte, unter anderem onkologische Behandlungen inklusive Chemo- und Strahlentherapien. Das Ministerium führte weiter aus, das Programm decke die Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20'000 GEL (Georgische Lari). Die Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne bei der dafür zuständigen Kommission ("Referral Service Commission") beantragt werden, welche unter Prüfung der vorgelegten Daten über eine mögliche Finanzierung entscheiden werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es in Georgien zwar kein spezialisiertes Forschungszentrum für das (...) gebe. Die Krankheit werde aber seit langer Zeit in entsprechenden hämatoonkologischen Spitälern behandelt. Auch (...) würden - als alternative Behandlungsmethode - durchgeführt, wobei deren Finanzierung in die Kompetenz des Innenministeriums falle (vgl. Bericht der Kanzlei (...), SEM-Akte 1093431-1/61). Aus dem Umstand, dass es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Forschungszentrum ("Research Center") gibt, lässt sich - anders als von der Kanzlei (...) respektive den Beschwerdeführenden vertreten - keineswegs schliessen, dass eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht möglich ist. Nur weil die schweizerischen Ärzte die Durchführung von Nachkontrollen in einer spezialisierten Institution empfehlen, bedeutet dies nicht, dass der Wegweisungsvollzug bei deren Fehlen als unzumutbar erachtet werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob in Georgien eine Behandlung von (...) - sollte die Krankheit erneut auftreten - verfügbar ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich bestritten.
E. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie notwendige Behandlungen in Georgien nicht finanzieren könnten und ihnen daher der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgehalten, dass in Georgien einerseits ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andrerseits ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) existiert. Vor ihrer Ausreise erhielten die Beschwerdeführenden denn auch entsprechende Sozialhilfeleistungen und waren krankenversichert. Wie oben dargelegt wurde, finanziert diese staatliche Krankenversicherung unter anderem verschiedene Krebsbehandlungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr möglich sein wird, vom Staat finanzielle Unterstützung für eine allenfalls notwendige onkologische Behandlung zu erhalten. Zwar trifft es zu, dass das UHCP einen Höchstbetrag für Therapien vorsieht, welcher insbesondere überschritten werden dürfte, wenn eine (...) erforderlich werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt steht indessen nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt einer weiteren Krebsbehandlung wird unterziehen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte diese Therapieform nur eine von mehreren möglichen Behandlungsmethoden darstellen. Der Umstand, dass die Finanzierung einer solchen Therapie nicht als gesichert gelten kann, lässt den Wegweisungsvollzug daher nicht unzumutbar erscheinen. Es besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, um im Falle eines Rezidivs des (...) von einer spezifischen Behandlungsmethode profitieren zu können. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut wegen des (...) behandelt werden müssen, stehen in Georgien entsprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Wenn diese mehr kosten sollten als der vom UHCP vorgesehene Höchstbetrag, besteht die Möglichkeit, bei der "Referral Service Commission" die Rückerstattung der Kosten zu beantragen. Aus dem Umstand, dass die genauen Kriterien hierfür nicht bekannt sind, lässt sich nicht schliessen, dem Beschwerdeführer würde eine solche Rückerstattung verwehrt. Gemäss den Angaben des zuständigen Ministeriums gegenüber der Kanzlei (...) wird in diesem Zusammenhang jeweils eine Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen. Folglich wird sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen lassen, ob eine Kostenübernahme beim Beschwerdeführer in Frage kommt, da unklar ist, welche Behandlungen bei einem allfälligen Wiederauftreten der Krebserkrankung erforderlich respektive von den zuständigen Ärzten als angemessen erachtet würden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Erkrankung durchaus erste Tests in Georgien durchführen lassen konnte (vgl. Akten SEM 1037710-27/14 [nachfolgend Akte 27] F64 ff.). Nachdem er anfänglich Symptome wie Husten und Fieber verspürt habe, hätten sie verschiedene Ärzte respektive Kliniken aufgesucht. Schliesslich habe eine Tomografie gezeigt, dass er an Krebs erkrankt sei (vgl. Akte 27, F75 und F77). Es lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten prekären wirtschaftlichen Situation in der Lage waren, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu erhalten. Absolut notwendige Behandlungen wie beispielsweise eine Chemo- oder Strahlentherapie bei einem Wiederauftreten des (...) werden vom UHCP gedeckt. Im Fall von nicht übernommenen Kosten ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei der "Referral Service Commission" ein Unterstützungsgesuch einzureichen.
E. 7.3.5 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs wurde erstmals geltend gemacht, dass auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen sei. Es bestehe eine (...) und (...). Gemäss dem Arztbericht vom 11. Juni 2021 liegen zudem (...) vor und sie befinde sich - aufgrund des (...) und der daraus resultierenden psychischen Belastungssituation mit Angstreaktion - in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Weiter wurde auf Beschwerdeebene dargelegt, dass der Beschwerdeführer neben der Krebserkrankung insbesondere an (...) und psychischen Problemen leide, wobei er sich wegen letzteren beiden in entsprechenden Therapien befinde (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2021). In Bezug auf die genannten physischen Beschwerden ist davon auszugehen, dass sich diese - sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht - auch in Georgien behandeln lassen. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei erneut auf das UHCP zu verweisen. Für die Behandlung von psychischen Problemen gibt es in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 20.03.2018, S. 17; SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28.08.2018, S. 10 ff.). Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Sodann wies die Vorinstanz hinsichtlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass eine solche gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, wenn dieser mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen.
E. 7.3.6 Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführenden bei den Eltern des Beschwerdeführers in einem vom Staat zur Verfügung gestellten Haus in D._______ gelebt und Sozialhilfe erhalten (vgl. Akte 27, F34 und F38). Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens machten sie - gestützt auf die Abklärungen der Kanzlei (...) - geltend, dass sie dort unter prekären Bedingungen gelebt hätten, welche für kranke Menschen ungeeignet seien. Zudem sei es problematisch, dass für allfällige Behandlungen die Distanz nach Tiflis zurückgelegt werden müsste. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise bereits mehrere Jahre in diesem Haus gelebt haben und im selben Umfang Sozialleistungen erhielten wie andere armutsbetroffene georgische Staatsbürger. Es war ihnen dabei auch möglich, sich nach der Erkrankung des Beschwerdeführers für die ersten Abklärungen mehrmals nach Tiflis zu begeben. Von ihrem Sozialhilfegeld konnten sie wenigstens ein bisschen sparen und damit medizinische Untersuchungen finanzieren (vgl. Akte 27, F79). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Mutter jeweils nach Tiflis begleitet, wenn sich diese ihrerseits ärztlich behandeln lassen musste (vgl. Akte 27, F42). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort zurückkehren und ihren Lebensbedarf gegebenenfalls durch Sozialhilfeleistungen decken können. Dabei wird es ihnen auch - wie bereits vor der Ausreise - möglich sein, für erforderliche medizinische Behandlungen in das etwa (...) Kilometer entfernte Tiflis zu reisen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss als (...) verfügt und in der Heimat in einem (...) gearbeitet hat (vgl. Akte 27, F26 ff.). Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürfte es ihr möglich sein, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten. Zudem leben mit den Eltern sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1037710-32/5, F14) verschiedene seiner Angehörigen in Georgien. Auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Bruder sowie Tanten und Onkeln im Heimatstaat lebende Verwandte (vgl. Akte 27, F39). Somit verfügen die Beschwerdeführenden dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnte.
E. 7.3.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms, des UHCP sowie der Möglichkeit, sich an die "Referral Service Commission" zu wenden, nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten werden. Auch wenn die Ressourcen in Georgien limitierter sind und nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wiederauftretens seiner Krebserkrankung dieselbe Behandlung wie in der Schweiz erhalten würde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Möglichkeit, eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung ihrer aktuellen sowie allfälligen zukünftigen gesundheitlichen Probleme zu erhalten, nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, durch das Stellen eines Asylgesuchs - ohne eine Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise zu befürchten - ein zumindest vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, um in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendigen medizinischen Behandlungen haben werden.
E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch heute als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Februar 2021 rechtfertigen würden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Sistierung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos und der am 28. Juni 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Aktenlage - die Beschwerdeführenden beziehen Nothilfe - von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2961/2021 Urteil vom 20. August 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Georgien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 31. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigen am 4. April 2019 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 18. April 2019 setzte die Rechtsvertretung das SEM darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer an einem hoch aggressiven (...)krebs ([...]) erkrankt sei und dringend medizinische Behandlung benötige. Dem beigelegten Arztbericht des (...) liess sich entnehmen, dass die Aufnahme einer ambulanten Chemotherapie innerhalb der nächsten ein bis zwei Wochen geplant sei. A.b Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Mai 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seines Gesundheitszustands sowie der zwischenzeitlich begonnenen Chemotherapie wurde die Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 in einer verkürzten Form durchgeführt. A.c Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, dass sie Georgien aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verlassen hätten. Dieser sei an Krebs erkrankt und sie hätten sich eine Behandlung im Heimatstaat nicht leisten können. Zudem sei das Niveau der medizinischen Versorgung in Georgien sehr niedrig und eine angemessene Behandlung hätte nicht sichergestellt werden können. Sie seien daher kurz nach der Krebsdiagnose ausgereist, da es ihnen bereits an den erforderlichen finanziellen Mitteln für präzisere Abklärungen gefehlt habe. Sie hätten in Georgien von der Sozialhilfe gelebt, was eine (minimale) Krankenversicherung beinhaltet habe. Diese habe jedoch längst nicht alle Leistungen übernommen, weshalb sie viele Untersuchungen respektive Behandlungen selbst hätten bezahlen müssen. B.b Das SEM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Tiflis mit Schreiben vom 12. Juni 2019 um Abklärung, ob die vom Beschwerdeführer benötigten Behandlungen in Georgien erhältlich seien. Die Botschaft erkundigte sich daraufhin beim zuständigen georgischen Ministerium nach den Möglichkeiten einer Behandlung von (...) in Georgien sowie der Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten und liess dem SEM die erhaltenen Informationen zukommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Diese reichten mit Eingabe vom 14. August 2019 eine Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-760/2021 vom 1. März 2021 nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2021 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch. Darin beantragten sie, das Gesuch sei materiell zu prüfen und sie seien infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zudem sei der Vollzug für die Dauer des Verfahrens vorsorglich auszusetzen und es sei von der Erhebung einer Gebühr für die Prüfung des Gesuchs abzusehen. Zur Stützung ihres Wiedererwägungsgesuchs reichten sie insbesondere einen Arztbericht des (...) vom 12. Februar 2021, einen ausführlichen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) aus Tiflis vom 17. März 2021, eine Anfrageantwort der LLC "New Hospitals" vom 22. März 2021 sowie einen ärztlichen Bericht der Psychiaterin der Beschwerdeführerin vom 5. April 2021 ein. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2021 - eröffnet am 25. Mai 2021 - ab und stellte fest, die Verfügung vom 10. Februar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Vollzugs und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Entbindung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Arztbericht vom 4. Juni 2021 betreffend den Beschwerdeführer und ein solcher vom 11. Juni 2021 betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben von C._______ (mit Übersetzung) bei. G. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2021 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdeführenden stützen sich in ihrer Eingabe vom 12. April 2021 an das SEM wesentlich auf einen Abklärungsbericht der Kanzlei (...) vom 17. März 2021. Dieses Beweismittel ist nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden und wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG bei der Vorinstanz eingereicht. Der Bericht äussert sich insbesondere zur Frage nach dem effektiven Zugang der Beschwerdeführenden zu medizinischen Behandlungen in Georgien, womit er möglicherweise zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorhanden-seins von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führen könnte. Zudem brachten die Beschwerdeführenden vor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kürzlich verschlechtert habe, womit eine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht wird. Das SEM hat daher die Eingabe der Beschwerdeführenden zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen könne nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies sei namentlich der Fall, wenn bei einer schwerkranken Person mangels einer angemessen medizinischen Behandlung im Zielstaat ein reales Risiko bestehe, dass diese einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt werde, was zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Bereits im ordentlichen Verfahren sei festgehalten worden, dass in Georgien die notwendige Behandlung eines (...) erhältlich sei. Diesbezüglich könne auf die Botschaftsabklärung sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Die von der Kanzlei (...) getätigten Abklärungen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere lasse die Tatsache, dass das Innenministerium sich gegenüber der Kanzlei nicht ausdrücklich zu sämtlichen gestellten Fragen hinsichtlich der Finanzierung der Behandlungen geäussert habe, nicht automatisch darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden keinen Zugang zu diesen hätten. Vielmehr hätten sie in Georgien die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen, was eine Krankenversicherung einschliesse. Diese würde ihren Angaben zufolge zwar nur einen Teilbetrag der Behandlung - bis zu einer gewissen Obergrenze hin - decken, während eine Rückerstattung der darüber hinausgehenden Kosten beantragt werden müsse. Bei dieser Sachlage könne aber nicht von einer völligen Aussichtlosigkeit der Finanzierung von notwendigen Behandlungen ausgegangen werden. Folglich sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mangels Zugangs zur medizinischen Versorgung in eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geraten oder intensivem Leiden ausgesetzt würden. Die Beschwerdeführerin leide zurzeit an (...) und sei suizidgefährdet. Angesichts des Umstands, dass sie sich erstmals im März 2021 und damit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in Behandlung begeben habe, sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem angeordneten Wegweisungsvollzug stünden. Trotz der nicht zu verkennenden gesundheitlichen Beeinträchtigung führten solche Beschwerden in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage, zumal eine hinreichende medizinische und psychiatrische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet sei. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Rückführungsmodalitäten durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen werden. Sodann ergäben sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände, welche auf eine medizinische Notlage schliessen und den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Bereits in der Verfügung vom 10. Februar 2021 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführenden in Georgien über ein soziales Beziehungsnetz verfügten. Namentlich lebten die Eltern des Beschwerdeführers in D._______, wobei der Staat ihnen ein Haus mit einem Stück Land zur Verfügung gestellt und sie finanziell unterstützt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nach wie vor unverzichtbar sei. Die Abklärungen der Kanzlei (...) hätten nun aufgezeigt, dass eine Weiterbehandlung in Georgien nicht gesichert sei. Der Maximalbetrag der Sozialhilfe, welche sie erhalten könnten, liege deutlich unter dem Existenzminimum. Die Krankenversicherung übernehme lediglich die Kosten von bestimmten medizinischen Leistungen und Medikamenten bis zu einer gewissen Obergrenze hin. Eine Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne zwar beantragt werden, das von der Kanzlei angefragte Ministerium habe jedoch nicht dargelegt, welche Kriterien dabei berücksichtigt und bis zu welcher Höhe zusätzliche Kosten erstattet würden. Zudem gebe es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Behandlungszentrum. Gemäss den Abklärungen der Kanzlei könnte eine Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht in der von den Ärzten in der Schweiz verordneten Form durchgeführt werden. Es bleibe auch völlig unklar, in welchem konkreten Umfang eine Kostenbeteiligung erfolge und wie lange der entsprechende Entscheidungsprozess dauern würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls vom Beschwerdeführer benötigten (...) schweige sich das Ministerium gänzlich aus, ebenso zur Kostenübernahme für Untersuchungen zur Erkennung eines möglichen Wiederausbrechens der Krankheit. Sodann gebe es nach Einschätzung der Kanzlei keine staatliche Unterstützung von Patienten in Bezug auf die Lebensbedingungen, Hygiene, Ernährung oder Transportkosten. Der Zugang zu spezialisierten medizinischen Behandlungen hänge in Georgien stark von der sozioökonomischen Lage sowie dem Wohnort ab und sei insbesondere bei armutsbetroffenen Personen aus der Provinz nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe in Georgien mit seinen Eltern als Vertriebene - sie stammten aus der abtrünnigen Republik Abchasien - gelebt, wobei sie erst im Jahr 2011 ein Nothaus für Geflüchtete in D._______ erhalten hätten. Dieses sei jedoch ungeeignet für kranke Menschen, unter anderem weil die hygienischen Bedingungen schlecht seien und es weder ausreichende sanitäre Anlagen noch eine Heizung gebe. Für medizinische Behandlungen müsste der Beschwerdeführer regelmässig nach Tiflis reisen. Dies erwiese sich als schwierig, da der öffentliche Verkehr nicht zuverlässig funktioniere und ein Taxi viel zu teuer wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten von der Sozialhilfe sowie einer Pension, weshalb sie nur über geringe Mittel verfügten und ihn nicht unterstützen könnten. Ebenso wenig sei die Familie der Beschwerdeführerin in der Lage, finanzielle Hilfe zu leisten, da sowohl ihre Eltern als auch ihr jüngerer Bruder verstorben seien und sie nur noch einen Bruder habe, welcher sich seinerseits in einer schwierigen sozioökonomischen Lage befinde. Die Beschwerdeführenden würden in von Armut geprägte Verhältnisse zurückkehren, wobei sie aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines Behandlungsbedarfs unweigerlich in eine Bettelexistenz gerieten. Die von ihm benötigten regelmässigen spezialärztlichen Nachsorgeuntersuchungen werde er sich in Georgien niemals leisten können, womit ein Wiederausbrechen der Krankheit nicht rechtzeitig erkannt werden könnte. Mangels eigener Mittel wäre es ihm aus ökonomischen Gründen ohnehin nicht möglich, von der Gesundheitsversorgung zu profitieren. Zudem leide auch die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen, namentlich einer (...) mit erhöhter Suizidalität - welche dringend behandelt werden müsse - sowie verschiedenen körperliche Beschwerden. Eine Rückkehr nach Georgien könne ihr daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer habe neben der Krebserkrankung weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, wobei ein (...) das Hauptproblem darstelle. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei auch eine Psychotherapie mit begleitender medikamentöser Therapie initiiert worden. Überdies seien voraussichtlich weitere Abklärungen zur Ursache des (...) sowie (...) Untersuchungen erforderlich. Da die Beschwerdeführenden in Georgien eine äusserst ärmliche Existenz führten, könnten sie dort weder die notwendigen Untersuchungen durchführen noch die von den Ärzten dringend empfohlenen spezialärztlichen Behandlungen vornehmen lassen. Der fehlende Zugang zur notwendigen Nachbehandlung des Beschwerdeführers sowie zu einer allfälligen Weiterbehandlung hätte eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zur Folge, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Auch die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr aufgrund absoluter Armut nicht in der Lage, die benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe die Einführung des "Universal Health Care Program" (UHCP) in Georgien den Zugang zu medizinischen Leistungen zwar verbessert. Es habe jedoch kaum einen Einfluss auf die Höhe der Kosten gehabt, die von den Patienten selbst übernommen werden müssten. Zudem bestehe nur eine limitierte Unterstützung für den Kauf von Medikamenten. Ein bedeutender Teil der Bevölkerung habe daher aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu erforderlichen medizinischen Behandlungen. Dies treffe auch auf die Beschwerdeführenden zu. Das SEM gehe von der grundsätzlichen Verfügbarkeit der erforderlichen Behandlungen aus und übersehe dabei, dass der tatsächliche Zugang zu medizinischen Leistungen für Armutsbetroffene faktisch nicht bestehe, da sie die notwendigen bedeutenden Eigenleistungen nicht aufbringen könnten. Die Kostenübernahme durch den Staat sei weder vollständig noch gesichert. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gehe klar über Art. 3 EMRK hinaus und umfasse - neben unmittelbar lebensbedrohlichen medizinischen Notlagen - auch Fälle, in denen sich Betroffene aufgrund einer sozioökonomischen Notlage in absoluter Armut wiederfänden, so dass weder ein Leben in Würde noch die Inanspruchnahme von benötigten Behandlungen möglich sei. 6. 6.1 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, dass das SEM sich lediglich allgemein zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien äussere und nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden eingehe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht dar. Es werde eine einseitige, unvollständige und im Ergebnis falsche Würdigung der angebotenen Beweismittel vorgenommen, wobei wesentliche Vorbringen ohne Begründung unberücksichtigt gelassen würden. Insbesondere fänden sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Angaben zu den Kosten der Behandlungen sowie den konkreten finanziellen Anteilen, welche die Patienten zu tragen hätten. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die konkrete Situation der Beschwerdeführenden Bezug genommen hat. Es verwies dabei auf die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen - was eine Krankenversicherung beinhaltet - sowie bei der zuständigen Behörde um Rückerstattung von ungedeckten Gesundheitskosten zu ersuchen. Der Umstand, dass die Vorinstanz anders als die Beschwerdeführenden von einem vorhandenen Zugang zu allenfalls erforderlichen medizinischen Leistungen ausging, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die entsprechende formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Weder in dieser Hinsicht noch aus anderen Gründen besteht eine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung insbesondere aufgrund von Art. 3 EMRK als zulässig erweist, bildet somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 7.3.2 Der Beschwerdeführer erkrankte an (...)krebs ([...]) und wurde deswegen in der Schweiz mit einer Chemotherapie und anschliessend mit einer Strahlentherapie behandelt. Bei den folgenden Untersuchungen wurden weiterhin stoffwechselaktive Verdichtungen festgestellt, weshalb eine komplette Heilung des (...) nie objektiviert werden konnte. Eine Gewebeentnahme im Juni 2020 hat ein (...) aber nicht bestätigt und der Beschwerdeführer wies keine (...) Beschwerden auf, wobei diese sehr aggressive Erkrankung bei Rezidiv in kürzester Zeit zu klinischen Symptomen führen würde. Die behandelnde Ärztin erachtete vor diesem Hintergrund eine Nachsorge in Form von dreimonatlichen klinischen und laboranalytischen Kontrollen in einem spezialisierten (...) als notwendig. Zudem hielt sie fest, bei einem erneuten Therapiebedarf wäre eine Chemotherapie inklusive (...) indiziert (vgl. im Einzelnen Arztberichte des (...) vom 6. Januar 2021 und 12. Februar 2021, SEM-Akten 1037710-55/26 und 1093431-1/61). 7.3.3 Das (...) des Beschwerdeführers wurde in der Schweiz erfolgreich behandelt und die entsprechenden Therapien wurden Ende 2019 abgeschlossen. Auch wenn die vollständige Heilung nie dokumentiert werden konnte, wurde seither kein Wiederaufflammen der Erkrankung festgestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt findet hinsichtlich der Krebserkrankung keine Behandlung mehr statt und es werden lediglich regelmässige Nachkontrollen empfohlen respektive durchgeführt. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgestellt, dass sowohl die Diagnose als auch die Behandlung eines (...) in Georgien grundsätzlich möglich ist (vgl. Verfügung vom 10. Februar 2021, unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4247/2018 vom 16. Dezember 2019). Dies geht auch aus dem im Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Bericht der Kanzlei (...) respektive dem darin zitierten Antwortschreiben des zuständigen georgischen Ministeriums vom 12. März 2021 hervor. Demgemäss umfasst das staatlich finanzierte UHCP, von welchem der Beschwerdeführer profitieren könnte, unter anderem onkologische Behandlungen inklusive Chemo- und Strahlentherapien. Das Ministerium führte weiter aus, das Programm decke die Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20'000 GEL (Georgische Lari). Die Rückerstattung von darüber hinausgehenden Kosten könne bei der dafür zuständigen Kommission ("Referral Service Commission") beantragt werden, welche unter Prüfung der vorgelegten Daten über eine mögliche Finanzierung entscheiden werde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es in Georgien zwar kein spezialisiertes Forschungszentrum für das (...) gebe. Die Krankheit werde aber seit langer Zeit in entsprechenden hämatoonkologischen Spitälern behandelt. Auch (...) würden - als alternative Behandlungsmethode - durchgeführt, wobei deren Finanzierung in die Kompetenz des Innenministeriums falle (vgl. Bericht der Kanzlei (...), SEM-Akte 1093431-1/61). Aus dem Umstand, dass es in Georgien kein auf (...) spezialisiertes Forschungszentrum ("Research Center") gibt, lässt sich - anders als von der Kanzlei (...) respektive den Beschwerdeführenden vertreten - keineswegs schliessen, dass eine angemessene Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht möglich ist. Nur weil die schweizerischen Ärzte die Durchführung von Nachkontrollen in einer spezialisierten Institution empfehlen, bedeutet dies nicht, dass der Wegweisungsvollzug bei deren Fehlen als unzumutbar erachtet werden müsste. Entscheidend ist vielmehr, ob in Georgien eine Behandlung von (...) - sollte die Krankheit erneut auftreten - verfügbar ist. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich bestritten. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie notwendige Behandlungen in Georgien nicht finanzieren könnten und ihnen daher der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Bereits im ordentlichen Verfahren wurde festgehalten, dass in Georgien einerseits ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andrerseits ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) existiert. Vor ihrer Ausreise erhielten die Beschwerdeführenden denn auch entsprechende Sozialhilfeleistungen und waren krankenversichert. Wie oben dargelegt wurde, finanziert diese staatliche Krankenversicherung unter anderem verschiedene Krebsbehandlungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr möglich sein wird, vom Staat finanzielle Unterstützung für eine allenfalls notwendige onkologische Behandlung zu erhalten. Zwar trifft es zu, dass das UHCP einen Höchstbetrag für Therapien vorsieht, welcher insbesondere überschritten werden dürfte, wenn eine (...) erforderlich werden sollte. Zum jetzigen Zeitpunkt steht indessen nicht fest, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt einer weiteren Krebsbehandlung wird unterziehen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürfte diese Therapieform nur eine von mehreren möglichen Behandlungsmethoden darstellen. Der Umstand, dass die Finanzierung einer solchen Therapie nicht als gesichert gelten kann, lässt den Wegweisungsvollzug daher nicht unzumutbar erscheinen. Es besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz, um im Falle eines Rezidivs des (...) von einer spezifischen Behandlungsmethode profitieren zu können. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut wegen des (...) behandelt werden müssen, stehen in Georgien entsprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Wenn diese mehr kosten sollten als der vom UHCP vorgesehene Höchstbetrag, besteht die Möglichkeit, bei der "Referral Service Commission" die Rückerstattung der Kosten zu beantragen. Aus dem Umstand, dass die genauen Kriterien hierfür nicht bekannt sind, lässt sich nicht schliessen, dem Beschwerdeführer würde eine solche Rückerstattung verwehrt. Gemäss den Angaben des zuständigen Ministeriums gegenüber der Kanzlei (...) wird in diesem Zusammenhang jeweils eine Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen. Folglich wird sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht feststellen lassen, ob eine Kostenübernahme beim Beschwerdeführer in Frage kommt, da unklar ist, welche Behandlungen bei einem allfälligen Wiederauftreten der Krebserkrankung erforderlich respektive von den zuständigen Ärzten als angemessen erachtet würden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Erkrankung durchaus erste Tests in Georgien durchführen lassen konnte (vgl. Akten SEM 1037710-27/14 [nachfolgend Akte 27] F64 ff.). Nachdem er anfänglich Symptome wie Husten und Fieber verspürt habe, hätten sie verschiedene Ärzte respektive Kliniken aufgesucht. Schliesslich habe eine Tomografie gezeigt, dass er an Krebs erkrankt sei (vgl. Akte 27, F75 und F77). Es lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführenden trotz der geltend gemachten prekären wirtschaftlichen Situation in der Lage waren, Zugang zum medizinischen Versorgungssystem zu erhalten. Absolut notwendige Behandlungen wie beispielsweise eine Chemo- oder Strahlentherapie bei einem Wiederauftreten des (...) werden vom UHCP gedeckt. Im Fall von nicht übernommenen Kosten ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, bei der "Referral Service Commission" ein Unterstützungsgesuch einzureichen. 7.3.5 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs wurde erstmals geltend gemacht, dass auch die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen sei. Es bestehe eine (...) und (...). Gemäss dem Arztbericht vom 11. Juni 2021 liegen zudem (...) vor und sie befinde sich - aufgrund des (...) und der daraus resultierenden psychischen Belastungssituation mit Angstreaktion - in einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung. Weiter wurde auf Beschwerdeebene dargelegt, dass der Beschwerdeführer neben der Krebserkrankung insbesondere an (...) und psychischen Problemen leide, wobei er sich wegen letzteren beiden in entsprechenden Therapien befinde (vgl. Arztbericht vom 4. Juni 2021). In Bezug auf die genannten physischen Beschwerden ist davon auszugehen, dass sich diese - sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht - auch in Georgien behandeln lassen. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei erneut auf das UHCP zu verweisen. Für die Behandlung von psychischen Problemen gibt es in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. SEM, Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 20.03.2018, S. 17; SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28.08.2018, S. 10 ff.). Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Sodann wies die Vorinstanz hinsichtlich einer allenfalls auftretenden Suizidalität der Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass eine solche gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, wenn dieser mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen. 7.3.6 Vor der Ausreise haben die Beschwerdeführenden bei den Eltern des Beschwerdeführers in einem vom Staat zur Verfügung gestellten Haus in D._______ gelebt und Sozialhilfe erhalten (vgl. Akte 27, F34 und F38). Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens machten sie - gestützt auf die Abklärungen der Kanzlei (...) - geltend, dass sie dort unter prekären Bedingungen gelebt hätten, welche für kranke Menschen ungeeignet seien. Zudem sei es problematisch, dass für allfällige Behandlungen die Distanz nach Tiflis zurückgelegt werden müsste. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor der Ausreise bereits mehrere Jahre in diesem Haus gelebt haben und im selben Umfang Sozialleistungen erhielten wie andere armutsbetroffene georgische Staatsbürger. Es war ihnen dabei auch möglich, sich nach der Erkrankung des Beschwerdeführers für die ersten Abklärungen mehrmals nach Tiflis zu begeben. Von ihrem Sozialhilfegeld konnten sie wenigstens ein bisschen sparen und damit medizinische Untersuchungen finanzieren (vgl. Akte 27, F79). Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Mutter jeweils nach Tiflis begleitet, wenn sich diese ihrerseits ärztlich behandeln lassen musste (vgl. Akte 27, F42). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort zurückkehren und ihren Lebensbedarf gegebenenfalls durch Sozialhilfeleistungen decken können. Dabei wird es ihnen auch - wie bereits vor der Ausreise - möglich sein, für erforderliche medizinische Behandlungen in das etwa (...) Kilometer entfernte Tiflis zu reisen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss als (...) verfügt und in der Heimat in einem (...) gearbeitet hat (vgl. Akte 27, F26 ff.). Trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen dürfte es ihr möglich sein, erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der Familie zu leisten. Zudem leben mit den Eltern sowie Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 1037710-32/5, F14) verschiedene seiner Angehörigen in Georgien. Auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Bruder sowie Tanten und Onkeln im Heimatstaat lebende Verwandte (vgl. Akte 27, F39). Somit verfügen die Beschwerdeführenden dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnte. 7.3.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms, des UHCP sowie der Möglichkeit, sich an die "Referral Service Commission" zu wenden, nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten werden. Auch wenn die Ressourcen in Georgien limitierter sind und nicht sichergestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle des Wiederauftretens seiner Krebserkrankung dieselbe Behandlung wie in der Schweiz erhalten würde, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Möglichkeit, eine bessere und für sie kostenlose medizinische Behandlung ihrer aktuellen sowie allfälligen zukünftigen gesundheitlichen Probleme zu erhalten, nachvollziehbar. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens, durch das Stellen eines Asylgesuchs - ohne eine Verfolgung erlitten zu haben beziehungsweise zu befürchten - ein zumindest vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz zu erwirken, um in den Genuss einer medizinischen Behandlung zu kommen. Wie vorstehend aufgezeigt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendigen medizinischen Behandlungen haben werden. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch heute als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Februar 2021 rechtfertigen würden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Damit wird der Antrag auf Sistierung des Vollzugs für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos und der am 28. Juni 2021 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Aktenlage - die Beschwerdeführenden beziehen Nothilfe - von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: