Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in D._______ reichten am (...) in der Schweiz Asylgesuche ein. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 15. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden am 6. August 2021 zu ihren Asylgründen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe seine Heimat wegen familiären und gesundheitlichen Problemen verlassen. Er habe als junger Mann geheiratet, da seine damalige Freundin schwanger gewesen sei und er für sie und das Kind habe Verantwortung tragen wollen. Sie habe ihn dann aber nach (Nennung Dauer) Ehe verlassen, jedoch das Kind nicht selber aufziehen können. In der Folge hätten seine Familie und er das Kind aufgezogen, was für ihn eine schwierige psychische Situation gewesen sei, zumal sich seine Familie damals gegen diese Ehe ausgesprochen habe. Es sei deswegen zu Spannungen mit seinen (Nennung Verwandte) gekommen, er habe aber trotzdem bis kurz vor der Ausreise mit ihnen in deren Eigentumswohnung gelebt. Im Jahr (...) habe er seine jetzige Frau (die Beschwerdeführerin) kennengelernt und am (Nennung Zeitpunkt) geheiratet. Sie habe ihn bei der Erziehung seines Sohnes sehr unterstützt. Dieser studiere aktuell an der (Nennung Institution) in C._______, wobei er dessen Studium finanziere. Er (der Beschwerdeführer) habe (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung) und versuche zu sparen. In all diesen Jahren habe er keine Zeit für sich gehabt. Ausserdem sei seine zweite Ehe bisher kinderlos geblieben, weshalb seine Frau und er sich sorgen würden und in der Schweiz entsprechende Abklärungen machen wollten. Zu den gesundheitlichen Problemen brachte der Beschwerdeführer vor, an (Nennung physische Leiden und bisherige Therapien). Es gehe ihm auch psychisch schlecht, da er eine schwierige Kindheit gehabt, es immer Probleme innerhalb der Familie gegeben und sich im Laufe der Jahre alles aufgestaut habe. Er leide daher an (Nennung Leiden). Die Beschwerdeführerin gab an, über (Nennung Ausbildung) zu verfügen. Sie habe jedoch nie auf ihrem Beruf gearbeitet, da es sehr schwer sei, eine Stelle zu bekommen. Sie habe für kurze Zeit in (Nennung Firma und Tätigkeit sowie Grund für die Aufgabe der Stelle). Auch in ihrem Fall hätten gesundheitliche und familiäre Probleme zur Ausreise geführt. In gesundheitlicher leide sie (Nennung körperliche Leiden und bisherige Therapien). Überdies habe sie grosse psychische Probleme. Nach der Heirat im (Nennung Zeitpunkt) sei sie nicht schwanger geworden. Ein Arzt habe ihr im Jahr (...) nach einer Untersuchung eröffnet, sie könne keine Kinder bekommen. Dieser Umstand sei von ihrer Schwiegermutter sehr schlecht aufgenommen worden. Sie sei von ihr unter Druck gesetzt worden und habe sich böse Dinge anhören müssen. Mit der Zeit sei auch der Sohn ihres Mannes ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Sie habe sich sodann ohne Erfolg (Nennung Behandlung). Weiter habe sie eines Tages versucht, sich (...) das Leben zu nehmen. Nach diesem Vorfall sei sie mit ihrem Ehemann nach D._______ gezogen, da sie von Verwandten und Bekannten danach wie eine Verrückte angeschaut worden sei und sie die ganze Situation nicht mehr ausgehalten habe. Zudem seien aufgrund der medizinischen (...) Behandlungen auch ihre finanziellen Möglichkeiten erschöpft gewesen, weshalb sie sich im (Nennung Zeitpunkt) zur Ausreise entschieden hätten. A.c Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Die Beschwerdeführenden nahmen zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. August 2021 mit Schreiben vom 12. August 2021 Stellung. B. Mit Verfügung vom 13. August 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Am 13. August 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung (wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde, Art. 102h Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) das Mandat mit sofortiger Wirkung. D. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 19. August 2021 (Eingang SEM: 20. August 2021), welche am 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einging, erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 27. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie an, aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Die geltend gemachten Ausreisegründe stellten keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG dar, sondern seien rein familiärer und medizinischer Natur. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihre Kinderlosigkeit von ihrer Schwiegermutter schlecht aufgenommen worden sei und sie deswegen unter Druck gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe seine familiären Probleme auch damit begründet, dass er alleinerziehend sei. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass die Familie die Beschwerdeführenden nicht im Sinne der in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotivation mit Nachteilen behaften wolle. Auch die angeführten allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere auch finanzielle Schwierigkeiten, stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut auf ihre schwierige persönliche und gesundheitliche Situation, insbesondere infolge der jahrelangen vergeblichen medizinischen Behandlungen in ihrer Heimat hin, weshalb sie aufgrund finanzieller und psychischer Krisen zur Ausreise aus Georgien gezwungen gewesen seien.
E. 6.1 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land wird seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staats als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen im vor-instanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Das SEM hat die von den Beschwerdeführenden angeführten familiären und gesundheitlichen Ausreisegründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. Ferner sind die angeführten schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Georgien - bei allem Verständnis für ihre schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um eine gezielte, gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, weshalb daraus keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen dieser Argumentation in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Konkretes entgegenhalten.
E. 6.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf ihren beeinträchtigten physischen und psychischen Gesundheitszustand berufen, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden war es den Akten zufolge möglich, in den Jahren vor ihrer Ausreise ihre Leiden jeweils in Georgien behandeln zu lassen.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Den (Nennung Beweismittel) zufolge leidet der Beschwerdeführer an (Nennung Leiden und Therapien). Bei der Beschwerdeführerin liegen ihren Angaben zufolge (Nennung Leiden und bisherige medizinische Behandlungen sowie aktuelle Therapie). Sodann wünschten die Beschwerdeführenden beide eine psychiatrische Betreuung respektive Begutachtung. Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien ist bezüglich der genannten physischen und psychischen Beschwerden davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden - sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht - auch in Georgien behandeln lassen können. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andererseits auf ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) zu verweisen. Für die Behandlung von psychischen Problemen gibt es in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3 m.H.). Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden infolge eines angeblichen Behandlungsfehlers bei (Nennung Behandlung) bei der Beschwerdeführerin nun grundsätzlich kein Vertrauen mehr in die georgischen Ärzte hätten. Die Beschwerdeführenden haben die medizinischen Einrichtungen in ihrer Heimat bereits vor ihrer Ausreise regelmässig in Anspruch genommen und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb ihnen dies - auch mit Blick auf weitere (Kontroll-)Untersuchungen oder der allfälligen Einleitung einer psychologischen Behandlung - künftig nicht mehr möglich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass die jeweiligen Familien der Beschwerdeführenden sie (erneut) finanziell unterstützen könnten, sollten die Kosten für ihre Behandlungen nicht vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf das tragfähige soziale Netz der Beschwerdeführenden und die bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 1102046-35/9 S. 4 f.). Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über eine gesicherte Wohnsituation in ihrer Heimat. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden trotz der dargelegten Unstimmigkeiten bis kurz vor ihrer Ausreise bei den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers gelebt haben und von diesen auch finanziell unterstützt worden sind. Auch die Familie der Beschwerdeführerin, welche offenbar über eine Eigentumswohnung verfügt, könnte die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr jedenfalls vorübergehend unterstützen. Der Beschwerdeführer war zudem bis zur Ausreise jeweils (Nennung Tätigkeit) und dadurch in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten und überdies das Studium seines Sohnes zu finanzieren (vgl. SEM act. 1102046-25/11, F43, F52, F84). Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG).
E. 8.4.2 Sodann steht eine allenfalls auftretende Suizidalität - so insbesondere bei der Beschwerdeführerin - gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, wenn dieser mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen.
E. 8.4.3 Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern nicht bereits vorhanden - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3792/2021 Urteil vom 7. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die aus C._______ stammenden Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in D._______ reichten am (...) in der Schweiz Asylgesuche ein. A.b Nach der Personalienaufnahme (PA) am 15. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden am 6. August 2021 zu ihren Asylgründen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen an, er habe seine Heimat wegen familiären und gesundheitlichen Problemen verlassen. Er habe als junger Mann geheiratet, da seine damalige Freundin schwanger gewesen sei und er für sie und das Kind habe Verantwortung tragen wollen. Sie habe ihn dann aber nach (Nennung Dauer) Ehe verlassen, jedoch das Kind nicht selber aufziehen können. In der Folge hätten seine Familie und er das Kind aufgezogen, was für ihn eine schwierige psychische Situation gewesen sei, zumal sich seine Familie damals gegen diese Ehe ausgesprochen habe. Es sei deswegen zu Spannungen mit seinen (Nennung Verwandte) gekommen, er habe aber trotzdem bis kurz vor der Ausreise mit ihnen in deren Eigentumswohnung gelebt. Im Jahr (...) habe er seine jetzige Frau (die Beschwerdeführerin) kennengelernt und am (Nennung Zeitpunkt) geheiratet. Sie habe ihn bei der Erziehung seines Sohnes sehr unterstützt. Dieser studiere aktuell an der (Nennung Institution) in C._______, wobei er dessen Studium finanziere. Er (der Beschwerdeführer) habe (Nennung Ausbildung und Berufserfahrung) und versuche zu sparen. In all diesen Jahren habe er keine Zeit für sich gehabt. Ausserdem sei seine zweite Ehe bisher kinderlos geblieben, weshalb seine Frau und er sich sorgen würden und in der Schweiz entsprechende Abklärungen machen wollten. Zu den gesundheitlichen Problemen brachte der Beschwerdeführer vor, an (Nennung physische Leiden und bisherige Therapien). Es gehe ihm auch psychisch schlecht, da er eine schwierige Kindheit gehabt, es immer Probleme innerhalb der Familie gegeben und sich im Laufe der Jahre alles aufgestaut habe. Er leide daher an (Nennung Leiden). Die Beschwerdeführerin gab an, über (Nennung Ausbildung) zu verfügen. Sie habe jedoch nie auf ihrem Beruf gearbeitet, da es sehr schwer sei, eine Stelle zu bekommen. Sie habe für kurze Zeit in (Nennung Firma und Tätigkeit sowie Grund für die Aufgabe der Stelle). Auch in ihrem Fall hätten gesundheitliche und familiäre Probleme zur Ausreise geführt. In gesundheitlicher leide sie (Nennung körperliche Leiden und bisherige Therapien). Überdies habe sie grosse psychische Probleme. Nach der Heirat im (Nennung Zeitpunkt) sei sie nicht schwanger geworden. Ein Arzt habe ihr im Jahr (...) nach einer Untersuchung eröffnet, sie könne keine Kinder bekommen. Dieser Umstand sei von ihrer Schwiegermutter sehr schlecht aufgenommen worden. Sie sei von ihr unter Druck gesetzt worden und habe sich böse Dinge anhören müssen. Mit der Zeit sei auch der Sohn ihres Mannes ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Sie habe sich sodann ohne Erfolg (Nennung Behandlung). Weiter habe sie eines Tages versucht, sich (...) das Leben zu nehmen. Nach diesem Vorfall sei sie mit ihrem Ehemann nach D._______ gezogen, da sie von Verwandten und Bekannten danach wie eine Verrückte angeschaut worden sei und sie die ganze Situation nicht mehr ausgehalten habe. Zudem seien aufgrund der medizinischen (...) Behandlungen auch ihre finanziellen Möglichkeiten erschöpft gewesen, weshalb sie sich im (Nennung Zeitpunkt) zur Ausreise entschieden hätten. A.c Die Beschwerdeführenden reichten (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A.d Die Beschwerdeführenden nahmen zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. August 2021 mit Schreiben vom 12. August 2021 Stellung. B. Mit Verfügung vom 13. August 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Am 13. August 2021 beendete die damalige Rechtsvertretung (wegen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde, Art. 102h Abs. 4 AsylG [SR 142.31]) das Mandat mit sofortiger Wirkung. D. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 19. August 2021 (Eingang SEM: 20. August 2021), welche am 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einging, erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 27. August 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie an, aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Die geltend gemachten Ausreisegründe stellten keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG dar, sondern seien rein familiärer und medizinischer Natur. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihre Kinderlosigkeit von ihrer Schwiegermutter schlecht aufgenommen worden sei und sie deswegen unter Druck gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe seine familiären Probleme auch damit begründet, dass er alleinerziehend sei. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass die Familie die Beschwerdeführenden nicht im Sinne der in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotivation mit Nachteilen behaften wolle. Auch die angeführten allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen, insbesondere auch finanzielle Schwierigkeiten, stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut auf ihre schwierige persönliche und gesundheitliche Situation, insbesondere infolge der jahrelangen vergeblichen medizinischen Behandlungen in ihrer Heimat hin, weshalb sie aufgrund finanzieller und psychischer Krisen zur Ausreise aus Georgien gezwungen gewesen seien. 6. 6.1 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land wird seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staats als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen im vor-instanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Das SEM hat die von den Beschwerdeführenden angeführten familiären und gesundheitlichen Ausreisegründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeachtlich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des Flüchtlingsbegriffs infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. Ferner sind die angeführten schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Georgien - bei allem Verständnis für ihre schwierige Situation - für sich allein betrachtet flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal es sich dabei nicht um eine gezielte, gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, weshalb daraus keine individuelle Gefährdung hergeleitet werden kann. Die Beschwerdeführenden vermögen dieser Argumentation in ihrer Beschwerdeeingabe nichts Konkretes entgegenhalten. 6.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und die Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf ihren beeinträchtigten physischen und psychischen Gesundheitszustand berufen, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Den Beschwerdeführenden war es den Akten zufolge möglich, in den Jahren vor ihrer Ausreise ihre Leiden jeweils in Georgien behandeln zu lassen. 8.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Den (Nennung Beweismittel) zufolge leidet der Beschwerdeführer an (Nennung Leiden und Therapien). Bei der Beschwerdeführerin liegen ihren Angaben zufolge (Nennung Leiden und bisherige medizinische Behandlungen sowie aktuelle Therapie). Sodann wünschten die Beschwerdeführenden beide eine psychiatrische Betreuung respektive Begutachtung. Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien ist bezüglich der genannten physischen und psychischen Beschwerden davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden - sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht - auch in Georgien behandeln lassen können. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andererseits auf ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) zu verweisen. Für die Behandlung von psychischen Problemen gibt es in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3 m.H.). Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden infolge eines angeblichen Behandlungsfehlers bei (Nennung Behandlung) bei der Beschwerdeführerin nun grundsätzlich kein Vertrauen mehr in die georgischen Ärzte hätten. Die Beschwerdeführenden haben die medizinischen Einrichtungen in ihrer Heimat bereits vor ihrer Ausreise regelmässig in Anspruch genommen und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb ihnen dies - auch mit Blick auf weitere (Kontroll-)Untersuchungen oder der allfälligen Einleitung einer psychologischen Behandlung - künftig nicht mehr möglich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass die jeweiligen Familien der Beschwerdeführenden sie (erneut) finanziell unterstützen könnten, sollten die Kosten für ihre Behandlungen nicht vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Zu Recht verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung auf das tragfähige soziale Netz der Beschwerdeführenden und die bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen seitens der (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 1102046-35/9 S. 4 f.). Die Beschwerdeführenden verfügen jeweils über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über eine gesicherte Wohnsituation in ihrer Heimat. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden trotz der dargelegten Unstimmigkeiten bis kurz vor ihrer Ausreise bei den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers gelebt haben und von diesen auch finanziell unterstützt worden sind. Auch die Familie der Beschwerdeführerin, welche offenbar über eine Eigentumswohnung verfügt, könnte die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr jedenfalls vorübergehend unterstützen. Der Beschwerdeführer war zudem bis zur Ausreise jeweils (Nennung Tätigkeit) und dadurch in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten und überdies das Studium seines Sohnes zu finanzieren (vgl. SEM act. 1102046-25/11, F43, F52, F84). Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). 8.4.2 Sodann steht eine allenfalls auftretende Suizidalität - so insbesondere bei der Beschwerdeführerin - gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, wenn dieser mit geeigneten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann. Davon ist vorliegend auszugehen. 8.4.3 Es ist daher - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente - sofern nicht bereits vorhanden - zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: