Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1–5 reisten gemäss ihren Angaben am (…) No- vember 2018 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche. Am 11. Dezember 2018 fanden die Kurzbefragungen des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) zur Person (BzP) und am gleichen Tag ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______, Nach der Schule habe er (…) studiert und von 2010 bis 2014 als Manager in einer grossen Firma gearbeitet. Er sei im Jahr 2005 an HIV erkrankt und leide auch an Hepatitis C. Er habe sich dafür engagiert, dass die Regierung eine Behandlung für HIV-Kranke anbiete, jedoch habe diese diesbezüglich nichts unternommen. Im Jahr 2014 sei er in einen Verkehrs- unfall verwickelt gewesen, an dem auch der Neffe des Bürgermeisters be- teiligt gewesen sei. Er sei deswegen zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden und habe die Kosten der medizinischen Behandlung des anderen verletzten Unfallbeteiligten tragen müssen. Um diese sowie seine eigenen Arztkosten bezahlen zu können, habe er sein Haus verkaufen müssen. Er gehe davon aus, dass der Unfall provoziert worden sei, weil er sich gegen die ausbleibende medizinische Behandlung gewehrt habe. Kurz nach dem Unfall sei er von seinem Arbeitgeber entlassen, und in der Folge seien er und sein Bruder bedroht worden. Einmal sei er mit einem Messer angegrif- fen worden. Im März 2015 sei er mit seiner Familie nach Deutschland aus- gereist, wo er und seine Tochter (Beschwerdeführerin 3), die unter Herz- beschwerden und Augenproblemen leide, medizinisch behandelt worden seien. Im Februar 2018 hätten sie nach Georgien zurückkehren müssen, wobei die deutschen Behörden ihm Geld und Medikamente mitgegeben hätten. Nachdem diese aufgebraucht gewesen seien, habe sich sein Ge- sundheitszustand zunehmend verschlechtert. Für eine weitere medizini- sche Behandlung in Georgien hätten ihm jedoch die finanziellen Mittel ge- fehlt. Zudem habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Aus diesen Gründen sei er am (…) Oktober 2018 mit dem Flugzeug nach Tschechien gereist. Seine Ehefrau und die Kinder seien ihm am (…) November 2018 nachgereist. Danach seien sie zusammen auf dem Luftweg nach J._______, und – nachdem sie in Spanien erfolglos um Unterstützung ersucht hätten − von dort auf dem Landweg in die Schweiz gereist.
E-2301/2020 Seite 3 B.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Probleme ih- res Ehemannes sowie die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Töchter C._______ und E._______; Letztere habe eine Beule auf dem Kopf ("boule à la tête"), der von einem Chirurgen untersucht werden sollte. Sie hätten die Behandlung ihrer Kinder in Georgien ebensowenig bezahlen können, wie ihre Schwangerschaftskontrollen und die ihr verschriebenen Medika- mente. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten zur Ein- reichung von ärztlichen Berichten betreffend die geltend gemachten medi- zinischen Probleme mehrerer Familienangehöriger auf, und stellte ihnen entsprechende Formulare zu. D. Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 6) in der Schweiz geboren. E. Mit Verfügung vom 20. April 2020 (eröffnet am 22. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei teilweise aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhe- bung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten. F.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Regionalspitals K._______ vom 27. April 2020 betreffend
E-2301/2020 Seite 4 den Beschwerdeführer sowie mehrere Länderberichte (UNAIDS Country Factsheet, zwei Online-Presseartikel inklusive Übersetzung) ein. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehmlassung ein. Ferner stellte er unter Bezugnahme auf Art. 53 VwVG fest, dass kein An- lass zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung respektive Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel bestehe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den gestellten Beschwerdeanträ- gen vollumfänglich festhielten. In der Beilage reichten sie ein Bluttest- ergebnis des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2018 inklusive Übersetzung zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 23. August 2021 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Spitals K._______ vom 27. Juli 2021 betreffend die ak- tuelle Situation des Beschwerdeführers 1 ins Recht.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-2301/2020 Seite 5 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der an- gefochtenen Verfügung des SEM sind – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 4 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls ge- eignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeeingabe in for- meller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft erstellt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Sie habe sich mit ihren
E-2301/2020 Seite 6 Vorbringen nicht auseinandergesetzt und ihre medizinische Situation nicht berücksichtigt. Es würden keine Berichte vorliegen, auf welche die Vor- instanz sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hätte abstützen können. Ebenso habe das SEM nicht rechtsgenüglich berück- sichtigt, dass sie aufgezeigt hätten, in Georgien keine Lebensgrundlage zu haben, und dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung nicht für seine Familie sorgen könne. Diese Umstände seien überdies mangelhaft abgeklärt worden. Die ungenügende Berücksichtigung der von ihnen gel- tend gemachten medizinischen und sozio-ökonomischen Gefährdungs- lage stelle zudem eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die ihnen drohende reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, mit der Folge einer drastischen Reduktion der Lebenserwartung des Be- schwerdeführers 1 und einer armutsbedingten schweren Gefährdung des Kindeswohls, sei nicht angemessen abgeklärt und gewürdigt worden.
E. 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus- gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebote- nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter- bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidun- gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E-2301/2020 Seite 7
E. 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. KNEUBÜHLER / PEDRETTI, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen Genüge getan.
E. 4.3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig ab- geklärt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich – und wurde in der Beschwerdeeingabe auch nicht näher ausgeführt − inwiefern das Ein- holen zusätzlicher Berichte betreffend die vorgebrachten medizinischen Probleme erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist fest- zustellen, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
11. Dezember 2018 unter Beilage entsprechender Formulare zur Einrei- chung von Arztzeugnissen einlud, jedoch in der Folge bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung seitens der Beschwerdeführenden keine der- artigen Beweismittel eingereicht wurden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid auf die be- stehende Aktenlage abstützte.
E-2301/2020 Seite 8
E. 4.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Be- schwerdeführenden − namentlich mit den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1 und von zwei ihrer Kinder, mit der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie dem Aspekt des Kindeswohls – hinreichend auseinandergesetzt und in der angefoch- tenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Ent- scheid stützte. Es war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zu- lässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 4.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Ausfällung eines neuen Entscheids besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her- kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar- stellt (Art. 83 Abs. 2–4 AIG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine
E-2301/2020 Seite 9 Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zulässig. Die schweizerischen Behörden hätten ihre sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen im Rahmen verschiedener Gesetzes- bestimmungen hinreichend präzisiert. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Ge- orgien sprechen. Sie würden über ein soziales Netzwerk namentlich im Heimatstaat verfügen und es sei ihnen zuzumuten, sich um eine Erwerbs- tätigkeit zu bemühen oder sich bei Bedarf an die georgischen Behörden und sozialen Institutionen zu wenden. Die wirtschaftliche Situation der Be- schwerdeführenden könne somit als gesichert erachtet werden. Angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Alter der Kinder stehe auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Betreffend die Kinder C._______ und E._______ seien trotz entsprechender Auffor- derung keine Arztberichte eingereicht worden, weshalb davon ausgegan- gen werden könne, dass bei ihnen keine schwerwiegenden gesundheitli- chen Beschwerden vorliegen würden. Gemäss Kenntnissen des SEM sei eine Behandlung der medizinischen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers 1 (HIV, Hepatitis C) in Georgien gewährleistet; sie sei für alle georgi- schen Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Krankheitsstadium kos- tenlos. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die entsprechen- den Stellen zu wenden und die notwendige Behandlung einzufordern. Na- mentlich gebe es in seinem Herkunftsort I._______ medizinische Instituti- onen, die Dienstleistungen für HIV-Patienten anbieten würden. Überdies stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerdeeingabe namentlich vor, es sei dem Beschwerdeführer 1 nach der Rückkehr nach Georgien aus Deutschland unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu fin- den; dies wegen seiner früheren Probleme mit dem Bürgermeister von I._______ und weil Personen mit HIV- und Hepatitis-Erkrankungen auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert würden. Sie würden in Georgien weder über eine Wohn- noch über eine Verdienstmöglichkeit verfügen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 dringend auf medizinische Behandlung in Form anti- retroviraler Therapien angewiesen. Zwei bei ihm in den Jahren 2010 be- ziehungsweise 2018 in Georgien durchgeführte Bluttests hätten fälschli- cherweise zu einem negativen HIV-Testergebnis geführt, obwohl bei ihm
E-2301/2020 Seite 10 bereits im Jahr 2005 in Moskau eine HIV-Infektion festgestellt worden sei (und trotz seines Hinweises auf die während seines Aufenthalts in Deutsch- land erfolgte Therapie und Behandlung). Ob eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat möglich sei, hänge nicht nur von der allgemeinen Verfüg- barkeit von Therapien und dem Zugang zu diesen ab, sondern auch davon, ob die verfügbaren Therapieformen beim Beschwerdeführer 1 überhaupt wirksam wären. Dies könne nur ein Spezialist beurteilen, weshalb dies- bezüglich ein fachärztlicher Bericht hätte eingeholt werden müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er in Georgien keinen Zugang zu einer adäquaten antiretroviralen Therapie, was zu einer massiven Verschlechte- rung seines Gesundheitszustands und einer drastisch reduzierten Lebens- erwartung führen würde. Gemäss Angaben von UNAIDS erhalte in Geor- gien nur etwa die Hälfte der HIV-Infizierten eine antiretrovirale Therapie. Die Zahl der Todesfälle aufgrund von AIDS nehme wegen der späten Erkennung, der mangelhaften Qualität der Behandlung und der für die ärmeren Bevölkerungskreise nicht tragbaren Kosten zu. Im Übrigen wären ihre Kinder von extremer Armut bedroht, da sie als Eltern nicht über die Mittel verfügen würden, um für den Unterhalt der Familie zu sorgen, nach- dem sie den von den deutschen Behörden erhaltenen Geldbetrag für die Reintegration aufgebraucht hätten. Gemäss einem Bericht von UNICEF würden in Georgien jedes Jahr rund 300 Kinder an Hunger sterben, wäh- rend 77'000 Kinder in extremer Armut leben müssten. Die bestehenden Schutzmechanismen würden die Bedürfnisse der Kinder zu wenig berück- sichtigen. Zudem hätten auch die medizinischen Probleme der Kinder in Georgien aus finanziellen Gründen nicht ausreichend abgeklärt werden können. In der Schweiz hätten diese Probleme aber erfolgreich angegan- gen werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien medi- zinische Behandlungen in Georgien nie ganz kostenlos. Für Arztbesuche müsse jeweils ein Betrag von 50 Laris bezahlt und auch die Kosten für die Medikamente müssten selber getragen werden. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Ausführungen nicht auseinandergesetzt und namentlich ihre me- dizinische Situation nicht berücksichtigt. Gesamthaft erweise sich deshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar und unter dem Blickwinkel des Kindeswohls auch als unzulässig.
E. 6.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Voll- zug der Wegweisung HIV-positiver Asylsuchender sei grundsätzlich zumut- bar, solange die HIV-Infektion das Stadium C nicht erreicht habe, wobei jedoch stets auch die konkrete Situation im Heimatstaat massgeblich zu berücksichtigen sei. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befinde sich
E-2301/2020 Seite 11 derzeit im Stadium A1. Das ihm in der Schweiz verschriebene Kombinati- onsmedikament sei zwar in Georgien nicht erhältlich, die Einzelpräparate hingegen schon; gemäss Auskunft des behandelnden Arztes spreche nichts gegen eine Verwendung des in Georgien verfügbaren Medikaments Tenofovir Disoproxil. Die chronische Hepatitis-C-Erkrankung des Be- schwerdeführers erfordere nach Auskunft des behandelnden Arztes keine akute Behandlung, jedoch einer antiviralen Therapie zur Vorbeugung einer späteren Leberschädigung. Nach heutigen Erkenntnissen würden Hepatitis-C-Infizierte in Georgien freien und kostenlosen Zugang zu sol- chen Therapien erhalten. Im Übrigen seien auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen von zwei der Kinder der Beschwerdeführenden gemacht wor- den, weshalb weiterhin von einer Behandelbarkeit allfälliger Beschwerden in Georgien ausgegangen werden könne. Generell habe die medizinische Versorgung im Heimatstaat der Beschwerdeführenden in den letzten Jah- ren grosse Fortschritte gemacht. Zudem existiere ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Kranken- versicherung einschliesse.
E. 6.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden insbesondere erneut auf die Diskriminierung des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche auf- grund von Krankheiten hin. Aus dem der Vernehmlassung beigelegten medizinischen Consulting vom 12. Januar 2016 ergebe sich, dass für jede Arztvisite bezahlt werden müsse, weshalb nicht von einem kostenlosen Zu- gang zu medizinsicher Behandlung gesprochen werden könne. Die Kosten für Arztbesuche und Medikamente seien eines der grössten Armutsrisiken in Georgien. Es werde diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Gesundheitsversorgung in diesem Land verwiesen. Aufgrund des falschen negativen Testergebnisses des Beschwerdeführers in Georgien – welches auf einem falsch durchgeführ- ten Test oder einer falschen Interpretation der Blutwerte beruht habe –, hätte er in Georgien keinen Zugang zu einer antiretroviralen Therapie. Ferner sei zu berücksichtigen, dass trotz Fortschritten in der Medizin in Georgien jedes Jahr mehr Menschen an AIDS sterben und nur die Hälfte aller Infizierten eine Therapie erhalten würden. Dies hänge offensichtlich mit einer späten oder ausbleibenden Erkennung von Erkrankungen, der mangelhaften Qualität der Behandlung und den Behandlungskosten zusammen, welche von den ärmeren Bevölkerungskreisen nicht bezahlt werden könnten. Ferner sei die Vorinstanz nicht eingegangen auf den Hin- weis auf die grosse Kinderarmut und die Hungertoten in Georgien sowie den Umstand, dass ihre Kinder akut von extremer Armut betroffen wären.
E-2301/2020 Seite 12 Dies sei angesichts der sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen der Schweiz völkerrechtswidrig. Die in Georgien existierenden Sozial- und Gesundheitsprogramme würden weder ein Leben in Würde, noch eine minimale soziale Sicherheit und kostenlose Gesundheitsversorgung ge- währleisten. Die staatliche Unterstützung würde auch nicht ausreichen, um die Wohnkosten zu begleichen.
E. 6.5 In der ergänzenden Eingabe vom 23. August 2021 wurde darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer depressiven Reak- tion mit Suizidalität in psychiatrischer Behandlung sei. Eine Rückführung nach Georgien hätte eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mit einer Retraumatisierung und Suizidgedanken zur Folge. Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden auf die sich erheblich verschlechternde sozio-ökonomische Situation in Georgien, namentlich aufgrund der Covid-19 Pandemie, sowie die gestiegenen Medikamentenpreise aufmerksam. Die Reform des georgischen Universal Health Care (UHC) Programme habe nur einen limitierten Mechanismus der finanziellen Unterstützung für den Kauf von Medikamenten eingeführt. Hinsichtlich der Selbstkosten für Untersuchungen und Behandlungen so- wie für Medikamente bestehe in Georgien nach wie vor ein grosser Nach- holbedarf. Aufgrund seiner Probleme aus dem Jahr 2014 gelte der Be- schwerdeführer 1 in I._______ nach wie vor als persona non grata. Es wäre den Beschwerdeführenden aber unter den gegebenen Voraussetzun- gen nicht zuzumuten, an einem anderen Ort in ihrem Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die Gefahr, dass sie in absolute Armut geraten würden, sei als äusserst real zu bezeichnen.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2301/2020 Seite 13
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft ma- chen, dass ihnen bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be- handlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Feb- ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E. 7.4 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbe- langt, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.4.1 Der EGMR hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach fest- gehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien,
E-2301/2020 Seite 14 in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittel- barer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person – angesichts fehlender Behandlungsmöglichkei- ten im Zielstaat der Ausschaffung – einem realen Risiko einer schwerwie- genden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe.
E. 7.4.2 Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 befindet sich im Stadium CDC A1 und somit nicht in der terminalen Phase. Betreffend seine chroni- sche Hepatitis C liegt gemäss Akten eine stabile Situation vor, die derzeit offenbar keine akute Behandlung erfordert (vgl. Arztbericht des Spitals K._______ vom 27. April 2020 sowie Aktennotiz SEM vom Mai 2020 be- treffend telefonische Auskunft des behandelnden Arztes). Demnach er- weist sich seine Gesundheitssituation – auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 23. August 2021 neu vorgebrachten psychischen Prob- leme – nicht als derart gravierend, dass der Wegweisungsvollzug gemäss den obgenannten Kriterien aus medizinischen Gründen als gegen Art. 3 EMRK verstossend zu erachten wäre.
E. 7.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Der gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtende Aspekt des Kindeswohls ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Her-
E-2301/2020 Seite 15 kunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätz- lich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. oder D-4523/2021 vom
29. November 2021 E. 9.3.1).
E. 8.3 Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
E. 8.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits- zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 8.3.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdefüh- rer 1 unter einer HIV-Infektion im Stadium A1 sowie an einer chronischen Hepatitis C. Zudem ist er gemäss Arztbericht des Spitals K._______ vom
27. Juli 2021 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Im Fall einer Rück- führung nach Georgien sei von einer deutlichen psychischen Verschlech- terung mit Retraumatisierung und Entwicklung von Suizidgedanken auszu- gehen.
E. 8.3.3 Seit dem Jahr 2006 existiert in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversiche- rung einschliesst (vgl. SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versor- gung, 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsver- sorgung hat sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finan- zierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesund- heitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, werden Behandlungskosten zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (vgl.
E-2301/2020 Seite 16 SEM – Staatssekretariat, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018; Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3 und E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Insbesondere ist eine Behandlung von HIV-Erkrankungen in Georgien, namentlich mit anti- retroviralen Medikamenten, für alle georgischen Bürger in jedem Stadium kostenfrei verfügbar. Es sind Medikamente mit Wirkstoffen erhältlich, die mit dem dem Beschwerdeführer in der Schweiz verschriebenen Medika- ment vergleichbar sind (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, 2019, S. 4; SEM, Focus Georgien Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Ge- sundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, S. 14; Ak- tennotiz SEM vom Mai 2020). Im Jahr 2015 wurde ein nationales Pro- gramm zur Eliminierung von Hepatitis C lanciert, welches allen Bewohnern und Bewohnerinnen Georgiens offensteht. Tests und Behandlungen wer- den grösstenteils kostenlos durchgeführt (vgl. Schweizerische Flüchtlings- hilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, Schnell- recherche der SFH-Länderanalyse, 28. August 2018, S. 7 f.; SEM, Focus Georgien Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitspro- gramme und Krankenversicherung, 21. März 2018). Schliesslich besteht auch für die Behandlung von psychischen Problemen in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches al- len georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3792/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.1 oder D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3 m.w.H.).
E. 8.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) – nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Ge- sundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für ei- nen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rück- kehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozia- len oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungs- leistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochte- nen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht
E-2301/2020 Seite 17 hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer anti- retroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aus- sage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ ge- testet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden. Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Geor- gien möglicherweise nicht vollumfänglich den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausrei- chend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist.
E. 8.3.5 Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von zwei Kindern (Beschwerdeführende 3 und 5) ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 Formulare zum Zweck der Einreichung von ärztlichen Berichten, auch be- treffend die Kinder, zustellte, jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. In der Beschwerde- eingabe wurden Belege dafür, dass die Kinder in Georgien die erforderliche Behandlung nicht erhalten hätten, in der Schweiz nunmehr aber erfolgreich medizinisch behandelt würden, zwar in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerde- schrift vom 29. April 2020, S. 4). In der Folge wurden aber mit den späteren Eingaben keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass allfällige gesundheitliche Be- einträchtigungen der Kinder nicht gravierender Art sind. Es fehlen stich- haltige Anhaltspunkte dafür, dass sie einer wesentlichen medizinischen Behandlung bedürfen, die im Heimatstaat nicht erhältlich wäre.
E. 8.3.6 Im Weiteren vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführen- den, dass sie nicht in der Lage wären, in Georgien ihren Lebensunterhalt zu sichern, nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der von ihm vorgebrachten früheren Aus- einandersetzung mit dem Bürgermeister seiner Heimatstadt mit einer lan- desweiten Diskriminierung bei der Stellensuche rechnen muss. Ein Wohnortswechsel der Beschwerdeführenden im Falle allfälliger lokaler
E-2301/2020 Seite 18 Probleme erscheint nicht von vornherein unzumutbar. In Anbetracht seiner überdurchschnittlich guten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen dürfte es dem Beschwerdeführer 1 trotz seiner gesundheitlichen Beein- trächtigungen durchaus möglich sein, erneut eine Erwerbstätigkeit auf- zunehmen. Auch wenn eine gewisse Stigmatisierung von HIV-Erkrankten in Georgien nicht ausgeschlossen werden kann, besteht kein Grund zur Annahme, dass dies eine Arbeitsaufnahme von vornherein verunmögli- chen würde. Überdies verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien sowie im Ausland über ein soziales Netz von Familienangehörigen, welche sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnten, wie dies in der Vergangenheit schon der Fall war. Die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Georgien vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 8.3.7 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar: Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Inten- sität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs- personen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund des Alters der Kinder der Beschwerdeführenden ([…], […], […] und […] Jahre) kann nach einem rund dreijährigen Aufenthalt noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegen- teiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung nach Georgien hätte damit keine derartige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rück- kehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
E. 8.3.8 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms, des UHCP sowie der Möglichkeit, sich an die "Referral Service Commission" zu wenden, nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten werden.
E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-2301/2020 Seite 19
E. 9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entge- gen: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraus- sichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt
– um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tra- gen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instrukti- onsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E-2301/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2301/2020 Urteil vom 3. Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Matthias Rysler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1-5 reisten gemäss ihren Angaben am (...) November 2018 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ Asylgesuche. Am 11. Dezember 2018 fanden die Kurzbefragungen des Beschwerdeführers 1 (im Folgenden: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Person (BzP) und am gleichen Tag ihre Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______, Nach der Schule habe er (...) studiert und von 2010 bis 2014 als Manager in einer grossen Firma gearbeitet. Er sei im Jahr 2005 an HIV erkrankt und leide auch an Hepatitis C. Er habe sich dafür engagiert, dass die Regierung eine Behandlung für HIV-Kranke anbiete, jedoch habe diese diesbezüglich nichts unternommen. Im Jahr 2014 sei er in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, an dem auch der Neffe des Bürgermeisters beteiligt gewesen sei. Er sei deswegen zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden und habe die Kosten der medizinischen Behandlung des anderen verletzten Unfallbeteiligten tragen müssen. Um diese sowie seine eigenen Arztkosten bezahlen zu können, habe er sein Haus verkaufen müssen. Er gehe davon aus, dass der Unfall provoziert worden sei, weil er sich gegen die ausbleibende medizinische Behandlung gewehrt habe. Kurz nach dem Unfall sei er von seinem Arbeitgeber entlassen, und in der Folge seien er und sein Bruder bedroht worden. Einmal sei er mit einem Messer angegriffen worden. Im März 2015 sei er mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist, wo er und seine Tochter (Beschwerdeführerin 3), die unter Herzbeschwerden und Augenproblemen leide, medizinisch behandelt worden seien. Im Februar 2018 hätten sie nach Georgien zurückkehren müssen, wobei die deutschen Behörden ihm Geld und Medikamente mitgegeben hätten. Nachdem diese aufgebraucht gewesen seien, habe sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Für eine weitere medizinische Behandlung in Georgien hätten ihm jedoch die finanziellen Mittel gefehlt. Zudem habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Aus diesen Gründen sei er am (...) Oktober 2018 mit dem Flugzeug nach Tschechien gereist. Seine Ehefrau und die Kinder seien ihm am (...) November 2018 nachgereist. Danach seien sie zusammen auf dem Luftweg nach J._______, und - nachdem sie in Spanien erfolglos um Unterstützung ersucht hätten von dort auf dem Landweg in die Schweiz gereist. B.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Probleme ihres Ehemannes sowie die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Töchter C._______ und E._______; Letztere habe eine Beule auf dem Kopf ("boule à la tête"), der von einem Chirurgen untersucht werden sollte. Sie hätten die Behandlung ihrer Kinder in Georgien ebensowenig bezahlen können, wie ihre Schwangerschaftskontrollen und die ihr verschriebenen Medikamente. C. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten zur Einreichung von ärztlichen Berichten betreffend die geltend gemachten medizinischen Probleme mehrerer Familienangehöriger auf, und stellte ihnen entsprechende Formulare zu. D. Am (...) wurde der Sohn der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 6) in der Schweiz geboren. E. Mit Verfügung vom 20. April 2020 (eröffnet am 22. April 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. F.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei teilweise aufzu-heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-licher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten. F.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Regionalspitals K._______ vom 27. April 2020 betreffend den Beschwerdeführer sowie mehrere Länderberichte (UNAIDS Country Factsheet, zwei Online-Presseartikel inklusive Übersetzung) ein. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehmlassung ein. Ferner stellte er unter Bezugnahme auf Art. 53 VwVG fest, dass kein Anlass zur Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung respektive Nachreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel bestehe. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machten die Beschwerdeführenden von dem ihnen (mit Instruktionsverfügung vom 28. Mai 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an den gestellten Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielten. In der Beilage reichten sie ein Bluttest-ergebnis des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2018 inklusive Übersetzung zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 23. August 2021 legten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Spitals K._______ vom 27. Juli 2021 betreffend die aktuelle Situation des Beschwerdeführers 1 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind - wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 festgestellt - mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
4. Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft erstellt und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Sie habe sich mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt und ihre medizinische Situation nicht berücksichtigt. Es würden keine Berichte vorliegen, auf welche die Vor-instanz sich bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts hätte abstützen können. Ebenso habe das SEM nicht rechtsgenüglich berücksichtigt, dass sie aufgezeigt hätten, in Georgien keine Lebensgrundlage zu haben, und dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung nicht für seine Familie sorgen könne. Diese Umstände seien überdies mangelhaft abgeklärt worden. Die ungenügende Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten medizinischen und sozio-ökonomischen Gefährdungslage stelle zudem eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die ihnen drohende reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, mit der Folge einer drastischen Reduktion der Lebenserwartung des Beschwerdeführers 1 und einer armutsbedingten schweren Gefährdung des Kindeswohls, sei nicht angemessen abgeklärt und gewürdigt worden. 4.2 4.2.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein-geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asyl-suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus-gehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiter-bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler / Pedretti, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen Genüge getan. 4.3.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich - und wurde in der Beschwerdeeingabe auch nicht näher ausgeführt inwiefern das Einholen zusätzlicher Berichte betreffend die vorgebrachten medizinischen Probleme erforderlich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das SEM die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 unter Beilage entsprechender Formulare zur Einreichung von Arztzeugnissen einlud, jedoch in der Folge bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung seitens der Beschwerdeführenden keine der-artigen Beweismittel eingereicht wurden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid auf die bestehende Aktenlage abstützte. 4.3.2 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden namentlich mit den vorgebrachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1 und von zwei ihrer Kinder, mit der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden sowie dem Aspekt des Kindeswohls - hinreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Es war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass sie sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Ausfällung eines neuen Entscheids besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, und es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass den Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch unter dem Blickwinkel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zulässig. Die schweizerischen Behörden hätten ihre sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen im Rahmen verschiedener Gesetzes-bestimmungen hinreichend präzisiert. Im Weiteren würden weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung nach Georgien sprechen. Sie würden über ein soziales Netzwerk namentlich im Heimatstaat verfügen und es sei ihnen zuzumuten, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen oder sich bei Bedarf an die georgischen Behörden und sozialen Institutionen zu wenden. Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführenden könne somit als gesichert erachtet werden. Angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Alter der Kinder stehe auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Betreffend die Kinder C._______ und E._______ seien trotz entsprechender Aufforderung keine Arztberichte eingereicht worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass bei ihnen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen würden. Gemäss Kenntnissen des SEM sei eine Behandlung der medizinischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 (HIV, Hepatitis C) in Georgien gewährleistet; sie sei für alle georgischen Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Krankheitsstadium kostenlos. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und die notwendige Behandlung einzufordern. Namentlich gebe es in seinem Herkunftsort I._______ medizinische Institutionen, die Dienstleistungen für HIV-Patienten anbieten würden. Überdies stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Beschwerdeeingabe namentlich vor, es sei dem Beschwerdeführer 1 nach der Rückkehr nach Georgien aus Deutschland unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden; dies wegen seiner früheren Probleme mit dem Bürgermeister von I._______ und weil Personen mit HIV- und Hepatitis-Erkrankungen auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert würden. Sie würden in Georgien weder über eine Wohn- noch über eine Verdienstmöglichkeit verfügen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 dringend auf medizinische Behandlung in Form anti-retroviraler Therapien angewiesen. Zwei bei ihm in den Jahren 2010 beziehungsweise 2018 in Georgien durchgeführte Bluttests hätten fälschlicherweise zu einem negativen HIV-Testergebnis geführt, obwohl bei ihm bereits im Jahr 2005 in Moskau eine HIV-Infektion festgestellt worden sei (und trotz seines Hinweises auf die während seines Aufenthalts in Deutschland erfolgte Therapie und Behandlung). Ob eine erfolgreiche Behandlung im Heimatstaat möglich sei, hänge nicht nur von der allgemeinen Verfügbarkeit von Therapien und dem Zugang zu diesen ab, sondern auch davon, ob die verfügbaren Therapieformen beim Beschwerdeführer 1 überhaupt wirksam wären. Dies könne nur ein Spezialist beurteilen, weshalb dies-bezüglich ein fachärztlicher Bericht hätte eingeholt werden müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte er in Georgien keinen Zugang zu einer adäquaten antiretroviralen Therapie, was zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands und einer drastisch reduzierten Lebenserwartung führen würde. Gemäss Angaben von UNAIDS erhalte in Georgien nur etwa die Hälfte der HIV-Infizierten eine antiretrovirale Therapie. Die Zahl der Todesfälle aufgrund von AIDS nehme wegen der späten Erkennung, der mangelhaften Qualität der Behandlung und der für die ärmeren Bevölkerungskreise nicht tragbaren Kosten zu. Im Übrigen wären ihre Kinder von extremer Armut bedroht, da sie als Eltern nicht über die Mittel verfügen würden, um für den Unterhalt der Familie zu sorgen, nachdem sie den von den deutschen Behörden erhaltenen Geldbetrag für die Reintegration aufgebraucht hätten. Gemäss einem Bericht von UNICEF würden in Georgien jedes Jahr rund 300 Kinder an Hunger sterben, während 77'000 Kinder in extremer Armut leben müssten. Die bestehenden Schutzmechanismen würden die Bedürfnisse der Kinder zu wenig berücksichtigen. Zudem hätten auch die medizinischen Probleme der Kinder in Georgien aus finanziellen Gründen nicht ausreichend abgeklärt werden können. In der Schweiz hätten diese Probleme aber erfolgreich angegangen werden können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien medizinische Behandlungen in Georgien nie ganz kostenlos. Für Arztbesuche müsse jeweils ein Betrag von 50 Laris bezahlt und auch die Kosten für die Medikamente müssten selber getragen werden. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Ausführungen nicht auseinandergesetzt und namentlich ihre medizinische Situation nicht berücksichtigt. Gesamthaft erweise sich deshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar und unter dem Blickwinkel des Kindeswohls auch als unzulässig. 6.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Vollzug der Wegweisung HIV-positiver Asylsuchender sei grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C nicht erreicht habe, wobei jedoch stets auch die konkrete Situation im Heimatstaat massgeblich zu berücksichtigen sei. Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers befinde sich derzeit im Stadium A1. Das ihm in der Schweiz verschriebene Kombinationsmedikament sei zwar in Georgien nicht erhältlich, die Einzelpräparate hingegen schon; gemäss Auskunft des behandelnden Arztes spreche nichts gegen eine Verwendung des in Georgien verfügbaren Medikaments Tenofovir Disoproxil. Die chronische Hepatitis-C-Erkrankung des Beschwerdeführers erfordere nach Auskunft des behandelnden Arztes keine akute Behandlung, jedoch einer antiviralen Therapie zur Vorbeugung einer späteren Leberschädigung. Nach heutigen Erkenntnissen würden Hepatitis-C-Infizierte in Georgien freien und kostenlosen Zugang zu solchen Therapien erhalten. Im Übrigen seien auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Angaben zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen von zwei der Kinder der Beschwerdeführenden gemacht worden, weshalb weiterhin von einer Behandelbarkeit allfälliger Beschwerden in Georgien ausgegangen werden könne. Generell habe die medizinische Versorgung im Heimatstaat der Beschwerdeführenden in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht. Zudem existiere ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, welches eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. 6.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden insbesondere erneut auf die Diskriminierung des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche aufgrund von Krankheiten hin. Aus dem der Vernehmlassung beigelegten medizinischen Consulting vom 12. Januar 2016 ergebe sich, dass für jede Arztvisite bezahlt werden müsse, weshalb nicht von einem kostenlosen Zugang zu medizinsicher Behandlung gesprochen werden könne. Die Kosten für Arztbesuche und Medikamente seien eines der grössten Armutsrisiken in Georgien. Es werde diesbezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Gesundheitsversorgung in diesem Land verwiesen. Aufgrund des falschen negativen Testergebnisses des Beschwerdeführers in Georgien - welches auf einem falsch durchgeführten Test oder einer falschen Interpretation der Blutwerte beruht habe -, hätte er in Georgien keinen Zugang zu einer antiretroviralen Therapie. Ferner sei zu berücksichtigen, dass trotz Fortschritten in der Medizin in Georgien jedes Jahr mehr Menschen an AIDS sterben und nur die Hälfte aller Infizierten eine Therapie erhalten würden. Dies hänge offensichtlich mit einer späten oder ausbleibenden Erkennung von Erkrankungen, der mangelhaften Qualität der Behandlung und den Behandlungskosten zusammen, welche von den ärmeren Bevölkerungskreisen nicht bezahlt werden könnten. Ferner sei die Vorinstanz nicht eingegangen auf den Hinweis auf die grosse Kinderarmut und die Hungertoten in Georgien sowie den Umstand, dass ihre Kinder akut von extremer Armut betroffen wären. Dies sei angesichts der sich aus der KRK ergebenden Verpflichtungen der Schweiz völkerrechtswidrig. Die in Georgien existierenden Sozial- und Gesundheitsprogramme würden weder ein Leben in Würde, noch eine minimale soziale Sicherheit und kostenlose Gesundheitsversorgung gewährleisten. Die staatliche Unterstützung würde auch nicht ausreichen, um die Wohnkosten zu begleichen. 6.5 In der ergänzenden Eingabe vom 23. August 2021 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer depressiven Reaktion mit Suizidalität in psychiatrischer Behandlung sei. Eine Rückführung nach Georgien hätte eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mit einer Retraumatisierung und Suizidgedanken zur Folge. Im Weiteren machten die Beschwerdeführenden auf die sich erheblich verschlechternde sozio-ökonomische Situation in Georgien, namentlich aufgrund der Covid-19 Pandemie, sowie die gestiegenen Medikamentenpreise aufmerksam. Die Reform des georgischen Universal Health Care (UHC) Programme habe nur einen limitierten Mechanismus der finanziellen Unterstützung für den Kauf von Medikamenten eingeführt. Hinsichtlich der Selbstkosten für Untersuchungen und Behandlungen sowie für Medikamente bestehe in Georgien nach wie vor ein grosser Nachholbedarf. Aufgrund seiner Probleme aus dem Jahr 2014 gelte der Beschwerdeführer 1 in I._______ nach wie vor als persona non grata. Es wäre den Beschwerdeführenden aber unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zuzumuten, an einem anderen Ort in ihrem Heimatstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die Gefahr, dass sie in absolute Armut geraten würden, sei als äusserst real zu bezeichnen. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft machen, dass ihnen bei einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.4 Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbelangt, ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Der EGMR hat in seinem Entscheid D. gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 2. Mai 1997, Beschwerde Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR schon mehrfach fest-gehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 26565/05). Im Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 (Beschwerde Nr. 41738/10) stellte der EGMR klar, dass ausserordentliche Umstände nicht nur in Fällen gegeben seien, in denen sich eine von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befinde zu sterben, sondern auch Erkrankungen, bei welchen sich die betroffene Person - angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung - einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands aussetze, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führe. 7.4.2 Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 befindet sich im Stadium CDC A1 und somit nicht in der terminalen Phase. Betreffend seine chronische Hepatitis C liegt gemäss Akten eine stabile Situation vor, die derzeit offenbar keine akute Behandlung erfordert (vgl. Arztbericht des Spitals K._______ vom 27. April 2020 sowie Aktennotiz SEM vom Mai 2020 betreffend telefonische Auskunft des behandelnden Arztes). Demnach erweist sich seine Gesundheitssituation - auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 23. August 2021 neu vorgebrachten psychischen Probleme - nicht als derart gravierend, dass der Wegweisungsvollzug gemäss den obgenannten Kriterien aus medizinischen Gründen als gegen Art. 3 EMRK verstossend zu erachten wäre. 7.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtende Aspekt des Kindeswohls ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Zusammen mit der Bezeichnung als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H. oder D-4523/2021 vom 29. November 2021 E. 9.3.1). 8.3 Vorliegend lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen. 8.3.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-zustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f. und 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.3.2 Gemäss den eingereichten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer 1 unter einer HIV-Infektion im Stadium A1 sowie an einer chronischen Hepatitis C. Zudem ist er gemäss Arztbericht des Spitals K._______ vom 27. Juli 2021 in integrierter psychiatrischer Behandlung. Im Fall einer Rückführung nach Georgien sei von einer deutlichen psychischen Verschlechterung mit Retraumatisierung und Entwicklung von Suizidgedanken auszugehen. 8.3.3 Seit dem Jahr 2006 existiert in Georgien ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. SFH, Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, 28. August 2018). Der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung hat sich seit der Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitsprogramms "Universal Health Care Program" (UHCP) im Februar 2013 weiter verbessert, und das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, werden Behandlungskosten zu 70 bis 100 Prozent von der Krankenversicherung UHC (Universal Health Care) gedeckt (vgl. SEM - Staatssekretariat, Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018; Urteile des BVGer E-4429/2019 vom 14. Juli 2021 E. 8.3.3.3 und E-4483/2019 vom 25. September 2019 E. 7.2.4 m.w.H.). Insbesondere ist eine Behandlung von HIV-Erkrankungen in Georgien, namentlich mit antiretroviralen Medikamenten, für alle georgischen Bürger in jedem Stadium kostenfrei verfügbar. Es sind Medikamente mit Wirkstoffen erhältlich, die mit dem dem Beschwerdeführer in der Schweiz verschriebenen Medikament vergleichbar sind (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien, 2019, S. 4; SEM, Focus Georgien Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018, S. 14; Aktennotiz SEM vom Mai 2020). Im Jahr 2015 wurde ein nationales Programm zur Eliminierung von Hepatitis C lanciert, welches allen Bewohnern und Bewohnerinnen Georgiens offensteht. Tests und Behandlungen werden grösstenteils kostenlos durchgeführt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Georgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 28. August 2018, S. 7 f.; SEM, Focus Georgien Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, 21. März 2018). Schliesslich besteht auch für die Behandlung von psychischen Problemen in Georgien ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3792/2021 vom 7. September 2021 E. 8.4.1 oder D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3 m.w.H.). 8.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Heimatstaat gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführenden, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte (vgl. Verfügung S. 8). Der Argumentation des Beschwerdeführers 1 in seinem Rechtsmittel, in Georgien würde ihm der Zugang zu einer antiretroviralen Therapie nicht gewährt, weil ein dort durchgeführter HIV-Test fälschlicherweise negativ ausgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Dem zum Beleg eingereichte Blutbild vom 15. Juli 2018 ist keine eindeutige Aussage im Hinblick auf eine mögliche HIV-Infektion des Beschwerdeführers 1 zu entnehmen; es ist somit nicht geeignet zu belegen, dass er negativ getestet wurde. Ohnehin kann aus einem allfälligen einmaligen negativen Testergebnis nicht auf eine generelle und andauernde Verweigerung der Anerkennung einer Behandlungsbedürftigkeit geschlossen werden. Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht vollumfänglich den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben werden, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. 8.3.5 Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von zwei Kindern (Beschwerdeführende 3 und 5) ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 Formulare zum Zweck der Einreichung von ärztlichen Berichten, auch betreffend die Kinder, zustellte, jedoch im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden. In der Beschwerde-eingabe wurden Belege dafür, dass die Kinder in Georgien die erforderliche Behandlung nicht erhalten hätten, in der Schweiz nunmehr aber erfolgreich medizinisch behandelt würden, zwar in Aussicht gestellt (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. April 2020, S. 4). In der Folge wurden aber mit den späteren Eingaben keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass allfällige gesundheitliche Be-einträchtigungen der Kinder nicht gravierender Art sind. Es fehlen stich-haltige Anhaltspunkte dafür, dass sie einer wesentlichen medizinischen Behandlung bedürfen, die im Heimatstaat nicht erhältlich wäre. 8.3.6 Im Weiteren vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführenden, dass sie nicht in der Lage wären, in Georgien ihren Lebensunterhalt zu sichern, nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund der von ihm vorgebrachten früheren Aus-einandersetzung mit dem Bürgermeister seiner Heimatstadt mit einer landesweiten Diskriminierung bei der Stellensuche rechnen muss. Ein Wohnortswechsel der Beschwerdeführenden im Falle allfälliger lokaler Probleme erscheint nicht von vornherein unzumutbar. In Anbetracht seiner überdurchschnittlich guten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen dürfte es dem Beschwerdeführer 1 trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus möglich sein, erneut eine Erwerbstätigkeit auf-zunehmen. Auch wenn eine gewisse Stigmatisierung von HIV-Erkrankten in Georgien nicht ausgeschlossen werden kann, besteht kein Grund zur Annahme, dass dies eine Arbeitsaufnahme von vornherein verunmöglichen würde. Überdies verfügen die Beschwerdeführenden in Georgien sowie im Ausland über ein soziales Netz von Familienangehörigen, welche sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnten, wie dies in der Vergangenheit schon der Fall war. Die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation in Georgien vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 8.3.7 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar: Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-personen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Aufgrund des Alters der Kinder der Beschwerdeführenden ([...], [...], [...] und [...] Jahre) kann nach einem rund dreijährigen Aufenthalt noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen bilden. Weder in den vorinstanzlichen noch den Beschwerdeakten finden sich Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Eine Wegweisung nach Georgien hätte damit keine derartige Entwurzelung der Kinder zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 8.3.8 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Georgien aufgrund des Sozialhilfeprogramms, des UHCP sowie der Möglichkeit, sich an die "Referral Service Commission" zu wenden, nicht in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten werden. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen: Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: