Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Der Beschwerdeführer 1 stamme aus G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______. Nach der Schule habe er (…) studiert und von (…) bis (…) als Manager in einer grossen Firma gearbeitet. Er sei im Jahr 2005 an HIV erkrankt und leide auch an Hepatitis C. Er habe sich dafür engagiert, dass die Regierung eine Behandlung für HIV-Kranke anbiete, jedoch habe diese diesbezüglich nichts unternommen. Im Jahr (…) sei er in einen Verkehrs- unfall verwickelt gewesen, an dem auch der (…) beteiligt gewesen sei. Er sei deswegen zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden und habe die Kosten der medizinischen Behandlung des anderen verletzten Unfallbetei- ligten tragen müssen. Um diese sowie seine eigenen Arztkosten bezahlen zu können, habe er sein Haus verkaufen müssen. Er gehe davon aus, dass der Unfall provoziert worden sei, weil er sich gegen die ausbleibende me- dizinische Behandlung gewehrt habe. Kurz nach dem Unfall sei er von sei- nem Arbeitgeber entlassen, und in der Folge seien er und sein Bruder be- droht worden. Einmal sei er mit einem Messer angegriffen worden. Im (…) 2015 sei er mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist, wo er und seine Tochter (Beschwerdeführerin 3), die unter (…) leide, medizinisch be- handelt worden seien. Im (…) 2018 hätten sie nach Georgien zurückkehren müssen, wobei die deutschen Behörden ihm Geld und Medikamente mit- gegeben hätten. Nachdem diese aufgebraucht gewesen seien, habe sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Für eine weitere me- dizinische Behandlung in Georgien hätten ihm jedoch die finanziellen Mittel gefehlt. Zudem habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Aus diesen Gründen sei er am (…) 2018 mit dem Flugzeug nach I._______ gereist. Seine Ehe- frau und die Kinder seien ihm am (…) 2018 nachgereist. Danach seien sie zusammen auf dem Luftweg nach J._______, und – nachdem sie in Spa- nien erfolglos um Unterstützung ersucht hätten − von dort auf dem Land- weg in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Probleme ih- res Ehemannes sowie die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Töchter (Beschwerdeführenden 3 und 5); Letztere habe eine Beule auf dem Kopf,
E-2533/2022 Seite 3 was von einem Chirurgen untersucht werden sollte. Sie hätten die Behand- lung ihrer Kinder in Georgien ebensowenig bezahlen können, wie ihre Schwangerschaftskontrollen und die ihr verschriebenen Medikamente. B. Mit Verfügung vom 20. April 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 ab, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. II. C. C.a Am 7. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweise und Informationen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführenden 1 und 2 vor. Der Beschwerdeführer 1 würde in Georgien wohl nicht die erforderliche psychiatrische Behandlung erhalten, weshalb ihm eine ernsthafte Verschlechterung seines Gesund- heitszustands, bis hin zum Suizid, drohe. Ausserdem seien die minderjäh- rigen Kinder im ordentlichen Verfahren nicht angehört worden, was gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention KRK, SR 0.107) verstosse. Des Weiteren müss- ten die Kinder befürchten, wegen der psychischen Probleme ihrer Eltern in Georgien nicht die erforderliche Betreuung zu erhalten. Ausserdem liefen die Kinder Gefahr, aufgrund der Armut der Familie aus dem familiären Um- feld herausgenommen zu werden. Schliesslich drohe den Kindern, dass sie aufgrund des HIV-positiven Status des Beschwerdeführers 1 unter Verstoss gegen die KRK schikaniert und diskriminiert würden. C.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein:
– Einen «Medical Report» des Spitals K._______ vom (…). Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1,
– eine schriftliche Stellungnahme des Spitals K._______ vom (…). Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1,
– einen E-Mail-Austausch vom (…). März 2022 zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und dem Psychiatriezentrum L._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2,
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– eine «Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechts- lage in Georgien» in deutscher und englischer Sprache,
– eine schriftliche Stellungnahme des Psychiatriezentrums L._______ vom (…). März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 – eröffnet am 3. Juni 2022 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und trat auf die Vor- bringen der Beschwerdeführenden betreffend nicht durchgeführter Anhö- rungen der minderjährigen Kinder im ordentlichen Verfahren und der damit einhergehenden Verletzung der KRK, die Diskriminierung und Schikane der minderjährigen Kinder aufgrund der HIV-Erkrankung des Beschwerde- führers 1 sowie die mittels vorbestandener Beweismittel geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien mangels funkti- oneller Zuständigkeit nicht ein (Dispositivziffern 2, 3 und 4). Weiter erklärte es die Verfügung vom 20. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar (Dis- positivziffer 5), wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Dis- positivziffer 6), erhob eine Gebühr (Dispositivziffer 7), lehnte die Anträge um Ansetzung von Anhörungen aller Familienmitglieder sowie um Vor- nahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Tiflis ab (Dispositivziffern 8 und 9) und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivzif- fer 10). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststempel; vorab per Fax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. In prozessualer Hinsicht bean- tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie des weiteren Verbleibs in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Psychiatriezentrums L._______ vom (…). Juni 2022 betreffend die Be- schwerdeführerin 2 sowie eine (bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch
E-2533/2022 Seite 5 eingereichte) «Zusammenstellung von Informationen über die Menschen- rechtslage in Georgien» in deutscher und englischer Sprache ein. F. Am 10. Juni 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter mit superprovi- sorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristge- recht bezahlt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu- nächst zur Rechtsnatur der als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführenden. Hierzu hielt sie fest, dass ihre Vorbringen, wonach die minderjährigen Kinder im ordentlichen Asylverfahren nicht angehört worden seien und bei einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufen würden, wegen des HIV-positiven Status ihres Va- ters unter Verstoss gegen die KRK schikaniert und diskriminiert zu werden, einer Überprüfung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht zu- gänglich und stattdessen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der eingereichten «Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Georgien». Die in diesem Dokument zi- tierten Quellen und Berichte seien alle bereits vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2022 zugänglich gewesen. Ihre Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführen- den, wobei sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 nach Ergehen des Urteils vom 3. Januar 2022 erheblich verschlechtert habe und nun auch die Beschwerdeführerin 2 erkrankt sei, und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Kindeswohl im Falle einer Rückkehr nach Georgien, seien als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu prüfen.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass Wiedererwägungsgesuche ge- hörig begründet sein müssten. Ein Anspruch auf die Durchführung einer
E-2533/2022 Seite 7 Anhörung bestehe nicht. Sodann seien sowohl das SEM als auch das Bun- desverwaltungsgericht im vorangehenden Verfahren zur Erkenntnis ge- langt, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch vor dem Hin- tergrund der HIV-Erkrankung und der psychischen Probleme des Be- schwerdeführers 1 sowie auch in Bezug auf das Kindeswohl gegeben sei. Wie den eingereichten ärztlichen Dokumenten entnommen werden könne, sei der hauptauslösende Stressfaktor im Falle der Beschwerdeführenden die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das SEM beziehungsweise die Ab- weisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gewesen. Wie jedoch bereits im genannten Urteil festgehalten worden sei, bestehe – nebst der Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe – in Georgien ein kos- tenloses staatliches Programm für die Behandlung von psychischen Prob- lemen sowie eine Vielzahl an Hilfsorganisationen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme in Georgien gewährleistet sei und die Rückkehr dorthin nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen werde. Sodann stehe eine allenfalls auf- tretende Suizidalität gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgegen. Im Weiteren könne von ihnen unter den gegebenen Umständen erwartet werden, für den Unterhalt der Familie zu sorgen und die Betreuung ihrer Kinder zu gewährleisten. Sollte es ihnen dennoch nicht möglich sein, den Lebensunterhalt der Familie selbständig zu bestreiten, obliege es ihnen, den georgischen Staat oder in Georgien anwesende Hilfsorganisationen um etwaige ergänzende (finanzielle) Hilfe zu ersuchen. Es sei demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern sie nach ihrer Rückkehr nach Georgien nicht imstande sein sollten, für ihre Kinder zu sorgen. Ihr Vorbrin- gen, ihnen würden bei einer Rückkehr aufgrund drohender Armut die Kin- der weggenommen, sei als rein subjektive Befürchtung ihrerseits zu quali- fizieren. Schliesslich könne aufgrund ihres insgesamt kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung der Kinder ausgegangen wer- den. Unter dem Aspekt des Kindeswohls spreche daher ebenfalls nichts gegen die Wegweisung. Es sei daher auch nicht angezeigt, weitere Abklä- rungen über die Schweizerische Botschaft in Tiflis vorzunehmen.
E. 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführen- den zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Zugang zu einer psychiat- rischen Behandlung in Georgien nicht gründlich geprüft habe. Unter Hin- weis auf die eingereichten Arztberichte führten sie aus, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei einer Wegweisung nach Georgien rasch verschlechtern könnte und höchstwahrscheinlich auch die
E-2533/2022 Seite 8 Gefahr eines Selbstmordes umfasse. Die Beschwerdeführerin 2 sei eben- falls psychisch erkrankt und befinde sich noch immer in der psychiatrischen Klinik. Sie sei aufgrund ihres instabilen psychischen Zustands – welcher sich seit März 2022 nicht grundlegend geändert habe – derzeit nicht reise- fähig. Es bestehe deshalb im Falle einer Wegweisung nach Georgien eine Gefahr für ihre Gesundheit und ihr Leben, wo sie keinen Zugang zu der erforderlichen psychiatrischen Behandlung haben würde. In Georgien fehle auch eine angemessene psychiatrische Behandlung für den Beschwerde- führer 1 aufgrund seines HIV-positiven Status und der damit verbundenen Diskriminierung und Stigmatisierung. Die Umsetzung des staatlichen Pro- gramms für psychische Gesundheit in Georgien sei zudem mangelhaft. Trotz entsprechender Länderinformationen sei das SEM davon ausgegan- gen, dass sie lediglich einen Antrag stellen und die erforderliche Behand- lung über das staatliche Programm erhalten könnten. Das SEM habe diese Informationen im Widerspruch zu Art. 16 des Übereinkommens gegen Fol- ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention FoK, SR 0.105) gar nicht geprüft. Mit seinem Hinweis, dass die psychischen Störungen der Be- schwerdeführenden hauptsächlich mit den negativen Asylbescheiden zu- sammenhingen, verkenne das SEM, dass es verpflichtet sei, eine individu- elle Risikobeurteilung in Georgien im Lichte der ihnen zur Verfügung ste- henden Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- renden durchzuführen. In Georgien sei die unerlässliche medizinische Ver- sorgung der Beschwerdeführenden weder verfügbar noch zugänglich.
E. 4.2.2 Weiter habe das SEM unter Verstoss gegen Art. 3 und 19 der KRK das Risiko für die minderjährigen Kinder nicht gründlich geprüft respektive nicht angemessen beurteilt. Die Kinder liefen Gefahr, aufgrund der psychi- schen Erkrankungen ihrer Eltern, welche durch das öffentliche Gesund- heitswesen keine angemessene Behandlung erhalten würden, nicht die er- forderliche Betreuung zu erhalten und allein aufgrund der Armut der Fami- lie und der fehlenden staatlichen Unterstützung gegen ihren Willen aus dem familiären Umfeld gerissen zu werden. Sie hätten keine Verwandten, welche sich um sie kümmern könnten. Diese vermieden aufgrund des HIV- positiven Status des Beschwerdeführers 1 den Kontakt. Das Wohlergehen von Kindern in staatlicher Obhut sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiter seien die Kinder in Georgien aufgrund des HIV-positiven Status ih- res Vaters Mobbing und Diskriminierung ausgesetzt. Ihre Wegweisung würde gegen die KRK verstossen. Schliesslich habe es das SEM ver- säumt, getrennte Anhörungen der Kinder durchzuführen und sei nicht auf
E-2533/2022 Seite 9 die Rüge eingegangen, wonach sie im vorangegangenen Asylverfahren nicht angehört worden seien. Den entsprechenden Antrag habe es abge- lehnt und damit bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-2533/2022 Seite 10 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die vorliegende Beschwerde zielt in weiten Teilen – namentlich hinsichtlich der Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und der Be- handlungsmöglichkeiten in Georgien – auf eine erneute Überprüfung eines mit Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalts ab. Zudem rügen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, das SEM hätte im Asylverfahren die Kinder ebenfalls anhören müssen. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- entscheiden immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Im Urteil E-2301/2020 wurde der Vollzug der Wegweisung unter den Aspekten der Schwere der gesundheitlichen (inkl. psychischen) Probleme, des Zugangs zu den benötigten Behandlun- gen und Medikamenten, der Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Reintegra-
E-2533/2022 Seite 11 tion sowie des Kindeswohls eingehend geprüft und für zulässig und zumut- bar befunden (vgl. a.a.O. E. 7 f.). Gegenstand der vorliegenden Prüfung bilden daher lediglich diejenigen Tatsachen und Beweismittel, welche zeit- lich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 7.2 Im Zeitpunkt des Urteils E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 lagen betref- fend den Beschwerdeführer 1 die aktuellen Arztberichte vom (…). und (…). Januar 2022 hinsichtlich seines psychischen Zustands zwar noch nicht vor. Nebst seinem physischen Gesundheitszustand (insb. HIV-Er- krankung) bildete aber bereits auch seine psychischen Beschwerden Ge- genstand des vorangehenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesver- waltungsgericht. Im damals eingereichten Arztbericht des Spitals K._______ vom (…). Juli 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerde- führer 1 wegen einer (…) in psychiatrischer Behandlung sei und eine Rück- führung nach Georgien eine deutliche Verschlechterung seines psychi- schen Gesundheitszustandes mit einer Retraumatisierung und Suizidge- danken zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-2301/2020 E. 6.5). In den vorliegend eingereichten Arztberichten wurde schliesslich eine (…) (Klas- sifikation gem. «International Classification of Diseases» Version 10 [ICD- 10]: (…); vgl. «Medical Report» des Spitals K._______ vom (…). Januar
2022) respektive eine (…) (ICD-10: […]) und eine (…) (ICD-10: […]; vgl. Arztbericht des Spitals K._______ vom […]. Januar 2022) diagnostiziert. Mit einer Rückführung drohe eine erneute Traumatisierung (Arztbericht vom […]. Januar 2022) respektive sei es auch möglich, dass sich die Symptome während und nach der Wegweisung lindern würden, sofern er (medizinisch) adäquat unterstützt würde («However, it is also possible, that the symptoms can be partly relieved during and after the expulsion, if there is adequate support for his mental and physical condition, and other poten- tial stressors», vgl. Arztbericht vom […]. Januar 2022). Folglich hat sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 seit dem Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 nicht wesentlich verändert, womit mit der Vorinstanz auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in be- sagtem Urteil verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 und E. 8.3.3 f.).
E. 7.3 Betreffend die Beschwerdeführerin 2 waren im Zeitpunkt des vorange- henden Urteils keine medizinischen Probleme bekannt. Vorliegend wurde mit dem Wiedererwägungsgesuch nun geltend gemacht, sie sei am (…). Februar 2022 notfallmässig in die psychiatrische Abteilung des Psy- chiatriezentrums L._______ eingeliefert worden. Im auf Beschwerdeebene
E-2533/2022 Seite 12 eingereichten Arztbericht vom (…). Juni 2022 wurde bei der Beschwerde- führerin 2 eine (…) (ICD-10: […]), die im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Georgien und der drohenden Ausschaffung sowie dem Gesundheits- zustand ihres Ehemannes stehe, diagnostiziert. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb ihre Beschwerden in Georgien nicht ebenfalls be- handelbar wären, weshalb hierfür ebenfalls auf die entsprechenden Erwä- gungen im Urteil E-2301/2020 verwiesen werden kann. Im Arztbericht wird festgehalten, dass aktuell wegen des instabilen psychischen Zustands «weitere Reisen» aus fachärztlicher Sicht nicht möglich seien. An der grundsätzlichen Behandelbarkeit ihrer Beschwerden in Georgien vermag dies nichts zu ändern. Die Transportfähigkeit wird durch die kantonale Voll- zugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch die Möglichkeit der Beglei- tung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötig- ter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsäch- lich aufdrängen würde.
E. 7.4 Auch mit Blick auf das Kindeswohl respektive die wirtschaftliche und soziale Situation der Beschwerdeführenden sind keine neuen Aspekte er- kennbar, welche zu einer anderen Einschätzung als im Urteil E-2301/2020 (vgl. a.a.O. E. 8.3) führen könnten. Die Situation der Familie hat sich mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 seither zwar nachteilig entwi- ckelt. Dennoch darf mangels stichhaltiger gegenteiliger Angaben nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Geor- gien sowie im Ausland über ein soziales Netz von Familienangehörigen verfügen, welche sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstüt- zen könnten (vgl. a.a.O. E. 8.3.6). Dass ihre Verwandten aufgrund der HIV- Erkrankung des Beschwerdeführers 1 angeblich den Kontakt zur Familie vermieden, machten sie bezeichnenderweise im vorgängigen Beschwer- deverfahren nicht geltend. Ihr Einwand hinsichtlich der Stigmatisierung durch die eigenen Verwandten vermag folglich nicht zu überzeugen. Nach- dem die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie ausgeführt in Georgien Zugang zu adäquaten Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der Kinder eine Betreu- ungslücke resultieren wird.
E. 7.5 Im Übrigen geht die allgemeine Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe keine individuelle Prüfung vorgenommen, fehl. Wie auch vorlie- gend das Bundesverwaltungsgericht verwies das SEM zu Recht auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-2301/2020 und führte unter Be- zugnahme auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden aus,
E-2533/2022 Seite 13 weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Georgien nach wie vor als zulässig und zumutbar erachtet. Es ist damit seiner Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen.
E. 7.6 Zusammenfassend kann vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nach wie vor nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Lei- den, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland be- ziehungsweise den Tod zur Folge hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Entsprechend ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit ist es den Beschwerdefüh- renden nicht gelungen, eine wesentlich veränderte Sachlage dazutun.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 20. April 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. März 2022 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2533/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2533/2022 Urteil vom 18. August 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Vadim Drozdov, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. November 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: A.a Der Beschwerdeführer 1 stamme aus G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______. Nach der Schule habe er (...) studiert und von (...) bis (...) als Manager in einer grossen Firma gearbeitet. Er sei im Jahr 2005 an HIV erkrankt und leide auch an Hepatitis C. Er habe sich dafür engagiert, dass die Regierung eine Behandlung für HIV-Kranke anbiete, jedoch habe diese diesbezüglich nichts unternommen. Im Jahr (...) sei er in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, an dem auch der (...) beteiligt gewesen sei. Er sei deswegen zu Unrecht zu einer Busse verurteilt worden und habe die Kosten der medizinischen Behandlung des anderen verletzten Unfallbeteiligten tragen müssen. Um diese sowie seine eigenen Arztkosten bezahlen zu können, habe er sein Haus verkaufen müssen. Er gehe davon aus, dass der Unfall provoziert worden sei, weil er sich gegen die ausbleibende medizinische Behandlung gewehrt habe. Kurz nach dem Unfall sei er von seinem Arbeitgeber entlassen, und in der Folge seien er und sein Bruder bedroht worden. Einmal sei er mit einem Messer angegriffen worden. Im (...) 2015 sei er mit seiner Familie nach Deutschland ausgereist, wo er und seine Tochter (Beschwerdeführerin 3), die unter (...) leide, medizinisch behandelt worden seien. Im (...) 2018 hätten sie nach Georgien zurückkehren müssen, wobei die deutschen Behörden ihm Geld und Medikamente mitgegeben hätten. Nachdem diese aufgebraucht gewesen seien, habe sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtert. Für eine weitere medizinische Behandlung in Georgien hätten ihm jedoch die finanziellen Mittel gefehlt. Zudem habe er keine Arbeitsstelle gefunden. Aus diesen Gründen sei er am (...) 2018 mit dem Flugzeug nach I._______ gereist. Seine Ehefrau und die Kinder seien ihm am (...) 2018 nachgereist. Danach seien sie zusammen auf dem Luftweg nach J._______, und - nachdem sie in Spanien erfolglos um Unterstützung ersucht hätten von dort auf dem Landweg in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Probleme ihres Ehemannes sowie die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Töchter (Beschwerdeführenden 3 und 5); Letztere habe eine Beule auf dem Kopf, was von einem Chirurgen untersucht werden sollte. Sie hätten die Behandlung ihrer Kinder in Georgien ebensowenig bezahlen können, wie ihre Schwangerschaftskontrollen und die ihr verschriebenen Medikamente. B. Mit Verfügung vom 20. April 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 ab, womit der Asylentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. II. C. C.a Am 7. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, es lägen neue Beweise und Informationen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1 und 2 vor. Der Beschwerdeführer 1 würde in Georgien wohl nicht die erforderliche psychiatrische Behandlung erhalten, weshalb ihm eine ernsthafte Verschlechterung seines Gesundheitszustands, bis hin zum Suizid, drohe. Ausserdem seien die minderjährigen Kinder im ordentlichen Verfahren nicht angehört worden, was gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention KRK, SR 0.107) verstosse. Des Weiteren müssten die Kinder befürchten, wegen der psychischen Probleme ihrer Eltern in Georgien nicht die erforderliche Betreuung zu erhalten. Ausserdem liefen die Kinder Gefahr, aufgrund der Armut der Familie aus dem familiären Umfeld herausgenommen zu werden. Schliesslich drohe den Kindern, dass sie aufgrund des HIV-positiven Status des Beschwerdeführers 1 unter Verstoss gegen die KRK schikaniert und diskriminiert würden. C.b Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein:
- Einen «Medical Report» des Spitals K._______ vom (...). Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1,
- eine schriftliche Stellungnahme des Spitals K._______ vom (...). Januar 2022 betreffend den Beschwerdeführer 1,
- einen E-Mail-Austausch vom (...). März 2022 zwischen dem rubrizierten Rechtsvertreter und dem Psychiatriezentrum L._______ betreffend die Beschwerdeführerin 2,
- eine «Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechts- lage in Georgien» in deutscher und englischer Sprache,
- eine schriftliche Stellungnahme des Psychiatriezentrums L._______ vom (...). März 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 - eröffnet am 3. Juni 2022 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab (Dispositivziffer 1) und trat auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend nicht durchgeführter Anhörungen der minderjährigen Kinder im ordentlichen Verfahren und der damit einhergehenden Verletzung der KRK, die Diskriminierung und Schikane der minderjährigen Kinder aufgrund der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sowie die mittels vorbestandener Beweismittel geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein (Dispositivziffern 2, 3 und 4). Weiter erklärte es die Verfügung vom 20. April 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar (Dispositivziffer 5), wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab (Dispositivziffer 6), erhob eine Gebühr (Dispositivziffer 7), lehnte die Anträge um Ansetzung von Anhörungen aller Familienmitglieder sowie um Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Tiflis ab (Dispositivziffern 8 und 9) und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 10). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststempel; vorab per Fax) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten darin die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie des weiteren Verbleibs in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Psychiatriezentrums L._______ vom (...). Juni 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 sowie eine (bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte) «Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Georgien» in deutscher und englischer Sprache ein. F. Am 10. Juni 2022 setzte der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Rechtsnatur der als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführenden. Hierzu hielt sie fest, dass ihre Vorbringen, wonach die minderjährigen Kinder im ordentlichen Asylverfahren nicht angehört worden seien und bei einer Rückkehr nach Georgien Gefahr laufen würden, wegen des HIV-positiven Status ihres Vaters unter Verstoss gegen die KRK schikaniert und diskriminiert zu werden, einer Überprüfung im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht zugänglich und stattdessen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der eingereichten «Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Georgien». Die in diesem Dokument zitierten Quellen und Berichte seien alle bereits vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2022 zugänglich gewesen. Ihre Vorbringen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden, wobei sich der Zustand des Beschwerdeführers 1 nach Ergehen des Urteils vom 3. Januar 2022 erheblich verschlechtert habe und nun auch die Beschwerdeführerin 2 erkrankt sei, und die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf das Kindeswohl im Falle einer Rückkehr nach Georgien, seien als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu prüfen. 4.1.2 Die Vorinstanz führte weiter aus, dass Wiedererwägungsgesuche gehörig begründet sein müssten. Ein Anspruch auf die Durchführung einer Anhörung bestehe nicht. Sodann seien sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Verfahren zur Erkenntnis gelangt, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch vor dem Hintergrund der HIV-Erkrankung und der psychischen Probleme des Beschwerdeführers 1 sowie auch in Bezug auf das Kindeswohl gegeben sei. Wie den eingereichten ärztlichen Dokumenten entnommen werden könne, sei der hauptauslösende Stressfaktor im Falle der Beschwerdeführenden die Ablehnung ihrer Asylgesuche durch das SEM beziehungsweise die Abweisung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht gewesen. Wie jedoch bereits im genannten Urteil festgehalten worden sei, bestehe - nebst der Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe - in Georgien ein kostenloses staatliches Programm für die Behandlung von psychischen Problemen sowie eine Vielzahl an Hilfsorganisationen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung ihrer psychischen Probleme in Georgien gewährleistet sei und die Rückkehr dorthin nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen werde. Sodann stehe eine allenfalls auftretende Suizidalität gemäss konstanter Praxis dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Im Weiteren könne von ihnen unter den gegebenen Umständen erwartet werden, für den Unterhalt der Familie zu sorgen und die Betreuung ihrer Kinder zu gewährleisten. Sollte es ihnen dennoch nicht möglich sein, den Lebensunterhalt der Familie selbständig zu bestreiten, obliege es ihnen, den georgischen Staat oder in Georgien anwesende Hilfsorganisationen um etwaige ergänzende (finanzielle) Hilfe zu ersuchen. Es sei demzufolge nicht ersichtlich, inwiefern sie nach ihrer Rückkehr nach Georgien nicht imstande sein sollten, für ihre Kinder zu sorgen. Ihr Vorbringen, ihnen würden bei einer Rückkehr aufgrund drohender Armut die Kinder weggenommen, sei als rein subjektive Befürchtung ihrerseits zu qualifizieren. Schliesslich könne aufgrund ihres insgesamt kurzen Aufenthalts in der Schweiz nicht von einer Verwurzelung der Kinder ausgegangen werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls spreche daher ebenfalls nichts gegen die Wegweisung. Es sei daher auch nicht angezeigt, weitere Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Tiflis vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, dass die Vorinstanz den Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung in Georgien nicht gründlich geprüft habe. Unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte führten sie aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 bei einer Wegweisung nach Georgien rasch verschlechtern könnte und höchstwahrscheinlich auch die Gefahr eines Selbstmordes umfasse. Die Beschwerdeführerin 2 sei ebenfalls psychisch erkrankt und befinde sich noch immer in der psychiatrischen Klinik. Sie sei aufgrund ihres instabilen psychischen Zustands - welcher sich seit März 2022 nicht grundlegend geändert habe - derzeit nicht reisefähig. Es bestehe deshalb im Falle einer Wegweisung nach Georgien eine Gefahr für ihre Gesundheit und ihr Leben, wo sie keinen Zugang zu der erforderlichen psychiatrischen Behandlung haben würde. In Georgien fehle auch eine angemessene psychiatrische Behandlung für den Beschwerdeführer 1 aufgrund seines HIV-positiven Status und der damit verbundenen Diskriminierung und Stigmatisierung. Die Umsetzung des staatlichen Programms für psychische Gesundheit in Georgien sei zudem mangelhaft. Trotz entsprechender Länderinformationen sei das SEM davon ausgegangen, dass sie lediglich einen Antrag stellen und die erforderliche Behandlung über das staatliche Programm erhalten könnten. Das SEM habe diese Informationen im Widerspruch zu Art. 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Folterkonvention FoK, SR 0.105) gar nicht geprüft. Mit seinem Hinweis, dass die psychischen Störungen der Beschwerdeführenden hauptsächlich mit den negativen Asylbescheiden zusammenhingen, verkenne das SEM, dass es verpflichtet sei, eine individuelle Risikobeurteilung in Georgien im Lichte der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden durchzuführen. In Georgien sei die unerlässliche medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden weder verfügbar noch zugänglich. 4.2.2 Weiter habe das SEM unter Verstoss gegen Art. 3 und 19 der KRK das Risiko für die minderjährigen Kinder nicht gründlich geprüft respektive nicht angemessen beurteilt. Die Kinder liefen Gefahr, aufgrund der psychischen Erkrankungen ihrer Eltern, welche durch das öffentliche Gesundheitswesen keine angemessene Behandlung erhalten würden, nicht die erforderliche Betreuung zu erhalten und allein aufgrund der Armut der Familie und der fehlenden staatlichen Unterstützung gegen ihren Willen aus dem familiären Umfeld gerissen zu werden. Sie hätten keine Verwandten, welche sich um sie kümmern könnten. Diese vermieden aufgrund des HIV-positiven Status des Beschwerdeführers 1 den Kontakt. Das Wohlergehen von Kindern in staatlicher Obhut sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiter seien die Kinder in Georgien aufgrund des HIV-positiven Status ihres Vaters Mobbing und Diskriminierung ausgesetzt. Ihre Wegweisung würde gegen die KRK verstossen. Schliesslich habe es das SEM versäumt, getrennte Anhörungen der Kinder durchzuführen und sei nicht auf die Rüge eingegangen, wonach sie im vorangegangenen Asylverfahren nicht angehört worden seien. Den entsprechenden Antrag habe es abgelehnt und damit bei der Beurteilung des Kindeswohls nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. 5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die vorliegende Beschwerde zielt in weiten Teilen - namentlich hinsichtlich der Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 und der Behandlungsmöglichkeiten in Georgien - auf eine erneute Überprüfung eines mit Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalts ab. Zudem rügen die Beschwerdeführenden im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, das SEM hätte im Asylverfahren die Kinder ebenfalls anhören müssen. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Im Urteil E-2301/2020 wurde der Vollzug der Wegweisung unter den Aspekten der Schwere der gesundheitlichen (inkl. psychischen) Probleme, des Zugangs zu den benötigten Behandlungen und Medikamenten, der Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Reintegration sowie des Kindeswohls eingehend geprüft und für zulässig und zumutbar befunden (vgl. a.a.O. E. 7 f.). Gegenstand der vorliegenden Prüfung bilden daher lediglich diejenigen Tatsachen und Beweismittel, welche zeitlich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 7.2 Im Zeitpunkt des Urteils E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 lagen betreffend den Beschwerdeführer 1 die aktuellen Arztberichte vom (...). und (...). Januar 2022 hinsichtlich seines psychischen Zustands zwar noch nicht vor. Nebst seinem physischen Gesundheitszustand (insb. HIV-Erkrankung) bildete aber bereits auch seine psychischen Beschwerden Gegenstand des vorangehenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht. Im damals eingereichten Arztbericht des Spitals K._______ vom (...). Juli 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer (...) in psychiatrischer Behandlung sei und eine Rückführung nach Georgien eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes mit einer Retraumatisierung und Suizidgedanken zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer E-2301/2020 E. 6.5). In den vorliegend eingereichten Arztberichten wurde schliesslich eine (...) (Klassifikation gem. «International Classification of Diseases» Version 10 [ICD-10]: (...); vgl. «Medical Report» des Spitals K._______ vom (...). Januar 2022) respektive eine (...) (ICD-10: [...]) und eine (...) (ICD-10: [...]; vgl. Arztbericht des Spitals K._______ vom [...]. Januar 2022) diagnostiziert. Mit einer Rückführung drohe eine erneute Traumatisierung (Arztbericht vom [...]. Januar 2022) respektive sei es auch möglich, dass sich die Symptome während und nach der Wegweisung lindern würden, sofern er (medizinisch) adäquat unterstützt würde («However, it is also possible, that the symptoms can be partly relieved during and after the expulsion, if there is adequate support for his mental and physical condition, and other potential stressors», vgl. Arztbericht vom [...]. Januar 2022). Folglich hat sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 seit dem Urteil E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 nicht wesentlich verändert, womit mit der Vorinstanz auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in besagtem Urteil verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 und E. 8.3.3 f.). 7.3 Betreffend die Beschwerdeführerin 2 waren im Zeitpunkt des vorangehenden Urteils keine medizinischen Probleme bekannt. Vorliegend wurde mit dem Wiedererwägungsgesuch nun geltend gemacht, sie sei am (...). Februar 2022 notfallmässig in die psychiatrische Abteilung des Psychiatriezentrums L._______ eingeliefert worden. Im auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom (...). Juni 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin 2 eine (...) (ICD-10: [...]), die im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Georgien und der drohenden Ausschaffung sowie dem Gesundheitszustand ihres Ehemannes stehe, diagnostiziert. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb ihre Beschwerden in Georgien nicht ebenfalls behandelbar wären, weshalb hierfür ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-2301/2020 verwiesen werden kann. Im Arztbericht wird festgehalten, dass aktuell wegen des instabilen psychischen Zustands «weitere Reisen» aus fachärztlicher Sicht nicht möglich seien. An der grundsätzlichen Behandelbarkeit ihrer Beschwerden in Georgien vermag dies nichts zu ändern. Die Transportfähigkeit wird durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abgeklärt, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht tatsächlich aufdrängen würde. 7.4 Auch mit Blick auf das Kindeswohl respektive die wirtschaftliche und soziale Situation der Beschwerdeführenden sind keine neuen Aspekte erkennbar, welche zu einer anderen Einschätzung als im Urteil E-2301/2020 (vgl. a.a.O. E. 8.3) führen könnten. Die Situation der Familie hat sich mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 seither zwar nachteilig entwickelt. Dennoch darf mangels stichhaltiger gegenteiliger Angaben nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in Georgien sowie im Ausland über ein soziales Netz von Familienangehörigen verfügen, welche sie wohl zumindest zu einem gewissen Grad unterstützen könnten (vgl. a.a.O. E. 8.3.6). Dass ihre Verwandten aufgrund der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers 1 angeblich den Kontakt zur Familie vermieden, machten sie bezeichnenderweise im vorgängigen Beschwerdeverfahren nicht geltend. Ihr Einwand hinsichtlich der Stigmatisierung durch die eigenen Verwandten vermag folglich nicht zu überzeugen. Nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie ausgeführt in Georgien Zugang zu adäquaten Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der Kinder eine Betreuungslücke resultieren wird. 7.5 Im Übrigen geht die allgemeine Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe keine individuelle Prüfung vorgenommen, fehl. Wie auch vorliegend das Bundesverwaltungsgericht verwies das SEM zu Recht auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil E-2301/2020 und führte unter Bezugnahme auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden aus, weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Georgien nach wie vor als zulässig und zumutbar erachtet. Es ist damit seiner Begründungspflicht ohne Weiteres nachgekommen. 7.6 Zusammenfassend kann vorliegend im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung nach wie vor nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Entsprechend ist nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015, E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-640/2019 vom 14. Juli 2021 E. 7.2.3). Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine wesentlich veränderte Sachlage dazutun.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 20. April 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. März 2022 in zutreffendem Umfang geprüft und zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: